Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 C 9/11

bei uns veröffentlicht am25.08.2011

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

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Dem Kläger wurde 1993 durch Strafbefehl die im Jahr 1984 erworbene Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholgehalt von 1,85 Promille) entzogen. Im Dezember 1996 erhielt er eine neue Fahrerlaubnis; sie wurde ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 1,70 Promille) durch Strafbefehl unter Festsetzung einer Sperrfrist von 12 Monaten wieder entzogen.

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Am 2. März 2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen.

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Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, ersuchte er das Kraftfahrtbundesamt um Ermittlungen dazu, wie es zu dieser Fahrerlaubniserteilung gekommen sei. Nachdem das ohne Erfolg blieb, wandte er sich an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Sch. Von dort erhielt er unter dem 29. Dezember 2008 die Mitteilung, der Kläger sei in der Tschechischen Republik weder in der Vergangenheit gemeldet gewesen noch sei das derzeit der Fall. Daraufhin trug der Beklagte am 19. Januar 2009 einen Sperrvermerk in den tschechischen Führerschein des Klägers ein.

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Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, diesen Vermerk aus dem Führerschein des Klägers zu entfernen und die Behauptung zurückzunehmen, er sei nicht befugt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis werde in Deutschland nicht anerkannt, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei und sich dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe. Letzteres sei hier der Fall. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit seien der Tschechischen Republik zuzurechnen.

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Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine von ihm eingeholte Auskunft der Polizei der Tschechischen Republik vom 4. Mai 2010 zu den Akten gereicht; dort wird mitgeteilt, dass im tschechischen Register der Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers eine Adresse in Deutschland angegeben wird, das tschechische Einwohnermeldeamtsregister keinen Wohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik ausweist und sich auch aus dem tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik ergibt.

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe mit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 FeV in der hier noch heranzuziehenden Fassung vom 9. August 2004, soweit diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, keine Fahrberechtigung für das Bundesgebiet erlangt. § 28 Abs. 4 FeV könne allerdings wegen des Vorrangs der Richtlinie 91/439/EWG nur Anwendung finden, soweit sich der Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein selbst oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe und wenn dem Fahrerlaubnisinhaber vor deren Ausstellung die Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bereits einmal entzogen oder beschränkt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dem Kläger sei in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 rechtskräftig entzogen worden. Die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ergebe sich aus der zu den Akten gereichten Mitteilung der tschechischen Polizei. Diese Auskunft sei verwertbar, auch wenn sie auf Betreiben der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilt worden sei; an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung halte der Senat nicht fest. Auch ein erst lange nach der Fahrerlaubniserteilung aufgedeckter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung führe zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis und der Möglichkeit, fakultativ einen diese Rechtslage feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Die Mitteilung der tschechischen Polizei enthalte unbestreitbare Informationen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Unbestreitbarkeit liege dann vor, wenn bei Heranziehen allein dieser Informationen das Fehlen eines Wohnsitzes so wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch hieran noch zweifle. Bei einer Zusammenschau der Umstände, dass im tschechischen Einwohnermeldeamtsregister und im Ausländerpolizeiregister Angaben zum Kläger fehlten und er im dortigen Kraftfahrzeugfahrerregister mit seiner deutschen Wohnanschrift geführt werde, bestehe kein Zweifel, dass er bei Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Danach könne dahinstehen, ob sich - wofür Einiges spreche - das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes auch damit belegen lasse, dass der Betroffene in einem Ausstellermitgliedstaat, in dem die Pflicht zur Anmeldung des Bezugs einer Wohnung bestehe, nicht im Melderegister erfasst sei.

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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nicht vorlägen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster sei davon auszugehen, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse im Inland gültig seien, bis die deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine gegenteilige Einzelfallentscheidung getroffen habe.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dann, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis offensichtlich gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen habe, deren Nichtanerkennung in Deutschland bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV n.F. folge. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 FeV sowie aus der Entstehungsgeschichte der im Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungsverordnung.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundes- und Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anwendbaren Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung führt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen unmittelbar - also ohne dass es noch zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf - zur Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ab deren Erteilung (1. und 2.). Dem stehen weder höherrangiges deutsches Recht (3.) noch der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Anerkennung ausländischer EU- und EWR-Fahrerlaubnisse entgegen (4.).

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1. a) Der Entscheidung über das Begehren des Klägers ist § 28 Abs. 1 und 4 FeV in der Fassung zugrunde zu legen, welche die Vorschrift durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger auch um seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit, nämlich in der Zeit ab der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis, geht. Der Verordnungsgeber will mit der Neufassung von § 28 Abs. 4 FeV der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Umfang der Pflicht zur Anerkennung ausländischer EU- und EWR-Fahrerlaubnissen Rechnung tragen (vgl. BRDrucks 851/08 S. 6). Die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, wonach eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland bereits dann unwirksam sein sollte, wenn deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz im Inland hatte, sollte auf die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (- Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 68 ff. sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008 I-4691 Rn. 65 ff.) beschriebenen Fälle eines offenkundigen Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung zurückgeführt werden. Anderenfalls soll diese Fahrerlaubnis in den in Rede stehenden Fällen ab ihrer Erteilung auch in Deutschland gelten. Da mit der Neufassung der Bestimmung keine Schlechterstellung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verbunden ist und sie nur das regelt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin schon galt, besteht keine Veranlassung, ihren Anwendungsbereich auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen (so aber OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 19), zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Neuregelung dafür keine Anhaltspunkte bieten. Die Annahme, eine Schlechterstellung für Inhaber bereits erteilter Fahrerlaubnisse ergebe sich aus der Europarechtswidrigkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. und einer daraus folgenden Unanwendbarkeit der Norm, verkennt die Wirkungen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs; denn dieser hat eine nur teilweise Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts zur Folge, wenn - wie hier - eine Abgrenzung des nicht anwendbaren Teils der Vorschrift von ihrem verbleibenden Anwendungsbereich möglich ist. Die Neufassung beschränkt sich daher darauf, die bereits durch das Unionsrecht bewirkte teilweise Nichtanwendbarkeit der bisherigen Regelung im Normtext nachzuvollziehen.

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b) Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl L 223 vom 26. August 2009 S. 26). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 26. November 2004 erteilt wurde.

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2. Der Kläger war und ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Hier greift der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausscheidet - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

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a) Im Führerschein der Klasse B, der dem Kläger am 2. März 2005 ausgestellt wurde, ist zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen. Doch enthält die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Auskunft der tschechischen Polizei vom 4. Mai 2010 vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Das hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne dass der Kläger hiergegen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat.

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Auch wenn diese Informationen erst im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt wurden, sind sie für die Entscheidung über die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland verwertbar. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - (BVerwGE 136, 149 <154 ff.>) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichthofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - (NJW 2010, 217 Rn. 58 ff) im Einzelnen dargelegt.

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Danach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Zollzusammenarbeit vom 29. Dezember 2008, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt. Daran bestehen jedoch keine Zweifel, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH a.a.O. Rn. 61).

