Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Aug. 2015 - 6 K 2825/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt ein Hotel und Hostel in der L.------- in L1. . Entsprechend dem Geschäftskonzept der Klägerin ist das Angebot auf (Jugend-)Gruppen, Schulklassen und den übrigen Low Budget-Bereich ausgerichtet.
3Für diese Betriebsstätte der Klägerin waren ausweislich des Verwaltungsvorgangs unter der Teilnehmernummer seit Mai 2011 1 Radio und 33 Fernsehgeräte gemeldet, die die Klägerin im September 2012 abmeldete. Die Abmeldung mit Wirkung zum 01.10.2012 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2013 bestätigt.
4Auf eine Anfrage des Beitragsservice gab die Klägerin am 31.01.2013 die Zahl ihrer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter in der Betriebsstätte mit 0 sowie die Zahl der Hotel-/Gästezimmer mit 40 an.
5Auf der Grundlage dieser Daten wurde die Klägerin seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.
6Nachdem die Klägerin trotz Zahlungsaufforderung die fälligen Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2013 für den Zeitraum von Februar bis April 2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 744,77 € fest. Dieser Betrag gliedert sich in einen Betriebsstättenbeitrag nach der Staffel 1 (5,99 € mtl. bzw. 17,97 € 3-mtl.) sowie dem Ansatz von 40 Gästezimmern (40 x 5,99 € = 239,60 € mtl. bzw. 718,80 € 3-mtl.). Ferner wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 8 € festgesetzt.
7Mit ihrem Widerspruch vom 24.07.2014 wandte sich die Klägerin gegen diese Beitragserhebung. Sie machte geltend, wegen der Entkopplung der Beitragspflicht von der Rundfunkteilnahme verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen verfassungs- und abgabenrechtliche Grundsätze. Zu beanstanden sei des Weiteren die mehrfache Erfassung eines Beitragspflichtigen, einmal als Privatperson und ein weiteres Mal als Mitarbeiter einer Betriebsstätte. Ausgehend davon, dass das bisherige System zur funktionsgerechten Finanzausstattung der Sender ausgereicht habe, sei die Neuregelung mit Blick auf die zu erwartenden Mehreinnahmen nicht gerechtfertigt.
8Die Klägerin hat am 19.05.2014 Klage erhoben.
9Im Verlauf des Klageverfahrens, unter dem 23.05.2014, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
10Mit ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen.
11Sie legt in eingehender kritischer Auseinandersetzung mit den anderslautenden Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.05.2014 und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 ihre Auffassung dar, dass der Beitrag als Steuer einzuordnen sei. Dabei verweist sie darauf, dass der Kreis der Abgabepflichtigen mit der Allgemeinheit deckungsgleich sei, die Annahme einer vornehmlichen Nutzung von Rundfunkangeboten in einer Raumeinheit nicht zutreffe und es angesichts der Vielfalt der Angebote keine kausale Beziehung zwischen dem Angebot des Vorteils und dessen Annahme mehr gebe. Die öffentlich-rechtlichen Medien erfüllten schon lange nicht mehr die Bündelungsfunktion für Informationen. Ein spezifischer, abzugeltender Vorteil bestehe daher nicht.
12Angesichts der zu erwartenden Mehreinnahmen habe der Gesetzgeber zudem seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Der Beitrag erweise sich – insbesondere im Bereich der Hotellerie angesichts der dortigen geringen Gewinnmargen – als zu hoch, zumal der Rundfunk dort keine wichtige Informationsquelle für wirtschafts- und erwerbsrelevante Informationen darstelle.
13Zu berücksichtigen sei auch ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht bescheinigten fehlerhaften Besetzung der ZDF-Aufsichtsratsgremien werde mit dem Beitrag ein verfassungswidriger Zustand mitfinanziert.
14Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag gegen Art. 3 GG verstoße. Namentlich würden die Grenzen zulässiger Typisierung nicht eingehalten, da in den Betriebsstätten typischerweise kein Rundfunk empfangen werde.
