Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5).
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Sie studierte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zu ihrer Exmatrikulation am 10.09.2014 an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Systemtechnik und Technische Kybernetik. Am 10.09.2014 schloss sie das Studium mit dem Kolloquium zur Diplomarbeit ab und erhielt ein Zeugnis über die Diplomprüfung ausweislich dessen sie den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik im Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik mit der Gesamtnote "gut" (1,8) bestanden habe.
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Unter dem 24.09.2014 legte die Klägerin gegen die Festsetzung der Gesamtnote auf 1,8 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung entspreche nicht der veröffentlichten und zu Beginn des Studiums sowie zu Beginn des Hauptstudiums bekannt gemachten Studien- und Prüfungsordnung in den Fassungen von 2001 und 2003. Abweichend von diesen Bekanntmachungen seien ihre Leistungen in den Technischen Wahlpflichtfächern nicht wie in der Diplomprüfungsordnung (DiplPrüfO) festgelegt bewertet worden. Der Unterschied zur jetzt vorgenommenen Festsetzung liege darin, dass während des Hauptstudiums zwischen "Prüfungen" und "Leistungsnachweisen" kein Unterschied gemacht und nunmehr, ohne dass dies öffentlich bekannt gemacht worden sei, eine andere Bewertung eingeführt worden sei. Nun sei die Art der Anmeldung dafür entscheidend, ob die erbrachte Leistung als Prüfung oder lediglich als Leistungsnachweis bewertet werde. Da aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen den zu erbringenden Leistungen bestanden habe, sei es zuvor völlig egal gewesen, wie die Art der Anmeldung erfolgt sei. Das Prüfungsamt habe ihr mehrfach schriftlich bestätigt, dass alle von ihr erbrachten Leistungen "Prüfungen" i. S. d. DiplPrüfO seien. Ein Nachholen der Bekanntmachung sei für ihr Prüfungsergebnis irrelevant, da die gültige Fassung der DiplPrüfO mit Beginn des Hauptstudiums vorliegen müsse. Damit sei eine Abweichung von der zuvor gehandhabten und auch veröffentlichten DiplPrüfO rechtswidrig. Ausweislich der von ihr erbrachten Prüfungsleistungen sei die Abschlussnote "sehr gut" (1,5) festzusetzen.
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Mit Bescheid vom 15.01.2015 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als die Gesamtnote auf "gut" (1,7) festgesetzt wurde. Er ordnete an, dass das Zeugnis der Klägerin über die Diplomprüfung im Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik vom 10.09.2014 zur Neufassung eingezogen werde. Das Zeugnis sei bis 03.02.2015 bei dem Beklagten einzureichen. Für den Fall, dass das Zeugnis bis zu diesem Termin nicht zur Neuausfertigung eingereicht sein sollte, drohte er die Ersatzvornahme zur Einziehung des Zeugnisses an. Die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Einziehung des Zeugnisses wurde angeordnet. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Berechnungsmethode und die Zusammensetzung der Fächer zur Festsetzung der Gesamtnote seien rechtswidrig. Die Studienordnung (StudO) und die DiplPrüfO für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik vom 07.02.2001 in der Fassung vom 01.07.2003 seien die maßgeblichen Satzungen zur Berechnung und Festsetzung der Gesamtnote. Die Satzungsänderung vom 20.12.2007 der selbigen DiplPrüfO sei ferner maßgeblich (Inhalt sei die Streichung von Prüfungsvoraussetzungen). Eine weitere Änderung während des Studiums der Klägerin sei ausweislich der amtlichen Bekanntmachungen des Beklagten nicht erfolgt. Folglich seien hinsichtlich der Prüfungsformen Leistungsnachweis und Prüfung im Studium der Klägerin keine Änderungen vorgenommen worden. Richtige Ermächtigungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gesamtnote sei § 20 Abs. 1 DiplPrüfO i. V. m. § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 DiplPrüfO und der Anlage 2 der DiplPrüfO/Prüfungsplan des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik. Bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Prüfungen (50 %) seien die ausweislich des Prüfungsplanes geforderten sechs Semesterwochenstunden aus dem Bereich der Technischen Wahlpflichtfächer nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin keine "Prüfungen" im Bereich der Technischen Wahlpflichtfächer absolviert habe. Damit fehle ihr eine Zulassungsvoraussetzung zur Diplomarbeit (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 DiplPrüfO), wobei dieser Mangel gemäß § 22 Abs. 2 DiplPrüfO geheilt sei. Das Fach "Fuel Cell Technology" sei als Zusatzfach auf dem Zeugnis ausgewiesen, weil es bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Leistungsnachweise (20 %) nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Fach sei nicht Bestandteil des Angebotskataloges der Technischen Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes der Klägerin. Ein genehmigter Antrag auf Einbringung dieses Faches in das Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik liege nicht vor, sodass das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach gemäß § 19 DiplPrüfO bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen werde. Gemäß § 10 Abs. 4 der DiplPrüfO werde bei der Bildung der Fachnoten und der Bildung der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Dieser Paragraf sei bezüglich der Streichung der zweiten Dezimalstelle bei der Bildung der einzelnen Fachnote nicht relevant, da die Streichung bereits bei der Bildung der jeweiligen Fachnote erfolgt sei. Damit ergebe sich die Gesamtnote "gut" (1,7).
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Die Klägerin hat am 28.01.2015 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 7 B 14/15 MD). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.05.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.05.2015 wegen der mit dem Erlass der begehrten Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Abschlussnote fehlerhaft berechnet sei. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte die Rechtsgrundlagen mehrfach unzutreffend angewendet und zudem unbegründet die von der Klägerin erbrachten Leistungen abgewertet oder gestrichen. Die Klägerin habe in zwei weiteren Zusatzfächern ("Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse") Prüfungen abgelegt. Gemäß § 19 S. 2 DiplPrüfO seien diese jedoch nicht bei der Festsetzung der Gesamtnote einzubeziehen. Da Zusatzfächer nicht mit Note angegeben werden müssten, liege durch das Weglassen dieser Fächer kein Entgegenkommen vor, welches zudem unerwünscht sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese im Ausgangsbescheid noch erwähnt und dann im Rahmen des Widerspruchsbescheides nicht mehr berücksichtigt worden seien. Prüfungen seien nur dann abzuerkennen, wenn es Täuschungshandlungen seitens des Studenten gegeben habe. Der Beklagte bestätige im Widerspruchsbescheid selbst, dass es keine Täuschungshandlung gegeben habe. Jedwede anderen Mängel seien mit dem Bestehen der Diplomprüfung geheilt (§ 22 Abs. 2 DiplPrüfO). Zudem habe der Beklagte ihr vor einer Entscheidung über eine solche Streichung Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (§ 22 Abs. 3 DiplPrüfO), was nicht geschehen sei. Im Widerspruchsbescheid würden darüber hinaus ohne Angabe von Gründen alle Prüfungen in den Technischen Wahlpflichtfächern zu Leistungsnachweisen herabgesetzt. Dies verhindere deren Einbringung in die Notenberechnung ohne rechtliche Grundlage. Eine solche könne vor allem nicht in § 18 Abs. 2 DiplPrüfO erblickt werden. Denn nach dieser werde weder ausgeschlossen, dass sich den Leistungskontrollen in der höheren Prüfungsform als "Prüfung" gestellt werde, welche nicht beliebig oft wiederholt werden könnten, noch eingeräumt, dass Prüfungsleistungen zu Leistungsnachweisen herabgesetzt werden dürften. Zudem beziehe sich § 18 Abs. 2 DiplPrüfO ausschließlich auf Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes. Dies seien im Fall der Klägerin die Fächer "Digitale Signalverarbeitung" und "Automatisierungsgeräte". Alle anderen Technischen Wahlpflichtfächer seien von § 18 Abs. 2 nicht berührt und müssten entsprechend als Prüfungen weiterhin anerkannt werden. Zudem würden die im Hauptstudium durch den Beklagten abgenommenen Prüfungen als Prüfungen kommuniziert. Weiterhin sei stets deutlich gemacht worden, dass jede von der Klägerin absolvierte Leistungskontrolle nicht beliebig oft, sondern nur ein Mal wiederholt werden könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht der Klägerin überlassen bleibe, die Prüfungen auszuwählen, die im Rahmen des Pflichtbereiches in die Notenvergabe einbezogen werden sollen. Da eine Prüfung eine höhere Anforderung darstelle als ein Leistungsnachweis, seien die verbleibenden Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern im Bereich Leistungsnachweise mit 20 % Gewichtung anzuerkennen. Des Weiteren merkt die Klägerin an, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihre Zulassung zur Diplomprüfung überprüft habe, ob die Anforderungen für die Zulassung erfüllt seien. Dazu gehöre auch die Ablegung von mindestens zwei Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern. Daraufhin sei sie zur Diplomprüfung zugelassen worden. Dass nun im Widerspruchsbescheid vorgetragen werde, sie habe in keinem Technischen Wahlpflichtfach eine Prüfung abgelegt, stehe auch dazu im Widerspruch. Weiter führt die Klägerin aus, die Noten mehrerer Prüfungen seien zu einer Fachnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der Noten der einzelnen Prüfungen zusammen zu rechnen, § 10 Abs. 3 DiplPrüfO. Jedoch sei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen. Alle weiteren Stellen seien ohne Rundung zu streichen, § 10 Abs. 4 DiplPrüfO. Das arithmetische Mittel der Leistungsnachweise stelle nach klägerischer Ansicht ebenfalls eine Fachnote dar, da sie die Fächer als Prüfungen bestanden habe. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO räume nicht ein, dass er nicht anzuwenden sei, wenn er bereits für eine andere Fachnote Berücksichtigung gefunden habe. Bei der Bildung einer Fachnote sei § 10 Abs. 4 immer relevant. Auch gelte er bei der Bildung der Gesamtnote. Dass auch alle rechnerischen Zwischenschritte nur eine Nachkommastelle haben dürften, ergebe sich aus der Formulierung "bei der Bildung". Hinsichtlich des als Zusatzfach angegebenen Faches "Fuel Cell Technology" führt die Klägerin aus, dass das Fehlen eines Antrages auf Anerkennung dieses Faches kein Grund für das Entfernen von bereits anerkannten Prüfungsleistungen aus der Notenberechnung sei. Nach § 22 Abs. 2 DiplPrüfO verhalte es sich so, dass, wenn ein solcher Mangel erst nach Aushändigung des Zeugnisses auffalle, dieser als geheilt gelte. Dem entsprechend sei das Fach auch weiterhin als Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach anzuerkennen. Die Klägerin weist darauf hin, dass dieser Antrag sowohl während des Studiums vorlag - was die Übersicht über die abgelegten Prüfungen zeige - als auch bei der Erstellung des ersten Zeugnisses. Aus den Berechnungen der Klägerin ergebe sich ferner, dass die absolvierte mündliche Prüfung in dem Fach "Anatomie für Ingenieure" im Rahmen der Noten der Prüfungen, welche einen 50 %-igen Teil der Gesamtnote ausmachen, und nicht in der Kategorie der Leistungsnachweise zu berücksichtigen sei. Danach ergebe sich eine Gesamtnote des Abschlusszeugnisses von 1,5. Gemäß § 10 Abs. 3 DiplPrüfO laute die Note bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut".
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Angabe der Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" als weitere benotete Zusatzfächer ein neues Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) auszustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Das Rubrum ist auf der Beklagtenseite von Amts wegen zu berichtigen. Beklagter ist nicht die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, sondern der Prüfungsausschuss für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik, vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr.-Ing. Rolf Findeisen. Nach § 61 Ziff. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) m. W. v. 31.12.2015, sind Behörden fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Von dieser Ermächtigung hat das Land Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und in § 8 Gesetz zur Ausführung der VwGO und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO) vom 28.01.1992 geregelt, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein und dass die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Behörde in diesem Sinne ist vorliegend nicht die Universität, sondern vielmehr der Prüfungsausschuss selbst, da diesem nach § 4 der DiplPrüfO für die Durchführung von Prüfungen Behördeneigenschaft verliehen ist, weil er ohne Einflussnahme durch die Universität eigenständig in diesem Bereich Verwaltungsakte erlässt (vgl. § 4 Abs. 2 DiplPrüfO). Ihm sind insofern selbständige, nach außen gerichtete Wahrnehmungszuständigkeiten übertragen worden.
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Der zulässigen Klage kann kein Erfolg beschieden werden.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht zu.
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Als Anspruchsgrundlage kommt § 20 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2, § 10, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 DiplPrüfO i. V. m. der StudO in Betracht. Danach erhält ein Prüfling, der die Diplomprüfung bestanden hat, über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden, wobei die Gesamtnote der Diplomprüfung gebildet wird zu 50 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen, 20 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Leistungsnachweise, 10 v. H. aus der Studienarbeit sowie 20 v. H. aus der Note der Diplomarbeit, § 20 Abs. 2 DiplPrüfO.
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In Anwendung dieser Vorschriften sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht erfüllt. Die von der Klägerin gegen die durch den Beklagten vorgenommene Berechnung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, einen dahingehenden Anspruch zu rechtfertigen.
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Nach § 18 Abs. 1 DiplPrüfO besteht die Diplomprüfung aus den in der Anlage 2 zur DiplPrüfO aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit, als deren Zulassungsvoraussetzung eine Studienarbeit anzufertigen ist (§ 18 Abs. 4 S. 1 DiplPrüfO). Die in dem in Anlage 2 aufgezeigten Prüfungsplan enthaltenen Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 DiplPrüfO benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen. Die Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen. Im Umkehrschluss dazu ergibt sich, dass alle anderen Leistungen, die nicht in einem Technischen oder Nichttechnischen Wahlpflichtfach und nicht im Rahmen eines Praktikums erbracht werden, als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO abgeleistet werden.
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Das Vorbringen der Klägerin, als Prüfungen i. S. v. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO seien auch die Ergebnisse der in den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" absolvierten Leistungsüberprüfungen einzustellen, verfängt nicht. Soweit die Klägerin begründend zunächst anführt, alle Leistungsüberprüfungen, denen sie sich unterzogen habe, seien Prüfungen im Sinne des § 20 Abs. 2 DiplPrüfO gewesen, ist auszuführen, dass die einschlägige DiplPrüfO zwischen einem Prüfungsbegriff im engeren und im weiteren Sinne unterscheidet. Aus § 18 Abs. 1 DiplPrüfO ist ersichtlich, dass die Diplomprüfung "aus den in der Anlage 2 aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit" besteht. Abs. 2 des § 18 DiplPrüfO ist zu entnehmen, dass die Prüfungen, auf die Abs. 1 verweist, auch solche sind, die als Leistungsnachweise gewertet werden. Denn die in der Anlage 2 enthaltenen "Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen" und die "Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen". Prüfungen im weiten Sinne des § 18 Abs. 1 DiplPrüfO und auch der Anlage 2 sind daher sowohl Prüfungen im engeren Sinn des § 7 Abs. 1 DiplPrüfO - also mündliche und schriftliche Prüfungen sowie die Diplomarbeit mit Kolloquium - als auch benotete oder nichtbenotete Leistungsnachweise und Testate. Insofern kann von einem Oberbegriff gesprochen werden. Diese Auslegung korrespondiert mit § 7 Abs. 2 der DiplPrüfO, der vorschreibt, dass zusätzlich - zu den Prüfungen des Abs. 1 - Prüfungsvorleistungen und Leistungsnachweise zu erbringen sind. Daher ist es unschädlich, dass in der von dem Prüfungsamt ausgestellten Übersicht über die abgelegten Prüfungen - Diplomprüfung der Klägerin vom 22.08.2012 (Bl. 56 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) allgemein von Prüfungen die Rede ist und nicht zwischen Prüfungen und Leistungsnachweisen differenziert wird. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten sind auch Leistungsnachweise Prüfungen (im weiteren Sinn).
