Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 15. Aug. 2013 - 11 L 115/13
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 3710/12 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 21.11.2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2I.
3Die Beigeladene beantragte unter dem 02.07.2010 mit Nachträgen zuletzt vom 03.07.2012 die Erteilung einer „Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Änderungsgenehmigung)“ für einen Hähnchenmaststall mit 78.450 Plätzen sowie vier Flüssiggastanks á 4,8 cbm in C1. , U.----weg 9 (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 67). Bereits unter dem 14.11.2007 war der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 38.800 Mastplätzen auf dem Grundstück erteilt worden. Dieser Stall (im Folgenden: BE 3) grenzt südlich an den geplanten weiteren Hähnchenmaststall mit 39.650 Mastplätzen (BE 4) an. Weder für den vorhandenen noch für den geplanten Maststall steht eine eigene Futtermittelgrundlage zur Verfügung.
4Westlich des bestehenden und geplanten Hähnchenmaststalls der Beigeladenen und auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 156, gelegen sind zwei Schweinemastställe (BE 1 und BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (BE 5 Gü), die im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehen und die er an zwei unterschiedliche Betreiber verpachtet hat. Die jetzige BE 1 nebst Güllebehälter war mit Baugenehmigungen des Kreises C1. vom 02.07.1974 und 19.02.1975 genehmigt worden und umfasst 960 Mastplätze. Für die BE 2 erteilte der Antragsgegner unter dem 09.05.2007 eine Baugenehmigung, die sich auf 1.040 Schweinemastplätze erstreckt.
5Südlich der beiden Schweineställe (BE 1 und BE 2) befinden sich zwei weitere Schweinemastställe eines anderen Betreibers mit jeweils 840 Mastplätzen (L. BE 1 und L. BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (L. Gü). Genehmigt worden waren 1.300 Mastschweine (vgl. BA I 244).
6Die Antragstellerin wurde aufgrund des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 27.10.2012 am 16.11.2012 als Eigentümerin des östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks U.----weg 11 (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 150) in das Grundbuch eingetragen. Zuvor befand sich das Grundstück im Alleineigentum ihrer Mutter, Frau H. L1. . Das auf diesem Grundstück befindliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude war am 04.08.1934 genehmigt worden. Sein östlich gelegener Teil war zu Wohnzwecken vorgesehen, der westliche Teil diente als Kuhstall und Getreide-Scheune.
7Ca. 100 m östlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt ein weiterer Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen (BE L2. ). Eine Genehmigung für Schweinemästung wurde nicht erteilt; derzeit werden dort keine Tiere gehalten (vgl. BA I 244). Im Jahre 1985 war für diesen Betrieb die Haltung von 30 Kühen, 27 Rindern bis zu zwei Jahren Alter und 17 Kälbern genehmigt worden.
8Sämtliche Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt C1. . Im Flächen-nutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.
9Am 11.07.2012 wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Antragsgegners, dem X. W. und der Q. Ausgabe der Neuen X. öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen und die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 19.07.2012 bis einschließlich 20.08.2012 aus.
10Die Mutter der Antragstellerin rügte in einem am 31.08.2012 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben im Wesentlichen die Nichteinhaltung des nach der VDI-Richtlinie 3472 erforderlichen Mindestabstands zu ihrem Wohnhaus und die Überschreitung des Geruchsimmissionswertes von 15 % nach der Geruchsimmissionsrichtlinie. Am Erörterungstermin vom 11.10.2012 nahmen für Frau H. L1. die Antragstellerin und ihr Ehemann teil. Die Antragstellerin führte dort aus, sie sei seit dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin des Grundstücks. Im Protokoll des Erörterungstermins heißt es weiter: „Das Gebäude U.----weg 11 ist ein Wohnhaus, keine Landwirtschaft.“ Zur Rüge der Antragstellerin, der IW-Wert von 0,15 werde an ihrem Wohnhaus nicht eingehalten, ist im Protokoll festgehalten:
11„Herr K. erläutert, dass für Wohnhäuser im Außenbereich kein Wert in der TA-Luft und in der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) vorgesehen sei. In der GIRL werden zwar Immissionswerte von 0,10 und 0,15 genannt. Bei Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen könne aber bis zu 0,25 abgewichen werden. Diese Voraussetzungen lägen beim Wohnhaus L1. vor. Der ermittelte Wert nach Inbetriebnahme der beantragten Anlagen (mit geruchsmindernden Maßnahmen bei den Schweineställen) sei 0,23. Damit werde eine geringere Belastung als zurzeit erreicht, die bei 0,29 liege.“
12Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 7./8.11.2012 verpflichtete sich der Komplementär der Beigeladenen „sowohl sich, wie auch
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1. In den BE 1 und 2 wird die Abluft über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m/s je Sekunde abgeleitet. Weiterhin wird eine Abluftreinigung installiert (…).
