Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Dez. 2016 - 8 A 121/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1213.8A121.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Erbe nach M.A., geborene L., verwitwete O… Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Autohauses F. O. und Co. in C-Stadt einschließlich der dazugehörigen Grundstücke.

2

Mit Schreiben vom 30.07.1990 meldete die Kanzlei T., S. & Partner vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der genannten Vermögenswerte an. Darin heißt es:

3

" Die Firma M. O. Handelsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter Herr Christian A. ist, hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Herr Christian A. ist Erbe nach Frau M.O. zu deren Vermögen eine Beteiligung am Autohaus F.O. ...straße ... in C-Stadt gehörte.

Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zu Eigentumsfragen vom 15.06.1990 sowie der dazu bereits erlassenen Verordnung stellen wir hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin den

                    Antrag

auf Rückübertragung bzw. Entschädigung

in Bezug auf die oben genannte Beteiligung."

4

Unter dem 06.08.1990 wurde eine Vollmacht der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH zu den Akten gereicht. Diese Vollmacht enthält einen Stempelabdruck der M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mit einer unleserlichen Unterschrift.

5

Wegen des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 8 Buchst. a Vermögensgesetz (VermG) wurden die Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) weiterbearbeitet. Mit Schreiben vom 21.12.1999 wurde der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass es sich bei der Antragstellerin, der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH, um keine natürliche Person im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG handele. Ein Antrag des Herrn Christian A. auf Rückübertragung bzw. Ausgleichsleistungen liege nicht vor. In dem darauf folgenden Schriftverkehr teilten die Bevollmächtigten der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mit, dass gleichlautende Firma im Auftrage von und für Herrn Christian A. gehandelt habe und Herr A. der alleinige Gesellschafter dieses Unternehmens sei. Die Gesellschaft sei von Herrn A. mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt worden. Demnach sei Herr Christian A. als Antragsteller im Ausgleichsleistungsverfahren zu sehen.

6

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 11.01.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mangels Berechtigtenstellung ab. Anspruchsberechtigt seien nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nur natürliche Personen. Auch Herr A. habe keinen Anspruch auf Zahlungen von Ausgleichsleistungen. Denn insoweit fehle es an einem fristgerechten Antrag nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 und 3 AusglLeistG bis zum 31.05.1995. Eine Wiedereinsetzung bzgl. dieser Ausschlussfrist sei nicht zulässig. Ebenso komme keine Nachsichtgewährung in Betracht. Schließlich könne der fristgerechte Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH nicht als Antrag des Herrn Christian A. gewertet werden. Denn nach der eindeutigen Formulierung in der Antragstellung und der dazu überreichten Vollmacht seien Ansprüche der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH angemeldet worden. Die Vollmacht vom 30.07.1990 sei von Herrn Dr. G.M. als damaligen Geschäftsführer unterzeichnet worden. Auch eine vollmachtlose Anmeldung könne nach § 30a VermG nur dann fristwahrend wirken, wenn innerhalb der Frist, also bis zum 31.12.1992, eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Nach der vermögensrechtlichen Rechtsprechung sei für eine fristwahrende Anmeldung unabdinglich, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheiten des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren.

7

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Ausgleichsleistungen und macht weiter Ausführungen dazu, dass die Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH die Verwaltung des Privatvermögens des Klägers wahrnehme und dieser alleiniger Gesellschafter sei. Weder nach dem Vermögensgesetz noch dem Ausgleichsleistungsgesetz sei eine höchstpersönliche Antragstellung notwendig. Hier liege eine Stellvertretung vor. So sei der Kläger auch im Freistaat Sachsen als Berechtigter anerkannt worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.01.2016 zu verpflichten, Ausgleichsleistungen für die beantragten Vermögenswerte zu bewilligen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen und

12

verteidigt die in dem Bescheid geäußerte Rechtsansicht, wonach kein fristgerechter Antrag des Klägers vorliege.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen fristgerechten Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt.

15

Gemäß § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihren Erben oder weitere Erben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

16

1.) Danach ist der fristgerecht gestellte Antrag der Firma M. Or.- und Handelsgesellschaft mbH bereits deswegen abzulehnen, da es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt und zudem die Firma unstreitig nicht Erbe nach der Geschädigten, Frau M. J. geworden ist.

17

2.) Ebenso hat der Beklagte in dem Bescheid rechtmäßig erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zukommt. Denn insoweit fehlt es an einem fristgerechten Antrag gem. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 und 3 AusglLeistG. Dieser hätte bis zum 31.05.1995 gestellt werden müssen. Dies ist unzweifelhaft nicht geschehen.

18

Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Beklagten, dass der - fristgerecht - gestellte Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH nicht als Antrag für den Kläger zu sehen ist bzw. auch nur zu werten wäre.

19

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in der im Tatbestand zitierten Anmeldung vom 30.07.1990 ist diese alleinig für Die Firma M. O.- Handelsgesellschaft mbH erfolgt. Dafür steht die Nennung der Firma und die weiteren Bezeichnungen im Text wie "Wahrnehmung ihrer Interessen"; "unsere Mandantin". Auch die sodann überreichte Vollmacht nimmt eindeutig Bezug auf die Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH, für die – unleserlich – der damalige Geschäftsführer Herr Dr. G.M. zeichnete.

20

Die Nennung des Klägers als Gesellschafter und Erbe nach der Geschädigten mag dies nicht in Zweifel ziehen. Denn auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung der Berechtigten anmeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; juris).

21

Auch in der Folgezeit sind bis zum dem entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.05.1995 keine Anträge des Klägers oder Vollmachten vorgelegt worden. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; beide juris). Wie bereits ausgeführt lagen bis zum Ende der Ausschussfrist – spätestens am 31.05.1995 – keine Anträge oder Vollmachten des Klägers vor.

22

So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Denn nach § 30 Abs. 1 S. 4 VermG gilt die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung als Antrag gem. § 30a Abs. 1 VermG, wonach Ansprüche auf Rückübertragung nach dem 31.12.1992 nicht mehr angemeldet werden können. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen.

23

Auch die Rechtsprechung bzgl. der Anmeldung einer geschädigten Personengesellschaft durch den vermögensrechtlichen Antrag der Personengesellschaft selbst, vermag hier nicht weiterzuhelfen. Denn die M. GmbH war eindeutig und unstreitig selbst nicht geschädigt und auch nach dem Vermögensgesetz nicht berechtigt, da sie zu keiner Zeit Erbin der geschädigten Berechtigten war.

24

Da es sich insoweit um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.

25

3.) Dementsprechend folgt das Gericht der rechtlichen Argumentation des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und darf darauf sowie auf die äußerst ausführlichen rechtlichen Erwägungen und Erklärungen in der Klageerwiderung vom 27.06.2016 (Bl. 67 GA) verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesen ausführlichen Begründungen schließt sich das Gericht an, so dass diese nicht wiederholt werden müssen.

26

4.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigem Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an der vorläufigen Festsetzung (§ 52 Abs. 1 GKG).

27

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

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(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D..

2

H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007 und wurde unter anderem von dem Kläger beerbt.

3

H. von H. beantragte unter dem 15.08.1990 für sich und Erben Restitution des R-Gut H.. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15.05.1995 Ansprüche bezüglich weiterer Vermögenswerte geltend. Ebenso fehlte dort die Vollmacht des G.-A. von D..

4

Bis zu seinem Tode am 14.04.2007 stellte der Rechtsnachfolger nach dem Geschädigten H. von D., nämlich G.-A. von D. keinen Antrag auf Ausgleichsleistungen oder einen sonstiger vermögensrechtlichen Antrag.

5

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 01.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.10.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Antragstellung für die Vermögenswerte des H. von D. ab. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei nicht zulässig. Denn das mit Wirkung vom 01.12.1994 in Kraft getretene Ausgleichsleistungsgesetz AusglLeistG) bestimme das Fristende für Anträge auf Ausgleichsleistungen auf den 31.05.1995. Zu diesem Zeitpunkt habe G.-A. von D. als einziger Erbe nach dem Geschädigten H. von D. noch gelebt, so dass der Kläger überhaupt nicht antragsberechtigt gewesen sei. Nur G.-A. von D. hätte den Antrag stellen können, so dass auch nur ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 32 Abs. 2 VwVfG nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt gewesen. Denn spätestens mit Einsetzen der Betreuung des G.-A. von D. hätte der Betreuer den Antrag stellen können. Dabei ist ein eventuelles Verschulden des Betreuers zurechenbar. G.-A. von D. sei bereits 2007 verstorben und der Antrag auf Wiedereinsetzung erst im Jahre 2009 gestellt. Insofern sei auch die Jahresfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Zudem sei die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG eine Ausschlussfrist.

