Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Der Kläger war bis April 2011 Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Einen Antrag auf deren Verlängerung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 26.01.2011 abgelehnt, da der Kläger einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war. Rechtsbehelfe gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger nicht. Am 22.08.2012 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 11.10.2012 erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Klage (VG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2013 - 5 K 3603/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2013 - 10 S 1885/13 -). Nachdem der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14.03.2013 - 10 S 281/13 - über die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Fragestellung in der Anordnung vom 11.10.2012 geäußert hatte, änderte die Beklagte diese mit Schreiben vom 05.04.2013.
Mit Bescheid vom 24.10.2013, dem Kläger zugestellt am 28.10.2013, lehnte die Beklagte - nach Anhörung des Klägers am 02.08.2013 - den Antrag vom 22.08.2012 mit der Begründung ab, nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung sei von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Nichteignung zu schließen. Den hiergegen am 29.11.2013 erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014, dem Kläger zugestellt am 05.06.2014, zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erweise sich als rechtmäßig. Zweifel an der Gewähr des Klägers für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ergäben sich - wie bereits in der Anordnung vom 11.10.2012 ausgeführt - aus im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und einem erhöhten Aggressionspotenzial des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2014 Klage erhoben, die er insbesondere damit begründet, dass seine Eignung aus medizinischer Sicht gegeben sei. Es gebe keine relevanten verkehrs- oder strafrechtlichen Verstöße, die gegen die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis sprächen. Die Mitarbeiter der Führerscheinstelle der Beklagten sowie Polizisten hätten den Kläger verfolgt und benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 24.10.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide verwiesen.
10 
Der Kläger ist ausweislich eines vom Gericht eingeholten Führungszeugnisses vom 11.11.2015 vom Amtsgericht Stuttgart wegen Beleidigung in zwei Fällen durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 22.05.2015 -14 Cs 133 Js 74106/14 3138 VRs - zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Ausweislich einer Auskunft des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 27.11.2015 ist der Kläger in 48 Fällen polizeilich in Erscheinung getreten und als gewalttätig bekannt. Im Zeitraum von 1996 bis 2015 wurden 32 Vorkommnisse zur Anzeige gebracht. Die Strafverfahren wurden teilweise auf den Weg der Privatklage verwiesen, teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise nach § 154 oder § 153 StPO eingestellt, führten teilweise aber auch zu strafgerichtlichen Verurteilungen.
11 
Das Gericht hat den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.01.2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 05.07.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Während des Termins zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 hat der Kläger erneut bekräftigt, dass ihn Polizisten und Mitarbeiter der Führerscheinstelle verfolgt und benachteiligt hätten, und die Übersendung entsprechender Nachweise angekündigt. Einen während der mündlichen Verhandlung übergebenen gegen den Einzelrichter gerichteten Befangenheitsantrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.09.2016 abgelehnt.
12 
Dem Gericht liegen die Fahrerlaubnisakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Das Gericht hat zudem die Gerichtsakten des gegen die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung gerichteten Verfahrens - 5 K 3603/12 und 5 K 5675/14 - beigezogen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf den Inhalt der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 25.08.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denn die Beklagte ist auf diese Möglichkeit bei der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO)
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung noch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 22.08.2012 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er bietet nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände aufgrund seines hohen Aggressionspotentials und seiner fehlenden Fähigkeit, besonnen und situationsangemessen zu reagieren, nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, die lediglich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würden, bestehen nicht.
15 
Der Antrag vom 22.08.2012 ist als Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu behandeln, da die Verlängerung der bis April 2011 geltenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.01.2011 abgelehnt worden ist.
16 
Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, wenn die in § 48 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört entgegen der missverständlichen Fassung der Vorschrift (hierzu: § 48 Abs. 5 Satz 2 Nummer 3 FeV und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, NJW 2013, 1896 = juris, jeweils Rn. 4) insbesondere, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bei Zweifeln an der Gewähr für die besondere Verantwortung kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Eine Anordnung hat zu unterbleiben, wenn mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Gewähr nicht bietet (§ 11 Abs. 7 FeV).
17 
Mit der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit ab, die neben der körperlichen und geistigen Fahreignung des Bewerbers gegeben sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2004 - 19 A 832/04 -, juris Rn. 4). Zwischen einem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen ein hohe Vertrauenswürdigkeit verlangt (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben wie Ortskenntnis, fachliches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen dem Inhaber und seinen Fahrgästen, unter anderem die Sicherheit Letzterer vor Straftaten und Belästigungen durch Ersteren. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet und vielfach besonders hilfsbedürftige Menschen wie etwa ältere Menschen, gebrechliche Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen die Dienste eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Anspruch nehmen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 24; vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 5).
18 
Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognoseentscheidung fällt bereits dann zu Ungunsten des Betroffenen aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung der ihm anvertrauten Personen obliegen, zukünftig missachten werde. Eines zweifelsfreien Nachweises bedarf es nicht (zuletzt VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich. Aggressives Verhalten steht einer Annahme der besonderen Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
19 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Prognoseentscheidung vorliegend zulasten des Klägers aus. Die dem Gericht bekannten und verwertbaren Umstände weisen auf ein beim Kläger bestehendes erhöhtes Aggressionspotential hin. Zudem fehlt dem Kläger die notwendige Besonnenheit, sodass er nicht in der Lage ist, in Situationen, die nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen, angemessen zu reagieren. Hierdurch wird er jedoch den erhöhten, an einen Taxifahrer gerichteten Anforderungen zu einem situationsangemessenen Verhalten nicht gerecht. Von einem erhöhten Aggressionspotential zeugt bereits die in der Mitteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 27.11.2015 enthaltene Einschätzung, der Kläger sei bereits in 48 Fällen einschlägig polizeilich in Erscheinung getreten und als gewalttätig bekannt, sowie die dort aufgelisteten, zur Anzeige gebrachten Verfahren. Auch wenn es nur in wenigen Fällen zu einer Verurteilung gekommen ist, veranschaulichen sie doch das hohe Aggressionspotential des Klägers, insbesondere aufgrund der Art der angezeigten Delikte: wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen, Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt.
