Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 L 1528/15.MZ
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Dezember 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. So decken sich im Fahrerlaubnisrecht häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Voraussetzungen für deren Erteilung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, der Antragsteller biete nicht (mehr) die Gewähr, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Da von ihm im Rahmen der Personenbeförderung eine latente Gefahr für Leib und Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, die insbesondere den Fahrtgästen gegenüber nicht zumutbar sei, gebiete es der Schutz von Leben und Gesundheit, ihn unverzüglich von der aktiven gewerblichen Personenbeförderung auszuschließen. Insoweit überwiege das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Fahrgäste, das Interesse des Antragstellers an der motorisierten gewerblichen Teilnahme am Straßenverkehr. Dies genügt angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht trägt, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.
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Der Bescheid vom 3. Dezember 2015 erweist sich in der Sache als offensichtlich rechtmäßig, sodass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass gibt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
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Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Zu den aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV). Insoweit gelten hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen (vgl. (BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12)
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Mit der „besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen“ stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit eines Taxifahrers ab, die neben seiner fahrerischen Eignung gegeben sein muss. Zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt. Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben des Taxifahrers wie Ortskenntnis, autofahrerisches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie unzweifelhaft auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen Taxifahrer und Fahrgast, so die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer. Denn gerade bei einer Taxifahrt befinden sich oftmals nur der Taxifahrer und sein Fahrgast im Fahrzeug, sodass der Fahrgast keinen unmittelbaren Schutz durch Dritte erhalten kann. Vielfach ist der Fahrgast ortsfremd, jedenfalls aber mit der Streckenführung nicht vertraut und damit dem Taxifahrer in besonderer Weise ausgeliefert. Ferner finden Taxifahrten auch zur Nachtzeit und in menschenleeren Gebieten statt. Dabei hat allein der Taxifahrer die Gewalt über das Fahrzeug und manche Fahrgäste können nicht einmal Auto fahren. Zudem benutzen gerade hilfsbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen das Taxi, die noch leichter als andere das Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Fahrziel zu gelangen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris Rn. 23. f. m.w.N.).
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Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19/86 –, NJW 1986, 2779 = juris Rn. 3; OVG NW, Urteil vom 21. März 2014 – 16 A 730/13 –, juris Rn. 20). Hierbei kann insbesondere – wie auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Fahreignung – auch auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen zurückgegriffen werden. Dem steht insbesondere nicht § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV entgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung vorgesehen, dass das Erfordernis des Gewährbietens durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses – genauer: durch die Beantragung der Vorlage eines solchen Zeugnisses bei der registerführenden Stelle – nachzuweisen ist. Obwohl ein Zeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Grundsatz nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG) sowie damit im Zusammenhang stehende oder vergleichbare Entscheidungen (vgl. im Einzelnen § 32 BZRG) enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Denn die Notwendigkeit des Zugänglichmachens eines Führungszeugnisses soll ersichtlich nur dazu dienen, auf einfache und verlässliche Weise das Gewährbieten im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 24).
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Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Besorgnis an der persönlichen Zuverlässigkeit zur Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn 8; OVG NW, Beschluss vom 25. August 1998 – 19 A 3812/98 –, NZW 1999, 55 = juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 28. April 2005 – M 6b S 05.1188 –, juris Rn. 49 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 48 FeV Rn. 26).
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht zu beanstanden, der Antragsteller biete nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht mehr die Gewähr dafür, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er durch Urteil des Landgerichts M. vom 14. April 2015 u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren – ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung – verurteilt. Der Verurteilung lag ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil zugrunde, dass der Antragsteller im Anschluss an eine abgebrochene Beförderungsfahrt einem Fahrgast gegen den Körper trat, dass dieser ungebremst mit dem Kopf auf dem Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere (konkret lebensgefährliche) Kopfverletzungen erlitt, die zu andauernden Beeinträchtigungen u.a. des Sehvermögens und Verlust des Geruchssinns führten. Im Rahmen seiner Feststellungen führte das Gericht des Weiteren aus, dass sich der Antragsteller geweigert habe, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, und er – obwohl der Fahrtgast nach dem Treten regungslos auf dem Boden gelegen habe – mit seinem Fahrzeug den Tatort verlassen habe. Des Weiteren war gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit einer weiteren Beförderungsfahrt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) eingeleitet worden; dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft M. nach § 154 StPO im Hinblick auf das vorstehende Urteil des Landgerichts M. mit der Begründung eingestellt, dass von der Anklageerhebung abgesehen werden könne, wenn die zu erwartende Strafe gegenüber einer wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Schließlich wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. April 2011 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt; dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass er in seinem Taxi ein Pfefferspray und damit einen verbotenen Gegenstand im Sinne von § 2 Abs. 3 des Waffengesetzes – WaffG – i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.5 mit sich führte.
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Bereits diese sämtlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes aufgetretenen Vorfälle rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung geben Grund zur Befürchtung, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12 m.w.N.), und zwar nicht nur dann, wenn dieser sich durch den Fahrgast provoziert fühlt, sondern auch durch gefährliches Fahrverhalten, wenn ein Taxifahrer sich von einem dritten Verkehrsteilnehmer provozieren lässt. Aggressives Verhalten, wie der Antragsteller es in hohem Maße gezeigt hat, zumal in einer Situation mit unmittelbarem Bezug zur entgeltlichen Fahrgastbeförderung, gibt somit sehr wohl Anlass zu Zweifeln an der Eignung bzw. daran, ob er die Gewähr dafür bietet, Fahrgäste nicht zu gefährden und den besonderen Anforderungen bei der Personenbeförderung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – 11 C 11.2099 – juris Rn. 18 und vom 6. März 2008 – 11 CE 07.1765 –, juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr angesichts seines Verhaltens nach Begehung der zur Verurteilung führenden vorsätzlichen Körperverletzung. Hinzu kommt, dass die Weigerung des Antragstellers, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, den Schluss zulässt, er werde auch in Zukunft den ihm als Taxifahrer obliegenden Verpflichtungen – zu denen auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Fahrentgelts gehört – zum Schaden seiner Fahrgäste nicht nachkommen.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV bietet, ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass er im Rahmen der im Jahr 2011 angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Verhalten gemacht hat. Dies folgt daraus, dass er im Rahmen des Explorationsgesprächs auf die Frage nach weiteren laufenden Verfahren bzw. noch nicht aktenkundigen Delikten angab, es sei seit Wiederaufnahme der Personenbeförderung im April 2011 nicht mehr passiert und er wolle die Wahrheit sagen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (8. Dezember 2011) die der Verurteilung durch das Landgericht zugrundeliegende vorsätzliche Körperverletzung begangen hatte und darüber hinaus an mehreren, im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht aktenkundigen Wohnungseinbruchsdiebstählen beteiligt war. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aus dem Verschweigen für die Begutachtung relevanter Sachverhalte bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers zieht.
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Dem gegenüber vermögen die Einwände des Antragstellers nicht durchzugreifen. Soweit er geltend macht, bei den im Urteil des Landgerichts festgestellten Rechtsverstößen handele es sich nicht um sogenannte schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, da es sich bei den Straftatbeständen der Körperverletzung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht um Verbrechen, sondern lediglich um Vergehen nach dem Strafgesetzbuch handele, übersieht er, dass § 1 PBZugV nach seinem Wortlaut lediglich die Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts, nicht aber die Ungeeignetheit im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (§ 48 FeV) zum Gegenstand hat. Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung – ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB – an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 859/15 –, juris Rn. 30). Auch die vom Antragsteller versuchte Relativierung des Deliktsunrechts – Mitverschulden des verletzten Fahrtgastes, kein finanzieller Schaden der betroffenen Wohnungsinhaber durch seinen Tatbeitrag als Mittäter – rechtfertigt keine andere Bewertung seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV. Für deren Beurteilung durfte die Antragsgegnerin allein darauf abstellen, dass der Antragsteller – insbesondere auch gegenüber Fahrgästen – wiederholt straffällig geworden ist und damit Charaktereigenschaften offenbart, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden von Fahrgästen auswirken können.
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Auch der Einwand, die in dem Urteil des Landgerichts abgeurteilten Straftaten lägen über vier Jahre zurück, ohne dass der Antragsteller zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, greift nicht durch. Soweit er hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht, ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören auch die Eintragungen im Bundeszentralregister, die – solange sie noch nicht tilgungsreif sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340/06 –, GewArch 2007, 253 = juris Rn. 3 [zur Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts]; VG Mainz, Urteil vom 3. Juni 2009 – 3 K 1046/08.MZ –, VVR 2009, 316 = juris Rn. 20 [zu Eintragungen im Verkehrszentralregister]). Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt. Hiergegen ist angesichts dessen, dass es sich bei dem Fahrerlaubnisrecht um Recht der Gefahrenabwehr handelt und demgemäß eine in die Zukunft gerichtete Prognose anzustellen ist, nichts zu erinnern. Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht M. zugrunde legen, denn deren Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Ungeachtet dessen ließe aber auch der Umstand, dass die der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde liegende Tat rund vier Jahre und der dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zugrunde liegende Vorfall rund drei Jahre zurückliegen, keine andere Bewertung zu. Angesichts des Gewichts der Straftaten (insbesondere des besonders aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Körperverletzung) und der Abfolge mehrerer Straftaten – gerade auch im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung – reicht der seither vergangene Zeitraum nicht aus, ernsthafte Befürchtungen hinsichtlich der persönlicher Zuverlässigkeit des Antragsteller mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.
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Ferner lässt auch der Umstand, dass das Landgericht in seinem Urteil dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose ausgestellt hat, Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die landgerichtlichen Überlegungen sind im Rahmen der Strafzumessung bei der Entscheidung darüber, welche Strafe schuld- und tatangemessen ist und ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, angestellt worden und orientieren sich an den Grundsätzen der § 46 und § 56 Abs. 1 StGB. Diesen liegt eine andere Zielrichtung zugrunde als der dem Gefahren- und Sicherheitsrecht zuzuordnenden fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass sich die vom Landgericht ausgestellte Sozialprogose auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Antragsteller aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Aburteilung der Straftaten sogar mit einer höheren Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung zu rechnen hatte, und er demgemäß ein Interesse daran haben musste, durch sein Verhalten auf eine positive Strafbewertung einzuwirken. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller derzeit noch unter Bewährung steht, da das Landgericht M. mit Beschluss vom 14. April 2015 die verhängte Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine für den Antragsteller günstige Prognoseentscheidung, die geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen auszuräumen, könnte daher allenfalls erst nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 K 1952/10 –, juris Rn. 27).
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Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hat. Zwar finden nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV die §§ 11 bis 14 Anwendung, wenn Tatsachen Zweifel u.a. an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers der Fahrerlaubnis begründen. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 48 Abs. 9 Satz 3, § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 1 Satz 4 FeV). Von der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV jedoch dann abzusehen, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert, dass aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis für die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris, Rn. 31). Dies ist angesichts der vorstehenden Ausführungen der Fall; angesichts der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis ist es auch zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Überzeugung gewonnen hat, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV.
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Bietet der Antragsteller mithin nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, fehlt es an der für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend erforderlichen Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV mit der Folge, dass ihm diese Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
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Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Erfordernis, Gewähr dafür zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, ist zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Ein solches wichtiges Rechtsgut der Gemeinschaft ist es, Fahrgäste, die gerade im gewerblichen Personenbeförderungsverkehr in besonderem Maße dem Führer des Fahrzeugs ausgeliefert sind und darauf vertrauen müssen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit keinerlei Zweifel begegnet, insbesondere vor dessen körperlichen Übergriffen soweit wie möglich zu schützen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Mai 2000 – M 6b S 00.1582 –, juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Interessenabwägung auch nicht den Umstand besonders gewichten, dass der Antragsteller zur Berufsausübung als Taxifahrer auf die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung angewiesen ist. Im Hinblick auf den mit der Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV verbundenen Schutz der Allgemeinheit müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, in der Regel – so auch hier – hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn. 13).
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Die in Ziffer 2 der Verfügung enthaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV und ist zwingende Folge der Fahrerlaubnisentziehung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 L 1528/15.MZ
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Februar 2013 geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1960 geborene Kläger war seit dem 14. November 1979 Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diese wurde letztmals am 21. Januar 2010 für weitere fünf Jahre verlängert. Bereits im Mai 2009 hatte der Beklagte eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers eingeleitet, nachdem er Mitteilung über mehrere den Kläger betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren seit 2005 erlangt hatte. Nach der Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten forderte er den Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2010 auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage beizubringen, ob er trotz der bekanntgewordenen Auffälligkeiten die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Als Anlasstatsachen waren aufgeführt:
3"12.06.2005 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h
417.07.2005 Vorsätzliche Körperverletzung (…)
504.03.2006 Beleidigung (…)
624.08.2006 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h
707.09.2007 Sie ermöglichten einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte
825.05.2008 Gefährliche Körperverletzung (…)
914.01.2009 Vorsätzliche Körperverletzung (…)
1017.01.2009 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h."
