Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15

bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5).

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Sie studierte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zu ihrer Exmatrikulation am 10.09.2014 an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Systemtechnik und Technische Kybernetik. Am 10.09.2014 schloss sie das Studium mit dem Kolloquium zur Diplomarbeit ab und erhielt ein Zeugnis über die Diplomprüfung ausweislich dessen sie den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik im Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik mit der Gesamtnote "gut" (1,8) bestanden habe.

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Unter dem 24.09.2014 legte die Klägerin gegen die Festsetzung der Gesamtnote auf 1,8 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung entspreche nicht der veröffentlichten und zu Beginn des Studiums sowie zu Beginn des Hauptstudiums bekannt gemachten Studien- und Prüfungsordnung in den Fassungen von 2001 und 2003. Abweichend von diesen Bekanntmachungen seien ihre Leistungen in den Technischen Wahlpflichtfächern nicht wie in der Diplomprüfungsordnung (DiplPrüfO) festgelegt bewertet worden. Der Unterschied zur jetzt vorgenommenen Festsetzung liege darin, dass während des Hauptstudiums zwischen "Prüfungen" und "Leistungsnachweisen" kein Unterschied gemacht und nunmehr, ohne dass dies öffentlich bekannt gemacht worden sei, eine andere Bewertung eingeführt worden sei. Nun sei die Art der Anmeldung dafür entscheidend, ob die erbrachte Leistung als Prüfung oder lediglich als Leistungsnachweis bewertet werde. Da aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen den zu erbringenden Leistungen bestanden habe, sei es zuvor völlig egal gewesen, wie die Art der Anmeldung erfolgt sei. Das Prüfungsamt habe ihr mehrfach schriftlich bestätigt, dass alle von ihr erbrachten Leistungen "Prüfungen" i. S. d. DiplPrüfO seien. Ein Nachholen der Bekanntmachung sei für ihr Prüfungsergebnis irrelevant, da die gültige Fassung der DiplPrüfO mit Beginn des Hauptstudiums vorliegen müsse. Damit sei eine Abweichung von der zuvor gehandhabten und auch veröffentlichten DiplPrüfO rechtswidrig. Ausweislich der von ihr erbrachten Prüfungsleistungen sei die Abschlussnote "sehr gut" (1,5) festzusetzen.

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Mit Bescheid vom 15.01.2015 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als die Gesamtnote auf "gut" (1,7) festgesetzt wurde. Er ordnete an, dass das Zeugnis der Klägerin über die Diplomprüfung im Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik vom 10.09.2014 zur Neufassung eingezogen werde. Das Zeugnis sei bis 03.02.2015 bei dem Beklagten einzureichen. Für den Fall, dass das Zeugnis bis zu diesem Termin nicht zur Neuausfertigung eingereicht sein sollte, drohte er die Ersatzvornahme zur Einziehung des Zeugnisses an. Die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Einziehung des Zeugnisses wurde angeordnet. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Berechnungsmethode und die Zusammensetzung der Fächer zur Festsetzung der Gesamtnote seien rechtswidrig. Die Studienordnung (StudO) und die DiplPrüfO für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik vom 07.02.2001 in der Fassung vom 01.07.2003 seien die maßgeblichen Satzungen zur Berechnung und Festsetzung der Gesamtnote. Die Satzungsänderung vom 20.12.2007 der selbigen DiplPrüfO sei ferner maßgeblich (Inhalt sei die Streichung von Prüfungsvoraussetzungen). Eine weitere Änderung während des Studiums der Klägerin sei ausweislich der amtlichen Bekanntmachungen des Beklagten nicht erfolgt. Folglich seien hinsichtlich der Prüfungsformen Leistungsnachweis und Prüfung im Studium der Klägerin keine Änderungen vorgenommen worden. Richtige Ermächtigungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gesamtnote sei § 20 Abs. 1 DiplPrüfO i. V. m. § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 DiplPrüfO und der Anlage 2 der DiplPrüfO/Prüfungsplan des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik. Bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Prüfungen (50 %) seien die ausweislich des Prüfungsplanes geforderten sechs Semesterwochenstunden aus dem Bereich der Technischen Wahlpflichtfächer nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin keine "Prüfungen" im Bereich der Technischen Wahlpflichtfächer absolviert habe. Damit fehle ihr eine Zulassungsvoraussetzung zur Diplomarbeit (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 DiplPrüfO), wobei dieser Mangel gemäß § 22 Abs. 2 DiplPrüfO geheilt sei. Das Fach "Fuel Cell Technology" sei als Zusatzfach auf dem Zeugnis ausgewiesen, weil es bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Leistungsnachweise (20 %) nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Fach sei nicht Bestandteil des Angebotskataloges der Technischen Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes der Klägerin. Ein genehmigter Antrag auf Einbringung dieses Faches in das Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik liege nicht vor, sodass das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach gemäß § 19 DiplPrüfO bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen werde. Gemäß § 10 Abs. 4 der DiplPrüfO werde bei der Bildung der Fachnoten und der Bildung der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Dieser Paragraf sei bezüglich der Streichung der zweiten Dezimalstelle bei der Bildung der einzelnen Fachnote nicht relevant, da die Streichung bereits bei der Bildung der jeweiligen Fachnote erfolgt sei. Damit ergebe sich die Gesamtnote "gut" (1,7).

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Die Klägerin hat am 28.01.2015 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 7 B 14/15 MD). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.05.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.05.2015 wegen der mit dem Erlass der begehrten Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Abschlussnote fehlerhaft berechnet sei. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte die Rechtsgrundlagen mehrfach unzutreffend angewendet und zudem unbegründet die von der Klägerin erbrachten Leistungen abgewertet oder gestrichen. Die Klägerin habe in zwei weiteren Zusatzfächern ("Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse") Prüfungen abgelegt. Gemäß § 19 S. 2 DiplPrüfO seien diese jedoch nicht bei der Festsetzung der Gesamtnote einzubeziehen. Da Zusatzfächer nicht mit Note angegeben werden müssten, liege durch das Weglassen dieser Fächer kein Entgegenkommen vor, welches zudem unerwünscht sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese im Ausgangsbescheid noch erwähnt und dann im Rahmen des Widerspruchsbescheides nicht mehr berücksichtigt worden seien. Prüfungen seien nur dann abzuerkennen, wenn es Täuschungshandlungen seitens des Studenten gegeben habe. Der Beklagte bestätige im Widerspruchsbescheid selbst, dass es keine Täuschungshandlung gegeben habe. Jedwede anderen Mängel seien mit dem Bestehen der Diplomprüfung geheilt (§ 22 Abs. 2 DiplPrüfO). Zudem habe der Beklagte ihr vor einer Entscheidung über eine solche Streichung Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (§ 22 Abs. 3 DiplPrüfO), was nicht geschehen sei. Im Widerspruchsbescheid würden darüber hinaus ohne Angabe von Gründen alle Prüfungen in den Technischen Wahlpflichtfächern zu Leistungsnachweisen herabgesetzt. Dies verhindere deren Einbringung in die Notenberechnung ohne rechtliche Grundlage. Eine solche könne vor allem nicht in § 18 Abs. 2 DiplPrüfO erblickt werden. Denn nach dieser werde weder ausgeschlossen, dass sich den Leistungskontrollen in der höheren Prüfungsform als "Prüfung" gestellt werde, welche nicht beliebig oft wiederholt werden könnten, noch eingeräumt, dass Prüfungsleistungen zu Leistungsnachweisen herabgesetzt werden dürften. Zudem beziehe sich § 18 Abs. 2 DiplPrüfO ausschließlich auf Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes. Dies seien im Fall der Klägerin die Fächer "Digitale Signalverarbeitung" und "Automatisierungsgeräte". Alle anderen Technischen Wahlpflichtfächer seien von § 18 Abs. 2 nicht berührt und müssten entsprechend als Prüfungen weiterhin anerkannt werden. Zudem würden die im Hauptstudium durch den Beklagten abgenommenen Prüfungen als Prüfungen kommuniziert. Weiterhin sei stets deutlich gemacht worden, dass jede von der Klägerin absolvierte Leistungskontrolle nicht beliebig oft, sondern nur ein Mal wiederholt werden könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht der Klägerin überlassen bleibe, die Prüfungen auszuwählen, die im Rahmen des Pflichtbereiches in die Notenvergabe einbezogen werden sollen. Da eine Prüfung eine höhere Anforderung darstelle als ein Leistungsnachweis, seien die verbleibenden Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern im Bereich Leistungsnachweise mit 20 % Gewichtung anzuerkennen. Des Weiteren merkt die Klägerin an, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihre Zulassung zur Diplomprüfung überprüft habe, ob die Anforderungen für die Zulassung erfüllt seien. Dazu gehöre auch die Ablegung von mindestens zwei Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern. Daraufhin sei sie zur Diplomprüfung zugelassen worden. Dass nun im Widerspruchsbescheid vorgetragen werde, sie habe in keinem Technischen Wahlpflichtfach eine Prüfung abgelegt, stehe auch dazu im Widerspruch. Weiter führt die Klägerin aus, die Noten mehrerer Prüfungen seien zu einer Fachnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der Noten der einzelnen Prüfungen zusammen zu rechnen, § 10 Abs. 3 DiplPrüfO. Jedoch sei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen. Alle weiteren Stellen seien ohne Rundung zu streichen, § 10 Abs. 4 DiplPrüfO. Das arithmetische Mittel der Leistungsnachweise stelle nach klägerischer Ansicht ebenfalls eine Fachnote dar, da sie die Fächer als Prüfungen bestanden habe. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO räume nicht ein, dass er nicht anzuwenden sei, wenn er bereits für eine andere Fachnote Berücksichtigung gefunden habe. Bei der Bildung einer Fachnote sei § 10 Abs. 4 immer relevant. Auch gelte er bei der Bildung der Gesamtnote. Dass auch alle rechnerischen Zwischenschritte nur eine Nachkommastelle haben dürften, ergebe sich aus der Formulierung "bei der Bildung". Hinsichtlich des als Zusatzfach angegebenen Faches "Fuel Cell Technology" führt die Klägerin aus, dass das Fehlen eines Antrages auf Anerkennung dieses Faches kein Grund für das Entfernen von bereits anerkannten Prüfungsleistungen aus der Notenberechnung sei. Nach § 22 Abs. 2 DiplPrüfO verhalte es sich so, dass, wenn ein solcher Mangel erst nach Aushändigung des Zeugnisses auffalle, dieser als geheilt gelte. Dem entsprechend sei das Fach auch weiterhin als Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach anzuerkennen. Die Klägerin weist darauf hin, dass dieser Antrag sowohl während des Studiums vorlag - was die Übersicht über die abgelegten Prüfungen zeige - als auch bei der Erstellung des ersten Zeugnisses. Aus den Berechnungen der Klägerin ergebe sich ferner, dass die absolvierte mündliche Prüfung in dem Fach "Anatomie für Ingenieure" im Rahmen der Noten der Prüfungen, welche einen 50 %-igen Teil der Gesamtnote ausmachen, und nicht in der Kategorie der Leistungsnachweise zu berücksichtigen sei. Danach ergebe sich eine Gesamtnote des Abschlusszeugnisses von 1,5. Gemäß § 10 Abs. 3 DiplPrüfO laute die Note bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut".

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Angabe der Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" als weitere benotete Zusatzfächer ein neues Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) auszustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Rubrum ist auf der Beklagtenseite von Amts wegen zu berichtigen. Beklagter ist nicht die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, sondern der Prüfungsausschuss für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik, vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr.-Ing. Rolf Findeisen. Nach § 61 Ziff. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) m. W. v. 31.12.2015, sind Behörden fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Von dieser Ermächtigung hat das Land Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und in § 8 Gesetz zur Ausführung der VwGO und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO) vom 28.01.1992 geregelt, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein und dass die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Behörde in diesem Sinne ist vorliegend nicht die Universität, sondern vielmehr der Prüfungsausschuss selbst, da diesem nach § 4 der DiplPrüfO für die Durchführung von Prüfungen Behördeneigenschaft verliehen ist, weil er ohne Einflussnahme durch die Universität eigenständig in diesem Bereich Verwaltungsakte erlässt (vgl. § 4 Abs. 2 DiplPrüfO). Ihm sind insofern selbständige, nach außen gerichtete Wahrnehmungszuständigkeiten übertragen worden.

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Der zulässigen Klage kann kein Erfolg beschieden werden.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht zu.

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Als Anspruchsgrundlage kommt § 20 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2, § 10, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 DiplPrüfO i. V. m. der StudO in Betracht. Danach erhält ein Prüfling, der die Diplomprüfung bestanden hat, über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden, wobei die Gesamtnote der Diplomprüfung gebildet wird zu 50 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen, 20 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Leistungsnachweise, 10 v. H. aus der Studienarbeit sowie 20 v. H. aus der Note der Diplomarbeit, § 20 Abs. 2 DiplPrüfO.