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b) Nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genügt bereits das Erfüllen der Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen; es muss nicht zusätzlich auch bereits zu einer Fahrerlaubnisentziehung gekommen sein oder sonst eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen (so zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 10 S 2640/10 - juris). Soweit in der Vergangenheit ein solches Erfordernis aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet und mit der Absicht in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV hineingelesen wurde, diese Regelung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu bringen (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154 Rn. 2 und Dauer, NJW 2010, 2758 <2759> m.w.N.), ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Mai 2011 (- Rs. C-184/10, Grasser - DAR 2011, 171 = VR 2011, 249 m.w.N.) mittlerweile geklärt, dass das unionsrechtlich nicht geboten ist. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei einer im Sinne seiner Urteile vom 26. Juni 2008 offenkundigen Verletzung des Wohnsitzerfordernisses eine Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis auch ohne eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung besteht.

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c) § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es noch zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 - juris und VGH München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 a.a.O.); dieser Auffassung ist - ausweislich der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses - auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Fahrerlaubnis-Verordnung und die maßgebliche Änderungsverordnung erlassen hat.

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Gegen die anderslautende Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - DAR 2009, 109 = VRS 119, 314 Rn. 35 und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 21), auf die sich der Kläger beruft, sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV. In § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV heißt es, dass die Berechtigung des Absatzes 1 in den nachfolgend aufgeführten Fällen "nicht gilt", ohne dass dort - anders als in § 3 StVG und § 46 FeV (... "hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen") - ein gesondertes Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde verlangt wird. "Nicht gelten" bedeutet, dass der ausländischen Fahrerlaubnis per se keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird. Systematisch regelt § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV Ausnahmen von der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zusteht; spiegelbildlich wird auch für den Erwerb der Fahrberechtigung aufgrund einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kein Tätigwerden der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorausgesetzt.

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Gegen das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde spricht zusätzlich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV; dort ist vorgesehen, dass in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen kann. Damit wird der Fahrerlaubnisbehörde nur die Möglichkeit eingeräumt ("kann"), einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, sie wird hierzu nicht verpflichtet. Zum anderen wird der Verwaltungsakt ausdrücklich als feststellender Verwaltungsakt bezeichnet und damit als Verwaltungsakt, der eine bereits bestehende Rechtslage wiedergibt und gegebenenfalls klarstellt. Die Verordnungsbegründung bestätigt das; dort wird ausgeführt, dass in solchen Fällen ein feststellender Verwaltungsakt in Betracht kommen kann, "in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird". Der Verwaltungsakt diene dazu, Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zu beseitigen, was insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal der "vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" bezogen wird (BRDrucks 851/08 S. 6).

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d) Dementsprechend handelt es sich bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV angeordneten Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis um eine ex-tunc-Regelung. Der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird ihre Wirksamkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides der Fahrerlaubnisbehörde abgesprochen.

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Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 <321>), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig. Das Verfahren betraf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 StVG und § 46 FeV. Im Urteil wird ausgeführt, dass eine solche Entscheidung nicht wegen § 28 FeV ausgeschlossen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich nicht mit Gewissheit davon ausgehen können, dass sie dem Kläger die in § 28 FeV angeordnete Nichtgeltung entgegenhalten könne (a.a.O. S. 318 f.). Der Senat hat damit die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis mit Blick auf § 28 FeV a.F. nicht bejaht, sondern gerade offen gelassen.

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Nach all dem ist, wenn der Betroffene in Deutschland von einer unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fallenden ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht, der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllt. Ob der Betroffene gleichwohl straffrei ausgeht, weil jedenfalls der subjektive Tatbestand zu verneinen ist, wird im Strafverfahren im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden sein.

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3. Die § 28 Abs. 1 und 4 FeV zugrunde liegende Regelungssystematik bedarf nicht deshalb der Korrektur, weil sich aus höherrangigem deutschem Recht ergäbe, dass die Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur durch eine Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, nicht aber normativ geregelt werden kann.

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a) Im Straßenverkehrsgesetz lässt sich kein Ansatzpunkt für eine solche Annahme finden. § 3 StVG, der ebenso wie § 46 FeV eine Regelung durch Verwaltungsakt vorsieht (... "hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen."), regelt allein den Fall der Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung. Es ist aber etwas grundlegend anderes, ob dem Inhaber eine ausländische Fahrerlaubnis nachträglich wegen durch entsprechende Fahreignungsgutachten belegter oder nach § 11 Abs. 8 FeV anzunehmender Nichteignung entzogen wird, d.h. ihr die Wirkung für das Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt der Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes genommen wird, oder ob ihr auf der Grundlage von § 28 FeV von Anfang an keine Geltung in Deutschland zuerkannt wird. Auch das Unionsrecht weist mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG eine solche Differenzierung auf. Ebenso wie die Wirkung unterscheiden sich die Voraussetzungen für den entsprechenden "Zugriff" des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. S. 321). § 3 StVG und § 46 FeV erlauben die Fahrerlaubnisentziehung nur bei mangelnder Eignung; sie muss sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zudem gerade aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 59 sowie BVerwG; Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <16 ff.>). Dagegen genügt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ein im dargestellten Sinne offenkundiger Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung und nach Nr. 4 der Vorschrift die Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist.

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b) Die Notwendigkeit einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde lässt sich ebenso wenig mit dem Erfordernis von Rechtssicherheit oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründen und damit letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten.

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Rechtsnormen enthalten typischerweise abstrakt-generelle Regelungen und knüpfen die dort angeordneten Rechtsfolgen tatbestandlich in aller Regel an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Das Erfordernis einer Subsumtion ist damit nicht der Ausnahme-, sondern der Regelfall. Allein daraus, dass es für die Feststellung der Rechtslage einer Subsumtion bedarf, kann demzufolge nicht hergeleitet werden, dass diese Rechtsfolge erst durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt werden muss (so aber OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2009 a.a.O.). Sollte dem Betroffenen in den hier in Rede stehenden Fällen die Rechtslage unklar sein, steht ihm zudem ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die notwendige Rechtssicherheit herbeizuführen. Er kann entweder bei der Fahrerlaubnisbehörde den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zur Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis beantragen oder über eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO eine auch die Behörde bindende verwaltungsgerichtliche Feststellung seiner Rechte und Pflichten herbeiführen; einen von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassenen feststellenden Verwaltungsakt kann er anfechten.

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Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, eine Einzelfallprüfung und -entscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde seien deshalb erforderlich, weil ermittelt werden müsse, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis seine Fahreignung mittlerweile wiedererlangt habe; denn in diesem Fall stoße eine fortdauernde Versagung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken.

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Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt sowohl nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht als auch nach Art. 7 Buchst. a und b der Richtlinie 91/439/EWG zum einen die Kraftfahreignung des Betroffenen und zum anderen - nicht zuletzt zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - den ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung voraus. Weder dem deutschen Fahrerlaubnisrecht noch dem Unionsrecht ist ein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass das eine Erfordernis durch das andere kompensiert werden kann. Vielmehr ist die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses - wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 unterstrichen hat (a.a.O. Rn. 69 und 66) - unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Demnach kann die mögliche Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht dazu führen, dass ein vorangegangener Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, der zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis geführt hat, unbeachtlich wird.

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Wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssen, ist es auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Nachweis der (Wieder-)Erlangung der Kraftfahreignung abhängig macht und die Nachweispflicht dem Betroffenen auferlegt (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV).

