Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Sept. 2018 - 2 L 948/18.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0925.2L948.18.00
bei uns veröffentlicht am25.09.2018

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin im G-Heim, [...] und der begleitenden schulischen Ausbildung an der ...-Schule, [...], sowie eine hierauf bezogene Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Ersuchen der Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Duldung zur Aufnahme des im Entscheidungsausspruch genannten Ausbildungsverhältnisses, das am 1. August 2018 hätte beginnen sollen, zu erteilen, hat Erfolg.

2

Die Antragstellerin, die nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens am 2. Mai 2018 auf der Grundlage des Bundesamtsbescheids vom 7. März 2017 vollziehbar ausreisepflichtig ist, begehrt vorläufigen Eilrechtsschutz zum Zwecke des Antritts eines qualifizierten Ausbildungsverhältnisses zur Altenpflegerin. Am 11. Juni 2018 beantragte sie bei dem Antragsgegner durch Vorlage des betrieblichen Ausbildungsvertrags vom 8. Juni 2018 und einer Schulaufnahmebestätigung vom 11. Juni 2018 die Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Antritt des o.g. Ausbildungsverhältnisses ab dem 1. August 2018. Mit formlosen Schreiben vom 4. Juli 2018 lehnte der Antragsgegner eine Ausbildungsduldung maßgeblich mit der Begründung ab, dass dringende persönliche Gründe für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung nicht vorlägen, weil die Antragstellerin bereits in ihrem Herkunftsland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die nunmehr angestrebte weitere Ausbildung werde von dem gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nicht umfasst (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Antragstellerin sei auf die Regelungen über die Arbeitsmigration zu verweisen. Die Arbeitsagentur habe bereits ihre Zustimmung für die beabsichtigte Ausbildung erteilt. Die Ausländerbehörde sei bei Ausreise der Antragstellerin bereit, ihr eine Vorabzustimmung zur Beschleunigung des Visumsverfahrens zu erteilen.

3

Der Eilrechtsschutzantrag ist nach §123 VwGO zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht die hier gebotene Sicherungsanordnung auch schon vor Klageerhebung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist hier der Fall, weil ohne das Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung der endgültige Verlust des Ausbildungsplatzes droht.

4

Die Verpflichtung des Antragsgegners im gerichtlichen Eilverfahren, die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Dauer der berufsqualifizierenden Ausbildung zu erteilen, nimmt die Hauptsacheentscheidung nicht in unzulässiger Weise vorweg. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. zur Abschiebung z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, juris, m.w.N.). In dem hier vorliegenden Fall muss sich die Antragstellerin nicht auf einen zeitlich begrenzten vorläufigen Abschiebungsschutz verweisen lassen. Denn eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung trägt dem in der Hauptsache verfolgten Rechtschutzziel der Antragstellerin, im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung antreten zu können und diese auch beenden zu dürfen, nur unzureichend Rechnung. Dem gegenüber ist die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in dem (systemfremden) Institut der Ausbildungsduldung bereits selbst gesetzlich angelegt. Denn nach den Regelungen in § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 10 AufenthG darf die Duldung – anders als dies bei den Aufenthaltserlaubnissen zu Ausbildungszwecken nach §§ 16 ff. AufenthG der Fall wäre – nur für die gesamte Dauer der beabsichtigten Ausbildung erteilt werden. Diese (überschießende) Regelung dient der Planungssicherheit aller Beteiligten, insbesondere aber den unternehmerischen Belangen der Ausbildungsbetriebe, die mehrjährige Ausbildung vollziehbar ausreispflichtiger Ausländer geordnet durchzuführen und vollständig beenden zu können, um im Rahmen der sog. „3+2-Regelung“ qualifizierte Nachwuchskräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewinnen zu können (vgl. BT-Drucksache 18/8615 S. 48). Daher ist eine abschnittsweise Erneuerung von Ausbildungsduldungen mit kürzerer Geltungsdauer gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr lässt die Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht für die gesamte Dauer der Ausbildung entfallen. Ergibt indessen bereits die Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren, dass – wie in dem hier vorliegenden Fall – die gesetzlichen Voraussetzungen des Duldungsanspruchs begründet erscheinen und die Duldung deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren zu erteilen sein, ist es zulässig und geboten, die Behörde bereits im Eilverfahren zur Erteilung der Ausbildungsduldung für die beantragte Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu verpflichten.

5

Sonstige prozessuale Hindernisse für die Erteilung die Duldung in dem beantragten Umfange sieht die Kammer nicht, insbesondere ist die (formlose) Ablehnung des Duldungsantrags der Antragstellerin nicht in Bestandskraft erwachsen. Denn dem ablehnenden Schreiben der Behörde vom 4. Juli 2018 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen, weshalb eine auf weitere Duldung der Antragstellerin gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG) innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden kann.

6

Der Eilrechtschutzantrag ist auch begründet, weil nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis überwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Ausbildungsduldung und einer hierauf bezogenen Beschäftigungserlaubnis zusteht.

7

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn ein Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, ein Ausschlussgrund nach § 60 a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

8

Nach der Begründung der Antragsablehnung im Schreiben vom 4. Juli 2018 und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten, wie es der beigezogenen Behördenakte und den im gerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen zu entnehmen ist, ist zwischen den Beteiligten hierzu einzig die Rechtsfrage strittig, ob der Erteilung der Ausbildungsduldung der Umstand entgegensteht, dass die Antragstellerin bereits über eine im Herkunftsstaat erworbene qualifizierte Berufsausbildung (hier: Institutsabschluss als Sozialarbeiterin mit Schwerpunkt Erziehung und Psychologie) verfügt und mit dem vorgelegten Vertrag zur Altenpflegerin nunmehr eine 3-jährige weitere qualifizierte Berufsausbildung (Zweitausbildung) im Bundesgebiet anstrebt.