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Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass nicht bestandene Prüfungen i. S. v. § 7 Abs. 1 nicht beliebig oft, sondern grundsätzlich nur einmal (§ 12 Abs. 1 S. 1 DiplPrüfO), nichtbestandene Leistungsnachweise hingegen beliebig oft wiederholt werden können (§ 18 Abs. 2 S. 2 DiplPrüfO). Soweit sie jedoch erklärt, sie habe alle von ihr erbrachten Leistungen nicht beliebig oft wiederholen können, weshalb es sich bei jeglichen Leistungsüberprüfungen um Prüfungen im engeren Sinne gehandelt habe, mangelt es diesem Vortrag bereits an hinreichender Substantiierung, sodass er von vorn herein nicht geeignet ist, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.
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Jedenfalls handelt es sich bei den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" nicht um solche Technischen Wahlpflichtfächer, deren Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung der Diplomarbeit einzustellen sind. Nach § 9 Abs. 2 S. 1, 3, 4 StudO besteht das Hauptstudium aus Pflichtfächern, Technischen Wahlpflichtfächern und Nichttechnischen Wahlpflichtfächern, wobei die Technischen Wahlpflichtfächer in der Anlage 3 aufgeführt sind. Aus diesem Katalog können die Studierenden Fächer entsprechend dem geforderten Gesamtumfang an Semesterwochenstunden auswählen. Zur Wahl stehen dabei ausschließlich die in der Anlage 3 enthaltenen Technischen Wahlpflichtfächer, denn bereits die Begrifflichkeit des "Kataloges" impliziert, dass die enthaltene Auflistung als abschließend zu betrachten ist. Jeder Studierende hat danach entsprechend seinem gewählten Anwendungsgebiet Technische Wahlpflichtfächer auszuwählen, wobei auf Antrag auch Wahlpflichtfächer aus dem anderen Anwendungsgebiet gewählt werden können (siehe Anlage 3, unten). Die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" finden sich in diesem Katalog nicht wieder. Dass das Angebot an Technischen Wahlpflichtfächern verändert oder ergänzt worden sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Denn dazu hätte es - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anlage 3 StudO - einer bekannt zu machenden Satzungsänderung bedurft. Dafür, dass eine solche existiert, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Es handelt sich daher um studiengangfremde Fächer. Der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz der Chancengleichheit - welcher gerade im Prüfungsrecht eine besondere Stellung einnimmt - gebietet jedoch, dass für alle Studierenden aus den einschlägigen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, welche Fächer und Prüfungen für das erfolgreiche Absolvieren des Studiums belegt und abgelegt werden müssen. Deshalb können Prüfungen, die in Fächern absolviert werden, die einem anderen Studiengang zugewiesen sind und daher auf Grundlage einer studiengangfremden Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt werden, nur dann Eingang in die Gesamtnotenbildung hier der Diplomprüfung finden, wenn die (Dipl-) PrüfO des eigenen Studiengangs eine entsprechende Regelung enthält. Denn die Anerkennung studiengangfremder Prüfungsleistungen im Rahmen der Gesamtnotenbildung hat Einfluss auf den berufsqualifizierenden (Diplom-) Abschluss und berührt daher die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Berufsfreiheit. Eine entsprechende Regelung lässt sich weder in der DiplPrüfO noch in der StudO des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik finden. Dass eine Berücksichtigung von Prüfungsnoten, die im Rahmen von Leistungsüberprüfungen in einem fremden Studiengang erworben wurden, gerade keinen Einfluss auf die Gesamtnotenbildung haben sollen, korrespondiert mit § 7 Abs. 4 StudO, nach welchem zur Erreichung des Studienziels zwar auch Kenntnisse auf den Gebieten der Wirtschaftswissenschaft, Rechtswissenschaft, Kommunikation und Ähnlichem erworben werden müssen. Allerdings handelt es sich bei diesen Fächern eines fremden Studienganges um sogenannte Nichttechnische Wahlpflichtfächer, die gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 DiplPrüfO mit einem Testat, also unbenotet, abgeschlossen werden, sodass sie keinen Einfluss auf die Bildung der Gesamtnote ausüben. Dem steht auch der von der Klägerin angeführte und jedenfalls hinsichtlich des Faches "Anatomie für Ingenieure" auch aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 22 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) ersichtliche von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 05.07.2010 genehmigte Antrag auf Anerkennung des Besuches der Vorlesung "Anatomie für Ingenieure" als Technisches Wahlpflichtfach nicht entgegen. Zunächst ist darin keine Zusicherung i. S. v. § 38 VwVfG zu erblicken. Zusagen bzw. Zusicherungen sind auch in Prüfungsangelegenheiten nur verbindlich, wenn sie von der zuständigen Stelle formgerecht abgegeben werden (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 674). Vorliegend scheitert die Wirksamkeit der Zusicherung bereits an deren Abgabe durch die zuständige Stelle, weil der Prüfungsausschussvorsitzende nicht befugt ist, weitere Fächer als die in der StudO bzw. DiplPrüfO aufgeführten als Technische Wahlpflichtfächer anzuerkennen. Denn nur eine Änderung der StudO bzw. DiplPrüfO kann das darin enthaltene Angebot an Studienfächern wirksam erweitern, einschränken oder ändern. Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des betreffenden Studienganges ist an Recht und Gesetz gebunden und muss sein Handeln an den Vorgaben der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Studienganges ausrichten. Selbst wenn es sich um eine anhaltende Verwaltungspraxis handeln würde, ließe sich daraus ein Anspruch auf Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung nicht ableiten, weil auch eine solche nur dann als Richtschnur herangezogen werden kann, wenn diese Praxis der Rechtsordnung voll und ganz entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 49/02; OVG Lüneburg, Urt. v. 06.10.2016 - 2 LB 5/16; jeweils juris).
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Die Klägerin hat - entgegen Anlage 2 (Prüfungsplan) der DiplPrüfO - keine Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach abgelegt und insofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nicht erfüllt (§ 17 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 DiplPrüfO). Denn die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" sind nach obigen Ausführungen weder als benotete Leistungsnachweise noch als Prüfungen in die Berechnung der Gesamtnote einzustellen. Für das Bestehen der Diplomprüfung ist dieser Mangel jedoch unschädlich, weil gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 DiplPrüfO durch das Bestehen der Prüfung eine Heilung eintritt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt waren, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte und wenn diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der klägerischen Ansicht verlangt die Heilungsvorschrift nicht, dass die im Fach "Fuel Cell Technology" absolvierte Leistungsüberprüfung nach wie vor Berücksichtigung zu finden hat. Zum einen ist die dort erreichte Note - wie bereits geprüft - nicht als Prüfung im engeren Sinne zu werten. Darüber hinaus schützt die Heilungsvorschrift den Studierenden lediglich davor, dass eine Prüfung nach Aushändigung des Zeugnisses als nicht bestanden bewertet wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass trotz des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Fertigung der Diplomarbeit nicht gegeben waren, die Diplomarbeit Wirksamkeit behält. Das Fach "Fuel Cell Technology" ist daher nach wie vor nicht als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO zu werten.
