Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Nov. 2018 - 8 A 98/18

bei uns veröffentlicht am21.11.2018

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die fristgerechte Antragstellung nach dem Vermögensgesetz (VermG) durch einen Sippenverband für die Klägerin als Familienstiftung.

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Bei der Klägerin handelt es sich um eine der ältesten Familienstiftungen in Deutschland, deren Keim bis in das Jahr 1516 zurückgeht. Nach den Unterlagen ist festzustellen, dass die Stiftung sich zuletzt die Verwaltungsordnung vom 22.09.1870 gab, deren Rechtskraft das Königliche Stadt- und Kreisgericht A-Stadt am 21.06.1878 bestätigte. Aufgrund der Inflation nach dem 1. Weltkrieg wurden nahezu keine Stipendien mehr ausgezahlt. 1934 wurde im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt A-Stadt als Patron der Stiftung festgelegt, bis zum Erreichen des früheren Vermögensstandes keine Auszahlungen mehr vorzunehmen.

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Im Jahr 1935 wurde der S… (…) gegründet. Zweck des Verbandes war die Wiederbelebung der Familienstiftung.

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Aus den Unterlagen ist bekannt, dass zuletzt im Jahre 1955 Herr L.M. Kurator der Stiftung gewesen ist.

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Mit Beschluss des Rates der Stadt A-Stadt vom 26.01.1955 wurde die B. mit Sitz in A-Stadt gem. § 87 BGB wegen Vermögenslosigkeit und Nichterfüllung des Stiftungszweckes durch den Patron aufgelöst. Unter dem 26.11.2007 stellte das Landesverwaltungsamt (Referat Stiftungen) fest, dass der Beschluss des Rates der Stadt A-Stadt als Patron vom 26.01.1955 nicht wirksam sei und die Stiftung formell fortbestehe. Eine Reaktivierung der Stiftung sei durch ihr satzungsgemäßes Organ, einem Kuratorium möglich.

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Unter dem 18.12.2007 meldete sich Prof. Dr. J.H. Kirchner bei dem Oberbürgermeister der A. als Vertreter des Sippenverbandes zwecks Wiederbelebung der Z. Familienstiftung. Nach der noch geltenden Verwaltungsordnung von 1870/78 bestimme die Stadt A-Stadt als Patron der Stiftung die Kuratoren für die Stiftung. Die früheren Kuratoren seien alle verstorben. Daher müssten neue Kuratoren eingesetzt werden.

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Unter dem 22.12.2010 teilte die Stiftungsaufsicht der Klägerin mit, dass diese in das Stiftungsverzeichnis eingetragen werde. Dabei seien als vorläufiger Vorstand die Herren PD Dr. Dr. C.S., Prof. Dr. J.H. und Prof. Dr. C.H. eingetragen worden. Diese seien aufgefordert eine Familienversammlung einzuberufen, um einen satzungsgemäßen Vorstand zu bestimmen und eine den heutigen Gegebenheiten angepasste Satzung zu beschließen.

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Daraufhin teilte Herr Dr. Dr. S. unter dem 01.05.2011 mit, dass die Klägerin aufgrund der erst jetzt wiederhergestellten Handlungsfähigkeit den am 12.08.1990 durch Frau R. B. als Schatzmeisterin des Sippenverbandes als eigenen vermögensrechtlichen Antrag übernehme.

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Unter dem 12.08.1990 erklärte Frau R. B. als Schatzmeisterin des Sippenverbandes Z.A. gegenüber der Stadt A-Stadt die Anfechtung der Aufhebung des Beschlusses von 1955 und machte Schadensersatzansprüche für Uraltguthaben geltend. Unter dem 13.10.1990 wurde dieser Antrag durch Frau R. B. ausdrücklich als vermögensrechtlicher Antrag auf "Rückbereinigung des Stiftungsvermögens der Z. Familienstiftung" als "Bevollmächtigte von der Z. Familienstiftung" gestellt. Dem lag eine Vollmacht der Vorsitzenden des Sippenverbandes, Frau Y.B. bei, welche Frau R.B. bevollmächtigte, die Rechte der Z. Familienstiftung zu vertreten. Der Sippenverband sei berechtigt, die Interessen der Familienstiftung wahrzunehmen, den seine Mitglieder seien Nachkommen der Familie Ziering […]." Ebenso stellte Frau B. für den Sippenverband unter dem 09.07.1990 und 06.08.1990 vermögensrechtliche Anträge und suggerierte dabei die Vertretungsbefugnis für die klägerische Familienstiftung. Der Sippenverband sei laut Satzung befugt, die Interessen der Z. Familienstiftung wahrzunehmen. Weitere Klärungen folgten unter dem 14.01.1991.

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Weitere Mitglieder des Sippenverbandes, so Herr M.P. und Herr H. meldeten sich für den Sippenverband, stellten aber später klar, dass die Vertretung durch Frau B. bzw. Frau R. B. für den Sippenverband geschehen solle.

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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 27.10.2016 lehnte die Beklagte vermögensrechtliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung ab, dass der Sippenverband nicht für die klägerische Familienstiftung antragsberechtigt gewesen sei. Denn das Statut der klägerischen Stiftung habe diese Vertretungsberechtigung nicht vorgesehen. Nach dem letzten Statut von 1870 sei die Familienstiftung vom Kuratorium vertreten worden (§ 7), das aus 3 Männern bestanden habe (§§ 2, 3, 5). Diese mussten in A-Stadt wohnen oder einen dort wohnenden Stellvertreter benennen, der sie weisungsunabhängig vertreten habe (§ 3). Mit der Änderung des Wohnsitzes ende das im Übrigen lebenslange Amt des Kurators (§ 4). Das Kuratorium entscheide als Kollegium durch Mehrheitsentscheidung und handele nach Außen durch Unterschrift von mindestens 2 der Kuratoren. Sei ein Kurator verhindert, so entscheide der Dienstältere von ihnen. Unterzeichnen müssten dann beide (§ 7). Ein Kurator könne nicht allein für die Familienstiftung handeln.

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All diese Voraussetzungen seien in der Antragstellung durch den Sippenverband nicht erfüllt. Demnach sei eine fristgerechte Antragstellung nach § 30a Abs. 1 VermG; § 6 Abs. 1 S. 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) nicht gegeben.

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Darüber hinaus seien die Anträge auch materiell-rechtlich unbegründet.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2018 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides zur nicht fristgerechten Antragsstellung. Der Antrag der Frau R.B. vom 12.08.1990 sei nicht für die Klägerin sondern für den Sippenverband gestellt worden und könne daher nicht Grundlage des vorliegenden Verfahrens sein. Soweit Frau R.B. im Antrag vom 13.10.1990 diesen ausdrücklich im Namen der Klägerin gestellt habe, habe der Sippenverband die klägerische Familienstiftung nicht wirksam vertreten können. Denn die Vertretung der Klägerin habe sich nach der Verwaltungsordnung von 1870 gerichtet. Der Sippenverband habe erst mit seiner Umwandlung in einen eingetragenen Verein im Jahre 2008 – und damit nach Ablauf der Antragsfrist – Rechtsfähigkeit erlangt. Zudem sei Frau R.B. kein Kurator der klägerischen Familienstiftung gewesen und diese hätte durch mindestens zwei Kuratoren gemeinsam vertreten werden müssen.

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Eine Genehmigung eines vollmachtlos gestellten Antrages nach Fristablauf des § 30a VermG sei nicht möglich. Ebenso sei eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zulässig und die sog. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Anmeldefrist wegen staatlichen Fehlverhaltens sei nicht gegeben.

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Darüber hinaus sei eine vermögensrechtliche Schädigung nicht gegeben. Denn das im Jahr 1955 in Folge der Auflösung frei gewordene Eigentum sei durch die Umschreibung der Vermögenswerte in Volkseigentum nur ein Akt des Vollzuges der Auflösung gewesen.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Sippenverband die klägerische Familienstiftung bei der fristgerechten Antragstellung vertreten habe. Der Sippenverband habe auch vor diesen Anträgen und auch danach wirksam für die Klägerin gehandelt. So sei der Sippenverband in anderen Verfahren, etwa bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, behördlich als Vertreter und Interessenverwalter der Klägerin und Familie anerkannt worden. Dies müsse daher auch in den vermögensrechtlichen Verfahren gelten. Die Vertretung der Klägerin durch den Sippenverband ergebe sich im Übrigen aus den Regelungen über die Familienstiftung im Allgemeinen Preußischen Landrecht (ALR). So gelte beispielsweise nach II.4 § 8 ALR das allgemeine Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Willensbildung der Familien auch im Hinblick auf Familienstiftungen. Als Teil der Stiftungsverfassung im Sinne des § 85 BGB seien diese Regelungen auch noch nach in Kraft treten des BGB anwendbar, zumal auch Art. 163 EGBGB hinsichtlich des intertemporalen Kollisionsrechts keine andere Regelung treffe. Genau diese Funktion der Familie sei dann 1935 mit der Gründung des Sippenverbandes abgebildet worden. Folgerichtig hätten die gewählten Vertreter des Sippenverbandes Vorsorgemaßnahmen für die Klägerin in der Zeit ihrer Handlungsunfähigkeit ergreifen können und ebenso die Kuratoren bestimmen können.

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Hilfsweise sei die sog. Nachsichtgewährung hier einschlägig. Denn eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin sei von ihr unverschuldet gewesen. Schließlich sei die verspätete Anmeldung dem Zweck der Anmeldefrist nicht verfehlt, weil die Beklagte erst im Jahr 2017 über die Anträge entschieden habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 zu verpflichten, den für die Klägerin gestellten vermögensrechtlichen Anträgen zu entsprechen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht zur nicht fristgerechten Antragstellung.

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Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 04.10.2018 gab das Gericht der Klägerin mit Aufklärungs- und Auflagenbeschluss auf, dem Gericht bis zum 12.11.2018 geeignete gesetzliche Nachweise zur Vertretungsbefugnis des Sippenverbandes für die klägerische Stiftung sowie geeignete Rechtsprechung dazu, unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung problematisierten gesetzlichen Vorgaben der Ausschlussfrist des Vermögensgesetzes, vorzulegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

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Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vermögensrechtliche Leistungen. Denn es mangelt an einer fristgerechten Antragstellung.

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Nach § 30a VermG endete die insoweitige vermögensrechtliche Antragstellung am 31.12.1992 bzw. für bewegliches Vermögen am 30.06.1993. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) endet für weitere Anträge die Ausschlussfrist am 31.05.1995. Diese Ausschlussfristen sind vorliegend für entsprechende vermögensrechtliche Anträge der klägerischen Familienstiftung nicht eingehalten worden.

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Zum Antrag berechtigt ist die materiell-berechtigte geschädigte Person bzw. deren Rechtsnachfolger (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 u. 6 VermG). Beansprucht werden hier Uraltguthaben der klägerischen Familienstiftung.

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Ein solcher rechtswirksamer Antrag für die klägerische Familienstiftung liegt nicht vor. Mit den streitbefangenen Bescheiden ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Vertretung der klägerischen Familienstiftung nach den Regelungen des zuletzt bekannten Statuts, nämlich der Verwaltungsordnung vom 22.09.1870, bestätigt am 21.06.1878, richtet. Denn dabei handelt es sich um das zuletzt bekannte noch geltende Statut der Familienstiftung. Daher bestimmt sich danach die satzungsgemäße Vertretung der Stiftung. Hiernach wird die Familienstiftung vom Kuratorium vertreten (§ 7) welches aus 3 Männern besteht (§§ 2, 3, 5). Diese müssen in A-Stadt wohnen oder einen dort wohnenden Stellvertreter benennen, der sie weisungsunabhängig vertritt (§ 3). Mit Änderung des Wohnsitzes endet das im Übrigen lebenslange Amt des Kurators (§ 4).

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Diese Voraussetzungen liegen bei den für den Sippenverband handelnden Personen, insbesondere Frau R.B. und Frau R.B., nicht vor.

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Auch aus sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist eine Vertretung der Familienstiftung durch den Sippenverband nicht ersichtlich. Ein "Sippenverband" stellt zunächst kein rechtliches Gebilde, sondern einen familiären Zusammenschluss (Blutsbande) dar und ist eher ein Begriff aus der Genealogie. Soweit sich eine "Sippenverband" ein vereinsrechtliches Gefüge gibt, sind die Regelungen des Vereins anwendbar. So wohl auch hier. Daraus ergibt sich aber keine - gesetzliche - Vertretung für die Familienstiftung, auch wenn die Mitglieder sogar identisch sein sollten. "Familienstiftung" und "Sippenverband" sind juristisch eindeutig zu unterscheiden.

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Soweit die Klägerin pauschal auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Preußischen Allgemeinen Landrechts zu den Familienstiftungen verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Entscheidend ist, dass gerade der Wille der Stiftung selbst erkennbar sein muss, ihre – im Übrigen gesetzlich geforderte – Vertretung zu regeln. Dies ist durch die Verwaltungsordnung von 1870 geschehen. Statuten zeitlich danach sind nicht bekannt. Allein die Gründung des familiären Sippenverbandes im Jahre 1935 ändert daran nichts. Denn darin kann keine satzungsmäßige gesetzliche Vertretung der Familienstiftung selbst gesehen werden. Die Verfassung ist die stiftungsrechtliche Grundordnung der Stiftung (vgl. §§ 85, 25 BGB). Nach den anzuwendenden Vorschiften über den Verein vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird im Übrigen durch die Satzung bestimmt (vgl. § 26 BGB). Dabei ist die Familienstiftung eine Unterart der Stiftung, die nach ihrem Zweck ausschließlich dem Interesse einer oder mehreren bestimmten Familien dient. Das frühere preußische Recht enthielt für Familienstiftungen begünstigende Sonderregelungen, wie abgeschwächte Stiftungsaufsicht, Zuständigkeit des Amtsgerichts (vgl. Palandt, BGB, Vorbemerkung vor § 80, Rz. 9). Ausnahmen zur gesetzlichen Vertretung - wie von der Klägerin behauptet – sind nicht bekannt. Allein der Hinweis, dass nach dem Gesellschaftsrecht die Willensbildung der Familien auch im Hinblick auf Familienstiftungen zu berücksichtigen sei, ist dabei nicht hilfreich. Schließlich kam die Klägerin dem Aufklärungs- und Auflagenbeschlusses des Gerichtes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2018 auch nicht nach, geeignete gesetzliche Nachweise zur Vertretungsbefugnis des Sippenverbandes für die klägerische Stiftung sowie geeignete Rechtsprechung dazu unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der Ausschlussfrist des Vermögensgesetzes vorzulegen.

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Auch in der Folgezeit sind bis zum entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des § 30a Abs. 1 S. 1 VermG (spätestens 30.06.1993) keine Anträge der Klägerin gestellt oder Vollmachten vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris).

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Auch die Möglichkeit einer zunächst vollmachtlosen Vertretung hilft nicht weiter. Denn auch dann wäre die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen gewesen, was nicht geschehen ist. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren (vgl. nur VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16; juris). Dies ist nicht geschehen. Denn erst in den 2010er Jahren verfügte die Klägerin wieder über ein vertretungsberechtigtes Kuratorium.

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Der Sippenverband kann auch nicht als Rechts- oder Funktionsnachfolger der Z. Familienstiftung angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum entscheidungserheblichen Antragszeitpunkt tatsächlich aufgelöst war oder nicht (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 15.06.2004, 7 A 515/01; n.v.; VG Greifswald, Urteil v. 11.01.2007, 6 A 1119/05; juris). Von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG erfasster Rechtsnachfolger ist, wer kraft Gesetzes, kraft Rechtsgeschäft oder kraft Hoheitsaktes hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an dem entsprechenden Vermögenswert entweder durch Universal- oder Singularsukzession an die Stelle des von dem Vermögensverlust Betroffenen getreten ist (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 23.02.1994, 7 B 4.94; juris). Dies ist bei dem 1935 gegründeten Sippenverband nicht der Fall. Denn der Sippenverband hatte den Zweck der Wiederbelebung der Familienstiftung; wollte also selbst nicht an die Stelle der Familienstiftung treten.

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In dem Schreiben von Frau R.B. vom 14.01.1991 (Bl. 409 Beiakte A) wird darauf hingewiesen, dass es in der Neufassung der Satzung von 1962 heißt, dass Zweck des Sippenverbande sei, "die Tradition der Z. Familienstiftung aufrecht zu erhalten, um diese später einmal in irgendeiner Form wieder lebensfähig zu machen". In dem von "O. F." unterzeichneten Bericht zur "Z. Familienstiftung" (Bl. 393 [398], Beiakte A) heißt es: "Die 1935 erfolgte Gründung des Sippenverbandes […] legte, anknüpfend an den Gedanken der Familien-Stiftung, in ihrer Satzung fest, dass familiengeschichtliche Forschungen unter Verwendung des überlieferten Materials zu betreiben, dass der Gedanke der Familienzusammengehörigkeit zu pflegen sei und die Z. Familien-Stiftung in irgendwelcher Form unterstützt und wieder lebendfähig gemacht werden sollte."

38

Auf die fehlende Rechtsnachfolge weist im Übrigen auch Herr Dr. M.P. in seinem Schreiben vom 12.03.2008 hin (Bl. 416 Beiakte A).

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Schließlich ging der Sippenverband frühzeitig selbst nicht von einer Rechtsnachfolge aus. Denn in den im Verwaltungsvorgang (Bl. 391 ff., Beiakte A) befindlichen Auszügen aus den "Z. Nachrichten"; Sonderausgabe 1968 heißt es: "Der Vorstand des Sippenverbandes neigt zu der Ansicht, dass die Z. Familienstiftung nicht erloschen ist, zumal die Kuratoren auf Lebenszeit berufen sind und die oberste Instanz, die Familienversammlung, jederzeit zusammen treten könnte. Danach dürfte auch eine – übrigens rechtlich wohl ziemlich problematische – Rechtsnachfolge des Sippenverbandes kaum aktuell sein."

40

Schließlich wurde der Sippenverband, später Familienverband als Familienbeirat und Familienversammlung in der Verwaltung der Stiftung einbezogen und führt die familiengeschichtliche Traditionspflege fort (Bl. 400, Beiakte A).

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Somit könnte allenfalls eine Funktionsnachfolge bestehen, welche von der Berechtigtenstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht erfasst ist (BVerwG, Beschluss v. 23.02.1994, 7 B 4.94; VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 513/17; alle juris; vgl. zu Stiftungen: VG Gera, Urteil v. 29.03.2001, 5 K 1919/97.GE; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 15.06.2004, 7 A 515/01; n.v.: auch: VG Cottbus, Urteil v. 27.08.2008, 1 K 770/03; juris).

42

Da es sich bei den vermögensrechtlichen Antragsfristen (vgl. nur: § 30a VermG, § 6 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG) um materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Angesichts der Anzahl der seinerzeit vorliegenden Anmeldungen konnte davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von ihrer Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, insofern sah der Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine Ausschlussfrist für weitere Anmeldungen nach den Gesetzen einzuführen. Die Ausschlussfrist dient dem Interesse, die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abzuschließen. Hinsichtlich von Entschädigungsansprüchen sollte damit auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen werden, angesichts der angespannten Haushaltslage zum Zweck der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten und den Umfang der zu leistenden Entschädigungen für den Bund absehbar zu machen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.03.2010, 5 C 15.09; BVerfG, Beschluss v. 10.01.2000, 1 BvR 1398/99; VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; alle juris).

