Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509
Tenor
I. Die Verfahren M 16 SN 17.5512 und M 16 SN 17.5509 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Der Streitwert wird auf Euro 15.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2017 gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 17. Mai 2017 zum Betrieb der Schankwirtschaft ... wird wieder hergestellt.
Hilfsweise beantragt er jeweils:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2017 gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 17. Mai 2017 zum Betrieb der Schankwirtschaft ... wird wieder hergestellt, soweit folgende Betriebszeiten in den Innenräumen der Gaststätte überschritten werden: Montag bis Sonntag: bis 22:00 Uhr.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
1
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, in dem Beschwerdeverfahren über den Sachantrag der Antragstellerin eine Entscheidung zu treffen, weil laut Mitteilung der Beigeladenen vom 26.9.2014 bereits am 1.9.2014 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar kommt es in Betracht, dass auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer notwendig Beigeladenen zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO führt.
2Vgl. BFH, Beschluss vom 17.6.2014 – IV B 184/13 –, juris, Rn. 3 = BFH/NV 2014, 1563, und Urteil vom 7.10.1987 – II R 187/80 –, juris, Rn. 12 = BFHE 151, 15, zu § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO.
3Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Gerichtsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der Insolvenzmasse zugerechnet, die gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – BVerwG 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 (600, Rnrn. 7, 9 und 10); Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 – 12 LA 420/05 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR, 2008, 358.
5Die Insolvenzmasse ist daher nicht betroffen, wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – auf eine Gaststättenerlaubnis oder deren Sofortvollzug bezieht.
6Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.3.1987 – 14 K 3231/85 –, GewArch 1987, 269, zur Konkursmasse; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 94 Rn. 110.
7Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
8Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem zur Hauptsache teilweise angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 die Gültigkeit der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen auf den Straßenterrassen “I... , I.. und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht wird und der Beschwerdebegründung nicht klar entnommen werden kann, dass nach dem zeitlichen Ablauf der bis zum 12.6.2014 befristeten Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde und aktuell vorhanden ist. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die innere Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie an eine Bedingung geknüpft, die zeitweise unerfüllt sein mag. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ (in Betracht hierfür käme z. B. die Jahreswende am 31.12.2015) dauerhaft nicht mehr beantragt oder nunmehr durch die Antragsgegnerin versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Eilrechtsschutz für die Antragstellerin unabhängig davon fort, ob und für welche der Straßenterrassen aktuell eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist.
9Den Sachantrag der Antragstellerin legt der Senat in Anknüpfung an den ersten Satz unter 2. auf der Seite 6 der Antragschrift vom 23.4.2014, an die unwidersprochen geblieben Deutung des Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht und an den zweiten Satz der Beschwerdebegründung vom 17.6.2015 auch für das Beschwerdeverfahren einschränkend aus: Die Antragstellerin begehrt eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – nur insoweit, als sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4.4.2014 auf die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) bezieht (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn in dieser Auslegung korrespondiert das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) mit der im Hauptsacheverfahren lediglich verfolgten Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013.
10Aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem hiernach begehrten Umfang abzuändern ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Teilanfechtung des Bescheides vom 13.9.2013 voraussichtlich Erfolg haben wird. Deutlich Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass die Gaststättenerlaubnis, soweit sie für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ erteilt wurde, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demensprechend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit.
11Es mag dahinstehen, ob sich die Antragstellerin trotz der beschränkten Anfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 im Hauptsacheverfahren 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) mit Erfolg darauf berufen kann, die Gastronomie der Beigeladenen sei – unter Einschluss der Innengastronomie – als baurechtswidrig zu beurteilen, was deshalb auch für die Außengastronomie zu gelten habe.
12Denn die Beschwerde legt unabhängig davon ausreichend dar, dass die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013, soweit sie die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) gestattet, bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt hat. Sie hat keine für den Einzelfall ausreichenden Feststellungen zu dem Ausmaß und der belastenden Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch den Betrieb der Straßenterrassen vor den schutzbedürftigen Fenstern des Wohnhauses der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2010 – 22 CS 09.2728 –, juris, Rnrn. 11 ff.
14Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Außengastronomie der Beigeladenen und der Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich bislang nicht zureichend bewältigt wurde.
15Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist allerdings der rechtlichen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage am 13.9.2013 zugrunde zu legen. Auch ist die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin zu deuten, dass durch sie die Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ nur in dem Umfang gestattet wird, in dem sie unter Beachtung der Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Straßenterrassen auf 22.00 Uhr (gemäß § 3 GewRV i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Untersatz 2 LImSchG NRW) und der Auflage Nr. 11 zu dieser Erlaubnis möglich ist. Dies gilt ungeachtet der Inhalte der Auflagen Nr. 13 zu dieser Erlaubnis und solcher straßenrechtlicher Auflagen über die Art und Dichte der Flächennutzung, die der Auflage Nr. 3 zu der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 entsprechen.
16In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist.
17BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; a. A. –allerdings nur für Fälle eines Anspruchs des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis – Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 93.
18Deshalb ist es im Hauptsacheverfahren – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – über die Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 unerheblich, ob der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen nach der Erteilung dieser Erlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin verursacht hat. Dasselbe gilt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) –wiederherzustellen ist, kommt es zwar auf die Erfolgsaussichten dieser Klage, nicht aber auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Art und Weise an, in der die Beigeladene von ihrer Gaststättenerlaubnis seit deren Erteilung Gebrauch macht.
19Teilweise unzutreffend ist auch die Deutung, welche die Beschwerde dem Erlaubnisbescheid vom 13.9.2013 gibt, dessen unzureichende Konfliktbewältigung sie beanstandet.
20Die Auflage Nr. 13 enthält keine im Verhältnis zu der Festsetzung der Sperrzeit und der Auflage Nr. 11 abschließende Regelung, die im Wege der Spezialität ab 22.00 Uhr ein sukzessives Auslaufen des Betriebs der Außengastronomie auf den Straßenterrassen zuließe. Vielmehr ist mit hinreichender Bestimmtheit,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28,
22durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr in der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 eine „Beschränkung der Betriebszeit“ angeordnet, neben der die zeitliche Begrenzung des Ausschanks in der Auflage Nr. 13 für die Bewirtschaftung der Straßenterrassen keine eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ist dies ohne die nochmalige Hervorhebung unter dem 4.4.2014 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Denn der Wortsinn der in der Gaststättenerlaubnis verwendeten Begriffe „Beschränkung der Betriebszeit“ und „Beginn der Sperrzeit“ ist eindeutig; eine Auslegung der Gesamtheit der Regelungen im Sinne der von der Antragstellerin befürchteten Spezialität der Auflage Nr. 13 liegt fern. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Beschränkung der Betriebszeit einer Außenterrasse eine hinreichend auf effektive Umsetzung angelegte Regelung darstellt, wenn sie nicht von einer zeitlichen Begrenzung des Ausschanks flankiert wird, die so vor dem Ende der Betriebszeit liegt, dass die Gäste hinreichend Zeit haben, die letzten ausgeschenkten Getränke auf der Außenterrasse zu genießen.
23In dem zur Hauptsache (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die Gültigkeit der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Der Ansatz der Antragstellerin, dass daher der (straßenrechtlich) erlaubte Umfang der Sondernutzung mit dem gaststättenrechtlich Erlaubten (= „Genehmigten“) gleichzusetzen sei, ist aber nicht richtig. Denn der Betrieb der (Innen- und) Außengastronomie der Beigeladenen wird durch den Bescheid vom 13.9.2013 eindeutig nur in dem Umfang erlaubt, der unter Einhaltung sowohl der durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr beschränkten Betriebszeit als auch der lärmschützenden Auflage Nr. 11 zulässig ist. Obwohl beide Einschränkungen nicht ausreichen, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, unterliegt ihnen die Außengastronomie der Beigeladenen gerade auch insoweit, als das bedeutet, die straßenrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung von Sitz- oder Stehplätzen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
24Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beschränkung der Betriebszeit und die Auflage Nr. 11 trage die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dem zugunsten der Antragstellerin gebotenen Lärmschutz ausreichend Rechnung.
25Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 36 = BVerwGE 80, 259.
27In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG insoweit einen nachbarschützenden Charakter haben.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 – 4 A 2033/ 90 –, juris, Rnrn. 44 und 51 bis 56 = GewArch 1993, 254.
29Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28.
31Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage Nr. 11 zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
32Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab.
33Soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 80, 259.
35Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden. In der baurechtlichen Judikatur ist anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rnrn. 14 ff., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 46 = NWVBl. 2015, 258.
37Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben unter Nr. 4 des Runderlasses Freizeitlärm,
38Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 - vom 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) i. d. I. . . . der Änderung vom 16.9.2009 (MBl. NRW. S. 450),
39und der TA-Lärm,
40Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), GMBl. 1998, 503,
41festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696, Beschluss vom 17.7.2003 – BVerwG 4 B 55.03 – , juris, Rn. 8 = NJW 2003, 3360, und Urteil vom 19.1.1989 – BVerwG 7 C 77.87 –, juris, Rnrn. 27 und 28 = BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Beschluss vom 28.8.1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 und 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008 – 9 K 2466/07 –, juris, Rn. 75.
43Eine solche Abwägung ist dem Erlass des (teilweise) angefochtenen Bescheides vom 13.9.2013 jedoch erkennbar nicht vorausgegangen. Denn weder lässt sie sich einer Begründung dieses Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) entnehmen noch wurde sie in dem einschlägigen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert.
44Sie hätte erfordert, dass sich die Antragsgegnerin mit den erheblichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Diese Umstände sind unter anderem darin zu sehen, dass die von ihr erlaubte Außengastronomie zu einer Innengastronomie der Beigeladenen hinzutritt, für deren Betrieb in der Baugenehmigung vom 28.6.2013 bereits Beurteilungspegel von tagsüber Lr = 55 dB(A) (06.00 – 22.00) und nachts Lr = 40 dB (A) (22.00 – 06.00) als Begrenzung für die Lärmbelastung der am meisten betroffenen Wohnungen im Bereich des B. N. festgesetzt wurden. Interpretiert man die Grenzwerte der Antragsgegnerin in der Auflage Nr. 11 b)[1] der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin, dass sie inhaltlich denjenigen aus der Baugenehmigung entsprechen, bedeutet dies Folgendes: Die Antragsgegnerin hält gaststättenrechtlich eine solche Begrenzung der kumulativen Lärmbelastung durch die Außen- u n d Innengastronomie der Beigeladenen für erforderlich, die möglicherweise baurechtlich zulässig bereits a l l e i n durch die Innengastronomie der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Sofern die Baugenehmigung vom 28.6.2013 Bestandskraft erlangt, ist aber hierdurch bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Innengastronomie der Beigeladenen typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.
45Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72. 86 –, juris, Rn. 32 = BVerwGE 80, 259.
46Eine über die vorrangige Baugenehmigung vom 28.6.2013 hinausgehende gaststättenrechtliche Beschränkung der typischerweise durch die Innengastronomie der Beigeladenen verursachten Immissionen wäre damit nicht zulässig, sodass praktisch kein Lärm der Außengastronomie der Beigeladenen mehr vor den Fenstern der nur wenige Meter entfernten Wohnbebauung wahrnehmbar sein dürfte, um zusammen mit der Innengastronomie die Grenzen einzuhalten, welche die Antragsgegnerin ausweislich der Auflage Nr. 11 b) zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 für erforderlich hält. Die unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegt damit auf der Hand. Außerdem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der L. T. GmbH vom 18.4.2014 geltend, dass im Einwirkungsbereich der Außengastronomie der Beigeladenen weitere gastronomische Betriebe vorhanden seien, weshalb die Immissionsrichtwerte durch diese Außengastronomie keinesfalls ausgeschöpft werden dürften. Feststellungen zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer von solchen Betrieben ausgehenden Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Außengastronomie der Beigeladenen nach den Feststellungen unter 2. auf der Seite 2 des vorgelegten Privatgutachtens in einem Abstand von nur 12 Metern von dem Immissionsort liegt, der nach der – zur Orientierung, nicht schematisch – heranzuziehenden TA Lärm maßgeblich wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/ 08 – juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259.
48Ob die Außengastronomie der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- u n d Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes der Beigeladenen beurteilen lassen, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen und das sich die Antragsgegnerin hätte vorlegen lassen können.
49Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3.5.1994 – OVG 1 BA 46/93 –, GewArch 1996, 78 (80 I. . . .).
50Schon um die grundsätzliche Eignung dieses Konzeptes herzustellen, hätte die Beigeladene aber wohl für Zeiten des Betriebs ihrer Außengastronomie in verbindlicher, praktisch durchführbarer und nachprüfbarer Weise auf die vollständige Ausschöpfung der ihr unter dem 28.6.2013 baurechtlich erlaubten Lärmbelastung durch die Innengastronomie verzichten müssen. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Festschreibung und (möglicherweise nur mit sachverständiger Hilfe durchzuführenden) Ergänzung dieses Nutzungskonzeptes durch Auflagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) berücksichtigen müssen, dass individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung führen, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann – wobei davon ausgegangen werden muss, dass das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.8.2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rnrn. 19 und 29.
52Zum Lärmschutz ist gaststättenrechtlich eine – namentlich auf bestimmte Tageszeiten begrenzte – Vorgabe der Einrichtungsorte und/oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze einer Außengastronomie auch über das aus denkmalschutzrechtlicher oder straßenrechtlicher Sicht notwendige Maß möglich.
53Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 5 Rn. 79.
54Sie ist der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung auch mit Blick auf die von der Antragstellerin problematisierte Überprüfung der Einhaltung solcher Grenzwerte grundsätzlich vorzuziehen. Denn Verstöße gegen sie lassen sich – auch durch die betroffene Nachbarschaft – unschwer fotografisch dokumentieren.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
56Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der überzeugend begründeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 151 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
1
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, in dem Beschwerdeverfahren über den Sachantrag der Antragstellerin eine Entscheidung zu treffen, weil laut Mitteilung der Beigeladenen vom 26.9.2014 bereits am 1.9.2014 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar kommt es in Betracht, dass auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer notwendig Beigeladenen zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO führt.
2Vgl. BFH, Beschluss vom 17.6.2014 – IV B 184/13 –, juris, Rn. 3 = BFH/NV 2014, 1563, und Urteil vom 7.10.1987 – II R 187/80 –, juris, Rn. 12 = BFHE 151, 15, zu § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO.
3Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Gerichtsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der Insolvenzmasse zugerechnet, die gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – BVerwG 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 (600, Rnrn. 7, 9 und 10); Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 – 12 LA 420/05 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR, 2008, 358.
5Die Insolvenzmasse ist daher nicht betroffen, wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – auf eine Gaststättenerlaubnis oder deren Sofortvollzug bezieht.
6Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.3.1987 – 14 K 3231/85 –, GewArch 1987, 269, zur Konkursmasse; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 94 Rn. 110.
7Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
8Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem zur Hauptsache teilweise angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 die Gültigkeit der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen auf den Straßenterrassen “I... , I.. und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht wird und der Beschwerdebegründung nicht klar entnommen werden kann, dass nach dem zeitlichen Ablauf der bis zum 12.6.2014 befristeten Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde und aktuell vorhanden ist. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die innere Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie an eine Bedingung geknüpft, die zeitweise unerfüllt sein mag. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ (in Betracht hierfür käme z. B. die Jahreswende am 31.12.2015) dauerhaft nicht mehr beantragt oder nunmehr durch die Antragsgegnerin versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Eilrechtsschutz für die Antragstellerin unabhängig davon fort, ob und für welche der Straßenterrassen aktuell eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist.
