Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509

19.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Verfahren M 16 SN 17.5512 und M 16 SN 17.5509 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert wird auf Euro 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zweier gaststättenrechtlicher Erlaubnisse, die den Beigeladenen für den Betrieb einer Schankwirtschaft erteilt wurden.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 wurde dem Beigeladenen zu 2) eine Baugenehmigung nach Art. 60 BayBO erteilt. Diese Baugenehmigung bezieht sich auf eine Erweiterung einer bestehenden Gaststätte um einen zusätzlichen Raum für 30 Gäste. Als immissionsrechtliche Anforderung wurde in der Baugenehmigung unter anderem festgesetzt, dass im vorliegenden (faktischen) Mischgebiet bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragungen die Immissionsrichtwerte tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) maximal 35 dB(A) und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) maximal 25 dB(A) betragen dürfen. Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Bei Übertragung von Musik dürfe diese nur als Hintergrundmusik dargeboten werden. Dies bedeute unter anderem, dass eine Unterhaltung in normaler Lautstärke möglich sein müsse. Die Darbietung von Live-Musik sei nicht gestattet. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 29. Mai 2017 Klage erhoben (M 9 K 17.2382). Das Gericht hat die Gerichtsakten nebst den vorgelegten Behördenakten aus dem Verfahren M 9 K 17.2382 beigezogen. Aus den beigezogenen Behördenakten ergibt sich, dass die gesamte streitgegenständliche Gaststätte aus zwei Gasträumen besteht, vom Eingang aus gesehen einem vorderen Raum mit einer Fläche von 52,72 m² und einem hinteren Raum mit einer Fläche von 55,25 m². Die beiden Räume sind mit einem Durchgang verbunden, an dem sich auch die Toiletten befinden. Weiterhin findet sich in der beigezogenen Behördenakte ein Schreiben des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen, das den Immissionsschutz beim Vollzug des Baugesetzes betrifft und vom 24. März 2017 datiert. Dort wird ohne Begründung in der Sache ausgeführt, dass aus Sicht des Immissionsschutzes der Betrieb der Gaststätte nur bis 22:00 Uhr genehmigungsfähig sei. Nachfolgend werden in dem Schreiben Auflagen genannt, die in eine zu erteilende baurechtliche Genehmigung aufzunehmen seien.

Am 5. Mai 2017 wurde die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb der streitgegenständlichen Schankwirtschaft beantragt. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sollte sich auf den vorderen Raum und den hinteren Raum erstrecken. Zum Ausschank sollten Getränke aller Art kommen. Als Sperrzeit sollte die gesetzliche Sperrzeit festgesetzt werden.

Mit Bescheiden vom 17. Mai 2017 wurde den Beigeladenen jeweils eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt, die streitgegenständliche Schankwirtschaft zu betreiben. Die Erlaubnis wurde jeweils unbefristet für einen unbeschränkten Personenkreis zum Ausschank aller Getränke erteilt (Nr. 1). Die Erlaubnis bezieht sich jeweils auf den vorderen und hinteren Gastraum sowie die Toiletten (Nr. 2). Unter Nr. 3 der Bescheide wurden Auflagen verfügt. Unter anderem dürfen die Beurteilungspegel aller vom Betrieb der Schankwirtschaft ausgehenden Geräusche an den maßgeblichen Immissionsorten einen Immissionsrichtwert tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) von 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) 45 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert tagsüber um nicht mehr als 30 db(A) und nachts nicht mehr als 20 db(A) überschreiten. Bei der Geräuschübertragung innerhalb der Gebäude oder Körperschallübertragung dürfen die Beurteilungspegel aller durch den Betrieb der Schankwirtschaft verursachten Geräusche im nächstgelegenen benachbarten Wohnraum die Immissionsrichtwerte tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) maximal 35 dB(A) und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) maximal 25 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Auflage Nr. 3.1). In der Gaststätte dürfe nur Hintergrundmusik gespielt werden. Hintergrundmusik bedeute, dass die Musik so leise sein müsse, dass die Unterhaltung der Gäste überwiege und die Musik auch leises Sprechen nicht übertöne (Auflage Nr. 3.2). Ab Beginn der Nachtruhe um 22:00 Uhr seien ins Freie führende Türen und Fenster verschlossen zu halten (Auflage Nr. 3.3). Der Betreiber der Gaststätte habe durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich Gäste im Freien vor der Gaststätte, insbesondere nach 22:00 Uhr, ruhig verhielten (Auflage Nr. 3.4). Die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb gelte von 5:00 bis 6:00 Uhr gem. § 8 Abs. 1 Gaststättenverordnung (Auflage Nr. 3.5). Der Erlass der Auflagen sei unter anderem notwendig, um den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärm, zu gewährleisten. Die Auflagen seien erforderlich. Andere gleich geeignete, den Betreiber weniger belastende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Die Auflagen seien dem Betreiber zuzumuten, da das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Belästigungen das persönliche Interesse des Betreibers an der ungehinderten Berufsausübung überwiege.

Am 4. August 2017 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen die Bescheide vom 17. Mai 2017 (M 16 K 17.3680 und M 16 K 17.3737). Die gaststättenrechtlichen Erlaubnisse verletzten die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten. Die Antragstellerin sei Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Sie wohne teilweise im ersten Obergeschoss des Hauses, das sich auf dem Nachbargrundstück befinde. Der gaststättenrechtliche Bescheid sei aufzuheben, da der genehmigte Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verursache, die nicht durch Auflagen zum Schutz des Nachbargrundstücks verhindert werden könnten. Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienten, müssten den Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Im Hinblick auf den Versagensgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG setze die Erteilung einer Erlaubnis eine auf den Eintritt etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bezogene Prognose der Behörde voraus, die auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt werde. Die Antragsgegnerin habe zumindest keine ausreichenden Prognoseerwägungen angestellt, eine Auseinandersetzung mit schädlichen Umwelteinwirkungen habe nicht stattgefunden. Unter dem Blickpunkt des Etikettenschwindels werde bereits seit dem Jahr 2013 keine Schankwirtschaft, sondern eine Cocktailbar mit Diskothekenbetrieb, mithin eine Vergnügungsstätte, betrieben. Der Betrieb finde von Donnerstag bis Samstag statt, wobei des Öfteren „Clubnächte“ mit Live-DJs veranstaltet würden. Auch beim regelmäßigen Betrieb des Lokals werde durch die betriebene Musikanlage laut Musik abgespielt, die in der Wohnung der Klägerin unüberhörbar sei. Zum Nachweis des Diskothekenbetriebs fügte der Bevollmächtigte der Antragstellerin ein Konvolut diverser Einträge und Veröffentlichungen aus dem Internet der Klagebegründung bei. Obwohl die Antragstellerin sich mehrfach bei der Antragsgegnerin über den illegalen Diskothekenbetrieb beschwert habe, sei diese nicht tätig geworden. Auch der Internetauftritt im sozialen Netzwerk „facebook“ unterstreiche das Bild einer Cocktailbar mit Diskothekenbetrieb. Zu dem Internetauftritt der streitgegenständlichen Gaststätte wurden vom Bevollmächtigten der Antragstellerin ebenfalls Anlagen eingereicht. In der erteilten gaststättenrechtlichen Genehmigung seien völlig unrealistische Immissionsrichtwerte festgesetzt worden, die beim Betrieb einer Diskothek, einer Vergnügungsstätte, nicht einzuhalten seien. Aufgrund von Hinweisen seitens der Antragstellerin müsse der Antragsgegnerin seit längerem bekannt sein, dass tatsächlich ein Diskothekenbetrieb in der Schankwirtschaft stattfinde. Die im streitgegenständlichen Bescheid aufgenommenen Auflagen seien nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Die zulässigen Immissionswerte würden nachts beim Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte erheblich überschritten. Nebenbestimmungen seien im Grundsatz geeignet, Nachbarrechte zu sichern. Die angefochtene Erlaubnis stelle jedoch den Nachbarschutz nicht sicher, da sie nicht festlege, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier stehe. Es müsse gegebenenfalls durch Regelung vorhersehbarer betrieblicher Abläufe sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte zu keiner Zeit überschritten würden. Die bloße Benennung einer Zielvorgabe in Fällen der vorliegenden Art sei ungeeignet zur Sicherstellung eines ausreichenden Nachbarschutzes. Zudem habe bereits das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen festgestellt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes ein Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte nur bis 22:00 Uhr zulässig sei.

Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2017 ordnete die Antragsgegnerin aufgrund der erfolgten Klageerhebung durch die Antragstellerin die sofortige Vollziehung der Genehmigungen vom 17. Mai 2017 an, nachdem dies zuvor mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 seitens der Beigeladenen beantragt worden war. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Betreiber erhebliche Investitionen in ihren Betrieb getätigt hätten und mehreren Beschäftigten einen Arbeitsplatz böten. Eine Schließung des Betriebs hätte existenzgefährdende Wirkung. Dem Interesse der Antragstellerin werde durch die in der Erlaubnis festgelegten immissionsschutzrechtlichen Auflagen hinreichend Rechnung getragen, diese dienten dem Schutz der Nachbarschaft. Der Antragstellerin könne zugemutet werden, den Betrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.

Am 22. November 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 17. Mai 2017 wiederherzustellen. Es wurde zunächst auf die Klagebegründung verwiesen. Der Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte sei von keiner Rechtsgrundlage gedeckt. Dies gelte insbesondere für die Sperrzeit lediglich von 5:00 bis 6:00 Uhr. Da laut der vom Landratsamt Neuburg Schrobenhausen im baurechtlichen Verfahren getätigten Aussage der Betrieb der Gaststätte aus Gründen des Immissionsschutzes nur bis 22:00 Uhr zulässig sei, sei bereits bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass die gaststättenrechtlichen Bescheide rechtswidrig seien. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das Interesse der Antragstellerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch den widerrechtlichen Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte verschont zu bleiben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft und zudem lediglich formelhaft begründet. Allein durch das von der Antragsgegnerin völlig ignorierte Schreiben des Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen sei belegt, dass jedenfalls bei einem Betrieb nach 22:00 Uhr die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden. Gegen einen der Beigeladenen sei wohl bereits im Jahr 2016 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unzulässigen Lärms durch den Betrieb einer Gaststätte geführt worden.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt jeweils:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2017 gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 17. Mai 2017 zum Betrieb der Schankwirtschaft ... wird wieder hergestellt.

