Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 24/18.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0130.4L24.18.00
bei uns veröffentlicht am30.01.2018

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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 20. Oktober 2017 vorläufig auszusetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, ist zulässig und begründet.

2

Der Antrag ist nach § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Widerspruch statthaft ist oder ob es sich insoweit um einen Fall des § 83 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – handelt. Da jedenfalls eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht besteht, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erreichen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wurde auch nicht bereits bestandskräftig abgelehnt, da der Antragsgegner in der Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheids vom 20. Oktober 2017 über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs belehrt und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. November 2017 als Widerspruch ausgelegt hat.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZivilprozessordnungZPO –.

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I. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Verwaltungsgericht Trier mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. Juli 2016 (6 L 3457/16.TR) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 abgelehnt hat. Der Antragsgegner betreibt auch die Abschiebung des Antragstellers, der nur noch bis zum 31. Januar 2018 im Besitz einer Duldungsbescheinigung ist.

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II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Dieser besteht im Hinblick auf den am 25. September 2017 mit der Firma J. in F.-D. abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik).

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Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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1. Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

9

a) Das Merkmal der qualifizierten Berufsausbildung ist zwar nicht legaldefiniert, es kann aber in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und AusländernBeschäftigungsverordnung, BeschV – davon ausgegangen werden, dass eine qualifizierte Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn die Berufsausbildung generell mindestens zwei Jahre dauert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.4.2017 – 19 CE 17.619 –, juris Rn. 22; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 37).

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Diese Mindestdauer wird hier überschritten, da der Ausbildungsvertrag für eine Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren (vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2021) abgeschlossen wurde, was der in § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin – ElektronAusbV – geregelten Ausbildungsdauer entspricht.

11

Der Ausbildungsberuf zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) ist gemäß § 1 ElektronAusbV i.V.m. § 25 der Handwerksordnung – HWK –staatlich anerkannt.

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b) Der Antragsteller kann sich auf das Ausbildungsverhältnis auch als dringenden persönlichen Grund, der Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist, berufen.

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Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Ausbildungsverhältnis rechtsmissbräuchlich eingegangen wurde. Rechtsmissbräuchlich und nicht vom Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geschützt sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rein formale Ausbildungsverhältnisse, die ein Ausländer abschließt, obwohl er bereits über eine einschlägige Berufsqualifikation verfügt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 – juris Rn. 7 ff.). Bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich inhaltlich nicht um eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da es nicht auf die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit und die Ermöglichung des Erwerbs der erforderlichen Berufserfahrung (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG) gerichtet ist; vielmehr kann der bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer vom Ausbildungsbetrieb zeitnah wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 7 ff.). Durch eine Privilegierung solcher rein formalen Ausbildungsverhältnisse würden indes der Normzweck und die Gesetzessystematik umgangen. Für den Aufenthalt von Ausländern, die eine Berufsausbildung anstreben, und von Ausländern, die bereits berufsqualifiziert sind und in ihrem Beruf arbeiten wollen, wurden nämlich zwei unterschiedliche Regelungsregime geschaffen, wobei das Aufenthaltsgesetz für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade keine Duldung mit der sich anschließenden (erleichterten) Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18a Abs. 1a AufenthG vorsieht; hier gelten vielmehr abweichende Regelungen zur Arbeitsimmigration (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 7 ff.).

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Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Elektroniker handelt es sich indes nicht um ein rein formales Ausbildungsverhältnis im vorgenannten Sinne, da er jedenfalls keine einschlägige Berufsqualifikation besitzt.

15

Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt eine Berufsqualifikation besitzt. Eine Berufsqualifikation muss zwar nicht zwingend durch eine besondere Ausbildung bzw. einen formalen Abschluss erworben werden, sondern kann, wie eine Auslegung anhand des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG – zeigt, auch durch eine einschlägige Berufserfahrung erlangt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 13). Zweifelhaft ist aber bereits, ob der Antragsteller tatsächlich über eine derartige Berufserfahrung verfügt. Nach seinen Angaben im Asylverfahren hat er in Albanien einen sechsmonatigen Kurs als Sanitärinstallateur absolviert und danach als Sanitärinstallateur gearbeitet. Diese Tätigkeit sei jedoch nicht regelmäßig gewesen. Ohne genauere Angaben zu Umfang und Dauer seiner Beschäftigung kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich um eine Berufsqualifikation handelt. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die etwaig vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation jedenfalls nicht einschlägig ist. Die Erfahrungen des Antragstellers in Albanien betreffen den Beruf des Sanitärinstallateurs, wohingegen er nun in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik anstrebt. Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Berufe.

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Strebt ein bereits berufsqualifizierter Ausländer durch eine Ausbildung in Deutschland aber eine andere als die bereits erworbene Berufsqualifikation an, liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vor; der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist vielmehr grundsätzlich eröffnet (a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.8.2017 – 2 M 595/17 –, juris). Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, auf dessen Beschluss vom 31. Juli 2017 sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung – ohne Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Einschlägigkeit – bezieht, hat sich nur mit einschlägig berufsqualifizierten Ausländern befasst und demnach auch nur für diese die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris). Es hat die Erteilung einer Ausbildungsduldung in diesen Fällen insbesondere daran scheitern lassen, dass es bei einer vorhandenen einschlägigen Berufsqualifikation an der eine Ausbildung charakterisierenden Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit – und damit auch an dem schützenswerten privaten Interesse des Ausländers am Erwerb der Berufsqualifikation – fehle (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 8 ff.). Dies ist bei der Aufnahme einer Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Beruf aber nicht der Fall, da hier Vorkenntnisse nicht vorhanden sind und die Ausbildung nach wie vor auf den (Erst-)Erwerb der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem weiteren Beruf abzielt. Es handelt sich also nicht um ein bloß formales Ausbildungsverhältnis, bei dem tatsächlich eine Fachkraft beschäftigt wird, hierbei aber unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften zur Arbeitsimmigration die Form des Ausbildungsvertrags – statt eines gewöhnlichen Beschäftigungsvertrages – gewählt wird. Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bei einschlägig berufsqualifizierten Ausländern der mit der Regelung der Ausbildungsduldung geschützte öffentliche Belang, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten, nicht greife (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 12), ist auf die Aufnahme einer anderen Berufsausbildung nicht übertragbar. Der Ausländer kann bei einer anderen Ausbildung nämlich nicht wie der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer bereits kurz nach Beginn seiner Tätigkeit wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden. Schließlich lässt sich auch dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG keine Einschränkung entnehmen, wonach eine Ausbildungsduldung nur für die erste qualifizierte Berufsausbildung zu erteilen wäre.

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2. Weiter erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzung der „Aufnahme“ der qualifizierten Berufsausbildung. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt insoweit voraus, dass der Ausländer die qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland „aufnimmt oder aufgenommen hat“ und dies rechtmäßig, d.h. insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis erfolgt.

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a) Der Antragsteller nimmt seine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf.

19

Er hat sie zwar noch nicht aufgenommen. Dies setzt nämlich nicht nur voraus, dass er die Berufsausbildung bereits tatsächlich absolviert, sondern er muss dies auch rechtmäßig, insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis, tun (vgl. OVG RP, 11.7.2017 – 7 B 11079/17.OVG – juris Rn. 37, 50). Dem Antragsteller wurde eine Beschäftigungserlaubnis jedoch bislang nicht erteilt.

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Die Variante des „Aufnehmens“ ist aber erfüllt. Hierfür bliebe nämlich – obwohl als selbständige Variante ausgestaltet – kaum ein selbständiger Anwendungsbereich, würde auch hier verlangt, dass die Ausbildung bereits aufgenommen sein muss. Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 –, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 16 ff.). Dies ist hier der Fall, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie dieser zeitliche Zusammenhang konkret zu bemessen ist. Der Antragsteller beantragte die Ausbildungsduldung am 28. September 2017 unter Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrags, der den 1. Oktober 2017 als Ausbildungsbeginn auswies. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner zudem mit, dass der Ausbildungsvertrag der Handwerkskammer vorliege und in den nächsten Tagen mit der Bestätigung gerechnet werde. Unter dem 27. September 2017 bescheinigte die zuständige Handwerkskammer Rheinhessen dem Ausbildungsbetrieb schließlich die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und vermerkte dies auf dem Ausbildungsvertrag.

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b) Dem Antragsteller ist auch die erforderliche Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

22

Die Aufnahme der Ausbildung muss nach Maßgabe der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgen. Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.). Wenn eine Beschäftigungserlaubnis noch nicht vorliegt, reicht es aber auch aus, wenn eine solche zu erteilen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 19).

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Dies ist hier voraussichtlich der Fall. Zwar hat der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 abgelehnt. Diese Ablehnung ist allerdings noch nicht bestandskräftig, da der Antragsgegner das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. November 2017 als Widerspruch ausgelegt hat. Nach der vorläufigen Beurteilung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma J.

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aa) Ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht nicht.

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(1) Es ist zunächst nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht dargetan, dass sich der Antragsteller in das Inland begeben hätte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gegen die hierfür erforderliche Finalität zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von Leistungen, wonach auch bei mehreren Einreisemotiven der Leistungserhalt zumindest von prägender Bedeutung gewesen sein muss (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 52), spricht jedenfalls, dass der Antragsteller bereits während seines Leistungsbezugs gemeinnützige Arbeit bei seiner Wohnortgemeinde geleistet hat, sich später um die Ausübung einer Beschäftigung bemüht hat und auch tatsächlich in Vollzeit berufstätig war. Dagegen kann eine auf das Erlangen von Leistungen gerichtete Einreise nicht allein aus der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gefolgert werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW – juris Rn. 7).

26

(2) Weiter liegt auch ein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG nicht vor. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können; dabei hat ein Ausländer die Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die vom Ausländer zu vertretenden Gründe auch gegenwärtig noch kausal dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 54). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit – oder auch schon im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, juris Rn. 26) – nicht möglich (gewesen) wäre.

27

Aber auch in der Vergangenheit hat der Antragsteller den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere nicht dadurch schuldhaft verhindert, dass er seinen Pass – und die Pässe seiner Angehörigen – nicht bei dem Antragsgegner abgeholt hat, um freiwillig auszureisen. Bei der (nicht genutzten) Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise handelt es sich nicht um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, AufenthG, § 60a Rn. 139; siehe auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 8).

28

Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller für seine jüngste, in Deutschland geborene Tochter noch keinen Pass beantragt hat. Zwar dürfte eine Verletzung von Mitwirkungspflichten – etwa bei der Passbeschaffung – grundsätzlich den Tatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, obwohl die in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispiele nicht vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 –, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 15.9.2017 – 3 B 245/17 –, juris Rn. 6; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 53; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 54). Dem steht hier aber bereits entgegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zu einer Passbeschaffung für seine Tochter aufgefordert hat (vgl. zu den Hinweis- und Anstoßpflichten in derartigen Fällen BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 –, juris Rn. 18). Weder hat der Antragsgegner dies behauptet noch findet sich in der Verwaltungsakte ein dahingehender Vermerk. Ohnehin hat der Antragsgegner aber auch nicht vorgetragen, dass eine Abschiebung wegen eines fehlenden Passes der Tochter derzeit bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht hätte vollzogen werden können.

29

(3) Schließlich ist der Antragsteller zwar Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats und sein Asylantrag wurde abgelehnt. Er hat seinen Asylantrag aber bereits am 30. April 2015 – und damit vor dem gesetzlichen Stichtag am 31. August 2015 – (förmlich) gestellt, weshalb auch § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht ausschließt.

30

bb) Das der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich zustehende Ermessen hat sich vorliegend voraussichtlich zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung verdichtet.

31

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bewusst als gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgestaltet hat. Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 25), sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stammt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zu versagen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 22). Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 12).

32

3. Demnach scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auch nicht an § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG, da – wie gezeigt – die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen.

33

4. Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für seine ursprünglich ab dem 1. Oktober 2017 geplante Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma J. steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht entgegen.

34

a) Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Versagungsgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise – und nur hinsichtlich dieses Versagungsgrundes – aus Gründen materiellen Rechts nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 34 ff. und 38 m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Beantragung der Ausbildungsduldung zu stellen sind, um die Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Ausschlussgrundes zeitlich auf die bis zur Antragstellung von der Ausländerbehörde eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu begrenzen, wird in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein Antrag unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses für ausreichend erachtet, partiell wird darüber hinaus die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem stehen muss, verlangt, und noch darüber hinausgehend wird neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch die Eintragung (bzw. deren Beantragung) in die Lehrlingsrolle gefordert (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 38 m.w.N.).

35

Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung am 28. September 2017 hinreichend konkretisiert beantragt hat und damit der 28. September 2017 der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist. Am 28.  September 2017 hat der Antragsteller nämlich über seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragt, wobei er seinem Antrag eine Kopie des unterschriebenen Ausbildungsvertrags vom 25. September 2017 beigefügt hat. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Ausbildungsvertrag der Handwerkskammer vorliege und in den nächsten Tagen mit einer Bestätigung über die Eintragung gerechnet werde. Tatsächlich hat die Handwerkskammer die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse dem Ausbildungsbetrieb bereits mit Schreiben vom 27. September 2017 bestätigt und den Ausbildungsvertrag um einen entsprechenden Vermerk ergänzt. Zwar ist unklar, wann genau der von der Handwerkskammer geprüfte Vertrag erstmals bei dem Antragsgegner eingegangen ist, da sich darauf kein Eingangsstempel befindet und Kopien des geprüften Vertrags an zwei unterschiedlichen Stellen in der Verwaltungsakte abgeheftet sind, so dass eine zeitliche Zuordnung nicht möglich ist. Dem Antragsgegner war aber mit Eingang des Antrags jedenfalls auch eine Nachprüfung hinsichtlich der von der Eintragung in die Lehrlingsrolle bezweckten Bestätigung, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Ausbildungsverhältnis handelt (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 16), möglich bzw. er hätte bei der Handwerkskammer, die den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft hatte, die Eintragungsfähigkeit des Ausbildungsvertrags ohne Weiteres erfragen können.

36

b) Am 28. September 2017 standen noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevor.

37

Der Ausschlussgrund ist gegeben, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen. Ein solcher enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht allerdings nicht erst dann, wenn bereits konkrete Maßnahmen angeordnet oder ausgeführt wurden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Abschiebung durch die zuständige Behörde konkret vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele hierfür die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung. Ist die Abschiebung demnach absehbar, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

38

Derart konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsgegner bis zum 28. September 2017 noch nicht ergriffen. Bislang wurde der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache am 28. April 2017 darüber belehrt, dass zwischenzeitlich auch der Eilrechtsantrag seiner Tochter A. gegen deren ablehnenden Asylbescheid abgelehnt worden sei, weshalb nunmehr die gesamte Familie ausreisepflichtig sei. Dem Antragsteller seien die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise bzw. von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Abschiebung erläutert worden, woraufhin der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen und zunächst mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten zu wollen. Außerdem wurde er mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. August 2017, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsaufnahme abgelehnt wurde, erneut darauf hingewiesen, dass die Familie ausreisepflichtig sei. Mit Schreiben vom 24. August 2017 wies der Antragsgegner ihn schließlich darauf hin, dass die bis zum 30. September 2017 gültige Duldung der Familie über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weiter verlängert werde. Die Familie wurde aufgefordert, das Bundesgebiet spätestens bis zu diesem Datum zu verlassen, da anderenfalls mit der zwangsweisen Rückführung in das Heimatland gerechnet werden müsse. Dem Schreiben waren auf den 30. September 2017 ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigungen für die Familie beigefügt.

39

Dies sind jedoch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Zwar trifft es zu, dass nach dem gesetzgeberischen Willen integrationsfördernde Maßnahmen in erster Linie denjenigen Ausländern mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen sollen, während auf solche Maßnahmen verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. vgl. OVG RP, Beschluss vom 14.9.2017 – 7 B 11395/17.OVG –, ESOVG unter Verweis auf BT-Drucks. 18/8615). Im Hinblick auf die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist insoweit aber auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Regelung gerade für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt – also etwa nach Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die beide im Übrigen nach § 34 AsylG bzw. § 59 AufenthG bereits häufig mit einer Abschiebungsandrohung verbunden sein werden, auch wenn sich daran noch mitunter lange Duldungszeiten anschließen, oder nach Einreise unter Verstoß gegen die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Visumerfordernisses – und außerdem ein allgemeiner Ausschlussgrund für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgesehen ist (s.o.). In diesen Fällen dürfte eine gute Bleibeperspektive in der Regel nicht bestehen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22), ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung soll nach der gesetzlichen Wertung aber trotzdem nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, sondern erst, wenn hinzutritt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die Bleibeperspektive sich also noch weitergehend verschlechtert hat. Eine solche weitere Verschlechterung der Bleibeperspektive ist daher allein in der Abschiebungsandrohung nicht zu sehen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW –, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101). So steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung – anders als einer Abschiebungsanordnung (siehe VGH BW, Beschluss vom 4.1.2017 – 11 S 2301/16 –, DVBl 2017, 330 und juris Rn. 20 zu § 34a AsylG) – nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Sie kann deshalb typischerweise auch bereits zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem die Abschiebung noch keineswegs absehbar ist und tatsächlich noch keine darauf abzielenden konkreten Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen werden. Die mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundene Abschiebungsandrohung scheidet damit als Anknüpfungspunkt für den in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG normierten Versagungsgrund aus, wenn nicht weitere konkrete Maßnahmen der Behörde, die – wie etwa die Beantragung von Passersatzpapieren – eine beabsichtigte Abschiebung bereits konkret vorbereiten sollen, hinzutreten. Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Ausbildungsduldung zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise noch bestand. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Übersendung der Grenzübertrittsbescheinigungen, da diese eine freiwillige Ausreise und nicht eine Abschiebung vorbereiten. Auch ein Vergleich mit den in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Beispielen – Beantragung von Pass(ersatz)papieren, Terminierung der Abschiebung, laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung – spricht dafür, dass für den Ausschlussgrund ein über die bloße Abschiebungsandrohung hinausgehendes Tätigwerden der Behörden mit einem konkreten Bezug zu einer beabsichtigten Abschiebung zu fordern ist (vgl. auch die Beispiele in OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8: Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, Bestimmung eines Abschiebetermins, Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Beantragung von Abschiebungshaft). Damit wird durch den – erst später im Gesetzgebungsverfahren ergänzten (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 15 und BT-Drucks. 18/9090, S. 10) – Ausschlusstatbestand auch verhindert, dass die im Hinblick auf eine konkret beabsichtigte Abschiebung vorgenommenen Maßnahmen der Ausländerbehörden später durch Vorlage eines Ausbildungsvertrags konterkariert werden und sich diese nachträglich aufgrund des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung als sinnlos erweisen. Solche konkreten Maßnahmen hat der Antragsgegner hier aber noch nicht ergriffen.

40

Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

41

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Aufgrund der mit der hier begehrten Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, für derartige Verfahren einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon drei Viertel anzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 54).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am ... 2015 stellten die Antragsteller zu 1, 2 und 4 am ... 2015 Asylanträge; die Antragstellerin zu 3 wurde am ... 2016 im Bundesgebiet geboren. Ihre zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren blieben ebenso erfolglos wie eine gegen ihre Abschiebung gerichtete Petition beim ... Landtag.

Mit Bescheiden vom 18. März 2016 wurden die Antragsteller verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung O. in B. Wohnsitz zu nehmen. Trotz erfolgloser Klagen hiergegen (rechtskräftiges klageabweisendes Urteil v. 3.5.2016) wurde den Antragstellern zu 1 und 2 vom Antragsgegner zur Erlangung von bevorstehenden Schulabschlüssen bis zum 31. Juli 2016 ein weiterer Aufenthalt in G. zugestanden; das Zugeständnis galt auch für die minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4.

Die Antragsteller verblieben - ohne behördliche Zustimmung - über den 31. Juli 2016 hinaus in G.; der Antragsteller zu 1 setzte seine am 15. September 2015 an der Altenpflegeakademie B.W. begonnene zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer fort (vorauss. Ausbildungsende am 31.7.2017). Die Ausbildung umfasst theoretischen Unterricht, Deutschunterricht und in die schulische Ausbildung integrierte Praktika in sozialen Einrichtungen, die unentgeltlich absolviert werden. Die Antragstellerin zu 2 beendete zum 13. Juni 2016 den gemeinsam mit ihrem Ehemann begonnenen Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und begann ab dem 13. September 2016 eine Teilzeitausbildung zur staatlich geprüften Altenpflegefachhelferin (vorauss. Ende am 31.7.2018).

Unter Hinweis auf die laufenden Ausbildungen zu Sozialbetreuern beantragten die Antragsteller zu 1 und 2 mit Schreiben vom 28. März 2016 bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes die Erteilung von Duldungen. Nach einem Zuständigkeitswechsel wiederholten sie die Antragstellung am 21. November 2016 gegenüber der Regierung von O.. Die Ausländerbehörde leitete am 28. November 2016 ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren ein.

Nach einem (wegen zufälliger Ortsabwesenheit der Antragsteller) erfolglosen Abschiebungsversuch suchten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach und beriefen sich zur Begründung auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung.

Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag durch Beschluss vom 9. März 2017 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Ausbildungsduldung sei ausgeschlossen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden hätten.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es sei nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Anträge auf Duldung seien am 26. März 2016 beim Landratsamt und am 21. November 2016 bei der Regierung gestellt worden. Das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren sei erst am 28. November 2016 eingeleitet worden; das Petitionsverfahren und das Asylverfahren der Antragstellerin zu 4 seien erst am 7. Dezember 2016 abgeschlossen worden.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antragstellern vorläufig eine Duldung zu erteilen, und hilfsweise, von Abschiebemaßnahmen Abstand zu nehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht können die Antragsteller zu 1 und 2 eine Ausbildungsduldung nicht beanspruchen, weil bei Antragstellung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben. Der Antrag sei erst am 4. Dezember 2016 und damit nach Einleitung der Beschaffung von Passersatzpapieren bei der Regierung eingegangen.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer Duldung oder zum vorläufigen Absehen von einer Abschiebung abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausbildungsduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorliegen.

Nach der Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und hat bei der Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Es hat - für diesen Zeitpunkt - zutreffend festgestellt, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits am 28. November 2016 das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat. Die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris). Der ausschließlich erhobene Einwand der Antragsteller, es müsse für die Ausbildungsduldung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, greift dem gegenüber nicht durch.

1. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung kann für den Antragsteller zu 1 frühestens mit Inkrafttreten der Neufassung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl I S. 1939) entstanden sein, denn nach der Vorgängerfassung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 1. August 2015 (BGBl I S. 1386) ist die Ausbildungsduldung nur vor der Vollendung des 21. Lebensjahres möglich gewesen (der Antragsteller zu 1 war jedoch bereits bei der Einreise 39 Jahre alt). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller zu 1 seine Ausbildung bereits aufgenommen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ausbildung an der Altenpflegeakademie keiner Genehmigung durch die Ausländerbehörde bedurfte (vgl. BA S. 8, Nr. II.1.b). Allein die erfolgte Aufnahme einer Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages genügt jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Weiterführung der Ausbildung über den 31. Juli 2016 hinaus (bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Regierung einem weiteren Verbleib der Antragsteller in G. zugestimmt) erfolgte nicht rechtmäßig, sondern unter vorsätzlicher Missachtung des ausländerrechtlichen Bescheides der Regierung von O. vom 18. März 2016 und des diesen bestätigenden Urteils des Verwaltungsgerichts R. vom 22. Juni 2016 (Az. RN 4 K 16.30685).

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem die Klage gegen den Umverteilungsbescheid abweisenden Urteil ausdrücklich mit dem Vorbringen beschäftigt, dass die Antragsteller die Altenpflegeausbildungen absolvieren wollen, und dieses Argument als einer Umverteilung nicht entgegenstehend beurteilt; mit diesem Inhalt ist das Urteil rechtskräftig geworden. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde den bestandskräftigen Bescheid anschließend nicht - wie im Bescheid angedroht - durch unmittelbaren Zwang vollstreckt hat, macht die Ausbildung ausländerrechtlich nicht rechtmäßig. Durch die behördliche Hinnahme des Aufenthalts in G. nur bis zum 31. Juli 2016 hat der Antragsgegner erkennen lassen, dass er danach auf einer Aufenthaltsbeendigung bestehen wird.

Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden.

2. Bei der Antragstellerin zu 2 liegt nach dem Abbruch der Ausbildung zur Sozialbetreuerin zum 13. Juni 2016 und der Aufnahme einer Teilzeitausbildung zur staatlich geprüften Altenpflegefachhelferin ab dem 13. September 2016 bereits keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf vor, denn eine solche setzt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 20.12.2016 - 11 S 2516/16 - m.w.N.). Nach § 3 Abs. 3 der Schulordnung für die Fachschulen für Altenpflege, für Altenpflegehilfe und für Familienpflege vom 7. November 1985 (GVBl S. 595) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Fachschulen für Alten- und Familienpflege vom 12. August 1991 (GVBl S. 310) dauert die Ausbildung in der Altenpflegehilfe in Bayern lediglich 12 Monate.

Dass die Antragstellerin zu 2 ihre Ausbildung in Form der Teilzeit über einen Zeitraum von 2 Jahren absolviert, genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht. Im Übrigen erfolgt auch die Ausbildung der Antragstellerin zu 2 ausländerrechtlich unrechtmäßig, weil sie zur Wohnsitznahme in B. verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017, für beide Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt vorläufig zu dulden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

4

Ein gesetzlicher Ausschlussgrund steht dem Anspruch auf Erteilung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Unter Einbeziehung des insoweit auch entsprechend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 1. bereits am 7. Februar 2017 einen – zumindest konkludenten – Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt hat, sodass die hier am 9. Februar 2017 ergriffenen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 A 11079/17.OVG –).

5

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch daneben auch abgelehnt, weil aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ansonsten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung regelmäßig gegebene Ermessensreduzierung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung der Antragsteller (wohl) bei der Beschaffung von Passersatzpapieren am 9. Februar 2017 sowie den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zu 1. in dem zu erlernenden Beruf langjährige Berufserfahrung habe.

6

Vorliegend bedarf es indes keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage zwar vorsätzliche, aber lediglich einmalige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die insbesondere nicht dazu geführt hat, dass im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, genügt, um auf der Ebene der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung letztlich auszuschließen.

7

Hinsichtlich der auf die bereits vorhandene Berufsqualifikation des Antragstellers zu 1. gestützten Ablehnung eines Anordnungsanspruchs bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Vielmehr stellt sich die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller zu 1., der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat (zum Erwerb von Berufsqualifikationen durch einschlägige Berufserfahrung vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von BerufsqualifikationenBQFG –), als rechtsmissbräuchlich dar und ist deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe zu belegen, die auch im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG den Grund für die Duldung bilden und außerhalb einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung indes bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als tatbestandlich erfüllt gelten. Werden jedoch – wie hier – Normzweck und Gesetzessystematik dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolgt, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft werden, greifen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht, die bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung – die auch inhaltlich eine Ausbildung darstellt – die Annahme dringender persönlicher Gründe tragen. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern hat insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Mithin fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

8

Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zu 1. ist keine Ausbildung im Sinne der Norm. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen muss und dadurch im Wesentlichen die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG – und der HandwerksordnungHwO – sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen erfasst, ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).

