Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Nov. 2018 - 8 A 98/18
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die fristgerechte Antragstellung nach dem Vermögensgesetz (VermG) durch einen Sippenverband für die Klägerin als Familienstiftung.
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Bei der Klägerin handelt es sich um eine der ältesten Familienstiftungen in Deutschland, deren Keim bis in das Jahr 1516 zurückgeht. Nach den Unterlagen ist festzustellen, dass die Stiftung sich zuletzt die Verwaltungsordnung vom 22.09.1870 gab, deren Rechtskraft das Königliche Stadt- und Kreisgericht A-Stadt am 21.06.1878 bestätigte. Aufgrund der Inflation nach dem 1. Weltkrieg wurden nahezu keine Stipendien mehr ausgezahlt. 1934 wurde im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt A-Stadt als Patron der Stiftung festgelegt, bis zum Erreichen des früheren Vermögensstandes keine Auszahlungen mehr vorzunehmen.
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Im Jahr 1935 wurde der S… (…) gegründet. Zweck des Verbandes war die Wiederbelebung der Familienstiftung.
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Aus den Unterlagen ist bekannt, dass zuletzt im Jahre 1955 Herr L.M. Kurator der Stiftung gewesen ist.
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Mit Beschluss des Rates der Stadt A-Stadt vom 26.01.1955 wurde die B. mit Sitz in A-Stadt gem. § 87 BGB wegen Vermögenslosigkeit und Nichterfüllung des Stiftungszweckes durch den Patron aufgelöst. Unter dem 26.11.2007 stellte das Landesverwaltungsamt (Referat Stiftungen) fest, dass der Beschluss des Rates der Stadt A-Stadt als Patron vom 26.01.1955 nicht wirksam sei und die Stiftung formell fortbestehe. Eine Reaktivierung der Stiftung sei durch ihr satzungsgemäßes Organ, einem Kuratorium möglich.
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Unter dem 18.12.2007 meldete sich Prof. Dr. J.H. Kirchner bei dem Oberbürgermeister der A. als Vertreter des Sippenverbandes zwecks Wiederbelebung der Z. Familienstiftung. Nach der noch geltenden Verwaltungsordnung von 1870/78 bestimme die Stadt A-Stadt als Patron der Stiftung die Kuratoren für die Stiftung. Die früheren Kuratoren seien alle verstorben. Daher müssten neue Kuratoren eingesetzt werden.
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Unter dem 22.12.2010 teilte die Stiftungsaufsicht der Klägerin mit, dass diese in das Stiftungsverzeichnis eingetragen werde. Dabei seien als vorläufiger Vorstand die Herren PD Dr. Dr. C.S., Prof. Dr. J.H. und Prof. Dr. C.H. eingetragen worden. Diese seien aufgefordert eine Familienversammlung einzuberufen, um einen satzungsgemäßen Vorstand zu bestimmen und eine den heutigen Gegebenheiten angepasste Satzung zu beschließen.
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Daraufhin teilte Herr Dr. Dr. S. unter dem 01.05.2011 mit, dass die Klägerin aufgrund der erst jetzt wiederhergestellten Handlungsfähigkeit den am 12.08.1990 durch Frau R. B. als Schatzmeisterin des Sippenverbandes als eigenen vermögensrechtlichen Antrag übernehme.
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Unter dem 12.08.1990 erklärte Frau R. B. als Schatzmeisterin des Sippenverbandes Z.A. gegenüber der Stadt A-Stadt die Anfechtung der Aufhebung des Beschlusses von 1955 und machte Schadensersatzansprüche für Uraltguthaben geltend. Unter dem 13.10.1990 wurde dieser Antrag durch Frau R. B. ausdrücklich als vermögensrechtlicher Antrag auf "Rückbereinigung des Stiftungsvermögens der Z. Familienstiftung" als "Bevollmächtigte von der Z. Familienstiftung" gestellt. Dem lag eine Vollmacht der Vorsitzenden des Sippenverbandes, Frau Y.B. bei, welche Frau R.B. bevollmächtigte, die Rechte der Z. Familienstiftung zu vertreten. Der Sippenverband sei berechtigt, die Interessen der Familienstiftung wahrzunehmen, den seine Mitglieder seien Nachkommen der Familie Ziering […]." Ebenso stellte Frau B. für den Sippenverband unter dem 09.07.1990 und 06.08.1990 vermögensrechtliche Anträge und suggerierte dabei die Vertretungsbefugnis für die klägerische Familienstiftung. Der Sippenverband sei laut Satzung befugt, die Interessen der Z. Familienstiftung wahrzunehmen. Weitere Klärungen folgten unter dem 14.01.1991.
