Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2014 - 17 K 13.2789
Tenor
I.
Der Bescheid vom ... Mai 2013 wird in Nrn. 1, 3 und 4 aufgehoben.
II.
Die Gerichtskosten und die Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der ihre gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises L. am Lech auf den ... Juni 2014 befristet.
Mit Schreiben vom ... September 2012 zeigte die Klägerin beim Landratsamt L. am Lech (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises L. am Lech (Beigeladener) an. Danach sei die Aufstellung von Containern auf privaten Grundstücken geplant. Es handle sich voraussichtlich nur um wenige Standorte, in der Regel auf dem Grundstück einer Supermarktkette, deren überregionaler Auftragnehmer die Klägerin sei. Der Anzeige waren Angaben zum Unternehmen der Klägerin, zur Art und zum Umfang der geplanten Sammlung sowie zu den Verwertungswegen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten beigefügt. Die geschätzte Sammelmenge betrage demnach drei bis vier Tonnen pro Container im Jahr.
Auf Rückfrage des Landratsamtes mit E-Mail vom ... September 2012 erteilte die Klägerin am selben Tag weitere Auskünfte zu Sortierung und Verwertung sowie zur Zertifizierung des Betriebs (vgl. Behördenakte Bl. ... und ...).
Am ... September 2012 wurde das Sachgebiet 43 - Kommunale Abfallwirtschaft - für den Beigeladenen in seiner Funktion als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger um eine Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom ... November 2012 wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Beigeladene seit 1993 ein flächendeckendes Erfassungssystem für Wertstoffe betreibe. Auf den 53 Wertstoffhöfen befänden sich Sammelcontainer gemeinnütziger Organisationen für Altkleider, Textilien und Schuhe. Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 überarbeite der Landkreis sein Abfallwirtschaftskonzept. In diesem Zusammenhang solle darüber entschieden werden, ob das Bringsystem für Altkleider und Schuhe auf den Wertstoffhöfen beibehalten werden oder ob zusätzlich zur gelben Tonne ein weiterer Ausbau des Holsystems erfolgen solle. Eine Umsetzung, die u. a. eine europaweite Ausschreibung beinhalte, könne frühestens zum ... Juni 2014 erfolgen. Allein schon durch das Zusammenwirken der Vielzahl der bisher angezeigten Sammlungen würde die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Erfassungssystems beeinträchtigt werden. Sofern eine Untersagung der Sammlungen nicht möglich sei, werde gebeten, diese bis zum ... Juni 2014 zu befristen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom ... Januar 2013 setzte das Sachgebiet 43 - Kommunale Abfallwirtschaft - das Sachgebiet 41 darüber in Kenntnis, dass das Wertstoffkonzept des Landkreises in den zuständigen Kreisgremien beraten werde. Im 2. Quartal 2013 solle eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie sich der Landkreis bei der Erfassung von Alttextilien, Altkleidern und Altschuhen zukünftig positionieren werde. Er habe die Entsorgung von Altkleidern in seiner Abfallsatzung nicht ausgeschlossen. Bislang hätten aber die gemeinnützigen Sammlungen im Bringsystem den Bedarf abgedeckt.
Mit E-Mail vom ... Februar 2013 äußerte die Klägerin gegenüber dem Landratsamt die Auffassung, dass die für die Entscheidung notwendigen Informationen schon bereitgestellt seien. Die angeforderten weiteren Informationen und Unterlagen zur Prüfung des Falles, insbesondere Containerstandortlisten, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen, seien nicht nach § 18 Abs. 2 KrWG vorzulegen.
Mit Schreiben vom ... März 2013 setzte der Beklagte die Klägerin über das Vorbringen des Beigeladenen in Kenntnis. Es sei vor diesem Hintergrund beabsichtigt, die angezeigte gewerbliche Sammlung bis zum ... Juni 2014 zu befristen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Äußerung bis zum ... März 2013.
Auf entsprechende E-Mail-Anfrage des Landratsamtes vom ... März 2013 teilte die Klägerin mit E-Mail vom ... März 2013 mit, dass sie einen Stellplatz mit zwei Containern unterhalte.
Laut Schreiben des Sachgebiets 43 - Kommunale Abfallwirtschaft vom ... April 2013 hatte der Kreisausschuss am ... März 2013 die Durchführung einer eigenen Altkleider- und Altschuherfassung (Alternative 3 von mehreren Beschlussalternativen) auf seinen 34 Wertstoffhöfen beschlossen. Die karitativen Organisationen, die von 2010 bis 2012 im jährlichen Durchschnitt 640 Tonnen erfasst hätten, könnten außerhalb der Wertstoffhöfe weiterhin Altkleider sammeln. Es sei nicht bekannt, welche Mengen im Landkreisgebiet über gewerbliche Sammler durch Container oder Straßensammlungen erfasst werden. Die kommunale Abfallwirtschaft rechne auf Grundlage einer Erhebung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) mit einer erfassbaren Menge von 560 Tonnen Altkleider pro Jahr.
Mit Bescheid vom ... Mai 2013, der Klägerin zugestellt am ... Mai 2013, befristete der Beklagte die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises L. am Lech durch die Klägerin bis zum ... Juni 2014 (Nr. 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, auf den eingesetzten Sammelbehältern die Kontaktdaten mit Telefonnummer des Aufstellers anzubringen (Nr. 2). Nr. 3 des Bescheids enthält eine Anordnung des Sofortvollzugs für die vorstehenden Nummern. In Nr. 4 werden der Klägerin die Verfahrenskosten (Gebühren i. H. v. EUR 1.000,- und Auslagen i. H. v. EUR 3,45) auferlegt.
Der angezeigten Sammlung stünden nach dem ... Juni 2014 überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Sie gefährde im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Stabilität der Gebühren.
Bei einer Einwohnerzahl von 115.589 Personen ergebe sich nach der Erhebung des LfU im Landkreis L. am Lech von einer Sammelmenge von 1.387 Tonnen pro Jahr. Es sei daher von einer Sammelmenge von 1.200 Tonnen jährlich auszugehen. Abzüglich der 640 Tonnen, die auch künftig gemeinnützigen Einrichtungen zuflössen, bliebe voraussichtlich eine Sammelmenge von ca. 560 Tonnen pro Jahr. Die angezeigten Sammelmengen beliefen sich auf 1.950 Tonnen im Jahr, was mehr sei als die im Landkreis überhaupt zu erwartende Sammelmenge. Rechnerisch bliebe für den Beigeladenen keine Sammelmenge mehr übrig. Bei einem derzeitigem Marktpreis von EUR 300,- pro Tonne ergebe sich ein Erlös von ca. EUR 168.000,-, der dann im Müllgebührenhaushalt fehle. Dem Landkreis entgingen jährlich 46% der insgesamt anfallenden 1.200 Tonnen, was eine Größenordnung darstelle, die zu einer Gefährdung der Gebührenstabilität führe.
Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Sammlung der Klägerin wesentlich leistungsfähiger sei als die vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger geplante.
Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der Entsorgungsleistung Altkleidersammlung und -verwertung im Wettbewerb werde erheblich erschwert, wenn zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine oder mehrere gewerbliche Sammlungen stattfänden bzw. zumindest zulässig wären. Der Beigeladene werde zum ... Juli 2014 ein kommunales Sammelsystem für Altkleider und Altschuhe einführen. Dabei werde er nicht selbst tätig, sondern beauftrage nach öffentlicher Ausschreibung ein privates Unternehmen. Er sei dabei gehalten, die gesamte Sammelmenge auszuschreiben. Die zu erwartende Sammelmenge stelle eine wesentliche Grundlage für die Kalkulation dar. Fänden parallel zur Sammlung des Auftragnehmers weitere Sammlungen statt, sei eine vernünftige Kalkulation nicht möglich.
Die Sammlung der Klägerin sei bereits bei Inkrafttreten des KrWG durchgeführt worden. Das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin sei durch die Übergangsfrist von einem Jahr gewahrt. Ein milderes Mittel als die Befristung sei nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am selben Tag Klage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt:
Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 wird in Nrn. 1, 3 und 4 aufgehoben.
Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, § 13 GmbHG.
Ein Großteil der von der Klägerin erfassten 8 Tonnen erfülle überhaupt nicht die Abfalleigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 KrWG.
Die Klägerin verfüge im Landkreis L. am Lech über sieben Standorte mit insgesamt zwölf Containern zur Erfassung von Alttextilien. Jährlich würden 8 Tonnen erfasst. Sie würden sodann sortiert und in mehr als 200 Sorten kategorisiert. Der größte Teil gelange in den Secondhandhandel, ein geringer Teil werde als Rohstoff für die Industrie verwendet. Die Textilien dienten dann als Dämmmaterial für die Autoindustrie oder fänden als Putzlappen für die industrielle Reinigung Verwendung.
Die streitgegenständliche Sammlung werde bereits seit einigen Jahren durchgeführt.
Der Werkausauschuss des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises sei bereits nicht berechtigt gewesen, ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien zu installieren. Die Entscheidung über die Systemumstellung sei gerade auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG zwingend vom Kreistag zu treffen.
Darüber hinaus werde durch die Etablierung eines flächendeckenden Erfassungssystems durch einen Eigenbetrieb nach Art. 74 Nr. 1, Art. 75 Abs. 1 LKrO der Subsidiaritätsgrundsatz verletzt.
Es sei als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu werten, dass es gemeinnützigen Organisationen erlaubt werde, auf den Wertstoffhöfen Erfassungssysteme zu installieren, man dies der Klägerin aber verbieten wolle.
Eine Verhinderung der Entsorgungspflichten im Rahmen wirtschaftlich ausgewogener Verhältnisse sei nicht erkennbar. Nach Angaben des Beklagten existiere bereits ein flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien. Unabhängig von der Sammlung der Klägerin würde dieses auch weiterhin bedient werden, da die Erfahrung zeige, dass die Bürger vorgehaltene Behältnisse auch dann bedienten, wenn weitere Erfassungssysteme im Holsystem existierten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sammlung der Klägerin auf ihre Arbeitsbedingungen seien vom Beklagten nicht dargelegt worden.
Die Recyclingwirtschaft sei ein sehr dynamischer Markt mit erheblichen Preisschwankungen. Die momentane Höchstpreisphase werde wohl nicht dauerhaft anhalten. Der Beklagte habe die langfristig zu erwartenden Markt- und Preisschwankungen aber nicht einkalkuliert.
Der Nachweis der Hochwertigkeit, der vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu erbringen sei, sei bislang nicht erbracht worden.
In Bezug auf die Erschwerung einer diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe wurde ausgeführt: Mit Unwägbarkeiten sei nicht nur im Zusammenhang mit gewerblichen, sondern auch mit gemeinnützigen Sammlungen zu rechnen. Ferner könne Eigenverwertung zu einem Mengenschwund führen.
Das von der Klägerin angebotene System der Erfassung sei wesentlich leistungsfähiger und effizienter als das bestehende öffentlichrechtliche Entsorgungssystem.
Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des der Klägerin zustehenden Vertrauensschutzes sei im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Allein der Erhalt des Fuhrparks, der Behälterservice, der Personalkosten, Einarbeitungskosten, Fortbildungsmaßnahmen usw. führten dazu, dass die Klägerin kontinuierliche Investitionen durchführe. Diese würden vernichtet, wenn die etablierte Sammlung unterbunden würde.
Die Untersagungsverfügung stelle ferner einen Verstoß gegen Europarecht, insbesondere Art. 106 Abs. 2 AEUV, dar. Eine Beschränkung der Wettbewerbs- und Warenverkehrsfreiheit sei nur dann möglich, wenn die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsfunktion andernfalls rechtlich und tatsächlich verhindert würde.
Des Weiteren handle es sich bei der Befristung auf den ... Juni 2014 nicht um eine tatsächliche Befristung. Sie werde nach Auffassung der Klägerin nur als Deckmantel verwendet, um sich zumindest ansatzweise mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt zu haben. Die sehr kurze Frist sei zudem nicht geeignet, den nachhaltigen und dauerhaften Investitionen der Klägerin Rechnung zu tragen.
Die Klägerin wende sich außerdem gegen die Höhe der Verfahrenskosten. Die Höhe liege deutlich über dem, was sonst innerhalb Deutschlands als Verwaltungskosten fixiert werde. Dem stehe keine nennenswerte Leistung der Verwaltungsbehörde gegenüber.
Mit Schriftsatz vom ... August 2013 trug die Klägerin ergänzend vor, es befänden sich aktuell nur zwei Container im Sammelgebiet. Bis Ende Juli 2013 seien dort 2,5 Tonnen Alttextilien erfasst worden.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 wurde klägerseits noch vorgetragen, im betreffenden Landkreisgebiet würden zurzeit drei Container an zwei Standorten aufgestellt. Im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 seien dort 7,8 Tonnen generiert worden. Eine Standortliste mit Mengenangaben sowie Zertifikate für die Abnehmer waren beigefügt.
Laut Zeitplan des Beigeladenen vom ... Oktober 2013 war am ... Oktober 2013 die Ausschreibung in die Wege geleitet worden.
Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 beantragte der Beklagte:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin habe sich geweigert, detaillierte Angaben zum Verwertungsweg für nicht mehr tragbare Kleidung zu machen. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht mehr tragbarer Textilien habe sie bislang nicht nachgewiesen. Damit sei die Anzeige nach § 18 Abs. 2 Satz 2 KrWG unvollständig.
Die gemachten Mengenangaben seien widersprüchlich. In der Anzeige werde die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Sammelgebiet auf durchschnittlich drei bis vier Tonnen pro Container geschätzt. Mit E-Mail vom ... März 2013 sei erklärt worden, dass es sich um einen Standort mit zwei Containern handle. Aufgrund dessen sei das Landratsamt von einer maximalen Sammelmenge von acht Tonnen pro Jahr ausgegangen. Dagegen sei in der Klageschrift angegeben worden, dass die Klägerin im Kreisgebiet über sieben Standorte mit insgesamt zwölf Containern verfüge. Danach wäre von einer jährlichen Sammelmenge von 48 Tonnen auszugehen. Schließlich sei mit Schriftsatz vom ... August 2013 mitgeteilt worden, bis Ende Juli 2013 seien 2,5 Tonnen gesammelt worden.
Öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger sei der Beigeladene. Ein Eigenbetrieb existiere im Landkreis L. am Lech nicht. Die Aufgabenwahrnehmung erfolge durch die allgemeine Verwaltung der Kreisbehörde.
Der Kreisausschuss sei nach §§ 30, 31 der Geschäftsordnung des Kreistages, Art. 26 LKrO für die Beschlussfassung am... März 2013 zuständig gewesen, wonach der Beigeladene zum ... Juli 2014 eine eigene kommunale Sammlung aufnehmen werde. Für die Vermutung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genüge eine konkret geplante Sammlung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers.
Das Konzept des Beigeladenen sehe eine hochwertige Erfassung und Verwertung vor, die im Einzelnen dargestellt wurde (Gerichtsakte Bl. ... f.). Mit der Umsetzung solle gemäß § 22 KrWG ein Dritter beauftragt werden. Es werde ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt. Welches der eingegangenen Angebote den Zuschlag erhalte, werde der Kreisausschuss in der Sitzung vom ... Februar 2014 entscheiden.
Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Lege man die im Schriftsatz vom ... August 2013 behauptete Sammelmenge von 2,5 Tonnen bis Ende Juli 2013 zugrunde, ergäbe sich für das gesamte Jahr 2013 eine Sammelmenge von ca. 4,3 Tonnen. Im Verhältnis zu der im Vergabeverfahren veranschlagten Menge von 400 Tonnen jährlich mache dies zwar nur einen geringen Anteil aus und könne für sich betrachtet kaum zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen. Es sei allerdings die Gesamtzahl der bisher angezeigten gewerblichen Sammlungen und deren prognostizierte Sammelmenge zu berücksichtigen. Betrachte man, wie in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG vorgesehen, das Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, käme man auf eine gemeinsame Sammelmenge von ca. 1.291,41 Tonnen jährlich, womit eine wesentliche Beeinträchtigung außer Frage stehe.
Auch bei der wesentlichen Beeinträchtigung infolge der erheblichen Erschwernis einer diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb sei entsprechend § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG auf das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen abzustellen. Das Vergabeverfahren werde ordnungsgemäß durchgeführt. Der erfolgreiche Bieter dürfe auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und die Vertragstreue des öffentlicherechtlichen Entsorgungsträgers vertrauen. Durch die Zulassung paralleler Sammlungen sei es nahezu unmöglich, die Bedingungen des Vergabeverfahrens aufrecht zu erhalten und künftige Vergabeverfahren rechtskonform durchzuführen.
Es lägen keine Nachweise darüber vor, dass die Klägerin tatsächlich schon vor dem ... Juni 2012 Sammlungen im Kreisgebiet des Beigeladenen durchgeführt hat. Im Übrigen wäre ihr schutzwürdiges Interesse durch die Übergangsfrist hinreichend berücksichtigt. Die Frist sei ausreichend, um sich auf das Ende der gewerblichen Sammlung einzustellen und die insoweit notwendigen betrieblichen Vorkehrungen zu treffen.
Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Das Tätigwerden des Landratsamtes bei der Entgegennahme und Prüfung der Sammelanzeige sei eine kostenpflichtige Amtshandlung i. S. d. Art. 1 Abs. 1 KG. Nachdem dafür (noch) keine Tarifstelle im Kostenverzeichnis vorhanden sei, sei das Landratsamt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG berechtigt, eine Gebühr zwischen fünf und fünfundzwanzigtausend Euro zu erheben. Die Tätigkeit des Landratsamtes erschöpfe sich nicht in der bloßen Entgegennahme und Erfassung der Anzeige. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG vorgeschriebenen Nachweise seien auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger sei nach § 18 Abs. 4 KrWG zur Stellungnahme aufzufordern. Der hierbei anfallende Verwaltungsaufwand sei angemessen berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 wurde seitens des Beklagten mitgeteilt, dass am ... Februar 2014 der Zuschlag nach Ausschreibung der Entsorgungsleistung Sammlung und Verwertung von Alttextilien, Altschuhen und Heimtextilien an ein Entsorgungsunternehmen erteilt worden sei. Die Sammlung werde am ... Juli 2014 aufgenommen.
Mit Beschluss vom ... Juni 2013 war der Landkreis L. am Lech als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zum Verfahren beigeladen worden.
Mit Schriftsatz vom ... November 2013 beantragte er durch seine Prozessbevollmächtigten:
Die Klage wird abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 führte die Bevollmächtigte des Beigeladenen aus, die Klägerin habe in der Anzeige vom ... September 2012 lediglich angegeben, eine Sammlung zu planen. Aus den mit der Anzeige eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin u. a. für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln (also die Vorsortierung zur Störstoffentfrachtung) der Abfallart Bekleidung und Textilien zertifiziert sei. Die Klägerin habe sich am Ausschreibungsverfahren des Beigeladenen beteiligt, jedoch den Zuschlag nicht erhalten.
In dem zum ... Juli 2014 aufgenommenen Erfassungssystem zur Sammlung und Verwertung von Alttextilien, Altschuhen und Heimtextilien erfolge die Sammlung im Wege der Containererfassung auf allen derzeit betriebenen 34 Wertstoffhöfen im Landkreis. Das Bringsystem mit ca. 59 Sammelcontainern entspreche einem haushaltsnahen Erfassungssystem. Insbesondere dem Umfang nach entspreche es dem vom Beigeladenen installierten Erfassungssystem für Altglas, Schrott und Grüngut. Die Leerung der Container erfolge mindestens wöchentlich, je nach Befüllungsgrad auch mehrmals pro Woche. Im Rahmen der Verwertung sei von dem beauftragten Dritten auf eine ordnungsgemäße und qualitativ möglichst hochwertige Verwertung der übernommenen Alttextilien Wert zu legen. So sei der Auftragnehmer verpflichtet, die Alttextilien vorrangig zur Wiederverwendung vorzubereiten und bei fehlender Wiederverwendung dem Recycling zuzuführen.
Ein Mangel bei der Beschlussfassung über die Einführung eines eigenen, flächendeckenden Erfassungssystems für Alttextilien durch den Beigeladenen liege nicht vor. Die Klägerin gehe insoweit von einem falschen Sachverhalt aus. Die Organisation der kommunalen Abfallwirtschaft erfolge im Landkreis L. am Lech nicht in der Organisation eines kommunalen Eigenbetriebs mit Werkausschuss und Werksleitung. Vielmehr erfolge die Aufgabenwahrnehmung und die Koordination der kommunalen Abfallwirtschaft als Aufgabe des Beigeladenen in seiner Stellung als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger durch das in der Abteilung 4 (Baurecht und Umweltrecht, kommunale Abfallwirtschaft) eingegliederte Sachgebiet 43 im Landratsamt L. am Lech. Der zuständige Kreisausschuss habe am ... März 2013 die Einführung beschlossen. Dieser Beschlussfassung seien zeitlich umfangreiche Planungen betreffend die konkrete Ausgestaltung des Erfassungssystems und die Vorbereitung der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vorausgegangen. Eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes sei nicht ersichtlich.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die gemeinnützigen Organisationen seit der Einführung des kommunalen Erfassungssystems keine Möglichkeit mehr hätten, auf den Wertstoffhöfen Sammelbehälter aufzustellen. Die dort aufgestellten Sammelbehälter seien bereits abgezogen worden. Zudem seien gemeinnützige Sammlungen durch § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG gegenüber gewerblichen Sammlungen insoweit privilegiert, als eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nicht vom Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen abhängig gemacht werde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht zu erkennen.
Es sei von der Klägerin bislang nicht nachgewiesen worden, dass die von ihr gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nach deren Angaben im Anzeigeverfahren finde durch die Klägerin lediglich eine Vorsortierung statt. Bei Nichtidentität von Sammler und Verwerter werde von der Rechtsprechung gefordert, dass die vertraglichen Verhältnisse mit dem Verwertungsunternehmen offengelegt und genaue Angaben zu den Verwertungswegen und den Verwertungsverfahren gemacht werden.
Die Klägerin habe zwar vorgetragen, dass sie die angezeigte Sammlung bereits seit Jahren durchführe. Da sie nach eigenen Angaben aber bislang nur einen Containerstandort im Landkreis unterhalte, sei die Sammlung im angezeigten Umfang nachweislich noch nicht aufgenommen. Dies werde auch durch die Meldung der Klägerin über eine Sammelmenge von 7,8 Tonnen zur Abfallbilanz belegt.
Soweit die Klägerin den vorhandenen Standort zum Zeitpunkt der Anzeige bereits genutzt haben sollte, darüber hinaus aber eine Ausweitung des bisherigen Sammelumfangs auf die angezeigte (Höchst-)Menge plane, sei von einem Unterlaufen der Vergabe auszugehen. Des Weiteren liege eine Erschwerung der Vergabe vor. Es sei zu berücksichtigen, dass neben der Klägerin eine Vielzahl weiterer gewerblicher Sammler Sammlungen angezeigt hätten, in einem Umfang, der eine vernünftige Kalkulation bei Zulassung dieser Sammlungen unmöglich gemacht hätte.
Auch wenn der derzeitige Sammelumfang der Klägerin derzeit nur ca. acht Tonnen betrage, sei eine wesentliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, da für die Beurteilung der Wesentlichkeit zum einen auf den von der Klägerin angezeigten Höchstumfang ihrer Sammlung abzustellen sei. Dieser belaufe sich bei zwölf Containern mit einer geschätzten Sammelmenge von bis zu vier Tonnen pro Jahr auf ca. 50 Tonnen jährlich. Zudem komme es auf das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen an. Das Sammelaufkommen der angezeigten gewerblichen Sammlungen führe zu einer vollständigen Abschöpfung der im Landkreis insgesamt abschöpfbaren Alttextilmenge unter Berücksichtigung der gemeinnützigen Sammler. Der Sammelumfang von 600 Tonnen pro Jahr sei von den gemeinnützigen Sammlern auch 2013 zur Abfallbilanz gemeldet worden. Diese Menge sei in Abzug zu bringen.
Dass sich die Sammlung der Klägerin als wesentlich leistungsfähiger erweist, sei schon deshalb auszuschließen, weil diese ausweislich der Anzeige die Aufstellung von Containern nur an wenigen Standorten plane. Nach Kenntnis des Beigeladenen befänden sich aktuell lediglich zwei Container auf dem Gelände einer Supermarktkette in Kaufering. Da sich den Angaben der Klägerin im Anzeigeverfahren zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung einschließlich der Verwertungswege nicht entnehmen lasse, wie und in welchem Umfang die Sammelware, die von der Klägerin lediglich vorsortiert werde, einer Verwertung bzw. Wiederverwendung zugeführt werde, habe die Klägerin einen Leistungsvergleich im Übrigen nicht ermöglicht.
Die angeführten Vertrauensschutzerwägungen könnten schon deshalb nicht überzeigen, weil die Klägerin die Sammlung im angezeigten Umfang nachweislich (noch) nicht aufgenommen habe. Für eine lediglich geplante, aber noch nicht durchgeführte Sammlung könne Vertrauensschutz nicht geltend gemacht werden. Auch hinsichtlich des einzig vorhandenen Containerstandorts sei bislang der Nachweis nicht erbracht, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Anzeige genutzt wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014 hat das Gericht den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch gehört. Er hat zum Verwertungsweg ergänzend erklärt, Fehlwürfe würden bereits bei der Entleerung der Container durch den beauftragten Fahrer aussortiert, in Säcke verpackt und auf der Ladefläche der Lkw getrennt gelagert. Die Säcke würden auf dem Betriebshof der Firma entladen und gesammelt. Sobald eine größere Menge zusammen gekommen sei, werde diese zur Müllumladestation ... verbracht und als Gewerbemüll der öffentlichen Müllentsorgung überlassen. Die Fehlwurfquote betrage weniger als 5% der Sammelmenge. Um etwaige Restbestände von Fehlwürfen kümmerten sich die jeweiligen Abnehmer, die zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe seien, wobei die Quote hier gegen Null gehen dürfe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom ... Mai 2013 ist, soweit noch angefochten, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.
a. Die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) i. d. F. d.Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) - KrWG - finden Anwendung. Jedenfalls bei in Sammelcontainern erfassten Alttextilien handelt es sich um Abfall, da die vorherigen Abfallbesitzer diese dort in Entledigungsabsicht einwerfen (vgl. VG Ansbach, U. v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34).
b. Das Gericht legt die mit einer Befristung verbundene Untersagung analog §§ 157, 133 BGB (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54) einheitlich als Untersagung unter Gewährung einer Übergangsfrist aus (vgl. u. a. VG München, U. v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851; U. v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6334; U. v. 10.4.2014 - M 17 K 12.6420; U. v. 15.5.2014 - M 17 K 13.1572). Der Bescheid beschränkt sich in seiner Wirkung auf die Untersagung ab dem ... Juli 2014. Die Befristung bis ... Juni 2014 erlangt daneben keine eigenständige Bedeutung. Ein objektiver Empfänger würde den Bescheid in seiner Gesamtheit ausschließlich so verstehen, dass die Sammlung ab dem ... Juli 2014 dauerhaft nicht mehr stattfinden soll.
c. Die §§ 17, 18 KrWG sind verfassungs- und europarechtskonform.
aa. Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können (BVerwG, U. v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154/163 Rn. 36). Die Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zugunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10).
bb. Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 11 ff.) an, der hierzu Folgendes ausgeführt hat:
„Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drs. 17/6052, S. 85), diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VG Hamburg, U. v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43/44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung können unter den dort genannten Voraussetzungen Beschränkungen sowohl der Warenverkehrsfreiheit als auch der Wettbewerbsfreiheit legitimiert werden.
aa) Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Entsorgung von Alttextilien anwendbar (ebenso VG Würzburg, B. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 38). Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von „allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ sein kann, ist geklärt (EuGH, U. v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). Speziell zum Abholen und zur Behandlung von Haushaltsabfällen hat der Gerichtshof entschieden, diese Tätigkeiten seien „unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“, die von privaten Unternehmen möglicherweise nicht in dem notwendigen Maß erfüllt werden könnten, so dass der Staat die Aufgabe „von Behörden wahrnehmen lassen kann“ (EuGH, U. v. 12.11.1998 - Rs. C-360/96 - Slg. 1998, I-6846 Rn. 52). Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 71). Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt (Dolde/Vetter, VBlBW 2010, 22 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Schink, in: ders./Versteyl, KrWG, 2012, § 20 Rn. 21).
Bestätigt wird dieses Verständnis des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABl-EU 2010 C 83/308). Dieses Protokoll ist gemäß Art. 51 EUV Bestandteil des primären Unionsrechts. In dem Protokoll werden „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden“ zu der Frage hervorgehoben, „wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“. Dieses Protokoll Nr. 26 ist bei der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beachten; inhaltlich weist es den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum zu (Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2013, Art. 51 EUV Rn. 13). Davon ist mit § 17 KrWG dem Grunde nach europarechtskonform Gebrauch gemacht worden (Dolde/Vetter, AbfallR 2011, 22/23; Karpenstein/Schink, AbfallR 2011, 222, 230; Franßen, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. 14 Rn. 6).
bb) In der Sache ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlichrechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, U. v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 Rn. 54; U. v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06
Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drs. 17/6052, S. 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., Rn. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
cc) Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, U. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 Rn. 67; U. v. 23.5.200 - Rs. C-209/98
Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063/1070; Suhl, AbfallR 2012, 201/212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drs. 17/6052, S. 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL Rn. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.
Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201/205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222/227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, U. v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Rn. 59; Mitt. v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06
2. In formeller Hinsicht hält der angefochtene Bescheid der gerichtlichen Überprüfung noch stand.
a. Insbesondere war das Landratsamt L. am Lech als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.
Durch die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Landratsamts ist das Neutralitätsgebot noch nicht verletzt (vgl. VG München, U. v. 10. April 2014 - M 17 K 13.2786). Gemäß Art. 37 Abs. 1 LKrO ist das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt, Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5). § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ermächtigt die Kreisverwaltungsbehörde als Staatsbehörde und nicht den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Das Landratsamt als eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen und insoweit „von Amts wegen“ Neutralität zu wahren. Es ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht sowie gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - NVwZ 2010, 44 f.; VG Würzburg, B. v. 6.6.2013 - W 4 S 13.441 - juris Rn. 29, B. v. 22.5.2013 - W 4 S 13.327 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U. v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; OVG NRW, B. v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7). Es kann hier auch (noch) von einer ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung der beiden Aufgabenbereiche ausgegangen werden, insbesondere sind nach dem vom Beklagten vorgelegten und im Internet (www.landkreis-L...de/landratsamt/organisationsuebersicht) abrufbaren Organigramm des Landratsamts L. am Lech für das Abfallrecht und die kommunale Abfallwirtschaft jeweils unterschiedliche Sachgebiete mit unterschiedlichen Leitern zuständig (vgl. a. VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B. v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 13). Bedenken, die sich daraus ergeben, dass beide Sachgebiete demselben Abteilungsleiter unterstehen (vgl. VG Würzburg, B. v. 7.11.2013 - W 4 S 13.995 - juris Rn. 25 ff.), greifen letztlich nicht durch. Es ist der Doppelnatur des Landratsamtes geschuldet, dass Entscheidungsbefugnisse notwendigerweise auf Abteilungsleiterebene oder spätestens beim Landrat zusammenlaufen (vgl. VG Würzburg, B. v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris Rn. 21). Ein zwingendes Erfordernis, die Aufgaben der unteren Abfallbehörde und des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln, folgt aus dem Neutralitätsgebot nicht (vgl. OVG NRW, B. v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7).
b. Eine Anhörung der Antragstellerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist mit Schreiben vom... März 2013 erfolgt.
3. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG berechtigt nicht zu der ausgesprochenen Untersagung.
a. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, § 18 Abs. 5 Satz 2 AltKrWGKrWG.
Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8).
Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin. Es wurden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für eine Untersagung hinreichende Zuverlässigkeitsbedenken ergeben könnten. Diese müssten zudem ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten (VGH B-W, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20).
b. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin erfasste Sammelgut einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U. v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U. v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B. v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U. v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.). Die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG erfordert das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren und in welchen Anlagen die Verwertung im Hinblick auf die konkret durch die gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle durchgeführt wird. Allgemeine Angaben zu den Verwertungswegen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen (BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BR-Drs. 216/11 S. 209).
In der Anzeige vom ... September 2012 hatte die Klägerin bereits dargestellt, auf welche Weise die Erfassung des Sammelguts erfolgen und in welchen Sortierfraktionen es weiterverwertet werden sollte. Der Verbleib der sortierten Ware wurde unter Angabe der abnehmenden Unternehmen und Vorlage von Zertifikaten schriftsätzlich und mündlich plausibel und nachvollziehbar erläutert. Dies gilt hier auch für das Vorbringen, dass Fehlwürfe bereits beim Einsammeln der Ware von den Fahrern ausgesondert und etwaige Restbestände von den Abnehmern entsorgt werden. Der klägerische Vortrag hierzu in der mündlichen Verhandlung war ersichtlich nicht lediglich eine pauschale Behauptung, sondern die Wiedergabe tatsächlicher Vorgänge. Auch die weitere Aufbereitung der Textilien bei den Abnehmern wurde nachvollziehbar und plausibel erläutert. Die Zahl der Container sowie deren Standorte hat insoweit keine Bedeutung. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin um ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen handelt, das von anderen Kommunen mit Entsorgungsaufgaben betraut wurde, sind weitere Angaben zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich. Das VG Ansbach nimmt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt U. v.18.6.2014 - AN 11 K 14.00407 und AN 11 K 14.00611 - jeweils juris) und unter Verweis auf die Anforderungen nach § 13 Krw-/AbfG an, dass im Falle der Nichtidentität von Sammler und Verwerter schon die genügende Darlegung der Verwertungswege stets eine Offenlegung der Vertragsverhältnisse erfordert. Der BayVGH unterscheidet jedoch insoweit zwischen Darlegung und Nachweiserbringung und vertritt die Auffassung, dass bei hinreichender Darlegung der Verwertungswege und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung das Beweismaß nicht zu überspannen ist (vgl. B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 4). Hier ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen. Offenbar erachtete auch das Landratsamt die Angaben als ausreichend, da es die Untersagung nicht auf die fehlende Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gestützt hat.
c. Die Untersagung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Sammlung der Klägerin (sonstige) überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
aa. Von der Sammlung geht keine wesentliche Beeinträchtigung für die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen aus, § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. KrWG. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Entsorgungsauftrags (insgesamt) nicht mehr gesichert wäre, wenn die Fraktion der Altkleider - ganz oder teilweise - von der Überlassungspflicht ausgenommen wäre. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15).
bb. Es greift keine der Vermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG ein.
i. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besteht für den Fall, dass der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die gewerbliche Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger ist, eine Vermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG).
