Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Apr. 2015 - 11 K 3710/12
Gericht
Tenor
Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene beantragte unter dem 02.07.2010 mit Nachträgen zuletzt vom 03.07.2012 die Erteilung einer „Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Änderungsgenehmigung)“ für einen Hähnchenmaststall mit 78.450 Plätzen sowie vier Flüssiggastanks á 4,8 cbm in C. , U.----weg 9 (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 67). Bereits unter dem 14.11.2007 war ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 38.800 Mastplätzen auf dem Grundstück erteilt worden. Dieser Stall (im Folgenden: BE 3) grenzt unmittelbar südlich in einem Abstand zwischen 5 und knapp 10 m an den geplanten weiteren Hähnchenmaststall mit 39.650 Mastplätzen (BE 4) an. Weder für den vorhandenen noch für den geplanten Maststall steht eine eigene Futtermittelgrundlage zur Verfügung.
3Westlich des bestehenden und geplanten Hähnchenmaststalls der Beigeladenen und auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 156 (postalisch ebenfalls: U.----weg 9), gelegen sind zwei Schweinemastställe (BE 1 und BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (BE 5 Gü), die im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehen und die er verpachtet hat. Der Abstand zwischen dem östlich gelegenen Stall (BE 1) und dem bestehenden Hähnchenmaststall BE 3 beträgt ausweislich des unter TIM-online (www.tim-online.nrw.de) zur Verfügung stehenden Kartenmaterials etwa 10 m; die Fläche zwischen den Ställen ist geteert und dient als Zufahrt. Der Abstand zwischen den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 beträgt ca. 17 m; die Hoffläche zwischen ihnen ist ebenfalls geteert und dient als Zufahrt.
4Die jetzige BE 1 nebst Güllebehälter war mit Baugenehmigungen des Kreises C. vom 02.07.1974 und 19.02.1975 genehmigt worden und umfasst 960 Mastplätze. Für die BE 2 erteilte der Beklagte unter dem 09.05.2007 eine Baugenehmigung, die sich auf 1.040 Schweinemastplätze erstreckt.
5Südlich der beiden Schweineställe (BE 1 und BE 2) befinden sich zwei weitere Schweinemastställe eines anderen Betreibers mit jeweils 840 Mastplätzen (L3. BE 1 und L3. BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (L3. Gü). Genehmigt worden waren 1.300 Mastschweine (vgl. BA I 244).
6Die Klägerin wurde aufgrund des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 27.10.2012 am 16.11.2012 als Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks U.----weg 11 (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 150) in das Grundbuch eingetragen. Zuvor befand sich das Grundstück im Alleineigentum ihrer Mutter, Frau H. L. . Das auf diesem Grundstück befindliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude war am 04.08.1934 genehmigt worden. Sein östlich gelegener Teil war zu Wohnzwecken vorgesehen, der westliche Teil diente als Kuhstall und Getreide-Scheune. Nach einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Q. – vom 05.03.2015 beantragte Frau H. L. dort noch im Jahre 1993 die Gewährung von Flächenprämien.
7Der Abstand zwischen der östlichen Außenwand des Gebäudes U.----weg 11 zur BE 3 beträgt ca. 70 m, zur geplanten BE 4 ca. 90 m (erneut ermittelt mit www.tim-online.nrw.de).
8Ca. 100 m östlich des Grundstücks der Klägerin liegt ein weiterer Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen (BE L4. ). Eine Genehmigung für Schweinemästung wurde nicht erteilt; derzeit werden dort keine Tiere gehalten (vgl. BA I 244). Im Jahre 1985 war für diesen Betrieb die Haltung von 30 Kühen, 27 Rindern bis zu zwei Jahren Alter und 17 Kälbern genehmigt worden.
9Sämtliche Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt C. . Im Flächen-nutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.
10Am 11.07.2012 wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Beklagten, dem Westfälischen Volksblatt und der Paderborner Ausgabe der Neuen Westfälischen öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren wurde bekannt gemacht, dass die nach Nr. 7.7.2 und Nr. 9.1.4 der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG erforderliche allgemeine bzw. standortbezogene Prüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.
11Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen und die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 19.07.2012 bis einschließlich 20.08.2012 aus.