9

Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist überdies im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). Danach ist demjenigen, dem eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt worden ist, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, trifft in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierten Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert werden. Mithin ist für im Ausland qualifizierte Fachkräfte, denen eine Zustimmung zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach § 6 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, gesetzlich ein anderer Weg der Arbeitsimmigration vorgesehen als für diejenigen, denen die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Ausbildung erst vermittelt wird, die also durch die Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, mit der dann erworbenen Berufsqualifikation einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (zum Aspekt der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch das Instrument der Ausbildungsduldung vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6, auf die die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015, BT-Drucks. 18/5420, S. 27, ausdrücklich Bezug nehmen).

10

Die Gesetzesmaterialen zur Duldung zu Ausbildungszwecken, deren Erteilung bei Einführung dieses besonderen dringenden persönlichen Grundes zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde stand und einer Altersbegrenzung unterlag (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386), verdeutlichen an mehreren Stellen, dass damit der besonderen Konstellation der qualifizierten Berufsausbildung Rechnung getragen werden soll. So unterscheidet die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 4), die in der die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drucks. 18/5420, S. 27) ausdrücklich in Bezug genommen wird, unter Nr. 2c) und Nr. 2d) ausdrücklich zwischen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Baustein für die Gewinnung ausländischer Fachkräfte einerseits und der Sicherung des Fachkräftebedarfs durch die Gewährleistung, eine aufzunehmende oder aufgenommene Berufsausbildung abschließen zu können, andererseits. Hinsichtlich des gesetzlich bestimmten Vorliegens dringender persönlicher Gründe ist hervorzuheben, dass neben den privaten Interessen des Ausländers, durch die Berufsausbildung die notwendigen berufliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine spätere Arbeitsmarktintegration zu erwerben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6) sowie für die Dauer der Ausbildung die Sicherheit zu haben, diese abschließen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), auch dem Bedürfnis nach Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), da die Ausbildungsbetriebe nicht selten die Ausbildung Geduldeter abgelehnt hätten, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27). Die Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe ist wichtig, weil die Ausbildung zunächst eine Investition für den Ausbildungsbetrieb darstellt, die wertlos wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht abschließen und damit auch später nicht als potenzielle Fachkraft zur Verfügung stehen kann, wie dies unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich wäre. Damit dient die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe zugleich auch dem Interesse, durch die Ausbildung von Geduldeten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Wirtschaft zur Verfügung stehen, einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6).

11

Soweit danach in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das Vorliegen dringender persönlicher Gründe bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung bestimmt wird, weil die hierfür erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung der vorgenannten Aspekte – gesetzlich typisiert – ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht, gilt dies nicht in gleicher Weise, wenn der betroffene Ausländer zwar formal eine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen hat, aufgrund seiner bereits vorhandenen Berufsqualifikation jedoch nicht die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.

12

Die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung dringender persönlicher Gründe wird in diesem Fall von anderen Faktoren bestimmt, die dazu führen, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet kein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Während bei der Ausbildung, die inhaltlich auf die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist, der Erwerb der Berufsqualifikation ein schützenswertes privates Interesse darstellt, fehlt dieses bei dem bereits einschlägig Berufsqualifizierten. Allein das Interesse an der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung ist nicht geschützt. Bei einer Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG streiten auch die öffentlichen Belange, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten und durch die Ausbildung einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, für einen vorübergehenden Verbleib des Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem bereits einschlägig berufsqualifizierten Ausländer greift diese Überlegung nicht, weil dessen Ausbildung aufgrund der bereits vorhandenen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht in gleicher Weise zeit- und kostenaufwändig ist. Vielmehr kann der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer in diesen Fällen – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund besteht sogar ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer nicht der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass allein ein Fachkräftemangel nicht zugunsten eines überwiegenden Bleibeinteresses angeführt werden kann, weil der Gesetzgeber eine Duldung für berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat.

13

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Antragsteller zu 1., der eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fenster- und Glasfassadenbau anstrebt, hat durch seine etwa 14-jährige Tätigkeit als Fensterbauer, die er zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb in Armenien ausgeübt hat, einschlägige Berufsqualifikationen erworben. Soweit mit der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur bereits bestehenden Qualifikation des Antragstellers zu 1. allein mit dem Hinweis entgegen getreten wird, er habe keine „fachmännische Ausbildung“ erhalten – auf diesen dargelegten Grund ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt –, lässt sich daraus nichts für das Fehlen einer einschlägigen Berufsqualifikation und damit für die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Ausbildung in dem bereits seit vielen Jahren ausgeübten Beruf herleiten. Berufsqualifikationen sind nach dem zur Auslegung heranziehbaren § 3 Abs. 1 BQFG eben auch Qualifikationen, die durch einschlägige Berufserfahrung im Ausland oder Inland erworben wurden. Mithin ist es für die Frage einer einschlägigen Berufsqualifikation nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zu 1. im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Welchen inhaltlichen Zuwachs an notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Ausbildung für den bereits seit über 14 Jahren in dem nämlichen Beruf – zuletzt sogar als Selbständiger – tätigen Antragsteller zu 1. erbringen soll, der eine Qualifizierung als Ausbildung in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung rechtfertigen würde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 4. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 20.000,00 € beträgt der Streitwert danach 15.00,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017, für beide Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt vorläufig zu dulden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

4

Ein gesetzlicher Ausschlussgrund steht dem Anspruch auf Erteilung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Unter Einbeziehung des insoweit auch entsprechend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 1. bereits am 7. Februar 2017 einen – zumindest konkludenten – Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt hat, sodass die hier am 9. Februar 2017 ergriffenen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 A 11079/17.OVG –).

5

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch daneben auch abgelehnt, weil aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ansonsten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung regelmäßig gegebene Ermessensreduzierung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung der Antragsteller (wohl) bei der Beschaffung von Passersatzpapieren am 9. Februar 2017 sowie den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zu 1. in dem zu erlernenden Beruf langjährige Berufserfahrung habe.

6

Vorliegend bedarf es indes keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage zwar vorsätzliche, aber lediglich einmalige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die insbesondere nicht dazu geführt hat, dass im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, genügt, um auf der Ebene der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung letztlich auszuschließen.

7

Hinsichtlich der auf die bereits vorhandene Berufsqualifikation des Antragstellers zu 1. gestützten Ablehnung eines Anordnungsanspruchs bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Vielmehr stellt sich die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller zu 1., der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat (zum Erwerb von Berufsqualifikationen durch einschlägige Berufserfahrung vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von BerufsqualifikationenBQFG –), als rechtsmissbräuchlich dar und ist deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe zu belegen, die auch im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG den Grund für die Duldung bilden und außerhalb einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung indes bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als tatbestandlich erfüllt gelten. Werden jedoch – wie hier – Normzweck und Gesetzessystematik dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolgt, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft werden, greifen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht, die bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung – die auch inhaltlich eine Ausbildung darstellt – die Annahme dringender persönlicher Gründe tragen. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern hat insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Mithin fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

8

Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zu 1. ist keine Ausbildung im Sinne der Norm. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen muss und dadurch im Wesentlichen die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG – und der HandwerksordnungHwO – sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen erfasst, ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).

9

Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist überdies im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). Danach ist demjenigen, dem eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt worden ist, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, trifft in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierten Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert werden. Mithin ist für im Ausland qualifizierte Fachkräfte, denen eine Zustimmung zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach § 6 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, gesetzlich ein anderer Weg der Arbeitsimmigration vorgesehen als für diejenigen, denen die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Ausbildung erst vermittelt wird, die also durch die Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, mit der dann erworbenen Berufsqualifikation einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (zum Aspekt der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch das Instrument der Ausbildungsduldung vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6, auf die die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015, BT-Drucks. 18/5420, S. 27, ausdrücklich Bezug nehmen).

10

Die Gesetzesmaterialen zur Duldung zu Ausbildungszwecken, deren Erteilung bei Einführung dieses besonderen dringenden persönlichen Grundes zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde stand und einer Altersbegrenzung unterlag (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386), verdeutlichen an mehreren Stellen, dass damit der besonderen Konstellation der qualifizierten Berufsausbildung Rechnung getragen werden soll. So unterscheidet die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 4), die in der die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drucks. 18/5420, S. 27) ausdrücklich in Bezug genommen wird, unter Nr. 2c) und Nr. 2d) ausdrücklich zwischen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Baustein für die Gewinnung ausländischer Fachkräfte einerseits und der Sicherung des Fachkräftebedarfs durch die Gewährleistung, eine aufzunehmende oder aufgenommene Berufsausbildung abschließen zu können, andererseits. Hinsichtlich des gesetzlich bestimmten Vorliegens dringender persönlicher Gründe ist hervorzuheben, dass neben den privaten Interessen des Ausländers, durch die Berufsausbildung die notwendigen berufliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine spätere Arbeitsmarktintegration zu erwerben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6) sowie für die Dauer der Ausbildung die Sicherheit zu haben, diese abschließen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), auch dem Bedürfnis nach Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), da die Ausbildungsbetriebe nicht selten die Ausbildung Geduldeter abgelehnt hätten, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27). Die Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe ist wichtig, weil die Ausbildung zunächst eine Investition für den Ausbildungsbetrieb darstellt, die wertlos wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht abschließen und damit auch später nicht als potenzielle Fachkraft zur Verfügung stehen kann, wie dies unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich wäre. Damit dient die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe zugleich auch dem Interesse, durch die Ausbildung von Geduldeten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Wirtschaft zur Verfügung stehen, einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6).

11

Soweit danach in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das Vorliegen dringender persönlicher Gründe bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung bestimmt wird, weil die hierfür erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung der vorgenannten Aspekte – gesetzlich typisiert – ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht, gilt dies nicht in gleicher Weise, wenn der betroffene Ausländer zwar formal eine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen hat, aufgrund seiner bereits vorhandenen Berufsqualifikation jedoch nicht die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.

12

Die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung dringender persönlicher Gründe wird in diesem Fall von anderen Faktoren bestimmt, die dazu führen, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet kein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Während bei der Ausbildung, die inhaltlich auf die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist, der Erwerb der Berufsqualifikation ein schützenswertes privates Interesse darstellt, fehlt dieses bei dem bereits einschlägig Berufsqualifizierten. Allein das Interesse an der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung ist nicht geschützt. Bei einer Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG streiten auch die öffentlichen Belange, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten und durch die Ausbildung einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, für einen vorübergehenden Verbleib des Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem bereits einschlägig berufsqualifizierten Ausländer greift diese Überlegung nicht, weil dessen Ausbildung aufgrund der bereits vorhandenen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht in gleicher Weise zeit- und kostenaufwändig ist. Vielmehr kann der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer in diesen Fällen – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund besteht sogar ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer nicht der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass allein ein Fachkräftemangel nicht zugunsten eines überwiegenden Bleibeinteresses angeführt werden kann, weil der Gesetzgeber eine Duldung für berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat.

13

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Antragsteller zu 1., der eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fenster- und Glasfassadenbau anstrebt, hat durch seine etwa 14-jährige Tätigkeit als Fensterbauer, die er zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb in Armenien ausgeübt hat, einschlägige Berufsqualifikationen erworben. Soweit mit der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur bereits bestehenden Qualifikation des Antragstellers zu 1. allein mit dem Hinweis entgegen getreten wird, er habe keine „fachmännische Ausbildung“ erhalten – auf diesen dargelegten Grund ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt –, lässt sich daraus nichts für das Fehlen einer einschlägigen Berufsqualifikation und damit für die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Ausbildung in dem bereits seit vielen Jahren ausgeübten Beruf herleiten. Berufsqualifikationen sind nach dem zur Auslegung heranziehbaren § 3 Abs. 1 BQFG eben auch Qualifikationen, die durch einschlägige Berufserfahrung im Ausland oder Inland erworben wurden. Mithin ist es für die Frage einer einschlägigen Berufsqualifikation nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zu 1. im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Welchen inhaltlichen Zuwachs an notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Ausbildung für den bereits seit über 14 Jahren in dem nämlichen Beruf – zuletzt sogar als Selbständiger – tätigen Antragsteller zu 1. erbringen soll, der eine Qualifizierung als Ausbildung in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung rechtfertigen würde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 4. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 20.000,00 € beträgt der Streitwert danach 15.00,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017, für beide Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt vorläufig zu dulden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

4

Ein gesetzlicher Ausschlussgrund steht dem Anspruch auf Erteilung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Unter Einbeziehung des insoweit auch entsprechend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 1. bereits am 7. Februar 2017 einen – zumindest konkludenten – Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt hat, sodass die hier am 9. Februar 2017 ergriffenen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 A 11079/17.OVG –).

5

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch daneben auch abgelehnt, weil aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ansonsten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung regelmäßig gegebene Ermessensreduzierung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung der Antragsteller (wohl) bei der Beschaffung von Passersatzpapieren am 9. Februar 2017 sowie den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zu 1. in dem zu erlernenden Beruf langjährige Berufserfahrung habe.

6

Vorliegend bedarf es indes keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage zwar vorsätzliche, aber lediglich einmalige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die insbesondere nicht dazu geführt hat, dass im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, genügt, um auf der Ebene der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung letztlich auszuschließen.

7

Hinsichtlich der auf die bereits vorhandene Berufsqualifikation des Antragstellers zu 1. gestützten Ablehnung eines Anordnungsanspruchs bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Vielmehr stellt sich die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller zu 1., der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat (zum Erwerb von Berufsqualifikationen durch einschlägige Berufserfahrung vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von BerufsqualifikationenBQFG –), als rechtsmissbräuchlich dar und ist deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe zu belegen, die auch im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG den Grund für die Duldung bilden und außerhalb einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung indes bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als tatbestandlich erfüllt gelten. Werden jedoch – wie hier – Normzweck und Gesetzessystematik dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolgt, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft werden, greifen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht, die bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung – die auch inhaltlich eine Ausbildung darstellt – die Annahme dringender persönlicher Gründe tragen. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern hat insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Mithin fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

8

Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zu 1. ist keine Ausbildung im Sinne der Norm. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen muss und dadurch im Wesentlichen die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG – und der HandwerksordnungHwO – sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen erfasst, ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).

9

Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist überdies im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). Danach ist demjenigen, dem eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt worden ist, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, trifft in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierten Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert werden. Mithin ist für im Ausland qualifizierte Fachkräfte, denen eine Zustimmung zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach § 6 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, gesetzlich ein anderer Weg der Arbeitsimmigration vorgesehen als für diejenigen, denen die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Ausbildung erst vermittelt wird, die also durch die Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, mit der dann erworbenen Berufsqualifikation einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (zum Aspekt der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch das Instrument der Ausbildungsduldung vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6, auf die die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015, BT-Drucks. 18/5420, S. 27, ausdrücklich Bezug nehmen).

10

Die Gesetzesmaterialen zur Duldung zu Ausbildungszwecken, deren Erteilung bei Einführung dieses besonderen dringenden persönlichen Grundes zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde stand und einer Altersbegrenzung unterlag (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386), verdeutlichen an mehreren Stellen, dass damit der besonderen Konstellation der qualifizierten Berufsausbildung Rechnung getragen werden soll. So unterscheidet die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 4), die in der die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drucks. 18/5420, S. 27) ausdrücklich in Bezug genommen wird, unter Nr. 2c) und Nr. 2d) ausdrücklich zwischen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Baustein für die Gewinnung ausländischer Fachkräfte einerseits und der Sicherung des Fachkräftebedarfs durch die Gewährleistung, eine aufzunehmende oder aufgenommene Berufsausbildung abschließen zu können, andererseits. Hinsichtlich des gesetzlich bestimmten Vorliegens dringender persönlicher Gründe ist hervorzuheben, dass neben den privaten Interessen des Ausländers, durch die Berufsausbildung die notwendigen berufliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine spätere Arbeitsmarktintegration zu erwerben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6) sowie für die Dauer der Ausbildung die Sicherheit zu haben, diese abschließen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), auch dem Bedürfnis nach Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), da die Ausbildungsbetriebe nicht selten die Ausbildung Geduldeter abgelehnt hätten, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27). Die Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe ist wichtig, weil die Ausbildung zunächst eine Investition für den Ausbildungsbetrieb darstellt, die wertlos wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht abschließen und damit auch später nicht als potenzielle Fachkraft zur Verfügung stehen kann, wie dies unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich wäre. Damit dient die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe zugleich auch dem Interesse, durch die Ausbildung von Geduldeten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Wirtschaft zur Verfügung stehen, einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6).

11

Soweit danach in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das Vorliegen dringender persönlicher Gründe bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung bestimmt wird, weil die hierfür erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung der vorgenannten Aspekte – gesetzlich typisiert – ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht, gilt dies nicht in gleicher Weise, wenn der betroffene Ausländer zwar formal eine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen hat, aufgrund seiner bereits vorhandenen Berufsqualifikation jedoch nicht die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.

12

Die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung dringender persönlicher Gründe wird in diesem Fall von anderen Faktoren bestimmt, die dazu führen, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet kein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Während bei der Ausbildung, die inhaltlich auf die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist, der Erwerb der Berufsqualifikation ein schützenswertes privates Interesse darstellt, fehlt dieses bei dem bereits einschlägig Berufsqualifizierten. Allein das Interesse an der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung ist nicht geschützt. Bei einer Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG streiten auch die öffentlichen Belange, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten und durch die Ausbildung einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, für einen vorübergehenden Verbleib des Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem bereits einschlägig berufsqualifizierten Ausländer greift diese Überlegung nicht, weil dessen Ausbildung aufgrund der bereits vorhandenen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht in gleicher Weise zeit- und kostenaufwändig ist. Vielmehr kann der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer in diesen Fällen – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund besteht sogar ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer nicht der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass allein ein Fachkräftemangel nicht zugunsten eines überwiegenden Bleibeinteresses angeführt werden kann, weil der Gesetzgeber eine Duldung für berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat.

13

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Antragsteller zu 1., der eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fenster- und Glasfassadenbau anstrebt, hat durch seine etwa 14-jährige Tätigkeit als Fensterbauer, die er zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb in Armenien ausgeübt hat, einschlägige Berufsqualifikationen erworben. Soweit mit der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur bereits bestehenden Qualifikation des Antragstellers zu 1. allein mit dem Hinweis entgegen getreten wird, er habe keine „fachmännische Ausbildung“ erhalten – auf diesen dargelegten Grund ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt –, lässt sich daraus nichts für das Fehlen einer einschlägigen Berufsqualifikation und damit für die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Ausbildung in dem bereits seit vielen Jahren ausgeübten Beruf herleiten. Berufsqualifikationen sind nach dem zur Auslegung heranziehbaren § 3 Abs. 1 BQFG eben auch Qualifikationen, die durch einschlägige Berufserfahrung im Ausland oder Inland erworben wurden. Mithin ist es für die Frage einer einschlägigen Berufsqualifikation nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zu 1. im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Welchen inhaltlichen Zuwachs an notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Ausbildung für den bereits seit über 14 Jahren in dem nämlichen Beruf – zuletzt sogar als Selbständiger – tätigen Antragsteller zu 1. erbringen soll, der eine Qualifizierung als Ausbildung in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung rechtfertigen würde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 4. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 20.000,00 € beträgt der Streitwert danach 15.00,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017, für beide Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt vorläufig zu dulden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

4

Ein gesetzlicher Ausschlussgrund steht dem Anspruch auf Erteilung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Unter Einbeziehung des insoweit auch entsprechend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 1. bereits am 7. Februar 2017 einen – zumindest konkludenten – Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt hat, sodass die hier am 9. Februar 2017 ergriffenen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 A 11079/17.OVG –).

5

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch daneben auch abgelehnt, weil aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ansonsten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung regelmäßig gegebene Ermessensreduzierung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung der Antragsteller (wohl) bei der Beschaffung von Passersatzpapieren am 9. Februar 2017 sowie den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zu 1. in dem zu erlernenden Beruf langjährige Berufserfahrung habe.

6

Vorliegend bedarf es indes keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage zwar vorsätzliche, aber lediglich einmalige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die insbesondere nicht dazu geführt hat, dass im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, genügt, um auf der Ebene der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung letztlich auszuschließen.

7

Hinsichtlich der auf die bereits vorhandene Berufsqualifikation des Antragstellers zu 1. gestützten Ablehnung eines Anordnungsanspruchs bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Vielmehr stellt sich die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller zu 1., der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat (zum Erwerb von Berufsqualifikationen durch einschlägige Berufserfahrung vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von BerufsqualifikationenBQFG –), als rechtsmissbräuchlich dar und ist deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe zu belegen, die auch im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG den Grund für die Duldung bilden und außerhalb einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung indes bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als tatbestandlich erfüllt gelten. Werden jedoch – wie hier – Normzweck und Gesetzessystematik dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolgt, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft werden, greifen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht, die bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung – die auch inhaltlich eine Ausbildung darstellt – die Annahme dringender persönlicher Gründe tragen. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern hat insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Mithin fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

8

Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zu 1. ist keine Ausbildung im Sinne der Norm. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen muss und dadurch im Wesentlichen die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG – und der HandwerksordnungHwO – sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen erfasst, ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).

9

Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist überdies im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). Danach ist demjenigen, dem eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt worden ist, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, trifft in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierten Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert werden. Mithin ist für im Ausland qualifizierte Fachkräfte, denen eine Zustimmung zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach § 6 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, gesetzlich ein anderer Weg der Arbeitsimmigration vorgesehen als für diejenigen, denen die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Ausbildung erst vermittelt wird, die also durch die Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, mit der dann erworbenen Berufsqualifikation einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (zum Aspekt der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch das Instrument der Ausbildungsduldung vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6, auf die die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015, BT-Drucks. 18/5420, S. 27, ausdrücklich Bezug nehmen).

10

Die Gesetzesmaterialen zur Duldung zu Ausbildungszwecken, deren Erteilung bei Einführung dieses besonderen dringenden persönlichen Grundes zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde stand und einer Altersbegrenzung unterlag (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386), verdeutlichen an mehreren Stellen, dass damit der besonderen Konstellation der qualifizierten Berufsausbildung Rechnung getragen werden soll. So unterscheidet die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 4), die in der die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drucks. 18/5420, S. 27) ausdrücklich in Bezug genommen wird, unter Nr. 2c) und Nr. 2d) ausdrücklich zwischen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Baustein für die Gewinnung ausländischer Fachkräfte einerseits und der Sicherung des Fachkräftebedarfs durch die Gewährleistung, eine aufzunehmende oder aufgenommene Berufsausbildung abschließen zu können, andererseits. Hinsichtlich des gesetzlich bestimmten Vorliegens dringender persönlicher Gründe ist hervorzuheben, dass neben den privaten Interessen des Ausländers, durch die Berufsausbildung die notwendigen berufliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine spätere Arbeitsmarktintegration zu erwerben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6) sowie für die Dauer der Ausbildung die Sicherheit zu haben, diese abschließen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), auch dem Bedürfnis nach Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), da die Ausbildungsbetriebe nicht selten die Ausbildung Geduldeter abgelehnt hätten, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27). Die Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe ist wichtig, weil die Ausbildung zunächst eine Investition für den Ausbildungsbetrieb darstellt, die wertlos wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht abschließen und damit auch später nicht als potenzielle Fachkraft zur Verfügung stehen kann, wie dies unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich wäre. Damit dient die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe zugleich auch dem Interesse, durch die Ausbildung von Geduldeten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Wirtschaft zur Verfügung stehen, einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6).

11

Soweit danach in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das Vorliegen dringender persönlicher Gründe bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung bestimmt wird, weil die hierfür erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung der vorgenannten Aspekte – gesetzlich typisiert – ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht, gilt dies nicht in gleicher Weise, wenn der betroffene Ausländer zwar formal eine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen hat, aufgrund seiner bereits vorhandenen Berufsqualifikation jedoch nicht die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.

12

Die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung dringender persönlicher Gründe wird in diesem Fall von anderen Faktoren bestimmt, die dazu führen, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet kein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Während bei der Ausbildung, die inhaltlich auf die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist, der Erwerb der Berufsqualifikation ein schützenswertes privates Interesse darstellt, fehlt dieses bei dem bereits einschlägig Berufsqualifizierten. Allein das Interesse an der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung ist nicht geschützt. Bei einer Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG streiten auch die öffentlichen Belange, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten und durch die Ausbildung einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, für einen vorübergehenden Verbleib des Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem bereits einschlägig berufsqualifizierten Ausländer greift diese Überlegung nicht, weil dessen Ausbildung aufgrund der bereits vorhandenen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht in gleicher Weise zeit- und kostenaufwändig ist. Vielmehr kann der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer in diesen Fällen – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund besteht sogar ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer nicht der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass allein ein Fachkräftemangel nicht zugunsten eines überwiegenden Bleibeinteresses angeführt werden kann, weil der Gesetzgeber eine Duldung für berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat.

13

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Antragsteller zu 1., der eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fenster- und Glasfassadenbau anstrebt, hat durch seine etwa 14-jährige Tätigkeit als Fensterbauer, die er zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb in Armenien ausgeübt hat, einschlägige Berufsqualifikationen erworben. Soweit mit der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur bereits bestehenden Qualifikation des Antragstellers zu 1. allein mit dem Hinweis entgegen getreten wird, er habe keine „fachmännische Ausbildung“ erhalten – auf diesen dargelegten Grund ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt –, lässt sich daraus nichts für das Fehlen einer einschlägigen Berufsqualifikation und damit für die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Ausbildung in dem bereits seit vielen Jahren ausgeübten Beruf herleiten. Berufsqualifikationen sind nach dem zur Auslegung heranziehbaren § 3 Abs. 1 BQFG eben auch Qualifikationen, die durch einschlägige Berufserfahrung im Ausland oder Inland erworben wurden. Mithin ist es für die Frage einer einschlägigen Berufsqualifikation nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zu 1. im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Welchen inhaltlichen Zuwachs an notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Ausbildung für den bereits seit über 14 Jahren in dem nämlichen Beruf – zuletzt sogar als Selbständiger – tätigen Antragsteller zu 1. erbringen soll, der eine Qualifizierung als Ausbildung in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung rechtfertigen würde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 4. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 20.000,00 € beträgt der Streitwert danach 15.00,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017, für beide Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt vorläufig zu dulden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

4

Ein gesetzlicher Ausschlussgrund steht dem Anspruch auf Erteilung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Unter Einbeziehung des insoweit auch entsprechend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 1. bereits am 7. Februar 2017 einen – zumindest konkludenten – Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt hat, sodass die hier am 9. Februar 2017 ergriffenen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 A 11079/17.OVG –).

5

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch daneben auch abgelehnt, weil aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ansonsten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung regelmäßig gegebene Ermessensreduzierung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung der Antragsteller (wohl) bei der Beschaffung von Passersatzpapieren am 9. Februar 2017 sowie den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zu 1. in dem zu erlernenden Beruf langjährige Berufserfahrung habe.

6

Vorliegend bedarf es indes keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage zwar vorsätzliche, aber lediglich einmalige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die insbesondere nicht dazu geführt hat, dass im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, genügt, um auf der Ebene der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung letztlich auszuschließen.

7

Hinsichtlich der auf die bereits vorhandene Berufsqualifikation des Antragstellers zu 1. gestützten Ablehnung eines Anordnungsanspruchs bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Vielmehr stellt sich die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller zu 1., der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat (zum Erwerb von Berufsqualifikationen durch einschlägige Berufserfahrung vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von BerufsqualifikationenBQFG –), als rechtsmissbräuchlich dar und ist deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe zu belegen, die auch im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG den Grund für die Duldung bilden und außerhalb einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung indes bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als tatbestandlich erfüllt gelten. Werden jedoch – wie hier – Normzweck und Gesetzessystematik dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolgt, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft werden, greifen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht, die bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung – die auch inhaltlich eine Ausbildung darstellt – die Annahme dringender persönlicher Gründe tragen. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern hat insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Mithin fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

8

Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zu 1. ist keine Ausbildung im Sinne der Norm. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen muss und dadurch im Wesentlichen die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG – und der HandwerksordnungHwO – sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen erfasst, ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).