Dies setzt aber voraus, dass der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger bereits eine Sammlung bezogen auf die konkrete Abfallfraktion durchführt oder eine derartige Sammlung zumindest konkret geplant ist, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen muss diese Sammlung bzw. die konkrete Planung hierzu grundsätzlich auch bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige vorliegen (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2013, § 17 Rn. 139). Denn andernfalls hätte es der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger in der Hand, die Voraussetzungen für eine Untersagung im Nachhinein herbeizuführen, ohne dass der gewerbliche Sammler dies beeinflussen könnte, was letztendlich zu einer Monopolstellung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers führen würde. Eine derartig weite Auslegung des § 17 KrWG wäre aber nicht mehr mit dem Europarecht vereinbar und würde zu einer unzulässigen Beschränkung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 28 ff. und Art. 101 ff. AEUV) führen. Dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ist es somit zwar unbenommen, anlässlich der Anzeige gewerblicher Sammlungen eine eigene Sammlung in die Wege zu leiten, schon bestehende bzw. zumindest angezeigte Sammlungen Privater können aber ohne eine bereits vorliegende konkrete Planung des eigenen Konzepts nicht nach § 18 Abs. 5 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG untersagt werden.
Im vorliegenden Fall ging die Anzeige der Klägerin am ... September 2012 beim Beklagten ein. Der Beigeladene erlangte am ... September 2012 Kenntnis davon. Zu diesem Zeitpunkt führte der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger aber keine eigene Sammlung durch. Auch eine Drittbeauftragung nach § 22 KrWG lag nicht vor. Insbesondere stellt die Bereitstellung von Sammelcontainern durch gemeinnützige Organisationen weder ein eigenes Sammelsystem des Landkreises dar noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der Pflichten des Landkreises im Sinne von § 22 KrWG erfolgte. Dass die Erfassung von Altkleidern in der Abfallsatzung des Beigeladenen bislang nicht ausgeschlossen war, ersetzt keine konkrete Planung.
Am ... und auch am ... September 2012 war eine Sammlung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers auch noch nicht konkret geplant. Eine konkrete Planung kann frühestens bejaht werden, wenn die Sammlung nicht nur beabsichtigt, sondern auch tatsächlich beschlossen ist. Dies war hier aber erst mit dem Beschluss des Kreis- und des Umweltausschusses des Beigeladenen am ... März 2013 der Fall. Erst dann hatte sich der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger - wie in der Stellungnahme vom ... Januar 2013 angekündigt - verbindlich auf eine zukünftige Positionierung bei der Erfassung von Alttextilien, Altkleidern und Altschuhen festgelegt. Darauf, ob dieser Beschluss formell rechtmäßig ergangen ist, kommt es somit nicht an.
Die Anzeige der Klägerin vom ... September 2012 ist ausreichend, um die Schutzwirkung für die später erst konkretisierte Sammlung des Landkreises auszuschließen. Unabhängig davon, dass genaue Angaben zur Sammelmenge erst am ... März 2013 gemacht wurden, war daraus bereits ersichtlich, dass ein gewerblicher Sammler eine Entsorgungsleistung privat anzubieten beabsichtigt. Das Erfordernis einer konkreten Planung i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 4 KrWG ist zu unterscheiden von der Anforderungen nach § 18 Abs. 2 KrWG, die eine Anzeige zu erfüllen hat, um Grundlage für eine Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 18 Abs. 5 KrWG sein zu können. Es schränkt den durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vermittelten Konkurrenzschutz ein, was für eine europarechtskonforme Handhabung der Vorschrift vonnöten ist. An einen gewerblichen Sammler, der lediglich zu gleichen Bedingungen wie die Konkurrenz in den Wettbewerb einzutreten beabsichtigt, sind geringere Anforderungen zu stellen, als an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, der für seine Sammlung Konkurrenzschutz in Anspruch nehmen möchte. Aus diesem Grund dürfte es überdies auf den Eingang der ersten Anzeige beim öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ankommen, unabhängig davon, wer sie getätigt hat.
ii. Auch die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG enthaltene Vermutungsregelung greift hier nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierfür wurde vom Beklagten, den insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. VG Ansbach, U. v. 32.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 76; U. v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 28; U. v. 7.8.2012 - AN 11 K 02212 - juris Rn. 37), jedoch lediglich vorgetragen, dass bei einem derzeitigen Marktpreis von über EUR 300,- pro Tonne für Altkleider dem Müllgebührenhaushalt ca. EUR 168.000,- fehlten, wenn die angezeigten gewerblichen Sammlungen durchgeführt würden. Damit entgingen dem Landkreis jährlich über 46% seiner Sammelmenge. Diese Argumentation greift hier jedoch nicht. Abgesehen davon, dass sich die genannten 46% nicht auf den gesamten Abfall des Landkreises, sondern nur auf die Abfallfraktion der Alttextilien beziehen, führt der Beigeladene bisher keine eigene Sammlung durch, so dass ihm auch nicht ein Teil seiner Sammelmenge und der diesbezügliche Gewinn entgehen kann. Letztendlich geht es allein darum, dass der Landkreis keine zusätzlichen Abfallfraktionen gewinnbringend veräußern kann. Dass dies nicht nur dazu führt, dass die Gebühren nicht gesenkt werden können, sondern auch dazu, dass die Gebühren - in relevantem Umfang - erhöht werden müssten, wurde weder vom Beklagten noch vom Beigeladenen substantiiert dargelegt. Eine durch gewerbliche Sammeltätigkeit verhinderte Senkung der Gebühren dürfte vom Schutzzweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht umfasst sein. Der Wortlaut („Stabilität“) ist so zu verstehen, dass nur eine (konkret zu erwartende und wesentliche) Gebührenerhöhung die Vermutungswirkung auslösen soll.
iii. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen kann die Untersagung schließlich auch nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gestützt werden, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Abgesehen davon, dass äußerst fraglich ist, ob eine derart weitgehende Regelung überhaupt mit Europarecht vereinbar ist, liegen hier die Voraussetzungen für diese Vermutung nicht vor:
Ein Unterlaufen der Vergabe ist insbesondere anzunehmen, wenn der gewerbliche Sammler ohne Erfolg an der Ausschreibung teilgenommen hat und anschließend mit der Sammlung beginnt. Gleiches gilt, wenn er an der Ausschreibung nicht teilgenommen hat, aber dann die Sammlung aufnimmt (VGH B-W, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47; B. v. 9.9.2011 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 44ff.; VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77 ff.; U. v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 29; U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 89 ff.).
Die Klägerin hat sich hier zwar an der Ausschreibung erfolglos beteiligt. Sie hatte die beabsichtigte Aufnahme einer Sammeltätigkeit aber bereits weit vorher angezeigt. Wenn sie nun ihr ursprüngliches Ansinnen weiterverfolgt, die angezeigte gewerbliche Sammlung durchzuführen, unterläuft sie dadurch nicht die Vergabe. Unterlaufen bedeutete dem Wortsinn nach und bezogen auf den hiesigen Sachverhalt, dass die Klägerin, wenn sie ihre Sammlung durchführte, dasselbe erreicht hätte wie im Fall einer erfolgreichen Teilnahme an der Vergabe. Dies ist aber nicht der Fall. Dem Gewinner der Ausschreibung stehen exklusiv die Standorte auf den Wertstoffhöfen zur Verfügung. Die Klägerin erhielte dort aber keine Stellplätze. Sie würde mit den karitativen und ggf. anderen gewerblichen Sammlern auf Stellplätzen außerhalb der Wertstoffhöfe konkurrieren. Dafür, dass außerhalb der Wertstoffhöfe keine Sammelcontainer, v.a. auf privatem Grund, aufgestellt werden, hat der Beigeladene in der Leistungsbeschreibung keine Gewähr übernommen (vgl. S. 21 der Vergabeunterlagen) - und konnte dies auch nicht. Ein Unterlaufen ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Sammlung des Gewinners der Ausschreibung durch die Sammeltätigkeit anderer möglicherweise Teilmengen entzogen werden. Er hat keinen Anspruch auf absoluten Konkurrentenschutz. Zudem hat der Beigeladene laut den Vergabeunterlagen keine Mindestsammelmenge verbindlich zugesichert (vgl. S. 21 der Vergabeunterlagen).
Auch eine erhebliche Erschwerung der Vergabe ist im konkreten Fall nicht ersichtlich. Erheblich erschwert wird die Vergabe, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbarer Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der Anteil, der auf die Sammlung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers entfällt und damit der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was vergaberechtswidrig wäre. Denn bei der Menge der betreffenden Abfallfraktion handelt es sich um einen Grundparameter für die Kalkulation, die für die Abgabe von Angeboten erforderlich ist (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77 ff.; U. v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 29; U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 89 ff.).
Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung erst dreizehn Monate nach Eingang der Anzeige der klägerischen Sammlung erfolgte, so dass zum Zeitpunkt der Anzeige das Vergabeverfahren noch nicht konkret in Aussicht stand. Dies ist aber erforderlich, da die Vorschrift ansonsten einem europarechtswidrigen absoluten Konkurrentenschutz gleichkäme (vgl. VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 51). Der entsprechende Beschluss war erst am ... März 2013 gefasst worden. Im Übrigen hätte die klägerische Sammlung ohne weiteres bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden können. Zudem bemerkt der Beigeladene schon in seiner Stellungnahme vom ... November 2012, dass durch das Zusammenwirken der Vielzahl der bisher angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Erfassungssystems beeinträchtigt würde. Er hätte daher schon bei dem damaligen Planungsstand auch zu dem Schluss kommen können, dass die Entsorgung der Alttextilien hinreichend gewährleistet und ein eigenes Tätigwerden nicht erforderlich ist. In diesem Fall hätte er von einer Ausschreibung absehen können.
cc. Somit greift keine der Regelvermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG. Von einer anderweitigen konkreten und vor allem wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers wurde vom Beklagten bzw. vom Beigeladenen jedoch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind Beeinträchtigungen, also unterhalb der Schwelle einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drs. 17/6052, S. 87).
Zum prognostizierten Entzug von 46% der Sammelmenge durch die angezeigten gewerblichen Sammlungen ist noch zu sagen, dass der Prozentsatz sich auf die Fraktion der Alttextilien bezieht, die bislang für die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers ohne Bedeutung war. Weil die dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zuzuschreibende Sammlung keinen Schutz nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genießt, kommt es auch nicht darauf an, wie hoch der Anteil des durch die angezeigte Sammlung entzogenen Abfalls aus der Fraktion der Alttextilien ist.
Zudem dürfte dieser Entzug aufgrund der exklusiven Zurverfügungstellung von Stellplätzen auf den Wertstoffhöfen nicht zwangsläufig erfolgen. Vielmehr könnte die gewerbliche Sammeltätigkeit außerhalb der Wertstoffhöfe zulasten der nunmehr unmittelbar mit gewerblichen Sammlern konkurrierenden karitativen Sammlungen gehen. Deren (im Gesetz angelegte) Privilegierung karitativer Sammler darf der Beklagte allerdings nicht unter Berufung auf die eigene Funktionsfähigkeit durchsetzen.
Der klägerischen Sammlung im angezeigten Umfang stehen daher keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, so dass die Untersagungsverfügung im Bescheid vom ... Mai 2013 rechtswidrig ist. Sie ist zusammen mit der Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 3) und der Auferlegung der Kosten (Nr. 4) aufzuheben.
II. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 stattzugeben. Da der Beigeladene seinerseits einen Klageabweisungsantrag gestellt hatte und damit unterlegen ist, waren die Kosten zwischen ihm und dem Beklagten hälftig aufzuteilen, § 154 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Zwischen den unterliegenden Parteien findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Die in der mündlichen Verhandlung erklärte teilweise Klagerücknahme, wirkt sich nicht i. S. v. § 155 Abs. 2 VwGO auf die Kostenentscheidung aus. Die von Nr. 2 des Bescheids ausgehende Beschwer hatte keinen eigens bezifferbaren wirtschaftlichen Wert.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2014 - 17 K 13.2789
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2014 - 17 K 13.2789 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
I.
Der Bescheid vom ... November 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom ... November 2012, der ihr die Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Landkreis P. ... (Beigeladener) ab dem ... Juni 2013 untersagt.
Mit Schreiben vom ... August 2012 zeigte die Klägerin - zunächst formlos - beim Landratsamt P. ... (Landratsamt) gemäß §§ 18, 72 Abs. 2 KrWG gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und -schuhen für das Kreisgebiet des Beigeladenen an mit dem Hinweis, Standortlisten und Verwertungswege würden unaufgefordert nachgereicht.
Mit Schreiben vom ... September 2012 übersandte das Landratsamt die Anzeige an den Abfallwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen, der als Eigenbetrieb organisiert ist, mit der Bitte um Stellungnahme binnen zwei Monaten.
Dieser äußerte sich mit Schreiben vom ... November 2012: Die vorgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG. Es seien Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung zu machen. Der räumliche Umfang der Sammlung sei zu konkretisieren, die Containerdichte sei anzugeben.
Unabhängig davon werde mitgeteilt, dass der Werkausschuss des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beigeladenen in seiner Sitzung am ... Juni 2012 eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts beschlossen habe. Mit Wirkung ab dem ... Januar 2013 werde ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien installiert. Der Leistungsbeginn sei auf den ... Juni 2013 terminiert worden. Der Durchführung von gewerblichen Sammlungen stünden deshalb überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
Mit Schreiben vom ... November 2012 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass - unabhängig von den noch ausstehenden Angaben und Unterlagen - der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beabsichtige, ab ... Januar 2013 ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien und -schuhe zu installieren. Der angezeigten Sammlung stünden damit überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so dass sie ab diesem Termin nicht mehr zulässig wäre. Es wurde bis ... Dezember 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Bescheid vom ... November 2012 enthielt in Ziffer 1 eine bis zum ... Mai 2013 befristete Zulassung der gewerblichen Sammlung der Klägerin sowie deren Untersagung ab dem ... Juni 2013 in Ziffer 2. In Ziffer 3 des Bescheids wurden der Klägerin die Kosten auferlegt.
Zur Begründung führte der Bescheid aus, dass die Sammlung der Klägerin ab dem ... Juni 2013 als dem Zeitpunkt, in dem der Beigeladene eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien durchzuführen beabsichtige, in Konkurrenz dazu stehe. Konkurrierende Sammelsysteme könnten die Funktionsfähigkeit der kommunalen Erfassung erheblich stören. Dadurch würden insbesondere die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt und die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Die Befristung erfolge in pflichtgemäßem Ermessen, da die Sammlung bis zum Eintreten der zwingenden Untersagungsgründe gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ermöglicht werde.
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid.
Mit Schreiben vom ... März 2013 überreichte die Klägerin eine konkretisierte Anzeige (wohl fälschlicherweise datiert auf den ... März 2012). Die Anzeige gemäß § 18 KrWG bezog sich auf eine Sammlung mittels Sammelcontainern. Eine Standortliste (acht Container an fünf Stellplätzen) für den Landkreis P. lag bei. Die Sammlung erfolge bereits wöchentlich gemäß Rahmenverträgen mit ... ... und ... bis längstens ... Dezember 2015 mit Verlängerungsoptionen. Es würden voraussichtlich Mengen von ca. 18 Tonnen Altkleidern und 2 Tonnen Altschuhen jährlich eingesammelt. Beförderer sei die ... ... GmbH, Verwerter für die Textilien die ... GmbH. Die Sortierfraktionen und jeweiligen Verwertungswege wurden detaillierter dargelegt (vgl. Behördenakte). Die anfallenden Schuhe würden zur Verwertung komplett weitergegeben an die Firma ... ... Der Anzeige beigefügt waren auch Überwachungszertifikate vom ... Dezember 2012, ausgestellt auf die ... ... GmbH, und vom ... Oktober 2012, ausgestellt auf die ... ... GmbH.
Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung zuletzt,
den Bescheid vom ... November 2012 aufzuheben.
Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom ... März 2013 aus, mit der Sammlung sei bereits vor dem ... Juni 2012 begonnen worden. Die Voraussetzungen für die Privilegierung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG dürften vorliegen.
Die Klägerin sei seit dem ... Januar 2012 eine 100%ige Tochter der ... GmbH mit Sitz in ... Diese sortiere und verwerte derzeit Alttextilien in einer Menge von 100 Tonnen täglich bei einer gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Kapazität von 300 Tonnen pro Tag. Befördert werde über ein sog. Wechselbrückensystem der Firma ..., die mit der ... ebenfalls verbunden sei. Alle drei Unternehmen bewirtschafteten gemeinsam bundesweit ca. 6.000 Container.