9

Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer dahin zu beantworten, dass eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bei dem Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausbildungsbewerber bereits über eine (im Herkunftsstaat erworbene) qualifizierte Berufsausbildung verfügt und er im Bundesgebiet eine weitere selbständige Ausbildung anstrebt, die ihm eine berufliche Qualifikation außerhalb seines bisherigen Ausbildungsbereichs oder über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt. Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 4 L 24/18.MZ –, juris; gegenteiliger Auffassung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017 – 2 M 595/17 –, juris). Zwar mögen die dringenden persönlichen Gründe des Ausländers, eine Berufsausbildung antreten und abschließen zu dürfen, im Fall einer ersten Berufsqualifikation schwerer wiegen, als dies bei dem Erwerb einer weiteren qualifizierten Ausbildung zu gewichten wäre. Die Ausbildungsduldung dient nach der gesetzlichen Reglung aber nicht ausschließlich dem dringenden persönlichen Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet einen Beruf erlernen zu dürfen, sondern ebenso dem Interesse der Ausbildungsbetriebe an der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses aus dem Kreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei jenen Personen, die vor der Veranlassung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine qualifizierte Berufsausbildung bereits begonnen haben, oder deren Ausbildungsbeginn in dem betreffenden Unternehmen beschlossene Sache ist und in naher Zeit bevorsteht. Die Beschränkung des Duldungsstatus auf Ausländer, die über keine berufliche Vorbildung verfügen, liefe diesem Anliegen des Gesetzgebers, für die beteiligten Ausbildungsbetriebe Planungssicherheit zu gewährleisten und ausgebildete Absolventen nach Maßgabe der „3+2-Regelung“ an den Arbeitsmarkt heranführen zu können, zuwider.

10

Die Regelungen über die Arbeitsmigration und visumrechtliche Bestimmungen gebieten keine andere Betrachtung. Mit der Ausbildungsduldung hat der Gesetzgeber spezielle Vergünstigungen für einen begrenzten Personenkreis neu eingeführt und hierfür in § 60a Abs. 2 AufenthG ein eigenständiges Regelungswerk vorgesehen, das neben die allgemeinen Vorschriften über die Zuwanderung zu Ausbildungs- und Arbeitszwecken tritt. Soweit der Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen ist (vgl. insbesondere die speziellen Versagungsgründe in § 60a Abs. 2 Sätze 4-10 AufenthG, § 60a Abs. 6 AufenthG), müssen sich die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG begünstigten Ausbildungsbewerber grundsätzlich nicht auf die allgemeinen Regelungen über die Arbeitsmigration (vgl. §§ 16 ff. AufenthG, § 6 Abs. 3 AufenthG) verweisen lassen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§16 ff. AufenthG aller Voraussicht nach – wie hier bei der Antragstellerin – vorlägen.

11

Anderes ist auch nicht dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2017 (– 7 B 11276/17.OVG –, juris) zu entnehmen, welchen der Antragsgegner – und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O.) – zur Begründung ihrer gegenteiligen Entscheidungen heranziehen. Die Auffassung, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit diesem Beschuss die Erteilung von Ausbildungsduldungen an bereits berufsqualifizierte Ausländer ausgeschlossen und den Ausbildungsbewerber für Zweit- oder Mehrfachausbildungen generell auf die Regelungen über die Arbeitsmigration verwiesen, wird dem Inhalt und dem Sinnzusammenhang dieser Entscheidung nicht gerecht.

12

Zwar heißt es dort (Rnr. 7 bei juris), dass der Gesetzgeber „gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen [habe], um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern er habe insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert“. Weiter sei „die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). [...]. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, [treffe] in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierte Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert [würden]“.

13

Jedoch dienen diese oberverwaltungsgerichtlichen Ausführungen ausschließlich der Begründung, warum einem bereits einschlägig vorqualifizierten Ausbildungsbewerber eine Ausbildungsduldung nicht zu erteilen ist, wenn er lediglich die Wiederholung oder Erneuerung der zuvor erworbenen Berufsqualifikation im Inland anstrebt. Das Oberverwaltungsgericht wollte ausschließen, dass ausreisepflichtige Ausländer – und wohl auch die Ausbildungsbetriebe – die Bestimmungen zur Arbeitsmigration umgehen, indem der Ausländer die zuvor bereits erworbene Berufsqualifikation im Bundesgebiet erneut (formal) erwirbt. Hiervon ausgehend kann den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts weitergehend nicht entnommen werden, dass der Rechtsanspruch auf Ausbildungsduldung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die angestrebte Ausbildung eine neue andere Berufsqualifikation vermittelt, die andere als vorhandenen Fähigkeiten vermittelt und auf bereits erworbenen Qualifikationen auch nicht im Sinne einer Weiterbildung aufbaut. Zu der Frage einer Zweitausbildung – auch in Form einer Umschulung – hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem o.g. Beschluss nicht geäußert. Hierzu bot der damals zur Entscheidung gestellte Fall aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts auch keinen Anlass, nachdem der Senat die Vermittlung substantiell neuer Ausbildungsinhalte bei der damals in Rede stehenden bloßen Wiederholung bereits erworbener beruflicher Fähigkeiten verneint hatte.