11Weiter war ausgeführt, dass die genannten Auffälligkeiten, insbesondere die Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen, erhebliche Zweifel am Vorliegen des Erfordernisses der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hervorriefen. Insoweit sei nicht relevant, dass die jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien, denn die Tatbegehung sei in den jeweiligen Verfahren bestätigt worden. Die Einstellung der Verfahren habe nur auf der Geringfügigkeit der entstandenen Verletzungen sowie darauf beruht, dass der Kläger nicht vorbestraft gewesen sei. Im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts sei jedoch unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten eine Verhaltensprognose für die Zukunft erforderlich, um mögliche Gefahren für die Fahrgäste auszuschließen. Es sei deutlich geworden, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Fahrgästen, aber auch mit anderen Taxifahrern gekommen sei. Dass es hierbei noch nicht zu gravierenden Verletzungen gekommen und daher eine Bestrafung durch das Strafgericht nicht erforderlich geworden sei, könne die Erforderlichkeit der angeordneten Eignungsprüfung nicht beeinflussen.
12Das Gutachten der Q. ‑MPU‑GmbH vom 6. April 2010 (Versandtag) kam zu dem Ergebnis, der Kläger biete aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten nicht mehr die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Personen gerecht zu werden. Seine Darlegungen während des geführten psychologischen Gesprächs hätten auf gravierende Erinnerungslücken insbesondere bezüglich der vorgefallenen Körperverletzungen verwiesen. Die lückenhaften und teilweise ganz fehlenden Schilderungen stünden einer ausreichenden Beurteilung entgegen. Es habe insoweit an der notwendigen Kooperation und Mitteilungsbereitschaft des Klägers bzw. an einer ausreichenden Aufarbeitung der Vorgeschichte gefehlt. Es habe sich gezeigt, dass der Kläger keine Erklärung für sein regelwidriges Verhalten gefunden habe. Auch habe er sich mit möglicherweise problematischen Affekten, die als Ursachen der Vorfälle in Betracht zu ziehen seien, noch nicht hinreichend auseinandergesetzt und dementsprechend auch keine gezielten Änderungen seines Verhaltens in die Wege leiten können. Für die begangenen Verkehrsverstöße würden situative Gegebenheiten verantwortlich gemacht, eine tiefgreifende Analyse der zugrundeliegenden Situation fehle hingegen. Der Kläger habe sich wegen dieser wiederholten Verstöße mehrfach auf Unachtsamkeit berufen, dabei aber nicht reflektiert, warum Veränderungsbemühungen nicht tragfähig gewesen seien. Er habe auch zu erkennen gegeben, sich durch seine Fahrgäste oftmals bedrängt und missachtet zu fühlen. Diese Einstellung könne in Konfliktsituationen zu erneuten Fehlhandlungen führen. Aufgrund der unzureichenden eigenen Erkenntnisse über die Ursachen der Vorfälle und aufgrund der noch mangelhaften Aufarbeitung der Verkehrsvorgeschichte könne aus psychologischer Sicht keine günstige Prognose hinsichtlich zukünftiger Regeleinhaltung und angemessener sozialer Kompetenz als Taxifahrer gestellt werden. Insbesondere die stressbedingten Auswirkungen seiner beruflichen Situation wirkten sich in nachteiliger Weise aus, so dass derzeit die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht mehr gegeben sei. Soweit die Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen unzureichende Ergebnisse in den Bereichen der optischen Wahrnehmungsleistung, der Auffassungsgeschwindigkeit und der reaktiven Belastbarkeit erbracht habe, könne von der eigentlich gebotenen Anordnung einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung mit Blick auf das Gesamtergebnis der Untersuchung abgesehen werden.
13Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2010 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf das vorgelegte Eignungsgutachten.
14Mit seiner am 11. August 2010 erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger vorgetragen: Schon die Voraussetzungen für die Begutachtungsanordnung hätten nicht vorgelegen. Die Anordnung gehe von feststehenden bzw. im Strafverfahren bestätigten Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen aus; in Wahrheit seien die zugrunde gelegten Vorwürfe ausnahmslos falsch. Insbesondere sei es im Gegensatz zu der Darstellung des Beklagten in der Begutachtungsaufforderung nie zu Auseinandersetzungen mit Fahrgästen gekommen. Auch die verbleibenden Verkehrsverstöße, die nicht bestritten würden, könnten die Begutachtungsanordnung nicht rechtfertigen. Sie hätten sich über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt und seien im Übrigen dem Beklagten bekannt gewesen, als dieser noch im Januar 2010 zuletzt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert habe. Auf der fehlerhaften Begutachtungsanordnung bauten auch das Fahreignungsgutachten und letztlich die Entziehungsverfügung auf. Mit der Behauptung von "Auffälligkeiten" und insbesondere von Auseinandersetzungen mit Fahrgästen sei die begutachtende Stelle irregeführt worden, was sich im Begutachtungsergebnis niederschlage. Letztlich laufe das Gutachten darauf hinaus, er, der Kläger, habe ein Fehlverhalten, das es gar nicht gebe, unzulänglich reflektiert. Da er nicht habe wissen können, was im Rahmen der stattgefundenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn vorgebracht worden sei, habe er sich damit auch nicht in der von ihm erwarteten Weise auseinandersetzen können. Im Übrigen seien die im Gutachten geäußerten Bedenken an seiner verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit durch eine im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes veranlasste und positiv verlaufene Fahrverhaltensbeobachtung ausgeräumt worden.
15Der Kläger hat beantragt,
16die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2010 aufzuheben.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen,
19und zur Begründung vorgetragen: Von dem die spezifische Zuverlässigkeit des Klägers verneinenden medizinisch-psychologischen Gutachten könne nicht abgewichen werden. Das sei erst dann möglich, wenn offensichtliche Fehler und Mängel des Gutachtens festzustellen seien. Das treffe indessen nicht zu. Dem Gutachten liege die korrekte Verwendung der Beurteilungskriterien und der einwandfreie Umgang mit der behördlichen Fragestellung zugrunde. Auf dieser Grundlage sei eine andere Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu rechtfertigen gewesen. Der Rückgriff auf strafrechtliche Verfehlungen, die nicht zu einer Verurteilung, sondern zur Einstellung der Verfahren geführt hätten, sei fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, sofern nur die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr eine ausreichende tatsächliche Grundlage habe, insbesondere wenn die zugrundeliegende Tat unstrittig belegt sei. Das sei vorliegend der Fall, da die Tatbeteiligung des Klägers hinsichtlich der vier in Rede stehenden strafrechtlichen Vorwürfe durch die Strafverfolgungsbehörde festgestellt sei. Die Überprüfung des besonderen Verantwortungsbewusstseins bei der Beförderung von Fahrgästen müsse auch die Frage eines etwa vorhandenen Aggressionspotenzials einbeziehen. Insoweit sei bedeutsam, dass der Kläger bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung habe einräumen müssen, er habe schon wiederholt durch Gereiztheit andere Personen angegriffen und auch schon über eine psychologische Behandlung nachgedacht. Diesem Aspekt müsse ‑ falls das erstellte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung anerkannt werde ‑ gegebenenfalls durch ein neuerliches medizinisch-psychologisches Gutachten nachgegangen werden.
20Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und vorgetragen: Er arbeite inzwischen in Festanstellung als Fahrer im Tagfahrdienst, wobei er ausschließlich Kranken‑ und Behindertentransporte in Taxis durchführe, ohne an Taxiständen seine Dienste anbieten zu müssen. Er sei daher weiter auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen. Weder aus den zugrundegelegten Vorkommnissen noch aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten folge das Fehlen der fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeit. Das angefochtene Urteil weiche entscheidend von den Ausführungen des Berufungsgerichts im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab. In der dieses Verfahren abschließenden Beschwerdeentscheidung habe das Gericht festgestellt, dass nach derzeitigem Stand nicht gesichert von seiner, des Klägers, Ungeeignetheit zur Fahrgastbeförderung gesprochen werden könne; neuere Erkenntnisse, die diese Einschätzung korrigieren könnten, hätten weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht aufgezeigt. Das angefochtene Urteil berücksichtige auch nicht, dass er bislang nie in Auseinandersetzungen mit Fahrgästen geraten sei, wie dies in der Begutachtungsanordnung des Beklagten als feststehende Tatsache unterstellt worden sei.
21Der Kläger beantragt,
22den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten zum Klageverfahren und zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn diese ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der dem Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
28Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 der Fahrerlaubnis‑Verordnung (FeV) vom 18. Juli 1998 (BGBl. I S. 2214) in der bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis‑Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, sofern eine der Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Zu diesen aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV); Entsprechendes ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 der FeV in der hier maßgeblichen Fassung. Der Beklagte und diesem folgend das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, aufgrund der dem Kläger zur Last gelegten Beteiligung an strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, die Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen sind, sowie wegen der Begehung mehrerer straßenverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten und schließlich wegen der negativen Einschätzung der mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung des Klägers betrauten Begutachtungsstelle für Fahreignung sei beim Kläger vom Fehlen der Voraussetzung der besonderen Verantwortung auszugehen. Dem ist zu widersprechen.
29Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 ‑ 19 A 832/04 ‑, juris, Rn. 5, und vom 23. April 2013 ‑ 16 B 1408/12 ‑ NJW 2013, 2217 = juris, Rn. 7 f.
31Dem Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das ‑ voller verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegende ‑ Merkmal des Gewährbietens dafür, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, nicht nur, soweit strafrechtlich relevante Sachverhalte in Rede stehen, durch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen entfallen kann. Vielmehr kann, wie auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Fahreignung, auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen zurückgegriffen werden.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 ‑ 16 E 614/10 ‑, juris, Rn. 1, und vom 24. Oktober 2011 ‑ 16 A 1571/10 ‑, juris, Rn. 3 bis 5; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 42. Aufl. 2013, § 48 FeV Rn. 33.
33Hiergegen spricht ‑ unabhängig von der Frage der Geltung in zeitlicher Hinsicht ‑ nicht die Ersetzung des bis dahin geltenden § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV durch die erst nach dem Erlass der streitigen Ordnungsverfügung in Kraft getretene neue Bestimmung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a der Fahrerlaubnis‑Verordnung in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 der (Siebten) Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394, 1396). In dieser neuen Bestimmung ist vorgesehen, dass das Erfordernis des Gewährbietens durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses ‑ genauer: durch die Beantragung der Vorlage eines solchen Zeugnisses bei der registerführenden Stelle ‑ nachzuweisen ist. Obwohl ein Zeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Grundsatz nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG) sowie damit im Zusammenhang stehende oder vergleichbare Entscheidungen (vgl. im Einzelnen § 32 BZRG) enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Denn die Notwendigkeit des Zugänglichmachens eines Führungszeugnisses soll ersichtlich nur dazu dienen, auf einfache und verlässliche Weise das Gewährbieten i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden. Zwar geht aus der Verordnungsbegründung hervor, dass der Verordnungsgeber durch die Forderung eines Führungszeugnisses den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen" konkretisieren wollte.
34Vgl. BR‑Drucks. 245/12, S. 27 und 30.
35Das bedeutet in Ermangelung eines dahingehenden Anhaltspunkts jedoch nicht, dass damit die bisherige einhellige Rechtsprechung in Frage gestellt worden ist, nach der es bei der Beurteilung des Gewährbietens ‑ ungeachtet der oben erörterten Problematik ‑ auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Inhabers oder Bewerbers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankommt.
36Vgl. dazu auch etwa Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2006 ‑ 12 ME 121/06 ‑, juris, Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2008 ‑ 3 BS 411/07 ‑, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. April 2009 ‑ 1 S 172.08 ‑, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2013 ‑ 10 S 54/13 ‑, juris, Rn. 8.
37Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich die schon bisher geübte, auf der vorgenannten Rechtsprechung beruhende Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der D-Klassen bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung standardmäßig auch ein Führungszeugnis anzufordern, bestätigt und ‑ insofern die Anforderungen an das Gewährbieten besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen konkretisierend ‑ normativ verbindlich festgeschrieben hat.
38Vgl. dazu auch Kalus, Die 7. Änderungsverord-nung zur FeV, VD 2012, 219, 220.