9Den Sachantrag der Antragstellerin legt der Senat in Anknüpfung an den ersten Satz unter 2. auf der Seite 6 der Antragschrift vom 23.4.2014, an die unwidersprochen geblieben Deutung des Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht und an den zweiten Satz der Beschwerdebegründung vom 17.6.2015 auch für das Beschwerdeverfahren einschränkend aus: Die Antragstellerin begehrt eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – nur insoweit, als sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4.4.2014 auf die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) bezieht (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn in dieser Auslegung korrespondiert das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) mit der im Hauptsacheverfahren lediglich verfolgten Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013.
10Aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem hiernach begehrten Umfang abzuändern ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Teilanfechtung des Bescheides vom 13.9.2013 voraussichtlich Erfolg haben wird. Deutlich Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass die Gaststättenerlaubnis, soweit sie für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ erteilt wurde, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demensprechend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit.
11Es mag dahinstehen, ob sich die Antragstellerin trotz der beschränkten Anfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 im Hauptsacheverfahren 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) mit Erfolg darauf berufen kann, die Gastronomie der Beigeladenen sei – unter Einschluss der Innengastronomie – als baurechtswidrig zu beurteilen, was deshalb auch für die Außengastronomie zu gelten habe.
12Denn die Beschwerde legt unabhängig davon ausreichend dar, dass die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013, soweit sie die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) gestattet, bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt hat. Sie hat keine für den Einzelfall ausreichenden Feststellungen zu dem Ausmaß und der belastenden Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch den Betrieb der Straßenterrassen vor den schutzbedürftigen Fenstern des Wohnhauses der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2010 – 22 CS 09.2728 –, juris, Rnrn. 11 ff.
14Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Außengastronomie der Beigeladenen und der Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich bislang nicht zureichend bewältigt wurde.
15Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist allerdings der rechtlichen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage am 13.9.2013 zugrunde zu legen. Auch ist die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin zu deuten, dass durch sie die Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ nur in dem Umfang gestattet wird, in dem sie unter Beachtung der Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Straßenterrassen auf 22.00 Uhr (gemäß § 3 GewRV i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Untersatz 2 LImSchG NRW) und der Auflage Nr. 11 zu dieser Erlaubnis möglich ist. Dies gilt ungeachtet der Inhalte der Auflagen Nr. 13 zu dieser Erlaubnis und solcher straßenrechtlicher Auflagen über die Art und Dichte der Flächennutzung, die der Auflage Nr. 3 zu der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 entsprechen.
16In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist.
17BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; a. A. –allerdings nur für Fälle eines Anspruchs des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis – Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 93.
18Deshalb ist es im Hauptsacheverfahren – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – über die Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 unerheblich, ob der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen nach der Erteilung dieser Erlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin verursacht hat. Dasselbe gilt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) –wiederherzustellen ist, kommt es zwar auf die Erfolgsaussichten dieser Klage, nicht aber auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Art und Weise an, in der die Beigeladene von ihrer Gaststättenerlaubnis seit deren Erteilung Gebrauch macht.
19Teilweise unzutreffend ist auch die Deutung, welche die Beschwerde dem Erlaubnisbescheid vom 13.9.2013 gibt, dessen unzureichende Konfliktbewältigung sie beanstandet.
20Die Auflage Nr. 13 enthält keine im Verhältnis zu der Festsetzung der Sperrzeit und der Auflage Nr. 11 abschließende Regelung, die im Wege der Spezialität ab 22.00 Uhr ein sukzessives Auslaufen des Betriebs der Außengastronomie auf den Straßenterrassen zuließe. Vielmehr ist mit hinreichender Bestimmtheit,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28,
22durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr in der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 eine „Beschränkung der Betriebszeit“ angeordnet, neben der die zeitliche Begrenzung des Ausschanks in der Auflage Nr. 13 für die Bewirtschaftung der Straßenterrassen keine eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ist dies ohne die nochmalige Hervorhebung unter dem 4.4.2014 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Denn der Wortsinn der in der Gaststättenerlaubnis verwendeten Begriffe „Beschränkung der Betriebszeit“ und „Beginn der Sperrzeit“ ist eindeutig; eine Auslegung der Gesamtheit der Regelungen im Sinne der von der Antragstellerin befürchteten Spezialität der Auflage Nr. 13 liegt fern. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Beschränkung der Betriebszeit einer Außenterrasse eine hinreichend auf effektive Umsetzung angelegte Regelung darstellt, wenn sie nicht von einer zeitlichen Begrenzung des Ausschanks flankiert wird, die so vor dem Ende der Betriebszeit liegt, dass die Gäste hinreichend Zeit haben, die letzten ausgeschenkten Getränke auf der Außenterrasse zu genießen.
23In dem zur Hauptsache (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die Gültigkeit der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Der Ansatz der Antragstellerin, dass daher der (straßenrechtlich) erlaubte Umfang der Sondernutzung mit dem gaststättenrechtlich Erlaubten (= „Genehmigten“) gleichzusetzen sei, ist aber nicht richtig. Denn der Betrieb der (Innen- und) Außengastronomie der Beigeladenen wird durch den Bescheid vom 13.9.2013 eindeutig nur in dem Umfang erlaubt, der unter Einhaltung sowohl der durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr beschränkten Betriebszeit als auch der lärmschützenden Auflage Nr. 11 zulässig ist. Obwohl beide Einschränkungen nicht ausreichen, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, unterliegt ihnen die Außengastronomie der Beigeladenen gerade auch insoweit, als das bedeutet, die straßenrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung von Sitz- oder Stehplätzen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
24Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beschränkung der Betriebszeit und die Auflage Nr. 11 trage die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dem zugunsten der Antragstellerin gebotenen Lärmschutz ausreichend Rechnung.
25Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 36 = BVerwGE 80, 259.
27In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG insoweit einen nachbarschützenden Charakter haben.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 – 4 A 2033/ 90 –, juris, Rnrn. 44 und 51 bis 56 = GewArch 1993, 254.
29Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28.
31Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage Nr. 11 zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
32Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab.
33Soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 80, 259.
35Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden. In der baurechtlichen Judikatur ist anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rnrn. 14 ff., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 46 = NWVBl. 2015, 258.
37Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben unter Nr. 4 des Runderlasses Freizeitlärm,
38Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 - vom 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) i. d. I. . . . der Änderung vom 16.9.2009 (MBl. NRW. S. 450),
39und der TA-Lärm,
40Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), GMBl. 1998, 503,
41festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696, Beschluss vom 17.7.2003 – BVerwG 4 B 55.03 – , juris, Rn. 8 = NJW 2003, 3360, und Urteil vom 19.1.1989 – BVerwG 7 C 77.87 –, juris, Rnrn. 27 und 28 = BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Beschluss vom 28.8.1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 und 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008 – 9 K 2466/07 –, juris, Rn. 75.
43Eine solche Abwägung ist dem Erlass des (teilweise) angefochtenen Bescheides vom 13.9.2013 jedoch erkennbar nicht vorausgegangen. Denn weder lässt sie sich einer Begründung dieses Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) entnehmen noch wurde sie in dem einschlägigen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert.