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2. Der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen wird luftdicht verschlossen.“
Unter dem 21.11.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen nach §§ 4 und 6 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen. Unter „I. Tenor“ heißt es:
17„Gegenstand dieser Genehmigung ist:
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1. Neubau eines Masthähnchenstalles mit 39.650 Plätzen,
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2. Zuordnung des vorhandenen Masthähnchenstalles mit 38.800 Plätzen zu der Anlage sowie Änderung der Kaminhöhen, der Lüftungsanlage und zusätzlicher Futtersilo,
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3. Errichtung und Inbetriebnahme von drei zusätzlichen Flüssiggastanks als Nebeneinrichtungen zum Zweck der Beheizung.
(...)
23Genehmigter Umfang der Anlage und ihres Betriebs:
24Gesamtkapazität der Anlage: BE 3 38.800 Masthähnchenplätze (Bestand)
25BE 4 39.650 Masthähnchenplätze (Neu)
264 Lagertanks für Flüssiggas zu jeweils 4,8 m3
27Betriebszeiten: Stallbetrieb ganzjährig 00:00-24:00 Uhr
28Fahrzeugbewegungen: Tier- Futter- Misttransporte
2906:00-22:00“
30Unter „III. Nebenbestimmungen“ ist als Bedingung unter B) 2) festgehalten:
31„Vor der ersten Belegung der BE 4 mit Tieren sind dem Landrat des Kreises Q1. die Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorzulegen.
32Hinweis: Gemäß öffentlich rechtlichem Vertrag, unterzeichnet am 07. und 08.11.2012, wird für die BE 1 und BE 2 eine Abluftreinigung installiert, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruches mindestens 70 % beträgt. (…) Der Betrieb der Abluftreinigung als auch die luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters ist vor der Inbetriebnahme der BE 4 und für die Dauer des Betriebes der hier genehmigten Erweiterung sicherzustellen.“
33Unter „C. Auflagen“ sind folgende immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten:
341) Die Abluft aus den neuen Stallbereich BE 4 ist über 8 Kamine senkrecht nach oben in die freie atmosphärische Strömung abzuführen; der freie Luftaustritt der Abluft dar dabei nicht behindert werden (...).
35Die Abluftkamine müssen eine Mindesthöhe von 3 m über höchster Stelle First aufweisen und eine Mindesthöhe von 13,50 m über Grund.
36Die Lüftungsanlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass eine Abluft-geschwindigkeit in jedem Betriebszustand von mindestens 12 m/s an den Kaminmündungen der Abluftkamine eingehalten wird.
372) Die Abluft aus den Stallbereich BE 3 ist über 8 Kamine senkrecht nach oben in die freie atmosphärische Strömung abzuführen; der freie Luftaustritt der Abluft dar dabei nicht behindert werden (...).
38Die Abluftkamine müssen eine Mindesthöhe von 3 m über höchster Stelle First aufweisen und eine Mindesthöhe von 13,50 m über Grund.
39Die Lüftungsanlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass eine Abluftgeschwindigkeit in jedem Betriebszustand von mindestens 12 m/s an den Kaminmündungen der Abluftkamine eingehalten wird.“
40Der Genehmigung liegt ein Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23.05.2012 zugrunde. Dieses legt als Planzustand des Betriebes Schüth (vgl. Bl. 91 d. BA II) zugrunde:
41BE Tiere Anzahl
421 Mastschweine 960
432 Mastschweine 1040
443 Masthähnchen 39900
454 Masthähnchen 39900
46Bei der Ermittlung der Vorbelastung geht das Gutachten von dem Betrieb der Beigeladenen (BE 3) und den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 im jeweils derzeit genehmigten Zustand aus. (Die unter 3.3 „Emissionsquellen“ verzeichnete Tabellenüberschrift „Zusatzbelastung Bestand“ ist offensichtlich unrichtig; zutreffend dürfte die Tabelle die bestehende Belastung, m.a.W. die Vorbelastung durch die BE 1 bis 3 und BE 5 Gü wiedergeben.) Die Betriebe L. 1 und 2 wurden mit jeweils 840 Mastplätzen und der Betrieb L2. mit 300 Plätzen angesetzt.
47Als Planzustand gingen S. und I1. betreffend die Schweinemastställe BE 1 und 2 von einer Abluftreinigung und einer Höhe der Abluftschächte von 13,50 m sowie dem Wegfall der BE 5 Gü als Emissionsquelle aus. Die BE 3 wurde – ebenso wie die geplante BE 4 – mit 39.900 Tierplätzen und einer Emissionshöhe von 13,50 m angesetzt. Auf dieser Basis erfolgte eine „Ausbreitungsrechnung Geruch Planzustand mit Vorbelastung Betriebe L. und L2. “ (Bl. 108 d. BA II).
48In der Zusammenfassung geht das Gutachten betreffend die Geruchsimmissionen davon aus, dass Wohnhäuser im Außenbereich im Bestand mit maximal 0,29 und im Planzustand mit 0,23 belastet werden. Weiter heißt es: „Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ (Bl. 114 d. BA II).
49Der Mutter der Antragstellerin wurde der Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 am 23.11.2012 zugestellt. Am 28.11.2012 wurde die Erteilung der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht.
50Die Antragstellerin hat am 21.12.2012 Klage erhoben und am 28.02.2013 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.02.2013 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21.11.2012 angeordnet hatte. Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen auf die zu erwartende Belastung durch Gerüche, Bioaerosole und Lärm und stellt klar, sie sei erstmalig aufgrund des Vertrages vom 27.01.2012 Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 geworden. Zuvor habe sie weder Allein- noch Miteigentum gehabt. Die Niederschrift über den Erörterungstermin sei insoweit unzutreffend.
51Die Antragstellerin beantragt,
52die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 wiederherzustellen.
53Der Antragsgegner beantragt,
54den Antrag abzulehnen.
55Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit ihren Einwendungen präkludiert sei. Während der Einwendungsfrist seien lediglich von ihrer Mutter Einwendungen erhoben worden. Auch im Erörterungstermin habe die Antragstellerin lediglich die Einwendungen ihrer Mutter, nicht aber eigene Einwendungen geltend gemacht. Die Zulässigkeit von Einwendungen sei aber nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängig, sodass auch die Antragstellerin selbst während der Einwendungsfrist Einwendungen hätte erheben können.
56Die im Zusammenhang mit dem neuen Maststall geplanten Änderungen würden zu einer Verbesserung der Geruchssituation führen. Die mit dem Komplementär der Beigeladenen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Änderungen an den Schweinemastställen würden vorgenommen, „um die Vorbelastung soweit zu reduzieren, dass eine Genehmigung des neuen Stalles möglich ist.“ (vgl. Bl. 114 der GA 11 K 3710/12).
57Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
58den Antrag abzulehnen.
59Sie ist ebenfalls der Ansicht, die Antragstellerin sei mit ihren Einwendungen materiell präkludiert. Soweit die Antragstellerin behaupte, erst aufgrund des Vertrages vom 27.10.2012 Eigentum an dem Grundstück U.----weg 11 erlangt zu haben, werde dies mit Nichtwissen bestritten.
60Darüber hinaus belege das vorgelegte Gutachten, dass der im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) eingehalten werde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 07./08.11.2012 diene dazu, den Immissionsbeitrag der Betriebseinheiten BE 1 und 2 als Vorbelastung zu begrenzen, sodass die Betriebseinheiten BE 3 und 4 innerhalb des Grenzwertes von 25 % der Jahresgeruchsstunden betrieben werden könnten, und führe damit zu einer Verbesserung der bestehenden Geruchsbelastung um 0,4. Da die für den Bau des Hauses der Antragstellerin erteilte Genehmigung auch Tierhaltung ermögliche, gelte für sie im Übrigen sogar ein Grenzwert von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden.
61Auf die Einhaltung eines Mindestabstandes nach den VDI-Richtlinien könne sich die Antragstellerin nicht berufen; diese seien dem Vorsorgegrundsatz zuzuordnen.
