Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Juni 2015 - 4 L 441/15

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2015:0612.4L441.15.00
12.06.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

Strafprozeßordnung - StPO | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung


(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend. (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgefü

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 5 Befähigung zum Richteramt


(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 12 Rücknahme der Ernennung


(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor i

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 38 Mehrere Verurteilungen


(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist. (2) Außer Betracht bleiben 1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für

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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Feb. 2016 - 4 K 1153/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2015 - 12 B 1304/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig - bis zu einer Beendigung ihrer Leistungspflicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, längstens bis zum 31. Juli 2015

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 10 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. 2

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Mai 2014 - 4 K 2692/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Zeit seines Rechtsreferendariats zustehende Unterhaltsbeihilfe (Grundbetrag und Familienzuschlag) unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Sätze des Bundesbesoldungsgesetzes - für den Grund
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Feb. 2016 - 4 K 1153/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Zeit seines Rechtsreferendariats zustehende Unterhaltsbeihilfe (Grundbetrag und Familienzuschlag) unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Sätze des Bundesbesoldungsgesetzes - für den Grundbetrag: 85 v.H. - neu zu berechnen und den sich aus der Berechnung ergebenden (Netto)Differenzbetrag an ihn auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig - bis zu einer Beendigung ihrer Leistungspflicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, längstens bis zum 31. Juli 2015 - die Kosten zu übernehmen, die für die Begleitung des Kindes L.        K.         durch eine geeignete Kraft für die Zeit des Besuchs der integrativen Kindertageseinrichtung „Q.         “ in T.        entstehen.

Der Antrag, die Stadt T.        beizuladen, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.


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Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

2

Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1996 in Deutschland und ist Vater eines 2008 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3

Im Juni 2010 stellte der Kläger beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Einbürgerung. Die von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthielt eine Eintragung. Danach war gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 27. März 2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis davon, dass der Kläger mit Strafurteil vom 28. November 2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.

4

Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 zurück. Da der Kläger noch türkischer Staatsangehöriger sei, könne sein Begehren nur auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtet sein. Diesem Begehren stehe die Verurteilung zu einer Jugendstrafe entgegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungszusicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen stünden einer Einbürgerung entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Jugendstrafe um eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG handele, da die zusammenzurechnenden Strafen die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur geringfügig überschritten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Tilgungsreife trete erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung ein. Die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe stehe einer Tilgung im Zentralregister nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot. Die Entmakelung führe zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, stehe der Berücksichtigung aber nicht entgegen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde - wie hier - von der Jugendstrafe nicht durch Auskunft aus dem Zentralregister, sondern sonst auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt habe. Die gegenteilige Auffassung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts überzeuge nicht. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass die Beseitigung des Strafmakels zu einem Verwertungsverbot führe. Zwar fehle im Staatsangehörigkeitsrecht eine § 91 Abs. 2 AufenthG entsprechende Löschungsvorschrift. Diese Vorschrift wirke sich mittelbar aber auch hier aus, da die Behörde nach einer Löschung über die Beiziehung der Ausländerakte keine Kenntnis mehr erhalte. Auch sonst sprächen keine Besonderheiten des Einbürgerungsverfahrens für ein Berücksichtungsverbot. Der Gesetzgeber habe in § 12a StAG die frühere Privilegierung für Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 nicht übernommen. Auch wenn der Staatsangehörigkeitsbehörde von der Registerbehörde die Verurteilung zu einer entmakelten Jugendstrafe nicht mitgeteilt werde und es von eher zufälligen Umständen des Einzelfalles abhänge, ob sie hiervon auf rechtmäßigem Wege gleichwohl Kenntnis erlange, obliege eine Änderung der bestehenden Rechtslage allein dem Gesetzgeber. Die Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch Voraussetzung für eine Einbürgerung im Ermessenswege. Umstände, die ein Absehen gemäß § 8 Abs. 2 StAG rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6

Der Kläger macht mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass die Jugendstrafe nach der Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Staatsangehörigkeitsbehörde und Gerichte hätten von dieser Verurteilung auch nicht rechtmäßig Kenntnis erlangt, da die Ausländerbehörde das Strafurteil aus den Akten hätte entfernen müssen. Mit Blick auf die Zufälligkeit der Kenntniserlangung sei eine Einbürgerungszusicherung zumindest zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

8

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens umgezogen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er das Verfahren mit Zustimmung der für den neuen Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde fortführt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen. Die auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtete Verpflichtungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten (1.). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung, da er nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit weder die weiteren Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG noch diejenigen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllen würde. Der Anspruchseinbürgerung stehen die Verurteilungen entgegen (2.). Diese stellen materiell ein Einbürgerungshindernis dar (2.1). Sie unterliegen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG (2.2). Der Berücksichtigung der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe steht auch nicht entgegen, dass diese Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt worden ist (2.3). Mangels Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses scheidet eine Ermessenseinbürgerung ebenfalls aus (3.).

10

1. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger während des Revisionsverfahrens umgezogen ist. Denn die für den neuen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat dem Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit erteilt (vgl. § 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG des Bundes). Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316> = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1<3>).

11

2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung liegen nicht vor. Ist ein Einbürgerungsbewerber - wie hier - im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit, kann ihm nach § 38 VwVfG eine schriftliche Einbürgerungszusicherung erteilt werden, durch die ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt wird, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. Die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Betroffene alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Daran fehlt es hier. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt (u.a.) voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Dies ist hier wegen der beiden der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen des Klägers nicht der Fall.

12

2.1 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 12a Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).

13

Die Verurteilungen des Klägers bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG außer Betracht. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten aus dem Jahre 2002 überschreitet bereits bei isolierter Betrachtung die in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gezogene Beachtlichkeitsgrenze, und zwar um mehr als das Doppelte und daher nicht "geringfügig" (vgl. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, jeweils Rn. 13, nach dem bereits eine Überschreitung um ein Drittel nicht mehr "geringfügig" sei). Überdies wäre nach der Zusammenrechnungsregel des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG die - bei isolierter Betrachtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtliche - Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 60 Tagessätzen aus dem Jahre 2007 hinzuzurechnen.

14

2.2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Verurteilungen keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unterliegen. Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot, das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. Tilgungsreife Beachtung verlangt unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten haben (Beschluss vom 23. September 2009 - BVerwG 1 B 16.09 - Buchholz 402.242 § 87 AufenthG Nr. 1).

15

Dass die Jugendstrafe dem Kläger vom Jugendgericht nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, begründet kein materielles Verwertungsverbot. Nach § 26a JGG wird jede zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, bei der die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen; wird die Strafe oder ein Strafrest bei einer Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe erlassen, erklärt der Jugendrichter zugleich nach § 100 JGG den Strafmakel als beseitigt. Die Strafmakelbeseitigung nach dem Jugendgerichtsgesetz führt zu einer günstigeren registerrechtlichen Behandlung der Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz, insbesondere darf die Registerbehörde nur noch bestimmten Behörden und Gerichten (zu denen die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen) über die Verurteilung Auskunft erteilen (§ 41 Abs. 3 BZRG). Die Entmakelung kann sich auch auf die Tilgungsfrist auswirken (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BZRG). Die Beseitigung des Strafmakels hat hingegen keine Auswirkung auf das Tilgungsverbot des § 47 Abs. 3 BZRG (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 144/09 - NStZ-RR 2009, 291). Danach ist in Fällen, in denen im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Grundsatz der Unteilbarkeit des Registerinhalts bei Verurteilungen).

