Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juni 2009 - 3 K 1046/08.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0603.3K1046.08.MZ.0A
03.06.2009

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

2

Der Kläger, der seit 28. Juli 1983 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 war, erhielt erstmals am 22. März 1990 durch die Stadtverwaltung F. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm aufgrund Urteils des Amtsgerichts F. vom 22. Juni 1993 – 135a Js 14955/92–Ds – aufgrund einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung für die Dauer von drei Monaten entzogen. In der Folgezeit beantragte der Kläger keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

3

Unter dem 17. Februar 1995 erhielt der Kläger durch die Beklagte erneut eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 3, die er im Februar 2001 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen BE, C1E, M und L umschreiben ließ. Am 25. August 1997 erhielt der Kläger durch die Beklagte auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die ihm zuletzt bis 25. August 2010 verlängert wurde.

4

Mit Schreiben vom 01. Februar 2008 wies das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte darauf hin, dass für den Kläger im Verkehrszentralregister insgesamt 14 Punkte eingetragen seien. Daraufhin verwarnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2008. Zugleich drohte sie ihm unter dem 15. Februar 2008 die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Begründung an, die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen belegten, dass der Kläger keine Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

Mit Bescheid vom 13. März 2008 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eintragungen im Verkehrszentralregister belegten, dass der Kläger keine Gewähr dafür bieten könne, seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen zeigten, dass durch den Kläger eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr und für die Fahrgäste ausgehe. Daher habe ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV entzogen werden müssen.

6

Mit seinem am 19. März 2008 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei rechtswidrig. So habe die Beklagte Geschwindigkeitsübertretungen herangezogen, die anlässlich von Privatfahrten geschehen seien. Diese könnten zur Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit i.S. von § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht berücksichtigt werden. Aus den dann übrig gebliebenen Verkehrverstößen könne nicht auf eine aktuell bestehende Unzuverlässigkeit geschlossen werden, da diese allesamt aus dem Jahr 2005 stammten. Er selbst differenziere zwischen Privatfahrten und der Fahrgastbeförderung und sei sich seiner Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bewusst.

7

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses W. vom 02. Oktober 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten mit Fahrgästen nicht erfolgen könne. Auch spiele der Umstand keine Rolle, dass die Verstöße teils mehrere Jahre zurücklägen. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeugführer die Gewähr biete, seiner Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht zu werden, sei eine umfassende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischen 2003 und 2007 insgesamt 7 Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe, von denen 4 im Zusammenhang mit Fahrgastbeförderungen erfolgten. Diese Geschwindigkeitsübertretungen, die zwischen 24 km/h und 73 km/h lagen, könnten auch nicht als Bagatellen gewertet werden, zumal sie sämtlich innerhalb geschlossener Ortschaften passiert seien. Sie – die Beklagte – habe unverzüglich reagiert, nachdem sie von den Verkehrsverstößen durch das Kraftfahrt-Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Anordnung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens sei nicht als milderes Mittel der Entziehung vorzuschalten gewesen, weil der Kläger nicht beruflich auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen sei, sondern die Fahrgastbeförderung quasi als Zubrot betreibe.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Oktober 2008 hat der Kläger am 12. November 2008 Klage erhoben.

9

Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Aus § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV ergebe sich, dass die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht an die allgemeine Zuverlässigkeit anknüpfe, sondern immer der Bezug zu den Fahrgästen hergestellt werden müsse. Dies schließe eine Berücksichtigung derjenigen Verstöße aus, die anlässlich einer Privatfahrt erfolgt seien. Hinsichtlich der anderen 4 Verstöße sei zu berücksichtigen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in denen sich keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten. Dies zeige, dass der Kläger sich sehr wohl seiner Verantwortung bewusst sei, die ihm aus der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwachse. Darüber hinaus sei die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unverhältnismäßig, denn als milderes Mittel hätte die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Beklagte erfolgen müssen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2008 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 3 der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) i.V. mit § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis (zur Fahrgastbeförderung) von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, juris [Rdnr. 6] m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit zu Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris [Rdnr 8]; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 48 FeV Rdnr. 17).