15Nicht gerechtfertigt sei des Weiteren die Doppel- und Dreifacherfassung durch Überschneidungen im privaten und gewerblichen Bereich sowie die gesonderte Veranlagung von Kraftfahrzeugen. Nach Ansicht der Klägerin stellt sich die Bemessungsgrundlage in der Hotelbranche als rechtfertigungsbedürftig dar, weil für Gäste, die bereits privat ihre Abgabe geleistet hätten, in einem Hotelzimmer nochmals ein Beitrag zu entrichten sei.
16Schließlich verstoße der Rundfunkbeitrag gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Namentlich seien die Mitteilungspflichten zu unbestimmt. Auch bestehe keine Gewähr, dass die gesetzlichen Löschungspflichten eingehalten würden. Rechtswidrig sei auch der Meldedatenabgleich.
17Zur Vertiefung ihrer Rechtsauffassung hat die Klägerin ein Rechtsgutachten von Prof. Degenhart mit dem Titel „Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags für Beherbergungsbetriebe“ vorgelegt.
18Die Klägerin regt an, das Verfahren mit Blick auf die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
19Die Klägerin beantragt,
20den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen
23Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Der Rundfunkbeitrag sei insbesondere nicht als Steuer zu qualifizieren, da er zweckbestimmt sei und dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der möglicherweise partiell geringeren tatsächlichen Rundfunknutzung habe der Gesetzgeber zu Wahrung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen dadurch Rechnung getragen, dass er mehr als 90 % aller Betriebsstätten mit lediglich einem Drittel (0 bis 8 Beschäftigte) bzw. einem vollen Rundfunkbeitrag (9 – 19 Beschäftigte) belaste, d.h. höchstens mit der Beitragshöhe einer einzelnen Privatwohnung. Zudem sei pro Betriebsstätte ein dieser Betriebsstätte zugeordnetes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Auch die Informations- und Auskunftspflichten seien im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26A. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
27B. Der Anregung der Klägerin, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des Landesgesetzes zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit der genannten Norm einzuholen, kommt die Kammer nicht nach, weil sie die Voraussetzungen des Art. 100 GG nicht als gegeben erachtet.
28C. Die Klage gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2014 ist in Gestalt einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
29I. Der für den Zeitraum Februar bis April 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
30Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
31Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes in der Betriebsstätte befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV).
32Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
33Auf der Grundlage der Bestandsmeldung vom 31.01.2013 errechnet sich für die Klägerin ausgehend von 0 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ein Betriebsstättenbeitrag der Staffel 1 (5,99 € monatlich). Ferner ist die Klägerin nach der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 für 40 Hotel-/Gästezimmer in Höhe eines Drittelbeitrages (5,99 € monatlich) beitragspflichtig.
34Den so ermittelten Rundfunkbeitrag für die Monate Februar bis April 2013 in Höhe von 17,97 € + 718,00 € hat die Klägerin nicht beglichen. Er durfte somit als rückständiger Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.
35II. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
361. Das Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
37vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof,Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 71 ff.;OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –,– 2 A 2223/14 –, jeweils juris; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 – VG 11 K 2724/13 –, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 605/13 –, juris Rn 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 – 3 K 554/13 –, juris Rn 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 – 1 A 182/13 –, juris Rn 23 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13 –, juris Rn 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 28, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K13.926 –, juris Rn 23 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 – 2 A 621/13 –, juris Rn 18; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 28 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 – 8 K 3353/13 –, juris Rn 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 – 11 K 3920/13 –, juris Rn 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 – 14 K 6006/13 –, juris Rn 26 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 – 5 K 237/14 GI –, juris Rn 19 ff.; VG Münster, Urteil vom 22.01.2015 – 7 K 3474/13 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 – 27 K 9590/13 –, juris Rn 34 ff.
38Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
39Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
40teilt die Kammer diese nicht,
41vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
42Bei dieser Auffassung bleibt die Kammer auch in Ansehung der Ausführungen von Prof. E. im vorgelegten Rechtsgutachten „Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags für Beherbergungsbetriebe“.
43Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
44a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
45Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
46b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
47Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
48Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
49vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
50Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
51Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
52Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
53eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57.
54Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
55Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff.
57Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
58Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
59Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f.
60Dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW folgt die Kammer.
612. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 (Betriebsstätten, hierzu unten a)) und 2 Nr. 1 RBStV (für jedes in einer Betriebsstätte befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit, hierzu unten b)) nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die von der Klägerin im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrfachbelastung beanstandete Anknüpfung an Kraftfahrzeuge im betrieblichen Bereich in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV (hierzu unten c) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
62Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
64Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
65vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff.
66a) Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
67aa) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
68Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
69Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
70Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs-gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff.
71Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
72vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
73Die Auffassung, wonach der Gesetzgeber nicht befugt sei, beim Abgabegrund zu typisieren, sondern allenfalls bei der Abgabenhöhe, teilt die Kammer nicht. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
74vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
75Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel-Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
76Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
77vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f.
78Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
79bb) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
80Ein Rundfunkbeitrag beträgt gemäß § 8 RFinStV derzeit 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und liegt zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
81Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
82Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
83Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f.
84cc) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
85Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
86vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f.,
87zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
88Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
89Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. In dieser Ausgangssituation einer unvermeidbaren Ungleichbehandlung ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber systemgerecht an die Raumeinheit „Betriebsstätte“ anknüpft.
90dd) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
91ee) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
92vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f.
93wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
94ff) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
95vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff.
96gg) Soweit geltend gemacht wird, es führe zu einer Verzerrung des Wirklichkeitsmaßstabs, wenn bei einer Stilllegung einer Betriebsstätte von weniger als drei Monaten gemäß § 5 Abs. 4 RBStV gleichwohl der Rundfunkbeitrag zu entrichten sei, so fehlt es ebenfalls an einem Gleichheitsverstoß. Die Regelung ist nicht willkürlich. Es entspricht vielmehr einem legitimen Interesse, nicht jedwede kurzfristige Betriebsstillegung zu berücksichtigen, da insgesamt mit der Rundfunkreform der Verwaltungsaufwand reduziert werden sollte und kurzfristige Veränderungen demzufolge unbeachtlich bleiben.
97hh) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 5 bis 6 RBStV Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht eingeräumt werden. Dies gilt namentlich für die in § 5 Abs. 6 RBStV angesprochenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den privaten Rundfunkveranstaltern. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
98vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
99b) Auch die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den von der Klägerin zur Vermietung bereitgestellten Hotel- und Gästezimmern gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist rechtmäßig. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV hat.
100aa) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV entsteht die Beitragspflicht unabhängig von dem Betriebsstättenbeitrag nach Absatz 1 für jedes in der Betriebsstätte befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit.
101Diese Beitragspflicht besteht unabhängig vom Vortrag der Klägerin, sie habe am Standort L.------- bewusst alle Rundfunkgeräte aus den Zimmern entfernt.
102Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist Grund für die gesonderte Beitragspflicht in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen zum einen eine überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste. Zu anderen stelle die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr einen echten Mehrwert dar. Sie sei keine bloße Begleiterscheinung, sondern gehöre – als Standardausstattung – in aller Regel zum Geschäftsmodell,
103vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 15/1303, S. 42, 43.
104Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber somit bewusst vom bisherigen Modell, wonach ein zusätzlich vorhandenes Gerät bereit gehalten werden musste, abgewichen und hat in Übereinstimmung mit den sonstigen Regelungstatbeständen des RBStV die Raumeinheit als Anknüpfungspunkt gewählt.
105Dies ist von seinem gesetzgeberischen Ermessen gedeckt.
106bb) Auch ein Anspruch auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls ist nicht ersichtlich.
107Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Auffassung des OVG NRW in den Urteilen vom 12.03.2015
108vgl. – 2 A 2423/14 –, –- 2 A 2422/14 – und – 2 A 2311/14 –.