9

Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist überdies im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). Danach ist demjenigen, dem eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt worden ist, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, trifft in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierten Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert werden. Mithin ist für im Ausland qualifizierte Fachkräfte, denen eine Zustimmung zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach § 6 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, gesetzlich ein anderer Weg der Arbeitsimmigration vorgesehen als für diejenigen, denen die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Ausbildung erst vermittelt wird, die also durch die Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, mit der dann erworbenen Berufsqualifikation einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (zum Aspekt der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch das Instrument der Ausbildungsduldung vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6, auf die die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015, BT-Drucks. 18/5420, S. 27, ausdrücklich Bezug nehmen).

10

Die Gesetzesmaterialen zur Duldung zu Ausbildungszwecken, deren Erteilung bei Einführung dieses besonderen dringenden persönlichen Grundes zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde stand und einer Altersbegrenzung unterlag (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386), verdeutlichen an mehreren Stellen, dass damit der besonderen Konstellation der qualifizierten Berufsausbildung Rechnung getragen werden soll. So unterscheidet die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 4), die in der die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drucks. 18/5420, S. 27) ausdrücklich in Bezug genommen wird, unter Nr. 2c) und Nr. 2d) ausdrücklich zwischen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Baustein für die Gewinnung ausländischer Fachkräfte einerseits und der Sicherung des Fachkräftebedarfs durch die Gewährleistung, eine aufzunehmende oder aufgenommene Berufsausbildung abschließen zu können, andererseits. Hinsichtlich des gesetzlich bestimmten Vorliegens dringender persönlicher Gründe ist hervorzuheben, dass neben den privaten Interessen des Ausländers, durch die Berufsausbildung die notwendigen berufliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine spätere Arbeitsmarktintegration zu erwerben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6) sowie für die Dauer der Ausbildung die Sicherheit zu haben, diese abschließen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), auch dem Bedürfnis nach Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), da die Ausbildungsbetriebe nicht selten die Ausbildung Geduldeter abgelehnt hätten, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27). Die Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe ist wichtig, weil die Ausbildung zunächst eine Investition für den Ausbildungsbetrieb darstellt, die wertlos wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht abschließen und damit auch später nicht als potenzielle Fachkraft zur Verfügung stehen kann, wie dies unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich wäre. Damit dient die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe zugleich auch dem Interesse, durch die Ausbildung von Geduldeten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Wirtschaft zur Verfügung stehen, einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6).

11

Soweit danach in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das Vorliegen dringender persönlicher Gründe bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung bestimmt wird, weil die hierfür erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung der vorgenannten Aspekte – gesetzlich typisiert – ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht, gilt dies nicht in gleicher Weise, wenn der betroffene Ausländer zwar formal eine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen hat, aufgrund seiner bereits vorhandenen Berufsqualifikation jedoch nicht die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.

12

Die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung dringender persönlicher Gründe wird in diesem Fall von anderen Faktoren bestimmt, die dazu führen, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet kein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Während bei der Ausbildung, die inhaltlich auf die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist, der Erwerb der Berufsqualifikation ein schützenswertes privates Interesse darstellt, fehlt dieses bei dem bereits einschlägig Berufsqualifizierten. Allein das Interesse an der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung ist nicht geschützt. Bei einer Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG streiten auch die öffentlichen Belange, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten und durch die Ausbildung einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, für einen vorübergehenden Verbleib des Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem bereits einschlägig berufsqualifizierten Ausländer greift diese Überlegung nicht, weil dessen Ausbildung aufgrund der bereits vorhandenen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht in gleicher Weise zeit- und kostenaufwändig ist. Vielmehr kann der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer in diesen Fällen – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund besteht sogar ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer nicht der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass allein ein Fachkräftemangel nicht zugunsten eines überwiegenden Bleibeinteresses angeführt werden kann, weil der Gesetzgeber eine Duldung für berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat.

13

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Antragsteller zu 1., der eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fenster- und Glasfassadenbau anstrebt, hat durch seine etwa 14-jährige Tätigkeit als Fensterbauer, die er zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb in Armenien ausgeübt hat, einschlägige Berufsqualifikationen erworben. Soweit mit der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur bereits bestehenden Qualifikation des Antragstellers zu 1. allein mit dem Hinweis entgegen getreten wird, er habe keine „fachmännische Ausbildung“ erhalten – auf diesen dargelegten Grund ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt –, lässt sich daraus nichts für das Fehlen einer einschlägigen Berufsqualifikation und damit für die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Ausbildung in dem bereits seit vielen Jahren ausgeübten Beruf herleiten. Berufsqualifikationen sind nach dem zur Auslegung heranziehbaren § 3 Abs. 1 BQFG eben auch Qualifikationen, die durch einschlägige Berufserfahrung im Ausland oder Inland erworben wurden. Mithin ist es für die Frage einer einschlägigen Berufsqualifikation nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zu 1. im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Welchen inhaltlichen Zuwachs an notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Ausbildung für den bereits seit über 14 Jahren in dem nämlichen Beruf – zuletzt sogar als Selbständiger – tätigen Antragsteller zu 1. erbringen soll, der eine Qualifizierung als Ausbildung in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung rechtfertigen würde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 4. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 20.000,00 € beträgt der Streitwert danach 15.00,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Montag, den 17.10.2016 ab 3 Uhr morgens beginnende Abschiebung vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die am 13.10.2016 bei ihm eingegangene und mit einer Begründung versehenen Beschwerde. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um das Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als Bäcker bei der Bäckerei A. in M. zu sichern. Nur hierdurch kann vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit dem Vollzug der Ausreisepflicht künftig kein Raum mehr für die Erteilung einer Duldung wäre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat unter dem 09.09.2016 die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte Duldung zur Durchführung der Ausbildung als Bäcker abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtslage ist für das durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Verpflichtungsbegehren die Entscheidung des Gerichts, so dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zur Anwendung kommt. Nach dieser seit 06.08.2016 geltenden Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Hiernach besteht der Duldungsanspruch nur dann, wenn „konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):
„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erteilung einer Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung künftig als gebundene Entscheidung auszugestalten. Durch die Duldungserteilung kann sich ein Vollzugshindernis für Abschiebungen auch dann ergeben, wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde könnte aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführen, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer einen die rechtlichen Bedingungen erfüllenden Berufsausbildungsvertrag vorlegt und die Berufsausbildung aufnimmt. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung kann deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt wird.
Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.
Die Formulierung entspricht im Übrigen § 61 Absatz 1c Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes.“
Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“, das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.
2. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach im vorliegenden Fall die Erteilung einer Duldung eindeutig nicht in Betracht komme, weil der Tatbestand des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ hat.
10 
a.) Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
11 
Der im Juli 1992 geborene und am 08.10.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist zwar serbischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG. Sein Asylantrag ist jedoch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Der Antragsteller wurde seit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2012, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, geduldet. Auflösende Bedingungen waren der Duldung seit 07.10.2013 mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters nicht mehr beigegeben (vgl. das Bearbeitungsblatt des Landratsamts Karlsruhe vom 12.07.2016). Der Antragsteller war in der Vergangenheit und ist auch aktuell im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Fälle von Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 6 im Übrigen sind weder derzeit noch für einen möglichen früheren Zeitpunkt ersichtlich.
12 
b.) Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist weiterhin, dass der Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für deren Erlaubnis es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, im Bundesgebiet aufnimmt oder aufgenommen hat. Auch diese Voraussetzung dürfte bejaht werden können.
13 
Nach der oben dargestellten Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liegt der Regelung die Auffassung zugrunde, dass die Berufsausbildung dann aufgenommen ist, wenn der Ausländer zum Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte tatsächlich beginnt bzw. in der Variante des „aufgenommen hat“ die Berufsausbildung bereits mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen) begonnen wurde. Der Nachweis über die Erteilungsvoraussetzungen für die Duldung sei über den Nachweis des Eintrags in der Lehrlingsrolle zu erbringen.
14 
Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl. näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 ). § 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben.
15 
Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Darüber hinaus spricht die Intention des Gesetzes, mit der speziellen Ausbildungsduldung geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen (hierzu auch Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Kluth/Heusch, Stand 15.08.2016, § 60a Rn. 26), gegen eine restriktive Auslegung. Ausgehend hiervon dürfte es daher genügen, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
16 
Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen.
17 
Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht.
18 
Der Antragsteller erhielt unter dem 18.07.2016 das Abschlusszeugnis des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf der A.-E-Schule ausgestellt, das dem Hauptschulabschluss entspricht. In den Fächern Englisch und Deutsch weist das Zeugnis die Note „befriedigend“, in Mathematik und Fachrechnen sowie in den übrigen Fächern die Note „gut“ aus. Es vermerkt weiter die Absolvierung eines ganzjährigen Betriebs-Tagespraktikums. Wie der Antragsteller nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgetragen hat, ist unmittelbar nach Beendigung des Schulpraktikums seitens der Bäckerei bei der Ausländerbehörde angerufen worden, welche Schritte notwendig sind, um den Antragsteller als Auszubildenden einstellen zu können. Die unter dem 09.07.2016 auf dem Formblatt Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben verdeutlichen, dass die Wahl des Arbeitgebers (Bäckerei A.) zur Besetzung des Ausbildungsplatzes bereits auf den Antragsteller gefallen war. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.07.2016 ergibt sich zudem, dass der Antragsteller diese Stellenbeschreibung am 12.07.2016 bei der unteren Ausländerbehörde mit der Bitte um Weiterleitung vorgelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Ausländerbehörde darüber informiert, dass zwischen dem Antragsteller und der Bäckerei A. eine Einigung über die Aufnahme einer Ausbildung zustande gekommen ist. Es spricht alles dafür, dass man in dem Eingang dieser Information bei der Ausländerbehörde einen konkludenten Antrag auf Ausbildungsduldung sehen könnte (so GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3 im Erscheinen), der allerdings noch der Weiterleitung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium bedurft hätte.
19 
c) Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung setzt schließlich voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im Rahmen der Frage, welches der maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist, scheiden aus Gründen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und derjenige der Behördenentscheidung aus. Bei einer anderen Sichtweise würde man ggfs. der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen; das ist aber nicht Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Maßgeblich dürfte auch nicht allein der Zeitpunkt Aufnahme der Berufsausbildung sein, zumal der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sind. Am ehesten dürfte bzgl. dieser Tatbestandvoraussetzung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen sein. Hierfür spricht, dass dies letztlich der Kern des Rechtsanspruch ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind. Wohl nur diese Sichtweise trägt dem wohlverstandenen, vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung und ermöglicht einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen dem getätigten Vertrauen von Ausbildern und Auszubildenden einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung andererseits.
20 
Der Tatbestand „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu, insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst) am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung - terminiert worden. Soweit die Gesetzbegründung weiter darauf verweist, die Formulierung entspreche im Übrigen § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG, ergeben sich hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Auslegung dieser Bestimmung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Nummer 3 des § 61 Abs. 1 c AufenthG ist dort positiv als eine der Voraussetzungen normiert, unter denen eine räumliche Beschränkung ergehen kann, die der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung dient (siehe im Übrigen näher GK-AufenthG, § 61 Rn. 38 ). In § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Formulierung jedoch ein zwingendes negatives, einen Rechtsanspruch ausschließendes Tatbestandsmerkmal, das zudem in eine gesetzliche Regelung eingebettet ist, die gegenüber § 61 AufenthG andere Zwecke verfolgt.
21 
Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG legen Wortlaut und gesetzgeberische Intention die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen (geboren am … 1980 und … 2009) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten zunächst am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Antragstellerin zu 1. unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

2

Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Aachen die Antragstellerin zu 1. zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2013 eine Selbstanzeige wegen Eingehung einer Scheinehe erstattet und diesbezüglich bei der Ausländerbehörde später persönlich vorgesprochen hatte. Die melderechtliche Abmeldung des Ehemanns, der angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt unter der gemeinsamen Adresse in Deutschland wirklich gewohnt zu haben, erfolgte zum 2. Oktober 2013.

3

Die Antragstellerinnen meldeten sich am 5. März 2014 als Asylsuchende und stellten am 14. März 2014 einen Asylantrag. Infolgedessen wurden die Akten zuständigkeitshalber abgegeben und das mit der Anhörung eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe nicht fortgeführt. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 12. Mai 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1., sie habe mit ihrem Ehemann zusammen in Deutschland gewohnt. Er habe sie reingelegt und sie nach der Eheschließung – so im September/Oktober 2013 – verlassen. Die Antragstellerinnen wurden dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugeteilt und die Ausländerakte wurde dorthin abgegeben.

4

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Bl. 397 ff. der Verwaltungsakte der Antragstellerin zu 1. – VA –). Gleichzeitig wurde den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – abgelehnt (Bl. 421 ff. VA). Das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls anhängig und wird inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 K 263/17.TR geführt.

5

Während des Asylverfahrens wurde den Antragstellern zunächst vom Bundesamt, später vom Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und mehrfach verlängert. Während des Asylverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1., ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Nachdem die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ vorgelegt hatte (vgl. Bl. 387 VA), erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 eine „Arbeitserlaubnis (gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung“ für die Tätigkeit „Ausbildung im Hotelfach“ bei dem Arbeitgeber „F. Parkhotel GmbH“ bis „Ende Ausbildung oder Aufhebung Ausbildungsvertrag“ (vgl. Bl. 388 VA). Unter Bemerkung ist neben dem Ausschluss einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer aufgeführt, dass „Diese Arbeitserlaubnis […] ebenfalls gültig [ist] für eine zeitweise Tätigkeit im H.“ (Bl. 388 VA).

6

Wie inzwischen bekannt ist, beendete die Antragstellerin zu 1. ihre im Oktober 2015 aufgenommene Ausbildung im Hotelfach bei dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ im Sommer 2016. Nach einer eigenen Angaben zufolge zweimonatigen Unterbrechung der betrieblichen Ausbildung setzte die Antragstellerin zu 1., wie sich aus dem im gerichtlichen Eilverfahren schließlich vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt (Bl. 6 der Gerichtsakte – GA –), ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau sodann ab dem 17. Oktober 2016 beim Ausbildungsbetrieb „B. Hotel GmbH“ fort. Eine Anzeige des Wechsels der Ausbildungsstätte gegenüber dem Antragsgegner erfolgte seinerzeit nicht. Ebenso wenig wurde für die damals weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzende Antragstellerin zu 1. eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb beantragt oder erteilt.

7

Nachdem der Antragsgegner von dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei dem ihm angezeigten und bekannten Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ ein und erhielt die Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 1. die Ausbildung abgebrochen habe (vgl. Vermerk vom 5. Januar 2017, Bl. 418 GA).

8

Im Anschluss an die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 abgelehnt wurde, leitete der Antragsgegner am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Antragstellerinnen ein (Bl. 425 VA). Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Antragsgegner von der Zentralstelle für Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt (Bl. 435 f. VA). Parallel dazu wurden für die Antragstellerinnen mit E-Mail vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert (Bl. 431 VA) und die Buchung letztlich bestätigt (Bl. 449 VA).

9

Die letzte den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig (Bl. 433 VA). Die erste Duldung wurden den Antragstellern unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bei zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei (Bl. 441 VA).

10

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Ausbildung, die sie im ersten Lehrjahr im Hotel F. und seit dem zweiten Ausbildungsjahr im B. Hotel absolviere, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt und damit die Formalitäten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht eingehalten habe. Das Festhalten an einer „Förmelei“ sei angesichts der existenziellen Konsequenzen der Abschiebung unverhältnismäßig. Der aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch angehörte Antragsgegner hat gegenüber dem Verwaltungsgericht unter anderem erklärt, dass die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. gehabt habe (vgl. Vermerk Bl. 11 GA).

11

Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 – 3 L 475/17.KO – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 12 f. GA). Die Antragstellerinnen hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich eine Ausbildung aufgenommen habe. Sie habe allerdings nicht substantiiert vorgebracht, dass sie die Ausländerbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt hätte und zur Aufnahme der Ausbildung befugt gewesen sei. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen.

12

Mit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen – weiterhin gestützt auf den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Ausbildungsduldung – nunmehr die Rechtswidrigkeit der am 5. Mai 2017 erfolgten Abschiebung geltend. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ausländerbehörde der Antragstellerin zu 1. eine Arbeitserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung erteilt habe. Das Ausbildungsende sei noch nicht erreicht, die Antragstellerin zu 1. stehe nach wie vor in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis. Die Erlaubnis sei auch nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt gewesen. Die Benennung der Ausbildungsstelle in die Erlaubnis habe nur deklaratorische Gründe. Dementsprechend sei die im Oktober 2016 bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzte Ausbildung auch nicht illegal gewesen. Außerdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner einer Übertragung der Arbeitserlaubnis auf einen anderen Arbeitgeber hätte verschließen sollen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Ausländerbehörde in Kenntnis der gesamten Umstände eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verweigert hätte. Wenn bereits die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Bleiberecht führe, müsse das erst recht für eine begonnene und bereits im fortgeschrittenen Stadium des zweiten Lehrjahres befindliche Ausbildung gelten. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ausbildung im Vertrauen darauf begonnen, dass ihr die Ausländerbehörde einen Aufenthalt bis zum Abschluss der Ausbildung ermögliche. Die Ausländerbehörde habe diesen Vertrauenstatbestand durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis selbst geschaffen. Sich im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf den nicht angezeigten Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu berufen, sei treuwidrig und eine reine Förmelei. Die Erteilung einer Duldung setzte keinen Antrag voraus und könne – was hier angezeigt gewesen wäre – auch von Amts wegen erfolgen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

13

Nachdem die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht noch eine Sicherungsanordnung zur Einstellung der Abschiebung beantragt haben, beantragen sie und unter Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Antrag durch die Vollziehung erledigt habe, nunmehr

14

1. festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war,

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2. den Antragsgegner anzuweisen, zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen zu ihren Lasten sie unverzüglich in das Bundegebiet zurückzuführen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen,

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und führt zur Begründung aus: Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Neuaufnahme nicht angezeigt, so dass eine ausländerrechtliche Genehmigung für die Neuaufnahme nicht vorlag. Selbst wenn der Bevollmächtigte oder die Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2017 den Wunsch der Aufnahme einer Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt und eine Ausbildungsduldung beantragt hätten, so wäre die Erteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn eine Ausbildungsduldung dürfe nicht erteilt werden, wenn – wie hier seit dem 31. Januar 2017 – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.

II.

19

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag zu Nr. 1 ist unzulässig, der Antrag zu Nr. 2 jedenfalls unbegründet.

20

1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 festzustellen, ist unzulässig.

21

Die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung – stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zwar keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2016 – 7 B 10718/16.OVG –; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 131 und § 123 Rn. 9 m.w.N.).

22

2. Der Antrag zu Nr. 2, der darauf gerichtet ist, die eingetretenen Folgen der am 5. Mai 2017 vollzogenen Abschiebung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, ist jedenfalls unbegründet.

23

a. Der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Antrag begründet eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO. Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6).

24

Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

25

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine – einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende – wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 M 37/16 –, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren). Denn die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hier ausnahmsweise als zulässig erachten würde. Es fehlt jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

26

b. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn – wie hier – mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

27

Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können. Gleichzeitig kann eine einstweilige Anordnung, mit deren Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Offen bleiben kann insbesondere, ob hier – was mindestens fraglich ist – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.

28

c. Der Antrag zu Nr. 2 ist jedenfalls unbegründet.

29

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

30

Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die begehrte Folgenbeseitigung ist unter anderem die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung. Die Antragstellerinnen waren – dies wird nicht in Frage gestellt – seit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem zwar schon die angegriffene Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 sofort vollziehbar gewesen ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur Entscheidung hierüber einer Abschiebung jedoch entgegenstand. Den erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stützen die Antragstellerinnen auf einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

31

Aus dem Vorbringen der Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – konkret zum Fehlen eines glaubhaft gemachten Anspruchs auf eine Ausbildungsduldung – abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um darauf gestützt einen Anordnungsanspruch für die begehrte Folgenbeseitigung annehmen zu können.

32

aa. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

33

Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, wenn z.B. ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mithin soll nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7).

34

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels). Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es demnach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 27). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).

35

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

36

Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Hier scheidet aus Gründen des materiellen Rechts ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder denjenigen der Behördenentscheidung aus. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

37

Gleichzeitig ist auch nicht auf den Zeitpunkt allein der tatsächlichen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung abzustellen. Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 10). Zum anderen ist es erforderlich, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 18 aE). Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 21).

38

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht – und nur dafür –, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 –, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25).

39

bb. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

40

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin zu 1. für die seit Oktober 2016 tatsächlich betriebene Ausbildung zur Hotelfachfrau beim B. Hotel GmbH steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.

41

Der Antragsgegner hat am 31. Januar 2017 durch die Beantragung von Passersatzpapieren für die Antragstellerinnen eine Maßnahme ergriffen, mit der die in absehbarer Zeit durchzuführende und letztlich auch durchgeführte Abschiebung am 5. Mai 2017 vorbereitet wurde. Inwieweit allein die Beantragung von Passersatzpapieren für die Annahme das Ausschlussgrundes genügt, wenn es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung fehlt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag vom 31. Januar 2017 und der beabsichtigen, am 5. Mai 2017 durchgeführten Abschiebung in jedem Fall gegeben ist.

42

Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, zugunsten des Ausländers auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses vorverlegt wird und es nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts ankommt (s.o.), räumt die Antragstellerin zu 1. selbst ein, den Wechsel der Ausbildungsstelle nicht angezeigt und – jedenfalls vor dem 31. Januar 2017 – eine Ausbildungsduldung nicht beantragt zu haben.

43

Mangels Antragstellung kann es dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen daneben erforderlich sind (dazu oben), um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage festzulegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie, die Antragstellerin zu 1., habe bei ihrer Vorsprache wegen der zu erteilenden Duldung die von ihr betriebene Ausbildung angesprochen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen wird – auch unter Einbeziehung ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Bl. 78 GA) – nicht deutlich, ob die Antragstellerin zu 1. auch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes offenbart hat. Zum anderen datiert die in der eidesstattlichen Versicherung konkret vorgetragene Vorsprache auf den 21. April 2017, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden und der Antragsgegner auch bereits Plätze für den Flug nach Armenien reserviert hatte.

44

Keiner weiteren Aufklärung bedarf es, ob die Antragstellerin zu 1., wie sie selbst angibt, bei ihrer Vorsprache am 21. April 2017 auf Nachfrage die – ansonsten in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zu bringende – mündliche Auskunft erhalten hat, sie habe durch die auf drei Monate befristete Duldung keine Probleme und könne ruhig ihre Ausbildung weiter machen. Eine rechtliche Position zu ihren Gunsten lässt sich, da die Voraussetzungen einer Zusicherung jedenfalls nicht vorliegen, daraus nicht herleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft zu diesem Zeitpunkt – selbst wenn man diese als erfolgt unterstellen würde – keine rechtlichen Nachteile erlitten haben, da – wie ausgeführt – eine Ausbildungsduldung nach dem 31. Januar 2017 nicht mehr erteilt werden durfte.

45

Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, eine Duldung könne nicht nur auf Antrag erteilt werden, sondern auch von Amts wegen, ist zwar zutreffend, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung stellte sich nämlich zunächst die Frage, ob mangels einer den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bestimmenden Antragstellung eine zeitliche Vorverlagerung für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, überhaupt erfolgt. Die Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, weil eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung zumindest voraussetzen würde, dass diejenigen Umstände, die ansonsten mit der Antragstellung mitzuteilen sind, amtsbekannt sind und etwaig erforderliche Nachweise vorliegen. Ein entsprechender Kenntnis- und Informationsstand des Antragsgegners vor dem 31. Januar 2017 scheidet jedoch schon deshalb aus, weil ihm seinerzeit nicht einmal bekannt war, dass die Antragstellerin zu 1. eine Ausbildung zur Hotelfachfrau bei der B. Hotel GmbH gemacht hat.

46

Die Kenntnis des Antragsgegners von der vorangehenden Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei der F. Parkhotel GmbH, für die ihr in Abhängigkeit von ihrer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch den Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden ist, bietet keine Grundlage für eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Aus der vorangehenden, von Oktober 2015 bis Sommer 2016 betriebenen Ausbildung kann die Antragstellerin zu 1. für die nunmehr beanspruchte Ausbildungsduldung nichts herleiten, die sie für ihre im Oktober 2016 bei einer anderen Ausbildungsstätte aufgenommene Ausbildung begehrt.

47

Die unter dem 19. Oktober 2015 erteilte Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber F. Parkhotel GmbH (vgl. Bl. 388 VA) war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auf die Ausbildung bei dem konkret benannten Ausbildungsbetrieb beschränkt und umfasste deshalb trotz gleichbleibenden Ausbildungsziels nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Dass die Benennung des Ausbildungsbetriebs in der Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nur deklaratorischer Natur war, ergibt sich schon aus der „Arbeitserlaubnis“ selbst, die als Bemerkung den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis ebenfalls für eine zeitweise Tätigkeit im H. gültig ist (vgl. Bl. 388 VA). Der Aufnahme einer außerhalb des Ausbildungsbetriebs zulässigen Tätigkeit bei einem ebenfalls namentlich benannten Betrieb hätte es nicht bedurft, wenn die Erlaubnis ohne Bindung an die konkrete Ausbildungsstätte allein auf das Ausbildungsziel Hotelfachfrau gerichtet erteilt worden wäre. Die gemäß § 61 Abs. 2 AsylG erlaubte Erwerbstätigkeit hat danach mit dem Abbruch der dortigen Ausbildung im Sommer 2016 ihre Wirksamkeit verloren.

48

Die Beschäftigungserlaubnis vom 19. Oktober 2015 lässt sich deshalb insbesondere nicht als Erlaubnisgrundlage für die am 17. Oktober 2016 bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzte Ausbildung zur Hotelfachfrau heranziehen und begründet auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin zu 1. dafür, die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb beenden zu können. Auch der Hinweis, die erste Ausbildung sei aus einem staatlich geförderten Bleiberechtsprojekt heraus aufgenommen worden, aus dessen Teilnehmerbedingungen sich ergebe, dass durch die Bleiberechtsprojekte eine Prüfung und die erforderliche Abstimmung (auch) mit den Ausländerbehörden erfolgten, begründet keinen Vertrauensschutz. In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen schon nicht vor, das der Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Abstimmung mit dem Bleiberechtsprojekt erfolgt sei, das seinerseits bei der Ausländerbehörde das Erforderliche hätte in die Wege leiten können oder müssen.