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Soweit die Klägerin weiterhin zur Begründung ihres vermeintlichen Anspruches auf eine Gesamtnote von 1,5 ("sehr gut") vorträgt, im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote i. S. v. § 20 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO sei auch das jeweilige arithmetische Mittel nur bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma in die Berechnung einzustellen, schließt sich das Gericht dieser Ansicht nicht an. Gemäß § 10 Abs. 4 DiplPrüfO wird bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Parameter im Rahmen der Gleichung zur Berechnung der Gesamtnote sind nicht die jeweiligen arithmetischen Mittel, sondern der jeweilige Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels. Deshalb ist nur letzterer von dem Begriff "Bildung" i. S. d. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO erfasst, sodass lediglich der sich aus dem Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels ergebende Betrag nur bis zur ersten Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen ist. Das arithmetische Mittel selbst ist ungekürzt in die Berechnung des Vomhundertsatzes einzustellen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiter in § 10 Abs. 4 DiplPrüfO enthaltenen Regelung, dass bei der Bildung der Fachnoten ebenso nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung zu finden hat. Denn bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Bildung des arithmetischen Mittels handelt es sich nicht um die Bildung einer Fachnote. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 HS 1 DiplPrüfO wird die Fachnote aus den Noten mehrerer Prüfungen im Wege des arithmetischen Mittels gebildet. Das bedeutet, dass mehrere in einem Fach abgelegte Prüfungen zu einer Fachnote zusammengerechnet werden. Vorliegend wird jedoch nicht das arithmetische Mittel von mehreren in einem Fach abgelegten Prüfungen, sondern vielmehr das arithmetische Mittel von verschiedenen bewerteten Fächern gebildet, mit der Folge, dass die vorliegende Konstellation nicht vom Tatbestand des § 10 Abs. 4 DiplPrüfO umfasst ist.
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Diese Ansicht wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass für den Fall, dass jegliche Zwischenschritte im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote von der Dezimalstellenregelung umfasst sein sollen eine Differenzierung zwischen Fach- und Gesamtnote nicht nötig gewesen wäre. Vielmehr wäre eine einheitliche Regelung ausreichend gewesen.
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Für die Kürzung des jeweiligen aus den verschiedenen Fächern gebildeten arithmetischen Mittels lässt sich daher keine Rechtsgrundlage finden. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich.
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Die Bildung von Ausbildungsnoten regelnde Vorschriften sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Denn der Zugang zu Berufen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades hier "Diplomingenieurin" oder "Diplomingenieur" voraussetzen, ist vom Bestehen der Diplomprüfung und faktisch auch von der erzielten Abschlussnote abhängig, sodass zwischen Diplomprüfung und Berufswahl ein enger Zusammenhang besteht. Entsprechende berufsbezogene Prüfungen stellen als sogenannte subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt verlangt, dass Regelungen etwa über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, also für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden. Daraus folgt, dass eine Regelung, die bei der vorgeschriebenen rechnerischen Ermittlung der Abschlussnote zu einer Verschlechterung dieser Note führen kann, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen muss und daher nur dann als rechtmäßig angesehen werden kann, wenn sie durch die jeweilige DiplPrüfO selbst angeordnet worden ist (für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2015 - 6 B 32/15 -, juris; für das Zweite Juristische Staatsexamen: BVerwG, Urt. v. 27.06.1975 - VII C 38.74; Sächsisches OVG, Urt. v. 25.10.2002 - 4 B 791/01; jeweils juris). Dieser ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts liegt nicht zuletzt die Erwägung zugrunde, dass die Einstellung eines exakten Zahlenwertes in die Berechnung dem Grundsatz der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit sowie der materiellen Prüfungsgerechtigkeit dient. Eine bereits in Zwischenschritten vorgenommene Rundung oder ein Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung des Wertes) führen zu einer Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes. Demgegenüber bedingt die Einstellung eines konkreten Zahlenwertes eine die Prüfungsleistungen genauer erfassende, differenziertere und mithin leistungsgerechtere Bewertung. Nach Vorstehendem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Abbruch des Rechenganges, also die Beschränkung eines Wertes auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma, nur in Betracht kommt, wenn dafür eine besondere normative Grundlage gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2016 - 9 S 2297/14 -, juris). Daran fehlt es hier hinsichtlich des jeweiligen auf die Prüfungen und Leistungsnachweise bezogenen arithmetischen Mittels.
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Soweit die Klägerin anführt, die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" seien neben dem Fach "Ereignisdiskrete Systeme" als Zusatzfächer in das Zeugnis aufzunehmen, folgt das Gericht dem nicht. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 und 3 DiplPrüfO werden in das Diplomzeugnis die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen, wobei das Zeugnis ferner das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer enthält. Die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" sind nicht zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmen, weil sie keine Zusatzfächer im maßgeblichen Sinne darstellen. Gemäß § 19 S. 1 DiplPrüfO kann sich der Prüfling in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen, welche dann als Zusatzfächer bezeichnet werden. Die hier streitigen Fächer gehören zu den sogenannten vorgeschriebenen Fächern, wie sich aus der Anlage 2 i. V. m. der Anlage 3 zur StudO ergibt. Aus diesen Anlagen ist ersichtlich, dass es sich bei den Fächern "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt, die also zum Pflichtstoff des Studienganges gehören. Entscheidend bei der Qualifikation eines Faches als Zusatzfach ist nicht, ob das Ergebnis der in dem betreffenden Fach abgelegten Leistungsüberprüfung in die Gesamtnotenbildung eingestellt werden soll. Vielmehr kommt es auf die dem Fach durch die Prüfungsordnung beigemessene Bedeutung an. Diese qualifiziert die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" zu Pflichtfächern des Anwendungsgebietes. Dass die Klägerin entsprechend des in der Anlage 2 zur DiplPrüfO enthaltenen Prüfungsplanes nur 9 Semesterwochenstunden und 3 Prüfungen der Pflichtfächer des Anwendungsgebietes, mithin nicht alle Pflichtfächer bei der Bildung der Diplomnote berücksichtigen kann, ändert nichts daran, dass es sich auch bei den nicht berücksichtigten Fächern um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 3 DiplPrüfO zu entnehmen, dass Zusatzfächer nur auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufzunehmen sind. Dass dieser Antrag vor Ausstellung des Diplomzeugnisses zu stellen ist, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Möglichkeit eines nachträglichen Antrages zu mehrmaligem Einziehen und Ändern des Diplomzeugnisses führen würde, was denknotwendig nicht erwünscht sein kann. An entsprechenden Anträgen der Klägerin fehlt es vorliegend, sodass auch aus diesem Grund eine Aufnahme dieser Fächer als Zusatzfächer in das Diplomzeugnis nicht zu erfolgen hat.
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In Anbetracht dessen ist mit der unterlassenen Angabe dieser Fächer im Zeugnis kein von der Klägerin sogenanntes Streichen von anerkannten Prüfungsleistungen verbunden.
