Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 80/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0723.4K80.12.KO.0A
23.07.2012

Tenor

Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen und gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

2

Die Klägerin hat ihre drei volljährigen Kinder, davon jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd, am 20. Dezember 2006 zur Wahrnehmung aller Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst auch die Vertretung gegenüber Behörden und zur Entgegennahme der Post.

3

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des unbebauten Grundstücks in Flur ..., Parzelle 130. Das 754 qm große Grundstück grenzt an die N.-Straße. Nach dem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 ist die N.-Straße 475 m lang. Sie verläuft zwischen der M.-Straße und der K 20. Von der M.-Straße aus gesehen ist sie auf einer Länge von 235 m nur einseitig anbaubar, denn dort fließt auf der anderen Straßenseite die Kleine Nister in einer tiefer gelegenen Au. Falls die Anliegerparzelle 137, die ebenfalls der Klägerin gehört, auch unbebaubar sein sollte, vergrößert sich die einseitig zum Anbau bestimmte Strecke um weitere 30 m. Im Übrigen ist die Straße beidseitig zum Anbau bestimmt.

4

Zurzeit sind insgesamt 20 Grundstücke entlang der Straße bebaut. Die Parzelle 130 der Klägerin liegt in dem Bereich der beidseitig anbaubaren Straße. Dort sind 7 Grundstücke bebaut, davon sind die Gebäude auf den Parzellen 133, 134 und 135 zur K 20 orientiert. Von der N.-Straße zweigt die Straße Im S. ab, die die einzige Zufahrt für ein Neubaugebiet mit 16 Baugrundstücken darstellt, von denen 11 bebaut sind. Die Verlängerung der M.-Straße jenseits der Kleinen Nister ist die B.-Straße, die ihrerseits zu zwei Baugebieten an der B.-Straße und am H. mit zahlreichen bebauten Grundstücken führt. Die genannten Baugebiete haben keinen unmittelbaren Anschluss an die K 20 und sind insoweit fast alle auf die N.-Straße angewiesen.

5

Am 3. Dezember 2009 beschloss der Gemeinderat den Komplettausbau der N.-Straße auf der Grundlage des Ausbauplans des Büros Stadtraum. Im Bereich der beidseitigen Anbaubestimmung sollte die Straße eine Fahrbahn mit einer Breite bis zu 5,40 m und beidseitige Gehwege erhalten. Im Bereich der einseitigen Anbaubestimmung sollte die Fahrbahn 4,65 m breit werden und nur einen einseitigen Gehweg erhalten. Auch die Kanalisation, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, sollte erneuert werden. Am gleichen Tage wurde der Gemeindeanteil auf 60 % festgelegt, weil in der N.-Straße ein überwiegender Durchgangsverkehr vorhanden sei und weil diese Straße vom Landesbetrieb Mobilität als „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ anerkannt worden sei. Die zugleich vorsorglich beschlossene Widmung wurde am 1. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht.

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Am 30. September 2010 beschloss der Rat, Vorausleistungen in Höhe von 8 € pro Quadratmeter zulässiger Geschossfläche ab Beginn der Bauarbeiten zu erheben.

7

Die Beklagte ermittelte sodann voraussichtliche Kosten von 429.584,50 €, die sie auf 430.000 € aufrundete. Davon bezog sie 300.000 € auf Fahrbahn und Entwässerung sowie 130.000 € auf Gehwege und Beleuchtung. Nach Abzug des Gemeindeanteils verteilte sie die restlichen Beträge auf 15.536 qm für die Fahrbahnkosten und 14.536 qm für die Kosten der Nebenanlagen. Dadurch entstanden Beitragssätze von 7,7240 und 3,57733 €/qm.

8

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 wurde für die Parzelle 130 eine Vorausleistung von 4.824 € festgesetzt. Diese Vorausleistung wurde in der Weise errechnet, dass zunächst eine gewichtete Grundstücksfläche von 603 qm mit den beiden Beitragssätzen multipliziert wurde. Das ergab zusammen 6.814,70 €. Wegen des Ratsbeschlusses vom 30. September 2010 multiplizierte die Beklagte die gewichtete Grundstücksfläche sodann nur mit 8 €; dies ergab 4.824 €.