6

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter den Ausspruch seiner Berechtigtenstellung nach H. von D. bzw. G.-A. von D. festzustellen. Soweit H. von H. 1990 keine Vollmacht vorgelegt habe, hätte die Behörde den Vollmachtgeber, also G.-A. von D. zur Genehmigung hätte auffordern müssen. Insoweit hätte nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorgelegen. Hilfsweise werde der Antrag des Herrn H. von H. von 1990 durch den jetzigen Erben, dem Kläger, im Termin der mündlichen Verhandlung genehmigt.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bezüglich des Klägers die Berechtigtenstellung nach G.-A. von D. festzustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen

11

und verteidigt die in dem Bescheid und den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

12

Nach der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes N. vom 26.07.2016 und eine Kopie eines Gutachtens von Frau Dr. E., mit denen eine ausgeprägte demenzielle Krankheitssituation des G.-A. von D. spätestens ab 1996 bescheinigt werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigtenstellung bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Geschädigten H. von D.. Denn es liegt kein entsprechender Antrag des allein Antragsberechtigten G.-A. von D. vor.

16

Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche des ursprünglich Geschädigten H. von D. weder eine fristgerechte und rechtmäßige Antragstellung nach dem Vermögensgesetz noch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch den Berechtigten vorliegt. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Geschädigte H. von D. 1962 verstarb und von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt wurde. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007. Unstreitig feststellbar ist, das G.-A. von D. keine vermögensrechtlichen oder sonstige so zu verstehende Ansprüche nach dem Geschädigten H. von D. geltend gemacht hat, so dass zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2007 sämtliche denkbaren Anmeldefristen der Anmeldeverordnung, dem Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz verstrichen waren.

17

Soweit der Kläger nunmehr argumentiert, dass der unter dem 30.10.1991 von H. von H.tein gestellte Restitutionsantrag für den Kläger gelten würde, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris).

19

Das Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist ein Antragsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG), wobei für jeden einzelnen Antrag die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG zu prüfen ist. Bei einer geschädigten Erbengemeinschaft kann zwar jeder Erbe für die gesamthänderisch verbundene Erbengemeinschaft einen Antrag stellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004, 8 B 81.04; juris). Jedoch hilft auch diese Überlegung nicht weiter. Denn ausweislich des Antrages vom 15.08.1990 hat H. von H.tein vermögensrechtliche Ansprüche für sich selbst und eventuell eine Erbengemeinschaft jedenfalls nicht für die Vermögenswerte nach H. von D. gestellt. Der Antrag lautet:

20

"Meine Eigentumsansprüche gründen sich auf die Tatsache, dass meine Schwestern A. von P. und Dr. S. F., sowie mein Bruder W. von H.tein und ich selber die Alleinerben meiner Mutter sind und meine Schwester A. G. von P. und ich selber Erben von J. von D.."

21

Demnach liegt bereits mit diesem Schreiben kein Antrag bezüglich der geschädigten Vermögenswerte nach H. von D., dem Bruder der Mutter (A. v. H.tein) von H. von H.tein vor. Zur Konkretisierung aufgefordert, erklärte H. von H.tein unter dem 11.03.1993:

22

"Ich vertrete, wie auch aus meinem Antrag sicher ersichtlich, die Erben meiner Mutter, sowie die meines Onkels J. und H. von D.. Die Erben von G. von D. werden von einem Miterben, dem Landwirt B. vertreten, von dem sicherlich auch ein entsprechender Antrag bei ihnen vorliegt."

23

Unter dem 16.06.1993 wurde H. von H.tein aufgefordert, die bisher fehlenden Erbscheine nach H. von D., J. von D., A. von H.tein und G. von D. nachzureichen und auf ihn lautende Vollmachten der Geschwister vorzulegen. Gleiche Aufforderung erfolgte unter dem 10.02.1994, wobei auf die Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG hingewiesen wird. Insbesondere heißt es in dem Schreiben:

24

"Mit Schreiben vom 11.03.1993 teilten Sie mit, dass Sie auch die Erben nach J. und H. von D. vertreten. Sollte dies noch der Fall sein, benötige ich eine auf Sie lautende notariell beglaubigte Handlungsvollmacht der Erben."