Hilfsweise beantragt er jeweils:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2017 gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 17. Mai 2017 zum Betrieb der Schankwirtschaft ... wird wieder hergestellt, soweit folgende Betriebszeiten in den Innenräumen der Gaststätte überschritten werden: Montag bis Sonntag: bis 22:00 Uhr.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017, dass durch die im Bescheid vom 17. Mai 2017 festgesetzten Auflagen der Betrieb der Schankwirtschaft für die Nachbarschaft zumutbar sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt und wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit sei der Betrieb nach 22:00 Uhr gestattet worden. Außerdem habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass immissionsschutzrechtliche Werte überschritten würden. Ferner seien die Polizei Neuburg an der Donau und der kommunale Ordnungsdienst gebeten worden, die Gaststätte verstärkt zu kontrollieren. Einen Antrag stellte die Antragsgegnerin in nicht.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 trugen die Beigeladenen vor, dass das Einkommen durch die Schankwirtschaft die Basis für den bereits erfolgten Erwerb des gesamten Anwesens darstelle. Der Erwerb sei durch einen Bankkredit finanziert worden. Es würden 45 Mitarbeiter beschäftigt werden, die Mitarbeiter könnten nicht von heute auf morgen auf die Straße gestellt werden.

Die Beigeladenen beantragen sinngemäß jeweils:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesen sowie in den Verfahren M 16 K 17.3680 und M 16 K 17.3737 sowie M 9 K 17.2382 verwiesen.

II.

Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt mit ihren Hauptanträgen gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen in den Verfahren M 16 K 17.3680 und M 16 K 17.3737.

Die mit Bescheiden vom 12. Oktober 2017 getroffene Vollziehungsanordnung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO weist keine formalen oder materiellen Fehler auf. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide ist von der Antragsgegnerin in § 80 Abs. 3 VwGO genügender Weise begründet worden. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor. Ein eventueller Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs führt zudem in einem Verfahren nach § 80a VwGO nicht notwendig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. OVG SH, B.v. 29.7.1994 – M 58/94 – juris Rn. 13 ff.).

Die Antragstellerin besitzt die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil sie geltend machen kann, dass sie durch die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen in öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Rechten verletzt werden kann. Ihr Wohngrundstück grenzt nach Aktenlage im Verfahren M 9 K 17.2382 unmittelbar an die streitgegenständliche Gaststätte an. Der Antrag wird vor allem mit schädlichen Umwelteinwirkungen begründet, denen die Antragstellerin ausgesetzt sein soll bzw. die bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide im Rahmen einer Lärmbzw. Nachbarschaftsschutzprognose nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids, dem Interesse eines Beigeladenen und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragstellerin als gering, zumindest aber als offen anzusehen. Die daher durch das Gericht zusätzlich vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Beigeladenen und die öffentlichen Interessen am Weiterbetrieb der Gaststätte und damit der sofortigen Vollziehung die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe überwiegen.

Ob die von der Antragstellerin angegriffenen Bescheide vom 17. Mai 2017 rechtmäßig sind und die Antragstellerin möglicherweise in ihren subjektiven Rechten verletzen, kann auf Grundlage der vorgelegten Akten nicht abschließend beurteilt werden, wobei jedoch einiges für eine Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide spricht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist im Falle ihrer Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 – juris, Rn.11; OVG NRW, B.v. 3.11.2015 – 4 B 652/15 – juris Rn. 16). Gleiches muss für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gelten, da im Rahmen der hierbei anzustellenden Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (zunächst) eine maßgebliche Rolle spielt.

Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können. Die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG haben insoweit einen nachbarschützenden Charakter (vgl. OVG NRW, B.v. 3.11.2015 – 4 B 652/15 – juris Rn. 25 bis 28). Die Antragstellerin kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass die Beigeladenen statt der genehmigten Schankwirtschaft – Cocktailbar – eine Vergnügungsstätte – Diskothek – in den Räumen der streitgegenständlichen Gaststätte betreiben. Auch eine denkbare Unzuverlässigkeit der Beigeladenen, die ihren Grund darin hätte, dass diese ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis eine Vergnügungsstätte betreiben, würde der Antragstellerin kein subjektives Recht vermitteln (instruktiv Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., 2003, § 4 Rn. 89).

Im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG setzt die Erteilung der Erlaubnis eine auf den Eintritt etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogene Prognose der Behörde voraus, die auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt werden muss. Im Rahmen dieser Prognose können auch Erfahrungen mit der Lärmbelastung durch einen Vorgängerbetrieb zu berücksichtigen sein (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 – juris Rn. 12 und 14).

Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen den Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. (vgl. OVG NRW, B.v. 3.11.2015 - 4 B 652/15 -, juris Rn. 29 f., 35 f., 50 f.).

Wenn die von der Behörde anzustellende Prognose ergibt, dass sich zu bestimmten Stunden auch bei pflichtgemäßen Verhalten des Betriebsinhabers und individuellen immissionsrelevanten Nebenbestimmungen der gesetzlich gebotene Nachbarschutz voraussichtlich nicht gewährleisten lässt, ist eine volle Betriebszeit mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG geschützten Belangen nicht vereinbar und es muss die Betriebszeit einer Gaststätte verkürzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2012 - 22 ZB 12.34 - juris Rn. 9).

Gemessen an diesen Maßstäben spricht nach Aktenlage und der allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung im Eilrechtsschutz vieles dafür, dass die Antragstellerin zu Unrecht eine unzureichende Tatsachengrundlage der Prognose der Antragsgegnerin und eine daran anknüpfende unzulängliche Konfliktbewältigung beanstandet. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Bescheid scheint nach Aktenlage wohl nicht in Betracht zu kommen.

Wie sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin und der Aktenlage ergibt, wurde bereits vor Erlass der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse zumindest im vorderen Teil der Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Betriebsstätte eine als Cocktailbar firmierende Gaststätte, vermutlich auch von den Beigeladenen, betrieben. Auf Grundlage der Baugenehmigung vom 2. Mai 2017 und der gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 17. Mai 2017 wurde die damalige Cocktailbar dann um einen Raum erweitert.

Die Antragstellerin wandte sich wohl erstmals mit Schreiben vom 31. August 2016 an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass ihrer Ansicht nach in der als Schankwirtschaft genehmigten Gaststätte – Cocktailbar – auf dem Nachbargrundstück ein diskoähnliches Musiklokal betrieben werde (Anlage K1). Mit Schreiben vom 30. November 2016 schilderte die Antragstellerin, dass auf dem Nachbargrundstück eine illegale Diskothek betrieben und bis morgens um 5:00 Uhr Musik gespielt werde (Anlage K2). Eine andere Anwohnerin teilte mit Schreiben vom 28. Januar 2017 mit, dass aus ihrer Sicht erhebliche Lärmbelästigungen von einem Diskothekenbetrieb von der Gaststätte ausgehen würden, die sich in einem Teil der Räumlichkeiten der nunmehr streitgegenständlichen Gaststätte befinde (Anlage K4).

Die von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucke aus dem sozialen Netzwerk „facebook“ und andere Dokumente zeigen, dass bereits vor Erteilung der streitgegenständlichen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse vom 17. Mai 2017 in der zuvor bestehenden Gaststätte teilweise wohl lautere Musik gespielt wurde. Nach dem Anlagenkonvolut K5 soll jeden Samstag ein „Live-DJ Mix“ und „deine Party am Samstag“ stattgefunden haben. Auf einem Flyer mit dem Datum 7. Januar 2017 findet sich der Aufdruck: „jeden ersten Samstag Clubnight, Clubdeko – Nebel – Lichteffekte – Discofeeling“. Ein ähnlicher Flyer datiert vom 4. Februar 2017. Laut Ankündigungen für den 4. März 2017 und den 1. April 2017 – wohl aus dem sozialen Netzwerk „facebook“ – sei jeden ersten Samstag im Monat eine Eskalation garantiert. Es gebe eine extra Lightshow, Nebel und eine fette Soundanlage, alles was man für ein echtes Disco- & Clubfeeling so brauche. Jedoch erscheint es nach Aktenlage durchaus möglich, dass die damaligen Gastwirte – wohl die in den hiesigen Verfahren Beigeladenen – von der Antragsgegnerin eine Genehmigung erhalten hatten, außerhalb des üblichen Betriebs einer Schankwirtschaft mit Hintergrundmusik ausnahmsweise lautere Musik abzuspielen. Dies legt zumindest das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben nahe. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, dass in einer Speise- und Schankwirtschaft an einigen wenigen Tagen im Jahr ein diskothekenähnlicher Betrieb stattfindet (vgl. VG Cottbus, B.v. 13.3.2008 – 1 L 312/06 – juris Rn. 18 ff.). Ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein diskothekenähnlicher Betrieb in der Vorgängergaststätte stattfand, lässt sich nach Aktenlage nicht aufklären.

Nach den vorgelegten Behördenakten lagen der Antragsgegnerin vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 17. Mai 2017 wohl keine Beschwerden oder Erkenntnisse über die Nachbarschaft beeinträchtigende Lärmimmissionen vor, die von der Gaststätte ausgingen, die zuvor in einem Teil der Räumlichkeiten der jetzt streitgegenständlichen Gaststätte betrieben wurde. Anderes lässt nur die Stellungnahme des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 24. März 2017 vermuten, die ausführt, dass der Antragsgegnerin offizielle Lärmbeschwerden vorlägen – welche das wären, bleibt in diesem Schreiben jedoch offen.