16

Folglich beträgt hier die Tilgungsfrist für die Verurteilung des Klägers vom November 2002 fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BZRG). Hinsichtlich des Strafbefehls vom März 2007 gilt hingegen wegen der - zwar entmakelten, aber noch nicht tilgungsreifen - Jugendstrafe eine Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst a BZRG), sodass beide Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst im März 2017 im Zentralregister zu tilgen sind. Bis dahin darf die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung aus dem Jahre 2002 zwar nicht mitteilen, diese Verurteilung unterliegt aber keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 - Buchholz 402.240 § 88 AuslG Nr. 3 im Fall einer Einbürgerung nach § 88 AuslG 1990 sowie Beschlüsse vom 23. September 2009 a.a.O. und vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 zu den vergleichbaren Regelungen in § 61 BZRG n.F./§ 57 BZRG a.F. für das Erziehungsregister).

17

2.3 Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Strafmakelbeseitigung und das daran anknüpfende formelle Übermittlungsverbot der Registerbehörde gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zur Folge haben, dass die Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf (a.A. OVG Saarland, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 - juris Rn. 55).

18

2.3.1 Eine derartige Wirkung ist den einschlägigen gesetzlichen Regelungen schon vom Wortlaut her nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Gesetzeshistorie und -materialien sprechen ebenfalls gegen ein (eingeschränktes) Berücksichtigungsverbot im Einbürgerungsverfahren. Allein Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung rechtfertigen keine Ausnahme vom einbürgerungsrechtlichen Straffreiheitserfordernis.

19

Das Jugendgerichtsgesetz regelt in §§ 97 und 100 JGG die Voraussetzungen für eine Strafmakelbeseitigung durch den Jugendrichter. Die gesetzlichen Wirkungen der Entmakelung ergeben sich aus ihrer registerrechtlichen Behandlung nach dem Bundeszentralregistergesetz. Danach führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 41 Abs. 3 BZRG zwar formal zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, so dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung nach einer Entmakelung nicht (mehr) mitteilen darf. Ein materielles Verwertungsverbot tritt nach § 51 Abs. 1 BZRG aber erst mit Tilgung oder Tilgungsreife ein. Auch das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält kein Berücksichtigungsverbot für entmakelte Jugendstrafen. Vielmehr stellt die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Straftat materiell ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Hiervon sind nach § 12a Abs. 1 StAG lediglich Verurteilungen unterhalb einer bestimmten Beachtlichkeitsschwelle ausgenommen.

20

Aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls keine Hinweise für ein Berücksichtigungsverbot. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen strafrechtliche Verurteilungen ausnahmsweise kein Einbürgerungshindernis darstellen, in den letzten Jahren mehrfach verschärft: Nach § 88 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung - AuslG 1990 -, der Vorgängerregelung zu § 12a StAG, blieben bei der Anspruchseinbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG 1990 - obligatorisch - außer Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden waren; bei Verurteilungen zu einer höheren Strafe war im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben konnte. Bei Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe bis zu einem Jahr war dem Ausländer nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird. Damit stand unter der Geltung des Ausländergesetzes die Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassenen Jugendstrafe bis zu einem Jahr - wie andere Verurteilungen unterhalb der Beachtlichkeitsgrenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 - einer Einbürgerung nicht entgegen. Diese Bestimmungen sollten nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Zuwanderungsgesetz unverändert in § 12a StAG aufgenommen werden (BTDrucks 15/420 S. 48, 117). Nach einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion, die Grenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 zu halbieren und die Privilegierung von Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gänzlich abzuschaffen (BTDrucks 15/955 S. 42), wurde auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 15/3479 S. 15) nur die Regelung in § 88 Abs. 1 AuslG 1990 unverändert in § 12a Abs. 1 StAG übernommen, die Regelung in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 entfiel indes mit dem Zuwanderungsgesetz von 2005 ersatzlos. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz von 2007 wurden die Anforderungen an die Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen in § 12a Abs. 1 StAG nochmals verschärft und auf Anregung der Innenministerkonferenz vom Mai 2006 die Beachtlichkeitsschwelle nun doch auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate gesenkt. Außerdem sind seitdem mehrere Verurteilungen zusammenzuzählen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Schließlich wurde das bis dahin tatbestandlich nicht eingeschränkte Nichtberücksichtigungsermessen bei Bestrafungen, die die Unbeachtlichkeitsgrenze überschreiten, in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG dadurch eingegrenzt, dass eine Nichtberücksichtigung im Ermessenswege nur noch bei Strafen eröffnet ist, welche die - herabgesenkten - Grenzen des Satzes 1 geringfügig überschreiten. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Jugendstrafen immer beachtlich sind, da bei ihnen das Mindestmaß erst bei sechs Monaten beginnt (BTDrucks 16/5065 S. 230). Dies belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jugendstrafen nicht nur bis zu ihrer Entmakelung ein Einbürgerungshindernis darstellen. Andernfalls hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich in § 12a StAG zu regeln, zumal der Kreis der Personen, die zu einer der Entmakelung nach §§ 97 oder 100 JGG zugänglichen Jugendstrafe verurteilt werden, erheblich größer ist als der Kreis der von der ursprünglichen Privilegierung in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 erfassten Personen. Eine materiellrechtliche Nichtberücksichtigung von Jugendstrafen nach ihrer Entmakelung verkehrte die durch die Aufhebung des § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gewollte einbürgerungshindernde Berücksichtigung von Jugendstrafe in das Gegenteil.

21

Ein Berücksichtigungsverbot ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung. Diese soll zwar die stigmatisierende Wirkung einer Jugendstrafe mindern und dient damit der Förderung der Wiedereingliederung jugendlicher und heranwachsender Straftäter. In ihren gesetzlichen Wirkungen bleibt sie aber hinter dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG zurück. § 41 Abs. 3 BZRG enthält nur ein formelles, lediglich die Registerbehörde bindendes Übermittlungsverbot. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fachbehörde die Verurteilung zu einer Jugendstrafe trotz Strafmakelbeseitigung berücksichtigen darf, wenn ihr die Registerbehörde hierüber zwar keine Auskunft erteilen darf, sie von der Verurteilung aber auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Dies richtet sich, solange mangels Tilgung oder Tilgungsreife die Voraussetzungen für ein absolutes Verwertungsverbot nach § 51 BZRG nicht vorliegen, primär nach dem einschlägigen materiellen Recht - hier also den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts.