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Weitere Mitglieder des Sippenverbandes, so Herr M.P. und Herr H. meldeten sich für den Sippenverband, stellten aber später klar, dass die Vertretung durch Frau B. bzw. Frau R. B. für den Sippenverband geschehen solle.
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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 27.10.2016 lehnte die Beklagte vermögensrechtliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung ab, dass der Sippenverband nicht für die klägerische Familienstiftung antragsberechtigt gewesen sei. Denn das Statut der klägerischen Stiftung habe diese Vertretungsberechtigung nicht vorgesehen. Nach dem letzten Statut von 1870 sei die Familienstiftung vom Kuratorium vertreten worden (§ 7), das aus 3 Männern bestanden habe (§§ 2, 3, 5). Diese mussten in A-Stadt wohnen oder einen dort wohnenden Stellvertreter benennen, der sie weisungsunabhängig vertreten habe (§ 3). Mit der Änderung des Wohnsitzes ende das im Übrigen lebenslange Amt des Kurators (§ 4). Das Kuratorium entscheide als Kollegium durch Mehrheitsentscheidung und handele nach Außen durch Unterschrift von mindestens 2 der Kuratoren. Sei ein Kurator verhindert, so entscheide der Dienstältere von ihnen. Unterzeichnen müssten dann beide (§ 7). Ein Kurator könne nicht allein für die Familienstiftung handeln.
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All diese Voraussetzungen seien in der Antragstellung durch den Sippenverband nicht erfüllt. Demnach sei eine fristgerechte Antragstellung nach § 30a Abs. 1 VermG; § 6 Abs. 1 S. 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) nicht gegeben.
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Darüber hinaus seien die Anträge auch materiell-rechtlich unbegründet.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2018 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides zur nicht fristgerechten Antragsstellung. Der Antrag der Frau R.B. vom 12.08.1990 sei nicht für die Klägerin sondern für den Sippenverband gestellt worden und könne daher nicht Grundlage des vorliegenden Verfahrens sein. Soweit Frau R.B. im Antrag vom 13.10.1990 diesen ausdrücklich im Namen der Klägerin gestellt habe, habe der Sippenverband die klägerische Familienstiftung nicht wirksam vertreten können. Denn die Vertretung der Klägerin habe sich nach der Verwaltungsordnung von 1870 gerichtet. Der Sippenverband habe erst mit seiner Umwandlung in einen eingetragenen Verein im Jahre 2008 – und damit nach Ablauf der Antragsfrist – Rechtsfähigkeit erlangt. Zudem sei Frau R.B. kein Kurator der klägerischen Familienstiftung gewesen und diese hätte durch mindestens zwei Kuratoren gemeinsam vertreten werden müssen.
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Eine Genehmigung eines vollmachtlos gestellten Antrages nach Fristablauf des § 30a VermG sei nicht möglich. Ebenso sei eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zulässig und die sog. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Anmeldefrist wegen staatlichen Fehlverhaltens sei nicht gegeben.
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Darüber hinaus sei eine vermögensrechtliche Schädigung nicht gegeben. Denn das im Jahr 1955 in Folge der Auflösung frei gewordene Eigentum sei durch die Umschreibung der Vermögenswerte in Volkseigentum nur ein Akt des Vollzuges der Auflösung gewesen.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Sippenverband die klägerische Familienstiftung bei der fristgerechten Antragstellung vertreten habe. Der Sippenverband habe auch vor diesen Anträgen und auch danach wirksam für die Klägerin gehandelt. So sei der Sippenverband in anderen Verfahren, etwa bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, behördlich als Vertreter und Interessenverwalter der Klägerin und Familie anerkannt worden. Dies müsse daher auch in den vermögensrechtlichen Verfahren gelten. Die Vertretung der Klägerin durch den Sippenverband ergebe sich im Übrigen aus den Regelungen über die Familienstiftung im Allgemeinen Preußischen Landrecht (ALR). So gelte beispielsweise nach II.4 § 8 ALR das allgemeine Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Willensbildung der Familien auch im Hinblick auf Familienstiftungen. Als Teil der Stiftungsverfassung im Sinne des § 85 BGB seien diese Regelungen auch noch nach in Kraft treten des BGB anwendbar, zumal auch Art. 163 EGBGB hinsichtlich des intertemporalen Kollisionsrechts keine andere Regelung treffe. Genau diese Funktion der Familie sei dann 1935 mit der Gründung des Sippenverbandes abgebildet worden. Folgerichtig hätten die gewählten Vertreter des Sippenverbandes Vorsorgemaßnahmen für die Klägerin in der Zeit ihrer Handlungsunfähigkeit ergreifen können und ebenso die Kuratoren bestimmen können.