12Die Mutter der Klägerin rügte in einem am 31.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Nichteinhaltung des nach der VDI-Richtlinie 3472 erforderlichen Mindestabstands zu ihrem Wohnhaus und die Überschreitung des Geruchsimmissionswertes von 15 % nach der Geruchsimmissionsrichtlinie. Weiter heißt es in dem Schreiben:
13„Folgende rechtliche Vorgaben – Immissionsschutz sind nicht (…) eingehalten: (…)
14Der Schwellenwert ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren für das BImSch- und UVP-Verfahren in der Summe der %-Anteile stark über 1000 überschritten.
15- Vorhandener Schweinemaststall mit mind. 2000 Mastschweine
16- Vorhandener Hühnermaststall mit ca. 39200 Plätze
17- Geplanter Hühnermaststall mit 39900 Plätze“.
18Am Erörterungstermin vom 11.10.2012 nahmen für Frau H. L. die Klägerin und ihr Ehemann teil. Die Klägerin führte dort aus, sie sei seit dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin des Grundstücks. Im Protokoll des Erörterungstermins heißt es weiter: „Das Gebäude U.----weg 11 ist ein Wohnhaus, keine Landwirtschaft.“ Zur Rüge der Klägerin, der IW-Wert von 0,15 werde an ihrem Wohnhaus nicht eingehalten, ist im Protokoll festgehalten:
19„Herr K. erläutert, dass für Wohnhäuser im Außenbereich kein Wert in der TA-Luft und in der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) vorgesehen sei. In der GIRL werden zwar Immissionswerte von 0,10 und 0,15 genannt. Bei Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen könne aber bis zu 0,25 abgewichen werden. Diese Voraussetzungen lägen beim Wohnhaus L. vor. Der ermittelte Wert nach Inbetriebnahme der beantragten Anlagen (mit geruchsmindernden Maßnahmen bei den Schweineställen) sei 0,23. Damit werde eine geringere Belastung als zurzeit erreicht, die bei 0,29 liege.“
20Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 7./8.11.2012 verpflichtete sich der Komplementär der Beigeladenen, für den Fall der Genehmigung der BE 4 in den Schweinemastställen BE 1 und 2 jeweils eine Abluftreinigungsanlage zu installieren und den Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen luftdicht zu verschließen.
21Unter dem 21.11.2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen nach §§ 4 und 6 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen. Unter „I. Tenor“ heißt es:
22„Gegenstand dieser Genehmigung ist:
23- 24
1. Neubau eines Masthähnchenstalles mit 39.650 Plätzen,
- 25
2. Zuordnung des vorhandenen Masthähnchenstalles mit 38.800 Plätzen zu der Anlage sowie Änderung der Kaminhöhen, der Lüftungsanlage und zusätzlicher Futtersilo,
- 26
3. Errichtung und Inbetriebnahme von drei zusätzlichen Flüssiggastanks als Nebeneinrichtungen zum Zweck der Beheizung.
(...)
28Genehmigter Umfang der Anlage und ihres Betriebs:
29Gesamtkapazität der Anlage: BE 3 38.800 Masthähnchenplätze (Bestand)
30BE 4 39.650 Masthähnchenplätze (Neu)
314 Lagertanks für Flüssiggas zu jeweils 4,8 m3
32Betriebszeiten: Stallbetrieb ganzjährig 00:00-24:00 Uhr
33Fahrzeugbewegungen: Tier- Futter- Misttransporte
3406:00-22:00“
35Unter „III. Nebenbestimmungen“ ist als Bedingung unter B) 2) festgehalten:
36„Vor der ersten Belegung der BE 4 mit Tieren sind dem Landrat des Kreises Q. die Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorzulegen.
37Hinweis: Gemäß öffentlich rechtlichem Vertrag, unterzeichnet am 07. und 08.11.2012, wird für die BE 1 und BE 2 eine Abluftreinigung installiert, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruches mindestens 70 % beträgt. (…) Der Betrieb der Abluftreinigung als auch die luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters ist vor der Inbetriebnahme der BE 4 und für die Dauer des Betriebes der hier genehmigten Erweiterung sicherzustellen.“
38Der Genehmigung liegt ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. und I. vom 23.05.2012 zugrunde. Dieses legt als Planzustand des Betriebes T1. (vgl. Bl. 91 d. BA II) zugrunde:
39BE Tiere Anzahl
401 Mastschweine 960
412 Mastschweine 1040
423 Masthähnchen 39900
434 Masthähnchen 39900
44Bei der Ermittlung der Vorbelastung geht das Gutachten von einem Betrieb der Beigeladenen (BE 3) und den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 im jeweils derzeit genehmigten Zustand aus. (Die unter 3.3 „Emissionsquellen“ verzeichnete Tabellenüberschrift „Zusatzbelastung Bestand“ ist offensichtlich unrichtig; zutreffend dürfte die Tabelle die bestehende Belastung, m.a.W. die Vorbelastung durch die BE 1 bis 3 und BE 5 Gü wiedergeben.) Die Betriebe L1. 1 und 2 wurden mit jeweils 840 Mastplätzen und der Betrieb L2. mit 300 Plätzen angesetzt. In der Zusammenfassung geht das Gutachten betreffend die Geruchsimmissionen davon aus, dass Wohnhäuser im Außenbereich im Bestand mit maximal 0,29 und im Planzustand mit 0,23 belastet werden. Weiter heißt es: „Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ (Bl. 114 d. BA II).
45Der Mutter der Klägerin wurde der Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 am 23.11.2012 zugestellt. Am 28.11.2012 wurde die Erteilung der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht.
46Die Klägerin hat am 21.12.2012 Klage erhoben und am 28.02.2013 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2013 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21.11.2012 angeordnet hatte. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 15.08.2013 – 11 L 115/13 – wiederhergestellt; die Beschwerde der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24.02.2014 – 8 B 1011/13 – zurückgewiesen.
47Mit Blick auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 die Bedingung B 2) des Genehmigungsbescheides vom 21.11.2012 und fasste sie wie folgt neu:
48„Die BE 4 darf gleichzeitig mit den BE 1 und 2 nur betrieben werden, wenn und solange bei den BE 1 und 2 folgende Maßnahmen umgesetzt und in Funktion sind:
49In den BE 1 und 2 sind die Abluftschächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m je Sekunde auszuführen. Zudem ist eine Abluftreinigung zu installieren, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruchs mindestens 70 % beträgt. (…). Der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen BE 1 und 2 ist luftdicht zu verschließen.
50Die Nachweise über die Installation und Funktionsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen ist vor Inbetriebnahme der BE 4 vorzulegen.
51Hinweise:
52Über die Durchführung der an den BE 1 und 2 vorzunehmenden Maßnahmen wurde unter dem 08.11.2012 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.
53Zur Klarstellung wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Einstellung des Betriebes der BE 1 und/oder BE 2 (jeweils einschließlich der Abluftreinigung) ein Betrieb der BE 4 weiterhin möglich ist.“
54Mit Schreiben an die Beigeladene vom 13.11.2014 ergänzte der Beklagte die Begründung des Bescheides vom 21.11.2012 um Ausführungen zu dem am Hause U.----weg 11 einzuhaltenden Immissionsrichtwert; dieser betrage 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.11.2014 verwiesen.
55Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf die zu erwartende Belastung durch Gerüche, Bioaerosole und Lärm und stellt klar, sie sei erstmalig aufgrund des Vertrages vom 27.10.2012 Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 geworden.
56Die Klägerin beantragt,
57den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 aufzuheben.
58Der Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Er meint, die Klägerin sei nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit ihren Einwendungen präkludiert. Während der Einwendungsfrist seien lediglich von ihrer Mutter Einwendungen erhoben worden. Auch im Erörterungstermin habe die Klägerin lediglich die Einwendungen ihrer Mutter, nicht aber eigene Einwendungen geltend gemacht. Die Präklusion erfasse auch das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), diesen Einwand habe die Klägerin bisher nicht erhoben. Außerdem würden die Rechte, die das UmwRG insbesondere den Umweltverbänden zubillige, in ihrem Kern darauf beruhen, dass eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen solle. Dies sei vorliegend bereits dadurch geschehen, dass das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden sei. Der Einwand der Nichtdurchführung einer UVP könne daher nicht mit Erfolg gerügt werden. Wenn § 4 Abs. 3 UmwRG die in § 4 Abs. 1 und 2 UmwRG getroffenen Regelungen auf andere Beteiligte erstrecke, könne dies nicht dazu führen, dass diese weitergehende Rechte als Umweltverbände hätten; insofern müsse die mit Unionsrecht vereinbare Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gelten. § 2 Abs. 3 UmwRG solle die von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten vor einem überraschenden Prozessvortrag schützen.