22

Danach führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat - abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen - zu einem materiellen Einbürgerungshindernis. Diese dem Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde liegende Wertung würde unterlaufen, wenn Jugendstrafen schon nach einer Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Zudem hätte ein derartiges Verbot eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Privilegierung jugendlicher und heranwachsender Straftäter gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht unterliegenden Straftätern zur Folge. Denn für diese liegen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG die Unbeachtlichkeitsgrenzen bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Bei genereller Nichtberücksichtigung von Jugendstrafen nach einer Strafmakelbeseitigung träte diese Wirkung bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern mit dem Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit bei nahezu allen Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe ein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 JGG), und zwar selbst bei teilweiser Verbüßung der Jugendstrafe und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Selbst schwere Verfehlungen stünden schon nach relativ kurzer Zeit und deutlich vor Ablauf der Tilgungsfrist einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Dies widerspräche der besonderen Bedeutung des Straffreiheitserfordernisses bei der Einbürgerung.

23

2.3.2 Ein Berücksichtigungsverbot besteht auch nicht wegen rechtswidriger Kenntniserlangung. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigkeitsbehörden Verurteilungen, von denen sie auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben, bei ihren Entscheidungen außer acht lassen müssen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102). Denn die Behörde hat von der Jugendstrafe des Klägers auf rechtmäßigem Wege Kenntnis erlangt.

24

Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG zählen, steht einer rechtmäßigen Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht entgegen. Hier hat die Behörde nicht von der Registerbehörde, sondern aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis von der Verurteilung aus dem Jahre 2002 erlangt. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Ausländerakte schon deshalb beiziehen durfte, weil der Kläger bei Antragstellung eine entsprechende "Einwilligungserklärung" abgegeben hat. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob diese Erklärung datenschutzrechtlich wirksam ist, obwohl der Kläger im Antragsformular darauf hingewiesen worden ist, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden müsse, wenn die Ausländerakte wegen der Verweigerung der Einwilligung nicht beigezogen werden könne. Den sich daraus ergebenden Zweifeln, ob die Erklärung auf einer freien Entscheidung des Klägers im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG beruht, braucht indes nicht nachgegangen zu werden. Denn die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die in der Ausländerakte befindlichen Erkenntnisse über noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen des Klägers nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Staatsangehörigkeits- und im Aufenthaltsgesetz über die Erhebung, Vernichtung und Weitergabe personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Klägers beiziehen.

25

Nach § 32 StAG haben öffentliche Stellen den Staatsangehörigkeitsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich - wie die Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 2 StAG belegt - in Einbürgerungsverfahren auf alle Daten, die für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich sind, und umfasst damit auch Erkenntnisse der zuständigen Ausländerbehörde über strafrechtliche Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers, die sie ihrerseits rechtmäßig erlangt und in den Akten belassen durfte. Die an die Registerbehörde gerichteten Übermittlungsbeschränkungen (§ 41 Abs. 3 BZRG) sind dabei - wie dargelegt - gerade keine materiellrechtlichen Verwendungsregelungen.

26

Hier hatte die Ausländerbehörde über die Mitwirkungspflichten der Strafverfolgungsbehörden nach § 87 Abs. 2 und 4 AufenthG eine Abschrift des Strafurteils aus dem Jahre 2002 erhalten. Nach diesen Bestimmungen haben öffentliche Stellen - auch insoweit vorbehaltlich entgegenstehender besonderer gesetzlicher Verwendungsregelungen (§ 88 Abs. 1 AufenthG) - (u.a.) die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem Ausweisungsgrund Kenntnis erlangt haben (§ 87 Abs. 2 AufenthG). Die für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde zudem unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung von Strafverfahren zu unterrichten (§ 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). In Konkretisierung dieser gesetzlichen Pflichten bestimmt Nr. 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen in der Fassung vom 19. Mai 2008 (MiStrA), dass in Strafsachen gegen Ausländer (u.a.) der Ausländerbehörde sowohl die Einleitung und der Ausgang eines Strafverfahrens als auch sonstige Ausweisungsgründe unverzüglich mitzuteilen sind. Dem ist das Amtsgericht mit Übersendung einer Abschrift des gegen den Kläger ergangenen Urteils aus dem Jahre 2002 an die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde nachgekommen.

27

Die Ausländerbehörde war auch nicht verpflichtet, die rechtmäßig zur Ausländerakte gelangte Urteilsabschrift vor einer Weitergabe an die Staatsangehörigkeitsbehörde aus der Ausländerakte zu entfernen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Vernichtung nach § 91 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach sind Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG von den Ausländerbehörden unverzüglich zu vernichten, wenn sie für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können (§ 91 Abs. 2 AufenthG). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG. Außerdem kann bei strafrechtlichen Verurteilungen, solange sie keinem materiellen Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen, die potentielle Erheblichkeit für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.

28

3. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Auch eine Ermessenseinbürgerung setzt voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG), wobei auch hier § 12a Abs. 1 StAG Anwendung findet. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung kann allerdings über § 8 Abs. 2 StAG im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenze der Unbeachtlichkeit mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden ist (Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, jeweils Rn. 37 f.).

29

Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers, das es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ihn trotz seiner nicht unbeachtlichen Straffälligkeit einzubürgern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (Urteil vom 20. März 2012 a.a.O., jeweils Rn. 39). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach dem Vorbringen des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt.

30

Eine besondere Härte ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht aus der zwischenzeitlichen Entmakelung der Jugendstrafe und dem Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde von dieser Verurteilung über die - in Einbürgerungsverfahren übliche - Beiziehung der Ausländerakte Kenntnis erlangt hat. Dass der Kläger Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, begründet ebenfalls keine besondere Härte. Auch wenn im Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert ist, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der grundrechtliche Schutz der Familie gebietet vorliegend auch nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Der Kläger ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Beziehung zu seinem Kind durch die verschiedenen Staatsangehörigkeiten geltend gemacht.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

2

Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1996 in Deutschland und ist Vater eines 2008 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3

Im Juni 2010 stellte der Kläger beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Einbürgerung. Die von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthielt eine Eintragung. Danach war gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 27. März 2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis davon, dass der Kläger mit Strafurteil vom 28. November 2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.