- 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung der bestandenen Prüfung geht, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG mangels konkreter Anhaltspunkte in Ansatz zu bringen (Sächs. OVG, Beschl. v. 29.01.2013 - 2 A 58/12 -, juris).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 4. Kammer, Einzelrichter - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen die Aufforderung, gemeinsam mit den Nachbarn die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe zu sanieren.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des Reihenendhauses ... in ... . Sie entwässern ihr Schmutzwasser über eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, an die auch die weiteren vier Grundstücke der Häuserreihe, ... 34 bis 40, angeschlossen sind. Auf der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern ... 40 (Reihenendhaus) und 38 befindet sich der Schmutzwasserschacht 1, von dem aus eine Leitung auf den privaten Grundstücken parallel zu den Häusern bis zum Grundstück der Kläger verläuft und in den dort befindlichen Schmutzwasserschacht 2 mündet. Über diese Sammelleitung entwässern die vier Häuser ... 34 bis 40. Die Kläger leiten ihr Schmutzwasser über den Hausanschluss direkt in den Schmutzwasserschacht 2 ein, von wo das Abwasser aller fünf Häuser in den in der Straße verlegten Kanal eingeleitet wird. Die Reihenhäuser wurden in den 1950er Jahren gebaut und gehören zu einer Siedlung, die damals als Reichsheimstätte errichtet worden war. Seinerzeit wurde auch die Schmutzwassersammelleitung verlegt.
- 3
Nachdem bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Niederschlagswasser- bzw. Schmutzwasserentsorgung festgestellt worden waren, forderte die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 3. März 2004 auf, für die Entwässerungsanlage ein Sanierungskonzept einzureichen. Mit weiterem Bescheid vom 25. August 2009 wurde den Klägern aufgegeben, alle Schmutzwasserentwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück von einer anerkannten Fachfirma mittels Kamera untersuchen zu lassen und die Befahrungsergebnisse einzureichen, einen Bestandsplan der Abwasserleitungen, die sich auf den Grundstücken befinden, anfertigen zu lassen und gegebenenfalls ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen, sofern Schäden oder Mängel in den Leitungen bzw. Schächten erkennbar sein sollten. Im Oktober 2009 wurde eine TV-Kanaluntersuchung durchgeführt. Dabei wurden bei Befahrung der Sammelleitung parallel vor den Häusern Schäden an sämtlichen Muffen und an allen Anschlussleitungen festgestellt, außerdem wurde Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge der Schäden war es zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2 bis 3 cm gekommen. Die Schächte wurden als möglicherweise sanierungsbedürftig eingestuft.
- 4
Da die Kläger und die anderen Eigentümer der Häuserreihe sich in der Folgezeit nicht auf eine gemeinsame Art der Sanierung einigen konnten, forderte die Beklagte die Kläger - ebenso wie die Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke - mit Bescheid vom 8. Februar 2011 auf, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der Grundstücksentwässerungsanlage auf ihrem Grundstück durchzuführen und einen entsprechenden Antrag auf eine Entwässerungsgenehmigung zu stellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 als unbegründet zurück.
- 5
Auf die daraufhin von den Klägern erhobene Klage hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Kläger zu etwas rechtlich und tatsächlich Unmöglichem verpflichtet würden. Sie bildeten mit den Eigentümern der weiteren Häuser der Reihe eine Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt werde und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließe. Die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser, beginnend am Schacht 1 bis zur Grundstücksgrenze hinter dem Schacht 2. Dass die Kläger ihr Abwasser nicht durch das defekte Rohr, das sich im Teilbereich zwischen Schacht 1 und Schacht 2 befinde, entwässere, sei unerheblich. Die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlage stehe den Mitgliedern der Gemeinschaft gemäß § 744 BGB gemeinschaftlich zu. Daher sei es den Klägern nicht möglich, getrennt von den anderen Eigentümern nur den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Anlage zu sanieren. Dieses Stück der Entwässerungsleitung sei Teil des Ganzen. Eine gemeinsame Leitung könne nur insgesamt saniert werden, weil man sich auf ein Sanierungskonzept einigen müsse.
- 6
Am 26. November 2012 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2012. Dieser war adressiert an „die Mitglieder der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe .. bis 40 in ...“, hier „nachrichtlich“ an die Kläger. Darin wurde zum einen festgestellt, dass die Kläger mit den Eigentümern der Grundstücke ... 34 bis 40 für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung, den Umbau und die Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe ... bis 40 in ... verantwortlich seien. Zum anderen wurde die Verpflichtung festgestellt, dass die Kläger gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der entsprechenden Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen hätten. Zur Begründung hieß es, die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die Häuserreihe. Diese Gemeinschaft im Sinne des § 741 ff. BGB berechtige ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen. Wenn die Mitglieder der Gemeinschaft eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung betrieben, dann sei jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen. Daher komme es nicht auf die Eigentumsrechte an, sondern auf die Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage. Diese stehe den an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstückseigentümern gemeinschaftlich zu. Die funktionale Zusammengehörigkeit bestehe jedenfalls hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung. Da die Gemeinschaft zivilrechtlich noch nicht aufgehoben worden sei, seien die Kläger weiterhin Mitglied dieser Gemeinschaft. Irrelevant sei deshalb, dass ihr Abwasser nicht durch den defekten Teil der gemeinsamen Entwässerungsanlage fließe.
- 7
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, die an sie gerichtete Forderung sei rechtlich und tatsächlich unangemessen. Eine BGB-Gemeinschaft sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Der behördliche Ansiedlungsbescheid vom 13. Juli 1954 sehe vor, dass jedes der Häuser einen eigenen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu erhalten habe. Außerdem könne die Forderung der Beklagten nur durch eine ordnungsgemäße Verwaltung verwirklicht werden. Eine tatsächlich praktizierte ordnungsgemäße Verwaltung habe es aber in der Vergangenheit nie gegeben. Vielmehr seien einzelne bauliche Veränderungen genehmigt und durchgeführt worden, ohne die Zustimmung der übrigen Hauseigentümer einzuholen. Außerdem verwiesen die Kläger darauf, dass auch nach der geltenden Abwassersatzung der Beklagten jedes Grundstück in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss besitzen und ein Anschluss nicht über andere Grundstücke erfolgen solle.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September 2012 festgestellt, dass die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungseinrichtung den Mitgliedern der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich zustehe und daher eine Sanierung auch nur von ihnen gemeinschaftlich verlangt werden könne. Ein Abweichen vom rechtskräftigen Urteil wäre bedenklich. Etwas anderes folge auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen Argumenten. Aus dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1957 könne sich nichts anderes ergeben. Dieser sei vom Kreis Pinneberg erlassen worden und an die Wohnungsbaugesellschaft Schleswig-Holstein GmbH adressiert gewesen. Dadurch werde sie, die Beklagte, nicht verpflichtet. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es abweichende Verträge oder Vereinbarungen bei der Umsetzung der Baumaßnahmen und der Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage gegeben habe. Sie, die Beklagte, habe nach damaligem Ortsrecht die Möglichkeit gehabt, unter besonderen Verhältnissen zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zuzulassen. Tatsächlich werde die überwiegende Anzahl der Reihenhäuser im Elbhochufer über Gemeinschaftsanlagen ver- und entsorgt. Auch nach der geltenden Abwassersatzung sei ein gemeinsamer Grundstücksanschlusskanal möglich. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast sei nicht erforderlich, wenn es sich - wie hier - um eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB handele.