Da im Gebiet des beklagten Freistaats Bayern die Sammelcontainer ausschließlich aufgrund privatrechtlicher Verträge auf Flächen von Verbrauchermärkten aufgestellt seien, würde eine zu befürchtende flächendeckende Untersagung in diese Verträge und außerdem in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingreifen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung werde mit der konkretisierten Anzeige vom ... März 2013 geführt.
Es werde bestritten, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung (Hervorhebung im Schriftsatz) von Alttextilien flächendeckend durchführe. Bei der angenommenen Jahresmenge von 400 Tonnen ergäbe sich bei den geplanten 115 Containern eine wöchentliche Auslastung von ca. 70 kg pro Container. Dies wäre völlig ungewöhnlich und würde bedeuten, dass jeder Container wöchentlich nahezu randvoll wäre. Mit ihren acht Containern würde die Klägerin bei Zugrundelegung dieser Schätzung höchstens ca. 28 Tonnen im Jahr erfassen, also erheblich weniger als 10% der prognostizierten Gesamtjahresmenge.
Zu europarechtlichen Regelungen verhalte sich der angefochtene Bescheid nicht. Insbesondere sei die sich aus der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG möglicherweise ergebende Marktbeherrschung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht einbezogen worden. Bei nicht gefährlichen Abfällen könne möglicherweise gar keine Überlassungspflicht angenommen werden.
Die im angefochtenen Bescheid gegebenen Gründe reichten nicht für die Annahme der widerleglichen Vermutung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus.
Ein Leistungsvergleich gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG zwischen den konkurrierenden Sammlungen sei nicht angestellt worden. Die Muttergesellschaft der Klägerin erziele durch eine herausragende Sortierqualität in einer der modernsten Anlagen Europas einen Rest zur Beseitigung von ca. 3%, wobei 1% Papier und Pappe als Recyclingmaterial getrennt erfasst würden. Die Sicherung der Entsorgung und Verwertung ergebe sich daraus, dass die Gesellschafter der Tochterfirmen durch Gesellschafterbeschlüsse verpflichtet seien, ihr Sammelgut ausschließlich der Muttergesellschaft zur Verfügung zu stellen und diese sich auf Dauer zur Abnahme und Verwertung verpflichtet habe.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen
und führte zur Begründung aus, der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, da die geplante Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG) vor. Vorliegend greife die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Der Beigeladene habe eine eigene kommunale Sammlung von Alttextilien nunmehr zum ... Juli 2013 aufgenommen. Es sei zuvor ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt worden, das am ... Mai 2013 durch Zuschlagserteilung an das wirtschaftlichste Angebot abgeschlossen worden sei. Die nunmehr stattfindende landkreisdeckende Erfassung und anschließende Verwertung seien hochwertig (detaillierte Darstellung Gerichtsakte Bl. 39 ff.). Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die Klägerin prognostiziere für ihre geplante Sammlung eine Sammelmenge von 20 Tonnen jährlich. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei im Vergabeverfahren von einer prognostizierten Sammelmenge von 400 Tonnen jährlich ausgegangen. Somit würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwar nur 5% der zu erwartenden Abfallmenge entzogen werden. Es sei aber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG die Gesamtzahl aller bisher angezeigten gewerblichen Sammler zu berücksichtigen. Betrachte man das Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, käme man ausweislich der vorgelegten Mengenprognosen auf ein Volumen von 1.422,80 Tonnen jährlich, womit eine wesentliche Beeinträchtigung außer Frage stehe.
Es seien auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 KrWG gegeben. Durch die Sammlung der Klägerin werde die Gebührenstabilität gefährdet. Die Erlöse aus der Alttextilerfassung entsprächen 2,25% des jährlichen Gebührenaufkommens und würden im Falle der Zulassung der Sammlung dem Beigeladenen entzogen. Auch wenn dies nicht unmittelbar zu einer Unterdeckung und damit zu einer Neukalkulation vor Ablauf des Kalkulationszeitraums führen würde - was aber auch nicht ausgeschlossen werden könne - so sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene für die Entsorgung von Alttextilien nicht nur zu Zeiten eines positiven Marktwertes zuständig sei, sondern auch wenn ein negativer Marktwert bestehe. Gewerbliche Sammler könnten sich dann von der Erfassung und Vermarktung zurückziehen.
Außerdem würde durch die Zulassung der Sammlung der Klägerin eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert. Gerade die zu erwartende Menge sei als essentieller Bestandteil der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A-EG anzusehen. Denn dabei handle es sich um einen Grundparameter für die Kalkulation. Wenn parallel zu der ausgeschriebenen Sammlung noch gewerbliche Sammlungen möglich seien, blieben wesentliche Mengenparameter im Unklaren, was dazu führe, dass die der Ausschreibung zugrunde liegende Mengenangabe erheblichen Schwankungsbreiten je nach Zahl und Intensität der gewerblichen Sammler unterliege. Bei Zulassung der Sammlung könnte der Beigeladene die ausgeschriebene Menge nicht erfüllen. Das Problem lasse sich auch nicht durch Angabe von Schwankungsbreiten lösen, da dies nur bis zu einer Größenordnung von 25% möglich sei. Die Angabe wäre rein spekulativ und damit vergaberechtswidrig.
Die Klägerin könne sich nicht nach § 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG darauf berufen, dass ihre Sammlung wesentlich leistungsfähiger sei als die Sammlung des Beigeladenen. Es sei ein Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 gegeben, so dass die Sätze 4 bis 6 ohnehin nicht gälten. Abgesehen davon stelle sich die Sammlung des Beigeladenen schon unter dem Gesichtspunkt der gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG als leistungsfähiger dar, da der Beigeladene flächendeckend und haushaltsnah das gesamte Landkreisgebiet erfasse und die Klägerin lediglich fünf Standorte, die zudem im Wesentlichen auf das Stadtgebiet der Kreisstadt konzentriert seien, für eine Erfassung vorhalte. Auch der Vergleich der von der Klägerin dargestellten Verwertung einerseits und der Verwertung des Beigeladenen führe zu keiner anderen Wertung. Der Gesetzgeber habe ganz klar bei einer Gleichwertigkeit der Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Verwertungsträger den Vorrang eingeräumt. Die Sammlung und Verwertung des privaten Sammlers müsse wesentlich leistungsfähiger sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr stellten sich die Verwertungsquoten als nahezu gleichwertig dar. Die Klägerin sei insoweit der ihr obliegenden Beweislast für die Höherwertigkeit der Sammlung und Verwertung nicht nachgekommen.
Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe es grundsätzlich frei, sich für eine Neuaufnahme einer bisher nicht betriebenen Abfallfraktion zu entscheiden, was auch § 17 Abs. 3 KrWG mit dem Schutz der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zum Ausdruck bringe.
Die Untersagungsverfügung widerspreche auch nicht dem in § 18 Abs. 7 KrWG normierten Vertrauensgrundsatz. Es sei schon kein Verhalten der Klägerin im Landkreisgebiet bekannt, das einen Vertrauenstatbestand begründen könnte. Durch die Einräumung einer Übergangsfrist sei das Vertrauen der Klägerin aber jedenfalls hinreichend berücksichtigt.
§ 17 Abs. 3 KrWG bringe deutlich die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers höher zu gewichten sei als die wirtschaftlichen Interessen Einzelner. Diese Wertung sei bei der Ermessensentscheidung in die Abwägung einzustellen gewesen. Ebenso das Vertrauen des Beigeladenen darin, dass das Landratsamt die überwiegenden öffentlichen Belange auch durchsetzt. Seitens des Beigeladenen seien bereits Investitionen getätigt worden.
Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom ... August 2013, nach dem Vergabeverfahren liege eine Drittbeauftragung gemäß § 22 KrWG vor. Die Verantwortlichkeit für das Sammelgut bleibe bis zum Schluss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Drittbeauftragte nehme nur eine Vorsortierung vor. Die Sorten 1 und 2 würden vom Drittbeauftragten nicht zur Wiederverwendung und zum Recycling vorbereitet, sondern zu diesem Zweck an spezialisierte Betriebe in der EU vermarktet. Es werde also mit Abfall grenzüberschreitend gehandelt. Der Nachweis der endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung und damit der hochwertigen Verwertung werde nicht geführt. Gleiches gelte für die Darstellung der Mengenprognosen. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die ausgeschriebenen 400 Tonnen in der für alle angezeigten Sammlungen gemachten Mengenprognose enthalten sind. Vor dem ... Juli 2013 habe die klägerische Sammlung die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht beeinträchtigt.
Die vertraglich festgeschriebenen Mieteinnahmen erhalte der Beigeladene vom Drittbeauftragten unabhängig von dessen Sammelmengen. Die Differenz zwischen Gebühren und Gesamterträgen betrage EUR 2.023.800,--. Der Anteil der Alttextilien an der sog. Querfinanzierung für 2013 betrage also 4,4% (bezogen auf EUR 88.300,--). Die gewerbliche Sammlung sei daher für die Gebührenstabilität nicht gefährdend.
Mit Beschluss vom ... Mai 2013 war der Landkreis P. ... zum Verfahren beigeladen worden.
Die Bevollmächtigten des Beigeladenen hatten mit Schriftsatz vom ... Juli 2012 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... März 2014 ausgeführt, der Beigeladene habe anlässlich mehrerer Ortstermine den von der Klägerin angeführten Sammelumfang mit insgesamt acht Containern an fünf Standorten überprüft. Danach befänden sich an sechs Standorten im Landkreis insgesamt elf Container. Drei dieser Standorte seien in der Standortliste nicht verzeichnet. An zwei von der Klägerin in der Standortliste angegebenen Standorten befänden sich wiederum keine Container (vgl. Gerichtsakte Bl. ...). Demnach ergebe sich - unter Einbeziehung aller angezeigten und tatsächlich genutzten Standorte - eine von der Anzeige abweichende Sammelmenge von mindestens 27,5 und bis zu 37,5 Tonnen jährlich.
In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 hat der Klägervertreter erklärt, dass sich allein die Firma ... an der Ausschreibung des Beigeladenen erfolglos beteiligt habe. Die Firma ... sei ein Schwesterunternehmen der Firma ..., die wiederum 100%ige Eignerin der Klägerin sei. Drei der insgesamt sechs Inhaber der Firma ... seien gemeinsam alleinige Inhaber der Firma ... Mit dem Sammelgut der Klägerin werde so verfahren, dass dieses zu einem von der Firma ... angemieteten Standort in Dingolfing gebracht werde, wo sich Wechselbrücken der Firma ... befänden. Diese Wechselbrücken würden nach Verwiegung nach Salzgitter verbracht, wo die Verwertung durch die Firma ... erfolge. Zu dieser Vorgehensweise sei die Klägerin gesellschaftsvertraglich verpflichtet. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf das Anmieten der Stellflächen, das Aufstellen der Container, deren Entleerung sowie die Verbringung des Sammelguts nach Dingolfing. Die Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, sich selbst an der Ausschreibung zu beteiligen, da sie die Anforderungen nicht erfülle.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.
a. Das Gericht legt die mit einer Befristung verbundene Untersagung analog §§ 157, 133 BGB (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54) einheitlich als Untersagung unter Gewährung einer Übergangsfrist aus (vgl. VG München, U.v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851; U.v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6334). Der Bescheid beschränkt sich in seiner Wirkung auf die Untersagung ab dem ... Juni 2013. Die in Ziffer 1 vorgenommene Befristung bis ... Mai 2013 erlangt daneben keine eigenständige Bedeutung. Ein objektiver Empfänger würde den Bescheid in seiner Gesamtheit ausschließlich so verstehen, dass die Sammlung ab dem ... Juni 2013 dauerhaft nicht mehr stattfinden soll.
b. Die §§ 17, 18 KrWG sind verfassungs- und europarechtskonform.
aa. Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zugunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154, 163 Rn. 36).
bb. Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 11 ff.) an, der hierzu Folgendes ausgeführt hat:
„Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drs. 17/6052, S. 85), diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43/44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung können unter den dort genannten Voraussetzungen Beschränkungen sowohl der Warenverkehrsfreiheit als auch der Wettbewerbsfreiheit legitimiert werden.
aa) Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Entsorgung von Alttextilien anwendbar (ebenso VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 38). Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von „allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ sein kann, ist geklärt (EuGH, U.v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). Speziell zum Abholen und zur Behandlung von Haushaltsabfällen hat der Gerichtshof entschieden, diese Tätigkeiten seien „unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“, die von privaten Unternehmen möglicherweise nicht in dem notwendigen Maß erfüllt werden könnten, so dass der Staat die Aufgabe „von Behörden wahrnehmen lassen kann“ (EuGH, U.v. 12.11.1998 - Rs. C-360/96 - Slg. 1998, I-6846 Rn. 52). Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 71). Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt (Dolde/Vetter, VBlBW 2010, 22 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Schink, in: ders./Versteyl, KrWG, 2012, § 20 Rn. 21).
Bestätigt wird dieses Verständnis des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABl-EU 2010 C 83/308). Dieses Protokoll ist gemäß Art. 51 EUV Bestandteil des primären Unionsrechts. In dem Protokoll werden „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden“ zu der Frage hervorgehoben, „wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“. Dieses Protokoll Nr. 26 ist bei der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beachten; inhaltlich weist es den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum zu (Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2013, Art. 51 EUV Rn. 13). Davon ist mit § 17 KrWG dem Grunde nach europarechtskonform Gebrauch gemacht worden (Dolde/Vetter, AbfallR 2011, 22/23; Karpenstein/Schink, AbfallR 2011, 222, 230; Franßen, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. 14 Rn. 6).
bb) In der Sache ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, U.v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 Rn. 54; U.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06
Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drs. 17/6052, S. 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., Rn. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
cc) Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, U.v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 Rn. 67; U.v. 23.5.200 - Rs. C-209/98
Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063/1070; Suhl, AbfallR 2012, 201/212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drs. 17/6052, S. 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL Rn. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.
Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201/205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222/227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, U.v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Rn. 59; Mitt.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06
2. In formeller Hinsicht hält der angefochtene Bescheid der gerichtlichen Überprüfung stand.
a. Insbesondere war das den Beklagten vertretende Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.
Eine - für bestimmte Konstellationen angezweifelte (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11) - neutrale Aufgabenwahrnehmung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 20 ZB 13.869; B.v. 1.7.2013 - 20 ZB 13.895; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 20 ZB 13.894). Das Landratsamt wurde mit der Untersagung nicht als Kreisbehörde, sondern als Staatsbehörde tätig, während Art. 3 BayAbfG dem Landkreis als kommunaler Gebietskörperschaft die Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft, mithin des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuweist. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt zwar wegen der Doppelnatur des Landratsamtes mitunter unter demselben Dach, jedoch stets durch unterschiedliche Rechtsträger. Damit einher geht eine personelle Trennung der unmittelbar entscheidungsbefugten Amtswalter (vgl. VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26). Im Fall des Beigeladenen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsausgaben zudem von einem auch räumlich aus dem Landratsamt ausgelagerten Eigenbetrieb wahrgenommen, wodurch jedenfalls für eine hinreichende Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23).
b. Die Anhörung der Klägerin war zwar fehlerhaft, jedoch wurde dieser Mangel durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren geheilt.
Mit Schreiben vom ... November 2012 war der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum... Dezember 2012 gegeben worden. Noch vor Ablauf der Frist erging unter dem ... November 2012 der streitgegenständliche Bescheid. Wird eine Stellungnahmefrist gesetzt, so darf die beabsichtigte Entscheidung nicht vor deren Ablauf ergehen. Bei einem zeitlichen Abstand von nur einem Tag zwischen Anhörungsschreiben und Bescheid ist die Anhörung als nicht erfolgt zu betrachten.
Der Anhörungsmangel ist gleichwohl gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt worden, da die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte nach Klageerhebung Gelegenheit, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich als materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind nicht erfüllt.
a. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, § 18 Abs. 5 Satz 2 AltKrWGKrWG.
Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8).
Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für eine Untersagung hinreichende Zuverlässigkeitsbedenken ergeben könnten. Diese müssten ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20).
b. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin erfasste Sammelgut einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.).
Die Klägerin hat mit ihrer konkretisierten Anzeige vom ... März 2013 und in der mündlichen Verhandlung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr erfassten Altkleider ausreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Enthalten sind insbesondere Angaben zum Sammelunternehmen und den Beförderern und Verwertern, mit denen es zusammenarbeitet. Die einzelnen Sortierfraktionen sind detailliert aufgeschlüsselt, die jeweiligen Verwerter benannt. Überwachungszertifikate, die die Partnerunternehmen ... (Transporteur) und ... (Verwerter) als Entsorgungsfachbetriebe ausweisen, liegen ebenfalls vor. Überzeugend sind die auf ein Prozent genaue Ausweisung von untergeordneten Sortierfraktionen wie etwa Bettfedern oder Verpackungsmüll sowie die getrennte Aufzählung der unterschiedlichen stofflichen Verwertungswege, die ein Recycling von Teilen des Sammelguts als Putzlappen bzw. Dämmstoffe oder Matratzeninhalte durch jeweils unterschiedliche spezialisierte Betriebe vorsehen. Die Sortierkapazitäten sind ebenfalls nachvollziehbar dargestellt. Der Darstellung der Verwertungswege ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Weitere Angaben sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei Alttextilien und -schuhen nicht um gefährliche Abfälle handelt, nicht erforderlich.
c. Die Untersagung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Sammlung der Klägerin (sonstige) überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
Von der Sammlung geht keine wesentliche Beeinträchtigung für die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen aus, § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. KrWG. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Entsorgungsauftrags nicht mehr gesichert wäre, wenn die Fraktion der Altkleider vollständig von der Überlassungspflicht ausgenommen wäre. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15). Nachdem die Erfassung der Abfallfraktion der Alttextilien und -schuhe vor der Installation eines eigenen Systems durch den Beigeladenen vollumfänglich von vom Beigeladenen wirtschaftlich unabhängigen Dritten besorgt wurde, dürfte dies sogar als widerlegt gelten.
b. Im Ergebnis ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 KrWG anzunehmen. Die Vermutungsregeln nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 KrWG greifen schon tatbestandsmäßig nicht ein (aa. und bb.). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG liegen zwar vor, begründen aber letztendlich nicht die nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG darüber hinaus erforderliche wesentliche Beeinträchtigung (cc.).
aa. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG.