62II.
63Der Antrag ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Namentlich ist die von der Antragstellerin erhobene Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW statthaft, weil sie nicht „nicht beteiligte Dritte“ i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW ist. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG ist als Beteiligung eines Dritten zu qualifizieren mit der Folge, dass richtiger Rechtsbehelf für einen Dritten, der sich gegen den Erlass eines im förmlichen Genehmigungsverfahren ergangenen Genehmigungsbescheides wenden will, die Klage und nicht der Widerspruch ist.
64Vgl. (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO): OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 15 ff.
65Da es damit eines vorherigen Widerspruchs gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nicht bedurfte, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag gegeben.
66Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch begründet.
67Bei der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der Sache vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund wiegen die Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Genehmigung weniger schwer.
681.
69Die Antragstellerin ist zunächst mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert. Nach dieser Vorschrift sind in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Antragstellerin konnte während der Einwendungsfrist, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 20.08.2012, also am 03.09.2012 ablief, mangels eigener Betroffenheit aber keine begründeten Einwendungen erheben. Einwendungen, die auf Tatsachen bezogen sind, die während der Einwendungsfrist nicht vorgebracht werden konnten, weil sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetreten sind, sind nicht ausgeschlossen.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - BVerwG 7 C 101.78 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 7.
71Die Antragstellerin hat sie als Nachbarin schützende Rechte erst erworben, als sie Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 2 wurde. Der diesbezügliche Grundstücksübertragungsvertrag wurde aber erst am 27.10.2012 geschlossen und die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 16.11.2012. Zuvor hatte die Antragstellerin, wie die vom Gericht beigezogenen Grundakten und der Grundbuchauszug belegen, weder Allein- noch Miteigentum. Die Antragstellerin wohnte zuvor auch nicht in dem Gebäude U.----weg 2 oder sonst innerhalb des Einwirkungsbereichs des streitgegenständlichen Hähnchenmaststalls der Beigeladenen, sondern, wie auch derzeit, in Hamm. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einwendungsfrist, also am 03.09.2012, hatte die Antragstellerin damit keinen vernünftigen Anlass, sich gegen das Vorhaben zu wenden; sie war (noch) nicht in eigenen Rechten betroffen. Ihre Betroffeneneigenschaft entstand vielmehr erst nach Ablauf der Einwendungsfrist, sodass ihr die Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG nicht entgegen gehalten werden kann. Da ihre Mutter als vorherige Grundstückseigentümerin rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben hat, muss sich die Antragstellerin auch nicht eine jener gegenüber eingetretene Präklusion zurechnen lassen. Vielmehr ist sie mit dem Eigentumsübergang in die Rechtsposition eingerückt, die ihre Mutter aufgrund der von ihr erhobenen Einwendungen erworben hat und kann diese Einwendungen nunmehr im eigenen Namen geltend machen.
72Darüber hinaus dürfte die Antragstellerin auch deshalb mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht präkludiert sein, weil die öffentliche Bekanntmachung ihr gegenüber keine Anstoßwirkung erzielt hat. Die Antragstellerin wohnte – und wohnt – in Hamm; die öffentliche Bekanntmachung umfasste als Verbreitungsgebiet aber lediglich den Kreis Q1. . Von der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung können nur Personen oder Vereinigungen erfasst werden, die im jeweiligen Verbreitungsbereich des amtlichen Veröffentlichungsblatts oder der örtlichen Tageszeitungen wohnen.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - BVerwG 7 B 15.10 -, juris Rn. 22.
742.
75Die Antragstellerin wird durch die Genehmigung vom 21.11.2012 auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzt, weil zu erwarten ist, dass durch den geplanten Betrieb der Hähnchenmastställe BE 3 und BE 4 das in ihrem Eigentum stehende Grundstück unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werden wird.
76Maßgeblich für die erteilte Genehmigung sind §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich um eine auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BImSchG erteilte immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung – wofür der diese Norm heranziehende Tenor des Bescheides vom 21.11.2012 spricht – handelt oder um eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der in der Bescheidbegründung herangezogen wird. Für eine Änderungsgenehmigung spricht, dass die Beigeladene deren Erteilung beantragt hat und es (materiell) um die Erweiterung einer bestehenden Anlage geht. Jedenfalls folgt die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 7.1 Spalte 1 und Nr. 9.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchVO, und es ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu genügen.
77Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG in Verbindung mit der drittschützenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Anlage nur genehmigt werden, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorruft. Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
78Bei der Bestimmung der Grenze der in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2012 - 8 B 799/11 -, n.v., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - BVerwG 7 C 7.92 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 02.02.2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, juris Rn. 7.
80Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Wohnhaus liegt im Außenbereich. Dieser ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, aber u.a. als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Die Privilegierung nach Nr. 1 der Vorschrift betrifft nur landwirtschaftliche Betriebe, die eine eigene Futtermittelgrundlage voraussetzen. Da die Beigeladene die Hähnchenmast nicht auf eigener Futtermittelgrundlage betreibt, handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der lediglich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein kann.
81Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 – im Folgenden: GIRL –, nunmehr anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - V-3-8851.4.4 - vom 05.11.2009 (MBl. NRW, S. 529), zurückgegriffen werden. Die GIRL kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
82Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2010 - BVerwG 4 B 29.10 -, juris Rn. 3, und vom 07.05.2007 - BVerwG 4 B 5.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 30, vom 23.03.2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 8, und vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 57.
83Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL legt in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest, deren Überschreiten durch die Gesamtbelastung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist. Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL bestimmt, dass in der Regel die Art von Geruchsimmissionen durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
84a)
85Da der Abstand zwischen dem östlichen, nach der Bauakte zu Wohnzwecken vorgesehenen Teil des Hauses der Antragstellerin und den Hähnchenmastställen der Beigeladenen ausweislich des unter) zur Verfügung stehenden Kartenmaterials nur ca. 70 m (BE 3) bzw. 90 m (BE 4) beträgt, werden die nach dem Abstanddiagramm (Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft) einzuhaltenden Mindestabstände evident nicht eingehalten. Außerdem besteht eine erhebliche Vorbelastung durch andere Tierhaltungsanlagen, sodass das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres nach Nr. 1 Abs. 4 GIRL festgestellt werden konnte
86– vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 –,
87sondern es der Bestimmung der Grenze dessen bedurfte, was sich für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragstellerin als noch zumutbare Beeinträchtigung darstellt.
88b)
89An der Bestimmung dieses Grenzwerts fehlt es bereits.
90Der Antragsgegner hält einen Immissionswert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für maßgeblich. Auf welcher tatsächlichen Grundlage für das Grundstück der Antragstellerin dieser Immissionswert einschlägig sein soll, ist den dazu getroffenen Feststellungen, soweit sie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sind, nicht zu entnehmen. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist es angesichts des geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruchs einer Wohnnutzung im Außenbereich zwar möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche als zulässig zu erachten.
91Vgl. zu den diesbezüglichen Prüfungsanforderungen OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2013 - 8 B 1130/12 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, n.v.
92Eine solche Einzelfallprüfung hat indes nicht stattgefunden. Der Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 verhält sich zu dem am Wohngrundstück der Antragstellerin einzuhaltenden Immissionswert IW nach Nr. 3.1 GIRL nicht. Im Erörterungstermin am 11.10.2012 ist seitens des Antragsgegners lediglich ausgeführt worden, dass „unter bestimmten Rahmenbedingungen“ bis zu 0,25 von den in der GIRL genannten Immissionswerten von 0,10 und 0,15 abgewichen werden könne. Die dann folgende weitere Aussage, dass diese Voraussetzungen am Wohnhaus L1. vorlägen, entbehrt jeglicher Begründung. Damit wird den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL nicht Genüge getan. Dies gilt um so mehr, als das Grundstück der Antragstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners im Erörterungstermin reinen Wohnzwecken dient und auch nicht die Rede davon ist, dass dort vormals eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt ist. Nach den vom Gericht beigezogenen Bauakten wurde das Gebäude zwar als Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet, und in den Plänen war auch ein Kuhstall ausgewiesen. Dass und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Nutzung erfolgt ist, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem genehmigten Hähnchenmaststall nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen und damit im Außenbereich nicht ohne Weiteres planungsrechtlich privilegierten Betrieb. Auch vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Feststellungen bedurft, um den Schutzanspruch des Grundstücks der Antragstellerin zu konkretisieren und den als zulässig erachteten Immissionswert von 0,25 zu begründen.
