Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0722.2LB5.16.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 4. Kammer, Einzelrichter - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Aufforderung, gemeinsam mit den Nachbarn die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe zu sanieren.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Reihenendhauses ... in ... . Sie entwässern ihr Schmutzwasser über eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, an die auch die weiteren vier Grundstücke der Häuserreihe, ... 34 bis 40, angeschlossen sind. Auf der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern ... 40 (Reihenendhaus) und 38 befindet sich der Schmutzwasserschacht 1, von dem aus eine Leitung auf den privaten Grundstücken parallel zu den Häusern bis zum Grundstück der Kläger verläuft und in den dort befindlichen Schmutzwasserschacht 2 mündet. Über diese Sammelleitung entwässern die vier Häuser ... 34 bis 40. Die Kläger leiten ihr Schmutzwasser über den Hausanschluss direkt in den Schmutzwasserschacht 2 ein, von wo das Abwasser aller fünf Häuser in den in der Straße verlegten Kanal eingeleitet wird. Die Reihenhäuser wurden in den 1950er Jahren gebaut und gehören zu einer Siedlung, die damals als Reichsheimstätte errichtet worden war. Seinerzeit wurde auch die Schmutzwassersammelleitung verlegt.

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Nachdem bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Niederschlagswasser- bzw. Schmutzwasserentsorgung festgestellt worden waren, forderte die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 3. März 2004 auf, für die Entwässerungsanlage ein Sanierungskonzept einzureichen. Mit weiterem Bescheid vom 25. August 2009 wurde den Klägern aufgegeben, alle Schmutzwasserentwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück von einer anerkannten Fachfirma mittels Kamera untersuchen zu lassen und die Befahrungsergebnisse einzureichen, einen Bestandsplan der Abwasserleitungen, die sich auf den Grundstücken befinden, anfertigen zu lassen und gegebenenfalls ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen, sofern Schäden oder Mängel in den Leitungen bzw. Schächten erkennbar sein sollten. Im Oktober 2009 wurde eine TV-Kanaluntersuchung durchgeführt. Dabei wurden bei Befahrung der Sammelleitung parallel vor den Häusern Schäden an sämtlichen Muffen und an allen Anschlussleitungen festgestellt, außerdem wurde Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge der Schäden war es zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2 bis 3 cm gekommen. Die Schächte wurden als möglicherweise sanierungsbedürftig eingestuft.

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Da die Kläger und die anderen Eigentümer der Häuserreihe sich in der Folgezeit nicht auf eine gemeinsame Art der Sanierung einigen konnten, forderte die Beklagte die Kläger - ebenso wie die Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke - mit Bescheid vom 8. Februar 2011 auf, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der Grundstücksentwässerungsanlage auf ihrem Grundstück durchzuführen und einen entsprechenden Antrag auf eine Entwässerungsgenehmigung zu stellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 als unbegründet zurück.

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Auf die daraufhin von den Klägern erhobene Klage hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Kläger zu etwas rechtlich und tatsächlich Unmöglichem verpflichtet würden. Sie bildeten mit den Eigentümern der weiteren Häuser der Reihe eine Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt werde und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließe. Die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser, beginnend am Schacht 1 bis zur Grundstücksgrenze hinter dem Schacht 2. Dass die Kläger ihr Abwasser nicht durch das defekte Rohr, das sich im Teilbereich zwischen Schacht 1 und Schacht 2 befinde, entwässere, sei unerheblich. Die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlage stehe den Mitgliedern der Gemeinschaft gemäß § 744 BGB gemeinschaftlich zu. Daher sei es den Klägern nicht möglich, getrennt von den anderen Eigentümern nur den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Anlage zu sanieren. Dieses Stück der Entwässerungsleitung sei Teil des Ganzen. Eine gemeinsame Leitung könne nur insgesamt saniert werden, weil man sich auf ein Sanierungskonzept einigen müsse.

6

Am 26. November 2012 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2012. Dieser war adressiert an „die Mitglieder der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe .. bis 40 in ...“, hier „nachrichtlich“ an die Kläger. Darin wurde zum einen festgestellt, dass die Kläger mit den Eigentümern der Grundstücke ... 34 bis 40 für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung, den Umbau und die Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe ... bis 40 in ... verantwortlich seien. Zum anderen wurde die Verpflichtung festgestellt, dass die Kläger gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der entsprechenden Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen hätten. Zur Begründung hieß es, die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die Häuserreihe. Diese Gemeinschaft im Sinne des § 741 ff. BGB berechtige ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen. Wenn die Mitglieder der Gemeinschaft eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung betrieben, dann sei jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen. Daher komme es nicht auf die Eigentumsrechte an, sondern auf die Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage. Diese stehe den an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstückseigentümern gemeinschaftlich zu. Die funktionale Zusammengehörigkeit bestehe jedenfalls hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung. Da die Gemeinschaft zivilrechtlich noch nicht aufgehoben worden sei, seien die Kläger weiterhin Mitglied dieser Gemeinschaft. Irrelevant sei deshalb, dass ihr Abwasser nicht durch den defekten Teil der gemeinsamen Entwässerungsanlage fließe.