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Auch die von der Klägerin gesehene Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16; alle juris). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemein gültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Für den Bereich des Vermögens- und Wiedergutmachungsrechts bedeutet dies, dass der Berechtigte durch konkrete Kausalhandlungen der mit der Vermögens- und Wiedergutmachungssache befassten Behörde an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war.

44

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es ist bereits überhaupt nicht erkennbar, durch welche Handlungen hier die Beklagte als vermögensrechtliche Antragsbehörde die Klägerin – also die Familienstiftung – an der Ausübung ihrer Rechte gehindert hätte. An der satzungsgemäßen Vertretung durch die Verwaltungsordnung von 1870 konnte nichts geändert werden. Auch die Problematik um die Auflösung der Familienstiftung im Jahr 1955 und die damit bedingte "schwebende" Unwirksamkeit bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Fortbestand der Stiftung im Jahr 2007 ändert daran nichts und ist nicht dem Vermögensamt zuzurechnen. Denn die Klägerin und damit die Familienstiftung hätte sich letztendlich selbst über ihre Vertretung bewusst sein müssen und frühzeitig für eine satzungsgemäße Vertretung sorgen müssen. Fehlende Rechtskenntnis geht dabei zu ihren Lasten. Auf die Anerkennung der Vertretungsbefugnis durch andere Behörden kommt es nicht an. Entscheidend muss das staatliche Fehlverhalten auf die Abhaltung der konkreten Antragsfrist durch das handelnde Vermögensamt hindeuten; dafür fehlt es bei staatlichen Vorgängen ganz anderer Behörden oder staatlicher Institutionen vor mehr als 20 Jahren bereits an Kausalzusammenhang. (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; juris).

45

Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Schreiben der Vertreter des Sippenverbandes als eigene vermögensrechtliche Anträge für den Sippenverband gestellt und hätten beschieden werden müssen. Denn unstreitig standen die geltend gemachten Uraltguthaben nicht im Eigentum des Sippenverbandes, sondern der klägerischen Stiftung, sodass eine Berechtigtenstellung von vornherein ausscheidet.

46

Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden und den Schriftsätzen, worauf zur ergänzenden Begründung verwiesen werden darf (§ 117 Abs. 5 VwGO).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht dem klägerischen Vorbringen folgt.

48

Diese Entscheidung ist nach § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Erbe nach M.A., geborene L., verwitwete O… Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Autohauses F. O. und Co. in C-Stadt einschließlich der dazugehörigen Grundstücke. 2 Mit Schreiben vom 30.07.1990 meldete die Kan

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Juli 2016 - 8 A 21/16

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D.. 2 H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem S

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(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Erbe nach M.A., geborene L., verwitwete O… Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Autohauses F. O. und Co. in C-Stadt einschließlich der dazugehörigen Grundstücke.

2

Mit Schreiben vom 30.07.1990 meldete die Kanzlei T., S. & Partner vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der genannten Vermögenswerte an. Darin heißt es:

3

" Die Firma M. O. Handelsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter Herr Christian A. ist, hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Herr Christian A. ist Erbe nach Frau M.O. zu deren Vermögen eine Beteiligung am Autohaus F.O. ...straße ... in C-Stadt gehörte.

Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zu Eigentumsfragen vom 15.06.1990 sowie der dazu bereits erlassenen Verordnung stellen wir hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin den

                    Antrag

auf Rückübertragung bzw. Entschädigung

in Bezug auf die oben genannte Beteiligung."

4

Unter dem 06.08.1990 wurde eine Vollmacht der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH zu den Akten gereicht. Diese Vollmacht enthält einen Stempelabdruck der M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mit einer unleserlichen Unterschrift.

5

Wegen des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 8 Buchst. a Vermögensgesetz (VermG) wurden die Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) weiterbearbeitet. Mit Schreiben vom 21.12.1999 wurde der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass es sich bei der Antragstellerin, der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH, um keine natürliche Person im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG handele. Ein Antrag des Herrn Christian A. auf Rückübertragung bzw. Ausgleichsleistungen liege nicht vor. In dem darauf folgenden Schriftverkehr teilten die Bevollmächtigten der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mit, dass gleichlautende Firma im Auftrage von und für Herrn Christian A. gehandelt habe und Herr A. der alleinige Gesellschafter dieses Unternehmens sei. Die Gesellschaft sei von Herrn A. mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt worden. Demnach sei Herr Christian A. als Antragsteller im Ausgleichsleistungsverfahren zu sehen.

6

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 11.01.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mangels Berechtigtenstellung ab. Anspruchsberechtigt seien nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nur natürliche Personen. Auch Herr A. habe keinen Anspruch auf Zahlungen von Ausgleichsleistungen. Denn insoweit fehle es an einem fristgerechten Antrag nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 und 3 AusglLeistG bis zum 31.05.1995. Eine Wiedereinsetzung bzgl. dieser Ausschlussfrist sei nicht zulässig. Ebenso komme keine Nachsichtgewährung in Betracht. Schließlich könne der fristgerechte Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH nicht als Antrag des Herrn Christian A. gewertet werden. Denn nach der eindeutigen Formulierung in der Antragstellung und der dazu überreichten Vollmacht seien Ansprüche der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH angemeldet worden. Die Vollmacht vom 30.07.1990 sei von Herrn Dr. G.M. als damaligen Geschäftsführer unterzeichnet worden. Auch eine vollmachtlose Anmeldung könne nach § 30a VermG nur dann fristwahrend wirken, wenn innerhalb der Frist, also bis zum 31.12.1992, eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Nach der vermögensrechtlichen Rechtsprechung sei für eine fristwahrende Anmeldung unabdinglich, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheiten des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren.

7

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Ausgleichsleistungen und macht weiter Ausführungen dazu, dass die Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH die Verwaltung des Privatvermögens des Klägers wahrnehme und dieser alleiniger Gesellschafter sei. Weder nach dem Vermögensgesetz noch dem Ausgleichsleistungsgesetz sei eine höchstpersönliche Antragstellung notwendig. Hier liege eine Stellvertretung vor. So sei der Kläger auch im Freistaat Sachsen als Berechtigter anerkannt worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.01.2016 zu verpflichten, Ausgleichsleistungen für die beantragten Vermögenswerte zu bewilligen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen und

12

verteidigt die in dem Bescheid geäußerte Rechtsansicht, wonach kein fristgerechter Antrag des Klägers vorliege.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen fristgerechten Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt.

15

Gemäß § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihren Erben oder weitere Erben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

16

1.) Danach ist der fristgerecht gestellte Antrag der Firma M. Or.- und Handelsgesellschaft mbH bereits deswegen abzulehnen, da es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt und zudem die Firma unstreitig nicht Erbe nach der Geschädigten, Frau M. J. geworden ist.

17

2.) Ebenso hat der Beklagte in dem Bescheid rechtmäßig erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zukommt. Denn insoweit fehlt es an einem fristgerechten Antrag gem. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 und 3 AusglLeistG. Dieser hätte bis zum 31.05.1995 gestellt werden müssen. Dies ist unzweifelhaft nicht geschehen.

18

Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Beklagten, dass der - fristgerecht - gestellte Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH nicht als Antrag für den Kläger zu sehen ist bzw. auch nur zu werten wäre.

19

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in der im Tatbestand zitierten Anmeldung vom 30.07.1990 ist diese alleinig für Die Firma M. O.- Handelsgesellschaft mbH erfolgt. Dafür steht die Nennung der Firma und die weiteren Bezeichnungen im Text wie "Wahrnehmung ihrer Interessen"; "unsere Mandantin". Auch die sodann überreichte Vollmacht nimmt eindeutig Bezug auf die Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH, für die – unleserlich – der damalige Geschäftsführer Herr Dr. G.M. zeichnete.

20

Die Nennung des Klägers als Gesellschafter und Erbe nach der Geschädigten mag dies nicht in Zweifel ziehen. Denn auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung der Berechtigten anmeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; juris).

21

Auch in der Folgezeit sind bis zum dem entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.05.1995 keine Anträge des Klägers oder Vollmachten vorgelegt worden. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; beide juris). Wie bereits ausgeführt lagen bis zum Ende der Ausschussfrist – spätestens am 31.05.1995 – keine Anträge oder Vollmachten des Klägers vor.

22

So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Denn nach § 30 Abs. 1 S. 4 VermG gilt die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung als Antrag gem. § 30a Abs. 1 VermG, wonach Ansprüche auf Rückübertragung nach dem 31.12.1992 nicht mehr angemeldet werden können. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen.

23

Auch die Rechtsprechung bzgl. der Anmeldung einer geschädigten Personengesellschaft durch den vermögensrechtlichen Antrag der Personengesellschaft selbst, vermag hier nicht weiterzuhelfen. Denn die M. GmbH war eindeutig und unstreitig selbst nicht geschädigt und auch nach dem Vermögensgesetz nicht berechtigt, da sie zu keiner Zeit Erbin der geschädigten Berechtigten war.

24

Da es sich insoweit um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.

25

3.) Dementsprechend folgt das Gericht der rechtlichen Argumentation des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und darf darauf sowie auf die äußerst ausführlichen rechtlichen Erwägungen und Erklärungen in der Klageerwiderung vom 27.06.2016 (Bl. 67 GA) verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesen ausführlichen Begründungen schließt sich das Gericht an, so dass diese nicht wiederholt werden müssen.

26

4.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigem Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an der vorläufigen Festsetzung (§ 52 Abs. 1 GKG).

