Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 22 Beauftragung Dritter
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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen Inhaltsverzeichnis
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
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published on 27/01/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
published on 10/04/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentsc
published on 10/04/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid vom ... November 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vo
published on 17/07/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid vom ... Mai 2013 wird in Nrn. 1, 3 und 4 aufgehoben.
II.
Die Gerichtskosten und die Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Beklagte und der Be
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