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, die an sie gerichtete Forderung sei rechtlich und tatsächlich unangemessen. Eine BGB-Gemeinschaft sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Der behördliche Ansiedlungsbescheid vom 13. Juli 1954 sehe vor, dass jedes der Häuser einen eigenen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu erhalten habe. Außerdem könne die Forderung der Beklagten nur durch eine ordnungsgemäße Verwaltung verwirklicht werden. Eine tatsächlich praktizierte ordnungsgemäße Verwaltung habe es aber in der Vergangenheit nie gegeben. Vielmehr seien einzelne bauliche Veränderungen genehmigt und durchgeführt worden, ohne die Zustimmung der übrigen Hauseigentümer einzuholen. Außerdem verwiesen die Kläger darauf, dass auch nach der geltenden Abwassersatzung der Beklagten jedes Grundstück in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss besitzen und ein Anschluss nicht über andere Grundstücke erfolgen solle.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September 2012 festgestellt, dass die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungseinrichtung den Mitgliedern der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich zustehe und daher eine Sanierung auch nur von ihnen gemeinschaftlich verlangt werden könne. Ein Abweichen vom rechtskräftigen Urteil wäre bedenklich. Etwas anderes folge auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen Argumenten. Aus dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1957 könne sich nichts anderes ergeben. Dieser sei vom Kreis Pinneberg erlassen worden und an die Wohnungsbaugesellschaft Schleswig-Holstein GmbH adressiert gewesen. Dadurch werde sie, die Beklagte, nicht verpflichtet. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es abweichende Verträge oder Vereinbarungen bei der Umsetzung der Baumaßnahmen und der Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage gegeben habe. Sie, die Beklagte, habe nach damaligem Ortsrecht die Möglichkeit gehabt, unter besonderen Verhältnissen zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zuzulassen. Tatsächlich werde die überwiegende Anzahl der Reihenhäuser im Elbhochufer über Gemeinschaftsanlagen ver- und entsorgt. Auch nach der geltenden Abwassersatzung sei ein gemeinsamer Grundstücksanschlusskanal möglich. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast sei nicht erforderlich, wenn es sich - wie hier - um eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB handele.

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Dagegen haben die Kläger am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 27. April 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sei § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes i.V.m. § 18 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Wedel. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsverfügung lägen vor. Die auf dem Grundstück der Kläger und den angrenzenden Nachbargrundstücken vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da sie aufgrund der zahlreichen von den Beteiligten des Rechtsstreits selbst benannten Mängel nicht mehr ausreichend in der Lage sei, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen. Die Kläger seien auch als Ordnungspflichtige in Anspruch zu nehmen, weil angesichts des bestehenden funktionalen einheitlichen Entwässerungssystems der Reihenhäuser zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB bestehe. Ob im Zeitpunkt der Errichtung der Reihenhäuser sowie der Grundstücksentwässerungsanlage eine solche Anlage abwasserrechtlich zulässig gewesen sei, sei irrelevant. Das derzeit geltende Abwasserrecht schreibe nur vor, dass jedes Grundstück „in der Regel“ einen Grundstücksanschlusskanal besitzen solle. Gemäß § 16 Abs. 3 der Abwassersatzung könne die Beklagte ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstückskanal zulassen. Die ordnungsrechtliche Verantwortung der Eigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft bestehe im Außenverhältnis gegenüber der zuständigen Behörde solange fort, wie die gemeinsame Grundstücksentwässerungsanlage tatsächlich vorhanden sei. Deshalb sei es unerheblich, ob ein bereits 2010 ausgesprochenes Verlangen der Kläger auf Aufhebung der Gemeinschaft wirksam geworden sei, etwa weil ein wichtiger Grund vorliege.

16

Der angefochtene Bescheid sei dennoch rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr zustehenden Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls hinsichtlich der Auswahl der anzuordnenden Maßnahme habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Sie habe keine Erwägungen dazu angestellt, ob (und gegebenenfalls wie) den Klägern eine konkrete Art der Sanierung der Abwasseranlage vorgeschrieben werde. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte hierzu Veranlassung bestanden. Hierfür spreche insbesondere die Uneinigkeit der betroffenen Eigentümer. Es wäre zu prüfen gewesen, ob es den Klägern zuzumuten sei, sich zunächst selbst für eine Methode der Sanierung zu entscheiden und anschließend die entsprechenden Maßnahmen vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Es erscheine zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht beimesse als den privaten Belangen der Kläger und im Rahmen einer Abwägung den erheblichen zivilrechtlichen Schwierigkeiten als aus der Sphäre der Kläger stammend ein geringeres Gewicht beimesse. Die im einzelnen benannten Aspekte habe die Beklagte beim Erlass des Bescheides jedoch nicht bedacht und noch nicht einmal in Erwägung gezogen, ob im konkreten Fall nicht das Sanierungsverlangen entsprechend hätte konkretisiert werden müssen. Hierin liege ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall.

17

Mit der hiergegen vom 4. Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Das angefochtene Urteil habe nicht konsequent berücksichtigt, dass es im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Anordnung der Sanierungsmaßnahme allein auf die vorhandene und streitgegenständliche Entwässerungsanlage in BGB-Gemeinschaft ankomme. Diese Anlage weise unstreitig Mängel auf. Gegenüber den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft seien gleichlautende Bescheide bestandskräftig geworden. Das von den Klägern verfolgte Ziel, für jedes der Häuser einen eigenen Anschluss zu erreichen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei das Ermessen nicht ausgefallen. Vielmehr sei das Sanierungsverlangen im streitgegenständlichen Fall konkret genug. Die Grenzen ihrer Befugnis ergäben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Sie habe sich auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung einer funktionstüchtigen Entwässerungsanlage sei auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Unter Sanierung seien alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehörten die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung der Entwässerungsleitung. Die Satzung sehe vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten die schriftliche Genehmigung der Beklagten einzuholen sei. Indem sie den Klägern nur das Ziel vorgegeben habe, die Schäden zu beseitigen, ihnen aber die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen habe, habe sie auch das die Kläger am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Die Vorgabe einer konkreten Sanierungsmaßnahme hätte demgegenüber im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zu Art. 14 GG gestanden. Die Verantwortung für eine geeignete Sanierungsmaßnahme liege bei den Anschlusspflichtigen, mithin bei den Klägern und den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft. Von ihr, der Beklagten, könne auch nicht verlangt werden, Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu verantworten.