17

Ausgehend von diesen Voraussetzungen geht die Kammer aufgrund der vom Kläger begangenen, nicht unerheblichen Geschwindigkeitsübertretungen davon aus, dass er nicht (mehr) die Gewähr dafür bietet, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass er ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister insgesamt 7 Eintragungen aufweist, denen sämtlich Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 22 km/h und 73 km/h zugrunde lagen (vgl. Bl. 189 bis 199 der Verwaltungsakten) und zur Eintragung von insgesamt 14 Punkten geführt haben. Diese Verkehrsverstöße sind auch nicht als für die Frage der Zuverlässigkeit i.S. der Fahrgastbeförderung unerheblich anzusehen. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass drei Geschwindigkeitsübertretungen zu Fahrverboten von zusammen 5 Monaten geführt haben. Zum anderen hat der Kläger über einen Zeitraum von etwa 4 Jahren – zuletzt im Juli 2007 – wiederholt Geschwindigkeitsübertretungen begangen. Dies lässt zur Überzeugung der Kammer die Prognose zu, dass der Kläger jedenfalls bei seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr dazu neigt, seine persönlichen Interessen über diejenigen anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen und dabei auch Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften - etwa diejenigen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit - in Kauf nimmt, die gerade im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit zum Schutz der Allgemeinheit erlassen worden sind und auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Derartige Verhaltensweisen können deshalb im Hinblick auf die damit verbundenen Gefährdungen sowohl für andere Verkehrsteilnehmer als auch für potenzielle Fahrgäste selbst grundsätzlich nicht hingenommen werden.

18

Demgegenüber vermögen die Einwände des Klägers nicht durchzugreifen. Soweit er darauf verweist, dass 3 der 7 Geschwindigkeitsübertretungen anlässlich von Privatfahrten geschehen seien (vgl. S. 4 der Klageschrift vom 12. November 2008, Bl. 10 der Gerichtsakten), übersieht er, dass es für die Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis die notwendige Gewähr i.S. von § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV bietet, auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers ankommt, die sich nicht auf Umstände beschränkt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem erlaubnispflichtigen Fahrgewerbe stehen. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, Berücksichtigung finden können, wenn sie Charaktereigenschaften offenbaren, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19.86 –, NJW 1986, 2779). Dass dies bei wiederholt auftretenden Geschwindigkeitsübertretungen, die teilweise sogar zur Verhängung eines Fahrverbotes geführt haben, der Fall ist, bedarf keiner weiteren Verdeutlichung. Hinzukommt, dass wenn nach der Rechtsprechung für die Prüfung der Gewähr auch Rechtsverstöße berücksichtigt werden können, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen (vgl. vgl. insoweit BVerwG, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), bei der Beurteilung umso mehr Verstöße berücksichtigt werden dürfen, die straßenverkehrsrechtlicher Natur sind. Insofern gibt es für die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung keinen Raum.

19

Auch der Einwand des Klägers, er sei sich sehr wohl seiner besonderen Verantwortung bewusst, die ihm aus seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwachse, was sich daran dokumentiere, dass sich bei den anlässlich von Taxifahrten begangenen Geschwindigkeitsübertretungen keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten (vgl. S. 5 der Klagebegründung, a.a.O. Bl. 11 der Gerichtsakte), greift nicht durch, sondern begründet umgekehrt gerade die Zweifel an der Zuverlässigkeit. Denn der Umstand, dass der Kläger anlässlich von Taxifahrten mehrfach Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb geschlossener Ortschaften von teils erheblichem Umfang begangen hat, dokumentiert, dass es dem Kläger vielmehr an einem entsprechenden Problembewusstsein fehlt, zumal vieles dafür spricht, dass es vom Zufall abgehangen hat, dass keine Fahrgäste sich im Fahrzeug befunden hatten.

20

Schließlich ist es auch unbeachtlich, dass der Großteil der Verkehrsverstöße im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mehrere Jahre zurückgelegen hat. Soweit der Kläger hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht (vgl. insoweit S. 5 der Klagebegründung, a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören insbesondere die Eintragungen im Verkehrszentralregister, die – solange sie nicht verjährt sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen. Lediglich die Berücksichtigung der bereits verjährten und aus dem Verkehrszentralregister getilgten Eintragungen ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt; demgemäß hat die Beklagte auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Verstöße aus den 1990er Jahren bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Dass vorliegend noch Verkehrsverstöße aus den Jahren 2003 und 2005 im Verkehrszentralregister eingetragen waren, ergibt aus dem System der Verjährung und Tilgung (vgl. § 29 StVG), welches der Gesetzgeber bewusst so getroffen hat und dessen hieraus resultierende Folgen der Kläger hinzunehmen hat.