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In Anwendung dieser Vorschriften sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht erfüllt. Die von der Klägerin gegen die durch den Beklagten vorgenommene Berechnung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, einen dahingehenden Anspruch zu rechtfertigen.

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Nach § 18 Abs. 1 DiplPrüfO besteht die Diplomprüfung aus den in der Anlage 2 zur DiplPrüfO aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit, als deren Zulassungsvoraussetzung eine Studienarbeit anzufertigen ist (§ 18 Abs. 4 S. 1 DiplPrüfO). Die in dem in Anlage 2 aufgezeigten Prüfungsplan enthaltenen Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 DiplPrüfO benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen. Die Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen. Im Umkehrschluss dazu ergibt sich, dass alle anderen Leistungen, die nicht in einem Technischen oder Nichttechnischen Wahlpflichtfach und nicht im Rahmen eines Praktikums erbracht werden, als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO abgeleistet werden.

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Das Vorbringen der Klägerin, als Prüfungen i. S. v. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO seien auch die Ergebnisse der in den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" absolvierten Leistungsüberprüfungen einzustellen, verfängt nicht. Soweit die Klägerin begründend zunächst anführt, alle Leistungsüberprüfungen, denen sie sich unterzogen habe, seien Prüfungen im Sinne des § 20 Abs. 2 DiplPrüfO gewesen, ist auszuführen, dass die einschlägige DiplPrüfO zwischen einem Prüfungsbegriff im engeren und im weiteren Sinne unterscheidet. Aus § 18 Abs. 1 DiplPrüfO ist ersichtlich, dass die Diplomprüfung "aus den in der Anlage 2 aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit" besteht. Abs. 2 des § 18 DiplPrüfO ist zu entnehmen, dass die Prüfungen, auf die Abs. 1 verweist, auch solche sind, die als Leistungsnachweise gewertet werden. Denn die in der Anlage 2 enthaltenen "Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen" und die "Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen". Prüfungen im weiten Sinne des § 18 Abs. 1 DiplPrüfO und auch der Anlage 2 sind daher sowohl Prüfungen im engeren Sinn des § 7 Abs. 1 DiplPrüfO - also mündliche und schriftliche Prüfungen sowie die Diplomarbeit mit Kolloquium - als auch benotete oder nichtbenotete Leistungsnachweise und Testate. Insofern kann von einem Oberbegriff gesprochen werden. Diese Auslegung korrespondiert mit § 7 Abs. 2 der DiplPrüfO, der vorschreibt, dass zusätzlich - zu den Prüfungen des Abs. 1 - Prüfungsvorleistungen und Leistungsnachweise zu erbringen sind. Daher ist es unschädlich, dass in der von dem Prüfungsamt ausgestellten Übersicht über die abgelegten Prüfungen - Diplomprüfung der Klägerin vom 22.08.2012 (Bl. 56 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) allgemein von Prüfungen die Rede ist und nicht zwischen Prüfungen und Leistungsnachweisen differenziert wird. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten sind auch Leistungsnachweise Prüfungen (im weiteren Sinn).

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Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass nicht bestandene Prüfungen i. S. v. § 7 Abs. 1 nicht beliebig oft, sondern grundsätzlich nur einmal (§ 12 Abs. 1 S. 1 DiplPrüfO), nichtbestandene Leistungsnachweise hingegen beliebig oft wiederholt werden können (§ 18 Abs. 2 S. 2 DiplPrüfO). Soweit sie jedoch erklärt, sie habe alle von ihr erbrachten Leistungen nicht beliebig oft wiederholen können, weshalb es sich bei jeglichen Leistungsüberprüfungen um Prüfungen im engeren Sinne gehandelt habe, mangelt es diesem Vortrag bereits an hinreichender Substantiierung, sodass er von vorn herein nicht geeignet ist, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.

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Jedenfalls handelt es sich bei den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" nicht um solche Technischen Wahlpflichtfächer, deren Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung der Diplomarbeit einzustellen sind. Nach § 9 Abs. 2 S. 1, 3, 4 StudO besteht das Hauptstudium aus Pflichtfächern, Technischen Wahlpflichtfächern und Nichttechnischen Wahlpflichtfächern, wobei die Technischen Wahlpflichtfächer in der Anlage 3 aufgeführt sind. Aus diesem Katalog können die Studierenden Fächer entsprechend dem geforderten Gesamtumfang an Semesterwochenstunden auswählen. Zur Wahl stehen dabei ausschließlich die in der Anlage 3 enthaltenen Technischen Wahlpflichtfächer, denn bereits die Begrifflichkeit des "Kataloges" impliziert, dass die enthaltene Auflistung als abschließend zu betrachten ist. Jeder Studierende hat danach entsprechend seinem gewählten Anwendungsgebiet Technische Wahlpflichtfächer auszuwählen, wobei auf Antrag auch Wahlpflichtfächer aus dem anderen Anwendungsgebiet gewählt werden können (siehe Anlage 3, unten). Die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" finden sich in diesem Katalog nicht wieder. Dass das Angebot an Technischen Wahlpflichtfächern verändert oder ergänzt worden sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Denn dazu hätte es - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anlage 3 StudO - einer bekannt zu machenden Satzungsänderung bedurft. Dafür, dass eine solche existiert, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Es handelt sich daher um studiengangfremde Fächer. Der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz der Chancengleichheit - welcher gerade im Prüfungsrecht eine besondere Stellung einnimmt - gebietet jedoch, dass für alle Studierenden aus den einschlägigen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, welche Fächer und Prüfungen für das erfolgreiche Absolvieren des Studiums belegt und abgelegt werden müssen. Deshalb können Prüfungen, die in Fächern absolviert werden, die einem anderen Studiengang zugewiesen sind und daher auf Grundlage einer studiengangfremden Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt werden, nur dann Eingang in die Gesamtnotenbildung hier der Diplomprüfung finden, wenn die (Dipl-) PrüfO des eigenen Studiengangs eine entsprechende Regelung enthält. Denn die Anerkennung studiengangfremder Prüfungsleistungen im Rahmen der Gesamtnotenbildung hat Einfluss auf den berufsqualifizierenden (Diplom-) Abschluss und berührt daher die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Berufsfreiheit. Eine entsprechende Regelung lässt sich weder in der DiplPrüfO noch in der StudO des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik finden. Dass eine Berücksichtigung von Prüfungsnoten, die im Rahmen von Leistungsüberprüfungen in einem fremden Studiengang erworben wurden, gerade keinen Einfluss auf die Gesamtnotenbildung haben sollen, korrespondiert mit § 7 Abs. 4 StudO, nach welchem zur Erreichung des Studienziels zwar auch Kenntnisse auf den Gebieten der Wirtschaftswissenschaft, Rechtswissenschaft, Kommunikation und Ähnlichem erworben werden müssen. Allerdings handelt es sich bei diesen Fächern eines fremden Studienganges um sogenannte Nichttechnische Wahlpflichtfächer, die gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 DiplPrüfO mit einem Testat, also unbenotet, abgeschlossen werden, sodass sie keinen Einfluss auf die Bildung der Gesamtnote ausüben. Dem steht auch der von der Klägerin angeführte und jedenfalls hinsichtlich des Faches "Anatomie für Ingenieure" auch aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 22 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) ersichtliche von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 05.07.2010 genehmigte Antrag auf Anerkennung des Besuches der Vorlesung "Anatomie für Ingenieure" als Technisches Wahlpflichtfach nicht entgegen. Zunächst ist darin keine Zusicherung i. S. v. § 38 VwVfG zu erblicken. Zusagen bzw. Zusicherungen sind auch in Prüfungsangelegenheiten nur verbindlich, wenn sie von der zuständigen Stelle formgerecht abgegeben werden (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 674). Vorliegend scheitert die Wirksamkeit der Zusicherung bereits an deren Abgabe durch die zuständige Stelle, weil der Prüfungsausschussvorsitzende nicht befugt ist, weitere Fächer als die in der StudO bzw. DiplPrüfO aufgeführten als Technische Wahlpflichtfächer anzuerkennen. Denn nur eine Änderung der StudO bzw. DiplPrüfO kann das darin enthaltene Angebot an Studienfächern wirksam erweitern, einschränken oder ändern. Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des betreffenden Studienganges ist an Recht und Gesetz gebunden und muss sein Handeln an den Vorgaben der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Studienganges ausrichten. Selbst wenn es sich um eine anhaltende Verwaltungspraxis handeln würde, ließe sich daraus ein Anspruch auf Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung nicht ableiten, weil auch eine solche nur dann als Richtschnur herangezogen werden kann, wenn diese Praxis der Rechtsordnung voll und ganz entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 49/02; OVG Lüneburg, Urt. v. 06.10.2016 - 2 LB 5/16; jeweils juris).

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Die Klägerin hat - entgegen Anlage 2 (Prüfungsplan) der DiplPrüfO - keine Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach abgelegt und insofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nicht erfüllt (§ 17 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 DiplPrüfO). Denn die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" sind nach obigen Ausführungen weder als benotete Leistungsnachweise noch als Prüfungen in die Berechnung der Gesamtnote einzustellen. Für das Bestehen der Diplomprüfung ist dieser Mangel jedoch unschädlich, weil gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 DiplPrüfO durch das Bestehen der Prüfung eine Heilung eintritt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt waren, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte und wenn diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der klägerischen Ansicht verlangt die Heilungsvorschrift nicht, dass die im Fach "Fuel Cell Technology" absolvierte Leistungsüberprüfung nach wie vor Berücksichtigung zu finden hat. Zum einen ist die dort erreichte Note - wie bereits geprüft - nicht als Prüfung im engeren Sinne zu werten. Darüber hinaus schützt die Heilungsvorschrift den Studierenden lediglich davor, dass eine Prüfung nach Aushändigung des Zeugnisses als nicht bestanden bewertet wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass trotz des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Fertigung der Diplomarbeit nicht gegeben waren, die Diplomarbeit Wirksamkeit behält. Das Fach "Fuel Cell Technology" ist daher nach wie vor nicht als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO zu werten.

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Soweit die Klägerin weiterhin zur Begründung ihres vermeintlichen Anspruches auf eine Gesamtnote von 1,5 ("sehr gut") vorträgt, im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote i. S. v. § 20 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO sei auch das jeweilige arithmetische Mittel nur bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma in die Berechnung einzustellen, schließt sich das Gericht dieser Ansicht nicht an. Gemäß § 10 Abs. 4 DiplPrüfO wird bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Parameter im Rahmen der Gleichung zur Berechnung der Gesamtnote sind nicht die jeweiligen arithmetischen Mittel, sondern der jeweilige Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels. Deshalb ist nur letzterer von dem Begriff "Bildung" i. S. d. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO erfasst, sodass lediglich der sich aus dem Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels ergebende Betrag nur bis zur ersten Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen ist. Das arithmetische Mittel selbst ist ungekürzt in die Berechnung des Vomhundertsatzes einzustellen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiter in § 10 Abs. 4 DiplPrüfO enthaltenen Regelung, dass bei der Bildung der Fachnoten ebenso nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung zu finden hat. Denn bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Bildung des arithmetischen Mittels handelt es sich nicht um die Bildung einer Fachnote. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 HS 1 DiplPrüfO wird die Fachnote aus den Noten mehrerer Prüfungen im Wege des arithmetischen Mittels gebildet. Das bedeutet, dass mehrere in einem Fach abgelegte Prüfungen zu einer Fachnote zusammengerechnet werden. Vorliegend wird jedoch nicht das arithmetische Mittel von mehreren in einem Fach abgelegten Prüfungen, sondern vielmehr das arithmetische Mittel von verschiedenen bewerteten Fächern gebildet, mit der Folge, dass die vorliegende Konstellation nicht vom Tatbestand des § 10 Abs. 4 DiplPrüfO umfasst ist.

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Diese Ansicht wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass für den Fall, dass jegliche Zwischenschritte im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote von der Dezimalstellenregelung umfasst sein sollen eine Differenzierung zwischen Fach- und Gesamtnote nicht nötig gewesen wäre. Vielmehr wäre eine einheitliche Regelung ausreichend gewesen.

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Für die Kürzung des jeweiligen aus den verschiedenen Fächern gebildeten arithmetischen Mittels lässt sich daher keine Rechtsgrundlage finden. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich.