18

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 27. April 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie haben sich nicht schriftlich geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sind nicht nur die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfüllt, sondern hat die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; denn ein Auswahlermessen steht ihr nicht zu.

25

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Daneben ist § 17 Gemeindeordnung (GO) einschlägig. Nach § 17 Abs. 1 GO schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Nach § 17 Absatz 2 GO kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

26

Mit der Abwassersatzung vom 30. Oktober 2006 hat die Beklagte von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Einschlägig ist die Satzung in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2009 (im Weiteren: Abwassersatzung). § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (….) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben ist. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung ist für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Sanierung, Renovierung und Reparatur, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb und die Dokumentation der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin verantwortlich. Nach § 18 Abs. 8 Satz 3 Abwassersatzung ist die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Satz 4 bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage so zu betreiben ist, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Wedel oder Dritter ausgeschlossen sind. Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel, wenn Mängel festgestellt werden, fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Eine entsprechende Forderung hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids verfügt.

27

Die Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier § 30 LWG und § 17 Abs. 2 GO) stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, Juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschl. v. 28.02.2013 - 4 L 44/13.NW -, Juris Rn. 36). Denn die Ermächtigung zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung umfasst die Befugnis, im Rahmen der so eingeräumten Anstaltsgewalt das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009 - 15 B 354/09 -, Juris Rn. 12). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009, a.a.O., Juris Rn. 17 ff.). Dass durch die Regelungen der Abwassersatzung diese Grenzen überschritten würden, ist weder dargetan noch erkennbar.

28

Aus der Verpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung, die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (...) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, folgt in Verbindung mit § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung die Befugnis der Beklagten, diese Pflicht bei festgestellten Mängeln mittels Bescheid durchzusetzen.

29

Streitgegenständlich ist die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser, die die Grundstücke der Häuserreihe ... - 40 gemeinschaftlich entwässert. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Definition des § 5 Abs. 1 Abwassersatzung Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Rückhaltung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschlusskanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführen sowie die Revisionsschächte; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Abwassersatzung wird zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) eine selbstständige öffentliche Einrichtung gebildet. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Abwassersatzung stellt klar, dass der Grundstücksanschlusskanal Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung ist. Dieser wird danach definiert als „die Verbindungsleitungen von den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstücks“. Daraus folgt, dass alle Anlagen auf privatem Grundstück - und nur um solche geht es hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und der Sanierungspflicht der Grundstückseigentümer unterliegen.

30

Aufgrund der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser beginnend am Schacht 1 auf der Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 40 und Haus Nr. 38 über den Schacht 2 vor dem Haus der Kläger (Nr. 32) hinaus bis zur Grundstücksgrenze „hinter“ dem Schacht 2 (d.h. bis zum Beginn des zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstückanschlusskanals) handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, die durch die Gemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB der Hauseigentümer betrieben wird. Obwohl das Abwasser der Kläger nicht durch den defekten Teil der Grundstücksentwässerungsleitung zwischen Schmutzwasserschacht 1 und Schmutzwasserschacht 2 geleitet wird, sind die Kläger Mitglied der Gemeinschaft gemäß § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt wird und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließt. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch für dieses Verfahren bindend festgestellt. Denn bei Anfechtungsklagen kommt den Entscheidungsgründen eines Aufhebungsurteils maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft zu (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 21). Rechtskräftige Urteile haben auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen zwischen denselben Beteiligten präjudizielle und damit bindende Wirkung, wenn die Zuerkennung oder Aberkennung des prozessualen Anspruchs für einen anderen vorgreiflich ist. Die Rechtskraft ist von den Beteiligten auch zu beachten, wenn sich der Streitgegenstand in einem späteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Vorfrage stellt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 121 Rn. 14). So liegt es hier, denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit Ergehen des Urteils vom 17. September 2012 nicht geändert.

31

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es schon deshalb weder darauf an, dass in dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1954 separate Leitungen und Anschlüsse vorgesehen waren, noch ist von Bedeutung, welche Pläne bei Errichtung der Siedlung nach dem Reichsheimstättengesetz ursprünglich verfolgt worden waren oder wie die Entwässerungssituation in benachbarten Häuserreihen des Wohnviertels aussieht. Maßgeblich sind allein die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.

32

Die Gemeinschaft besteht auch trotz des Begehrens der Kläger, diese verlassen zu wollen, fort, solange die Lösung der Gemeinschaft nach den §§ 749 ff. BGB nicht vollzogen ist. Dazu bedürfte es einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Die Gestaltung des Innenverhältnisses ist für den vorliegenden Rechtsstreit, der das Außenverhältnis der nicht aufgelösten Gemeinschaft zur Beklagten betrifft, ohne Bedeutung.

33

Der Umstand, dass mehrere Grundstücke über einen Grundstücksanschlusskanal entwässern, ist auch mit dem geltenden Satzungsrecht vereinbar. Zwar soll im Regelfall jedes Grundstück nur je einen Grundstückskanal haben und nicht über ein fremdes Grundstück angeschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Abwassersatzung). Gemäß § 16 Abs. 3 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einem gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Davon ist vorliegend - jedenfalls konkludent - Gebrauch gemacht worden, da die Anlage seit Jahren unverändert betrieben wird.

34

Das Fehlen von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten trotz grundstücksgrenzüberschreitender Ausdehnung der Grundstücksentwässerungsanlage ist im Kontext des Verlangens der Sanierung unschädlich. Zwar sehen sowohl § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 als auch § 16 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Abwassersatzung vor, dass bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ein Leitungsrecht erforderlich ist, welches durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis der Beklagten oder im Einzelfall durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert wird. Dies ist für zukünftige Gestaltungen zu berücksichtigen, nicht aber als Voraussetzung für den weiteren Betrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Abwassersatzung bereits existent waren.