14

Die Antragstellerin muss sich in dem hier vorliegenden Fall eine im Sinne der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschiften über die Arbeitsmigration nicht entgegenhalten lassen. Zwischen ihrer Qualifikation als Sozialarbeiterin oder der von ihr zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit in einer Konditorei und der jetzt angestrebten Beschäftigung als Altenpflegerin mit qualifizierter 3-jähriger Berufsausbildung besteht hinsichtlich der zu erwerbenden beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse kein enger innerer Zusammenhang derart, dass von einem weitgehend identischen Berufsbild ausgegangen werden könnte (zur berufsbildbezogenen Betrachtung vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 11 S 2516/16 – juris). Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin umgehe die Vorschriften für die Arbeitsmigration rechtsmissbräuchlich, weil die von ihr angestrebte Maßnahme (lediglich) eine Umschulung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG darstelle, greift im Ergebnis nicht durch. Denn der Rechtsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erstreckt sich in der geltenden Fassung auf alle berufsqualifizierenden Ausbildungen, ohne nach den Gründen für die Aufnahme der Ausbildung oder des angestrebten Berufswechsels zu differenzieren. Im Übrigen ist es durchaus fraglich, ob die konkrete Ausbildung als Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 60 BBiG betrachtet werden könnte, nachdem mit ihrem Abschluss eine inländische Berufsqualifikation erstmals erreicht werden soll.

15

Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung vorliegen wird durch den Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Bei der betrieblichen und begleitenden schulischen Ausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin genügt es zur Glaubhaftmachung des Ausbildungsverhältnisses, dass die Antragstellerin den beiderseits unterschrieben Ausbildungsvertrag und die konkrete Aufnahmezusage der Pflegeschule vorgelegt hat (vgl. die Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG, Teil IV (Qualifizierte Berufsausbildung); zum Eintragungserfordernis im Übrigen vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 10610/18.OVG –). Zudem bestehen keine begründeten Anzeichen, dass die Antragstellerin die betriebliche Ausbildung im G-Heim nicht auch nach dem 1. August 2018 antreten könnte und die schulische Ausbildung möglicherweise wird nachholen könne, sofern ein Einstieg in das begonnene Ausbildungsjahr nicht (mehr) möglich wäre.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5., Nr. 8.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.) auf 3.750,00 € festgesetzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

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(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. März 2017 - 7 L 1863/17.GI.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren.

2

1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 13. November 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; die Abschiebung nach Albanien wurde angedroht. Eine Klage blieb mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2016 erfolglos. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin freiwillig aus. Nach eigenen Angaben lebte er zwischenzeitlich in Albanien und verließ das Land im Herbst 2016 wieder. Nachdem er in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er in Anwendung der Regelungen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt.

3

Der vom Beschwerdeführer gestellte Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt. Es seien lediglich Gründe vorgetragen worden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden seien. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, nunmehr als Transsexueller offen erkennbar zu sein, handele es sich nicht um einen neuen Sachverhalt, weil der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren geltend gemacht habe, als Homosexueller erkannt und verfolgt worden zu sein. Eine erneute Abschiebungsandrohung wurde nicht erlassen.

4

2. Der Beschwerdeführer erhob Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er habe sich nach dem Abschluss des Erstverfahrens und der Rückkehr nach Albanien entschlossen, nicht mehr ein Leben im Verborgenen zu führen, sondern seine sexuelle Orientierung offensiv nach außen zu tragen. Die Diskriminierungen und gewalttätigen Anfeindungen in Tirana hätten ihn bewogen, Albanien erneut zu verlassen. Er habe zum einen mit tätlichen Übergriffen zu rechnen, zum anderen könne er nicht davon ausgehen, in Albanien jemals eine Arbeit zu finden. Bereits zuvor sei er von seiner Familie verstoßen worden. Sein Bruder habe gedroht, ihn zu töten. Albanien sei das homophobste Land Europas; die Situation sich offen bekennender Transsexueller müsse im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Ursprünglich habe er sich zwar bereits zu seiner sexuellen Orientierung bekannt, sei aber noch nicht für jedermann sichtbar dementsprechend aufgetreten; die Menschen auf der Straße hätten ihn nicht als einen Transgender erkennen können. Insoweit lägen neue Gründe vor, die im Erstverfahren noch nicht überprüft worden seien.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte das vorläufige Rechtsschutzbegehren mit Beschluss vom 15. März 2017 ab. Soweit die gestellten Anträge sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richteten, seien sie unzulässig. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelte dies deshalb, weil eine erneute Abschiebungsandrohung nicht erlassen worden sei. Der Antrag nach § 123 VwGO sei wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet; ferner fehle es am Rechtsschutzinteresse, weil es eine unmittelbare Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber der Ausländerbehörde gebe. Der gegen die Ausländerbehörde gerichtete Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil eine Abschiebung für den laufenden Monat nicht mehr anstehe; im Übrigen sei auch dieser Antrag wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet.

II.