21

Schließlich leidet der angefochtene Bescheid der Beklagten auch nicht an einem Ermessenfehler, denn die Beklagte musste vorliegend gerade nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als milderes Mittel in Betracht ziehen. Soweit demgegenüber der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Saarland vom 06. Juni 2007 (1 B 145/07, BeckRS 2007 24254) geltend macht, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung komme sehr wohl als Mittel zur Überprüfung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung in Betracht (vgl. S. 6 der Klagebegründung, Bl. 12 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn die Anordnung einer derartigen Untersuchung ginge im vorliegenden Fall schon deshalb ins Leere, weil die Fahrerlaubnisbehörde bereits aufgrund objektiver Anhaltspunkte ihre Prognoseentscheidung hinsichtlich der erforderlichen Gewähr treffen darf und – wie im vorliegenden Fall – bei Vorliegen entsprechender objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers angenommen werden dürfen, die zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Etwas anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn es für die Frage des Bestehens derartiger Zweifel auf eine Differenzierung zwischen Rechtsverstößen allgemeiner Art und solcher im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung ankäme. Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall.

22

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

23

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 ff. ZPO.

24

Beschluss vom 3.6.2009

25

Der Streitwert wird 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeu

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Juni 2007 - 1 B 145/07

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Juni 2004 - 1 W 23/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2004 - 3 F 13/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 L 1528/15.MZ

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers,

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(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2004 - 3 F 13/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 9.3.2004 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.6.2004 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Rechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend zu entziehen ist, wenn der Inhaber dieser Erlaubnis (u.a.) nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 FeV). Zu Recht bejaht hat das Verwaltungsgericht sodann auch das Vorliegen von die Eignung zur Fahrgastbeförderung - jedenfalls derzeit - ausschließenden erheblichen charakterlichen Mängeln des Antragstellers angesichts der beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen

vgl. dazu das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6. Kleine Strafkammer - vom 26.6.2003 - 6-70/03 - (= 65 Js 385/02 StA Saarbrücken)

sowie des unter dem 14.1.2004 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV-Service-Center Saarbrücken erstellten "Eignungsgutachten zur Personenbeförderung". Insoweit macht sich der Senat die hierfür tragenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 5 bis 7) zu eigen.

Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bejahten Mängel der persönlichen (charakterlichen) Zuverlässigkeit des Antragstellers im Verständnis des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in Frage zu stellen. Sie ergeben sich in der Tat mit Gewicht aus dem vom Antragsteller am 7.3.2001 und 2.1.2002 bei - wie zu betonen ist - Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer gezeigten strafbaren Verhalten, das zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und einem Fahrverbot von 2 Monaten geführt hat

vgl. im einzelnen das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003; vgl. dazu, dass der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit in bezug auf die Fahrgastbeförderung selbst aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden kann, u.a. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986 - 7 B 19/86 -, NJW 1986, 2779 = Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 3, sowie VGH Kassel, Urteil vom 14.3.1989 - 2 UE 2257/85 -, VRS 79, 228.

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist u.a., dass der Betreffende "die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird" (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Antragsteller werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist

vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 48 FeV Rz 17; VGH München, Urteil vom 15.7.1991 - 11 B 91/74 -, NZV 1991, 486 = VRS 82, 78.

Von daher bot das verkehrspsychologische Eignungsgutachten dem Antragsteller lediglich die Chance, die durch erwiesene Tatsachen gefestigten Bedenken gegen seine persönliche (charakterliche) Zuverlässigkeit auszuräumen. Das ist ihm ungeachtet seiner Angriffe gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 14.1.2004 eindeutig nicht gelungen, so dass sich ein Eingehen auf seine gutachtenbezogene Kritik im einzelnen erübrigt. Angezeigt erscheint dem Senat insoweit allerdings der Hinweis, dass die Gutachter keineswegs "aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller anhängigen Strafverfahren" von seiner Nichteignung ausgegangen sind. Vielmehr gehen die Gutachter bei der "Erläuterung der Eignungsbedenken" (Seite 3 des Gutachtens) sogar fälschlicherweise

vgl. insoweit das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003

von nur einer Straftat bei den festgestellten Verstößen im Straßenverkehr aus. Sodann ist der "Bewertung der Befunde" (Seiten 13 bis 15 des Gutachtens) zu entnehmen, dass (zwar) ausgehend von der Vielzahl der gegen den Antragsteller wegen verkehrs- und strafrechtlicher Verstöße anhängig gewesenen Verfahren letztlich das - 57 Minuten in Anspruch nehmende - verkehrspsychologische Untersuchungsgespräch von maßgeblicher Bedeutung war. Bei diesem psychologischen Untersuchungsgespräch wurde der Antragsteller mit den aufgezeigten Sachverhalten konfrontiert und er hat sich dazu geäußert. Für die Beantwortung der an die Gutachter gestellten Frage, ob der Antragsteller der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, war mithin vor allem das mit dem Antragsteller geführte psychologische Untersuchungsgespräch ausschlaggebend. Die daraus resultierende Empfehlung (Seite 16 des Gutachtens), sich an einen erfahrenen Verkehrspsychologen zu wenden und dort fachliche Unterstützung zu erbitten, sollte nach den Gegebenheiten vom Antragsteller ernstlich erwogen werden.