93Die Kammer weist in diesem Zusammenhang auf eine vom LANUV in einem anderen Verfahren abgegebene fachliche Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 hin. Dort wird empfohlen, folgende Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranzuziehen:
94- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
95- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien, Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher, dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
96- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
97- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von 0,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.
98(Zitat nach OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2013 - 8 B 1130/12 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, n.v.)
99Dass der Immissionswert von 0,25 im Sinne des letzten Spiegelstrichs dieser Stellungnahme des LANUV auf der Grundlage der bestehenden Vorbelastung als Zielwert angenommen worden ist, ist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ebenfalls nicht zu entnehmen.
100Schließlich ist grundsätzlich zweifelhaft, ob von einer gewerblichen Tierhaltung wie derjenigen der Beigeladenen ausgehende Gerüche nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL überhaupt als „landwirtschaftliche Gerüche“ mit der Folge eines zulässigen Immissionswertes von 0,25 zu qualifizieren sind.
101Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2012 - 8 B 762/11 -, juris
102Rn. 42.
103c)
104Selbst wenn man zu Lasten der Antragstellerin von einem für ihr Wohngebäude geltenden Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden ausgeht, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.11.2012. Die der Genehmigung zugrunde liegende Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23.05.2012 stellt die Einhaltung eines Immissionswertes von 0,25 mit Blick auf die Geruchsbelastungen für das Grundstück der Antragstellerin nicht hinreichend sicher.
105Nach Nr. 4.2 GIRL sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG) zu ermitteln. Nach Nr. 4.6 Abs. 2 GIRL ergibt sich die Kenngröße der Gesamtbelastung aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung. Im Gutachten vom 23.05.2012 wird die Geruchszusatzbelastung nicht ausgewiesen, sondern lediglich die (bestehende) Vorbelastung und die zu erwartende Gesamtbelastung berechnet. Welche Zusatzbelastung die durch die Neuerrichtung der BE 4 und die Erhöhung der Kamine der BE 3 geänderte Anlage der Beigeladenen für das Wohngebäude der Antragstellerin hervorruft, ergibt das Gutachten nicht. In die für den Planzustand prognostizierte Gesamtbelastung („Ausbreitungsrechnung Geruch Planzustand mit Vorbelastung Betriebe L. und L2. “, Bl. 108 der BA II) wird vielmehr auch der geänderte Betrieb der Schweinemastställe BE 1 und BE 2 sowie die luftdichte Abdeckung des Güllebehälters BE 5 Gü einbezogen (vgl. Bl. 103 d. BA II). Diese werden von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedoch – zutreffenderweise, vgl. dazu auch die Ausführungen zum Anlagenbegriff unter e) – nicht erfasst.
106Im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose für den Planzustand kommt es damit im Ergebnis zu einer „Konsolidierung“ der von den BE 3 und 4 auf der einen und den von den BE 1, 2 und 5 verursachten – durch die geplante Abluftreinigung, die Kaminerhöhungen und den Wegfall der BE 5 Gü als Emissionsquelle – verminderten Immissionen auf der anderen Seite. Insoweit widerspricht die Aussage des Antragsgegners und der Beigeladenen, der geänderte Betrieb der Schweinemastanlage führe zu einer Reduzierung der Vorbelastung, den Annahmen des Gutachtens.
107d)
108Des Weiteren sichert die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 die Bedingungen, von denen die Geruchsimmissionsprognose im Planzustand des Betriebes der Beigeladenen ausgeht, in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ab.
109Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Komplementär der Beigeladenen, der Beigeladenen und dem Antragsgegner vom 07./08.11.2012 vermag entgegen seinem Wortlaut zunächst etwaige Rechtsnachfolger des Grundstücks Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 156, auf dem die Schweinemastställe betrieben werden, nicht zu verpflichten. Im Falle eines Eigentumswechsels gehen lediglich grundbuchrechtlich abgesicherte Verpflichtungen über. Die mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 07./08.11.2012 eingegangene Verpflichtung trifft nur den Komplementär der Beigeladenen persönlich; soweit seine Rechtsnachfolger verpflichtet werden, entfaltet er diesen gegenüber als unzulässiger „Vertrag zu Lasten Dritter“ keine Rechtswirkungen.