- 9
Dagegen haben die Kläger am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
- 10
Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 aufzuheben.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
- 15
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 27. April 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sei § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes i.V.m. § 18 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Wedel. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsverfügung lägen vor. Die auf dem Grundstück der Kläger und den angrenzenden Nachbargrundstücken vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da sie aufgrund der zahlreichen von den Beteiligten des Rechtsstreits selbst benannten Mängel nicht mehr ausreichend in der Lage sei, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen. Die Kläger seien auch als Ordnungspflichtige in Anspruch zu nehmen, weil angesichts des bestehenden funktionalen einheitlichen Entwässerungssystems der Reihenhäuser zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB bestehe. Ob im Zeitpunkt der Errichtung der Reihenhäuser sowie der Grundstücksentwässerungsanlage eine solche Anlage abwasserrechtlich zulässig gewesen sei, sei irrelevant. Das derzeit geltende Abwasserrecht schreibe nur vor, dass jedes Grundstück „in der Regel“ einen Grundstücksanschlusskanal besitzen solle. Gemäß § 16 Abs. 3 der Abwassersatzung könne die Beklagte ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstückskanal zulassen. Die ordnungsrechtliche Verantwortung der Eigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft bestehe im Außenverhältnis gegenüber der zuständigen Behörde solange fort, wie die gemeinsame Grundstücksentwässerungsanlage tatsächlich vorhanden sei. Deshalb sei es unerheblich, ob ein bereits 2010 ausgesprochenes Verlangen der Kläger auf Aufhebung der Gemeinschaft wirksam geworden sei, etwa weil ein wichtiger Grund vorliege.
- 16
Der angefochtene Bescheid sei dennoch rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr zustehenden Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls hinsichtlich der Auswahl der anzuordnenden Maßnahme habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Sie habe keine Erwägungen dazu angestellt, ob (und gegebenenfalls wie) den Klägern eine konkrete Art der Sanierung der Abwasseranlage vorgeschrieben werde. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte hierzu Veranlassung bestanden. Hierfür spreche insbesondere die Uneinigkeit der betroffenen Eigentümer. Es wäre zu prüfen gewesen, ob es den Klägern zuzumuten sei, sich zunächst selbst für eine Methode der Sanierung zu entscheiden und anschließend die entsprechenden Maßnahmen vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Es erscheine zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht beimesse als den privaten Belangen der Kläger und im Rahmen einer Abwägung den erheblichen zivilrechtlichen Schwierigkeiten als aus der Sphäre der Kläger stammend ein geringeres Gewicht beimesse. Die im einzelnen benannten Aspekte habe die Beklagte beim Erlass des Bescheides jedoch nicht bedacht und noch nicht einmal in Erwägung gezogen, ob im konkreten Fall nicht das Sanierungsverlangen entsprechend hätte konkretisiert werden müssen. Hierin liege ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall.
- 17
Mit der hiergegen vom 4. Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Das angefochtene Urteil habe nicht konsequent berücksichtigt, dass es im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Anordnung der Sanierungsmaßnahme allein auf die vorhandene und streitgegenständliche Entwässerungsanlage in BGB-Gemeinschaft ankomme. Diese Anlage weise unstreitig Mängel auf. Gegenüber den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft seien gleichlautende Bescheide bestandskräftig geworden. Das von den Klägern verfolgte Ziel, für jedes der Häuser einen eigenen Anschluss zu erreichen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei das Ermessen nicht ausgefallen. Vielmehr sei das Sanierungsverlangen im streitgegenständlichen Fall konkret genug. Die Grenzen ihrer Befugnis ergäben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Sie habe sich auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung einer funktionstüchtigen Entwässerungsanlage sei auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Unter Sanierung seien alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehörten die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung der Entwässerungsleitung. Die Satzung sehe vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten die schriftliche Genehmigung der Beklagten einzuholen sei. Indem sie den Klägern nur das Ziel vorgegeben habe, die Schäden zu beseitigen, ihnen aber die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen habe, habe sie auch das die Kläger am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Die Vorgabe einer konkreten Sanierungsmaßnahme hätte demgegenüber im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zu Art. 14 GG gestanden. Die Verantwortung für eine geeignete Sanierungsmaßnahme liege bei den Anschlusspflichtigen, mithin bei den Klägern und den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft. Von ihr, der Beklagten, könne auch nicht verlangt werden, Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu verantworten.
- 18
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 27. April 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie haben sich nicht schriftlich geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
- 24
Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sind nicht nur die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfüllt, sondern hat die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; denn ein Auswahlermessen steht ihr nicht zu.
- 25
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Daneben ist § 17 Gemeindeordnung (GO) einschlägig. Nach § 17 Abs. 1 GO schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Nach § 17 Absatz 2 GO kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.
- 26
Mit der Abwassersatzung vom 30. Oktober 2006 hat die Beklagte von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Einschlägig ist die Satzung in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2009 (im Weiteren: Abwassersatzung). § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (….) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben ist. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung ist für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Sanierung, Renovierung und Reparatur, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb und die Dokumentation der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin verantwortlich. Nach § 18 Abs. 8 Satz 3 Abwassersatzung ist die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Satz 4 bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage so zu betreiben ist, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Wedel oder Dritter ausgeschlossen sind. Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel, wenn Mängel festgestellt werden, fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Eine entsprechende Forderung hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids verfügt.
- 27
Die Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier § 30 LWG
und § 17 Abs. 2 GO) stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, Juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschl. v. 28.02.2013 - 4 L 44/13.NW -, Juris Rn. 36). Denn die Ermächtigung zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung umfasst die Befugnis, im Rahmen der so eingeräumten Anstaltsgewalt das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009 - 15 B 354/09 -, Juris Rn. 12). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009, a.a.O., Juris Rn. 17 ff.). Dass durch die Regelungen der Abwassersatzung diese Grenzen überschritten würden, ist weder dargetan noch erkennbar.
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Aus der Verpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung, die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (...) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, folgt in Verbindung mit § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung die Befugnis der Beklagten, diese Pflicht bei festgestellten Mängeln mittels Bescheid durchzusetzen.
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Streitgegenständlich ist die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser, die die Grundstücke der Häuserreihe ... - 40 gemeinschaftlich entwässert. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Definition des § 5 Abs. 1 Abwassersatzung Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Rückhaltung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschlusskanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführen sowie die Revisionsschächte; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Abwassersatzung wird zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) eine selbstständige öffentliche Einrichtung gebildet. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Abwassersatzung stellt klar, dass der Grundstücksanschlusskanal Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung ist. Dieser wird danach definiert als „die Verbindungsleitungen von den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstücks“. Daraus folgt, dass alle Anlagen auf privatem Grundstück - und nur um solche geht es hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und der Sanierungspflicht der Grundstückseigentümer unterliegen.
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Aufgrund der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser beginnend am Schacht 1 auf der Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 40 und Haus Nr. 38 über den Schacht 2 vor dem Haus der Kläger (Nr. 32) hinaus bis zur Grundstücksgrenze „hinter“ dem Schacht 2 (d.h. bis zum Beginn des zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstückanschlusskanals) handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, die durch die Gemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB der Hauseigentümer betrieben wird. Obwohl das Abwasser der Kläger nicht durch den defekten Teil der Grundstücksentwässerungsleitung zwischen Schmutzwasserschacht 1 und Schmutzwasserschacht 2 geleitet wird, sind die Kläger Mitglied der Gemeinschaft gemäß § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt wird und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließt. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch für dieses Verfahren bindend festgestellt. Denn bei Anfechtungsklagen kommt den Entscheidungsgründen eines Aufhebungsurteils maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft zu (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 21). Rechtskräftige Urteile haben auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen zwischen denselben Beteiligten präjudizielle und damit bindende Wirkung, wenn die Zuerkennung oder Aberkennung des prozessualen Anspruchs für einen anderen vorgreiflich ist. Die Rechtskraft ist von den Beteiligten auch zu beachten, wenn sich der Streitgegenstand in einem späteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Vorfrage stellt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 121 Rn. 14). So liegt es hier, denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit Ergehen des Urteils vom 17. September 2012 nicht geändert.