Es fehlt in den Behördenakten an Beschwerden, Polizeiberichten oder ähnlichem, die sich auf die von der Antragstellerin vorgelegten Beweismittel beziehen, die schädliche Umwelteinwirkungen durch einen angeblichen Diskothekenbetrieb der Beigeladenen etwa jeden ersten Samstag im Monat vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nachweisen sollen. Auch legt die Antragstellerin selbst weder ein Lärmgutachten noch von ihr erstattete Anzeigen bei der Polizei vor, die eine etwaige Lärmbelästigung stichhaltig belegen könnten. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin weist daraufhin, dass im Jahr 2016 gegen einen der Beigeladenen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unzulässigen Lärms bei Betrieb einer Gaststätte geführt worden sei. Aktenkundig ist ein solches jedoch nicht. Gegen einen der Beigeladenen wurde nach Aktenlage ein Bußgeld verhängt, weil er eine Gaststätte ohne die entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis betrieben habe. Dieser Umstand belegt jedoch keine zu hohe Lautstärke einer Vorgängergaststätte.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach den vorgelegten Akten und auch nach dem Vortrag der Antragstellerin keine greifbaren, substantiierten behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen oder gar eine Lärmmessung vorhanden ist, aus der sich unzumutbare und schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft ergeben könnte, die von dem ebenfalls als Cocktailbar firmierenden Vorgängerbetrieb der nunmehr genehmigten streitgegenständlichen Schankwirtschaft ausgingen.

Nach alledem ist wohl entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin auszuschließen, dass die Antragsgegnerin keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, um ihre prognostische Einschätzung zu rechtfertigen, dass der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin nicht befürchten lässt. Wie bereits ausgeführt, vermitteln lediglich §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG subjektive Rechte, auf die sich die Antragstellerin möglicherweise berufen könnte. Daher kann sich die Antragstellerin nicht allein darauf berufen, dass in den Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Gaststätte bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Cocktailbar der Beigeladenen möglicherweise unerlaubterweise als Vergnügungsstätte – Diskothek – betrieben wurde und dies von der Antragsgegnerin nicht prognostisch gewürdigt wurde. Die Betriebsart einer Gaststätte allein vermittelt keinen Drittschutz. Sollten die Beigeladenen tatsächlich eine Vergnügungsstätte betreiben, könnte dies eine Unzuverlässigkeit der Beigeladenen begründen, die die Antragsgegnerin – ohne dass die Antragstellerin mangels diesbezüglichem subjektivem Recht darauf einen Anspruch hätte – in letzter Konsequenz zum Anlass des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse der Beigeladenen nehmen könnte.

Ferner ist der vorliegende Sachverhalt offensichtlich nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den Entscheidungen zu Grunde lagen, die der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu Begründung seiner Rechtsansicht anführt. Aus den vom Bevollmächtigten zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 22.12.2015 – 4 A 1852/14 – juris Rn. 13) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 – juris Rn. 10) geht jeweils hervor, dass die jeweiligen Gäste der (Vorgänger-)Gaststätten für die Nachbarschaft unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen hervorgerufen haben, indem es zu lautstarkem An- und Abfahrverkehr sowie lauteren Unterhaltungen der rauchenden Gäste vor der Gaststätte gekommen sei. Insofern fehlt es hier komplett an einem substantiierten Vortrag seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Lediglich auf Seite 14 der Klagebegründung wird rein hypothetisch angerissen, dass etwa auch vor dem Lokal rauchende Gäste von der Antragsgegnerin im Rahmen der aufzustellenden Prognose nicht beachtet worden wären. Es findet sich in den gesamten Behördenakten und auch im Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin kein substantiierter Hinweis darauf, dass überhaupt Gäste vor der Gaststätte rauch(t) en und sich dabei lautstark unterhalten bzw. unterhielten oder es zu nennenswertem An- und Abfahrverkehr kommt bzw. kam, den die Antragsgegnerin prognostisch hätte berücksichtigen können. Nach der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung wäre zudem noch erforderlich, dass diese Gäste trotz Einwirkungsversuchen der Gastwirte der bereits vor dem 15. Mai 2017 betriebenen Cocktailbar weiterhin lautstark Gespräche vor der Gaststätte geführt hätten. Auch hierzu sind keine Erkenntnisse aktenkundig.

Vielmehr ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Gaststätte der Beigeladenen und der in einem Mischgebiet liegenden Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich ausreichend bewältigt wurde. Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab. Dem umfangreichen Vortrag des Bevollmächtigen der Antragstellerin ist (allein) zu entnehmen, dass wohl laute Musik, die im Inneren der Gaststätte im Rahmen eines diskoähnlichen Betriebs durch Diskjockeys abgespielt werde, zu schädlichen Umwelteinwirkungen in der Wohnung der Antragstellerin führe. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid zahlreiche Auflagen nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG aufgenommen, die die Antragstellerin vor diesen und auch anderen schädlichen Umwelteinwirkungen effektiv schützen. Die in Auflage Nr. 3.1 aufgenommenen Immissionsrichtwerte entsprechen den Grenzwerten, die für ein (faktisches) Mischgebiet absolut üblich sind. Nach der Auflage Nr. 3.2 darf in der Gaststätte lediglich Hintergrundmusik gespielt werden, die auch leises Sprechen nicht übertönt. Auch die Auflage Nr. 3.3, dass nach 22:00 Uhr ins Freie führende Türen und Fenster geschlossen zu halten sind, dienen dem Schutz der Antragstellerin. Gleiches gilt für die Auflage 3.4, die Beigeladenen sollen darauf hinwirken, dass Gäste sich nach 22:00 Uhr bei Verlassen des Lokals ruhig zu verhalten haben, dies dient dem Nachbarschutz. Daneben ist auch die Auflage 3.12 dem Nachbarschutz dienlich, da in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr keine lärmintensiven Arbeiten im Freien vorgenommen werden dürfen. Diese Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, stellen aus Sicht des Gerichts den Nachbarschutz der Antragstellerin ausreichend sicher. Die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn lässt sich aus ihnen ohne weiteres bestimmen und die Einhaltung dieser Grenze erscheint aufgrund der Auflagen in den gaststättenrechtlichen Genehmigungen sichergestellt, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin nicht nur den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert in den gaststättenrechtlichen Genehmigungen festgelegt, sondern auch weitere Auflagen erlassen, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Sofern sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 3.11.2015 – 4 B 652/15 – juris Rn. 32 ff.) beruft, ist diese nicht einschlägig, da es dort um den Nachbarschutz im Rahmen einer Außengastronomie ging, für die besondere Maßstäbe gelten. Eine Außengastronomie ist hier jedoch nicht vorgesehen, alle Räumlichkeiten der Schankwirtschaft befinden sich im Inneren eines Gebäudes.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin stützt seinen Antrag ferner maßgeblich auf eine im baurechtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen, Immissionsschutz, aus der sich ergibt, dass ein Betrieb der Schankwirtschaft nach 22:00 Uhr nicht genehmigungsfähig sei. Daraus kann aus mehreren Gründen jedoch keine Verletzung drittschützender Normen des GastG hergeleitet werden.

Der Stellungnahme des Landratsamts ist zunächst kein Grund zu entnehmen, wieso die Gaststätte nicht nach 22:00 Uhr betrieben werden darf. Bei der Beurteilung des Immissionsschutzes waren noch nicht einmal die baulichen Ausführungen zwischen dem Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet, und dem Nachbargebäude bekannt, das wohl von der Antragstellerin bewohnt wird. Erst recht lag der Stellungnahme keine Messung von Beurteilungspegeln innerhalb von Gebäuden oder bei der Körperschallübertragung zu Grunde. Wie das Landratsamt zu dem Ergebnis kommt, dass ein Betrieb der Schankwirtschaft nach 22:00 nicht genehmigungsfähig sei, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Daher ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso in einem (faktischen) Mischgebiet der Betrieb einer Schankwirtschaft, in der lediglich Hintergrundmusik abgespielt werden darf, nach 22:00 Uhr ohne nähere Begründung nicht möglich sein sollte. Ein Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO ist von einem nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben sowie Speise- und Schankwirtschaften geprägt, die – bei rechtskonformer Betriebsführung – das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus entfaltet diese Stellungnahme, die im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung abgegeben wurde, keine rechtliche Bindung. Eine Abweichung von der immissionsschutzfachliche Stellungnahme wäre nur begründungsbedürftig, wenn sie substantiierte und überzeugende Ausführungen enthielte (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 22 CS 17.1664 – juris Rn. 37 ff.), was hier jedoch nicht der Fall ist. Aus Sicht des Gerichts konnte die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Landratsamts daher im Rahmen der bei Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse anzustellenden Prognose unbeachtet lassen, da die immissionsschutzfachliche Stellungnahme keinen Bezug zum konkreten Sachverhalt aufweist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich nach Ermittlungen des Gerichts in unmittelbarer Nähe zur streitgegenständlichen Gaststätte und zum Anwesen der Antragstellerin weitere Gaststätten befinden, die offensichtlich ebenfalls nicht um 22:00 Uhr schließen. Zu nennen wäre etwa die Gaststätte „Elisenlounge – Cafe – Cocktailbar – Restaurant“, die freitags und samstags bis 3:00 Uhr nachts geöffnet hat, die Gaststätte „Sonderbar“, die freitags und samstags bis 4:00 Uhr geöffnet hat, die Gaststätte „Da Angelo’s Pizza“, die freitags und samstags bis 23:45 Uhr geöffnet hat, die Gaststätte „Pizzbar Toniz“, die samstags bis 2:00 Uhr geöffnet hat oder die Gaststätte „Huba Neuburg – Tex Mex – Burger – Cocktails“, die freitags und samstags bis 2:00 Uhr geöffnet hat. Die letztgenannte Gaststätte grenzt sogar direkt an die streitgegenständliche Gaststätte und das Grundstück der Antragstellerin an und betreibt – soweit das Gericht das ermitteln konnte – zumindest in den Sommermonaten auch einen Biergarten, also eine Außengastronomie.

