Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Mai 2015 - 7 B 10364/15.OVG

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0512.7B10364.15.OVG.0A
bei uns veröffentlicht am12.05.2015

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die (so) dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren wurde antragstellerseits jedoch nicht in diesem Sinne dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre.

3

Es ist bereits zweifelhaft, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegen die Ablehnung seines Antrages vom 27. Februar 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 überhaupt angeordnet werden könnte. Dies setzt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nämlich voraus, dass der Ablehnungsbescheid die Fiktion einer Duldung oder eines erlaubten Aufenthalts oder des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels beendet (vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2009 – 7 B 10468/09.OVG – InfAuslR 2009, 345 m.w.N.). Da der Antragsteller bei der damals noch örtlich zuständigen Ausländerbehörde der Stadt W die Verlängerung der ihm bis zum 24. Februar 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 27. Februar 2013 beantragte, galt seine Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Die dem Antrag-steller am 27. Februar und am 18. April 2013 von der Ausländerbehörde der Stadt W gleichwohl irrtümlich erteilten Fiktionsbescheinigungen im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG stellten auch nicht etwa Anordnungen der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 bzw. nunmehr Satz 3 AufenthG dar, ferner wird durch eine Bescheinigung, dass ein Recht besteht, dieses Recht nicht begründet (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 4. April 2013 – 7 B 10210/13.OVG – ESOVGRP m.w.N. und vom 24. April 2014 –7B10328/14.OVG –). Es spricht auch wenig für die Annahme des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Februar 2015 – 6 L 48/15.TR –, die dem Antragsteller von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erteilten Fiktionsbescheinigungen seien Anordnungen der Fortgeltungswirkung im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 3 AufenthG gewesen. Soweit sich diesbezüglich in den Verwaltungsakten handschriftliche Notizen der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin finden, gehen diese nämlich nur von einer "Verlängerung der Fiktionsbescheinigung", nicht aber von einer Anordnung der Fiktionswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus (vgl. S. 343 und 352 VA) und lassen im Übrigen auch nur Gründe dafür erkennen, weshalb damals jeweils noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. Februar 2013 getroffen wurde (vgl. S. 343, 349, 352 und 361 VA). Letztlich kann dies indes dahinstehen, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG hat und deshalb weder die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen noch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen ist.

4

Die bis zum 24. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war "nur gültig für ein Studium an der Fachhochschule W im Studiengang Intern. Management" (vgl. S. 234 VA). Für dieses Studium war der Antragsteller bis einschließlich des sechsten Semesters auch immatrikuliert. Nach eigenen Angaben hat er sich indes während des sechsten Semesters freiwillig exmatrikulieren lassen zur Vermeidung der Teilnahme an einer Prüfung, die er im dritten und letzten Versuch hätte bestehen müssen, um nicht zwangsexmatrikuliert zu werden, in-folge einer Studienordnungsänderung nunmehr allerdings in englischer Sprache, die er nie erlernt habe (vgl. S. 344 VA). Zwar war er danach für drei Semester an der Hochschule Trier im – Französischkenntnisse voraussetzenden – Studiengang "International Business" immatrikuliert, bis er wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung zwangsimmatrikuliert wurde, ferner wurde er am 1. März 2015 wieder an der (Fach-)Hochschule W für das erste Semester des Studiengangs "Tourism and Travel Management" immatrikuliert und ist dies wohl auch noch. Jedoch würde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung des letztgenannten Studiums einen anderen Aufenthaltszweck betreffen als die seinerzeit bis zum 24. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, ohne dass die dafür in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung soll während eines durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglichten Aufenthalts keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG knüpft indes an das konkret betriebene Studium und nicht etwa an den abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" an, sodass deshalb schon bei einer Änderung der Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt (vgl. den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 – AuAS 2012, 62, beide m.w.N.).

5

Zwar ist eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betreffenden Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang absolvierten Semester auf den anderen Studiengang zumindest überwiegend angerechnet werden, nicht als Zweckwechsel anzusehen (so der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – a.a.O.; vgl. ferner die Nrn. 16.2.6.1 und 16.2.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 [GMBl. 2009, 878] – AVwV-AufenthG –). Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass die Studiengänge "International Management", "International Business" und "Tourism and Travel Management" in den ersten Semestern identisch sind oder dass ihm die in einem früheren Studiengang absolvierten Semester in einem späteren überwiegend anerkannt worden sind; beides ist auch sonst nicht ersichtlich, da der Antragsteller in beiden späteren Studiengängen jeweils wieder im ersten Fachsemester beginnen musste.

6

Das Bestehen eines Ausnahmefalles, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, ist vom Antragsteller nicht dargetan worden, aber auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 – BVerwGE 94, 35 [43 f.]). Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu. Als Verwaltungsvorschrift kann sie im Außenverhältnis lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Sie setzt deshalb einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Ausnahmefall" fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, steht weder im Ermessen der Ausländerbehörde noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011  – 18 B 1220/11 – a.a.O. S. 63). Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

7

Zwar wird in der Praxis ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums zugelassen (so auch Nr. 16.2.5 S. 1 AVwV-AufenthG). Die generelle Gewährung einer achtzehnmonatigen "Orientierungsphase" kann mit Blick auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck im Regelfall nämlich als Berücksichtigung eines generellen Ausnahmefalles angesehen werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch weder mit dem Studium im Studiengang "International Business" noch mit dem Studium im Studiengang "Tourism and Travel Management" innerhalb von 18 Monaten nach dem Beginn des Studiums im Studiengang "International Management" begonnen.