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Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es schon deshalb weder darauf an, dass in dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1954 separate Leitungen und Anschlüsse vorgesehen waren, noch ist von Bedeutung, welche Pläne bei Errichtung der Siedlung nach dem Reichsheimstättengesetz ursprünglich verfolgt worden waren oder wie die Entwässerungssituation in benachbarten Häuserreihen des Wohnviertels aussieht. Maßgeblich sind allein die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.
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Die Gemeinschaft besteht auch trotz des Begehrens der Kläger, diese verlassen zu wollen, fort, solange die Lösung der Gemeinschaft nach den §§ 749 ff. BGB nicht vollzogen ist. Dazu bedürfte es einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Die Gestaltung des Innenverhältnisses ist für den vorliegenden Rechtsstreit, der das Außenverhältnis der nicht aufgelösten Gemeinschaft zur Beklagten betrifft, ohne Bedeutung.
- 33
Der Umstand, dass mehrere Grundstücke über einen Grundstücksanschlusskanal entwässern, ist auch mit dem geltenden Satzungsrecht vereinbar. Zwar soll im Regelfall jedes Grundstück nur je einen Grundstückskanal haben und nicht über ein fremdes Grundstück angeschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Abwassersatzung). Gemäß § 16 Abs. 3 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einem gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Davon ist vorliegend - jedenfalls konkludent - Gebrauch gemacht worden, da die Anlage seit Jahren unverändert betrieben wird.
- 34
Das Fehlen von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten trotz grundstücksgrenzüberschreitender Ausdehnung der Grundstücksentwässerungsanlage ist im Kontext des Verlangens der Sanierung unschädlich. Zwar sehen sowohl § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 als auch § 16 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Abwassersatzung vor, dass bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ein Leitungsrecht erforderlich ist, welches durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis der Beklagten oder im Einzelfall durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert wird. Dies ist für zukünftige Gestaltungen zu berücksichtigen, nicht aber als Voraussetzung für den weiteren Betrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Abwassersatzung bereits existent waren.
- 35
Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 108 LVwG. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass aus dem Verwaltungsakt selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist; die Begründung des Verwaltungsaktes kann in Zusammenhang mit den gesamten Umständen, die den Betroffenen bekannt oder mindestens erkennbar sein müssen, zur Auslegung und Klarstellung des Gewollten herangezogen werden (vgl. Knieß in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG-Kommentar, § 108 Nr. 2). Dem wird der Bescheid vom 26. November 2012 gerecht. Er enthält zum einen den Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Kläger und stellt zum anderen lediglich die Verpflichtung der Kläger fest, gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB (den Eigentümern der Grundstücke ... Straße 34 bis 40) die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen. Bei Auslegung des Bescheides unter Hinzuziehung dessen Begründung sowie bei Berücksichtigung des Wortlauts des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 bedeutet die Feststellung der Verpflichtung zugleich die Aufforderung bzw. Anordnung, die Sanierung durchzuführen. In der Begründung des Bescheides heißt es insoweit, dass das Gericht darauf hingewiesen habe (gemeint in das Verwaltungsgericht mit seinem Urt. v. 17.09.2012 - 4 A 404/11 -), dass die Beklagte berechtigt sei, gegenüber allen Mitgliedern der Gemeinschaft anzuordnen, die defekte Entwässerungseinrichtung zu sanieren, unabhängig von der Frage, welcher Teil defekt sei. Dementsprechend enthält der Widerspruchsbescheid die Formulierung, die Beklagte habe den Klägern zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft auferlegt, die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen.
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Dass im Bescheid die vorhandenen und zu beseitigenden Schäden nicht ausdrücklich aufgeführt sind, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist unstreitig seit Jahren sanierungsbedürftig. Die Schäden der Anlage, die bereits im Jahr 2009 vorhanden waren, sind den Klägern aus der Dokumentation der vom Kläger in Auftrag gegebenen TV-Kanaluntersuchung vom 14. Oktober 2009 bekannt. Darin heißt es, dass bei der Befahrung der Hauptleitung/Sammelleitung der 22,7 m langen Anlage parallel zu den Häusern Nr. 32 - 40 Schäden an sämtlichen Muffen festgestellt worden waren. Zudem wurde ein Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge dieser Schäden kam es schon damals zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2-3 cm. Auch an den Anschlussleitungen zu den einzelnen Häusern wurden Schäden festgestellt.
- 37
Von den Klägern wird auch nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Da sie Mitglied einer Gemeinschaft sind, steht ihnen die Sanierung der Entwässerungsanlage als „Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes“ nur gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern zu (vgl. § 744 BGB). Um eine einvernehmliche Lösung im Innenverhältnis zu erzielen, hat die Beklagte gleichlautende Bescheide an alle Mitglieder der Gemeinschaft gerichtet. Da § 744 Abs. 2 BGB bestimmt, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen, war eine Beiladung der anderen Mitglieder der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 3 Satz 4 Abwassersatzung. Danach sind die beteiligten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als Gesamtschuldner zu betrachten, wenn ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einen Grundstücksanschlusskanal angeschlossen sind.
- 38
§ 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung eröffnet lediglich ein Entschließungsermessen. Die im Bescheid getroffene Anordnung, die Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen, entspricht dem Wortlaut des § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Entschließungsermessen - mithin die Frage des „Ob“ eines Sanierungsverlangens - wegen Vorliegens erheblicher Mängel der Abwasseranlage zur Sicherstellung der gefahrlosen Abwasserentsorgung auf null reduziert ist. Ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Sanierung steht der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen nicht zu. Die Auswahl der Sanierungsmaßnahme obliegt nicht ihr, sondern den Klägern, die nach § 18 Abs. 3 Abwassersatzung verantwortlich sind für die Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Vorgabe macht es unerlässlich, ein Fachunternehmen zunächst mit der Planung und - nach Vorliegen der bei der Beklagten einzuholenden Genehmigung - mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Dem wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht; er ermöglicht den Klägern die Entscheidung über die effektivste und auch kostengünstigste Vorgehensweise, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beklagten steht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die vorgetragenen Gesichtspunkte ergeben nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vorliegen. Andere als diese Gesichtspunkte kann der Senat aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigen.
- 2
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Der Kläger erbrachte während seines Medizinstudiums einen sogenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweis für die drei Studienfächer Kinderheilkunde, Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Humangenetik. Der Leistungsnachweis war Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Beklagte ermittelte die Gesamtnote des Leistungsnachweises, indem sie die Summe der Zahlenwerte der drei Einzelnoten durch drei teilte und den errechneten Zahlenwert von 1,566 der Note "gut" zuordnete, die nach ihrer Studienordnung für einen Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5 Punkte vorgesehen ist. Der Kläger macht geltend, bei rechtmäßiger Berechnung habe er einen Zahlenwert von 1,5 Punkten und damit die Note "sehr gut" erreicht. Da die Studienordnung in der maßgebenden Fassung die Zuordnung des Zahlenwertes zu einer Note nicht ausdrücklich normiert habe, sei nach Art. 12 Abs. 1 GG die Anwendung der günstigsten Methode der Notenbestimmung geboten gewesen. Dies sei der Abbruch des Rechenvorgangs nach der ersten Dezimalstelle des Zahlenwerts von 1,566, sodass er die Note "sehr gut" erreicht habe.