4

Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 zurück. Da der Kläger noch türkischer Staatsangehöriger sei, könne sein Begehren nur auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtet sein. Diesem Begehren stehe die Verurteilung zu einer Jugendstrafe entgegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungszusicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen stünden einer Einbürgerung entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Jugendstrafe um eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG handele, da die zusammenzurechnenden Strafen die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur geringfügig überschritten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Tilgungsreife trete erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung ein. Die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe stehe einer Tilgung im Zentralregister nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot. Die Entmakelung führe zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, stehe der Berücksichtigung aber nicht entgegen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde - wie hier - von der Jugendstrafe nicht durch Auskunft aus dem Zentralregister, sondern sonst auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt habe. Die gegenteilige Auffassung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts überzeuge nicht. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass die Beseitigung des Strafmakels zu einem Verwertungsverbot führe. Zwar fehle im Staatsangehörigkeitsrecht eine § 91 Abs. 2 AufenthG entsprechende Löschungsvorschrift. Diese Vorschrift wirke sich mittelbar aber auch hier aus, da die Behörde nach einer Löschung über die Beiziehung der Ausländerakte keine Kenntnis mehr erhalte. Auch sonst sprächen keine Besonderheiten des Einbürgerungsverfahrens für ein Berücksichtungsverbot. Der Gesetzgeber habe in § 12a StAG die frühere Privilegierung für Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 nicht übernommen. Auch wenn der Staatsangehörigkeitsbehörde von der Registerbehörde die Verurteilung zu einer entmakelten Jugendstrafe nicht mitgeteilt werde und es von eher zufälligen Umständen des Einzelfalles abhänge, ob sie hiervon auf rechtmäßigem Wege gleichwohl Kenntnis erlange, obliege eine Änderung der bestehenden Rechtslage allein dem Gesetzgeber. Die Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch Voraussetzung für eine Einbürgerung im Ermessenswege. Umstände, die ein Absehen gemäß § 8 Abs. 2 StAG rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6

Der Kläger macht mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass die Jugendstrafe nach der Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Staatsangehörigkeitsbehörde und Gerichte hätten von dieser Verurteilung auch nicht rechtmäßig Kenntnis erlangt, da die Ausländerbehörde das Strafurteil aus den Akten hätte entfernen müssen. Mit Blick auf die Zufälligkeit der Kenntniserlangung sei eine Einbürgerungszusicherung zumindest zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

8

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens umgezogen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er das Verfahren mit Zustimmung der für den neuen Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde fortführt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen. Die auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtete Verpflichtungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten (1.). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung, da er nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit weder die weiteren Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG noch diejenigen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllen würde. Der Anspruchseinbürgerung stehen die Verurteilungen entgegen (2.). Diese stellen materiell ein Einbürgerungshindernis dar (2.1). Sie unterliegen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG (2.2). Der Berücksichtigung der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe steht auch nicht entgegen, dass diese Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt worden ist (2.3). Mangels Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses scheidet eine Ermessenseinbürgerung ebenfalls aus (3.).

10

1. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger während des Revisionsverfahrens umgezogen ist. Denn die für den neuen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat dem Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit erteilt (vgl. § 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG des Bundes). Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316> = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1<3>).

11

2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung liegen nicht vor. Ist ein Einbürgerungsbewerber - wie hier - im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit, kann ihm nach § 38 VwVfG eine schriftliche Einbürgerungszusicherung erteilt werden, durch die ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt wird, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. Die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Betroffene alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Daran fehlt es hier. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt (u.a.) voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Dies ist hier wegen der beiden der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen des Klägers nicht der Fall.

12

2.1 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 12a Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).

13

Die Verurteilungen des Klägers bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG außer Betracht. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten aus dem Jahre 2002 überschreitet bereits bei isolierter Betrachtung die in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gezogene Beachtlichkeitsgrenze, und zwar um mehr als das Doppelte und daher nicht "geringfügig" (vgl. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, jeweils Rn. 13, nach dem bereits eine Überschreitung um ein Drittel nicht mehr "geringfügig" sei). Überdies wäre nach der Zusammenrechnungsregel des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG die - bei isolierter Betrachtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtliche - Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 60 Tagessätzen aus dem Jahre 2007 hinzuzurechnen.

14

2.2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Verurteilungen keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unterliegen. Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot, das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. Tilgungsreife Beachtung verlangt unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten haben (Beschluss vom 23. September 2009 - BVerwG 1 B 16.09 - Buchholz 402.242 § 87 AufenthG Nr. 1).

15

Dass die Jugendstrafe dem Kläger vom Jugendgericht nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, begründet kein materielles Verwertungsverbot. Nach § 26a JGG wird jede zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, bei der die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen; wird die Strafe oder ein Strafrest bei einer Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe erlassen, erklärt der Jugendrichter zugleich nach § 100 JGG den Strafmakel als beseitigt. Die Strafmakelbeseitigung nach dem Jugendgerichtsgesetz führt zu einer günstigeren registerrechtlichen Behandlung der Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz, insbesondere darf die Registerbehörde nur noch bestimmten Behörden und Gerichten (zu denen die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen) über die Verurteilung Auskunft erteilen (§ 41 Abs. 3 BZRG). Die Entmakelung kann sich auch auf die Tilgungsfrist auswirken (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BZRG). Die Beseitigung des Strafmakels hat hingegen keine Auswirkung auf das Tilgungsverbot des § 47 Abs. 3 BZRG (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 144/09 - NStZ-RR 2009, 291). Danach ist in Fällen, in denen im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Grundsatz der Unteilbarkeit des Registerinhalts bei Verurteilungen).

16

Folglich beträgt hier die Tilgungsfrist für die Verurteilung des Klägers vom November 2002 fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BZRG). Hinsichtlich des Strafbefehls vom März 2007 gilt hingegen wegen der - zwar entmakelten, aber noch nicht tilgungsreifen - Jugendstrafe eine Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst a BZRG), sodass beide Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst im März 2017 im Zentralregister zu tilgen sind. Bis dahin darf die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung aus dem Jahre 2002 zwar nicht mitteilen, diese Verurteilung unterliegt aber keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 - Buchholz 402.240 § 88 AuslG Nr. 3 im Fall einer Einbürgerung nach § 88 AuslG 1990 sowie Beschlüsse vom 23. September 2009 a.a.O. und vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 zu den vergleichbaren Regelungen in § 61 BZRG n.F./§ 57 BZRG a.F. für das Erziehungsregister).

17

2.3 Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Strafmakelbeseitigung und das daran anknüpfende formelle Übermittlungsverbot der Registerbehörde gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zur Folge haben, dass die Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf (a.A. OVG Saarland, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 - juris Rn. 55).

18

2.3.1 Eine derartige Wirkung ist den einschlägigen gesetzlichen Regelungen schon vom Wortlaut her nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Gesetzeshistorie und -materialien sprechen ebenfalls gegen ein (eingeschränktes) Berücksichtigungsverbot im Einbürgerungsverfahren. Allein Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung rechtfertigen keine Ausnahme vom einbürgerungsrechtlichen Straffreiheitserfordernis.

19

Das Jugendgerichtsgesetz regelt in §§ 97 und 100 JGG die Voraussetzungen für eine Strafmakelbeseitigung durch den Jugendrichter. Die gesetzlichen Wirkungen der Entmakelung ergeben sich aus ihrer registerrechtlichen Behandlung nach dem Bundeszentralregistergesetz. Danach führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 41 Abs. 3 BZRG zwar formal zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, so dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung nach einer Entmakelung nicht (mehr) mitteilen darf. Ein materielles Verwertungsverbot tritt nach § 51 Abs. 1 BZRG aber erst mit Tilgung oder Tilgungsreife ein. Auch das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält kein Berücksichtigungsverbot für entmakelte Jugendstrafen. Vielmehr stellt die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Straftat materiell ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Hiervon sind nach § 12a Abs. 1 StAG lediglich Verurteilungen unterhalb einer bestimmten Beachtlichkeitsschwelle ausgenommen.

