Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 5 Dauer der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 4 andere §§ aus dem .

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 1 Steuergegenstand


(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausg

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 3 Ausnahmen von der Besteuerung


Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;2. Fahrzeugen, solange s

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte


(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentge

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger


(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitge

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 11 ZB 19.112

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 11.4724

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 26/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016  13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2016 - 13 K 1913/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Jan. 2014 - III-3 RVs 4/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juni 2012 - II R 40/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeind

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juni 2012 - II R 41/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeind

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 32/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an,

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 08. März 2012 - 3 K 17/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegenüber dem Kläger als Insol

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 08. März 2012 - 3 K 18/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegenüber dem Kläger als Insol

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2010 - II B 42/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erlosch der Vers

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Mai 2010 - I R 65/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, sowei

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2010 - X R 11/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob aufgrund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ertragsteuern als Masseverbin

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2010 - 13 K 4438/08

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

Tatbestand   1  Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .....11

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2008 - 13 K 218/06

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tatbestand   1 Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Sept. 2004 - 12 S 844/04

bei uns veröffentlicht am 01.09.2004

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 - 2 K 4636/02 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2004 - 8 K 106/02

bei uns veröffentlicht am 15.01.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Der Kläger (Kl.) ist Halter des erstmals am 05. Mai 2000 zugelassenen und von einem Ottomotor mit 1781 cm 3 angetriebenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..

Referenzen

(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden...