Handwerksordnung - HwO | § 32

Handwerksordnung - HwO | § 32
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

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(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Gru
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 30/01/2018 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 20. Oktober 2017 vorläufig auszusetzen. Die Ko
published on 31/07/2017 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfa
published on 22/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
published on 30/07/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 238/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
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