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Schließlich begründet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

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Es liegt der Sache nach schon kein Fall einer Rückwirkung vor. Nach der Konzeption der Vorschrift steht dem Betroffenen von Anfang an kein Recht zum Gebrauchmachen von seiner im Ausland erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland zu. Dementsprechend wird ihm durch eine behördliche oder gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung, in der das Fehlen seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, auch kein Recht nachträglich entzogen. Was sich der Betroffene bislang zu Nutzen machen konnte, war allein der Schein einer solchen Berechtigung, der sich aus der ihm zu Unrecht erteilten ausländischen Fahrerlaubnis ergab.

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Abgesehen davon kann in den hier in Rede stehenden Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen darauf entstehen, von seiner auch gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben zu Unrecht erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Der Umfang eines solchen Vertrauens wird von Anfang an durch die rechtlichen Regelungen beschränkt, die den Erwerb einer solchen Berechtigung steuern, hier also auch von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Gerade dem Betroffenen selbst war und ist bekannt, dass er bei der Erteilung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ständigen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat, sondern im Inland hatte. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit.

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Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 <154 ff.> unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).

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4. Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV angeordnete und damit unmittelbar wirkende Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse verstößt auch nicht gegen die hier noch anwendbare Richtlinie 91/439/EWG.

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Weder Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie selbst noch die Erwägungsgründe dieser Richtlinie enthalten einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die ihnen dort eingeräumte Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36) nicht in der Weise ausüben können, dass sie die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in einer abstrakt-generellen Regelung bestimmen, die auch ohne eine zusätzliche behördliche Einzelfallentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt.

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Ebenso wenig wie der EU-Führerscheinrichtlinie selbst ist den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht ein Hinderungsgrund für eine solche Regelungstechnik zu entnehmen. Dort ist davon die Rede, dass es den Mitgliedstaaten unter den vom Gerichtshof näher definierten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen. Diese Formulierung schließt ohne Weiteres die Möglichkeit einer abstrakt-generellen Regelung ein. Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme. Diesen Entscheidungen lagen Strafverfahren in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde In den ersten beiden Fällen ging es um die Geltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden war; das dritte Verfahren betraf die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins, nachdem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Zu klären war jeweils die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes. Nachdem in allen Fällen die Nichtanerkennung dieser Fahrerlaubnis direkt aus § 28 Abs. 4 FeV hergeleitet wurde, also gerade kein diese Rechtsfolge anordnender Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ergangen war, hätte es sich aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof auf ein entsprechendes Erfordernis hinweist, wenn es sich aus dem Unionsrecht ergäbe. Das ist jedoch nicht geschehen.

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Unbegründet ist auch der Einwand, der Europäische Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache Wiedemann u.a. (- Rs. C-329/07 und C-343/07 a.a.O.) auch entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht verwehrten, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht gewahrt wurde (a.a.O. Rn. 81 ff.). Daraus ergibt sich lediglich die Befugnis des Mitgliedstaates, unter den genannten Voraussetzungen auch die Aussetzung der Fahrberechtigung - als Minus zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis - vorzusehen. Ob es einer solchen Regelung überhaupt bedarf oder ob die Fahrerlaubnis von vornherein als ungültig angesehen wird, ist eine Frage der Ausgestaltung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. Dafür macht der Europäische Gerichtshof auch in diesem Urteil keine Vorgaben; er beantwortet nur die Frage, ob und inwieweit eine Aussetzungsregelung nach dem Unionsrecht zulässig ist.

41

Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis eng auszulegen ist (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Juli 2008 - Rs. C-225/07, Möginger - a.a.O. Rn. 37 m.w.N.), betrifft dieses Aussage die inhaltliche Reichweite dieses Ausnahmetatbestandes, nicht aber den verfahrensmäßigen Weg, auf dem die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat herbeigeführt werden darf.

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
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die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 - 10 K 1528/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der durch Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 verfügten Nichtanerkennung des Rechts des Klägers, mit seiner am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Dem 1966 geborenen Kläger wurde seine 1988 erworbene Fahrerlaubnis erstmals durch Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 17.3.1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Blutalkoholgehalt von 2,39 Promille entzogen. Die am 14.12.1998 neu erteilte Fahrerlaubnis wurde durch Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 4.4.2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (1,4 Promille) entzogen. Aufgrund des positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens vom 27.12.2002, das mit Blick auf die damals vom Kläger behauptete Alkoholabstinenz seit März 2001 erstellt worden war, erhielt der Kläger am 7.2.2003 eine neue Fahrerlaubnis. Bereits zuvor, am 21.9.2002, war der Kläger mit einem Blutalkoholgehalt von 2,02 Promille als Führer eines Kraftrades auffällig geworden, was am 29.8.2003 zur Verurteilung durch das Amtsgericht Merzig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz unter Verhängung einer isolierten Sperrfrist von zwei Jahren führte. Nachdem der Beklagte von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt hatte, entzog er dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Verfügung vom 20.8.2004 erneut. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2008 - 10 K 56/07 - abgewiesen. Zwischenzeitlich verfügte der Kläger nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Luxemburg über eine im Wege des Umtausches gegen die Fahrerlaubnis vom 7.2.2003 erworbene luxemburgische Fahrerlaubnis, die indes durch dortige Verfügung vom 16.6.2005 nach Bekanntwerden der Vorgeschichte entzogen wurde. Am 25.11.2005 erging ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Merzig, diesmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (14. und 16.10.2004), das auf die hinsichtlich des Strafmaßes eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 durch Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung und Verkürzung der Sperrfirst von zwei Jahren auf sechs Monate abgeändert wurde. Dieses Urteil ist nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingelegten Revision am 5.7.2007 rechtskräftig geworden.

Am 16.10.2007 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem Führerschein ist als sein Wohnort die tschechische Gemeinde Stribro vermerkt.

Nach Kenntniserlangung von diesem Fahrerlaubniserwerb und Anhörung des Klägers erließ der Beklagte die Verfügung vom 15.4.2009, in der es unter Nr. 1 heißt „Hiermit wird Ihnen das Recht aberkannt, mit Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen“, und begründete dies damit, dass die tschechische Fahrerlaubnis noch während des Laufs der sechsmonatigen Sperrfrist ausgestellt worden sei.

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 24.4.2009 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung des Beklagten vom 15.4.2009 wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2009 - 10 L 468/09 - zurückgewiesen; die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -).

Am 15.10.2009 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes wegen Nichtbearbeitung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15.4.2009 Untätigkeitsklage erhoben und ausgeführt, ausweislich seines tschechischen Führerscheins sei dem Wohnsitzerfordernis Genüge getan. Im Übrigen sei die Sperrfrist längst abgelaufen.

Er hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 24.2.2010, dem Kläger zugestellt am 5.3.2010, hat das Verwaltungsgericht die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - unter Bezugnahme auf die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestehenden Ausnahmen von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen mit Blick auf den Umstand, dass die tschechische Fahrerlaubnis vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist ausgestellt worden sei, als unbegründet abgewiesen.

Auf den am 23.3.2010 gestellten und am 12.4.2010 begründeten Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 2.6.2010 - 1 A 94/10 - zugelassen.