9

Der Bescheid wurde an „Herrn J. B. für R. B.“ adressiert und per Übergabe-Einschreiben gegen Rückschein am 15. Oktober 2010 einer Frau M. M. übergeben. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich dabei um eine Hausangestellte des Herrn J. B. In derselben Form wurde ein zweiter Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zugestellt, der hier nicht im Streit ist.

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Mit getrennten Schreiben vom 31. Oktober 2010 erhoben die Herren A. B. und J. B. für die Klägerin Widerspruch gegen beide Bescheide. Sie legten dabei die Vollmachtsurkunde vom 20. Dezember 2006 vor und rügten im Wesentlichen die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme, ferner den aus ihrer Sicht zu geringen Gemeindeanteil und die teilweise fehlende Baulandqualität der Grundstücke. Außerdem beantragten sie die Stundung der Vorausleistungen.

11

Unter dem 15. April 2011 erklärte die Beklagte, dem Stundungsantrag werde in der Weise entsprochen, dass die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses über den Widerspruch ausgesetzt werde. Nach der Festsetzung der endgültigen Bescheide werde jedoch eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.

12

Mit Schreiben vom 28. September 2011 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Westerburg die Eintragung einer aufschiebend bedingten Zwangssicherungshypothek für die Ausbaubeitragsvorausleistungen betreffend die Parzellen 130 und 137. Dabei sollte die Parzelle 130 mit 4.855,23 € nebst Säumniszuschlägen von 528,00 € und weiteren Säumniszuschlägen ab 16. Oktober 2011 von monatlich 48 € belastet werden. Die Parzelle 137 sollte mit 8.638,36 € nebst Säumniszuschlägen von 946,00 € und weiteren Säumniszuschlägen von monatlich 86 € ab 16. Oktober 2011 belastet werden. Im Antrag war ausgeführt, dass die Beitreibung der Abgaben zurzeit nicht möglich sei und dass die Abgabenschuldnerin eine Ablichtung des Antrags zur Kenntnis erhalten habe. Die Zwangshypothek wurde am 30. September 2011 eingetragen.

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Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erhob die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Westerburg „Widerspruch gegen die von der Verbandsgemeinde H beantragte Eintragung von Zwangssicherungshypotheken“. Auf Anfrage des Amtsgerichts erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass der „Widerspruch“ als Beschwerde an das Pfälzische OLG Zweibrücken weiter geleitet werden möge. Nachdem die Beschwerde dort vorgelegt wurde, teilte das OLG Zweibrücken mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 mit, dass weder eine Löschung von Amts wegen noch die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht komme, denn die Beklagte habe die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Zugleich fragte das OLG, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. Die Klägerin hat dann wohl die Beschwerde zurückgenommen, denn es erging danach nur noch der Streitwertbeschluss vom 7. Dezember 2011.

14

Unter dem 7. Dezember 2011 ergingen endgültige Ausbaubeitragsbescheide. Für die Parzelle 130 wurden 6.355 € festgesetzt. Nach Abzug der festgesetzten Vorausleistungen verblieben noch 1.531 €. Dieser Bescheid wurde diesmal an „Herrn A. B. für Eigentümerin R. B.“ mit Übergabe-Einschreiben zugestellt.

15

Aus einer vom Kreisrechtsausschuss angeforderten Vergleichsberechnung vom 21. November 2011 ergibt sich, dass eine Aufteilung der N.-Straße in eine einseitig und eine zweiseitig zum Anbau bestimmte Straße – bei ansonsten unveränderten Parametern - rechnerisch zu einer höheren Belastung für die Parzelle 130 der Klägerin führen würde (7.032,95 € statt 6.814,70 €).

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 wurde der Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 130 zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, es handele sich um eine beitragsfähige Erneuerung, denn wegen des Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer komme es auf einen etwaigen aufgestauten Reparaturbedarf nicht an. Selbst wenn die Straße beitragsrechtlich in zwei Straßen aufgeteilt würde, wäre das für die Klägerin im Ergebnis nur nachteilig. Der Gemeindeanteil sei eher zu hoch als zu niedrig.