20 
Besonders deutlich wird die fehlende Besonnenheit des Klägers im Umgang mit Behörden. Ausweislich des seit dem 22.06.2015 rechtskräftigen Strafbefehls bezeichnete der Kläger zwei Polizistinnen als „rassistisch“ bzw. „verlogene, befangene, parteiische und rassistische Polizistin“. Hierbei handelt es sich mitnichten um einen Einzelfall. Mitarbeiter der Beklagten bezeichnete der Kläger als „miese korrumpierte rassistisch angestellte Stuttgarter Amtsdiener“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte), „alte Betonköpfe in Führerscheinstelle“ (Bl. 86 d. Behördenakte) und äußerte „Führerscheinstelle ist kleine Nest von Diktatoren“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 25.11.2012 zum Verfahren 5 K 3603/12, Bl. 59 d. Akte); einem Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart warf der Kläger ohne erkennbaren Anlass „brutale Auszockerei und Amtsmissbrauch“ vor (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte).
21 
Dieser Annahme steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, er sei in der Vergangenheit von Polizisten und den Mitarbeitern der Führerscheinstelle der Beklagten benachteiligt und verfolgt worden. Hinweise auf eine solche Verfolgung durch staatliche Organe enthalten die beigezogenen Akten nicht. Nachweise dafür, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht zuträfen und der Kläger benachteiligt und verfolgt würde, hat er trotz wiederholter Ankündigung - zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht geliefert. Gegen eine ständige Benachteiligung durch staatliche Organe spricht zudem, dass die zur Anzeige gebrachten Verfahren zum Teil eingestellt oder auf den Weg der Privatklage verwiesen wurden.
22 
Da nach alledem feststeht, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.10.2012, ergänzt durch das Schreiben vom 05.04.2012, rechtmäßig war.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denn die Beklagte ist auf diese Möglichkeit bei der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO)
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung noch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 22.08.2012 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er bietet nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände aufgrund seines hohen Aggressionspotentials und seiner fehlenden Fähigkeit, besonnen und situationsangemessen zu reagieren, nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, die lediglich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würden, bestehen nicht.
15 
Der Antrag vom 22.08.2012 ist als Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu behandeln, da die Verlängerung der bis April 2011 geltenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.01.2011 abgelehnt worden ist.
16 
Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, wenn die in § 48 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört entgegen der missverständlichen Fassung der Vorschrift (hierzu: § 48 Abs. 5 Satz 2 Nummer 3 FeV und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, NJW 2013, 1896 = juris, jeweils Rn. 4) insbesondere, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bei Zweifeln an der Gewähr für die besondere Verantwortung kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Eine Anordnung hat zu unterbleiben, wenn mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Gewähr nicht bietet (§ 11 Abs. 7 FeV).
17 
Mit der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit ab, die neben der körperlichen und geistigen Fahreignung des Bewerbers gegeben sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2004 - 19 A 832/04 -, juris Rn. 4). Zwischen einem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen ein hohe Vertrauenswürdigkeit verlangt (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben wie Ortskenntnis, fachliches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen dem Inhaber und seinen Fahrgästen, unter anderem die Sicherheit Letzterer vor Straftaten und Belästigungen durch Ersteren. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet und vielfach besonders hilfsbedürftige Menschen wie etwa ältere Menschen, gebrechliche Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen die Dienste eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Anspruch nehmen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 24; vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 5).
18 
Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognoseentscheidung fällt bereits dann zu Ungunsten des Betroffenen aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung der ihm anvertrauten Personen obliegen, zukünftig missachten werde. Eines zweifelsfreien Nachweises bedarf es nicht (zuletzt VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich. Aggressives Verhalten steht einer Annahme der besonderen Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
19 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Prognoseentscheidung vorliegend zulasten des Klägers aus. Die dem Gericht bekannten und verwertbaren Umstände weisen auf ein beim Kläger bestehendes erhöhtes Aggressionspotential hin. Zudem fehlt dem Kläger die notwendige Besonnenheit, sodass er nicht in der Lage ist, in Situationen, die nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen, angemessen zu reagieren. Hierdurch wird er jedoch den erhöhten, an einen Taxifahrer gerichteten Anforderungen zu einem situationsangemessenen Verhalten nicht gerecht. Von einem erhöhten Aggressionspotential zeugt bereits die in der Mitteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 27.11.2015 enthaltene Einschätzung, der Kläger sei bereits in 48 Fällen einschlägig polizeilich in Erscheinung getreten und als gewalttätig bekannt, sowie die dort aufgelisteten, zur Anzeige gebrachten Verfahren. Auch wenn es nur in wenigen Fällen zu einer Verurteilung gekommen ist, veranschaulichen sie doch das hohe Aggressionspotential des Klägers, insbesondere aufgrund der Art der angezeigten Delikte: wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen, Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt.
20 
Besonders deutlich wird die fehlende Besonnenheit des Klägers im Umgang mit Behörden. Ausweislich des seit dem 22.06.2015 rechtskräftigen Strafbefehls bezeichnete der Kläger zwei Polizistinnen als „rassistisch“ bzw. „verlogene, befangene, parteiische und rassistische Polizistin“. Hierbei handelt es sich mitnichten um einen Einzelfall. Mitarbeiter der Beklagten bezeichnete der Kläger als „miese korrumpierte rassistisch angestellte Stuttgarter Amtsdiener“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte), „alte Betonköpfe in Führerscheinstelle“ (Bl. 86 d. Behördenakte) und äußerte „Führerscheinstelle ist kleine Nest von Diktatoren“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 25.11.2012 zum Verfahren 5 K 3603/12, Bl. 59 d. Akte); einem Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart warf der Kläger ohne erkennbaren Anlass „brutale Auszockerei und Amtsmissbrauch“ vor (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte).
21 
Dieser Annahme steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, er sei in der Vergangenheit von Polizisten und den Mitarbeitern der Führerscheinstelle der Beklagten benachteiligt und verfolgt worden. Hinweise auf eine solche Verfolgung durch staatliche Organe enthalten die beigezogenen Akten nicht. Nachweise dafür, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht zuträfen und der Kläger benachteiligt und verfolgt würde, hat er trotz wiederholter Ankündigung - zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht geliefert. Gegen eine ständige Benachteiligung durch staatliche Organe spricht zudem, dass die zur Anzeige gebrachten Verfahren zum Teil eingestellt oder auf den Weg der Privatklage verwiesen wurden.
22 
Da nach alledem feststeht, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.10.2012, ergänzt durch das Schreiben vom 05.04.2012, rechtmäßig war.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Sept. 2016 - 10 K 3061/14