Mit seiner am 14.6.2010 eingegangenen Berufungsbegründung betont der Kläger, dass die deutschen Behörden nach der zur Auslegung der europarechtlichen Vorgaben ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich nicht befugt seien, eine von einer ausländischen Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Fahrerlaubnis für das eigene Staatsgebiet zu suspendieren. Bei der Anwendung des Fallgestaltungen, in denen eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, umschreibenden § 28 Abs. 4 FeV a.F. seien der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden könne, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, zu beachten. Nach dem Leitsatz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 seien die deutschen Behörden bis zur endgültigen Prüfung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis berechtigt, die Gültigkeit zunächst einmal vorläufig auszusetzen. Dies setze voraus, dass es tatsächlich etwas gebe, was ausgesetzt werden könne. Die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik, durch die die Vorgehensweise von hessischen und nordrhein-westfälischen Verwaltungsbehörden ausdrücklich bestätigt worden sei, seien ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Hiernach sei es zulässig, dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis eine MPU-Auflage zu machen und im Weigerungs- oder Misserfolgsfalle die ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, was keinen Sinne mache, wenn es überhaupt keine gültige Fahrerlaubnis gegeben habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.2.2010 - 10 K 1528/09 - den Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er betont, dass der angefochtene Bescheid sich auf das Vorliegen eines der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahmetatbestände stütze, da die tschechische Fahrerlaubnis noch während der laufenden Sperrfrist ausgestellt worden sei. Es sei ihm daher nicht verwehrt, dieser Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen. Dem stehe nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe, die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis vorläufig auszusetzen. Denn diese Aussetzungsmöglichkeit betreffe erkennbar die Fälle, in denen der Aufnahmemitgliedstaat im Ausstellermitgliedstaat die Wohnsitzvoraussetzung überprüfen lasse. Vorliegend ergebe sich aus dem Ausstellungsdatum des tschechischen Führerscheins indes ohne Weiteres, dass er vor Ablauf der Sperrfrist ausgestellt worden sei und daher nicht anerkannt werden müsse. Weitere Überprüfungen, während derer eine vorläufige Aussetzung in Betracht kommen könnte, seien nicht veranlasst. Es bedürfe auch keiner Überprüfung der Kraftfahreignung vor Erlass einer auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten Entscheidung, da diese nicht wegen mangelnder Eignung, sondern wegen Erteilung während einer laufenden gerichtlichen Sperrfrist oder wegen örtlicher Unzuständigkeit der ausstellenden Behörde ergehe. Insoweit gelte nichts anderes als nach innerstaatlichem Recht, denn in Deutschland erteilte Fahrerlaubnisse unterlägen gleichermaßen der Einziehung, wenn sie während einer Führerscheinsperrfrist oder von einer örtlich unzuständigen Behörde ausgestellt worden seien. Zudem sei eine nachträgliche Überprüfung der Kraftfahreignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur zulässig, wenn sich aus dessen verkehrsrechtlich relevantem Verhalten nach Fahrerlaubniserteilung Zweifel an der Fahreignung ergäben.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 K 56/07 und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 10 L 468/09 beziehungsweise 1 B 430/09 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen (1 Ordner), der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 15.4.2009 gerichtete - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Er findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 9.8.2004 - FeV a.F. - (1.), die vorgibt, dass die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (2.). Diese Vorschrift unterliegt gemessen an den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Bedenken an ihrer Gültigkeit und bewirkt, dass eine während einer laufenden Sperrfrist ausgestellte EU-Fahrerlaubnis ihrem Inhaber nicht die Berechtigung verleiht, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen (3.). Der Beklagte hat durch Erlass seiner Verfügung vom 15.4.2009 zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass die unter Missachtung der Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis des Klägers im Inland nicht gilt (4.).

1. Die Fahrerlaubnis, um deren Gültigkeit die Beteiligten streiten, wurde dem Kläger am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erteilt. Ob diese Fahrerlaubnis dem Kläger die Berechtigung vermittelt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, richtet sich demgemäß nach der zur Zeit ihres Erwerbs maßgeblichen Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31/07 -, NJW 2009, 1687) , also nach der Richtlinie 91/439/EWG in Verbindung mit der damals geltenden Fassung der innerstaatlichen Regelung des § 28 Abs. 4 FeV, deren Wirksamkeit wiederum an genannter Richtlinie zu messen ist.

2. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. gilt eine EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht, wenn sie unter Missachtung einer gerichtlich verfügten Sperrfrist erteilt worden ist.

Dass diese Voraussetzung fallbezogen mit Blick auf den Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils am 5.7.2007, die Verhängung einer Sperrfrist von sechs Monaten und den Fahrerlaubniserwerb am 16.10.2007 erfüllt ist, hat der Senat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 25.9.2009 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, DAR 2009, 718 f. = ZfS 2009, 714 f., amtl. Abdr. S. 4 ff.) im Einzelnen dargelegt und insbesondere aufgezeigt, dass der Einwand des Klägers, Gegenteiliges ergebe sich aus der - zumindest entsprechend - anzuwendenden Vorschrift des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB, nicht trägt. Hieran hält der Senat unter Bezugnahme auf seine damaligen Ausführungen fest.

Der dieser Argumentation seitens des Klägers im Zulassungsverfahren entgegengehaltene Einwand, aus einem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27.9.1966 ergebe sich, dass für den Beginn der Sperrfrist immer der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Überprüfung maßgeblich sei, was fallbezogen bedeute, dass auf den Erlass des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 abzustellen sei, ist unerheblich. Aus den Leitsätzen des in Bezug genommenen Beschlusses des Landgerichts Oldenburg (LG Oldenburg, Beschluss vom 27.6.1966 - 6 Ms 35/66 - , juris) ergibt sich, dass dieser Entscheidung der seit 2.1.1975 in § 69 a Abs. 5 StGB geregelte Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag, der vorliegend gerade nicht zur Diskussion steht.

3. § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. ist gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG europarechtskonform.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/493/EWG es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann und Funk), juris, m.w.N.) Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer während einer Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, sei uneingeschränkt und endgültig, auch wenn von dieser Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht werde. (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 - C-225/07 (Möginger) -, BA 45, 383 ff., 385) Dies bedeutet, dass die Nichtanerkennung einer während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis keinen europarechtlich unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats darstellt.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. bewirkt - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen -, dass der Inhaber einer während einer laufenden Sperrfrist ausgestellten EU-Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bezogen auf die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV a.F. die Frage aufgeworfen, ob der zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigte Mitgliedstaat gehalten ist, die europarechtlich zulässige Versagung der Anerkennung im Einzelfall auf der Grundlage einer die Eignungsfrage umfassenden Prüfung durch Verwaltungsakt auszusprechen oder ob ihm die Möglichkeit offensteht, durch Erlass einer abstrakt-generellen Rechtsvorschrift vorzugeben, dass eine während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber - ungeachtet einer etwaigen zwischenzeitlichen Wiedererlangung seiner Fahreignung - nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Es beantwortet diese Frage im Sinne der erstgenannten Alternative und begründet dies im Wesentlichen damit, dass Nr. 2 (Wohnsitzerfordernis) und Nr. 3 (u.a. vorheriger Entzug der Fahrerlaubnis) der Vorschrift gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach welcher eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität bestehe, nicht europarechtskonform seien. Dem werde nicht schon durch das in § 28 Abs. 5 FeV a.F. vorgesehene Antragsverfahren betreffend die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Wiederherstellung der Eignung genügt, da dieses Verfahren seinerseits voraussetze, dass der ausländischen Fahrerlaubnis zunächst die Gültigkeit abgesprochen wird, und es sich mithin als - europarechtlich unzulässige - Formalität darstelle. Gegenteiliges ergebe sich nicht daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht unumschränkt gelte, sondern Ausnahmen für die Fälle des Missachtens einer inländischen Sperrfrist beziehungsweise des Vorhandenseins zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bestünden. Diese Ausnahmen ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen müsse - auch mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit - ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stoße im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage trete, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet seien. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar sei, schließe es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 a StVG) - allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 ff., und Urteil vom 8.5.2009 - 16 A 3373/07 -, DAR 2009, 480 ff.)