39Im Übrigen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im Entziehungsverfahren einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG untersagt es der Fahrerlaubnisbehörde, in einem Entziehungsverfahren zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines strafgerichtlichen Urteils abzuweichen, soweit es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Abgesehen davon, dass die einschränkende Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV nicht gelten dürfte,
40so unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (vgl. VkBl. 1996, 396) Dauer, a. a. O.,
41kann den genannten Regelungen im Umkehrschluss entnommen werden, dass im Entziehungsverfahren grundsätzlich auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden dürfen, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren strafgerichtliche Aburteilung noch aussteht, sofern nur die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr ‑ hier für die Sicherheit der Fahrgäste ‑ eine ausreichende tatsächliche Grundlage hat.
42Gerade diese Ableitung ist vorliegend indessen nicht möglich. Schon die tatsächliche Grundlage ‑ also die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Taxifahrers ‑ ist erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Der Senat hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 16 B 1411/10) unter Verweis auf eine ergebnisunabhängige Interessenabwägung, die zugunsten des Klägers getroffen wurde, die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung der dem Kläger angelasteten Verhaltensweisen offen gelassen und insoweit folgendes ausgeführt:
43"Soweit es um die vier in der Verwaltungsakte des Antragsgegners näher beschriebenen Einzelvorkommnisse aus den Jahren 2005 bis 2009 geht, hängt deren Bewertung wesentlich davon ab, wessen Schilderung des Geschehens zugrunde gelegt wird. So hat der Antragsteller zu dem Vorkommnis vom 17. Juli 2005 am Rande des Schützenfestes in H. (Einsatz von Pfefferspray gegen einen alkoholisierten Jugendlichen) angegeben, er sei in seinem Taxi sitzend durch das Fenster tätlich von dem Jugendlichen angegriffen worden. Die vier beteiligten Jugendlichen haben hingegen in auffälliger, bis in die Formulierungen ("Bierchen trinken") übereinstimmender Schilderung angegeben, der Antragsteller habe einen von ihnen gleichsam durch das Fenster in das Taxi hineingezogen und dann die Spraydose gegen ihn gerichtet. Dass die Bewertung des Verhaltens des Antragstellers ganz wesentlich davon abhängt, ob er in Notwehr oder aus überschießender Gewaltbereitschaft gehandelt hat, liegt auf der Hand. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist indessen nicht erfolgt, nachdem das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses an einer weiteren Strafverfolgung eingestellt worden ist. Im Übrigen wird aus den Darstellungen der Beteiligten auch nicht hinreichend deutlich, wem in erster Linie die Eskalation der Ereignisse anzulasten ist. Wenngleich einiges dafür spricht, dass der Antragsteller ‑ als der Ältere und Nüchterne ‑ durch ein zurückhaltenderes Verhalten die spätere Zuspitzung des Streits hätte vermeiden können, kann auf der anderen Seite nicht ausgeschlossen werden, dass der letztlich Geschädigte und seine Begleiter durch provozierendes Verhalten den Hauptteil der Verantwortung für das Geschehen tragen; von dieser Möglichkeit geht im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Q. in ihrer Einstellungsverfügung aus.
44Der Vorfall vom 4. März 2006 (Beleidigung eines Taxifahrerkollegen) ist gleichfalls von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt worden. Dabei fällt auf, dass es der Schilderung des Geschädigten insoweit an Stimmigkeit fehlt, als der Antragsteller zunächst ein fehlerhaftes bzw. rücksichtsloses Fahrverhalten gezeigt und daran anschließend (warum?) den Geschädigten zunächst durch ein Handzeichen und anschließend verbal beleidigt haben soll. Einleuchtender ist demgegenüber die Einlassung des Antragstellers, der einen Fahrfehler einräumt, woraufhin er nach einer entschuldigenden Geste von dem Geschädigten zuerst verbal beleidigt ("Kartoffelfresser") worden sei, bevor er seinerseits eine entsprechende Äußerung ("Dönerfresser") von sich gegeben habe. Eine abschließende Klärung, ob die Einlassung des Geschädigten oder die deutlich entlastende Schilderung des Antragstellers zutrifft, ist nicht erfolgt, weil auch dieses Strafverfahren unter Verweisung auf den ‑ offensichtlich nachfolgend nicht beschrittenen ‑ Privatklageweg eingestellt worden ist.
45Ein Fehlverhalten dürfte dem Antragsteller indessen im Zusammenhang mit den Ereignissen am frühen Morgen des 25. Mai 2008 anzulasten sein. Wenngleich auch insoweit die Einzelheiten des Vorfalles von den beteiligten Personen unterschiedlich dargestellt worden sind ‑ diese Unterschiede betreffen die Fragen, ob der Antragsteller einem anderen Fahrzeug das Wechseln der Fahrspur ermöglicht hat, ob er aus dem anderen Fahrzeug heraus durch obszöne Gesten beleidigt wurde, ob der Beschuldigte H. den Antragsteller durch Zuschlagen der Tür seines Taxis verletzt hat und ob die männlichen Insassen des anderen beteiligten Fahrzeuges abschließend den Antragsteller (nochmals) durch Gesten beleidigt haben ‑, verbleibt als Kern, dass der Antragsteller eine (wahrscheinliche) Provokation durch die Insassen des hinter ihm wartenden Fahrzeuges zum Anlass nahm, auszusteigen, um "zu erkunden warum ich angehupt und beleidigt werde", statt die Sache ‑ auch im Interesse seiner Fahrgäste ‑ auf sich beruhen zu lassen. Ob sich der nachfolgende Einsatz von Pfefferspray gegen den Beschuldigten H. im Rahmen der Notwehr hielt oder ob es sich wegen der Beendigung des körperlichen Angriffs des Beschuldigten H. um eine überschießende Verteidigung gehandelt hat, lässt sich wegen der voneinander abweichenden Darstellungen durch die beteiligten bzw. anwesenden Personen nicht mit Sicherheit rekonstruieren. Zusammenfassend dürfte zwar Überwiegendes für die Gesamtdarstellung des Antragstellers sprechen, weil die am Geschehen weitgehend unbeteiligten beiden Fahrgäste des Antragstellers im Wesentlichen seinen Vortrag gestützt und den eindeutigen Hauptanteil der Verantwortung den männlichen Insassen des anderen Fahrzeugs zugewiesen haben; es kann aber nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Antragsteller durch sein Verhalten jedenfalls zu der Zuspitzung des Vorfalles beigetragen hat.
46Demgegenüber kann aus dem jüngsten Vorfall vom 14. Januar 2009 nur wenig Ergiebiges zur Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers gewonnen werden. Der Hauptvorwurf gegen den Antragsteller, er habe den geschädigten Taxifahrerkollegen T. zurückgestoßen, nachdem dieser von außen die Fahrertür des Taxis des Antragstellers nach den Angaben von Zeugen aufgerissen bzw. "zügig geöffnet" habe, um den Antragsteller zur Rede zu stellen, hält sich noch im Rahmen einer situationsangemessenen Reaktion. Sowohl für sich betrachtet als auch in der Zusammenschau mit dem Vorgeschehen ‑ Streit über einen Warteplatz, bei dem der Antragsteller nachgegeben hatte ‑ ermöglicht dieses Verhalten allenfalls den Rückschluss auf eine gewisse Reizbarkeit des Antragstellers, nicht aber weitergehend auf einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, speziell im Umgang mit Fahrgästen."
47Die schon im seinerzeitigen Beschluss anklingenden Zweifel des Senats an der fahrerlaubnisrechtlichen Relevanz der im Zusammenhang zu würdigenden einzelnen Verhaltensweisen des Klägers verdichten sich bei vertiefter Betrachtung zu der richterlichen Überzeugung, dass die genannten Vorkommnisse das Gewährbieten i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht in Frage stellen. Es steht in keinem der Fälle fest, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers von einiger Gewichtigkeit vorgelegen hat. Im ersten wiedergegebenen Sachverhaltskomplex steht die ‑ von den Strafverfolgungsbehörden nicht abschließend bewertete ‑ Möglichkeit eines Handelns des Klägers in rechtfertigender Notwehr im Raum. Die vom Kläger eingeräumte beleidigende Äußerung im zweiten Sachverhaltskomplex unterfällt wegen der Wechselseitigkeit der beleidigenden Äußerungen der Regelung des § 199 StGB, nach der im Falle einer "auf der Stelle" erwiderten Beleidigung der Richter "beide Beleidiger oder einen derselben" für straffrei erklären kann. Das verdeutlicht, dass das Strafverfolgungsinteresse in derartigen Fällen zumindest erheblich herabgesetzt ist bzw. oftmals vollständig entfällt; so verhält es sich ganz offensichtlich auch hier. Auch im dritten Tatkomplex kommt die Heranziehung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr ernsthaft in Betracht; im Übrigen fällt bei den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zu diesem Komplex ins Auge, dass der Kläger zwar einleitend neben zwei weiteren Personen auch als Beschuldigter, nachfolgend aber stets nur noch als Geschädigter bezeichnet wird, was seine untergeordnete Rolle bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der in Rede stehenden Streitigkeit erkennen lässt. Im Zusammenhang mit dem zeitlich letzten Tatgeschehen ist schon erheblichen Zweifeln ausgesetzt, ob das bloße Zurückstoßen des potenziellen Angreifers ‑ der dabei nicht etwa gestürzt oder sonst zu Schaden gekommen ist ‑ überhaupt dem Begriff der Körperverletzung i. S. v. § 223 StGB oder generell eines nicht sozialadäquaten Verhaltens unterfällt. Soweit es in diesem Zusammenhang außerdem zu wechselseitigen verbalen Fehlgriffen gekommen ist, liegt wiederum die Möglichkeit der Straflosstellung nach § 199 StGB nahe. Zusammenfassend ergibt sich, dass es nicht nur an jeglicher Verurteilung des Klägers wegen der vom Beklagten aufgeführten Straftaten fehlt, sondern auch durchgreifend daran zu zweifeln ist, ob ‑ ungeachtet der dem Opportunitätsgrundsatz unterliegenden Entscheidung über eine Strafverfolgung ‑ überhaupt ein Verhalten des Klägers vorliegt, das zu einer Verurteilung hätte führen können. Zwar kann die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognose-entscheidung hinsichtlich des Merkmals des Gewährbietens i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV auch dann zu Ungunsten des Fahrerlaubnisinhabers bzw. ‑bewerbers ausfallen, wenn dieser bislang keine aktenkundigen Straftaten oder sonstige Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen begangen hat; dann ist aber erforderlich, dass das Gesamtverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder ‑bewerbers einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen zu erwarten sind.
48Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 ‑ 19 A 832/04 ‑, a. a. O., Rn. 7 bis 12, und vom 26. August 2008 ‑ 16 B 989/09 ‑.
49Aber selbst unter dieser Maßgabe lässt sich das Gewährbieten der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht überzeugend in Abrede stellen. Die vom Beklagten zusammengetragenen Erkenntnisse vermitteln das Bild eines zuweilen recht unbeherrschten und aufbrausenden Verkehrsteilnehmers, nicht aber eines notorischen Rechtbrechers. Insbesondere ist aus keiner der geschilderten Verhaltensweisen des Klägers eine Tendenz zu unangemessenem Verhalten gegenüber seinen Fahrgästen zu entnehmen. Soweit überhaupt Fahrgäste bei den Geschehnissen zugegen waren ‑ das war beim zeitlich dritten Vorfall, mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Abschluss des ersten Komplexes der Fall ‑ waren diese nicht in das von einer gewissen Feindseligkeit geprägte Geschehen einbezogen. Die Beteiligung der Fahrgäste beschränkte sich auf eine gewiss unangenehme, aber nicht mit nennenswerten Behelligungen einhergehende Zeugenrolle, die zudem nur teilweise ‑ aufs Ganze gesehen in eher untergeordnetem Umfang ‑ auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen war.
50Die insgesamt vier Verkehrsordnungswidrigkeiten, die sich der Kläger ‑ unbestritten ‑ in der Zeit von Januar 2005 bis Januar 2009 hat zuschulden kommen lassen, führen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den oben genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu der Einschätzung, dass der Kläger nicht die Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt. Insoweit folgt indessen aus der Eigenständigkeit der Eignungskriterien für die Erteilung bzw. Belassung der zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nach § 48 FeV gegenüber den allgemeinen Anforderungen an die Fahreignung nicht, dass im Zusammenhang mit der bei der Beförderung von Fahrgästen geforderten besonderen Verantwortung die Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften außer Betracht zu lassen wäre; vielmehr sind insoweit im Vergleich zu den allgemeinen Anforderungen, die dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer dienen, zugunsten der Fahrgäste sogar erhöhte Anforderungen an den Inhaber einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 48 FeV zu stellen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 ‑ 16 B 1408/12 ‑, a. a. O., Rn. 5 bis 14, m. w. N.
52Insoweit sprechen insbesondere die drei dem Kläger anzulastenden Geschwindigkeitsverstöße entweder für einen Hang des Klägers zu einem nicht immer angepassten Fahrtempo oder aber für eine im Ganzen mangelnde Aufmerksamkeit beim Überwechseln in Verkehrsbereiche mit einschlägigen Verkehrsregelungen. Wenngleich dem Kläger als Berufskraftfahrer im Hinblick auf die anzunehmende hohe Fahrleistung kein "Vielfahrerrabatt" zuzugestehen ist,
53vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 ‑ 12 M 4206/98 ‑, juris, Rn. 41; Dauer, a. a. O., Rn. 26,
54vielmehr mit der gesteigerten Verkehrsteilnahme auch gesteigerte Anforderungen an die Beachtung allgemein geltender Bestimmungen im Straßenverkehr und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit einhergehen, lässt sich aus den hier in Rede stehenden Übertretungen, die noch nicht einmal zum Beschreiten der ersten von den drei Sanktionsstufen des für alle Kraftfahrer geltenden Punktsystems nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG geführt haben, noch kein Verantwortungsmangel i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV herleiten. Unabhängig von den Gründen, die zu den Verkehrsdelikten des Klägers geführt haben, lässt sich auch keine psychologische Gleichgerichtetheit mit den Geschehnissen feststellen, die zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger geführt haben. Die ‑ allenfalls ‑ aus den strafrechtlichen Ermittlungen ableitbare Neigung des Klägers, im Falle von Provokationen durch andere Verkehrsteilnehmer oder konkurrierende Taxifahrer nicht stets im gebotenen Umfang nachgebend bzw. deeskalierend zu handeln, korrespondiert psychologisch ersichtlich nicht mit der gezeigten Neigung zu gelegentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. sonstigen Unachtsamkeiten im Straßenverkehr.
55Etwas anderes folgt auch nicht aus dem über den Kläger erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten der Q. ‑MPU‑GmbH vom 6. April 2010. Der Senat hat insoweit in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 11. Mai 2011 folgendes ausgeführt:
56"Das Gutachten lässt nicht in einem Maße die Unzuverlässigkeit des Antragstellers hervortreten, dass seine Klage nur als offensichtlich keinen Erfolg versprechend eingeschätzt werden könnte. Das aus Sicht des Antragstellers negative Begutachtungsergebnis ist zu einem beträchtlichen Teil dem Umstand zuzuschreiben, dass sich der Antragsteller mit Ausnahme des Ereignisses vom 14. Januar 2009 nicht mehr an die einzelnen ‑ vorstehend genannten ‑ Vorkommnisse erinnern konnte, was als Hinweis auf eine mangelnde Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der hierdurch aufgeworfenen Problematik gedeutet worden ist. Diese zentrale Schlussfolgerung im Gutachten stößt indessen auf Bedenken. Das beruht vor allem darauf, dass die von den beteiligten Personen unterschiedlich geschilderten und nie abschließend geklärten Einzelvorkommnisse nicht unbesehen als ein vorwerfbares Verhalten mit Bezug zu dessen besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gedeutet werden können. Wenn demgegenüber allenfalls bei einem Teil der oben genannten Vorfälle ein unbedeutendes Fehlverhalten des Antragstellers angenommen werden kann, fehlt es weithin schon an einem Anlass für den Antragsteller, eine selbstkritische Aufarbeitung des Vorgefallenen zu leisten. Es kann des Weiteren nach Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller, der überdies bei dem psychologischen Begutachtungsgespräch auf Nervosität und eine gewisse Überraschung über den Inhalt der Exploration hingewiesen hat, jeweils nur das Datum des Vorfalls und die strafrechtliche Deliktsbezeichnung genannt worden sind und man ihm möglicherweise nicht durch eine stichwortartige Beschreibung der Vorfälle ermöglicht hat, sich ihrer doch noch zu erinnern und dazu Stellung zu nehmen. Dass beim Antragsteller auch hinsichtlich der zeitlich weiter zurückliegenden Vorfälle zumindest Erinnerungsreste vorhanden waren, zeigte sich darin, dass er gegen Ende des psychologischen Gesprächs von sich aus Einzelheiten zu dem Geschehen vom 17. Juli 2005 in H. berichtete, wobei ihm anscheinend nicht einmal klar war, dass dies einer der Vorfälle war, zu denen er sich schon zuvor hatte äußern sollen. Im Übrigen dürfte der Antragsteller während seiner annähernd dreißigjährigen Tätigkeit als Taxifahrer eine Vielzahl denkwürdiger Verkehrssituationen erlebt haben, so dass es nicht zwingend auf eine mangelhafte Problemverarbeitung hinweist, wenn er sich jedenfalls nicht sofort und unmittelbar an die vom Antragsgegner und den Gutachtern in den Mittelpunkt gerückten Vorgänge erinnern konnte."
57Diese im Rahmen einer lediglich summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage geäußerten Bedenken an der Stichhaltigkeit der Eignungsprognose in dem Gutachten erweisen sich nach vertiefter Würdigung im Klageverfahren als durchgreifend in dem Sinne, dass aus dem Gutachten der Q. ‑MPU‑GmbH keine überzeugende Prognose für das künftige Verkehrsverhalten des Klägers gewonnen werden kann. Dabei kann der Einwand des Klägers, die Gutachter seien durch die in der Tat verzerrende Darstellung der zugrundeliegenden Tatsachen in der Begutachtungsanordnung des Beklagten gleichsam auf eine falsche Fährte gesetzt worden, auf sich beruhen. Denn insbesondere die Behauptung in der Begutachtungsanordnung, es habe auch Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Fahrgästen gegeben, ist nach Aktenlage so eindeutig unzutreffend, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, die Gutachter seien trotz eigenen Aktenstudiums gleichfalls von dieser Annahme ausgegangen. Gleichwohl lässt das Gutachten in einem solchen Maße Mängel erkennen, dass diesem insgesamt die Tauglichkeit abgesprochen werden muss, eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung der Eignung des Klägers zum Transport von Fahrgästen zu geben. Soweit es die eingestellten und ‑ wie dargelegt ‑ im Hinblick auf das Verhalten des Klägers gegenüber Fahrgästen kaum aussagekräftigen Strafverfahren betrifft, gehen die Gutachter von unbewiesenen Sachverhalten aus, wenn sie diese Ermittlungsverfahren dahingehend bewerten, dass tatsächlich strafrechtliche Verfehlungen des Klägers vorliegen. Aufgrund der Tatsachenlage fehlerhaft ist auch die gutachterliche Bewertung der Kooperation des Klägers bei dem psychologischen Gespräch im Zuge der Untersuchung. Während das Gutachten in der zusammenfassenden "Bewertung der Exploration" (S. 13 f. des Gutachtens) hervorhebt, der Kläger habe während des Gesprächs kooperiert und sich bemüht, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, heißt es nur wenige Zeilen später, es habe an der "Kooperation und Mitteilungsbereitschaft des Klienten" gefehlt. Das passt ersichtlich nicht zusammen. Soweit das mangelnde Erinnerungsvermögen des Klägers, der sich nur an zwei der vier Vorfälle mit strafrechtlichem Hintergrund erinnern konnte, bemängelt wird, vermag die Deutung der Gutachter nicht zu überzeugen, es liege eine unzureichende Aufarbeitung der Vorgeschichte vor. Es bleibt insbesondere offen, warum nicht versucht worden ist, durch zusätzliche sachverhaltsbeschreibende Hinweise die stockende Erinnerung des Klägers zu beleben; vielmehr haben es die Gutachter offenkundig damit bewenden lassen, dem Kläger lediglich wenige formale Daten zu den einzelnen Vorkommnissen mitzuteilen. Mit einer solchen Art der Befragung sind die Gutachter insbesondere dem Umstand nicht gerecht geworden, dass dem Kläger im zeitlichen Anschluss an die jeweiligen Vorgänge lediglich die Mitteilung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren und ‑ jeweils nach einer schriftlichen Einlassung des Klägers ‑ die Einstellung der betreffenden Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gelangt sein dürften. Demgegenüber spricht nichts dafür, dass dem Kläger auch die zum Teil deutlich von seinen eigenen Schilderungen abweichenden Darstellungen der anderen Betroffenen bekannt geworden sind. Konnte danach der Kläger davon ausgehen, dass lediglich Sachverhalte wie wechselseitige Beleidigungen unter konkurrierenden Taxifahrern und der Einsatz von Pfefferspray in ‑ zumindest subjektiven ‑ Notwehrsituationen vorlagen, konnte nicht erwartet werden, dass er diese Vorkommnisse des Näheren aufarbeitete oder sich schon im Vorfeld der Begutachtung darum bemühte, seine Erinnerungen an diese Vorfälle ‑ gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgänge ‑ noch einmal zu aktivieren. Demgemäß läuft es auf einen gedanklichen Zirkelschluss hinaus, wenn es etwa auf Seite 15 des Gutachtens heißt, der Kläger habe auf gravierende Erinnerungslücken verwiesen, "insbesondere bezüglich der vorgefallenen Körperverletzungen, die in Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer vorgefallen waren". Selbst wenn aber, der abschließenden Bewertung im medizinisch-psychologischen Gutachten der Q. ‑MPU‑GmbH folgend, die Beschäftigung des Klägers mit einzelnen der strafrechtlichen Vorwürfe unzulänglich erscheinen mochte, kann doch nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger resümierend ein beträchtliches Maß an Einsicht erkennen ließ, indem er eingeräumt hat, in bestimmten Situationen, auch und gerade im Umgang mit schwierigen Fahrgästen, an die Grenze seiner Selbstbeherrschung zu kommen. Er hat gegenüber den Gutachtern unumwunden ‑ und ohne dass insoweit konkrete Vorwürfe im Raum gestanden hätten ‑ zugegeben, dass er "durch seine eigene Gereiztheit andere angegriffen" und auch schon über die Inanspruchnahme professioneller Hilfe und sogar die Aufgabe seines Berufes nachgedacht habe. Wenn das Gutachten einerseits diese "Selbstbezichtigungen" des Klägers aufgreift, andererseits aber daran festhält, es fehle an einer "tiefgreifenden Analyse der eigenen Situation", kann das nur als ein erheblicher innerer Widerspruch bewertet werden.
58Kaum nachvollziehbar ist des Weiteren, dass dem Kläger in dem Gutachten in Bezug auf die Übertretungen im Straßenverkehr vorgeworfen worden ist, er habe situative Umstände für die diversen Verkehrsverstöße verantwortlich gemacht. Abgesehen davon, dass der Kläger von den vier Übertretungen nur bezüglich einer (Missachtung von bevorrechtigtem Fußgängerverkehr) einen situativen Umstand (Ablenkung durch einen vor ihm abbremsenden Bus) benannt hat, liegt es auf der Hand, dass jedenfalls fahrlässige Verkehrsverstöße häufig, wenn nicht sogar typischerweise durch das Zusammentreffen besonderer Umstände mit einer herabgesetzten Aufmerksamkeit bedingt sind. Wenn der Kläger, konkret nach den Gründen für seine Fahrfehler befragt, in allen Einzelfällen eigene Unkonzentriertheit einräumt und nun bezüglich eines Falles daneben auf ein zusätzliches Umstandsmoment verweist, kann das schwerlich dahingehend interpretiert werden, er pflege generell die Einstellung, die Verantwortlichkeit für eigene Fehlleistungen zu leugnen und stattdessen widrige äußere Umstände als Erklärung zu bemühen. Das Gutachten überzeugt auch nicht, wenn es dem Kläger vorhält, er habe im Hinblick auf die wiederholten, auf Unachtsamkeit beruhenden Regelverstöße im Straßenverkehr nicht "reflektiert, … warum Veränderungsbemühungen nicht tragfähig waren". Der Senat vermag schlichtweg nicht nachzuvollziehen, was damit gemeint sein könnte. So gewiss es ist, dass die Gefahr, im Straßenverkehr infolge Unachtsamkeit Regelverstöße zu begehen, durch den häufig rekapitulierten Vorsatz, künftig "besser aufzupassen", vermindert werden kann, so gewiss ist es auf der anderen Seite, dass keine Willensanspannung dazu führen kann, derartige Unachtsamkeiten dauerhaft und ausnahmslos zu vermeiden. Vor allem aber fehlt dem Gutachten jeglicher Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob ‑ unabhängig von den dazu führenden Gründen und unabhängig von der inneren Einstellung des Klägers ‑ die Art und Zahl der Verstöße bereits die Prognose tragen, der Kläger könne oder werde seiner besonderen Verantwortung beim Führen von Kraftfahrzeugen auch künftig nicht gerecht werden (können). Das Gutachten setzt sich nicht damit auseinander, warum eine Häufung von Verstößen, die bei einem Nicht‑Taxifahrer mangels hinreichender Punktezahl nicht einmal zur Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde gelangt wäre, beim Kläger bereits ein tragender Grund für seine berufsspezifische Unzuverlässigkeit sein könnte. Anders gewendet: Die im Mittelpunkt der gutachterlichen Ausführungen stehenden Einschätzungen über eine unzulängliche Einstellung des Klägers zu seinen Verkehrsverstößen könnten nur dann eine prognostische Relevanz beanspruchen, wenn von vornherein festgestellt worden wäre, dass der diesbezügliche Ist‑Zustand, also Art und Häufigkeit solcher Übertretungen, ein bedenkliches Maß erreicht haben; schon daran aber fehlt es.
59Erweist sich damit, dass die bisher vorliegenden Erkenntnisse ‑ die dem Kläger angelasteten Verhaltensweisen als solche und die darauf aufbauende medizinisch-psychologische Begutachtung ‑ nicht den Schluss tragen, der Kläger biete entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV (nach aktuellem Recht: entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV) nicht die Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht zu werden, sieht der Senat auch keinen hinreichenden Anlass, durch eine neuerliche Begutachtung solche Erkenntnisse zu gewinnen.
60Dabei geht der Senat im Ausgangspunkt davon aus, dass die ‑ einschränkenden ‑ Voraussetzungen für die Anordnung von Fahreignungsüberprüfungen, die für die Fahrerlaubnisbehörden gelten, nicht in geringerem Umfang auch einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsstreitverfahren Grenzen setzen. Denn die Auferlegung einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung greift im Falle einer gerichtlichen Anordnung nicht weniger in schützenswerte Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers ein als im Falle der fahrerlaubnisbehördlichen Anordnung. Geringere Anforderungen bestehen auch nicht etwa deshalb, weil sich der Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf Anordnung des Beklagten schon einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat. Denn eine weitere, möglicherweise auch neue Aspekte einbeziehende Untersuchung würde für den Kläger eine im Vergleich zum bisher von ihm Verlangten zusätzliche Beeinträchtigung seiner Rechte darstellen, die einer normativen Grundlage bedarf, die über die allgemeine gerichtliche Verpflichtung zur Aufklärung des streitentscheidenden Sachverhalts hinausgeht.
61Die danach an § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV und der gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 11 FeV zu messende Frage, ob der bislang erkennbar gewordene Sachstand eine neuerliche Untersuchung der spezifischen Eignung des Klägers für die Beförderung von Fahrgästen erfordert bzw. rechtfertigt, ist zu verneinen. Es ist vielmehr ersichtlich geworden, dass weder von vorherein noch unter Einbeziehung der "Selbstbezichtigungen" des Klägers bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung ein hinreichender Grund für weitergehende prognostische Ermittlungen besteht. Derzeit herrscht der Eindruck eines Verfahrens vor, das, einmal in Gang gekommen, eine Eigendynamik entfaltet hat, die der objektiven Bedeutung des Vorgefallenen nicht gerecht wird. Der Beklagte ist zu Beginn seiner Überprüfung im Mai 2009 von sechs Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ausgegangen, wobei, erste Verwunderung hervorrufend, die zugrundeliegende Auflistung nur fünf Verfahren umfasste. Bei einer dieser fünf Taten bzw. Verfahren handelte es sich um eine Verkehrsunfallflucht mit dem angegebenen Tatdatum des 6. November 2008, die nachfolgend nicht mehr in den Ermittlungsergebnissen auftauchte. Von den dann noch verbleibenden vier Tatkomplexen sind jedenfalls die beiden Fälle wechselseitiger Beleidigungen "unter Kollegen" wegen ersichtlicher Belanglosigkeit keiner näheren Betrachtung wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einer dieser beiden Vorfälle unter der Deliktsbezeichnung "vorsätzliche Körperverletzung" geführt worden ist, denn die Harmlosigkeit des bloßen Wegschubsens liegt schon bei flüchtiger Betrachtung auf der Hand, ganz abgesehen dafür, dass der Kläger unwidersprochen einen durchaus triftigen Anlass für dieses Verhalten angeführt hat. Im Zusammenhang mit den dann noch verbleibenden zwei Vorkommnissen, bei denen der Kläger jeweils gegen ihn wirklich oder vermeintlich angreifende Personen Pfefferspray eingesetzt hat, haben die strafrechtlichen Ermittlungen nach Befragung jeweils zahlreicher Zeugen kein Ergebnis erbracht, das für die Staatsanwaltschaft einen Anlass zur Klageerhebung geboten hätte. Ist danach auch insoweit nicht gesichert von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers auszugehen, begründen auch die weiteren Umstände der Tatgeschehnisse vom 17. Juli 2005 und vom 25. Mai 2008 keine klärungsbedürftigen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Der verbleibende Eindruck, dass der Kläger in beiden Fällen der sich abzeichnenden Auseinandersetzung ‑ getreu der Regel, dass der Klügere nachgibt ‑ aus dem Weg hätte gehen können, dies aber nicht getan hat, bleibt jedenfalls unterhalb der Schwelle des bei rein strafrechtlicher Betrachtung Gebotenen und vermag insbesondere unter Berücksichtigung der rund dreißigjährigen Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer nicht die Besorgnis zu begründen, es könne zukünftig zu affektgesteuerten Übergriffen des Klägers gegen Fahrgäste kommen.
62Schließlich bieten auch die Einlassungen des Klägers bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung keinen eigenständigen Anlass für Zweifel an seiner Eignung zum Befördern von Fahrgästen. Der neben einigen Erinnerungslücken vorherrschende Eindruck ist vielmehr, dass der Kläger geradezu schonungslos eingeräumt hat, dass es ihm insbesondere wegen des Verhaltens mancher Fahrgäste oft schwerfalle, die gebotene Zurückhaltung zu wahren. Gerade angesichts dieser selbstkritischen Einschätzung des Klägers muss es dann aber entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen, dass ihm bislang nie ein wie auch immer gearteter Übergriff zum Schaden von Fahrgästen zur Last gelegt worden ist.
63Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.
(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
- 1.
auf Strafe erkannt, - 2.
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, - 3.
jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder - 4.
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, - 2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, - 3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, - 4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, - 5.
Verurteilungen, durch die auf - a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes - a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder - b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, - 8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, - 9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, - 10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, - 11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11, - 12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, - 3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, - 4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - 2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung - a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder - b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.
(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2004 - 3 F 13/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
vgl. dazu das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6. Kleine Strafkammer - vom 26.6.2003 - 6-70/03 - (= 65 Js 385/02 StA Saarbrücken)
vgl. im einzelnen das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003; vgl. dazu, dass der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit in bezug auf die Fahrgastbeförderung selbst aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden kann, u.a. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986 - 7 B 19/86 -, NJW 1986, 2779 = Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 3, sowie VGH Kassel, Urteil vom 14.3.1989 - 2 UE 2257/85 -, VRS 79, 228.
vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 48 FeV Rz 17; VGH München, Urteil vom 15.7.1991 - 11 B 91/74 -, NZV 1991, 486 = VRS 82, 78.
vgl. insoweit das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003
vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 48 FeV Rz 8.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe.
- 2
Der Kläger ist seit 1997 Taxenunternehmer in Hamburg. Zuletzt erteilte die Beklagte ihm im Jahre 2012 eine in ihrer Geltungsdauer bis zum 04.08.2017 befristete Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe.
- 3
Am 07.01.2014 verurteilte das AG Hamburg den Kläger wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu Geldstrafen von 50 Tagessätzen und 40 Tagessätzen und bildete eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen. Zum Sachverhalt stellte das AG Hamburg fest:
- 4
„1. Am 07.04.2013 gegen 3.30 Uhr nahm der Angeklagte in der Glacischaussee unweit der Reeperbahn einen männlichen Fahrgast auf. Auf der Fahrt in Richtung Alster fiel ihm etwa in Höhe des Hotels Le M. die Zeugin A auf, die aufgelöst am Straßenrand stand und weinte. Er befragte daraufhin seinen auf der Rückbank sitzenden Fahrgast, ob dieser etwas dagegen einzuwenden hätte, wenn er die junge Dame auch noch mitnehme. Da dieser keine Einwände hatte, hielt er sein Taxi an und ließ die immer noch weinende A auf dem Beifahrersitz einsteigen. Wenig später verließ der andere Fahrgast das Taxi, ohne etwas für die Fahrt zu entrichten. Die A, die nach Hause in ihre in Barmbek belegene Wohnung wollte, teilte dem Angeklagten daraufhin mit, ihrerseits lediglich noch acht bis zehn Euro Bargeld zu haben, und schlug vor, an einem Bargeldautomaten zu halten. Ihr noch vorhandenes Bargeld händigte sie dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit aus. Kurz darauf hielt der Angeklagte sein Fahrzeug auf der Straße an, stieg aus, begab sich zum Kofferraum und holte Küchenpapier hervor, bevor er wieder in das Taxi einstieg. Anschließend hielt er es der neben ihm auf dem Beifahrersitz, noch immer weinenden Zeugin A entgegen, welche in der Erwartung annahm, dies sei zum Trocknen ihrer Tränen gedacht. Plötzlich und für die Zeugin völlig unerwartet ergriff der Angeklagte in der Absicht, den Gemütszustand der alkoholisierten Zeugin auszunutzen, auf einmal deren linke Hand und führte diese in seinen Schritt. Die Zeugin konnte hierbei durch die Stoffhose des Angeklagten hindurch dessen erigiertes Glied spüren. Hierbei äußerte der Angeklagte, er sei so allein, und die Zeugin würde ihr bereits entrichtetes Geld wiederbekommen, wenn sie weitermache. Daraufhin ließ der Angeklagte sein Fahrzeug wieder anrollen, musste allerdings kurz darauf an einer roten Ampel anhalten. Diese Gelegenheit nutzte die A, um das Fahrzeug fluchtartig zu verlassen und nach Hause zu rennen. […]
- 5
Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch sein Verhalten verbunden mit seiner Äußerung die Geschädigte A auf eine Stufe mit einer Prostituierten stellt und ihr gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck bringt.
- 6
2. Am 02.06.2013 nahm der Angeklagte gegen 3 Uhr nachts am Beatles-Platz die ebenfalls merklich alkoholisierte Zeugin B […] mit dem Fahrtziel C-Straße auf, die auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Alkoholbedingt fühlte sich die B nicht wohl, was dem Angeklagten nicht entgangen war. Während der Fahrt berührte er zunächst ihre Schulter und erkundigte sich nach ihrem Befinden, bevor er kurz darauf ihre Oberschenkel zu streicheln begann. Obwohl die Zeugin ihm durch Verschränken ihrer Beine deutlich ihre Ablehnung zu verstehen gab, begann er sodann noch, die Innenseiten ihrer Schenkel zu streicheln. Hierdurch gab der Angeklagte der Geschädigten gegenüber zu erkennen, dass ihr entgegenstehender Wille für ihn unerheblich und sie lediglich ein Objekt zur Befriedigung seiner Gelüste sei. […]“
- 7
Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Klägers änderte das LG Hamburg die Gesamtstrafe auf 60 Tagessätze ab. Die Urteile sind seit dem 25.06.2014 rechtskräftig.
- 8
Mit Bescheid vom 18.08.2014 entzog die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich durch die von ihm begangenen Straftaten als ungeeignet für die Tätigkeit des Taxenfahrens erwiesen habe. Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.08.2014 wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.09.2014 - 15 E 4067/14 - abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist mittlerweile bestandskräftig.
- 9
Mit Schreiben vom 22.08.2014 leitete die Beklagte ein Verfahren zum Widerruf der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Taxenverkehr ein: Aufgrund der Feststellungen im Strafurteil bestünden Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers, da dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde.