Auch die in den Bescheiden verfügte Festlegung der Betriebsendzeit der Gaststätte auf 5:00 Uhr (innerhalb der Gaststättenräume), die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin maßgeblich angegriffen wird, erscheint nach der im Eilverfahren allein möglichensummarischen Prüfung als rechtmäßig, weil die in der Nachbarschaft zum Gaststättenbetrieb wohnende Antragstellerin nach Aktenlage offenbar keinen Nachteilen ausgesetzt ist, welche ihr nicht zuzumuten wären. Das Gericht weist dabei darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Aufgabe der früheren Sperrzeitenregelung nach § 8 Abs. 1 der Gaststättenverordnung (Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 22.7.1986, GVBl S. 295, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004, GVBl S. 539) die Sperrzeit mittlerweile auf die so genannte „Putzstunde“ von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr reduziert hat und damit eine grundsätzliche Entscheidung dahingehend getroffen hat, die Gaststättenbetreiber nicht über Gebühr zu beschränken. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht nach Ansicht des Gerichts eine bis 5:00 Uhr geltende Öffnungszeit der streitgegenständlichen Gaststätte. Bei einer solchen Öffnungszeit ist angesichts der baulichen Situation rund um das Grundstück der Antragstellerin auch durch diese Betriebszeiten keine von der Gaststätte ausgehende unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin anzunehmen: Sowohl die streitgegenständliche Gaststätte als auch das von der Antragstellerin bewohnte Nachbargrundstück liegen offensichtlich an einem zentralen Verkehrsknoten der Stadt Neuburg an der Donau. Nach Recherchen des Gerichts treffen der Elisen Platz bzw. die Straße am Schlagbrückchen dort auf die Oskar Wittmann Straße und die Luitpold Straße, zudem zweigt noch die Straße Am Schrannen Straße ab. Weiterhin grenzt an den Elisen Platz die Elisenbrücke an, die über die Donau führt und die zudem die einzige Brücke über die Donau in Neuburg an der Donau ist. Ferner befinden sich in der Nähe der streitgegenständlichen Gaststätte noch andere Gaststätten, die – wie bereits aufgezeigt – ebenfalls lange Öffnungszeiten haben. Daher ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragstellerin unabhängig von der streitgegenständlichen Gaststätte und deren Gästen und möglicherweise von ihnen ausgehenden Lärmemissionen beim Kommen und Gehen bereits möglichen Störungen der Nachtruhe durch ein allgemein vorhandenes und auch nachts erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgesetzt ist. Diese Recherchen des Gerichts decken sich zudem mit dem Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren M 9 K 17.2382.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. Selbst für den Fall, dass zu Gunsten der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden würde, würde eine reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Zwar spricht zu Gunsten des Antragstellerin, dass nach der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO auch eine Drittanfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet und somit entsprechend dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vor einer Entscheidung in der Hauptsache der Vollzug einer belastenden hoheitlichen Maßnahme zu unterbleiben hat. Vorliegend aber ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der Beigeladenen geboten, diesen Grundsatz zu durchbrechen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die gaststättenrechtlichen Erlaubnisse, mit denen den Beigeladenen faktisch die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung untersagt wird, ist in seiner das Grundrecht der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, beschränkenden Intensität einem vorübergehenden Berufsverbot vergleichbar, zumindest bis es zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist. Der Antragstellerin ist zunächst weiterhin der Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte zuzumuten. Nach Aktenlage und auch nach dem Vortrag der Antragstellerin sind keine substantiiert vorgetragenen und greifbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch die streitgegenständliche Gaststätte erkennbar. Eine derartige Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, ist daher nach Aktenlage nicht nachgewiesen. Rein subjektive Eindrücke der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Gaststätte bzw. deren Vorgängerbetrieb „zu laut“ (gewesen) sei, sind nicht justiziabel. Zudem ist nach den Recherchen des Gerichts rund um das Anwesen der Antragstellerin wegen der zahlreichen weiteren Gaststätten und der Verkehrswegesituation von einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Fahrzeuge oder durch Gäste der anderen Gaststätten, die sich zu Fuß auf den Weg nach Hause machen, nachts – unabhängig von der Gaststätte der Beigeladenen – von einem erhöhten Lärmpegel auszugehen. Besonders zu beachten ist zudem, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Auflagen in die streitgegenständlichen Bescheide aufgenommen hat, die dem Schutz der Antragstellerin dienen und zudem mittels Verwaltungszwang durchgesetzt werden können.

Sollten die Beigeladenen die Auflagen in den streitgegenständlichen Bescheiden in der Zukunft missachten, die zum Schutz der Nachbarschaft aufgenommen wurden und die nach Ansicht des Gerichts nach Aktenlage den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigen ausreichend sicherstellen, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der streitgegenständliche Bescheide. Vielmehr ist die Antragsgegnerin aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung dann darauf verwiesen, mittels des Verwaltungszwangs die Einhaltung der Auflagen – etwa das bloße Abspielen von Hintergrundmusik – sicherzustellen. Sollten die Beigeladenen etwa dann weiterhin lautere Musik als Hintergrundmusik spielen, so ist Antragsgegnerin gehalten, zunächst weitere Auflagen zu erlassen. In Betracht käme insofern etwa der Einbau eines sogenannten Limiters / Pegelbegrenzers in die Musikanlage der streitgegenständlichen Gaststätte.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag abzulehnen, mittels dessen der Bevollmächtige der Antragstellerin erreichen wollte, dass die streitgegenständliche Gaststätte einstweilen nach 22:00 Uhr nicht betrieben werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt haben und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind. Bei den Beigeladenen dürften keine außergerichtlichen Kosten entstanden sein.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war in den zwei verbundenen Verfahren jeweils die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 und Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert jeweils nicht, da er denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft. Daher ist nur der Wert des Hauptantrags maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 22 CS 17.1664

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 4 A 1852/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Auf den Antrag der Klägerin zu 2) wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2014 zugelassen. 1Gründe 2Die  Berufung ist zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 4 B 652/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststä

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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.


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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.


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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.


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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin zu 2) wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2014 zugelassen.


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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.


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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Antragsgegnerin, durch den die Betriebszeit der Terrasse der im Anwesen N... Straße 58 bestehenden Gaststätte auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt wurde, und der weitere der Vermeidung von Geräuschimmissionen dienende Anordnungen enthält.

1. Am 16. Mai 2002 beschloss der Verwaltungs- und Bauausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin, die Betriebszeit für Freischankflächen werde in ihrem Bereich auf Antrag des jeweiligen Gastwirts bis zum 15. Oktober 2002 probeweise bis 23.00 Uhr verlängert. Am 18. März 2003 unterrichtete der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Umweltfragen der Antragsgegnerin den Haupt- und Finanzausschuss des Stadtrats davon, dass die „Verlängerung der Sperrzeit“ auf 23.00 Uhr nur in einem Fall zu Problemen geführt habe; die Regelung solle deshalb beibehalten werden. Der Ausschuss zeigte sich nach Aktenlage damit einverstanden.

2. In einem behördeninternen Schreiben vom 14. August 2012 hielt die untere Immissionsschutzbehörde der Antragsgegnerin fest, ein Betrieb der Freischankfläche des damals noch nicht vom Antragsteller geführten Lokals in der N... Straße 58 bewirke eine Überschreitung des nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm in der damals noch geltenden Fassung vom 26. August 1998 (nachfolgend „TA Lärm a.F.“ genannt) während der Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerts. Eine Außenbewirtschaftung sei deshalb nach 22.00 Uhr nicht zulässig.

3. Mit Wirkung ab dem 23. April 2014 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Betrieb dieses Lokals als Gaststätte ohne Alkoholausschank an.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 verlängerte die Antragsgegnerin die Betriebszeit der Freischankfläche dieses Lokals, deren Ende sie am 29. April 2014 auf 22.00 Uhr festgesetzt hatte, auf Wunsch des Antragstellers und unter Hinweis auf den Beschluss ihres Verwaltungs- und Bauausschusses vom 16. Mai 2002 bis 23.00 Uhr. Der Antragsteller habe dafür zu sorgen, dass sich zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr keine Gäste zum Verzehr von Speisen oder Getränken auf der Freischankfläche aufhielten. Bei „Anwohnerbeschwerden, Lärmproblemen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o. ä.“ behielt es sich die Antragsgegnerin vor, die Erlaubnis zum Betrieb der Freischankfläche bis 23.00 Uhr mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

4. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten der Antragsgegnerin ergeben sich folgende Informationen über die Modalitäten der Nutzung dieser Freischankfläche:

4.1 Am 20. April 2015 beschwerte sich ein Bewohner des Gaststättenanwesens bei der Antragsgegnerin darüber, dass auf der Freischankfläche Bewirtung bis 1.30 Uhr oder 2.00 Uhr stattfinde. Zuletzt sei dies in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2015 der Fall gewesen. Im Freien werde laute Musik unter Einsatz eines Außenlautsprechers dargeboten; am Karfreitag, den 3. April 2015, sei laute Musik gespielt worden. Der Antragsteller habe auf der Freischankfläche ein großes Zelt errichtet (vgl. zu dessen Gestalt Blatt 20 bis 23 der Gaststättenakte der Antragsgegnerin) und setze in der kalten Jahreszeit Heizpilze ein. Bei Gesprächen mit ihm habe er aggressiv reagiert; auch auf Bitten der im gleichen Gebäude wohnenden Vermieter der Gaststättenräume hin habe er seine Betriebsführung nicht geändert.