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

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(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeu

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 L 1528/15.MZ

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Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. März 2013 - 10 S 54/13

bei uns veröffentlicht am 08.03.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 5 K 3621/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdev

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 5 K 3621/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2012 wiederhergestellt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig sein. Danach überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensausfall oder -fehlgebrauch vorzuwerfen ist (1.). Die Gutachtensanordnung begegnet aber rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu prüfende Fragestellung (2.).
1. Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Ungeachtet der etwas missverständlichen Neufassung der Vorschrift gehört zu diesen Voraussetzungen auch, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV in der ab 30.06.2012 geltenden Fassung, § 48 Abs. 4 Nr. 2 2. Halbsatz FeV alter Fassung, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV). Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung oder an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung ( § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV). Insbesondere kann bei Bedenken für die Gewähr der besonderen Verantwortung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden (§ 48 Abs. 9 Satz 3 FeV, § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Absatz 1 Satz 4 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 48 Abs. 9 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522, und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - juris).
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist danach die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 48 Abs. 9 Satz 3 und Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV nicht zwingend geboten. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Werden die aufklärungsbedürftigen Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers - wie hier - durch eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten und eine Straftat begründet, so hat die Fahrerlaubnisbehörde abzuwägen, ob diese Taten im konkreten Fall nach den gesamten Umständen des Falles hinreichenden Anlass zu Eignungszweifeln geben, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenzulegen. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelungen des § 48 Abs. 9 FeV i.V.m. §§ 11 ff. FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Würdigung der einzelnen Tatumstände eingehend dargelegt, dass die zahlreichen, mit insgesamt 12 Punkten bewerteten Eintragungen des Antragstellers im Verkehrszentralregister wegen Geschwindigkeitsverstößen, die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage und ein weiteres, später eingestelltes Verfahren wegen Beleidigung sowie eine Masse von nicht eintragungspflichtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Vermutung nahelegten, dass der Antragsteller eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten habe. Hierdurch würden Verhaltensmuster deutlich, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirkten, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde. An Taxifahrer sei bei der Beurteilung der Fähigkeit, Personen sicher zu befördern, wegen der besonderen Anforderungen an den Fahrer und der zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr ein strenger Maßstab anzulegen. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bietet. Besondere Umstände, dass die festgestellten Verkehrsverstöße und die Straftat ausnahmsweise keine hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für Eignungsbedenken sind - etwa wenn es sich um eine abgeschlossene und zuverlässig überwundene Lebensphase handeln würde -, waren nicht ersichtlich. Die Darlegung weiterer Ermessenserwägungen war daher nicht angezeigt. Die in der Gutachtensanordnung verwendete Formulierung: „Damit …haben Sie gemäß § 49 Abs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV … Ihre Eignung… nachzuweisen“, mag allenfalls für sich genommen die Frage aufwerfen, ob die Behörde sich bei ihrer Entscheidung rechtlich gebunden geglaubt hat. Die vorhergehenden Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und mit der gewählten Formulierung lediglich auf den befehlenden Charakter der Anordnung Bezug genommen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch zu Recht angenommen haben, dass die wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsverstöße in Verbindung mit dem Strafbefehl wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage aufklärungsbedürftige Bedenken dagegen begründen, dass der Antragsteller die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bietet. Die Einwendungen des Antragstellers, dass er schon über viele Jahre hinweg im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei, die nicht eintragungspflichtigen Verkehrsverstöße zum Teil nicht selbst begangen habe, die Beleidigung nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe und die Fahrerlaubnisbehörde von einem falschen Punktestand ausgegangen sei, greifen demgegenüber nicht durch.
Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falles ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. Dabei können auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art bedeutsam sein. Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2006 - 12 ME 121/06 - juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2008 - 3 BS 411/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 - juris; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl., § 48 FeV Rn. 26; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu Kap. 3.17 S. 223). Die häufigen und zum Teil gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen des Antragstellers begründen deshalb unabhängig davon, ob es zu Fahrgastbeschwerden oder konkreten Gefährdungen gekommen ist, charakterliche Eignungsbedenken (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2006 - 12 ME 121/06 - a.a.O.; Dauer a.a.O. Rn. 26). Auch die nicht eintragungspflichtigen Verkehrsverstöße des Antragstellers waren teilweise sicherheitsrelevant, wie etwa das Telefonieren während der Fahrt, und zeugen von einer hartnäckigen Missachtung der Verkehrsrechtsordnung, selbst wenn nicht alle Verstöße vom Antragsteller selbst begangen worden sein sollten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist demgegenüber die Bewertung seiner Verkehrsverstöße nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem nicht maßgeblich, weil an den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Hinblick auf die charakterliche Eignung andere und strengere Anforderungen als an sonstige Fahrerlaubnisinhaber gestellt werden. Insbesondere aber die mit dem Strafbefehl geahndeten grob ehrverletzenden Äußerungen des Antragstellers geben - obgleich sie nach Aktenlage nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen - Anlass zu der Befürchtung, dass er auch in den im Taxiverkehr öfter auftretenden Konfliktlagen nicht angemessen zu reagieren vermag; erschwerend kommt der sexuelle Hintergrund hinzu. Dies begründet die Besorgnis, dass sich auch weibliche Fahrgäste, die sich dem Antragsteller bei einer Fahrt anvertrauen, ähnlichen Ehrverletzungen ausgesetzt sehen könnten, denen sie sich nicht ohne weiteres entziehen können.
2. Gleichwohl begegnet die Gutachtensanordnung rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu prüfende Fragestellung. Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an die Fragestellung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 -10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257, sowie vom 20.03.2012 - 10 S 301/12 -).
10 
Nach der Gutachtensanordnung vom 23.02.2012 und dem Anschreiben an die Begutachtungsstelle vom 29.05.2012 soll das Gutachten die Frage klären:
11 
„Erfüllt Herr ... die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen und bietet er die Gewähr dafür, dass er die besondere Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen er füllt?“
12 
Damit geht die Fragestellung über die nach dem Vorstehenden gebotene Aufklärung der charakterlichen Eignung des Antragstellers hinaus und erstreckt sich auf seine körperliche und geistige Fahreignung. Dies dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren sein. Mit der heutigen Fassung des § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV (…“Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignungoder an der Gewähr…“) hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass körperliche und geistige Eignungsmängel nicht mit charakterlichen Eignungsmängel gleichzusetzen sind (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung vom 18.07.2008, abgedruckt bei Dauer a.a.O. § 48 FeV Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O. zu § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ). Geben die Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung nur Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Fahreignung, ist deshalb die Festlegung einer Fragestellung verfehlt und unverhältnismäßig, welche darüber hinaus auch die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O.). Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Antragstellers, die insbesondere bei Erkrankungen und Mängeln im Sinne der Anlagen 4, 5 und 6 vorliegen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV), sind bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Eine diesbezügliche Begutachtung dürfte daher nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig sein.
13 
Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch relativiert oder gar unerheblich, dass die Fragestellung einer in der Kommentierung zu den Begutachtungs-Leitlinien beispielhaft genannten Formulierung entspricht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, zu Kap. 2.4, Nr. 3.7 S. 41). Dieser Formulierungsvorschlag ist zu undifferenziert und berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die aktuelle Fassung des Gesetzestextes. Er nimmt nicht genügend zur Kenntnis, dass nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV zwischen körperlicher und geistiger Eignung einerseits und charakterlicher Eignung andererseits zu unterscheiden ist und dass ein Gutachtensauftrag zur Untersuchung der körperlichen und geistigen Anforderungen nur erforderlich ist, wenn es (ggf. neben charakterlichen Eignungszweifeln) tatsächliche Hinweise auf das Vorliegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen gibt (Senatsbeschuss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen findet sich im gleichen Kommentar auch ein Vorschlag für eine hinreichend bestimmte isolierte Fragestellung bezüglich der charakterlichen Eignung zur Fahrgastbeförderung (zu Kapitel 3.17 Nr. 2 S. 224).
14 
Die Behörde durfte danach aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens nicht auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers schließen. Dieser Schluss ist insbesondere auch nicht deswegen zulässig, weil jedenfalls ein Teil der Fragestellung sachbezogen und angemessen war. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Fragestellungen - wie hier - inhaltlich überschneiden und nicht hinreichend eindeutig differenzieren lassen. Unklarheiten gehen deshalb zu Lasten der Verwaltung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O.).
15 
Da die Hauptsache bei derzeitiger Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg hat, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung jedenfalls im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Es ist der Fahrerlaubnisbehörde allerdings unbenommen, den Antragsteller unter Wahrung der formellen und materiellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Dies könnte im Hauptsacheverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auch noch berücksichtigt werden.
16 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Dezember 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240).

