Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Okt. 2016 - 2 L 680/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:1012.2L680.16.NW.0A
bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, vor einer Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Klage auf Erteilung einer Duldung nach der Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann die beantragte Entscheidung nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO entsprechenden Art und Weise glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der angestrebten Duldung zustünde.

3

§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen – Ausbildungsduldung –.

4

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt zunächst voraus, dass der Ausländer im Besitze einer gültigen Duldung ist. Zwar ergibt sich dieses Erfordernis nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG. Das Bestehen einer Duldung wird aber nach Sinn und Zweck der Regelung, die von einem geduldeten Ausländer begonnenen Integrationsbemühungen in ein Ausbildungsverhältnis zu überführen, vorausgesetzt. Zudem bezieht sich § 32 Abs. 2 Nr. 2 der BeschäftigungsverordnungBeschV –, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, als Ausnahmeregelung zu § 32 Abs. 1 BeschV auf Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen. Der Antragsteller ist seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr im Besitz einer Duldung, weil die ihm zuletzt bis zum 20. August 2016 verlängerte Duldung mit dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2016 in dem seine Mutter betreffenden Beschwerdeverfahren 7 B 10430/16.OVG erloschen ist.

5

Hinzu tritt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er – wie angekündigt – tatsächlich am 1. September 2016 eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hätte. Zwar trägt er vor, mit dem Betreiber des Eiscafés, in welchem er beschäftigt ist, einen Vertrag über eine Ausbildung zur Restaurantfachkraft geschlossen zu haben. Hierzu hat er die Kopie eines am 10. August 2016 unterzeichneten Vertrags vorgelegt, der den Beginn seiner Ausbildung auf den 1. September 2016 bestimmt. Es fehlt jedoch der Nachweis dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Aufnahme dieser Ausbildung erfüllt und der Ausbilder sowie die Ausbildungsstätte für seine Ausbildung zur Restaurantfachkraft geeignet sind. Zwar könnte hiervon auszugehen sein, wenn der Ausbildungsvertrag vom 10. August 2016 in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (sog. Lehrlingsrolle, vgl. §§ 34 bis 36 des BerufsbildungsgesetzesBBiG –) eingetragen worden sein sollte. Dass dies der Fall wäre, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung kann indessen nur dann zuverlässig festgestellt werden, wenn der Ausländerbehörde oder dem Gericht ein Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle vorliegt. Die Lehrlingsrolle ist das zentrale Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und dient deren Regelung, Überwachung und Förderung, insbesondere zur Sicherung der fachlichen Qualität der Ausbildung. Da nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV die Aufnahme einer Berufsausbildung, wie dargelegt, nicht der Zustimmung der Arbeitsagentur bedarf und das Ausbildungsverhältnis eines ausreisepflichtigen Ausländers auch ohne Mitwirkung der Ausländerbehörde begründet werden kann, ist allein die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer die Stelle, welche eine Prüfung des Inhalts eines Berufsausbildungsvertrages auf formelle und inhaltliche Richtigkeit vornehmen kann. Diese umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Berechtigung besteht, den betroffenen Ausländer an der gewählten Ausbildungsstätte durch die vorgesehenen Personen auszubilden (vgl. BT-Drucksache 18/9090, S. 26 zu § 60 a AufenthG und Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a AufenthG zu Abs. 2 Satz 4, Nr. 2.1). Zudem ist die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle berufsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Nach § 60 a Abs. 2 Satz 9 AufenthG erlischt die einem Ausländer erteilte Ausbildungsduldung bei einem Nichterreichen des Ausbildungsziels. Hieraus folgt zugleich, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung von vornherein nicht besteht, wenn ein qualifizierter Berufsabschluss nicht erreicht werden kann, weil dem Betroffenen mangels einer Eintragung seines Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle die Teilnahme an der Abschlussprüfung nicht möglich wäre. Den hieraus folgenden Darlegungslasten hat der Antragsteller mit der Vorlage einer – zudem nur unvollständig lesbaren – Kopie des am 10. August 2016 unterzeichneten Ausbildungsvertrags nicht entsprochen.

6

Unabhängig davon hat der Antragsteller weder nachgewiesen, dass er – sollte er berufsschulpflichtig sein (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung) – seit dem Beginn dieses Schuljahres regelmäßig die Schule besucht, noch glaubhaft gemacht, dass er der Schulpflicht nicht (mehr) unterläge.

7

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht insoweit zu entsprechen, als dem Antragsgegner aufzugeben wäre, aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls bis zum Ergehen einer Entscheidung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Eintragungsfähigkeit des von dem Antragsteller vorgelegten Ausbildungsvertrags zurückzustellen. Denn der gesetzliche Anspruch des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt weiter voraus, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. Ziel dieser Regelung ist es, der Durchsetzung der Ausreisepflicht dann den Vorrang einzuräumen, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung des Betroffenen absehbar ist. Für diese Einschränkung hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen, weil sich wegen der Ausgestaltung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als Anspruchsnorm ein Vollzugshindernis auch dann ergäbe, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung bereits konkret vorbereitet worden ist, z. B. durch die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder die Einleitung einer Dublin-Überstellung. In einem solchen Fall dürfte eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen, sobald der Betroffene einen die rechtlichen Bedingungen für die Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses erfüllenden Vertrag vorlegt und die Berufsausbildung beginnt (vgl. BT-Drucksache 18/9090, a.a.O.). Mit der Herausnahme von Fällen einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration darstellen. Demgegenüber sollen Ausbildungsverhältnisse, die erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Entfallen oder der Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen kurzfristig angestrebt oder aufgenommen werden, einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht vermitteln können. Das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss in diesen Fällen zurücktreten.