- 10
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.09.2014 teilte der Kläger mit, dass die von ihm begangenen Taten „zwar unschön gewesen“ seien, sich „aber in einem strafrechtlich noch relativ geringfügigen Bereich abgespielt“ hätten. Nur wenn auf eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden wäre, wäre er, der Kläger, vorbestraft gewesen. Überdies habe er rund zwei Jahrzehnte den Taxenfahrdienst völlig unbescholten verrichtet und sei auch im Übrigen straffrei durch das Leben gegangen. Eine erneute Begehung von Straftaten durch ihn sei nicht zu erwarten, da das Strafverfahren auf ihn eingewirkt habe. Besonders sei darauf hinzuweisen, dass die Presse zugegen war und der Gang in den Verhandlungssaal und aus diesem heraus einem „Spießrutenlauf“ geglichen habe. Es seien im Nachherein auch Lichtbilder von ihm veröffentlicht worden, die ihn kaum unkenntlich gemacht zeigten. Er sei im Nachherein auch von Kollegen auf das Strafverfahren angesprochen worden. Schließlich sei der Widerruf der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der Fahrgäste auch deshalb nicht erforderlich, weil ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sei, so dass er den Taxenfahrdienst jedenfalls derzeit gar nicht persönlich ausüben könne.
- 11
Mit Bescheid vom 23.09.2014 wiederrief die Beklagte die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Klägers: Durch die vom ihm begangenen Straftaten habe sich der Kläger als unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erwiesen.
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Am 10.10.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2014 ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 05.12.2014 auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Ergänzend trug der Kläger vor, es werde ein Fahreignungsgutachten erstrebt, um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erreichen. Solange er dieses Ziel nicht erreiche, möge man das Genehmigungswiderrufsverfahren ruhen lassen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 07.01.2015 mit, er erhalte den Taxenbetrieb, in dem er früher selbst der einzige Fahrer gewesen sei, inzwischen mit zwei angestellten Fahrern aufrecht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger sei wegen tätlicher Beleidigung auf sexueller Basis in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Verstöße seien als schwer i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV anzusehen. Sexuelle Belästigung von Frauen sei kein Kavaliersdelikt. In der gewerblichen Personenbeförderung sei der Unternehmer in gesteigerter Weise für die ordnungsgemäße Behandlung der Fahrgäste verantwortlich. Mehr noch als bei anderen Verkehrsmitteln vertraue sich der Fahrgast in einer Taxe dem Fahrer an. Der Fahrgast sei in einer Taxe mit dem Fahrer allein und diesem ausgeliefert. Der Missbrauch dieser Machtstellung sei ein besonderer Vertrauensbruch. Zudem seien im vorliegenden Fall die Opfer der beiden Taten insbesondere aufgrund ihres Alkoholkonsums in ihrer Abwehrbereitschaft eingeschränkt gewesen. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Vorfälle im Abstand von acht Wochen handele. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften führe grundsätzlich zwingend zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften lediglich in der Regel zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, ergäbe sich kein anderes Bild. Der Kläger habe seine Taten nicht bedauert; vielmehr bedauere er lediglich sich selbst bzw. die Berichterstattung über ihn in der Boulevardpresse. Auch den Widerruf der Genehmigung könne auch nicht verzichtet werden, weil der Kläger wegen der beiden Straftaten seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verloren habe und deshalb in absehbarer Zeit nicht selbst den Taxenfahrdienst versehen könne. Einer solchen Argumentation sei bereits das OVG Hamburg (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12) entgegengetreten. Auf den Widerruf könne auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der Kläger zuvor nie mit strafrechtlichen Verstößen aufgefallen sei. Allein der Umstand, dass ein Taxenunternehmer vor einer erfolgten Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften nicht bereits mit anderen Straftaten in Erscheinung getreten sei, sei nicht geeignet, die Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2015 (Bl. 18-27 d.A.) verwiesen.
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Am 17.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben: Er sei seit Jahrzehnten in Hamburg als selbstfahrender Taxifahrer konzessioniert. Die von ihm begangenen Übergriffe auf seine weiblichen Fahrgäste bedauere er zutiefst. Bis zum heutigen Tage sei es ihm völlig unverständlich, dass er sich zu Lasten der Fahrgäste der abgeurteilten Übergriffe schuldig gemacht habe. Dass er regelhaft zu derartigen Verhaltensweisen nicht tendiere, ergebe sich aus seiner vor der Tatzeit liegenden 19-jährigen beanstandungsfreien Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer und auch an der danach völlig korrekt wieder bis zur Entziehung der personenbeförderungsrechtlichen Fahrerlaubnis ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer. Es sei im Übrigen auch zu konstatieren, dass ihm inzwischen rechtskräftig die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sei und damit zu rechnen sei, dass er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung jedenfalls über Jahre hinweg nicht wieder erhalten werde. Eine eigene Beförderung von Fahrgästen sei damit über Jahre hinweg schlicht ausgeschlossen. Dies sei im Hinblick auf die hier im Streit befindliche Unternehmereigenschaft streitentscheidend. Die Beklagte differenziere nicht bzw. nicht ausreichend zwischen der Tätigkeit des reinen Taxifahrens einerseits und der hier im Streit befindlichen Tätigkeit als Taxiunternehmer. Nicht als Unternehmer, sondern als Taxifahrer habe er eine strafrechtliche Verfehlung begangen. Es solle doch wahrscheinlich auf Beklagtenseite nicht die Behauptung aufgestellt werden, er werde auf angestelltes Fahrpersonal dahingehend Einfluss nehmen, weibliche Fahrgäste in strafrechtlich relevanter Art und Weise zu belästigen. Aufgrund der mit der Begehung der Taten verbundenen Umstände könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Gewähr dafür biete, auf seine angestellten Fahrer einzuwirken, derartige Taten zu unterlassen. Auch sei es wohl eher nicht der Fall, dass die Begehung von Straftaten durch angestellte Fahrer latent möglich sei. Er verfüge schließlich über keine abgeschlossene Ausbildung und habe keine anderweitige Möglichkeit, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 9-15 d.A.) und den Schriftsatz vom 07.05.2015 (Bl. 65-69 d.A.) verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er die Straftaten in seiner Eigenschaft als Taxifahrer begangen habe und wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht damit zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit wieder als Taxifahrer tätig werden könne. Die vom Kläger begangenen Straftaten ließen nämlich den Schluss zu, dass er auch als Taxiunternehmer unzuverlässig sei. Dies ergebe sich u.a. aus den auf den vorliegenden Fall übertragbaren Begründungen der Beschlüsse des OVG Hamburg vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12, VRS Bd. 123,111 (116)) und des VG Hamburg vom 16.04.2014 (5 K 50/13, n.v.). Vom Kläger sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirke, Verstöße, wie er sie begangen hat, zu unterlassen, zumal sich die vom Kläger begangenen Straftaten in Taxenfahrerkreisen bereits herumgesprochen hätten und der Kläger dadurch einen Autoritätsverlust erlitten hätte. Aus den vom Kläger begangenen Straftaten ergebe sich auch eine ungünstige Zukunftsprognose. Daran ändere auch die Beteuerung des Klägers, er werde gleichartige Straftaten nie wieder begehen, nichts. Gleiches gelte für den Hinweis des Klägers, er sei vor Begehung der hier streitgegenständlichen Straftaten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Übrigen habe das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 02.03.2007 (1 Bs 340/06, VRS Bd. 112, 384) - zu Recht - entschieden, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, solange sie nach Maßgabe des BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei. Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2015 (Bl. 50 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
II.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO.
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Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), die nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassen wurde, konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung eines Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. In § 1 Abs. 1 S. 2 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV), darüber hinaus auch schwere Verstöße gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) PBZugV) und schwere Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des StVG, der StVO oder der StVZO (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c) PBZugV).
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Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften hat die Beklagte dem Kläger zu Recht die Genehmigung widerrufen. Der Kläger ist aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen als unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG, §§ 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV anzusehen. Die rechtskräftige Verurteilung stellt eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV vor (hierzu 1.). Sie bietet auch hinreichende Anhaltspunkte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV für die Unzuverlässigkeit des Klägers (hierzu 2.). Eine Mahnung vor dem Widerruf der Genehmigung war schließlich nicht erforderlich (hierzu 3.).
1.
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Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV liegt hier vor.
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Unstreitig ist der Kläger wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.
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Das Gericht geht auch von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften aus (hierzu a). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger lediglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (hierzu b).
a)
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Der Kläger ist wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften verurteilt worden.
- 29
Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 9).
- 30
Bei der Beurteilung, ob es sich bei der einer Verurteilung zu Grunde liegenden Tat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV handelt, kommt es nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung - ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB - an. Es ist vielmehr von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.). Das Gewicht eines Strafrechtsverstoßes ist nach dem in der Tat sich ausdrückenden Unwertgehalt und seiner Aussagekraft für die personenbeförderungsrechtliche Eignung zu bemessen. Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4). Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung einer Straftat in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxengenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert (VG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7).
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Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist von einem schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften auszugehen. Der Kläger hat in zwei Fällen weibliche Fahrgäste tätlich beleidigt. In einem Fall hat er die Hand einer Kundin entgegen deren Willen in seinen Schritt geführt, so dass diese durch die Stoffhose des Klägers dessen erigiertes Glied spüren konnte. In dem anderen Fall hat er mit seiner Hand die Innenseite der Schenkel einer Kundin entgegen deren Willen gestreichelt. Damit ist der Kläger seiner Pflicht, sich rücksichtsvoll und besonnen gegenüber den ihm zur Beförderung anvertrauten weiblichen Fahrgästen zu verhalten, in ganz erheblicher Weise nicht gerecht geworden. Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrgastbeförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt (VG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2014, 15 E 4067/14, n.v., zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Dabei beschränkt sich diese besondere Vertrauenswürdigkeit nicht auf die unmittelbare Transportaufgabe des Taxifahrers, sondern umfasst weitere Eigenschaften des Fahrers, die das Verhältnis zwischen Fahrer und Fahrgast betreffen. Insbesondere muss sich ein Fahrgast darauf verlassen können, dass der Taxifahrer Belästigungen und Straftaten zu seinem Nachteil unterlässt. Die besondere Bedeutung dieses Umstands bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Taxifahrers ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Fahrgastes. Zum einen hat der Taxifahrer allein die Gewalt über das Fahrzeug. Er kann den Zielort der Fahrt faktisch bestimmen und so beispielsweise an Orte fahren, an denen der Fahrgast aufgrund der abgeschiedenen Lage keine Hilfe von Dritten erwarten kann. Auch handelt es sich bei einem Taxi um einen eng umgrenzten Raum, in dem die Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrgastes und insbesondere die Fluchtmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Zum anderen handelt es sich bei den Fahrgästen häufig um besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke sowie Menschen, die durch Übermüdung oder Alkoholgenuss in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und damit leichter als andere Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade alkoholisierte oder sonst aufgrund bestimmter Umstände besonders verwundbare Frauen sind kaum in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten und Beleidigungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Ziel zu gelangen (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, aaO).