25

Mit Schreiben vom 16.03.1994 wurde G.-A. von D. als Rechtsnachfolger des H. von D. angeschrieben und um Beibringung eines Erbscheins nach H. von D. gebeten. Schließlich ist den Akten ein Schreiben vom 18.09.1997 an G.-A. von D. zu entnehmen, worin es heißt:

26

"Ich bitte Sie, mir die Erbscheine nach H. und J. von D. zu übersenden und mir mitzuteilen, ob sie sich der Vertretung in dieser Angelegenheit durch Herrn F. H. von H.tein oder Herrn B. angeschlossen haben. Eine entsprechende Vollmacht wäre dann vonnöten [… ]. Sie wollen mir ebenfalls bitte mitteilen, ob Sie einen gleichlautenden Antrag [nach dem Ausgleichsleistungsgesetz] stellen, […]."

27

Schließlich ist keine Beantwortung dieser Schreiben weder durch H. von H.tein noch durch G.-A. von D. festzustellen. Erst unter dem 23.10.2009 meldet sich der Kläger beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dahingehend, dass G.-A. von D. unter Betreuung stehe. Dort berichtet der Kläger von Schilderungen des zwischenzeitlich verstorbenen H. von H.teins bezüglich Besuche bei seinem Vetter G.-A. von D. - wohl in den siebziger Jahren - zwecke Unterschriftserteilung für Anträge nach dem LAG, wobei auch ausgeführt wird, dass G.-A. von D. selbst auch keine Anträge nach dem LAG gestellt habe. Auch in den Folgejahren und Anfang der neunziger Jahre seien Kontaktaufnahmen zu G.-A. von D. nicht möglich gewesen. Da G.-A. von D. seine Antragsrechte nicht wahrnehmen könne, beantrage der Kläger hinsichtlich versäumter Antragsfristen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

28

Somit spricht nichts für eine rechtsgültige fristgerechte Stellung vermögensrechtlicher Anträge nach H. von D., entweder durch den Alleinerben G.-A. von D. selbst oder etwa zu dessen Lebzeiten (gestorben 14.04.2007) von ihm willentlich genehmigt worden wären. Die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion, nunmehr im Jahre 2016 für den zum Zeitpunkt der Anmeldefristen Lebenden und allein Berechtigten G.-A. von D. Anträge zu fingieren bzw. eine vollmachtlose Stellvertretungen zu genehmigen, greift rechtlich nicht. Dies bereits deswegen nicht, weil nach den Unterlagen und den gesamten Vortrag bekannt ist, dass der Alleinerbe und Sohn nach H. von D., nämlich G.-A. von D. zu seinen Lebzeiten - also bis zum 14.04.2007 - keinerlei Interesse an den geschädigten Vermögenswerten seines Vater H. von D. weder im bundesdeutschen Lastenausgleichsverfahren noch nach dem Vermögensrecht hatte.

29

Liegt bereits keinerlei Antragstellung für die Vermögenswerte von H. von D. durch den allein Berechtigten Sohn G.-A. von D. vor, ist auch keinerlei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Kläger im Jahre 2009 möglich. Dazu bemerkt das Gericht nur, dass eine Wiedereinsetzung bereits deshalb unmöglich ist, weil die in Rede stehenden Anmeldefristen materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen sind. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BverwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006, 8 B 43.06; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.

30

Die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen helfen ebenso nicht weiter und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Mögen sie nur belegen, dass bei G.-A. von D. (spätestens) ab 1996 eine ausgeprägte dementielle Krankheitssituation vorlag. Soweit G.-A. von D. bereits unter Betreuung stand, haben der Kläger selbst als dessen Betreuer oder eine weitere Betreuerin Frau T. für G.-A. von D. keinerlei fristwahrende Anträge bis spätestens 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) als letzte denkbare Frist gestellt.

31

Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die rechtliche Bewertung des Beklagten in den streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

33

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D..

2

H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007 und wurde unter anderem von dem Kläger beerbt.

3

H. von H. beantragte unter dem 15.08.1990 für sich und Erben Restitution des R-Gut H.. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15.05.1995 Ansprüche bezüglich weiterer Vermögenswerte geltend. Ebenso fehlte dort die Vollmacht des G.-A. von D..

4

Bis zu seinem Tode am 14.04.2007 stellte der Rechtsnachfolger nach dem Geschädigten H. von D., nämlich G.-A. von D. keinen Antrag auf Ausgleichsleistungen oder einen sonstiger vermögensrechtlichen Antrag.