- 3
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die für die Notenvergabe erforderliche erste Dezimalstelle sei durch kaufmännische Rundung des Zahlenwerts zu bestimmen; dies ergebe hier 1,6 Punkte und damit die Note "gut". Es sei davon auszugehen, dass der Normgeber diese mathematische Grundregel immer dann angewandt wissen wolle, wenn er nicht ausdrücklich eine abweichende Berechnungsmethode vorgebe. Da die Studienordnung die Frage der Zuordnung des Zahlenwerts zu einer Note nicht offen gelassen habe, sei für einen Abbruch der Rundung nach dessen erster Dezimalstelle kein Raum.
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1. Der Kläger hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
-
- ob der fächerübergreifende Leistungsnachweis einer Berufszulassungsprüfung im Sinne des Art. 12 GG gleichzustellen sei und
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- ob das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis für diese Prüfungen verlange, dass der Normgeber grundrechtsrelevante Fragen wie die Notenbestimmung ausdrücklich beantworte.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
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Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht gegeben, weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden können, soweit sie revisibles Recht betreffen.
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a) An Art. 12 Abs. 1 GG sind Prüfungen zu messen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit sowie für die Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder erleichtert. Derartige berufsbezogene Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 - BVerfGE 52, 380 <388>; vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218> und vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24 <33 f.> und vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen auch Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, d.h. für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <20 ff.>).
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Danach handelt es sich bei dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis um eine Berufszulassungsvoraussetzung, weil er nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - i.d.F. vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405, 2413) Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung war. Der Leistungsnachweis war erforderlich, um das Medizinstudium erfolgreich abschließen und als Arzt tätig werden zu können. Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen; dementsprechend hat er unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Benotung des Leistungsnachweises den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss (UA S. 18).
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b) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die Anforderungen geklärt, die Art. 12 Abs. 1 GG an normative Regelungen für die Bestimmung der Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelnoten der Teilprüfungen stellt. Hat der Normgeber für die Notenbildung angeordnet, dass ein rechnerisch ermittelter Zahlenwert der Einzelnoten einer der Noten einer Notenskala zuzuordnen ist, die durch einen unteren und oberen Grenzwert konkretisiert sind, muss die nach der Notenskala erforderliche Dezimalstelle des Zahlenwerts, in der Regel die erste Dezimalstelle, ermittelt werden. Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht: Zum einen kann die erforderliche Dezimalstelle durch kaufmännische Rundung der Dezimalstellen des Zahlenwerts bestimmt werden. Zum anderen können diese Stellen nur bis zu der erforderlichen Dezimalstelle berücksichtigt werden (sogenannter Abbruch der Rundung). Schließlich kann jede noch so geringfügige rechnerische Über- oder Unterschreitung eines Notengrenzwerts durch den Zahlenwert der Einzelnoten die Zuordnung zu der besseren bzw. schlechteren Gesamtnote begründen.
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Alle Zuordnungsmethoden sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; das Grundrecht gibt keine Rangfolge vor. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist es jedoch erforderlich, dass die anzuwendende Methode rechtssatzmäßig, d.h. durch Rechtsverordnung oder Satzung, festgelegt wird. Lässt sich nicht im Wege der Normauslegung ermitteln, welche Methode zur Anwendung kommen soll, muss die vorteilhafteste angewandt werden. Die Wahl der Methode darf auch bei Fehlen einer normativen Regelung nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - 7 C 38.74 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 S. 13 ff.; Beschluss vom 20. November 1979 - 7 B 236.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122). Nach dieser Rechtsprechung verlangt Art. 12 Abs. 1 GG weder eine normative Beschreibung der Methode, die für die Zuordnung eines Zahlenwerts zu einer Note angewandt werden soll, noch enthält er Vorgaben für die Normauslegung. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem normativen Regelwerk durch Auslegung entnommen werden kann, welche Methode für die Bestimmung der Note aufgrund eines Zahlenwerts gelten soll.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze dem Berufungsurteil zugrunde gelegt. Er hat nicht der Beklagten überlassen, welche Methode für die Bestimmung der ersten Dezimalstelle des rechnerisch ermittelten Zahlenwerts der Einzelnoten anzuwenden ist. Vielmehr hat er die im Jahr 2010 erlassene Studienordnung der Beklagten, deren Anwendbarkeit der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen hat, dahingehend ausgelegt, dass die erste Dezimalstelle des Zahlenwerts und damit die Note des fächerübergreifenden Leistungsnachweises durch kaufmännische Rundung zu bestimmen ist. Dieses Auslegungsergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seiner Rechtsprechung auf den allgemeinen Grundsatz gestützt, in Zweifelsfällen sei kaufmännisch zu runden, weil es sich hierbei um eine mathematische Grundregel handele.
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Dieses Normverständnis der Studienordnung 2010 kann in einem Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Sie bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der Studienordnung wie bei dem gesamten Satzungsrecht der Hochschulen nicht um Bundesrecht, sondern um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Bundesrecht ist dasjenige Recht, das aufgrund des Rechtsetzungsbefehls eines Rechtsetzungsorgans des Bundes gilt. Das von Rechtsetzungsorganen eines Landes gesetzte Recht ist auch dann Landesrecht, wenn sein Erlass auf einer Ermächtigung des Bundesrechts beruht. Dem Landesrecht gehören auch Rechtsgrundsätze an, die herangezogen werden, um eine Regelungslücke des geschriebenen Landesrechts zu schließen. Landesrecht ist auch dann irrevisibel, wenn die Länder einen Gegenstand wortgleich geregelt haben (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 B 66.97 - NVwZ-RR 1997, 568 <569>; Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306 f.>).
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Zwar stellt die Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - Bundesrecht dar. Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, die Anforderungen und das Verfahren der Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu regeln. Er hat insoweit ausdrücklich auf die Studienordnungen der Hochschulen verwiesen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO i.d.F. vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, 2413). Das Satzungsrecht der Hochschulen ist irrevisibles Landesrecht, weil die Hochschulen Teil der Staatsorganisation der Länder sind (vgl. § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, GBl. S. 1; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - Rn. 11 und 12).
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Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass das Ergebnis der Auslegung der Studienordnung 2010 durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Die verschiedenen Methoden der Ermittlung der für die Notengebung maßgebenden Dezimalstelle eines Zahlenwerts sind gleichermaßen verfassungskonform. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Anbetracht der normativen Festlegung der oberen Grenzwerte der Noten durch die Dezimalstelle 5 ("bis zu 1,5/2,5/3,5") auch ein Verständnis der Studienordnung 2010 nahe liegt, dass die jeweils schlechtere Gesamtnote erzielt ist, wenn der mathematisch ermittelte Zahlenwert der Einzelnoten den Grenzwert der besseren Note überschreitet. Danach führt jeder Zahlenwert über 1,500 zur Vergabe der Note "gut".
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2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsurteil nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. Juni 1975 - 7 C 38.74 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64) widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Wie dargestellt hat es das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil vom 27. Juni 1975 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, dass die anzuwendende Methode der Zuordnung eines rechnerisch ermittelten Zahlenwerts zu einer Note in das Verwaltungsermessen gestellt wird. Die maßgebende Methode muss normativ festgelegt sein, was durch Normauslegung zu ermitteln ist. Nach dieser Rechtsprechung verlangt Art. 12 Abs. 1 GG keine normative Beschreibung der für die Notenbildung maßgebenden Zuordnungsmethode. Eine detaillierte Beschreibung, wie sie nunmehr die im Jahr 2013 erlassene Studienordnung der Beklagten enthält, ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig und macht eine Normauslegung überflüssig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2014 - 8 K 1766/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.