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Die Bildung von Ausbildungsnoten regelnde Vorschriften sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Denn der Zugang zu Berufen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades hier "Diplomingenieurin" oder "Diplomingenieur" voraussetzen, ist vom Bestehen der Diplomprüfung und faktisch auch von der erzielten Abschlussnote abhängig, sodass zwischen Diplomprüfung und Berufswahl ein enger Zusammenhang besteht. Entsprechende berufsbezogene Prüfungen stellen als sogenannte subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt verlangt, dass Regelungen etwa über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, also für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden. Daraus folgt, dass eine Regelung, die bei der vorgeschriebenen rechnerischen Ermittlung der Abschlussnote zu einer Verschlechterung dieser Note führen kann, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen muss und daher nur dann als rechtmäßig angesehen werden kann, wenn sie durch die jeweilige DiplPrüfO selbst angeordnet worden ist (für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2015 - 6 B 32/15 -, juris; für das Zweite Juristische Staatsexamen: BVerwG, Urt. v. 27.06.1975 - VII C 38.74; Sächsisches OVG, Urt. v. 25.10.2002 - 4 B 791/01; jeweils juris). Dieser ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts liegt nicht zuletzt die Erwägung zugrunde, dass die Einstellung eines exakten Zahlenwertes in die Berechnung dem Grundsatz der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit sowie der materiellen Prüfungsgerechtigkeit dient. Eine bereits in Zwischenschritten vorgenommene Rundung oder ein Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung des Wertes) führen zu einer Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes. Demgegenüber bedingt die Einstellung eines konkreten Zahlenwertes eine die Prüfungsleistungen genauer erfassende, differenziertere und mithin leistungsgerechtere Bewertung. Nach Vorstehendem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Abbruch des Rechenganges, also die Beschränkung eines Wertes auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma, nur in Betracht kommt, wenn dafür eine besondere normative Grundlage gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2016 - 9 S 2297/14 -, juris). Daran fehlt es hier hinsichtlich des jeweiligen auf die Prüfungen und Leistungsnachweise bezogenen arithmetischen Mittels.

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Soweit die Klägerin anführt, die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" seien neben dem Fach "Ereignisdiskrete Systeme" als Zusatzfächer in das Zeugnis aufzunehmen, folgt das Gericht dem nicht. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 und 3 DiplPrüfO werden in das Diplomzeugnis die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen, wobei das Zeugnis ferner das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer enthält. Die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" sind nicht zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmen, weil sie keine Zusatzfächer im maßgeblichen Sinne darstellen. Gemäß § 19 S. 1 DiplPrüfO kann sich der Prüfling in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen, welche dann als Zusatzfächer bezeichnet werden. Die hier streitigen Fächer gehören zu den sogenannten vorgeschriebenen Fächern, wie sich aus der Anlage 2 i. V. m. der Anlage 3 zur StudO ergibt. Aus diesen Anlagen ist ersichtlich, dass es sich bei den Fächern "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt, die also zum Pflichtstoff des Studienganges gehören. Entscheidend bei der Qualifikation eines Faches als Zusatzfach ist nicht, ob das Ergebnis der in dem betreffenden Fach abgelegten Leistungsüberprüfung in die Gesamtnotenbildung eingestellt werden soll. Vielmehr kommt es auf die dem Fach durch die Prüfungsordnung beigemessene Bedeutung an. Diese qualifiziert die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" zu Pflichtfächern des Anwendungsgebietes. Dass die Klägerin entsprechend des in der Anlage 2 zur DiplPrüfO enthaltenen Prüfungsplanes nur 9 Semesterwochenstunden und 3 Prüfungen der Pflichtfächer des Anwendungsgebietes, mithin nicht alle Pflichtfächer bei der Bildung der Diplomnote berücksichtigen kann, ändert nichts daran, dass es sich auch bei den nicht berücksichtigten Fächern um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 3 DiplPrüfO zu entnehmen, dass Zusatzfächer nur auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufzunehmen sind. Dass dieser Antrag vor Ausstellung des Diplomzeugnisses zu stellen ist, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Möglichkeit eines nachträglichen Antrages zu mehrmaligem Einziehen und Ändern des Diplomzeugnisses führen würde, was denknotwendig nicht erwünscht sein kann. An entsprechenden Anträgen der Klägerin fehlt es vorliegend, sodass auch aus diesem Grund eine Aufnahme dieser Fächer als Zusatzfächer in das Diplomzeugnis nicht zu erfolgen hat.

27

In Anbetracht dessen ist mit der unterlassenen Angabe dieser Fächer im Zeugnis kein von der Klägerin sogenanntes Streichen von anerkannten Prüfungsleistungen verbunden.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung der bestandenen Prüfung geht, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG mangels konkreter Anhaltspunkte in Ansatz zu bringen (Sächs. OVG, Beschl. v. 29.01.2013 - 2 A 58/12 -, juris).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 4. Kammer, Einzelrichter - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das U

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 B 32/15

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Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die vorgetragenen Gesichtspunkte ergeben nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juni 2015 - 9 S 2297/14

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 4. Kammer, Einzelrichter - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Aufforderung, gemeinsam mit den Nachbarn die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe zu sanieren.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Reihenendhauses ... in ... . Sie entwässern ihr Schmutzwasser über eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, an die auch die weiteren vier Grundstücke der Häuserreihe, ... 34 bis 40, angeschlossen sind. Auf der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern ... 40 (Reihenendhaus) und 38 befindet sich der Schmutzwasserschacht 1, von dem aus eine Leitung auf den privaten Grundstücken parallel zu den Häusern bis zum Grundstück der Kläger verläuft und in den dort befindlichen Schmutzwasserschacht 2 mündet. Über diese Sammelleitung entwässern die vier Häuser ... 34 bis 40. Die Kläger leiten ihr Schmutzwasser über den Hausanschluss direkt in den Schmutzwasserschacht 2 ein, von wo das Abwasser aller fünf Häuser in den in der Straße verlegten Kanal eingeleitet wird. Die Reihenhäuser wurden in den 1950er Jahren gebaut und gehören zu einer Siedlung, die damals als Reichsheimstätte errichtet worden war. Seinerzeit wurde auch die Schmutzwassersammelleitung verlegt.

3

Nachdem bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Niederschlagswasser- bzw. Schmutzwasserentsorgung festgestellt worden waren, forderte die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 3. März 2004 auf, für die Entwässerungsanlage ein Sanierungskonzept einzureichen. Mit weiterem Bescheid vom 25. August 2009 wurde den Klägern aufgegeben, alle Schmutzwasserentwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück von einer anerkannten Fachfirma mittels Kamera untersuchen zu lassen und die Befahrungsergebnisse einzureichen, einen Bestandsplan der Abwasserleitungen, die sich auf den Grundstücken befinden, anfertigen zu lassen und gegebenenfalls ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen, sofern Schäden oder Mängel in den Leitungen bzw. Schächten erkennbar sein sollten. Im Oktober 2009 wurde eine TV-Kanaluntersuchung durchgeführt. Dabei wurden bei Befahrung der Sammelleitung parallel vor den Häusern Schäden an sämtlichen Muffen und an allen Anschlussleitungen festgestellt, außerdem wurde Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge der Schäden war es zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2 bis 3 cm gekommen. Die Schächte wurden als möglicherweise sanierungsbedürftig eingestuft.

4

Da die Kläger und die anderen Eigentümer der Häuserreihe sich in der Folgezeit nicht auf eine gemeinsame Art der Sanierung einigen konnten, forderte die Beklagte die Kläger - ebenso wie die Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke - mit Bescheid vom 8. Februar 2011 auf, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der Grundstücksentwässerungsanlage auf ihrem Grundstück durchzuführen und einen entsprechenden Antrag auf eine Entwässerungsgenehmigung zu stellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 als unbegründet zurück.

5

Auf die daraufhin von den Klägern erhobene Klage hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Kläger zu etwas rechtlich und tatsächlich Unmöglichem verpflichtet würden. Sie bildeten mit den Eigentümern der weiteren Häuser der Reihe eine Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt werde und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließe. Die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser, beginnend am Schacht 1 bis zur Grundstücksgrenze hinter dem Schacht 2. Dass die Kläger ihr Abwasser nicht durch das defekte Rohr, das sich im Teilbereich zwischen Schacht 1 und Schacht 2 befinde, entwässere, sei unerheblich. Die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlage stehe den Mitgliedern der Gemeinschaft gemäß § 744 BGB gemeinschaftlich zu. Daher sei es den Klägern nicht möglich, getrennt von den anderen Eigentümern nur den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Anlage zu sanieren. Dieses Stück der Entwässerungsleitung sei Teil des Ganzen. Eine gemeinsame Leitung könne nur insgesamt saniert werden, weil man sich auf ein Sanierungskonzept einigen müsse.

6

Am 26. November 2012 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2012. Dieser war adressiert an „die Mitglieder der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe .. bis 40 in ...“, hier „nachrichtlich“ an die Kläger. Darin wurde zum einen festgestellt, dass die Kläger mit den Eigentümern der Grundstücke ... 34 bis 40 für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung, den Umbau und die Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe ... bis 40 in ... verantwortlich seien. Zum anderen wurde die Verpflichtung festgestellt, dass die Kläger gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der entsprechenden Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen hätten. Zur Begründung hieß es, die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die Häuserreihe. Diese Gemeinschaft im Sinne des § 741 ff. BGB berechtige ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen. Wenn die Mitglieder der Gemeinschaft eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung betrieben, dann sei jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen. Daher komme es nicht auf die Eigentumsrechte an, sondern auf die Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage. Diese stehe den an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstückseigentümern gemeinschaftlich zu. Die funktionale Zusammengehörigkeit bestehe jedenfalls hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung. Da die Gemeinschaft zivilrechtlich noch nicht aufgehoben worden sei, seien die Kläger weiterhin Mitglied dieser Gemeinschaft. Irrelevant sei deshalb, dass ihr Abwasser nicht durch den defekten Teil der gemeinsamen Entwässerungsanlage fließe.

7

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, die an sie gerichtete Forderung sei rechtlich und tatsächlich unangemessen. Eine BGB-Gemeinschaft sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Der behördliche Ansiedlungsbescheid vom 13. Juli 1954 sehe vor, dass jedes der Häuser einen eigenen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu erhalten habe. Außerdem könne die Forderung der Beklagten nur durch eine ordnungsgemäße Verwaltung verwirklicht werden. Eine tatsächlich praktizierte ordnungsgemäße Verwaltung habe es aber in der Vergangenheit nie gegeben. Vielmehr seien einzelne bauliche Veränderungen genehmigt und durchgeführt worden, ohne die Zustimmung der übrigen Hauseigentümer einzuholen. Außerdem verwiesen die Kläger darauf, dass auch nach der geltenden Abwassersatzung der Beklagten jedes Grundstück in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss besitzen und ein Anschluss nicht über andere Grundstücke erfolgen solle.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September 2012 festgestellt, dass die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungseinrichtung den Mitgliedern der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich zustehe und daher eine Sanierung auch nur von ihnen gemeinschaftlich verlangt werden könne. Ein Abweichen vom rechtskräftigen Urteil wäre bedenklich. Etwas anderes folge auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen Argumenten. Aus dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1957 könne sich nichts anderes ergeben. Dieser sei vom Kreis Pinneberg erlassen worden und an die Wohnungsbaugesellschaft Schleswig-Holstein GmbH adressiert gewesen. Dadurch werde sie, die Beklagte, nicht verpflichtet. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es abweichende Verträge oder Vereinbarungen bei der Umsetzung der Baumaßnahmen und der Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage gegeben habe. Sie, die Beklagte, habe nach damaligem Ortsrecht die Möglichkeit gehabt, unter besonderen Verhältnissen zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zuzulassen. Tatsächlich werde die überwiegende Anzahl der Reihenhäuser im Elbhochufer über Gemeinschaftsanlagen ver- und entsorgt. Auch nach der geltenden Abwassersatzung sei ein gemeinsamer Grundstücksanschlusskanal möglich. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast sei nicht erforderlich, wenn es sich - wie hier - um eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB handele.

9

Dagegen haben die Kläger am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

10

Die Kläger haben beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 27. April 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sei § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes i.V.m. § 18 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Wedel. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsverfügung lägen vor. Die auf dem Grundstück der Kläger und den angrenzenden Nachbargrundstücken vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da sie aufgrund der zahlreichen von den Beteiligten des Rechtsstreits selbst benannten Mängel nicht mehr ausreichend in der Lage sei, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen. Die Kläger seien auch als Ordnungspflichtige in Anspruch zu nehmen, weil angesichts des bestehenden funktionalen einheitlichen Entwässerungssystems der Reihenhäuser zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB bestehe. Ob im Zeitpunkt der Errichtung der Reihenhäuser sowie der Grundstücksentwässerungsanlage eine solche Anlage abwasserrechtlich zulässig gewesen sei, sei irrelevant. Das derzeit geltende Abwasserrecht schreibe nur vor, dass jedes Grundstück „in der Regel“ einen Grundstücksanschlusskanal besitzen solle. Gemäß § 16 Abs. 3 der Abwassersatzung könne die Beklagte ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstückskanal zulassen. Die ordnungsrechtliche Verantwortung der Eigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft bestehe im Außenverhältnis gegenüber der zuständigen Behörde solange fort, wie die gemeinsame Grundstücksentwässerungsanlage tatsächlich vorhanden sei. Deshalb sei es unerheblich, ob ein bereits 2010 ausgesprochenes Verlangen der Kläger auf Aufhebung der Gemeinschaft wirksam geworden sei, etwa weil ein wichtiger Grund vorliege.