Mit Schreiben vom 21. April 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. auf seine Pflicht hin, sicherzustellen, dass ab 22.00 Uhr durch den Betrieb seiner Gaststätte kein Lärm verursacht werde, der die Nachtruhe der Anwohner zu stören geeignet sei, und dass Außenbewirtung höchstens bis 23.00 Uhr stattfinden dürfe. Sollten weiterhin Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen im Zusammenhang mit der Außengastronomie eingehen, werde die Antragsgegnerin das Ende der Betriebszeit für die Freischankfläche auf 22.00 Uhr festsetzen. Außerdem bat die Antragsgegnerin die Landespolizei, den Betrieb des Antragstellers verstärkt zu überwachen und bei Beschwerden oder festgestellten Verstößen Anzeige zu erstatten.

4.2 Eine polizeiliche Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 25. April 2015 ergab, dass um 23.40 Uhr 19 Personen mit gefüllten Gläsern in dem vor dem Lokal aufgestellten Zelt saßen. Während der Anwesenheit der uniformierten Beamten habe ein Kellner Getränke auf die Freischankfläche bringen wollen; dies habe der Antragsteller unterbunden und die Außenbewirtung unverzüglich beendet.

Die Antragsgegnerin ahndete den am 25. April 2015 begangenen Verstoß gegen die Betriebszeitregelung durch die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 100,00 € gegenüber dem Antragsteller.

4.3 Mit Schreiben vom 29. April 2015 forderte sie den Antragsteller auf, das vor der Gaststätte errichtete Zelt (es wurde seitens der Antragsgegnerin als „Pavillon“ bezeichnet) bis zum 27. Mai 2015 zu entfernen, da es bauplanungsrechtlich unzulässig sei und es zudem nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen entspreche.

4.4 Am 10. Juli 2015 nahm die Landespolizei wahr, dass im Außenbereich der Gaststätte des Antragstellers gegen 20.35 Uhr unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Verordnung der Antragsgegnerin über Lärm, Tierhaltung und Anschläge vom 5. Juli 2001 mittels technischer Geräte Musik gespielt wurde und unterband dieses Verhalten.

Nachdem sich der im Abschnitt I.4.1 dieses Beschlusses erwähnte Bewohner des Gaststättenanwesens am 10. Juli 2015 um 23.02 Uhr wegen einer vom Lokal des Antragstellers ausgehenden Ruhestörung an die Polizei gewandt hatte, stellte diese fest, dass die Freischankfläche der Gaststätte um 23.30 Uhr noch vollständig mit Gästen besetzt war. Der Antragsteller erklärte damals nach Aktenlage, er sei sich bewusst, dass er die Außengastronomie nur bis 23.00 Uhr betreiben dürfe; er könne seine Gäste jedoch nicht nach Hause schicken, da sie alsdann nicht wiederkämen und er Umsatzeinbußen erleide. Der polizeilichen Aufforderung, die Außenbewirtung bis Mitternacht zu beenden, kam er nach Aktenlage dergestalt nach, dass sich einige Minuten nach 0.00 Uhr noch sehr wenige Gäste auf der Freischankfläche aufhielten.

Die Antragsgegnerin ahndete die beiden vom Antragsteller am 10. Juli 2015 begangenen Ordnungswidrigkeiten durch die Verhängung von Bußgeldern in Höhe von insgesamt 350,00 €. Aufschluss darüber, wie über den vom Antragsteller hiergegen eingelegten Einspruch entschieden wurde, ermöglichen die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten der Antragsgegnerin nicht.

4.5 Am Karfreitag, den 25. März 2016, hielten sich nach den Feststellungen der Landespolizei um 22.14 Uhr ca. 30 Gäste auf der Freischankfläche des Lokals des Antragstellers auf, deren Lautstärke bereits ab einer Entfernung von ca. 50 m wahrzunehmen gewesen sei.

4.6 Am 28. Juli 2016 sagte ein Bewohner des Gaststättenanwesens, der eigenem Bekunden zufolge zugleich Eigentümer dieser Liegenschaft ist, gegenüber der Landespolizei als Zeuge aus, der Antragsteller habe seine Freiluftgastronomie am 23. Juli 2016 bis 23.30 Uhr und am 24. Juli 2016 bis 23.50 Uhr betrieben. In der erstgenannten Nacht sei wegen der störenden Gesprächslautstärke die Polizei gerufen worden; am 24. Juli 2016 seien die Geräusche nicht so intensiv gewesen, weswegen der Zeuge insofern von einer Einschaltung der Polizei abgesehen habe. Die Landespolizei merkte ergänzend zu dieser Aussage an, eine Streife habe am 23. Juli 2016 gegen 23.10 Uhr eine Bewirtschaftung der Freischankfläche des Lokals des Antragstellers festgestellt.

Die Antragsgegnerin ahndete die am 23. Juli 2016 erfolgte Missachtung des Betriebszeitendes der Freischankfläche durch ein gegen den Antragsteller verhängtes Bußgeld in Höhe von 200,00 €.

4.7 Nachdem der Grundstückseigentümer am 4. März 2017 die Polizei über eine von dem in seinem Anwesen befindlichen Lokal ausgehende Ruhestörung unterrichtet hatte, stellte diese gegen 23.40 Uhr fest, dass der Außenbereich der Gaststätte voll besetzt war. Als „Besitzer“ des Lokals trat der Polizei in jener Nacht ein M... gegenüber, der bereits im Laufe des Jahres 2016 in mehreren an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mails erfolglos weitere Vergünstigungen für diese Gaststätte hinsichtlich der Zulässigkeit von Musikdarbietungen auf der Terrasse sowie des Betriebszeitendes für die Freischankfläche beantragt hatte. Er gab gegenüber der Polizei an, er habe in jener Nacht die Verlobung seines Sohnes gefeiert. Im Vorfeld habe er mit den Nachbarn gesprochen, die sich mit Ausnahme des Grundstückseigentümers einsichtig gezeigt hätten.

Wegen der am 4. März 2017 zu verzeichnenden Missachtung der Betriebszeitregelung für die Freischankfläche sowie wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über Lärm, Tierhaltung und Anschläge vom 5. Juli 2001 (nach dieser Bestimmung müssen öffentliche Vergnügungen, die zu einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft führen können, bis 22.00 Uhr beendet sein) verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Bußgelder in Höhe von insgesamt 400,00 €.

4.8 In einem behördeninternen Schreiben vom 14. August 2017 führte das Bauverwaltungs- und Umweltamt der Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe das vor der Gaststätte ehedem errichtete Zelt („Pavillon“) ab dem 22. Mai 2015 abgebaut. Später seien dort ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung zwei neue Pavillons aufgestellt worden. Diese Nutzung der Vorfläche des Gebäudes sei sowohl formell als auch (im Hinblick auf § 34 Abs. 1 BauGB) materiell baurechtswidrig. Zudem entsprächen auch die neuen Pavillons nicht den Anforderungen des Brandschutzes. Durch die rechtswidrige Erweiterung der gastronomisch genutzten Fläche vor der Gaststätte erhöhe sich außerdem der Stellplatzbedarf des Lokals; die sich insofern aus Art. 47 BayBO ergebenden Anforderungen seien gleichfalls nicht eingehalten.

5. Durch gegenüber dem Antragsteller erlassenen, für sofort vollziehbar erklärten und mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Bescheid vom 22. Juni 2017 beschränkte die Antragsgegnerin die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung (Terrasse) der Gaststätte „N... Cafe – Shisha Bar“ auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und gab dem Antragsteller auf, die Bewirtung dort jeweils rechtzeitig vor Betriebsschluss zu beenden sowie dafür zu sorgen, dass sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Gäste zum Verzehr von Speisen oder Getränken auf der Freifläche aufhielten (Nummer I.1 des Bescheidstenors). Nach 22.00 Uhr seien im Außenbereich alle ruhestörenden Verrichtungen wie z.B. das Zusammenstellen von Tischen und Stühlen, das Abräumen von Geschirr und Gläsern etc. zu unterlassen (Nummer I.2 des Bescheidstenors). Unter der Nummer I.3 des Bescheidstenors gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, dass die Freifläche nicht beschallt und dort keine Musikanlagen etc. betrieben werden dürften; im Einzelfall genehmigte Sonderveranstaltungen seien hiervon ausgenommen. Außerdem verpflichtete sie den Antragsteller, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen oder Störungen – insbesondere der Nachbarschaft – zu vermeiden; namentlich sei die Lautstärke der Musik in der Gaststätte so einzustellen, dass sie außerhalb des Lokals nicht hörbar sei (Nummer I.4 des Bescheidstenors).

6. Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben hat (Az. W 6 K 17.777), wurde noch nicht entschieden.

7. Dem von ihm außerdem gestellten Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids aufzuheben, entsprach das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 17. Juli 2017 (Az. W 6 S. 17.660), da die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt habe.

8. Am 2. August 2017 ordnete die Antragsgegnerin erneut die sofortige Vollziehung der Nummer I des Bescheids vom 22. Juni 2017 an.