44Sie hätte erfordert, dass sich die Antragsgegnerin mit den erheblichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Diese Umstände sind unter anderem darin zu sehen, dass die von ihr erlaubte Außengastronomie zu einer Innengastronomie der Beigeladenen hinzutritt, für deren Betrieb in der Baugenehmigung vom 28.6.2013 bereits Beurteilungspegel von tagsüber Lr = 55 dB(A) (06.00 – 22.00) und nachts Lr = 40 dB (A) (22.00 – 06.00) als Begrenzung für die Lärmbelastung der am meisten betroffenen Wohnungen im Bereich des B. N. festgesetzt wurden. Interpretiert man die Grenzwerte der Antragsgegnerin in der Auflage Nr. 11 b)[1] der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin, dass sie inhaltlich denjenigen aus der Baugenehmigung entsprechen, bedeutet dies Folgendes: Die Antragsgegnerin hält gaststättenrechtlich eine solche Begrenzung der kumulativen Lärmbelastung durch die Außen- u n d Innengastronomie der Beigeladenen für erforderlich, die möglicherweise baurechtlich zulässig bereits a l l e i n durch die Innengastronomie der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Sofern die Baugenehmigung vom 28.6.2013 Bestandskraft erlangt, ist aber hierdurch bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Innengastronomie der Beigeladenen typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.
45Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72. 86 –, juris, Rn. 32 = BVerwGE 80, 259.
46Eine über die vorrangige Baugenehmigung vom 28.6.2013 hinausgehende gaststättenrechtliche Beschränkung der typischerweise durch die Innengastronomie der Beigeladenen verursachten Immissionen wäre damit nicht zulässig, sodass praktisch kein Lärm der Außengastronomie der Beigeladenen mehr vor den Fenstern der nur wenige Meter entfernten Wohnbebauung wahrnehmbar sein dürfte, um zusammen mit der Innengastronomie die Grenzen einzuhalten, welche die Antragsgegnerin ausweislich der Auflage Nr. 11 b) zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 für erforderlich hält. Die unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegt damit auf der Hand. Außerdem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der L. T. GmbH vom 18.4.2014 geltend, dass im Einwirkungsbereich der Außengastronomie der Beigeladenen weitere gastronomische Betriebe vorhanden seien, weshalb die Immissionsrichtwerte durch diese Außengastronomie keinesfalls ausgeschöpft werden dürften. Feststellungen zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer von solchen Betrieben ausgehenden Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Außengastronomie der Beigeladenen nach den Feststellungen unter 2. auf der Seite 2 des vorgelegten Privatgutachtens in einem Abstand von nur 12 Metern von dem Immissionsort liegt, der nach der – zur Orientierung, nicht schematisch – heranzuziehenden TA Lärm maßgeblich wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/ 08 – juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259.
48Ob die Außengastronomie der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- u n d Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes der Beigeladenen beurteilen lassen, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen und das sich die Antragsgegnerin hätte vorlegen lassen können.
49Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3.5.1994 – OVG 1 BA 46/93 –, GewArch 1996, 78 (80 I. . . .).
50Schon um die grundsätzliche Eignung dieses Konzeptes herzustellen, hätte die Beigeladene aber wohl für Zeiten des Betriebs ihrer Außengastronomie in verbindlicher, praktisch durchführbarer und nachprüfbarer Weise auf die vollständige Ausschöpfung der ihr unter dem 28.6.2013 baurechtlich erlaubten Lärmbelastung durch die Innengastronomie verzichten müssen. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Festschreibung und (möglicherweise nur mit sachverständiger Hilfe durchzuführenden) Ergänzung dieses Nutzungskonzeptes durch Auflagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) berücksichtigen müssen, dass individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung führen, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann – wobei davon ausgegangen werden muss, dass das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.8.2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rnrn. 19 und 29.
52Zum Lärmschutz ist gaststättenrechtlich eine – namentlich auf bestimmte Tageszeiten begrenzte – Vorgabe der Einrichtungsorte und/oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze einer Außengastronomie auch über das aus denkmalschutzrechtlicher oder straßenrechtlicher Sicht notwendige Maß möglich.
53Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 5 Rn. 79.
54Sie ist der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung auch mit Blick auf die von der Antragstellerin problematisierte Überprüfung der Einhaltung solcher Grenzwerte grundsätzlich vorzuziehen. Denn Verstöße gegen sie lassen sich – auch durch die betroffene Nachbarschaft – unschwer fotografisch dokumentieren.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
56Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der überzeugend begründeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 151 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
1
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, in dem Beschwerdeverfahren über den Sachantrag der Antragstellerin eine Entscheidung zu treffen, weil laut Mitteilung der Beigeladenen vom 26.9.2014 bereits am 1.9.2014 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar kommt es in Betracht, dass auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer notwendig Beigeladenen zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO führt.
2Vgl. BFH, Beschluss vom 17.6.2014 – IV B 184/13 –, juris, Rn. 3 = BFH/NV 2014, 1563, und Urteil vom 7.10.1987 – II R 187/80 –, juris, Rn. 12 = BFHE 151, 15, zu § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO.
3Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Gerichtsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der Insolvenzmasse zugerechnet, die gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – BVerwG 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 (600, Rnrn. 7, 9 und 10); Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 – 12 LA 420/05 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR, 2008, 358.
5Die Insolvenzmasse ist daher nicht betroffen, wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – auf eine Gaststättenerlaubnis oder deren Sofortvollzug bezieht.
6Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.3.1987 – 14 K 3231/85 –, GewArch 1987, 269, zur Konkursmasse; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 94 Rn. 110.
7Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
8Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem zur Hauptsache teilweise angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 die Gültigkeit der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen auf den Straßenterrassen “I... , I.. und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht wird und der Beschwerdebegründung nicht klar entnommen werden kann, dass nach dem zeitlichen Ablauf der bis zum 12.6.2014 befristeten Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde und aktuell vorhanden ist. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die innere Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie an eine Bedingung geknüpft, die zeitweise unerfüllt sein mag. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ (in Betracht hierfür käme z. B. die Jahreswende am 31.12.2015) dauerhaft nicht mehr beantragt oder nunmehr durch die Antragsgegnerin versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Eilrechtsschutz für die Antragstellerin unabhängig davon fort, ob und für welche der Straßenterrassen aktuell eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist.
9Den Sachantrag der Antragstellerin legt der Senat in Anknüpfung an den ersten Satz unter 2. auf der Seite 6 der Antragschrift vom 23.4.2014, an die unwidersprochen geblieben Deutung des Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht und an den zweiten Satz der Beschwerdebegründung vom 17.6.2015 auch für das Beschwerdeverfahren einschränkend aus: Die Antragstellerin begehrt eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – nur insoweit, als sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4.4.2014 auf die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) bezieht (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn in dieser Auslegung korrespondiert das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) mit der im Hauptsacheverfahren lediglich verfolgten Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013.
10Aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem hiernach begehrten Umfang abzuändern ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Teilanfechtung des Bescheides vom 13.9.2013 voraussichtlich Erfolg haben wird. Deutlich Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass die Gaststättenerlaubnis, soweit sie für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ erteilt wurde, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demensprechend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit.
11Es mag dahinstehen, ob sich die Antragstellerin trotz der beschränkten Anfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 im Hauptsacheverfahren 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) mit Erfolg darauf berufen kann, die Gastronomie der Beigeladenen sei – unter Einschluss der Innengastronomie – als baurechtswidrig zu beurteilen, was deshalb auch für die Außengastronomie zu gelten habe.
12Denn die Beschwerde legt unabhängig davon ausreichend dar, dass die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013, soweit sie die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) gestattet, bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt hat. Sie hat keine für den Einzelfall ausreichenden Feststellungen zu dem Ausmaß und der belastenden Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch den Betrieb der Straßenterrassen vor den schutzbedürftigen Fenstern des Wohnhauses der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2010 – 22 CS 09.2728 –, juris, Rnrn. 11 ff.
14Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Außengastronomie der Beigeladenen und der Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich bislang nicht zureichend bewältigt wurde.
15Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist allerdings der rechtlichen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage am 13.9.2013 zugrunde zu legen. Auch ist die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin zu deuten, dass durch sie die Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ nur in dem Umfang gestattet wird, in dem sie unter Beachtung der Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Straßenterrassen auf 22.00 Uhr (gemäß § 3 GewRV i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Untersatz 2 LImSchG NRW) und der Auflage Nr. 11 zu dieser Erlaubnis möglich ist. Dies gilt ungeachtet der Inhalte der Auflagen Nr. 13 zu dieser Erlaubnis und solcher straßenrechtlicher Auflagen über die Art und Dichte der Flächennutzung, die der Auflage Nr. 3 zu der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 entsprechen.
16In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist.
17BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; a. A. –allerdings nur für Fälle eines Anspruchs des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis – Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 93.
18Deshalb ist es im Hauptsacheverfahren – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – über die Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 unerheblich, ob der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen nach der Erteilung dieser Erlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin verursacht hat. Dasselbe gilt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) –wiederherzustellen ist, kommt es zwar auf die Erfolgsaussichten dieser Klage, nicht aber auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Art und Weise an, in der die Beigeladene von ihrer Gaststättenerlaubnis seit deren Erteilung Gebrauch macht.
19Teilweise unzutreffend ist auch die Deutung, welche die Beschwerde dem Erlaubnisbescheid vom 13.9.2013 gibt, dessen unzureichende Konfliktbewältigung sie beanstandet.
20Die Auflage Nr. 13 enthält keine im Verhältnis zu der Festsetzung der Sperrzeit und der Auflage Nr. 11 abschließende Regelung, die im Wege der Spezialität ab 22.00 Uhr ein sukzessives Auslaufen des Betriebs der Außengastronomie auf den Straßenterrassen zuließe. Vielmehr ist mit hinreichender Bestimmtheit,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28,
22durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr in der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 eine „Beschränkung der Betriebszeit“ angeordnet, neben der die zeitliche Begrenzung des Ausschanks in der Auflage Nr. 13 für die Bewirtschaftung der Straßenterrassen keine eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ist dies ohne die nochmalige Hervorhebung unter dem 4.4.2014 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Denn der Wortsinn der in der Gaststättenerlaubnis verwendeten Begriffe „Beschränkung der Betriebszeit“ und „Beginn der Sperrzeit“ ist eindeutig; eine Auslegung der Gesamtheit der Regelungen im Sinne der von der Antragstellerin befürchteten Spezialität der Auflage Nr. 13 liegt fern. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Beschränkung der Betriebszeit einer Außenterrasse eine hinreichend auf effektive Umsetzung angelegte Regelung darstellt, wenn sie nicht von einer zeitlichen Begrenzung des Ausschanks flankiert wird, die so vor dem Ende der Betriebszeit liegt, dass die Gäste hinreichend Zeit haben, die letzten ausgeschenkten Getränke auf der Außenterrasse zu genießen.
23In dem zur Hauptsache (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die Gültigkeit der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Der Ansatz der Antragstellerin, dass daher der (straßenrechtlich) erlaubte Umfang der Sondernutzung mit dem gaststättenrechtlich Erlaubten (= „Genehmigten“) gleichzusetzen sei, ist aber nicht richtig. Denn der Betrieb der (Innen- und) Außengastronomie der Beigeladenen wird durch den Bescheid vom 13.9.2013 eindeutig nur in dem Umfang erlaubt, der unter Einhaltung sowohl der durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr beschränkten Betriebszeit als auch der lärmschützenden Auflage Nr. 11 zulässig ist. Obwohl beide Einschränkungen nicht ausreichen, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, unterliegt ihnen die Außengastronomie der Beigeladenen gerade auch insoweit, als das bedeutet, die straßenrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung von Sitz- oder Stehplätzen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
24Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beschränkung der Betriebszeit und die Auflage Nr. 11 trage die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dem zugunsten der Antragstellerin gebotenen Lärmschutz ausreichend Rechnung.
25Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 36 = BVerwGE 80, 259.
27In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG insoweit einen nachbarschützenden Charakter haben.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 – 4 A 2033/ 90 –, juris, Rnrn. 44 und 51 bis 56 = GewArch 1993, 254.
29Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28.
31Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage Nr. 11 zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
32Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab.
33Soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 80, 259.
35Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden. In der baurechtlichen Judikatur ist anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rnrn. 14 ff., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 46 = NWVBl. 2015, 258.
37Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben unter Nr. 4 des Runderlasses Freizeitlärm,
38Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 - vom 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) i. d. I. . . . der Änderung vom 16.9.2009 (MBl. NRW. S. 450),
39und der TA-Lärm,
40Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), GMBl. 1998, 503,
41festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696, Beschluss vom 17.7.2003 – BVerwG 4 B 55.03 – , juris, Rn. 8 = NJW 2003, 3360, und Urteil vom 19.1.1989 – BVerwG 7 C 77.87 –, juris, Rnrn. 27 und 28 = BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Beschluss vom 28.8.1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 und 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008 – 9 K 2466/07 –, juris, Rn. 75.
43Eine solche Abwägung ist dem Erlass des (teilweise) angefochtenen Bescheides vom 13.9.2013 jedoch erkennbar nicht vorausgegangen. Denn weder lässt sie sich einer Begründung dieses Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) entnehmen noch wurde sie in dem einschlägigen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert.
44Sie hätte erfordert, dass sich die Antragsgegnerin mit den erheblichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Diese Umstände sind unter anderem darin zu sehen, dass die von ihr erlaubte Außengastronomie zu einer Innengastronomie der Beigeladenen hinzutritt, für deren Betrieb in der Baugenehmigung vom 28.6.2013 bereits Beurteilungspegel von tagsüber Lr = 55 dB(A) (06.00 – 22.00) und nachts Lr = 40 dB (A) (22.00 – 06.00) als Begrenzung für die Lärmbelastung der am meisten betroffenen Wohnungen im Bereich des B. N. festgesetzt wurden. Interpretiert man die Grenzwerte der Antragsgegnerin in der Auflage Nr. 11 b)[1] der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin, dass sie inhaltlich denjenigen aus der Baugenehmigung entsprechen, bedeutet dies Folgendes: Die Antragsgegnerin hält gaststättenrechtlich eine solche Begrenzung der kumulativen Lärmbelastung durch die Außen- u n d Innengastronomie der Beigeladenen für erforderlich, die möglicherweise baurechtlich zulässig bereits a l l e i n durch die Innengastronomie der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Sofern die Baugenehmigung vom 28.6.2013 Bestandskraft erlangt, ist aber hierdurch bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Innengastronomie der Beigeladenen typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.
45Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72. 86 –, juris, Rn. 32 = BVerwGE 80, 259.
46Eine über die vorrangige Baugenehmigung vom 28.6.2013 hinausgehende gaststättenrechtliche Beschränkung der typischerweise durch die Innengastronomie der Beigeladenen verursachten Immissionen wäre damit nicht zulässig, sodass praktisch kein Lärm der Außengastronomie der Beigeladenen mehr vor den Fenstern der nur wenige Meter entfernten Wohnbebauung wahrnehmbar sein dürfte, um zusammen mit der Innengastronomie die Grenzen einzuhalten, welche die Antragsgegnerin ausweislich der Auflage Nr. 11 b) zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 für erforderlich hält. Die unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegt damit auf der Hand. Außerdem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der L. T. GmbH vom 18.4.2014 geltend, dass im Einwirkungsbereich der Außengastronomie der Beigeladenen weitere gastronomische Betriebe vorhanden seien, weshalb die Immissionsrichtwerte durch diese Außengastronomie keinesfalls ausgeschöpft werden dürften. Feststellungen zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer von solchen Betrieben ausgehenden Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Außengastronomie der Beigeladenen nach den Feststellungen unter 2. auf der Seite 2 des vorgelegten Privatgutachtens in einem Abstand von nur 12 Metern von dem Immissionsort liegt, der nach der – zur Orientierung, nicht schematisch – heranzuziehenden TA Lärm maßgeblich wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/ 08 – juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259.
