Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Aug. 2016 - 11 K 494/14
Gericht
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
(*1) Die Nebenbestimmungen unter A) 3. und B) 1. des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zu zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. (*2)
1
Tatbestand:
2Die Rechtsvorgänger der Klägerin beantragten am 06.05.2010 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in C1. X. , Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 2 (im Folgenden als WEA 40 bezeichnet), „hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs“. Ausweislich des Antragsformulars war u.a. ein Turbulenzgutachten beigefügt; in den Verwaltungsvorgängen befindet sich auf diesem Gutachten ein Eingangsstempel vom 25.08.2010. Das Turbulenzgutachten der F2E vom 23.02.2010 bestätigt die Standsicherheit der geplanten Anlage unter Berücksichtigung von standortspezifischen detaillierten Lastrechnungen des Herstellers.
3Die Beigeladene beantragte unter dem 29.06.2010 – ebenfalls für eine Anlage Enercon E-82 E2, im Folgenden: WEA 26 – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen ca. 207 m südwestlich der WEA 40 gelegenen Standort und reichte am 14.09.2010 ein Turbulenzintensitätsgutachten ein, das die von den Rechtsvorgängern der Klägerin geplante Anlage nicht berücksichtigte.
4Mit Schreiben vom 09.05.2013 erklärten die Rechtsvorgänger der Klägerin, dass auch die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall und Schattenschlag) des Vorhabens sowie seine Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten festgestellt werden solle.
5Das Bauamt des Beklagten führte in einer internen Stellungnahme vom 24.06.2013 aus, mit dem Gutachten der F2E aus Februar 2010 sei der erforderliche Nachweis, dass eine Gefährdung der Standsicherheit nicht bestehe, erbracht. Damit sei der Aspekt der Turbulenzen im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen abschließend berücksichtigt; weiterer Nachweise bedürfe es „bezogen auf den beantragten Anlagentyp mit zugehöriger Typenstatik“ nicht.
6Unter dem 17.07.2013 erteilte der Beklagte den Rechtsvorgängern der Klägerin für die WEA 40 einen „Vorbescheid hinsichtlich der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs sowie der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf die Turbulenzintensität“. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Kläger vom 06.05.2010 und dessen Ergänzung vom 09.05.2013 stellt der Bescheid im Tenor fest, dass „die Genehmigungsvoraussetzungen bzgl. der
7- planungsrechtlichen Zulässigkeit – mit der Einschränkung: Im Zeitraum 01.03. bis 31.07. eines Jahres nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Morgendämmerung –,
8- Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen,
9- Belange des Luftverkehrs,
10- Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall, Schattenwurf) und
11- Turbulenzintensität“
12für den Anlagenstandort vorliegen.
13Die Beigeladene erhob hiergegen am 12.09.2013 Widerspruch mit der Begründung, ihr Genehmigungsantrag gehe dem Vorbescheidsantrag vor.
14Die Klägerin beantragte am 01.08.2013 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 40. Mit e-mail vom 20.01.2014 forderte sie eine Genehmigungserteilung spätestens bis zum 22.01.2014 „wenn auch unter Auflagen zur Abschaltung in bestimmten Turbulenzkonstellationen“. Gegen diese Nebenbestimmungen könne dann ggf. Widerspruch erhoben und deren Berechtigung „in Ruhe später geklärt“ werden.
15Mit Bescheid vom 21.01.2014 nahm der Beklagte den Vorbescheid vom 17.07.2013 insoweit zurück, als dieser „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlage im Hinblick auf die Turbulenzintensität hätte ohne Berücksichtigung der Anlage der Beigeladenen nicht getroffen werden dürfen, sodass der Vorbescheid insoweit rechtswidrig sei.
16Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 war Gegenstand des gerichtlichen Verfahren 11 K 544/14. Mit Urteil vom 27.07.2016 hat die erkennende Kammer den Teilrücknahmebescheid aufgehoben.
17Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 21.01.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 40. Als Bedingung ist unter A) 3. die Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens vor Baubeginn enthalten. Die Festsetzung von nach diesem Gutachten evt. erforderlichen Betriebseinschränkungen, die „die Standsicherheit aller Anlagen im Einwirkbereich der Turbulenzen (…) gewährleisten“ sollen, ist Gegenstand des Auflagenvorbehalts unter B) 1.
18Die WEA 26 der Beigeladenen wurde ebenfalls unter dem 21.01.2014 genehmigt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.
19Die Klägerin hat am 21.02.2014 Klage gegen die Nebenbestimmungen unter A) 3. und B) 1. sowie unter D) 15., 24., 25., 33., 34. und 35. der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 sowie die dort enthaltene Feststellung, dass die Betriebsweise der Anlage im Betriebsmodus I beantragt sei, erhoben.
20Die Klägerin ist der Auffassung, über die Zulässigkeit ihres Vorhabens unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten sei durch den Vorbescheid vom 17.07.2013 zutreffend entschieden worden. Zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids habe es noch keinen Antrag betreffend die WEA 26 der Beigeladenen gegeben, sodass diese nicht habe berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Teilrücknahmebescheides sei der Beklagte an die Feststellung im Vorbescheid gebunden mit der Folge, dass die Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. rechtswidrig seien. Der Auflagenvorbehalt unter B) 1. sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2a BImSchG nicht vorlägen; danach sei das Einverständnis des Antragstellers erforderlich. Ein solches Einverständnis sei nicht im Schreiben vom 20.01.2014 erklärt worden.
21Während des gerichtlichen Verfahrens wurden von der Klägerin zwei weitere Turbulenzgutachten der F2E vorgelegt. Danach sind – auch unter Berücksichtigung der effektiven Turbulenzintensitäten in Verbindung mit weiter ermittelten Windbedingungen für standortspezifische Berechnungen der Betriebslasten der Anlagen durch den Hersteller – zur Gewährleistung der Standsicherheit der WEA 26 und der WEA 40 Betriebsbeschränkungen erforderlich, und zwar entweder durch das Abschalten der turbulenzverursachenden Anlage bei Auftreten der jeweiligen Nachlaufsituation oder durch Abschalten der durch die in der erhöhten Turbulenz der Nachlaufströmung betroffenen Anlage (S. 29 f. des Gutachtens vom 30.04.2014; S. 20 f. des Gutachtens vom 24.06.2016).
22Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr,
23die Nebenbestimmung unter B) 1. aufzuheben und
24festzustellen, dass die Nebenbestimmung unter A) 3. rechtwidrig gewesen ist.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er legt dar, dass das Schreiben der Klägerin vom 20.01.2014 als Einverständnis mit Nebenbestimmungen verstanden worden sei; in dem Auflagenvorbehalt sei die einzige Möglichkeit gesehen worden, die Genehmigung kurzfristig – mit der Folge einer Einspeisevergütung nach dem „alten“ EEG – zu erteilen und die strittige Frage des Rangverhältnisses zwischen der WEA 40 und der WEA 26 danach zu klären.
28Da sich der Antrag der Rechtsvorgänger der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ursprünglich nicht auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erstreckt habe und erst am 10.05.2013 beantragt worden sei, auch über die Zulässigkeit hinsichtlich der Turbulenzintensität zu entscheiden, gehe der Genehmigungsantrag der Beigeladenen betreffend die WEA 26 der WEA 40 insoweit vor.
29Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist ebenfalls der Auffassung, die unter dem 21.01.2014 genehmigte WEA 26 genieße gegenüber der WEA 40 der Klägerin unter Turbulenzgesichtspunkten den Vorrang.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 544/14 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.
35Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
36Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
37I.
38Sie ist zunächst zulässig.
39In Bezug auf die Nebenbestimmung unter A) 3. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.
40Die Bedingung unter A) 3. hat sich erledigt, nachdem die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens das die WEA 26 berücksichtigende Turbulenzgutachten der F2E vom 30.04.2014 vorgelegt hat. Die Klägerin hat ihren ursprünglich angekündigten Aufhebungsantrag zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich zumindest unter dem Aspekt eines Schadenersatzanspruchs in Bezug auf die Gutachterkosten.
41In Bezug auf den Auflagenvorbehalt unter B) 1. ist – nach wie vor – die Anfechtungsklage statthaft.
42Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage sind auch im Übrigen zulässig. Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sind bzw. waren einer isolierten Aufhebung zugänglich.
43Nach inzwischen wohl gefestigter Rechtsprechung ist die (isolierte) Anfechtungsklage gegen jede den jeweiligen Kläger belastende Nebenbestimmung grundsätzlich statthaft und nicht zwingend eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung ohne die Nebenbestimmung zu erheben. Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung führen kann, was nur der Fall ist, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit eines Anfechtungsbegehrens. Etwas anderes gilt dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet,
44vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 – 4 C 5/11 –, juris Rn. 5 m.w.N., und vom 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; Thüringer OVG, Beschluss vom 10.02.2015 – 1 EO 356/14 –, juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2013 – 12 LC 153/11 –, juris Rn. 51,
45was vorliegend nicht der Fall ist. Die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 21.01.2014 kann grundsätzlich auch ohne die Bedingung unter A) 3. (Vorlage eines überarbeiteten, die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens vor Errichtung der Anlage) und den Auflagenvorbehalt unter B) 1. (Festlegung der nach dem überarbeiteten Turbulenzgutachten erforderlichen Betriebseinschränkungen) bestehen bleiben, nämlich dann, wenn nicht „ihre“ WEA 40, sondern ausschließlich die WEA 26 der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip Rücksicht nehmen muss. Die unter Turbulenzgesichtspunkten erforderlichen Nebenbestimmungen sind dann in die der Beigeladenen für die WEA 26 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.01.2014 aufzunehmen; diese dürfte im Übrigen aufgrund des von den Rechtsvorgängern der Klägerin erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sein.
46II.
47Sowohl die Anfechtungs- als auch die Fortsetzungsfeststellungsklage sind begründet.
48Die Bedingung unter A) 3. ist rechtswidrig gewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Auflagenvorbehalt unter B) 1. ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt, dass die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normierten Grundpflichten sichergestellt ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG setzt die Genehmigungserteilung voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
50§ 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG ermöglicht im Einverständnis des Antragstellers eine Erteilung der Genehmigung mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen.
51Der Beklagte hat die streitgegenständliche Bedingung und – an deren Inhalt anknüpfend – den Auflagenvorbehalt erlassen, um die Standsicherheit der WEA 26 der Beigeladenen sicherzustellen, weil er aufgrund des geringen Abstands zwischen den beiden Anlagen davon ausging, dass die durch die WEA 40 hervorgerufenen Turbulenzbelastung die Auslegungswerte der WEA 26 überschreiten könnte.
52Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
53Turbulenzen können darüber hinaus ähnliche – schädliche – Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG sein,
54vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 – 10 B 1831/99 –, juris Rn. 43,
55die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bei der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nicht hervorgerufen werden dürfen. Sie sind ebenfalls im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen, der insoweit das Gebot der Rücksichtnahme konkretisiert. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezweckt den Schutz baulicher Anlagen und ihrer Nutzung gegen Immissionen, die entweder die bauliche Anlage selbst oder ihre Nutzung beeinträchtigen.
56Vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 27.
57Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG lagen bzw. liegen nicht vor.
58Die Bedingung unter A) 3. war nicht erforderlich, um in Verbindung mit dem Auflagenvorbehalt unter B) 1. sicherzustellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erfüllt sind. Auf der Grundlage des Vorbescheids vom 17.07.2013 geht das Vorhaben der Klägerin dem Vorhaben der Beigeladenen unter Turbulenzaspekten vor, sodass im Rahmen der Genehmigung der WEA 40 die WEA 26 insoweit nicht zu berücksichtigen war.
59Gegenstand des Vorbescheids vom 17.07.2013 ist ausweislich des Tenors u.a. die planungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlage; dass – auch – die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Turbulenzintensität vorliegt, wird ebenfalls festgestellt. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014, mit dem der Vorbescheid zurückgenommen wurde, soweit er „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“, ist mit Urteil der Kammer vom 27.07.2016 – 11 K 544/14 – aufgehoben worden. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.
60Der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BImSchG erteilte Vorbescheid vom 17.07.2013 bindet im Rahmen seiner Reichweite als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 36, und vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 144 m.w.N.
62Die durch den Vorbescheid vom 17.07.2013 getroffenen Feststellungen zur planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen (bauordnungsrechtlicher) Zulässigkeit in Bezug auf die Turbulenzintensität stehen bzw. standen den Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 materiell-rechtlich entgegen. Die geforderte Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens und der auf dessen Ergebnis fußende Vorbehalt von Betriebsbeschränkungen widerspricht der
63– zutreffend nicht mit Blick auf die WEA 26 der Beigeladenen eingeschänkten – Feststellung des Vorbescheides, dass die Anlage der Klägerin bauplanungs-, bauordnungs- und immissionsschutzrechtlich in Bezug auf die Turbulenzintensität zulässig ist.
64Ob der Auflagenvorbehalt unter B) 1. des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 außerdem deshalb rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil die von ihren Prozessbevollmächtigten verfasste e-mail vom 20.01.2014 nicht als Einverständnis nach § 12 Abs. 2a BImSchG qualifiziert werden kann, bedarf damit keiner Entscheidung mehr.
65III.
66Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ob und ggf. in welcher Art und Weise das Prioritätsprinzip auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und (Voll‑)Genehmigung angewendet werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt.
67IV.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Klägerin – infolge der Klagerücknahme freiwillig – unterlegen ist, also in Bezug auf den zulässigen Betriebsmodus der Anlage und die Nebenbestimmungen unter D) des Genehmigungsbescheides, stellt sich dies im Verhältnis zu der zur Bedingung gemachten Vorlage eines überarbeiteten Turbulenzgutachtens und dem diesbezüglichen Auflagenvorbehalt als geringfügig dar.
69Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
70(*1) und (*2):
71Am 26.08.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
72Das Urteil vom 15.08.2015 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
731. Der Ausspruch zur Hauptsache – Absatz 2 des Urteilstenors – wird wie folgt gefasst:
74„Es wird festgestellt, dass die Nebenbestimmung unter A) 3. des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 rechtswidrig gewesen ist. Die Nebenbestimmung unter B) 1. wird aufgehoben.“
752. Nach der Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit
76und Abwendungsbefugnis wird ergänzt:
77„Die Berufung wird zugelassen.“
78Gründe:
79Der Tenor des Urteils vom 15.08.2016 ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im dargestellten Umfang zu berichtigen, weil er insoweit offensichtlich unrichtig ist.
80Die offensichtliche Unrichtigkeit betreffend den Hauptsachetenor ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, nach denen der im Tatbestand dargestellte Klageantrag zur Nebenbestimmung A) 3. als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet ist.
81Entsprechendes gilt für den Ausspruch zur Zulassung der Berufung. Dieser wird in den Entscheidungsgründen begründet, ist aber im Tenor nicht enthalten.
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(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
Tenor
Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger beantragten am 06.05.2010 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in C. X. , Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 2 (im Folgenden als WEA 40 bezeichnet), „hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs“. Ausweislich des Antragsformulars war u.a. ein Turbulenzgutachten beigefügt. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich auf diesem Gutachten ein Eingangsstempel vom 25.08.2010 (Bl. 12 BA I). Das Gutachten der F2E vom 23.02.2010 bestätigt die Standsicherheit der von den Klägern geplanten Anlage unter Berücksichtigung von standortspezifischen detaillierten Lastrechnungen der Enercon.
3Nachdem der Beklagte sie mit Schreiben vom 12.05.2010 darauf hingewiesen hatte, dass die Unterlagen mit Blick auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens unvollständig seien, legten die Kläger am 25.08.2010 eine Umweltverträglichkeitsstudie und eine Schallimmissionsprognose vor.
4Die Beigeladene beantragte unter dem 29.06.2010 – ebenfalls für eine Anlage Enercon E-82 E2, im Folgenden: WEA 26 – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen ca. 207 m südwestlich der WEA der Kläger gelegenen Standort und reichte am 14.09.2010 ein Turbulenzintensitätsgutachten ein, das die von den Klägern geplante Anlage nicht berücksichtigte. Unter dem 11.10.2010 hörte der Beklagte die Beigeladene zu seiner Absicht an, den Antrag abzulehnen, weil der Anlagenstandort außerhalb einer ausgewiesenen Windvorrangzone liege. Nach weiterem Schriftwechsel beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 25.05.2012, das Verfahren bis auf Widerruf ruhend zu stellen.
5Den Vorbescheidsantrag der Kläger hatte der Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2011 abgelehnt, weil der Standort der WEA 40 ebenfalls außerhalb einer ausgewiesenen Windvorrangzone lag. Im Rahmen der gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage wiesen die Kläger darauf hin, dass es sich bei dem vorgesehenen Standort „um den aus Turbulenzintensitätsgründen letzten möglichen Windenergieanlagenstandort“ handele (Schriftsatz vom 05.04.2011 im Klageverfahren 11 K 762/11, Bl. 59 BA I). Der Ablehnungsbescheid wurde vom Beklagten im Rahmen dieses Klageverfahrens aufgehoben, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines anderen Verfahrens festgestellt hatte, dass die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die im Flächennutzungsplan der Stadt X. ausgewiesenen Vorrangzonen nicht eingetreten ist (Urteil vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 -).
6Mit Schreiben vom 09.05.2013 erklärten die Kläger, dass auch die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall und Schattenschlag) sowie die Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten festgestellt werden solle (Bl. 159 BA I). Mit Schreiben vom 10.05.2013 teilten sie mit, dass zum Schutz der örtlichen Rotmilanpopulation über den Betrieb tagsüber (Morgendämmerung bis Sonnenuntergang) in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines Jahres nicht entschieden werden solle.
7Das Bauamt des Beklagten führte in einer internen Stellungnahme vom 24.06.2013 aus, mit dem Gutachten der F2E aus Februar 2010 sei der erforderliche Nachweis, dass eine Gefährdung der Standsicherheit nicht bestehe, erbracht. Damit sei der Aspekt der Turbulenzen im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen abschließend berücksichtigt; weiterer Nachweise bedürfe es „bezogen auf den beantragten Anlagentyp mit zugehöriger Typenstatik“ nicht.
8Unter dem 17.07.2013 erteilte der Beklagte den Klägern einen „Vorbescheid hinsichtlich der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs sowie der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf die Turbulenzintensität“. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Kläger vom 06.05.2010 und dessen Ergänzung vom 09.05.2013 stellt der Bescheid im Tenor fest, dass „die Genehmigungsvoraussetzungen bzgl. der
9- planungsrechtlichen Zulässigkeit – mit der Einschränkung: Im Zeitraum 01.03. bis 31.07. eines Jahres nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Morgendämmerung –,
10- Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen,
11- Belange des Luftverkehrs,
12- Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall, Schattenwurf) und
13- Turbulenzintensität“
14für den Anlagenstandort vorliegen.
15Die Anträge vom 06.05.2010 und 09.05.2013 wurden ebenso wie das Turbulenzgutachten vom 23.02.2010 unter „II. Antragsunterlagen“ zum Bestandteil des Vorbescheides und bestimmend für dessen Inhalt und Umfang erklärt. Unter „Hinweise“ wird ausgeführt, dass mit dem Antrag auf Genehmigung die standortspezifischen Angaben und Nachweise zur Prüfung vorzulegen seien, z.B. Standsicherheitsnachweis und Turbulenzgutachten. Weiter heißt es: „Der Vorbescheid behandelt ausschließlich die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme (Bebauungsgenehmigung). Die bauordnungsrechtlichen Belange waren nicht Gegenstand dieser Prüfung. Sie sind im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.“
16Die Beigeladene erhob am 12.09.2013 Widerspruch gegen den den Klägern erteilten Vorbescheid mit der Begründung, ihr Genehmigungsantrag gehe deren Vorbescheidsantrag vor.
17Das Widerspruchsschreiben der Beigeladenen wurde den Klägern unter dem 16.09.2013 „zu Ihrer Information“ und unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs übersandt. Bereits mit Schreiben vom 22.08.2013 hatte der Beklagte den Klägern auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass betreffend die WEA 26 von der Beigeladenen ein Turbulenzgutachten angefordert worden sei, das die WEA 40 berücksichtige.
18Mit Bescheid vom 21.01.2014 nahm der Beklagte den Vorbescheid vom 17.07.2013 insoweit zurück, als dieser „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten erst mit Schreiben vom 09.05.2013 ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides dahingehend erweitert, dass auch die Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten festgestellt werden sollte. Das Turbulenzgutachten sei zwar bereits am 25.08.2010 bei ihm eingegangen; eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei damit aber nicht verbunden gewesen. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlage im Hinblick auf die Turbulenzintensität hätte daher ohne Berücksichtigung der Anlage der Beigeladenen nicht getroffen werden dürfen, sodass der Vorbescheid rechtswidrig sei, soweit es die Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststelle. Bliebe es bei dem Vorbescheid, müssten die aus Gründen der Turbulenzintensität absehbar notwendigen Betriebsregelungen (Abschaltungen) von der Beigeladenen getroffen werden. Infolge der Teilrücknahme müssten diese Abschaltungen an der Anlage der Kläger vorgenommen werden.
19Der Rücknahmebescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.01.2014 zugestellt. – Der Beigeladenen wurde unter Hinweis auf den Rücknahmebescheid am 05.02.2014 ein stattgebender Widerspruchsbescheid erteilt.
20Mit weiterem Bescheid vom 21.01.2014 erteilte der Beklagte der Rechtsnachfolgerin der Kläger auf deren Antrag vom 01.08.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 40. Als Bedingung ist unter A) 3. die Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens enthalten. Die Festsetzung von nach diesem Gutachten evt. erforderlichen Betriebseinschränkungen, die „die Standsicherheit aller Anlagen im Einwirkbereich der Turbulenzen (…) gewährleisten“ sollen, ist Gegenstand des Auflagenvorbehalts unter B) 1.). – Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 07.02.2014 zugestellt (Bl. 128 BA I). Klage wurde nicht erhoben.
21Die WEA 26 der Beigeladenen wurde ebenfalls unter dem 21.01.2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Kläger bzw. deren Rechtsnachfolgerin erhoben hiergegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
22Inzwischen liegen sowohl der Standort der WEA 26 der Beigeladenen als auch der Standort der WEA 40 der Kläger innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt C. X. ausgewiesenen Windvorrangzone.
23Die Kläger haben am 25.02.2014 Klage gegen den Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 erhoben.
24Außerdem hat die Rechtsnachfolgerin der Kläger am 21.02.2014 im Verfahren 11 K 494/14 Klage gegen die Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 erhoben.
25Die Kläger machen geltend, nach der Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sei auf einen Vorbescheidsantrag für Windenergieanlagen durch nachfolgend beantragte Anlagen in jedem Fall auch im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit Rücksicht zu nehmen. Danach komme es vorliegend nicht darauf an, ob und wann die Feststellung der Zulässigkeit unter Turbulenzintensitäts- bzw. Standsicherheitsaspekten ausdrücklich beantragt worden sei. Unabhängig davon sei mit dem Vorbescheidsantrag aber ein Turbulenzgutachten in sechsfacher Ausfertigung vorgelegt worden, das alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vorbelastungen durch bereits errichtete oder beantragte Anlagen berücksichtigt habe. Bei sachgerechter Auslegung erfasse der Vorbescheidsantrag damit auch die Feststellung der Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten. Erst im Laufe des Jahres 2013 hätten Gespräche mit dem Beklagten gezeigt, dass dieser in Bezug auf Turbulenzen eine ausdrückliche Antragstellung für geboten halte. Nur vor diesem Hintergrund sei der Antrag mit Schreiben vom 09.05.2013 ergänzt worden.
26Soweit sie gegenüber dem Beklagten unter dem 15.04.2014 eine mögliche Standortverschiebung um 6 m in nördlicher Richtung angekündigt hätten, solle diese nur erfolgen, wenn sie auf die Anlage der Beigeladenen Rücksicht nehmen müssten (Bl. 35 BA II.
27Während des gerichtlichen Verfahrens legten die Kläger zwei überarbeitete Turbulenzgutachten der F2E vor. Danach sind – auch unter Berücksichtigung der ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten in Verbindung mit weiteren ermittelten Windbedingungen für standortspezifische Berechnungen der Betriebslasten der Anlagen durch den Hersteller – zur Gewährleistung der Standsicherheit der WEA 26 und der WEA 40 Betriebsbeschränkungen erforderlich, und zwar entweder durch das Abschalten der turbulenzverursachenden Anlage bei Auftreten der jeweiligen Nachlaufsituation oder durch Abschalten der durch die in der erhöhten Turbulenz der Nachlaufströmung betroffenen Anlage (S. 29 f. des Gutachtens vom 30.04.2014; S. 20 f. des Gutachtens vom 24.06.2016).
28Die Klägerin beantragt,
29den Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 aufzuheben.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er ist der Auffassung, dass der Antrag der Kläger auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erstreckt habe. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 stelle zutreffend darauf ab, dass erst am 10.05.2013 beantragt worden sei, auch über die Zulässigkeit hinsichtlich der Turbulenzintensität zu entscheiden. Dass bereits mit dem ursprünglichen Antrag ein Turbulenzgutachten vorgelegt worden sei, sei irrelevant. In der Praxis würden im Vorbescheidsverfahren häufig Unterlagen vorgelegt, die nicht zum eigentlichen Prüfungsumfang gehörten, etwa um auszuschließen, dass ein thematisch begrenzter Vorbescheid ergehe, obwohl das Vorhaben aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig sei.
33Mit dem Rücknahmebescheid vom 21.01.2014 habe die Feststellung des Vorbescheides, dass das Vorhaben in Bezug auf Turbulenzintensitäten zulässig sei, zur Gänze beseitigt werden sollen.
34Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
35die Klage abzuweisen.
36Sie ist der Auffassung, die unter dem 21.01.2014 genehmigte WEA 26 genieße gegenüber der WEA 40 der Klägerin unter Turbulenzgesichtspunkten den Vorrang. Maßgeblich für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den beiden Anlagen sei die Tatsache, dass sie im Unterschied zu den Klägern von vornherein einen Vollbescheid beantragt habe. Eine immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigung sei darauf ausgerichtet, dass unmittelbar nach deren Erlass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden könne. Das Vorbescheidsverfahren sei dagegen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das Fortbestehen des Genehmigungserfordernisses gekennzeichnet.
37Das von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte Turbulenzgutachten habe die Anlage der Kläger auch deshalb zutreffenderweise nicht berücksichtigt, weil Gegenstand des Vorbescheidsantrags vom 06.05.2010 lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrsrechtlichen Belangen gewesen sei.
38Der Vorbescheid vom 17.07.2013 sei in Bezug auf die Klärung der Turbulenzintensität indifferent, zumindest in sich so widersprüchlich, dass er keine hinreichend eindeutige Entscheidung enthalte, die gegen die WEA 26 ins Feld geführt werden könne. Fragen der Turbulenzintensität seien eindeutig solche der bauordnungsrechtlichen Standsicherheit nach § 15 BauO. Bauordnungsrecht sei aber nicht Gegenstand des Prüfbegehrens der Kläger gewesen; dies gelte umso mehr, als eine Typenstatik im Vorbescheidsverfahren nicht vorgelegt worden sei.
39Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts gehe schon deshalb fehl, weil dort zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag noch keinerlei konkurrierende Windenergieanlagen in Rede gestanden hätten. Insoweit habe keinerlei Anlass bestanden, sich im Vorbescheidsverfahren mit Turbulenzintensitäten auseinanderzusetzen. Das konkurrierende Vorhaben sei erst vier Jahre nach Erteilung des Vorbescheids beantragt worden. Im vorliegenden Fall sei dagegen von vornherein klar gewesen, dass sich Fragen der Anlagenkonkurrenz auch unter Turbulenzaspekten stellen würden.