Was schließlich den vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angesprochenen Gesichtspunkt eines gravierenden Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit anbelangt (Seite 5 der Beschwerdebegründung), ist darauf hinzuweisen, dass § 48 FeV eine Schutzvorschrift für die Allgemeinheit beinhaltet. Von daher müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile aus der Versagung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zurücktreten

vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 48 FeV Rz 8.

Nach alldem ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. II Nr. 45.5 des Streitwertkatalogs.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.3.2007 - 10 L 72/07 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen D 1, D 1E, D und DE gemäß dem Bescheid des Antragsgegners vom 4.12.2006 zurückgewiesen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 11.4.2007 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben - auch unter Berücksichtigung der der Antragsbegründung beigefügten Kopien aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (3 Js 2774/06) sowie der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 10.5.2007 - keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Der Senat schließt sich den insgesamt überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss an, dass nach den im Einzelnen dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers ein hinreichender Gefahrenverdacht dahingehend besteht, dass diesem die Fahreignung für die mit einer Fahrgastbeförderung einhergehende Fahrerlaubnis der Klassen D 1, D1E, D und DE abzuerkennen ist.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der 1939 geborene Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht mehrfach beeinträchtigt ist. So erfolgte bei ihm bereits 1994 aufgrund „einer langstreckigen Koronarsklerose“ eine Bypass-Operation

vgl. dazu das Fachärztliche Attest von Dr. med. R. vom 31.8.2006 (Bl. 84 der Behördenakte).

Unstreitig wurde bei ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt

vgl. dazu die Arbeitsmedizinische Begutachtung des Dr. med. K. vom 8.2.2007, in welcher die „Schrittmacherversorgung“ Erwähnung findet.

Im Januar 2005 musste ihm aufgrund eines akuten arteriellen Verschlusses der linke Oberschenkel amputiert werden

vgl. das bereits genannte Attest des Dr. med. R. vom 31.8.2006; in der Arbeitsmedizinischen Begutachtung des Dr. med. K. vom 13.6.2005 (Bl. 7-10 der Behördenakte) ist allerdings von der Amputation des „linken Unterschenkels“ die Rede.

Der Antragsteller leidet - so das bereits erwähnte Attest des Dr. R. vom 31.8.2006 - zudem an einer „insulinpflichtigen Diabetes“.

Von diesem komplexen, ärztlicherseits überwachungs- und behandlungsbedürftigen Krankheitsbild ausgehend, kann sodann der vom Antragsteller am 26.9.2006 verschuldete Verkehrsunfall in keiner Weise, wie dies der Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigten versuchen

vgl. dazu den Schriftsatz vom 14.12.2006 sowie die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers gleichen Datums,

verharmlost werden. Ausweislich der Verkehrsunfallanzeige vom 26.9.2006

vgl. Bl. 50-52 der Behördenakte,

missachtete der Antragsteller, der nach Schulschluss ca. 30 Schüler mit dem von ihm geführten KOM beförderte, die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ in einem Bereich, wo die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war. Es handelte sich mithin um eine Örtlichkeit, die dem Antragsteller als Lenker eines Schulbusses genauestens bekannt sein musste, was die Kenntnis der „bedingten Übersichtlichkeit“ - so der Polizeibericht - einschließt. Wenn in der Verkehrsunfallanzeige von dem polizeilichen Sachbearbeiter unter der Rubrik „Verkehrstüchtigkeit (ggf. Ausfallerscheinungen)“ vermerkt worden ist, „Person erschien zerstreut, unkonzentriert, Verkennung der Realität in Bezug auf das Unfallgeschehen“, so gibt dies vor dem Hintergrund der bereits beschriebenen gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen durchaus Veranlassung, die Eignung des Antragsteller zumindest unter dem Gesichtspunkt seiner Befugnis zur Fahrgastbeförderung mit den in Rede stehenden Fahrerlaubnisklassen (vgl. dazu § 6 FeV) in Frage zu stellen. Der vom Antragsteller bzw. seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Polizei erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit, der (u.a.) in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeikommissar F. vom 1.9.2006 Ausdruck findet, kann nach den Gegebenheiten, wie sie sich (bisher) für den Senat darstellen, nicht gegenüber Polizeioberkommissar St. durchdringen, der den Verkehrsunfall vom 26.9.2006 bearbeitet hat.

