Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.
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Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 angeordnete Sicherstellung der Hündin „A“, die von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier abstammt, und Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter I.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (dazu unter II.), weil sich die Ziffern 2 und 4 der angegriffenen Verfügung - jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die Vollziehung der in Ziffer 2 verfügten Anordnungen ist auch eilbedürftig (dazu unter III.).
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I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er trägt mit seiner Beschwerde vor, es fehle eine auf seinen konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse sein Interesse, zunächst von den Folgen der in Ziffer 2 getroffenen Regelungen des von ihm angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 verschont zu bleiben, zurücktreten müsse.
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Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist allerdings genügt, wenn die Behörde unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache. Eine bloß formelhafte Begründung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85 m.w.N.).
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Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges in der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf den konkreten Fall des Antragstellers hervorgehoben, dass dessen persönliche Interessen zurückzutreten haben, weil er einen gefährlichen Hund trotz bestehender Erlaubnispflicht ohne Erlaubnis halte und auch keine Erlaubnis bekommen könne. Nach der Begründung des Bescheides fehlt es dem Antragsteller am nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderlichen berechtigten Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes, weil es rechtsmissbräuchlich sei, zunächst einen gefährlichen Hund, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, in Obhut zu nehmen und ihn dann mit der Begründung zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts behalten zu wollen. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können.
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II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegt bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse sein Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und ggf. eines Klageverfahrens von den Folgen der in Ziffer 2 und 4 des Bescheides der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen verschont zu bleiben.
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1. Die in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 angeordnete Sicherstellung der Hündin ist offensichtlich rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 POG. Zwar spricht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur von einer Sicherstellung von Sachen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG findet sie jedoch für Tiere entsprechend Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 115). Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 POG sind vorliegend gegeben, da die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte.
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Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand, hier also der Hündin, selbst ausgeht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG bedarf derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und Hunde, die von dieser Rasse abstammen, was vorliegend bei der Hündin „A“ der Fall ist, sind nach § 1 Abs. 2 LHundG gefährliche Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 LHundG. Da der Antragsteller die Hündin hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 122).
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Die Sicherstellung ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn dem Antragsteller kann – entgegen seiner Auffassung – keine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „A“ erteilt werden, weil er – wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (7 A 11077/08.OVG) und die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt haben – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG kein berechtigtes Interesse an der Haltung der gefährlichen Hündin hat.
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Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen. Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185, 186, und 2. Juli 2007 – 7 B 10486/07.OVG –). Das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, namentlich des in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Typs bzw. der dort genannten Rassen, reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt ein Verhalten, das auf die Umgehung der Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gerichtet ist und sich als rechtsmissbräuchliches darstellt, ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes aus.
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Der Antragsteller hat die Hündin „A“ nicht aus Belangen des Tierschutzes oder aus sozialen Gründen übernommen. Vielmehr wurden die Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde umgangen. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, ist es rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, ist mit dieser Fallgestaltung in der Regel die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt (Beschluss des Senats vom 2. März 2009, a.a.O.).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach Maßgabe dieser Grundsätze bei ihm ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG an der Haltung der Hündin „A“ nicht anzuerkennen. Selbst wenn die Initiative zum Erwerb der Hündin von seinem Sohn ausgegangen sein mag, so war der Antragsteller selbst nach Lage der Akten offensichtlich an dem Kauf beteiligt. In seinem Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG führte er in einer Anlage zum Antrag aus: „Der Züchter sagte uns, es handelt sich um einen American Bulli, es gäbe keine Probleme mit der Haltung eines solchen Hundes. Wir kauften daraufhin unsere A, … “. Nicht überzeugend sind die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wo er nunmehr dargelegt hat, sein Sohn habe den Hund gekauft und er habe erst später Gefallen an dem Tier gefunden. Den Widerspruch zu seinen ursprünglich noch von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin unbeeinflussten Angaben erklärt er nicht. Dieser wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass er in seinem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz angegeben hat, nicht er habe den Hund gekauft, sondern sein Sohn. Er habe gewusst, dass sich sein Sohn einen Hund habe anschaffen wollen, und dieser habe ihm im Vorfeld des Kaufs Fotos von dem Hund gezeigt. Dass er an dem Kauf der Hündin beteiligt war, bekräftigte er bei seiner Antragstellung bei der Antragsgegnerin auch, indem er ausführte, wenn er die Probleme geahnt hätte, wäre der Hund nicht von „ihnen“ gekauft worden. Auch hierauf geht der Antragsteller nicht ein.