Im Wirtschaftsplan vom ... April 2013 sind Erträge von EUR 88.300,-- aus der Alttextilvermarktung enthalten, die für ein gesamtes Jahr EUR 150.000,-- ausmachen würden. Diese würden dem Beigeladenen nicht zwangsläufig entzogen, wenn die Sammlung der Klägerin stattfände. Wie noch zu zeigen sein wird, gehen private Sammelaktivitäten nicht zwingend zulasten der ausgeschriebenen Sammelmenge (s.u. cc.).
Im Übrigen ist die Gebührenstabilität nicht deshalb gefährdet, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Einnahmen aus der Neuerschließung einer bisher nicht bedienten Abfallfraktion nicht zufließen. Eine etwa aus anderen Gründen (z. B. steigende Infrastrukturkosten) erforderlich werdende Gebührenerhöhung stellt keine durch die Sammlung der Klägerin verursachte Gefährdung der Gebührenstabilität dar, wenn diese nicht mit den Erlösen aus der Vermarktung von Alttextilien abgefangen werden kann. Es handelte sich um eine anderweitig verursachte Gefährdung der Gebührenstabilität, die nicht der Klägerin angelastet werden könnte.
Im Übrigen muss eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82), die bei einem bloß möglichen Entzug von 2,25% des Gebührenaufkommens schwerlich als überschritten betrachtet werden kann.
bb. Auch konnte das Gericht aufgrund des Vorbringens des Beklagten nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird, wenn die Sammlung der Klägerin stattfindet, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG.
Der Beigeladene hat ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt und den Auftrag vergeben. Nach Kenntnis des Gerichts aufgrund von Angaben des Beigeladenen in Parallelverfahren kommt die prognostizierte Menge von 400 Tonnen jährlich zuverlässig zustande. Von einer erheblichen Erschwernis ist rückblickend nicht auszugehen, da die zu erwartenden Mengen durchaus zuverlässig prognostiziert werden konnten und sich die Angabe in den Ausschreibungsunterlagen nicht als spekulativ erwiesen hat.
Die Alternative des Unterlaufens ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 90; VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47). Die Klägerin selbst hat sich unstreitig nicht an der Ausschreibung beteiligt. Erfolglos beteiligt hat sich lediglich die Firma ... Diese ist jedoch nicht identisch mit der Klägerin. Beide Unternehmen sind rechtlich selbstständig und haben unterschiedliche Geschäftsbereiche.
Die unternehmensrechtliche Verbindung der beiden Unternehmen führt nicht dazu, dass ein Unterlaufen im weiteren Sinne bzw. ein Umgehungstatbestand vorläge. Die Klägerin tritt lediglich als Sammler auf und erbringt ausschließlich Sammelleistungen. An welchen Verwerter sie das Sammelgut veräußert oder zu veräußern zu verpflichtet ist, ist für die Eigenschaft als Trägerin der Sammlung unerheblich. Die Alternative des Unterlaufens ist unionsrechtskonform restriktiv auszulegen, um eine allzu leichte Verdrängung der privaten Sammler zu verhindern.
Es kann somit dahinstehen, ob die vom Beigeladenen durchgeführte Vergabe den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG entsprach oder eine bloße Dienstleistungskonzession vorlag (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 - VII-Verg 78/11 - juris Rn. 34 f.).
cc. Eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG auch dann anzunehmen, weil von der Sammlung der Klägerin Abfälle erfasst werden, für die der Beigeladene bzw. ein von ihm beauftragter Dritter eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Dies ist im Landkreis P. ... der Fall.
Es genügt jedoch nicht - wie der Beklagte vorträgt - schon jede Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen Sammlungen und öffentlich-rechtlicher Abfallwirtschaft. Ein solches Verständnis der Vermutungsregelung wäre mit Unionsrecht unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33, 37). Daher sind sowohl an die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten (i.) als auch an den Grad der von der gewerblichen Sammlung ausgehenden Beeinträchtigung gewisse einschränkende Anforderungen zu stellen (ii.).
i. (1) Die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger initiierte Sammlung muss nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits durchgeführt werden. Anders als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die von einem durch den Beigeladenen beauftragten Dritten getragene Sammlung (im Folgenden verkürzt als „Sammlung des Beigeladenen“ bezeichnet) noch nicht angelaufen, als die Klägerin ihre gewerbliche Sammlung am 30. August 2012 erstmals anzeigte. Eine hinreichend konkrete Planung soll jedoch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG genügen, um eine Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Schutzbereich des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG fallen zu lassen (vgl. VG Arnsberg, B.v. 26.6.2013 - 8 L 228/13 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6409). Um zu verhindern, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihm gemäß § 18 Abs. 4 KrWG zur Stellungnahme zugeleitete Anzeige erst zum Anlass nimmt, eine eigene Planung aufzunehmen und so die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu schaffen (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand 2013, § 17 KrWG Rn. 139), ist eine konkrete Planung schon am Tag der Anzeige zu fordern.
Es kann dahinstehen, ob auch eine bloß formale Anzeige ohne nähere Angaben gemäß § 18 Abs. 2 KrWG, wie die der Klägerin am... August 2012, schon ausreichend ist, um der Installation einer gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG privilegierten eigenen Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuvorzukommen, da die Sammlung des Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt schon hinreichend konkrete Formen angenommen hatte. Es ist aufgrund der Schilderungen des Beigeladenen zum Planungsfortschritt nicht anzunehmen, dass ihn erst die Anzeige der Klägerin dazu veranlasste, Überlegungen hinsichtlich der Installation einer eigenen Sammlung anzustellen.
Der Werkausschuss des Beigeladenen hatte schon am ... Juni 2012 beschlossen, dass das Abfallwirtschaftskonzept in der Weise fortzuschreiben sei, dass mit dem ... Januar 2013 ein flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien installiert werde und der Leistungsbeginn für den ... Juni 2013 vorgesehen sei. Die ungefähr zu erwartenden Sammelmengen waren dem Beigeladenen bereits aus den Meldungen zur Abfallbilanz bekannt. Dass die Erfassung der Sammelware, wie zuvor durch die gemeinnützigen Sammler, auf Wertstoffhöfen und an Wertstoffinseln erfolgen sollte, stand ebenfalls fest.
Eine detailliertere Planung, insbesondere eine einen Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG ermöglichende, muss im Zeitpunkt der Anzeige allerdings noch nicht vorliegen (anders noch: VG München, U.v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851). Da ein Leistungsvergleich erst vorzunehmen ist, wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG getroffen werden, müssen die dafür erforderlichen Angaben auf beiden Seiten erst dann vorliegen. Das übergeordnete Interesse an einer hochwertigen Abfallentsorgung entkräftet auch den Einwand, die untere Abfallbehörde könnte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch ein Hinauszögern ihrer Entscheidung Zeit verschaffen, selbst ein leistungsfähiges System zu installieren (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand 2013, § 17 KrWG Rn. 139). Zudem steht es dem gewerblichen Sammler frei, in der Zwischenzeit ebenfalls seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Eine Stärkung des Wettbewerbs - auch zwischen der privaten und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungswirtschaft - zur Verbesserung der Qualität und Quantität des Recyclings ist mit der Regelung ausdrücklich bezweckt (vgl. BT-Drs. 18/800, S. 3).
(2) Die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG scheitert nicht daran, dass der vom Beigeladenen beauftragte Dritte keine eigene Verwertungsleistung erbringt, sondern das sortierte Sammelgut zur weiteren Verwertung an Abnehmer bzw. Endverwerter veräußert. Zwar verlangt die Vermutungsregel ihrem Wortlaut nach, dass eine Erfassung und Verwertung durchgeführt werden, jedoch ist bei lebensnaher Betrachtung von einer arbeitsteiligen Vorgehensweise auszugehen. Auch die Klägerin übernimmt - wie die meisten gewerblichen Sammler - die Verwertung des Sammelguts nicht vollumfänglich selbst, sondern bedient sich dazu weiterer Unternehmen. Nach Auffassung der Kammer steht es der Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht entgegen, wenn die Verwertung nicht durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von diesem Beauftragten erfolgen - so lange sie nachweislich ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, was hier der Fall ist. Mehr kann von einem gewerblichen Sammler auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ebenfalls nicht gefordert werden.
(3) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gilt auch in Ansehung des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG, da sich die Sammlung der Klägerin im Vergleich mit der des Beigeladenen nicht als wesentlich leistungsfähiger erweist.
Wenn im Zeitpunkt der Anzeige ein verbindlicher Beschluss hinsichtlich der Installation eines eigenen Erfassungssystems vorliegt und nicht nur Überlegungen mit offenem Ausgang angestellt wurden, muss sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einem Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG stellen. Einen wesentlich leistungsfähigeren Konkurrenten muss die untere Abfallbehörde grundsätzlich als Wettbewerber des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewähren lassen.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit zugrunde zu legen. Bei einer vergleichenden Gegenüberstellung anhand dieser Kriterien erweist sich keine der beiden Sammlungen als leistungsfähiger: Die Qualität der Erfassung ist gleich. Beide Sammlungen erfolgen im Bringmodus mittels Containern. Bei der Effizienz der Erfassung liegt die Sammlung der Klägerin höchstens gleichauf. Die Sammlung des Beigeladenen verfügt über mehr Standorte und Container als die der Klägerin. Die Aufnahme der Sammelware an Wertstoffhöfen bietet gewisse Synergieeffekte. Die meisten Bürger dürften die Entsorgung ihrer sonstigen Wertstoffe zum Anlass nehmen, auch ihre Alttextilien einer getrennten Versorgung zuzuführen, so dass mit einem erhöhten Aufkommen zu rechnen ist. Die auf Supermarktparkplätzen platzierten Container der Klägerin bieten hierzu eine Ergänzung bzw. Alternative, ohne jedoch allein aufgrund der Platzierung eine größere Effizienz aufzuweisen. Der Einkauf dürfte weit weniger in Verbindung mit der Entsorgung von Alttextilien gebracht werden, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass Sammelgut auf diesem Wege erfasst wird, geringer ist. Hinzu kommt die größere Anzahl von Containern im System des Beigeladenen, die - im Gegensatz zu denen der Klägerin - auch flächendeckend und nicht nur zentral in Ballungsräumen aufgestellt sind, so dass die Erfassung durch die Sammlung des Beigeladenen servicegerechter erfolgt.
Was die Dauer der Erfassung und Verwertung anbelangt, so besteht auf Seiten des Beigeladenen ein höheres Maß an Verbindlichkeit. Zwar sammelt die Klägerin - nach ihren nicht belegten Angaben - schon seit Längerem, jedoch ist das vom Beigeladenen beauftragte Unternehmen ausweislich der Vergabeunterlagen einen Vertrag bis ... Mai 2016 eingegangen, wobei sich der Landkreis eine einjährige Verlängerungsoption vorbehalten hat (vgl. S. ... der Vergabeunterlagen vom ... November 2012, Behördenakte). Die Klägerin ist allein aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen mit den Stellplatzinhabern, nicht aber gegenüber dem Beigeladenen gebunden und könnte die Erfassung, etwa bei Verfall der Rohstoffpreise oder sinkenden Vermarktungserlösen, jederzeit einstellen. Dass, wofür kein Nachweis erbracht ist, in der Vergangenheit bereits über einen längeren Zeitraum gesammelt worden sein könnte, lässt keine Rückschlüsse für die Zukunft zu. Die Qualität der Verwertung ist nach Ansicht des Gerichts bei beiden Sammlungen gleich hoch. Dass die Klägerin die Verwertung teilweise auch selbst übernimmt, macht sie nicht hochwertiger. Einen gewissen Vorsprung hat die Sammlung der Klägerin in Bezug auf die Effizienz der Verwertung: Nach ihrem (unwidersprochenen) Vortrag wird durch hochwertige Sortierung eine Wiederverwendungsquote von 57% und eine Reduzierung des Restabfalls auf 3% erzielt. Bei der Sammlung des Beigeladenen liegt die Wiederverwendungsquote bei nur 45 bis 50% und es verbleiben 5% Restabfall zur Entsorgung. Dieses Defizit an Leistungsfähigkeit bei der Verwertung macht die Sammlung des Beigeladenen jedoch durch eine höhere Servicegerechtigkeit bei der Erfassung wett. Beide Sammlungen sind gleich leistungsfähig. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG überhaupt eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit der gewerblichen Sammlung gefordert werden darf.
ii. Im Ergebnis kommt es aber trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG.
(1) Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, auch wenn ein Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bejaht wird. Bei fehlender Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann eine gewerbliche Sammlung im Einzelfall durchaus zulässig sein (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl. 2012, 1403/1408).
Die Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG sind als widerlegliche Vermutungen ausgestaltet (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Würzburg, U.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 und M 17 K 13.2442; offen gelassen von VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris 39). Zwar spricht die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/7505, S. 44), wonach Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG die Schwelle konkretisiere, ab der eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne und den Betroffenen und Behörden eine klare Leitlinie vorgebe, insbesondere um die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung vor dem sogenannten „Rosinenpicken“ von Seiten Privater zu schützen, gegen dieses Verständnis. Jedenfalls ist § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aber unionsrechtskonform dahingehend restriktiv auszulegen, dass bloß geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 40). Dafür spricht die Gesetzessystematik: In § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung als Grundvoraussetzung die Rede, während die in Satz 3 genannten Konstellationen diesen Begriff erst beispielhaft („insbesondere“) ausfüllen sollen
(2) Solch eine wesentliche Beeinträchtigung geht von der Sammlung der Klägerin allein jedenfalls nicht aus. Zumindest dann, wenn von einer gewerblichen Sammlung nur um 10 bis 15% einer getrennten Abfallfraktion erfasst werden, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein bereits zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39 ff.).
Laut der konkretisierten Anzeige vom ... März 2014 beabsichtigt die Klägerin, jährlich 20 Tonnen Alttextilien zu sammeln. Dies entspricht 5% der ausgeschriebenen Menge von 400 Tonnen. Es spricht einiges dafür, auf diese Menge abzustellen, da sich die Sammlung - würde sie nicht untersagt oder beschränkt - wohl in diesem mengenmäßigen Umfang bewegen müsste. Würde nämlich eine Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG die beliebige Ausweitung der Sammlung erlauben, hätten die verpflichtenden Angaben zu Mengenprognosen und Umfang nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KrWG keinerlei Bedeutung mehr.
Doch selbst bei Zugrundelegung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich abschöpfbaren Menge - ermittelt anhand der Zahl der laut Schriftsatz des Beigeladenen vom ... März 2014 aktuell aufgestellten Container - wäre nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Bei der von der Klägerseite nicht bestrittenen Anzahl von elf vorhandenen Containern ergäbe sich eine Jahresgesamtmenge von 27,5 Tonnen, was immer noch lediglich knapp 7% der Ausschreibungsmenge entspräche. Gegen die Zugrundelegung der maximalen Menge, d. h. die Berücksichtigung auch der angezeigten aber nicht am angegebenen Standpunkt aufgestellten Container spricht, dass § 18 Abs. 2 KrWG Mengenprognosen aber keine konkreten Standortangaben verlangt. Im Übrigen würde auch dann die maximal abschöpfbare Menge lediglich 9,4% der ausgeschriebenen Menge ausmachen
(3) Ein anderes Bild ergibt sich freilich bei der Betrachtung der Auswirkungen der Sammlung der Klägerin „auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen,“ wie sie § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG vorgibt. Eine potentielle wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist hiernach zumindest nicht ausgeschlossen.
Nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom ... Juli 2013 gehen die anzeigenden gewerblichen Sammler gemeinsam von einer jährlichen Sammelmenge von gut 1.400 Tonnen aus. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, die Zahl habe sich in der Zwischenzeit bereits auf über 1.600 Tonnen erhöht. Dieses Sammelaufkommen überschreitet die ausgeschriebene Menge um ein Vielfaches und könnte zu einem teilweisen oder sogar vollständigen Entzug führen.