16

Der angefochtene Bescheid sei dennoch rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr zustehenden Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls hinsichtlich der Auswahl der anzuordnenden Maßnahme habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Sie habe keine Erwägungen dazu angestellt, ob (und gegebenenfalls wie) den Klägern eine konkrete Art der Sanierung der Abwasseranlage vorgeschrieben werde. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte hierzu Veranlassung bestanden. Hierfür spreche insbesondere die Uneinigkeit der betroffenen Eigentümer. Es wäre zu prüfen gewesen, ob es den Klägern zuzumuten sei, sich zunächst selbst für eine Methode der Sanierung zu entscheiden und anschließend die entsprechenden Maßnahmen vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Es erscheine zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht beimesse als den privaten Belangen der Kläger und im Rahmen einer Abwägung den erheblichen zivilrechtlichen Schwierigkeiten als aus der Sphäre der Kläger stammend ein geringeres Gewicht beimesse. Die im einzelnen benannten Aspekte habe die Beklagte beim Erlass des Bescheides jedoch nicht bedacht und noch nicht einmal in Erwägung gezogen, ob im konkreten Fall nicht das Sanierungsverlangen entsprechend hätte konkretisiert werden müssen. Hierin liege ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall.

17

Mit der hiergegen vom 4. Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Das angefochtene Urteil habe nicht konsequent berücksichtigt, dass es im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Anordnung der Sanierungsmaßnahme allein auf die vorhandene und streitgegenständliche Entwässerungsanlage in BGB-Gemeinschaft ankomme. Diese Anlage weise unstreitig Mängel auf. Gegenüber den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft seien gleichlautende Bescheide bestandskräftig geworden. Das von den Klägern verfolgte Ziel, für jedes der Häuser einen eigenen Anschluss zu erreichen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei das Ermessen nicht ausgefallen. Vielmehr sei das Sanierungsverlangen im streitgegenständlichen Fall konkret genug. Die Grenzen ihrer Befugnis ergäben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Sie habe sich auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung einer funktionstüchtigen Entwässerungsanlage sei auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Unter Sanierung seien alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehörten die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung der Entwässerungsleitung. Die Satzung sehe vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten die schriftliche Genehmigung der Beklagten einzuholen sei. Indem sie den Klägern nur das Ziel vorgegeben habe, die Schäden zu beseitigen, ihnen aber die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen habe, habe sie auch das die Kläger am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Die Vorgabe einer konkreten Sanierungsmaßnahme hätte demgegenüber im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zu Art. 14 GG gestanden. Die Verantwortung für eine geeignete Sanierungsmaßnahme liege bei den Anschlusspflichtigen, mithin bei den Klägern und den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft. Von ihr, der Beklagten, könne auch nicht verlangt werden, Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu verantworten.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 27. April 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie haben sich nicht schriftlich geäußert.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

24

Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sind nicht nur die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfüllt, sondern hat die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; denn ein Auswahlermessen steht ihr nicht zu.

25

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Daneben ist § 17 Gemeindeordnung (GO) einschlägig. Nach § 17 Abs. 1 GO schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Nach § 17 Absatz 2 GO kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

26

Mit der Abwassersatzung vom 30. Oktober 2006 hat die Beklagte von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Einschlägig ist die Satzung in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2009 (im Weiteren: Abwassersatzung). § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (….) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben ist. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung ist für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Sanierung, Renovierung und Reparatur, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb und die Dokumentation der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin verantwortlich. Nach § 18 Abs. 8 Satz 3 Abwassersatzung ist die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Satz 4 bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage so zu betreiben ist, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Wedel oder Dritter ausgeschlossen sind. Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel, wenn Mängel festgestellt werden, fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Eine entsprechende Forderung hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids verfügt.

27

Die Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier § 30 LWG und § 17 Abs. 2 GO) stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, Juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschl. v. 28.02.2013 - 4 L 44/13.NW -, Juris Rn. 36). Denn die Ermächtigung zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung umfasst die Befugnis, im Rahmen der so eingeräumten Anstaltsgewalt das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009 - 15 B 354/09 -, Juris Rn. 12). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009, a.a.O., Juris Rn. 17 ff.). Dass durch die Regelungen der Abwassersatzung diese Grenzen überschritten würden, ist weder dargetan noch erkennbar.

28

Aus der Verpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung, die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (...) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, folgt in Verbindung mit § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung die Befugnis der Beklagten, diese Pflicht bei festgestellten Mängeln mittels Bescheid durchzusetzen.

29

Streitgegenständlich ist die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser, die die Grundstücke der Häuserreihe ... - 40 gemeinschaftlich entwässert. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Definition des § 5 Abs. 1 Abwassersatzung Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Rückhaltung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschlusskanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführen sowie die Revisionsschächte; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Abwassersatzung wird zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) eine selbstständige öffentliche Einrichtung gebildet. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Abwassersatzung stellt klar, dass der Grundstücksanschlusskanal Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung ist. Dieser wird danach definiert als „die Verbindungsleitungen von den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstücks“. Daraus folgt, dass alle Anlagen auf privatem Grundstück - und nur um solche geht es hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und der Sanierungspflicht der Grundstückseigentümer unterliegen.

30

Aufgrund der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser beginnend am Schacht 1 auf der Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 40 und Haus Nr. 38 über den Schacht 2 vor dem Haus der Kläger (Nr. 32) hinaus bis zur Grundstücksgrenze „hinter“ dem Schacht 2 (d.h. bis zum Beginn des zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstückanschlusskanals) handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, die durch die Gemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB der Hauseigentümer betrieben wird. Obwohl das Abwasser der Kläger nicht durch den defekten Teil der Grundstücksentwässerungsleitung zwischen Schmutzwasserschacht 1 und Schmutzwasserschacht 2 geleitet wird, sind die Kläger Mitglied der Gemeinschaft gemäß § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt wird und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließt. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch für dieses Verfahren bindend festgestellt. Denn bei Anfechtungsklagen kommt den Entscheidungsgründen eines Aufhebungsurteils maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft zu (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 21). Rechtskräftige Urteile haben auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen zwischen denselben Beteiligten präjudizielle und damit bindende Wirkung, wenn die Zuerkennung oder Aberkennung des prozessualen Anspruchs für einen anderen vorgreiflich ist. Die Rechtskraft ist von den Beteiligten auch zu beachten, wenn sich der Streitgegenstand in einem späteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Vorfrage stellt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 121 Rn. 14). So liegt es hier, denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit Ergehen des Urteils vom 17. September 2012 nicht geändert.

31

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es schon deshalb weder darauf an, dass in dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1954 separate Leitungen und Anschlüsse vorgesehen waren, noch ist von Bedeutung, welche Pläne bei Errichtung der Siedlung nach dem Reichsheimstättengesetz ursprünglich verfolgt worden waren oder wie die Entwässerungssituation in benachbarten Häuserreihen des Wohnviertels aussieht. Maßgeblich sind allein die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.

32

Die Gemeinschaft besteht auch trotz des Begehrens der Kläger, diese verlassen zu wollen, fort, solange die Lösung der Gemeinschaft nach den §§ 749 ff. BGB nicht vollzogen ist. Dazu bedürfte es einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Die Gestaltung des Innenverhältnisses ist für den vorliegenden Rechtsstreit, der das Außenverhältnis der nicht aufgelösten Gemeinschaft zur Beklagten betrifft, ohne Bedeutung.

33

Der Umstand, dass mehrere Grundstücke über einen Grundstücksanschlusskanal entwässern, ist auch mit dem geltenden Satzungsrecht vereinbar. Zwar soll im Regelfall jedes Grundstück nur je einen Grundstückskanal haben und nicht über ein fremdes Grundstück angeschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Abwassersatzung). Gemäß § 16 Abs. 3 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einem gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Davon ist vorliegend - jedenfalls konkludent - Gebrauch gemacht worden, da die Anlage seit Jahren unverändert betrieben wird.

34

Das Fehlen von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten trotz grundstücksgrenzüberschreitender Ausdehnung der Grundstücksentwässerungsanlage ist im Kontext des Verlangens der Sanierung unschädlich. Zwar sehen sowohl § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 als auch § 16 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Abwassersatzung vor, dass bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ein Leitungsrecht erforderlich ist, welches durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis der Beklagten oder im Einzelfall durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert wird. Dies ist für zukünftige Gestaltungen zu berücksichtigen, nicht aber als Voraussetzung für den weiteren Betrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Abwassersatzung bereits existent waren.

35

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 108 LVwG. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass aus dem Verwaltungsakt selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist; die Begründung des Verwaltungsaktes kann in Zusammenhang mit den gesamten Umständen, die den Betroffenen bekannt oder mindestens erkennbar sein müssen, zur Auslegung und Klarstellung des Gewollten herangezogen werden (vgl. Knieß in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG-Kommentar, § 108 Nr. 2). Dem wird der Bescheid vom 26. November 2012 gerecht. Er enthält zum einen den Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Kläger und stellt zum anderen lediglich die Verpflichtung der Kläger fest, gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB (den Eigentümern der Grundstücke ... Straße 34 bis 40) die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen. Bei Auslegung des Bescheides unter Hinzuziehung dessen Begründung sowie bei Berücksichtigung des Wortlauts des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 bedeutet die Feststellung der Verpflichtung zugleich die Aufforderung bzw. Anordnung, die Sanierung durchzuführen. In der Begründung des Bescheides heißt es insoweit, dass das Gericht darauf hingewiesen habe (gemeint in das Verwaltungsgericht mit seinem Urt. v. 17.09.2012 - 4 A 404/11 -), dass die Beklagte berechtigt sei, gegenüber allen Mitgliedern der Gemeinschaft anzuordnen, die defekte Entwässerungseinrichtung zu sanieren, unabhängig von der Frage, welcher Teil defekt sei. Dementsprechend enthält der Widerspruchsbescheid die Formulierung, die Beklagte habe den Klägern zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft auferlegt, die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen.

36

Dass im Bescheid die vorhandenen und zu beseitigenden Schäden nicht ausdrücklich aufgeführt sind, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist unstreitig seit Jahren sanierungsbedürftig. Die Schäden der Anlage, die bereits im Jahr 2009 vorhanden waren, sind den Klägern aus der Dokumentation der vom Kläger in Auftrag gegebenen TV-Kanaluntersuchung vom 14. Oktober 2009 bekannt. Darin heißt es, dass bei der Befahrung der Hauptleitung/Sammelleitung der 22,7 m langen Anlage parallel zu den Häusern Nr. 32 - 40 Schäden an sämtlichen Muffen festgestellt worden waren. Zudem wurde ein Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge dieser Schäden kam es schon damals zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2-3 cm. Auch an den Anschlussleitungen zu den einzelnen Häusern wurden Schäden festgestellt.

37

Von den Klägern wird auch nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Da sie Mitglied einer Gemeinschaft sind, steht ihnen die Sanierung der Entwässerungsanlage als „Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes“ nur gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern zu (vgl. § 744 BGB). Um eine einvernehmliche Lösung im Innenverhältnis zu erzielen, hat die Beklagte gleichlautende Bescheide an alle Mitglieder der Gemeinschaft gerichtet. Da § 744 Abs. 2 BGB bestimmt, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen, war eine Beiladung der anderen Mitglieder der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 3 Satz 4 Abwassersatzung. Danach sind die beteiligten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als Gesamtschuldner zu betrachten, wenn ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einen Grundstücksanschlusskanal angeschlossen sind.

38

§ 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung eröffnet lediglich ein Entschließungsermessen. Die im Bescheid getroffene Anordnung, die Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen, entspricht dem Wortlaut des § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Entschließungsermessen - mithin die Frage des „Ob“ eines Sanierungsverlangens - wegen Vorliegens erheblicher Mängel der Abwasseranlage zur Sicherstellung der gefahrlosen Abwasserentsorgung auf null reduziert ist. Ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Sanierung steht der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen nicht zu. Die Auswahl der Sanierungsmaßnahme obliegt nicht ihr, sondern den Klägern, die nach § 18 Abs. 3 Abwassersatzung verantwortlich sind für die Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Vorgabe macht es unerlässlich, ein Fachunternehmen zunächst mit der Planung und - nach Vorliegen der bei der Beklagten einzuholenden Genehmigung - mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Dem wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht; er ermöglicht den Klägern die Entscheidung über die effektivste und auch kostengünstigste Vorgehensweise, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beklagten steht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die vorgetragenen Gesichtspunkte ergeben nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vorliegen. Andere als diese Gesichtspunkte kann der Senat aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigen.