110Die Genehmigung vom 21.11.2012 verlangt darüber hinaus vor der ersten Belegung des Hähnchenmaststalls BE 4 lediglich Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung in den Betriebseinheiten BE 1 und 2. Die der Geruchsimmissionsprognose für den Planzustand ebenfalls zugrunde liegende Kaminerhöhung in den Schweinemastställen auf 13,50 m wird nicht abgesichert.
111e)
112Unter dem Aspekt einer „Verbesserungsgenehmigung“ wird sich die Vorgehensweise des Gutachters und die auf der Grundlage seines Gutachtens erteilte Genehmigung vom 21.11.2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht als tragfähig erweisen.
113Zur Rechtfertigung einer baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ hat das OVG NRW
114– vgl. Beschluss vom 23.04.2013 - 2 B 141/13 -, juris –
115auf den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG verwiesen, der die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung auch bei einer Überschreitung der geltenden Immissionswerte dann erlaubt, wenn u.a. der Immissionsbeitrag der Anlage durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen deutlich reduziert wird (Nr. 1 der Vorschrift). Auf dem hinter dieser Vorschrift stehenden Rechtsgedanken beruht auch die Regelung in Nr. 3.5.4 a) TA Luft. Danach darf eine beantragte Änderungsgenehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass der Änderungsantrag eine echte Verbesserung zum Gegenstand hat und nicht bloß Immissionsminderungen, die sich aus Anlass einer Betriebserweiterung ergeben. Deshalb muss der Zweck der Verbesserung eindeutig im Vordergrund stehen.
116Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 103 m.w.N.
117§ 6 Abs. 3 BImSchG knüpft ebenso wie § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der Anlage an.
118Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, 3.2 TA Luft Nr. 2, Rn. 2 und Nr. 3 Rn. 13 f.
119Genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Bestimmungen sind vorliegend die im Bescheid vom 21.11.2012 unter I. als „Gegenstand der Genehmigung“ bezeichneten Betriebseinheiten, also der Hähnchenmaststall BE 4 mit 39.650 Plätzen und der vorhandene Hähnchenmaststall BE 3 mit 38.800 Plätzen sowie die Flüssiggastanks. Durch diese Anlage kommt es nicht zu einer Verbesserung der Immissionssituation.
120Der Begriff der Anlage ist in § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV definiert. Danach erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf Nebeneinrichtungen, die mit den betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Da die Schweinemastställe BE 1 und BE 2 sowie der Güllebehälter BE 5 Gü und die Hähnchenmastställe BE 3 und BE 4 weder im Eigentum derselben natürlichen oder juristischen Person stehen noch einen gemeinsamen Betreiber
121– vgl. zu den Anforderungen an einen gemeinsamen Betrieb: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2009 - 12 ME 53/09 -, juris Rn. –,
122haben, außerdem nicht auf demselben Betriebsgelände liegen und nicht durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind, handelt es sich ungeachtet der bestehenden räumlichen Nähe nicht um eine gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz i.V.m. Satz 2 der 4. BImSchV. Die anlagenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen sind daher allein mit Blick auf die BE 3 und BE 4 zu prüfen; die Änderungen bei den Betriebseinheiten BE 1, 2 und 5 Gü haben außer Betracht zu bleiben.
123Die Tatsache, dass sich der Eigentümer der Schweinemastanlage mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 07./08.2012 zur Installation von Abluftreinigungsanlagen und anderen Maßnahmen verpflichtet hat und die Genehmigung einen Nachweis deren Wirksamkeit verlangt, ermöglicht keine andere Beurteilung. Der Anlagenbegriff ist in § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV abschließend definiert. Das zwischen der Abluftreinigung in den BE 1 und 2 und dem luftdichten Verschluss der BE 5 Gü einerseits und der Inbetriebnahme der BE 4 andererseits hergestellte Junktim ändert nichts daran, dass zur genehmigten Gesamtanlage allein die Ställe BE 3 und BE 4 gehören und diese den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genügen muss.
124Die Annahme einer Verbesserungsgenehmigung scheitert infolgedessen jedenfalls daran, dass auf der Grundlage der vorgelegten Geruchsimmissionsprognose, die die von der Hähnchenmastanlage der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung im Planzustand nicht ermittelt, eine Verbesserung der Immissionssituation nicht feststellbar ist. Aufgrund des zusätzlichen Hähnchenmaststalls BE 4 ist vielmehr ungeachtet der Erhöhung der Kamine in der BE 3 wahrscheinlich, dass die Anlage der Beigeladenen mehr Immissionen verursacht als im bisherigen Zustand.
125Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 21.11.2012 dient außerdem nicht weit überwiegend der Verminderung von Immissionen, sondern vorrangig der Erweiterung der Kapazität des bereits bestehenden Hähnchenmastbetriebs auf mehr als das Doppelte der Mastplätze. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 07./08.11.2012 und die diesbezügliche Nebenbestimmung in der Genehmigung vom 21.11.2012 verweist auf außerhalb des eigentlichen Genehmigungsverfahrens liegende Umstände und dürfte schon deshalb in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden können. Selbst wenn man dies anders beurteilt, ist festzuhalten, dass es nach dem Genehmigungsantrag allein um eine Kapazitätserweiterung des bestehenden Betriebs der Beigeladenen geht und die vertragliche Verpflichtung zu Änderungen des Betriebes seiner Schweinemastanlage vom Komplementär der Beigeladenen lediglich deshalb eingegangen wurde, um den Betrieb der BE 4 zu ermöglichen. Letzteres ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 07./08.11.2012. Es dürfte zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, auch im Falle einer Kapazitätserweiterung eine Verbesserungsgenehmigung zuzulassen. Denn: „Es widerspräche der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 BImSchG, eine Kapazitätserweiterung als prinzipielles Genehmigungshindernis anzusehen, obwohl sie zu einer Teilsanierung in vielen Fällen wirtschaftlich erst motiviert und sich deshalb oft als einzige Möglichkeit zur zügigen Erreichung einer Verbesserung erweist. Eine Kapazitätserweiterung mindert – abhängig von ihrem Umfang – regelmäßig den erreichbaren Verbesserungseffekt. Für eine Kapazitätserweiterung ist demgemäß desto weniger Raum, je höher das Ausmaß der verbleibenden Grenzwertüberschreitung ist.“
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 108.
127Vorliegend kommt es jedoch nicht im Zuge einer Kapazitätserweiterung zugleich zu einer Sanierung im Betrieb der Beigeladenen, sondern – außerhalb des anlagenbezogenen Genehmigungsverfahrens – zur Verpflichtung eines anderen Betriebes, immissionsmindernde Maßnahmen durchzuführen.
128Schließlich ist nicht feststellbar, dass die in der Schweinemastanlage des Komplementärs der Beigeladenen vorgesehenen Änderungen Maßnahmen sind, die über den Stand der Technik hinausreichen.
129Nur ergänzend sei insoweit noch angemerkt, dass für den Fall, dass die Betriebseinheiten BE 1 bis 5 eine einheitliche Anlage darstellen würden, das Vorhaben gemäß Nr. 7.11.1 i.V.m. Nr. 7.3.1 und 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig gewesen wäre. Die Summe der Vom-Hundertanteile der Platzzahlen in den Betriebseinheiten 1 bis 4 (78.450 Plätze in den BE 3 und 4 entsprechen 92 % von 85.000 Hähnchen-mastplätzen; 2.000 Schweinemastplätze in den BE 1 und 2 entsprechen 67 % von 3.000) beträgt 159 und übersteigt damit den Wert 100 erheblich.
130f)
131Schließlich ist das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23.05.2012 auch insoweit nicht plausibel, als unklar bleibt, wieso es zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass in Bezug auf die umliegenden Wohnhäuser im Außenbereich maximal eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb von 0,23 im Planzustand erreicht wird. Ausweislich der Ausbreitungsrechnung erfasst ein den Wert von 0,25 ausweisendes Rechengitter die südöstliche Hausecke des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Gebäudes; zwei weitere, bis auf wenige Meter an das Gebäude heranreichende Rechengitter weisen ebenfalls diesen Wert aus. Die Gutachter stellen offenbar allein darauf ab, dass ein Großteil des östlichen Gebäudeteils in einem Rechengitter liegt, für das ein Wert von 0,23 ermittelt worden ist.
132Angesichts der nach allem nicht nur schwerwiegenden, sondern jedenfalls zum Teil auch durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit weniger schwer.
133Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
134Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit 7.500,00 €.
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- –
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.