8

Hingegen besteht ein Ausnahmefall, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, nicht allein schon dann, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Zwar kann gemäß Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwV-AufenthG ein Wechsel des Studiengangs nach – wie hier – mehr als 18 Monaten nach Beginn des Studiums im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, wovon gemäß Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwV-AufenthG in der Regel nicht auszugehen ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Ein Ermessensspielraum ist der Ausländerbehörde indes nur dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt.

9

Nicht zu folgen ist deshalb der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermögliche eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Wechsels des Aufenthaltszwecks nicht nur bei einem atypischen Sachverhalt, sondern bereits dann, wenn sach-liche Gründe dafür sprächen, an diesem Verbot nicht festzuhalten (vgl. dessen Beschlüsse vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 – AuAS 2011, 170 [171 f.], vom 22. Oktober 2010 – 19 CS 10.1955 – juris Rdnrn. 8 bis 10 und vom 7. September 2010 – 19 CS 10.168 – juris Rdnr. 7). Ein derartiges erweitertes Verständnis der Zulässigkeit eines Aufenthaltszweckwechsels lässt sich nicht mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als kombinierter Soll- und Regelvorschrift vereinbaren. Durch diese Kombination wird die Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeit der Behörde nicht etwa verkleinert, sondern vielmehr vergrößert. Ist nach dem Wortlaut des Gesetzes im Regelfall eine Erlaubnis zu versagen, so hat die Behörde grundsätzlich so zu entscheiden. Nur beim Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders entscheiden als im Gesetz für den Regelfall vorgesehen. Sollvorschriften lenken das der Behörde eingeräumte Ermessen dahin, die Ermessensentscheidung im Regelfall so zu treffen wie im Gesetz vorgesehen. Im Regelfall bedeutet das "Soll" also ein "Muss". Nur wenn (auch) insoweit ein Ausnahmefall besteht, ist die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht durch die Sollvorschrift gebunden. Mithin kann eine Kombination dieser Einschränkungen nicht dahin verstanden werden, dass sie zu einer Erweiterung der Entscheidungsoptionen zu Gunsten des Ausländers führt (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 – a.a.O. S. 64 m.w.N.).

10

Unabhängig davon ist "unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen des Antragstellers und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs" und seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte Februar 2009 nicht davon auszugehen, dass jener sein am 1. März 2015 begonnenes Studium an der Hochschule W im Studiengang "Tourism and Travel Management" innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren, also innerhalb von knapp vier Jahren abschließen kann. Wie sich nämlich diesbezüglich aus dem Internetauftritt der Hochschule W ergibt (vgl. ), handelt es sich dabei zwar nur um ein sechssemestriges Studium mit einer Studiendauer von mithin nur drei Jahren. In den ersten zwei Semestern dominieren jedoch die grundlegenden Fächer der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (z.B. Marketing, Kostenrechnung, Bilanzierung) und der Komplementärwissenschaften (z.B. Mathematik, Statistik, VWL, Reiserecht), also die Fächer, die der Antragsteller – mit Ausnahme des Reiserechts – bereits sechs Semester lang im Studiengang "International Management" sowie drei Semester lang im Studiengang "International Business" erfolglos studiert hat; im Studiengang "International Management" erwarb er in sechs Semestern nur 11 von 180 zu erbringenden ECTS (vgl. S. 290 VA) und stand vor der Exmatrikulation von Amts wegen, im Studiengang "International Business" hat er im ersten Semester jedoch lediglich vier Prüfungen in den Modulen "International Business Französisch 1 und 2" bestanden, die Prüfungen in den Modulen "Grundlagen der VWL: Mikroökonomie", "Jahresabschluss", "Logistik und Produktionswirtschaft", "Marketing" sowie "Mathematik" jedoch nicht bestanden oder nicht abgelegt (vgl. S. 348 VA); im dritten Semester wurde er dann wegen endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung von Amts wegen exmatrikuliert. Da zufolge des Internetauftritts der Hochschule W (s.o.) in den Semestern 3, 4 und 5 des Studiengangs "Tourism and Travel Management" die Speziellen Betriebswirtschaftslehren der Touristik und des Verkehrswesens unterrichtet werden, die auf den grundlegenden Studieninhalten aufbauen, werden diese Semester für den Antragsteller mit denselben Problemen verbunden sein wie die ersten beiden Semester. Es kommt hinzu, dass zufolge des Internetauftritts der Hochschule W (s.o.) Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang "Tourism and Travel Management" das Bestehen eines Sprachtests in der Pflichtfremdsprache Englisch mit mindestens dem Niveau "Europa-Level B1" oder einem vergleichbaren Niveau oder aber das Bestehen des Moduls "Englisch" bis zum Ende des ersten Studienjahres ist, dass Vorkenntnisse dieser Sprache vorausgesetzt werden und dass fremdsprachliche Lehrinhalte den Aufbau des betriebswirtschaftlichen Kernstudiums begleiten. Da der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Englisch bislang nicht gelernt hat (vgl. S. 344 VA), wird er sein Studium an der Hochschule W im Studiengang "Tourism and Travel Management" bis Mitte Februar 2019 aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg abschließen können.

11

Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Februar 2015 – 6 L 48/15.TR –, dass und weshalb der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 keinen Erfolg habe, soweit ihm darin die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht wurde, soweit er darin aufgefordert wurde, seinen marokkanischen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen, und soweit er darin darauf hingewiesen wurde, er werde die Kosten einer etwaigen Abschiebung zu tragen haben, geht das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein.

12

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.