In einer späteren Entscheidung bringt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck, dass es seine Rechtsprechung insbesondere dadurch gerechtfertigt sieht, dass die ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen - wenngleich möglicherweise gemessen an den deutschen Bestimmungen unzulänglich - überprüft und die inländische Fahrerlaubnisbehörde das Ergebnis dieser Eignungsprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich zu respektieren hat. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009 - 16 B 1067/09 -, BA 47, 259 ff.) Diese Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Anwendungsbereich § 28 Abs. 4 FeV a.F. europarechtlich unbedenklich nur solche Fallgestaltungen unterstellt werden können, in denen die Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des Europarechts ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, d.h. gerade nicht hinnehmen müssen, dass nach den dortigen Feststellungen keine Eignungszweifel vorliegen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden entgegen. Er hat seine gegenteilige Auffassung in seinem Beschluss vom 22.6.2009 (BayVGH, Beschluss vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, juris) hinsichtlich eines Falles, in dem das Wohnsitzerfordernis ausweislich der Eintragung im Führerschein nicht beachtet worden war (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F.), im Einzelnen dargelegt und zur Begründung entscheidend darauf abgestellt, dass die Forderung, es bedürfe bei Vorliegen eines eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz rechtfertigenden Tatbestands zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, weder in der Fahrerlaubnisverordnung, nach deren Wortlaut die durch eine unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht „gilt“, noch im europäischen Gemeinschaftsrecht beziehungsweise in höherrangigem innerstaatlichen Recht eine Stütze finde.

Das Gemeinschaftsrecht kenne keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: der Befugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zu machen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt. Das Europarecht fordere nicht, dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden müsse. Das Gebot, Einschränkungen gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betreffe die materielle Reichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch machen dürfe, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolge dies durch eine unmittelbar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhalt nach innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiell-rechtlichen Rahmens halte, so erlaube der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handele gemeinschaftsrechtswidrig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 20.11.2008 (EuGH, Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07 (Weber) -, DAR 2009, 26 ff.) und vom 19.2.2009 (EuGH, Urteil vom 19.2.2009 - C-321/07 (Schwarz) -, BA 46, 206 ff.) an, denen Strafverfahren zugrunde gelegen haben, in denen es um die Gültigkeit einer während der Wirksamkeit eines Fahrverbots ausgestellten Fahrerlaubnis beziehungsweise um die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins ging, den deren Inhaber benutzte, nachdem ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. In den zugrundeliegenden Strafverfahren sei jeweils der Strafvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben worden und damit die strafrechtlich relevante Frage aufgeworfen gewesen, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse im Inland Geltung beanspruchten. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass es „einem Mitgliedstaat“ nicht verwehrt sei, unter den konkret zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse abzulehnen. Wäre - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - zur Versagung der Anerkennung aus Gründen des Gemeinschaftsrechts ein durch den Aufnahmestaat zu erlassender rechtsgestaltender Verwaltungsakt erforderlich, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig zu erklären wäre, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Bestünde nämlich ein solches Erfordernis, so hätten die Angeklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber entsprechende Verwaltungsakte nicht erlassen worden waren, nicht - wie nach Bejahung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof geschehen - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert weiter, dass sich auch aus der sonstigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht und dem Umstand, dass in den anders gelagerten Fällen eines nach Erwerb der EU-Fahrerlaubnis liegenden, einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertigenden Verhaltens eine ausdrückliche Aberkennungsentscheidung notwendig ist, nicht herleiten lasse, dass eine ausnahmsweise zulässige Nichterkennung einer EU-Fahrerlaubnis aus Gründen des Gemeinschaftsrechts durch konstitutiven Verwaltungsakt erfolgen müsse. Dabei befasst er sich im Einzelnen mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und zeigt auf, dass diese nicht überzeugen.

Der Senat hat sich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu Eigen gemacht und sie bekräftigt. Die Frage, ob die nach materiellem Europarecht zulässige Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung bedarf oder durch eine abstrakt-generelle Rechtsnorm erfolgen kann, berührt nicht die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und beurteilt sich daher ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), schon Ende 2008 klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen

Rechts vermittelt (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, BVerwGE 132, 315 ff., und - 3 C 38/07 -, ZfS 2009, 233 ff.) , d. h. die Mitgliedstaaten haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie dieses ihnen zuerkannte Recht innerstaatlich umsetzen. Dementsprechend enthalten konsequenterweise weder die europarechtlichen Vorschriften diesbezügliche Vorgaben noch hat der Europäische Gerichtshof bisher Veranlassung gesehen, sich zu dieser Problematik ausdrücklich zu äußern.

Entgegen der Argumentation des Klägers kann aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 nicht hergeleitet werden, dass eine ab-strakt-generelle Regelung wie § 28 Abs. 4 FeV nicht europarechtskonform ist. Der Kläger meint, dem Tenor der genannten Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnis, hinsichtlich derer ausnahmsweise keine Anerkennungspflicht bestehe, bis zum Ergehen einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung gültig bleibe. Im Tenor heißt es, dass es einem Mitgliedstaat während einer durch den Ausstellermitgliedstaat erfolgenden Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung eines Führerscheins nicht verwehrt sei, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe, dass das Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Diese Befugnis zur Aussetzung der Fahrberechtigung setzt nach Dafürhalten des Klägers voraus, dass die Fahrberechtigung trotz der Mißachtung des Wohnsitzerfordernisses fortbesteht. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht.

Denn zum Einen begründet der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung damit, dass es einem Mitgliedstaat, der wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ausnahmsweise berechtigt ist, die Anerkennung abzulehnen, erst recht nicht verwehrt werden kann, die Fahrberechtigung des Führerscheininhabers während einer durch den Ausstellermitgliedstaat veranlassten Überprüfung auszusetzen. Zum Anderen besagt die vom Europäischen Gerichtshof in der Tenorierung seiner Entscheidung verwendete Formulierung nur, dass es dem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Gültigkeit einer unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis auszusetzen. Für eine solche Aussetzungsentscheidung besteht indes innerstaatlich ein Bedürfnis nur dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nicht bereits kraft innerstaatlicher Rechtsvorschrift ungültig ist. Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass eine innerstaatliche Vorschrift, die die Ungültigkeit einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes anordnet, europarechtswidrig ist.

