Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2014 - 6b S 14.2575

published on 09/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2014 - 6b S 14.2575
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Gericht

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Tenor

I.

Soweit die Parteien das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsgegner trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens, soweit es eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.

IV.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt, wovon auf den erledigten Teil 5.000,- Euro und auf den verbleibenden (weiter streitigen) Teil ebenfalls 5.000,- Euro entfallen.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war seit 19... im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... September 2000, rechtskräftig mit diesem Tag, wurde er u. a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm unter Verhängung einer Sperrfrist von insgesamt 13 Monaten und 23 Tagen entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist am ... Januar 2001 führten seine Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht zum Erfolg, weil er sich weigerte, ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom ... Juli 2001 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom ... Juli 2002, gegen den Rechtsbehelfe nicht ergriffen wurden, ab.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle am ... Januar 2007 legte der Antragsteller den ihm am ... Juni 2006 ausgestellten tschechischen Führerschein mit der Nummer ... für die Fahrerlaubnisklasse B vor. In dessen Feld Nr. 8 ist als Wohnsitz „B., C.“ eingetragen (Bl. 102 der Akte). Als Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnisklasse B ergibt sich aus Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins der ... Juni 2006 (Bl. 103 der Akte). Eine Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde vom ... Juni 2007 bei der Marktgemeinde B. ergab, dass der Antragsteller dort mit Hauptwohnsitz in der Zeit vom ... Februar bis ... September 2006 gemeldet war. Eine Nachfrage bei den tschechischen Behörden, datiert vom ... Juni 2007 und verfasst sowohl in deutscher als auch in tschechischer Sprache zu den näheren Umständen des Erwerbs der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller, verlief ergebnislos.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Juni 2008 ließ der Antragsteller den ihm am ... Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerschein mit der Nummer ... (Bl. 127 ff. der Akte) vorlegen und anfragen, welche Schritte erforderlich seien, diesen Führerschein in einen deutschen Führerschein umzuschreiben. Aus Feld 10 auf der Rückseite des Führerscheins ergibt sich als Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnisklasse B wie bereits zuvor der ... Juni 2006, für die Fahrerlaubnisklasse A der ... August 2007, die Fahrerlaubnisklasse C der ... August 2007, die Fahrerlaubnisklasse BE der ... Oktober 2007 sowie für die Fahrerlaubnisklasse CE ebenfalls der ... Oktober 2007. Mit Schreiben vom ... Juli 2008 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, die Umschreibung müsse zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt werden. Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf § 28 Abs. 2 FeV und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008, Az. C-329/06, C-343/06. Man gehe davon aus, dass eine förmliche Entscheidung nicht mehr gewünscht werde, andernfalls werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Eine solche ging bei der Behörde in der Folgezeit nicht ein.

Weil der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle am ... Juli 2008 erneut seinen tschechischen Führerschein vorgelegt hatte, unterrichtete ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... August 2008 über ihre Rechtsauffassung, dass er aufgrund seines tschechischen Führerscheins nicht berechtigt sei, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Er mache sich daher gemäß § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führe (Bl. 136 der Akte). Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am ... August 2008 zugestellt (Bl. 139 der Akte).

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... August 2008 Widerspruch einlegen, worauf die Behörde mit Schreiben vom ... August 2008 reagierte und erklärte, es handle sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern ein informatorisches Schreiben. Letztmals kam die Behörde mit Schreiben vom ... November 2008 auf die Angelegenheit zurück und teilte mit, seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern liege noch keine endgültige Entscheidung vor. Es handle sich nicht um einen Einzelfall. Derzeit werde die Rechtsauffassung vertreten, dass eine nicht anerkennungsfähige Fahrerlaubnis auch durch Erweiterung um andere Fahrerlaubnisklassen keine Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe. Der Antragsteller besitze folglich keine gültige Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und mache sich strafbar, wenn er ein Fahrzeug der Klassen entsprechend seines tschechischen Führerscheins auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führe (Bl. 152 der Akte).