20

Aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls keine Hinweise für ein Berücksichtigungsverbot. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen strafrechtliche Verurteilungen ausnahmsweise kein Einbürgerungshindernis darstellen, in den letzten Jahren mehrfach verschärft: Nach § 88 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung - AuslG 1990 -, der Vorgängerregelung zu § 12a StAG, blieben bei der Anspruchseinbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG 1990 - obligatorisch - außer Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden waren; bei Verurteilungen zu einer höheren Strafe war im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben konnte. Bei Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe bis zu einem Jahr war dem Ausländer nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird. Damit stand unter der Geltung des Ausländergesetzes die Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassenen Jugendstrafe bis zu einem Jahr - wie andere Verurteilungen unterhalb der Beachtlichkeitsgrenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 - einer Einbürgerung nicht entgegen. Diese Bestimmungen sollten nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Zuwanderungsgesetz unverändert in § 12a StAG aufgenommen werden (BTDrucks 15/420 S. 48, 117). Nach einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion, die Grenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 zu halbieren und die Privilegierung von Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gänzlich abzuschaffen (BTDrucks 15/955 S. 42), wurde auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 15/3479 S. 15) nur die Regelung in § 88 Abs. 1 AuslG 1990 unverändert in § 12a Abs. 1 StAG übernommen, die Regelung in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 entfiel indes mit dem Zuwanderungsgesetz von 2005 ersatzlos. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz von 2007 wurden die Anforderungen an die Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen in § 12a Abs. 1 StAG nochmals verschärft und auf Anregung der Innenministerkonferenz vom Mai 2006 die Beachtlichkeitsschwelle nun doch auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate gesenkt. Außerdem sind seitdem mehrere Verurteilungen zusammenzuzählen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Schließlich wurde das bis dahin tatbestandlich nicht eingeschränkte Nichtberücksichtigungsermessen bei Bestrafungen, die die Unbeachtlichkeitsgrenze überschreiten, in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG dadurch eingegrenzt, dass eine Nichtberücksichtigung im Ermessenswege nur noch bei Strafen eröffnet ist, welche die - herabgesenkten - Grenzen des Satzes 1 geringfügig überschreiten. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Jugendstrafen immer beachtlich sind, da bei ihnen das Mindestmaß erst bei sechs Monaten beginnt (BTDrucks 16/5065 S. 230). Dies belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jugendstrafen nicht nur bis zu ihrer Entmakelung ein Einbürgerungshindernis darstellen. Andernfalls hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich in § 12a StAG zu regeln, zumal der Kreis der Personen, die zu einer der Entmakelung nach §§ 97 oder 100 JGG zugänglichen Jugendstrafe verurteilt werden, erheblich größer ist als der Kreis der von der ursprünglichen Privilegierung in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 erfassten Personen. Eine materiellrechtliche Nichtberücksichtigung von Jugendstrafen nach ihrer Entmakelung verkehrte die durch die Aufhebung des § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gewollte einbürgerungshindernde Berücksichtigung von Jugendstrafe in das Gegenteil.

21

Ein Berücksichtigungsverbot ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung. Diese soll zwar die stigmatisierende Wirkung einer Jugendstrafe mindern und dient damit der Förderung der Wiedereingliederung jugendlicher und heranwachsender Straftäter. In ihren gesetzlichen Wirkungen bleibt sie aber hinter dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG zurück. § 41 Abs. 3 BZRG enthält nur ein formelles, lediglich die Registerbehörde bindendes Übermittlungsverbot. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fachbehörde die Verurteilung zu einer Jugendstrafe trotz Strafmakelbeseitigung berücksichtigen darf, wenn ihr die Registerbehörde hierüber zwar keine Auskunft erteilen darf, sie von der Verurteilung aber auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Dies richtet sich, solange mangels Tilgung oder Tilgungsreife die Voraussetzungen für ein absolutes Verwertungsverbot nach § 51 BZRG nicht vorliegen, primär nach dem einschlägigen materiellen Recht - hier also den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts.

22

Danach führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat - abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen - zu einem materiellen Einbürgerungshindernis. Diese dem Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde liegende Wertung würde unterlaufen, wenn Jugendstrafen schon nach einer Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Zudem hätte ein derartiges Verbot eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Privilegierung jugendlicher und heranwachsender Straftäter gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht unterliegenden Straftätern zur Folge. Denn für diese liegen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG die Unbeachtlichkeitsgrenzen bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Bei genereller Nichtberücksichtigung von Jugendstrafen nach einer Strafmakelbeseitigung träte diese Wirkung bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern mit dem Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit bei nahezu allen Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe ein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 JGG), und zwar selbst bei teilweiser Verbüßung der Jugendstrafe und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Selbst schwere Verfehlungen stünden schon nach relativ kurzer Zeit und deutlich vor Ablauf der Tilgungsfrist einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Dies widerspräche der besonderen Bedeutung des Straffreiheitserfordernisses bei der Einbürgerung.

23

2.3.2 Ein Berücksichtigungsverbot besteht auch nicht wegen rechtswidriger Kenntniserlangung. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigkeitsbehörden Verurteilungen, von denen sie auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben, bei ihren Entscheidungen außer acht lassen müssen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102). Denn die Behörde hat von der Jugendstrafe des Klägers auf rechtmäßigem Wege Kenntnis erlangt.

24

Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG zählen, steht einer rechtmäßigen Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht entgegen. Hier hat die Behörde nicht von der Registerbehörde, sondern aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis von der Verurteilung aus dem Jahre 2002 erlangt. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Ausländerakte schon deshalb beiziehen durfte, weil der Kläger bei Antragstellung eine entsprechende "Einwilligungserklärung" abgegeben hat. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob diese Erklärung datenschutzrechtlich wirksam ist, obwohl der Kläger im Antragsformular darauf hingewiesen worden ist, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden müsse, wenn die Ausländerakte wegen der Verweigerung der Einwilligung nicht beigezogen werden könne. Den sich daraus ergebenden Zweifeln, ob die Erklärung auf einer freien Entscheidung des Klägers im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG beruht, braucht indes nicht nachgegangen zu werden. Denn die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die in der Ausländerakte befindlichen Erkenntnisse über noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen des Klägers nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Staatsangehörigkeits- und im Aufenthaltsgesetz über die Erhebung, Vernichtung und Weitergabe personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Klägers beiziehen.

25

Nach § 32 StAG haben öffentliche Stellen den Staatsangehörigkeitsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich - wie die Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 2 StAG belegt - in Einbürgerungsverfahren auf alle Daten, die für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich sind, und umfasst damit auch Erkenntnisse der zuständigen Ausländerbehörde über strafrechtliche Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers, die sie ihrerseits rechtmäßig erlangt und in den Akten belassen durfte. Die an die Registerbehörde gerichteten Übermittlungsbeschränkungen (§ 41 Abs. 3 BZRG) sind dabei - wie dargelegt - gerade keine materiellrechtlichen Verwendungsregelungen.