109Danach soll bei offensichtlichem Fehlen eines Gegenleistungsbezuges etwa wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung oder weil diese aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich unterbleibe (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt) als regulatives Ventil die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV greifen.
110Für Betriebstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren seien, soll nach Auffassung des OVG NRW in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.
111Einen solchen atypisch gelagerten Einzelfall, der den Fällen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV vergleichbar wäre, vermag die Kammer vorliegend allerdings nicht zu erkennen.
112Der Umstand, dass keine Geräte (mehr) vorgehalten werden, beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung, die jederzeit abänderbar ist und bei lebensnaher Betrachtung auf entsprechenden Kundenwunsch auch abgeändert werden wird.
113Es gehört zu den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Vereinfachungszwecken, dass gerade keine Ermittlungen mehr durchgeführt werden sollen, ob die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung noch aktuell ist und die mitgeteilte Entfernung von Geräten fortdauert.
114c) Schließlich ist auch der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorgesehene Beitrag für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich ist, inwieweit die Klägerin überhaupt beschwert ist, denn ein Kfz-Beitrag ist gegen sie nicht festgesetzt worden.
115Dessen ungeachtet ist der im betrieblichen Bereich festgesetzte Kfz-Beitrag aber nach Auffassung der Kammer auch inhaltlich nicht zu besanstanden.
116Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 04.12.2014,
117– 6 K 5644/13 –, 6 K 5804/13 –, und – 6 K 8023/13 –, juris und nrwe
118Bezug genommen.
1193. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
120a) Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
121Der Einwand, der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tendiere bei gewerblichen Adressaten und Selbständigen gegen Null, da diese regelmäßig nicht die Zeit hätten bzw. es betrieblich meist sogar untersagt sei, das Informations- und Unterhaltungsangebot zu nutzen, begründet keinen Verstoß gegen die oben genannten Verfassungsprinzipien. Der geringeren Nutzungsintensität hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
122b) Es gibt auch wegen konkreter Programminhalte kein subjektiv öffentliches Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.
123Allerdings kommt den Rundfunkanstalten ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzen. Diese Entscheidung liegt außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs‑)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass es nicht diesen obliegt, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen,
124vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 –, juris Rn 65.
125Im Übrigen steht es dem Beitragspflichtigen offen, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.
126Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich zudem nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,
127vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 –, jurisRn 84, 86.
128Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV),
129vgl. zur externen Kontrolle der Einhaltung des Finanzierungsmodells: OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 62 f.
130Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.
131Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung des ZDF-Aufsichtsrats mit Blick auf die Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz beruft,
132vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris
133begründet dies ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Vielmehr zeigt dieses Beispiel, dass die gesetzlich vorgesehenen Kontrollmechanismen grundsätzlich greifen. Die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts haben zu einer Änderung des ZDF-Staatsvertrags mit dem am 26.03.2015 beschlossenen 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geführt.
134c) Des Weiteren erweist sich der Beitrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfinanzierung als unverhältnismäßig.
135Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
136vgl. Urteil vom 19.03.2003, – 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 12 BvL 11/98,2 BvL 12 BvL 12/98 –, juris, Rn 62 ff,
137der die Kammer folgt, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Gebührenbemessung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte führt. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbar öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf den hier relevanten Rundfunkbeitrag.
138Gerügt wird insoweit, dass es aufgrund der Systemumstellung in Verbindung mit der verstärkten Belastung im nicht privaten Bereich sowie der Beseitigung von Vollzugsdefiziten schon vor Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorhersehbar gewesen sei, dass Mehreinnahmen erzielt würden und die Beiträge demzufolge niedriger hätten angesetzt werden können.