Nachdem ihr eine Mitteilung der Polizeiinspektion D. vom ... März 2014 darüber zugegangen war, dass der Antragsteller am ... März 2014 auf der Bundesautobahn ... wiederum ein Kraftfahrzeug mit Anhänger geführt hatte, nahm die Fahrerlaubnisbehörde den Vorgang wieder auf und erhielt am ... April 2014 eine weitere Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion E..., dass der Antragsteller am ... März 2014 erneut einen Pkw mit Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 an den Antragsteller wies die Fahrerlaubnisbehörde diesen auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 hin, aus denen hervorgehe, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet sei, einen Führerschein anzuerkennen, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, ohne dass der Führerscheininhaber dort seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Ein solchermaßen unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilter Führerschein berechtige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller werde darauf hingewiesen, dass er beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen in Deutschland mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz - StVG - zu rechnen habe (S. 184a der Akte, 1. Absatz, unterstrichener Text). Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks bis spätestens ... Mai 2014 bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, würden kostenpflichtige Maßnahmen zur Beibringung des ausländischen Führerscheins angeordnet und ggf. auch mittels polizeilichen Zwangs durchgesetzt. Vor Einleitung weiterer Maßnahmen werde dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Diese Aufforderung befolgte der Antragsteller nicht, sondern teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit E-Mail vom ... Mai 2014 mit, natürlich werde er dem nicht nachkommen, da er im Besitz einer EU-weit gültigen Fahrerlaubnis sei. Das „gleiche Spiel“ habe man bereits 2008 mit ihm versucht. Nachdem ihm seinerzeit der Führerschein am ... Februar 2008 abgenommen worden war, habe man ihm diesen nach Intervention seines Rechtsanwalts bereits am ... Februar 2008 wieder aushändigen müssen. Die Staatsanwaltschaft F. ... habe erklärt, er sei unschuldig und könne Entschädigungsansprüche geltend machen. Auf Blatt 199 der Akte findet sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F. ... vom ... Februar 2008 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO -. Zur Begründung heißt es, es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller unschuldig sei. Weitere Ausführungen zur Sache enthält die Mitteilung nicht.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers, ausgewiesen durch tschechische Führerscheine mit den Nrn. ... ..., ... ... und ... ... betreffend die Fahrerlaubnisklasse B, die Führerschein mit den Nrn. ... ... und ... ... betreffend die Fahrerlaubnisklassen A und C, erteilt am ...8.2007, der Klassen BE und CE erteilt am ...10.2007 sowie den Führerschein mit der Nr. ... ... betreffend die Fahrerlaubnisklasse D, erteilt am ...8.2008, berechtige ihn nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1 des Bescheids). Ihm wurde aufgegeben, die in Nr. 1 des Bescheids genannten Führerscheine innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und darauf einen Sperrvermerk anbringen zu lassen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er der Vorlagepflicht aus Nr. 2 nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (Nr. 4).

Begründet ist die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fahrerlaubnis Klasse B dem Antragsteller unter Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip am ... Juni 2006 erteilt worden sei. Diese Fahrerlaubnis bzw. der Führerschein würden ihn daher nicht berechtigen, entsprechende Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Hieran ändere der späteren Hinzuerwerb weiterer Fahrerlaubnisklassen nichts, weil diese den vorherigen rechtmäßigen Erwerb der Klasse B voraussetzten. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen den laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 an die Fahrerlaubnisbehörde mitteilen, beim Verwaltungsgericht München sei gegen den Bescheid Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden. Vorläufig werde beantragt, unverzüglich zumindest die Fahrerlaubnisklassen B und BE anzuerkennen und den Bescheid insoweit aufzuheben, zumindest jedoch den angeordneten Sofortvollzug in diesem Umfang zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, bei Gericht eingegangen am ... Juni 2014, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 in Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben, soweit er sich auf Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen A und BE beziehe, sowie den Bescheid in Ziffer 4 aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Juli 2014 beantragte er für das Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, eingegangen am ... Juni 2014, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten außerdem beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids vom ... Juni 2014 wiederherzustellen.