61Die im Zusammenhang mit dem neuen Maststall geplanten Änderungen würden außerdem zu einer Verbesserung der Geruchssituation führen.
62Die Beigeladene beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Sie ist ebenfalls der Ansicht, die Klägerin sei mit ihren Einwendungen materiell präkludiert. Soweit die mangelnde Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt werde, könne sich die Klägerin darauf ebenfalls nicht berufen, da dieser Einwand von ihrer Mutter nicht erhoben worden sei. Dies wäre ihr aber möglich gewesen, zumal in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Auch die Klägerin sei insoweit präkludiert. Das Oberverwaltungsgericht habe dementsprechend in seiner Beschwerdeentscheidung im Unterschied zur erkennenden Kammer eine Präklusion nur insoweit verneint, als es um Einwendungen gehe, die aus dem Eigentumsrecht resultierten.
65Des Weiteren belege das vorgelegte Gutachten, dass der im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) am Grundstück der Klägerin eingehalten werde. Da sie zur Installation einer Abluftreinigung in den Schweinmastställen BE 1 und BE 2 verpflichtet worden sei, würde sich die derzeit bestehende Geruchsbelastung um 0,4 verbessern.
66Schließlich stelle sich die infolge der zwischenzeitlich aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Klägerin nunmehr erfolgende reine Wohnnutzung formell und materiell illegal dar mit der Folge, dass ihr ein immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch nicht zur Seite stehe; ansonsten gelte, da die für den Bau des Hauses der Klägerin erteilte Genehmigung auch Tierhaltung ermöglicht habe, ein Grenzwert von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden.
67In der mündlichen Verhandlung ist die Voreigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 informatorisch angehört worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird Bezug genommen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 11 L 115/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beim Amtsgericht Q. geführte Akte 32 IV 539/11 und die ebenfalls dort geführten Grundakten (Blatt 409 T. ) Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70Die Kammer konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
71I.
72Die Klage ist zulässig. Namentlich ist die von der Klägerin erhobene Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) statthaft, weil sie nicht „nicht beteiligte Dritte“ i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW ist. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG ist als Beteiligung eines Dritten zu qualifizieren mit der Folge, dass richtiger Rechtsbehelf für einen Dritten, der sich gegen den Erlass eines im förmlichen Genehmigungsverfahren ergangenen Genehmigungsbescheides wenden will, die Klage und nicht der Widerspruch ist.
73Vgl. (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO): OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 8 B 817/10 –, juris Rn. 15 ff.
74Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es damit nicht.
75Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass sie als Eigentümerin eines unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Hausgrundstücks nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf die drittschützende Vorschrift § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen, nach der genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
76Abgesehen davon kann sich die Klägerin nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auch darauf berufen, dass eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG räumt der Klägerin in unionsrechtskonformer Auslegung ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein,
77vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N. auch zur anderen Ansicht des BVerwG;
78sie ist i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG "betroffene Öffentlichkeit", weil sie durch die– ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffende – Zulassungsentscheidung in ihren Belangen "berührt" wird. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Einwirkungsbereich der Immissionen bestimmt, der bei der Klägerin als Eigentümerin des unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohngrundstücks gegeben ist.
79Vgl. dazu erneut OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, a.a.O. Rn. 82 f.
80II.
81Die Klage ist auch begründet.
82Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist.
83Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gilt, liegen hier vor.
841.
85Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG bestehen kann. Nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen unter den dort weiter genannten Bedingungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
862.
87Die Klägerin kann dem Vorhaben der Beigeladenen das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegenhalten.
88Die Klägerin ist zunächst mit Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 nicht deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG grundsätzlich präkludiert, weil sie im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Nach dieser Vorschrift sind in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
89Die Klägerin konnte während der Einwendungsfrist, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 20.08.2012, also am 03.09.2012 ablief, mangels eigener Betroffenheit keine begründeten Einwendungen erheben. Einwendungen, die auf Tatsachen bezogen sind, die während der Einwendungsfrist nicht vorgebracht werden konnten, weil sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetreten sind, sind nicht ausgeschlossen.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 – BVerwG 7 C 101.78 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 8 B 817/10 –, juris Rn. 7.