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Hilfsweise sei die sog. Nachsichtgewährung hier einschlägig. Denn eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin sei von ihr unverschuldet gewesen. Schließlich sei die verspätete Anmeldung dem Zweck der Anmeldefrist nicht verfehlt, weil die Beklagte erst im Jahr 2017 über die Anträge entschieden habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 zu verpflichten, den für die Klägerin gestellten vermögensrechtlichen Anträgen zu entsprechen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht zur nicht fristgerechten Antragstellung.
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Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 04.10.2018 gab das Gericht der Klägerin mit Aufklärungs- und Auflagenbeschluss auf, dem Gericht bis zum 12.11.2018 geeignete gesetzliche Nachweise zur Vertretungsbefugnis des Sippenverbandes für die klägerische Stiftung sowie geeignete Rechtsprechung dazu, unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung problematisierten gesetzlichen Vorgaben der Ausschlussfrist des Vermögensgesetzes, vorzulegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
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Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vermögensrechtliche Leistungen. Denn es mangelt an einer fristgerechten Antragstellung.
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Nach § 30a VermG endete die insoweitige vermögensrechtliche Antragstellung am 31.12.1992 bzw. für bewegliches Vermögen am 30.06.1993. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) endet für weitere Anträge die Ausschlussfrist am 31.05.1995. Diese Ausschlussfristen sind vorliegend für entsprechende vermögensrechtliche Anträge der klägerischen Familienstiftung nicht eingehalten worden.
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Zum Antrag berechtigt ist die materiell-berechtigte geschädigte Person bzw. deren Rechtsnachfolger (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 u. 6 VermG). Beansprucht werden hier Uraltguthaben der klägerischen Familienstiftung.
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Ein solcher rechtswirksamer Antrag für die klägerische Familienstiftung liegt nicht vor. Mit den streitbefangenen Bescheiden ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Vertretung der klägerischen Familienstiftung nach den Regelungen des zuletzt bekannten Statuts, nämlich der Verwaltungsordnung vom 22.09.1870, bestätigt am 21.06.1878, richtet. Denn dabei handelt es sich um das zuletzt bekannte noch geltende Statut der Familienstiftung. Daher bestimmt sich danach die satzungsgemäße Vertretung der Stiftung. Hiernach wird die Familienstiftung vom Kuratorium vertreten (§ 7) welches aus 3 Männern besteht (§§ 2, 3, 5). Diese müssen in A-Stadt wohnen oder einen dort wohnenden Stellvertreter benennen, der sie weisungsunabhängig vertritt (§ 3). Mit Änderung des Wohnsitzes endet das im Übrigen lebenslange Amt des Kurators (§ 4).
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Diese Voraussetzungen liegen bei den für den Sippenverband handelnden Personen, insbesondere Frau R.B. und Frau R.B., nicht vor.
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Auch aus sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist eine Vertretung der Familienstiftung durch den Sippenverband nicht ersichtlich. Ein "Sippenverband" stellt zunächst kein rechtliches Gebilde, sondern einen familiären Zusammenschluss (Blutsbande) dar und ist eher ein Begriff aus der Genealogie. Soweit sich eine "Sippenverband" ein vereinsrechtliches Gefüge gibt, sind die Regelungen des Vereins anwendbar. So wohl auch hier. Daraus ergibt sich aber keine - gesetzliche - Vertretung für die Familienstiftung, auch wenn die Mitglieder sogar identisch sein sollten. "Familienstiftung" und "Sippenverband" sind juristisch eindeutig zu unterscheiden.