40Entscheidungsgründe:
41Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.
42Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
43I.
44Sie ist zunächst zulässig.
45Dass für die WEA 40 mit Bescheid vom 21.01.2014 inzwischen eine immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigung erteilt worden ist, lässt das Rechtsschutzinteresse der Kläger betreffend die teilweise Rücknahme des Vorbescheides nicht entfallen.
46Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage verbindlich entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Soweit der Vorbescheid damit über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 36, und vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 144 m.w.N.
48Die durch den Vorbescheid vom 17.07.2013 getroffenen Feststellungen sind in die Genehmigung vom 21.01.2014 auch nicht im Sinne eines sog. Zweitbescheides erneut aufgenommen worden. Während der Vorbescheid – u.a. – die planungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen bauordnungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Turbulenzintensität feststellt, liegt den Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die gegenteilige Annahme zugrunde, nämlich, dass die Anlage der Kläger auf die WEA 26 der Beigeladenen unter Turbulenzgesichtspunkten Rücksicht zu nehmen hat. Da die Bindungswirkung des Vorbescheids dem Erlass dieser – im Übrigen im Verfahren 11 K 494/14 angefochtenen – Nebenbestimmungen entgegensteht, falls der streitgegenständliche Rücknahmebescheid aufzuheben ist, liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage vor.
49II.
50Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 ist formell und materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
511.
52Der Rücknahmebescheid vom 21.01.2014 genügt allerdings den nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu stellenden – formellen – Anforderungen an seine Bestimmtheit. Soweit man mit Blick auf die Formulierung im Bescheidtenor, wonach der Vorbescheid vom 17.07.2013 insoweit zurückgenommen wird, „wie er die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“, Zweifel an seinem Regelungsgehalt haben kann, ergibt sich aus der Begründung hinreichend deutlich, dass der Vorbescheid hinsichtlich sämtlicher Feststellungen betreffend Turbulenzaspekte beseitigt werden sollte, unabhängig davon, ob diese dem Bereich des Bauordnungs-, Bauplanungs- oder Immissionsschutzrechts zuzuordnen sind. Der Beklagte war erkennbar der Auffassung, dass die Anlage der Beigeladenen dem Vorhaben der Kläger unter Turbulenzaspekten in jeder Hinsicht vorging und daher bei der Beurteilung der von der WEA 40 ausgehenden und auf sie einwirkenden Turbulenzen berücksichtigt werden musste. Dass dies die Zielsetzung des Teilrücknahmebescheides war, hat der Beklagte auch im Erörterungstermin vom 25.01.2016 klar gestellt.
532.
54Der Rücknahmebescheid vom 21.01.2014 ist aber deshalb formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben, weil er im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ergangen ist und die Kläger vor seinem Erlass entgegen § 71 VwGO nicht angehört worden sind.
55Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Abhilfebescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält; als eine zusätzliche selbständige Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern er auf dieser Verletzung beruht. Der auf den Widerspruch der Beigeladenen ergangene Rücknahmebescheid stellt einen Abhilfebescheid dar.
56§ 71 VwGO bestimmt, dass der Betroffene vor Erlass eines Abhilfebescheides gehört werden soll, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren – wie hier – erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist.
57Der Beklagte hat den Klägern das Widerspruchsschreiben der Beigeladenen lediglich zur Information übersandt. Dies genügt nicht, um dem Anhörungserfordernis zu genügen.
58Die Anhörung soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu der anstehenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie muss sich deshalb auf Tatsachen, insbesondere auch auf Ermittlungsergebnisse, sowie auf Rechtsfragen beziehen. Ergeben sich im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen oder zeichnet sich eine neue rechtliche Bewertung ab, muss die Behörde den Betroffenen darauf hinweisen.
59Vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: Oktober 2015), § 71 Rn. 7 m.w.N.
60Vor dem Erlass des dem Widerspruch abhelfenden und die Kläger erstmalig beschwerenden Rücknahmebescheides wurde den Klägern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie auch nicht darauf hingewiesen, dass der Beklagte auf der Grundlage der Widerspruchsbegründung das Rangverhältnis zwischen den Windenergieanlagen 26 und 40 möglicherweise anders beurteilen würde. Dazu hätte vorliegend jedenfalls deshalb Anlass bestanden, weil den Klägern noch mit Schreiben vom 22.08.2013 mitgeteilt worden war, die Beigeladene müsse die WEA 40 berücksichtigen.
61Dieser Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die bloße Durchführung des gerichtlichen Verfahrens genügt nicht, um eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung nachzuholen. Um dem Anhörungserfordernis nach § 71 VwGO bzw. § 28 VwVfG Rechnung zu tragen, bedarf es einer Handlung, die das Anhörungsrecht vollwertig ersetzt, und damit eines den Rahmen des Prozesses übersteigenden Vorgangs. Die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, heilt einen vorherigen Anhörungsmangel nicht.
62Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 76, 86.
63Die unterbliebene Anhörung ist schließlich nicht nach § 46 VwVfG bzw. deshalb irrelevant, weil der Abhilfebescheid nicht i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf dem Verfahrensmangel beruht. Die Rücknahme des von der Beigeladenen mit Widerspruch angefochtenen Vorbescheids stellte eine Ermessensentscheidung dar, vgl. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, und es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte nach ordnungsgemäßer Anhörung der Kläger eine andere Entscheidung getroffen hätte.
64Vgl. zu diesem Maßstab Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 79 Rn. 50 m.w.N.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 79 Rn. 15 m.w.N.
653.
66Schließlich ist der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Vorbescheids liegen nicht vor.
67Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
68Der den Klägern erteilte Vorbescheid vom 17.07.2013 ist, soweit er die Feststellung enthält, dass die (bauordnungsrechtliche) Zulässigkeit im Hinblick auf Turbulenzintensität gegeben ist, nicht rechtswidrig. Der Vorbescheidsantrag der Kläger erstreckte sich auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens unter Turbulenzaspekten (a)), und die diesbezügliche Feststellung ist mit dem Vorbescheid auch mit Blick auf die Anlage der Beigeladenen zu Recht getroffen worden (b)).
69a)
70Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Vorbescheidsantrag vom 06.05.2010 dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Turbulenzintensitäten umfassend festgestellt werden sollte. Eine Differenzierung zwischen Bauplanungs-, Bauordnungs-, oder Immissionsschutzrechtrecht war in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt.
71Nach § 23 der 9. BImSchV muss der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe enthalten, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV verlangt, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.
72Entscheidend bei der Auslegung des Antrags der Kläger vom 06.05.2010 ist nach Auffassung der Kammer zweierlei: Dem Antrag war ein Turbulenzgutachten in sechsfacher Ausfertigung beigefügt bzw. dieses am 25.08.2010 nachgereicht worden und dieses stellte fest, dass die Standsicherheit der Anlage der Kläger unter Berücksichtigung der entsprechenden Lastrechnungen gewährleistet ist (S. 3 des Gutachtens der F2E aus Februar 2010). Außerdem war der Antrag nach seinem Wortlaut auf eine verbindliche Feststellung des Beklagten zur – standortbezogenen – bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerichtet.
73Der Vorlage des die Standsicherheit der Anlage bejahenden Turbulenzgutachtens kommt deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil der vorgesehene Standort der WEA 40 im Hinblick auf die Standsicherheit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Turbulenzgesichtspunkten kritisch war. Aufgrund des Standorts des Vorhabens, der seinerzeit nicht innerhalb einer Windvorrangzone lag, aber sowohl nach Norden als auch nach Süden mit einem Abstand von ca. 300 m an eine bereits ausgewiesene, östlich gelegene hufeisenförmige Vorrangzone grenzte, und der bereits vorhandenen bzw. geplanten weiteren Windenergieanlagen in diesem Gebiet lag die Frage nach der Turbulenzbelastung ohne Weiteres nahe; die Kläger hatten darauf auch im April 2011 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 11 K 762/11 hingewiesen. Einen diesen Aspekt nicht berücksichtigenden und nur auf die Vereinbarkeit mit der Flächennutzungsplanung gerichteten Vorbescheid zu beantragen, machte vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Dies verstärkt die Bedeutung, die der Vorlage des Turbulenzgutachtens mit dem Vorbescheidsantrag für dessen Verständnis durch den Beklagten haben musste. Lediglich ergänzend sei insoweit angemerkt, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV der Genehmigungsbehörde aufgibt, den Antragsteller im Hinblick auf die Antragstellung zu beraten.
74Soweit die Beigeladene darauf verwiesen hat, dem Antrag sei die für die Prüfung der (bauordnungsrechtlichen) Standsicherheit erforderliche Typenstatik nicht beigefügt gewesen, verkennt sie, dass dem Gutachten der F2E detaillierte Lastrechnungen der Enercon und damit eine besondere, nämlich die konkrete Lasten der Anlagen berücksichtigende Statik zugrunde lag.
75Diese Reichweite des Vorbescheidsantrags der Kläger ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Antrag auf die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gerichtet war und – und das ist entscheidend – Turbulenzen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und damit planungsrechtlich relevant sein können.
76Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt ein der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach Absatz 1 entgegenstehender öffentlicher Belang vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
77Turbulenzen sind ähnliche Umwelteinwirkungen und damit Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG,
78vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 – 10 B 1831/99 –, juris Rn. 43,
79und damit im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen, der insoweit das Gebot der Rücksichtnahme konkretisiert. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezweckt den Schutz baulicher Anlagen und ihrer Nutzung gegen Immissionen, die entweder die bauliche Anlage selbst oder ihre Nutzung beeinträchtigen.
80Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000, a.a.O. Rn. 27.
81Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 BauGB werden üblicherweise als bauplanungsrechtliche Anforderungen verstanden.
82Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelungen in §§ 15 Abs. 1 oder 18 Abs. 3 BauO NRW stellt sich die Frage nach Turbulenzintensitäten konkret unter dem Aspekt der Standsicherheit. Eine Anlage muss nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO am vorgesehenen Standort für sich allein standsicher sein; ebenso darf sie die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden, Satz 2. § 18 Abs. 3 BauO NRW erfasst dabei auch Gefahren, die durch die Nutzung der neuen baulichen Anlage entstehen. Wie nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist es, wenn Turbulenzen in Rede stehen, bauordnungsrechtlich ebenfalls erforderlich, sowohl die von einer Anlage ausgehenden als auch die auf sie einwirkenden Umwelteinwirkungen zu betrachten. Sowohl der Umfang der Prüfung nach §§ 15, 18 BauO NRW als auch die aus deren Ergebnis zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen entsprechen insoweit weitgehend denjenigen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Solange sie die Standsicherheit nicht gefährden, handelt es sich nicht um nach § 3 BImSchG abwehrfähige Immissionen.
83So Rolshoven, „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst? – zum Prioritätsprinzip bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen“, NVwZ 2006, 516 (518); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2003 – 7 B 949/03 –, juris Rn. 16: „Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen, die von der Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität durch die Windenergieanlage des Beigeladenen ausgingen, ergibt sich aus § 22 BImSchG kein weitergehender Anspruch als nach den §§ 15, 18 BauO NRW.“
84Stehen damit bauplanungsrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen durch Turbulenzen in Rede, stellt sich die dem Bauordnungsrecht zugeordnete Frage nach der Standsicherheit gleichermaßen.
85Die Zielsetzungen des Bauplanungsrechts einer- und des Bauordnungsrechts andererseits ermöglichen keine an diese Begrifflichkeiten anknüpfende sinnvolle Differenzierung, soweit es um Turbulenzen bzw. deren Auswirkungen geht. Das öffentliche Bau-(Planungs-)Recht zielt unter anderem darauf ab, mögliche Konflikte bei der Nutzung von Grundstücken zu verhindern oder sachangemessen zu bewältigen. Das öffentliche Bau-(Ordnungs-)Recht will Gefahren abwehren, die von der Nutzung von Grundstücken, insbesondere von dort zu errichtenden baulichen Anlagen ausgehen können. Insgesamt dienen die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit sie mit Blick auf Nachbargrundstücke und deren Nutzung erlassen worden sind, dem Ausgleich der Interessen. Aufgrund dessen kann ein Vorhaben gegen die Standsicherheitsvorschriften in den Landesbauordnungen verstoßen und zugleich das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sein.
86So OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG –, juris Rn. 15; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2003, a.a.O. Rn. 22, wonach eine Baugenehmigung einerseits gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, andererseits gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann.
87Der regelmäßig sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlichen Relevanz von Turbulenzen trägt auch der „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)“, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-3 – 02.21 WEA-Er. 15, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr VI A I – 901.3/202 und der Staatskanzlei III B 4 – 30.55.03.01 vom 04.11.2015 (MBl. NRW. 2016, S. 321) Rechnung. Dort wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG NRW vom 01.02.2000 unter „ 5.2.2.3 Entgegenstehen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)“ ausgeführt: „Aus dem Rücksichtnahmegebot kann sich auch das Erfordernis von Abständen von Windenergieanlagen untereinander ergeben. (…) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch aus Gründen der Standsicherheit Abstände erforderlich sind (siehe Nr. 5.2.3.4).“
88Während die Ausführungen unter Nr. 5.2.2.3 dem Abschnitt 5.2.2 „Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ unterfallen, ist die Regelung unter Nr. 5.2.3.4 dem Abschnitt 5.2.3 „Bauordnungsrechtliche Anforderungen“ zugeordnet.
89Vor diesem Hintergrund erfasste der Antrag der Kläger vom 06.05.2010 die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Turbulenzen, ohne dass zwischen Bauplanungsrecht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und Bauordnungsrecht (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 3 BauO) zu differenzieren war. Das Schreiben der Kläger vom 09.05.2013 stellt dies im Hinblick auf Turbulenzintensitäten lediglich klar, nachdem, wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, für sie erkennbar geworden war, dass der Beklagte ihren Vorbescheidsantrag bislang anders verstanden hatte.