91Die Klägerin hat sie als Nachbarin schützende Rechte erworben, als sie Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 wurde. Der diesbezügliche Grundstücksübertragungsvertrag wurde aber erst am 27.10.2012 geschlossen und die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 16.11.2012. Zuvor hatte die Klägerin, wie die vom Gericht beigezogenen Grundakten und der Grundbuchauszug belegen, weder Allein- noch Miteigentum. Die Klägerin wohnte zuvor auch nicht in dem Gebäude U.----weg 11 oder sonst innerhalb des Einwirkungsbereichs des streitgegenständlichen Hähnchenmaststalls der Beigeladenen, sondern, wie auch derzeit, in Hamm. Ihre Betroffeneneigenschaft entstand damit erst nach Ablauf der Einwendungsfrist am 03.09.2012.
92Die Einwendungen und dementsprechend auch die Einwendungsbefugnis sowie die Präklusionswirkung knüpfen an das zu schützende Rechtsgut an. Aus diesem Grund bleiben verspätete Einwendungen, mit denen eine Verletzung des im Einwirkungsbereich belegenen Grundeigentums geltend gemacht wird, auch dann ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben werden. Das erworbene Eigentum ist „präklusionsbelastet“.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2014 – 8 B 1011/13 –, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980, a.a.O.
94Da ihre Mutter als vorherige Grundstückseigentümerin rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben und in diesem Rahmen Beeinträchtigungen des Grundstücks gerügt hat, ist eine Präklusion jedoch nicht eingetreten. Die Klägerin ist mit dem Eigentumsübergang in die Rechtsposition eingerückt, die ihre Mutter aufgrund der von ihr erhobenen Einwendungen erworben hat und kann diese Einwendungen nunmehr im eigenen Namen geltend machen. Insoweit profitiert ein Rechtsnachfolger davon, wenn der Voreigentümer – wie hier – rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
95Darüber hinaus dürfte die Klägerin auch deshalb mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht präkludiert sein, weil die öffentliche Bekanntmachung ihr gegenüber keine Anstoßwirkung erzielt hat. Die Klägerin wohnte – und wohnt – in Hamm; die öffentliche Bekanntmachung umfasste als Verbreitungsgebiet aber lediglich den Kreis Q. . Von der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung können nur Personen oder Vereinigungen erfasst werden, die im jeweiligen Verbreitungsbereich des amtlichen Veröffentlichungsblatts oder der örtlichen Tageszeitungen wohnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - BVerwG 7 B 15.10 -, juris Rn. 22.
97Eine Präklusion ist auch nicht insoweit eingetreten, als die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung in Rede steht. Die Mutter der Klägerin als damalige Grundstückseigentümerin hat mit Schreiben vom 31.08.2013 auch die Nichteinhaltung der Schwellenwerte nach dem UVPG angesprochen und in diesem Zusammenhang auf die Tierplatzzahlen sowohl der Hähnchen- als auch der Schweinemastställe verwiesen. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass der Schwellenwert „in der Summe der %-Anteile“ überschritten sei. Dass weder Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG erwähnt noch ausdrücklich gerügt wurde, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte und diese nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich; dies kann jedenfalls von Laien nicht verlangt werden. Es reicht aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welche Schutzgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Zu einer substantiierten Einwendung gehört insbesondere grundsätzlich nicht die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens.
98Vgl. VGH B-W, Urteil vom 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris Rn. 78 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 9 A 28/05 –, juris.
99Insoweit bedurfte keiner Entscheidung, ob – wogegen aus Sicht der Kammer Einiges spricht – der Einwand einer mangelhaften oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt der Präklusion unterliegt, noch, ob –gegebenenfalls – gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.
100Vgl. (zur Präklusion der Rüge eines Umweltverbands) BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 – 4 A 1/13 –, juris Rn. 31, und Beschluss vom 05.01.2015 – 7 B 4/14 (7 C 1/15) –, juris.
101Außerdem lässt sich auch daran zweifeln, ob es sich bei der Rüge einer fehlenden oder unzulänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt um einen der Präklusion unterliegenden (Tatsachen-)Vortrag handelt. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die an eine solche zu stellenden Anforderungen sind nämlich lediglich die an das Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfende Rechtsfolge. Der Vortrag, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, stellt dann eine Rechtsansicht dar, die wohl in Verfahren eines Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO – möglicherweise im Unterschied zu von einem Umweltverband geführten Verfahren,
102vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 251 ff. –
103nicht präkludiert wird.