2

Der Kläger erbrachte während seines Medizinstudiums einen sogenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweis für die drei Studienfächer Kinderheilkunde, Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Humangenetik. Der Leistungsnachweis war Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Beklagte ermittelte die Gesamtnote des Leistungsnachweises, indem sie die Summe der Zahlenwerte der drei Einzelnoten durch drei teilte und den errechneten Zahlenwert von 1,566 der Note "gut" zuordnete, die nach ihrer Studienordnung für einen Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5 Punkte vorgesehen ist. Der Kläger macht geltend, bei rechtmäßiger Berechnung habe er einen Zahlenwert von 1,5 Punkten und damit die Note "sehr gut" erreicht. Da die Studienordnung in der maßgebenden Fassung die Zuordnung des Zahlenwertes zu einer Note nicht ausdrücklich normiert habe, sei nach Art. 12 Abs. 1 GG die Anwendung der günstigsten Methode der Notenbestimmung geboten gewesen. Dies sei der Abbruch des Rechenvorgangs nach der ersten Dezimalstelle des Zahlenwerts von 1,566, sodass er die Note "sehr gut" erreicht habe.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die für die Notenvergabe erforderliche erste Dezimalstelle sei durch kaufmännische Rundung des Zahlenwerts zu bestimmen; dies ergebe hier 1,6 Punkte und damit die Note "gut". Es sei davon auszugehen, dass der Normgeber diese mathematische Grundregel immer dann angewandt wissen wolle, wenn er nicht ausdrücklich eine abweichende Berechnungsmethode vorgebe. Da die Studienordnung die Frage der Zuordnung des Zahlenwerts zu einer Note nicht offen gelassen habe, sei für einen Abbruch der Rundung nach dessen erster Dezimalstelle kein Raum.

4

1. Der Kläger hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

- ob der fächerübergreifende Leistungsnachweis einer Berufszulassungsprüfung im Sinne des Art. 12 GG gleichzustellen sei und

- ob das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis für diese Prüfungen verlange, dass der Normgeber grundrechtsrelevante Fragen wie die Notenbestimmung ausdrücklich beantworte.

5

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

6

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht gegeben, weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden können, soweit sie revisibles Recht betreffen.

7

a) An Art. 12 Abs. 1 GG sind Prüfungen zu messen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit sowie für die Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder erleichtert. Derartige berufsbezogene Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 - BVerfGE 52, 380 <388>; vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218> und vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24 <33 f.> und vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen auch Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, d.h. für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <20 ff.>).

8

Danach handelt es sich bei dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis um eine Berufszulassungsvoraussetzung, weil er nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - i.d.F. vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405, 2413) Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung war. Der Leistungsnachweis war erforderlich, um das Medizinstudium erfolgreich abschließen und als Arzt tätig werden zu können. Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen; dementsprechend hat er unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Benotung des Leistungsnachweises den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (UA S. 18).

9

b) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die Anforderungen geklärt, die Art. 12 Abs. 1 GG an normative Regelungen für die Bestimmung der Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelnoten der Teilprüfungen stellt. Hat der Normgeber für die Notenbildung angeordnet, dass ein rechnerisch ermittelter Zahlenwert der Einzelnoten einer der Noten einer Notenskala zuzuordnen ist, die durch einen unteren und oberen Grenzwert konkretisiert sind, muss die nach der Notenskala erforderliche Dezimalstelle des Zahlenwerts, in der Regel die erste Dezimalstelle, ermittelt werden. Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht: Zum einen kann die erforderliche Dezimalstelle durch kaufmännische Rundung der Dezimalstellen des Zahlenwerts bestimmt werden. Zum anderen können diese Stellen nur bis zu der erforderlichen Dezimalstelle berücksichtigt werden (sogenannter Abbruch der Rundung). Schließlich kann jede noch so geringfügige rechnerische Über- oder Unterschreitung eines Notengrenzwerts durch den Zahlenwert der Einzelnoten die Zuordnung zu der besseren bzw. schlechteren Gesamtnote begründen.

10

Alle Zuordnungsmethoden sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; das Grundrecht gibt keine Rangfolge vor. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist es jedoch erforderlich, dass die anzuwendende Methode rechtssatzmäßig, d.h. durch Rechtsverordnung oder Satzung, festgelegt wird. Lässt sich nicht im Wege der Normauslegung ermitteln, welche Methode zur Anwendung kommen soll, muss die vorteilhafteste angewandt werden. Die Wahl der Methode darf auch bei Fehlen einer normativen Regelung nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - 7 C 38.74 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 S. 13 ff.; Beschluss vom 20. November 1979 - 7 B 236.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122). Nach dieser Rechtsprechung verlangt Art. 12 Abs. 1 GG weder eine normative Beschreibung der Methode, die für die Zuordnung eines Zahlenwerts zu einer Note angewandt werden soll, noch enthält er Vorgaben für die Normauslegung. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem normativen Regelwerk durch Auslegung entnommen werden kann, welche Methode für die Bestimmung der Note aufgrund eines Zahlenwerts gelten soll.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze dem Berufungsurteil zugrunde gelegt. Er hat nicht der Beklagten überlassen, welche Methode für die Bestimmung der ersten Dezimalstelle des rechnerisch ermittelten Zahlenwerts der Einzelnoten anzuwenden ist. Vielmehr hat er die im Jahr 2010 erlassene Studienordnung der Beklagten, deren Anwendbarkeit der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen hat, dahingehend ausgelegt, dass die erste Dezimalstelle des Zahlenwerts und damit die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises durch kaufmännische Rundung zu bestimmen ist. Dieses Auslegungsergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seiner Rechtsprechung auf den allgemeinen Grundsatz gestützt, in Zweifelsfällen sei kaufmännisch zu runden, weil es sich hierbei um eine mathematische Grundregel handele.

12

Dieses Normverständnis der Studienordnung 2010 kann in einem Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Sie bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der Studienordnung wie bei dem gesamten Satzungsrecht der Hochschulen nicht um Bundesrecht, sondern um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Bundesrecht ist dasjenige Recht, das aufgrund des Rechtsetzungsbefehls eines Rechtsetzungsorgans des Bundes gilt. Das von Rechtsetzungsorganen eines Landes gesetzte Recht ist auch dann Landesrecht, wenn sein Erlass auf einer Ermächtigung des Bundesrechts beruht. Dem Landesrecht gehören auch Rechtsgrundsätze an, die herangezogen werden, um eine Regelungslücke des geschriebenen Landesrechts zu schließen. Landesrecht ist auch dann irrevisibel, wenn die Länder einen Gegenstand wortgleich geregelt haben (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 B 66.97 - NVwZ-RR 1997, 568 <569>; Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306 f.>).

13

Zwar stellt die Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - Bundesrecht dar. Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, die Anforderungen und das Verfahren der Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu regeln. Er hat insoweit ausdrücklich auf die Studienordnungen der Hochschulen verwiesen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO i.d.F. vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, 2413). Das Satzungsrecht der Hochschulen ist irrevisibles Landesrecht, weil die Hochschulen Teil der Staatsorganisation der Länder sind (vgl. § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, GBl. S. 1; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - Rn. 11 und 12).

14

Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass das Ergebnis der Auslegung der Studienordnung 2010 durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Die verschiedenen Methoden der Ermittlung der für die Notengebung maßgebenden Dezimalstelle eines Zahlenwerts sind gleichermaßen verfassungskonform. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Anbetracht der normativen Festlegung der oberen Grenzwerte der Noten durch die Dezimalstelle 5 ("bis zu 1,5/2,5/3,5") auch ein Verständnis der Studienordnung 2010 nahe liegt, dass die jeweils schlechtere Gesamtnote erzielt ist, wenn der mathematisch ermittelte Zahlenwert der Einzelnoten den Grenzwert der besseren Note überschreitet. Danach führt jeder Zahlenwert über 1,500 zur Vergabe der Note "gut".