17

Am 25. Januar 2012 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Söhne A. und J. B., Klage erhoben. Die Klägerin begehrt zum einen die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Hierzu wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Gegen den endgültigen Beitragsbescheid habe sie ebenfalls Widerspruch eingelegt. Die Ausbaumaßnahme sei nicht erforderlich, denn bis auf die Gehwege sei alles schon da gewesen. Der Gemeindeanteil sei zu gering, denn es gebe nur 15 Anlieger und zwei weitere Wohngebiete, deren Bewohner durch die N.-Straße fahren müssten. Der Bushalteplatz hätte ebenfalls als beitragspflichtiges Grundstück veranlagt werden müssen. Zum andern begehrt die Klägerin die Rücknahme der „Grundschuldeintragung“. Hierin sehe sie eine Enteignung. Außerdem habe die Beklagte zugesagt, die Vollziehung bis zur Entscheidung des Kreisrechtsausschusses auszusetzen und eine „Grundschuld“ erst nach Erlass der endgültigen Bescheide einzutragen.

18

Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene und dort auch nicht vertretene Klägerin beantragt schriftsätzlich,

19

1) die Forderung der Beklagten nach Ausbaubeiträgen in der geforderten Höhe, dargestellt im Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 für rechtswidrig und die ausbaubeitragsfordernden Bescheide für nichtig zu erklären,

20

2) weiterhin die Beklagte zu verurteilen, den von ihr vorgenommenen Grundschuldeintrag zurückzunehmen und aus dem Grundbuch entfernen zu lassen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie trägt vor, der Vorausleistungsbescheid sei nur an Herrn J. B. zugestellt worden. Zwar habe Herr A. B. vor Erlass des Vorausleistungsbescheids schriftlich mitgeteilt, dass die drei Kinder der Klägerin aufgrund einer Vorsorgevollmacht vertretungsberechtigt seien, jedoch habe man es für sachgerecht gehalten, den Bescheid an den allein ortsansässigen Herrn J. B. zuzustellen.

24

Die N.-Straße sei in einem desolaten Zustand gewesen. Sie sei nicht die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Neubaugebieten. Deshalb sei ein noch höherer Gemeindeanteil nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Ausbau in dem Bereich der einseitigen Anbaubestimmung kostengünstiger gewählt worden als in dem übrigen Bereich. Die Kosten der Bushaltstelle seien nicht im Aufwand enthalten; die Fläche, auf der die Bushaltestelle stehe, sei nicht beitragspflichtig. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Klägerin den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für die Parzelle 137 zurückgenommen habe. Gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 7. Dezember 2012 für die Parzelle 130 sei Widerspruch eingelegt worden, über den noch nicht entschieden sei. Die Eintragung der Sicherungshypothek sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts Westerburg und des OLG Zweibrücken nicht zu beanstanden.

25

Während des Klageverfahrens hat die Klägerin die Parzelle 137 verkauft. Die diesbezügliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek wurde am 20. Juni 2012 gelöscht.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden konnte, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.

28

Der schriftsätzliche Antrag bedarf der Auslegung. Mit dem Klageantrag zu 1) wird bei verständiger Würdigung nur die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Ein gleichzeitiges Nebeneinander von Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungklage ist prozessual nicht möglich. Ein Eventualstufenverhältnis lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Die Auslegung des Begehrens in eine bloße Anfechtungsklage ist für die Klägerin sachdienlicher als eine Auslegung in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Denn wenn der Bescheid nichtig ist, kann er dennoch deklaratorisch aufgehoben werden, um den Anschein der Rechtsverbindlichkeit zu beseitigen. Wenn er jedoch wirksam ist, wäre eine Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet und eine Aufhebung wegen schlichter Rechtswidrigkeit wäre dann nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdn. 7 und § 113 Rdn. 25).

29

Der Klageantrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass die Rückgängigmachung der beiden Zwangshypotheken (nicht Grundschulden) begehrt wird. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist dies in der Weise möglich, dass die Mitteilung der Gemeinde, die gemäß § 59 Abs. 3 LVwVG einem Verwaltungsakt gleichsteht, mit einer Anfechtungsklage angegriffen und die Gemeinde zugleich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) verklagt wird, den Vollstreckungsantrag beim Amtsgericht zurückzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2009 - 6 A 10648/09.OVG -). Ist die Hypothek aber bereits eingetragen, würde eine etwaige Rücknahme des Vollstreckungsantrags folgenlos bleiben, denn die Grundbucheintragung würde dadurch nicht unrichtig. In solchen Fällen ist die Leistungsklage (Stufenklage) darauf zu richten, die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung unter gleichzeitiger Kostenübernahme zu verurteilen. Deshalb versteht das Gericht den Klageantrag zu 2) so, dass die Aufhebung der Mitteilung bezüglich der Immobiliarvollstreckung vom 28. September 2011 und zugleich die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, die Löschung der beiden Zwangshypotheken für die Parzellen 130 und 137 zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Klägerin hat nicht darauf reagiert, dass die Eintragung für die Parzelle 137 inzwischen bereits gelöscht wurde.