27

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückübertragung des zuletzt im Grundbuch von B-Stadt Bd. 82, Bl. 4002 verzeichneten Erbbaurechts an dem Flurstück 8 der Flur 28 in Größe von 336 m². Dabei handelt es sich um ein bebautes Grundstück in der Innenstadt von B-Stadt mit der postalischen Anschrift M…. Im Jahre 1940 war das D… mit Sitz in B… als Eigentümer vermerkt und im Jahre 1951 wurde die Landesregierung … in … als Rechtsträger des nunmehrigen Eigentums des Volkes eingetragen.

2

Den streitgegenständlichen Rückübertragungsantrag vom 13.11.1990 bzw. 29.07.1991 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2017 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger als heutiges  D...in West- und Ostdeutschland nach dem Kriege neugegründet worden sei und damit kein Rechtsnachfolger des am 19.09.1945 aufgelösten damaligen D… sei. Demzufolge sei eine Schädigung im Sinne des § 1 VermG nicht festzustellen und der Kläger sei nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Vielmehr sei der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG anwendbar. Denn das Grundstück sei auf besatzungsrechtlicher Enteignung im Jahre 1945 aufgrund der SMAD-Befehle 124/126 vom 30.-31.10.1945 sequestriert und konfisziert worden.

3

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2017 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Mit Verweis auf die Ausführungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26.04.1994 (7 A 25/93) und vom 02.06.1994 (7 A 35/93) unterfalle das gesamte Vermögen des früheren D… des Sequestrierung und Konfiszierung aufgrund der SMAD-Befehle 124/126. Mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 06.09.1994 (5 A 2037/94) habe die sowjetische Militärverwaltung ihr Einverständnis mit der durch den Präsidenten der Provinz Sachsen am 22.08.1945 verfügten Enteignung der Vermögenswerte des D… mit dem SMAD-Befehl Nr. 015 vom 19.09.1945 bestätigt. Der Zugriff auf sämtliche Grundstücke des ehemaligen  D... habe spätestens in dem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 12.03.1948 greifbaren Ausdruck gefunden, mit dem den nachgeordneten Behörden die Pflicht auferlegt worden sei, in entsprechender Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 126 vom 31.10.1945 betreffend die Konfiszierung des Vermögens der NSDAP ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände des  D... zu erstellen. Mit der entsprechenden Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 126 und darin verwendeten Begriff der Konfiszierung sei klargestellt, dass das  D... als aufgelöste Nazi-Organisation behandelt und sein gesamtes Vermögen auf dieser Grundlage als Eigentum des Volkes in Besitz zu nehmen gewesen sei. Damit sei der im SMAD-Befehl Nr. 015 erklärte Wille der Besatzungsmacht vollzogen worden. Auch das Schreiben der Deutschen Wirtschaftskommission vom 10.02.1949, die in enger Abstimmung mit der Besatzungsmacht agiert habe, belege, dass das Vermögen des  D... als bereits enteignet betrachtet worden sei und nur noch die Erfassung und Verwertung ausgestanden habe. Da sich im vorliegenden Fall somit aus Verlautbarungen und Handlungen der Besatzungsmacht ein das Ende der Besatzungszeit überdauernder Auftrag der Besatzungsmacht zur Durchführung von Enteignungen ergebe, die von ihr selbst eingeleitet und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt gewesen seien, stehe der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen, dass die Enteignung im vorliegenden Fall erst mit der Eintragung vom 06.07.1951 im Grundbuch vollzogen worden sei (so auch schon BVerwG, Urteil v. 02.08.2001, 7 C 26.00).

4

Damit sei der Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes gegeben. Jedoch sei der Kläger keine natürliche Person, so dass § 1 Abs. 1 S. 1 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) nicht gegeben sei. Darüber hinaus gelte das bereits zum Ausschluss des Vermögensgesetzes gesagte, dass der Kläger kein Rechtsnachfolger nach dem im Jahr 1937 geschädigten  D... sei. Damit sei der Kläger als jetziges  D... nur Funktionsnachfolger des rechtswirksam aufgelösten Geschädigten. Funktionsnachfolger stünden Rechtsnachfolgern nur dann gleich, wenn dies gesetzlich bestimmt sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

5

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass es an einer konkreten Umsetzung des oder der SMAD-Befehle zu Zeiten der sowjetischen Besatzungsmacht fehle. Denn die Grundbucheintragung sei erst nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1951 erfolgt und sei damit nicht mehr der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 zu verpflichten, das Erbbaurecht lastend auf dem Grundstück Gemarkung B-Stadt Flur 28, Flurstück 8 (M…) an den Kläger zurückzuübertragen sowie die staatliche Verwaltung aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen diesbezüglichen Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung des streitbefangenen Erbbaurechts (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

13

Zutreffend führt der Beklagte aus, dass der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet ist. Denn der Rechtsverlust ist aufgrund besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt, so dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG Anwendung findet.

14

Dabei wird die besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung nicht dadurch ausgeschlossen, dass deutsche Stellen daran mitgewirkt haben, noch steht ihr entgegen, dass die in Frage stehende Enteignung nicht zugunsten der Besatzungsmacht selbst erfolgt ist (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 23.04.1991, 1 BvR 1170/90; juris).

15

Die maßgebliche Einflussnahme der Besatzungsmacht wird regelmäßig dadurch erkennbar, dass die sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) die durchgeführten Enteignungen durch Befehl ausdrücklich angeordnet und nachträglich gebilligt hat. Die sowjetische Militärverwaltung hat ihr Einverständnis mit den Enteignungen der Vermögenswerte des  D... es allein schon dadurch dokumentiert, dass es die Auflösung des  D... es mit Befehl vom 19.09.1945 "über die Liquidation des  D... es und die Übergabe des Eigentums und medizinischen Personals an die Abteilung für Gesundheit und Soziales der lokalen Selbstverwaltungsorgane" bestätigt hat. Die Bestätigung der Liquidation eines eingetragen Vereins sowie der Übergabe der Vermögenswerte beinhaltet der Sache nach das Einverständnis mit der Enteignung sämtlicher Vermögenswerte des liquidierten Vereins. Der Erlass des Ministers für Wirtschaft und Verkehr – Sequesterabteilung – vom 12.03.1948, durch den das gesamte Vermögen des  D... es in Sachsen-Anhalt konfisziert worden ist, stellt sich als Umsetzung der bestätigenden Liquidation des  D... dar. Dass es bei der Enteignung der hier streitbefangenen Vermögenswerte um eine Umsetzung des Willens der sowjetischen Militärverwaltung ging, wird durch die Hinweise auf die SMAD-Befehle 124/126 dokumentiert.

16

Der besatzungsrechtliche Charakter der Enteignungsmaßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Überführung der streitbefangenen Vermögensgegenstände in Volkseigentum erst nach dem 07.10.1949 und der Gründung der DDR in das Grundbuch 1951 eingetragen wurde (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 16.04.1993, 7 B 3.93; juris). Das Datum des grundbuchrechtlichen Vollzugs der Enteignungsmaßnahme ist für die Beurteilung ihres besatzungshoheitlichen Charakters ohne Bedeutung (so absolut herrschende Meinung; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 21.09.1993, ZOV 1994, 141).

17

Zur Enteignung des  D... es aufgrund besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits: VG Magdeburg, Urteil v. 06.09.1994, 5 A 2037/94.

18

Ist damit der Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) eröffnet, scheidet ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG daran, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person handelt und das heutige D... kein Rechtsnachfolger nach dem aufgelösten und geschädigten damaligen  D... ist.

19

Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das Gericht den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr als dort rechtlich zutreffend ausgeführt kann das Gericht auch nicht zu einer weiteren Begründung liefern.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

21

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2017, mit welchem Ausgleichsleistungsansprüche für die entschädigungslose Enteignung des ¼-Anteils an den ehemaligen Landwirtschaftlichen Unternehmen R…, für die Aktienanteile und Obligationen an der Gebrüder D… AG und anderer Vermögenswerte des Herrn …, mangels rechtzeitiger Antragstellung abgelehnt wurden.

2

war Miteigentümer der zuvor genannten Vermögenswerte, welche im Oktober 1945 im Wege der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurden.

3

Der zuletzt in Dresden wohnhafte errichtete am 09.08.1965 in Westdeutschland ein notarielles Testament wie folgt:

4

„[…] Zu meinen Erben setze ich ein:

5

1. Meine Nichte Anne-Marie G…, geb. von H…,

zu 50%

2. Meinen Neffen Fritz von H…, Stuttgart,

zu 10%

3. Meinen Neffen Gustav-Adolf von D…, ,

zu 10%

4. Meinen Schwager Alber S…,

zu 15%

5. Frau Elly R…,

zu 15%

6

Der Wert meines Reinvermögens beträgt 180.000,00 DM.“

7

Im Laufe der behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass am 22.01.1970 vor dem Staatlichen Notariat in Dresden ein weiteres Testament wie folgt fasste:

8

„[…] Er ist, wie die mit ihm geführte Unterredung ergab, nach der Überzeugung des Notars voll geschäfts- und testierfähig. Frühere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.

9

(…)

10

Herr von D… erklärte nunmehr seinen letzten Willen wie folgt:

11

Hiermit setze je zur Hälfte

a) Frau Elly R…, geb. A.

        

b) Herrn Kurt R…

12

beide wohnhaft in 8027 Dresden, …, als Erben ein. Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.“

13

verstarb am 25.03.1971 an seinem Wohnort in Dresden.

14

Herr Kurt R... verstarb am ..01.1976; Frau Elly R... am ...12.1981. Die Kläger sind Erben nach Frau Elly R....