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Soweit die Klägerin pauschal auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Preußischen Allgemeinen Landrechts zu den Familienstiftungen verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Entscheidend ist, dass gerade der Wille der Stiftung selbst erkennbar sein muss, ihre – im Übrigen gesetzlich geforderte – Vertretung zu regeln. Dies ist durch die Verwaltungsordnung von 1870 geschehen. Statuten zeitlich danach sind nicht bekannt. Allein die Gründung des familiären Sippenverbandes im Jahre 1935 ändert daran nichts. Denn darin kann keine satzungsmäßige gesetzliche Vertretung der Familienstiftung selbst gesehen werden. Die Verfassung ist die stiftungsrechtliche Grundordnung der Stiftung (vgl. §§ 85, 25 BGB). Nach den anzuwendenden Vorschiften über den Verein vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird im Übrigen durch die Satzung bestimmt (vgl. § 26 BGB). Dabei ist die Familienstiftung eine Unterart der Stiftung, die nach ihrem Zweck ausschließlich dem Interesse einer oder mehreren bestimmten Familien dient. Das frühere preußische Recht enthielt für Familienstiftungen begünstigende Sonderregelungen, wie abgeschwächte Stiftungsaufsicht, Zuständigkeit des Amtsgerichts (vgl. Palandt, BGB, Vorbemerkung vor § 80, Rz. 9). Ausnahmen zur gesetzlichen Vertretung - wie von der Klägerin behauptet – sind nicht bekannt. Allein der Hinweis, dass nach dem Gesellschaftsrecht die Willensbildung der Familien auch im Hinblick auf Familienstiftungen zu berücksichtigen sei, ist dabei nicht hilfreich. Schließlich kam die Klägerin dem Aufklärungs- und Auflagenbeschlusses des Gerichtes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2018 auch nicht nach, geeignete gesetzliche Nachweise zur Vertretungsbefugnis des Sippenverbandes für die klägerische Stiftung sowie geeignete Rechtsprechung dazu unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der Ausschlussfrist des Vermögensgesetzes vorzulegen.
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Auch in der Folgezeit sind bis zum entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des § 30a Abs. 1 S. 1 VermG (spätestens 30.06.1993) keine Anträge der Klägerin gestellt oder Vollmachten vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris).
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Auch die Möglichkeit einer zunächst vollmachtlosen Vertretung hilft nicht weiter. Denn auch dann wäre die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen gewesen, was nicht geschehen ist. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren (vgl. nur VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16; juris). Dies ist nicht geschehen. Denn erst in den 2010er Jahren verfügte die Klägerin wieder über ein vertretungsberechtigtes Kuratorium.
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Der Sippenverband kann auch nicht als Rechts- oder Funktionsnachfolger der Z. Familienstiftung angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum entscheidungserheblichen Antragszeitpunkt tatsächlich aufgelöst war oder nicht (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 15.06.2004, 7 A 515/01; n.v.; VG Greifswald, Urteil v. 11.01.2007, 6 A 1119/05; juris). Von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG erfasster Rechtsnachfolger ist, wer kraft Gesetzes, kraft Rechtsgeschäft oder kraft Hoheitsaktes hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an dem entsprechenden Vermögenswert entweder durch Universal- oder Singularsukzession an die Stelle des von dem Vermögensverlust Betroffenen getreten ist (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 23.02.1994, 7 B 4.94; juris). Dies ist bei dem 1935 gegründeten Sippenverband nicht der Fall. Denn der Sippenverband hatte den Zweck der Wiederbelebung der Familienstiftung; wollte also selbst nicht an die Stelle der Familienstiftung treten.
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In dem Schreiben von Frau R.B. vom 14.01.1991 (Bl. 409 Beiakte A) wird darauf hingewiesen, dass es in der Neufassung der Satzung von 1962 heißt, dass Zweck des Sippenverbande sei, "die Tradition der Z. Familienstiftung aufrecht zu erhalten, um diese später einmal in irgendeiner Form wieder lebensfähig zu machen". In dem von "O. F." unterzeichneten Bericht zur "Z. Familienstiftung" (Bl. 393 [398], Beiakte A) heißt es: "Die 1935 erfolgte Gründung des Sippenverbandes […] legte, anknüpfend an den Gedanken der Familien-Stiftung, in ihrer Satzung fest, dass familiengeschichtliche Forschungen unter Verwendung des überlieferten Materials zu betreiben, dass der Gedanke der Familienzusammengehörigkeit zu pflegen sei und die Z. Familien-Stiftung in irgendwelcher Form unterstützt und wieder lebendfähig gemacht werden sollte."
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Auf die fehlende Rechtsnachfolge weist im Übrigen auch Herr Dr. M.P. in seinem Schreiben vom 12.03.2008 hin (Bl. 416 Beiakte A).