48Ob die Außengastronomie der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- u n d Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes der Beigeladenen beurteilen lassen, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen und das sich die Antragsgegnerin hätte vorlegen lassen können.
49Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3.5.1994 – OVG 1 BA 46/93 –, GewArch 1996, 78 (80 I. . . .).
50Schon um die grundsätzliche Eignung dieses Konzeptes herzustellen, hätte die Beigeladene aber wohl für Zeiten des Betriebs ihrer Außengastronomie in verbindlicher, praktisch durchführbarer und nachprüfbarer Weise auf die vollständige Ausschöpfung der ihr unter dem 28.6.2013 baurechtlich erlaubten Lärmbelastung durch die Innengastronomie verzichten müssen. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Festschreibung und (möglicherweise nur mit sachverständiger Hilfe durchzuführenden) Ergänzung dieses Nutzungskonzeptes durch Auflagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) berücksichtigen müssen, dass individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung führen, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann – wobei davon ausgegangen werden muss, dass das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.8.2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rnrn. 19 und 29.
52Zum Lärmschutz ist gaststättenrechtlich eine – namentlich auf bestimmte Tageszeiten begrenzte – Vorgabe der Einrichtungsorte und/oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze einer Außengastronomie auch über das aus denkmalschutzrechtlicher oder straßenrechtlicher Sicht notwendige Maß möglich.
53Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 5 Rn. 79.
54Sie ist der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung auch mit Blick auf die von der Antragstellerin problematisierte Überprüfung der Einhaltung solcher Grenzwerte grundsätzlich vorzuziehen. Denn Verstöße gegen sie lassen sich – auch durch die betroffene Nachbarschaft – unschwer fotografisch dokumentieren.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
56Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der überzeugend begründeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 151 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin zu 2) wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2014 zugelassen.
1
Gründe
2Die Berufung ist zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids dargelegt ist und vorliegt (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 124a Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Überwiegendes spricht dafür, dass die Klägerin zu 2) zu Recht geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen vom 14.3.2014 rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte habe diese Erlaubnis auf der Grundlage einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung tatsächlicher Umstände erteilt, deren genauere Feststellung Voraussetzung dafür gewesen wäre, um eine sachgerechte Prognose aufzustellen, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu ihren, der Klägerin zu 2), Lasten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lasse (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Insbesondere sei der Konflikt zwischen der von dem Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft des Beigeladenen zu erwartenden Lärmbelastung mit ihrem, der Klägerin zu 2), berechtigten Bedürfnis nach Nachtruhe, durch die der Gaststättenerlaubnis beigefügten Auflagen nicht zureichend bewältigt worden.
4Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
5Die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG haben insoweit einen nachbarschützenden Charakter.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rnrn. 25 bis 28, m. w. N.
7Die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist im Falle ihrer Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rn. 16.
9Im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG setzt die Erteilung der Erlaubnis eine auf den Eintritt etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogene Prognose der Behörde voraus, die auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt werden muss. Im Rahmen dieser Prognose können auch Erfahrungen mit der Lärmbelastung durch einen Vorgängerbetrieb zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das zu prüfende Betriebskonzept des Nachfolgers so wenig von demjenigen des Vorgängers unterscheidet, dass zu erwarten ist, der Nachfolgebetrieb werde erneut von derselben Art des Publikums frequentiert werden, dessen Verhalten sich schon in der Vergangenheit als insoweit problematisch erwiesen hat.
10Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 –, juris, Rnrn. 12 und 14 = GewArch 2013, 132.
11Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Bewertung der Zumutbarkeit eines durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Zum anderen führen selbst individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass sich das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussen lässt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rnrn. 29 f., 35 f., 50 f.
13Zumal § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG keine nachbarschützende Wirkung hat,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 - BVerwG 1 B 33.98 -, juris, Rn. 5 = GewArch 1998, 254,
15ist es im Rahmen der auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG gestützten Drittanfechtung einer Gaststättenerlaubnis unerheblich, ob durch den Betrieb der Gaststätte zu befürchtende Lärmbelastungen, die vom Verhalten zu erwartender Gäste ausgehen, zugleich die Grundlage dafür bilden könnten, dem Betriebsinhaber den Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu machen, weil er sie nicht zu unterbinden vermag. Erfahrungen mit der Lärmbelastung durch den von einem unzuverlässigen Gastwirt geführten Vorgängerbetrieb dürfen folglich nicht ohne weiteres für unverwertbar gehalten werden, weil sich der Inhaber des Nachfolgebetriebs (noch) nicht als unzuverlässig erwiesen hat. Vielmehr entfällt der prognostische Wert von Erfahrungen mit einem ähnlichen Vorgängerbetrieb erst dann, wenn das Betriebskonzept des Nachfolgebetriebs bei einer vergleichbaren Art des zu erwartenden Publikums den bisherigen Erfahrungen Rechnung trägt und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft ausschließt.
16Wenn die Prognose ergibt, dass sich zu bestimmten Stunden auch bei pflichtgemäßen Einwirkungsversuchen des Betriebsinhabers und individuellen immissionsrelevanten Nebenbestimmungen der gesetzlich gebotene Nachbarschutz voraussichtlich nicht gewährleisten lässt (vgl. § 9 Abs. 1 LImSchG), ist eine volle Betriebszeit mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG geschützten Belangen nicht vereinbar und muss die Betriebszeit (weiter) verkürzt werden.
17Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 –, juris Rn. 9 = GewArch 2013, 132.
18Gemessen an diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin zu 2) zu Recht eine unzureichende Tatsachengrundlage der Prognose der Beklagten und eine daran anknüpfende unzulängliche Konfliktbewältigung beanstandet.
19Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) in dem Verfahren 3 K 6180/12 (VG Düsseldorf) ergibt, deuten zahlreiche Vorfälle darauf hin, dass zu ihren Lasten von dem Verhalten der Gäste des Vorgängerbetriebs, der sich in den nunmehr durch den Beigeladenen genutzten Räumlichkeiten befand, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgingen.
20Dies bestätigen auch die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in seiner auf den Vorgängerbetrieb bezogenen Eilentscheidung getroffen hat.
21Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.9.2012 – 3 L 1603 –.