Im Wesentlichen gleichlautend mit der Klagebegründung wird vorgetragen, der Antragsteller habe am ... Juni 2006 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Im Führerschein mit der Nr. ... ... sei im Feld 8 ein deutscher Wohnsitz, nämlich B., eingetragen. Seit dem ... Juli 2007 habe der Antragsteller einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Die Fahrerlaubnisklassen A und C habe er am ... August 2007, die Klassen BE und CE am ... Oktober 2007 und die Klasse D am ... August 2008 erworben. In dem am ... Oktober 2007 ausgestellten Führerschein mit der Seriennummer ... ... sei ein tschechischer Wohnsitz, nämlich G... eingetragen. Der Antragsteller sei seit ... April 2014 als ...-unternehmer mit der Gewerbebezeichnung „... ... ...“ selbstständig tätig im Bereich der A... und B. Daher benötige er dringend einen Führerschein.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids wird insbesondere vorgetragen, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entspreche nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sei die Grundverfügung in Nr. 1 des Bescheids offensichtlich rechtswidrig. Die Fahrerlaubnisklasse A sei dem Antragsteller am ... August 2007 erteilt worden. Bereits seit ... Juli 2007 sei der Antragsteller ausweislich der Bürgerkarte ordnungsgemäß im Ort G., Tschechische Republik gemeldet und erfülle deshalb zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnisklasse A das Wohnsitzerfordernis im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Die Feststellung, der Antragsteller sei nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Fahrerlaubnisklasse in der Bundesrepublik Deutschland zu führen sowie alle hierauf bezogenen weiteren Verfügungen des angefochtenen Bescheids seien deshalb rechtswidrig.

Gleiches gelte hinsichtlich der Feststellung in Nr. 1, der Antragsteller sei nicht berechtigt, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse BE zu führen. Bis zum ... Juni 2006 sei es in Tschechien nicht notwendig gewesen, einen Wohnsitz zu begründen, um eine Fahrerlaubnis dort zu erwerben. Diese Notwendigkeit sei erst am ... Juli 2006 eingeführt worden. Daraus ergebe sich, dass der Wohnsitzvermerk im Führerschein des Antragstellers nicht entscheidend für die Beurteilung des Falles sei. Außerdem verkenne die Behörde den Anwendungsbereich des § 9 FeV. Aus § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 FeV gehe hervor, dass eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE auch erteilt werden dürfe, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis für das Zugfahrzeug bereits erfüllt habe, es aber noch nicht zur Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins gekommen sei. Der Gesetzgeber begründe dies damit, dass die Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein keine bestimmte Besitzdauer der niedrigeren Klassen voraussetze und auch nicht bestimme, dass die Fahrerlaubnis stets - wie im deutschen Recht - durch Aushändigung des Führerscheins erteilt werde. Es solle deshalb genügen, dass der Bewerber vor Erwerb der höheren Klasse die Voraussetzungen für die niedrigere erfüllt habe. Auf die formelle Erteilung der niedrigeren Klasse durch Aushändigung des Führerscheins komme es nicht an. Dieser Fall sei vorliegend gegeben. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE an den Antragsteller am ... Oktober 2007 habe dieser sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erfüllt. Insbesondere habe er zu diesem Zeitpunkt das Wohnsitzerfordernis aufgrund seiner Wohnsitznahme in G. seit dem ... Juli 2007 erfüllt. Demgemäß sei in den Führerscheinen, ausgestellt am ... Oktober 2007 sowie ... August 2008 ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne sich deshalb nicht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hinsichtlich der Klasse BE berufen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei durch § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 FeV eingeschränkt.

Außerdem habe der Antragsteller vor Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE am ... Oktober 2007 sowohl in der schriftlichen als auch in der praktischen Prüfung zunächst im Sinne einer Wiederholung die Prüfungen für die Erlaubnisklasse B wiederholen müssen. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Bescheid vom ... Juli 2014 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom ... Juni 2014 dahingehend, dass die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids zwar (weiterhin) angeordnet werde, hinsichtlich der Nr. 2 jedoch nicht bezüglich der Fahrerlaubnisklasse A. Zur Begründung heißt es, mit der Entscheidung werde die aufschiebende Wirkung der Klage, bezogen auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 und AM wiederhergestellt.