30

Gegen die Zulässigkeit der Klagehäufung als solcher (§ 44 VwGO) bestehen ungeachtet der Frage, ob die Klageanträge für sich genommen jeweils zulässig sind, keine Bedenken. Zwischen dem sofort vollziehbaren Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid und der Eintragung der Zwangshypothek(en) besteht ein hinreichender Zusammenhang, der auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der hier angefochtene Vorausleistungsbescheid nur die Parzelle 130 betrifft, während die Grundbucheintragung neben der Parzelle 130 ursprünglich auch die Parzelle 137 betraf. Außerdem richten sich die Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte und dasselbe Gericht ist zuständig.

31

(1) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

32

a) Die Rechtswidrigkeit folgt schon daraus, dass der Vorausleistungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher sogar unwirksam ist. Auch ein unwirksamer Bescheid ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer Anfechtungsklage deklaratorisch aufzuheben, damit der Anschein der Rechtsverbindlichkeit beseitigt wird.

33

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Vorausleistungsbescheid war für Frau R. B. bestimmt und nur sie wird von dem Bescheid betroffen, denn sie ist als Alleineigentümerin (nicht Miteigentümerin, wie es fälschlicherweise im Beitragsbescheid heißt) Beitragsschuldnerin gemäß § 11 Abs. 1 ABS. Ihr wurde der Bescheid jedoch nicht bekannt gegeben. Die Zustellung allein an ihren Sohn J. B. genügte aus nachfolgenden Gründen nicht.

34

Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten des Beteiligten bekannt gegeben werden. Hat die Behörde eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung angeordnet, richtet sich die Bekanntgabe (auch an den Bevollmächtigten) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 122 Abs. 5 AO). Vorliegend hat die Beklagte die Zustellung durch „Übergabe-Einschreiben/Rückschein“ angeordnet. Das ergibt sich aus der Zeile über dem Adressfeld des Vorausleistungsbescheids. Nach § 4 Abs. 1 VwZG vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354) kann ein Dokument durch die Post entweder mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im vorliegenden Fall wurde das Dokument ausweislich des Rückscheins nicht an Herrn J. B., sondern an Frau M. M. übergeben. Ob diese Form der Zustellung gegenüber Herrn J. B. wirksam ist, richtet sich nicht nach § 178 ZPO, denn § 4 VwZG verweist (anders als § 3 VwZG) nicht auf die Vorschriften der ZPO und der ehemalige § 11 VwZG, der die Ersatzzustellung regelte, ist weggefallen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) soll sich die Zustellung im Sinne des § 4 VwZG nach den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, richten (zustimmend Ministerialrat Rosenbach, Das neue Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, DVBl 2005, 816, 818). Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 01.01.2012) in Ziffer 4 vor, dass Sendungen mit den Zusatzleistungen „Einschreiben“, „Rückschein“ oder „eigenhändig“ nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert werden dürfen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. Wenn eine Sendung nicht in dieser Weise abgeliefert werden kann, darf die Sendung auch einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Wer Ersatzempfänger ist, ist dort im Einzelnen geregelt.

35

Allerdings hat das Bundessozialgericht schon mit Beschluss vom 07.10.2004 (- B 3 KR 14/04 R -) im Zusammenhang mit einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 175 ZPO zu Recht darauf hingewiesen, dass die amtliche Begründung Folgendes übersieht: Zum einen kann der Gesetzgeber es nicht einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln. Zum anderen braucht sich der Adressat, dem die Sendung nicht unmittelbar übergeben wurde, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters nicht entgegenhalten zu lassen, denn diese haben nach § 305 ff BGB nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag wird aber nur zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG geschlossen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall das Kästchen „Empfangsbevollmächtigter“ zu Recht angekreuzt wurde.