90b)
91Auf den in diesem Sinne umfassend zu verstehenden Antrag der Kläger hat der Beklagte den Vorbescheid vom 17.07.2013 für die WEA 40 zu Recht – auch – auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Turbulenzintensität erstreckt.
92Der Vorbescheidsantrag der Kläger vom 06.05.2010 ging dem Antrag der Beigeladenen vom 29.06.2010 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 26 vor.
93Im Immissionsschutzrecht finden sich keine Regelungen dazu, wie Genehmigungsanträge zu behandeln sind, die sich gegenseitig ganz oder teilweise ausschließen. Es entspricht jedoch anerkannter Auffassung, dass regelmäßig eine Entscheidung nach Maßgabe des sog. Prioritätsprinzips sachgerecht ist. Danach ist – ggf. vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände – die zeitliche Reihenfolge maßgebend, wenn ein geplantes Projekt auf bereits vorhandene Projekte trifft. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Immissionsschutz- und Baurecht.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris Rn. 622 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197, juris Leitsatz 4 und Rn. 29; zum Prioritätsprinzip vgl. auch OVG M-V, Beschluss vom 28.03.2008 – 3 M 188/07 –, BauR 2008, 1562, juris Rn. 32.
95Liegt eine sog. echte Konkurrenzsituation vor, hat die Genehmigungsbehörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welcher Reihenfolge sie die Anträge bescheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen hier eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den sich ausschließenden Genehmigungsanträgen. Dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen.
96Vgl. OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Nds., Urteil vom 26.09.1991 – 1 L 74 und 75/91 –, juris Rn. 82; OVG M-V, Beschluss vom 28.03.2008 – 3 M 188/07 –, BauR 2008, 1562 = juris Rn. 31 f.; Thür. OVG, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 EO 35/12 –, ZNER 2012, 443 = juris, Rn. 30 f.; vgl. auch: VG Mainz, Beschluss vom 23.11.2012 – 3 L 1610/12.MZ –, S. 3 des Urteilsabdrucks; Rolshoven, a.a.O., S. 520 ff.
97aa)
98Nach Auffassung der Kammer kann ein Vorbescheid bzw. ein auf dessen Erteilung gerichteter Antrag im Rahmen seiner Reichweite mit einer immissionsschutzrechtlichen (Voll-)Genehmigung bzw. einem darauf gerichteten Antrag konkurrieren. Anderenfalls würde ein Vorbescheid, mit dem nach § 9 Abs. 1 BImSchG über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlageverbindlich entschieden werden soll, weitgehend entwertet. Die ihm zukommende Bindungswirkung für ein späteres Genehmigungsverfahren würde entfallen und das mit ihm verfolgte Ziel, unnötige Detailplanungen zu vermeiden, nicht erreicht. Mittels eines Vorbescheids soll der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage vorab und verbindlich klären lassen können, ob einzelne Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob das Vorhaben überhaupt realisiert und dazu weiterer Planungsaufwand betrieben werden soll. Erforderlichenfalls ist – um keine rechtswidrige Genehmigung in Aussicht zu stellen – die Bindungswirkung des Vorbescheids durch Vorbehalte, insbesondere durch Angabe von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung einzuschränken.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 36; Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 9 Rn. 8a, 10.
100Diese Qualität des Vorbescheids rechtfertigt es, bei der Bescheidung konkurrierender Genehmigungs- und Vorbescheidsanträge im Grundsatz ebenso zu verfahren wie bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen, wenn nicht ausnahmsweise standortbezogene Genehmigungsvoraussetzungen nicht Gegenstand des Vorbescheids sind.
101Vgl. Thür. OVG, a.a.O. Rn. 26 f.; OVG R-P, Urteil vom 29.01.2015 – 1 A 10676/14 –, juris Rn. 25 ff.; a.A. OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 26.
102bb)
103In Anwendung des Prioritätsprinzips stellt sich die Feststellung im Vorbescheid vom 17.07.2013, dass das Vorhaben der Kläger unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten bauordnungsrechtlich zulässig ist, nicht als rechtswidrig dar. Es ist nicht willkürlich gewesen, dem Antrag der Kläger auf Erteilung eines Vorbescheids gegenüber dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen den Vorrang einzuräumen.
104Nach inzwischen wohl herrschender Auffassung kommt es für die Frage, welcher Antragsteller bei konkurrierenden Vorhaben durch das Prioritätsprinzip begünstigt ist, darauf an, wann der jeweilige Antrag prüffähig war.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris Rn. 632 ff. m.w.N.; Maslaton, Windenergieanlagen, S. 130 Rn. 207.
106Im Falle einer Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides und einem Antrag auf Erteilung einer (Voll-)Genehmigung ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prüffähigkeit eines umfassenden Genehmigungsantrag umfangreichere Prüfungen und Nachweise vom Antragsteller erfordert, als ein Vorbescheidsantrag. Bei einem Vorbescheidsantrag, der sich lediglich auf eine Genehmigungsvoraussetzung erstrecken soll, ist Vollständigkeit
107– vgl. Thür. OVG, a.a.O. Rn. 31; OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 23 f.; VG Aachen, Beschluss vom 02.03.2015 – 6 L 27/15 – juris Rn. 50 f.; Maslaton, a.a.O. Rn. 209 –
108und damit Prüffähigkeit deutlich einfacher und schneller herzustellen als bei einem umfassenden Genehmigungsantrag. Daher kann einem Vorbescheidsantrag nicht bereits deshalb Priorität eingeräumt werden, weil er eher vollständig gewesen ist als der Genehmigungsantrag. Ansonsten könnte ein auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen beschränkter Vorbescheidsantrag rechtsmissbräuchlich dazu verwendet werden, einem bereits gestellten Genehmigungsantrag, zu dem nur noch einige wenige Unterlagen nachgereicht werden müssen, den Vorrang zu nehmen. Sachgerecht erscheint es daher, dem Zeitpunkt der Vollständigkeit des Vorbescheids den Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem der Genehmigungsantrag in Bezug auf die konkurrierenden Genehmigungsvoraussetzungen vollständig ist.
109Dies zugrunde gelegt kann – neben der Tatsache, dass der Antrag der Kläger eher beim Beklagten einging als der Genehmigungsantrag der Beigeladenen – vorliegend nicht außer Betracht bleiben, dass der Antrag der Beigeladenen in Bezug auf Turbulenzen erst am 14.09.2010 vollständig war, während die Kläger ihren Antrag mit der Vorlage von Turbulenzgutachten – falls dieses nicht bereits dem Antrag beigefügt war –, Schallimmissionsprognose und Umweltverträglichkeitsstudie bereits am 25.08.2010 vervollständigt hatten.
110cc)
111Auf der Grundlage des Gutachtens der F2E vom 23.02.2010 waren dem Beklagten schließlich auch Feststellungen zu Turbulenzen möglich. Soweit im Vorbescheid darauf hingewiesen wird, dass mit dem Antrag auf Genehmigung standortspezifische Nachweise zur Prüfung vorzulegen seien, „z. B. Standsicherheitsnachweis, Turbulenzgutachten, Eiserkennungssystem usw. (H)“, ist dies nicht verständlich. Im Hinblick auf das Turbulenzgutachten dürfte es sich offensichtlich um ein Versehen handeln. Der Hinweis auf das Erfordernis eines Standsicherheitsnachweises im Genehmigungsverfahren resultiert wahrscheinlich daraus, dass in einem Vermerk des Bauamts vom 16.05.2013 (Bl. 170 und 171 d. BA I) festgehalten wurde, es liege dort keine Typenstatik vor. Diese war mit Blick auf die detaillierten standortspezifischen Lastrechnungen („Rechnerische Ermittlung des Betriebslastkollektive einzelner WEA im Windpark X. -Haaren der Fa. ENERCON, Aurich, Februar 2010, Ver. 1.0“), die dem Gutachten der F2E vom 23.02.2010 ausweislich des Literaturverzeichnisses zugrunde lagen (s. Bl. 57 und 59 BA I im 11 K 494/14), aber weder aussagekräftig noch sonst erforderlich; möglicherweise diente der Hinweis im Vorbescheid vom 17.07.2013 daher nur der formalen Vervollständigung der Genehmigungsunterlagen. Dass die Lastrechnungen dem Gutachten der F2E nicht beigefügt waren, ist gerichtsbekannt übliche Praxis.
112III.
113Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ob und ggf. in welcher Art und Weise das Prioritätsprinzip auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und (Voll‑)Genehmigung angewendet werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt. Entsprechendes gilt, soweit ersichtlich, für die Möglichkeit der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 71 VwGO im gerichtlichen Verfahren und deren Voraussetzungen.
114Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage beigefügt sind. Die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2011 enthält unter Nr. III.2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 die Nebenbestimmungen, dass die Klägerin vor Beginn der Bauarbeiten zur Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe der Windenergieanlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von 36 000 € je Megawatt in Form einer der in § 232 BGB genannten Arten zu erbringen habe.
- 2
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Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Nebenbestimmungen wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesent-lichen ausgeführt: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG könne die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich sei, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Leistung einer Rückbausicherheit diene der Sicherstellung der Erfüllung der in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthaltenen Genehmigungsvoraussetzung. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt. Die Vorschrift sei dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB ergebe sich keine Sperrwirkung. § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA habe einen andersgearteten Regelungsgehalt als die bodenrechtliche Regelung. Eine ungenutzte Anlage störe latent die Eigenart der Landschaft. Die Bauaufsichtsbehörde werde im Regelfall eine Abrissanordnung nach § 79 BauO LSA zu treffen haben, die sie im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen dürfe. Diesen Weg abzusichern, diene die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Die Sicherheitsleistung sei ein geeignetes Sicherungsmittel; sie sei auch erforderlich. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie sich gegenüber dem Grundstückseigentümer bereits verpflichtet habe, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Diese Sicherheit entfalte der Bauaufsichtsbehörde gegenüber keine Bindungswirkung. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern. Die Bemessung der Höhe der Sicherheit entspreche den Angaben des Bundesverbandes Windenergie, nach denen die Kosten des Rückbaus von Windenergieanlagen zwischen 30 000 € bei kleinen Anlagen und 60 000 € bei Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt lägen.
- 3
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Die Klägerin macht mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision geltend, die Nebenbestimmungen ließen sich nicht auf § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA stützen. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB sei eine abschließende bundesrechtliche Regelung, die einen Rückgriff auf § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ausschließe. Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB sei die Rückbaupflicht durch Baulast oder in anderer Weise sicherzustellen. Im vorliegenden Fall sei eine Baulast bestellt worden, so dass den Vorgaben des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB Rechnung getragen worden sei. Unabhängig davon sei die Anordnung jedenfalls unverhältnismäßig. In der Praxis stelle der Rückbau von Windenergieanlagen kein Problem dar. Es sei nicht erforderlich, eine Rückbausicherheit bereits bei Baubeginn zu verlangen. Die negativen volkswirtschaftlichen Folgen durch Kapitalbindung würden nicht berücksichtigt. Es gäbe deutlich mildere Mittel wie beispielsweise das Ansparmodell. Darüber hinaus sei die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung ungeeignet. Die Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil lediglich die umweltfreundliche Windenergienutzung, nicht jedoch andere, umweltschädliche Energieerzeugung wie z.B. Atom- oder Kohlekraftwerke mit einer Rückbausicherheit belegt würden.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig.
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A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Nebenbestimmungen Nr. III.2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 sind selbständig anfechtbar. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 <140>, vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 35, vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 <186> und vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 <224>; Beschluss vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 25.95 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 9). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Pflicht zum Rückbau einer Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung sowie die hieran anknüpfende Bedingung, eine Sicherheit zu leisten, einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und der Betrieb der Anlage betrifft und davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar ist, lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
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B. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit zulässig ist und ungeachtet der Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB auf die landesrechtliche Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA gestützt werden kann, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach kann der Genehmigung einer Anlage i.S.d. § 4 BImSchG, zu der nach Nr. 1.6 der Spalte 2 der 4. BImSchV die Errichtung einer Windenergieanlage gehört, eine Nebenbestimmung beigefügt werden, wenn diese erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verweist damit u.a. auf die Bestimmungen des Städtebau- und des Bauordnungsrechts, deren Einhaltung die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG sicherzustellen hat.
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Nach der auf der Auslegung von Landesrecht beruhenden und damit bindenden (§§ 137 Abs. 2, 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO) Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dienen die Nebenbestimmungen der Sicherstellung der in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA enthaltenen Genehmigungsvoraussetzung. Dass das Oberverwaltungsgericht als öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die landesrechtliche Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA herangezogen hat, steht nicht im Widerspruch zu Bundesrecht. Der Gesetzgeber hat zwar mit der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) 2004 eingeführten Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB eine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Bestellung einer Rückbausicherheit geschaffen. Die Regelung beansprucht bundeseinheitliche Geltung und entfaltet Vorrangwirkung. Sie steht aber der Anwendbarkeit einer landesrechtlichen Vorschrift, die als Genehmigungsvoraussetzung die Bestellung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung einer bauaufsichtlichen Rückbaupflicht verlangt, nicht generell entgegen.
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2. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig. Es handelt sich um eine eigenständige bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage.
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2.1 § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmt, dass für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6, zu denen nach Nr. 5 Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie gehören, als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das Anerkenntnis der Rückbaupflicht in Gestalt einer Verpflichtungserklärung ist konstitutiv für die Genehmigungserteilung. Begründet werden damit präventiv Nachsorgepflichten (vgl. dazu auch Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 27).