Für die Annahme, dass das Europarecht der durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffenen Entscheidung, einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes die Gültigkeit im Inland abzusprechen, nicht entgegensteht, spricht schließlich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärte Umstand, dass die Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis abzulehnen, uneingeschränkt und endgültig gilt, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 – C-225/07 (Möginger), a.a.O.) . Alleinige Voraussetzung der Nichtanerkennung ist mithin in diesen Fällen die Tatsache der Erteilung während der laufenden Sperrfrist. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand der Befugnis zur Nichtanerkennung nicht von einem Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis abhängt. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass grundsätzlich erst ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis dem Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG die Möglichkeit eröffnen würde, eine eigene Eignungsprüfung durchzuführen, so wird deutlich, dass das Europarecht nicht verlangt, dass eine einzelfallbezogene Eignungsprüfung Voraussetzung einer Nichtanerkennung sein muss. Es billigt den Mitgliedstaaten vielmehr ohne Weiteres die Befugnis zu, eine während einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch nach deren Ablauf nicht anzuerkennen, und verlangt daher gerade nicht die vorherige Durchführung einer negativ verlaufenden Eignungsprüfung. Dann aber steht der Nichtanerkennung im Wege einer entsprechenden generell-abstrakten Regelung, wie sie durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV getroffen wurde, nichts entgegen. Es obliegt allein den Mitgliedstaaten, die Modalitäten einer europarechtlich zulässigen Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch ihr innerstaatliches Recht zu regeln.

Dies ist durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. i.V.m. Abs. 5 FeV a.F. in zulässiger Weise geschehen. Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift gibt vor, dass das Recht, von einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr bestehen. Nach der bundesdeutschen Rechtslage begründet eine unter Nichtbeachtung einer Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis mithin kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F.), ohne dass es auf das Fortbestehen von Eignungsmängeln ankäme, im Inland kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis steht dabei für den Fall, dass die Eignungsmängel, die zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, nicht mehr fortbestehen, ein Anspruch darauf zu, dass ihm das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (erneut) zuerkannt wird, wobei die zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung notwendige Überprüfung der Eignungsfrage durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 5 FeV einen entsprechenden Antrag voraussetzt.

Die Behörde, die etwa aufgrund einer Verkehrskontrolle Kenntnis davon erlangt, dass ein anderer Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung einer im Inland angeordneten Sperrfrist eine Fahrerlaubnis erteilt hat, ist mithin nach der europarechtskonformen und daher nur an übergeordnetem innerstaatlichen Recht zu messenden gesetzlichen Konzeption nicht gehalten, die Kraftfahreignung von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unbedenklich, denn dem betroffenen Inhaber einer ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigenden EU-Fahrerlaubnis steht es jederzeit offen, die Zuerkennung dieses Rechts nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zu beantragen. Es gibt auch mit Blick auf sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben - insbesondere den Gleichbehandlungsgrund-satz - keinen Grund, ihn anders zu behandeln als Personen, die die erforderlichen Eignungsvoraussetzungen zwar in tatsächlicher Hinsicht (wieder) erfüllen, aber mangels Beantragung einer Fahrerlaubnis keiner Eignungsprüfung unterzogen werden und demgemäß über keine Fahrerlaubnis verfügen.

4. Dem Beklagten stand bei diesen Gegebenheiten die Möglichkeit offen, wie geschehen allein gestützt auf § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F., d.h. ohne vorherige Eignungsprüfung, durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes klarzustellen, dass die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 11.12.2008 (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26 und 38/07 -, jeweils a.a.O.) zum Nachweis fehlender Eignung. Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war zur Zeit des behördlichen Tätigwerdens nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht abschließend geklärt, ob die Behörde dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine der in § 28 Abs. 4 FeV a.F. geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl - so das Bundesverwaltungsgericht - habe die Behörde sicherstellen müssen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon sei es ihr nicht verwehrt gewesen, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei sei die Behörde an die rechtlichen Voraussetzungen eines solches Verfahrens gebunden gewesen, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehöre.

Diese Urteile vermögen mithin den klägerseits gezogenen Schluss, die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik bestätigten, dass eine EU-Fahrerlaubnis, die ausnahmsweise nicht der europarechtlichen Anerkennungspflicht unterfalle, nicht bereits nach § 28 Abs. 4 FeV a.F. ungültig sei, sondern durch konstitutiven Verwaltungsakt aberkannt werden müsse, nicht zu stützen.

Dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mithin bereits kraft Gesetzes eingetreten ist, hinderte den Beklagten nicht, den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts auf seine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ausdrücklich hinzuweisen. Dass der Beklagte seinen gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid vom 15.4.2009 als Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bezeichnet und dementsprechend unter Nr. 1 verfügt hat, dass besagtes Recht aberkannt wird, ist unschädlich.

Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, a.a.O.) mit der Problematik der Umdeutung einer als Aberkennungsbescheid bezeichneten Verfügung in einen feststellenden Bescheid zu befassen und deren Zulässigkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008 660 ff., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, ZfS 2009, 56 ff.) im Einzelnen begründet. Hieran wird festgehalten.

Nach alldem steht fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 rechtmäßig ist, weswegen die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 15.4.2009 gerichtete - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Er findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 9.8.2004 - FeV a.F. - (1.), die vorgibt, dass die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (2.). Diese Vorschrift unterliegt gemessen an den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Bedenken an ihrer Gültigkeit und bewirkt, dass eine während einer laufenden Sperrfrist ausgestellte EU-Fahrerlaubnis ihrem Inhaber nicht die Berechtigung verleiht, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen (3.). Der Beklagte hat durch Erlass seiner Verfügung vom 15.4.2009 zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass die unter Missachtung der Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis des Klägers im Inland nicht gilt (4.).

1. Die Fahrerlaubnis, um deren Gültigkeit die Beteiligten streiten, wurde dem Kläger am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erteilt. Ob diese Fahrerlaubnis dem Kläger die Berechtigung vermittelt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, richtet sich demgemäß nach der zur Zeit ihres Erwerbs maßgeblichen Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31/07 -, NJW 2009, 1687) , also nach der Richtlinie 91/439/EWG in Verbindung mit der damals geltenden Fassung der innerstaatlichen Regelung des § 28 Abs. 4 FeV, deren Wirksamkeit wiederum an genannter Richtlinie zu messen ist.

2. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. gilt eine EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht, wenn sie unter Missachtung einer gerichtlich verfügten Sperrfrist erteilt worden ist.

Dass diese Voraussetzung fallbezogen mit Blick auf den Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils am 5.7.2007, die Verhängung einer Sperrfrist von sechs Monaten und den Fahrerlaubniserwerb am 16.10.2007 erfüllt ist, hat der Senat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 25.9.2009 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, DAR 2009, 718 f. = ZfS 2009, 714 f., amtl. Abdr. S. 4 ff.) im Einzelnen dargelegt und insbesondere aufgezeigt, dass der Einwand des Klägers, Gegenteiliges ergebe sich aus der - zumindest entsprechend - anzuwendenden Vorschrift des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB, nicht trägt. Hieran hält der Senat unter Bezugnahme auf seine damaligen Ausführungen fest.