1043.
105Für das Vorhaben der Beigeladenen war gemäß § 3b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
106Der der Beigeladenen genehmigte Hähnchenmaststall mit insgesamt 78.450 Plätzen ist i.S.d. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG als Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden, ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehenden Hähnchenmaststalls mit 38.800 Mastplätzen (BE 3) sowie den auf dem angrenzenden Grundstück ihres Komplementärs errichteten zwei Schweinmastställen mit 960 (BE 1) und 1.040 Plätzen (BE 2) bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes „U.----weg 9“ zu qualifizieren. Die Geflügelmastställe der Beigeladenen und die im Eigentum ihres Komplementärs stehenden Schweinemastställe sind aufgrund ihres engen Zusammenhanges Teile einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG, sodass die Tierplatzbestände bei der Prüfung der UVP-Pflichtigkeit mit ihren prozentualen Anteilen am jeweiligen Schwellenwert zusammenzurechnen sind. Daraus folgt, dass die bislang nach der Anlage 1 zum UVPG nicht UVP-pflichtigen vorhandenen Betriebseinheiten nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 in die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hineinwachsen (dazu a). Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG kann der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen bzw. ihres Komplementärs nicht in einem Ausmaß in Anspruch nehmen, das die UVP-Pflichtigkeit entfallen lässt (dazu b).
107a) Der Schwellenwert nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG wird durch die an der Hofstelle U.----weg 9 genehmigten Betriebseinheiten überschritten. Nach dieser Vorschrift ist bei der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn – u.a. – die jeweils unter Nr. 7.3.1 und 7.7.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet. Die Geflügelmastplätze von insgesamt 78.450 entsprechen ca. 92 vom Hundert des UVP-Schwellenwertes nach Nr. 7.3.1 von 85.000 Plätzen. Berücksichtigt man darüber hinaus anteilig auf der Basis von 3.000 Mastplätzen (Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG) anteilig die Schweinemastplätze in den Betriebseinheiten 1 und 2, wird der Wert von 100 überschritten mit der Folge der UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung stehenden Vorhabens.
108Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Betriebseinheiten BE 1 bis 3 ist der der Beigeladenen genehmigte Hähnchenmaststall BE 4 mit 39.650 Plätzen als Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Schweine- und Geflügelmastanlage anzusehen.
109Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
110Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten.
111Ein enger Zusammenhang ist gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
112Nach diesen Maßgaben und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
113vgl. Urteil vom 17.06.2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris,
114besteht zwischen dem unter dem 21.11.2012 genehmigten Hähnchenmaststall der Beigeladenen und der bereits bestehenden Schweine- und Geflügelmastanlage ein enger Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UVPG, der sie zu einer gemeinsamen Anlage macht, deren Umweltauswirkungen kumulieren und daher UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten sind.
115Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ist ein Vorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage und c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. Da Änderungen – und als Unterfall Erweiterungen – nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
116Der in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte "enge Zusammenhang" kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche und nur nachrangig – gewissermaßen als Hilfskriterium – an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den "engen Zusammenhang" ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang "desselben Betriebsgeländes". Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn mehrere Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang – und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen –, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter "dasselbe Betriebsgelände" erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen – möglicherweise technisch getrennten – Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
117Diese teleologische Auslegung des § 3b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie97/11/EG vom 14. März 1997 – ABl. Nr. L 073, S. 5 – i.V.m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
118Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. juris Rn. 71 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
119Betreiber einer Anlage im immissionsschutzrechtlichen wie im UVP-rechtlichen Sinn ist derjenige, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zugrunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und wer das wirtschaftliche Risiko trägt.
120Betreiber in diesem Sinne kann auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein einheitlicher Anlagenbetreiber liegt daher dann vor, wenn zwar (formal) verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person auf den Betrieb der Gesamtanlage Einfluss hat.
121Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. Rn. 78 f.
122Dies zugrunde gelegt besteht zwischen den Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2, die im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehen, und den streitbefangenen Hähnchenmastställen BE 3 und 4 nach § 3b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UVPG ein enger Zusammenhang, der die mit Bescheid vom 21.11.2012 genehmigte BE 4 zu einer Änderung bzw. Erweiterung der Hofstelle nach § 3b Abs. 3 UVPG macht.