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Die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist kein vollstreckbarer Titel. Anders als das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kommt ihr auch keine dingliche Wirkung zu. Sie bewirkt zunächst nur, dass sich der Pflichtige, wenn er der Pflicht zum Rückbau nicht nachkommt, nach Treu und Glauben (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) nicht mit Erfolg gegen eine Beseitigungsanordnung wenden kann (vgl. auch Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58 <63>). Daran knüpft § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB an. Danach "soll" die Baugenehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 "sicherstellen". Die Genehmigungsbehörde wird damit bundesrechtlich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen bei Erteilung der Genehmigung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichtet hat, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auch auf seine Kosten durchgesetzt werden wird.
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Die Vorschrift hat nicht lediglich "bundesrechtlich" klarstellende Bedeutung (a.A. Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 35 Rn. 134; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 35 Rn. 167). Mit § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber vielmehr eine eigene bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, dass eine Baugenehmigung unter den genannten Voraussetzungen in zulässiger Weise mit Nebenbestimmungen zur Gewährleistung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe des Vorhabens verbunden werden darf. Die Regelung ist abzugrenzen von landesrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der bauaufsichtsrechtlichen Pflicht zum Rückbau eines Vorhabens nach dauerhafter Nutzungsaufgabe (vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2012, § 35 Rn. 165a). Sie ist nicht auf eine "Verzahnung" mit dem Bauordnungsrecht angelegt (so aber: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 125a). Die Vorschrift ist nach Tatbestand und Rechtsfolge hinreichend bestimmt und gilt unabhängig davon, ob sich in der Bauordnung eines Landes eine Vorschrift findet, die - ausdrücklich oder sinngemäß wie § 67 Abs. 3 Satz 3 BbgBO; § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsBO und § 70 Abs. 3 Satz 2 ThürBO - auf § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB Bezug nimmt.
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Dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage schaffen wollte, die zum Erlass von Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Rückbaupflicht ermächtigt und damit auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtfertigt, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, in denen auf das "Verursacherprinzip" und die Notwendigkeit, angesichts der zunehmenden Inanspruchnahme des Außenbereichs die Einhaltung der Rückbaupflicht "sicherzustellen", verwiesen wird (BTDrucks 15/2250 S. 56). Dem steht nicht entgegen, dass sich im Gesetzestext die Formulierung "nach Landesrecht" findet. Bei diesem Verweis handelt es sich nur um einen erläuternden Zusatz, der sich auf den Begriff "Baulast" bezieht und deutlich macht, dass es Länder wie Bayern und Brandenburg gibt, die das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Baulast nicht kennen. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen, dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB eine eigene bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen hat. Der Gesetzgeber bringt mit der Regelung zum Ausdruck, dass es zum Schutz des Außenbereichs nicht ausreichend ist, dass nach dauerhafter Nutzungsaufgabe aufgrund des baurechtswidrigen Zustands grundsätzlich eine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Beseitigung des Vorhabens besteht, weil - wie in den Gesetzgebungsmaterialien ausgeführt wird - die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer solchen Anlage verlangen darf, von weiteren Voraussetzungen abhänge (BTDrucks 15/2250 S. 94). Das "Baurecht auf Zeit" (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <310>) verlangt nach verbindlichen Sicherungen.
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2.2 Die Ermächtigung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Einhaltung der Verpflichtungserklärung sicherzustellen, und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung als Maßnahme zur finanziellen Absicherung eines möglichen Liquiditätsrisikos.
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Die Bestellung einer Baulast schließt die Anordnung "anderer" geeigneter Maßnahmen nicht aus. Der Wortlaut "durch ... Baulast oder in anderer Weise" ist nicht als Alternative zu verstehen, mit der die Bandbreite möglicher Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 eingeschränkt wird. Mit dieser Auslegung wird die Wortlautgrenze - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht contra legem überschritten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Gesetzgeber die Regelung hätte klarer fassen können. Die Formulierung ist indes dem gesetzestechnischen Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB an den vorhandenen Gesetzestext, der auf Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g verweist, angeknüpft und sich darauf beschränkt hat, die Anwendbarkeit des Satzes 3 auf die Fallkonstellation der Rückbaupflicht allein durch Einfügung der Wörter "nach Satz 2 sowie" deutlich zu machen. Auch die Gesetzgebungsgeschichte belegt, dass die Baulast, mit der auch bauplanungsrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt werden können (Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 4 B 216.87 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 24), lediglich beispielhaft als eine geeignete Maßnahme zur dinglichen Sicherung genannt wird: § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB, der mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz - BauROG 1998 eingeführt wurde, entspricht ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien "sprachlich vereinfacht und angepasst an die Streichung..." dem früheren Absatz 6 des § 35 BauGB (BTDrucks 13/6392 S. 11, 59), der seinerseits nach Art einer Generalklausel die allgemein gehaltene Formulierung "in geeigneter Weise" enthielt. Eine inhaltliche Änderung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung in Satz 3 ausdrücklich nicht bezweckt. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen, dass sich § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB nicht in der Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde erschöpft, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass über die Berechtigung der Rückbaupflicht nicht mehr gestritten wird. Eine Absicherung des finanziellen Risikos bei Ausfall des Pflichtigen lässt sich mit einer Baulast oder in Ländern, die das Rechtsinstitut der Baulast nicht kennen, durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht bewirken. Dem Gesetzgeber ging es indes gerade um die Absicherung der Kosten des Rückbaus, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichten muss, will er die beantragte Baugenehmigung erhalten. Das Liquiditätsrisiko wird zwar in den Gesetzgebungsmaterialien nicht ausdrücklich genannt. Mit der Betonung des Verursacherprinzips hat der Gesetzgeber jedoch deutlich gemacht, dass die Kostentragung durch den Vorhabenträger bzw. seinen Rechtsnachfolger durch geeignete Maßnahmen, die mit der Baugenehmigung zu verbinden sind, sichergestellt sein muss. Dazu gehört auch die Absicherung des Liquiditätsrisikos. Nach dem gesetzgeberischen Regelungszweck soll die Durchsetzung der Rückbaupflicht nicht daran scheitern, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden öffentlichen Mittel für eine Ersatzvornahme zur Verfügung stehen. Dass der Gesetzgeber die Auferlegung einer Sicherheitsleistung als eine von § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB gedeckte Maßnahme erachtet, belegt auch der EAG Bau-Mustererlass vom 12. Juli 2004, der unter Nr. 4.3.1.5 als Beispiele für die Sicherstellung in anderer Weise z.B. die Grunddienstbarkeit oder Sicherheitsleistung anführt.
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3. Gegen § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bund hat seine Regelungskompetenz nicht überschritten. Die Vorschrift erweist sich mit dem dargelegten Inhalt auch im Übrigen als verfassungsgemäß.
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3.1 Die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB ist von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gedeckt. Zur Materie "Bodenrecht" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (BVerfG, Gutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 <424>). Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht. Maßgeblich für die Abgrenzung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist die gesetzgeberische Zielsetzung, nicht der Regelungsgegenstand. Regelungen des Bauplanungsrechts sind gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft (Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318 Rn. 15, 26). Sie dienen dazu, konkurrierende Bodennutzungen und Bodenfunktionen zu koordinieren und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden.
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Eine Verletzung der Bundeszuständigkeit für das Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine bauordnungsrechtliche Vorschrift in der konkreten Rechtsanwendung zu Ergebnissen führt, die im Einzelfall auch auf der Grundlage von § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB erzielt werden können (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 27). Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB können je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich sein (Urteil vom 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 13). Maßgeblich ist der konkrete Regelungszweck.
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Die Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB ist bauplanungsrechtlicher Natur. Sie dient dem Schutz des Außenbereichs. Anlass für die Regelung war der Umstand, dass im Zuge der Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB erweitert worden ist und die Anzahl der danach errichteten Anlagen wie z.B. Windkraftanlagen im Außenbereich spürbar zugenommen hat. Diese Anlagen sollen, wenn sie nicht mehr dauerhaft genutzt, d.h. aufgegeben werden, nicht mehr den Außenbereich beeinträchtigen (BTDrucks 15/2250 S. 56) und deswegen verlässlich auf Kosten des Verursachers beseitigt werden. Ziel der Regelung ist es, nach dem den § 35 BauGB insgesamt prägenden Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. dazu nur Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273) Beeinträchtigungen der Landschaft durch endgültig aufgegebene Anlagen effektiv und konsequent zu verhindern. Anders als bei einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung zielt § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB nicht auf baupolizeiliche Gefahrenabwehr, die im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Die Rückbaupflicht soll vielmehr aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Das entspricht dem Anliegen der Bodenschutzklausel.
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3.2 Die Regelung - insbesondere mit dem Inhalt, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen - erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als verfassungswidrig.
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Dass § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB nur für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB gilt, begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung ist bereits deswegen gerechtfertigt, weil - wie der Gesetzgeber als Anlass für die Regelung festgestellt hat - die Zahl der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbereich erheblich zugenommen hat; die privilegierte Zulassung solcher Vorhaben hat sich inzwischen zu einem Massenphänomen entwickelt. Das besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand liegt hier in der Vielzahl der Anlagen und in dem Umstand begründet, dass die Wiederherstellung der natürlichen Gegebenheiten des Außenbereichs nicht davon abhängen kann, ob die öffentliche Hand über hinreichende Mittel verfügt, um den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen.
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Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmende Vorschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei derartigen Regelungen muss der Gesetzgeber sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung tragen. Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eigentumsbindungen müssen deshalb stets verhältnismäßig sein (vgl. nur Urteil vom 21. November 1996 - BVerwG 4 C 33.94 - BVerwGE 102, 260 <267>).
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§ 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB stellt einen verhältnismäßigen Interessenausgleich dar. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung des Außenbereichs zulässig sein soll, ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Der Schutz des Außenbereichs, dem ein hoher Stellenwert zukommt, ist ein legitimer Zweck, der im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Diesem Zweck dient die Auferlegung einer Sicherheitsleistung unabhängig davon, ob Anzeichen für ein Liquiditätsrisiko vorliegen. Die Erforderlichkeit der Maßnahme hängt nicht von einem konkreten Anlass ab. Es entspricht dem Wesen der Sicherheitsleistung, dass sie zukunftsgerichtet wirkt. Könnte eine Sicherheitsleistung erst dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Vorhabenträgers bzw. seines Rechtsnachfolgers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn er im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen (vgl. auch Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 29 und 33). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass es sich angesichts der Vielzahl der Anlagen um ein Massenphänomen handelt und sich die Gefahr des Ausfalls des Pflichtigen und damit das Liquiditätsrisiko nicht lediglich im überschaubaren Einzelfall realisieren würde.
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Es ist nicht zu erkennen, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung prohibitiv wirkt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1987 - 1 BvR 995/86 - ZfB 1988, 80). Zwar bindet eine Sicherheitsleistung - wie die Klägerin geltend macht - Kapital zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Vorhabenträger mit nicht unerheblichen Investitionskosten belastet sieht und sich die Anlage wirtschaftlich noch nicht amortisiert hat. Dass sich ein Vorhabenträger allein wegen der finanziellen Zusatzbelastung, die die Bestellung einer Sicherheitsleistung mit sich bringt, von der Verwirklichung des Vorhabens abhalten ließe, erscheint indes fernliegend, da die Sicherheitsleistung, die ihrerseits der Höhe nach verhältnismäßig sein muss, einen vergleichsweise geringen Anteil der Gesamtkosten ausmacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das von ihr als milderes Mittel favorisierte Ansparmodell, bei dem die Rücklage durch (jährliche) Aufstockung während der Laufzeit der Anlage gebildet wird, keine geeignete Alternative. Denn eine Sicherheitsleistung muss auch dann bereitstehen, wenn entgegen der Wirtschaftlichkeitsberechnung und dem Abschreibungszeitpunkt bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Nutzung - aus welchen Gründen auch immer - dauerhaft eingestellt wird. Soweit die Klägerin einwendet, es seien keine Fälle bekannt, in denen Windenergieanlagen nach Stilllegung nicht zurückgebaut worden seien, beachtet sie nicht, dass dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung zusteht. Insbesondere bedarf es keines empirischen Nachweises, in welchem Umfang sich ein Liquiditätsrisiko zu Lasten der öffentlichen Hand in der Vergangenheit realisiert hat. Angesichts der erheblichen Beanspruchung des Außenbereichs durch die Vielzahl von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB erscheint die Annahme des Gesetzgebers, es könnten in Zukunft vermehrt Fälle auftreten, in denen bei Durchsetzung der Rückbaupflicht ein Liquiditätsrisiko droht, jedenfalls plausibel.
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4. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB entfaltet grundsätzlich Vorrangwirkung gegenüber Landesrecht. Dieser Anwendungsvorrang schließt aber die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.
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Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine bundesgesetzliche Regelung hat für die Gesetzgebung der Länder dann eine Sperrwirkung zur Folge, wenn und soweit sie die betreffende Materie erschöpfend regelt. Von einer erschöpfenden und abschließenden Regelung ist auch dann auszugehen, wenn der Sache nach ergänzende Regelungen zwar möglich, nach dem erkennbaren Regelungswillen aber ausgeschlossen sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 - BVerfGE 32, 319 <327>). Auch bei umfassender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen aber insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zu Gunsten der Landesgesetzgebung enthält (Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 23.94 - BVerwGE 101, 211 <213>; BVerfGE 20, 238 <251>). Ob dies der Fall ist, muss einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes entnommen werden (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 37.01 - BVerwGE 117, 172 <176> unter Bezugnahme auf BVerfGE 7, 342 <347>; 49, 343 <358>; 67, 299 <324>).
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4.1 Den Anwendungsvorrang, der § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB zukommt, hat der Bundesgesetzgeber selbst eingeschränkt. Das ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. Mit Blick darauf, dass es bauordnungsrechtliche Regelungen nach Landesrecht gibt, die zum Erlass von Maßnahmen zur Durchsetzung der Beseitigungspflicht nach Nutzungsaufgabe ermächtigen, ist dort ausdrücklich festgehalten, dass die "vorgeschlagene Verpflichtung zum Rückbau sonstige Verpflichtungen auf Grund anderer Regelungen unberührt lässt" (BTDrucks 15/2250 S. 94). Damit hat der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber ("soweit") Raum gelassen für landesrechtliche Vorschriften, die die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Auferlegung einer Rückbausicherheit ermächtigen.