Der dieser Argumentation seitens des Klägers im Zulassungsverfahren entgegengehaltene Einwand, aus einem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27.9.1966 ergebe sich, dass für den Beginn der Sperrfrist immer der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Überprüfung maßgeblich sei, was fallbezogen bedeute, dass auf den Erlass des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 abzustellen sei, ist unerheblich. Aus den Leitsätzen des in Bezug genommenen Beschlusses des Landgerichts Oldenburg (LG Oldenburg, Beschluss vom 27.6.1966 - 6 Ms 35/66 - , juris) ergibt sich, dass dieser Entscheidung der seit 2.1.1975 in § 69 a Abs. 5 StGB geregelte Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag, der vorliegend gerade nicht zur Diskussion steht.

3. § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. ist gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG europarechtskonform.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/493/EWG es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann und Funk), juris, m.w.N.) Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer während einer Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, sei uneingeschränkt und endgültig, auch wenn von dieser Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht werde. (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 - C-225/07 (Möginger) -, BA 45, 383 ff., 385) Dies bedeutet, dass die Nichtanerkennung einer während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis keinen europarechtlich unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats darstellt.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. bewirkt - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen -, dass der Inhaber einer während einer laufenden Sperrfrist ausgestellten EU-Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bezogen auf die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV a.F. die Frage aufgeworfen, ob der zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigte Mitgliedstaat gehalten ist, die europarechtlich zulässige Versagung der Anerkennung im Einzelfall auf der Grundlage einer die Eignungsfrage umfassenden Prüfung durch Verwaltungsakt auszusprechen oder ob ihm die Möglichkeit offensteht, durch Erlass einer abstrakt-generellen Rechtsvorschrift vorzugeben, dass eine während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber - ungeachtet einer etwaigen zwischenzeitlichen Wiedererlangung seiner Fahreignung - nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Es beantwortet diese Frage im Sinne der erstgenannten Alternative und begründet dies im Wesentlichen damit, dass Nr. 2 (Wohnsitzerfordernis) und Nr. 3 (u.a. vorheriger Entzug der Fahrerlaubnis) der Vorschrift gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach welcher eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität bestehe, nicht europarechtskonform seien. Dem werde nicht schon durch das in § 28 Abs. 5 FeV a.F. vorgesehene Antragsverfahren betreffend die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Wiederherstellung der Eignung genügt, da dieses Verfahren seinerseits voraussetze, dass der ausländischen Fahrerlaubnis zunächst die Gültigkeit abgesprochen wird, und es sich mithin als - europarechtlich unzulässige - Formalität darstelle. Gegenteiliges ergebe sich nicht daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht unumschränkt gelte, sondern Ausnahmen für die Fälle des Missachtens einer inländischen Sperrfrist beziehungsweise des Vorhandenseins zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bestünden. Diese Ausnahmen ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen müsse - auch mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit - ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stoße im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage trete, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet seien. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar sei, schließe es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 a StVG) - allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 ff., und Urteil vom 8.5.2009 - 16 A 3373/07 -, DAR 2009, 480 ff.)

In einer späteren Entscheidung bringt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck, dass es seine Rechtsprechung insbesondere dadurch gerechtfertigt sieht, dass die ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen - wenngleich möglicherweise gemessen an den deutschen Bestimmungen unzulänglich - überprüft und die inländische Fahrerlaubnisbehörde das Ergebnis dieser Eignungsprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich zu respektieren hat. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009 - 16 B 1067/09 -, BA 47, 259 ff.) Diese Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Anwendungsbereich § 28 Abs. 4 FeV a.F. europarechtlich unbedenklich nur solche Fallgestaltungen unterstellt werden können, in denen die Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des Europarechts ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, d.h. gerade nicht hinnehmen müssen, dass nach den dortigen Feststellungen keine Eignungszweifel vorliegen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden entgegen. Er hat seine gegenteilige Auffassung in seinem Beschluss vom 22.6.2009 (BayVGH, Beschluss vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, juris) hinsichtlich eines Falles, in dem das Wohnsitzerfordernis ausweislich der Eintragung im Führerschein nicht beachtet worden war (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F.), im Einzelnen dargelegt und zur Begründung entscheidend darauf abgestellt, dass die Forderung, es bedürfe bei Vorliegen eines eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz rechtfertigenden Tatbestands zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, weder in der Fahrerlaubnisverordnung, nach deren Wortlaut die durch eine unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht „gilt“, noch im europäischen Gemeinschaftsrecht beziehungsweise in höherrangigem innerstaatlichen Recht eine Stütze finde.

Das Gemeinschaftsrecht kenne keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: der Befugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zu machen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt. Das Europarecht fordere nicht, dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden müsse. Das Gebot, Einschränkungen gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betreffe die materielle Reichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch machen dürfe, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolge dies durch eine unmittelbar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhalt nach innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiell-rechtlichen Rahmens halte, so erlaube der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handele gemeinschaftsrechtswidrig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 20.11.2008 (EuGH, Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07 (Weber) -, DAR 2009, 26 ff.) und vom 19.2.2009 (EuGH, Urteil vom 19.2.2009 - C-321/07 (Schwarz) -, BA 46, 206 ff.) an, denen Strafverfahren zugrunde gelegen haben, in denen es um die Gültigkeit einer während der Wirksamkeit eines Fahrverbots ausgestellten Fahrerlaubnis beziehungsweise um die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins ging, den deren Inhaber benutzte, nachdem ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. In den zugrundeliegenden Strafverfahren sei jeweils der Strafvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben worden und damit die strafrechtlich relevante Frage aufgeworfen gewesen, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse im Inland Geltung beanspruchten. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass es „einem Mitgliedstaat“ nicht verwehrt sei, unter den konkret zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse abzulehnen. Wäre - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - zur Versagung der Anerkennung aus Gründen des Gemeinschaftsrechts ein durch den Aufnahmestaat zu erlassender rechtsgestaltender Verwaltungsakt erforderlich, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig zu erklären wäre, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Bestünde nämlich ein solches Erfordernis, so hätten die Angeklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber entsprechende Verwaltungsakte nicht erlassen worden waren, nicht - wie nach Bejahung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof geschehen - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert weiter, dass sich auch aus der sonstigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht und dem Umstand, dass in den anders gelagerten Fällen eines nach Erwerb der EU-Fahrerlaubnis liegenden, einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertigenden Verhaltens eine ausdrückliche Aberkennungsentscheidung notwendig ist, nicht herleiten lasse, dass eine ausnahmsweise zulässige Nichterkennung einer EU-Fahrerlaubnis aus Gründen des Gemeinschaftsrechts durch konstitutiven Verwaltungsakt erfolgen müsse. Dabei befasst er sich im Einzelnen mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und zeigt auf, dass diese nicht überzeugen.

Der Senat hat sich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu Eigen gemacht und sie bekräftigt. Die Frage, ob die nach materiellem Europarecht zulässige Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung bedarf oder durch eine abstrakt-generelle Rechtsnorm erfolgen kann, berührt nicht die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und beurteilt sich daher ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), schon Ende 2008 klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen

Rechts vermittelt (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, BVerwGE 132, 315 ff., und - 3 C 38/07 -, ZfS 2009, 233 ff.) , d. h. die Mitgliedstaaten haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie dieses ihnen zuerkannte Recht innerstaatlich umsetzen. Dementsprechend enthalten konsequenterweise weder die europarechtlichen Vorschriften diesbezügliche Vorgaben noch hat der Europäische Gerichtshof bisher Veranlassung gesehen, sich zu dieser Problematik ausdrücklich zu äußern.