49

Die Antragstellerin zu 1. kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit schon einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gehabt mit der Folge, dass das Ermessen bezüglich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund des Zusammenhangs mit dem gebundenen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung regelmäßig reduziert sei (vgl. dazu Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, S. 11). Denn die Antragstellerin zu 1. war damals noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im nicht in einer besonderen Weise vorgeprägten oder reduzierten Ermessen des Antragsgegners gemäß § 61 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. Die Antragstellerin zu 1. hat durch ihren nicht angezeigten Wechsel der Ausbildungsstelle dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen, dass ihm in § 61 Abs. 2 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und über die Frage der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Basis der damaligen Gegebenheiten zu entscheiden. Die erforderliche Anzeige des Wechsels und die erst damit eröffnete Möglichkeit, über eine Beschäftigungserlaubnis in dem neuen Betrieb zu entscheiden, sind – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – auch keine Förmelei, sondern bildet die notwendige Grundlage zur Verwirklichung des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine entsprechende Anzeige eines Wechsels kann die Ausländerbehörde schon nicht prüfen, ob der konkrete Arbeitgeber und die dort angestrebte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, um hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Erlaubniserteilung ausschließen oder ihr – im Rahmen der Ermessensausübung – entgegenstehen. Überdies hätte es einer Beschäftigungserlaubnis für den neuen Ausbildungsbetrieb auch bedurft, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genügt. Danach obliegt die Prüfung, ob der Ausländer eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzt, auch dem Arbeitgeber. Hier hätte eine Prüfung ergeben müssen, dass die ausdrücklich für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellte Erlaubnis für den anderen Ausbildungsbetrieb nicht gilt; zumindest hätte es einer Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde bedurft.

50

Die Aufnahme der Ausbildung im Oktober 2016 erfolgte danach ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis, war damit rechtswidrig und scheidet als Anknüpfungsmoment für eine zeitliche Vorverlagerung der Prüfung des hier entscheidenden Ausschlussgrundes aus.

51

Soweit mit der Beschwerde versucht wird, die Bedeutung der Anzeige des Arbeitgeberwechsels zu bagatellisieren, übersehen die Antragstellerinnen, dass mit der fehlenden Anzeige die (mögliche) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Beschäftigung selbst vereitelt wurde und gleichzeitig die wegen des zeitlichen Ablaufs letztlich wichtige Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, versäumt wurde, so dass die am 31. Januar 2017 eingeleiteten Maßnahmen die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.

52

Nach dem Vorstehenden bedarf es, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer legalen Beschäftigung fehlte, keiner Erörterung, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG aufgenommene Ausbildung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dem Wegfall der akzessorischen Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fortgesetzt werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner durch seine Erkundigungen zum Stand der ihm bekannten und von ihm genehmigten Ausbildung durchaus zu erkennen gegeben, dass er bereit und willens war, eine legale Ausbildung aus dem Asylverfahren bei der Prüfung des zuzusprechenden Status nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Mitteilung über den Abbruch dieser Ausbildung und ohne Kenntnis von einer anderweitigen Ausbildung war der Antragsgegner gehalten, die Ausreisepflicht der Antragstellerinnen durchzusetzen, und hatte insbesondere keinen Anlass, die Antragstellerinnen hierzu anzuhören (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für die Antragstellerin zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragstellerin zu 2. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,00 € beträgt der Streitwert danach 7.500,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2017 geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin bei der „S…“ Wohnungsbau Betreuungsgesellschaft mbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Januar 1998 geborene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben im November 2014 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Die Antragstellerin wurde sodann geduldet. Am 3. August 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung im Hinblick auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und erlaubte eine entsprechende Tätigkeit im Haus F… vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Unter dem 6. März 2017 legte die Antragstellerin eine Schulbescheinigung vom 31. August 2016 vor, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31. Juli 2017 dauern werde. Die Duldung wurde am 6. März 2017 für drei Monate verlängert, da die Antragstellerin noch „im FSJ“ sei. Es werde die Rückführung geprüft.

2

Mit Bescheid vom 6. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. März 2017, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an, wenn sie nicht bis zum 7. Juni 2017 freiwillig ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 2017 Widerspruch und legte im Rahmen der Begründung des Widerspruchs einen Ausbildungsvertrag mit der „S…“ GmbH vor, wonach die Antragstellerin am 1. August 2017 dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnt.

3

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Kern jeder Ausbildungsduldung bleibe jedoch die damit in Verbindung stehende Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 32 BeschV im behördlichen Ermessen liege. Dabei seien auch Ablehnungsgründe neben den erwähnten Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen. Nach gültiger Dienstanweisung solle das Ermessen bei mangelnder Bleibeperspektive negativ ausgeübt werden. Hierunter fielen auch Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertige nicht, hiervon abzuweichen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13. Juni 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

4

Den auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung zum Zwecke der Durchführung der Ausbildung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragstellerin keine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen sei, da ihr die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Beschäftigungserlaubnis für das Ausbildungsverhältnis zu erteilen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift knüpfe in nicht zu beanstandender Weise an das Kriterium der Bleibeperspektive an und wirke dem Zustrom von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert seien.

5

Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben und am 31. Juli 2017 begründet. Sie macht geltend, dass ihr eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Im Hinblick auf den Beginn der Ausbildung hat das Beschwerdegericht am 4. August 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu erteilen.

II.

6

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

7

1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erschüttert im Hinblick auf den Vortrag, eine Ausbildungsduldung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen und eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, (noch) den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht ist daher berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, soweit dieser auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gestützt ist.

8

2. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese nicht nur Abschiebungsschutz begehrt, sondern auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Aufnahme der Ausbildung als Altenpflegerin sowie die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nur dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Beschwerde weiter.

9

Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis zusteht.

10

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt und ihr eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Durchführung der Ausbildung zu erteilen ist.

11

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

12

a. Die Antragstellerin strebt ausweislich des am 19. Mai 2017 bei der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbildungsvertrages eine qualifizierte Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Altenpflegerin an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV.

13

b. Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38). Insbesondere hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nach Aktenlage keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen.

14

c. Es liegt keine die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ausschließende Straffälligkeit der Antragstellerin vor.

15

d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war.

16

aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26):

17

„Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“

18

Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

19

bb. Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.

20

(1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt.

21

§ 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt.“). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, aufgehoben.

22

(2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin („Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)“) vorsieht - dahingehend ausgeübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift.

23

Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten.

24

Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen „ist“, leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung „konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden.

25

Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist.

26

cc. Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe, ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

27

dd. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes sind zudem nach Aktenlage keine individuellen Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gesichtspunkten zu versagen; das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte daher dahingehend reduziert sein, dass eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Antragstellerin bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht: Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2016 hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Duldung ohne Vorbehalte verlängert. Ebenso wurde die im August 2016 erteilte Duldung zwecks Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres von der Antragsgegnerin am 6. März 2017 ohne Vorbehalte verlängert, nachdem durch die Vorlage der Schulbescheinigung deutlich geworden war, dass die Antragstellerin seit August 2016 kein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hat. Im März 2017 wurde zwar die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, es wurden aber keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet.

28

Dürfte demnach die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein, so war zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme der Berufsausbildung erfüllt.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) bis zu dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW vorläufig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und dem Antragsteller zu 1) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragteller zu 1) und 2) zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Eilrechtschutzersuchen der Antragsteller zu 1) und 2) hat in dem vorbezeichneten Umfange Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung in dem vorbezeichneten Sinne liegen vor.

4

Die Antragstellerin zu 2) strebt mit ihrer am 10. November 2016 erhobenen Klage 2 K 994/16.NW die Erteilung einer Duldung zur Fortsetzung einer bereits begonnenen qualifizierten Berufsausbildung an. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vor-übergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).

5

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die auf diese Vorschriften gestützte Klage der Antragstellerin zu 2) Erfolg haben wird. Zumindest aber ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und bei der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin zu 2), die begonnene Berufsausbildung bis zu einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig fortzusetzen zu können, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt.

6

Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin zu 2), die nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, zu dem durch § 60 a Abs 2 Satz 4 n.F. AufenthG (nachträglich) begünstigten Personenkreis zählt und im Übrigen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, deren Erfüllung einen Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung vermittelt, erfüllt sind. Denn die Antragstellerin zu 2) befindet sich auf der Grundlage eines am 13. Juni 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrags, welcher der Handwerkskammer am 15. Juni 2016 zur Eintragung in die Lehrlingsrolle vorgelegt wurde, in der Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG. In diese ist die Antragstellerin zu 2) am 4. Juli 2016 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zustehenden Aufenthaltsgestattung und mit vorausgehender Zustimmung der Ausländerbehörde eingetreten (vgl. den handschriftlichen Zusatz zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 30. Juni 2016). Zwar ist die Einführung der Ausbildungsduldung durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), wie dargelegt, erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch – und gerade – eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Jedenfalls ergeben sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG keine Hinweise darauf, dass Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründet worden sind, von der Vorschrift nicht umfasst wären.

7

Ein Sachverhalt, der nach § 60 a Abs. 6 AufenthG die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und der damit nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstünde, liegt im Falle der Antragstellerin zu 2), soweit ersichtlich, nicht vor. § 60 a Abs. 6 AufenthG greift u.a. dann ein, wenn sich der Betreffende in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind vom Anwendungsbereich des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG indessen nicht generell ausgeschossen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutze vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vielmehr schlüssig vorgetragen, keine öffentlichen Leistungen zu beziehen; das Einkommen, das sie aus den ihnen erlaubten Erwerbstätigkeiten gemeinsam erwirtschafteten, reiche zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der Familie aus.

8

Auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift aller Voraussicht nach nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollzogen werden können. Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll (VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW – juris). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) ein Vollzugshindernis aufrechterhalten hätte, um in den Besitz einer Ausbildungsduldung zu gelangen. Ein bloßes Nichtbefolgen einer Ausreiseaufforderung allein genügt nicht, den gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG zu Fall zu bringen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2) erst zu einem Zeitpunkt vollziehbar wurde, in welchem ihr Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits begründet worden war.

9

Schließlich liegt auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Danach ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a AsylG) ist, ein Anspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG ausgeschlossen, wenn er nach dem 31. August 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall. Denn sie hat ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt; zudem hat sie, wie dargelegt, ihre Berufsausbildung noch unter der Geltung der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung aufgenommen.

10

Die aus dem letzten Halbsatz von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG folgende weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, das fehlende Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dürfte nach derzeitiger Beurteilung erfüllt sein. Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016 am 14. Oktober 2016 mit den Antragstellern zu 1) und 2) ein Gespräch zur Förderung einer freiwilligen Ausreise geführt und für den Fall der Nichtausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 1. November 2016 in Aussicht gestellt. Dieser Umstand dürfte der Erteilung einer Ausbildungsduldung indessen nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Im vorliegenden Fall standen in diesem Zeitpunkt konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen indessen noch nicht an, vielmehr war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitpunkt noch gestattet.

11

Dass andere als die vorgenannten Gründe der Erteilung einer Duldung und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen könnten, kann den beigezogenen Behördenakten nicht entnommen werden und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt.

12

Steht einem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG eine Duldung zu, hat ihm die Ausländerbehörde im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung – erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. das Schreiben der Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 1. November 2016 – Az. M3-20010/5/18 –). Der Auffassung der Antragsgegnerin, ausreisepflichtige Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten sollten grundsätzlich nicht in den Genuss einer Ausbildungsduldung kommen, vermag sich die Kammer in dieser Form nicht anzuschließen. Die Stichtagsregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG legt für den Regelfall abschließend einen Zeitpunkt fest, nach dem ein abgelehnter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG eine Ausbildungsduldung nicht mehr beanspruchen kann. Hat ein Ausländer aus einem solchen Staat vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, dürfte der Ausländerbehörde allenfalls in seltenen Ausnahmefällen die Freiheit zustehen, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen abzulehnen. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich.

13

Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) noch vor dem Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren zu beenden, hinter das Interesse der Antragstellerin zu 2) zurücktreten, ihre bereits begonnen Berufsausbildung nicht abbrechen zu müssen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zudem zu beachten, dass das Institut der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung ab dem 6. August 2016 eingeführt wurde und hierzu bisher weder eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt noch eine die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes erlassen wurde oder eine einheitliche behördliche Praxis zu verzeichnen ist, welche in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Versagung des Eilrechtsschutzes rechtfertigen könnte.

14

Das von den Antragstellern sinngemäß weiter verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin bereits im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zu dulden (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG), ist abzulehnen. Durch den Entscheidungsausspruch wird dem Eilrechtschutzinteresse der Antragstellerin zu 2) hinreichend Rechnung getragen, ohne dass im Eilverfahren eine Entscheidung über die Klage vorweggenommen würde.

15

Ist die Antragsgegnerin hiernach dazu zu verpflichten, den Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW zu dulden, gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1), des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), Entsprechendes. Sein Aufenthalt ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu dulden, solange sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine sonstigen öffentliche Belange ersichtlich werden, die das Interesse der Ehegatten überwiegen, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Klärung des Duldungsstatus der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet zu führen.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (drei Viertel des Regelstreitwerts von 2.500, € für jeden der Antragsteller).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) bis zu dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW vorläufig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und dem Antragsteller zu 1) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragteller zu 1) und 2) zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Eilrechtschutzersuchen der Antragsteller zu 1) und 2) hat in dem vorbezeichneten Umfange Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung in dem vorbezeichneten Sinne liegen vor.

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Die Antragstellerin zu 2) strebt mit ihrer am 10. November 2016 erhobenen Klage 2 K 994/16.NW die Erteilung einer Duldung zur Fortsetzung einer bereits begonnenen qualifizierten Berufsausbildung an. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vor-übergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).

5

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die auf diese Vorschriften gestützte Klage der Antragstellerin zu 2) Erfolg haben wird. Zumindest aber ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und bei der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin zu 2), die begonnene Berufsausbildung bis zu einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig fortzusetzen zu können, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt.

6

Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin zu 2), die nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, zu dem durch § 60 a Abs 2 Satz 4 n.F. AufenthG (nachträglich) begünstigten Personenkreis zählt und im Übrigen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, deren Erfüllung einen Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung vermittelt, erfüllt sind. Denn die Antragstellerin zu 2) befindet sich auf der Grundlage eines am 13. Juni 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrags, welcher der Handwerkskammer am 15. Juni 2016 zur Eintragung in die Lehrlingsrolle vorgelegt wurde, in der Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG. In diese ist die Antragstellerin zu 2) am 4. Juli 2016 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zustehenden Aufenthaltsgestattung und mit vorausgehender Zustimmung der Ausländerbehörde eingetreten (vgl. den handschriftlichen Zusatz zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 30. Juni 2016). Zwar ist die Einführung der Ausbildungsduldung durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), wie dargelegt, erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch – und gerade – eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Jedenfalls ergeben sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG keine Hinweise darauf, dass Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründet worden sind, von der Vorschrift nicht umfasst wären.

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Ein Sachverhalt, der nach § 60 a Abs. 6 AufenthG die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und der damit nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstünde, liegt im Falle der Antragstellerin zu 2), soweit ersichtlich, nicht vor. § 60 a Abs. 6 AufenthG greift u.a. dann ein, wenn sich der Betreffende in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind vom Anwendungsbereich des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG indessen nicht generell ausgeschossen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutze vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vielmehr schlüssig vorgetragen, keine öffentlichen Leistungen zu beziehen; das Einkommen, das sie aus den ihnen erlaubten Erwerbstätigkeiten gemeinsam erwirtschafteten, reiche zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der Familie aus.

8

Auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift aller Voraussicht nach nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollzogen werden können. Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll (VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW – juris). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) ein Vollzugshindernis aufrechterhalten hätte, um in den Besitz einer Ausbildungsduldung zu gelangen. Ein bloßes Nichtbefolgen einer Ausreiseaufforderung allein genügt nicht, den gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG zu Fall zu bringen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2) erst zu einem Zeitpunkt vollziehbar wurde, in welchem ihr Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits begründet worden war.

9

Schließlich liegt auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Danach ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a AsylG) ist, ein Anspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG ausgeschlossen, wenn er nach dem 31. August 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall. Denn sie hat ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt; zudem hat sie, wie dargelegt, ihre Berufsausbildung noch unter der Geltung der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung aufgenommen.

10

Die aus dem letzten Halbsatz von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG folgende weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, das fehlende Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dürfte nach derzeitiger Beurteilung erfüllt sein. Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016 am 14. Oktober 2016 mit den Antragstellern zu 1) und 2) ein Gespräch zur Förderung einer freiwilligen Ausreise geführt und für den Fall der Nichtausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 1. November 2016 in Aussicht gestellt. Dieser Umstand dürfte der Erteilung einer Ausbildungsduldung indessen nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Im vorliegenden Fall standen in diesem Zeitpunkt konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen indessen noch nicht an, vielmehr war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitpunkt noch gestattet.

11

Dass andere als die vorgenannten Gründe der Erteilung einer Duldung und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen könnten, kann den beigezogenen Behördenakten nicht entnommen werden und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt.

12

Steht einem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG eine Duldung zu, hat ihm die Ausländerbehörde im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung – erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. das Schreiben der Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 1. November 2016 – Az. M3-20010/5/18 –). Der Auffassung der Antragsgegnerin, ausreisepflichtige Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten sollten grundsätzlich nicht in den Genuss einer Ausbildungsduldung kommen, vermag sich die Kammer in dieser Form nicht anzuschließen. Die Stichtagsregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG legt für den Regelfall abschließend einen Zeitpunkt fest, nach dem ein abgelehnter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG eine Ausbildungsduldung nicht mehr beanspruchen kann. Hat ein Ausländer aus einem solchen Staat vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, dürfte der Ausländerbehörde allenfalls in seltenen Ausnahmefällen die Freiheit zustehen, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen abzulehnen. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich.

13

Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) noch vor dem Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren zu beenden, hinter das Interesse der Antragstellerin zu 2) zurücktreten, ihre bereits begonnen Berufsausbildung nicht abbrechen zu müssen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zudem zu beachten, dass das Institut der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung ab dem 6. August 2016 eingeführt wurde und hierzu bisher weder eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt noch eine die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes erlassen wurde oder eine einheitliche behördliche Praxis zu verzeichnen ist, welche in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Versagung des Eilrechtsschutzes rechtfertigen könnte.

14

Das von den Antragstellern sinngemäß weiter verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin bereits im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zu dulden (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG), ist abzulehnen. Durch den Entscheidungsausspruch wird dem Eilrechtschutzinteresse der Antragstellerin zu 2) hinreichend Rechnung getragen, ohne dass im Eilverfahren eine Entscheidung über die Klage vorweggenommen würde.

15

Ist die Antragsgegnerin hiernach dazu zu verpflichten, den Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW zu dulden, gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1), des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), Entsprechendes. Sein Aufenthalt ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu dulden, solange sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine sonstigen öffentliche Belange ersichtlich werden, die das Interesse der Ehegatten überwiegen, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Klärung des Duldungsstatus der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet zu führen.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (drei Viertel des Regelstreitwerts von 2.500, € für jeden der Antragsteller).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am 10. November 2010 eingereister afghanischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, seine vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung nach Afghanistan zu untersagen.

Sein Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2011, Klageabweisung des Verwaltungsgerichts B. durch Urteil vom 2.12.2012, Folgeantrag vom 3.3.2017 abgelehnt durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.3.2017). Ab dem 5. Februar 2013 erhielt der Antragsteller Duldungen (teilweise mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit); mit Duldung vom 24. August 2015 und nachfolgend vom 27. Juni 2016 wurde die Ausbildung zum Anlagenmechaniker gestattet. Der Antragsteller hat am 1. September 2015 ein Berufsausbildungsverhältnis als Anlagentechniker für Sanitär- und Heizungstechnik aufgenommen.

Der Antragsteller wurde am 4. Februar 2013 und mit Schreiben vom 15. November 2013 zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert. Die am 11. März 2013 dem Antragsteller ausgehändigten Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten wurden vom Antragsteller nicht ausgefüllt. Am 5. Dezember 2016 weigerte sich der Antragsteller, ein Antragsformular für Passersatzpapiere auszufüllen.

Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2015 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2015, rechtskräftig seit dem 27. Januar 2016, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sind wegen Körperverletzung (2013, Az. 230 Js 2247/13, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO), wegen Betrugs (2014, Az. 230 Js 429/14, eingestellt nach § 153 Abs. 1 StPO, und 2015, Az. 230 Js 5330/15, eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO), wegen gefährlicher Körperverletzung (2014, Az. 252 Js 6206/14 jug., eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO), sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (2016, Az. 211 Js 13328/16, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO) geführt worden.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 hat der Antragsgegner die Feststellung ausgesprochen, dass die erteilte Duldung kraft Gesetzes erloschen sei (Nr. 1), und hilfsweise die erteilte Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen (Nr. 2, 4). Die Gestattung der Berufsausbildung wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls widerrufen (Nr. 3, 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe seien mit dem Abschiebeabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Heimatstaat entfallen (§ 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Weitere Gründe, die eine Aussetzung der Abschiebung aus anderen Gründen rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Erlaubnis der Berufsausbildung sei in rechtswidriger Weise erteilt worden, da bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden konnten (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschV a.F.). Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt.

Einen am 22. Mai 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine am 31. Mai 2017 geplante Abschiebung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Mai 2017 abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Fortführung seiner am 1. September 2015 begonnenen Berufsausbildung als Anlagenmechaniker im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik. Der Erteilung stehe bereits § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG entgegen, weil der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2015, rechtskräftig seit 27. Januar 2016, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden sei. Darüber hinaus stünden bevorstehende, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seit der Vorsprache bei der Regierung von O. am 5. Dezember 2016, bei der der Antragsteller die Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren verweigert hat, der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheitere auch daran, dass der Antragsteller keine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV besitze. Die Entbehrlichkeit einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV beziehe sich nur auf Personen mit Duldung, wozu der Antragsteller nicht (mehr) zähle. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG finde keine Anwendung, da die Geltungsdauer der Duldung bereits abgelaufen gewesen sei.

Mit seiner am 29. Mai 2017 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er sei gut integriert und bringe sich in die Gesellschaft und das öffentliche Leben ein. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG; § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG stehe der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung diese Norm noch nicht in Kraft gewesen sei. Rechtmäßige, konkret bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten der Erteilung der Ausbildungsduldung ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Auf die Weigerung des Antragstellers zur Beantragung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 könne es nicht ankommen, da die Abschiebung im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen, die laufende Berufsausbildung abschließen zu können, nicht absehbar gewesen sei. Sowohl der Antragsteller als auch sein Arbeitgeber hätten bereits eineinhalb Jahre in die Ausbildung investiert. Der Gesetzeszweck, Vertrauensschutz zu schaffen, nicht nur für geduldete Ausländer in Ausbildung, sondern gerade auch für Ausbildungsbetriebe, stehe einer Verweigerung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Es sei angesichts dieses Gesetzeszweckes rechtsmissbräuchlich, dem Vollzug der Ausreisepflicht nach eineinhalb Jahren Ausbildungszeit Vorrang einzuräumen mit dem Ziel, die Ausbildung zu unterbrechen und den Antragsteller abzuschieben. Die Ausländerbehörde habe die konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtswidrig herbeigeführt. Sehe man bereits im Bemühen der Ausländerbehörde um die Beschaffung von Passersatzpapieren eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme, werde der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf faktische Bedeutungslosigkeit reduziert. Wegen der bevorstehenden Abschiebung liege auch ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen der ansonsten entstehenden schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten. Im Falle einer Abschiebung würde eine zeitnahe Wiederaufnahme der Ausbildung faktisch unmöglich gemacht.

Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antragsgegner vorläufig zur Aussetzung der Abschiebemaßnahmen zu verpflichten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem bestandskräftigen Widerruf der Beschäftigungserlaubnis derzeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis, auch wenn eine Bereitschaft zur Fortführung des begonnenen Beschäftigungsverhältnisses bestehen möge. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers liege deutlich über der Bagatellgrenze des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG sei der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt gewesen, so dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung zu keinem Zeitpunkt, auch nicht bis zum Widerruf der Ausbildungserlaubnis vorgelegen hätten. Der vorgebrachten guten Integration stehe die nicht unerhebliche strafrechtliche Verurteilung gegenüber, weshalb auch die Härtefallkommission eine Befassung abgelehnt habe (§ 5 Nr. 3 HFKomV). Darüber hinaus seien bereits zum Zeitpunkt, als die dem Antragsteller gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilte Duldung endete, konkrete Schritte zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden. Der Antragsteller habe die Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 verweigert. Diese Verweigerung stelle ein absolutes Erteilungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar. Der Antragsteller habe sich seit der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht Anfang 2013 über Jahre hinweg und trotz mehrfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht geweigert, an einer Passbeschaffung mitzuwirken, was letztlich auch Anlass für die Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis gewesen sei. Der Antragsteller könne sich nicht auf Gründe des Vertrauensschutzes berufen. Die ihm ursprünglich erteilte Beschäftigungserlaubnis sei unanfechtbar widerrufen, weswegen auch die Ausbildung nicht habe fortgeführt werden können. Im Falle einer Neuerteilung bzw. Verlängerung einer Duldung müsse stets das weitere Vorliegen von Gründen für eine Aussetzung der Abschiebung festgestellt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung lägen indes nicht vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer Duldung oder zum vorläufigen Absehen von einer Abschiebung abgelehnt hat.

Der mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 formulierte Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, war unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens, das auf einen Antrag nach § 123 VwGO gerichtet ist, und der erstinstanzlich gestellten Anträge in sachdienlicher Weise gemäß § 88 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten.

Der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zusteht.

Nach der Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird eine Duldung nach Satz 4 nicht erteilt und erlischt eine nach Satz 4 erteilte Duldung, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben können. Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 steht hier entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, weil bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben ist in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Ausländerbehörde, die damit ihre in Fällen der vorliegenden Art bestehenden Hinweis- und Anstoßpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 9 m.w.N.) erfüllt hat, keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Mitwirkungspflichten bei der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes durch seinen Heimatstaat nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 AufenthG). Zuletzt hat er sich am 5. Dezember 2016 geweigert, ein Formular zur Ausstellung von Reisedokumenten auszufüllen. Die fehlende Mitwirkung war angesichts des bestehenden Rückübernahmeabkommens mit Afghanistan auch kausal dafür, dass die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden konnte.

§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht daher der Erteilung einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung der Berufsausbildung entgegen. Ungeachtet der vom Ausbildungsbetrieb geäußerten Bereitschaft, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen, kann der Antragsteller die infolge des bestandskräftig gewordenen Widerrufs der Duldung mit der Beschäftigungserlaubnis vom 30. Januar 2017 beendete Berufsausbildung nicht in rechtmäßiger Weise, d.h. in Übereinstimmung mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wieder aufnehmen, da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beinhaltet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), die erteilte Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bestandskräftig widerrufen worden ist und der erneuten Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen steht. Die in §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV geregelte Freiheit von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dispensiert nicht von der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, da insoweit nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einen unreglementierten Zugang zu Ausbildung eröffnen wollte (vgl. NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 6). § 32 BeschV befasst sich nur mit der Frage, ob eine Beschäftigungserlaubnis, die die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilen will, der vorherigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf oder aber ohne diese Zustimmung erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 14).

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass schon wegen der begangenen vorsätzlichen Straftat eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden kann (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG), und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG jedenfalls seit dem im Dezember 2016 eingeleiteten Verfahren zur Passbeschaffung und fraglos auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bevorstehen. Es hat – für diesen Zeitpunkt – zutreffend festgestellt, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits am 5. Dezember 2016 das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat. Die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris).