6

1. Der Beschwerdeführer hat am 10. April 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt.

7

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht habe sämtliche Anträge als unzulässig abgelehnt. Die Begründung, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil nach der Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde eine Abschiebung nicht unmittelbar bevorstehe, erscheine grob unbillig. Da ein möglicher Abschiebungstermin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr mitgeteilt werde, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass in regelmäßigen Abständen Anträge nach § 123 VwGO gestellt werden müssten. Dies könne einem in der Regel unbemittelten Beschwerdeführer aber nicht zugemutet werden. Stelle er aber nicht in regelmäßigen Abständen entsprechende Anträge, so bleibe es dem Zufall überlassen, ob die einmalige Antragstellung zur rechten Zeit erfolge. Schließlich verwehre das Verwaltungsgericht auch für den Fall eines rechtzeitigen Antrags unter Hinweis auf die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eine Prüfung in der Sache. Im Ergebnis werde er damit jedes Rechtsschutzes beraubt.

8

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2017 stattgegeben und die Abschiebung des Beschwerdeführers vorläufig untersagt.

9

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens und der Asylverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Hessen hat von seinem Recht zur Äußerung Gebrauch gemacht.

III.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

11

1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr).

12

Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen Prozessordnungen, so dass der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften darf ein Gericht nicht den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, S. 417).

13

Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch die Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 93, 1<13> m.w.N.; stRspr). Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>; BVerfGK 1, 201 <206>; 7, 403 <409>, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; stRspr). Grundsätzlich ist es von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist aber verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, S. 256 <259>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 796/03 -, juris, Rn. 4).

14

2. Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.

15

a) Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung abgesprochen hat, eine Abschiebung stehe im laufenden Monat nicht mehr an, wird dadurch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbarer Weise erschwert. Da das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hatte (§ 71 Abs. 5 AsylG), blieb die ursprüngliche Abschiebungsandrohung vollziehbar. Der Termin der Abschiebung durfte dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden, nachdem die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen war. In dieser Situation kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag regelmäßig nicht verneint werden. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Etwas anderes wird typischerweise auch dann nicht gelten, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind und etwa Passersatzpapiere noch nicht vorliegen. Keinesfalls ist es gerade der Sinn des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, dem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung bleibt es ihm vielmehr jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren. Das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung zu versagen, dass die Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, eine Abschiebung werde im laufenden Monat - also zum Entscheidungszeitpunkt am 15. März 2017: in den nächsten 16 Tagen - nicht erfolgen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und führt zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Rechte zu wahren und eine rechtzeitige Entscheidung vor dem Beginn des nächsten Monats zu ermöglichen, "auf Verdacht" umgehend nach der ablehnenden Entscheidung einen erneuten Antrag stellen müssen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nicht verneint werden kann, wenn der Antragsteller denselben Antrag nach der Ablehnung zur Wahrung seiner Rechte umgehend erneut stellen müsste.

16

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass umgekehrt auch dann, wenn der Eilantrag erst kurzfristig anlässlich der Abschiebung gestellt wird, das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden darf, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 - juris, Rn. 14).

17

b) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, wird dadurch ebenfalls die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert. Diese Auffassung würde in entsprechenden Konstellationen zu einer generellen Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung führen, was mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren beantragt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen beziehungsweise eine solche zu widerrufen; hilfsweise die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Damit geht es ihm offenkundig lediglich um eine vorläufige Regelung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Eine Abschiebung nach diesem Zeitpunkt bleibt in jedem Fall möglich. Der Beschwerdeführer begehrt nicht mehr, als vorläufig so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Behörde über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden hätte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurückwirken und diesen im Einzelfall begrenzen (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>).

18

c) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dadurch, dass das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Ablehnung seines Folgeantrags gerichtete Begehren des Beschwerdeführers mit sämtlichen Anträgen als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig oder wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet angesehen wurde. Diese Handhabung verkennt grundsätzlich den Sinn der Rechtsschutzgarantie. Sie führt dazu, dass der Beschwerdeführer ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen eine gerichtliche Sachprüfung vor dem Vollzug der Abschiebung nicht mehr erreichen kann, und ermöglicht damit gerade nicht, irreparable Folgen auszuschließen, wie sie durch die Vollziehung einer Abschiebung eintreten können. In ihrer Zusammenschau verhindern die Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Sache überhaupt gehört wird, und vereiteln damit den Rechtsschutz. Insoweit beruht der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts auch auf dem Grundrechtsverstoß.

IV.

19

Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.


V.

20

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 20. Oktober 2017 vorläufig auszusetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, ist zulässig und begründet.

2

Der Antrag ist nach § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Widerspruch statthaft ist oder ob es sich insoweit um einen Fall des § 83 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – handelt. Da jedenfalls eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht besteht, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erreichen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wurde auch nicht bereits bestandskräftig abgelehnt, da der Antragsgegner in der Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheids vom 20. Oktober 2017 über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs belehrt und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. November 2017 als Widerspruch ausgelegt hat.

3

Der Antrag ist auch begründet.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZivilprozessordnungZPO –.

5

I. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Verwaltungsgericht Trier mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. Juli 2016 (6 L 3457/16.TR) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 abgelehnt hat. Der Antragsgegner betreibt auch die Abschiebung des Antragstellers, der nur noch bis zum 31. Januar 2018 im Besitz einer Duldungsbescheinigung ist.

6

II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Dieser besteht im Hinblick auf den am 25. September 2017 mit der Firma J. in F.-D. abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik).

7

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

8

1. Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

9

a) Das Merkmal der qualifizierten Berufsausbildung ist zwar nicht legaldefiniert, es kann aber in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und AusländernBeschäftigungsverordnung, BeschV – davon ausgegangen werden, dass eine qualifizierte Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn die Berufsausbildung generell mindestens zwei Jahre dauert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.4.2017 – 19 CE 17.619 –, juris Rn. 22; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 37).