15

2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsurteil nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. Juni 1975 - 7 C 38.74 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64) widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Wie dargestellt hat es das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil vom 27. Juni 1975 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, dass die anzuwendende Methode der Zuordnung eines rechnerisch ermittelten Zahlenwerts zu einer Note in das Verwaltungsermessen gestellt wird. Die maßgebende Methode muss normativ festgelegt sein, was durch Normauslegung zu ermitteln ist. Nach dieser Rechtsprechung verlangt Art. 12 Abs. 1 GG keine normative Beschreibung der für die Notenbildung maßgebenden Zuordnungsmethode. Eine detaillierte Beschreibung, wie sie nunmehr die im Jahr 2013 erlassene Studienordnung der Beklagten enthält, ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig und macht eine Normauslegung überflüssig.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Studierender der Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben war, wendet sich gegen die Benotung eines sogenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweises.
Im Zeitraum vom 14.04.2008 bis 05.02.2011 erbrachte er folgende, im Studenteninformationssystem der Fakultät erfasste Leistungen:
Leistungsnachweis
Gewichtung
Note   
Scheinnote
Schein: Kinderheilkunde
OSCE 1 Kinderheilkunde
33,3 %
2       
1,3
Praktikum Kinderheilkunde
33,4 %
1       
Theorie Kinderheilkunde
33,3 %
1       
Schein: Frauenheilkunde, Geburtshilfe
Theorie Gynäkologie
40 %   
2       
1,4
Praktikum Gynäkologie
60 %   
1       
Schein: Humangenetik
Vorlesung 1
50 %   
2       
2
Vorlesung 2 und Seminar
50 %   
2       
Die angegebenen „Scheinnoten“ wurden anschließend der Berechnung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises „Kinderheilkunde, Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Humangenetik“ zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 31.01.2011, das dem Kläger am 16.02.2011 übergeben wurde, übermittelte die Beklagte dem Kläger seine „Übersicht über Studienleistungen gemäß § 27 ÄAppO“. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war diese nicht versehen. Soweit es den hier streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis betrifft, ist darin ausgewiesen:
Scheinbezeichnung
Zeitraum
Leistungserbringung
Bearbeitungsstand
Kinderheilkunde, Frauenheilkunde /
Geburtshilfe und Humangenetik
Kinderheilkunde sehr gut (1)
Frauenheilkunde/Geburtshilfe sehr gut (1)
Humangenetik gut (2)
14.04.08
- 05.02.11
gut (2)
Hiergegen legte der Kläger am 07.02.2012 bei der Beklagten schriftlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, wie aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten (1, 1 und 2) von 1,3 die Gesamtnote 2 entstehen könne. Die Gesamtnote sei rechtswidrig berechnet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.04.2012 zurück. Zur Begründung gab sie an, die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin und die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) enthielten zwar keine Regelung zur Ermittlung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises, allerdings sei dies auch nicht erforderlich. Die von ihr gewählte Methode, bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen und dann zu runden, sei gängige Praxis. Es bestehe ein Entscheidungsspielraum, da es sich nicht um eine berufsbezogene Abschlussnote handele.
In dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2012 ist in der Tabelle zu den Leistungsnachweisen, soweit es den streitigen Bereich betrifft, ausgeführt:
10 
Fächerübergreifende
Leistungsnachweise
…       
…       
Kinderheilkunde,
Gynäkologie/Geburtshilfe,
Humangenetik
gut (2)
Frauenheilkunde,
Geburtshilfe
sehr gut (1)
Humangenetik
gut (2)
Kinderheilkunde
sehr gut (1)
…       
…       
11 
Am 16.05.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seinen fächerübergreifenden Leistungsnachweis in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie/Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) zu bewerten.
12 
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2013 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
13 
Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle ihr nicht dadurch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, dass der Kläger nicht das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung angegriffen habe. Deren Bestandteil sei zwar gemäß § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO auch eine gesonderte Aufstellung der Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. Allerdings komme dieser Aufstellung keine eigenständige Regelungsqualität zu. Die dort aufgeführten Leistungsnachweise seien nicht unmittelbare Voraussetzung für das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder der Ärztlichen Prüfung insgesamt. Sie seien lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Auch dort komme ihnen Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nur insoweit zu, als mit ihnen das für die Zulassung erforderliche Bestehen der Prüfung zum Ausdruck komme. Die Darstellung im Anhang zum Zeugnis über die Ärztliche Prüfung sei lediglich eine Bestätigung der bereits zuvor festgestellten Benotungen, der kein eigener Regelungscharakter zukomme. Der Kläger habe ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage wegen der Bedeutung der streitigen Benotung für die Wahl seiner Facharztausbildung.
14 
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf die Berechnung der Note bis zur ersten Dezimalstelle mit anschließendem Abbruch ohne Rundung folge nicht aus § 25 ÄApprO. Die Vorschrift sei hier schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Die systematische Stellung der Vorschrift bestätige, dass sie nur auf die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anwendbar sei. Auch § 31 ÄApprO (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) führe zu keinem anderem Ergebnis. Die Vorschrift befinde sich zwar in dem Verordnungsteil über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach Wortlaut und Systematik betreffe die Norm aber nicht die Benotung von Leistungsnachweisen, die nur der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dienten.
15 
§ 25 ÄApprO sei auch nicht entsprechend anwendbar. Die analoge Anwendung einer Norm sei nur dann möglich, wenn eine planwidrige Regelungs-lücke bestehe und im normalen Anwendungsfall der Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Es sei aber bereits fraglich, ob die Anwendung der Vorschrift das vom Kläger begehrte Ergebnis nach sich zöge. Die Anwendung der Vorschrift hätte für den Kläger nur dann ein günstigeres Ergebnis zur Folge, wenn ihre Auslegung ergäbe, dass nach der „Errechnung“ im Sinne des § 25 Satz 3 ÄApprO nach der ersten Nachkommastelle alle weiteren Dezimalstellen gestrichen würden, also keine Rundung vorzunehmen sei. Folgte man dieser Auffassung des Klägers, wäre sein fächer-übergreifender Leistungsnachweis mit „sehr gut“ zu bewerten, da § 25 Satz 4 ÄApprO festlege, dass bei einem Zahlenwert bis 1,5 die Note „sehr gut“ laute. Der Kläger berufe sich für diese Auslegung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1970. In dem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht selbst die entsprechende Vorschrift der dort streitigen Juristischen Ausbildungsordnung, nach der die Abschlussnote „bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird“, dahin ausgelegt, dass sie offen lasse, wie im Falle des Auftretens weiterer Dezimalstellen zu verfahren sei. Das Gericht habe sich vielmehr an die Auslegung des hessischen Landesrechts durch das Berufungsgericht gebunden gesehen, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Auslegung, nach der das „Errechnen“ im Sinne der Vorschrift eine Rundung mit beinhalte, nicht zu beanstanden gewesen wäre. Wenn dem entgegengehalten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht die dort unter Berufung auf einen Konkretisierungsspielraum der Verwaltung gewählte Auf- und Abrundung gleichwohl verworfen habe, so sei dies nur unter der weiteren Prämisse geschehen, dass es sich bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung um eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszulassungsprüfung gehandelt habe, bei der kein solcher Spielraum bestehe.
16 
Eine Berufszulassungsprüfung sei im vorliegenden Fall in den Leistungsnachweisen nach § 27 ÄApprO jedoch nicht zu erkennen, so dass selbst nach der angeführten Rechtsprechung die Beklagte in Ausfüllung ihres Konkretisierungsspielraums eine Auf- oder Abrundung vornehmen könnte. Der Beklagten stehe bei der Wahl der für die Berechnung von Prüfungsgesamtnoten fächerübergreifender Leistungsnachweise einschlägigen Methode innerhalb höherrangigen Rechts ein solcher Entscheidungsspielraum zu. Er werde im vorliegenden Fall nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise eingeschränkt, dass ein Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode zur Ermittlung der Note eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises bestünde. Die Berufsfreiheit werde durch die Praxis der Beklagten, die Noten für diese Art der Prüfung bis zur zweiten Stelle nach dem Komma zu berechnen und sodann zu runden, nicht erheblich berührt. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schütze die Freiheit der Berufswahl, Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass nicht wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt würden. Nach der Rechtsprechung greife eine Berechnungsregelung dann in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein, wenn ihre Anwendung zu einer Verschlechterung der Abschlussnote führe, die ihrerseits in engem Zusammenhang zum Zugang zu einem bestimmten Beruf stehe. Dies sei zwar bei der Ärztlichen Prüfung ohne Weiteres gegeben, auch bei den beiden Abschnitten der Prüfung, deren Ergebnisse die Grundlage für das Gesamtergebnis darstellten. Es fehle jedoch am Charakter eines berufsqualifizierenden Abschlusses und damit an der Grundrechtsrelevanz mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern das Bestehen einer Prüfung mit einer bestimmten Prüfungsnote lediglich Voraussetzung für die Zulassung zu einem Berufsabschluss sei. So verhalte es sich hier, denn der streitige fächerübergreifende Leistungsnachweis sei lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO).
17 
Dem Kläger sei zuzugeben, dass dem Anhang zum Zeugnis mit der Übersicht über die Leistungsnachweise bei der Bewerbung für eine Stelle mit Möglichkeit der Facharztausbildung Bedeutung zukommen könne. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sehe § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO die gesonderte Ausweisung auf dem Zeugnis zur Ärztlichen Prüfung vor. Den Bedürfnissen des Klägers werde dabei allerdings in der Weise Rechnung getragen, dass die Einzelnoten der für einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis maßgeblichen einzelnen Leistungsnachweise - hier übrigens zum Vorteil des Klägers abgerundet - ebenfalls ausgewiesen worden seien, so dass die Rundungsungenauigkeit der Gesamtnote auch erkennbar werde.
18 
Überdies lägen die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht vor. Zwar bestehe insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die Approbationsordnung bestimme lediglich die Bildung der Gesamtnoten des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sowie der Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung. Auch die Studienordnung der Beklagten enthalte zur Bildung der Gesamtnote bei fächerübergreifenden Leistungsnachweisen keine Regelung. Für eine entsprechende Anwendung des § 25 ÄApprO fehle es jedoch an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage im nicht geregelten und geregelten Normanwendungsfall. Im Anwendungsfall dieser Vorschrift würden die als ganze Zahlen vergebenen Noten (§ 13 Abs. 2 ÄApprO) zweier gleich gewichteter Prüfungen zu einer Gesamtnote berechnet. Es könne daher bei gleicher Gewichtung nicht zu einem Rechenergebnis mit mehr als einer Nachkommastelle kommen, die keine Null sei, da immer nur ganze Zahlen durch zwei dividiert würden. Dies sei im Fall der fächerübergreifenden Leistungsnachweise anders. Für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt seien gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO Leistungsnachweise in den in Sätzen 4 und 5 bestimmten Fächern und Querschnittsbereichen erforderlich. Die einzelnen Leistungsnachweise seien zu benoten, wobei § 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO auf § 13 Abs. 2 ÄApprO verweise. Die Noten der Leistungsnachweise würden gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO auf einem Zeugnis gesondert ausgewiesen. Die Universitäten sollten über die einzelnen Leistungsnachweise hinaus gemäß § 27 Abs. 3 ÄApprO „fächerübergreifende Leistungsnachweise“ festlegen und dabei mindestens drei Leistungsnachweise in einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammenfassen. Zu den erforderlichen Leistungsnachweisen gehörten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO auch die Fächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) und Kinderheilkunde (Nr. 10), die nach der Studienordnung der Beklagten in einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammengefasst seien (IV., § 1 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Studienordnung 2010). Innerhalb der einzelnen Fächer errechne sich die für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis zugrunde zu legende Note („Schein“) teilweise aus mehreren Einzelprüfungen, die innerhalb eines Fachs auch unterschiedlich gewichtet sein könnten. Die Leistungsnachweise und die fächerübergreifenden Leistungsnachweise würden daher zumeist ihrerseits eine Note mit mehreren Nachkommastellen aufweisen.
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Die Beklagte stelle diese Noten nur mit einer Nachkommastelle als Ergebnis einer Rundung dar, was ebenfalls zu problematischen Ungenauigkeiten führe. Eine derartige Verfahrensweise sei ihr nach der Rechtsprechung nur deshalb gestattet, weil hier mangels Relevanz für den Berufsabschluss ein Entscheidungsspielraum bei der Berechnungsmethode bestehe. Das Verwaltungsgericht habe nicht darüber zu entscheiden, ob diese auch zweckmäßig sei. Vom Kläger werde diesbezüglich ein Fehler auch nicht vorgetragen. Eine exaktere Berechnung der für den Leistungsnachweis maßgeblichen „Scheinnoten“ bis auf zwei Dezimalstellen würde ihm auch nicht zugutekommen: So sei der vom Kläger im Fach Kinderheilkunde erworbene Schein in seiner Note von 1,333333... auf 1,3 abgerundet worden, was an der Notenstufe nichts ändere. Auf der dem Abschlusszeugnis beigefügten Übersicht erscheine dieser Schein sogar mit „sehr gut (1)“, wie auch der Schein Frauenheilkunde/Geburtshilfe (Note hier genau berechnet 1,4) als „sehr gut (1)“ ausgewiesen werde.
20 
Aus denselben Gründen sei auch ein Rückgriff auf die Studienordnung der Beklagten von 2003, die in Abschnitt III. § 3 Abs. 5 Satz 5 als Benotungsgrundsatz die Errechnung der Gesamtnoten bis auf die erste Stelle hinter dem Komma vorgesehen habe, ausgeschlossen.
21 
Auch eine entsprechende Anwendung des § 25 ÄApprO über einen Analogieschluss zu § 31 ÄApprO (a.F.) verbiete sich danach. Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folge ebenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode, da Art. 12 Abs. 1 GG durch die Leistungsnachweise nur unerheblich berührt werde.
22 
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung von Prüfungsgesamtnoten mit Relevanz für Berufsabschlüsse hier nicht zur Anwendung des vom Kläger favorisierten Maßstabes aus § 25 ÄApprO führen könnte. Auch dieses Verfahren, bei dem die Berechnung der Note an einer bestimmten Stelle abgebrochen werde und ein Wert ohne Rundung als Note bestehen bleibe, wäre dann im Lichte der vom Kläger angeführten Rechtsprechung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar.
23 
Es sei schon fraglich, ob eine Errechnung bei einer Dezimalstelle „abgebrochen“ werden könne oder darin dann nicht begriffsnotwendig eine Rundung enthalten sein müsse. Ohne irgendeine Form der Rundung könnte die Berechnung stets nur exakte Werte hervorbringen, die gegebenenfalls bis zu der Nachkommastelle dargestellt werden müssten, ab der nur noch Nullen folgten - was im Falle periodischer Dezimalzahlen gar nicht möglich sei.
24 