Den Antrag, auch diese Anordnung aufzuheben, legte das Verwaltungsgericht in dem daraufhin erlassenen Beschluss vom 18. August 2017 (Az. W 6 S. 17.843) dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 erhobenen Klage erstrebe, und entsprach dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Nummer I.4 des Bescheidstenors; im Übrigen lehnte es den Antrag unter Überbürdung der Verfahrenskosten zu drei Vierteln auf den Antragsteller, zu einem Viertel auf die Antragsgegnerin ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, durch die im Bescheid vom 2. August 2017 angeführten Gesichtspunkte sei den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernissen Rechnung getragen worden. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der anhängigen Klage ergebe, dass die unter der Nummer I.4 des Bescheidstenors getroffene Regelung rechtswidrig sei, da Feststellungen darüber fehlten, dass es sich bei den von den Innenräumen der Gaststätte ausgehenden Geräuschen um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG handele. Die weiteren in der Nummer I des Bescheidstenors getroffenen Regelungen würden bei überschlägiger Beurteilung demgegenüber keinen Bedenken begegnen.

9. Mit der gegen den Beschluss vom 18. August 2017 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Nummer I.4 des Tenors des Bescheids vom 22. Juni 2017 wiederhergestellt hat. Wegen der Begründung dieses Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2017 verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, ferner auf die Akten der Verfahren W 6 S. 17.660 und W 6 K 17.777 sowie die von der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der Antragsgegnerin entschieden werden, da sich bereits aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Erklärungen des Antragstellers ergibt, dass dieses Rechtsmittel unbegründet ist.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Eine Missachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Antragserfordernisses bleibt jedoch dann folgenlos, wenn das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers eindeutig feststeht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2010 – 11 CS 09.2433 – juris Rn. 10; B.v. 15.3.2010 – 11 CS 09.3010 – juris Rn. 12; B.v. 12.4.2010 – 11 CS 09.2751 – juris Rn. 19; B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 1.7.2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ 2002, 1388; OVG Bbg, B.v. 13.12.2004 – 4 B 206/04 – juris Rn. 1).

Hier geht aus der Umschreibung des mit der Beschwerde verfolgten Ziels, wie sie eingangs des Schriftsatzes vom 25. August 2017 vorgenommen wurde, in zweifelsfreier Deutlichkeit hervor, dass der Antragsteller unter diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 auch hinsichtlich der Nummern I.1 bis I.3 des Bescheidstenors erstrebt. Auch die Beschwerdebegründung vom 19. September 2017 lässt klar erkennen, dass sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht in einer bloßen erneuten Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung vom 2. August 2017 wegen der (von ihm allerdings nach wie vor behaupteten) Nichterfüllung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erschöpft; die Ausführungen im Abschnitt 2 dieses Schriftsatzes verdeutlichen vielmehr, dass er auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Hauptsacheprognose für unzutreffend erachtet, so dass der angeordnete Sofortvollzug auch von der Sache her keinen Bestand haben könne.

2. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt jedoch keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Zu Unrecht behauptet der Antragsteller, auch die im Bescheid vom 2. August 2017 vorgenommene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.

Soweit er zur Rechtfertigung dieses Einwands auf den das Verfahren W 6 S. 17.843 einleitenden Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. August 2017 Bezug nimmt, können die darin enthaltenen Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt werden, da erstinstanzliches Vorbringen die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung noch nicht enthalten kann (vgl. zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Verweisungen auf Vorbringen im ersten Rechtszug im Rahmen einer an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu messenden Beschwerdebegründung Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzuerkennen, wenn das Verwaltungsgericht erstinstanzliches Vorbringen übergangen hat; unter dieser Voraussetzung fehlt es gerade an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, macht der Antragsteller zu Recht nicht geltend.

Beachtlich ist danach nur der Einwand, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung stelle nicht – wie das jedenfalls in der Regel geboten ist – auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.

Die Antragsgegnerin hat in den Gründen des Bescheids vom 2. August 2017 zunächst darauf hingewiesen, dass das Sachgebiet „Immissionsschutz“ ihrer Stadtverwaltung im Schreiben vom 14. August 2012 aufgezeigt hatte, ein Betrieb der Freischankfläche der verfahrensgegenständlichen Gaststätte ab 22.00 Uhr werde zu einer Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm a.F. führen. Da jener fachlichen Beurteilung ausdrücklich eine auf die Anwesen N... Straße 56 und N... Straße 60 bezogene Immissionsprognose zugrunde lag, ferner jeder Rückgriff auf einen der in der Nummer 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte die vorgängige Prüfung voraussetzt, in welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten Gebietsarten ein Immissionsort liegt, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, diese immissionsschutzfachliche Stellungnahme weise ihrerseits nicht den erforderlichen Bezug zum konkreten Sachverhalt auf.

Diesen Bezug hat die Antragsgegnerin ferner dadurch hergestellt, dass sie in den Gründen des Bescheids vom 2. August 2017 ausgeführt hat, in den Anwesen N... Straße 56, N... Straße 58 und N... Straße 60 würden insgesamt 30 Personen – darunter neun Kinder – leben. Sie hat damit dargetan, dass die in der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 14. August 2012 prognostizierte Richtwertüberschreitung nicht „ins Leere“ geht, sondern sich hieraus nachteilige Auswirkungen auf eine nicht unbeträchtliche Zahl von Menschen ergeben.

Die Ausführungen am Ende des vorletzten Absatzes auf Seite 5 des Bescheids vom 2. August 2017 lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Umstands bewusst war, die Beschränkung der Betriebszeit der Freischankfläche der verfahrensgegenständlichen Gaststätte auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr werde mit wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller einhergehen. Diese Nachteile hat sie im gleichen Absatz in Relation zum Schutz der betroffenen Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren gesetzt.

Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Die Fragen, ob die von der Antragsgegnerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, ob sie vor den Maßstäben der Rechtsordnung Bestand haben können, und ob die für die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 22. Juni 2017 sprechenden Umstände schwerer wiegen als die Belange des Antragstellers, stellen sich nicht im Kontext der Prüfung dieser Vorschrift, sondern im Rahmen der Hauptsacheprognose sowie der ggf. unabhängig hiervon vorzunehmenden Interessenabwägung, wie sie die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel anzustellen haben.

2.2 Wegen der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordneten Beschränkung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichtshofs auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht auf die Gesamtheit der durch den Bescheid vom 22. Juni 2017 aufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art einzugehen. Vielmehr genügt die Feststellung, dass sich aus dem Schriftsatz vom 19. September 2017 keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben, die Klage gegen die Nummern I.1 bis I.3 dieses Bescheids werde voraussichtlich keinen Erfolg haben.

2.2.1 Zu Unrecht vermisst der Antragsteller Geräuschmessungen zum Nachweis dafür, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ab 22.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe. Dieser Nachweis kann angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles vielmehr bereits als durch die immissionsschutzfachliche Stellungnahme von 14. August 2012 in Verbindung mit dem von einer Fachkraft der Antragsgegnerin hierzu verfassten Erläuterungsschreiben vom 11. August 2017 geführt gelten.

Die diesen Fachbeiträgen zugrunde liegende Annahme, die Umgebung des Gaststättenanwesens sei als Mischgebiet im Sinn von § 6 BauNVO einzustufen, ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten, so dass im vorliegenden Zusammenhang von der Richtigkeit dieser Prämisse auszugehen ist. Angesichts der im Bescheid vom 2. August 2017 enthaltenen Angaben über die Zahl der im Gaststättenanwesen selbst sowie in den beiden Nachbargebäuden wohnenden Menschen, ferner in Anbetracht der vom Antragsteller selbst erwähnten Existenz mehrerer weiterer Gaststätten in der N... Straße sprechen auch unabhängig hiervon triftige Gründe dafür, dass die Umgebung dieses Lokals durch ein Nebeneinander von Wohnen und solchen Gewerbebetrieben geprägt sein könnte, die (bei rechtskonformer Betriebsführung) das Wohnen nicht wesentlichen stören, wie das nach § 6 Abs. 1 BauNVO für ein Mischgebiet kennzeichnend ist.

Unmittelbar aus dem Vorgesagten folgt, dass die fachtechnischen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 zu Recht davon ausgingen, die Geräusche, die von einer auf dem Anwesen N... Straße 58 betriebenen Außengastronomie hervorgerufen werden, seien nicht erst dann als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen, wenn sie an dem nach der Nummer 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort den in einem Mischgebiet während der Nachtzeit grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) und den für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geltenden Wert von 65 dB(A) (vgl. Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Satz 2 TA Lärm a.F.) übersteigen. Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann sichergestellt ist, wenn die Geräuschgesamtbelastung die nach der Nummer 6 dieses Regelwerks maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschreitet, darf die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehende Lärmfracht vielmehr nur so groß sein, dass sie zusammen mit der Vorbelastung die vorbezeichneten Werte einhält.

Dass von den weiteren in der N... Straße vorhandenen Gaststätten Geräusche ausgehen (mithin eine Vorbelastung existiert), trägt der Antragsteller u. a. im viertletzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung selbst vor. Ob die Höhe dieser Vorbelastung in den fachtechnischen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 zutreffend mit 6 dB(A) angesetzt wurde, so dass eine auf der Freischankfläche des Anwesens N... Straße 58 vorhandene Außengastronomie am maßgeblichen Immissionsort ab 22.00 Uhr keine höheren Beurteilungspegel als 39 dB(A) und keine über 59 dB(A) liegenden Spitzenpegel hervorrufen dürfe, kann dahinstehen. Denn an dem Befund, dass eine Freischankfläche vor diesem Anwesen während der Nachtzeit nicht ohne Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. zu Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Gaststätten BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157/161) ergebende Verbot betrieben werden kann, würde sich nichts ändern, sollte die Vorbelastung nur eine geringere Absenkung der sich aus der Nummer 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) bzw. 65 dB(A) gebieten, als das seitens der Antragsgegnerin angenommen wurde. Denn aus der fachtechnischen Stellungnahme vom 11. August 2017 ergibt sich, dass der Aufenthalt von Personen auf der Freifläche vor der verfahrensgegenständlichen Gaststätte einen Beurteilungspegel von 57 dB(A) hervorruft. Berücksichtigt man, dass sich die Fenster der nächstgelegenen Wohnräume (sie stellen allen erkennbaren Umständen zufolge den nach der Nummer 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort dar) nur 3 m über dieser Fläche befinden (vgl. dazu die Angabe auf Seite 2 der Stellungnahme vom 11.8.2017, die durch die als Blatt 20 bis 23 in der Gaststättenakte befindlichen Lichtbilder bestätigt wird), so liegt die Richtigkeit der bereits im Schreiben vom 14. August 2012 mitgeteilten Gegebenheit auf der Hand, dass sich auf der Freifläche vor dem Gebäude N... Straße 58 eine Außengastronomie jedenfalls zur Nachtzeit nicht rechtskonform betreiben lässt.

Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass sich die Ausarbeitung vom 11. August 2017 nicht dazu verhält, wie viele Personen sich auf der Freifläche vor diesem Gebäude aufhalten und wie die von ihnen hervorgerufenen Geräusche ihrer Art und Intensität nach beschaffen sein müssen, damit der vorbezeichnete Beurteilungspegel erreicht wird. Dies kann aber dahinstehen. Denn bereits Unterhaltungen einiger weniger Raucher, die sich vor einer Gaststätte befinden, können Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 dB(A) und knapp 60 dB(A) liegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 67). Rückschlüsse aus diesem über mehrere Monate hinweg gewonnenen Messergebnis auf das Ausmaß der im vorliegenden Fall zu gewärtigenden Lärmbelastung sind umso eher möglich, als die vorbezeichneten Schalldruckpegel die Geräuschintensität wiedergeben, mit der die Kommunikationsgeräusche von Rauchern durch ein Mikrofon erfasst wurden, dessen Entfernung von den jeweiligen Schallquellen die Distanz von 3 m, wie sie zwischen der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche und dem nächstgelegenen Immissionsort besteht, stets um ein Vielfaches überschritten hat. Im vorliegenden Fall kommt es demgegenüber angesichts der Nähe zwischen der Freischankfläche und dem maßgeblichen Immissionsort zu keiner nennenswerten Lärmminderung.

Nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof ferner, dass Schalldruckpegel die Intensität von Einzelgeräuschen (bzw. einer Geräuschsequenz) wiedergeben, während sich die in der Nummer 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte auf die Einhaltung von Beurteilungspegeln im Sinn der Nummer 2.10 TA Lärm beziehen; auch der Teilbeurteilungspegel, den die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche im Höchstfall erreichen dürfen, stellt deshalb eine auf eine bestimmte Zeiteinheit bezogene Größe dar. Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 ergeben sich jedoch auch unter diesem Blickwinkel nicht. Denn die dem Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids vom 22. Juni 2017 gestattete Nutzung der Freischankfläche auch zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr kann zur Folge haben (und hatte dies in der Lebenswirklichkeit nachweislich auch zur Folge), dass es dort nicht nur zu vereinzelten Geräuschen kommt, sondern dass sich diese Fläche während der gesamten Stunde, jedenfalls aber während wesentlicher Teile hiervon als Lärmquelle darstellt. Eine „nivellierende“ Wirkung kommt der Bildung von Beurteilungspegeln in solchen Fällen, in denen sich geräuschintensive Ereignisse nicht mit ausgesprochen ruhigen Phasen abwechseln, nur insoweit zu, als die unterschiedliche Stärke der einzelnen Schallereignisse auf ein Mittelmaß zurückgeführt wird. Die Annahme, die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche könnten entgegen der bereits erfolgten fachtechnischen Beurteilung den maßgeblichen, in unbekanntem Umfang unter 45 dB(A) liegenden Teilbeurteilungspegel doch einhalten, verbietet sich hier umso mehr, als angesichts der vorliegend sehr geringen Entfernung zwischen den Schallquellen und dem maßgeblichen Immissionsort in den zu bildenden Teilbeurteilungspegel gemäß der Nummer 2.10 in Verbindung mit der Nummer A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm ein Zuschlag für Informationshaltigkeit einzugehen hat, der der besonderen Störwirkung der auf einer Freischankfläche unvermeidlich stattfindenden Unterhaltungen Rechnung trägt; er wird angesichts der außerordentlichen Nähe zwischen den Emissionsorten und dem maßgeblichen Immissionsort eher mit 6 als mit 3 dB anzusetzen sein (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 67).

Unabhängig von alledem hat der Betrieb auf der Freischankfläche zusätzlich das durch die Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm vorgegebene „Spitzenpegelkriterium“ einzuhalten; insoweit kommt es von vornherein nur auf die Lautstärke des einzelnen Geräuschereignisses an. In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 wurde insoweit glaubhaft ausgeführt, dass bereits ein lautes Husten oder ein einmaliges Lachen zu einem über 59 dB(A) liegenden Wert führt. Sollte sich die an der verfahrensgegenständlichen Gaststätte bestehende Geräuschvorbelastung auf 6 oder mehr dB(A) belaufen, wäre bereits damit dargetan, dass auf der Freischankfläche dieses Lokals während der Nachtzeit auch das Spitzenpegelkriterium zwangsläufig überschritten wird. Nicht anders würde sich die Rechtslage aber auch dann darstellen, falls die Vorbelastung geringer sein sollte und die auf der Freischankfläche entstehenden Geräuschspitzen am maßgeblichen Immissionsort deshalb einen höheren Einzelschallpegel als 59 dB(A) hervorrufen dürften. Denn da es sich schlechthin nicht ausschließen lässt, dass auf der Freischankfläche einer Gaststätte mehrere Personen gleichzeitig lachen oder andere intensive Geräusche verursachen, würde der nach der Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm maßgebliche Wert selbst dann, wenn er nur maßvoll unter 65 dB(A) liegen sollte, 0,5 m vor einem geöffneten Fenster (vgl. zu diesem Kriterium die Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm), das sich im gleichen Gebäude 3 m oberhalb dieser Fläche befindet, mit einer gewissen Regelmäßigkeit überschritten.

Ebenfalls nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die TA Lärm nach ihrer Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b keine Geltung für Freiluftgaststätten beimisst, und dass der beschließende Senat diese Bestimmung auch auf Freischankflächen angewandt hat, die – wie hier der Fall – lediglich einen Annex zu einer im Übrigen in Innenräumen betriebenen Gaststätte darstellen (BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 58). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der TA Lärm in Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der von Freischankflächen ausgehenden Geräusche nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt; die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als antizipiertes Sachverständigengutachten heranziehen, bleibt hiervon unberührt (BayVGH, U.v. 25.11.2015 a.a.O. Rn. 60). Ein Rückgriff auf dieses Regelwerk erscheint vorliegend umso mehr angemessen, als der Antragsteller auf Seite 7 der Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht die Anwendung von Bestimmungen der TA Lärm gefordert hat.

2.2.2 Der Versuch des Antragstellers, die Rechtserheblichkeit der auf die verfahrensgegenständliche Außengastronomie zurückzuführenden Geräusche mit dem Hinweis in Abrede zu stellen, es fehle an konkreten Nachweisen dafür, dass die Beeinträchtigung der Nachtruhe zu konkreten Gesundheitsschäden geführt habe, geht ersichtlich fehl. Denn nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, u. a. Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bereits aus dem Umstand, dass sich das Gesetz mit einer bloßen Gefahr, d.h. einem Zustand begnügt, bei dem nach den Gesetzen der Kausalität gewisse schadenbringende Zustände oder Ereignisse erwartet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329/332), folgt, dass die Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade nicht von dem bereits erfolgten Eintritts eines Schadens für gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG geschützte Rechtsgüter abhängt. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass es für eine „erhebliche Belästigung“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG genügt, wenn Immissionen die Eignung besitzen, das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Menschen in gewichtigem Ausmaß zu beeinträchtigen (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179 S. 29; ferner BayVGH, U.v. 25.1.2010 – 22 N 09.1193 – VGH n.F. 63, 46 Rn. 45). Dass bei 57 dB(A) liegende Beurteilungspegel, wie sie ausweislich der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 mit der verfahrensgegenständlichen Außengastronomie einhergehen können, das körperliche und seelische Wohlbefinden von Menschen jedenfalls dann erheblich zu beeinträchtigen vermögen, wenn eine derartige Geräuscheinwirkung nach 22.00 Uhr über beträchtliche Zeit hinweg zu verzeichnen ist, steht außer Frage.

2.2.3 Nicht aufgezeigt wird die Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ferner durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis auf die Verkehrsgeräusche, die von der (nach Darstellung des Antragstellers stark befahrenen) N... Straße ausgehen. Im Rahmen der Ermittlung der akustischen Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung haben sie deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die TA Lärm sich (unbeschadet ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit auf den von Freischankflächen ausgehenden Schall) ausweislich ihrer Nummer 1 Abs. 2 Geltung nur für dem Zweiten Teil der Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfallende Anlagen beimisst. Zudem fehlt es an einem technischen Regelwerk, das Vorgaben darüber enthält, wie von Verkehrswegen einer- und von Anlagen andererseits hervorgerufene Geräusche zueinander in Relation zu setzen sind.

Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden akustischen Emissionen während der Zeit, in der dort ein Zelt aufgestellt war, weitgehend durch die Verkehrsgeräusche absorbiert wurden (vgl. den Vermerk der Landespolizei vom 6.5.2015 über die am 25.4.2015 getätigten Wahrnehmungen). Derartige lärmdämmende Anlagen dürfen jedoch, wie seitens des Bauverwaltungs- und Umweltamts der Antragsgegnerin zuletzt im Schreiben vom 14. August 2017 aufgezeigt wurde, auf dem Betriebsgrundstück aus mehreren Gründen nicht errichtet werden. Aus den am 25. März 2016 getroffenen Feststellungen der Landespolizei ergibt sich demgegenüber, dass die Geräusche der damals mit ca. 30 Gästen besetzten Freischankfläche um 22.14 Uhr (d.h. zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht von einem weitgehenden Erliegen des Straßenverkehrs ausgegangen werden kann) bereits ab einer Entfernung von ca. 50 m hörbar waren; von einer Überlagerung durch Straßenverkehrslärm kann vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht gesprochen werden. Aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 4. März 2017 schließlich geht hervor, dass der von der Außengastronomie ausgehende Geräuschpegel damals zwar vom Straßenverkehr übertönt worden sei; vereinzelt habe er aber gleichwohl zu einer deutlichen Steigerung der Lautstärke geführt.