26

Hier hatte die Ausländerbehörde über die Mitwirkungspflichten der Strafverfolgungsbehörden nach § 87 Abs. 2 und 4 AufenthG eine Abschrift des Strafurteils aus dem Jahre 2002 erhalten. Nach diesen Bestimmungen haben öffentliche Stellen - auch insoweit vorbehaltlich entgegenstehender besonderer gesetzlicher Verwendungsregelungen (§ 88 Abs. 1 AufenthG) - (u.a.) die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem Ausweisungsgrund Kenntnis erlangt haben (§ 87 Abs. 2 AufenthG). Die für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde zudem unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung von Strafverfahren zu unterrichten (§ 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). In Konkretisierung dieser gesetzlichen Pflichten bestimmt Nr. 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen in der Fassung vom 19. Mai 2008 (MiStrA), dass in Strafsachen gegen Ausländer (u.a.) der Ausländerbehörde sowohl die Einleitung und der Ausgang eines Strafverfahrens als auch sonstige Ausweisungsgründe unverzüglich mitzuteilen sind. Dem ist das Amtsgericht mit Übersendung einer Abschrift des gegen den Kläger ergangenen Urteils aus dem Jahre 2002 an die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde nachgekommen.

27

Die Ausländerbehörde war auch nicht verpflichtet, die rechtmäßig zur Ausländerakte gelangte Urteilsabschrift vor einer Weitergabe an die Staatsangehörigkeitsbehörde aus der Ausländerakte zu entfernen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Vernichtung nach § 91 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach sind Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG von den Ausländerbehörden unverzüglich zu vernichten, wenn sie für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können (§ 91 Abs. 2 AufenthG). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG. Außerdem kann bei strafrechtlichen Verurteilungen, solange sie keinem materiellen Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen, die potentielle Erheblichkeit für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.

28

3. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Auch eine Ermessenseinbürgerung setzt voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG), wobei auch hier § 12a Abs. 1 StAG Anwendung findet. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung kann allerdings über § 8 Abs. 2 StAG im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenze der Unbeachtlichkeit mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden ist (Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, jeweils Rn. 37 f.).

29

Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers, das es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ihn trotz seiner nicht unbeachtlichen Straffälligkeit einzubürgern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (Urteil vom 20. März 2012 a.a.O., jeweils Rn. 39). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach dem Vorbringen des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt.

30

Eine besondere Härte ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht aus der zwischenzeitlichen Entmakelung der Jugendstrafe und dem Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde von dieser Verurteilung über die - in Einbürgerungsverfahren übliche - Beiziehung der Ausländerakte Kenntnis erlangt hat. Dass der Kläger Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, begründet ebenfalls keine besondere Härte. Auch wenn im Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert ist, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der grundrechtliche Schutz der Familie gebietet vorliegend auch nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Der Kläger ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Beziehung zu seinem Kind durch die verschiedenen Staatsangehörigkeiten geltend gemacht.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

2

Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1996 in Deutschland und ist Vater eines 2008 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3

Im Juni 2010 stellte der Kläger beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Einbürgerung. Die von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthielt eine Eintragung. Danach war gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 27. März 2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis davon, dass der Kläger mit Strafurteil vom 28. November 2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.

4

Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 zurück. Da der Kläger noch türkischer Staatsangehöriger sei, könne sein Begehren nur auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtet sein. Diesem Begehren stehe die Verurteilung zu einer Jugendstrafe entgegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungszusicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen stünden einer Einbürgerung entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Jugendstrafe um eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG handele, da die zusammenzurechnenden Strafen die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur geringfügig überschritten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Tilgungsreife trete erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung ein. Die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe stehe einer Tilgung im Zentralregister nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot. Die Entmakelung führe zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, stehe der Berücksichtigung aber nicht entgegen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde - wie hier - von der Jugendstrafe nicht durch Auskunft aus dem Zentralregister, sondern sonst auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt habe. Die gegenteilige Auffassung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts überzeuge nicht. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass die Beseitigung des Strafmakels zu einem Verwertungsverbot führe. Zwar fehle im Staatsangehörigkeitsrecht eine § 91 Abs. 2 AufenthG entsprechende Löschungsvorschrift. Diese Vorschrift wirke sich mittelbar aber auch hier aus, da die Behörde nach einer Löschung über die Beiziehung der Ausländerakte keine Kenntnis mehr erhalte. Auch sonst sprächen keine Besonderheiten des Einbürgerungsverfahrens für ein Berücksichtungsverbot. Der Gesetzgeber habe in § 12a StAG die frühere Privilegierung für Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 nicht übernommen. Auch wenn der Staatsangehörigkeitsbehörde von der Registerbehörde die Verurteilung zu einer entmakelten Jugendstrafe nicht mitgeteilt werde und es von eher zufälligen Umständen des Einzelfalles abhänge, ob sie hiervon auf rechtmäßigem Wege gleichwohl Kenntnis erlange, obliege eine Änderung der bestehenden Rechtslage allein dem Gesetzgeber. Die Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch Voraussetzung für eine Einbürgerung im Ermessenswege. Umstände, die ein Absehen gemäß § 8 Abs. 2 StAG rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6

Der Kläger macht mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass die Jugendstrafe nach der Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Staatsangehörigkeitsbehörde und Gerichte hätten von dieser Verurteilung auch nicht rechtmäßig Kenntnis erlangt, da die Ausländerbehörde das Strafurteil aus den Akten hätte entfernen müssen. Mit Blick auf die Zufälligkeit der Kenntniserlangung sei eine Einbürgerungszusicherung zumindest zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

8

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens umgezogen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er das Verfahren mit Zustimmung der für den neuen Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde fortführt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen. Die auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtete Verpflichtungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten (1.). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung, da er nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit weder die weiteren Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG noch diejenigen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllen würde. Der Anspruchseinbürgerung stehen die Verurteilungen entgegen (2.). Diese stellen materiell ein Einbürgerungshindernis dar (2.1). Sie unterliegen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG (2.2). Der Berücksichtigung der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe steht auch nicht entgegen, dass diese Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt worden ist (2.3). Mangels Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses scheidet eine Ermessenseinbürgerung ebenfalls aus (3.).

10

1. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger während des Revisionsverfahrens umgezogen ist. Denn die für den neuen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat dem Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit erteilt (vgl. § 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG des Bundes). Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316> = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1<3>).

11

2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung liegen nicht vor. Ist ein Einbürgerungsbewerber - wie hier - im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit, kann ihm nach § 38 VwVfG eine schriftliche Einbürgerungszusicherung erteilt werden, durch die ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt wird, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. Die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Betroffene alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Daran fehlt es hier. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt (u.a.) voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Dies ist hier wegen der beiden der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen des Klägers nicht der Fall.

12

2.1 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 12a Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).