Unabhängig davon müsste unter Anwendung strengerer Maßstäbe zumindest bis zur Darstellung einer die Prüfung insgesamt abschließenden Gesamtnote mit exakten Werten gerechnet werden. Es sei nämlich zu verhindern, dass es zur Einebnung von Leistungsunterschieden durch eine verkürzte Darstellung von Prüfungsergebnissen komme. Dies hätte für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis zur Konsequenz, dass auch die Teilleistungen („Scheine“ und die dazugehörigen Prüfungsleistungen), aus denen sich der fächerübergreifende Leistungsnachweis zusammensetze, genau berechnet werden müssten: Der Schein „Kinderheilkunde“, der mit 33,4 % in die Berechnung der Note des streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweises eingehe, setze sich aus den folgenden Studienleistungen des Klägers zusammen: OSCE 1 Kinderheilkunde (Gewichtung 33,3 %, mit der Note 2 benotet), Praktikum Kinderheilkunde (Gewichtung 33,4 %, mit der Note 1 benotet) und Theorie Kinderheilkunde (Gewichtung 33,3 %, mit der Note 1 benotet). Diese Studienleistungen ergäben die Summe 4, die sodann für die Ermittlung der „Scheinnote“ durch 3 zu dividieren sei, so dass sich als Quotient die periodische Zahl 1,3333333... ergebe: (2+1+1)/3 = 1,3333333... Eine weitere für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis relevante Scheinleistung des Klägers liege im Fach „Gynäkologie“ (Theorie der Gynäkologie, Gewichtung 40 %, Studienleistung des Klägers Note 2, und Praktikum Gynäkologie, Gewichtung 60 %, Studienleistung des Klägers Note 1), woraus sich der Quotient 1,4 ergebe. [(2*4)+(1*6)/10] = 1,4. Schließlich habe der Kläger für den Schein „Humangenetik“ (Vorlesung 1, Gewichtung 50 %, Studienleistung des Klägers Note 2, und Vorlesung 2 mit Seminar, Gewichtung 50 %, Studienleistung des Klägers Note 2), woraus sich der Quotient 2 ergebe: (2+2)/2 = 2. Aus der Summe der drei Quotienten setze sich die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises mit gleicher Gewichtung der drei Teilleistungen zusammen: (1,333333...+1,4+2)/3 = 1,5777777...
25 
Damit erweise sich der Ausweis der Einzelnoten auf dem Zeugnis der Beklagten über Studienleistungen nach § 27 ÄApprO für den Kläger teilweise auch als vorteilhaft, da die Teilleistungen in den Scheinen Kinderheilkunde und Gynäkologie von den Dezimalzahlen jeweils auf 1 abgerundet worden seien. Auf der Basis des vom Kläger nicht in Frage gestellten Notensystems ganzer Zahlen von eins bis fünf habe die geforderte Berechnungsweise in letzter Konsequenz dazu geführt, dass der Kläger mit seiner Leistung von 1,577777..., für die er die Note „sehr gut“ (1) beanspruche, dieselbe Note erhielte wie Prüflinge mit der Note 1,00. Das Berechnungsverfahren würde also ungerechtere Ergebnisse hervorbringen und wäre deshalb im Lichte des Gleichheitssatzes weitaus problematischer.
26 
Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass in der Studienordnung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke bestehe, was grundsätzlich die Möglichkeit der Lückenfüllung durch einen Analogieschluss ermögliche. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Regelungslücke mit einem Rückgriff auf die Studienordnung der Beklagten aus dem Jahre 2003 geschlossen werden, die in Abschnitt III. § 3 Abs. 5 Satz 5 als Benotungsgrundsatz die Errechnung der Gesamtnoten bis auf die erste Stelle hinter dem Komma vorsehe. An dieser Art der Benotung habe sich mit dem Erlass der Studienordnung aus dem Jahre 2010 nichts geändert, weil sich dem Schweigen letzterer Studienordnung entnehmen lasse, dass kein Wille zu einer abweichenden Normierung bestanden habe. Unterlasse man die Analogie, ignoriere man daher den Willen des Normgebers. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Zweckmäßigkeit einer getroffenen Regelung zu überprüfen. Der Wortlaut der Regelung aus dem Jahr 2003 sei eindeutig, weshalb auch sonst kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die Beklagte die Studienordnung unter dem 06.05.2013 novelliert habe und nunmehr in Abschnitt II § 10 Abs. 2 Buchst. b eine Regelung zur kaufmännischen Rundung getroffen habe.
27 
Es erscheine auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein „nicht geregelter Bereich geschaffen“ werde, obwohl es um die Zulassung zu einem bestimmten Beruf gehe. Die Grundrechtsrelevanz folge im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass die im Streit stehende Note nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO in das Abschlusszeugnis gesondert aufzunehmen sei. Ein potenzieller Arbeitgeber würde sich - auch angesichts der Intransparenz des Zustandekommens der Gesamtnote des fächerübergreifenden Leistungsnachweises - bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zweier Bewerber für denjenigen entscheiden, der die bessere Gesamtnote des fächerübergreifenden Leistungsnachweises vorzuweisen habe. Die Berufsfreiheit werde nicht nur unerheblich berührt, denn dafür, ob der Berufszugang erleichtert oder erschwert werde, sei nicht allein die Abschlussnote entscheidend. Deshalb könne der Beklagten auch kein ungeregelter Entscheidungsspielraum über die Art der Notenberechnung zukommen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seinen fächerübergreifenden Leistungsnachweis nach Anlage 12 zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 13 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 3, §§ 32, 33 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 ÄApprO in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie/Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) zu bewerten.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie verteidigt vertiefend das angefochtene Urteil. Insbesondere führt sie aus, die Handhabung der Notenbildung sei bei ihr seit Inkrafttreten der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte 2002 stets gleich gewesen. In der Studienordnung 2010 sei die Berechnungsweise für fächerübergreifende Leistungsnachweise gemäß § 27 Abs. 3 ÄApprO zwar nicht ausdrücklich geregelt gewesen. Durch ihre ständige Verwaltungspraxis sei jedoch die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet gewesen. Abschnitt III. § 3 Abs. 5 der Studienordnung 2003 sei nicht analog heranzuziehen. Bei dieser Fassung der Vorschrift handele es sich um ein Redaktionsversehen. Bei dem damaligen Verweis auf § 25 ÄApprO und der wortgleichen Übernahme von Teilen dieser Vorschrift sei ihr entgangen, dass die Regelung in § 25 ÄApprO Sachverhalte voraussetze, bei denen eine Summe von (nur) zwei ganzen Zahlen durch zwei zu teilen sei. Zur Füllung der Regelungslücke unter der Geltung der Studienordnung 2010 sei eine Vorschrift analog heranzuziehen, die einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt regele. Das sei § 33 Abs. 1 ÄApprO, weil auch dort eine Gesamtnote aus drei Einzelnoten zu errechnen sei. Die streitige Gesamtnote sei für die Berufszulassung nicht von Bedeutung, da stets bereits jeder einzelne Leistungsnachweis, der in diese einfließe, bestanden sein müsse. Damit habe die Bildung der Gesamtnote keinen Einfluss auf das Bestehen einer für den Zugang zum Arztberuf erforderlichen Prüfung.
33 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.).
36 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458).
37 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck.
38 
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
39 
2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet.
41 
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO).
42 
Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265).
43 
Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO).
44 
Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen:
45 
Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“
46 
Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode.
47 
Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“
48 
b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt.
49 
Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen.
50 
c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle.
51 
d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann.
52 
aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren.
53 
Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist.
54 
Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).
55 
Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss.
56 
bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren.
57 
In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401).
58 
In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet.
59 
Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe.
60 
Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.
61 
Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619).
62 
Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde).
63 
Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt.
64 
Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281).
65 
Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2).
66 
Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist.
67 
Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben).
69 
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 8. Juni 2015
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
35 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik mit der Note „sehr gut“ (1) (2.).
36 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn bei der Benotung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Bewertung der Prüfungsleistung hat im vorliegenden Fall Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr kommt - wegen der Ausweisung der Noten der Leistungsnachweise auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) auch noch über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung hinaus - eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901, 2902; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 817). Die Benotung bringt gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt wurde, sondern trifft auch eine darüber hinausgehende Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung. Andernfalls bedürfte es einer ins Einzelne gehenden Notenabstufung, die noch im Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wiederzugeben ist, nicht. Der Ausweis im Zeugnis soll die Wertigkeit der Leistungsnachweise anheben und das Leistungsprofil des Studierenden transparent machen (vgl. Haage, MedR 2002, 456, 458).
37 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass auf dem vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - ausgestellten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 15.05.2012 die vom Kläger beanstandete Note nochmals ausgewiesen ist und der Kläger dieses Zeugnis nicht angegriffen hat. Nach § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO werden die Noten der Leistungsnachweise auf dem gemäß dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO zu erstellenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen. Die Aufstellung der Leistungsnachweise in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung erfolgt jedoch nur nachrichtlich, entfaltet also keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG und erwächst demzufolge insbesondere nicht in Bestandskraft. Dies kommt bereits im Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO („auf dem Zeugnis … gesondert ausgewiesen“) zum Ausdruck.
38 
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Klageerfolg eine entsprechende Änderung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung beim Regierungspräsidium entsprechend dem stattgebenden Urteilstenor erwirken würde. Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
39 
2. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung seines fächerübergreifenden Leistungsnachweises in den Fächern Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Beklagte hat den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ beim Kläger - ausgehend von den nicht angegriffenen und auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegenden Einzelleistungen in den zugrunde liegenden Fächern - zutreffend mit der Note „gut“ (2) bewertet.
41 
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO wird zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO unter anderem die Fächer Frauenheilkunde, Geburtshilfe (Nr. 7), Humangenetik (Nr. 9) sowie Kinderheilkunde (Nr. 12). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO). Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern gelten damit als erbracht (§ 27 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO).
42 
Die Beklagte sieht in ihrer Studienordnung den fächerübergreifenden Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ vor (so übereinstimmend Abschnitt IV. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnungen vom 12.08.2010, Amtliche Bek. S. 530, und vom 06.05.2013, Amtliche Bek. S. 360, bzw. III. § 1 Abs. 3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Studienordnung vom 13.10.2003, Amtliche Bek. S. 265).
43 
Die in den § 27 Abs. 1 bis 4 ÄApprO genannten Leistungsnachweise sind zu benoten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄApprO (Verwendung der Prüfungsnoten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5)) entsprechend (§ 27 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO). Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zur ÄApprO gesondert ausgewiesen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO).
44 
Dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu ermitteln ist, bestanden beziehungsweise bestehen die folgenden Regelungen:
45 
Die Studienordnung 2003 besagt in Abschnitt III. § 3 Abs. 5: „Wenn ein Leistungsnachweis durch eine kombinierte schriftliche und mündlich-praktische Prüfung oder durch mehrere Teilprüfungen erfolgt, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Einzelnoten werden entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Notenquersumme durch die Anzahl der Einzelnoten geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet: Sehr gut (1), bei einem Zahlenwert bis 1,5; Gut (2), bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5; Befriedigend (3), bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5; Ausreichend (4), bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung bestanden ist.“ Die in Bezug genommene Vorschrift des § 25 ÄApprO bezieht sich in seinem originären Anwendungsbereich ausschließlich auf den aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und lautet: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.“
46 
Die Studienordnung 2010 nennt in Abschnitt II. § 11 Abs. 2 die entsprechend § 13 Abs. 2 ÄApprO zu verwendenden Noten, macht jedoch keine Angaben zur Berechnungsmethode.
47 
Die Studienordnung 2013 trifft in Abschnitt II. § 10 Abs. 2 Buchst. b folgende Regelung: „Sofern sich ein Leistungsnachweis aus mehreren Prüfungen oder Teilprüfungen zusammensetzt, ist auf die Gewichtung der Noten für die Prüfungen oder Teilprüfungen für die Gesamtnote hinzuweisen. Die Gesamtnote wird gemäß der jeweiligen Gewichtung der Teilnoten errechnet und auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. Die Gesamtnote wird auf der Leistungsbescheinigung als ganze Note ausgewiesen.“
48 
b) Ausgehend von diesen normativen Grundlagen ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Notengebung im Sinne von § 27 Abs. 5 ÄApprO ausschließlich der fächerübergreifende Leistungsnachweis „Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik“ (im Ganzen) ist, während dies für die einbezogenen Einzelfächer nicht gilt (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 458). Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÄApprO hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis (lediglich) kenntlich zu machen,welche Fächer in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind, ohne dass Angaben zu den jeweiligen Einzelleistungen erforderlich sind. Soweit die Studienordnung der Beklagten darüber hinaus auch „Einzelnoten“ (Fassung 2003) bzw. „Teilnoten“ (Fassung 2013) und die Praxis der Beklagten Noten für einzelne Fachveranstaltungen sowie die fachbezogenen „Scheinnoten“ kennt, handelt es sich dabei im Hinblick auf die von der Approbationsordnung für Ärzte allein geforderte Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis lediglich um Berechnungselemente, denen auf Verordnungsebene keine eigenständige Funktion zukommt.
49 
Unter Berücksichtigung dessen ist die Vergabe ganzer Noten von „sehr gut“ (1) bis „nicht ausreichend“ (5) gemäß dem Notenschema in § 13 Abs. 2 ÄApprO - anders als es bei der Beklagten praktiziert wird und sich auch in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den Einzelnoten 1, 1 und 2 wiederfindet - unterhalb der Ebene des fächerübergreifenden Leistungsnachweises in der Approbationsordnung für Ärzte an sich nicht vorgesehen. Dementsprechend lässt sich für das Begehren des Klägers auch nichts daraus herleiten, dass ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 sowie in dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung ausgehend von den (genaueren) Rechenergebnissen 1,3, 1,4 und 2 die „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 zugutegehalten wurden. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, die Note für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis aus dem arithmetischen Mittel (Quotient aus der Summe der Werte) der ausgewiesenen „Einzelnoten“ 1, 1 und 2 herzuleiten und somit von dem Wert 1,33… auf die Note „sehr gut“ (1) zu schließen.
50 