15

Gemäß dieser nach dem Dresdner Testament zuletzt festgelegten Erbfolge nach lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2015 den Antrag auf Ausgleichsleistungen bezüglich der vermögensrechtlichen Antragsteller nach dem in Westdeutschland verfassten ersten Testament mangels Erbrechtsnachfolge nach ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

16

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 20.12.2017 lehnte der Beklagte auch die Ausgleichsleistungsansprüche der nach dem letzten und gültigen Dresdner Testament begünstigten Rechtsnachfolger ab. Denn ein fristgerechter Antrag sei bis zum 31.05.1995 nicht gestellt worden. Vielmehr sei dies erst am 06.11.2011 erfolgt. Der für die nach dem ungültigen westdeutschen Testament durch Herrn Fritz H... von H... am 30.06.1990 gestellte Antrag auf Restitution, entfalte für den Erbstrang nach dem gültigen ostdeutschen Testament keine Rechtsfolgen. Auch eine im Vorfeld im Jahre 1971 ausgestellte Vollmacht an Herrn H... von H... durch die Scheinerben des westdeutschen Testamentes könne für die vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz keine Gültigkeit erlangen. Denn diese sei im Juni 1990 bereits erloschen gewesen. Schließlich liege keine Genehmigung der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger als wahre Erben innerhalb der Anmeldefrist vor. Bei der Anmeldefrist handele es sich um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereissetzung. Eine Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens scheide aus.

17

Dagegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben und sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die fristgerechte Antragstellung des Herrn H... von H... auch für ihre Ansprüche gelte und im Zweifel die sogenannte Nachsichtgewährung eingreife. Denn die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten von ihrer Erbberechtigung bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31.05.1995 keine Kenntnis gehabt. Denn bis dato seien alle Beteiligten von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments ausgegangen. Die Kläger seien erst durch die Mitteilung des Beklagten im Jahre 2011 auf das Dresdner Testament aufmerksam gemacht worden. Schließlich sei ihre Rechtsvorgängerin, Frau Elly R......, in beiden Testamenten begünstigt worden.

18

Die Kläger beantragen,

19

den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägern ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des ¼ Anteil des …gutes H… und anderer Vermögenswerte des Herrn … zusteht.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen

22

und verteidigt die im Bescheid und in den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten eines Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Unterlagen der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung der Vermögenswerte des J. von D…. Denn es mangelt an der fristgerechten Antragstellung.

26

 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) werden noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz (VermG), die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG endet für weitere Anträge die Ausschlussfrist am 31.05.1995. Zum Antrag berechtigt ist die materiell-berechtigte geschädigte (natürliche) Person bzw. deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 AusglLeistG). Erbe des geschädigten ist die Erbengemeinschaft nach seinem letzten und gütigen Dresdner Testament, mithin die Kläger. Dies ist unstreitig und auch vom erkennenden Gericht in Verneinung der Erbberechtigung nach dem früheren in Westdeutschland verfassten Testament so festgestellt (Urteil v. 08.07.2016; 8 A 21/16 MD; juris).
Ein wirksamer Antrag - auch nur - eines Mitglieds dieser Erbengemeinschaft liegt aber bis zum 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) oder zuvor bis zum 31.12.1992 aufgrund eines vermögensrechtlichen Antrages (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) nicht vor. Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Beklagten, dass der – fristgerecht – gestellte vermögensrechtliche Antrag des Herrn H... von H... keine Rechtswirkung für den wahren Erbstrang nach Elly R...... als Berechtigte entfaltet. Denn dieser Antrag ist nur als solcher für diese nach dem ersten Testament als Scheinerben zu wertende familiäre Erbengemeinschaft zu werten. Zwar war auch nach diesem ersten Testament Frau Elly R...... als nicht familiäre Miterbin als Scheinerbin bedacht worden; H... von H... wollte aber nur für die familiären Erben auftreten; nicht für Frau R.... Dies ergibt sich eindeutig aus den Formulierungen im Antrag vom 30.06.1990 (Bl. 1 Beiakte B) und aus späteren Schriftstücken. Soweit die Kläger aus der Formulierung "Erben nach " in dem Schreiben des H... von H... vom 11.03.1993 (Bl. 48 GA) die Vertretungsmacht herauslesen möchten, teilt dies das Gericht nicht. Denn auch dies ist im Gesamtkontext der familiären Anmeldung zu werten.
Auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung des (wahren) Berechtigten angemeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; beide juris). H... von H... hat nie für Frau R... und damit für die Kläger nach ihr angemeldet.
Dies erscheint dem Gericht auch aufgrund der Vorkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren 8 A 21/16 MD hinsichtlich der fehlenden Berechtigung nach dem ersten Testament schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Familie wie auch Frau R... scheinen davon ausgegangen zu sein, dass der Erblasser ein westdeutsches und ein ostdeutsches Vermögen zu vererben hatte. Denn dafür spricht die Tatsache, dass man das umfangreiche westdeutsche Vermögen nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1970 nach dem westdeutschen Testament auch unter Beteiligung von Frau R... verteilt hat. Diese Erbverteilung kann aber rechtlich gesehen nur als freiwillige Aufteilung angesehen werden, wogegen rechtliche nichts einzuwenden ist. Denn selbstverständlich können Alleinerben, wie hier die Eheleute R... – "freiwillig" das Erbe mit andren "Nichterben" teilen. So ist es anscheinend im Jahr 1970 in Westdeutschland geschehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris). Dass die wahre Erbberechtigung der R...s als Alleinerben erst später geklärt wurde, ändert daran nicht. Die in diesem Zusammenhang auch von Frau R... ausgestellte Vollmacht vom 11.08.1971 kann nicht als solche für die 20 Jahre später anstehende vermögensrechtliche Antragstellung herangezogen werden, weil sie von einem ganz anderen Willen getragen war.

27

 Auch in der Folgezeit sind bis zum entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.05.1995 keine Anträge der Kläger oder Vollmachten vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil, v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Wie bereits ausgeführt lagen bis zum Ende der Ausschussfrist – spätestens am 31.05.1995 – keine Anträge oder Vollmachten der Kläger vor.
So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen (vgl. insg. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; juris).
Da es sich sowohl bei der vermögenrechtlichen Antragfrist (§ 30a VermG; § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) als auch bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG um materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Angesichts der Anzahl der seinerzeit vorliegenden Anmeldungen konnte davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von ihrer Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, insofern sah der Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine Ausschlussfrist für weitere Anmeldungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und nach dem Entschädigungsgesetz einzuführen. Die Ausschlussfrist dient dem Interesse, die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abzuschließen. Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche soll damit auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen werden, angesichts der angespannten Haushaltslage zum Zweck der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten und den Umfang der zu leistenden Entschädigungen für den Bund absehbar zu machen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.03.2010, 5 C 15.09; juris; BVerfG,Beschl.v.10.1.2000-1BvR1398/99-NJW2000, 1480).
Auch die von den Klägern gesehene Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, 7 C 28.95; juris). Für den Bereich des Vermögens- und Wiedergutmachungsrechts bedeutet dies, dass der Berechtigte durch konkrete kausale Handlungen der mit der Vermögens- und Wiedergutmachungssache befassten Behörde an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat auch der Beklagte erst im Jahr 2011 von dem letzten und damit gültigen Dresdner Testament Kenntnis erlangt. Dies ist auch schlüssig und ergibt sich aus der Mitteilung des Amtsgerichts Dresden vom 06.12.2013 an den Beklagten (Bl. 47 GA). Aufgrund der Vielzahl der vermögensrechtlichen Anträge in den 1990er Jahren, ist dem Beklagten eine frühere Bearbeitung nicht vorwerfbar.
Wieweit das Amtsgericht Bad Oeynhausen in Westdeutschland eine Pflichtverletzung im Jahre 1971 begangen hat oder Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche auslöst indem es bei der Testamentseröffnung nicht am letzten Wohn- und Sterbeort des in Dresden nach weiteren Testamenten nachfragte, mag dahinstehen. Dies kann jedenfalls eine Nachsichtgewährung im hier vorliegenden Wiedergutmachungsverfahren nicht begründen. Denn dies wäre für die Versäumung der Antragsfrist nach dem AusglLeistG oder anderer Wiedergutmachungsvorschriften nicht kausal. Die fehlende Kenntnis von der Berechtigung und die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung steht einer Ausschlussfrist nicht entgegen (VG Leipzig, Urteil v. 23.08.2013, 1 K 180/13; juris). Entscheidend muss das staatliche Fehlverhalten auf die Abhaltung der konkreten Antragsfrist durch das handelnde Vermögensamt hindeuten; dafür fehlt es bei staatlichen Vorgängen ganz anderer Behörden oder staatlicher Institutionen vor mehr als 20 Jahren am Kausalzusammenhang. Vielmehr wird es eine Vielzahl derartiger Schicksale geben, wo der wahre Erbe erst nach Ablauf der vermögensrechtlichen Anmelde- und Antragsfristen bekannt wird, ohne dies auf staatliches Fehlverhalten der Vermögensämter beruht. So auch vorliegend, wo erkennbar alle Beteiligten in der Familie des Erblassers und der Familie R... zunächst von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments aufgrund der dortigen Vermögenswerte ausgingen. Schließlich ist auch festzuhalten, dass Frau R... als letzte Erbin nach dem Dresdner Testament von den wahren Vorgängen wusste aber anscheinend keinerlei Interesse an dem Alleinerbe hatte. Dies war jedenfalls ihre freie Entscheidung und bindet ihre Rechtsnachfolger. Fehlende Rechtskenntnisse bei den Beteiligten vermögen ein staatliches Fehlverhalten nicht zu begründen.