13

Die Verurteilungen des Klägers bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG außer Betracht. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten aus dem Jahre 2002 überschreitet bereits bei isolierter Betrachtung die in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gezogene Beachtlichkeitsgrenze, und zwar um mehr als das Doppelte und daher nicht "geringfügig" (vgl. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, jeweils Rn. 13, nach dem bereits eine Überschreitung um ein Drittel nicht mehr "geringfügig" sei). Überdies wäre nach der Zusammenrechnungsregel des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG die - bei isolierter Betrachtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtliche - Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 60 Tagessätzen aus dem Jahre 2007 hinzuzurechnen.

14

2.2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Verurteilungen keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unterliegen. Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot, das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. Tilgungsreife Beachtung verlangt unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten haben (Beschluss vom 23. September 2009 - BVerwG 1 B 16.09 - Buchholz 402.242 § 87 AufenthG Nr. 1).

15

Dass die Jugendstrafe dem Kläger vom Jugendgericht nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, begründet kein materielles Verwertungsverbot. Nach § 26a JGG wird jede zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, bei der die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen; wird die Strafe oder ein Strafrest bei einer Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe erlassen, erklärt der Jugendrichter zugleich nach § 100 JGG den Strafmakel als beseitigt. Die Strafmakelbeseitigung nach dem Jugendgerichtsgesetz führt zu einer günstigeren registerrechtlichen Behandlung der Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz, insbesondere darf die Registerbehörde nur noch bestimmten Behörden und Gerichten (zu denen die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen) über die Verurteilung Auskunft erteilen (§ 41 Abs. 3 BZRG). Die Entmakelung kann sich auch auf die Tilgungsfrist auswirken (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BZRG). Die Beseitigung des Strafmakels hat hingegen keine Auswirkung auf das Tilgungsverbot des § 47 Abs. 3 BZRG (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 144/09 - NStZ-RR 2009, 291). Danach ist in Fällen, in denen im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Grundsatz der Unteilbarkeit des Registerinhalts bei Verurteilungen).

16

Folglich beträgt hier die Tilgungsfrist für die Verurteilung des Klägers vom November 2002 fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BZRG). Hinsichtlich des Strafbefehls vom März 2007 gilt hingegen wegen der - zwar entmakelten, aber noch nicht tilgungsreifen - Jugendstrafe eine Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst a BZRG), sodass beide Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst im März 2017 im Zentralregister zu tilgen sind. Bis dahin darf die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung aus dem Jahre 2002 zwar nicht mitteilen, diese Verurteilung unterliegt aber keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 - Buchholz 402.240 § 88 AuslG Nr. 3 im Fall einer Einbürgerung nach § 88 AuslG 1990 sowie Beschlüsse vom 23. September 2009 a.a.O. und vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 zu den vergleichbaren Regelungen in § 61 BZRG n.F./§ 57 BZRG a.F. für das Erziehungsregister).

17

2.3 Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Strafmakelbeseitigung und das daran anknüpfende formelle Übermittlungsverbot der Registerbehörde gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zur Folge haben, dass die Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf (a.A. OVG Saarland, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 - juris Rn. 55).

18

2.3.1 Eine derartige Wirkung ist den einschlägigen gesetzlichen Regelungen schon vom Wortlaut her nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Gesetzeshistorie und -materialien sprechen ebenfalls gegen ein (eingeschränktes) Berücksichtigungsverbot im Einbürgerungsverfahren. Allein Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung rechtfertigen keine Ausnahme vom einbürgerungsrechtlichen Straffreiheitserfordernis.

19

Das Jugendgerichtsgesetz regelt in §§ 97 und 100 JGG die Voraussetzungen für eine Strafmakelbeseitigung durch den Jugendrichter. Die gesetzlichen Wirkungen der Entmakelung ergeben sich aus ihrer registerrechtlichen Behandlung nach dem Bundeszentralregistergesetz. Danach führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 41 Abs. 3 BZRG zwar formal zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, so dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung nach einer Entmakelung nicht (mehr) mitteilen darf. Ein materielles Verwertungsverbot tritt nach § 51 Abs. 1 BZRG aber erst mit Tilgung oder Tilgungsreife ein. Auch das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält kein Berücksichtigungsverbot für entmakelte Jugendstrafen. Vielmehr stellt die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Straftat materiell ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Hiervon sind nach § 12a Abs. 1 StAG lediglich Verurteilungen unterhalb einer bestimmten Beachtlichkeitsschwelle ausgenommen.

20

Aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls keine Hinweise für ein Berücksichtigungsverbot. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen strafrechtliche Verurteilungen ausnahmsweise kein Einbürgerungshindernis darstellen, in den letzten Jahren mehrfach verschärft: Nach § 88 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung - AuslG 1990 -, der Vorgängerregelung zu § 12a StAG, blieben bei der Anspruchseinbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG 1990 - obligatorisch - außer Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden waren; bei Verurteilungen zu einer höheren Strafe war im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben konnte. Bei Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe bis zu einem Jahr war dem Ausländer nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird. Damit stand unter der Geltung des Ausländergesetzes die Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassenen Jugendstrafe bis zu einem Jahr - wie andere Verurteilungen unterhalb der Beachtlichkeitsgrenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 - einer Einbürgerung nicht entgegen. Diese Bestimmungen sollten nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Zuwanderungsgesetz unverändert in § 12a StAG aufgenommen werden (BTDrucks 15/420 S. 48, 117). Nach einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion, die Grenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 zu halbieren und die Privilegierung von Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gänzlich abzuschaffen (BTDrucks 15/955 S. 42), wurde auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 15/3479 S. 15) nur die Regelung in § 88 Abs. 1 AuslG 1990 unverändert in § 12a Abs. 1 StAG übernommen, die Regelung in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 entfiel indes mit dem Zuwanderungsgesetz von 2005 ersatzlos. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz von 2007 wurden die Anforderungen an die Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen in § 12a Abs. 1 StAG nochmals verschärft und auf Anregung der Innenministerkonferenz vom Mai 2006 die Beachtlichkeitsschwelle nun doch auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate gesenkt. Außerdem sind seitdem mehrere Verurteilungen zusammenzuzählen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Schließlich wurde das bis dahin tatbestandlich nicht eingeschränkte Nichtberücksichtigungsermessen bei Bestrafungen, die die Unbeachtlichkeitsgrenze überschreiten, in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG dadurch eingegrenzt, dass eine Nichtberücksichtigung im Ermessenswege nur noch bei Strafen eröffnet ist, welche die - herabgesenkten - Grenzen des Satzes 1 geringfügig überschreiten. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Jugendstrafen immer beachtlich sind, da bei ihnen das Mindestmaß erst bei sechs Monaten beginnt (BTDrucks 16/5065 S. 230). Dies belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jugendstrafen nicht nur bis zu ihrer Entmakelung ein Einbürgerungshindernis darstellen. Andernfalls hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich in § 12a StAG zu regeln, zumal der Kreis der Personen, die zu einer der Entmakelung nach §§ 97 oder 100 JGG zugänglichen Jugendstrafe verurteilt werden, erheblich größer ist als der Kreis der von der ursprünglichen Privilegierung in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 erfassten Personen. Eine materiellrechtliche Nichtberücksichtigung von Jugendstrafen nach ihrer Entmakelung verkehrte die durch die Aufhebung des § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gewollte einbürgerungshindernde Berücksichtigung von Jugendstrafe in das Gegenteil.