35

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 108 LVwG. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass aus dem Verwaltungsakt selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist; die Begründung des Verwaltungsaktes kann in Zusammenhang mit den gesamten Umständen, die den Betroffenen bekannt oder mindestens erkennbar sein müssen, zur Auslegung und Klarstellung des Gewollten herangezogen werden (vgl. Knieß in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG-Kommentar, § 108 Nr. 2). Dem wird der Bescheid vom 26. November 2012 gerecht. Er enthält zum einen den Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Kläger und stellt zum anderen lediglich die Verpflichtung der Kläger fest, gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB (den Eigentümern der Grundstücke ... Straße 34 bis 40) die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen. Bei Auslegung des Bescheides unter Hinzuziehung dessen Begründung sowie bei Berücksichtigung des Wortlauts des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 bedeutet die Feststellung der Verpflichtung zugleich die Aufforderung bzw. Anordnung, die Sanierung durchzuführen. In der Begründung des Bescheides heißt es insoweit, dass das Gericht darauf hingewiesen habe (gemeint in das Verwaltungsgericht mit seinem Urt. v. 17.09.2012 - 4 A 404/11 -), dass die Beklagte berechtigt sei, gegenüber allen Mitgliedern der Gemeinschaft anzuordnen, die defekte Entwässerungseinrichtung zu sanieren, unabhängig von der Frage, welcher Teil defekt sei. Dementsprechend enthält der Widerspruchsbescheid die Formulierung, die Beklagte habe den Klägern zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft auferlegt, die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen.

36

Dass im Bescheid die vorhandenen und zu beseitigenden Schäden nicht ausdrücklich aufgeführt sind, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist unstreitig seit Jahren sanierungsbedürftig. Die Schäden der Anlage, die bereits im Jahr 2009 vorhanden waren, sind den Klägern aus der Dokumentation der vom Kläger in Auftrag gegebenen TV-Kanaluntersuchung vom 14. Oktober 2009 bekannt. Darin heißt es, dass bei der Befahrung der Hauptleitung/Sammelleitung der 22,7 m langen Anlage parallel zu den Häusern Nr. 32 - 40 Schäden an sämtlichen Muffen festgestellt worden waren. Zudem wurde ein Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge dieser Schäden kam es schon damals zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2-3 cm. Auch an den Anschlussleitungen zu den einzelnen Häusern wurden Schäden festgestellt.

37

Von den Klägern wird auch nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Da sie Mitglied einer Gemeinschaft sind, steht ihnen die Sanierung der Entwässerungsanlage als „Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes“ nur gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern zu (vgl. § 744 BGB). Um eine einvernehmliche Lösung im Innenverhältnis zu erzielen, hat die Beklagte gleichlautende Bescheide an alle Mitglieder der Gemeinschaft gerichtet. Da § 744 Abs. 2 BGB bestimmt, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen, war eine Beiladung der anderen Mitglieder der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 3 Satz 4 Abwassersatzung. Danach sind die beteiligten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als Gesamtschuldner zu betrachten, wenn ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einen Grundstücksanschlusskanal angeschlossen sind.

38

§ 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung eröffnet lediglich ein Entschließungsermessen. Die im Bescheid getroffene Anordnung, die Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen, entspricht dem Wortlaut des § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Entschließungsermessen - mithin die Frage des „Ob“ eines Sanierungsverlangens - wegen Vorliegens erheblicher Mängel der Abwasseranlage zur Sicherstellung der gefahrlosen Abwasserentsorgung auf null reduziert ist. Ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Sanierung steht der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen nicht zu. Die Auswahl der Sanierungsmaßnahme obliegt nicht ihr, sondern den Klägern, die nach § 18 Abs. 3 Abwassersatzung verantwortlich sind für die Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Vorgabe macht es unerlässlich, ein Fachunternehmen zunächst mit der Planung und - nach Vorliegen der bei der Beklagten einzuholenden Genehmigung - mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Dem wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht; er ermöglicht den Klägern die Entscheidung über die effektivste und auch kostengünstigste Vorgehensweise, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beklagten steht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Feb. 2013 - 4 L 44/13.NW

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2017 - M 3 K 16.2910

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 25. April 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gege

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5). 2 Sie studierte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zu ihrer Exmatrikulation am 10.09.2014 an der Otto-von-Guericke-Universit

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Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Begehren der Antragsteller hat mit ihrem zuletzt sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (I.), keinen Erfolg. Dagegen ist der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen (II.), zum Teil begründet.

I.

2

Die Antragsteller haben im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2013 ausdrücklich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dieser Erledigungserklärung mit Schreiben vom 19. Februar 2013 jedoch mit der Begründung widersprochen, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Damit hat sich der Streitgegenstand geändert. Der Rechtsstreit ist nunmehr auf die Feststellung beschränkt, ob die Hauptsache erledigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2011, 932 m.w.N.). Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben, anderenfalls ist das Rechtsschutzbegehren abzulehnen (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1064).

3

Der Erledigungsfeststellungsantrag der Antragsteller ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

4

1. Die Abkehr der Antragsteller von ihrem ursprünglichen Sachantrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, zum (sinngemäßen) Erledigungsfeststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar, denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 404). Während ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist, bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2011, 932 m.w.N.). Die Antragsänderung bewirkt, dass sich das gerichtliche Verfahren auf die Erledigungsfrage beschränkt.

5

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Antragstellung eingetretene außerprozessuale Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die bereits für sich betrachtet die Ablehnung des Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 161 Rn. 21).