28

Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen, worauf zur ergänzenden Begründung verwiesen werden darf (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht zur Begründung auch nicht beitragen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht unter Berücksichtigung des Streitvortrages davon ausgeht, dass vorliegend noch nicht die tatsächliche Höhe der Ausgleichsleistungen in Frage steht, sondern allein die Feststellung der Berechtigtenstellung. Diese ist als geringwertiger gegenüber den tatsächlichen Vermögenswerten anzusetzen (vgl. so schon: VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

30

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D..

2

H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007 und wurde unter anderem von dem Kläger beerbt.

3

H. von H. beantragte unter dem 15.08.1990 für sich und Erben Restitution des R-Gut H.. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15.05.1995 Ansprüche bezüglich weiterer Vermögenswerte geltend. Ebenso fehlte dort die Vollmacht des G.-A. von D..

4

Bis zu seinem Tode am 14.04.2007 stellte der Rechtsnachfolger nach dem Geschädigten H. von D., nämlich G.-A. von D. keinen Antrag auf Ausgleichsleistungen oder einen sonstiger vermögensrechtlichen Antrag.

5

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 01.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.10.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Antragstellung für die Vermögenswerte des H. von D. ab. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei nicht zulässig. Denn das mit Wirkung vom 01.12.1994 in Kraft getretene Ausgleichsleistungsgesetz AusglLeistG) bestimme das Fristende für Anträge auf Ausgleichsleistungen auf den 31.05.1995. Zu diesem Zeitpunkt habe G.-A. von D. als einziger Erbe nach dem Geschädigten H. von D. noch gelebt, so dass der Kläger überhaupt nicht antragsberechtigt gewesen sei. Nur G.-A. von D. hätte den Antrag stellen können, so dass auch nur ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 32 Abs. 2 VwVfG nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt gewesen. Denn spätestens mit Einsetzen der Betreuung des G.-A. von D. hätte der Betreuer den Antrag stellen können. Dabei ist ein eventuelles Verschulden des Betreuers zurechenbar. G.-A. von D. sei bereits 2007 verstorben und der Antrag auf Wiedereinsetzung erst im Jahre 2009 gestellt. Insofern sei auch die Jahresfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Zudem sei die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG eine Ausschlussfrist.

6

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter den Ausspruch seiner Berechtigtenstellung nach H. von D. bzw. G.-A. von D. festzustellen. Soweit H. von H. 1990 keine Vollmacht vorgelegt habe, hätte die Behörde den Vollmachtgeber, also G.-A. von D. zur Genehmigung hätte auffordern müssen. Insoweit hätte nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorgelegen. Hilfsweise werde der Antrag des Herrn H. von H. von 1990 durch den jetzigen Erben, dem Kläger, im Termin der mündlichen Verhandlung genehmigt.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bezüglich des Klägers die Berechtigtenstellung nach G.-A. von D. festzustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen

11

und verteidigt die in dem Bescheid und den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

12

Nach der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes N. vom 26.07.2016 und eine Kopie eines Gutachtens von Frau Dr. E., mit denen eine ausgeprägte demenzielle Krankheitssituation des G.-A. von D. spätestens ab 1996 bescheinigt werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigtenstellung bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Geschädigten H. von D.. Denn es liegt kein entsprechender Antrag des allein Antragsberechtigten G.-A. von D. vor.

16

Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche des ursprünglich Geschädigten H. von D. weder eine fristgerechte und rechtmäßige Antragstellung nach dem Vermögensgesetz noch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch den Berechtigten vorliegt. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Geschädigte H. von D. 1962 verstarb und von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt wurde. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007. Unstreitig feststellbar ist, das G.-A. von D. keine vermögensrechtlichen oder sonstige so zu verstehende Ansprüche nach dem Geschädigten H. von D. geltend gemacht hat, so dass zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2007 sämtliche denkbaren Anmeldefristen der Anmeldeverordnung, dem Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz verstrichen waren.

17

Soweit der Kläger nunmehr argumentiert, dass der unter dem 30.10.1991 von H. von H.tein gestellte Restitutionsantrag für den Kläger gelten würde, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris).

19

Das Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist ein Antragsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG), wobei für jeden einzelnen Antrag die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG zu prüfen ist. Bei einer geschädigten Erbengemeinschaft kann zwar jeder Erbe für die gesamthänderisch verbundene Erbengemeinschaft einen Antrag stellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004, 8 B 81.04; juris). Jedoch hilft auch diese Überlegung nicht weiter. Denn ausweislich des Antrages vom 15.08.1990 hat H. von H.tein vermögensrechtliche Ansprüche für sich selbst und eventuell eine Erbengemeinschaft jedenfalls nicht für die Vermögenswerte nach H. von D. gestellt. Der Antrag lautet:

20

"Meine Eigentumsansprüche gründen sich auf die Tatsache, dass meine Schwestern A. von P. und Dr. S. F., sowie mein Bruder W. von H.tein und ich selber die Alleinerben meiner Mutter sind und meine Schwester A. G. von P. und ich selber Erben von J. von D.."

21

Demnach liegt bereits mit diesem Schreiben kein Antrag bezüglich der geschädigten Vermögenswerte nach H. von D., dem Bruder der Mutter (A. v. H.tein) von H. von H.tein vor. Zur Konkretisierung aufgefordert, erklärte H. von H.tein unter dem 11.03.1993:

22

"Ich vertrete, wie auch aus meinem Antrag sicher ersichtlich, die Erben meiner Mutter, sowie die meines Onkels J. und H. von D.. Die Erben von G. von D. werden von einem Miterben, dem Landwirt B. vertreten, von dem sicherlich auch ein entsprechender Antrag bei ihnen vorliegt."

23

Unter dem 16.06.1993 wurde H. von H.tein aufgefordert, die bisher fehlenden Erbscheine nach H. von D., J. von D., A. von H.tein und G. von D. nachzureichen und auf ihn lautende Vollmachten der Geschwister vorzulegen. Gleiche Aufforderung erfolgte unter dem 10.02.1994, wobei auf die Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG hingewiesen wird. Insbesondere heißt es in dem Schreiben:

24

"Mit Schreiben vom 11.03.1993 teilten Sie mit, dass Sie auch die Erben nach J. und H. von D. vertreten. Sollte dies noch der Fall sein, benötige ich eine auf Sie lautende notariell beglaubigte Handlungsvollmacht der Erben."

25

Mit Schreiben vom 16.03.1994 wurde G.-A. von D. als Rechtsnachfolger des H. von D. angeschrieben und um Beibringung eines Erbscheins nach H. von D. gebeten. Schließlich ist den Akten ein Schreiben vom 18.09.1997 an G.-A. von D. zu entnehmen, worin es heißt:

26

"Ich bitte Sie, mir die Erbscheine nach H. und J. von D. zu übersenden und mir mitzuteilen, ob sie sich der Vertretung in dieser Angelegenheit durch Herrn F. H. von H.tein oder Herrn B. angeschlossen haben. Eine entsprechende Vollmacht wäre dann vonnöten [… ]. Sie wollen mir ebenfalls bitte mitteilen, ob Sie einen gleichlautenden Antrag [nach dem Ausgleichsleistungsgesetz] stellen, […]."

27

Schließlich ist keine Beantwortung dieser Schreiben weder durch H. von H.tein noch durch G.-A. von D. festzustellen. Erst unter dem 23.10.2009 meldet sich der Kläger beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dahingehend, dass G.-A. von D. unter Betreuung stehe. Dort berichtet der Kläger von Schilderungen des zwischenzeitlich verstorbenen H. von H.teins bezüglich Besuche bei seinem Vetter G.-A. von D. - wohl in den siebziger Jahren - zwecke Unterschriftserteilung für Anträge nach dem LAG, wobei auch ausgeführt wird, dass G.-A. von D. selbst auch keine Anträge nach dem LAG gestellt habe. Auch in den Folgejahren und Anfang der neunziger Jahre seien Kontaktaufnahmen zu G.-A. von D. nicht möglich gewesen. Da G.-A. von D. seine Antragsrechte nicht wahrnehmen könne, beantrage der Kläger hinsichtlich versäumter Antragsfristen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

28

Somit spricht nichts für eine rechtsgültige fristgerechte Stellung vermögensrechtlicher Anträge nach H. von D., entweder durch den Alleinerben G.-A. von D. selbst oder etwa zu dessen Lebzeiten (gestorben 14.04.2007) von ihm willentlich genehmigt worden wären. Die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion, nunmehr im Jahre 2016 für den zum Zeitpunkt der Anmeldefristen Lebenden und allein Berechtigten G.-A. von D. Anträge zu fingieren bzw. eine vollmachtlose Stellvertretungen zu genehmigen, greift rechtlich nicht. Dies bereits deswegen nicht, weil nach den Unterlagen und den gesamten Vortrag bekannt ist, dass der Alleinerbe und Sohn nach H. von D., nämlich G.-A. von D. zu seinen Lebzeiten - also bis zum 14.04.2007 - keinerlei Interesse an den geschädigten Vermögenswerten seines Vater H. von D. weder im bundesdeutschen Lastenausgleichsverfahren noch nach dem Vermögensrecht hatte.

29

Liegt bereits keinerlei Antragstellung für die Vermögenswerte von H. von D. durch den allein Berechtigten Sohn G.-A. von D. vor, ist auch keinerlei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Kläger im Jahre 2009 möglich. Dazu bemerkt das Gericht nur, dass eine Wiedereinsetzung bereits deshalb unmöglich ist, weil die in Rede stehenden Anmeldefristen materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen sind. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BverwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006, 8 B 43.06; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.