2

Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. So decken sich im Fahrerlaubnisrecht häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Voraussetzungen für deren Erteilung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, der Antragsteller biete nicht (mehr) die Gewähr, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Da von ihm im Rahmen der Personenbeförderung eine latente Gefahr für Leib und Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, die insbesondere den Fahrtgästen gegenüber nicht zumutbar sei, gebiete es der Schutz von Leben und Gesundheit, ihn unverzüglich von der aktiven gewerblichen Personenbeförderung auszuschließen. Insoweit überwiege das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Fahrgäste, das Interesse des Antragstellers an der motorisierten gewerblichen Teilnahme am Straßenverkehr. Dies genügt angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht trägt, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.

3

Der Bescheid vom 3. Dezember 2015 erweist sich in der Sache als offensichtlich rechtmäßig, sodass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass gibt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

4

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Zu den aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV). Insoweit gelten hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen (vgl. (BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12)

5

Mit der „besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen“ stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit eines Taxifahrers ab, die neben seiner fahrerischen Eignung gegeben sein muss. Zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt. Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben des Taxifahrers wie Ortskenntnis, autofahrerisches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie unzweifelhaft auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen Taxifahrer und Fahrgast, so die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer. Denn gerade bei einer Taxifahrt befinden sich oftmals nur der Taxifahrer und sein Fahrgast im Fahrzeug, sodass der Fahrgast keinen unmittelbaren Schutz durch Dritte erhalten kann. Vielfach ist der Fahrgast ortsfremd, jedenfalls aber mit der Streckenführung nicht vertraut und damit dem Taxifahrer in besonderer Weise ausgeliefert. Ferner finden Taxifahrten auch zur Nachtzeit und in menschenleeren Gebieten statt. Dabei hat allein der Taxifahrer die Gewalt über das Fahrzeug und manche Fahrgäste können nicht einmal Auto fahren. Zudem benutzen gerade hilfsbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen das Taxi, die noch leichter als andere das Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Fahrziel zu gelangen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris Rn. 23. f. m.w.N.).

6

Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19/86 –, NJW 1986, 2779 = juris Rn. 3; OVG NW, Urteil vom 21. März 2014 – 16 A 730/13 –, juris Rn. 20). Hierbei kann insbesondere – wie auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Fahreignung – auch auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen zurückgegriffen werden. Dem steht insbesondere nicht § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV entgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung vorgesehen, dass das Erfordernis des Gewährbietens durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses – genauer: durch die Beantragung der Vorlage eines solchen Zeugnisses bei der registerführenden Stelle – nachzuweisen ist. Obwohl ein Zeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Grundsatz nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG) sowie damit im Zusammenhang stehende oder vergleichbare Entscheidungen (vgl. im Einzelnen § 32 BZRG) enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Denn die Notwendigkeit des Zugänglichmachens eines Führungszeugnisses soll ersichtlich nur dazu dienen, auf einfache und verlässliche Weise das Gewährbieten im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 24).

7

Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Besorgnis an der persönlichen Zuverlässigkeit zur Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn 8; OVG NW, Beschluss vom 25. August 1998 – 19 A 3812/98 –, NZW 1999, 55 = juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 28. April 2005 – M 6b S 05.1188 –, juris Rn. 49 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 48 FeV Rn. 26).

8

Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht zu beanstanden, der Antragsteller biete nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht mehr die Gewähr dafür, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er durch Urteil des Landgerichts M. vom 14. April 2015 u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren – ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung – verurteilt. Der Verurteilung lag ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil zugrunde, dass der Antragsteller im Anschluss an eine abgebrochene Beförderungsfahrt einem Fahrgast gegen den Körper trat, dass dieser ungebremst mit dem Kopf auf dem Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere (konkret lebensgefährliche) Kopfverletzungen erlitt, die zu andauernden Beeinträchtigungen u.a. des Sehvermögens und Verlust des Geruchssinns führten. Im Rahmen seiner Feststellungen führte das Gericht des Weiteren aus, dass sich der Antragsteller geweigert habe, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, und er – obwohl der Fahrtgast nach dem Treten regungslos auf dem Boden gelegen habe – mit seinem Fahrzeug den Tatort verlassen habe. Des Weiteren war gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit einer weiteren Beförderungsfahrt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) eingeleitet worden; dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft M. nach § 154 StPO im Hinblick auf das vorstehende Urteil des Landgerichts M. mit der Begründung eingestellt, dass von der Anklageerhebung abgesehen werden könne, wenn die zu erwartende Strafe gegenüber einer wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Schließlich wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. April 2011 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt; dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass er in seinem Taxi ein Pfefferspray und damit einen verbotenen Gegenstand im Sinne von § 2 Abs. 3 des WaffengesetzesWaffG – i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.5 mit sich führte.

9

Bereits diese sämtlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes aufgetretenen Vorfälle rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung geben Grund zur Befürchtung, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12 m.w.N.), und zwar nicht nur dann, wenn dieser sich durch den Fahrgast provoziert fühlt, sondern auch durch gefährliches Fahrverhalten, wenn ein Taxifahrer sich von einem dritten Verkehrsteilnehmer provozieren lässt. Aggressives Verhalten, wie der Antragsteller es in hohem Maße gezeigt hat, zumal in einer Situation mit unmittelbarem Bezug zur entgeltlichen Fahrgastbeförderung, gibt somit sehr wohl Anlass zu Zweifeln an der Eignung bzw. daran, ob er die Gewähr dafür bietet, Fahrgäste nicht zu gefährden und den besonderen Anforderungen bei der Personenbeförderung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – 11 C 11.2099 – juris Rn. 18 und vom 6. März 2008 – 11 CE 07.1765 –, juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr angesichts seines Verhaltens nach Begehung der zur Verurteilung führenden vorsätzlichen Körperverletzung. Hinzu kommt, dass die Weigerung des Antragstellers, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, den Schluss zulässt, er werde auch in Zukunft den ihm als Taxifahrer obliegenden Verpflichtungen – zu denen auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Fahrentgelts gehört – zum Schaden seiner Fahrgäste nicht nachkommen.