Daraufhin erklärte zunächst der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... August 2014 die Hauptsache insoweit für erledigt, als die Führerscheinklassen A, A1 und AM betroffen gewesen seien. Der Antragsgegner stimmte dem mit Schriftsatz vom ... August 2014 zu und erklärte insoweit seine Bereitschaft zur Kostenübernahme.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 legte der Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung weist er wie schon im Bescheid vom ... Juni 2014 darauf hin, der Mangel des Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B an den Antragsteller am ... Juni 2006 werde durch die spätere Erteilung weiterer Fahrerlaubnisklassen nicht behoben, auch wenn zum Zeitpunkt deren Erteilung kein Wohnsitzverstoß mehr gegeben sei. Auf das Vorbringen des Antragsgegners im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Durch Beschluss vom ... August 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Somit steht zwischen den Beteiligten nur noch im Streit, ob der Antragsgegner im Bescheid vom ... Juni 2014 (dort Nr. 1) zu Recht festgestellt hat, dass der Antragsteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der ihm am ... Juni 2006 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgewiesen durch den Führerschein mit der Nr. ... ... und die weiteren Führerscheine, in denen diese Fahrerlaubnis enthalten ist, sowie der Fahrerlaubnisklasse BE, erteilt am ... Oktober 2007 und ausgewiesen durch die Führerscheine mit den Nrn. ... ... und ... ..., keinen Gebrauch machen darf, folglich keine Kraftfahrzeuge dieser Fahrerlaubnisklassen im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland führen darf. Soweit der Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 entsprechende Feststellungen für die Fahrerlaubnisklassen C, erteilt am ... August 2007, die Fahrerlaubnisklasse CE, erteilt am ... Oktober 2007 und die Fahrerlaubnisklasse D, erteilt am ... August 20008 trifft, wurde er nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, so dass er insoweit in Bestandskraft erwachsen ist. Darüber hinaus steht zwischen den Beteiligten nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weiter im Streit, ob der Antragsteller entsprechend Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juni 2014 verpflichtet ist, die dort bezeichneten Führerscheine innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids der Fahrerlaubnisbehörde zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B und BE vorzulegen; im Übrigen ist auch diese Anordnung mangels dagegen ergriffenen Rechtsbehelfs bestandskräftig.

2. Der solchermaßen hinsichtlich seines Rechtsschutzziels bestimmte Antrag (§ 88 VwGO) ist unbegründet.

Nach der im vorliegenden Verfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... Juli 2014, soweit er hier im Streit steht, als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 des Bescheids das Interesse des Antragstellers, die Feststellung aus Nr. 1 des Bescheids und die Vorlagepflicht hinsichtlich der Vorlage seiner Führerscheine vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht gegen sich gelten lassen zu müssen und bis dahin im Besitz eines Führerscheins ohne Sperrvermerk (auch) hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B und BE zu bleiben.

2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids wurde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem tschechischen Führerschein unabhängig von der Eintragung eines Sperrvermerks kein Kraftfahrzeug im Bundesgebiet führen darf. Diese fehlende Berechtigung müsse durch Eintragung des Sperrvermerks nach außen und insbesondere für kontrollierende Polizeibeamte sichtbar dokumentiert werden. Diese Maßnahme diene der Gefahrenabwehr bzw. der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Die insoweit zutreffende Begründung äußert sich freilich nicht dazu, weshalb nicht nur die Vorlagepflicht des Führerscheins in Nr. 2, sondern auch die getroffene Feststellung in Nr. 1 des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Wie diese Feststellung tatsächlich vollzogen werden könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Andererseits ließe sich die Maßnahme der Behörde möglicherweise dahingehend verstehen, dass eine gegen Nr. 1 ihres Bescheids gerichtete Klage aus ihrer Sicht keine aufschiebende Wirkung haben sollte, damit der Antragsteller nicht länger davon ausgehen durfte, er dürfe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage, ob die Behörde zu Recht seine fehlende Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, weiter am motorisierten Straßenverkehr auf Grundlage seiner tschechischen Fahrerlaubnis teilnehmen. Diese Intention der Behörde kann jedenfalls aus dem Teil der Begründung herausgelesen werden, in dem darauf hingewiesen wird, der Antragsteller habe auf Grundlage seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, was auch nach außen durch einen Eintrag eines Sperrvermerks dokumentiert werden müsse. Das genügt letztlich den an die Begründung des Sofortvollzugs zu stellenden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die nicht überspannt werden dürfen. Schließlich trifft es auch im vorliegenden Fall zu, dass sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade auch aus denjenigen Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgeblich waren (BayVGH v. 14.12.1994, NZV 1995, 167).