Für die Beurteilung der Gefährdung oder der wesentlichen Beeinträchtigung kommt es grundsätzlich auf die zu erwartende Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an (vgl. a. BT-Drs. 17/7505, S. 43). Maßgeblich sind dabei auch nicht nur die vorhandenen Altkleidersammlungen, sondern auch die bisher lediglich angezeigten Sammlungen. Zwar spricht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7505, S. 43) insoweit von „bereits bestehenden Sammlungen“, jedoch stellt die Begründung auch auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab. Würde man nur auf Bestandssammlungen abstellen, würde aber gerade ein Teil dieser Gesamtbelastung, nämlich diejenigen gewerblichen Sammlungen, deren Beginn aufgrund der Anzeige unmittelbar bevorsteht, sehenden Auges unberücksichtigt bleiben, ohne dass die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geklärt ist. Der Grad der hinzunehmenden Beeinträchtigung würde somit von dem Zufallsmoment abhängen, wie viele der Gewerbeunternehmen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit ihrer Sammlung bereits begonnen haben. Das Landratsamt müsste gegebenenfalls beim ersten Unternehmer, der seine Sammlung anzeigt, noch von einer Untersagung Abstand nehmen, obwohl aufgrund der bereits vorliegenden weiteren Anzeigen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit absehbar ist. Dies wäre mit Sinn und Zweck der §§ 17, 18 KrWG aber nicht zu vereinbaren (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 48). Im Übrigen liegt dem Gericht eine gesonderte Aufstellung der Bestandssammlungen nicht vor.
(4) Die Kammer sieht sich aber dazu veranlasst, bei einem „Überangebot“ von gewerblichen Sammlungen nicht länger gleichsam zwingend von einer Gefährdung i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG infolge von deren Zusammenwirken auszugehen. Ließe man schon ein Überangebot gewerblicher Sammlungen für eine wesentliche Beeinträchtigung i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG genügen, führte dies zwangsläufig dazu, dass es keine Konkurrenz gewerblicher Sammlungen mit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungswirtschaft hinsichtlich derselben Abfallfraktion geben kann. Eine solche Deutung mit der Konsequenz eines absoluten Konkurrentenschutzes ist aber mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - S 10 1127/13 - juris Rn. 33, 43). Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drs. 17/6052, S. 87).
Es ist nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Situation im Landkreis P. ... ein verträgliches Nebeneinander von leistungsfähigen gewerblichen Sammlungen und öffentlich-rechtlicher Entsorgungstätigkeit hinsichtlich der Fraktion der Alttextilien und -schuhe zuließe, weil über die ausgeschriebene sowie die von gemeinnützigen Sammlungen abgeschöpfte Menge hinaus noch Alttextilien und -schuhe in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Die Existenz weiterer Sammlungen neben der des Beigeladenen muss daher nicht notwendig dazu führen, dass dieser beträchtliche Mengen entzogen werden.
Zu dieser Einschätzung führten die folgenden Anhaltspunkte: Nach Erhebungen des Landesamts für Umwelt (LfU) fallen in Bayern pro Einwohner und Jahr durchschnittlich 9 kg mittels Containern und Straßensammlungen erfasste Alttextilien und Altschuhe an (http://www.b...de/ap..., S. 17). Im Landkreis P. an der Ilm mit über 118.954 Einwohnern (Stand 30. Juni 2013, http://www.l...de/L...aspx) ergäbe sich demnach eine zu erfassende Gesamtmenge von circa 1.000 Tonnen. In der mündlichen Verhandlung hat der stellvertretende Werksleiter des Eigenbetriebs des Beigeladenen erklärt, eine Auswertung der jährlichen Abfallbilanz habe ergeben, dass jedenfalls 560 Tonnen jährlich anfielen. Die Ausschreibungsmenge von 400 Tonnen sei zustande gekommen, indem man davon einen den gemeinnützigen Sammlern vorzubehaltende Anteil abgezogen habe. Er könne aber nicht ausschließen, dass darüber hinaus noch „Graumengen“ vorhanden sind, die in der Abfallbilanz mangels Meldung durch die privaten Sammler bislang nicht erfasst wurden. Die Einschätzung wird gestützt durch die Erhebung des LfU sowie die Tatsache, dass im Gebiet des Landkreises P. ... bekanntermaßen auch nicht angezeigte private Sammlungen unbekannten Umfangs stattfinden. In der Folge wäre auch der durch die Sammlung der Klägerin erfasste prozentuale Anteil der Abfallfraktion der Altkleider und -schuhe geringer.
Einen Konkurrenzschutz kann die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. gegebenenfalls 3 KrWG allenfalls hinsichtlich der Menge von 400 Tonnen für sich in Anspruch nehmen. Inwieweit sie sich darüber hinaus im Wettbewerb gegen die private Konkurrenz behaupten kann, hängt davon ab, wie wettbewerbsfähig und insbesondere wie servicegerecht er seine Sammlung ausgestaltet. Zudem hat der öffentlich-rechtlich beauftragte Sammler schon deshalb einen Vorteil, weil gebührenpflichtige Abfallerzeuger ihm ihre Alttextilien möglicherweise in der Erwartung einer Senkung der Abfallgebühren zur Verfügung stellen. Zudem stehen dieser Sammlung im Landkreis P. ... exklusiv die Wertstoffhöfe zur Verfügung. Bei dieser günstigen Ausgangsposition im Wettbewerb ist nicht zwangsläufig von einer Konkurrenz durch gewerbliche Sammler auf eine wesentliche Beeinträchtigung zu schließen.
dd. Es kann letztlich offen bleiben, inwieweit von der Sammlung der Klägerin auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung für den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger ausgeht. Denn jedenfalls stellt sich die Entscheidung des Beklagten als unverhältnismäßig (1) bzw. ermessensfehlerhaft (2) dar. Denn selbst bei Bejahung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 KrWG, dürfte dies nicht ohne weiteres eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsfolge nach sich ziehen (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 52).
(1) Eine Untersagung wäre nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG normierten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten wäre. Auch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG statuiert Ausnahmen von der Überlassungspflicht, „soweit“ überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch dieses „soweit“ ist als Ausdruck des Erforderlichkeitsgebots zu verstehen (vgl. VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 16; BT-Drs. 17/6052, S. 85). Es ist mit den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Handhabung der Vorschriften jedenfalls nicht vereinbar, durch flächendeckende Untersagung der gewerblichen Sammlungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Erfassung der sehr wahrscheinlich vorhandenen aber mengenmäßig nicht bestimmbaren „Graumengen“ zu ermöglichen. Diese „Graumengen“ sind vielmehr dem Wettbewerb zu überantworten, weil ansonsten ein rechtlich unzulässiger absoluter Konkurrentenschutz etabliert würde (VGH B-W, 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 43). Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV muss auf dem Abfallentsorgungsmarkt die Möglichkeit zum Wettbewerb durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung einer Untersagung im Einzelfall erfolgen (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33). Eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist dafür unerlässlich. Zur Rechtfertigung einer Untersagung ist ein gewisser Grad an Evidenz für die wesentliche Beeinträchtigung erforderlich (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 32). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 34).
Vor diesem Hintergrund ist es unverhältnismäßig, gegenüber jeder angezeigten gewerblichen Sammlung pauschal zum Instrument der Untersagung zu greifen, ohne zuvor Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ernsthaft erwogen zu haben (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 53). Dies gilt selbst dann, wenn die aufgrund der Anzeigen zu erwartende Gesamtbelastung mehr als 100% oder sogar ein Vielfaches der ausgeschriebenen Sammelmenge ausmacht. Bei der im Landkreis P. ... gegebenen Situation musste die Behörde davon ausgehen, dass tatsächlich mehr als die ausgeschriebenen 400 Tonnen anfallen würden. Deswegen wären zuvor weitere Ermittlungen geboten gewesen, um die Wirksamkeit milderer Mittel auszuloten.
(2) Die Untersagung stellt sich zudem als ermessensfehlerhaft dar. Nach dem in § 18 Abs. 5 KrWG vorgesehenen System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von ihm beauftragten Dritten) in Betracht kommt. (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 juris Rn. 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 49; VGH B-W, B.v.4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Band 1, Stand 2014, § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).
Eine auf den konkreten Fall bezogene Darlegung, weshalb ein milderes Mittel nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG im Fall der Klägerin nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Das Landratsamt hat hier vorschnell zur Untersagung gegriffen, ohne zuvor geprüft zu haben, in welchem Umfang private Sammelaktivitäten für die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch verträglich wären, und wie eine Reduzierung auf das noch verträgliche Maß umgesetzt werden könnte. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass allein schon wegen der bevorstehenden Konkurrenzsituation eine Untersagung ab diesem Zeitpunkt zwingend zu erfolgen hätte, was einer Ermessensunterschreitung entspricht. Die Behörde hat die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten verkannt und Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG nicht ernsthaft erwogen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 17). Die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Befristung stellt keine Befristung i. S. d. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dar (s.o. I.1.a.), sondern eine Nebenbestimmung zur Untersagung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Dass in Bezug auf die verhältnismäßige Ausgestaltung der Untersagung Ermessenserwägungen angestellt wurden, vermag aber nichts daran zu ändern, dass mildere Maßnahmen auf der ersten Eingriffsstufe ermessensfehlerhaft nicht in Betracht gezogen wurden.
(3) Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 58). Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in praktikabler Weise anzuordnen und zu vollziehen, gestaltet sich zwar in der Tat schwierig (VG München, U.v. 7.11.2013 - M 17 K 13.6334, BayVGH B.v. 18.3.2014 - 20 ZB 14.3). Insbesondere gilt dies für die Durchsetzung räumlicher oder mengenmäßiger Beschränkungen. Solche sind aber nach Auffassung der Kammer nicht unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu vermeiden, zumal die Sammlung der Klägerin für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet (vgl. BayVGH B.v. 18.3.2014 - 20 ZB 14.3).
Die Behörde wäre für die neuerliche Entscheidung über einschränkende Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG vor allem von einer realistischen Einschätzung der im Kreisgebiet anfallenden Gesamtmengen abhängig. Diesem Zweck wäre etwa die Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dienlich, der unteren Abfallbehörde jährlich über die erfassten Abfallmengen Meldung zu erstatten. Bei Verbindung mit einer Befristung bestünde nach deren Ablauf die Möglichkeit, auf Grundlage der gewonnenen Daten über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Beschränkungen der Sammeltätigkeit zu befinden (vgl. zur Möglichkeit der Befristung zum Zweck der späteren Überprüfung: VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 57; a.A.: VG Ansbach, U.v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608).
c. Den Nachweis einer Bestandssammlung nach § 18 Abs. 7 KrWG konnte die Klägerin nicht führen, so dass keine erweiterten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit nach dieser Vorschrift anzustellen waren.
Insbesondere konnte die Klägerin auch auf Nachfrage des Gerichts die Standortverträge mit ... und ... nicht vorlegen. Die bloße Behauptung, die Klägerin sammle schon seit Jahren und stelle ihre Container zu diesem Zweck aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen auf, genügt nicht. Mit dem Vortrag, der jetzige Inhaber habe das Unternehmen der Klägerin erst zum ... Januar 2012 vom vorigen Inhaber übernommen und die bestehenden Sammlungen erst durch Auswertung der Tourenlisten ermitteln müssen, vermag der Klägervertreter nicht zu belegen, dass im Kreisgebiet des Beigeladenen vor dem ... Juni 2012 eine Sammlung der Klägerin durchgeführt wurde.
d. Es ist dem Gericht verwehrt, das in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eingeräumte Auswahlermessen anstelle der Behörde auszuüben. Da es aber die angestellten Ermessenserwägungen nicht als tragfähig ansieht, war die Entscheidung aufzuheben (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 22). Ein Bescheidungsausspruch konnte unterbleiben, da die Sammlung der Klägerin keiner behördlichen Zulassung bedarf.
4. Nachdem die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht erfüllt sind, war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.800,00 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer III. anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung unter I. der Ordnungsverfügung sei § 62 KrWG, weil die Antragstellerin ihre Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt habe. Bei den gesammelten Altkleidern und -schuhen handele es sich um Abfall, weil die Vorbesitzer die Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung aufgegeben hätten. Die Zwangsgeldandrohung unter III. der Ordnungsverfügung sei noch verhältnismäßig. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Durchgreifendes entgegen.
6Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für formell rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellende rechtsstaatliche Bedenken, die sich aus dem Zusammenfallen von Aufgaben (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einerseits, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger andererseits) bei ein und derselben Stelle der öffentlichen Verwaltung ergeben (können), durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche Rechnung getragen werden kann. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des hier beschließenden Gerichts.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
9Soweit die Antragstellerin sinngemäß die von der Antragsgegnerin vorgenommene Trennung der Zuständigkeiten nicht für ausreichend hält, weil - was zutreffend ist - auf einer "höheren" (Vorgesetzten-)Ebene die Zuständigkeiten (wieder) zusammenfallen, dringt sie damit nicht durch. Das Zusammenfallen der Zuständigkeiten auf einer "höheren" (jedenfalls auf der obersten) Ebene ist bei einer Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger unvermeidbar. Durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken dürften sich daraus aber nicht ergeben, zumal die jeweiligen Amtsträger sowohl beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Beschränkungen und Bindungen unterliegen, insbesondere "von Amts wegen" Neutralität zu wahren haben, und diesbezüglich schon auf Verwaltungsebene Kontrollmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz die (rechtsstaatliche) Problematik einer zusammenfallenden Behördenzuständigkeit gesehen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden ist, eine Trennung dahingehend zu fordern, dass die Aufgaben bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden müssen - was sich bei den Stadtstaaten kaum hätte praktizieren lassen.
10Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 88, und 17/6645, S. 4.
11Vorliegend erscheint das Bestehen eines - die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellenden - Interessenkonflikts auch deshalb fernliegend, weil die Ordnungsverfügung ohne Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgesprochen wurde und die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin gar keine getrennte Alttextiliensammlung oder -erfassung vornimmt. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre eigenen internen Organisationsregelungen (systematisch) missachtet. Dass es bei einer vorangegangenen, inzwischen aufgehobenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu einer Abweichung von diesen Organisationsregelungen gekommen ist, hat zum einen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren plausibel erklärt und stellt zum anderen nicht in Frage, dass bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Organisationsregelungen beachtet wurden.
12Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht weiterhin - in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen aktuelleren Rechtsprechung und Literatur - zutreffend von der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin gesammelten Alttextilien und -schuhe ausgegangen.
13Die Abfalleigenschaft der genannten Gegenstände ergibt sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KrWG) in Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (durch Einwurf in einen Sammelcontainer) unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG). Soweit in älteren Gerichtsentscheidungen
14- OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 -, NVwZ 1983, 561; BayObLG, Beschluss vom 23. August 1983 - 3 Ob OWi 124/83 -, NVwZ 1984, 198 -
15die Abfalleigenschaft von Gegenständen verneint wurde, die nicht der allgemeinen Müllabfuhr, sondern einer (getrennten) Sammlung zugeführt wurden, ist diese Rechtsprechung überholt. Sie beruhte zum einen auf der anderslautenden Abfalldefinition des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG 1972, der in seiner ersten Alternative allein auf den Entledigungswillen des Besitzers abstellte, d. h. keinen § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 3 KrWG vergleichbaren Entstehungstatbestand enthielt, und zum anderen auf einem nicht maßgeblich von der Zweckbestimmung der jeweiligen Sache geprägten Verständnis des Entledigungswillens. Soweit dementsprechend in den zuvor zitierten Entscheidungen ein Entledigungswille mit der Begründung verneint wurde, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmen ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG, welche gegebenenfalls die Abfalleigenschaft nach heutigem Recht ausschlösse. Denn die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte (Förderung des Sammlungszwecks, Einräumung eines Vorteils) geben nichts Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll.
16Der Rückschluss der Antragstellerin aus der Höhe der Wiederverwendungsquote auf eine (konkludente) Zweckbestimmung des Besitzers im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG verfängt ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der einzelne Besitzer Kenntnis von der Wiederverwendungsquote hat und hinsichtlich der Weg-/Abgabe von nicht mehr für eigene Zwecke benötigten Alttextilien oder -schuhen auf der Grundlage dieser Kenntnis zwischen potenziell in Betracht kommenden (Annahme-)Stellen entscheidet. Der Annahme einer solchen Kenntnis steht im Übrigen entgegen, dass die Antragstellerin mehrere verschiedene Wiederverwendungsquoten - einerseits die Quote im Bundesdurchschnitt und andererseits die (angebliche) Quote ihres Unternehmens - benennt und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass die Besitzer von Alttextilien sich gerade mit der (unterstellten) Wiederverwendungsquote der Antragstellerin auseinandergesetzt haben oder ihnen diese bekannt ist. Weiterhin bezieht sich die von der Antragstellerin angeführte Wiederverwendungsquote - soweit ersichtlich - lediglich auf Bekleidung, nicht jedoch auch auf sonstige (Alt-)Textilien und (Alt-)Schuhe, so dass insoweit ein Rückschluss von der Wiederverwendungsquote auf eine Zweckbestimmung ohnehin nicht in Betracht kommt.