Demgegenüber kann der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, die begangene vorsätzliche Straftat habe außer Betracht zu bleiben, weil § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG zum Zeitpunkt der Begehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sei, und die Berufung auf bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei im Hinblick auf die seit eineinhalb Jahren absolvierte Berufsausbildung rechtsmissbräuchlich, nicht durchdringen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß der Neufassung des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG kann für den Antragsteller frühestens mit Inkrafttreten der Regelung am 6. August 2016 entstanden sein (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016, BGBl I S. 1939). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 war der Antragsteller jedoch bereits rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro, mithin zu mehr als dem Doppelten der im Gesetz vorgesehenen Bagatellgrenze, verurteilt, so dass zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4, 6 AufenthG entstehen konnte. Nach der gesetzgeberischen Intention soll eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden bzw. erlöschen, wenn die oder der Auszubildende wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Bagatellgrenze verurteilt wurde (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48). Damit wird an in der Vergangenheit liegende strafrechtliche Verurteilungen angeknüpft. Indem der Gesetzgeber auch strafrechtliche Verurteilungen nach Aufnahme der Berufsausbildung als rechtsvernichtend ausgestaltet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen von (nicht nur geringfügiger) Straffälligkeit als konstitutive Voraussetzung der Erteilung einer Ausbildungsduldung anzusehen ist.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht auch entgegen, dass spätestens mit den behördlichen Schritten zur Ausstellung von Passersatzpapieren im Dezember 2016 aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstanden, worüber der Antragsteller ausweislich der Niederschrift vom 5. Dezember 2016 auch belehrt worden ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ dürfen, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 25). Im Falle der Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen soll der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. OVG Rh-Pf, B.v. 5.1.2017 – 7 B 11589/16 – juris Rn. 7). Dabei kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris) oder den der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S. 1991.16 – juris Rn. 19; B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris Rn. 17; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S. 61.16 – juris Rn.9) abzustellen ist. Die letztgenannte Auffassung, die mit der Überlegung begründet wird, es entspreche nicht der Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der Behörde durch Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung auch längere Zeit nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ohne weiteres durch Einleitung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht wieder entfallen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016, a.a.O, juris Rn. 19; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016, a.a.O., juris Rn. 9), kommt vorliegend deshalb nicht zum Tragen, weil ein Anspruch auf Ausbildungsduldung bereits wegen der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen im Januar 2016 – wie ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt vorlag. Die behördlichen Schritte vom Dezember 2016 zur Aufenthaltsbeendigung im Wege der Beantragung von Passersatzpapieren haben trotz bereits aufgenommener Berufsausbildung einen Anspruch des Antragstellers auf eine Ausbildungsduldung nicht entfallen lassen und erweisen sich daher auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Überdies hat der Antragsteller schon in den Vorjahren an der Passbeschaffung nicht mitgewirkt.

Eine Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen war bei dem Antragsteller, der nach Abschluss des Asylerstverfahrens wegen fehlender Identitätspapiere und Reisedokumente jeweils befristete Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten hat, spätestens mit der Aufforderung der Behörde zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 gegeben. Der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die behördlichen Schritte zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 hat kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers wegen seines Besitzes einer Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung der Gestattung einer Berufsausbildung entgegen gestanden. Die Duldung ist nicht erteilt worden, um dem Antragsteller eine Ausbildung zu ermöglichen, sondern um der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung Rechnung zu tragen. Die durch eine Nebenbestimmung zur Duldung erteilte Ausbildungserlaubnis ist vom Bestand der Duldung – und damit vom Fortbestehen des Duldungsgrundes – abhängig gewesen. Der (bestandskräftig gewordene) Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2017 hat der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Abschiebung nicht an einer tatsächlichen Unmöglichkeit, sondern an der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung von Heimreisepapieren scheitert. Insgesamt ist es auch unter Berücksichtigung der Frage schutzwürdigen Vertrauens nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem Vollzug der Ausreisepflicht durch Beschaffung von Passersatzpapieren Vorrang eingeräumt hat, zumal mit dem Rückführungsabkommen der Europäischen Union mit der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 der Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung für die bislang erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entfallen war und Anhaltspunkte für eine aus anderen Gründen zu erteilende Duldung nicht vorlagen.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung hat die Vorgängerregelung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 1. August 2015 (BGBl I S. 1386) gegolten. Diese hat eine Ausbildungsduldung nur vor der Vollendung des 21. Lebensjahres vorgesehen. Der Antragsteller hat eine solche Ausbildungsduldung nicht erhalten, denn er war bei Aufnahme seiner Berufsausbildung bereits 23 Jahre alt. Im Übrigen stand die Ausbildungsduldung nach der Vorgängerregelung im Ermessen der Behörde („kann“). Bei einer Entscheidung über eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. wegen dringender persönlicher Gründe – das Interesse des Antragstellers am Abschluss einer Berufsausbildung hätte als dringender persönlicher Grund bewertet werden können – hätte die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers gleichermaßen Berücksichtigung finden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2017 geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin bei der „S…“ Wohnungsbau Betreuungsgesellschaft mbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Januar 1998 geborene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben im November 2014 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Die Antragstellerin wurde sodann geduldet. Am 3. August 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung im Hinblick auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und erlaubte eine entsprechende Tätigkeit im Haus F… vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Unter dem 6. März 2017 legte die Antragstellerin eine Schulbescheinigung vom 31. August 2016 vor, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31. Juli 2017 dauern werde. Die Duldung wurde am 6. März 2017 für drei Monate verlängert, da die Antragstellerin noch „im FSJ“ sei. Es werde die Rückführung geprüft.

2

Mit Bescheid vom 6. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. März 2017, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an, wenn sie nicht bis zum 7. Juni 2017 freiwillig ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 2017 Widerspruch und legte im Rahmen der Begründung des Widerspruchs einen Ausbildungsvertrag mit der „S…“ GmbH vor, wonach die Antragstellerin am 1. August 2017 dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnt.

3

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Kern jeder Ausbildungsduldung bleibe jedoch die damit in Verbindung stehende Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 32 BeschV im behördlichen Ermessen liege. Dabei seien auch Ablehnungsgründe neben den erwähnten Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen. Nach gültiger Dienstanweisung solle das Ermessen bei mangelnder Bleibeperspektive negativ ausgeübt werden. Hierunter fielen auch Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertige nicht, hiervon abzuweichen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13. Juni 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

4

Den auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung zum Zwecke der Durchführung der Ausbildung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragstellerin keine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen sei, da ihr die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Beschäftigungserlaubnis für das Ausbildungsverhältnis zu erteilen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift knüpfe in nicht zu beanstandender Weise an das Kriterium der Bleibeperspektive an und wirke dem Zustrom von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert seien.

5

Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben und am 31. Juli 2017 begründet. Sie macht geltend, dass ihr eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Im Hinblick auf den Beginn der Ausbildung hat das Beschwerdegericht am 4. August 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu erteilen.

II.

6

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

7

1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erschüttert im Hinblick auf den Vortrag, eine Ausbildungsduldung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen und eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, (noch) den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht ist daher berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, soweit dieser auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gestützt ist.

8

2. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese nicht nur Abschiebungsschutz begehrt, sondern auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Aufnahme der Ausbildung als Altenpflegerin sowie die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nur dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Beschwerde weiter.

9

Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis zusteht.

10

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt und ihr eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Durchführung der Ausbildung zu erteilen ist.

11

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

12

a. Die Antragstellerin strebt ausweislich des am 19. Mai 2017 bei der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbildungsvertrages eine qualifizierte Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Altenpflegerin an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV.

13

b. Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38). Insbesondere hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nach Aktenlage keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen.

14

c. Es liegt keine die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ausschließende Straffälligkeit der Antragstellerin vor.

15

d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war.

16

aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26):

17

„Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“

18

Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

19

bb. Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.

20

(1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt.

21

§ 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt.“). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, aufgehoben.

22

(2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin („Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)“) vorsieht - dahingehend ausgeübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift.

23

Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten.

24

Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen „ist“, leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung „konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden.

25

Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist.

26

cc. Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe, ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

27

dd. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes sind zudem nach Aktenlage keine individuellen Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gesichtspunkten zu versagen; das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte daher dahingehend reduziert sein, dass eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Antragstellerin bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht: Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2016 hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Duldung ohne Vorbehalte verlängert. Ebenso wurde die im August 2016 erteilte Duldung zwecks Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres von der Antragsgegnerin am 6. März 2017 ohne Vorbehalte verlängert, nachdem durch die Vorlage der Schulbescheinigung deutlich geworden war, dass die Antragstellerin seit August 2016 kein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hat. Im März 2017 wurde zwar die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, es wurden aber keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet.

28

Dürfte demnach die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein, so war zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme der Berufsausbildung erfüllt.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) bis zu dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW vorläufig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und dem Antragsteller zu 1) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragteller zu 1) und 2) zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Eilrechtschutzersuchen der Antragsteller zu 1) und 2) hat in dem vorbezeichneten Umfange Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung in dem vorbezeichneten Sinne liegen vor.

4

Die Antragstellerin zu 2) strebt mit ihrer am 10. November 2016 erhobenen Klage 2 K 994/16.NW die Erteilung einer Duldung zur Fortsetzung einer bereits begonnenen qualifizierten Berufsausbildung an. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vor-übergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).

5

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die auf diese Vorschriften gestützte Klage der Antragstellerin zu 2) Erfolg haben wird. Zumindest aber ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und bei der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin zu 2), die begonnene Berufsausbildung bis zu einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig fortzusetzen zu können, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt.

6

Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin zu 2), die nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, zu dem durch § 60 a Abs 2 Satz 4 n.F. AufenthG (nachträglich) begünstigten Personenkreis zählt und im Übrigen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, deren Erfüllung einen Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung vermittelt, erfüllt sind. Denn die Antragstellerin zu 2) befindet sich auf der Grundlage eines am 13. Juni 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrags, welcher der Handwerkskammer am 15. Juni 2016 zur Eintragung in die Lehrlingsrolle vorgelegt wurde, in der Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG. In diese ist die Antragstellerin zu 2) am 4. Juli 2016 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zustehenden Aufenthaltsgestattung und mit vorausgehender Zustimmung der Ausländerbehörde eingetreten (vgl. den handschriftlichen Zusatz zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 30. Juni 2016). Zwar ist die Einführung der Ausbildungsduldung durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), wie dargelegt, erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch – und gerade – eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Jedenfalls ergeben sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG keine Hinweise darauf, dass Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründet worden sind, von der Vorschrift nicht umfasst wären.

7

Ein Sachverhalt, der nach § 60 a Abs. 6 AufenthG die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und der damit nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstünde, liegt im Falle der Antragstellerin zu 2), soweit ersichtlich, nicht vor. § 60 a Abs. 6 AufenthG greift u.a. dann ein, wenn sich der Betreffende in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind vom Anwendungsbereich des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG indessen nicht generell ausgeschossen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutze vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vielmehr schlüssig vorgetragen, keine öffentlichen Leistungen zu beziehen; das Einkommen, das sie aus den ihnen erlaubten Erwerbstätigkeiten gemeinsam erwirtschafteten, reiche zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der Familie aus.

8

Auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift aller Voraussicht nach nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollzogen werden können. Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll (VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW – juris). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) ein Vollzugshindernis aufrechterhalten hätte, um in den Besitz einer Ausbildungsduldung zu gelangen. Ein bloßes Nichtbefolgen einer Ausreiseaufforderung allein genügt nicht, den gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG zu Fall zu bringen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2) erst zu einem Zeitpunkt vollziehbar wurde, in welchem ihr Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits begründet worden war.

9

Schließlich liegt auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Danach ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a AsylG) ist, ein Anspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG ausgeschlossen, wenn er nach dem 31. August 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall. Denn sie hat ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt; zudem hat sie, wie dargelegt, ihre Berufsausbildung noch unter der Geltung der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung aufgenommen.

10

Die aus dem letzten Halbsatz von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG folgende weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, das fehlende Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dürfte nach derzeitiger Beurteilung erfüllt sein. Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016 am 14. Oktober 2016 mit den Antragstellern zu 1) und 2) ein Gespräch zur Förderung einer freiwilligen Ausreise geführt und für den Fall der Nichtausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 1. November 2016 in Aussicht gestellt. Dieser Umstand dürfte der Erteilung einer Ausbildungsduldung indessen nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Im vorliegenden Fall standen in diesem Zeitpunkt konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen indessen noch nicht an, vielmehr war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitpunkt noch gestattet.

11

Dass andere als die vorgenannten Gründe der Erteilung einer Duldung und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen könnten, kann den beigezogenen Behördenakten nicht entnommen werden und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt.

12

Steht einem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG eine Duldung zu, hat ihm die Ausländerbehörde im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung – erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. das Schreiben der Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 1. November 2016 – Az. M3-20010/5/18 –). Der Auffassung der Antragsgegnerin, ausreisepflichtige Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten sollten grundsätzlich nicht in den Genuss einer Ausbildungsduldung kommen, vermag sich die Kammer in dieser Form nicht anzuschließen. Die Stichtagsregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG legt für den Regelfall abschließend einen Zeitpunkt fest, nach dem ein abgelehnter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG eine Ausbildungsduldung nicht mehr beanspruchen kann. Hat ein Ausländer aus einem solchen Staat vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, dürfte der Ausländerbehörde allenfalls in seltenen Ausnahmefällen die Freiheit zustehen, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen abzulehnen. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich.

13

Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) noch vor dem Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren zu beenden, hinter das Interesse der Antragstellerin zu 2) zurücktreten, ihre bereits begonnen Berufsausbildung nicht abbrechen zu müssen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zudem zu beachten, dass das Institut der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung ab dem 6. August 2016 eingeführt wurde und hierzu bisher weder eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt noch eine die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes erlassen wurde oder eine einheitliche behördliche Praxis zu verzeichnen ist, welche in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Versagung des Eilrechtsschutzes rechtfertigen könnte.

14

Das von den Antragstellern sinngemäß weiter verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin bereits im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zu dulden (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG), ist abzulehnen. Durch den Entscheidungsausspruch wird dem Eilrechtschutzinteresse der Antragstellerin zu 2) hinreichend Rechnung getragen, ohne dass im Eilverfahren eine Entscheidung über die Klage vorweggenommen würde.

15

Ist die Antragsgegnerin hiernach dazu zu verpflichten, den Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW zu dulden, gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1), des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), Entsprechendes. Sein Aufenthalt ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu dulden, solange sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine sonstigen öffentliche Belange ersichtlich werden, die das Interesse der Ehegatten überwiegen, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Klärung des Duldungsstatus der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet zu führen.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (drei Viertel des Regelstreitwerts von 2.500, € für jeden der Antragsteller).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2017 geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin bei der „S…“ Wohnungsbau Betreuungsgesellschaft mbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Januar 1998 geborene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben im November 2014 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Die Antragstellerin wurde sodann geduldet. Am 3. August 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung im Hinblick auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und erlaubte eine entsprechende Tätigkeit im Haus F… vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Unter dem 6. März 2017 legte die Antragstellerin eine Schulbescheinigung vom 31. August 2016 vor, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31. Juli 2017 dauern werde. Die Duldung wurde am 6. März 2017 für drei Monate verlängert, da die Antragstellerin noch „im FSJ“ sei. Es werde die Rückführung geprüft.

2

Mit Bescheid vom 6. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. März 2017, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an, wenn sie nicht bis zum 7. Juni 2017 freiwillig ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 2017 Widerspruch und legte im Rahmen der Begründung des Widerspruchs einen Ausbildungsvertrag mit der „S…“ GmbH vor, wonach die Antragstellerin am 1. August 2017 dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnt.

3

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Kern jeder Ausbildungsduldung bleibe jedoch die damit in Verbindung stehende Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 32 BeschV im behördlichen Ermessen liege. Dabei seien auch Ablehnungsgründe neben den erwähnten Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen. Nach gültiger Dienstanweisung solle das Ermessen bei mangelnder Bleibeperspektive negativ ausgeübt werden. Hierunter fielen auch Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertige nicht, hiervon abzuweichen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13. Juni 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

4

Den auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung zum Zwecke der Durchführung der Ausbildung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragstellerin keine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen sei, da ihr die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Beschäftigungserlaubnis für das Ausbildungsverhältnis zu erteilen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift knüpfe in nicht zu beanstandender Weise an das Kriterium der Bleibeperspektive an und wirke dem Zustrom von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert seien.

5

Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben und am 31. Juli 2017 begründet. Sie macht geltend, dass ihr eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Im Hinblick auf den Beginn der Ausbildung hat das Beschwerdegericht am 4. August 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu erteilen.

II.

6

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

7

1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erschüttert im Hinblick auf den Vortrag, eine Ausbildungsduldung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen und eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, (noch) den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht ist daher berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, soweit dieser auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gestützt ist.

8

2. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese nicht nur Abschiebungsschutz begehrt, sondern auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Aufnahme der Ausbildung als Altenpflegerin sowie die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nur dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Beschwerde weiter.

9

Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis zusteht.

10

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt und ihr eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Durchführung der Ausbildung zu erteilen ist.

11

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

12

a. Die Antragstellerin strebt ausweislich des am 19. Mai 2017 bei der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbildungsvertrages eine qualifizierte Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Altenpflegerin an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV.

13

b. Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38). Insbesondere hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nach Aktenlage keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen.

14

c. Es liegt keine die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ausschließende Straffälligkeit der Antragstellerin vor.

15

d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war.

16

aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26):

17

„Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“

18

Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

19

bb. Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.

20

(1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt.

21

§ 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt.“). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, aufgehoben.

22

(2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin („Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)“) vorsieht - dahingehend ausgeübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift.

23

Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten.

24

Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen „ist“, leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung „konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden.

25

Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist.

26

cc. Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe, ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

27

dd. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes sind zudem nach Aktenlage keine individuellen Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gesichtspunkten zu versagen; das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte daher dahingehend reduziert sein, dass eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Antragstellerin bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht: Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2016 hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Duldung ohne Vorbehalte verlängert. Ebenso wurde die im August 2016 erteilte Duldung zwecks Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres von der Antragsgegnerin am 6. März 2017 ohne Vorbehalte verlängert, nachdem durch die Vorlage der Schulbescheinigung deutlich geworden war, dass die Antragstellerin seit August 2016 kein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hat. Im März 2017 wurde zwar die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, es wurden aber keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet.

28

Dürfte demnach die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein, so war zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme der Berufsausbildung erfüllt.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2017 geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin bei der „S…“ Wohnungsbau Betreuungsgesellschaft mbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Januar 1998 geborene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben im November 2014 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Die Antragstellerin wurde sodann geduldet. Am 3. August 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung im Hinblick auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und erlaubte eine entsprechende Tätigkeit im Haus F… vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Unter dem 6. März 2017 legte die Antragstellerin eine Schulbescheinigung vom 31. August 2016 vor, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31. Juli 2017 dauern werde. Die Duldung wurde am 6. März 2017 für drei Monate verlängert, da die Antragstellerin noch „im FSJ“ sei. Es werde die Rückführung geprüft.

2

Mit Bescheid vom 6. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. März 2017, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an, wenn sie nicht bis zum 7. Juni 2017 freiwillig ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 2017 Widerspruch und legte im Rahmen der Begründung des Widerspruchs einen Ausbildungsvertrag mit der „S…“ GmbH vor, wonach die Antragstellerin am 1. August 2017 dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnt.

3

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Kern jeder Ausbildungsduldung bleibe jedoch die damit in Verbindung stehende Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 32 BeschV im behördlichen Ermessen liege. Dabei seien auch Ablehnungsgründe neben den erwähnten Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen. Nach gültiger Dienstanweisung solle das Ermessen bei mangelnder Bleibeperspektive negativ ausgeübt werden. Hierunter fielen auch Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertige nicht, hiervon abzuweichen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13. Juni 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

4

Den auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung zum Zwecke der Durchführung der Ausbildung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragstellerin keine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen sei, da ihr die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Beschäftigungserlaubnis für das Ausbildungsverhältnis zu erteilen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift knüpfe in nicht zu beanstandender Weise an das Kriterium der Bleibeperspektive an und wirke dem Zustrom von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert seien.

5

Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben und am 31. Juli 2017 begründet. Sie macht geltend, dass ihr eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Im Hinblick auf den Beginn der Ausbildung hat das Beschwerdegericht am 4. August 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu erteilen.

II.

6

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

7

1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erschüttert im Hinblick auf den Vortrag, eine Ausbildungsduldung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen und eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, (noch) den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht ist daher berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, soweit dieser auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gestützt ist.

8

2. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese nicht nur Abschiebungsschutz begehrt, sondern auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Aufnahme der Ausbildung als Altenpflegerin sowie die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nur dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Beschwerde weiter.

9

Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis zusteht.

10

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt und ihr eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Durchführung der Ausbildung zu erteilen ist.

11

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

12

a. Die Antragstellerin strebt ausweislich des am 19. Mai 2017 bei der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbildungsvertrages eine qualifizierte Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Altenpflegerin an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV.

13

b. Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38). Insbesondere hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nach Aktenlage keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen.

14

c. Es liegt keine die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ausschließende Straffälligkeit der Antragstellerin vor.

15

d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war.

16

aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26):

17

„Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“

18

Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

19

bb. Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.

20

(1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt.

21

§ 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt.“). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, aufgehoben.

22

(2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin („Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)“) vorsieht - dahingehend ausgeübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift.

23

Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten.

24

Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen „ist“, leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung „konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden.

25

Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist.

26

cc. Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe, ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

27

dd. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes sind zudem nach Aktenlage keine individuellen Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gesichtspunkten zu versagen; das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte daher dahingehend reduziert sein, dass eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Antragstellerin bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht: Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2016 hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Duldung ohne Vorbehalte verlängert. Ebenso wurde die im August 2016 erteilte Duldung zwecks Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres von der Antragsgegnerin am 6. März 2017 ohne Vorbehalte verlängert, nachdem durch die Vorlage der Schulbescheinigung deutlich geworden war, dass die Antragstellerin seit August 2016 kein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hat. Im März 2017 wurde zwar die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, es wurden aber keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet.

28

Dürfte demnach die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein, so war zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme der Berufsausbildung erfüllt.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) bis zu dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW vorläufig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und dem Antragsteller zu 1) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragteller zu 1) und 2) zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Eilrechtschutzersuchen der Antragsteller zu 1) und 2) hat in dem vorbezeichneten Umfange Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung in dem vorbezeichneten Sinne liegen vor.

4

Die Antragstellerin zu 2) strebt mit ihrer am 10. November 2016 erhobenen Klage 2 K 994/16.NW die Erteilung einer Duldung zur Fortsetzung einer bereits begonnenen qualifizierten Berufsausbildung an. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vor-übergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).

5

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die auf diese Vorschriften gestützte Klage der Antragstellerin zu 2) Erfolg haben wird. Zumindest aber ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und bei der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin zu 2), die begonnene Berufsausbildung bis zu einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig fortzusetzen zu können, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt.

6

Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin zu 2), die nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, zu dem durch § 60 a Abs 2 Satz 4 n.F. AufenthG (nachträglich) begünstigten Personenkreis zählt und im Übrigen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, deren Erfüllung einen Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung vermittelt, erfüllt sind. Denn die Antragstellerin zu 2) befindet sich auf der Grundlage eines am 13. Juni 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrags, welcher der Handwerkskammer am 15. Juni 2016 zur Eintragung in die Lehrlingsrolle vorgelegt wurde, in der Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG. In diese ist die Antragstellerin zu 2) am 4. Juli 2016 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zustehenden Aufenthaltsgestattung und mit vorausgehender Zustimmung der Ausländerbehörde eingetreten (vgl. den handschriftlichen Zusatz zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 30. Juni 2016). Zwar ist die Einführung der Ausbildungsduldung durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), wie dargelegt, erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch – und gerade – eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Jedenfalls ergeben sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG keine Hinweise darauf, dass Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründet worden sind, von der Vorschrift nicht umfasst wären.

7

Ein Sachverhalt, der nach § 60 a Abs. 6 AufenthG die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und der damit nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstünde, liegt im Falle der Antragstellerin zu 2), soweit ersichtlich, nicht vor. § 60 a Abs. 6 AufenthG greift u.a. dann ein, wenn sich der Betreffende in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind vom Anwendungsbereich des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG indessen nicht generell ausgeschossen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutze vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vielmehr schlüssig vorgetragen, keine öffentlichen Leistungen zu beziehen; das Einkommen, das sie aus den ihnen erlaubten Erwerbstätigkeiten gemeinsam erwirtschafteten, reiche zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der Familie aus.

8

Auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift aller Voraussicht nach nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollzogen werden können. Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll (VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW – juris). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) ein Vollzugshindernis aufrechterhalten hätte, um in den Besitz einer Ausbildungsduldung zu gelangen. Ein bloßes Nichtbefolgen einer Ausreiseaufforderung allein genügt nicht, den gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG zu Fall zu bringen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2) erst zu einem Zeitpunkt vollziehbar wurde, in welchem ihr Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits begründet worden war.

9

Schließlich liegt auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Danach ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a AsylG) ist, ein Anspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG ausgeschlossen, wenn er nach dem 31. August 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall. Denn sie hat ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt; zudem hat sie, wie dargelegt, ihre Berufsausbildung noch unter der Geltung der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung aufgenommen.

10

Die aus dem letzten Halbsatz von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG folgende weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, das fehlende Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dürfte nach derzeitiger Beurteilung erfüllt sein. Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016 am 14. Oktober 2016 mit den Antragstellern zu 1) und 2) ein Gespräch zur Förderung einer freiwilligen Ausreise geführt und für den Fall der Nichtausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 1. November 2016 in Aussicht gestellt. Dieser Umstand dürfte der Erteilung einer Ausbildungsduldung indessen nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Im vorliegenden Fall standen in diesem Zeitpunkt konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen indessen noch nicht an, vielmehr war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitpunkt noch gestattet.

11

Dass andere als die vorgenannten Gründe der Erteilung einer Duldung und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen könnten, kann den beigezogenen Behördenakten nicht entnommen werden und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt.

12

Steht einem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG eine Duldung zu, hat ihm die Ausländerbehörde im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung – erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. das Schreiben der Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 1. November 2016 – Az. M3-20010/5/18 –). Der Auffassung der Antragsgegnerin, ausreisepflichtige Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten sollten grundsätzlich nicht in den Genuss einer Ausbildungsduldung kommen, vermag sich die Kammer in dieser Form nicht anzuschließen. Die Stichtagsregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG legt für den Regelfall abschließend einen Zeitpunkt fest, nach dem ein abgelehnter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG eine Ausbildungsduldung nicht mehr beanspruchen kann. Hat ein Ausländer aus einem solchen Staat vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, dürfte der Ausländerbehörde allenfalls in seltenen Ausnahmefällen die Freiheit zustehen, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen abzulehnen. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich.

13

Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) noch vor dem Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren zu beenden, hinter das Interesse der Antragstellerin zu 2) zurücktreten, ihre bereits begonnen Berufsausbildung nicht abbrechen zu müssen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zudem zu beachten, dass das Institut der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung ab dem 6. August 2016 eingeführt wurde und hierzu bisher weder eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt noch eine die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes erlassen wurde oder eine einheitliche behördliche Praxis zu verzeichnen ist, welche in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Versagung des Eilrechtsschutzes rechtfertigen könnte.

14

Das von den Antragstellern sinngemäß weiter verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin bereits im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zu dulden (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG), ist abzulehnen. Durch den Entscheidungsausspruch wird dem Eilrechtschutzinteresse der Antragstellerin zu 2) hinreichend Rechnung getragen, ohne dass im Eilverfahren eine Entscheidung über die Klage vorweggenommen würde.