5

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 01.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.10.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Antragstellung für die Vermögenswerte des H. von D. ab. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei nicht zulässig. Denn das mit Wirkung vom 01.12.1994 in Kraft getretene Ausgleichsleistungsgesetz AusglLeistG) bestimme das Fristende für Anträge auf Ausgleichsleistungen auf den 31.05.1995. Zu diesem Zeitpunkt habe G.-A. von D. als einziger Erbe nach dem Geschädigten H. von D. noch gelebt, so dass der Kläger überhaupt nicht antragsberechtigt gewesen sei. Nur G.-A. von D. hätte den Antrag stellen können, so dass auch nur ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 32 Abs. 2 VwVfG nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt gewesen. Denn spätestens mit Einsetzen der Betreuung des G.-A. von D. hätte der Betreuer den Antrag stellen können. Dabei ist ein eventuelles Verschulden des Betreuers zurechenbar. G.-A. von D. sei bereits 2007 verstorben und der Antrag auf Wiedereinsetzung erst im Jahre 2009 gestellt. Insofern sei auch die Jahresfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Zudem sei die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG eine Ausschlussfrist.

6

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter den Ausspruch seiner Berechtigtenstellung nach H. von D. bzw. G.-A. von D. festzustellen. Soweit H. von H. 1990 keine Vollmacht vorgelegt habe, hätte die Behörde den Vollmachtgeber, also G.-A. von D. zur Genehmigung hätte auffordern müssen. Insoweit hätte nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorgelegen. Hilfsweise werde der Antrag des Herrn H. von H. von 1990 durch den jetzigen Erben, dem Kläger, im Termin der mündlichen Verhandlung genehmigt.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bezüglich des Klägers die Berechtigtenstellung nach G.-A. von D. festzustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen

11

und verteidigt die in dem Bescheid und den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

12

Nach der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes N. vom 26.07.2016 und eine Kopie eines Gutachtens von Frau Dr. E., mit denen eine ausgeprägte demenzielle Krankheitssituation des G.-A. von D. spätestens ab 1996 bescheinigt werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigtenstellung bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Geschädigten H. von D.. Denn es liegt kein entsprechender Antrag des allein Antragsberechtigten G.-A. von D. vor.

16

Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche des ursprünglich Geschädigten H. von D. weder eine fristgerechte und rechtmäßige Antragstellung nach dem Vermögensgesetz noch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch den Berechtigten vorliegt. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Geschädigte H. von D. 1962 verstarb und von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt wurde. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007. Unstreitig feststellbar ist, das G.-A. von D. keine vermögensrechtlichen oder sonstige so zu verstehende Ansprüche nach dem Geschädigten H. von D. geltend gemacht hat, so dass zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2007 sämtliche denkbaren Anmeldefristen der Anmeldeverordnung, dem Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz verstrichen waren.

17

Soweit der Kläger nunmehr argumentiert, dass der unter dem 30.10.1991 von H. von H.tein gestellte Restitutionsantrag für den Kläger gelten würde, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris).

19

Das Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist ein Antragsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG), wobei für jeden einzelnen Antrag die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG zu prüfen ist. Bei einer geschädigten Erbengemeinschaft kann zwar jeder Erbe für die gesamthänderisch verbundene Erbengemeinschaft einen Antrag stellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004, 8 B 81.04; juris). Jedoch hilft auch diese Überlegung nicht weiter. Denn ausweislich des Antrages vom 15.08.1990 hat H. von H.tein vermögensrechtliche Ansprüche für sich selbst und eventuell eine Erbengemeinschaft jedenfalls nicht für die Vermögenswerte nach H. von D. gestellt. Der Antrag lautet:

20

"Meine Eigentumsansprüche gründen sich auf die Tatsache, dass meine Schwestern A. von P. und Dr. S. F., sowie mein Bruder W. von H.tein und ich selber die Alleinerben meiner Mutter sind und meine Schwester A. G. von P. und ich selber Erben von J. von D.."

21

Demnach liegt bereits mit diesem Schreiben kein Antrag bezüglich der geschädigten Vermögenswerte nach H. von D., dem Bruder der Mutter (A. v. H.tein) von H. von H.tein vor. Zur Konkretisierung aufgefordert, erklärte H. von H.tein unter dem 11.03.1993:

22

"Ich vertrete, wie auch aus meinem Antrag sicher ersichtlich, die Erben meiner Mutter, sowie die meines Onkels J. und H. von D.. Die Erben von G. von D. werden von einem Miterben, dem Landwirt B. vertreten, von dem sicherlich auch ein entsprechender Antrag bei ihnen vorliegt."