22Aus einem Aktenvermerk vom 26.11.2013 ergibt sich zudem, dass die Beklagte selbst bereits im Vorfeld der Erteilung der Gaststättenerlaubnis an den Beigeladenen mit einem „erheblichen Beschwerdeaufkommen“ rechnete. Zwar wurde dieses vor dem Hintergrund erwartet, es sei deutlich geworden, dass die Nachbarn des Betriebes nicht gewillt seien, „auch nur geringe Belästigungen hinzunehmen“. Dieser Einschätzung dürfte aber eine unrichtige, bagatellisierende Bewertung jener „Belästigungen“ zugrunde liegen, die von dem Vorgängerbetrieb tatsächlich ausgingen und die durch lediglich schematische Auflagen, wie sie auch die Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen enthält, gerade nicht verhindert werden konnten. Die Ausführungen in dem letzten Absatz auf der Seite 3 und den ersten beiden Absätzen auf der Seite 4 der Klagerwiderung vom 6.11.2012 in dem Verfahren 3 K 6180/12 (VG Düsseldorf) deuten zudem darauf hin, dass die Beklagte bislang vornehmlich versucht hat, durch behördliche Wahrnehmungen Aufschluss über die tatsächlichen Geschehnisse in der S.---straße zu gewinnen. Zur Aufklärung der Ursachen der unter Angabe von Zeugen, fotografische Dokumentationen und Kfz-Kennzeichen geltend gemachten Lärmbelästigungen können sich stichprobenartige behördliche Kontrollen oder polizeiliche Einsatzberichte jedoch als unzureichend erweisen. Eine ausreichende Aufklärung der Ursachen und Abschätzung des Ausmaßes geltend gemachter Lärmbelästigungen ist indessen die notwendige Grundlage, um durch entsprechende Nebenbestimmungen die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Inanspruchnahme der Gaststättenerlaubnis zu verhindern. Hierbei kann es erforderlich werden, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen und/oder behauptete Ereignisse exemplarisch nachzustellen, um anhand von Messungen, die unter Beachtung der TA-Lärm durchzuführen sind, Klarheit darüber zu erlangen, welche Lärmereignisse, etwa im Raucherbereich vor der Gaststätte und bei der An- und Abfahrt einer zu prognostizierenden Anzahl von Gästen, überhaupt zu welcher kumulativen nächtlichen Lärmbelastung vor den schutzbedürftigen Fenstern der betroffenen Nachbarschaft (hier der nach eigenen Angaben nur rund 10 m entfernt wohnenden Klägerin zu 2) führen könnten. Dies ist nicht mit einem „Probebetrieb“ der Gaststätte zu verwechseln. Über eine den Raucherbereich und die An- und Abfahrten betreffende Problematik ist sich hier die Beklagte durchaus im Klaren gewesen. Dabei war auch dem Einwand nachzugehen, bauliche Besonderheiten führten zu einer Verstärkung der Lärmbelastung durch Reflexionen.
23Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die Beklagte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, um ihre Einschätzung zu rechtfertigen, dass der Gewerbebetrieb des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Klägerin zu 2) nicht befürchten lässt.
24Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
1
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, in dem Beschwerdeverfahren über den Sachantrag der Antragstellerin eine Entscheidung zu treffen, weil laut Mitteilung der Beigeladenen vom 26.9.2014 bereits am 1.9.2014 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar kommt es in Betracht, dass auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer notwendig Beigeladenen zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO führt.
2Vgl. BFH, Beschluss vom 17.6.2014 – IV B 184/13 –, juris, Rn. 3 = BFH/NV 2014, 1563, und Urteil vom 7.10.1987 – II R 187/80 –, juris, Rn. 12 = BFHE 151, 15, zu § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO.
3Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Gerichtsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der Insolvenzmasse zugerechnet, die gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – BVerwG 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 (600, Rnrn. 7, 9 und 10); Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 – 12 LA 420/05 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR, 2008, 358.
5Die Insolvenzmasse ist daher nicht betroffen, wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – auf eine Gaststättenerlaubnis oder deren Sofortvollzug bezieht.
6Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.3.1987 – 14 K 3231/85 –, GewArch 1987, 269, zur Konkursmasse; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 94 Rn. 110.
7Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
8Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem zur Hauptsache teilweise angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 die Gültigkeit der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen auf den Straßenterrassen “I... , I.. und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht wird und der Beschwerdebegründung nicht klar entnommen werden kann, dass nach dem zeitlichen Ablauf der bis zum 12.6.2014 befristeten Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde und aktuell vorhanden ist. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die innere Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie an eine Bedingung geknüpft, die zeitweise unerfüllt sein mag. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ (in Betracht hierfür käme z. B. die Jahreswende am 31.12.2015) dauerhaft nicht mehr beantragt oder nunmehr durch die Antragsgegnerin versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Eilrechtsschutz für die Antragstellerin unabhängig davon fort, ob und für welche der Straßenterrassen aktuell eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist.
9Den Sachantrag der Antragstellerin legt der Senat in Anknüpfung an den ersten Satz unter 2. auf der Seite 6 der Antragschrift vom 23.4.2014, an die unwidersprochen geblieben Deutung des Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht und an den zweiten Satz der Beschwerdebegründung vom 17.6.2015 auch für das Beschwerdeverfahren einschränkend aus: Die Antragstellerin begehrt eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – nur insoweit, als sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4.4.2014 auf die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) bezieht (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn in dieser Auslegung korrespondiert das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) mit der im Hauptsacheverfahren lediglich verfolgten Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013.
10Aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem hiernach begehrten Umfang abzuändern ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Teilanfechtung des Bescheides vom 13.9.2013 voraussichtlich Erfolg haben wird. Deutlich Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass die Gaststättenerlaubnis, soweit sie für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ erteilt wurde, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demensprechend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit.
11Es mag dahinstehen, ob sich die Antragstellerin trotz der beschränkten Anfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 im Hauptsacheverfahren 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) mit Erfolg darauf berufen kann, die Gastronomie der Beigeladenen sei – unter Einschluss der Innengastronomie – als baurechtswidrig zu beurteilen, was deshalb auch für die Außengastronomie zu gelten habe.
12Denn die Beschwerde legt unabhängig davon ausreichend dar, dass die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013, soweit sie die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) gestattet, bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt hat. Sie hat keine für den Einzelfall ausreichenden Feststellungen zu dem Ausmaß und der belastenden Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch den Betrieb der Straßenterrassen vor den schutzbedürftigen Fenstern des Wohnhauses der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2010 – 22 CS 09.2728 –, juris, Rnrn. 11 ff.
14Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Außengastronomie der Beigeladenen und der Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich bislang nicht zureichend bewältigt wurde.
15Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist allerdings der rechtlichen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage am 13.9.2013 zugrunde zu legen. Auch ist die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin zu deuten, dass durch sie die Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ nur in dem Umfang gestattet wird, in dem sie unter Beachtung der Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Straßenterrassen auf 22.00 Uhr (gemäß § 3 GewRV i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Untersatz 2 LImSchG NRW) und der Auflage Nr. 11 zu dieser Erlaubnis möglich ist. Dies gilt ungeachtet der Inhalte der Auflagen Nr. 13 zu dieser Erlaubnis und solcher straßenrechtlicher Auflagen über die Art und Dichte der Flächennutzung, die der Auflage Nr. 3 zu der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 entsprechen.
16In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist.
17BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; a. A. –allerdings nur für Fälle eines Anspruchs des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis – Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 93.
18Deshalb ist es im Hauptsacheverfahren – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – über die Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 unerheblich, ob der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen nach der Erteilung dieser Erlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin verursacht hat. Dasselbe gilt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) –wiederherzustellen ist, kommt es zwar auf die Erfolgsaussichten dieser Klage, nicht aber auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Art und Weise an, in der die Beigeladene von ihrer Gaststättenerlaubnis seit deren Erteilung Gebrauch macht.
19Teilweise unzutreffend ist auch die Deutung, welche die Beschwerde dem Erlaubnisbescheid vom 13.9.2013 gibt, dessen unzureichende Konfliktbewältigung sie beanstandet.