8

Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist angesichts der vorstehenden gesetzgeberischen Ziele maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer – wenn nicht sogar auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle – abzustellen. Demgegenüber begründet die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags oder gar die bloße Zusicherung oder Bekundung der Absicht, künftig einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen, einen Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG noch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der in § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommenen Wendung, dass eine Duldung (außer in den Fällen einer bereits aufgenommenen Ausbildung) auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer eine Ausbildung (erst) „aufnimmt“. Denn damit wird nur dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der Kammer und dem nächstmöglichen Beginn der Ausbildung nicht selten eine längere Zeit verstreicht. Diese Wartezeit soll sich nicht zu Lasten des Ausländers auswirken.

9

Der Begriff der „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist auch nicht gleichzusetzen mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Vielmehr ist er in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst – wie sich aus den Regelbeispielen in der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt – auch Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Gegenstand haben. Hierunter fallen namentlich die Einräumung einer mit einer Abschiebungsankündigung verbundenen letztmaligen Frist zur freiwilligen Ausreise oder vergleichbare behördliche Handlungen, denen zu entnehmen ist, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr hingenommen und eine Aufenthaltsbeendigung aktuell angestrebt wird. „Konkret“ im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine solche Maßnahme, wenn die Behörde dem Betroffenen in individualisierter Weise zu erkennen gibt, dass sie seinen Aufenthalt in naher Zukunft zwangsweise beenden wird. Nicht erforderlich ist, dass ein Termin für die Aufenthaltsbeendigung bereits feststeht und dem Ausländer mitgeteilt wurde. Gegenteiliges lässt sich auch der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht entnehmen. Die dort genannten Beispiele, welche eine bevorstehende Aufenthaltsbeendigung umschreiben, schließen vielmehr einen Rechtsanspruch auch in der häufig langandauernden Spanne zwischen der Beschaffung eines Rückreisepapiers oder der Erwirkung einer Übernahmezusage bis zur Abschiebung oder Überstellung aus. Andererseits entspräche es nicht dem Regelungszweck des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, Integrationsleistungen, die der Ausländer bis zum Eintritt der Rückführungsmöglichkeit erreicht hat, nur deshalb unbeachtet zu lassen, weil sich die Behörde bereits in der Vergangenheit um die eine Aufenthaltsbeendigung bemüht hat. Ab welchem Zeitpunkt Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinreichend konkret sind, um den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auszuschließen, kann letztlich nicht in allgemeingültiger Weise, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

10

Auch danach steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht zu. Denn er hat das Ausbildungs-verhältnis – wenn überhaupt – wirksam erst in einem Zeitpunkt begründet, als der Antragsgegner bereits konkrete Maßnahmen für eine Aufenthaltsbeendigung veranlasst hatte. Nach dem Ergehen des aufenthaltsbeendenden Bescheids vom 20. November 2015 war sein Aufenthalt zu einem verfahrensrechtlichen Zweck, nämlich um ihm und seiner Mutter die Durchführung eines Eilrechtsschutzverfahrens zu ermöglichen, geduldet worden. Dieser Duldungsgrund war, wie dargelegt, mit dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2016 in dem seine Mutter betreffenden Beschwerdeverfahren 7 B 10430/16.OVG erloschen. Danach hat Antragsgegner das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (erneut) eingeleitet, indem er dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2016 eine Nachfrist zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. August 2016 gesetzt und ihm und seiner Mutter die Abschiebung für den Fall angekündigt, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolge. Damit war es für den Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags am 10. August 2016, jedenfalls aber bei der Einreichung des Vertrages bei der IHK am 15. August 2016 erkennbar, dass der Antragsgegner seinen Aufenthalt nach dem 15. August 2016 zwangsweise beenden würde, zumal ein gültiger Reisepass für ihn vorlag.

11

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Vorgriff auf die ihm bekannte Änderung des § 60 a Abs. 2 AufenthG bereits in seinem Duldungsantrag vom 2. Augst 2016 den Antragsgegner auf den bevorstehenden Abschluss eines Ausbildungsvertrags hingewiesen hatte. Ein gesetzliches Vollstreckungshindernis, welches aufenthaltsbeendenden Maßnahmen am 4. August 2016 entgegengestanden hätte, ist hierin nicht zu sehen. Denn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wäre frühestens mit dem Inkrafttreten des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 entstanden. Im Übrigen muss der Antragsgegner von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch nicht deshalb absehen, weil der Antragsteller am 2. August 2016 eine Versicherung seines Arbeitgebers vorgelegt hatte, ihn ab dem 1. September 2016 als Auszubildenden einstellen zu wollen. Denn der Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsteht, wie dargelegt, frühestens mit der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer. Diese erfolgte hier am 15. August 2016 und damit erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller mit der Aufenthaltsbeendigung bereits konkret rechnen musste.

12

Dem Antragssteller ist der beantragte Abschiebungsschutz schließlich nicht etwa deshalb einzuräumen, weil der Antragsgegner mit Blick auf die Regelung des § 60 a Abs. 2 Satz 12 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG über den Antrag vom 2. August 2016 hilfsweise nach Ermessen hätte entscheiden müssen. Soweit § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als dringenden persönlichen Grund im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wertet, der unter weiteren Voraussetzungen (fehlendes Bevorstehen konkreter Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und Nichterfüllung der Tatbestände des § 60 a Abs. 6 AufenthG) zur Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung führt, hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, neben der für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ermessen kein Raum bleibt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es einer (hilfsweisen) Ermessensbetätigung des Antragsgegners schon deshalb nicht bedurfte, weil der Antragsteller die tatbestandliche Erteilungsvoraussetzung der Aufnahme einer Berufsausbildung nicht glaubhaft gemacht hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.