10

Diese Mindestdauer wird hier überschritten, da der Ausbildungsvertrag für eine Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren (vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2021) abgeschlossen wurde, was der in § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin – ElektronAusbV – geregelten Ausbildungsdauer entspricht.

11

Der Ausbildungsberuf zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) ist gemäß § 1 ElektronAusbV i.V.m. § 25 der Handwerksordnung – HWK –staatlich anerkannt.

12

b) Der Antragsteller kann sich auf das Ausbildungsverhältnis auch als dringenden persönlichen Grund, der Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist, berufen.

13

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Ausbildungsverhältnis rechtsmissbräuchlich eingegangen wurde. Rechtsmissbräuchlich und nicht vom Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geschützt sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rein formale Ausbildungsverhältnisse, die ein Ausländer abschließt, obwohl er bereits über eine einschlägige Berufsqualifikation verfügt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 – juris Rn. 7 ff.). Bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich inhaltlich nicht um eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da es nicht auf die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit und die Ermöglichung des Erwerbs der erforderlichen Berufserfahrung (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG) gerichtet ist; vielmehr kann der bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer vom Ausbildungsbetrieb zeitnah wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 7 ff.). Durch eine Privilegierung solcher rein formalen Ausbildungsverhältnisse würden indes der Normzweck und die Gesetzessystematik umgangen. Für den Aufenthalt von Ausländern, die eine Berufsausbildung anstreben, und von Ausländern, die bereits berufsqualifiziert sind und in ihrem Beruf arbeiten wollen, wurden nämlich zwei unterschiedliche Regelungsregime geschaffen, wobei das Aufenthaltsgesetz für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade keine Duldung mit der sich anschließenden (erleichterten) Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18a Abs. 1a AufenthG vorsieht; hier gelten vielmehr abweichende Regelungen zur Arbeitsimmigration (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 7 ff.).

14

Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Elektroniker handelt es sich indes nicht um ein rein formales Ausbildungsverhältnis im vorgenannten Sinne, da er jedenfalls keine einschlägige Berufsqualifikation besitzt.

15

Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt eine Berufsqualifikation besitzt. Eine Berufsqualifikation muss zwar nicht zwingend durch eine besondere Ausbildung bzw. einen formalen Abschluss erworben werden, sondern kann, wie eine Auslegung anhand des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG – zeigt, auch durch eine einschlägige Berufserfahrung erlangt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 13). Zweifelhaft ist aber bereits, ob der Antragsteller tatsächlich über eine derartige Berufserfahrung verfügt. Nach seinen Angaben im Asylverfahren hat er in Albanien einen sechsmonatigen Kurs als Sanitärinstallateur absolviert und danach als Sanitärinstallateur gearbeitet. Diese Tätigkeit sei jedoch nicht regelmäßig gewesen. Ohne genauere Angaben zu Umfang und Dauer seiner Beschäftigung kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich um eine Berufsqualifikation handelt. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die etwaig vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation jedenfalls nicht einschlägig ist. Die Erfahrungen des Antragstellers in Albanien betreffen den Beruf des Sanitärinstallateurs, wohingegen er nun in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik anstrebt. Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Berufe.

16

Strebt ein bereits berufsqualifizierter Ausländer durch eine Ausbildung in Deutschland aber eine andere als die bereits erworbene Berufsqualifikation an, liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vor; der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist vielmehr grundsätzlich eröffnet (a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.8.2017 – 2 M 595/17 –, juris). Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, auf dessen Beschluss vom 31. Juli 2017 sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung – ohne Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Einschlägigkeit – bezieht, hat sich nur mit einschlägig berufsqualifizierten Ausländern befasst und demnach auch nur für diese die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris). Es hat die Erteilung einer Ausbildungsduldung in diesen Fällen insbesondere daran scheitern lassen, dass es bei einer vorhandenen einschlägigen Berufsqualifikation an der eine Ausbildung charakterisierenden Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit – und damit auch an dem schützenswerten privaten Interesse des Ausländers am Erwerb der Berufsqualifikation – fehle (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 8 ff.). Dies ist bei der Aufnahme einer Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Beruf aber nicht der Fall, da hier Vorkenntnisse nicht vorhanden sind und die Ausbildung nach wie vor auf den (Erst-)Erwerb der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem weiteren Beruf abzielt. Es handelt sich also nicht um ein bloß formales Ausbildungsverhältnis, bei dem tatsächlich eine Fachkraft beschäftigt wird, hierbei aber unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften zur Arbeitsimmigration die Form des Ausbildungsvertrags – statt eines gewöhnlichen Beschäftigungsvertrages – gewählt wird. Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bei einschlägig berufsqualifizierten Ausländern der mit der Regelung der Ausbildungsduldung geschützte öffentliche Belang, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten, nicht greife (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 12), ist auf die Aufnahme einer anderen Berufsausbildung nicht übertragbar. Der Ausländer kann bei einer anderen Ausbildung nämlich nicht wie der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer bereits kurz nach Beginn seiner Tätigkeit wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden. Schließlich lässt sich auch dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG keine Einschränkung entnehmen, wonach eine Ausbildungsduldung nur für die erste qualifizierte Berufsausbildung zu erteilen wäre.

17

2. Weiter erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzung der „Aufnahme“ der qualifizierten Berufsausbildung. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt insoweit voraus, dass der Ausländer die qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland „aufnimmt oder aufgenommen hat“ und dies rechtmäßig, d.h. insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis erfolgt.

18

a) Der Antragsteller nimmt seine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf.