30

Die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen helfen ebenso nicht weiter und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Mögen sie nur belegen, dass bei G.-A. von D. (spätestens) ab 1996 eine ausgeprägte dementielle Krankheitssituation vorlag. Soweit G.-A. von D. bereits unter Betreuung stand, haben der Kläger selbst als dessen Betreuer oder eine weitere Betreuerin Frau T. für G.-A. von D. keinerlei fristwahrende Anträge bis spätestens 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) als letzte denkbare Frist gestellt.

31

Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die rechtliche Bewertung des Beklagten in den streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

33

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Erbe nach M.A., geborene L., verwitwete O… Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Autohauses F. O. und Co. in C-Stadt einschließlich der dazugehörigen Grundstücke.

2

Mit Schreiben vom 30.07.1990 meldete die Kanzlei T., S. & Partner vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der genannten Vermögenswerte an. Darin heißt es:

3

" Die Firma M. O. Handelsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter Herr Christian A. ist, hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Herr Christian A. ist Erbe nach Frau M.O. zu deren Vermögen eine Beteiligung am Autohaus F.O. ...straße ... in C-Stadt gehörte.

Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zu Eigentumsfragen vom 15.06.1990 sowie der dazu bereits erlassenen Verordnung stellen wir hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin den

                    Antrag

auf Rückübertragung bzw. Entschädigung

in Bezug auf die oben genannte Beteiligung."

4

Unter dem 06.08.1990 wurde eine Vollmacht der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH zu den Akten gereicht. Diese Vollmacht enthält einen Stempelabdruck der M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mit einer unleserlichen Unterschrift.

5

Wegen des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 8 Buchst. a Vermögensgesetz (VermG) wurden die Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) weiterbearbeitet. Mit Schreiben vom 21.12.1999 wurde der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass es sich bei der Antragstellerin, der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH, um keine natürliche Person im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG handele. Ein Antrag des Herrn Christian A. auf Rückübertragung bzw. Ausgleichsleistungen liege nicht vor. In dem darauf folgenden Schriftverkehr teilten die Bevollmächtigten der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mit, dass gleichlautende Firma im Auftrage von und für Herrn Christian A. gehandelt habe und Herr A. der alleinige Gesellschafter dieses Unternehmens sei. Die Gesellschaft sei von Herrn A. mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt worden. Demnach sei Herr Christian A. als Antragsteller im Ausgleichsleistungsverfahren zu sehen.

6

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 11.01.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH mangels Berechtigtenstellung ab. Anspruchsberechtigt seien nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nur natürliche Personen. Auch Herr A. habe keinen Anspruch auf Zahlungen von Ausgleichsleistungen. Denn insoweit fehle es an einem fristgerechten Antrag nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 und 3 AusglLeistG bis zum 31.05.1995. Eine Wiedereinsetzung bzgl. dieser Ausschlussfrist sei nicht zulässig. Ebenso komme keine Nachsichtgewährung in Betracht. Schließlich könne der fristgerechte Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH nicht als Antrag des Herrn Christian A. gewertet werden. Denn nach der eindeutigen Formulierung in der Antragstellung und der dazu überreichten Vollmacht seien Ansprüche der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH angemeldet worden. Die Vollmacht vom 30.07.1990 sei von Herrn Dr. G.M. als damaligen Geschäftsführer unterzeichnet worden. Auch eine vollmachtlose Anmeldung könne nach § 30a VermG nur dann fristwahrend wirken, wenn innerhalb der Frist, also bis zum 31.12.1992, eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Nach der vermögensrechtlichen Rechtsprechung sei für eine fristwahrende Anmeldung unabdinglich, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheiten des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren.

7

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Ausgleichsleistungen und macht weiter Ausführungen dazu, dass die Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH die Verwaltung des Privatvermögens des Klägers wahrnehme und dieser alleiniger Gesellschafter sei. Weder nach dem Vermögensgesetz noch dem Ausgleichsleistungsgesetz sei eine höchstpersönliche Antragstellung notwendig. Hier liege eine Stellvertretung vor. So sei der Kläger auch im Freistaat Sachsen als Berechtigter anerkannt worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.01.2016 zu verpflichten, Ausgleichsleistungen für die beantragten Vermögenswerte zu bewilligen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen und

12

verteidigt die in dem Bescheid geäußerte Rechtsansicht, wonach kein fristgerechter Antrag des Klägers vorliege.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen fristgerechten Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt.

15

Gemäß § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihren Erben oder weitere Erben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

16

1.) Danach ist der fristgerecht gestellte Antrag der Firma M. Or.- und Handelsgesellschaft mbH bereits deswegen abzulehnen, da es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt und zudem die Firma unstreitig nicht Erbe nach der Geschädigten, Frau M. J. geworden ist.

17

2.) Ebenso hat der Beklagte in dem Bescheid rechtmäßig erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zukommt. Denn insoweit fehlt es an einem fristgerechten Antrag gem. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 und 3 AusglLeistG. Dieser hätte bis zum 31.05.1995 gestellt werden müssen. Dies ist unzweifelhaft nicht geschehen.

18

Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Beklagten, dass der - fristgerecht - gestellte Antrag der Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH nicht als Antrag für den Kläger zu sehen ist bzw. auch nur zu werten wäre.

19

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in der im Tatbestand zitierten Anmeldung vom 30.07.1990 ist diese alleinig für Die Firma M. O.- Handelsgesellschaft mbH erfolgt. Dafür steht die Nennung der Firma und die weiteren Bezeichnungen im Text wie "Wahrnehmung ihrer Interessen"; "unsere Mandantin". Auch die sodann überreichte Vollmacht nimmt eindeutig Bezug auf die Firma M. O.- und Handelsgesellschaft mbH, für die – unleserlich – der damalige Geschäftsführer Herr Dr. G.M. zeichnete.

20

Die Nennung des Klägers als Gesellschafter und Erbe nach der Geschädigten mag dies nicht in Zweifel ziehen. Denn auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung der Berechtigten anmeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; juris).

21

Auch in der Folgezeit sind bis zum dem entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.05.1995 keine Anträge des Klägers oder Vollmachten vorgelegt worden. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; beide juris). Wie bereits ausgeführt lagen bis zum Ende der Ausschussfrist – spätestens am 31.05.1995 – keine Anträge oder Vollmachten des Klägers vor.

22

So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Denn nach § 30 Abs. 1 S. 4 VermG gilt die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung als Antrag gem. § 30a Abs. 1 VermG, wonach Ansprüche auf Rückübertragung nach dem 31.12.1992 nicht mehr angemeldet werden können. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen.

23

Auch die Rechtsprechung bzgl. der Anmeldung einer geschädigten Personengesellschaft durch den vermögensrechtlichen Antrag der Personengesellschaft selbst, vermag hier nicht weiterzuhelfen. Denn die M. GmbH war eindeutig und unstreitig selbst nicht geschädigt und auch nach dem Vermögensgesetz nicht berechtigt, da sie zu keiner Zeit Erbin der geschädigten Berechtigten war.

24

Da es sich insoweit um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.

25

3.) Dementsprechend folgt das Gericht der rechtlichen Argumentation des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und darf darauf sowie auf die äußerst ausführlichen rechtlichen Erwägungen und Erklärungen in der Klageerwiderung vom 27.06.2016 (Bl. 67 GA) verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesen ausführlichen Begründungen schließt sich das Gericht an, so dass diese nicht wiederholt werden müssen.

26

4.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigem Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an der vorläufigen Festsetzung (§ 52 Abs. 1 GKG).

27

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2017, mit welchem Ausgleichsleistungsansprüche für die entschädigungslose Enteignung des ¼-Anteils an den ehemaligen Landwirtschaftlichen Unternehmen R…, für die Aktienanteile und Obligationen an der Gebrüder D… AG und anderer Vermögenswerte des Herrn …, mangels rechtzeitiger Antragstellung abgelehnt wurden.

2

war Miteigentümer der zuvor genannten Vermögenswerte, welche im Oktober 1945 im Wege der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurden.

3

Der zuletzt in Dresden wohnhafte errichtete am 09.08.1965 in Westdeutschland ein notarielles Testament wie folgt:

4

„[…] Zu meinen Erben setze ich ein:

5

1. Meine Nichte Anne-Marie G…, geb. von H…,

zu 50%

2. Meinen Neffen Fritz von H…, Stuttgart,

zu 10%

3. Meinen Neffen Gustav-Adolf von D…, ,

zu 10%

4. Meinen Schwager Alber S…,

zu 15%

5. Frau Elly R…,

zu 15%

6

Der Wert meines Reinvermögens beträgt 180.000,00 DM.“

7

Im Laufe der behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass am 22.01.1970 vor dem Staatlichen Notariat in Dresden ein weiteres Testament wie folgt fasste:

8

„[…] Er ist, wie die mit ihm geführte Unterredung ergab, nach der Überzeugung des Notars voll geschäfts- und testierfähig. Frühere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.

9

(…)

10

Herr von D… erklärte nunmehr seinen letzten Willen wie folgt:

11

Hiermit setze je zur Hälfte

a) Frau Elly R…, geb. A.

        

b) Herrn Kurt R…

12

beide wohnhaft in 8027 Dresden, …, als Erben ein. Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.“

13

verstarb am 25.03.1971 an seinem Wohnort in Dresden.

14

Herr Kurt R... verstarb am ..01.1976; Frau Elly R... am ...12.1981. Die Kläger sind Erben nach Frau Elly R....