7

Das von den Antragstellern beim beschließenden Gericht am 16. Januar 2013 anhängig gemachte einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 11. Januar 2013 bzw. 15. Januar 2013 gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 hat sich nach Auffassung der Kammer während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht erledigt.

8

Mit den an die Antragsteller gerichteten inhaltsgleichen Bescheiden vom 9. Januar 2013 stellte die Antragsgegnerin den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück in Neustadt an der Weinstraße, ... mit der Flurstücksnummer ... mit sofortiger Wirkung ein (Ziffer 1). Ferner verfügte die Antragsgegnerin, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf (Ziffer 2). Gemäß der Ziffer 3 sind von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten. Zuletzt hob die Antragsgegnerin die bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung auf (Ziffer 4).

9

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat sich das von ihnen gegen die beiden Verfügungen vom 9. Januar 2013 angestrengte Eilverfahren durch die nachträglich ergangene Baueinstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 nicht erledigt. In dieser nur an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Verfügung hat die Antragsgegnerin „die Einstellung der genehmigungspflichtigen Bauarbeiten zum Umbau und zur Nutzungsänderung in den Obergeschossen des o.g. Gebäudes zu sechs Wohnungen aufgrund der fehlenden Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO“ angeordnet. In den Gründen des Bescheids führt die Antragsgegnerin aus, in Anwendung von § 62 Abs.1 Nr.10 a - Landesbauordnung - LBauO - sei bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3, die ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - seien, die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen genehmigungspflichtig. Die durchgeführten Arbeiten seien zumindest teilweise auch gemäß § 13 DSchG genehmigungspflichtig. Die diesbezügliche Genehmigung werde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Wörtlich heißt es weiter:

10

Des Weiteren verstoßen die durchgeführten Arbeiten der Satzung (Anmerkung der Kammer: richtig: … gegen die Satzung …) der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (AllgE) vom 17. April 2001 in den nachfolgenden Punkten:

11

1.) Pro Nutzungseinheit darf nur eine Fallleitung durch das EG vom OG zum KG führen.
2) Die Durchführung muss geradlinig erfolgen.
3.) Übereinanderliegende Einheiten dürfen eine gemeinsame Fallleitung benutzen.
4) Die Lüftungsleitung ist in der Verlängerung der Fallleitung geradlinig über das Dach zu ziehen.
5) Im Keller muss die Fallleitung in allgemein zugänglichen Räumen liegen. Ebenso die sich anschließende Sammelleitung.
Die Zugänglichkeit der Leitungen und eine Reinigungsmöglichkeit sind für die Nutzer im OG nicht möglich.
6) Reinigungsöffnungen sind in Bereichen, in denen Lebensmittel gelagert, hergestellt oder verarbeitet werden nicht zulässig!

12

Die Kammer hegt Zweifel an der Bestimmtheit der genannten Baueinstellungsverfügung im Hinblick darauf, was vorliegend unter dem Begriff der „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ zu verstehen sein soll. Offenbar ist die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin der Auffassung, dass bei dem Bauvorhaben ... in Neustadt an der Weinstraße lediglich die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen genehmigungspflichtig sein soll. Dies ist aber ebenso unzutreffend wie die von den Antragstellern geäußerte Rechtsansicht, die Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes seien gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO baugenehmigungsfrei. Bei dem Umbau des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handelt es sich um eine nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO genehmigungsfreie, sondern um eine nach § 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung ist eine Baugenehmigung im Sinne des § 70 LBauO, die vor Aufnahme der Bauarbeiten und nicht erst vor Aufnahme der Nutzung vorliegen muss. Alles andere widerspräche dem Sinn des Baugenehmigungsverfahrens bei genehmigungspflichtigen Vorhaben, das sicherstellen soll, dass ein Bauvorhaben nicht ohne die vorherige Einholung der erforderlichen Gestattung verwirklicht wird.

13

Infolgedessen durfte vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung(en) - sowie vor Ergehen der neben der Baugenehmigung ebenso notwendigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchG (s. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2007, 1857) - mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Denn ein Gesamtbauvorhaben ist insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden (s. z.B. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 80 Rn. 5; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW -). Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben - wie Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO - als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Damit sind hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück baugenehmigungspflichtig (zum Umfang der Prüfungslast der Bauaufsichtsbehörde s. VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW -; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O., § 41 Rn. 3).

14

Ob die Baueinstellungsverfügung im Hinblick auf ihre möglicherweise fehlende Bestimmtheit rechtswidrig ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ersetzt die ergangene Baueinstellungsverfügung inhaltlich nicht die streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Januar 2013. In Bezug auf den Antragsteller zu 2) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dieser nicht Adressat der Baueinstellungsverfügung ist und daher hiervon nicht betroffen ist. Darüber hinaus beschränkt sie in ihrem Tenor die Baueinstellung ausdrücklich „nur“ auf Baumaßnahmen in den Obergeschossen des Gebäudes. Zwar führt die Antragsgegnerin in den Gründen der Verfügung mehrere Verstöße gegen ihre Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 17. April 2001 auf, trifft diesbezüglich im Tenor aber keinen verbindlichen Ausspruch. Demgegenüber regeln die Bescheide vom 9. Januar 2013 die Einstellung des Baus und der Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ... in Neustadt an der Weinstraße. Ferner verlangt der genannte Bescheid, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf, dass von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst sein sollen, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten sowie die Aufhebung der bisher für das genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung. Hat damit die Baueinstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 den an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 9. Januar 2013 inhaltlich nicht, auch nicht teilweise, ersetzt, liegt kein erledigendes Ereignis im Laufe des Eilverfahrens vor. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 9. Januar 2013 durch das Gericht wiederherzustellen, ist nach wie vor erreichbar (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1064).

II.

15

Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, ist zulässig (1.), hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg (2.).