10

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV bietet, ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass er im Rahmen der im Jahr 2011 angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Verhalten gemacht hat. Dies folgt daraus, dass er im Rahmen des Explorationsgesprächs auf die Frage nach weiteren laufenden Verfahren bzw. noch nicht aktenkundigen Delikten angab, es sei seit Wiederaufnahme der Personenbeförderung im April 2011 nicht mehr passiert und er wolle die Wahrheit sagen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (8. Dezember 2011) die der Verurteilung durch das Landgericht zugrundeliegende vorsätzliche Körperverletzung begangen hatte und darüber hinaus an mehreren, im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht aktenkundigen Wohnungseinbruchsdiebstählen beteiligt war. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aus dem Verschweigen für die Begutachtung relevanter Sachverhalte bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers zieht.

11

Dem gegenüber vermögen die Einwände des Antragstellers nicht durchzugreifen. Soweit er geltend macht, bei den im Urteil des Landgerichts festgestellten Rechtsverstößen handele es sich nicht um sogenannte schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, da es sich bei den Straftatbeständen der Körperverletzung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht um Verbrechen, sondern lediglich um Vergehen nach dem Strafgesetzbuch handele, übersieht er, dass § 1 PBZugV nach seinem Wortlaut lediglich die Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts, nicht aber die Ungeeignetheit im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (§ 48 FeV) zum Gegenstand hat. Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung – ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB – an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 859/15 –, juris Rn. 30). Auch die vom Antragsteller versuchte Relativierung des Deliktsunrechts – Mitverschulden des verletzten Fahrtgastes, kein finanzieller Schaden der betroffenen Wohnungsinhaber durch seinen Tatbeitrag als Mittäter – rechtfertigt keine andere Bewertung seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV. Für deren Beurteilung durfte die Antragsgegnerin allein darauf abstellen, dass der Antragsteller – insbesondere auch gegenüber Fahrgästen – wiederholt straffällig geworden ist und damit Charaktereigenschaften offenbart, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden von Fahrgästen auswirken können.

12

Auch der Einwand, die in dem Urteil des Landgerichts abgeurteilten Straftaten lägen über vier Jahre zurück, ohne dass der Antragsteller zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, greift nicht durch. Soweit er hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht, ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören auch die Eintragungen im Bundeszentralregister, die – solange sie noch nicht tilgungsreif sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340/06 –, GewArch 2007, 253 = juris Rn. 3 [zur Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts]; VG Mainz, Urteil vom 3. Juni 2009 – 3 K 1046/08.MZ –, VVR 2009, 316 = juris Rn. 20 [zu Eintragungen im Verkehrszentralregister]). Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des BundeszentralregistergesetzesBZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt. Hiergegen ist angesichts dessen, dass es sich bei dem Fahrerlaubnisrecht um Recht der Gefahrenabwehr handelt und demgemäß eine in die Zukunft gerichtete Prognose anzustellen ist, nichts zu erinnern. Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht M. zugrunde legen, denn deren Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Ungeachtet dessen ließe aber auch der Umstand, dass die der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde liegende Tat rund vier Jahre und der dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zugrunde liegende Vorfall rund drei Jahre zurückliegen, keine andere Bewertung zu. Angesichts des Gewichts der Straftaten (insbesondere des besonders aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Körperverletzung) und der Abfolge mehrerer Straftaten – gerade auch im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung – reicht der seither vergangene Zeitraum nicht aus, ernsthafte Befürchtungen hinsichtlich der persönlicher Zuverlässigkeit des Antragsteller mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

13

Ferner lässt auch der Umstand, dass das Landgericht in seinem Urteil dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose ausgestellt hat, Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die landgerichtlichen Überlegungen sind im Rahmen der Strafzumessung bei der Entscheidung darüber, welche Strafe schuld- und tatangemessen ist und ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, angestellt worden und orientieren sich an den Grundsätzen der § 46 und § 56 Abs. 1 StGB. Diesen liegt eine andere Zielrichtung zugrunde als der dem Gefahren- und Sicherheitsrecht zuzuordnenden fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass sich die vom Landgericht ausgestellte Sozialprogose auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Antragsteller aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Aburteilung der Straftaten sogar mit einer höheren Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung zu rechnen hatte, und er demgemäß ein Interesse daran haben musste, durch sein Verhalten auf eine positive Strafbewertung einzuwirken. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller derzeit noch unter Bewährung steht, da das Landgericht M. mit Beschluss vom 14. April 2015 die verhängte Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine für den Antragsteller günstige Prognoseentscheidung, die geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen auszuräumen, könnte daher allenfalls erst nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 K 1952/10 –, juris Rn. 27).

14

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hat. Zwar finden nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV die §§ 11 bis 14 Anwendung, wenn Tatsachen Zweifel u.a. an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers der Fahrerlaubnis begründen. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 48 Abs. 9 Satz 3, § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 1 Satz 4 FeV). Von der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV jedoch dann abzusehen, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert, dass aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis für die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris, Rn. 31). Dies ist angesichts der vorstehenden Ausführungen der Fall; angesichts der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis ist es auch zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Überzeugung gewonnen hat, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV.

15

Bietet der Antragsteller mithin nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, fehlt es an der für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend erforderlichen Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV mit der Folge, dass ihm diese Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

16

Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Erfordernis, Gewähr dafür zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, ist zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Ein solches wichtiges Rechtsgut der Gemeinschaft ist es, Fahrgäste, die gerade im gewerblichen Personenbeförderungsverkehr in besonderem Maße dem Führer des Fahrzeugs ausgeliefert sind und darauf vertrauen müssen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit keinerlei Zweifel begegnet, insbesondere vor dessen körperlichen Übergriffen soweit wie möglich zu schützen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Mai 2000 – M 6b S 00.1582 –, juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Interessenabwägung auch nicht den Umstand besonders gewichten, dass der Antragsteller zur Berufsausübung als Taxifahrer auf die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung angewiesen ist. Im Hinblick auf den mit der Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV verbundenen Schutz der Allgemeinheit müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, in der Regel – so auch hier – hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn. 13).