15

Ist die Antragsgegnerin hiernach dazu zu verpflichten, den Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW zu dulden, gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1), des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), Entsprechendes. Sein Aufenthalt ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu dulden, solange sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine sonstigen öffentliche Belange ersichtlich werden, die das Interesse der Ehegatten überwiegen, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Klärung des Duldungsstatus der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet zu führen.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (drei Viertel des Regelstreitwerts von 2.500, € für jeden der Antragsteller).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen (geboren am … 1980 und … 2009) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten zunächst am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Antragstellerin zu 1. unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

2

Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Aachen die Antragstellerin zu 1. zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2013 eine Selbstanzeige wegen Eingehung einer Scheinehe erstattet und diesbezüglich bei der Ausländerbehörde später persönlich vorgesprochen hatte. Die melderechtliche Abmeldung des Ehemanns, der angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt unter der gemeinsamen Adresse in Deutschland wirklich gewohnt zu haben, erfolgte zum 2. Oktober 2013.

3

Die Antragstellerinnen meldeten sich am 5. März 2014 als Asylsuchende und stellten am 14. März 2014 einen Asylantrag. Infolgedessen wurden die Akten zuständigkeitshalber abgegeben und das mit der Anhörung eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe nicht fortgeführt. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 12. Mai 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1., sie habe mit ihrem Ehemann zusammen in Deutschland gewohnt. Er habe sie reingelegt und sie nach der Eheschließung – so im September/Oktober 2013 – verlassen. Die Antragstellerinnen wurden dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugeteilt und die Ausländerakte wurde dorthin abgegeben.

4

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Bl. 397 ff. der Verwaltungsakte der Antragstellerin zu 1. – VA –). Gleichzeitig wurde den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – abgelehnt (Bl. 421 ff. VA). Das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls anhängig und wird inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 K 263/17.TR geführt.

5

Während des Asylverfahrens wurde den Antragstellern zunächst vom Bundesamt, später vom Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und mehrfach verlängert. Während des Asylverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1., ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Nachdem die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ vorgelegt hatte (vgl. Bl. 387 VA), erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 eine „Arbeitserlaubnis (gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung“ für die Tätigkeit „Ausbildung im Hotelfach“ bei dem Arbeitgeber „F. Parkhotel GmbH“ bis „Ende Ausbildung oder Aufhebung Ausbildungsvertrag“ (vgl. Bl. 388 VA). Unter Bemerkung ist neben dem Ausschluss einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer aufgeführt, dass „Diese Arbeitserlaubnis […] ebenfalls gültig [ist] für eine zeitweise Tätigkeit im H.“ (Bl. 388 VA).

6

Wie inzwischen bekannt ist, beendete die Antragstellerin zu 1. ihre im Oktober 2015 aufgenommene Ausbildung im Hotelfach bei dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ im Sommer 2016. Nach einer eigenen Angaben zufolge zweimonatigen Unterbrechung der betrieblichen Ausbildung setzte die Antragstellerin zu 1., wie sich aus dem im gerichtlichen Eilverfahren schließlich vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt (Bl. 6 der Gerichtsakte – GA –), ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau sodann ab dem 17. Oktober 2016 beim Ausbildungsbetrieb „B. Hotel GmbH“ fort. Eine Anzeige des Wechsels der Ausbildungsstätte gegenüber dem Antragsgegner erfolgte seinerzeit nicht. Ebenso wenig wurde für die damals weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzende Antragstellerin zu 1. eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb beantragt oder erteilt.

7

Nachdem der Antragsgegner von dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei dem ihm angezeigten und bekannten Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ ein und erhielt die Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 1. die Ausbildung abgebrochen habe (vgl. Vermerk vom 5. Januar 2017, Bl. 418 GA).

8

Im Anschluss an die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 abgelehnt wurde, leitete der Antragsgegner am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Antragstellerinnen ein (Bl. 425 VA). Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Antragsgegner von der Zentralstelle für Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt (Bl. 435 f. VA). Parallel dazu wurden für die Antragstellerinnen mit E-Mail vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert (Bl. 431 VA) und die Buchung letztlich bestätigt (Bl. 449 VA).

9

Die letzte den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig (Bl. 433 VA). Die erste Duldung wurden den Antragstellern unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bei zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei (Bl. 441 VA).

10

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Ausbildung, die sie im ersten Lehrjahr im Hotel F. und seit dem zweiten Ausbildungsjahr im B. Hotel absolviere, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt und damit die Formalitäten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht eingehalten habe. Das Festhalten an einer „Förmelei“ sei angesichts der existenziellen Konsequenzen der Abschiebung unverhältnismäßig. Der aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch angehörte Antragsgegner hat gegenüber dem Verwaltungsgericht unter anderem erklärt, dass die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. gehabt habe (vgl. Vermerk Bl. 11 GA).

11

Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 – 3 L 475/17.KO – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 12 f. GA). Die Antragstellerinnen hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich eine Ausbildung aufgenommen habe. Sie habe allerdings nicht substantiiert vorgebracht, dass sie die Ausländerbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt hätte und zur Aufnahme der Ausbildung befugt gewesen sei. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen.

12

Mit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen – weiterhin gestützt auf den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Ausbildungsduldung – nunmehr die Rechtswidrigkeit der am 5. Mai 2017 erfolgten Abschiebung geltend. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ausländerbehörde der Antragstellerin zu 1. eine Arbeitserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung erteilt habe. Das Ausbildungsende sei noch nicht erreicht, die Antragstellerin zu 1. stehe nach wie vor in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis. Die Erlaubnis sei auch nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt gewesen. Die Benennung der Ausbildungsstelle in die Erlaubnis habe nur deklaratorische Gründe. Dementsprechend sei die im Oktober 2016 bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzte Ausbildung auch nicht illegal gewesen. Außerdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner einer Übertragung der Arbeitserlaubnis auf einen anderen Arbeitgeber hätte verschließen sollen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Ausländerbehörde in Kenntnis der gesamten Umstände eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verweigert hätte. Wenn bereits die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Bleiberecht führe, müsse das erst recht für eine begonnene und bereits im fortgeschrittenen Stadium des zweiten Lehrjahres befindliche Ausbildung gelten. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ausbildung im Vertrauen darauf begonnen, dass ihr die Ausländerbehörde einen Aufenthalt bis zum Abschluss der Ausbildung ermögliche. Die Ausländerbehörde habe diesen Vertrauenstatbestand durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis selbst geschaffen. Sich im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf den nicht angezeigten Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu berufen, sei treuwidrig und eine reine Förmelei. Die Erteilung einer Duldung setzte keinen Antrag voraus und könne – was hier angezeigt gewesen wäre – auch von Amts wegen erfolgen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

13

Nachdem die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht noch eine Sicherungsanordnung zur Einstellung der Abschiebung beantragt haben, beantragen sie und unter Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Antrag durch die Vollziehung erledigt habe, nunmehr

14

1. festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war,

15

2. den Antragsgegner anzuweisen, zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen zu ihren Lasten sie unverzüglich in das Bundegebiet zurückzuführen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen,

18

und führt zur Begründung aus: Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Neuaufnahme nicht angezeigt, so dass eine ausländerrechtliche Genehmigung für die Neuaufnahme nicht vorlag. Selbst wenn der Bevollmächtigte oder die Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2017 den Wunsch der Aufnahme einer Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt und eine Ausbildungsduldung beantragt hätten, so wäre die Erteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn eine Ausbildungsduldung dürfe nicht erteilt werden, wenn – wie hier seit dem 31. Januar 2017 – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.

II.

19

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag zu Nr. 1 ist unzulässig, der Antrag zu Nr. 2 jedenfalls unbegründet.

20

1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 festzustellen, ist unzulässig.

21

Die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung – stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zwar keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2016 – 7 B 10718/16.OVG –; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 131 und § 123 Rn. 9 m.w.N.).

22

2. Der Antrag zu Nr. 2, der darauf gerichtet ist, die eingetretenen Folgen der am 5. Mai 2017 vollzogenen Abschiebung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, ist jedenfalls unbegründet.

23

a. Der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Antrag begründet eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO. Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6).

24

Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

25

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine – einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende – wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 M 37/16 –, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren). Denn die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hier ausnahmsweise als zulässig erachten würde. Es fehlt jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

26

b. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn – wie hier – mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

27

Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können. Gleichzeitig kann eine einstweilige Anordnung, mit deren Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Offen bleiben kann insbesondere, ob hier – was mindestens fraglich ist – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.

28

c. Der Antrag zu Nr. 2 ist jedenfalls unbegründet.

29

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

30

Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die begehrte Folgenbeseitigung ist unter anderem die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung. Die Antragstellerinnen waren – dies wird nicht in Frage gestellt – seit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem zwar schon die angegriffene Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 sofort vollziehbar gewesen ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur Entscheidung hierüber einer Abschiebung jedoch entgegenstand. Den erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stützen die Antragstellerinnen auf einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

31

Aus dem Vorbringen der Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – konkret zum Fehlen eines glaubhaft gemachten Anspruchs auf eine Ausbildungsduldung – abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um darauf gestützt einen Anordnungsanspruch für die begehrte Folgenbeseitigung annehmen zu können.

32

aa. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

33

Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, wenn z.B. ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mithin soll nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7).

34

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels). Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es demnach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 27). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).

35

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

36

Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Hier scheidet aus Gründen des materiellen Rechts ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder denjenigen der Behördenentscheidung aus. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

37

Gleichzeitig ist auch nicht auf den Zeitpunkt allein der tatsächlichen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung abzustellen. Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 10). Zum anderen ist es erforderlich, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 18 aE). Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 21).

38

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht – und nur dafür –, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 –, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25).

39

bb. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

40

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin zu 1. für die seit Oktober 2016 tatsächlich betriebene Ausbildung zur Hotelfachfrau beim B. Hotel GmbH steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.

41

Der Antragsgegner hat am 31. Januar 2017 durch die Beantragung von Passersatzpapieren für die Antragstellerinnen eine Maßnahme ergriffen, mit der die in absehbarer Zeit durchzuführende und letztlich auch durchgeführte Abschiebung am 5. Mai 2017 vorbereitet wurde. Inwieweit allein die Beantragung von Passersatzpapieren für die Annahme das Ausschlussgrundes genügt, wenn es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung fehlt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag vom 31. Januar 2017 und der beabsichtigen, am 5. Mai 2017 durchgeführten Abschiebung in jedem Fall gegeben ist.

42

Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, zugunsten des Ausländers auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses vorverlegt wird und es nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts ankommt (s.o.), räumt die Antragstellerin zu 1. selbst ein, den Wechsel der Ausbildungsstelle nicht angezeigt und – jedenfalls vor dem 31. Januar 2017 – eine Ausbildungsduldung nicht beantragt zu haben.

43

Mangels Antragstellung kann es dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen daneben erforderlich sind (dazu oben), um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage festzulegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie, die Antragstellerin zu 1., habe bei ihrer Vorsprache wegen der zu erteilenden Duldung die von ihr betriebene Ausbildung angesprochen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen wird – auch unter Einbeziehung ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Bl. 78 GA) – nicht deutlich, ob die Antragstellerin zu 1. auch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes offenbart hat. Zum anderen datiert die in der eidesstattlichen Versicherung konkret vorgetragene Vorsprache auf den 21. April 2017, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden und der Antragsgegner auch bereits Plätze für den Flug nach Armenien reserviert hatte.

44

Keiner weiteren Aufklärung bedarf es, ob die Antragstellerin zu 1., wie sie selbst angibt, bei ihrer Vorsprache am 21. April 2017 auf Nachfrage die – ansonsten in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zu bringende – mündliche Auskunft erhalten hat, sie habe durch die auf drei Monate befristete Duldung keine Probleme und könne ruhig ihre Ausbildung weiter machen. Eine rechtliche Position zu ihren Gunsten lässt sich, da die Voraussetzungen einer Zusicherung jedenfalls nicht vorliegen, daraus nicht herleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft zu diesem Zeitpunkt – selbst wenn man diese als erfolgt unterstellen würde – keine rechtlichen Nachteile erlitten haben, da – wie ausgeführt – eine Ausbildungsduldung nach dem 31. Januar 2017 nicht mehr erteilt werden durfte.

45

Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, eine Duldung könne nicht nur auf Antrag erteilt werden, sondern auch von Amts wegen, ist zwar zutreffend, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung stellte sich nämlich zunächst die Frage, ob mangels einer den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bestimmenden Antragstellung eine zeitliche Vorverlagerung für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, überhaupt erfolgt. Die Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, weil eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung zumindest voraussetzen würde, dass diejenigen Umstände, die ansonsten mit der Antragstellung mitzuteilen sind, amtsbekannt sind und etwaig erforderliche Nachweise vorliegen. Ein entsprechender Kenntnis- und Informationsstand des Antragsgegners vor dem 31. Januar 2017 scheidet jedoch schon deshalb aus, weil ihm seinerzeit nicht einmal bekannt war, dass die Antragstellerin zu 1. eine Ausbildung zur Hotelfachfrau bei der B. Hotel GmbH gemacht hat.

46

Die Kenntnis des Antragsgegners von der vorangehenden Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei der F. Parkhotel GmbH, für die ihr in Abhängigkeit von ihrer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch den Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden ist, bietet keine Grundlage für eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Aus der vorangehenden, von Oktober 2015 bis Sommer 2016 betriebenen Ausbildung kann die Antragstellerin zu 1. für die nunmehr beanspruchte Ausbildungsduldung nichts herleiten, die sie für ihre im Oktober 2016 bei einer anderen Ausbildungsstätte aufgenommene Ausbildung begehrt.

47

Die unter dem 19. Oktober 2015 erteilte Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber F. Parkhotel GmbH (vgl. Bl. 388 VA) war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auf die Ausbildung bei dem konkret benannten Ausbildungsbetrieb beschränkt und umfasste deshalb trotz gleichbleibenden Ausbildungsziels nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Dass die Benennung des Ausbildungsbetriebs in der Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nur deklaratorischer Natur war, ergibt sich schon aus der „Arbeitserlaubnis“ selbst, die als Bemerkung den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis ebenfalls für eine zeitweise Tätigkeit im H. gültig ist (vgl. Bl. 388 VA). Der Aufnahme einer außerhalb des Ausbildungsbetriebs zulässigen Tätigkeit bei einem ebenfalls namentlich benannten Betrieb hätte es nicht bedurft, wenn die Erlaubnis ohne Bindung an die konkrete Ausbildungsstätte allein auf das Ausbildungsziel Hotelfachfrau gerichtet erteilt worden wäre. Die gemäß § 61 Abs. 2 AsylG erlaubte Erwerbstätigkeit hat danach mit dem Abbruch der dortigen Ausbildung im Sommer 2016 ihre Wirksamkeit verloren.

48

Die Beschäftigungserlaubnis vom 19. Oktober 2015 lässt sich deshalb insbesondere nicht als Erlaubnisgrundlage für die am 17. Oktober 2016 bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzte Ausbildung zur Hotelfachfrau heranziehen und begründet auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin zu 1. dafür, die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb beenden zu können. Auch der Hinweis, die erste Ausbildung sei aus einem staatlich geförderten Bleiberechtsprojekt heraus aufgenommen worden, aus dessen Teilnehmerbedingungen sich ergebe, dass durch die Bleiberechtsprojekte eine Prüfung und die erforderliche Abstimmung (auch) mit den Ausländerbehörden erfolgten, begründet keinen Vertrauensschutz. In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen schon nicht vor, das der Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Abstimmung mit dem Bleiberechtsprojekt erfolgt sei, das seinerseits bei der Ausländerbehörde das Erforderliche hätte in die Wege leiten können oder müssen.

49

Die Antragstellerin zu 1. kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit schon einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gehabt mit der Folge, dass das Ermessen bezüglich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund des Zusammenhangs mit dem gebundenen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung regelmäßig reduziert sei (vgl. dazu Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, S. 11). Denn die Antragstellerin zu 1. war damals noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im nicht in einer besonderen Weise vorgeprägten oder reduzierten Ermessen des Antragsgegners gemäß § 61 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. Die Antragstellerin zu 1. hat durch ihren nicht angezeigten Wechsel der Ausbildungsstelle dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen, dass ihm in § 61 Abs. 2 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und über die Frage der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Basis der damaligen Gegebenheiten zu entscheiden. Die erforderliche Anzeige des Wechsels und die erst damit eröffnete Möglichkeit, über eine Beschäftigungserlaubnis in dem neuen Betrieb zu entscheiden, sind – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – auch keine Förmelei, sondern bildet die notwendige Grundlage zur Verwirklichung des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine entsprechende Anzeige eines Wechsels kann die Ausländerbehörde schon nicht prüfen, ob der konkrete Arbeitgeber und die dort angestrebte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, um hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Erlaubniserteilung ausschließen oder ihr – im Rahmen der Ermessensausübung – entgegenstehen. Überdies hätte es einer Beschäftigungserlaubnis für den neuen Ausbildungsbetrieb auch bedurft, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genügt. Danach obliegt die Prüfung, ob der Ausländer eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzt, auch dem Arbeitgeber. Hier hätte eine Prüfung ergeben müssen, dass die ausdrücklich für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellte Erlaubnis für den anderen Ausbildungsbetrieb nicht gilt; zumindest hätte es einer Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde bedurft.

50

Die Aufnahme der Ausbildung im Oktober 2016 erfolgte danach ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis, war damit rechtswidrig und scheidet als Anknüpfungsmoment für eine zeitliche Vorverlagerung der Prüfung des hier entscheidenden Ausschlussgrundes aus.

51

Soweit mit der Beschwerde versucht wird, die Bedeutung der Anzeige des Arbeitgeberwechsels zu bagatellisieren, übersehen die Antragstellerinnen, dass mit der fehlenden Anzeige die (mögliche) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Beschäftigung selbst vereitelt wurde und gleichzeitig die wegen des zeitlichen Ablaufs letztlich wichtige Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, versäumt wurde, so dass die am 31. Januar 2017 eingeleiteten Maßnahmen die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.

52

Nach dem Vorstehenden bedarf es, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer legalen Beschäftigung fehlte, keiner Erörterung, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG aufgenommene Ausbildung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dem Wegfall der akzessorischen Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fortgesetzt werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner durch seine Erkundigungen zum Stand der ihm bekannten und von ihm genehmigten Ausbildung durchaus zu erkennen gegeben, dass er bereit und willens war, eine legale Ausbildung aus dem Asylverfahren bei der Prüfung des zuzusprechenden Status nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Mitteilung über den Abbruch dieser Ausbildung und ohne Kenntnis von einer anderweitigen Ausbildung war der Antragsgegner gehalten, die Ausreisepflicht der Antragstellerinnen durchzusetzen, und hatte insbesondere keinen Anlass, die Antragstellerinnen hierzu anzuhören (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für die Antragstellerin zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragstellerin zu 2. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,00 € beträgt der Streitwert danach 7.500,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Montag, den 17.10.2016 ab 3 Uhr morgens beginnende Abschiebung vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die am 13.10.2016 bei ihm eingegangene und mit einer Begründung versehenen Beschwerde. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um das Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als Bäcker bei der Bäckerei A. in M. zu sichern. Nur hierdurch kann vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit dem Vollzug der Ausreisepflicht künftig kein Raum mehr für die Erteilung einer Duldung wäre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat unter dem 09.09.2016 die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte Duldung zur Durchführung der Ausbildung als Bäcker abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtslage ist für das durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Verpflichtungsbegehren die Entscheidung des Gerichts, so dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zur Anwendung kommt. Nach dieser seit 06.08.2016 geltenden Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Hiernach besteht der Duldungsanspruch nur dann, wenn „konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):
„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erteilung einer Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung künftig als gebundene Entscheidung auszugestalten. Durch die Duldungserteilung kann sich ein Vollzugshindernis für Abschiebungen auch dann ergeben, wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde könnte aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführen, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer einen die rechtlichen Bedingungen erfüllenden Berufsausbildungsvertrag vorlegt und die Berufsausbildung aufnimmt. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung kann deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt wird.
Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.
Die Formulierung entspricht im Übrigen § 61 Absatz 1c Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes.“
Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“, das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.
2. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach im vorliegenden Fall die Erteilung einer Duldung eindeutig nicht in Betracht komme, weil der Tatbestand des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ hat.
10 
a.) Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
11 
Der im Juli 1992 geborene und am 08.10.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist zwar serbischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG. Sein Asylantrag ist jedoch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Der Antragsteller wurde seit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2012, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, geduldet. Auflösende Bedingungen waren der Duldung seit 07.10.2013 mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters nicht mehr beigegeben (vgl. das Bearbeitungsblatt des Landratsamts Karlsruhe vom 12.07.2016). Der Antragsteller war in der Vergangenheit und ist auch aktuell im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Fälle von Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 6 im Übrigen sind weder derzeit noch für einen möglichen früheren Zeitpunkt ersichtlich.
12 
b.) Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist weiterhin, dass der Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für deren Erlaubnis es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, im Bundesgebiet aufnimmt oder aufgenommen hat. Auch diese Voraussetzung dürfte bejaht werden können.
13 
Nach der oben dargestellten Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liegt der Regelung die Auffassung zugrunde, dass die Berufsausbildung dann aufgenommen ist, wenn der Ausländer zum Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte tatsächlich beginnt bzw. in der Variante des „aufgenommen hat“ die Berufsausbildung bereits mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen) begonnen wurde. Der Nachweis über die Erteilungsvoraussetzungen für die Duldung sei über den Nachweis des Eintrags in der Lehrlingsrolle zu erbringen.
14 
Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl. näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 ). § 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben.
15 
Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Darüber hinaus spricht die Intention des Gesetzes, mit der speziellen Ausbildungsduldung geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen (hierzu auch Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Kluth/Heusch, Stand 15.08.2016, § 60a Rn. 26), gegen eine restriktive Auslegung. Ausgehend hiervon dürfte es daher genügen, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
16 
Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen.
17 
Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht.
18 
Der Antragsteller erhielt unter dem 18.07.2016 das Abschlusszeugnis des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf der A.-E-Schule ausgestellt, das dem Hauptschulabschluss entspricht. In den Fächern Englisch und Deutsch weist das Zeugnis die Note „befriedigend“, in Mathematik und Fachrechnen sowie in den übrigen Fächern die Note „gut“ aus. Es vermerkt weiter die Absolvierung eines ganzjährigen Betriebs-Tagespraktikums. Wie der Antragsteller nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgetragen hat, ist unmittelbar nach Beendigung des Schulpraktikums seitens der Bäckerei bei der Ausländerbehörde angerufen worden, welche Schritte notwendig sind, um den Antragsteller als Auszubildenden einstellen zu können. Die unter dem 09.07.2016 auf dem Formblatt Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben verdeutlichen, dass die Wahl des Arbeitgebers (Bäckerei A.) zur Besetzung des Ausbildungsplatzes bereits auf den Antragsteller gefallen war. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.07.2016 ergibt sich zudem, dass der Antragsteller diese Stellenbeschreibung am 12.07.2016 bei der unteren Ausländerbehörde mit der Bitte um Weiterleitung vorgelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Ausländerbehörde darüber informiert, dass zwischen dem Antragsteller und der Bäckerei A. eine Einigung über die Aufnahme einer Ausbildung zustande gekommen ist. Es spricht alles dafür, dass man in dem Eingang dieser Information bei der Ausländerbehörde einen konkludenten Antrag auf Ausbildungsduldung sehen könnte (so GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3 im Erscheinen), der allerdings noch der Weiterleitung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium bedurft hätte.
19 
c) Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung setzt schließlich voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im Rahmen der Frage, welches der maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist, scheiden aus Gründen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und derjenige der Behördenentscheidung aus. Bei einer anderen Sichtweise würde man ggfs. der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen; das ist aber nicht Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Maßgeblich dürfte auch nicht allein der Zeitpunkt Aufnahme der Berufsausbildung sein, zumal der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sind. Am ehesten dürfte bzgl. dieser Tatbestandvoraussetzung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen sein. Hierfür spricht, dass dies letztlich der Kern des Rechtsanspruch ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind. Wohl nur diese Sichtweise trägt dem wohlverstandenen, vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung und ermöglicht einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen dem getätigten Vertrauen von Ausbildern und Auszubildenden einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung andererseits.
20 
Der Tatbestand „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu, insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst) am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung - terminiert worden. Soweit die Gesetzbegründung weiter darauf verweist, die Formulierung entspreche im Übrigen § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG, ergeben sich hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Auslegung dieser Bestimmung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Nummer 3 des § 61 Abs. 1 c AufenthG ist dort positiv als eine der Voraussetzungen normiert, unter denen eine räumliche Beschränkung ergehen kann, die der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung dient (siehe im Übrigen näher GK-AufenthG, § 61 Rn. 38 ). In § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Formulierung jedoch ein zwingendes negatives, einen Rechtsanspruch ausschließendes Tatbestandsmerkmal, das zudem in eine gesetzliche Regelung eingebettet ist, die gegenüber § 61 AufenthG andere Zwecke verfolgt.
21 
Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG legen Wortlaut und gesetzgeberische Intention die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen (geboren am … 1980 und … 2009) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten zunächst am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Antragstellerin zu 1. unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

2

Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Aachen die Antragstellerin zu 1. zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2013 eine Selbstanzeige wegen Eingehung einer Scheinehe erstattet und diesbezüglich bei der Ausländerbehörde später persönlich vorgesprochen hatte. Die melderechtliche Abmeldung des Ehemanns, der angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt unter der gemeinsamen Adresse in Deutschland wirklich gewohnt zu haben, erfolgte zum 2. Oktober 2013.

3

Die Antragstellerinnen meldeten sich am 5. März 2014 als Asylsuchende und stellten am 14. März 2014 einen Asylantrag. Infolgedessen wurden die Akten zuständigkeitshalber abgegeben und das mit der Anhörung eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe nicht fortgeführt. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 12. Mai 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1., sie habe mit ihrem Ehemann zusammen in Deutschland gewohnt. Er habe sie reingelegt und sie nach der Eheschließung – so im September/Oktober 2013 – verlassen. Die Antragstellerinnen wurden dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugeteilt und die Ausländerakte wurde dorthin abgegeben.

4

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Bl. 397 ff. der Verwaltungsakte der Antragstellerin zu 1. – VA –). Gleichzeitig wurde den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – abgelehnt (Bl. 421 ff. VA). Das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls anhängig und wird inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 K 263/17.TR geführt.

5

Während des Asylverfahrens wurde den Antragstellern zunächst vom Bundesamt, später vom Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und mehrfach verlängert. Während des Asylverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1., ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Nachdem die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ vorgelegt hatte (vgl. Bl. 387 VA), erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 eine „Arbeitserlaubnis (gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung“ für die Tätigkeit „Ausbildung im Hotelfach“ bei dem Arbeitgeber „F. Parkhotel GmbH“ bis „Ende Ausbildung oder Aufhebung Ausbildungsvertrag“ (vgl. Bl. 388 VA). Unter Bemerkung ist neben dem Ausschluss einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer aufgeführt, dass „Diese Arbeitserlaubnis […] ebenfalls gültig [ist] für eine zeitweise Tätigkeit im H.“ (Bl. 388 VA).

6

Wie inzwischen bekannt ist, beendete die Antragstellerin zu 1. ihre im Oktober 2015 aufgenommene Ausbildung im Hotelfach bei dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ im Sommer 2016. Nach einer eigenen Angaben zufolge zweimonatigen Unterbrechung der betrieblichen Ausbildung setzte die Antragstellerin zu 1., wie sich aus dem im gerichtlichen Eilverfahren schließlich vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt (Bl. 6 der Gerichtsakte – GA –), ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau sodann ab dem 17. Oktober 2016 beim Ausbildungsbetrieb „B. Hotel GmbH“ fort. Eine Anzeige des Wechsels der Ausbildungsstätte gegenüber dem Antragsgegner erfolgte seinerzeit nicht. Ebenso wenig wurde für die damals weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzende Antragstellerin zu 1. eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb beantragt oder erteilt.