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4.2 Die Einschränkung des Anwendungsvorrangs steht jedoch nach Sinn und Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB unter dem Vorbehalt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung der aus bauplanungsrechtlichen Gründen normierten Rückbaupflicht beachtet werden. Mit § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB werden Mindestanforderungen normiert, um zum Schutz des Außenbereichs bundeseinheitlich zu gewährleisten, dass ungenutzte Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich zurückgebaut werden. Deswegen hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Rückbau und die Sicherstellung dieser Pflicht zur zwingenden Genehmigungsvoraussetzung erhoben. Die Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 2 ist nicht in das freie Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellt; die Baugenehmigung ist in der Regel ("soll") mit Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Rückbaupflicht zu versehen. Dazu gehört auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, es sei denn, es liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, die eine Ausnahme rechtfertigen. Diese Vorgaben muss die Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung beachten. Der Spielraum, den der Bund dem Landesgesetzgeber belassen hat, steht mithin unter dem Vorbehalt, dass diesen Vorgaben Rechnung getragen wird. Unter dieser Voraussetzung bleiben landesrechtliche Regelungen, die der Sache nach - auf anderer Rechtsgrundlage - zur Beachtung der zwingenden Vorgaben des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB führen, vom bundesrechtlichen Anwendungsvorrang unberührt.
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5. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA steht nicht im Widerspruch zur Vorrangwirkung des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB. Auf der Grundlage der für die Auslegung des Landesrechts maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich feststellen, dass die landesrechtliche Vorschrift die Einhaltung der bundesrechtlichen Mindestanforderungen gewährleistet.
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5.1 Wie bereits dargelegt, ist die Einhaltung der Rückbaupflicht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB grundsätzlich auch dann durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung sicherzustellen, wenn eine öffentlich-rechtliche Baulast bestellt worden ist. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht bei Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ausgegangen, weil - wie im Berufungsurteil zu Recht ausgeführt wird - die der Beklagten eingeräumte Baulast das Kostenrisiko für eine mögliche Ersatzvornahme nicht absichert. Ebenso wenig ist die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es sei unerheblich, dass sich die Klägerin gegenüber dem Grundstückseigentümer bereits verpflichtet habe, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, weil diese Sicherheit der Bauaufsichtsbehörde gegenüber keine Bindungswirkung entfalte und sie im Falle einer Ersatzvornahme darauf keinen Zugriff nehmen könne, bundesrechtlich zu beanstanden. Bundesrecht verlangt eine verlässliche Sicherung gegenüber der zuständigen Behörde. Privatrechtliche Vereinbarungen, die keinen behördlichen Zugriff auf die Sicherheitsleistung eröffnen, haben außer Betracht zu bleiben.
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5.2 Bundesrechtlich bestehen auch keine Bedenken, dass § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die Auferlegung der Sicherheitsleistung zu Gunsten der Bauaufsichtsbehörde verlangt.
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Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist "Baugenehmigungsbehörde" i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die immissionsschutzrechtlich zuständige Genehmigungsbehörde; sie tritt an die Stelle der Baugenehmigungsbehörde, der gegenüber die Verpflichtungserklärung nach Satz 2 abzugeben ist. Das ergibt sich aus der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG. Bundesrecht trifft aber keine Aussage darüber, zu Gunsten welcher Behörde die angeordnete Sicherheitsleistung zu bestellen ist. Die Konzentrationswirkung bezieht sich auf das Genehmigungsverfahren. Die Befugnis der Genehmigungsbehörde zur Sicherstellung der (bundesrechtlichen) Rückbaupflicht ist von der Frage der Durchsetzung zu unterscheiden. Die Genehmigungsbehörde muss zwar bestimmen, zu Gunsten welcher Behörde die Sicherheitsleistung zu bestellen ist und welcher Behörde der Nachweis der Bestellung vorzulegen ist. Sie ist aber bundesrechtlich nicht verpflichtet anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu ihren Gunsten zu bestellen ist. Sie kann im Fall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht auch auf die für den Baurechtsvollzug zuständige Bauaufsichtsbehörde verweisen. Bundesrechtlich unzulässig wäre nur die Anordnung, eine Sicherheitsleistung sowohl zu Gunsten der Genehmigungsbehörde als auch zu Gunsten einer mit ihr nicht identischen Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Soweit in den Nebenbestimmungen Nr. 2.1.2 und 2.1.4 sowohl von der "zuständigen Bauaufsichtsbehörde" als auch von der "Genehmigungsbehörde" die Rede ist, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung eine Erklärung zu Protokoll gegeben, dass damit ein und dieselbe Behörde, nämlich - wie vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt - die zuständige Bauaufsichtsbehörde gemeint sei.
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6. Die Auferlegung der Sicherheitsleistung begegnet auch im konkreten Fall keinen bundesrechtlichen Bedenken.
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Die Höhe der geforderten Sicherheit ist nicht unverhältnismäßig; auch insoweit ist eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Bundesrecht erlaubt eine Pauschalierung der Kosten. Maßgeblich ist, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht bei Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA aus. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte die Höhe der Sicherheit unter Zugrundelegung der Hinweise des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 berechnet, wonach zur Vereinfachung als Anhaltspunkt von Kosten für den vollständigen Rückbau einer Windenergieanlage von zurzeit ca. 30 000 € pro Megawatt installierte elektrische Leistung ausgegangen werden könne. Dieser Betrag entspricht - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - den von der Bundesregierung anlässlich der Beantwortung einer Kleinen Anfrage referierten Angaben des Bundesverbandes Windenergie, wonach die Kosten des Rückbaus von Windenergieanlagen zwischen 30 000 € bei kleinen Anlagen und 60 000 € bei Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt liegen (BTDrucks 15/1417 S. 2). Zugrunde gelegt werden mithin aussagekräftige Erkenntnismittel zu den voraussichtlichen Kosten eines Rückbaus. Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für den Rückbau der hier strittigen Windenergieanlage niedriger sein könnten als vom Beklagten beziffert, weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger beantragten am 06.05.2010 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in C. X. , Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 2 (im Folgenden als WEA 40 bezeichnet), „hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs“. Ausweislich des Antragsformulars war u.a. ein Turbulenzgutachten beigefügt. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich auf diesem Gutachten ein Eingangsstempel vom 25.08.2010 (Bl. 12 BA I). Das Gutachten der F2E vom 23.02.2010 bestätigt die Standsicherheit der von den Klägern geplanten Anlage unter Berücksichtigung von standortspezifischen detaillierten Lastrechnungen der Enercon.
3Nachdem der Beklagte sie mit Schreiben vom 12.05.2010 darauf hingewiesen hatte, dass die Unterlagen mit Blick auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens unvollständig seien, legten die Kläger am 25.08.2010 eine Umweltverträglichkeitsstudie und eine Schallimmissionsprognose vor.
4Die Beigeladene beantragte unter dem 29.06.2010 – ebenfalls für eine Anlage Enercon E-82 E2, im Folgenden: WEA 26 – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen ca. 207 m südwestlich der WEA der Kläger gelegenen Standort und reichte am 14.09.2010 ein Turbulenzintensitätsgutachten ein, das die von den Klägern geplante Anlage nicht berücksichtigte. Unter dem 11.10.2010 hörte der Beklagte die Beigeladene zu seiner Absicht an, den Antrag abzulehnen, weil der Anlagenstandort außerhalb einer ausgewiesenen Windvorrangzone liege. Nach weiterem Schriftwechsel beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 25.05.2012, das Verfahren bis auf Widerruf ruhend zu stellen.
5Den Vorbescheidsantrag der Kläger hatte der Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2011 abgelehnt, weil der Standort der WEA 40 ebenfalls außerhalb einer ausgewiesenen Windvorrangzone lag. Im Rahmen der gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage wiesen die Kläger darauf hin, dass es sich bei dem vorgesehenen Standort „um den aus Turbulenzintensitätsgründen letzten möglichen Windenergieanlagenstandort“ handele (Schriftsatz vom 05.04.2011 im Klageverfahren 11 K 762/11, Bl. 59 BA I). Der Ablehnungsbescheid wurde vom Beklagten im Rahmen dieses Klageverfahrens aufgehoben, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines anderen Verfahrens festgestellt hatte, dass die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die im Flächennutzungsplan der Stadt X. ausgewiesenen Vorrangzonen nicht eingetreten ist (Urteil vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 -).
6Mit Schreiben vom 09.05.2013 erklärten die Kläger, dass auch die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall und Schattenschlag) sowie die Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten festgestellt werden solle (Bl. 159 BA I). Mit Schreiben vom 10.05.2013 teilten sie mit, dass zum Schutz der örtlichen Rotmilanpopulation über den Betrieb tagsüber (Morgendämmerung bis Sonnenuntergang) in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines Jahres nicht entschieden werden solle.
7Das Bauamt des Beklagten führte in einer internen Stellungnahme vom 24.06.2013 aus, mit dem Gutachten der F2E aus Februar 2010 sei der erforderliche Nachweis, dass eine Gefährdung der Standsicherheit nicht bestehe, erbracht. Damit sei der Aspekt der Turbulenzen im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen abschließend berücksichtigt; weiterer Nachweise bedürfe es „bezogen auf den beantragten Anlagentyp mit zugehöriger Typenstatik“ nicht.
8Unter dem 17.07.2013 erteilte der Beklagte den Klägern einen „Vorbescheid hinsichtlich der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs sowie der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf die Turbulenzintensität“. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Kläger vom 06.05.2010 und dessen Ergänzung vom 09.05.2013 stellt der Bescheid im Tenor fest, dass „die Genehmigungsvoraussetzungen bzgl. der
9- planungsrechtlichen Zulässigkeit – mit der Einschränkung: Im Zeitraum 01.03. bis 31.07. eines Jahres nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Morgendämmerung –,
10- Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen,
11- Belange des Luftverkehrs,
12- Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall, Schattenwurf) und
13- Turbulenzintensität“
14für den Anlagenstandort vorliegen.
15Die Anträge vom 06.05.2010 und 09.05.2013 wurden ebenso wie das Turbulenzgutachten vom 23.02.2010 unter „II. Antragsunterlagen“ zum Bestandteil des Vorbescheides und bestimmend für dessen Inhalt und Umfang erklärt. Unter „Hinweise“ wird ausgeführt, dass mit dem Antrag auf Genehmigung die standortspezifischen Angaben und Nachweise zur Prüfung vorzulegen seien, z.B. Standsicherheitsnachweis und Turbulenzgutachten. Weiter heißt es: „Der Vorbescheid behandelt ausschließlich die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme (Bebauungsgenehmigung). Die bauordnungsrechtlichen Belange waren nicht Gegenstand dieser Prüfung. Sie sind im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.“
16Die Beigeladene erhob am 12.09.2013 Widerspruch gegen den den Klägern erteilten Vorbescheid mit der Begründung, ihr Genehmigungsantrag gehe deren Vorbescheidsantrag vor.
17Das Widerspruchsschreiben der Beigeladenen wurde den Klägern unter dem 16.09.2013 „zu Ihrer Information“ und unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs übersandt. Bereits mit Schreiben vom 22.08.2013 hatte der Beklagte den Klägern auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass betreffend die WEA 26 von der Beigeladenen ein Turbulenzgutachten angefordert worden sei, das die WEA 40 berücksichtige.
18Mit Bescheid vom 21.01.2014 nahm der Beklagte den Vorbescheid vom 17.07.2013 insoweit zurück, als dieser „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten erst mit Schreiben vom 09.05.2013 ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides dahingehend erweitert, dass auch die Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten festgestellt werden sollte. Das Turbulenzgutachten sei zwar bereits am 25.08.2010 bei ihm eingegangen; eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei damit aber nicht verbunden gewesen. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlage im Hinblick auf die Turbulenzintensität hätte daher ohne Berücksichtigung der Anlage der Beigeladenen nicht getroffen werden dürfen, sodass der Vorbescheid rechtswidrig sei, soweit es die Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststelle. Bliebe es bei dem Vorbescheid, müssten die aus Gründen der Turbulenzintensität absehbar notwendigen Betriebsregelungen (Abschaltungen) von der Beigeladenen getroffen werden. Infolge der Teilrücknahme müssten diese Abschaltungen an der Anlage der Kläger vorgenommen werden.
19Der Rücknahmebescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.01.2014 zugestellt. – Der Beigeladenen wurde unter Hinweis auf den Rücknahmebescheid am 05.02.2014 ein stattgebender Widerspruchsbescheid erteilt.
20Mit weiterem Bescheid vom 21.01.2014 erteilte der Beklagte der Rechtsnachfolgerin der Kläger auf deren Antrag vom 01.08.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 40. Als Bedingung ist unter A) 3. die Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens enthalten. Die Festsetzung von nach diesem Gutachten evt. erforderlichen Betriebseinschränkungen, die „die Standsicherheit aller Anlagen im Einwirkbereich der Turbulenzen (…) gewährleisten“ sollen, ist Gegenstand des Auflagenvorbehalts unter B) 1.). – Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 07.02.2014 zugestellt (Bl. 128 BA I). Klage wurde nicht erhoben.
21Die WEA 26 der Beigeladenen wurde ebenfalls unter dem 21.01.2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Kläger bzw. deren Rechtsnachfolgerin erhoben hiergegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
22Inzwischen liegen sowohl der Standort der WEA 26 der Beigeladenen als auch der Standort der WEA 40 der Kläger innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt C. X. ausgewiesenen Windvorrangzone.
23Die Kläger haben am 25.02.2014 Klage gegen den Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 erhoben.
24Außerdem hat die Rechtsnachfolgerin der Kläger am 21.02.2014 im Verfahren 11 K 494/14 Klage gegen die Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 erhoben.