17

Die in Ziffer 2 der Verfügung enthaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV und ist zwingende Folge der Fahrerlaubnisentziehung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 5 K 3621/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2012 wiederhergestellt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig sein. Danach überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensausfall oder -fehlgebrauch vorzuwerfen ist (1.). Die Gutachtensanordnung begegnet aber rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu prüfende Fragestellung (2.).
1. Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Ungeachtet der etwas missverständlichen Neufassung der Vorschrift gehört zu diesen Voraussetzungen auch, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV in der ab 30.06.2012 geltenden Fassung, § 48 Abs. 4 Nr. 2 2. Halbsatz FeV alter Fassung, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV). Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung oder an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung ( § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV). Insbesondere kann bei Bedenken für die Gewähr der besonderen Verantwortung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden (§ 48 Abs. 9 Satz 3 FeV, § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Absatz 1 Satz 4 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 48 Abs. 9 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522, und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - juris).
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist danach die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 48 Abs. 9 Satz 3 und Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV nicht zwingend geboten. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Werden die aufklärungsbedürftigen Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers - wie hier - durch eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten und eine Straftat begründet, so hat die Fahrerlaubnisbehörde abzuwägen, ob diese Taten im konkreten Fall nach den gesamten Umständen des Falles hinreichenden Anlass zu Eignungszweifeln geben, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenzulegen. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelungen des § 48 Abs. 9 FeV i.V.m. §§ 11 ff. FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Würdigung der einzelnen Tatumstände eingehend dargelegt, dass die zahlreichen, mit insgesamt 12 Punkten bewerteten Eintragungen des Antragstellers im Verkehrszentralregister wegen Geschwindigkeitsverstößen, die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage und ein weiteres, später eingestelltes Verfahren wegen Beleidigung sowie eine Masse von nicht eintragungspflichtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Vermutung nahelegten, dass der Antragsteller eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten habe. Hierdurch würden Verhaltensmuster deutlich, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirkten, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde. An Taxifahrer sei bei der Beurteilung der Fähigkeit, Personen sicher zu befördern, wegen der besonderen Anforderungen an den Fahrer und der zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr ein strenger Maßstab anzulegen. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bietet. Besondere Umstände, dass die festgestellten Verkehrsverstöße und die Straftat ausnahmsweise keine hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für Eignungsbedenken sind - etwa wenn es sich um eine abgeschlossene und zuverlässig überwundene Lebensphase handeln würde -, waren nicht ersichtlich. Die Darlegung weiterer Ermessenserwägungen war daher nicht angezeigt. Die in der Gutachtensanordnung verwendete Formulierung: „Damit …haben Sie gemäß § 49 Abs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV … Ihre Eignung… nachzuweisen“, mag allenfalls für sich genommen die Frage aufwerfen, ob die Behörde sich bei ihrer Entscheidung rechtlich gebunden geglaubt hat. Die vorhergehenden Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und mit der gewählten Formulierung lediglich auf den befehlenden Charakter der Anordnung Bezug genommen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch zu Recht angenommen haben, dass die wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsverstöße in Verbindung mit dem Strafbefehl wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage aufklärungsbedürftige Bedenken dagegen begründen, dass der Antragsteller die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bietet. Die Einwendungen des Antragstellers, dass er schon über viele Jahre hinweg im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei, die nicht eintragungspflichtigen Verkehrsverstöße zum Teil nicht selbst begangen habe, die Beleidigung nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe und die Fahrerlaubnisbehörde von einem falschen Punktestand ausgegangen sei, greifen demgegenüber nicht durch.
Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falles ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. Dabei können auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art bedeutsam sein. Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2006 - 12 ME 121/06 - juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2008 - 3 BS 411/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 - juris; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl., § 48 FeV Rn. 26; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu Kap. 3.17 S. 223). Die häufigen und zum Teil gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen des Antragstellers begründen deshalb unabhängig davon, ob es zu Fahrgastbeschwerden oder konkreten Gefährdungen gekommen ist, charakterliche Eignungsbedenken (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2006 - 12 ME 121/06 - a.a.O.; Dauer a.a.O. Rn. 26). Auch die nicht eintragungspflichtigen Verkehrsverstöße des Antragstellers waren teilweise sicherheitsrelevant, wie etwa das Telefonieren während der Fahrt, und zeugen von einer hartnäckigen Missachtung der Verkehrsrechtsordnung, selbst wenn nicht alle Verstöße vom Antragsteller selbst begangen worden sein sollten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist demgegenüber die Bewertung seiner Verkehrsverstöße nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem nicht maßgeblich, weil an den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Hinblick auf die charakterliche Eignung andere und strengere Anforderungen als an sonstige Fahrerlaubnisinhaber gestellt werden. Insbesondere aber die mit dem Strafbefehl geahndeten grob ehrverletzenden Äußerungen des Antragstellers geben - obgleich sie nach Aktenlage nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen - Anlass zu der Befürchtung, dass er auch in den im Taxiverkehr öfter auftretenden Konfliktlagen nicht angemessen zu reagieren vermag; erschwerend kommt der sexuelle Hintergrund hinzu. Dies begründet die Besorgnis, dass sich auch weibliche Fahrgäste, die sich dem Antragsteller bei einer Fahrt anvertrauen, ähnlichen Ehrverletzungen ausgesetzt sehen könnten, denen sie sich nicht ohne weiteres entziehen können.
2. Gleichwohl begegnet die Gutachtensanordnung rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu prüfende Fragestellung. Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an die Fragestellung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 -10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257, sowie vom 20.03.2012 - 10 S 301/12 -).
10 
Nach der Gutachtensanordnung vom 23.02.2012 und dem Anschreiben an die Begutachtungsstelle vom 29.05.2012 soll das Gutachten die Frage klären:
11 
„Erfüllt Herr ... die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen und bietet er die Gewähr dafür, dass er die besondere Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen er füllt?“
12 
Damit geht die Fragestellung über die nach dem Vorstehenden gebotene Aufklärung der charakterlichen Eignung des Antragstellers hinaus und erstreckt sich auf seine körperliche und geistige Fahreignung. Dies dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren sein. Mit der heutigen Fassung des § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV (…“Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignungoder an der Gewähr…“) hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass körperliche und geistige Eignungsmängel nicht mit charakterlichen Eignungsmängel gleichzusetzen sind (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung vom 18.07.2008, abgedruckt bei Dauer a.a.O. § 48 FeV Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O. zu § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ). Geben die Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung nur Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Fahreignung, ist deshalb die Festlegung einer Fragestellung verfehlt und unverhältnismäßig, welche darüber hinaus auch die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O.). Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Antragstellers, die insbesondere bei Erkrankungen und Mängeln im Sinne der Anlagen 4, 5 und 6 vorliegen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV), sind bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Eine diesbezügliche Begutachtung dürfte daher nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig sein.
13 
Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch relativiert oder gar unerheblich, dass die Fragestellung einer in der Kommentierung zu den Begutachtungs-Leitlinien beispielhaft genannten Formulierung entspricht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, zu Kap. 2.4, Nr. 3.7 S. 41). Dieser Formulierungsvorschlag ist zu undifferenziert und berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die aktuelle Fassung des Gesetzestextes. Er nimmt nicht genügend zur Kenntnis, dass nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV zwischen körperlicher und geistiger Eignung einerseits und charakterlicher Eignung andererseits zu unterscheiden ist und dass ein Gutachtensauftrag zur Untersuchung der körperlichen und geistigen Anforderungen nur erforderlich ist, wenn es (ggf. neben charakterlichen Eignungszweifeln) tatsächliche Hinweise auf das Vorliegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen gibt (Senatsbeschuss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen findet sich im gleichen Kommentar auch ein Vorschlag für eine hinreichend bestimmte isolierte Fragestellung bezüglich der charakterlichen Eignung zur Fahrgastbeförderung (zu Kapitel 3.17 Nr. 2 S. 224).
14 
Die Behörde durfte danach aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens nicht auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers schließen. Dieser Schluss ist insbesondere auch nicht deswegen zulässig, weil jedenfalls ein Teil der Fragestellung sachbezogen und angemessen war. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Fragestellungen - wie hier - inhaltlich überschneiden und nicht hinreichend eindeutig differenzieren lassen. Unklarheiten gehen deshalb zu Lasten der Verwaltung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O.).
15 
Da die Hauptsache bei derzeitiger Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg hat, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung jedenfalls im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Es ist der Fahrerlaubnisbehörde allerdings unbenommen, den Antragsteller unter Wahrung der formellen und materiellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Dies könnte im Hauptsacheverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auch noch berücksichtigt werden.
16 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Dezember 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240).