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Die tätlichen Beleidigungen stellen auch nicht etwa deswegen keine schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im personenbeförderungsrechtlichen Sinne dar, weil der Kläger diese nicht in seiner Eigenschaft als Taxenunternehmer, sondern in seiner Eigenschaft als Taxifahrer begangen hat. Zwar ist richtig, dass der Kläger, wenn er selbst Taxi fährt, nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer fährt, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bzw. Taxifahrer. Ein Fehlverhalten bzw. eine Unzuverlässigkeit als Taxifahrer kann jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Unternehmer auch in seiner Unternehmereigenschaft unzuverlässig ist. Dies wird jedenfalls im Regelfall in den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c) PBZugV anzunehmen sein, d.h. bei schweren Verstößen gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des StVG, der StVO oder der StVZO. Verstößt ein Taxiunternehmer, der in seinem Betrieb selbst als Fahrer tätig ist, regelmäßig erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z.B. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Rotlichtverstöße, Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt, Trunkenheit im Verkehr), ist von ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit den nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; VG Hamburg, Beschl. v. 25.09.2014, 15 E 4185/14, n.v.; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 3 Bs 212/14, n.v.). Auch strafrechtliche Verfehlungen, die ein Taxenunternehmer als Taxifahrer gegenüber Fahrgästen begeht, haben jedenfalls regelmäßig Einfluss auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxenunternehmer. Denn begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v. (Unzuverlässigkeit als Taxenunternehmer wegen rechtskräftiger Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast); OVG Sachsen, Beschl. v. 03.08.2012,4 A 724/11, juris, Rn. 6). So verhält es sich auch hier. Der Kläger hat in zwei Fällen weibliche Fahrgäste sexuell in einer Weise belästigt, die in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Der Kläger bietet daher nicht die Gewähr, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige oder vergleichbare Belästigungen zu unterlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die angestellten Fahrer des Klägers weibliche Fahrgäste in der Weise belästigen könnten, wie es der Kläger getan hat. Denn die betroffenen Rechtsgüter - die Menschenwürde und die sexuelle Selbstbestimmung der weiblichen Fahrgäste - sind besonders sensibel und schutzwürdig. Je schutzwürdiger und verletzlicher die betroffenen Schutzgüter jedoch sind, desto geringere Anforderungen sind aber an die Wahrscheinlichkeit zu stellen, dass es tatsächlich zu deren Verletzung kommt.
b)
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Der vorstehenden Wertung des Gerichts, dass es sich bei den zwei vom Kläger begangenen tätlichen Beleidigungen um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handelt, steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen dieser Verstöße lediglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Dieser Umstand führt zwar dazu, dass die Verurteilung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a) BZRG (i.V.m. § 35 Abs. 1 BZRG) nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a) BZRG werden in ein Führungszeugnis keine Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, wenn - wie hier - im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Die Nichteintragung in das Führungszeugnis führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot. Ein Verwertungsverbot ist jedenfalls aufgrund der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 BZRG sind in ein Führungszeugnis für Behörden auch die in § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewO bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Die tätlichen Beleidigungen, die der Kläger begangen hat, hat er bei Ausübung seines personenbeförderungsrechtlichen Gewerbes begangen; zudem hat die Beklagte vorliegend über den Widerruf der Taxengenehmigung entschieden (vgl. § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) GewO. Aus den Vorschriften der § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG und § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewO ergibt sich daher, dass die Personenbeförderungsbehörde auch solche Straftaten, die unter § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG fallen, bei der Entscheidung über die Unzuverlässigkeit berücksichtigen darf. Wenn die Behörde zum Zwecke der Entscheidung über einen Widerruf einer gewerberechtlichen Genehmigung auch Auskunft über Straftaten i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG erhalten können soll, muss sie diese auch berücksichtigen dürfen mit der Folge, dass ein Verwertungsverbot nicht besteht. Auch das OVG Hamburg hat in einem Fall, in dem die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einer Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast im Raume stand, kein Verwertungsverbot angenommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.). Soweit das OVG Hamburg in einem Beschluss vom 03.11.2011 offen gelassen hat, „ob der Umstand, dass die Straftat [rechtskräftige Verurteilung zu 10 Monaten Jugendstrafe wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Führen eines Springmessers] gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, zu einem Verwertungsverbot führt, weil die Prüfung auf solche Verstöße anhand eines Führungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV [nunmehr: § 1 Abs. 3 PBZugV]) erfolgt“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom OVG Hamburg aufgeworfene Frage stellt sich in diesem Verfahren nicht. In ein behördliches Führungszeugnis i.S.v. § 32 Abs. 4 BZRG sind nämlich Verurteilungen i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht aufzunehmen, Verurteilungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG hingegen schon. Auch dem gleichen Grund rechtfertigt auch der Beschluss des OVG Hamburg vom 02.03.2007 kein anderes Ergebnis. Dort hat das OVG Hamburg festgehalten, dass eine Straftat dem Unternehmer entgegengehalten werden kann, solange sie gemäß §§ 32, 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis gemäß §§ 30, 31 BZRG aufzunehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 3). Letzteres ist hier der Fall, weil die Straftaten gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 BZRG in ein für die Personenbeförderungsbehörde erstelltes behördliches Führungszeugnis aufzunehmen sind.
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Der Umstand, dass die Verstöße nicht in ein Führungszeugnis einzutragen sind, führt auch nicht dazu, dass sie nicht als schwere Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV qualifiziert werden können. Zwar hat das OVG Hamburg dies in seinen Beschlüssen vom 15.09.2008 und 03.11.2011 zumindest erwogen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11: „Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen - etwa nach Absatz 2 Nr. 5b) der Vorschrift zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten - keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen.“). Das erkennende Gericht sieht eine solche allein am Strafmaß orientierte Schranke jedoch nicht als gegeben an. Aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 BZRG ergibt sich, dass auch Straftaten i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG von der Personenbeförderungsbehörde bei der Entscheidung über die Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden dürfen. Daraus lässt sich schließen, dass diese nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden können, dass sie eine Unzuverlässigkeit nicht begründen können. Auch das OVG Hamburg ist in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einer Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast durchaus als schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften in Betracht kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.) und hat insoweit gerade nicht ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass weniger als 90 Tagessätze verhängt wurden und daher keine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt (sofern keine weiteren Eintragungen vorhanden sind), die Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe.
- 35
Der vorstehenden Wertung des Gerichts, dass es sich bei den zwei vom Kläger begangenen tätlichen Beleidigungen um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handelt, steht der Beschluss der Kammer vom 27.12.2011 (5 E 2610/11, n.v.) nicht entgegen. Zwar hat die Kammer dort im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Beleidigung zu Geldstrafen von jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen noch keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften darstellen dürften (in der Beschwerdeinstanz hat das OVG Hamburg die Frage, ob die beiden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Beleidigung als schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften anzusehen sind, offen gelassen, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 17). Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich erheblich von demjenigen, der der Kammerentscheidung vom 27.12.2011 zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Taxiunternehmer als Taxifahrer jeweils anderen Verkehrsteilnehmern, über deren Verhalten er sich aufregte, im Wesentlichen den ausgestreckten Mittelfinger (sog. „Stinkefinger“) gezeigt. Betroffen war dort damit vor allem das Ehrgefühl der anderen Verkehrsteilnehmer. Im vorliegenden Fall war indes die sexuelle Selbstbestimmung der weiblichen Fahrgäste des Klägers betroffen. Der Kläger hat zwei weibliche Fahrgäste, die sich in seiner Obhut befanden und ihm daher ausgeliefert waren, sexuell belästigt. Dies wiegt – bezogen auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxifahrer und damit mittelbar auch bezogen auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxenunternehmer – wesentlich schwerer als Beleidigungen gegenüber „außenstehenden“ Dritten.
2.
- 36
Aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen der o.g. schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers.
- 37
Nach der Rechtsprechung der Kammer führt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) allerdings nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit (grundlegend VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 29 ff.). Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut, da nach § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV „hinreichende Anhaltspunkte“ zwingend zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, während es in § 1 Abs. 1 S. 2 PBZugV heißt: „Anhaltspunkte … sind insbesondere…“. Aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften ergeben sich damit zwar „Anhaltspunkte“ für eine Unzuverlässigkeit, nicht aber bereits „hinreichende Anhaltspunkte“, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen.
- 38
Für die Auffassung der Kammer spricht auch die Begründung zum Entwurf der PBZugV, in der ausgeführt wird, dass „davon auszugehen ist, dass ein schwerer Verstoß nicht automatisch die Zuverlässigkeit eines Unternehmens in Frage stellt, sondern […] dazu jeweils eine sachgerechte Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich [ist]“ (BR-Drucks. 257/00, S.24). Auch wenn dieser Satz unglücklich formuliert ist, da der Behörde im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kein Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich aus ihm zumindest eindeutig, dass der Verordnungsgeber keine Regelung treffen wollte, wonach eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zur Annahme der Unzuverlässigkeit führt (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 59).
- 39
Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch ein Vergleich mit der Vorgängerregelung in der PBefGBZV (Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 09.04.1991, BGBl. I S. 896), nämlich § 1 PBefGBZV. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefGBZV war die Zuverlässigkeit des Unternehmers bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zu verneinen. Hätte der Verordnungsgeber diese - eindeutig formulierte - Regelung beibehalten wollen, hätte es der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Änderung in der Formulierung („Anhaltspunkte … sind insbesondere …“) nicht bedurft (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 29 ff.).
- 40
Gegen die Annahme, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) für sich allein noch nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führt, lassen sich auch keine unionsrechtlichen Einwände anführen.
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Allerdings hat das OVG Hamburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 festgehalten, dass die damals geltende - in der hier maßgeblichen Passage textgleiche Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV in der Fassung vom 15.06.2000, BGBl. I S. 851) - im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 96/26/EG (ABl. 1996 L 124/1), wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben müssen, dass Personen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, als unzuverlässig gelten, wenn sie „Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung … waren“, dahingehend auszulegen ist, dass bei Vorliegen einer schweren strafrechtlichen Verurteilung das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit fingiert werde, ohne dass es einer Abwägung mit anderen Umständen bedürfe. Bei einer „schweren Verurteilung wegen einer Straftat“ fehle es an der persönlichen Zuverlässigkeit, die Voraussetzung für den Zugang zu dem Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 3).
- 42
Es bestehen allerdings bereits Zweifel, ob es sich bei den Begriffen „schwere strafrechtliche Verurteilung“ und „schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften“ um deckungsgleiche Begriffe handelt. Das OVG Hamburg hat sich hierzu in seinem Beschluss vom 02.03.2007 nicht geäußert, sondern lediglich festgestellt, dass die dort streitgegenständliche Verurteilung (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) sowohl eine Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften als auch eine schwere strafrechtliche Verurteilung darstelle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 4). Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 09.11.2011 die Auffassung vertreten, dass nicht jede Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften gleichzeitig eine schwere Verurteilung wegen einer Straftat darstellen muss (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 56 f.).
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Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob die vom OVG Hamburg im Beschluss vom 02.03.2007 vertretene Auffassung zutreffend ist. Das OVG Hamburg hat seine Auffassung, wonach eine schwere strafrechtliche Verurteilung zwingend die Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers begründe, einzig mit dem Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung begründet. Dabei hat es jedoch nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass die - inzwischen außer Kraft getretene (hierzu s.u.) - Richtlinie 96/26/EG auf den Taxenverkehr im Sinne des PBefG keine Anwendung findet. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG gilt diese nur für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern. Der Taxenverkehr in Deutschland konnte und kann nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG indes nur mit Kraftfahrzeugen ausgeübt werden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Ein unionsrechtliches Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung war daher nicht gegeben. Zwar ist zu konstatieren, dass § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV in der Fassung vom 15.06.2000 auf die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen unabhängig von der Größe der Kraftfahrzeuge anwendbar war. Damit stellte sich die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber eine überschießende Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG bezweckt hat. Diese Frage wurde vom OVG Hamburg nicht thematisiert und es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber eine überschießende Umsetzung nicht bezweckt haben dürfte. Dagegen spricht insbesondere die bereits wiedergegebene Begründung zum Entwurf der PBZugV, in der ausgeführt wird, dass „davon auszugehen ist, dass ein schwerer Verstoß nicht automatisch die Zuverlässigkeit eines Unternehmens in Frage stellt, sondern […] dazu jeweils eine sachgerechte Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich [ist]“.
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Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob die Entscheidung des OVG Hamburg vom 02.03.2007 zum damaligen Zeitpunkt zutreffend war. Sie ist nämlich jedenfalls mittlerweile überholt. Die Richtlinie 96/26/EG wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung 1071/2009 (ABl. (EU) 2009 L 300/51, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 613/2012 der Kommission vom 09.07.2012, ABl. (EU) 2012 L 178/6) aufgehoben. Die Voraussetzungen bezüglich der Anforderungen der Zuverlässigkeit wurden in Art. 6 dieser Verordnung neu geregelt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a) der Verordnung 1071/2009 „[darf] die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers […] nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen … aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: i) Handelsrecht, ii) Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, iv) Straßenverkehr, v) Berufshaftpflicht, vi) Menschen- oder Drogenhandel. Weiterhin darf nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b) der Verordnung 1071/2009 gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder einer Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften in bestimmten Bereichen (z.B. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer). Vorliegend ist der Kläger nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a) der Verordnung 1071/2009 bezeichneten Bereichen (Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- und Drogenhandel) verurteilt worden. Die Frage einer richtlinienkonformen bzw. „verordnungskonformen“ Auslegung stellt sich vorliegend also nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 1071/2009 ebenso wie zuvor die Richtlinie 96/26/EG nur für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen gilt, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 1071/2009). Auch sie gilt daher nicht für den deutschen Taxenverkehr, sondern nur den Verkehr mit Kraftomnibussen (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG). Die Frage der Zuverlässigkeit der Kraftomnibusunternehmer ist indes nunmehr in § 1 Abs. 2 PBZugV n.F. unter Bezug auf die Verordnung 1071/2009 gesondert geregelt. Es besteht daher schon von vornherein kein Anlass, den im vorliegenden Fall anwendbaren § 1 Abs. 1 PBZugV n.F. „verordnungskonform“ bzw. im Sinne der Verordnung 1071/2009 auszulegen.