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Zwar reicht die Beteiligung des Antragstellers am Kauf der gefährlichen Hündin bereits aus, um ein berechtigtes Interesse an deren Haltung zu verneinen. Hinzu kommt vorliegend allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – darüber hinaus, dass dem berechtigten Interesse entgegensteht, dass der Sohn des Antragstellers, der nach Lage der Akten aufgrund von Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, nicht unerhebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hündin hat. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass sein Sohn, mit dem er in seinem eigenen Haus lebt, seit der angeblichen Übernahme des Hundes durch ihn (den Antragsteller) keinen Einfluss auf die Hundehaltung mehr habe, überzeugt nicht. Bei seiner Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes am 4. November 2014 führte der Antragsteller aus, er habe den Hund mittlerweile übernommen. Die Hündin lebe mit ihnen im Haus. Sie habe zwei Schlafplätze. Einer befinde sich bei ihm im Wohnzimmer und der andere im Obergeschoss bei seinem Sohn. Eine Änderung zu den früheren Verhältnissen, als sein Sohn eine Erlaubnis zur Haltung der gefährlichen Hündin beantragt hatte, zeigt sich damit nicht. Denn der Sohn des Antragstellers gab – worauf das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung stützt – in seinem Antrag an, dass die Hündin mit ihnen im Haus lebe und sowohl bei ihm als auch bei dem Antragsteller ihren Korb habe. Hierauf geht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht ein. Dass sich eine tatsächliche Veränderung in der Einflussmöglichkeit seines Sohnes, der keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes hat und auch nicht erhalten kann, ergeben hätte und wie sich diese im Verhältnis zu den früheren Haltungsbedingungen auswirkte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Sein Hinweis, es sei gefahrenabwehrrechtlich belanglos, dass sein Sohn den Hund in seinem Haus sehen könne, entkräftet seinen früheren Vortrag, dass die Hündin auch mit seinem Sohn im Haus lebt und auch bei diesem einen Schlafplatz hat, nicht. Das Vorbringen des Antragstellers bei der Antragstellung im November 2014, dass der Hund mit ihnen im Haus lebe, und die Schilderung des Kaufs lassen unter Berücksichtigung seines späteren lediglich pauschalen Vorbringens den Schluss zu, dass sein Sohn eine nicht unerhebliche Bestimmungsmacht über die Hündin hat und ihm Betreuungsaufgaben zukommen. Selbst unterstellt, der Antragsteller allein sei rechtlich als Halter anzusehen, hat sein Sohn ungeachtet von Abwesenheitszeiten aufgrund von mitunter mehrwöchigen Montageeinsätzen tatsächlich noch so weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Hündin, dass der Gesetzeswille umgangen würde.
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Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kommt auch die Erteilung einer Erlaubnis unter der Auflage, dass sein Sohn die Hündin nicht ausführen darf, nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass der Sohn des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LHundG nicht berechtigt ist, die gefährliche Hündin zu führen, erschöpfen sich dessen Einflussmöglichkeiten nach dem Vorbringen des Antragstellers bei seiner Antragstellung bei dem Antragsgegner nicht allein in dem Ausführen der Hündin.
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2. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. ist offensichtlich rechtmäßig.
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Nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 POG kann die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde die sichergestellte Hündin zur Verwahrung einem Dritten überlassen und den Antragsteller verpflichten, die Hündin an diesen herauszugeben. Der Dritte, der die Verwahrung für die Ordnungsbehörde vorzunehmen hat, ist von dieser zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat das zur Aufnahme bereite und zu den Beteiligten räumlich nächstgelegene Tierheim ausgewählt. Umstände, aus denen sich eine Ungeeignetheit des von der Antragsgegnerin ausgewählten Tierheims ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller hat weder im Anhörungsverfahren der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren ein aufnahmebereites Tierheim benannt oder eine Person, die bereit ist, die gefährliche Hündin aufzunehmen, und die Voraussetzungen für deren Haltung erfüllt.
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3. Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 4 des Bescheides angedrohten Ersatzvornahme ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden.
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III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Sicherstellung der Hündin und Verpflichtung zur Herausgabe an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V..
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Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Verwirklichung der in Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Anordnungen vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen.
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Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt gerade der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Gefahrenvorsorge zu (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 12). Der Sohnes des Antragstellers, der nach Lage der Akten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, hat – wie bereits oben ausgeführt – erhebliche Möglichkeiten, auf die gefährliche Hündin einzuwirken, sodass eine erhöhte Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung der Hündin „A“ durch Übergabe an das Tierheim erfordert, besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.