2

Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. So decken sich im Fahrerlaubnisrecht häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Voraussetzungen für deren Erteilung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, der Antragsteller biete nicht (mehr) die Gewähr, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Da von ihm im Rahmen der Personenbeförderung eine latente Gefahr für Leib und Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, die insbesondere den Fahrtgästen gegenüber nicht zumutbar sei, gebiete es der Schutz von Leben und Gesundheit, ihn unverzüglich von der aktiven gewerblichen Personenbeförderung auszuschließen. Insoweit überwiege das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Fahrgäste, das Interesse des Antragstellers an der motorisierten gewerblichen Teilnahme am Straßenverkehr. Dies genügt angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht trägt, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.

3

Der Bescheid vom 3. Dezember 2015 erweist sich in der Sache als offensichtlich rechtmäßig, sodass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass gibt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

4

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Zu den aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV). Insoweit gelten hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen (vgl. (BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12)

5

Mit der „besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen“ stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit eines Taxifahrers ab, die neben seiner fahrerischen Eignung gegeben sein muss. Zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt. Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben des Taxifahrers wie Ortskenntnis, autofahrerisches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie unzweifelhaft auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen Taxifahrer und Fahrgast, so die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer. Denn gerade bei einer Taxifahrt befinden sich oftmals nur der Taxifahrer und sein Fahrgast im Fahrzeug, sodass der Fahrgast keinen unmittelbaren Schutz durch Dritte erhalten kann. Vielfach ist der Fahrgast ortsfremd, jedenfalls aber mit der Streckenführung nicht vertraut und damit dem Taxifahrer in besonderer Weise ausgeliefert. Ferner finden Taxifahrten auch zur Nachtzeit und in menschenleeren Gebieten statt. Dabei hat allein der Taxifahrer die Gewalt über das Fahrzeug und manche Fahrgäste können nicht einmal Auto fahren. Zudem benutzen gerade hilfsbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen das Taxi, die noch leichter als andere das Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Fahrziel zu gelangen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris Rn. 23. f. m.w.N.).

6

Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19/86 –, NJW 1986, 2779 = juris Rn. 3; OVG NW, Urteil vom 21. März 2014 – 16 A 730/13 –, juris Rn. 20). Hierbei kann insbesondere – wie auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Fahreignung – auch auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen zurückgegriffen werden. Dem steht insbesondere nicht § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV entgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung vorgesehen, dass das Erfordernis des Gewährbietens durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses – genauer: durch die Beantragung der Vorlage eines solchen Zeugnisses bei der registerführenden Stelle – nachzuweisen ist. Obwohl ein Zeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Grundsatz nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG) sowie damit im Zusammenhang stehende oder vergleichbare Entscheidungen (vgl. im Einzelnen § 32 BZRG) enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Denn die Notwendigkeit des Zugänglichmachens eines Führungszeugnisses soll ersichtlich nur dazu dienen, auf einfache und verlässliche Weise das Gewährbieten im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 24).

7

Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Besorgnis an der persönlichen Zuverlässigkeit zur Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn 8; OVG NW, Beschluss vom 25. August 1998 – 19 A 3812/98 –, NZW 1999, 55 = juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 28. April 2005 – M 6b S 05.1188 –, juris Rn. 49 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 48 FeV Rn. 26).

8

Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht zu beanstanden, der Antragsteller biete nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht mehr die Gewähr dafür, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er durch Urteil des Landgerichts M. vom 14. April 2015 u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren – ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung – verurteilt. Der Verurteilung lag ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil zugrunde, dass der Antragsteller im Anschluss an eine abgebrochene Beförderungsfahrt einem Fahrgast gegen den Körper trat, dass dieser ungebremst mit dem Kopf auf dem Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere (konkret lebensgefährliche) Kopfverletzungen erlitt, die zu andauernden Beeinträchtigungen u.a. des Sehvermögens und Verlust des Geruchssinns führten. Im Rahmen seiner Feststellungen führte das Gericht des Weiteren aus, dass sich der Antragsteller geweigert habe, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, und er – obwohl der Fahrtgast nach dem Treten regungslos auf dem Boden gelegen habe – mit seinem Fahrzeug den Tatort verlassen habe. Des Weiteren war gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit einer weiteren Beförderungsfahrt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) eingeleitet worden; dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft M. nach § 154 StPO im Hinblick auf das vorstehende Urteil des Landgerichts M. mit der Begründung eingestellt, dass von der Anklageerhebung abgesehen werden könne, wenn die zu erwartende Strafe gegenüber einer wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Schließlich wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. April 2011 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt; dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass er in seinem Taxi ein Pfefferspray und damit einen verbotenen Gegenstand im Sinne von § 2 Abs. 3 des WaffengesetzesWaffG – i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.5 mit sich führte.

9

Bereits diese sämtlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes aufgetretenen Vorfälle rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung geben Grund zur Befürchtung, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12 m.w.N.), und zwar nicht nur dann, wenn dieser sich durch den Fahrgast provoziert fühlt, sondern auch durch gefährliches Fahrverhalten, wenn ein Taxifahrer sich von einem dritten Verkehrsteilnehmer provozieren lässt. Aggressives Verhalten, wie der Antragsteller es in hohem Maße gezeigt hat, zumal in einer Situation mit unmittelbarem Bezug zur entgeltlichen Fahrgastbeförderung, gibt somit sehr wohl Anlass zu Zweifeln an der Eignung bzw. daran, ob er die Gewähr dafür bietet, Fahrgäste nicht zu gefährden und den besonderen Anforderungen bei der Personenbeförderung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – 11 C 11.2099 – juris Rn. 18 und vom 6. März 2008 – 11 CE 07.1765 –, juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr angesichts seines Verhaltens nach Begehung der zur Verurteilung führenden vorsätzlichen Körperverletzung. Hinzu kommt, dass die Weigerung des Antragstellers, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, den Schluss zulässt, er werde auch in Zukunft den ihm als Taxifahrer obliegenden Verpflichtungen – zu denen auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Fahrentgelts gehört – zum Schaden seiner Fahrgäste nicht nachkommen.