23

Unter dem 16.06.1993 wurde H. von H.tein aufgefordert, die bisher fehlenden Erbscheine nach H. von D., J. von D., A. von H.tein und G. von D. nachzureichen und auf ihn lautende Vollmachten der Geschwister vorzulegen. Gleiche Aufforderung erfolgte unter dem 10.02.1994, wobei auf die Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG hingewiesen wird. Insbesondere heißt es in dem Schreiben:

24

"Mit Schreiben vom 11.03.1993 teilten Sie mit, dass Sie auch die Erben nach J. und H. von D. vertreten. Sollte dies noch der Fall sein, benötige ich eine auf Sie lautende notariell beglaubigte Handlungsvollmacht der Erben."

25

Mit Schreiben vom 16.03.1994 wurde G.-A. von D. als Rechtsnachfolger des H. von D. angeschrieben und um Beibringung eines Erbscheins nach H. von D. gebeten. Schließlich ist den Akten ein Schreiben vom 18.09.1997 an G.-A. von D. zu entnehmen, worin es heißt:

26

"Ich bitte Sie, mir die Erbscheine nach H. und J. von D. zu übersenden und mir mitzuteilen, ob sie sich der Vertretung in dieser Angelegenheit durch Herrn F. H. von H.tein oder Herrn B. angeschlossen haben. Eine entsprechende Vollmacht wäre dann vonnöten [… ]. Sie wollen mir ebenfalls bitte mitteilen, ob Sie einen gleichlautenden Antrag [nach dem Ausgleichsleistungsgesetz] stellen, […]."

27

Schließlich ist keine Beantwortung dieser Schreiben weder durch H. von H.tein noch durch G.-A. von D. festzustellen. Erst unter dem 23.10.2009 meldet sich der Kläger beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dahingehend, dass G.-A. von D. unter Betreuung stehe. Dort berichtet der Kläger von Schilderungen des zwischenzeitlich verstorbenen H. von H.teins bezüglich Besuche bei seinem Vetter G.-A. von D. - wohl in den siebziger Jahren - zwecke Unterschriftserteilung für Anträge nach dem LAG, wobei auch ausgeführt wird, dass G.-A. von D. selbst auch keine Anträge nach dem LAG gestellt habe. Auch in den Folgejahren und Anfang der neunziger Jahre seien Kontaktaufnahmen zu G.-A. von D. nicht möglich gewesen. Da G.-A. von D. seine Antragsrechte nicht wahrnehmen könne, beantrage der Kläger hinsichtlich versäumter Antragsfristen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

28

Somit spricht nichts für eine rechtsgültige fristgerechte Stellung vermögensrechtlicher Anträge nach H. von D., entweder durch den Alleinerben G.-A. von D. selbst oder etwa zu dessen Lebzeiten (gestorben 14.04.2007) von ihm willentlich genehmigt worden wären. Die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion, nunmehr im Jahre 2016 für den zum Zeitpunkt der Anmeldefristen Lebenden und allein Berechtigten G.-A. von D. Anträge zu fingieren bzw. eine vollmachtlose Stellvertretungen zu genehmigen, greift rechtlich nicht. Dies bereits deswegen nicht, weil nach den Unterlagen und den gesamten Vortrag bekannt ist, dass der Alleinerbe und Sohn nach H. von D., nämlich G.-A. von D. zu seinen Lebzeiten - also bis zum 14.04.2007 - keinerlei Interesse an den geschädigten Vermögenswerten seines Vater H. von D. weder im bundesdeutschen Lastenausgleichsverfahren noch nach dem Vermögensrecht hatte.

29

Liegt bereits keinerlei Antragstellung für die Vermögenswerte von H. von D. durch den allein Berechtigten Sohn G.-A. von D. vor, ist auch keinerlei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Kläger im Jahre 2009 möglich. Dazu bemerkt das Gericht nur, dass eine Wiedereinsetzung bereits deshalb unmöglich ist, weil die in Rede stehenden Anmeldefristen materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen sind. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BverwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006, 8 B 43.06; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.

30

Die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen helfen ebenso nicht weiter und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Mögen sie nur belegen, dass bei G.-A. von D. (spätestens) ab 1996 eine ausgeprägte dementielle Krankheitssituation vorlag. Soweit G.-A. von D. bereits unter Betreuung stand, haben der Kläger selbst als dessen Betreuer oder eine weitere Betreuerin Frau T. für G.-A. von D. keinerlei fristwahrende Anträge bis spätestens 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) als letzte denkbare Frist gestellt.

31

Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die rechtliche Bewertung des Beklagten in den streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

33

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.