15

Gemäß dieser nach dem Dresdner Testament zuletzt festgelegten Erbfolge nach lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2015 den Antrag auf Ausgleichsleistungen bezüglich der vermögensrechtlichen Antragsteller nach dem in Westdeutschland verfassten ersten Testament mangels Erbrechtsnachfolge nach ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

16

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 20.12.2017 lehnte der Beklagte auch die Ausgleichsleistungsansprüche der nach dem letzten und gültigen Dresdner Testament begünstigten Rechtsnachfolger ab. Denn ein fristgerechter Antrag sei bis zum 31.05.1995 nicht gestellt worden. Vielmehr sei dies erst am 06.11.2011 erfolgt. Der für die nach dem ungültigen westdeutschen Testament durch Herrn Fritz H... von H... am 30.06.1990 gestellte Antrag auf Restitution, entfalte für den Erbstrang nach dem gültigen ostdeutschen Testament keine Rechtsfolgen. Auch eine im Vorfeld im Jahre 1971 ausgestellte Vollmacht an Herrn H... von H... durch die Scheinerben des westdeutschen Testamentes könne für die vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz keine Gültigkeit erlangen. Denn diese sei im Juni 1990 bereits erloschen gewesen. Schließlich liege keine Genehmigung der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger als wahre Erben innerhalb der Anmeldefrist vor. Bei der Anmeldefrist handele es sich um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereissetzung. Eine Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens scheide aus.

17

Dagegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben und sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die fristgerechte Antragstellung des Herrn H... von H... auch für ihre Ansprüche gelte und im Zweifel die sogenannte Nachsichtgewährung eingreife. Denn die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten von ihrer Erbberechtigung bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31.05.1995 keine Kenntnis gehabt. Denn bis dato seien alle Beteiligten von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments ausgegangen. Die Kläger seien erst durch die Mitteilung des Beklagten im Jahre 2011 auf das Dresdner Testament aufmerksam gemacht worden. Schließlich sei ihre Rechtsvorgängerin, Frau Elly R......, in beiden Testamenten begünstigt worden.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägern ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des ¼ Anteil des …gutes H… und anderer Vermögenswerte des Herrn … zusteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die im Bescheid und in den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten eines Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Unterlagen der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung der Vermögenswerte des J. von D…. Denn es mangelt an der fristgerechten Antragstellung.

26

 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) werden noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz (VermG), die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG endet für weitere Anträge die Ausschlussfrist am 31.05.1995. Zum Antrag berechtigt ist die materiell-berechtigte geschädigte (natürliche) Person bzw. deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 AusglLeistG). Erbe des geschädigten ist die Erbengemeinschaft nach seinem letzten und gütigen Dresdner Testament, mithin die Kläger. Dies ist unstreitig und auch vom erkennenden Gericht in Verneinung der Erbberechtigung nach dem früheren in Westdeutschland verfassten Testament so festgestellt (Urteil v. 08.07.2016; 8 A 21/16 MD; juris).
Ein wirksamer Antrag - auch nur - eines Mitglieds dieser Erbengemeinschaft liegt aber bis zum 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) oder zuvor bis zum 31.12.1992 aufgrund eines vermögensrechtlichen Antrages (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) nicht vor. Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Beklagten, dass der – fristgerecht – gestellte vermögensrechtliche Antrag des Herrn H... von H... keine Rechtswirkung für den wahren Erbstrang nach Elly R...... als Berechtigte entfaltet. Denn dieser Antrag ist nur als solcher für diese nach dem ersten Testament als Scheinerben zu wertende familiäre Erbengemeinschaft zu werten. Zwar war auch nach diesem ersten Testament Frau Elly R...... als nicht familiäre Miterbin als Scheinerbin bedacht worden; H... von H... wollte aber nur für die familiären Erben auftreten; nicht für Frau R.... Dies ergibt sich eindeutig aus den Formulierungen im Antrag vom 30.06.1990 (Bl. 1 Beiakte B) und aus späteren Schriftstücken. Soweit die Kläger aus der Formulierung "Erben nach " in dem Schreiben des H... von H... vom 11.03.1993 (Bl. 48 GA) die Vertretungsmacht herauslesen möchten, teilt dies das Gericht nicht. Denn auch dies ist im Gesamtkontext der familiären Anmeldung zu werten.
Auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung des (wahren) Berechtigten angemeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; beide juris). H... von H... hat nie für Frau R... und damit für die Kläger nach ihr angemeldet.
Dies erscheint dem Gericht auch aufgrund der Vorkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren 8 A 21/16 MD hinsichtlich der fehlenden Berechtigung nach dem ersten Testament schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Familie wie auch Frau R... scheinen davon ausgegangen zu sein, dass der Erblasser ein westdeutsches und ein ostdeutsches Vermögen zu vererben hatte. Denn dafür spricht die Tatsache, dass man das umfangreiche westdeutsche Vermögen nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1970 nach dem westdeutschen Testament auch unter Beteiligung von Frau R... verteilt hat. Diese Erbverteilung kann aber rechtlich gesehen nur als freiwillige Aufteilung angesehen werden, wogegen rechtliche nichts einzuwenden ist. Denn selbstverständlich können Alleinerben, wie hier die Eheleute R... – "freiwillig" das Erbe mit andren "Nichterben" teilen. So ist es anscheinend im Jahr 1970 in Westdeutschland geschehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris). Dass die wahre Erbberechtigung der R...s als Alleinerben erst später geklärt wurde, ändert daran nicht. Die in diesem Zusammenhang auch von Frau R... ausgestellte Vollmacht vom 11.08.1971 kann nicht als solche für die 20 Jahre später anstehende vermögensrechtliche Antragstellung herangezogen werden, weil sie von einem ganz anderen Willen getragen war.

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 Auch in der Folgezeit sind bis zum entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.05.1995 keine Anträge der Kläger oder Vollmachten vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil, v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Wie bereits ausgeführt lagen bis zum Ende der Ausschussfrist – spätestens am 31.05.1995 – keine Anträge oder Vollmachten der Kläger vor.
So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen (vgl. insg. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; juris).
Da es sich sowohl bei der vermögenrechtlichen Antragfrist (§ 30a VermG; § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) als auch bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG um materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil v. 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Angesichts der Anzahl der seinerzeit vorliegenden Anmeldungen konnte davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von ihrer Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, insofern sah der Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine Ausschlussfrist für weitere Anmeldungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und nach dem Entschädigungsgesetz einzuführen. Die Ausschlussfrist dient dem Interesse, die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abzuschließen. Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche soll damit auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen werden, angesichts der angespannten Haushaltslage zum Zweck der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten und den Umfang der zu leistenden Entschädigungen für den Bund absehbar zu machen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.03.2010, 5 C 15.09; juris; BVerfG,Beschl.v.10.1.2000-1BvR1398/99-NJW2000, 1480).
Auch die von den Klägern gesehene Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, 7 C 28.95; juris). Für den Bereich des Vermögens- und Wiedergutmachungsrechts bedeutet dies, dass der Berechtigte durch konkrete kausale Handlungen der mit der Vermögens- und Wiedergutmachungssache befassten Behörde an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat auch der Beklagte erst im Jahr 2011 von dem letzten und damit gültigen Dresdner Testament Kenntnis erlangt. Dies ist auch schlüssig und ergibt sich aus der Mitteilung des Amtsgerichts Dresden vom 06.12.2013 an den Beklagten (Bl. 47 GA). Aufgrund der Vielzahl der vermögensrechtlichen Anträge in den 1990er Jahren, ist dem Beklagten eine frühere Bearbeitung nicht vorwerfbar.
Wieweit das Amtsgericht Bad Oeynhausen in Westdeutschland eine Pflichtverletzung im Jahre 1971 begangen hat oder Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche auslöst indem es bei der Testamentseröffnung nicht am letzten Wohn- und Sterbeort des in Dresden nach weiteren Testamenten nachfragte, mag dahinstehen. Dies kann jedenfalls eine Nachsichtgewährung im hier vorliegenden Wiedergutmachungsverfahren nicht begründen. Denn dies wäre für die Versäumung der Antragsfrist nach dem AusglLeistG oder anderer Wiedergutmachungsvorschriften nicht kausal. Die fehlende Kenntnis von der Berechtigung und die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung steht einer Ausschlussfrist nicht entgegen (VG Leipzig, Urteil v. 23.08.2013, 1 K 180/13; juris). Entscheidend muss das staatliche Fehlverhalten auf die Abhaltung der konkreten Antragsfrist durch das handelnde Vermögensamt hindeuten; dafür fehlt es bei staatlichen Vorgängen ganz anderer Behörden oder staatlicher Institutionen vor mehr als 20 Jahren am Kausalzusammenhang. Vielmehr wird es eine Vielzahl derartiger Schicksale geben, wo der wahre Erbe erst nach Ablauf der vermögensrechtlichen Anmelde- und Antragsfristen bekannt wird, ohne dies auf staatliches Fehlverhalten der Vermögensämter beruht. So auch vorliegend, wo erkennbar alle Beteiligten in der Familie des Erblassers und der Familie R... zunächst von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments aufgrund der dortigen Vermögenswerte ausgingen. Schließlich ist auch festzuhalten, dass Frau R... als letzte Erbin nach dem Dresdner Testament von den wahren Vorgängen wusste aber anscheinend keinerlei Interesse an dem Alleinerbe hatte. Dies war jedenfalls ihre freie Entscheidung und bindet ihre Rechtsnachfolger. Fehlende Rechtskenntnisse bei den Beteiligten vermögen ein staatliches Fehlverhalten nicht zu begründen.

28

Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen, worauf zur ergänzenden Begründung verwiesen werden darf (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht zur Begründung auch nicht beitragen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht unter Berücksichtigung des Streitvortrages davon ausgeht, dass vorliegend noch nicht die tatsächliche Höhe der Ausgleichsleistungen in Frage steht, sondern allein die Feststellung der Berechtigtenstellung. Diese ist als geringwertiger gegenüber den tatsächlichen Vermögenswerten anzusetzen (vgl. so schon: VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

30

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.