17Unabhängig von der Wiederverwendungsquote und unabhängig davon, ob mit einer- hier nicht in Rede stehenden - Übergabe von Alttextilien an einen "Second-Hand-Laden" oder an eine Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, lässt sich eine solche jedenfalls beim Einwurf von Alttextilien in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Großteil der Abgebenden Alttextilien und -schuhe aus der Motivationslage heraus und mit der Hoffnung in einen Sammelcontainer werfen, Kleidung und Schuhe sollten wiederverwendet, also weitergetragen werden. Jedenfalls ist für eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nichts ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage. Dieser kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der Abgebenden aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Gerade aus Seite 6 der Umfrage ist vielmehr zu schließen, dass, wenn überhaupt, mit der Abgabe in einer Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, nicht jedoch mit dem Einwerfen in einen in der Öffentlichkeit aufgestellten und frei zugänglichen Sammelcontainer. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Fernsehbericht des WDR vom 13. September 2013 gibt für die Annahme einer Zweckbestimmung auch nicht ansatzweise etwas her; bestenfalls können dem Bericht Anhaltspunkte für eine auf einen "guten Zweck" zielende Motivationslage der Abgebenden entnommen werden.
18Weiterhin steht der Annahme einer Zweckbestimmung entgegen, dass in aller Regel ein Interesse oder ein Wille des Abgebenden, die Einhaltung der (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren, nicht existieren dürfte und ihm unabhängig davon ohnehin entsprechende Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen dürften, weil er mit dem Einwurf der Alttextilien und -schuhe in den Sammelcontainer im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit aufgibt. Angesichts dessen fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für die Annahme, ein Alttextilien und -schuhe Abgebender wolle über das Bestehen einer bestimmten Motivationslage hinaus eine (verbindliche) Zweckbestimmung treffen. Im Übrigen machte die Annahme einer beim Einwurf von Alttextilien und -schuhen in einen Sammelcontainer abgegebenen Zweckbestimmung nur Sinn, wenn es einen Adressaten gäbe, der sich entsprechend der Bestimmung verhalten könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die (unterstellte) Zweckbestimmung bei der Abgabe (Einwurf in den Sammelcontainer) nicht erfasst oder aufgenommen wird und es im Nachhinein nicht möglich ist, allein aus der Art und/oder dem Erhaltungszustand eines einzelnen (Textil-)Stücks auf eine (unterstellte) Zweckbestimmung des Abgebenden beim Einwurf in den Sammelcontainer zurückzuschließen. Da es - auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage - unterschiedliche Gründe oder Motive gibt, aus denen heraus Alttextilien zur "Kleidersammlung" gegeben werden, gibt es mit Sicherheit auch Fälle, in denen ein zur Wiederverwendung geeignetes Kleidungsstück ohne entsprechende Zweckbestimmung abgegeben wird, etwa weil der Abgebende das Stück - zur Verminderung eines überschüssigen Bekleidungsbestands - schlicht "loswerden" werden will und es beispielsweise aus Umweltschutzgründen nicht in den Restabfallbehälter wirft. Schließlich führte der Rückschluss von der Art oder dem Erhaltungszustand eines Textilstücks auf die (unterstellte) Zweckbestimmung dazu, dass von der Antragstellerin jedenfalls auch Abfall gesammelt wird. Denn im Hinblick auf deutlich verschlissene, offensichtlich nicht wieder oder weiter tragbare Kleidung und Schuhe sowie auf andere Textilien außerhalb von Bekleidung könnte von vornherein nicht von einer auf die Wiederverwendung gerichteten Zweckbestimmung ausgegangen werden.
19Was das Sortieren der Alttextilien nach der Einsammlung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht darin nicht den maßgeblichen, die Abfalleigenschaft begründenden Umstand gesehen. Vielmehr hat es das Sortieren lediglich zur Untermauerung seiner Annahme angeführt, dass der Besitzer von Alttextilien im Fall des Einwurfs in einen Sammelcontainer keine Garantie hinsichtlich einer Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 21 KrWG hat oder erhält. Jedenfalls kann aus dem Sortieren keine Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG abgeleitet werden. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob das Sortieren als ein Verfahren der Prüfung gemäß § 3 Abs. 24 KrWG die Abfalleigenschaft indiziert, noch bedarf es einer weiteren Betrachtung, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin auch Second-Hand-Läden und Kleiderkammern eine Sortierung der ihnen überlassenen Alttextilien vornehmen.
20Soweit das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids als auf der Grundlage von § 62 KrWG (offensichtlich) rechtmäßig angesehen hat, hat das Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit Erfolg, als die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen anzusehen sind.
21Vom Grundsatz her erscheint eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht ausgeschlossen, wenn das Anzeigeverfahren seinen Zweck aufgrund der fehlenden Anzeige oder unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris.
23Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und in der Literatur umstritten.
24Vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG Rn. 25, m. w. N. in Fußnote 49; Klement in: Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 18 Rn. 21; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG Rn. 22.
25Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Anzeigepflichten in anderen Rechtsgebieten (§ 14 GewO, § 67 Abs. 2 BImSchG) durchaus die Auffassung vertreten wird, dass bei Verstößen gegen eine Anzeigepflicht Maßnahmen im Sinne der hier in Rede stehenden Untersagung nicht in Betracht kommen.
26Vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 14 Rn. 98; Dieckmann/Ingerowski, Rechtsfragen der Anzeige bestehender gewerblicher Sammlungen nach § 72 Abs. 2 KrWG, AbfallR 2013, 12 (17), m. w. N.
27Dies führt dazu, dass im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der auf § 62 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung nicht ausgegangen werden kann.
28Andererseits kann die Sammlungsuntersagung aber auch nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Das folgt für die Frage, ob § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung wegen des Fehlens oder der (wesentlichen) Unvollständigkeit einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG in Betracht kommt, schon aus dem Vorstehenden. Jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung kann auch nicht (eindeutig) festgestellt werden, dass sich im Fall einer fehlenden oder in wesentlichen Punkten unvollständigen Sammlungsanzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Untersagungsverfügung jedenfalls als unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erweisen muss.
29Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Antragstellerin meint, bei § 18 Abs. 1 KrWG handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift und alleine eine fehlende Sammlungsanzeige könne keine Untersagung rechtfertigen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die fehlende Anzeige abgestellt, sondern zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch nachträglich ihrer Anzeigepflicht trotz entsprechender Anhörung durch die Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist und ohne Anzeige die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Sammlung nicht überprüft werden können. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht weiter auseinander. Zum anderen spricht der Umstand, dass - wie es bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat - mit einer Sammlungsanzeige ein materiell-rechtliches "Prüfprogramm" der Behörde eröffnet werden soll,
30vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, a. a. O.,
31dagegen, § 18 Abs. 1 und 2 KrWG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.
32Vgl. auch Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß § 18 KrWG, AbfallR 2012, 231 (237).
33Der weiteren Auffassung der Antragstellerin, eine Untersagung im Zusammenhang mit einer fehlenden Sammlungsanzeige komme angesichts der bestehenden Bußgeldvorschriften nicht in Betracht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, jedenfalls nicht insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht werden soll, § 62 KrWG scheide von vornherein als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung aus. Dies kann schon aufgrund der anderen Zielrichtung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG einerseits und der (generellen) Handlungsermächtigung des § 62 KrWG andererseits nicht angenommen werden.
34Die danach anzustellende, von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
35Zu ihren Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und der Antragstellerin damit (jedenfalls vorübergehend) ein Sammeln verwehrt wird, auf ihrer Seite vom Grundsatz her eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung eintritt, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn ihre Sammlungstätigkeit dürfte in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG fallen.
36Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 122/13 -, juris.
37Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin bei einer Betätigung im Rahmen ihrer Grundrechte an die ansonsten geltenden Gesetze zu halten hat und dies hier unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage eine Sammlungsuntersagung verfügt werden kann, nicht der Fall ist, weil sie die nach der vorstehenden Ausführungen erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 72 Abs. 2 KrWG, nicht erstattet hat. Mit Blick darauf sind hier auf jeden Fall auch öffentliche Interessen betroffen oder beeinträchtigt. Diese können nicht mit dem Argument als wenig(er) gewichtig angesehen oder abgetan werden, bei § 18 Abs. 1 und 2 KrWG handele es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Vielmehr dient die Sammlungsanzeige- wie ausgeführt - dazu, der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die gesetzlich normierten Anforderungen an eine gewerbliche Sammlung erfüllt sind. Davon, dass eine solche Prüfung hier offensichtlich entbehrlich ist, kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG zu vernachlässigen ist, weil die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin keine getrennte Sammlung von Alttextilien und -schuhen betreibt, verbleibt die Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG, die mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin (vgl. insoweit § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG) nicht vorgenommen werden kann. Im Übrigen kann diese Prüfung nicht mit dem Argument als entbehrlich angesehen werden, dass es für Alttextilien einen Markt gebe, sich damit (derzeit hohe) Erlöse erzielen ließen und schon deshalb von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden könne. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass dies nicht auf sämtliche im Wege einer öffentlichen Containersammlung erfassten Gegenstände zutrifft, weil es einen gewissen Anteil sog. "Fehlwürfe" gibt, hinsichtlich derer eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ebenfalls gewährleistet sein muss. Entsprechendes gilt für nicht wiederverwendbare, d. h. nicht wieder oder weiter tragbare Bekleidung und Schuhe sowie sonstige Alttextilien.
38Mit Blick darauf kann ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, ihre Sammlung (vorübergehend) fortzusetzen, auch in Ansehung ihrer vom Grundsatz her grundrechtlich geschützten Betätigung nicht angenommen werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Folgen einer hier anzunehmenden vorübergehenden Sammlungsunterbrechung sich in Grenzen halten dürften. Ausgehend davon, dass sich die Antragstellerin ordnungsgemäß die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der für die Aufstellung ihrer Sammelcontainer genutzten Flächen gesichert hat, dürften ihr keine Standorte für den Fall verloren gehen, dass sie ihre Container (unterstellt) vorübergehend von den Flächen entfernen muss. Dementsprechend besteht die tatsächliche Beeinträchtigung in (vorübergehenden) Einnahmeverlusten, zu deren Höhe die Antragstellerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen hat.
39Unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Belastung der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für sie im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht "erledigt" wäre. Angesichts der durch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorgeschriebenen oder veranlassten Prüfung wäre die Antragsgegnerin unabhängig von der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung hinsichtlich der Untersagungsverfügung gehalten, sich die für die Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erforderlichen Angaben auf einem anderen als dem an sich gesetzlich vorgesehenen Weg - das ist die vom Sammler zu erstattende Anzeige - zu verschaffen, indem sie gegen die ohne Anzeige sammelnde Antragstellerin durch die Festsetzung eines Bußgelds (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) Druck ausübt und/oder sie mittels auf § 62 KrWG gestützter, gegebenenfalls zwangsgeldbewehrter Ordnungsverfügung zur Erstattung der Anzeige auffordert. Dies bedeutete zum einen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und führte zum anderen jedenfalls im Fall der Verhängung eines Bußgelds ebenfalls zu einer finanziellen Belastung der Antragstellerin.
40Zu deren Lasten kommt ferner die bereits vom Verwaltungsgericht betonte Nachahmungsgefahr zum Tragen. Zwar weist die Antragstellerin diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass unmittelbar von den von ihr aufgestellten Sammelcontainern keine Nachahmungsgefahr ausgeht, weil ihnen nicht anzusehen ist, ob eine Anzeige erstattet wurde oder nicht. Eine Nachahmungsgefahr leitet sich jedoch daraus ab, dass im (unterstellten) Fall des Bekanntwerdens der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dies in Sammlerkreisen als Signal dahingehend verstanden werden könnte, eine Sammlung könne auch ohne Anzeige begonnen und trotz fehlender Anzeige weitergeführt werden, weil eine Untersagung oder Einstellung der Sammlung nicht zu befürchten sei.
41Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist es, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, daher eher der Antragstellerin zuzumuten, ihre Sammlung vorübergehend zu unterbrechen, als der Antragsgegnerin, weiterhin (vorübergehend) auf die vorgeschriebene Prüfung jedenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG verzichten zu müssen. Dies gilt umso mehr, als es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, der Untersagungsverfügung durch Erstattung der erforderlichen Anzeige die Grundlage zu entziehen. Größerer Aufwand ist damit nicht verbunden, weil § 18 Abs. 2 KrWG zwar Angaben und Darlegungen verlangt, Nachweise dagegen nicht gefordert werden.
42Erfolg hat die Beschwerde dagegen im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unter III. des angefochtenen Bescheids, weil sich die Androhung als offensichtlich rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig erweist. Dies ergibt sich daraus, dass das angedrohte Zwangsgeld von 2.500,00 €, wie ausdrücklich in dem angefochtenen Bescheid angeordnet, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gilt und darüber hinaus, da sich die Androhung ebenfalls ausdrücklich auch auf die nicht vollständige Befolgung der Untersagung unter I. des Bescheids bezieht, in voller Höhe selbst dann "fällig" wird, wenn die Antragstellerin auch nur mit einem Container weitersammelt. Mit Blick auf diese Fallkonstellation erweist sich die Androhung auch oder gerade unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) als unangemessen. Denn ein Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag bei einem Sammelcontainer liegt offensichtlich so weit von dem Umsatz entfernt, der mit einem einzelnen Sammelcontainer täglich erzielt werden kann, dass hier eine Unverhältnismäßigkeit auf der Hand liegt.
43Vgl. in diesem Sinn auch schon VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 9 L 337/13 -.
44Dass die Antragsgegnerin möglicherweise hinsichtlich der zuvor behandelten Fallkonstellation keine (besondere) Regelungsintention hatte, ist unerheblich, weil eine Verhältnismäßigkeit der Androhung nur dann angenommen werden kann, wenn sie sich in jedem (einzelnen) in Betracht kommenden Anwendungsfall als angemessen erweist, was hier - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall ist, wenn die Antragstellerin gegebenenfalls - entgegen der Untersagungsverfügung - lediglich mit einem Container weitersammelt. Angesichts dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten kann eine Verhältnismäßigkeit nicht allein deshalb angenommen werden, weil das pro Tag angedrohte Zwangsgeld am unteren Rand der in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW genannten Spanne liegt. Der von der Antragsgegnerin gegebenenfalls anzustellende Ermittlungsaufwand zur Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung dürfte mit Blick auf § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bereits vom Ansatz her kein tauglicher Gesichtspunkt zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes darstellen und vermag dementsprechend ebenfalls nicht die Annahme der Verhältnismäßigkeit zu begründen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin zu schätzen, was angesichts der Mitteilung der Antragstellerin, dass im Gebiet der Antragsgegnerin 26 Sammelcontainer stehen, auch sachgerecht möglich ist. Ausgehend von einer jährlichen Sammelmenge pro Container von 10 t und einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
47siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
48sowie einer - ebenfalls geschätzten - Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn von 52.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer III. anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung unter I. der Ordnungsverfügung sei § 62 KrWG, weil die Antragstellerin ihre Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt habe. Bei den gesammelten Altkleidern und -schuhen handele es sich um Abfall, weil die Vorbesitzer die Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung aufgegeben hätten. Die Zwangsgeldandrohung unter III. der Ordnungsverfügung sei noch verhältnismäßig. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Durchgreifendes entgegen.
6Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für formell rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellende rechtsstaatliche Bedenken, die sich aus dem Zusammenfallen von Aufgaben (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einerseits, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger andererseits) bei ein und derselben Stelle der öffentlichen Verwaltung ergeben (können), durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche Rechnung getragen werden kann. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des hier beschließenden Gerichts.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
9Soweit die Antragstellerin sinngemäß die von der Antragsgegnerin vorgenommene Trennung der Zuständigkeiten nicht für ausreichend hält, weil - was zutreffend ist - auf einer "höheren" (Vorgesetzten-)Ebene die Zuständigkeiten (wieder) zusammenfallen, dringt sie damit nicht durch. Das Zusammenfallen der Zuständigkeiten auf einer "höheren" (jedenfalls auf der obersten) Ebene ist bei einer Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger unvermeidbar. Durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken dürften sich daraus aber nicht ergeben, zumal die jeweiligen Amtsträger sowohl beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Beschränkungen und Bindungen unterliegen, insbesondere "von Amts wegen" Neutralität zu wahren haben, und diesbezüglich schon auf Verwaltungsebene Kontrollmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz die (rechtsstaatliche) Problematik einer zusammenfallenden Behördenzuständigkeit gesehen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden ist, eine Trennung dahingehend zu fordern, dass die Aufgaben bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden müssen - was sich bei den Stadtstaaten kaum hätte praktizieren lassen.
10Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 88, und 17/6645, S. 4.
11Vorliegend erscheint das Bestehen eines - die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellenden - Interessenkonflikts auch deshalb fernliegend, weil die Ordnungsverfügung ohne Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgesprochen wurde und die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin gar keine getrennte Alttextiliensammlung oder -erfassung vornimmt. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre eigenen internen Organisationsregelungen (systematisch) missachtet. Dass es bei einer vorangegangenen, inzwischen aufgehobenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu einer Abweichung von diesen Organisationsregelungen gekommen ist, hat zum einen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren plausibel erklärt und stellt zum anderen nicht in Frage, dass bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Organisationsregelungen beachtet wurden.
12Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht weiterhin - in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen aktuelleren Rechtsprechung und Literatur - zutreffend von der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin gesammelten Alttextilien und -schuhe ausgegangen.