16

1. Der Zulässigkeit des nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaften Antrages steht nicht entgegen, dass er nur hilfsweise gestellt worden ist.

17

Die Antragsteller haben in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2013 ausgeführt, sie hätten „die im Schriftsatz des Kollegen mitgeteilte Verfügung des Oberbürgermeisters so verstanden, dass nunmehr abschließend eine Regelung durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen worden sei. Wenn dem nicht so sei, dürften sie abschließend vortragen. ….“. Die Kammer versteht die Formulierung “Wenn dem nicht so seials hilfsweise Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags. Das Stellen eines solchen Hilfsantrages ist zulässig für den Fall, dass das Gericht - wie hier - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verneint (s. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1988, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 8 B 558/11 -, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 51 und 127 f.).

18

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 ist teilweise begründet.

19

2.1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 - 3 der Bescheide vom 9. Januar 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.1.1.). Dagegen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der genannten Bescheide formell fehlerhaft (2.1.2.).

20

2.1.1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.

21

Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Dies gilt dann, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Natur nach eilbedürftigen Verwaltungsakts identisch sind (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris). In offenkundigen Eilfällen, in denen erhebliche Gefahren von der Allgemeinheit abgewehrt werden sollen, liefe eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der sofortigen Vollziehung auf eine zwecklose Wiederholung von bereits Gesagtem hinaus. Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in solchen Fällen daher Genüge getan, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakt Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 2012, 3321). In solch einem Fall genügt statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung.

22

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausreichend begründet. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, on die Begründung in den Bescheiden vom 9. Januar 2013, in denen sich die Antragsgegnerin auf den Satz beschränkt hat, zur Gefahrenabwehr werde deshalb auch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, noch als ausreichend angesehen werden kann. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 29. Januar 2013 ausführlich zum besonderen Vollzugsinteresse Stellung genommen und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Darin heißt es u.a., die Antragsteller wären nicht gehindert, die regelwidrige und nicht genehmigungsfähige Installation der Abwasserbeseitigungseinrichtungen in dem Gebäude aufrecht zu erhalten, käme ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung zu. Sei das Gebäude erst einmal in beiden Etagen bezugsfertig hergestellt und werde es genutzt, werde niemand mehr an der regelwidrigen Installation rühren wollen. Komme es später einmal zu einer Verstopfung oder zu einem anderen Schaden an dieser Installation, könnten einzelne Eigentümer/Nutzer geschädigt werden. Ferner könnte die diesbezügliche Abwasserentsorgung gefährdet sein. Derzeit sei noch die Möglichkeit gegeben, die Fehler zu beheben. Es müsse also vermieden werden, dass die Antragsteller Tatsachen schaffen, die später jedenfalls faktisch nicht oder kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

23

Die Kammer durfte die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 zum besonderen Vollzugsinteresse berücksichtigen. Zwar verneint eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 54; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 87) die Heilbarkeit eines Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2012, 1362; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2008, 727; Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 750) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung (s. z.B. Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, juris). Da nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten. Berücksichtigt man ferner, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist, gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise auch nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

24

2.1.2. Dagegen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013 nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Weder hat die Antragsgegnerin in den Gründen der Bescheide Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse der Ziffer 4 des Tenors gemacht noch findet sich im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 (s. dort die Seiten 19 – 21) eine entsprechende Begründung dazu.

25

2.1.3. Die Kammer braucht nicht näher darauf einzugehen, wie zu tenorieren ist, wenn der Antrag nur deshalb Erfolg hat, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (ausreichend) nachgekommen ist (s. dazu einerseits z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 54, die lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben; andererseits OVG Sachsen-Anhalt, DÖV 1994, 352; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 154, die die vorbehaltslose Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs befürworten). Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12.083/94.OVG –, juris), der die Kammer folgt, darf sich das Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht auf die Prüfung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränken, wenn das Begehren des Antragstellers - wie hier - auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für dieses weitergehende Begehren ist grundsätzlich auch in dem Fall zu bejahen, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung vorliegen. Denn der von einem Verwaltungsakt Betroffene hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse daran, möglichst rasch zu erfahren, ob dieser Verwaltungsakt für die gesamte Dauer des Hauptsacheverfahrens vollziehbar sei oder nicht. Im Übrigen sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts möglichst umfassend zu klären. Die Kammer war daher nicht gehalten, wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, da die Antragsteller in Bezug auf die Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013, wie noch auszuführen sein wird, die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangen können.

26

2.2. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 9. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffern 1 – 3 rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ziffer 4 der Bescheide stattzugeben.

27

2.2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

28

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 – 3 der Verfügungen vom 9. Januar 2013 das private Interesse der Antragsteller, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 – 3 der Bescheide offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

29

2.2.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügungen vom 9. Januar 2013 bestehen nicht.

30

Eine schriftliche Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage zwar nicht vorgenommen. Allerdings hat es am 8. Januar 2013 einen Ortstermin gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei diesem Termin mündlich angehört worden sind. Sollte dem nicht so sein, ist dies unschädlich. Von der gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich erforderlichen Anhörung konnte hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse lag (vgl. zur Baueinstellungsverfügung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 8 B 13301/94.OVG -).

31

2.2.3. In materieller Hinsicht finden die Ziffern 1 – 3 der Bescheide vom 9. Januar 2013 ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz - LWG - in Verbindung mit der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin sowie § 26 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO -.

32

2.2.3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG, der auf der Grundlage des § 56 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - n.F. weitergilt (s. Beile, LWG Kommentar, Stand Februar 2011, § 52 Anm. 1), haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Nach § 25 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen - AllgE - vom 17. April 2001 kann der Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung die Baustellen bzw. Bautätigkeiten durch Verfügung einstellen. Nach § 26 Abs. 1 GemO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss u.a. an die Abwasserbeseitigung vorschreiben (Anschlusszwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).