2.2.4 Ist nach alledem davon auszugehen, dass es sich bei dem von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Schall um eine schädliche Umwelteinwirkung im Rechtssinne handelt, so war es zum einen rechtens, wenn die Antragsgegnerin, gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GastG, das Unterbleiben eines Freischankbetriebs ab 22.00 Uhr anordnete, um die damit einhergehenden Rechtsverletzungen für die Zukunft abzustellen. Gleichfalls rechtmäßig war die darin der Sache nach liegende Aufhebung der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2014 vorgenommenen Festsetzung des Betriebszeitendes der Freischankfläche auf 23.00 Uhr.

Diese Aufhebung stellt sich als Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinn von Art. 48 BayVwVfG dar. Die Rechtswidrigkeit der am 9. Mai 2014 erfolgten Bewilligung einer in die Nachtstunden hineinreichenden Betriebszeit ergibt sich aus der Tatsache, dass – wie dies in der fachtechnischen Stellungnahme vom 14. August 2012 zutreffend aufgezeigt wurde – mit der Ausnutzung einer solchen Vergünstigung zwangsläufig schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt einer unzulässig hohen Geräuschbelastung der Bewohner des Gaststättenanwesens und weiterer in der Nähe liegender Gebäude einhergehen. Die in das Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgenommene nicht hinreichend bestimmte Klausel, es seien „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen oder Störungen, insbesondere der Nachbarschaft, zu vermeiden“, vermag an der Rechtswidrigkeit der damaligen Betriebszeitverlängerung nichts zu ändern.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf – worauf das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.2.2.2.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn nach Art. 49 BayVwVfG auch der Widerruf eines inhaltsgleichen rechtmäßigen Verwaltungsakts zulässig wäre (BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 33.84 – Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; U.v. 14.12.1989 – 3 C 30.87 – NJW 1991, 766/768). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dem in das Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgenommenen Widerrufsvorbehalt Bedeutung beigemessen. Denn beim Antragsteller konnte angesichts dieser Nebenbestimmung selbst dann kein der Rücknahme der Betriebszeitverlängerung ggf. entgegenstehendes, schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der seinerzeitigen Betriebszeitregelung entstehen, wenn ihm die von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit dieser Vergünstigung nicht bewusst gewesen sein sollte.

Mit dem in der Beschwerdebegründung unternommenen Versuch, den Eintritt der Voraussetzungen in Abrede zu stellen, unter denen die Antragsgegnerin von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen darf, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Wie vorstehend dargestellt, geht die Zulassung einer Außengastronomie im Anwesen N... Straße 58 während der Nachtstunden zwangsläufig mit einem Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebende Gebot einher, dass immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen dürfen. Diese Verletzung der Rechtsordnung stellt eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“ im Sinn des Widerrufsvorbehalts dar. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Außengastronomie – wie aus Teil I dieses Beschlusses ersichtlich – auch tatsächlich zu (konkreten) „Lärmproblemen“ geführt hat, wie sie in dieser Nebenbestimmung als weiterer Anlass für die Ausübung der Widerrufsbefugnis genannt werden; soweit einschlägige Feststellungen in Bezug auf nach 23.00 Uhr liegende Zeitpunkte getroffen wurden, kommt ihnen Aussagekraft auch für die Verhältnisse in der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zu. Ebenfalls nur nachrichtlich ist ferner anzumerken, dass angesichts der polizeilichen Wahrnehmungen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die erhobenen Anwohnerbeschwerden zumindest in der Mehrzahl der Fälle berechtigt waren; dies ist bei rechtskonformer Auslegung der Widerrufsklausel Voraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch machen darf.

Der Umstand, dass die Anordnung vom 9. Mai 2014 – wie die Beschwerdebegründung zutreffend anmerkt – von Anfang an nicht hätte ergehen dürfen, lässt als solche die Befugnis der Antragsgegnerin nicht entfallen, sie später aufzuheben. Das Institut der Rücknahme von Verwaltungsakten (Art. 48 BayVwVfG) dient gerade dazu, der öffentlichen Gewalt dann eine Fehlerkorrektur zu ermöglichen, wenn sie ihrer aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) folgenden Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln nicht gerecht geworden ist.

2.2.5 Entgegen dem Beschwerdevorbringen verletzt der Bescheid vom 22. Juni 2017 den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die Ausübung beider Grundrechte steht unter dem Vorbehalt der Gesetze (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller durch den Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts lediglich in die Schranken verwiesen, die das geltende Recht für eine gewerbliche Betätigung der inmitten stehenden Art zieht; ein – zumal rechtswidriger – Grundrechtseingriff liegt darin nicht.

2.2.6 Das Vorbringen, in der N... Straße gebe es weitere Gaststätten, deren Betriebszeiten die Antragsgegnerin unverändert habe fortbestehen lassen, ist auch in Verbindung mit der Behauptung, die Freischankfläche einer etwa 50 m entfernten Eisdiele dürfe sogar bis 24.00 Uhr geöffnet sein, nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme hängt allein davon ab, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber insoweit die Erfordernisse der Rechtsordnung beachtet hat.

Hieran würde sich nichts ändern, sollten die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die sich mit dem behauptetermaßen zu befürchtenden Abwandern von Gästen des Antragstellers zu Lokalen befassen, deren Freischankflächen über 22.00 Uhr hinaus betrieben werden dürfen, so zu verstehen sein, dass diese Kunden zu den vorgenannten anderen Gaststätten in der N... Straße wechseln würden. Sollte eine solche Entwicklung deshalb eintreten, weil bei diesen anderen Gaststätten eine Freiluftgastronomie auch während der Nachtzeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des materiellen Rechts stattfinden darf (dies hängt – wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich anmerkt – nicht vom Auftreten oder Nichtauftreten von Beschwerden, sondern allein davon ab, ob eine solche gewerbliche Betätigung an der jeweiligen Stelle objektiv ohne Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgeübt werden kann), so schiede eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten von vornherein aus. Ihm gegenüber würde sich lediglich der faktische Nachteil verwirklichen, der daraus resultiert, dass er eine gewerbliche Betätigung in einem Anwesen aufgenommen hat, in der sie ab 22.00 Uhr außerhalb geschlossener Räume nicht rechtskonform möglich ist.

Sollte es sich demgegenüber so verhalten, dass auch die Freischankflächen von Betrieben, zu denen der Antragsteller in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, von Rechts wegen nach 22.00 Uhr nicht mehr bewirtschaftet werden dürften, weil sie ebenfalls schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ohne dass die Antragsgegnerin bisher hiergegen eingeschritten wäre, so könnte er gleichfalls nicht verlangen, dass der Bescheid vom 22. Juni 2017 aus diesem Grund aufgehoben wird. Seine Rechtsschutzmöglichkeiten würden sich vielmehr nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1982 (1 C 157.79 – BVerwGE 65, 167) für eine vergleichbare Fallgestaltung entwickelten Grundsätzen bestimmen. Danach besitzt ein Gewerbetreibender keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Vergünstigung, die die öffentliche Verwaltung Mitbewerbern in rechtswidriger Weise zuerkannt hat, gleichfalls gewährt wird; vielmehr kann er lediglich verlangen, dass die Hohe Hand die illegale Begünstigung der Konkurrenten unterlässt. Auch dieser (auf Art. 2 Abs. 1 GG zu stützende) Anspruch besteht nur, wenn durch hoheitliche Maßnahmen, die Gewerbetreibenden von Rechts wegen unzulässige, ihrem Geschäftserfolg förderliche Vorteile verschaffen, die Fähigkeit eines anderen Gewerbetreibenden zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wird, dass seine Möglichkeit, „sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt“ wird (BVerwG, U.v. 23.3.1982 a.a.O. S. 174). Sollte sich der Antragsteller eines solchen Anspruchs berühmen wollen, müsste er ihn mithin in Gestalt eines gesonderten Rechtsbehelfs – nämlich im Wege einer auf Beschränkung der freischankflächenbezogenen Betriebszeiten der mit ihm konkurrierenden Gaststätten gerichteten Verpflichtungsklage – geltend machen; im Rahmen der anhängigen Anfechtungsklage gegen die Vorverlegung des Beginns der für ihn geltenden Betriebszeit (und mittelbar damit auch im vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO) könnte er damit nicht gehört werden.

2.3 Eine vom voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens W 6 K 17.777 unabhängige Interessenabwägung erfordert ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die Belange der lärmbetroffenen Nachbarn bereits seit dem Mai 2014 in rechtswidriger Weise hintangesetzt wurden, und dass sich dieser rechtswidrige Zustand nicht auf die vorliegend allein verfahrensgegenständliche Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr beschränkte, sondern dass sich die Anwohner häufig auch geraume Zeit darüber hinaus unzulässigem, von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehendem Lärm ausgesetzt sahen. Diesem Personenkreis kann eine weitere Duldung der bestehenden Verhältnisse auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Nutzung der Freischankfläche zur Nachtzeit muss demgegenüber zurücktreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. Der Ansatz eines Betrags, der gegenüber dem vom Verwaltungsgericht auf 3.750 € festgesetzten Streitwert maßvoll zurückbleibt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer I.4 des Tenors des Bescheids vom 22. Juni 2017 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.