c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der streitigen Bewertung des fächerübergreifenden Leistungsnachweises um eine solche handelt, bei der ein enger Zusammenhangs mit der Berufswahl besteht und die deshalb den besonderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Prüfungsentscheidungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (vgl. allgemein zu berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 und 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212; BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34; zu einer Leistungsprüfung im Bereich Humanmedizin jüngst OVG LSA, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat nimmt deshalb an, dass dem Beklagten kein „Konkretisierungsermessen“ hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002 - 4 B 791/01 -, SächsVBl. 2003, 193). Dafür spricht, dass die Note des Leistungsnachweises auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 3 ÄApprO) und dies zumindest faktisch Einfluss auf den Berufszugang haben kann, auch wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er sich gerade auf die einschlägigen Gebiete Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe oder Humangenetik spezialisieren wolle.
51 
d) Die Auslegung der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung(en) der Beklagten ergibt indes, dass dem Kläger auch unter Beachtung der Vorgaben für berufsbezogene Prüfungsbewertungen rechnerisch nur die Note „gut“ (2) zuerkannt werden kann.
52 
aa) Der Notenbildung ist die Studienordnung 2010 zugrunde zu legen. Die Gesamtnote für den streitigen fächerübergreifenden Leistungsnachweis wurde mit dem Schreiben vom 31.01.2011 festgelegt, das dem Kläger (nach dem Abschluss seines Leistungsnachweises unter dem 05.02.2011) am 16.02.2011 bekanntgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt die Studienordnung 2010, denn nach ihrer Regelung unter Abschnitt VI. § 1 trat sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten (die am 08.10.2010 erfolgte) in Kraft und galt ohne Übergangsregelung für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben waren.
53 
Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen beziehungsweise grundrechtlichen Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, dass seine Note noch nach den unter Umständen günstigeren Regelungen der Studienordnung 2003 gebildet wird. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Vielmehr wurden von der Studienordnung 2010 beim Kläger lediglich teilweise Prüfungsvorgänge erfasst, die bereits begonnen, aber noch nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 B 1461/12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 64 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 42 ff.). Zum anderen ist die Anwendung der neuen Studienordnung dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne eine Übergangsregelung zumutbar (vgl. zur Grenze der Unzumutbarkeit: BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354; Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597). Die hier relevante Änderung besteht lediglich in dem Wegfall der Regelung über den Rechenweg bei der Bildung der Gesamtnote eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises. Diese Änderung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unwesentlich, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sie Dispositionen des Klägers beeinflusst haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvR 632/80 u.a. -, BVerfGE 59, 1, 25; Senatsurteil vom 20.11.1978 - IX 586/78 -, juris). Auch wurde keine Rechtsposition des Klägers im Ganzen entwertet (siehe dazu wiederum Senatsurteil vom 20.11.1978, a.a.O.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit betroffen sein könnte. Das fehlende Bedürfnis für einen Schutz in das Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Studienordnung wird zusätzlich daran deutlich, dass sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten deren Notenbildungspraxis zu keiner Zeit faktisch geändert hat, da unter der Geltung der Studienordnung 2003 der Verweis auf § 25 ÄApprO als Redaktionsversehen angesehen beziehungsweise er jedenfalls so behandelt worden ist.
54 
Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Inkrafttretensregelung nach Abschnitt VI. § 1 der Studienordnung 2010 eine Stichtagsregelung impliziert, denn die Wahl des Stichtags ist sachorientiert und erfasst die Interessenlage der Betroffenen angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).
55 
Für eine (rückwirkende) Anwendung der Studienordnung 2013 besteht kein Ansatzpunkt, so dass auf deren Inhalt nicht näher eingegangen werden muss.
56 
bb) Die Studienordnung 2010 der Beklagten enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, wie die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises, zu der sie lediglich regelt, dass sie als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, im Einzelnen zu ermitteln ist. In der praktischen Handhabung der Beklagten lassen sich indes zwei grundlegende Teilschritte identifizieren.
57 
In einem ersten Schritt werden für die drei Einzelfächer Kinderheilkunde, Gynäkologie / Geburtshilfe und Humangenetik Noten vergeben, die als Grundlage für die weitere Berechnung dienen. Die auf dieser Ebene gewonnenen Zwischenergebnisse als solche werden vom Kläger nicht angegriffen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Wollte der Kläger hiergegen nunmehr erstmals Einwände erheben, dürfte dies, nachdem er sich für sein Begehren nach einer Änderung der Gesamtbenotung stets auf diese Noten gestützt hat, nunmehr auch treuwidrig sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401).
58 
In einem zweiten Schritt wird mit dem arithmetischen Mittel der drei Zahlenwerte der Einzelnoten ein neuer, einheitlicher Zahlenwert als Ausgangspunkt für die Gesamtnote gewonnen. Dass im Zuge dessen die drei Einzelnoten gleich gewichtet werden, erscheint wiederum unbedenklich und wird ebenfalls vom Kläger nicht beanstandet.
59 
Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, wie genau der so zu gewinnende Zahlenwert zu bestimmen ist (Abbruch oder Rundung) beziehungsweise wie das zahlenmäßige Ergebnis in einen Notenwert (ganze Zahl von 1 bis 5) zu überführen ist. Auch insoweit besteht indes kein Regelungsvakuum, das Zweifel über den Rechenweg aufkommen ließe.
60 
Da es an einer (abweichenden) Normierung fehlt, kann die Studienordnung 2010 nur so ausgelegt werden, dass das arithmetische Mittel der Einzelnoten auf einen genauen Zahlenwert zu errechnen und dieser dann im Wege der kaufmännischen Rundung einer Note zuzuordnen ist. Hätte der Satzungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.
61 
Zunächst bedarf es der Feststellung, dass „Zwischenrundungen“ nicht in Betracht kommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind. Denn die Einstellung des exakten Zahlenwertes in die Berechnung der Gesamtnote dient dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Sie führt zu einer die Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung. Die Verwendung einer gerundeten Teilnote als Rechnungsgröße hätte dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Sie würde zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1992 - 7 B 91.3368 -, NVwZ-RR 1993, 363; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 578; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 619).
62 
Soweit es um die Genauigkeit des Rechenergebnisses geht, kommt der Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung mit anschließender Rundung) ebenfalls nur in Betracht, wenn dafür eine besondere normative Grundlage - etwa die Aussage, dass beim Ergebnis bestimmte Dezimalstellen nicht mehr zu berücksichtigen seien - gegeben ist. Daran fehlt es hier, so dass im Übrigen gar nicht bestimmt werden könnte, an welcher Stelle der Rechenvorgang abzubrechen wäre. Allein die Angabe, dass die Note als ganze Zahl von 1 bis 5 anzugeben ist, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass jede Nachkommastelle ausgeblendet werden müsste (womit auch ein Zahlenwert von 1,99… zu der Note „sehr gut“ (1) führen würde).
63 
Unter diesen Voraussetzungen können nach dem Willen des Satzungsgebers nur die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Zur Überführung eines Rechenergebnisses in eine ganze Zahl kommt insoweit die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2015, a.a.O.; zur Sachgemäßheit der Rundung zur nächsten Notenstufe bereits Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30; vgl. zum Runden auch die DIN 1333 „Zahlenangaben“). Dies gilt bei der Ermittlung von Prüfungsergebnissen auch gerade deshalb, weil hier der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.08.1969 - I B 108.68 -, JR 1970, 235, wonach bis zur rechnerisch ermittelten Gesamtnote von 4,49 mit „ausreichend“ zu bewerten ist). Die Ablehnung einer Rundung mit dem Argument, dass das schlichte Belassen des genauen Ergebnisses die nächstliegende Methode sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 21.09.1992 - III/I E 1955/90 -, juris), kann nur auf Konstellationen bezogen werden, in denen das Belassen des Rechenergebnisses auch ohne einen Abbruch des Rechenvorgangs überhaupt möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Studienordnung die Angabe der Note als ganze Zahl vorschreibt.
64 
Dabei kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob - mangels spezieller Regelung in der Studienordnung 2010 - unmittelbar eine Rundung auf die in der Notenskala (Abschnitt II. § 11 Abs. 2 der Studienordnung 2010) vorgesehenen ganzen Zahlen vorzunehmen ist (womit auch der Zahlenwert 1,50 bereits die Note „gut“ (2) ergäbe) oder ob - in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO - kaufmännisch auf 1,5 abzurundende höhere Zahlenwerte (d.h. solche bis 1,54, nicht aber solche ab 1,55) noch die Note „sehr gut“ (1) ergeben. Unabhängig davon erreicht der Kläger, da er bei den drei gleich zu gewichtenden „Einzelnoten“ von 1,3, 1,4 und 2,0 auf einen Zahlenwert für die Gesamtnote (arithmetisches Mittel) von 1,566… kommt (bzw. bei einer exakteren Berechnung, die statt der Einzelnote 1,3 eine solche von 1,33… ansetzen müsste, auf einen noch schlechteren Wert), die Note „gut“ (2). Eine Kombination der Übertragung des Rechtsgedankens von § 33 Abs. 1 ÄApprO, § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO, wonach der Zahlenwert 1,5 die Note „sehr gut“ (1) rechtfertigt, mit einem Abbruch des Rechenwegs hinter der ersten Dezimalstelle allein wegen der Erwähnung von nur bis zur ersten Dezimalstelle benannten Zahlenwerten in den genannten Vorschriften, womit dem Kläger zur Note „sehr gut“ (1) verhelfen würde, hält der Senat nicht für begründbar (vgl. hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994 - 6 UE 2944/93 -, ESVGH 44, 281).
65 
Ausgehend von der Studienordnung 2010 deutet nichts auf eine andere Berechnungsart hin. Weshalb man angesichts der fehlenden Normierung eines speziellen Rechenweges gerade auf die Berechnungsart des § 25 ÄApprO zurückgreifen sollte, obwohl diese ausschließlich auf die Notenbildungaus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten (vgl. § 13 Abs. 2 ÄApprO) beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugeschnitten ist (ebenso § 31 ÄApprO a.F. für den nach § 13 Abs. 1 ÄApprO a.F. noch aus zwei Teilen bestehenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), erschließt sich nicht. Vielmehr läge bei dem Versuch eines „Lückenschlusses“ durch Rückgriff auf andernorts geregelte Rechenwege ein solcher auf diejenigen Bestimmungen sehr viel näher, die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Bildung einer Gesamtnote aus drei Zahlenwerten vorgesehen sind (§ 33 Abs. 1 ÄApprO sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO). Danach käme man hier ebenfalls auf die Note „gut“ (2).
66 
Erst recht kommt eine Analogie zu den Notenbildungsvorgaben der Studienordnung 2003 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Rechtsgedanken nicht in Betracht, nachdem der Satzungsgeber diese Modalitäten gerade aufgegeben und nicht mehr in die Studienordnung 2010 übernommen hat. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber gute Gründe für die Aufgabe der Bezugnahme auf § 25 ÄApprO hatte, da der in der letzteren Norm verfolgte Rechenweg - wie soeben dargestellt - im Verordnungsrecht allein für die Notenbildung aus zwei als ganze Zahlen vergebenen Einzelnoten vorgesehen ist.
67 
Dem so gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass bei fehlender ausdrücklicher Normierung des Rechenwegs zur Ermittlung eines Prüfungsergebnisses bei berufszugangsbezogenen Prüfungen stets von der dem Prüfling günstigsten Berechnungsweise ausgegangen werden müsste. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn er ist weder einfachrechtlich für den im Streit stehenden Leistungsnachweis normiert noch ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hat eine Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung, so folgt daraus, dass jede Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und deshalb durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes normativ angeordnet sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.). Dies bedeutet aber auch im Bereich berufsbezogener Prüfungen nicht, dass für jeden Rechenschritt selbst die mathematischen Grundregeln auf Normebene wiedergegeben werden müssen. Unter Anwendung dieser Regeln sieht der Senat den nach der Studienordnung 2010 zu wählenden Weg der Notenbildung indes als eindeutig an, so dass unterhalb der Normebene keine „Regelung, die zu einer Notenverschlechterung führen kann“, verbleibt.
68 
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar entschieden, dass es sich bei einer berufszugangsbezogenen Prüfung verbietet, es allein der Verwaltungspraxis zu überlassen, ob eine Note durch Rundung oder durch Abbruch des Rechenvorgangs nach einer bestimmten Dezimalstelle ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1975, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 20.11.1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122; Sächs. OVG, Urteil vom 25.10.2002, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - 3 A 550.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 620; etwas unklar Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 577 f.). Räumt eine Norm gleichwohl der Verwaltung ein derartiges „Konkretisierungsermessen“ ein, lässt sie sich verfassungskonform nur so auslegen, dass die dem Prüfling günstigere Berechnungsweise zu wählen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Studienordnung 2010 der Beklagten gerade keinen Spielraum zur Wahl einer Berechnungsmethode einräumt, sondern mangels abweichender Normierung die mathematischen Grundregeln und damit die kaufmännische Rundung zur Anwendung kommen lässt (siehe oben).
69 
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem Ergebnis womöglich selbst dann nichts ändern würde, wenn man von der Rechtslage gemäß der Studienordnung 2003 ausginge. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie anordnet, die Einzelnoten würden „entsprechend § 25 der ÄAppO zu einer Gesamtnote zusammengefasst“. Weiter heißt es unter anderem (wie dies auch in § 25 ÄApprO selbst geregelt ist) die Note werde (nur) bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet, wobei die Note bei einem Zahlenwert bis 1,5 „sehr gut“ (1) lauten soll. Zu dem Weg, wie die Gesamtnote bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet werden soll, enthält die Studienordnung 2003 keine näheren Aussagen. Zwar legt es der Wortlaut, die Gesamtnote werde „bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet“, nahe, dass es zu einem Abbruch der Berechnung mit der ersten Stelle hinter dem Komma (schlichtes Abschneiden aller weiteren Nachkommastellen) kommen solle. Dies würde bedeuten, dass für den Kläger ohne Rücksicht auf die folgenden Nachkommastellen ein Wert von 1,5 zu berechnen wäre, was in der Note „sehr gut“ (1) resultieren würde. Diese Lesart ist indes nicht die einzig mögliche, zumal die Wortwahl „errechnen“ (ähnlich „ausrechnen“) statt bloß „berechnen“ auch als Hinweis verstanden werden kann, den Rechengang nicht einfach nach der ersten Nachkommastelle abzubrechen, sondern das Ergebnis unter rechnerischer Einbeziehung auch der weiteren Nachkommastellen zu finden, sich aber in der Darstellung auf eine Nachkommastelle zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als für das gegenteilige Ergebnis eine besonders deutliche Formulierung wegen der Abweichung von der allgemein üblichen Rundungspraxis einleuchtend wäre, etwa dahingehend, die folgenden Nachkommastellen seien „unberücksichtigt zu lassen“. Daran anknüpfend ließe sich vertreten, mangels abweichender Normierung wiederum die mathematischen Grundregeln in der Weise anzuwenden, dass bei einem Rechenwert von 1,566… (siehe oben) auf 1,6 aufzurunden ist (großzügiger hingegen Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O.). Dies würde beim Kläger zur Note „gut“ (2) führen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 8. Juni 2015
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.