Besteht nach alldem ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel hinsichtlich der in Rede stehenden Fahrerlaubnisklassen als naheliegend erscheinen lässt, so ist eine Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers durchaus veranlasst. Bei einer sachangemessenen Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung werden in einer Situation, wie sie sich hier darstellt, Grundrechte des Antragstellers wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), insbesondere aber auch der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht verletzt

vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 (85 f.) = NJW 1993, 2365, vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378, und vom 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, NJW 2002, 2381; BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 (79).

Im Weiteren teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht eingehend begründete Auffassung, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nicht, wie dies § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV vorschreibt, in der gebotenen Weise nachvollziehbar erklärt hat, aus welchen Gründen er sich neben einer medizinischen auch einer psychologischen, also einer Doppelbegutachtung zu unterziehen habe. Sowohl in dem Schreiben des Antragsgegners vom 17.8.2006 als auch in dem ergänzenden Schreiben vom 9.10.2006 wird die Notwendigkeit einer gutachterlichen Untersuchung im Kern und der Sache nach allein damit begründet, dass nach den im Einzelnen aufgeführten Eignungszweifeln zu klären sei, ob der Antragsteller die körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen erfüllt. Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung, wie sie vom Antragsgegner - soweit ersichtlich - erstmals vor dem Senat mit Schriftsatz vom 2.5.2007 angedeutet werden, können, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Seite 6 des Beschlusses), nicht nachträglich zur Rechtfertigung der konkreten Gutachtenanordnung geltend gemacht werden. Um die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung zu klären, bedarf es indes - jedenfalls zunächst - lediglich einer medizinischen Begutachtung. Diese ist im Übrigen durch die vom Antragsteller vorgelegte (weitere) „Arbeitsmedizinische Begutachtung“ des Dr. med. K. vom 8.2.2007, in welcher nunmehr neben der „Oberschenkelamputation links“ (im Gutachten desselben Arztes vom 13.6.2005 war abweichend hiervon - wie bereits erwähnt - von der Amputation des linken Unterschenkel die Rede) auch die „Schrittmacherversorgung“ erwähnt wird, nicht entbehrlich geworden. Denn nötig ist eine interdisziplinäre Abklärung, ob und inwieweit die beim Antragsteller bestehenden körperlichen (Amputation des linken Ober- oder Unterschenkels) und gesundheitlichen (Herzprobleme und insulinpflichtige Diabetes) Beeinträchtigungen sich auf seine Fahreignung in Bezug auf die Personenbeförderung in Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen (Fahrerlaubnisklassen D und D1 - § 6 Abs. 1 FeV -) auswirken. Diese fahreignungsrelevante umfassende Begutachtung der beim Antragsteller bestehenden körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht noch aus und ist vom Antragsgegner - sofern er nicht § 11 Abs. 7 FeV als gegeben ansieht - im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens in die Wege zu leiten. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, vom Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu verlangen. Das ergibt sich - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - mittelbar aus Ziffer 2 der Anlage 5 der FeV. Damit ist indes noch keine medizinisch-psychologische Doppelbegutachtung möglich, wie sie grundsätzlich nur unter den in § 11 Abs. 3 FeV (sowie den dort einbezogenen Vorschriften, insbesondere §§ 13, 14 FeV) festgelegten Voraussetzungen verlangt werden kann. Will die Fahrerlaubnisbehörde eine Doppelbegutachtung, muss sie die für die aus ihrer Sicht erforderliche psychologische Begutachtung maßgeblichen Umstände offen legen.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat von einer hauptsacheoffenen Situation bezüglich der zu überprüfenden Fahreignung des Antragstellers aus

ggf. muss im gerichtlichen Hauptsacheverfahren bezogen auf die letzte behördliche Entscheidung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die Kraftfahreignung des Antragstellers in Bezug auf die hier in Rede stehenden Fahrerlaubnisklassen gegeben war, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 33/83 -, NJW 1986, 1562.

Dass dabei im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zur Abwendung von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer dem öffentlichen Interesse an einem vorläufigen Vollzug der angegriffenen Verwaltungsentscheidung Vorrang einzuräumen ist vor den privaten Interessen des Antragstellers, vorerst weiter als Busfahrer tätig zu sein, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der aufgezeigten Eignungszweifel zu Recht festgestellt. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen zu Eigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nrn. 1.5 und 46.12

abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.