20Die Auflage Nr. 13 enthält keine im Verhältnis zu der Festsetzung der Sperrzeit und der Auflage Nr. 11 abschließende Regelung, die im Wege der Spezialität ab 22.00 Uhr ein sukzessives Auslaufen des Betriebs der Außengastronomie auf den Straßenterrassen zuließe. Vielmehr ist mit hinreichender Bestimmtheit,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28,
22durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr in der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 eine „Beschränkung der Betriebszeit“ angeordnet, neben der die zeitliche Begrenzung des Ausschanks in der Auflage Nr. 13 für die Bewirtschaftung der Straßenterrassen keine eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ist dies ohne die nochmalige Hervorhebung unter dem 4.4.2014 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Denn der Wortsinn der in der Gaststättenerlaubnis verwendeten Begriffe „Beschränkung der Betriebszeit“ und „Beginn der Sperrzeit“ ist eindeutig; eine Auslegung der Gesamtheit der Regelungen im Sinne der von der Antragstellerin befürchteten Spezialität der Auflage Nr. 13 liegt fern. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Beschränkung der Betriebszeit einer Außenterrasse eine hinreichend auf effektive Umsetzung angelegte Regelung darstellt, wenn sie nicht von einer zeitlichen Begrenzung des Ausschanks flankiert wird, die so vor dem Ende der Betriebszeit liegt, dass die Gäste hinreichend Zeit haben, die letzten ausgeschenkten Getränke auf der Außenterrasse zu genießen.
23In dem zur Hauptsache (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die Gültigkeit der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Der Ansatz der Antragstellerin, dass daher der (straßenrechtlich) erlaubte Umfang der Sondernutzung mit dem gaststättenrechtlich Erlaubten (= „Genehmigten“) gleichzusetzen sei, ist aber nicht richtig. Denn der Betrieb der (Innen- und) Außengastronomie der Beigeladenen wird durch den Bescheid vom 13.9.2013 eindeutig nur in dem Umfang erlaubt, der unter Einhaltung sowohl der durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr beschränkten Betriebszeit als auch der lärmschützenden Auflage Nr. 11 zulässig ist. Obwohl beide Einschränkungen nicht ausreichen, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, unterliegt ihnen die Außengastronomie der Beigeladenen gerade auch insoweit, als das bedeutet, die straßenrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung von Sitz- oder Stehplätzen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
24Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beschränkung der Betriebszeit und die Auflage Nr. 11 trage die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dem zugunsten der Antragstellerin gebotenen Lärmschutz ausreichend Rechnung.
25Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 36 = BVerwGE 80, 259.
27In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG insoweit einen nachbarschützenden Charakter haben.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 – 4 A 2033/ 90 –, juris, Rnrn. 44 und 51 bis 56 = GewArch 1993, 254.
29Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28.
31Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage Nr. 11 zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
32Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab.
33Soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 80, 259.
35Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden. In der baurechtlichen Judikatur ist anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rnrn. 14 ff., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 46 = NWVBl. 2015, 258.
37Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben unter Nr. 4 des Runderlasses Freizeitlärm,
38Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 - vom 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) i. d. I. . . . der Änderung vom 16.9.2009 (MBl. NRW. S. 450),
39und der TA-Lärm,
40Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), GMBl. 1998, 503,
41festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696, Beschluss vom 17.7.2003 – BVerwG 4 B 55.03 – , juris, Rn. 8 = NJW 2003, 3360, und Urteil vom 19.1.1989 – BVerwG 7 C 77.87 –, juris, Rnrn. 27 und 28 = BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Beschluss vom 28.8.1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 und 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008 – 9 K 2466/07 –, juris, Rn. 75.
43Eine solche Abwägung ist dem Erlass des (teilweise) angefochtenen Bescheides vom 13.9.2013 jedoch erkennbar nicht vorausgegangen. Denn weder lässt sie sich einer Begründung dieses Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) entnehmen noch wurde sie in dem einschlägigen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert.
44Sie hätte erfordert, dass sich die Antragsgegnerin mit den erheblichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Diese Umstände sind unter anderem darin zu sehen, dass die von ihr erlaubte Außengastronomie zu einer Innengastronomie der Beigeladenen hinzutritt, für deren Betrieb in der Baugenehmigung vom 28.6.2013 bereits Beurteilungspegel von tagsüber Lr = 55 dB(A) (06.00 – 22.00) und nachts Lr = 40 dB (A) (22.00 – 06.00) als Begrenzung für die Lärmbelastung der am meisten betroffenen Wohnungen im Bereich des B. N. festgesetzt wurden. Interpretiert man die Grenzwerte der Antragsgegnerin in der Auflage Nr. 11 b)[1] der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin, dass sie inhaltlich denjenigen aus der Baugenehmigung entsprechen, bedeutet dies Folgendes: Die Antragsgegnerin hält gaststättenrechtlich eine solche Begrenzung der kumulativen Lärmbelastung durch die Außen- u n d Innengastronomie der Beigeladenen für erforderlich, die möglicherweise baurechtlich zulässig bereits a l l e i n durch die Innengastronomie der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Sofern die Baugenehmigung vom 28.6.2013 Bestandskraft erlangt, ist aber hierdurch bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Innengastronomie der Beigeladenen typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.
45Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72. 86 –, juris, Rn. 32 = BVerwGE 80, 259.
46Eine über die vorrangige Baugenehmigung vom 28.6.2013 hinausgehende gaststättenrechtliche Beschränkung der typischerweise durch die Innengastronomie der Beigeladenen verursachten Immissionen wäre damit nicht zulässig, sodass praktisch kein Lärm der Außengastronomie der Beigeladenen mehr vor den Fenstern der nur wenige Meter entfernten Wohnbebauung wahrnehmbar sein dürfte, um zusammen mit der Innengastronomie die Grenzen einzuhalten, welche die Antragsgegnerin ausweislich der Auflage Nr. 11 b) zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 für erforderlich hält. Die unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegt damit auf der Hand. Außerdem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der L. T. GmbH vom 18.4.2014 geltend, dass im Einwirkungsbereich der Außengastronomie der Beigeladenen weitere gastronomische Betriebe vorhanden seien, weshalb die Immissionsrichtwerte durch diese Außengastronomie keinesfalls ausgeschöpft werden dürften. Feststellungen zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer von solchen Betrieben ausgehenden Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Außengastronomie der Beigeladenen nach den Feststellungen unter 2. auf der Seite 2 des vorgelegten Privatgutachtens in einem Abstand von nur 12 Metern von dem Immissionsort liegt, der nach der – zur Orientierung, nicht schematisch – heranzuziehenden TA Lärm maßgeblich wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/ 08 – juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259.
48Ob die Außengastronomie der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- u n d Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes der Beigeladenen beurteilen lassen, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen und das sich die Antragsgegnerin hätte vorlegen lassen können.
49Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3.5.1994 – OVG 1 BA 46/93 –, GewArch 1996, 78 (80 I. . . .).
50Schon um die grundsätzliche Eignung dieses Konzeptes herzustellen, hätte die Beigeladene aber wohl für Zeiten des Betriebs ihrer Außengastronomie in verbindlicher, praktisch durchführbarer und nachprüfbarer Weise auf die vollständige Ausschöpfung der ihr unter dem 28.6.2013 baurechtlich erlaubten Lärmbelastung durch die Innengastronomie verzichten müssen. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Festschreibung und (möglicherweise nur mit sachverständiger Hilfe durchzuführenden) Ergänzung dieses Nutzungskonzeptes durch Auflagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) berücksichtigen müssen, dass individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung führen, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann – wobei davon ausgegangen werden muss, dass das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.8.2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rnrn. 19 und 29.
52Zum Lärmschutz ist gaststättenrechtlich eine – namentlich auf bestimmte Tageszeiten begrenzte – Vorgabe der Einrichtungsorte und/oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze einer Außengastronomie auch über das aus denkmalschutzrechtlicher oder straßenrechtlicher Sicht notwendige Maß möglich.
53Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 5 Rn. 79.
54Sie ist der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung auch mit Blick auf die von der Antragstellerin problematisierte Überprüfung der Einhaltung solcher Grenzwerte grundsätzlich vorzuziehen. Denn Verstöße gegen sie lassen sich – auch durch die betroffene Nachbarschaft – unschwer fotografisch dokumentieren.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
56Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der überzeugend begründeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 151 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.