2.2 Der Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 erweist sich auch materiell als rechtmäßig, so dass der Antrag abzulehnen war.

2.2.1 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze erscheint der angeordnete Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom ... Juni 2014 auch materiell gerechtfertigt. Die hier vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass sich die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung des Antragstellers ebenso wie die verfügte Vorlagepflicht bezüglich dessen Führerscheine zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks als rechtmäßig darstellt.

Der Antragsteller ist nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht berechtigt, aufgrund der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE und der diese Fahrerlaubnis ausweisenden Führerscheine Kraftfahrzeuge dieser Fahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. den entsprechenden Aussagen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die inzwischen Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte geworden sind (EuGH, U. v. 28.6.2008, C-329/06 und C-343/06, DAR 2008, 459/465 und C-334/06 bis 336/06; BVerwG, U. v. 25.8.2011, Az. 3 C 9/11 - juris; BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13 - juris; BayVGH, B. v. 2.5.2012, Az. 11 ZB 12.836 - juris; BayVGH, U. v. 20. Juli 2012, Az. 11 BV 12.172 - juris).

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a. a. O.) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. „Aufnahmemitgliedstaat“) ablehnen, die Fahrerlaubnis anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbare Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (Amtsblatt 237 v. 24.8.1991, S. 1) aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitglied in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewandt hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die konkrete Ausgestaltung ist dabei in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Ausübung einer in einer Richtlinie enthaltenen Ermächtigung durch die Mitgliedstaaten im nationalen Verfahrensrecht überlassen. Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n. F. (vgl. zu all dem OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009, 10 B 11145/08; VGHBW v. 2.2.2009, 10 S 3323/08; BayVGH v. 26.2.2009, 11 C 09.296). Eine Einzelfallentscheidung bedarf es demnach nicht. Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, der auch die erkennende Kammer ihrerseits in ständiger Rechtsprechung folgt (statt vieler VG München, B. v. 20.12.2011, Az. M 6b S 11.3689 unter Hinweis auf die bis dahin vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung; siehe auch BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13).

Die genannten Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall - ausgenommen die Fahrerlaubnisklasse A - vor. Auch von Antragstellerseite unbestritten geht aus dem am ... Juni 2006 dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein hervor, dass ausweislich der Eintragung im Feld 8 mit „B.“ der Erteilung der Fahrerlaubnis ein in der Bundesrepublik Deutschland liegender Wohnsitz zugrunde gelegt und eingetragen wurde. Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnsitz oder Wohnort des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2d des Anhangs Ia zur Richtlinie 91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person geführt wurde.

Damit steht aufgrund der Eintragung tschechischer Behörden in diesem Führerschein auch fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befinden muss, der sie erteilt. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben bereits in nationales Recht der Tschechischen Republik umgesetzt waren (BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13 - juris).

Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass allein schon ein solcher Wohnsitzverstoß genügt, um von der Ungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auszugehen (BVerwGv. 25.8.2011, Az. 3 C 9/11 und BayVGH v. 3.11.2011, Az. 11 ZB 11.2033). Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser EU-Fahrerlaubnis an (st. Rspr. z. B. BayVGH v. 3.11.2011 a. a. O.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 25.8.2011 a. a. O., Rn. 12 zitiert nach juris) § 28 Abs. 1 und 4 FeV in der Fassung der 3. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 zugrunde zu legen ist.