25Die Kläger machen geltend, nach der Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sei auf einen Vorbescheidsantrag für Windenergieanlagen durch nachfolgend beantragte Anlagen in jedem Fall auch im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit Rücksicht zu nehmen. Danach komme es vorliegend nicht darauf an, ob und wann die Feststellung der Zulässigkeit unter Turbulenzintensitäts- bzw. Standsicherheitsaspekten ausdrücklich beantragt worden sei. Unabhängig davon sei mit dem Vorbescheidsantrag aber ein Turbulenzgutachten in sechsfacher Ausfertigung vorgelegt worden, das alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vorbelastungen durch bereits errichtete oder beantragte Anlagen berücksichtigt habe. Bei sachgerechter Auslegung erfasse der Vorbescheidsantrag damit auch die Feststellung der Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten. Erst im Laufe des Jahres 2013 hätten Gespräche mit dem Beklagten gezeigt, dass dieser in Bezug auf Turbulenzen eine ausdrückliche Antragstellung für geboten halte. Nur vor diesem Hintergrund sei der Antrag mit Schreiben vom 09.05.2013 ergänzt worden.
26Soweit sie gegenüber dem Beklagten unter dem 15.04.2014 eine mögliche Standortverschiebung um 6 m in nördlicher Richtung angekündigt hätten, solle diese nur erfolgen, wenn sie auf die Anlage der Beigeladenen Rücksicht nehmen müssten (Bl. 35 BA II.
27Während des gerichtlichen Verfahrens legten die Kläger zwei überarbeitete Turbulenzgutachten der F2E vor. Danach sind – auch unter Berücksichtigung der ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten in Verbindung mit weiteren ermittelten Windbedingungen für standortspezifische Berechnungen der Betriebslasten der Anlagen durch den Hersteller – zur Gewährleistung der Standsicherheit der WEA 26 und der WEA 40 Betriebsbeschränkungen erforderlich, und zwar entweder durch das Abschalten der turbulenzverursachenden Anlage bei Auftreten der jeweiligen Nachlaufsituation oder durch Abschalten der durch die in der erhöhten Turbulenz der Nachlaufströmung betroffenen Anlage (S. 29 f. des Gutachtens vom 30.04.2014; S. 20 f. des Gutachtens vom 24.06.2016).
28Die Klägerin beantragt,
29den Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 aufzuheben.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er ist der Auffassung, dass der Antrag der Kläger auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erstreckt habe. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 stelle zutreffend darauf ab, dass erst am 10.05.2013 beantragt worden sei, auch über die Zulässigkeit hinsichtlich der Turbulenzintensität zu entscheiden. Dass bereits mit dem ursprünglichen Antrag ein Turbulenzgutachten vorgelegt worden sei, sei irrelevant. In der Praxis würden im Vorbescheidsverfahren häufig Unterlagen vorgelegt, die nicht zum eigentlichen Prüfungsumfang gehörten, etwa um auszuschließen, dass ein thematisch begrenzter Vorbescheid ergehe, obwohl das Vorhaben aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig sei.
33Mit dem Rücknahmebescheid vom 21.01.2014 habe die Feststellung des Vorbescheides, dass das Vorhaben in Bezug auf Turbulenzintensitäten zulässig sei, zur Gänze beseitigt werden sollen.
34Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
35die Klage abzuweisen.
36Sie ist der Auffassung, die unter dem 21.01.2014 genehmigte WEA 26 genieße gegenüber der WEA 40 der Klägerin unter Turbulenzgesichtspunkten den Vorrang. Maßgeblich für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den beiden Anlagen sei die Tatsache, dass sie im Unterschied zu den Klägern von vornherein einen Vollbescheid beantragt habe. Eine immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigung sei darauf ausgerichtet, dass unmittelbar nach deren Erlass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden könne. Das Vorbescheidsverfahren sei dagegen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das Fortbestehen des Genehmigungserfordernisses gekennzeichnet.
37Das von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte Turbulenzgutachten habe die Anlage der Kläger auch deshalb zutreffenderweise nicht berücksichtigt, weil Gegenstand des Vorbescheidsantrags vom 06.05.2010 lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrsrechtlichen Belangen gewesen sei.
38Der Vorbescheid vom 17.07.2013 sei in Bezug auf die Klärung der Turbulenzintensität indifferent, zumindest in sich so widersprüchlich, dass er keine hinreichend eindeutige Entscheidung enthalte, die gegen die WEA 26 ins Feld geführt werden könne. Fragen der Turbulenzintensität seien eindeutig solche der bauordnungsrechtlichen Standsicherheit nach § 15 BauO. Bauordnungsrecht sei aber nicht Gegenstand des Prüfbegehrens der Kläger gewesen; dies gelte umso mehr, als eine Typenstatik im Vorbescheidsverfahren nicht vorgelegt worden sei.
39Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts gehe schon deshalb fehl, weil dort zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag noch keinerlei konkurrierende Windenergieanlagen in Rede gestanden hätten. Insoweit habe keinerlei Anlass bestanden, sich im Vorbescheidsverfahren mit Turbulenzintensitäten auseinanderzusetzen. Das konkurrierende Vorhaben sei erst vier Jahre nach Erteilung des Vorbescheids beantragt worden. Im vorliegenden Fall sei dagegen von vornherein klar gewesen, dass sich Fragen der Anlagenkonkurrenz auch unter Turbulenzaspekten stellen würden.
40Entscheidungsgründe:
41Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.
42Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
43I.
44Sie ist zunächst zulässig.
45Dass für die WEA 40 mit Bescheid vom 21.01.2014 inzwischen eine immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigung erteilt worden ist, lässt das Rechtsschutzinteresse der Kläger betreffend die teilweise Rücknahme des Vorbescheides nicht entfallen.
46Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage verbindlich entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Soweit der Vorbescheid damit über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 36, und vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 144 m.w.N.
48Die durch den Vorbescheid vom 17.07.2013 getroffenen Feststellungen sind in die Genehmigung vom 21.01.2014 auch nicht im Sinne eines sog. Zweitbescheides erneut aufgenommen worden. Während der Vorbescheid – u.a. – die planungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen bauordnungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Turbulenzintensität feststellt, liegt den Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die gegenteilige Annahme zugrunde, nämlich, dass die Anlage der Kläger auf die WEA 26 der Beigeladenen unter Turbulenzgesichtspunkten Rücksicht zu nehmen hat. Da die Bindungswirkung des Vorbescheids dem Erlass dieser – im Übrigen im Verfahren 11 K 494/14 angefochtenen – Nebenbestimmungen entgegensteht, falls der streitgegenständliche Rücknahmebescheid aufzuheben ist, liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage vor.
49II.
50Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 ist formell und materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
511.
52Der Rücknahmebescheid vom 21.01.2014 genügt allerdings den nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu stellenden – formellen – Anforderungen an seine Bestimmtheit. Soweit man mit Blick auf die Formulierung im Bescheidtenor, wonach der Vorbescheid vom 17.07.2013 insoweit zurückgenommen wird, „wie er die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“, Zweifel an seinem Regelungsgehalt haben kann, ergibt sich aus der Begründung hinreichend deutlich, dass der Vorbescheid hinsichtlich sämtlicher Feststellungen betreffend Turbulenzaspekte beseitigt werden sollte, unabhängig davon, ob diese dem Bereich des Bauordnungs-, Bauplanungs- oder Immissionsschutzrechts zuzuordnen sind. Der Beklagte war erkennbar der Auffassung, dass die Anlage der Beigeladenen dem Vorhaben der Kläger unter Turbulenzaspekten in jeder Hinsicht vorging und daher bei der Beurteilung der von der WEA 40 ausgehenden und auf sie einwirkenden Turbulenzen berücksichtigt werden musste. Dass dies die Zielsetzung des Teilrücknahmebescheides war, hat der Beklagte auch im Erörterungstermin vom 25.01.2016 klar gestellt.
532.
54Der Rücknahmebescheid vom 21.01.2014 ist aber deshalb formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben, weil er im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ergangen ist und die Kläger vor seinem Erlass entgegen § 71 VwGO nicht angehört worden sind.
55Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Abhilfebescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält; als eine zusätzliche selbständige Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern er auf dieser Verletzung beruht. Der auf den Widerspruch der Beigeladenen ergangene Rücknahmebescheid stellt einen Abhilfebescheid dar.
56§ 71 VwGO bestimmt, dass der Betroffene vor Erlass eines Abhilfebescheides gehört werden soll, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren – wie hier – erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist.
57Der Beklagte hat den Klägern das Widerspruchsschreiben der Beigeladenen lediglich zur Information übersandt. Dies genügt nicht, um dem Anhörungserfordernis zu genügen.
58Die Anhörung soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu der anstehenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie muss sich deshalb auf Tatsachen, insbesondere auch auf Ermittlungsergebnisse, sowie auf Rechtsfragen beziehen. Ergeben sich im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen oder zeichnet sich eine neue rechtliche Bewertung ab, muss die Behörde den Betroffenen darauf hinweisen.
59Vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: Oktober 2015), § 71 Rn. 7 m.w.N.
60Vor dem Erlass des dem Widerspruch abhelfenden und die Kläger erstmalig beschwerenden Rücknahmebescheides wurde den Klägern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie auch nicht darauf hingewiesen, dass der Beklagte auf der Grundlage der Widerspruchsbegründung das Rangverhältnis zwischen den Windenergieanlagen 26 und 40 möglicherweise anders beurteilen würde. Dazu hätte vorliegend jedenfalls deshalb Anlass bestanden, weil den Klägern noch mit Schreiben vom 22.08.2013 mitgeteilt worden war, die Beigeladene müsse die WEA 40 berücksichtigen.
61Dieser Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die bloße Durchführung des gerichtlichen Verfahrens genügt nicht, um eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung nachzuholen. Um dem Anhörungserfordernis nach § 71 VwGO bzw. § 28 VwVfG Rechnung zu tragen, bedarf es einer Handlung, die das Anhörungsrecht vollwertig ersetzt, und damit eines den Rahmen des Prozesses übersteigenden Vorgangs. Die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, heilt einen vorherigen Anhörungsmangel nicht.
62Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 76, 86.
63Die unterbliebene Anhörung ist schließlich nicht nach § 46 VwVfG bzw. deshalb irrelevant, weil der Abhilfebescheid nicht i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf dem Verfahrensmangel beruht. Die Rücknahme des von der Beigeladenen mit Widerspruch angefochtenen Vorbescheids stellte eine Ermessensentscheidung dar, vgl. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, und es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte nach ordnungsgemäßer Anhörung der Kläger eine andere Entscheidung getroffen hätte.
64Vgl. zu diesem Maßstab Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 79 Rn. 50 m.w.N.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 79 Rn. 15 m.w.N.
653.
66Schließlich ist der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Vorbescheids liegen nicht vor.
67Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
68Der den Klägern erteilte Vorbescheid vom 17.07.2013 ist, soweit er die Feststellung enthält, dass die (bauordnungsrechtliche) Zulässigkeit im Hinblick auf Turbulenzintensität gegeben ist, nicht rechtswidrig. Der Vorbescheidsantrag der Kläger erstreckte sich auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens unter Turbulenzaspekten (a)), und die diesbezügliche Feststellung ist mit dem Vorbescheid auch mit Blick auf die Anlage der Beigeladenen zu Recht getroffen worden (b)).
69a)
70Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Vorbescheidsantrag vom 06.05.2010 dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Turbulenzintensitäten umfassend festgestellt werden sollte. Eine Differenzierung zwischen Bauplanungs-, Bauordnungs-, oder Immissionsschutzrechtrecht war in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt.
71Nach § 23 der 9. BImSchV muss der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe enthalten, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV verlangt, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.
72Entscheidend bei der Auslegung des Antrags der Kläger vom 06.05.2010 ist nach Auffassung der Kammer zweierlei: Dem Antrag war ein Turbulenzgutachten in sechsfacher Ausfertigung beigefügt bzw. dieses am 25.08.2010 nachgereicht worden und dieses stellte fest, dass die Standsicherheit der Anlage der Kläger unter Berücksichtigung der entsprechenden Lastrechnungen gewährleistet ist (S. 3 des Gutachtens der F2E aus Februar 2010). Außerdem war der Antrag nach seinem Wortlaut auf eine verbindliche Feststellung des Beklagten zur – standortbezogenen – bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerichtet.
73Der Vorlage des die Standsicherheit der Anlage bejahenden Turbulenzgutachtens kommt deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil der vorgesehene Standort der WEA 40 im Hinblick auf die Standsicherheit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Turbulenzgesichtspunkten kritisch war. Aufgrund des Standorts des Vorhabens, der seinerzeit nicht innerhalb einer Windvorrangzone lag, aber sowohl nach Norden als auch nach Süden mit einem Abstand von ca. 300 m an eine bereits ausgewiesene, östlich gelegene hufeisenförmige Vorrangzone grenzte, und der bereits vorhandenen bzw. geplanten weiteren Windenergieanlagen in diesem Gebiet lag die Frage nach der Turbulenzbelastung ohne Weiteres nahe; die Kläger hatten darauf auch im April 2011 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 11 K 762/11 hingewiesen. Einen diesen Aspekt nicht berücksichtigenden und nur auf die Vereinbarkeit mit der Flächennutzungsplanung gerichteten Vorbescheid zu beantragen, machte vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Dies verstärkt die Bedeutung, die der Vorlage des Turbulenzgutachtens mit dem Vorbescheidsantrag für dessen Verständnis durch den Beklagten haben musste. Lediglich ergänzend sei insoweit angemerkt, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV der Genehmigungsbehörde aufgibt, den Antragsteller im Hinblick auf die Antragstellung zu beraten.