19

Er hat sie zwar noch nicht aufgenommen. Dies setzt nämlich nicht nur voraus, dass er die Berufsausbildung bereits tatsächlich absolviert, sondern er muss dies auch rechtmäßig, insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis, tun (vgl. OVG RP, 11.7.2017 – 7 B 11079/17.OVG – juris Rn. 37, 50). Dem Antragsteller wurde eine Beschäftigungserlaubnis jedoch bislang nicht erteilt.

20

Die Variante des „Aufnehmens“ ist aber erfüllt. Hierfür bliebe nämlich – obwohl als selbständige Variante ausgestaltet – kaum ein selbständiger Anwendungsbereich, würde auch hier verlangt, dass die Ausbildung bereits aufgenommen sein muss. Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 –, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 16 ff.). Dies ist hier der Fall, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie dieser zeitliche Zusammenhang konkret zu bemessen ist. Der Antragsteller beantragte die Ausbildungsduldung am 28. September 2017 unter Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrags, der den 1. Oktober 2017 als Ausbildungsbeginn auswies. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner zudem mit, dass der Ausbildungsvertrag der Handwerkskammer vorliege und in den nächsten Tagen mit der Bestätigung gerechnet werde. Unter dem 27. September 2017 bescheinigte die zuständige Handwerkskammer Rheinhessen dem Ausbildungsbetrieb schließlich die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und vermerkte dies auf dem Ausbildungsvertrag.

21

b) Dem Antragsteller ist auch die erforderliche Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

22

Die Aufnahme der Ausbildung muss nach Maßgabe der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgen. Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.). Wenn eine Beschäftigungserlaubnis noch nicht vorliegt, reicht es aber auch aus, wenn eine solche zu erteilen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 19).

23

Dies ist hier voraussichtlich der Fall. Zwar hat der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 abgelehnt. Diese Ablehnung ist allerdings noch nicht bestandskräftig, da der Antragsgegner das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. November 2017 als Widerspruch ausgelegt hat. Nach der vorläufigen Beurteilung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma J.

24

aa) Ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht nicht.

25

(1) Es ist zunächst nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht dargetan, dass sich der Antragsteller in das Inland begeben hätte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gegen die hierfür erforderliche Finalität zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von Leistungen, wonach auch bei mehreren Einreisemotiven der Leistungserhalt zumindest von prägender Bedeutung gewesen sein muss (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 52), spricht jedenfalls, dass der Antragsteller bereits während seines Leistungsbezugs gemeinnützige Arbeit bei seiner Wohnortgemeinde geleistet hat, sich später um die Ausübung einer Beschäftigung bemüht hat und auch tatsächlich in Vollzeit berufstätig war. Dagegen kann eine auf das Erlangen von Leistungen gerichtete Einreise nicht allein aus der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gefolgert werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW – juris Rn. 7).

26

(2) Weiter liegt auch ein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG nicht vor. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können; dabei hat ein Ausländer die Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die vom Ausländer zu vertretenden Gründe auch gegenwärtig noch kausal dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 54). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit – oder auch schon im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, juris Rn. 26) – nicht möglich (gewesen) wäre.

27

Aber auch in der Vergangenheit hat der Antragsteller den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere nicht dadurch schuldhaft verhindert, dass er seinen Pass – und die Pässe seiner Angehörigen – nicht bei dem Antragsgegner abgeholt hat, um freiwillig auszureisen. Bei der (nicht genutzten) Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise handelt es sich nicht um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, AufenthG, § 60a Rn. 139; siehe auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 8).

28

Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller für seine jüngste, in Deutschland geborene Tochter noch keinen Pass beantragt hat. Zwar dürfte eine Verletzung von Mitwirkungspflichten – etwa bei der Passbeschaffung – grundsätzlich den Tatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, obwohl die in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispiele nicht vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 –, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 15.9.2017 – 3 B 245/17 –, juris Rn. 6; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 53; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 54). Dem steht hier aber bereits entgegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zu einer Passbeschaffung für seine Tochter aufgefordert hat (vgl. zu den Hinweis- und Anstoßpflichten in derartigen Fällen BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 –, juris Rn. 18). Weder hat der Antragsgegner dies behauptet noch findet sich in der Verwaltungsakte ein dahingehender Vermerk. Ohnehin hat der Antragsgegner aber auch nicht vorgetragen, dass eine Abschiebung wegen eines fehlenden Passes der Tochter derzeit bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht hätte vollzogen werden können.

29

(3) Schließlich ist der Antragsteller zwar Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats und sein Asylantrag wurde abgelehnt. Er hat seinen Asylantrag aber bereits am 30. April 2015 – und damit vor dem gesetzlichen Stichtag am 31. August 2015 – (förmlich) gestellt, weshalb auch § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht ausschließt.

30

bb) Das der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich zustehende Ermessen hat sich vorliegend voraussichtlich zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung verdichtet.

31

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bewusst als gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgestaltet hat. Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 25), sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stammt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zu versagen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 22). Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 12).

32

3. Demnach scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auch nicht an § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG, da – wie gezeigt – die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen.

33

4. Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für seine ursprünglich ab dem 1. Oktober 2017 geplante Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma J. steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht entgegen.

