Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 38 Mehrere Verurteilungen

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

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Arbeitsrecht: Charakterliche Eignung für die Einstellung als Lehrer

13.06.2017

Bewerber als Studienrat - charakterlich Nichteignung - Verurteilung wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Kapitalmarktrecht: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft

16.05.2013

für von ihr eingesetzte selbstständige Handelsvertreter- BGH vom 14.03.13-Az:III ZR 296/11
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Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 32 Inhalt des Führungszeugnisses


(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf


(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 5

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 296/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/11 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 31, 311 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2013 - III ZR 31/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 31/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Apr. 2016 - Au 2 S 15.1767

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts ... vom 27. Oktober 2015 wird angeordnet. II. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - 11 CS 16.1523

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wird in Nummer I und II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 23. Mai 2016 wiederhergestellt. II.

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Feb. 2016 - 4 K 1153/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Juni 2015 - 4 L 441/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der am          geborene Antragsteller begehrt die Aufnahme in den juristisc

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 18. Mai 2015 - S 35 AL 256/15 ER

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragsgegnerin dem Antra

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(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des...
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des...
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz...
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des...
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des...