33

2.2.3.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellen diese Vorschriften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1- 3 der ergangenen Bescheide dar (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 sowie VG Neustadt, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 L 2692/00.NW -).

34

2.2.3.2.1. Für den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem eine verbindliche Regelung getroffen wird, bedarf die Behörde nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die sich ausdrücklich (auch) auf die Handlungsform Verwaltungsakt beziehen muss (sog. Verwaltungsakt-Befugnis). Aus der Rechtsgrundlage muss ersichtlich sein, dass die Verwaltung befugt ist, gegenüber dem Normunterworfenen gerade in der Form des Verwaltungsakts zu handeln. Für die Frage, aus welchen Bestimmungen sich die „Verwaltungsakt-Befugnis“ ergibt, ist das materielle Recht maßgebend. Es reicht aus, wenn sich die Verwaltungsakt-Befugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, NVwZ 2012, 1123). Dies ist hier der Fall.

35

Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung gehören gemäß § 52 Abs. 1 LWG zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG ermächtigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zum Erlass von Satzungen zur Regelung der Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Daneben befugt § 26 Abs. 1 GemO die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets einen Anschluss- und Benutzungszwang u.a. für die Abwasserbeseitigung vorzuschreiben. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in § 6 Abs. 1 AllgE die nach § 3 AllgE zum Anschluss berechtigen Grundstückseigentümer verpflichtet, Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn für diese Grundstücke eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde und vorgehalten wird. Gemäß § 6 Abs. 12 a AllgE ist das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Mit der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über den Anschluss und Benutzungszwang wird den Gemeinden zugleich auch die Befugnis eingeräumt sei, Verfügungen gegenüber einzelnen Personen zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erlassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 7 B 11203/93.OVG -).

36

Daneben enthält § 25 Abs. 4 AllgE eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen. Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen stellt die Befugnis zum Erlass von Satzungen eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2010, 146; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 261 und OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2012, 286).

37

2.2.3.2.2. Die Antragsgegnerin war auch befugt, durch ihr unselbständiges Organ „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) die Verwaltungsakte vom 9. Januar 2013 gegenüber den Antragstellern zu erlassen.

38

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsqualität von Erklärungen ist ihr objektiver Sinngehalt, d.h. wie ein verständiger Empfänger sie insbesondere unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und etwaig vorhandener Rechtsmittelbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwGE 99, 101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 35 Rn. 16). Zwar wird im Briefkopf der Bescheide der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ohne ausdrücklichen Hinweis darauf genannt, dass er in seiner Eigenschaft als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin tätig wurde. Auch in der Unterschriftszeile fehlt es an einem entsprechenden Hinweis. Die Bescheide enthalten aber auf Seite 1 den Zusatz, dass der Eigenbetrieb „als für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständigen Stelle (§ 1 der Betriebssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße)“ die Verfügungen erlasse. Hieraus wird deutlich, dass der Eigenbetrieb auf der Grundlage einer kommunalen Satzung und damit für die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin tätig geworden ist. Hiermit steht es im Einklang, dass auch der Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin in den den Bescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrungen als Adressat eines etwaigen Widerspruches benannt wurde. Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass die Betriebsleitung des ESN als deren Organ für die Antragsgegnerin tätig wird.

39

Diese führt gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentsorgung ihre Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung - EigAnVO - und den Bestimmungen dieser Satzung unter dem Namen „ESN“. Zweck des ESN ist es u.a., nach § 1 Abs. 2 a der Betriebssatzung, Abwasser von den im Stadtgebiet gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.Als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ist der durch seine Werksleitung handelnde ESN befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EigAnVO vertritt die Werksleitung den Eigenbetrieb der Gemeinde im Rechtsverkehr. Im Rahmen dieses Zuständigkeitsbereichs handelt die Werksleitung des ESN als Organ für die Antragsgegnerin, welche als juristische Person hinter dem ESN steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Oster in: Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht RhPf, § 86 GemO Anm. 1.2). In § 25 Abs. 4 AllgE hat die Antragsgegnerin den ESN ausdrücklich ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung, die Baustellen bzw. Bautätigkeiten durch Verfügung einstellen.

40

2.2.3.2.3. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner gerügt haben, die Satzung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil sie in § 17 Abs. 4 AllgE auf die DIN 1986 und DIN EN 752 verweise, ohne dass diese Normen den betroffenen Normadressaten ohne weiteres zugänglich seien, können sie damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, bedarf es grundsätzlich keiner Entscheidung darüber, ob eine verfahrensgegenständliche Satzung wirksam ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Fehler offensichtlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12.OVG -, juris zu einem Bebauungsplan; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 23 CS 06.928 -, juris zu einer Abgabensatzung; OVG Sachsen Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris zu einer Vergnügungssteuersatzung).

41

Derartige formelle oder materiell-rechtliche Mängel, die für eine Nichtigkeit der AllgE der Antragsgegnerin sprächen, sind hier aber nicht offensichtlich. Zwar genügt in den Fällen, in denen erst eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2010, 1567; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2011, 381 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 10 D 145/09.NE -, juris) nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Auf diese Rechtsprechung können sich die Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht berufen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass § 17 Abs. 4 AllgE nicht erst durch einen schlichten Verweis auf die DIN 1986 und DIN EN 752 bestimmt, nach welchen Maßgaben Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen und zu betreiben sind. Vielmehr regelt die genannte Vorschrift, dass Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung und den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN EN 752 „Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb“, herzustellen und zu betreiben seien. § 17 Abs. 4 AllgE verweist daher primär auf andere Bestimmungen in der Satzung sowie auf den „Stand der Technik“. Der Begriff des „Stands der Technik“ im Wasserrecht wird in § 3 Nr. 11 WHG definiert als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (s. zur gleichlautenden Definition auch § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - und § 3 Abs. 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrwG -). Die Bezugnahme auf die DIN 1986 und DIN EN 752 in § 17 Abs. 4 AllgE erfolgt lediglich „insbesondere“. Vor diesem Hintergrund kann von einer in einem Eilverfahren geforderten offensichtlichen Unwirksamkeit der genannten Vorschrift keine Rede sein.