34

a) Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Versagungsgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise – und nur hinsichtlich dieses Versagungsgrundes – aus Gründen materiellen Rechts nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 34 ff. und 38 m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Beantragung der Ausbildungsduldung zu stellen sind, um die Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Ausschlussgrundes zeitlich auf die bis zur Antragstellung von der Ausländerbehörde eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu begrenzen, wird in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein Antrag unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses für ausreichend erachtet, partiell wird darüber hinaus die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem stehen muss, verlangt, und noch darüber hinausgehend wird neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch die Eintragung (bzw. deren Beantragung) in die Lehrlingsrolle gefordert (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 38 m.w.N.).

35

Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung am 28. September 2017 hinreichend konkretisiert beantragt hat und damit der 28. September 2017 der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist. Am 28.  September 2017 hat der Antragsteller nämlich über seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragt, wobei er seinem Antrag eine Kopie des unterschriebenen Ausbildungsvertrags vom 25. September 2017 beigefügt hat. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Ausbildungsvertrag der Handwerkskammer vorliege und in den nächsten Tagen mit einer Bestätigung über die Eintragung gerechnet werde. Tatsächlich hat die Handwerkskammer die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse dem Ausbildungsbetrieb bereits mit Schreiben vom 27. September 2017 bestätigt und den Ausbildungsvertrag um einen entsprechenden Vermerk ergänzt. Zwar ist unklar, wann genau der von der Handwerkskammer geprüfte Vertrag erstmals bei dem Antragsgegner eingegangen ist, da sich darauf kein Eingangsstempel befindet und Kopien des geprüften Vertrags an zwei unterschiedlichen Stellen in der Verwaltungsakte abgeheftet sind, so dass eine zeitliche Zuordnung nicht möglich ist. Dem Antragsgegner war aber mit Eingang des Antrags jedenfalls auch eine Nachprüfung hinsichtlich der von der Eintragung in die Lehrlingsrolle bezweckten Bestätigung, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Ausbildungsverhältnis handelt (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 16), möglich bzw. er hätte bei der Handwerkskammer, die den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft hatte, die Eintragungsfähigkeit des Ausbildungsvertrags ohne Weiteres erfragen können.

36

b) Am 28. September 2017 standen noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevor.

37

Der Ausschlussgrund ist gegeben, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen. Ein solcher enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht allerdings nicht erst dann, wenn bereits konkrete Maßnahmen angeordnet oder ausgeführt wurden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Abschiebung durch die zuständige Behörde konkret vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele hierfür die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung. Ist die Abschiebung demnach absehbar, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

38

Derart konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsgegner bis zum 28. September 2017 noch nicht ergriffen. Bislang wurde der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache am 28. April 2017 darüber belehrt, dass zwischenzeitlich auch der Eilrechtsantrag seiner Tochter A. gegen deren ablehnenden Asylbescheid abgelehnt worden sei, weshalb nunmehr die gesamte Familie ausreisepflichtig sei. Dem Antragsteller seien die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise bzw. von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Abschiebung erläutert worden, woraufhin der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen und zunächst mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten zu wollen. Außerdem wurde er mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. August 2017, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsaufnahme abgelehnt wurde, erneut darauf hingewiesen, dass die Familie ausreisepflichtig sei. Mit Schreiben vom 24. August 2017 wies der Antragsgegner ihn schließlich darauf hin, dass die bis zum 30. September 2017 gültige Duldung der Familie über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weiter verlängert werde. Die Familie wurde aufgefordert, das Bundesgebiet spätestens bis zu diesem Datum zu verlassen, da anderenfalls mit der zwangsweisen Rückführung in das Heimatland gerechnet werden müsse. Dem Schreiben waren auf den 30. September 2017 ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigungen für die Familie beigefügt.

39

Dies sind jedoch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Zwar trifft es zu, dass nach dem gesetzgeberischen Willen integrationsfördernde Maßnahmen in erster Linie denjenigen Ausländern mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen sollen, während auf solche Maßnahmen verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. vgl. OVG RP, Beschluss vom 14.9.2017 – 7 B 11395/17.OVG –, ESOVG unter Verweis auf BT-Drucks. 18/8615). Im Hinblick auf die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist insoweit aber auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Regelung gerade für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt – also etwa nach Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die beide im Übrigen nach § 34 AsylG bzw. § 59 AufenthG bereits häufig mit einer Abschiebungsandrohung verbunden sein werden, auch wenn sich daran noch mitunter lange Duldungszeiten anschließen, oder nach Einreise unter Verstoß gegen die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Visumerfordernisses – und außerdem ein allgemeiner Ausschlussgrund für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgesehen ist (s.o.). In diesen Fällen dürfte eine gute Bleibeperspektive in der Regel nicht bestehen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22), ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung soll nach der gesetzlichen Wertung aber trotzdem nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, sondern erst, wenn hinzutritt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die Bleibeperspektive sich also noch weitergehend verschlechtert hat. Eine solche weitere Verschlechterung der Bleibeperspektive ist daher allein in der Abschiebungsandrohung nicht zu sehen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW –, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101). So steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung – anders als einer Abschiebungsanordnung (siehe VGH BW, Beschluss vom 4.1.2017 – 11 S 2301/16 –, DVBl 2017, 330 und juris Rn. 20 zu § 34a AsylG) – nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Sie kann deshalb typischerweise auch bereits zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem die Abschiebung noch keineswegs absehbar ist und tatsächlich noch keine darauf abzielenden konkreten Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen werden. Die mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundene Abschiebungsandrohung scheidet damit als Anknüpfungspunkt für den in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG normierten Versagungsgrund aus, wenn nicht weitere konkrete Maßnahmen der Behörde, die – wie etwa die Beantragung von Passersatzpapieren – eine beabsichtigte Abschiebung bereits konkret vorbereiten sollen, hinzutreten. Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Ausbildungsduldung zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise noch bestand. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Übersendung der Grenzübertrittsbescheinigungen, da diese eine freiwillige Ausreise und nicht eine Abschiebung vorbereiten. Auch ein Vergleich mit den in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Beispielen – Beantragung von Pass(ersatz)papieren, Terminierung der Abschiebung, laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung – spricht dafür, dass für den Ausschlussgrund ein über die bloße Abschiebungsandrohung hinausgehendes Tätigwerden der Behörden mit einem konkreten Bezug zu einer beabsichtigten Abschiebung zu fordern ist (vgl. auch die Beispiele in OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8: Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, Bestimmung eines Abschiebetermins, Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Beantragung von Abschiebungshaft). Damit wird durch den – erst später im Gesetzgebungsverfahren ergänzten (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 15 und BT-Drucks. 18/9090, S. 10) – Ausschlusstatbestand auch verhindert, dass die im Hinblick auf eine konkret beabsichtigte Abschiebung vorgenommenen Maßnahmen der Ausländerbehörden später durch Vorlage eines Ausbildungsvertrags konterkariert werden und sich diese nachträglich aufgrund des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung als sinnlos erweisen. Solche konkreten Maßnahmen hat der Antragsgegner hier aber noch nicht ergriffen.