7

Nachdem der Antragsgegner von dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei dem ihm angezeigten und bekannten Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ ein und erhielt die Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 1. die Ausbildung abgebrochen habe (vgl. Vermerk vom 5. Januar 2017, Bl. 418 GA).

8

Im Anschluss an die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 abgelehnt wurde, leitete der Antragsgegner am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Antragstellerinnen ein (Bl. 425 VA). Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Antragsgegner von der Zentralstelle für Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt (Bl. 435 f. VA). Parallel dazu wurden für die Antragstellerinnen mit E-Mail vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert (Bl. 431 VA) und die Buchung letztlich bestätigt (Bl. 449 VA).

9

Die letzte den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig (Bl. 433 VA). Die erste Duldung wurden den Antragstellern unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bei zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei (Bl. 441 VA).

10

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Ausbildung, die sie im ersten Lehrjahr im Hotel F. und seit dem zweiten Ausbildungsjahr im B. Hotel absolviere, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt und damit die Formalitäten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht eingehalten habe. Das Festhalten an einer „Förmelei“ sei angesichts der existenziellen Konsequenzen der Abschiebung unverhältnismäßig. Der aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch angehörte Antragsgegner hat gegenüber dem Verwaltungsgericht unter anderem erklärt, dass die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. gehabt habe (vgl. Vermerk Bl. 11 GA).

11

Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 – 3 L 475/17.KO – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 12 f. GA). Die Antragstellerinnen hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich eine Ausbildung aufgenommen habe. Sie habe allerdings nicht substantiiert vorgebracht, dass sie die Ausländerbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt hätte und zur Aufnahme der Ausbildung befugt gewesen sei. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen.

12

Mit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen – weiterhin gestützt auf den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Ausbildungsduldung – nunmehr die Rechtswidrigkeit der am 5. Mai 2017 erfolgten Abschiebung geltend. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ausländerbehörde der Antragstellerin zu 1. eine Arbeitserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung erteilt habe. Das Ausbildungsende sei noch nicht erreicht, die Antragstellerin zu 1. stehe nach wie vor in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis. Die Erlaubnis sei auch nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt gewesen. Die Benennung der Ausbildungsstelle in die Erlaubnis habe nur deklaratorische Gründe. Dementsprechend sei die im Oktober 2016 bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzte Ausbildung auch nicht illegal gewesen. Außerdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner einer Übertragung der Arbeitserlaubnis auf einen anderen Arbeitgeber hätte verschließen sollen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Ausländerbehörde in Kenntnis der gesamten Umstände eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verweigert hätte. Wenn bereits die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Bleiberecht führe, müsse das erst recht für eine begonnene und bereits im fortgeschrittenen Stadium des zweiten Lehrjahres befindliche Ausbildung gelten. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ausbildung im Vertrauen darauf begonnen, dass ihr die Ausländerbehörde einen Aufenthalt bis zum Abschluss der Ausbildung ermögliche. Die Ausländerbehörde habe diesen Vertrauenstatbestand durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis selbst geschaffen. Sich im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf den nicht angezeigten Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu berufen, sei treuwidrig und eine reine Förmelei. Die Erteilung einer Duldung setzte keinen Antrag voraus und könne – was hier angezeigt gewesen wäre – auch von Amts wegen erfolgen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

13

Nachdem die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht noch eine Sicherungsanordnung zur Einstellung der Abschiebung beantragt haben, beantragen sie und unter Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Antrag durch die Vollziehung erledigt habe, nunmehr

14

1. festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war,

15

2. den Antragsgegner anzuweisen, zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen zu ihren Lasten sie unverzüglich in das Bundegebiet zurückzuführen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen,

18

und führt zur Begründung aus: Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Neuaufnahme nicht angezeigt, so dass eine ausländerrechtliche Genehmigung für die Neuaufnahme nicht vorlag. Selbst wenn der Bevollmächtigte oder die Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2017 den Wunsch der Aufnahme einer Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt und eine Ausbildungsduldung beantragt hätten, so wäre die Erteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn eine Ausbildungsduldung dürfe nicht erteilt werden, wenn – wie hier seit dem 31. Januar 2017 – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.

II.

19

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag zu Nr. 1 ist unzulässig, der Antrag zu Nr. 2 jedenfalls unbegründet.

20

1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 festzustellen, ist unzulässig.

21

Die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung – stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zwar keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2016 – 7 B 10718/16.OVG –; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 131 und § 123 Rn. 9 m.w.N.).

22

2. Der Antrag zu Nr. 2, der darauf gerichtet ist, die eingetretenen Folgen der am 5. Mai 2017 vollzogenen Abschiebung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, ist jedenfalls unbegründet.

23

a. Der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Antrag begründet eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO. Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6).

24

Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

25

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine – einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende – wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 M 37/16 –, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren). Denn die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hier ausnahmsweise als zulässig erachten würde. Es fehlt jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

26

b. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn – wie hier – mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

27

Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können. Gleichzeitig kann eine einstweilige Anordnung, mit deren Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Offen bleiben kann insbesondere, ob hier – was mindestens fraglich ist – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.

28

c. Der Antrag zu Nr. 2 ist jedenfalls unbegründet.

29

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

30

Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die begehrte Folgenbeseitigung ist unter anderem die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung. Die Antragstellerinnen waren – dies wird nicht in Frage gestellt – seit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem zwar schon die angegriffene Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 sofort vollziehbar gewesen ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur Entscheidung hierüber einer Abschiebung jedoch entgegenstand. Den erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stützen die Antragstellerinnen auf einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

31

Aus dem Vorbringen der Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – konkret zum Fehlen eines glaubhaft gemachten Anspruchs auf eine Ausbildungsduldung – abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um darauf gestützt einen Anordnungsanspruch für die begehrte Folgenbeseitigung annehmen zu können.

32

aa. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

33

Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, wenn z.B. ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mithin soll nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7).

34

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels). Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es demnach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 27). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).

35

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

36

Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Hier scheidet aus Gründen des materiellen Rechts ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder denjenigen der Behördenentscheidung aus. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

37

Gleichzeitig ist auch nicht auf den Zeitpunkt allein der tatsächlichen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung abzustellen. Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 10). Zum anderen ist es erforderlich, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 18 aE). Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 21).

38

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht – und nur dafür –, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 –, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25).

39

bb. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

40

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin zu 1. für die seit Oktober 2016 tatsächlich betriebene Ausbildung zur Hotelfachfrau beim B. Hotel GmbH steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.

41

Der Antragsgegner hat am 31. Januar 2017 durch die Beantragung von Passersatzpapieren für die Antragstellerinnen eine Maßnahme ergriffen, mit der die in absehbarer Zeit durchzuführende und letztlich auch durchgeführte Abschiebung am 5. Mai 2017 vorbereitet wurde. Inwieweit allein die Beantragung von Passersatzpapieren für die Annahme das Ausschlussgrundes genügt, wenn es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung fehlt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag vom 31. Januar 2017 und der beabsichtigen, am 5. Mai 2017 durchgeführten Abschiebung in jedem Fall gegeben ist.

42

Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, zugunsten des Ausländers auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses vorverlegt wird und es nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts ankommt (s.o.), räumt die Antragstellerin zu 1. selbst ein, den Wechsel der Ausbildungsstelle nicht angezeigt und – jedenfalls vor dem 31. Januar 2017 – eine Ausbildungsduldung nicht beantragt zu haben.

43

Mangels Antragstellung kann es dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen daneben erforderlich sind (dazu oben), um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage festzulegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie, die Antragstellerin zu 1., habe bei ihrer Vorsprache wegen der zu erteilenden Duldung die von ihr betriebene Ausbildung angesprochen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen wird – auch unter Einbeziehung ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Bl. 78 GA) – nicht deutlich, ob die Antragstellerin zu 1. auch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes offenbart hat. Zum anderen datiert die in der eidesstattlichen Versicherung konkret vorgetragene Vorsprache auf den 21. April 2017, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden und der Antragsgegner auch bereits Plätze für den Flug nach Armenien reserviert hatte.

44

Keiner weiteren Aufklärung bedarf es, ob die Antragstellerin zu 1., wie sie selbst angibt, bei ihrer Vorsprache am 21. April 2017 auf Nachfrage die – ansonsten in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zu bringende – mündliche Auskunft erhalten hat, sie habe durch die auf drei Monate befristete Duldung keine Probleme und könne ruhig ihre Ausbildung weiter machen. Eine rechtliche Position zu ihren Gunsten lässt sich, da die Voraussetzungen einer Zusicherung jedenfalls nicht vorliegen, daraus nicht herleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft zu diesem Zeitpunkt – selbst wenn man diese als erfolgt unterstellen würde – keine rechtlichen Nachteile erlitten haben, da – wie ausgeführt – eine Ausbildungsduldung nach dem 31. Januar 2017 nicht mehr erteilt werden durfte.

45

Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, eine Duldung könne nicht nur auf Antrag erteilt werden, sondern auch von Amts wegen, ist zwar zutreffend, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung stellte sich nämlich zunächst die Frage, ob mangels einer den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bestimmenden Antragstellung eine zeitliche Vorverlagerung für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, überhaupt erfolgt. Die Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, weil eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung zumindest voraussetzen würde, dass diejenigen Umstände, die ansonsten mit der Antragstellung mitzuteilen sind, amtsbekannt sind und etwaig erforderliche Nachweise vorliegen. Ein entsprechender Kenntnis- und Informationsstand des Antragsgegners vor dem 31. Januar 2017 scheidet jedoch schon deshalb aus, weil ihm seinerzeit nicht einmal bekannt war, dass die Antragstellerin zu 1. eine Ausbildung zur Hotelfachfrau bei der B. Hotel GmbH gemacht hat.

46

Die Kenntnis des Antragsgegners von der vorangehenden Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei der F. Parkhotel GmbH, für die ihr in Abhängigkeit von ihrer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch den Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden ist, bietet keine Grundlage für eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Aus der vorangehenden, von Oktober 2015 bis Sommer 2016 betriebenen Ausbildung kann die Antragstellerin zu 1. für die nunmehr beanspruchte Ausbildungsduldung nichts herleiten, die sie für ihre im Oktober 2016 bei einer anderen Ausbildungsstätte aufgenommene Ausbildung begehrt.

47

Die unter dem 19. Oktober 2015 erteilte Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber F. Parkhotel GmbH (vgl. Bl. 388 VA) war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auf die Ausbildung bei dem konkret benannten Ausbildungsbetrieb beschränkt und umfasste deshalb trotz gleichbleibenden Ausbildungsziels nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Dass die Benennung des Ausbildungsbetriebs in der Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nur deklaratorischer Natur war, ergibt sich schon aus der „Arbeitserlaubnis“ selbst, die als Bemerkung den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis ebenfalls für eine zeitweise Tätigkeit im H. gültig ist (vgl. Bl. 388 VA). Der Aufnahme einer außerhalb des Ausbildungsbetriebs zulässigen Tätigkeit bei einem ebenfalls namentlich benannten Betrieb hätte es nicht bedurft, wenn die Erlaubnis ohne Bindung an die konkrete Ausbildungsstätte allein auf das Ausbildungsziel Hotelfachfrau gerichtet erteilt worden wäre. Die gemäß § 61 Abs. 2 AsylG erlaubte Erwerbstätigkeit hat danach mit dem Abbruch der dortigen Ausbildung im Sommer 2016 ihre Wirksamkeit verloren.

48

Die Beschäftigungserlaubnis vom 19. Oktober 2015 lässt sich deshalb insbesondere nicht als Erlaubnisgrundlage für die am 17. Oktober 2016 bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzte Ausbildung zur Hotelfachfrau heranziehen und begründet auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin zu 1. dafür, die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb beenden zu können. Auch der Hinweis, die erste Ausbildung sei aus einem staatlich geförderten Bleiberechtsprojekt heraus aufgenommen worden, aus dessen Teilnehmerbedingungen sich ergebe, dass durch die Bleiberechtsprojekte eine Prüfung und die erforderliche Abstimmung (auch) mit den Ausländerbehörden erfolgten, begründet keinen Vertrauensschutz. In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen schon nicht vor, das der Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Abstimmung mit dem Bleiberechtsprojekt erfolgt sei, das seinerseits bei der Ausländerbehörde das Erforderliche hätte in die Wege leiten können oder müssen.

49

Die Antragstellerin zu 1. kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit schon einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gehabt mit der Folge, dass das Ermessen bezüglich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund des Zusammenhangs mit dem gebundenen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung regelmäßig reduziert sei (vgl. dazu Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, S. 11). Denn die Antragstellerin zu 1. war damals noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im nicht in einer besonderen Weise vorgeprägten oder reduzierten Ermessen des Antragsgegners gemäß § 61 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. Die Antragstellerin zu 1. hat durch ihren nicht angezeigten Wechsel der Ausbildungsstelle dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen, dass ihm in § 61 Abs. 2 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und über die Frage der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Basis der damaligen Gegebenheiten zu entscheiden. Die erforderliche Anzeige des Wechsels und die erst damit eröffnete Möglichkeit, über eine Beschäftigungserlaubnis in dem neuen Betrieb zu entscheiden, sind – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – auch keine Förmelei, sondern bildet die notwendige Grundlage zur Verwirklichung des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine entsprechende Anzeige eines Wechsels kann die Ausländerbehörde schon nicht prüfen, ob der konkrete Arbeitgeber und die dort angestrebte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, um hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Erlaubniserteilung ausschließen oder ihr – im Rahmen der Ermessensausübung – entgegenstehen. Überdies hätte es einer Beschäftigungserlaubnis für den neuen Ausbildungsbetrieb auch bedurft, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genügt. Danach obliegt die Prüfung, ob der Ausländer eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzt, auch dem Arbeitgeber. Hier hätte eine Prüfung ergeben müssen, dass die ausdrücklich für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellte Erlaubnis für den anderen Ausbildungsbetrieb nicht gilt; zumindest hätte es einer Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde bedurft.

50

Die Aufnahme der Ausbildung im Oktober 2016 erfolgte danach ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis, war damit rechtswidrig und scheidet als Anknüpfungsmoment für eine zeitliche Vorverlagerung der Prüfung des hier entscheidenden Ausschlussgrundes aus.

51

Soweit mit der Beschwerde versucht wird, die Bedeutung der Anzeige des Arbeitgeberwechsels zu bagatellisieren, übersehen die Antragstellerinnen, dass mit der fehlenden Anzeige die (mögliche) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Beschäftigung selbst vereitelt wurde und gleichzeitig die wegen des zeitlichen Ablaufs letztlich wichtige Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, versäumt wurde, so dass die am 31. Januar 2017 eingeleiteten Maßnahmen die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.

52

Nach dem Vorstehenden bedarf es, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer legalen Beschäftigung fehlte, keiner Erörterung, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG aufgenommene Ausbildung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dem Wegfall der akzessorischen Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fortgesetzt werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner durch seine Erkundigungen zum Stand der ihm bekannten und von ihm genehmigten Ausbildung durchaus zu erkennen gegeben, dass er bereit und willens war, eine legale Ausbildung aus dem Asylverfahren bei der Prüfung des zuzusprechenden Status nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Mitteilung über den Abbruch dieser Ausbildung und ohne Kenntnis von einer anderweitigen Ausbildung war der Antragsgegner gehalten, die Ausreisepflicht der Antragstellerinnen durchzusetzen, und hatte insbesondere keinen Anlass, die Antragstellerinnen hierzu anzuhören (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für die Antragstellerin zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragstellerin zu 2. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,00 € beträgt der Streitwert danach 7.500,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Montag, den 17.10.2016 ab 3 Uhr morgens beginnende Abschiebung vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die am 13.10.2016 bei ihm eingegangene und mit einer Begründung versehenen Beschwerde. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um das Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als Bäcker bei der Bäckerei A. in M. zu sichern. Nur hierdurch kann vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit dem Vollzug der Ausreisepflicht künftig kein Raum mehr für die Erteilung einer Duldung wäre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat unter dem 09.09.2016 die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte Duldung zur Durchführung der Ausbildung als Bäcker abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtslage ist für das durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Verpflichtungsbegehren die Entscheidung des Gerichts, so dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zur Anwendung kommt. Nach dieser seit 06.08.2016 geltenden Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Hiernach besteht der Duldungsanspruch nur dann, wenn „konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):
„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erteilung einer Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung künftig als gebundene Entscheidung auszugestalten. Durch die Duldungserteilung kann sich ein Vollzugshindernis für Abschiebungen auch dann ergeben, wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde könnte aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführen, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer einen die rechtlichen Bedingungen erfüllenden Berufsausbildungsvertrag vorlegt und die Berufsausbildung aufnimmt. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung kann deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt wird.
Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.
Die Formulierung entspricht im Übrigen § 61 Absatz 1c Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes.“
Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“, das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.
2. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach im vorliegenden Fall die Erteilung einer Duldung eindeutig nicht in Betracht komme, weil der Tatbestand des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ hat.
10 
a.) Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
11 
Der im Juli 1992 geborene und am 08.10.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist zwar serbischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG. Sein Asylantrag ist jedoch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Der Antragsteller wurde seit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2012, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, geduldet. Auflösende Bedingungen waren der Duldung seit 07.10.2013 mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters nicht mehr beigegeben (vgl. das Bearbeitungsblatt des Landratsamts Karlsruhe vom 12.07.2016). Der Antragsteller war in der Vergangenheit und ist auch aktuell im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Fälle von Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 6 im Übrigen sind weder derzeit noch für einen möglichen früheren Zeitpunkt ersichtlich.
12 
b.) Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist weiterhin, dass der Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für deren Erlaubnis es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, im Bundesgebiet aufnimmt oder aufgenommen hat. Auch diese Voraussetzung dürfte bejaht werden können.
13 
Nach der oben dargestellten Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liegt der Regelung die Auffassung zugrunde, dass die Berufsausbildung dann aufgenommen ist, wenn der Ausländer zum Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte tatsächlich beginnt bzw. in der Variante des „aufgenommen hat“ die Berufsausbildung bereits mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen) begonnen wurde. Der Nachweis über die Erteilungsvoraussetzungen für die Duldung sei über den Nachweis des Eintrags in der Lehrlingsrolle zu erbringen.
14 
Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl. näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 ). § 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben.
15 
Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Darüber hinaus spricht die Intention des Gesetzes, mit der speziellen Ausbildungsduldung geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen (hierzu auch Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Kluth/Heusch, Stand 15.08.2016, § 60a Rn. 26), gegen eine restriktive Auslegung. Ausgehend hiervon dürfte es daher genügen, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
16 
Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen.
17 
Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht.
18 
Der Antragsteller erhielt unter dem 18.07.2016 das Abschlusszeugnis des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf der A.-E-Schule ausgestellt, das dem Hauptschulabschluss entspricht. In den Fächern Englisch und Deutsch weist das Zeugnis die Note „befriedigend“, in Mathematik und Fachrechnen sowie in den übrigen Fächern die Note „gut“ aus. Es vermerkt weiter die Absolvierung eines ganzjährigen Betriebs-Tagespraktikums. Wie der Antragsteller nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgetragen hat, ist unmittelbar nach Beendigung des Schulpraktikums seitens der Bäckerei bei der Ausländerbehörde angerufen worden, welche Schritte notwendig sind, um den Antragsteller als Auszubildenden einstellen zu können. Die unter dem 09.07.2016 auf dem Formblatt Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben verdeutlichen, dass die Wahl des Arbeitgebers (Bäckerei A.) zur Besetzung des Ausbildungsplatzes bereits auf den Antragsteller gefallen war. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.07.2016 ergibt sich zudem, dass der Antragsteller diese Stellenbeschreibung am 12.07.2016 bei der unteren Ausländerbehörde mit der Bitte um Weiterleitung vorgelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Ausländerbehörde darüber informiert, dass zwischen dem Antragsteller und der Bäckerei A. eine Einigung über die Aufnahme einer Ausbildung zustande gekommen ist. Es spricht alles dafür, dass man in dem Eingang dieser Information bei der Ausländerbehörde einen konkludenten Antrag auf Ausbildungsduldung sehen könnte (so GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3 im Erscheinen), der allerdings noch der Weiterleitung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium bedurft hätte.
19 
c) Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung setzt schließlich voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im Rahmen der Frage, welches der maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist, scheiden aus Gründen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und derjenige der Behördenentscheidung aus. Bei einer anderen Sichtweise würde man ggfs. der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen; das ist aber nicht Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Maßgeblich dürfte auch nicht allein der Zeitpunkt Aufnahme der Berufsausbildung sein, zumal der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sind. Am ehesten dürfte bzgl. dieser Tatbestandvoraussetzung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen sein. Hierfür spricht, dass dies letztlich der Kern des Rechtsanspruch ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind. Wohl nur diese Sichtweise trägt dem wohlverstandenen, vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung und ermöglicht einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen dem getätigten Vertrauen von Ausbildern und Auszubildenden einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung andererseits.
20 
Der Tatbestand „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu, insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst) am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung - terminiert worden. Soweit die Gesetzbegründung weiter darauf verweist, die Formulierung entspreche im Übrigen § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG, ergeben sich hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Auslegung dieser Bestimmung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Nummer 3 des § 61 Abs. 1 c AufenthG ist dort positiv als eine der Voraussetzungen normiert, unter denen eine räumliche Beschränkung ergehen kann, die der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung dient (siehe im Übrigen näher GK-AufenthG, § 61 Rn. 38 ). In § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Formulierung jedoch ein zwingendes negatives, einen Rechtsanspruch ausschließendes Tatbestandsmerkmal, das zudem in eine gesetzliche Regelung eingebettet ist, die gegenüber § 61 AufenthG andere Zwecke verfolgt.
21 
Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG legen Wortlaut und gesetzgeberische Intention die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2017 geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin bei der „S…“ Wohnungsbau Betreuungsgesellschaft mbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Januar 1998 geborene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben im November 2014 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Die Antragstellerin wurde sodann geduldet. Am 3. August 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung im Hinblick auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und erlaubte eine entsprechende Tätigkeit im Haus F… vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Unter dem 6. März 2017 legte die Antragstellerin eine Schulbescheinigung vom 31. August 2016 vor, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31. Juli 2017 dauern werde. Die Duldung wurde am 6. März 2017 für drei Monate verlängert, da die Antragstellerin noch „im FSJ“ sei. Es werde die Rückführung geprüft.

2

Mit Bescheid vom 6. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. März 2017, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an, wenn sie nicht bis zum 7. Juni 2017 freiwillig ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 2017 Widerspruch und legte im Rahmen der Begründung des Widerspruchs einen Ausbildungsvertrag mit der „S…“ GmbH vor, wonach die Antragstellerin am 1. August 2017 dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnt.

3

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Kern jeder Ausbildungsduldung bleibe jedoch die damit in Verbindung stehende Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 32 BeschV im behördlichen Ermessen liege. Dabei seien auch Ablehnungsgründe neben den erwähnten Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen. Nach gültiger Dienstanweisung solle das Ermessen bei mangelnder Bleibeperspektive negativ ausgeübt werden. Hierunter fielen auch Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertige nicht, hiervon abzuweichen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13. Juni 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

4

Den auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung zum Zwecke der Durchführung der Ausbildung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragstellerin keine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen sei, da ihr die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Beschäftigungserlaubnis für das Ausbildungsverhältnis zu erteilen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift knüpfe in nicht zu beanstandender Weise an das Kriterium der Bleibeperspektive an und wirke dem Zustrom von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert seien.

5

Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben und am 31. Juli 2017 begründet. Sie macht geltend, dass ihr eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Im Hinblick auf den Beginn der Ausbildung hat das Beschwerdegericht am 4. August 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu erteilen.

II.

6

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

7

1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erschüttert im Hinblick auf den Vortrag, eine Ausbildungsduldung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen und eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, (noch) den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht ist daher berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, soweit dieser auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gestützt ist.

8

2. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese nicht nur Abschiebungsschutz begehrt, sondern auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Aufnahme der Ausbildung als Altenpflegerin sowie die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nur dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Beschwerde weiter.

9

Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis zusteht.

10

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt und ihr eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Durchführung der Ausbildung zu erteilen ist.

11

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

12

a. Die Antragstellerin strebt ausweislich des am 19. Mai 2017 bei der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbildungsvertrages eine qualifizierte Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Altenpflegerin an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV.

13

b. Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38). Insbesondere hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nach Aktenlage keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen.

14

c. Es liegt keine die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ausschließende Straffälligkeit der Antragstellerin vor.

15

d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war.

16

aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26):

17

„Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“

18

Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

19

bb. Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.

20

(1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt.

21

§ 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt.“). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, aufgehoben.

22

(2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin („Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)“) vorsieht - dahingehend ausgeübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift.

23

Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten.

24

Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen „ist“, leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung „konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden.

25

Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist.

26

cc. Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe, ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

27

dd. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes sind zudem nach Aktenlage keine individuellen Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gesichtspunkten zu versagen; das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte daher dahingehend reduziert sein, dass eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Antragstellerin bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht: Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2016 hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Duldung ohne Vorbehalte verlängert. Ebenso wurde die im August 2016 erteilte Duldung zwecks Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres von der Antragsgegnerin am 6. März 2017 ohne Vorbehalte verlängert, nachdem durch die Vorlage der Schulbescheinigung deutlich geworden war, dass die Antragstellerin seit August 2016 kein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hat. Im März 2017 wurde zwar die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, es wurden aber keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet.

28

Dürfte demnach die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein, so war zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme der Berufsausbildung erfüllt.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, vor einer Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Klage auf Erteilung einer Duldung nach der Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann die beantragte Entscheidung nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO entsprechenden Art und Weise glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der angestrebten Duldung zustünde.

3

§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen – Ausbildungsduldung –.

4

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt zunächst voraus, dass der Ausländer im Besitze einer gültigen Duldung ist. Zwar ergibt sich dieses Erfordernis nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG. Das Bestehen einer Duldung wird aber nach Sinn und Zweck der Regelung, die von einem geduldeten Ausländer begonnenen Integrationsbemühungen in ein Ausbildungsverhältnis zu überführen, vorausgesetzt. Zudem bezieht sich § 32 Abs. 2 Nr. 2 der BeschäftigungsverordnungBeschV –, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, als Ausnahmeregelung zu § 32 Abs. 1 BeschV auf Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen. Der Antragsteller ist seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr im Besitz einer Duldung, weil die ihm zuletzt bis zum 20. August 2016 verlängerte Duldung mit dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2016 in dem seine Mutter betreffenden Beschwerdeverfahren 7 B 10430/16.OVG erloschen ist.