Damit kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, dass gegen den Antragsteller darüber hinaus auch eine Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergriffen worden war, wie zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2011 (C-184/10, DAR 2011, 171) festgestellt hat. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2011 (a. a. O., Rn. 19) bleibt dennoch festzustellen, dass nicht nur der vorliegende Wohnsitzverstoß im Ergebnis den angegriffenen Bescheid trägt, sondern auch die Tatsache, dass dem Antragsteller mit Entscheidung des Amtsgerichts A. vom ... September 2000 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Beide Gründe für die Nichtgeltung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B stehen vom Moment deren Erteilung an somit selbsttragend nebeneinander.

2.2.3 An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass dem Antragsteller später in den Jahren 2007 und 2008 von tschechischen Behörden weitere Führerscheine, die die Fahrerlaubnisklasse B ausweisen, ohne ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden sind. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine unter Verstoß gegen europarechtliche und nationale Vorschriften erteilte EU-Fahrerlaubnis vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an keine Gültigkeit im Bundesgebiet. Eine somit von Anfang an ungültige Fahrerlaubnis kann nicht durch die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments Gültigkeit erlangen, selbst dann nicht, wenn in diesen nunmehr ein in der Tschechischen Republik liegender Wohnsitz eingetragen worden ist.

Ebenso wenig verhilft es der dem Antragsteller am ... Juni 2006 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B zur Gültigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, dass ihm - dokumentiert in den Führerscheinen mit den Nrn. ... ... und ... ... - am ... Oktober 2007 ohne Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erteilt worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt (BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13; BayVGH, U. v. 20.7.2012, Az. 11 BV 12.172; BayVGH, U. v. 6.11.2012, Az. 11 B 12.1473, jeweils zitiert nach juris) setzt sich ein Wohnsitzverstoß, der bei der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis begangen wurde, in Hinblick auf jene später erteilten Fahrerlaubnisklassen in der Weise fort, dass auch diese in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erweiterung um diese Fahrerlaubnisklassen den Vorbesitz jener Fahrerlaubnisklasse voraussetzt, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zuerst erteilt worden ist. In einem solchen Fall „infiziert“ die ursprünglich unter Verstoß gegen diese europarechtlichen Vorgaben erteilte EU-Fahrerlaubnis jede weitere Fahrerlaubnisklasse, die auf ihr aufbaut und zu einem späteren Zeitpunkt durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt wird, auch wenn bei der weiteren Fahrerlaubnisklasse dann kein Wohnsitzverstoß mehr vorliegt (inzwischen st. Rspr., zuletzt BVerwG, B. v. 16.7.2013, 3 B 10/13). Auch wenn der Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 insoweit nicht Streitgegenstand geworden ist, sei gleichwohl an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die dem Antragsteller unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B sich auf die auf ihr aufbauenden Fahrerlaubnisklassen BE, C, CE und D in der soeben beschriebenen Weise auswirkt, so dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug dieser Fahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Anders verhält es sich dagegen mit der ihm am ... August 2007 erteilten Fahrerlaubnisklasse A, da diese den Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B nicht voraussetzt und ohne ersichtlichen Wohnsitzverstoß durch die tschechischen Behörden erteilt worden ist. Insoweit dürfte die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 voraussichtlich Erfolg haben.

Das Vorbringen des Antragstellers, anlässlich der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen BE und CE am ... Oktober 2007 habe er nicht nur eine Fahrerlaubnisprüfung für diese Klassen ablegen müssen, sondern es habe zugleich eine erneute theoretische und praktische Prüfung bezüglich der Fahrerlaubnisklasse B stattgefunden, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Zum einen ist dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung geeignete Beweismittel nicht beigebracht. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... August 2014 zunächst den Eindruck zu erwecken vermocht, als hätte eine tschechische Behörde bestätigt, anlässlich der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse BE habe der Kläger erneut eine Prüfung auch in Hinblick auf die Fahrerlaubnisklasse B ablegen, diese also quasi nochmals erwerben müssen. Dies sei in einem Schreiben vom ... Juli 2014 einer tschechischen Behörde so dargelegt. Ein solches Schreiben in deutscher Sprache ist dem Gericht jedoch nicht vorgelegt worden. Gegen diese Darstellung spricht weiter, dass alle Führerscheine, die die auf der Klasse B aufbauenden Fahrerlaubnisklassen dokumentieren, als Erteilungsdatum für die Klasse B den ... Juni 2006 und nicht ein späteres Datum ausweisen. Sie dokumentieren demnach keine erneute Prüfung für diese Klasse, sondern beziehen sich allesamt auf deren ersten und einzigen Erwerb.