40

Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

41

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Aufgrund der mit der hier begehrten Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, für derartige Verfahren einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon drei Viertel anzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 54).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 05. Juli 2017 ablehnte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2017 zurück.

2

Am 14. August 2017 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (Az.: 2 A 1729/17). Den am selben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, da die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen sei. Der Antragsteller halte sich seit November 2016 im Kirchenasyl in der Luther-Auferstehungsgemeinde in A-Stadt auf. Seine Inanspruchnahme dieses Kirchenasyls gehe auf seine freie Entscheidung zurück, mit der Folge, dass er das Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen selbst zu vertreten habe. Die Frage, ob der Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach dem gesetzlichen Regelungszweck der Umstand entgegenstehe, dass der Antragsteller bereits eine Ausbildung zum Elektroniker/Elektrotechniker absolviert habe und in diesem Beruf tätig gewesen sei, ließ das Verwaltungsgericht offen.

3

Die im Rahmen der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erwiesen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine Bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2012 – 2 M 1/12 -, m.w.N.).

5

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

6

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Duldung zur (vorläufigen) Aufnahme der Berufsausbildung zum Restaurantfachmann. Somit kommen die in § 60a Abs. 2 Sätze 3 ff. AufenthG geregelten Duldungsgründe in Betracht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen ( § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

7

Während es sich bei der erstgenannten Duldungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt („... kann ... erteilt werden“), handelt es bei dem Fall des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG um einen gebundenen Anspruchs des Ausländers („... ist zu erteilen“). Aufgrund der Gesetzessystematik in dessen Zusammenhang der § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht, ist dieser Vorschrift ein enger Anwendungsbereich zugrundezulegen:

8

Der § 60a AufenthG regelt Ausnahmefallkonstellationen, in denen die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt wird. Das heißt: Der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes geht im Grundsatz davon aus, dass gegen einen Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und dem seine Abschiebung unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen angedroht worden ist, auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Macht der Ausländer Gründe geltend, die zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung führen (können), kommt eine der in § 60a AufenthG geregelten Ausnahmen von dem gesetzgeberischen Grundsatz in Betracht. Liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vor, kann eine Duldung aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden. Diese Ausnahmevorschrift erfährt in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine weitere Differenzierung, nämlich die sog. Ausbildungsduldung. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er unter Beibehaltung der im Übrigen geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration lediglich die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannte qualifizierte Berufsausbildung privilegiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 31.07. 2017, 7 B 11276/17.OVG). Unter Berücksichtigung des § 18a Abs. 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung zum Gegenstand hat, folgt daraus unmittelbar, dass der Gesetzgeber mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen hat, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

9

Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, weil er bereits eine Ausbildung zum Elektroniker/Elektrotechniker in Ghana absolviert hat. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, er habe „keine Berufsausbildung als solche, sondern eine Ausbildung, die in Ghana wohl als Studium gilt, aber in Deutschland als solches nicht ohne weiteres anerkannt“ werde, steht dieser Vortrag zum einen in Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung am 26. Juli 2013 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach er ausgebildeter Elektro-Techniker sei und von 2009 bis 2011 bei Nationwide Security System Accra Decorbuild LTD in Accra gearbeitet habe. Zudem hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vortragen lassen, dass er in seinem Heimatland zum Elektrotechniker/Elektroniker ausgebildet wurde und sein Berufsschul- und Hochschuldiplom im Original vorlägen (Bl. 195 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Zum anderen genügt das wiedergegebene Beschwerdevorbringen unter Beachtung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

10

Ob bei bereits berufsqualifizierten Ausländern, die eine weitere, andere Berufsqualifikation aufnehmen oder aufgenommen haben, die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Da genannte Vorschrift als Ermessensnorm ausgestaltet ist, kommt hier die Erteilung einer Duldung nach dieser Norm bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nichts dafür vorgetragen hat, dass im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf die begehrte Duldung besteht.

11

Auf die Frage, ob der Antragsteller mit der Inanspruchnahme von Kirchenasyl die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG erfüllt, kommt es demnach nicht an.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.