5

Hinzu tritt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er – wie angekündigt – tatsächlich am 1. September 2016 eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hätte. Zwar trägt er vor, mit dem Betreiber des Eiscafés, in welchem er beschäftigt ist, einen Vertrag über eine Ausbildung zur Restaurantfachkraft geschlossen zu haben. Hierzu hat er die Kopie eines am 10. August 2016 unterzeichneten Vertrags vorgelegt, der den Beginn seiner Ausbildung auf den 1. September 2016 bestimmt. Es fehlt jedoch der Nachweis dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Aufnahme dieser Ausbildung erfüllt und der Ausbilder sowie die Ausbildungsstätte für seine Ausbildung zur Restaurantfachkraft geeignet sind. Zwar könnte hiervon auszugehen sein, wenn der Ausbildungsvertrag vom 10. August 2016 in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (sog. Lehrlingsrolle, vgl. §§ 34 bis 36 des BerufsbildungsgesetzesBBiG –) eingetragen worden sein sollte. Dass dies der Fall wäre, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung kann indessen nur dann zuverlässig festgestellt werden, wenn der Ausländerbehörde oder dem Gericht ein Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle vorliegt. Die Lehrlingsrolle ist das zentrale Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und dient deren Regelung, Überwachung und Förderung, insbesondere zur Sicherung der fachlichen Qualität der Ausbildung. Da nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV die Aufnahme einer Berufsausbildung, wie dargelegt, nicht der Zustimmung der Arbeitsagentur bedarf und das Ausbildungsverhältnis eines ausreisepflichtigen Ausländers auch ohne Mitwirkung der Ausländerbehörde begründet werden kann, ist allein die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer die Stelle, welche eine Prüfung des Inhalts eines Berufsausbildungsvertrages auf formelle und inhaltliche Richtigkeit vornehmen kann. Diese umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Berechtigung besteht, den betroffenen Ausländer an der gewählten Ausbildungsstätte durch die vorgesehenen Personen auszubilden (vgl. BT-Drucksache 18/9090, S. 26 zu § 60 a AufenthG und Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a AufenthG zu Abs. 2 Satz 4, Nr. 2.1). Zudem ist die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle berufsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Nach § 60 a Abs. 2 Satz 9 AufenthG erlischt die einem Ausländer erteilte Ausbildungsduldung bei einem Nichterreichen des Ausbildungsziels. Hieraus folgt zugleich, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung von vornherein nicht besteht, wenn ein qualifizierter Berufsabschluss nicht erreicht werden kann, weil dem Betroffenen mangels einer Eintragung seines Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle die Teilnahme an der Abschlussprüfung nicht möglich wäre. Den hieraus folgenden Darlegungslasten hat der Antragsteller mit der Vorlage einer – zudem nur unvollständig lesbaren – Kopie des am 10. August 2016 unterzeichneten Ausbildungsvertrags nicht entsprochen.

6

Unabhängig davon hat der Antragsteller weder nachgewiesen, dass er – sollte er berufsschulpflichtig sein (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung) – seit dem Beginn dieses Schuljahres regelmäßig die Schule besucht, noch glaubhaft gemacht, dass er der Schulpflicht nicht (mehr) unterläge.

7

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht insoweit zu entsprechen, als dem Antragsgegner aufzugeben wäre, aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls bis zum Ergehen einer Entscheidung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Eintragungsfähigkeit des von dem Antragsteller vorgelegten Ausbildungsvertrags zurückzustellen. Denn der gesetzliche Anspruch des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt weiter voraus, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. Ziel dieser Regelung ist es, der Durchsetzung der Ausreisepflicht dann den Vorrang einzuräumen, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung des Betroffenen absehbar ist. Für diese Einschränkung hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen, weil sich wegen der Ausgestaltung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als Anspruchsnorm ein Vollzugshindernis auch dann ergäbe, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung bereits konkret vorbereitet worden ist, z. B. durch die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder die Einleitung einer Dublin-Überstellung. In einem solchen Fall dürfte eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen, sobald der Betroffene einen die rechtlichen Bedingungen für die Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses erfüllenden Vertrag vorlegt und die Berufsausbildung beginnt (vgl. BT-Drucksache 18/9090, a.a.O.). Mit der Herausnahme von Fällen einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration darstellen. Demgegenüber sollen Ausbildungsverhältnisse, die erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Entfallen oder der Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen kurzfristig angestrebt oder aufgenommen werden, einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht vermitteln können. Das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss in diesen Fällen zurücktreten.

8

Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist angesichts der vorstehenden gesetzgeberischen Ziele maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer – wenn nicht sogar auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle – abzustellen. Demgegenüber begründet die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags oder gar die bloße Zusicherung oder Bekundung der Absicht, künftig einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen, einen Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG noch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der in § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommenen Wendung, dass eine Duldung (außer in den Fällen einer bereits aufgenommenen Ausbildung) auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer eine Ausbildung (erst) „aufnimmt“. Denn damit wird nur dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der Kammer und dem nächstmöglichen Beginn der Ausbildung nicht selten eine längere Zeit verstreicht. Diese Wartezeit soll sich nicht zu Lasten des Ausländers auswirken.

9

Der Begriff der „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist auch nicht gleichzusetzen mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Vielmehr ist er in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst – wie sich aus den Regelbeispielen in der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt – auch Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Gegenstand haben. Hierunter fallen namentlich die Einräumung einer mit einer Abschiebungsankündigung verbundenen letztmaligen Frist zur freiwilligen Ausreise oder vergleichbare behördliche Handlungen, denen zu entnehmen ist, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr hingenommen und eine Aufenthaltsbeendigung aktuell angestrebt wird. „Konkret“ im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine solche Maßnahme, wenn die Behörde dem Betroffenen in individualisierter Weise zu erkennen gibt, dass sie seinen Aufenthalt in naher Zukunft zwangsweise beenden wird. Nicht erforderlich ist, dass ein Termin für die Aufenthaltsbeendigung bereits feststeht und dem Ausländer mitgeteilt wurde. Gegenteiliges lässt sich auch der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht entnehmen. Die dort genannten Beispiele, welche eine bevorstehende Aufenthaltsbeendigung umschreiben, schließen vielmehr einen Rechtsanspruch auch in der häufig langandauernden Spanne zwischen der Beschaffung eines Rückreisepapiers oder der Erwirkung einer Übernahmezusage bis zur Abschiebung oder Überstellung aus. Andererseits entspräche es nicht dem Regelungszweck des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, Integrationsleistungen, die der Ausländer bis zum Eintritt der Rückführungsmöglichkeit erreicht hat, nur deshalb unbeachtet zu lassen, weil sich die Behörde bereits in der Vergangenheit um die eine Aufenthaltsbeendigung bemüht hat. Ab welchem Zeitpunkt Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinreichend konkret sind, um den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auszuschließen, kann letztlich nicht in allgemeingültiger Weise, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

10

Auch danach steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht zu. Denn er hat das Ausbildungs-verhältnis – wenn überhaupt – wirksam erst in einem Zeitpunkt begründet, als der Antragsgegner bereits konkrete Maßnahmen für eine Aufenthaltsbeendigung veranlasst hatte. Nach dem Ergehen des aufenthaltsbeendenden Bescheids vom 20. November 2015 war sein Aufenthalt zu einem verfahrensrechtlichen Zweck, nämlich um ihm und seiner Mutter die Durchführung eines Eilrechtsschutzverfahrens zu ermöglichen, geduldet worden. Dieser Duldungsgrund war, wie dargelegt, mit dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2016 in dem seine Mutter betreffenden Beschwerdeverfahren 7 B 10430/16.OVG erloschen. Danach hat Antragsgegner das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (erneut) eingeleitet, indem er dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2016 eine Nachfrist zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. August 2016 gesetzt und ihm und seiner Mutter die Abschiebung für den Fall angekündigt, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolge. Damit war es für den Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags am 10. August 2016, jedenfalls aber bei der Einreichung des Vertrages bei der IHK am 15. August 2016 erkennbar, dass der Antragsgegner seinen Aufenthalt nach dem 15. August 2016 zwangsweise beenden würde, zumal ein gültiger Reisepass für ihn vorlag.

11

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Vorgriff auf die ihm bekannte Änderung des § 60 a Abs. 2 AufenthG bereits in seinem Duldungsantrag vom 2. Augst 2016 den Antragsgegner auf den bevorstehenden Abschluss eines Ausbildungsvertrags hingewiesen hatte. Ein gesetzliches Vollstreckungshindernis, welches aufenthaltsbeendenden Maßnahmen am 4. August 2016 entgegengestanden hätte, ist hierin nicht zu sehen. Denn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wäre frühestens mit dem Inkrafttreten des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 entstanden. Im Übrigen muss der Antragsgegner von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch nicht deshalb absehen, weil der Antragsteller am 2. August 2016 eine Versicherung seines Arbeitgebers vorgelegt hatte, ihn ab dem 1. September 2016 als Auszubildenden einstellen zu wollen. Denn der Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsteht, wie dargelegt, frühestens mit der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer. Diese erfolgte hier am 15. August 2016 und damit erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller mit der Aufenthaltsbeendigung bereits konkret rechnen musste.

12

Dem Antragssteller ist der beantragte Abschiebungsschutz schließlich nicht etwa deshalb einzuräumen, weil der Antragsgegner mit Blick auf die Regelung des § 60 a Abs. 2 Satz 12 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG über den Antrag vom 2. August 2016 hilfsweise nach Ermessen hätte entscheiden müssen. Soweit § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als dringenden persönlichen Grund im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wertet, der unter weiteren Voraussetzungen (fehlendes Bevorstehen konkreter Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und Nichterfüllung der Tatbestände des § 60 a Abs. 6 AufenthG) zur Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung führt, hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, neben der für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ermessen kein Raum bleibt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es einer (hilfsweisen) Ermessensbetätigung des Antragsgegners schon deshalb nicht bedurfte, weil der Antragsteller die tatbestandliche Erteilungsvoraussetzung der Aufnahme einer Berufsausbildung nicht glaubhaft gemacht hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.).

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen (geboren am … 1980 und … 2009) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten zunächst am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Antragstellerin zu 1. unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

2

Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Aachen die Antragstellerin zu 1. zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2013 eine Selbstanzeige wegen Eingehung einer Scheinehe erstattet und diesbezüglich bei der Ausländerbehörde später persönlich vorgesprochen hatte. Die melderechtliche Abmeldung des Ehemanns, der angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt unter der gemeinsamen Adresse in Deutschland wirklich gewohnt zu haben, erfolgte zum 2. Oktober 2013.

3

Die Antragstellerinnen meldeten sich am 5. März 2014 als Asylsuchende und stellten am 14. März 2014 einen Asylantrag. Infolgedessen wurden die Akten zuständigkeitshalber abgegeben und das mit der Anhörung eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe nicht fortgeführt. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 12. Mai 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1., sie habe mit ihrem Ehemann zusammen in Deutschland gewohnt. Er habe sie reingelegt und sie nach der Eheschließung – so im September/Oktober 2013 – verlassen. Die Antragstellerinnen wurden dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugeteilt und die Ausländerakte wurde dorthin abgegeben.

4

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Bl. 397 ff. der Verwaltungsakte der Antragstellerin zu 1. – VA –). Gleichzeitig wurde den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – abgelehnt (Bl. 421 ff. VA). Das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls anhängig und wird inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 K 263/17.TR geführt.

5

Während des Asylverfahrens wurde den Antragstellern zunächst vom Bundesamt, später vom Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und mehrfach verlängert. Während des Asylverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1., ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Nachdem die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ vorgelegt hatte (vgl. Bl. 387 VA), erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 eine „Arbeitserlaubnis (gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung“ für die Tätigkeit „Ausbildung im Hotelfach“ bei dem Arbeitgeber „F. Parkhotel GmbH“ bis „Ende Ausbildung oder Aufhebung Ausbildungsvertrag“ (vgl. Bl. 388 VA). Unter Bemerkung ist neben dem Ausschluss einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer aufgeführt, dass „Diese Arbeitserlaubnis […] ebenfalls gültig [ist] für eine zeitweise Tätigkeit im H.“ (Bl. 388 VA).

6

Wie inzwischen bekannt ist, beendete die Antragstellerin zu 1. ihre im Oktober 2015 aufgenommene Ausbildung im Hotelfach bei dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ im Sommer 2016. Nach einer eigenen Angaben zufolge zweimonatigen Unterbrechung der betrieblichen Ausbildung setzte die Antragstellerin zu 1., wie sich aus dem im gerichtlichen Eilverfahren schließlich vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt (Bl. 6 der Gerichtsakte – GA –), ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau sodann ab dem 17. Oktober 2016 beim Ausbildungsbetrieb „B. Hotel GmbH“ fort. Eine Anzeige des Wechsels der Ausbildungsstätte gegenüber dem Antragsgegner erfolgte seinerzeit nicht. Ebenso wenig wurde für die damals weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzende Antragstellerin zu 1. eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb beantragt oder erteilt.

7

Nachdem der Antragsgegner von dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei dem ihm angezeigten und bekannten Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ ein und erhielt die Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 1. die Ausbildung abgebrochen habe (vgl. Vermerk vom 5. Januar 2017, Bl. 418 GA).

8

Im Anschluss an die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 abgelehnt wurde, leitete der Antragsgegner am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Antragstellerinnen ein (Bl. 425 VA). Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Antragsgegner von der Zentralstelle für Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt (Bl. 435 f. VA). Parallel dazu wurden für die Antragstellerinnen mit E-Mail vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert (Bl. 431 VA) und die Buchung letztlich bestätigt (Bl. 449 VA).

9

Die letzte den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig (Bl. 433 VA). Die erste Duldung wurden den Antragstellern unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bei zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei (Bl. 441 VA).

10

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Ausbildung, die sie im ersten Lehrjahr im Hotel F. und seit dem zweiten Ausbildungsjahr im B. Hotel absolviere, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt und damit die Formalitäten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht eingehalten habe. Das Festhalten an einer „Förmelei“ sei angesichts der existenziellen Konsequenzen der Abschiebung unverhältnismäßig. Der aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch angehörte Antragsgegner hat gegenüber dem Verwaltungsgericht unter anderem erklärt, dass die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. gehabt habe (vgl. Vermerk Bl. 11 GA).

11

Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 – 3 L 475/17.KO – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 12 f. GA). Die Antragstellerinnen hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich eine Ausbildung aufgenommen habe. Sie habe allerdings nicht substantiiert vorgebracht, dass sie die Ausländerbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt hätte und zur Aufnahme der Ausbildung befugt gewesen sei. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen.

12

Mit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen – weiterhin gestützt auf den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Ausbildungsduldung – nunmehr die Rechtswidrigkeit der am 5. Mai 2017 erfolgten Abschiebung geltend. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ausländerbehörde der Antragstellerin zu 1. eine Arbeitserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung erteilt habe. Das Ausbildungsende sei noch nicht erreicht, die Antragstellerin zu 1. stehe nach wie vor in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis. Die Erlaubnis sei auch nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt gewesen. Die Benennung der Ausbildungsstelle in die Erlaubnis habe nur deklaratorische Gründe. Dementsprechend sei die im Oktober 2016 bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzte Ausbildung auch nicht illegal gewesen. Außerdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner einer Übertragung der Arbeitserlaubnis auf einen anderen Arbeitgeber hätte verschließen sollen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Ausländerbehörde in Kenntnis der gesamten Umstände eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verweigert hätte. Wenn bereits die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Bleiberecht führe, müsse das erst recht für eine begonnene und bereits im fortgeschrittenen Stadium des zweiten Lehrjahres befindliche Ausbildung gelten. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ausbildung im Vertrauen darauf begonnen, dass ihr die Ausländerbehörde einen Aufenthalt bis zum Abschluss der Ausbildung ermögliche. Die Ausländerbehörde habe diesen Vertrauenstatbestand durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis selbst geschaffen. Sich im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf den nicht angezeigten Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu berufen, sei treuwidrig und eine reine Förmelei. Die Erteilung einer Duldung setzte keinen Antrag voraus und könne – was hier angezeigt gewesen wäre – auch von Amts wegen erfolgen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

13

Nachdem die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht noch eine Sicherungsanordnung zur Einstellung der Abschiebung beantragt haben, beantragen sie und unter Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Antrag durch die Vollziehung erledigt habe, nunmehr

14

1. festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war,

15

2. den Antragsgegner anzuweisen, zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen zu ihren Lasten sie unverzüglich in das Bundegebiet zurückzuführen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen,

18

und führt zur Begründung aus: Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Neuaufnahme nicht angezeigt, so dass eine ausländerrechtliche Genehmigung für die Neuaufnahme nicht vorlag. Selbst wenn der Bevollmächtigte oder die Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2017 den Wunsch der Aufnahme einer Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt und eine Ausbildungsduldung beantragt hätten, so wäre die Erteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn eine Ausbildungsduldung dürfe nicht erteilt werden, wenn – wie hier seit dem 31. Januar 2017 – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.

II.

19

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag zu Nr. 1 ist unzulässig, der Antrag zu Nr. 2 jedenfalls unbegründet.

20

1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 festzustellen, ist unzulässig.

21

Die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung – stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zwar keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2016 – 7 B 10718/16.OVG –; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 131 und § 123 Rn. 9 m.w.N.).

22

2. Der Antrag zu Nr. 2, der darauf gerichtet ist, die eingetretenen Folgen der am 5. Mai 2017 vollzogenen Abschiebung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, ist jedenfalls unbegründet.

23

a. Der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Antrag begründet eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO. Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6).

24

Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

25

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine – einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende – wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 M 37/16 –, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren). Denn die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hier ausnahmsweise als zulässig erachten würde. Es fehlt jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

26

b. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn – wie hier – mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

27

Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können. Gleichzeitig kann eine einstweilige Anordnung, mit deren Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Offen bleiben kann insbesondere, ob hier – was mindestens fraglich ist – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.

28

c. Der Antrag zu Nr. 2 ist jedenfalls unbegründet.

29

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

30

Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die begehrte Folgenbeseitigung ist unter anderem die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung. Die Antragstellerinnen waren – dies wird nicht in Frage gestellt – seit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem zwar schon die angegriffene Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 sofort vollziehbar gewesen ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur Entscheidung hierüber einer Abschiebung jedoch entgegenstand. Den erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stützen die Antragstellerinnen auf einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

31

Aus dem Vorbringen der Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – konkret zum Fehlen eines glaubhaft gemachten Anspruchs auf eine Ausbildungsduldung – abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um darauf gestützt einen Anordnungsanspruch für die begehrte Folgenbeseitigung annehmen zu können.

32

aa. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

33

Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, wenn z.B. ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mithin soll nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7).

34

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels). Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es demnach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 27). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).

35

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

36

Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Hier scheidet aus Gründen des materiellen Rechts ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder denjenigen der Behördenentscheidung aus. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

37

Gleichzeitig ist auch nicht auf den Zeitpunkt allein der tatsächlichen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung abzustellen. Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 10). Zum anderen ist es erforderlich, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 18 aE). Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 21).

38

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht – und nur dafür –, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 –, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25).

39

bb. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

40

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin zu 1. für die seit Oktober 2016 tatsächlich betriebene Ausbildung zur Hotelfachfrau beim B. Hotel GmbH steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.

41

Der Antragsgegner hat am 31. Januar 2017 durch die Beantragung von Passersatzpapieren für die Antragstellerinnen eine Maßnahme ergriffen, mit der die in absehbarer Zeit durchzuführende und letztlich auch durchgeführte Abschiebung am 5. Mai 2017 vorbereitet wurde. Inwieweit allein die Beantragung von Passersatzpapieren für die Annahme das Ausschlussgrundes genügt, wenn es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung fehlt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag vom 31. Januar 2017 und der beabsichtigen, am 5. Mai 2017 durchgeführten Abschiebung in jedem Fall gegeben ist.

42

Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, zugunsten des Ausländers auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses vorverlegt wird und es nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts ankommt (s.o.), räumt die Antragstellerin zu 1. selbst ein, den Wechsel der Ausbildungsstelle nicht angezeigt und – jedenfalls vor dem 31. Januar 2017 – eine Ausbildungsduldung nicht beantragt zu haben.

43

Mangels Antragstellung kann es dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen daneben erforderlich sind (dazu oben), um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage festzulegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie, die Antragstellerin zu 1., habe bei ihrer Vorsprache wegen der zu erteilenden Duldung die von ihr betriebene Ausbildung angesprochen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen wird – auch unter Einbeziehung ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Bl. 78 GA) – nicht deutlich, ob die Antragstellerin zu 1. auch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes offenbart hat. Zum anderen datiert die in der eidesstattlichen Versicherung konkret vorgetragene Vorsprache auf den 21. April 2017, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden und der Antragsgegner auch bereits Plätze für den Flug nach Armenien reserviert hatte.

44

Keiner weiteren Aufklärung bedarf es, ob die Antragstellerin zu 1., wie sie selbst angibt, bei ihrer Vorsprache am 21. April 2017 auf Nachfrage die – ansonsten in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zu bringende – mündliche Auskunft erhalten hat, sie habe durch die auf drei Monate befristete Duldung keine Probleme und könne ruhig ihre Ausbildung weiter machen. Eine rechtliche Position zu ihren Gunsten lässt sich, da die Voraussetzungen einer Zusicherung jedenfalls nicht vorliegen, daraus nicht herleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft zu diesem Zeitpunkt – selbst wenn man diese als erfolgt unterstellen würde – keine rechtlichen Nachteile erlitten haben, da – wie ausgeführt – eine Ausbildungsduldung nach dem 31. Januar 2017 nicht mehr erteilt werden durfte.

45

Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, eine Duldung könne nicht nur auf Antrag erteilt werden, sondern auch von Amts wegen, ist zwar zutreffend, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung stellte sich nämlich zunächst die Frage, ob mangels einer den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bestimmenden Antragstellung eine zeitliche Vorverlagerung für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, überhaupt erfolgt. Die Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, weil eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung zumindest voraussetzen würde, dass diejenigen Umstände, die ansonsten mit der Antragstellung mitzuteilen sind, amtsbekannt sind und etwaig erforderliche Nachweise vorliegen. Ein entsprechender Kenntnis- und Informationsstand des Antragsgegners vor dem 31. Januar 2017 scheidet jedoch schon deshalb aus, weil ihm seinerzeit nicht einmal bekannt war, dass die Antragstellerin zu 1. eine Ausbildung zur Hotelfachfrau bei der B. Hotel GmbH gemacht hat.

46

Die Kenntnis des Antragsgegners von der vorangehenden Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei der F. Parkhotel GmbH, für die ihr in Abhängigkeit von ihrer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch den Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden ist, bietet keine Grundlage für eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Aus der vorangehenden, von Oktober 2015 bis Sommer 2016 betriebenen Ausbildung kann die Antragstellerin zu 1. für die nunmehr beanspruchte Ausbildungsduldung nichts herleiten, die sie für ihre im Oktober 2016 bei einer anderen Ausbildungsstätte aufgenommene Ausbildung begehrt.

47

Die unter dem 19. Oktober 2015 erteilte Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber F. Parkhotel GmbH (vgl. Bl. 388 VA) war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auf die Ausbildung bei dem konkret benannten Ausbildungsbetrieb beschränkt und umfasste deshalb trotz gleichbleibenden Ausbildungsziels nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Dass die Benennung des Ausbildungsbetriebs in der Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nur deklaratorischer Natur war, ergibt sich schon aus der „Arbeitserlaubnis“ selbst, die als Bemerkung den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis ebenfalls für eine zeitweise Tätigkeit im H. gültig ist (vgl. Bl. 388 VA). Der Aufnahme einer außerhalb des Ausbildungsbetriebs zulässigen Tätigkeit bei einem ebenfalls namentlich benannten Betrieb hätte es nicht bedurft, wenn die Erlaubnis ohne Bindung an die konkrete Ausbildungsstätte allein auf das Ausbildungsziel Hotelfachfrau gerichtet erteilt worden wäre. Die gemäß § 61 Abs. 2 AsylG erlaubte Erwerbstätigkeit hat danach mit dem Abbruch der dortigen Ausbildung im Sommer 2016 ihre Wirksamkeit verloren.

48

Die Beschäftigungserlaubnis vom 19. Oktober 2015 lässt sich deshalb insbesondere nicht als Erlaubnisgrundlage für die am 17. Oktober 2016 bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzte Ausbildung zur Hotelfachfrau heranziehen und begründet auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin zu 1. dafür, die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb beenden zu können. Auch der Hinweis, die erste Ausbildung sei aus einem staatlich geförderten Bleiberechtsprojekt heraus aufgenommen worden, aus dessen Teilnehmerbedingungen sich ergebe, dass durch die Bleiberechtsprojekte eine Prüfung und die erforderliche Abstimmung (auch) mit den Ausländerbehörden erfolgten, begründet keinen Vertrauensschutz. In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen schon nicht vor, das der Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Abstimmung mit dem Bleiberechtsprojekt erfolgt sei, das seinerseits bei der Ausländerbehörde das Erforderliche hätte in die Wege leiten können oder müssen.

49

Die Antragstellerin zu 1. kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit schon einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gehabt mit der Folge, dass das Ermessen bezüglich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund des Zusammenhangs mit dem gebundenen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung regelmäßig reduziert sei (vgl. dazu Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, S. 11). Denn die Antragstellerin zu 1. war damals noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im nicht in einer besonderen Weise vorgeprägten oder reduzierten Ermessen des Antragsgegners gemäß § 61 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. Die Antragstellerin zu 1. hat durch ihren nicht angezeigten Wechsel der Ausbildungsstelle dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen, dass ihm in § 61 Abs. 2 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und über die Frage der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Basis der damaligen Gegebenheiten zu entscheiden. Die erforderliche Anzeige des Wechsels und die erst damit eröffnete Möglichkeit, über eine Beschäftigungserlaubnis in dem neuen Betrieb zu entscheiden, sind – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – auch keine Förmelei, sondern bildet die notwendige Grundlage zur Verwirklichung des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine entsprechende Anzeige eines Wechsels kann die Ausländerbehörde schon nicht prüfen, ob der konkrete Arbeitgeber und die dort angestrebte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, um hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Erlaubniserteilung ausschließen oder ihr – im Rahmen der Ermessensausübung – entgegenstehen. Überdies hätte es einer Beschäftigungserlaubnis für den neuen Ausbildungsbetrieb auch bedurft, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genügt. Danach obliegt die Prüfung, ob der Ausländer eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzt, auch dem Arbeitgeber. Hier hätte eine Prüfung ergeben müssen, dass die ausdrücklich für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellte Erlaubnis für den anderen Ausbildungsbetrieb nicht gilt; zumindest hätte es einer Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde bedurft.

50

Die Aufnahme der Ausbildung im Oktober 2016 erfolgte danach ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis, war damit rechtswidrig und scheidet als Anknüpfungsmoment für eine zeitliche Vorverlagerung der Prüfung des hier entscheidenden Ausschlussgrundes aus.

51

Soweit mit der Beschwerde versucht wird, die Bedeutung der Anzeige des Arbeitgeberwechsels zu bagatellisieren, übersehen die Antragstellerinnen, dass mit der fehlenden Anzeige die (mögliche) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Beschäftigung selbst vereitelt wurde und gleichzeitig die wegen des zeitlichen Ablaufs letztlich wichtige Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, versäumt wurde, so dass die am 31. Januar 2017 eingeleiteten Maßnahmen die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.

52

Nach dem Vorstehenden bedarf es, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer legalen Beschäftigung fehlte, keiner Erörterung, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG aufgenommene Ausbildung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dem Wegfall der akzessorischen Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fortgesetzt werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner durch seine Erkundigungen zum Stand der ihm bekannten und von ihm genehmigten Ausbildung durchaus zu erkennen gegeben, dass er bereit und willens war, eine legale Ausbildung aus dem Asylverfahren bei der Prüfung des zuzusprechenden Status nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Mitteilung über den Abbruch dieser Ausbildung und ohne Kenntnis von einer anderweitigen Ausbildung war der Antragsgegner gehalten, die Ausreisepflicht der Antragstellerinnen durchzusetzen, und hatte insbesondere keinen Anlass, die Antragstellerinnen hierzu anzuhören (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für die Antragstellerin zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragstellerin zu 2. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,00 € beträgt der Streitwert danach 7.500,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.