Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 4 A 1852/14
Gericht
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin zu 2) wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2014 zugelassen.
1
Gründe
2Die Berufung ist zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids dargelegt ist und vorliegt (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 124a Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Überwiegendes spricht dafür, dass die Klägerin zu 2) zu Recht geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen vom 14.3.2014 rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte habe diese Erlaubnis auf der Grundlage einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung tatsächlicher Umstände erteilt, deren genauere Feststellung Voraussetzung dafür gewesen wäre, um eine sachgerechte Prognose aufzustellen, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu ihren, der Klägerin zu 2), Lasten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lasse (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Insbesondere sei der Konflikt zwischen der von dem Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft des Beigeladenen zu erwartenden Lärmbelastung mit ihrem, der Klägerin zu 2), berechtigten Bedürfnis nach Nachtruhe, durch die der Gaststättenerlaubnis beigefügten Auflagen nicht zureichend bewältigt worden.
4Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
5Die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG haben insoweit einen nachbarschützenden Charakter.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rnrn. 25 bis 28, m. w. N.
7Die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist im Falle ihrer Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rn. 16.
9Im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG setzt die Erteilung der Erlaubnis eine auf den Eintritt etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogene Prognose der Behörde voraus, die auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt werden muss. Im Rahmen dieser Prognose können auch Erfahrungen mit der Lärmbelastung durch einen Vorgängerbetrieb zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das zu prüfende Betriebskonzept des Nachfolgers so wenig von demjenigen des Vorgängers unterscheidet, dass zu erwarten ist, der Nachfolgebetrieb werde erneut von derselben Art des Publikums frequentiert werden, dessen Verhalten sich schon in der Vergangenheit als insoweit problematisch erwiesen hat.
10Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 –, juris, Rnrn. 12 und 14 = GewArch 2013, 132.
11Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Bewertung der Zumutbarkeit eines durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Zum anderen führen selbst individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass sich das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussen lässt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rnrn. 29 f., 35 f., 50 f.
13Zumal § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG keine nachbarschützende Wirkung hat,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 - BVerwG 1 B 33.98 -, juris, Rn. 5 = GewArch 1998, 254,
15ist es im Rahmen der auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG gestützten Drittanfechtung einer Gaststättenerlaubnis unerheblich, ob durch den Betrieb der Gaststätte zu befürchtende Lärmbelastungen, die vom Verhalten zu erwartender Gäste ausgehen, zugleich die Grundlage dafür bilden könnten, dem Betriebsinhaber den Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu machen, weil er sie nicht zu unterbinden vermag. Erfahrungen mit der Lärmbelastung durch den von einem unzuverlässigen Gastwirt geführten Vorgängerbetrieb dürfen folglich nicht ohne weiteres für unverwertbar gehalten werden, weil sich der Inhaber des Nachfolgebetriebs (noch) nicht als unzuverlässig erwiesen hat. Vielmehr entfällt der prognostische Wert von Erfahrungen mit einem ähnlichen Vorgängerbetrieb erst dann, wenn das Betriebskonzept des Nachfolgebetriebs bei einer vergleichbaren Art des zu erwartenden Publikums den bisherigen Erfahrungen Rechnung trägt und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft ausschließt.
16Wenn die Prognose ergibt, dass sich zu bestimmten Stunden auch bei pflichtgemäßen Einwirkungsversuchen des Betriebsinhabers und individuellen immissionsrelevanten Nebenbestimmungen der gesetzlich gebotene Nachbarschutz voraussichtlich nicht gewährleisten lässt (vgl. § 9 Abs. 1 LImSchG), ist eine volle Betriebszeit mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG geschützten Belangen nicht vereinbar und muss die Betriebszeit (weiter) verkürzt werden.
17Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 –, juris Rn. 9 = GewArch 2013, 132.
18Gemessen an diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin zu 2) zu Recht eine unzureichende Tatsachengrundlage der Prognose der Beklagten und eine daran anknüpfende unzulängliche Konfliktbewältigung beanstandet.
19Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) in dem Verfahren 3 K 6180/12 (VG Düsseldorf) ergibt, deuten zahlreiche Vorfälle darauf hin, dass zu ihren Lasten von dem Verhalten der Gäste des Vorgängerbetriebs, der sich in den nunmehr durch den Beigeladenen genutzten Räumlichkeiten befand, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgingen.
20Dies bestätigen auch die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in seiner auf den Vorgängerbetrieb bezogenen Eilentscheidung getroffen hat.
21Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.9.2012 – 3 L 1603 –.
22Aus einem Aktenvermerk vom 26.11.2013 ergibt sich zudem, dass die Beklagte selbst bereits im Vorfeld der Erteilung der Gaststättenerlaubnis an den Beigeladenen mit einem „erheblichen Beschwerdeaufkommen“ rechnete. Zwar wurde dieses vor dem Hintergrund erwartet, es sei deutlich geworden, dass die Nachbarn des Betriebes nicht gewillt seien, „auch nur geringe Belästigungen hinzunehmen“. Dieser Einschätzung dürfte aber eine unrichtige, bagatellisierende Bewertung jener „Belästigungen“ zugrunde liegen, die von dem Vorgängerbetrieb tatsächlich ausgingen und die durch lediglich schematische Auflagen, wie sie auch die Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen enthält, gerade nicht verhindert werden konnten. Die Ausführungen in dem letzten Absatz auf der Seite 3 und den ersten beiden Absätzen auf der Seite 4 der Klagerwiderung vom 6.11.2012 in dem Verfahren 3 K 6180/12 (VG Düsseldorf) deuten zudem darauf hin, dass die Beklagte bislang vornehmlich versucht hat, durch behördliche Wahrnehmungen Aufschluss über die tatsächlichen Geschehnisse in der S.---straße zu gewinnen. Zur Aufklärung der Ursachen der unter Angabe von Zeugen, fotografische Dokumentationen und Kfz-Kennzeichen geltend gemachten Lärmbelästigungen können sich stichprobenartige behördliche Kontrollen oder polizeiliche Einsatzberichte jedoch als unzureichend erweisen. Eine ausreichende Aufklärung der Ursachen und Abschätzung des Ausmaßes geltend gemachter Lärmbelästigungen ist indessen die notwendige Grundlage, um durch entsprechende Nebenbestimmungen die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Inanspruchnahme der Gaststättenerlaubnis zu verhindern. Hierbei kann es erforderlich werden, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen und/oder behauptete Ereignisse exemplarisch nachzustellen, um anhand von Messungen, die unter Beachtung der TA-Lärm durchzuführen sind, Klarheit darüber zu erlangen, welche Lärmereignisse, etwa im Raucherbereich vor der Gaststätte und bei der An- und Abfahrt einer zu prognostizierenden Anzahl von Gästen, überhaupt zu welcher kumulativen nächtlichen Lärmbelastung vor den schutzbedürftigen Fenstern der betroffenen Nachbarschaft (hier der nach eigenen Angaben nur rund 10 m entfernt wohnenden Klägerin zu 2) führen könnten. Dies ist nicht mit einem „Probebetrieb“ der Gaststätte zu verwechseln. Über eine den Raucherbereich und die An- und Abfahrten betreffende Problematik ist sich hier die Beklagte durchaus im Klaren gewesen. Dabei war auch dem Einwand nachzugehen, bauliche Besonderheiten führten zu einer Verstärkung der Lärmbelastung durch Reflexionen.
23Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die Beklagte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, um ihre Einschätzung zu rechtfertigen, dass der Gewerbebetrieb des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Klägerin zu 2) nicht befürchten lässt.
24Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.