Entgegen der Argumentation des Klägers kann aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 nicht hergeleitet werden, dass eine ab-strakt-generelle Regelung wie § 28 Abs. 4 FeV nicht europarechtskonform ist. Der Kläger meint, dem Tenor der genannten Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnis, hinsichtlich derer ausnahmsweise keine Anerkennungspflicht bestehe, bis zum Ergehen einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung gültig bleibe. Im Tenor heißt es, dass es einem Mitgliedstaat während einer durch den Ausstellermitgliedstaat erfolgenden Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung eines Führerscheins nicht verwehrt sei, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe, dass das Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Diese Befugnis zur Aussetzung der Fahrberechtigung setzt nach Dafürhalten des Klägers voraus, dass die Fahrberechtigung trotz der Mißachtung des Wohnsitzerfordernisses fortbesteht. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht.

Denn zum Einen begründet der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung damit, dass es einem Mitgliedstaat, der wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ausnahmsweise berechtigt ist, die Anerkennung abzulehnen, erst recht nicht verwehrt werden kann, die Fahrberechtigung des Führerscheininhabers während einer durch den Ausstellermitgliedstaat veranlassten Überprüfung auszusetzen. Zum Anderen besagt die vom Europäischen Gerichtshof in der Tenorierung seiner Entscheidung verwendete Formulierung nur, dass es dem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Gültigkeit einer unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis auszusetzen. Für eine solche Aussetzungsentscheidung besteht indes innerstaatlich ein Bedürfnis nur dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nicht bereits kraft innerstaatlicher Rechtsvorschrift ungültig ist. Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass eine innerstaatliche Vorschrift, die die Ungültigkeit einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes anordnet, europarechtswidrig ist.

Für die Annahme, dass das Europarecht der durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffenen Entscheidung, einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes die Gültigkeit im Inland abzusprechen, nicht entgegensteht, spricht schließlich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärte Umstand, dass die Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis abzulehnen, uneingeschränkt und endgültig gilt, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 – C-225/07 (Möginger), a.a.O.) . Alleinige Voraussetzung der Nichtanerkennung ist mithin in diesen Fällen die Tatsache der Erteilung während der laufenden Sperrfrist. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand der Befugnis zur Nichtanerkennung nicht von einem Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis abhängt. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass grundsätzlich erst ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis dem Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG die Möglichkeit eröffnen würde, eine eigene Eignungsprüfung durchzuführen, so wird deutlich, dass das Europarecht nicht verlangt, dass eine einzelfallbezogene Eignungsprüfung Voraussetzung einer Nichtanerkennung sein muss. Es billigt den Mitgliedstaaten vielmehr ohne Weiteres die Befugnis zu, eine während einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch nach deren Ablauf nicht anzuerkennen, und verlangt daher gerade nicht die vorherige Durchführung einer negativ verlaufenden Eignungsprüfung. Dann aber steht der Nichtanerkennung im Wege einer entsprechenden generell-abstrakten Regelung, wie sie durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV getroffen wurde, nichts entgegen. Es obliegt allein den Mitgliedstaaten, die Modalitäten einer europarechtlich zulässigen Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch ihr innerstaatliches Recht zu regeln.

Dies ist durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. i.V.m. Abs. 5 FeV a.F. in zulässiger Weise geschehen. Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift gibt vor, dass das Recht, von einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr bestehen. Nach der bundesdeutschen Rechtslage begründet eine unter Nichtbeachtung einer Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis mithin kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F.), ohne dass es auf das Fortbestehen von Eignungsmängeln ankäme, im Inland kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis steht dabei für den Fall, dass die Eignungsmängel, die zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, nicht mehr fortbestehen, ein Anspruch darauf zu, dass ihm das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (erneut) zuerkannt wird, wobei die zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung notwendige Überprüfung der Eignungsfrage durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 5 FeV einen entsprechenden Antrag voraussetzt.

Die Behörde, die etwa aufgrund einer Verkehrskontrolle Kenntnis davon erlangt, dass ein anderer Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung einer im Inland angeordneten Sperrfrist eine Fahrerlaubnis erteilt hat, ist mithin nach der europarechtskonformen und daher nur an übergeordnetem innerstaatlichen Recht zu messenden gesetzlichen Konzeption nicht gehalten, die Kraftfahreignung von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unbedenklich, denn dem betroffenen Inhaber einer ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigenden EU-Fahrerlaubnis steht es jederzeit offen, die Zuerkennung dieses Rechts nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zu beantragen. Es gibt auch mit Blick auf sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben - insbesondere den Gleichbehandlungsgrund-satz - keinen Grund, ihn anders zu behandeln als Personen, die die erforderlichen Eignungsvoraussetzungen zwar in tatsächlicher Hinsicht (wieder) erfüllen, aber mangels Beantragung einer Fahrerlaubnis keiner Eignungsprüfung unterzogen werden und demgemäß über keine Fahrerlaubnis verfügen.

4. Dem Beklagten stand bei diesen Gegebenheiten die Möglichkeit offen, wie geschehen allein gestützt auf § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F., d.h. ohne vorherige Eignungsprüfung, durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes klarzustellen, dass die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 11.12.2008 (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26 und 38/07 -, jeweils a.a.O.) zum Nachweis fehlender Eignung. Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war zur Zeit des behördlichen Tätigwerdens nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht abschließend geklärt, ob die Behörde dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine der in § 28 Abs. 4 FeV a.F. geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl - so das Bundesverwaltungsgericht - habe die Behörde sicherstellen müssen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon sei es ihr nicht verwehrt gewesen, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei sei die Behörde an die rechtlichen Voraussetzungen eines solches Verfahrens gebunden gewesen, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehöre.

Diese Urteile vermögen mithin den klägerseits gezogenen Schluss, die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik bestätigten, dass eine EU-Fahrerlaubnis, die ausnahmsweise nicht der europarechtlichen Anerkennungspflicht unterfalle, nicht bereits nach § 28 Abs. 4 FeV a.F. ungültig sei, sondern durch konstitutiven Verwaltungsakt aberkannt werden müsse, nicht zu stützen.

Dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mithin bereits kraft Gesetzes eingetreten ist, hinderte den Beklagten nicht, den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts auf seine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ausdrücklich hinzuweisen. Dass der Beklagte seinen gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid vom 15.4.2009 als Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bezeichnet und dementsprechend unter Nr. 1 verfügt hat, dass besagtes Recht aberkannt wird, ist unschädlich.

Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, a.a.O.) mit der Problematik der Umdeutung einer als Aberkennungsbescheid bezeichneten Verfügung in einen feststellenden Bescheid zu befassen und deren Zulässigkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008 660 ff., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, ZfS 2009, 56 ff.) im Einzelnen begründet. Hieran wird festgehalten.

Nach alldem steht fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 rechtmäßig ist, weswegen die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.