139Dies macht die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in der vorgenommenen Höhe bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht unverhältnismäßig:
140Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber angesichts des für einen Großteil der früheren Rundfunkteilnehmer unveränderten Beitrages zunächst von einer weitgehenden Aufkommensneutralität des Systemwechsels ausgehen durfte und er die Auswirkungen dieses Wechsels zunächst beobachten und dann zur Grundlage weiterer Entscheidungen machen durfte. Zudem liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Handlungsspielraums, neben Beitragssenkungen auch weitere rundfunkpolitisch erwünschte Ziele, etwa die Verringerung des Werbeanteils oder die Entlastung einzelner Gruppen vorzusehen.
141Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die zunächst mit dem 18. KEF–Bericht zur Verfügung gestellten Daten noch keinen Anlass boten, die Höhe des Beitrags zu reduzieren, zumal die KEF sogar noch von einem ungedeckten Finanzbedarf ausgegangen war.
142Nach dem 19. KEF-Bericht stellte sich die Ertragslage so dar, dass die Kommission die Empfehlung ausgesprochen hat, den Beitrag ab 2015 um 73 Cent auf 17,25 € zu senken und die übrigen Mehreinnahmen wegen der Unsicherheit der Datenlage nicht zu verwenden, sondern vorzuhalten.
143In teilweiser Umsetzung dieser Empfehlungen haben die Länder mit dem in der Zeit vom 04. bis 17.07.2014 geschlossenen 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge,
144vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091, Zustimmungsgesetz vom 18.12.2014 GV. NRW. 2015 S. 72 sowie Bekanntmachung des Inkrafttretens des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 14.04.2015, GV. NRW. 2015 S. 360,
145den Rundfunkbeitrag zum 01.04.2015 auf 17,50 € monatlich gesenkt.
146Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Landesregierungen in einem ersten Schritt nur eine Senkung des Beitrags auf 17,50 € vorgenommen und sich weitere Entscheidungen zur Senkung oder Verfolgung sonstiger rundfunkpolitischer Ziele erst nach Vorliegen einer Evaluierung im Jahr 2015 vorbehalten haben. Gegenstand der Evaluierung soll unter anderem die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände sein,
147vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091, Seite 8 Erläuterung zuArtikel 1 b.
148Des Weiteren ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vorgesehen, dass Überschüsse am Ende einer Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen.
149Ausgehend hiervon ist hinreichend abgesichert, dass eine Überfinanzierung allenfalls vorübergehender Natur ist und Rücklagen der Gesamtheit der Beitragspflichtigen wieder zugutekommen. Allerdings wird die weitere Beitragsentwicklung der Prüfung und Beobachtung bedürfen.
150d) Überdies dringt die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag durch, der Beitrag sei mit Blick auf die geringen Gewinnmargen im Bereich der Hotellerie zu hoch.
151Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Beitragshöhe seinen (weiten) Gestaltungsspielraum überschritten hat, zumal der Beitrag je Gästezimmer in Höhe eines Drittelrundfunkbeitrags deutlich niedriger ausfällt, als die Gebühr je Gästezimmer (50 bzw. 75 % einer Rundfunkgebühr) unter Geltung des bis Dezember 2012 anwendbaren Rundfunkgebührenstaatsvertrags.
152e) Schließlich teilt die Kammer nicht die Auffassung, wonach einzelne Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entsprächen.
153aa) Soweit eingewendet wird, die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag böten keine hinreichende Klarheit, ob auch geringfügig Beschäftigte bzw. Mitarbeiter in Elternzeit bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zu nennen seien, begründet dies keine Unwirksamkeit der Regelungen.
154Nach § 8 Abs. 4 Nr. 7 RBStV hat der Beitragsschuldner die Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte anzugeben. § 6 Abs. 4 RBStV definiert den Begriff der „Beschäftigten“ so, dass es sich um alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden handelt. Mit dem Abstellen auf die Sozialversicherungspflicht ist ausreichend klargestellt, dass geringfügig Beschäftigte ebenso wenig erfasst sind, wie Beschäftigte in Elternzeit.