123Es handelt sich zunächst nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG um Vorhaben derselben Art. Dass es sich um einen gemischten Tierbestand aus Geflügel und Schweinen handelt, ist unerheblich. Erforderlich ist lediglich, dass die Vorhaben hinsichtlich der Umweltauswirkungen qualitativ vergleichbar sind und ihre Größe oder Leistung nach den Kategorien der Anlage 1 zum UVPG zu einem einheitlichen Gesamtwert addiert werden kann. Maßgebend für die Vergleichbarkeit sind die technische oder bauliche Beschaffenheit sowie die Betriebsweise und vergleichbare Messwerte der Größen- oder Leistungsmerkmale. Bezeichnet die Anlage 1 zum UVPG – wie die vorliegend einschlägige Nr. 7.11 in Bezug auf "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht in gemischten Beständen“ – selbst übergreifende Bewertungs- oder Umrechnungsfaktoren, ist ohne Weiteres von einer Vergleichbarkeit in qualitativer Hinsicht und damit von Vorhaben derselben Art auszugehen.
124Vgl. OVG S-H, Urteil vom 08.03.2013 – 1 LB 5/12 –, juris Rn. 54 m.w.N.
125Der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen den Schweinemastställen BE 1 und 2 und den Hähnchenmastställen BE 3 und 4 liegt vor. Die Ställe stellen sich als einheitlicher Betrieb dar. Der maximale Abstand zwischen zwei Betriebseinheiten beträgt 17 m; dies betrifft die Schweinemastställe BE 1 und 2. Die zwischen ihnen liegende Fläche ist geteert und wird als Hof- und Anfahrtsfläche genutzt. Dies gilt auch für die zwischen der BE 1 und dem östlich angrenzenden Hähnchenmaststall BE 3 liegende, ca. 10 m breite Fläche. Insgesamt sind um die BE 1 herum die Flächen zu Zufahrtszwecken entsprechend befestigt. Über die zwischen den Schweinemastställen bzw. der BE 1 und der BE 3 gelegenen Zufahrten können alle Betriebseinheiten – auch die noch zu errichtende BE 4 – angefahren werden. Der damit bestehende enge räumliche Zusammenhang führt – auch nach dem über www.tim-online.nrw.de zu gewinnenden optischen Eindruck – dazu, dass die Ställe BE 1 bis 4 sich optisch als einheitliche Anlage auf demselben Betriebsgelände darstellen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich die Schweinemastställe und die Hähnchenmastställe auf zwei verschiedenen Flurstücken befinden. Eine nach außen erkennbare Grenzziehung existiert jedenfalls nicht; die Betriebsteile werden vielmehr auch mit derselben Anschrift geführt. Auch sonst ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und ggf. woraus sich der Eindruck zweier voneinander getrennter Betriebe ergeben könnte. Darauf, ob und in welchem Ausmaß gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen vorhanden sind, kommt es insoweit nicht mehr an.
126Letzteres gilt um so mehr, als der von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG geforderte enge Zusammenhang deshalb zu bejahen ist, weil die Schweinemastställe auf der einen und die Hähnchenmastställe auf der anderen Seite im Sinne des UVPG identische Betreiber haben. Diese Identität stellt die Verklammerung bei gegebenem räumlichem Zusammenhang selbständig tragend her.
127So ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. Rn. 83.
128Betreiber sowohl der Schweinmastställe als auch der Hähnchenmastställe in diesem Sinne ist der Komplementär der Beigeladenen, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der gesamten Anlage ausübt. Er ist als Privatperson Eigentümer der Schweinemastställe und als Komplementär der beigeladenen Eigentümerin der Hähnchenmastställe auch diesbezüglich – im Unterschied zu den Kommanditisten – zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Dementsprechend hat er den Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt, ist im gesamten Verwaltungsverfahren tätig geworden und hat in diesem Rahmen den ihn auch im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt bevollmächtigt. Ungeachtet dessen, dass die Schweinmastställe nach dem Vortrag der Beigeladenen im Termin bis 2032 an einen Dritten verpachtet worden sind, war es dem Komplementär der Beigeladenen auch möglich, sich insoweit im Verwaltungsverfahren zur Installation einer Abluftreinigungsanlage zu verpflichten; dies belegt, dass er auch insoweit in der Lage ist, den Betrieb der BE 1 und 2 maßgeblich zu bestimmen.