2.2.4 Schließlich geht das Vorbringen des Antragstellers fehl, die Fahrerlaubnisbehörde verkenne rechtsfehlerhaft den Anwendungsbereich des § 9 FeV. Nach § 9 Abs. 2, Halbsatz 1, 2. Alternative FeV dürfe nämlich eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE auch (schon) erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse für das ziehende Fahrzeug erfüllt habe, der Bewerber also vor Erwerb der höheren Klasse die Voraussetzungen für die niedrigere Klasse erfüllt habe. Auf die formelle Erteilung der niedrigeren Klasse durch Aushändigung des Führerscheins komme es nicht an. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil die Fahrerlaubnis der Klasse BE dem Antragsteller durch die zuständige tschechische Behörde am ... Oktober 2007 erteilt wurde und er dabei sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt habe.

Zunächst ist hierzu festzustellen, dass der Antragsteller aus einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Rechtsvorschrift insofern nichts für sich herleiten kann, als es die Rechtmäßigkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassenen Verwaltungsakts betrifft. Ob in der Tschechischen Republik eine vergleichbare Norm geltendes Recht ist, wurde nicht vorgetragen. Darüber hinaus regelt die in Bezug genommene Vorschrift den Fall, dass es - aus welchen Gründen auch immer - zunächst nicht zur Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt, obwohl sämtliche Voraussetzungen hierfür vom Bewerber um diese Fahrerlaubnis erfüllt sind, sondern vorher eine Prüfung für eine oder mehrere weitere Fahrerlaubnisklassen abgelegt werden soll, welche an sich das Innehaben der Fahrerlaubnis einer niedrigeren Klasse - hier der Klasse B - voraussetzen.

Doch so liegen die Dinge vorliegend gerade nicht. Der Antragsteller hatte nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B erfüllt, sondern er war bereits Inhaber dieser Fahrerlaubnis, die ihm am ... Juni 2006 erteilt und durch den Führerschein mit der Nr. ... dokumentiert wurde. Folgerichtig enthalten alle dem Antragsteller später ausgestellten Führerscheine hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B dieses Ausstellungsdatum, was maßgeblich dagegen spricht, dass der Antragsteller diese Fahrerlaubnisklasse zu einem späteren Zeitpunkt nochmals im Wege einer erneut absolvierten Prüfung erlangt hat.

2.3 Nach alldem stellt sich die Feststellung in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juni 2014 - soweit sie sich nicht auf die Fahrerlaubnisklasse A bezieht - als rechtmäßig dar, so dass die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Fehlt es, wie hier, dem Antragsteller an der Berechtigung, aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr - mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse A - zu führen, so ergibt sich die im Bescheid des Antragsgegners in Nr. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage der EU-Führerscheine zwecks Eintragung eines Sperrvermerks aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 FeV. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse daran, den Rechtschein der tschechischen Führerscheine des Antragstellers des Inhalts, diese berechtigten ihn auch zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, unverzüglich zu zerstören, das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch im Besitz seiner tschechische Führerscheine ohne einen solchen Sperrvermerk zu verbleiben.

Der Antrag war daher abzulehnen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung dem Antragsgegner aufzuerlegen, zumal dieser im Falle einer streitigen Entscheidung aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand November 2013, wonach der Streitwert in der Hauptsache für die allein noch streitige Fahrerlaubnis der Klasse BE mit 5.000,- Euro und im vorliegenden Verfahren mit der Hälfte hiervon, demnach 2.500,- Euro anzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/08/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu mach
published on 02/02/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 28. November 2008 - 5 K 2542/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 23/01/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegen
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Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.

(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.

(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.