42

2.2.3.3. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AllgE liegen vor, denn die Antragsteller haben gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung verstoßen.

43

Das fragliche Grundstück ist gemäß § 6 AllgE an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Die Antragsteller sind aufgrund von § 17 Abs. 1 AllgE verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihre Kosten herzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind gemäß § 2 Abs. 7 AllgE alle Einrichtungen, die der Sammlung, Verwertung bzw. Versickerung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers (Schmutz – und Niederschlags- und sonstiges Wasser) auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen, DIN 1986 Teil 1 Nr. 3.1.2 und DIN EN 752), Prüfschächte, Kleinkläranlagen und Abscheider sowie Abwassergruben. Somit werden vom Begriff der Grundstücksentwässerungsanlage alle Einrichtungen erfasst von der Anfallstelle des Abwassers bis hin zum Grundstücksanschluss und auch Leitungen neben solchen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass damit auch Abwasserleitungen in Gebäuden und in einzelnen Wohneinheiten, insbesondere Schmutzwasserfallleitungen zählen. Mit Arbeiten für den Anschlusskanal und die Grundstücksentwässerungsanlagen darf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AllgE erst begonnen werden, wenn ein entsprechender Antrag von der Antragsgegnerin genehmigt ist. Nach § 19 AllgE ist ein Antrag auf Genehmigung einer Entwässerungseinrichtung mittels eines Entwässerungsantrages einen Monat vor dem geplanten Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage schriftlich beim ESN einzureichen. Gemäß § 18 Abs. 10 i.V.m. § 23 Abs. 7 AllgE sind Abweichungen von der Genehmigung oder von einem Entwässerungsantrag dem ESN unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ein erneuter Antrag unverzüglich zur Genehmigung einzureichen. Nach § 18 Abs. 11 AllgE darf ohne schriftliche Genehmigung oder ohne schriftliche Genehmigung einer Änderung die Ausführung nicht begonnen oder fortgesetzt werden.

44

Gegen diese Vorgaben haben die Antragsteller verstoßen, denn sie haben mit den Bauarbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen begonnen, ohne zuvor eine Entwässerungsgenehmigung (sowie eine Baugenehmigung für das Gesamtbauvorhaben) eingeholt zu haben. Die Arbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen waren somit bereits formell illegal. Die Antragsgegnerin war daher berechtigt, auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 AllgE die erfolgten Bauarbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen aufgrund der formellen Illegalität einzustellen (vgl. zur baurechtlichen Einstellung von Bauarbeiten wegen formeller Illegalität Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O., § 80 Rn. 5; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 5 L 97/12.NW -).

45

Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Antragsgegnerin als zuständige Abwasserbeseitigungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AllgE eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Störer erlässt und damit im Regelfall von ihrem Ermessen (sog. intendiertes Ermessen) in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch macht. Deshalb bedurfte es keiner weitergehenden Begründung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.

46

Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Um sicherzustellen, dass die Antragsteller nicht weiter Fakten zu schaffen versuchen durch bauliche Maßnahmen, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen können, waren diese sofort anzuhalten, alles zu unterlassen, was zu einer Verfestigung des möglicherweise regelwidrigen Zustands führen kann.

47

2.2.3.4. Die in Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013 verfügte Aufhebung der „bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen“ ist dagegen nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtwidrig. In den Gründen der Bescheide, in denen die Antragsgegnerin im Übrigen keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Entwässerungsgenehmigungen angegeben hat, heißt es dazu lediglich, mit Datum vom 20. Juni 1957 sei eine Entwässerungsgenehmigung für einen Betrieb des Bankwesens erteilt worden. Das Grundstück werde einer neuen Nutzung (6 Wohnungen, 1 Supermarkt mit Lebensmittelhandel) zugeführt, welche eine Veränderung der Grundstücksentwässerung zur Folge habe. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin findet sich die angesprochene Entwässerungsgenehmigung vom 20. Juni 1957 nicht, sondern lediglich eine Kopie eines Genehmigungsbescheids vom 20. Juni 1956. Es ist somit unklar, welche Entwässerungsgenehmigungen die Antragsgegnerin meint. Dies führt zur Unbestimmtheit des Ausspruchs. Ungeachtet dessen erschließt sich der Kammer nicht die Notwendigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der Entwässerungsgenehmigung(en) angesichts des Umstands, dass die Antragsteller für ihr umfangreiches (Bau-)vorhaben neben einer Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung wegen einschneidender Änderungen an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück und in dem Gebäude eine neue Entwässerungsgenehmigung benötigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2002 - 8 A 10169/02.OVG – zur Erledigung eines Verwaltungsakts „auf andere Weise“ gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bei Nutzungsänderung einer baulichen Anlage).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

49

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich vorliegend um eine objektive Antragshäufung im Sinne des § 44 VwGO handelt, waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG sowohl für den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag ein Streitwert festzusetzen. Hinsichtlich des Hauptantrages setzt die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Betrag von 2.500 € fest. In Bezug auf den Hilfsantrag hält die Kammer im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Streits für die Antragsteller einen Betrag von 10.000 € für angemessen, wobei je Ziffer der Bescheide vom 9. Januar 2013 ein Betrag von 2.500 € in Ansatz gebracht wurde.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.