129Die Schweinemast- und die Geflügelmastställe liegen vor diesem Hintergrund rechtlich und tatsächlich in einer Hand,
130vgl. allgemein zur Gesamtbetreiberstellung erneut OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. juris Rn. 87 ff.,
131und sind daher als von einem Betreiber geführt anzusehen.
132b) Soweit der Betrieb der Beigeladenen und ihres Komplementärs Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG in Anspruch nehmen kann, führt dies nicht dazu, dass der Schwellenwert für eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht würde.
133Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.
134§ 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die nach den benannten beiden UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Für die UVP- Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am 03.07.1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie97/11/EG am 14.03.1999. Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG hat zur Folge, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist; er tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht.
135Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. Rn. 94 m.w.N.
136Danach ist der aufgrund der Baugenehmigungen vom 02.07.1974 und 19.02.1975 errichtete Hähnchenmaststall BE 1 hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass die dort vorhandenen 960 Mastplätze nicht in Ansatz zu bringen sind.
137Der am 09.05.2007 genehmigte Schweinemaststall BE 2 und der am 14.11.2007 genehmigte Geflügelmaststall BE 3 sind dagegen bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Die BE 2 schöpft mit 1.040 Plätzen den Schwellenwert von 3.000 Plätzen nach Nr. 7.7.1 in einem Umfang von ca. 34 % aus, sodass sich in Addition mit dem Wert von 92 %, der dem Anteil von 78.450 Geflügelmastplätzen in den BE 3 und 4 am Schwellenwert von 85.000 (Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG) entspricht, insgesamt ein Wert von etwa 126 ergibt mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht vorliegen.
1384.
139Der in der fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegende Verfahrensfehler verletzt die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG bestehende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der bereits unter I. zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch den Interessen der Klägerin als von der Genehmigung Betroffener zu dienen bestimmt. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG lediglich ein objektiv-rechtlicher Rechtsfehler vorliegt, ändert dies nichts an der durch § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ausdrücklich angeordneten Rechtsfolge eines Aufhebungsanspruchs. Die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird insoweit verdrängt. Nach der einen wie der anderen Auffassung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW findet keine Anwendung.
140Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14; BVerwG, Urteile vom 17.12.2013– 3 A 1/13 –, juris Rn. 41, vom 02.10.2013 – 9 A 23/12 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 15.02.2015, a.a.O. Rn. 184 m.w.N., und Urteil vom 17.06.2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris Rn. 61.
1415.
142Unterliegt die streitgegenständliche Genehmigung vom 21.11.2012 nach allem bereits nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der Aufhebung, bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob das Grundstück der Klägerin durch den geplanten Betrieb der Beigeladenen und ihres Komplementärs unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werden wird.
143Insoweit sei lediglich angemerkt, dass nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts einiges dafür spricht, dass der vom Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2014 für das Grundstück der Klägerin festgelegte Immissionswert von 0,25 die Kriterien, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im zugehörigen Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 24.02.2014 genannt hat, hinreichend berücksichtigt. Insbesondere durfte der Beklagte bei der Bestimmung des Immissionsrichtwerts die erhebliche Vorbelastung des Gebiets durch Tierhaltungsanlagen und die Tatsache einbeziehen, dass ausweislich der bei der Landwirtschaftskammer gespeicherten Daten noch im Jahre 1993 Flächenprämien für den Betrieb des Grundstücks der Klägerin beantragt worden waren, bis mindestens zu diesem Zeitpunkt dort also offenbar noch Landwirtschaft betrieben wurde. Soweit die Klägerin und ihre Mutter dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt haben, sind sie darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Letztlich wird der dem Grundstück der Klägerin zuzumutende Immissionswert – ggf. – bei einer erneuten Genehmigungserteilung auf der Grundlage der dann gegebenen Umstände – einschließlich des Stands der Technik – zu bestimmen sein.
144Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
145Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, wann ein „enger Zusammenhang“ i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG gegeben ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem oben mehrfach zitierten Urteil vom 17.06.2014 die Revision zugelassen.
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.