13Die Abfalleigenschaft der genannten Gegenstände ergibt sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KrWG) in Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (durch Einwurf in einen Sammelcontainer) unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG). Soweit in älteren Gerichtsentscheidungen
14- OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 -, NVwZ 1983, 561; BayObLG, Beschluss vom 23. August 1983 - 3 Ob OWi 124/83 -, NVwZ 1984, 198 -
15die Abfalleigenschaft von Gegenständen verneint wurde, die nicht der allgemeinen Müllabfuhr, sondern einer (getrennten) Sammlung zugeführt wurden, ist diese Rechtsprechung überholt. Sie beruhte zum einen auf der anderslautenden Abfalldefinition des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG 1972, der in seiner ersten Alternative allein auf den Entledigungswillen des Besitzers abstellte, d. h. keinen § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 3 KrWG vergleichbaren Entstehungstatbestand enthielt, und zum anderen auf einem nicht maßgeblich von der Zweckbestimmung der jeweiligen Sache geprägten Verständnis des Entledigungswillens. Soweit dementsprechend in den zuvor zitierten Entscheidungen ein Entledigungswille mit der Begründung verneint wurde, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmen ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG, welche gegebenenfalls die Abfalleigenschaft nach heutigem Recht ausschlösse. Denn die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte (Förderung des Sammlungszwecks, Einräumung eines Vorteils) geben nichts Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll.
16Der Rückschluss der Antragstellerin aus der Höhe der Wiederverwendungsquote auf eine (konkludente) Zweckbestimmung des Besitzers im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG verfängt ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der einzelne Besitzer Kenntnis von der Wiederverwendungsquote hat und hinsichtlich der Weg-/Abgabe von nicht mehr für eigene Zwecke benötigten Alttextilien oder -schuhen auf der Grundlage dieser Kenntnis zwischen potenziell in Betracht kommenden (Annahme-)Stellen entscheidet. Der Annahme einer solchen Kenntnis steht im Übrigen entgegen, dass die Antragstellerin mehrere verschiedene Wiederverwendungsquoten - einerseits die Quote im Bundesdurchschnitt und andererseits die (angebliche) Quote ihres Unternehmens - benennt und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass die Besitzer von Alttextilien sich gerade mit der (unterstellten) Wiederverwendungsquote der Antragstellerin auseinandergesetzt haben oder ihnen diese bekannt ist. Weiterhin bezieht sich die von der Antragstellerin angeführte Wiederverwendungsquote - soweit ersichtlich - lediglich auf Bekleidung, nicht jedoch auch auf sonstige (Alt-)Textilien und (Alt-)Schuhe, so dass insoweit ein Rückschluss von der Wiederverwendungsquote auf eine Zweckbestimmung ohnehin nicht in Betracht kommt.
17Unabhängig von der Wiederverwendungsquote und unabhängig davon, ob mit einer- hier nicht in Rede stehenden - Übergabe von Alttextilien an einen "Second-Hand-Laden" oder an eine Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, lässt sich eine solche jedenfalls beim Einwurf von Alttextilien in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Großteil der Abgebenden Alttextilien und -schuhe aus der Motivationslage heraus und mit der Hoffnung in einen Sammelcontainer werfen, Kleidung und Schuhe sollten wiederverwendet, also weitergetragen werden. Jedenfalls ist für eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nichts ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage. Dieser kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der Abgebenden aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Gerade aus Seite 6 der Umfrage ist vielmehr zu schließen, dass, wenn überhaupt, mit der Abgabe in einer Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, nicht jedoch mit dem Einwerfen in einen in der Öffentlichkeit aufgestellten und frei zugänglichen Sammelcontainer. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Fernsehbericht des WDR vom 13. September 2013 gibt für die Annahme einer Zweckbestimmung auch nicht ansatzweise etwas her; bestenfalls können dem Bericht Anhaltspunkte für eine auf einen "guten Zweck" zielende Motivationslage der Abgebenden entnommen werden.
18Weiterhin steht der Annahme einer Zweckbestimmung entgegen, dass in aller Regel ein Interesse oder ein Wille des Abgebenden, die Einhaltung der (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren, nicht existieren dürfte und ihm unabhängig davon ohnehin entsprechende Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen dürften, weil er mit dem Einwurf der Alttextilien und -schuhe in den Sammelcontainer im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit aufgibt. Angesichts dessen fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für die Annahme, ein Alttextilien und -schuhe Abgebender wolle über das Bestehen einer bestimmten Motivationslage hinaus eine (verbindliche) Zweckbestimmung treffen. Im Übrigen machte die Annahme einer beim Einwurf von Alttextilien und -schuhen in einen Sammelcontainer abgegebenen Zweckbestimmung nur Sinn, wenn es einen Adressaten gäbe, der sich entsprechend der Bestimmung verhalten könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die (unterstellte) Zweckbestimmung bei der Abgabe (Einwurf in den Sammelcontainer) nicht erfasst oder aufgenommen wird und es im Nachhinein nicht möglich ist, allein aus der Art und/oder dem Erhaltungszustand eines einzelnen (Textil-)Stücks auf eine (unterstellte) Zweckbestimmung des Abgebenden beim Einwurf in den Sammelcontainer zurückzuschließen. Da es - auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage - unterschiedliche Gründe oder Motive gibt, aus denen heraus Alttextilien zur "Kleidersammlung" gegeben werden, gibt es mit Sicherheit auch Fälle, in denen ein zur Wiederverwendung geeignetes Kleidungsstück ohne entsprechende Zweckbestimmung abgegeben wird, etwa weil der Abgebende das Stück - zur Verminderung eines überschüssigen Bekleidungsbestands - schlicht "loswerden" werden will und es beispielsweise aus Umweltschutzgründen nicht in den Restabfallbehälter wirft. Schließlich führte der Rückschluss von der Art oder dem Erhaltungszustand eines Textilstücks auf die (unterstellte) Zweckbestimmung dazu, dass von der Antragstellerin jedenfalls auch Abfall gesammelt wird. Denn im Hinblick auf deutlich verschlissene, offensichtlich nicht wieder oder weiter tragbare Kleidung und Schuhe sowie auf andere Textilien außerhalb von Bekleidung könnte von vornherein nicht von einer auf die Wiederverwendung gerichteten Zweckbestimmung ausgegangen werden.
19Was das Sortieren der Alttextilien nach der Einsammlung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht darin nicht den maßgeblichen, die Abfalleigenschaft begründenden Umstand gesehen. Vielmehr hat es das Sortieren lediglich zur Untermauerung seiner Annahme angeführt, dass der Besitzer von Alttextilien im Fall des Einwurfs in einen Sammelcontainer keine Garantie hinsichtlich einer Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 21 KrWG hat oder erhält. Jedenfalls kann aus dem Sortieren keine Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG abgeleitet werden. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob das Sortieren als ein Verfahren der Prüfung gemäß § 3 Abs. 24 KrWG die Abfalleigenschaft indiziert, noch bedarf es einer weiteren Betrachtung, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin auch Second-Hand-Läden und Kleiderkammern eine Sortierung der ihnen überlassenen Alttextilien vornehmen.
20Soweit das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids als auf der Grundlage von § 62 KrWG (offensichtlich) rechtmäßig angesehen hat, hat das Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit Erfolg, als die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen anzusehen sind.
21Vom Grundsatz her erscheint eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht ausgeschlossen, wenn das Anzeigeverfahren seinen Zweck aufgrund der fehlenden Anzeige oder unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris.
23Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und in der Literatur umstritten.
24Vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG Rn. 25, m. w. N. in Fußnote 49; Klement in: Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 18 Rn. 21; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG Rn. 22.
25Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Anzeigepflichten in anderen Rechtsgebieten (§ 14 GewO, § 67 Abs. 2 BImSchG) durchaus die Auffassung vertreten wird, dass bei Verstößen gegen eine Anzeigepflicht Maßnahmen im Sinne der hier in Rede stehenden Untersagung nicht in Betracht kommen.
26Vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 14 Rn. 98; Dieckmann/Ingerowski, Rechtsfragen der Anzeige bestehender gewerblicher Sammlungen nach § 72 Abs. 2 KrWG, AbfallR 2013, 12 (17), m. w. N.
27Dies führt dazu, dass im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der auf § 62 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung nicht ausgegangen werden kann.
28Andererseits kann die Sammlungsuntersagung aber auch nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Das folgt für die Frage, ob § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung wegen des Fehlens oder der (wesentlichen) Unvollständigkeit einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG in Betracht kommt, schon aus dem Vorstehenden. Jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung kann auch nicht (eindeutig) festgestellt werden, dass sich im Fall einer fehlenden oder in wesentlichen Punkten unvollständigen Sammlungsanzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Untersagungsverfügung jedenfalls als unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erweisen muss.
29Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Antragstellerin meint, bei § 18 Abs. 1 KrWG handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift und alleine eine fehlende Sammlungsanzeige könne keine Untersagung rechtfertigen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die fehlende Anzeige abgestellt, sondern zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch nachträglich ihrer Anzeigepflicht trotz entsprechender Anhörung durch die Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist und ohne Anzeige die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Sammlung nicht überprüft werden können. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht weiter auseinander. Zum anderen spricht der Umstand, dass - wie es bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat - mit einer Sammlungsanzeige ein materiell-rechtliches "Prüfprogramm" der Behörde eröffnet werden soll,
30vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, a. a. O.,
31dagegen, § 18 Abs. 1 und 2 KrWG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.
32Vgl. auch Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß § 18 KrWG, AbfallR 2012, 231 (237).
33Der weiteren Auffassung der Antragstellerin, eine Untersagung im Zusammenhang mit einer fehlenden Sammlungsanzeige komme angesichts der bestehenden Bußgeldvorschriften nicht in Betracht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, jedenfalls nicht insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht werden soll, § 62 KrWG scheide von vornherein als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung aus. Dies kann schon aufgrund der anderen Zielrichtung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG einerseits und der (generellen) Handlungsermächtigung des § 62 KrWG andererseits nicht angenommen werden.
34Die danach anzustellende, von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
35Zu ihren Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und der Antragstellerin damit (jedenfalls vorübergehend) ein Sammeln verwehrt wird, auf ihrer Seite vom Grundsatz her eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung eintritt, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn ihre Sammlungstätigkeit dürfte in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG fallen.
36Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 122/13 -, juris.
37Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin bei einer Betätigung im Rahmen ihrer Grundrechte an die ansonsten geltenden Gesetze zu halten hat und dies hier unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage eine Sammlungsuntersagung verfügt werden kann, nicht der Fall ist, weil sie die nach der vorstehenden Ausführungen erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 72 Abs. 2 KrWG, nicht erstattet hat. Mit Blick darauf sind hier auf jeden Fall auch öffentliche Interessen betroffen oder beeinträchtigt. Diese können nicht mit dem Argument als wenig(er) gewichtig angesehen oder abgetan werden, bei § 18 Abs. 1 und 2 KrWG handele es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Vielmehr dient die Sammlungsanzeige- wie ausgeführt - dazu, der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die gesetzlich normierten Anforderungen an eine gewerbliche Sammlung erfüllt sind. Davon, dass eine solche Prüfung hier offensichtlich entbehrlich ist, kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG zu vernachlässigen ist, weil die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin keine getrennte Sammlung von Alttextilien und -schuhen betreibt, verbleibt die Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG, die mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin (vgl. insoweit § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG) nicht vorgenommen werden kann. Im Übrigen kann diese Prüfung nicht mit dem Argument als entbehrlich angesehen werden, dass es für Alttextilien einen Markt gebe, sich damit (derzeit hohe) Erlöse erzielen ließen und schon deshalb von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden könne. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass dies nicht auf sämtliche im Wege einer öffentlichen Containersammlung erfassten Gegenstände zutrifft, weil es einen gewissen Anteil sog. "Fehlwürfe" gibt, hinsichtlich derer eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ebenfalls gewährleistet sein muss. Entsprechendes gilt für nicht wiederverwendbare, d. h. nicht wieder oder weiter tragbare Bekleidung und Schuhe sowie sonstige Alttextilien.
38Mit Blick darauf kann ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, ihre Sammlung (vorübergehend) fortzusetzen, auch in Ansehung ihrer vom Grundsatz her grundrechtlich geschützten Betätigung nicht angenommen werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Folgen einer hier anzunehmenden vorübergehenden Sammlungsunterbrechung sich in Grenzen halten dürften. Ausgehend davon, dass sich die Antragstellerin ordnungsgemäß die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der für die Aufstellung ihrer Sammelcontainer genutzten Flächen gesichert hat, dürften ihr keine Standorte für den Fall verloren gehen, dass sie ihre Container (unterstellt) vorübergehend von den Flächen entfernen muss. Dementsprechend besteht die tatsächliche Beeinträchtigung in (vorübergehenden) Einnahmeverlusten, zu deren Höhe die Antragstellerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen hat.
39Unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Belastung der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für sie im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht "erledigt" wäre. Angesichts der durch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorgeschriebenen oder veranlassten Prüfung wäre die Antragsgegnerin unabhängig von der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung hinsichtlich der Untersagungsverfügung gehalten, sich die für die Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erforderlichen Angaben auf einem anderen als dem an sich gesetzlich vorgesehenen Weg - das ist die vom Sammler zu erstattende Anzeige - zu verschaffen, indem sie gegen die ohne Anzeige sammelnde Antragstellerin durch die Festsetzung eines Bußgelds (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) Druck ausübt und/oder sie mittels auf § 62 KrWG gestützter, gegebenenfalls zwangsgeldbewehrter Ordnungsverfügung zur Erstattung der Anzeige auffordert. Dies bedeutete zum einen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und führte zum anderen jedenfalls im Fall der Verhängung eines Bußgelds ebenfalls zu einer finanziellen Belastung der Antragstellerin.
40Zu deren Lasten kommt ferner die bereits vom Verwaltungsgericht betonte Nachahmungsgefahr zum Tragen. Zwar weist die Antragstellerin diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass unmittelbar von den von ihr aufgestellten Sammelcontainern keine Nachahmungsgefahr ausgeht, weil ihnen nicht anzusehen ist, ob eine Anzeige erstattet wurde oder nicht. Eine Nachahmungsgefahr leitet sich jedoch daraus ab, dass im (unterstellten) Fall des Bekanntwerdens der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dies in Sammlerkreisen als Signal dahingehend verstanden werden könnte, eine Sammlung könne auch ohne Anzeige begonnen und trotz fehlender Anzeige weitergeführt werden, weil eine Untersagung oder Einstellung der Sammlung nicht zu befürchten sei.
41Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist es, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, daher eher der Antragstellerin zuzumuten, ihre Sammlung vorübergehend zu unterbrechen, als der Antragsgegnerin, weiterhin (vorübergehend) auf die vorgeschriebene Prüfung jedenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG verzichten zu müssen. Dies gilt umso mehr, als es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, der Untersagungsverfügung durch Erstattung der erforderlichen Anzeige die Grundlage zu entziehen. Größerer Aufwand ist damit nicht verbunden, weil § 18 Abs. 2 KrWG zwar Angaben und Darlegungen verlangt, Nachweise dagegen nicht gefordert werden.
42Erfolg hat die Beschwerde dagegen im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unter III. des angefochtenen Bescheids, weil sich die Androhung als offensichtlich rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig erweist. Dies ergibt sich daraus, dass das angedrohte Zwangsgeld von 2.500,00 €, wie ausdrücklich in dem angefochtenen Bescheid angeordnet, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gilt und darüber hinaus, da sich die Androhung ebenfalls ausdrücklich auch auf die nicht vollständige Befolgung der Untersagung unter I. des Bescheids bezieht, in voller Höhe selbst dann "fällig" wird, wenn die Antragstellerin auch nur mit einem Container weitersammelt. Mit Blick auf diese Fallkonstellation erweist sich die Androhung auch oder gerade unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) als unangemessen. Denn ein Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag bei einem Sammelcontainer liegt offensichtlich so weit von dem Umsatz entfernt, der mit einem einzelnen Sammelcontainer täglich erzielt werden kann, dass hier eine Unverhältnismäßigkeit auf der Hand liegt.
43Vgl. in diesem Sinn auch schon VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 9 L 337/13 -.
44Dass die Antragsgegnerin möglicherweise hinsichtlich der zuvor behandelten Fallkonstellation keine (besondere) Regelungsintention hatte, ist unerheblich, weil eine Verhältnismäßigkeit der Androhung nur dann angenommen werden kann, wenn sie sich in jedem (einzelnen) in Betracht kommenden Anwendungsfall als angemessen erweist, was hier - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall ist, wenn die Antragstellerin gegebenenfalls - entgegen der Untersagungsverfügung - lediglich mit einem Container weitersammelt. Angesichts dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten kann eine Verhältnismäßigkeit nicht allein deshalb angenommen werden, weil das pro Tag angedrohte Zwangsgeld am unteren Rand der in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW genannten Spanne liegt. Der von der Antragsgegnerin gegebenenfalls anzustellende Ermittlungsaufwand zur Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung dürfte mit Blick auf § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bereits vom Ansatz her kein tauglicher Gesichtspunkt zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes darstellen und vermag dementsprechend ebenfalls nicht die Annahme der Verhältnismäßigkeit zu begründen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin zu schätzen, was angesichts der Mitteilung der Antragstellerin, dass im Gebiet der Antragsgegnerin 26 Sammelcontainer stehen, auch sachgerecht möglich ist. Ausgehend von einer jährlichen Sammelmenge pro Container von 10 t und einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
47siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
48sowie einer - ebenfalls geschätzten - Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn von 52.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.800,00 € festgesetzt.
Gründe
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.