21

Ein Berücksichtigungsverbot ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung. Diese soll zwar die stigmatisierende Wirkung einer Jugendstrafe mindern und dient damit der Förderung der Wiedereingliederung jugendlicher und heranwachsender Straftäter. In ihren gesetzlichen Wirkungen bleibt sie aber hinter dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG zurück. § 41 Abs. 3 BZRG enthält nur ein formelles, lediglich die Registerbehörde bindendes Übermittlungsverbot. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fachbehörde die Verurteilung zu einer Jugendstrafe trotz Strafmakelbeseitigung berücksichtigen darf, wenn ihr die Registerbehörde hierüber zwar keine Auskunft erteilen darf, sie von der Verurteilung aber auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Dies richtet sich, solange mangels Tilgung oder Tilgungsreife die Voraussetzungen für ein absolutes Verwertungsverbot nach § 51 BZRG nicht vorliegen, primär nach dem einschlägigen materiellen Recht - hier also den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts.

22

Danach führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat - abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen - zu einem materiellen Einbürgerungshindernis. Diese dem Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde liegende Wertung würde unterlaufen, wenn Jugendstrafen schon nach einer Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Zudem hätte ein derartiges Verbot eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Privilegierung jugendlicher und heranwachsender Straftäter gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht unterliegenden Straftätern zur Folge. Denn für diese liegen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG die Unbeachtlichkeitsgrenzen bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Bei genereller Nichtberücksichtigung von Jugendstrafen nach einer Strafmakelbeseitigung träte diese Wirkung bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern mit dem Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit bei nahezu allen Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe ein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 JGG), und zwar selbst bei teilweiser Verbüßung der Jugendstrafe und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Selbst schwere Verfehlungen stünden schon nach relativ kurzer Zeit und deutlich vor Ablauf der Tilgungsfrist einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Dies widerspräche der besonderen Bedeutung des Straffreiheitserfordernisses bei der Einbürgerung.

23

2.3.2 Ein Berücksichtigungsverbot besteht auch nicht wegen rechtswidriger Kenntniserlangung. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigkeitsbehörden Verurteilungen, von denen sie auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben, bei ihren Entscheidungen außer acht lassen müssen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102). Denn die Behörde hat von der Jugendstrafe des Klägers auf rechtmäßigem Wege Kenntnis erlangt.

24

Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG zählen, steht einer rechtmäßigen Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht entgegen. Hier hat die Behörde nicht von der Registerbehörde, sondern aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis von der Verurteilung aus dem Jahre 2002 erlangt. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Ausländerakte schon deshalb beiziehen durfte, weil der Kläger bei Antragstellung eine entsprechende "Einwilligungserklärung" abgegeben hat. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob diese Erklärung datenschutzrechtlich wirksam ist, obwohl der Kläger im Antragsformular darauf hingewiesen worden ist, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden müsse, wenn die Ausländerakte wegen der Verweigerung der Einwilligung nicht beigezogen werden könne. Den sich daraus ergebenden Zweifeln, ob die Erklärung auf einer freien Entscheidung des Klägers im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG beruht, braucht indes nicht nachgegangen zu werden. Denn die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die in der Ausländerakte befindlichen Erkenntnisse über noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen des Klägers nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Staatsangehörigkeits- und im Aufenthaltsgesetz über die Erhebung, Vernichtung und Weitergabe personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Klägers beiziehen.

25

Nach § 32 StAG haben öffentliche Stellen den Staatsangehörigkeitsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich - wie die Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 2 StAG belegt - in Einbürgerungsverfahren auf alle Daten, die für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich sind, und umfasst damit auch Erkenntnisse der zuständigen Ausländerbehörde über strafrechtliche Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers, die sie ihrerseits rechtmäßig erlangt und in den Akten belassen durfte. Die an die Registerbehörde gerichteten Übermittlungsbeschränkungen (§ 41 Abs. 3 BZRG) sind dabei - wie dargelegt - gerade keine materiellrechtlichen Verwendungsregelungen.

26

Hier hatte die Ausländerbehörde über die Mitwirkungspflichten der Strafverfolgungsbehörden nach § 87 Abs. 2 und 4 AufenthG eine Abschrift des Strafurteils aus dem Jahre 2002 erhalten. Nach diesen Bestimmungen haben öffentliche Stellen - auch insoweit vorbehaltlich entgegenstehender besonderer gesetzlicher Verwendungsregelungen (§ 88 Abs. 1 AufenthG) - (u.a.) die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem Ausweisungsgrund Kenntnis erlangt haben (§ 87 Abs. 2 AufenthG). Die für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde zudem unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung von Strafverfahren zu unterrichten (§ 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). In Konkretisierung dieser gesetzlichen Pflichten bestimmt Nr. 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen in der Fassung vom 19. Mai 2008 (MiStrA), dass in Strafsachen gegen Ausländer (u.a.) der Ausländerbehörde sowohl die Einleitung und der Ausgang eines Strafverfahrens als auch sonstige Ausweisungsgründe unverzüglich mitzuteilen sind. Dem ist das Amtsgericht mit Übersendung einer Abschrift des gegen den Kläger ergangenen Urteils aus dem Jahre 2002 an die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde nachgekommen.

27

Die Ausländerbehörde war auch nicht verpflichtet, die rechtmäßig zur Ausländerakte gelangte Urteilsabschrift vor einer Weitergabe an die Staatsangehörigkeitsbehörde aus der Ausländerakte zu entfernen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Vernichtung nach § 91 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach sind Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG von den Ausländerbehörden unverzüglich zu vernichten, wenn sie für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können (§ 91 Abs. 2 AufenthG). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG. Außerdem kann bei strafrechtlichen Verurteilungen, solange sie keinem materiellen Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen, die potentielle Erheblichkeit für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.

28

3. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Auch eine Ermessenseinbürgerung setzt voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG), wobei auch hier § 12a Abs. 1 StAG Anwendung findet. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung kann allerdings über § 8 Abs. 2 StAG im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenze der Unbeachtlichkeit mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden ist (Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, jeweils Rn. 37 f.).

29

Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers, das es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ihn trotz seiner nicht unbeachtlichen Straffälligkeit einzubürgern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (Urteil vom 20. März 2012 a.a.O., jeweils Rn. 39). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach dem Vorbringen des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt.

30

Eine besondere Härte ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht aus der zwischenzeitlichen Entmakelung der Jugendstrafe und dem Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde von dieser Verurteilung über die - in Einbürgerungsverfahren übliche - Beiziehung der Ausländerakte Kenntnis erlangt hat. Dass der Kläger Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, begründet ebenfalls keine besondere Härte. Auch wenn im Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert ist, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der grundrechtliche Schutz der Familie gebietet vorliegend auch nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Der Kläger ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Beziehung zu seinem Kind durch die verschiedenen Staatsangehörigkeiten geltend gemacht.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.