74Soweit die Beigeladene darauf verwiesen hat, dem Antrag sei die für die Prüfung der (bauordnungsrechtlichen) Standsicherheit erforderliche Typenstatik nicht beigefügt gewesen, verkennt sie, dass dem Gutachten der F2E detaillierte Lastrechnungen der Enercon und damit eine besondere, nämlich die konkrete Lasten der Anlagen berücksichtigende Statik zugrunde lag.
75Diese Reichweite des Vorbescheidsantrags der Kläger ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Antrag auf die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gerichtet war und – und das ist entscheidend – Turbulenzen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und damit planungsrechtlich relevant sein können.
76Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt ein der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach Absatz 1 entgegenstehender öffentlicher Belang vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
77Turbulenzen sind ähnliche Umwelteinwirkungen und damit Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG,
78vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 – 10 B 1831/99 –, juris Rn. 43,
79und damit im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen, der insoweit das Gebot der Rücksichtnahme konkretisiert. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezweckt den Schutz baulicher Anlagen und ihrer Nutzung gegen Immissionen, die entweder die bauliche Anlage selbst oder ihre Nutzung beeinträchtigen.
80Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000, a.a.O. Rn. 27.
81Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 BauGB werden üblicherweise als bauplanungsrechtliche Anforderungen verstanden.
82Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelungen in §§ 15 Abs. 1 oder 18 Abs. 3 BauO NRW stellt sich die Frage nach Turbulenzintensitäten konkret unter dem Aspekt der Standsicherheit. Eine Anlage muss nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO am vorgesehenen Standort für sich allein standsicher sein; ebenso darf sie die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden, Satz 2. § 18 Abs. 3 BauO NRW erfasst dabei auch Gefahren, die durch die Nutzung der neuen baulichen Anlage entstehen. Wie nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist es, wenn Turbulenzen in Rede stehen, bauordnungsrechtlich ebenfalls erforderlich, sowohl die von einer Anlage ausgehenden als auch die auf sie einwirkenden Umwelteinwirkungen zu betrachten. Sowohl der Umfang der Prüfung nach §§ 15, 18 BauO NRW als auch die aus deren Ergebnis zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen entsprechen insoweit weitgehend denjenigen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Solange sie die Standsicherheit nicht gefährden, handelt es sich nicht um nach § 3 BImSchG abwehrfähige Immissionen.
83So Rolshoven, „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst? – zum Prioritätsprinzip bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen“, NVwZ 2006, 516 (518); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2003 – 7 B 949/03 –, juris Rn. 16: „Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen, die von der Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität durch die Windenergieanlage des Beigeladenen ausgingen, ergibt sich aus § 22 BImSchG kein weitergehender Anspruch als nach den §§ 15, 18 BauO NRW.“
84Stehen damit bauplanungsrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen durch Turbulenzen in Rede, stellt sich die dem Bauordnungsrecht zugeordnete Frage nach der Standsicherheit gleichermaßen.
85Die Zielsetzungen des Bauplanungsrechts einer- und des Bauordnungsrechts andererseits ermöglichen keine an diese Begrifflichkeiten anknüpfende sinnvolle Differenzierung, soweit es um Turbulenzen bzw. deren Auswirkungen geht. Das öffentliche Bau-(Planungs-)Recht zielt unter anderem darauf ab, mögliche Konflikte bei der Nutzung von Grundstücken zu verhindern oder sachangemessen zu bewältigen. Das öffentliche Bau-(Ordnungs-)Recht will Gefahren abwehren, die von der Nutzung von Grundstücken, insbesondere von dort zu errichtenden baulichen Anlagen ausgehen können. Insgesamt dienen die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit sie mit Blick auf Nachbargrundstücke und deren Nutzung erlassen worden sind, dem Ausgleich der Interessen. Aufgrund dessen kann ein Vorhaben gegen die Standsicherheitsvorschriften in den Landesbauordnungen verstoßen und zugleich das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sein.
86So OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG –, juris Rn. 15; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2003, a.a.O. Rn. 22, wonach eine Baugenehmigung einerseits gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, andererseits gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann.
87Der regelmäßig sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlichen Relevanz von Turbulenzen trägt auch der „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)“, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-3 – 02.21 WEA-Er. 15, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr VI A I – 901.3/202 und der Staatskanzlei III B 4 – 30.55.03.01 vom 04.11.2015 (MBl. NRW. 2016, S. 321) Rechnung. Dort wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG NRW vom 01.02.2000 unter „ 5.2.2.3 Entgegenstehen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)“ ausgeführt: „Aus dem Rücksichtnahmegebot kann sich auch das Erfordernis von Abständen von Windenergieanlagen untereinander ergeben. (…) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch aus Gründen der Standsicherheit Abstände erforderlich sind (siehe Nr. 5.2.3.4).“
88Während die Ausführungen unter Nr. 5.2.2.3 dem Abschnitt 5.2.2 „Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ unterfallen, ist die Regelung unter Nr. 5.2.3.4 dem Abschnitt 5.2.3 „Bauordnungsrechtliche Anforderungen“ zugeordnet.
89Vor diesem Hintergrund erfasste der Antrag der Kläger vom 06.05.2010 die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Turbulenzen, ohne dass zwischen Bauplanungsrecht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und Bauordnungsrecht (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 3 BauO) zu differenzieren war. Das Schreiben der Kläger vom 09.05.2013 stellt dies im Hinblick auf Turbulenzintensitäten lediglich klar, nachdem, wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, für sie erkennbar geworden war, dass der Beklagte ihren Vorbescheidsantrag bislang anders verstanden hatte.
90b)
91Auf den in diesem Sinne umfassend zu verstehenden Antrag der Kläger hat der Beklagte den Vorbescheid vom 17.07.2013 für die WEA 40 zu Recht – auch – auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Turbulenzintensität erstreckt.
92Der Vorbescheidsantrag der Kläger vom 06.05.2010 ging dem Antrag der Beigeladenen vom 29.06.2010 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 26 vor.
93Im Immissionsschutzrecht finden sich keine Regelungen dazu, wie Genehmigungsanträge zu behandeln sind, die sich gegenseitig ganz oder teilweise ausschließen. Es entspricht jedoch anerkannter Auffassung, dass regelmäßig eine Entscheidung nach Maßgabe des sog. Prioritätsprinzips sachgerecht ist. Danach ist – ggf. vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände – die zeitliche Reihenfolge maßgebend, wenn ein geplantes Projekt auf bereits vorhandene Projekte trifft. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Immissionsschutz- und Baurecht.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris Rn. 622 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197, juris Leitsatz 4 und Rn. 29; zum Prioritätsprinzip vgl. auch OVG M-V, Beschluss vom 28.03.2008 – 3 M 188/07 –, BauR 2008, 1562, juris Rn. 32.
95Liegt eine sog. echte Konkurrenzsituation vor, hat die Genehmigungsbehörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welcher Reihenfolge sie die Anträge bescheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen hier eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den sich ausschließenden Genehmigungsanträgen. Dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen.
96Vgl. OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Nds., Urteil vom 26.09.1991 – 1 L 74 und 75/91 –, juris Rn. 82; OVG M-V, Beschluss vom 28.03.2008 – 3 M 188/07 –, BauR 2008, 1562 = juris Rn. 31 f.; Thür. OVG, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 EO 35/12 –, ZNER 2012, 443 = juris, Rn. 30 f.; vgl. auch: VG Mainz, Beschluss vom 23.11.2012 – 3 L 1610/12.MZ –, S. 3 des Urteilsabdrucks; Rolshoven, a.a.O., S. 520 ff.
97aa)
98Nach Auffassung der Kammer kann ein Vorbescheid bzw. ein auf dessen Erteilung gerichteter Antrag im Rahmen seiner Reichweite mit einer immissionsschutzrechtlichen (Voll-)Genehmigung bzw. einem darauf gerichteten Antrag konkurrieren. Anderenfalls würde ein Vorbescheid, mit dem nach § 9 Abs. 1 BImSchG über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlageverbindlich entschieden werden soll, weitgehend entwertet. Die ihm zukommende Bindungswirkung für ein späteres Genehmigungsverfahren würde entfallen und das mit ihm verfolgte Ziel, unnötige Detailplanungen zu vermeiden, nicht erreicht. Mittels eines Vorbescheids soll der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage vorab und verbindlich klären lassen können, ob einzelne Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob das Vorhaben überhaupt realisiert und dazu weiterer Planungsaufwand betrieben werden soll. Erforderlichenfalls ist – um keine rechtswidrige Genehmigung in Aussicht zu stellen – die Bindungswirkung des Vorbescheids durch Vorbehalte, insbesondere durch Angabe von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung einzuschränken.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 36; Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 9 Rn. 8a, 10.
100Diese Qualität des Vorbescheids rechtfertigt es, bei der Bescheidung konkurrierender Genehmigungs- und Vorbescheidsanträge im Grundsatz ebenso zu verfahren wie bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen, wenn nicht ausnahmsweise standortbezogene Genehmigungsvoraussetzungen nicht Gegenstand des Vorbescheids sind.
101Vgl. Thür. OVG, a.a.O. Rn. 26 f.; OVG R-P, Urteil vom 29.01.2015 – 1 A 10676/14 –, juris Rn. 25 ff.; a.A. OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 26.
102bb)
103In Anwendung des Prioritätsprinzips stellt sich die Feststellung im Vorbescheid vom 17.07.2013, dass das Vorhaben der Kläger unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten bauordnungsrechtlich zulässig ist, nicht als rechtswidrig dar. Es ist nicht willkürlich gewesen, dem Antrag der Kläger auf Erteilung eines Vorbescheids gegenüber dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen den Vorrang einzuräumen.
104Nach inzwischen wohl herrschender Auffassung kommt es für die Frage, welcher Antragsteller bei konkurrierenden Vorhaben durch das Prioritätsprinzip begünstigt ist, darauf an, wann der jeweilige Antrag prüffähig war.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris Rn. 632 ff. m.w.N.; Maslaton, Windenergieanlagen, S. 130 Rn. 207.
106Im Falle einer Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides und einem Antrag auf Erteilung einer (Voll-)Genehmigung ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prüffähigkeit eines umfassenden Genehmigungsantrag umfangreichere Prüfungen und Nachweise vom Antragsteller erfordert, als ein Vorbescheidsantrag. Bei einem Vorbescheidsantrag, der sich lediglich auf eine Genehmigungsvoraussetzung erstrecken soll, ist Vollständigkeit
107– vgl. Thür. OVG, a.a.O. Rn. 31; OVG R-P, Beschluss vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 23 f.; VG Aachen, Beschluss vom 02.03.2015 – 6 L 27/15 – juris Rn. 50 f.; Maslaton, a.a.O. Rn. 209 –
108und damit Prüffähigkeit deutlich einfacher und schneller herzustellen als bei einem umfassenden Genehmigungsantrag. Daher kann einem Vorbescheidsantrag nicht bereits deshalb Priorität eingeräumt werden, weil er eher vollständig gewesen ist als der Genehmigungsantrag. Ansonsten könnte ein auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen beschränkter Vorbescheidsantrag rechtsmissbräuchlich dazu verwendet werden, einem bereits gestellten Genehmigungsantrag, zu dem nur noch einige wenige Unterlagen nachgereicht werden müssen, den Vorrang zu nehmen. Sachgerecht erscheint es daher, dem Zeitpunkt der Vollständigkeit des Vorbescheids den Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem der Genehmigungsantrag in Bezug auf die konkurrierenden Genehmigungsvoraussetzungen vollständig ist.
109Dies zugrunde gelegt kann – neben der Tatsache, dass der Antrag der Kläger eher beim Beklagten einging als der Genehmigungsantrag der Beigeladenen – vorliegend nicht außer Betracht bleiben, dass der Antrag der Beigeladenen in Bezug auf Turbulenzen erst am 14.09.2010 vollständig war, während die Kläger ihren Antrag mit der Vorlage von Turbulenzgutachten – falls dieses nicht bereits dem Antrag beigefügt war –, Schallimmissionsprognose und Umweltverträglichkeitsstudie bereits am 25.08.2010 vervollständigt hatten.
110cc)
111Auf der Grundlage des Gutachtens der F2E vom 23.02.2010 waren dem Beklagten schließlich auch Feststellungen zu Turbulenzen möglich. Soweit im Vorbescheid darauf hingewiesen wird, dass mit dem Antrag auf Genehmigung standortspezifische Nachweise zur Prüfung vorzulegen seien, „z. B. Standsicherheitsnachweis, Turbulenzgutachten, Eiserkennungssystem usw. (H)“, ist dies nicht verständlich. Im Hinblick auf das Turbulenzgutachten dürfte es sich offensichtlich um ein Versehen handeln. Der Hinweis auf das Erfordernis eines Standsicherheitsnachweises im Genehmigungsverfahren resultiert wahrscheinlich daraus, dass in einem Vermerk des Bauamts vom 16.05.2013 (Bl. 170 und 171 d. BA I) festgehalten wurde, es liege dort keine Typenstatik vor. Diese war mit Blick auf die detaillierten standortspezifischen Lastrechnungen („Rechnerische Ermittlung des Betriebslastkollektive einzelner WEA im Windpark X. -Haaren der Fa. ENERCON, Aurich, Februar 2010, Ver. 1.0“), die dem Gutachten der F2E vom 23.02.2010 ausweislich des Literaturverzeichnisses zugrunde lagen (s. Bl. 57 und 59 BA I im 11 K 494/14), aber weder aussagekräftig noch sonst erforderlich; möglicherweise diente der Hinweis im Vorbescheid vom 17.07.2013 daher nur der formalen Vervollständigung der Genehmigungsunterlagen. Dass die Lastrechnungen dem Gutachten der F2E nicht beigefügt waren, ist gerichtsbekannt übliche Praxis.
112III.
113Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ob und ggf. in welcher Art und Weise das Prioritätsprinzip auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und (Voll‑)Genehmigung angewendet werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt. Entsprechendes gilt, soweit ersichtlich, für die Möglichkeit der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 71 VwGO im gerichtlichen Verfahren und deren Voraussetzungen.
114Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