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Ist somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, so sind solche Verurteilungen aufgrund ihrer besonderen Hervorhebung durch den Verordnungsgeber jedoch zumindest in der Regel geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu begründen. Sie führen mithin als sog. Regelbeispiele im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 30, 58). Eine Ausnahme von der Regel kann lediglich dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der rechtskräftigen Verurteilung der Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt ist (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 30).
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Vorliegend liegen besondere Umstände vor, die die Regelvermutung entkräften und einen Ausnahmefall begründen, allerdings nicht vor. Die vom Kläger gegenüber seinen weiblichen Fahrgästen begangen Straftaten mit sexuellem Hintergrund wiegen – wie bereits dargelegt – sehr schwer und sind in keiner Weise zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger zweimal hintereinander – noch dazu in einem relativ kurzen zeitlichen Abstand von ca. zwei Monaten – an weiblichen Fahrgästen vergangen hat, spricht gegen die Annahme eines Ausnahmefalls. Dieser Umstand spricht vielmehr dafür, dass der Kläger grundsätzlich nicht willens oder in der Lage ist, die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich der Behandlung weiblicher Fahrgäste zu beachten. Unbeachtlich ist insoweit auch, dass der Kläger vor den hier streitgegenständlichen Verfehlungen nicht in ähnlicher Weise auffällig geworden ist. Denn für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger in Zukunft die Gewähr dafür bietet, allen an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Dies ist aufgrund der von ihm begangenen Verfehlungen nicht (mehr) gewährleistet.
3.
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Schließlich war eine vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich aus § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht, dass jede Rücknahme nach § 25 Abs. 1 PBefG eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr schließt diese Vorschrift nicht aus, dass die Rücknahme auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1979, 7 B 56/79, juris, Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben dargelegt, spricht das Verhalten des Klägers dafür, dass er grundsätzlich nicht willens oder in der Lage ist, die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich der Behandlung weiblicher Fahrgäste stets zu beachten.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
- 2
Der Kläger, der seit 28. Juli 1983 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 war, erhielt erstmals am 22. März 1990 durch die Stadtverwaltung F. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm aufgrund Urteils des Amtsgerichts F. vom 22. Juni 1993 – 135a Js 14955/92–Ds – aufgrund einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung für die Dauer von drei Monaten entzogen. In der Folgezeit beantragte der Kläger keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
- 3
Unter dem 17. Februar 1995 erhielt der Kläger durch die Beklagte erneut eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 3, die er im Februar 2001 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen BE, C1E, M und L umschreiben ließ. Am 25. August 1997 erhielt der Kläger durch die Beklagte auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die ihm zuletzt bis 25. August 2010 verlängert wurde.
- 4
Mit Schreiben vom 01. Februar 2008 wies das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte darauf hin, dass für den Kläger im Verkehrszentralregister insgesamt 14 Punkte eingetragen seien. Daraufhin verwarnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2008. Zugleich drohte sie ihm unter dem 15. Februar 2008 die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Begründung an, die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen belegten, dass der Kläger keine Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 5
Mit Bescheid vom 13. März 2008 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eintragungen im Verkehrszentralregister belegten, dass der Kläger keine Gewähr dafür bieten könne, seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen zeigten, dass durch den Kläger eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr und für die Fahrgäste ausgehe. Daher habe ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV entzogen werden müssen.
- 6
Mit seinem am 19. März 2008 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei rechtswidrig. So habe die Beklagte Geschwindigkeitsübertretungen herangezogen, die anlässlich von Privatfahrten geschehen seien. Diese könnten zur Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit i.S. von § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht berücksichtigt werden. Aus den dann übrig gebliebenen Verkehrverstößen könne nicht auf eine aktuell bestehende Unzuverlässigkeit geschlossen werden, da diese allesamt aus dem Jahr 2005 stammten. Er selbst differenziere zwischen Privatfahrten und der Fahrgastbeförderung und sei sich seiner Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bewusst.
- 7
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses W. vom 02. Oktober 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten mit Fahrgästen nicht erfolgen könne. Auch spiele der Umstand keine Rolle, dass die Verstöße teils mehrere Jahre zurücklägen. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeugführer die Gewähr biete, seiner Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht zu werden, sei eine umfassende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischen 2003 und 2007 insgesamt 7 Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe, von denen 4 im Zusammenhang mit Fahrgastbeförderungen erfolgten. Diese Geschwindigkeitsübertretungen, die zwischen 24 km/h und 73 km/h lagen, könnten auch nicht als Bagatellen gewertet werden, zumal sie sämtlich innerhalb geschlossener Ortschaften passiert seien. Sie – die Beklagte – habe unverzüglich reagiert, nachdem sie von den Verkehrsverstößen durch das Kraftfahrt-Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Anordnung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens sei nicht als milderes Mittel der Entziehung vorzuschalten gewesen, weil der Kläger nicht beruflich auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen sei, sondern die Fahrgastbeförderung quasi als Zubrot betreibe.
- 8
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Oktober 2008 hat der Kläger am 12. November 2008 Klage erhoben.
- 9
Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Aus § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV ergebe sich, dass die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht an die allgemeine Zuverlässigkeit anknüpfe, sondern immer der Bezug zu den Fahrgästen hergestellt werden müsse. Dies schließe eine Berücksichtigung derjenigen Verstöße aus, die anlässlich einer Privatfahrt erfolgt seien. Hinsichtlich der anderen 4 Verstöße sei zu berücksichtigen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in denen sich keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten. Dies zeige, dass der Kläger sich sehr wohl seiner Verantwortung bewusst sei, die ihm aus der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwachse. Darüber hinaus sei die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unverhältnismäßig, denn als milderes Mittel hätte die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Beklagte erfolgen müssen.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2008 aufzuheben.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
- 15
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 3 der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) i.V. mit § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis (zur Fahrgastbeförderung) von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, juris [Rdnr. 6] m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit zu Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris [Rdnr 8]; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 48 FeV Rdnr. 17).
- 17
Ausgehend von diesen Voraussetzungen geht die Kammer aufgrund der vom Kläger begangenen, nicht unerheblichen Geschwindigkeitsübertretungen davon aus, dass er nicht (mehr) die Gewähr dafür bietet, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass er ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister insgesamt 7 Eintragungen aufweist, denen sämtlich Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 22 km/h und 73 km/h zugrunde lagen (vgl. Bl. 189 bis 199 der Verwaltungsakten) und zur Eintragung von insgesamt 14 Punkten geführt haben. Diese Verkehrsverstöße sind auch nicht als für die Frage der Zuverlässigkeit i.S. der Fahrgastbeförderung unerheblich anzusehen. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass drei Geschwindigkeitsübertretungen zu Fahrverboten von zusammen 5 Monaten geführt haben. Zum anderen hat der Kläger über einen Zeitraum von etwa 4 Jahren – zuletzt im Juli 2007 – wiederholt Geschwindigkeitsübertretungen begangen. Dies lässt zur Überzeugung der Kammer die Prognose zu, dass der Kläger jedenfalls bei seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr dazu neigt, seine persönlichen Interessen über diejenigen anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen und dabei auch Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften - etwa diejenigen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit - in Kauf nimmt, die gerade im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit zum Schutz der Allgemeinheit erlassen worden sind und auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Derartige Verhaltensweisen können deshalb im Hinblick auf die damit verbundenen Gefährdungen sowohl für andere Verkehrsteilnehmer als auch für potenzielle Fahrgäste selbst grundsätzlich nicht hingenommen werden.
- 18
Demgegenüber vermögen die Einwände des Klägers nicht durchzugreifen. Soweit er darauf verweist, dass 3 der 7 Geschwindigkeitsübertretungen anlässlich von Privatfahrten geschehen seien (vgl. S. 4 der Klageschrift vom 12. November 2008, Bl. 10 der Gerichtsakten), übersieht er, dass es für die Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis die notwendige Gewähr i.S. von § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV bietet, auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers ankommt, die sich nicht auf Umstände beschränkt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem erlaubnispflichtigen Fahrgewerbe stehen. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, Berücksichtigung finden können, wenn sie Charaktereigenschaften offenbaren, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19.86 –, NJW 1986, 2779). Dass dies bei wiederholt auftretenden Geschwindigkeitsübertretungen, die teilweise sogar zur Verhängung eines Fahrverbotes geführt haben, der Fall ist, bedarf keiner weiteren Verdeutlichung. Hinzukommt, dass wenn nach der Rechtsprechung für die Prüfung der Gewähr auch Rechtsverstöße berücksichtigt werden können, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen (vgl. vgl. insoweit BVerwG, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), bei der Beurteilung umso mehr Verstöße berücksichtigt werden dürfen, die straßenverkehrsrechtlicher Natur sind. Insofern gibt es für die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung keinen Raum.
- 19
Auch der Einwand des Klägers, er sei sich sehr wohl seiner besonderen Verantwortung bewusst, die ihm aus seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwachse, was sich daran dokumentiere, dass sich bei den anlässlich von Taxifahrten begangenen Geschwindigkeitsübertretungen keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten (vgl. S. 5 der Klagebegründung, a.a.O. Bl. 11 der Gerichtsakte), greift nicht durch, sondern begründet umgekehrt gerade die Zweifel an der Zuverlässigkeit. Denn der Umstand, dass der Kläger anlässlich von Taxifahrten mehrfach Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb geschlossener Ortschaften von teils erheblichem Umfang begangen hat, dokumentiert, dass es dem Kläger vielmehr an einem entsprechenden Problembewusstsein fehlt, zumal vieles dafür spricht, dass es vom Zufall abgehangen hat, dass keine Fahrgäste sich im Fahrzeug befunden hatten.
- 20
Schließlich ist es auch unbeachtlich, dass der Großteil der Verkehrsverstöße im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mehrere Jahre zurückgelegen hat. Soweit der Kläger hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht (vgl. insoweit S. 5 der Klagebegründung, a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören insbesondere die Eintragungen im Verkehrszentralregister, die – solange sie nicht verjährt sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen. Lediglich die Berücksichtigung der bereits verjährten und aus dem Verkehrszentralregister getilgten Eintragungen ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt; demgemäß hat die Beklagte auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Verstöße aus den 1990er Jahren bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Dass vorliegend noch Verkehrsverstöße aus den Jahren 2003 und 2005 im Verkehrszentralregister eingetragen waren, ergibt aus dem System der Verjährung und Tilgung (vgl. § 29 StVG), welches der Gesetzgeber bewusst so getroffen hat und dessen hieraus resultierende Folgen der Kläger hinzunehmen hat.
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Schließlich leidet der angefochtene Bescheid der Beklagten auch nicht an einem Ermessenfehler, denn die Beklagte musste vorliegend gerade nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als milderes Mittel in Betracht ziehen. Soweit demgegenüber der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Saarland vom 06. Juni 2007 (1 B 145/07, BeckRS 2007 24254) geltend macht, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung komme sehr wohl als Mittel zur Überprüfung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung in Betracht (vgl. S. 6 der Klagebegründung, Bl. 12 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn die Anordnung einer derartigen Untersuchung ginge im vorliegenden Fall schon deshalb ins Leere, weil die Fahrerlaubnisbehörde bereits aufgrund objektiver Anhaltspunkte ihre Prognoseentscheidung hinsichtlich der erforderlichen Gewähr treffen darf und – wie im vorliegenden Fall – bei Vorliegen entsprechender objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers angenommen werden dürfen, die zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Etwas anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn es für die Frage des Bestehens derartiger Zweifel auf eine Differenzierung zwischen Rechtsverstößen allgemeiner Art und solcher im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung ankäme. Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall.
- 22
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 ff. ZPO.
- 24
Beschluss vom 3.6.2009
- 25
Der Streitwert wird 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff).
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, - 2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, - 3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, - 4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, - 5.
Verurteilungen, durch die auf - a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes - a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder - b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, - 8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, - 9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, - 10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, - 11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11, - 12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, - 3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, - 4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - 2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung - a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder - b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2004 - 3 F 13/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
vgl. dazu das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6. Kleine Strafkammer - vom 26.6.2003 - 6-70/03 - (= 65 Js 385/02 StA Saarbrücken)
vgl. im einzelnen das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003; vgl. dazu, dass der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit in bezug auf die Fahrgastbeförderung selbst aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden kann, u.a. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986 - 7 B 19/86 -, NJW 1986, 2779 = Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 3, sowie VGH Kassel, Urteil vom 14.3.1989 - 2 UE 2257/85 -, VRS 79, 228.
vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 48 FeV Rz 17; VGH München, Urteil vom 15.7.1991 - 11 B 91/74 -, NZV 1991, 486 = VRS 82, 78.
vgl. insoweit das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003
vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 48 FeV Rz 8.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.