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Schließlich ging der Sippenverband frühzeitig selbst nicht von einer Rechtsnachfolge aus. Denn in den im Verwaltungsvorgang (Bl. 391 ff., Beiakte A) befindlichen Auszügen aus den "Z. Nachrichten"; Sonderausgabe 1968 heißt es: "Der Vorstand des Sippenverbandes neigt zu der Ansicht, dass die Z. Familienstiftung nicht erloschen ist, zumal die Kuratoren auf Lebenszeit berufen sind und die oberste Instanz, die Familienversammlung, jederzeit zusammen treten könnte. Danach dürfte auch eine – übrigens rechtlich wohl ziemlich problematische – Rechtsnachfolge des Sippenverbandes kaum aktuell sein."
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Schließlich wurde der Sippenverband, später Familienverband als Familienbeirat und Familienversammlung in der Verwaltung der Stiftung einbezogen und führt die familiengeschichtliche Traditionspflege fort (Bl. 400, Beiakte A).
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Somit könnte allenfalls eine Funktionsnachfolge bestehen, welche von der Berechtigtenstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht erfasst ist (BVerwG, Beschluss v. 23.02.1994, 7 B 4.94; VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 513/17; alle juris; vgl. zu Stiftungen: VG Gera, Urteil v. 29.03.2001, 5 K 1919/97.GE; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 15.06.2004, 7 A 515/01; n.v.: auch: VG Cottbus, Urteil v. 27.08.2008, 1 K 770/03; juris).
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Da es sich bei den vermögensrechtlichen Antragsfristen (vgl. nur: § 30a VermG, § 6 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG) um materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Angesichts der Anzahl der seinerzeit vorliegenden Anmeldungen konnte davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von ihrer Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, insofern sah der Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine Ausschlussfrist für weitere Anmeldungen nach den Gesetzen einzuführen. Die Ausschlussfrist dient dem Interesse, die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abzuschließen. Hinsichtlich von Entschädigungsansprüchen sollte damit auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen werden, angesichts der angespannten Haushaltslage zum Zweck der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten und den Umfang der zu leistenden Entschädigungen für den Bund absehbar zu machen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.03.2010, 5 C 15.09; BVerfG, Beschluss v. 10.01.2000, 1 BvR 1398/99; VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; alle juris).
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Auch die von der Klägerin gesehene Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16; alle juris). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemein gültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Für den Bereich des Vermögens- und Wiedergutmachungsrechts bedeutet dies, dass der Berechtigte durch konkrete Kausalhandlungen der mit der Vermögens- und Wiedergutmachungssache befassten Behörde an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war.
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Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es ist bereits überhaupt nicht erkennbar, durch welche Handlungen hier die Beklagte als vermögensrechtliche Antragsbehörde die Klägerin – also die Familienstiftung – an der Ausübung ihrer Rechte gehindert hätte. An der satzungsgemäßen Vertretung durch die Verwaltungsordnung von 1870 konnte nichts geändert werden. Auch die Problematik um die Auflösung der Familienstiftung im Jahr 1955 und die damit bedingte "schwebende" Unwirksamkeit bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Fortbestand der Stiftung im Jahr 2007 ändert daran nichts und ist nicht dem Vermögensamt zuzurechnen. Denn die Klägerin und damit die Familienstiftung hätte sich letztendlich selbst über ihre Vertretung bewusst sein müssen und frühzeitig für eine satzungsgemäße Vertretung sorgen müssen. Fehlende Rechtskenntnis geht dabei zu ihren Lasten. Auf die Anerkennung der Vertretungsbefugnis durch andere Behörden kommt es nicht an. Entscheidend muss das staatliche Fehlverhalten auf die Abhaltung der konkreten Antragsfrist durch das handelnde Vermögensamt hindeuten; dafür fehlt es bei staatlichen Vorgängen ganz anderer Behörden oder staatlicher Institutionen vor mehr als 20 Jahren bereits an Kausalzusammenhang. (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; juris).
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Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Schreiben der Vertreter des Sippenverbandes als eigene vermögensrechtliche Anträge für den Sippenverband gestellt und hätten beschieden werden müssen. Denn unstreitig standen die geltend gemachten Uraltguthaben nicht im Eigentum des Sippenverbandes, sondern der klägerischen Stiftung, sodass eine Berechtigtenstellung von vornherein ausscheidet.
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Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden und den Schriftsätzen, worauf zur ergänzenden Begründung verwiesen werden darf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht dem klägerischen Vorbringen folgt.
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Diese Entscheidung ist nach § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
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Annotations
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.