155bb) Gerügt wird in diesem Zusammenhang ferner, dass die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 RBStV nicht hinreichend erkennen lasse, wie die Fälle zu behandeln seien, in denen Betriebsfahrzeuge ausgetauscht würden, ohne dass sich die Anzahl der Fahrzeuge in der Flotte eines Unternehmens ändere. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV ist lediglich erforderlich, Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen. Hieraus ergibt sich, dass vom Inhaber eines Fuhrparks lediglich erwartet wird, diejenigen Parameter mitzuteilen, die sich auf die fahrzeugbezogene Beitragspflicht auswirken, also eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Bestandes, nicht aber der Austausch von Einzelfahrzeugen innerhalb der Flotte. Soweit die Angabe des Zulassungsortes gefordert wird, ist die Angabe notwendig zur Ermittlung der zuständigen Landesrundfunkanstalt.
1564. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vermag die Kammer nicht zu erkennen.
157a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,
158vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 72 ff.
159Selbst wenn man – ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung – von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie dem Zweck des Beitrags, der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.
160b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.
1615. Soweit einzelne Beitragspflichtige der Auffassung sind, der Beitrag im nicht privaten Bereich verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Es ist weder der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Noch knüpft die Beitragspflicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an. Ferner hat der Beitrag keine erdrosselnde Wirkung.
162Vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 53 ff. und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 -, juris Rn 89.
1636. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch für juristische Personen gilt. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.
164a) Zunächst erweisen sich Anzeigepflichten nach § 8 RBStV als rechtmäßig. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.
165Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände.
166Hiervon ist auch die Angabe der Anschrift des Betriebsinhabers erfasst; ihm obliegt es nach § 14 Abs. 2 RBStV, der zuständigen Landesrundfunkanstalt alle beitragsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Angesichts der Bußgeldbewehrung dieser Pflicht in § 12 Abs. 1 Nr. 2 RBStV ist es gerechtfertigt, die Anschrift des Betriebsstätteninhabers zu erfassen.
167Die Kammer vermag nicht der Auffassung zu folgen, wonach die Befolgung der Mitteilungspflichten zu einem erheblichen Aufwand für die Betriebe führe, denen kein oder allenfalls ein geringer Nutzen auf Seiten der Rundfunkanstalt gegenüberstehe.
168Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa „Betriebsaufgabe“ gemeint ist, nicht aber persönliche Details. Eine derartige Klarstellung ergibt sich aus der Konkretisierung der Mitteilungspflicht in § 4 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks L1. über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10.12.2012.
169Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt bei zusammenfassender Gesamtbetrachtung ein gerechtfertigter Eingriff vor.
170Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,– Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 138 ff. und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 134 ff.
171Auch erschließt sich nicht, inwieweit die Datenerhebung unzumutbar in die Freiheit der unternehmerischen Betätigung eingreift. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des OVG NRW,
172vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 52 ff. und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 144 ff.
173wonach es sich um zumutbare und durch Satzung (hier in § 4 Abs. 2 und 3 WDR-Beitragssatzung) konkretisierte Mitteilungspflichten handelt.
174b) Des Weiteren stellt sich auch der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten ebenfalls als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person oder der Inhaber einer Betriebsstätte ihrer bzw. seiner Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.
175Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,–Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 149 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 143 ff.
176c) Schließlich erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie der Einzugstermine führt – gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) – nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines „zentralen Melderegisters“, sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 134 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2013 – 4 ME 204/13 –, juris Rn 5 sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 156 ff. zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.
178Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz ersichtlich.
1797. Eine abweichende Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Thematik „Öffentlich-Rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“. Dieses Gutachten enthält in erster Linie Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Regelung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten kommt die Befugnis zu, Umfang und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugestalten. Dabei hat der Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen, das von den Gerichten nur dahin überprüft werden darf, ob die äußersten Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob die getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt, wie oben dargelegt, nicht vor.
180D. Der Säumniszuschlag ist – soweit er der Höhe nach noch streitgegenständlich ist – ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
181E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
182F. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, lässt die Kammer weiterhin wegen der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung die Berufung zu.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.