10

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV bietet, ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass er im Rahmen der im Jahr 2011 angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Verhalten gemacht hat. Dies folgt daraus, dass er im Rahmen des Explorationsgesprächs auf die Frage nach weiteren laufenden Verfahren bzw. noch nicht aktenkundigen Delikten angab, es sei seit Wiederaufnahme der Personenbeförderung im April 2011 nicht mehr passiert und er wolle die Wahrheit sagen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (8. Dezember 2011) die der Verurteilung durch das Landgericht zugrundeliegende vorsätzliche Körperverletzung begangen hatte und darüber hinaus an mehreren, im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht aktenkundigen Wohnungseinbruchsdiebstählen beteiligt war. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aus dem Verschweigen für die Begutachtung relevanter Sachverhalte bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers zieht.

11

Dem gegenüber vermögen die Einwände des Antragstellers nicht durchzugreifen. Soweit er geltend macht, bei den im Urteil des Landgerichts festgestellten Rechtsverstößen handele es sich nicht um sogenannte schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, da es sich bei den Straftatbeständen der Körperverletzung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht um Verbrechen, sondern lediglich um Vergehen nach dem Strafgesetzbuch handele, übersieht er, dass § 1 PBZugV nach seinem Wortlaut lediglich die Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts, nicht aber die Ungeeignetheit im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (§ 48 FeV) zum Gegenstand hat. Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung – ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB – an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 859/15 –, juris Rn. 30). Auch die vom Antragsteller versuchte Relativierung des Deliktsunrechts – Mitverschulden des verletzten Fahrtgastes, kein finanzieller Schaden der betroffenen Wohnungsinhaber durch seinen Tatbeitrag als Mittäter – rechtfertigt keine andere Bewertung seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV. Für deren Beurteilung durfte die Antragsgegnerin allein darauf abstellen, dass der Antragsteller – insbesondere auch gegenüber Fahrgästen – wiederholt straffällig geworden ist und damit Charaktereigenschaften offenbart, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden von Fahrgästen auswirken können.

12

Auch der Einwand, die in dem Urteil des Landgerichts abgeurteilten Straftaten lägen über vier Jahre zurück, ohne dass der Antragsteller zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, greift nicht durch. Soweit er hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht, ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören auch die Eintragungen im Bundeszentralregister, die – solange sie noch nicht tilgungsreif sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340/06 –, GewArch 2007, 253 = juris Rn. 3 [zur Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts]; VG Mainz, Urteil vom 3. Juni 2009 – 3 K 1046/08.MZ –, VVR 2009, 316 = juris Rn. 20 [zu Eintragungen im Verkehrszentralregister]). Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des BundeszentralregistergesetzesBZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt. Hiergegen ist angesichts dessen, dass es sich bei dem Fahrerlaubnisrecht um Recht der Gefahrenabwehr handelt und demgemäß eine in die Zukunft gerichtete Prognose anzustellen ist, nichts zu erinnern. Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht M. zugrunde legen, denn deren Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Ungeachtet dessen ließe aber auch der Umstand, dass die der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde liegende Tat rund vier Jahre und der dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zugrunde liegende Vorfall rund drei Jahre zurückliegen, keine andere Bewertung zu. Angesichts des Gewichts der Straftaten (insbesondere des besonders aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Körperverletzung) und der Abfolge mehrerer Straftaten – gerade auch im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung – reicht der seither vergangene Zeitraum nicht aus, ernsthafte Befürchtungen hinsichtlich der persönlicher Zuverlässigkeit des Antragsteller mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

13

Ferner lässt auch der Umstand, dass das Landgericht in seinem Urteil dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose ausgestellt hat, Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die landgerichtlichen Überlegungen sind im Rahmen der Strafzumessung bei der Entscheidung darüber, welche Strafe schuld- und tatangemessen ist und ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, angestellt worden und orientieren sich an den Grundsätzen der § 46 und § 56 Abs. 1 StGB. Diesen liegt eine andere Zielrichtung zugrunde als der dem Gefahren- und Sicherheitsrecht zuzuordnenden fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass sich die vom Landgericht ausgestellte Sozialprogose auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Antragsteller aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Aburteilung der Straftaten sogar mit einer höheren Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung zu rechnen hatte, und er demgemäß ein Interesse daran haben musste, durch sein Verhalten auf eine positive Strafbewertung einzuwirken. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller derzeit noch unter Bewährung steht, da das Landgericht M. mit Beschluss vom 14. April 2015 die verhängte Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine für den Antragsteller günstige Prognoseentscheidung, die geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen auszuräumen, könnte daher allenfalls erst nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 K 1952/10 –, juris Rn. 27).

14

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hat. Zwar finden nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV die §§ 11 bis 14 Anwendung, wenn Tatsachen Zweifel u.a. an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers der Fahrerlaubnis begründen. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 48 Abs. 9 Satz 3, § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 1 Satz 4 FeV). Von der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV jedoch dann abzusehen, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert, dass aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis für die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris, Rn. 31). Dies ist angesichts der vorstehenden Ausführungen der Fall; angesichts der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis ist es auch zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Überzeugung gewonnen hat, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV.

15

Bietet der Antragsteller mithin nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, fehlt es an der für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend erforderlichen Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV mit der Folge, dass ihm diese Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

16

Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Erfordernis, Gewähr dafür zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, ist zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Ein solches wichtiges Rechtsgut der Gemeinschaft ist es, Fahrgäste, die gerade im gewerblichen Personenbeförderungsverkehr in besonderem Maße dem Führer des Fahrzeugs ausgeliefert sind und darauf vertrauen müssen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit keinerlei Zweifel begegnet, insbesondere vor dessen körperlichen Übergriffen soweit wie möglich zu schützen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Mai 2000 – M 6b S 00.1582 –, juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Interessenabwägung auch nicht den Umstand besonders gewichten, dass der Antragsteller zur Berufsausübung als Taxifahrer auf die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung angewiesen ist. Im Hinblick auf den mit der Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV verbundenen Schutz der Allgemeinheit müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, in der Regel – so auch hier – hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn. 13).

17

Die in Ziffer 2 der Verfügung enthaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV und ist zwingende Folge der Fahrerlaubnisentziehung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.