36

Selbst wenn man mit dem Bundessozialgericht in Fällen der vorliegenden Art, in denen faktisch eine gesetzlich nicht geregelte Ersatzzustellung stattfand, mit einer entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB und mit der Figur des Empfangsboten eine Zustellung an den Adressaten begründet, dann erfolgte die Übergabe nur an Herrn J. B., vermittelt durch Frau M. M.

37

Allerdings ist damit noch nicht zugleich die Übergabe an Herrn A. B. oder an die Tochter der Klägerin, Frau U. W., geborene B., erfolgt. Da die Übergabe stets in der Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem Dokument besteht, muss das Dokument bei einer Gesamtvertretung in der erforderlichen Anzahl an jeden Vertreter übergeben werden. Letzteres ist nicht der Fall.

38

Die förmliche Zustellung an einen von mehreren Vertretern genügt gemäß § 6 Abs. 3 VwZG nur im Falle der gesetzlichen Mehrfachvertretung. Da Frau R. B. nicht geschäftsunfähig ist und auch nicht unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, gibt es keine gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Zustellung an nur einen von mehreren Gesamtvertretern nicht von § 6 Abs. 3 VwZG gedeckt.

39

Die Zustellung an gewillkürte Vertreter ist in § 7 VwZG geregelt. Danach können (nach Vollmachtsvorlage: müssen) Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG). Wenn ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt ist, genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Ist ausdrücklich ein Zustellungsbevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so sind ihm so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 VwZG). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Herr J. B. war nicht für mehrere Beteiligte bestellt. Deshalb ist die Zustellung an ihn allein nicht von § 7 VwZG gedeckt.

40

Eine Heilung nach § 8 VwZG kommt nur in Betracht, wenn Fehler anlässlich einer Zustellung erfolgt sind. Liegt mangels Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes an dem in ausreichender Anzahl vorhandenen Dokument) keine Zustellung vor, kann auch nichts geheilt werden. In solchen Fällen kann nur erneut (und zwar erstmals) zugestellt werden.

41

Aus § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann erst recht nicht abgeleitet werden, dass es ausreiche, wenn die schlichte Bekanntgabe an einen (von mehreren) Bevollmächtigten erfolgt. Bei einer gescheiterten Zustellung kann nämlich nicht ersatzweise auf die schlichte Bekanntgabe zurückgegriffen werden, da andernfalls die strengen Zustellungsvorschriften unterlaufen würden (BFH, Urteil vom 25.01.1994, BStBl II, 1994, 603).

42

Das hier gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen nicht gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben. Es trifft zwar zu, dass Herr A. B. von dem Vorausleistungsbescheid Kenntnis erlangt hat, denn sonst hätte er nicht zusammen mit Herrn J. B. Widerspruch einlegen können. Allerdings war der Beklagten schon vor Erlass des Bescheides bekannt, dass Frau R. B. von ihren Kindern vertreten wird. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieses Umstands eine förmliche Zustellung an einen Vertreter wählt, muss sie sich auch vergewissern, ob das der richtige Vertreter ist, bzw. ob es eine Gesamtvertretung gibt. Der Umstand, dass Herr J. B. allein ortsansässig ist, ist kein Grund, um eine Gesamtvertretung zu ignorieren.

43

Schließlich kann auch nicht auf den im Zivilrecht geltenden Grundsatz abgestellt werden, wonach jeder Gesamtvertreter allein zur Passivvertretung berechtigt ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 167 Rdn. 14). Denn wenn schon nach öffentlichem Recht die Ausnahme zugunsten der Passivvertretung nur im Falle der hier nicht einschlägigen §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 VwZG eingreift, dann können zivilrechtliche Grundsätze erst recht nicht eingreifen.

44

Ist aber der Vorausleistungsbescheid nicht wirksam geworden, hätte der Widerspruch nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Schon deshalb ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

45

b) Unterstellt man jedoch die Wirksamkeit des Vorausleistungsbescheids, dann ist er gleichwohl rechtswidrig. Dies beruht darauf, dass die N.-Straße beitragsrechtlich in zwei selbstständige Anlagen zerfällt und dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils fehlerhaft sind.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zerfällt eine Straße in zwei selbstständige Teile, wenn sie auf einer Teilstrecke von 100 m und einem Fünftel ihrer Gesamtlänge beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 -). Wenn sich an den unbebaubaren Teil wieder eine beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke anschließt, zerfällt die Straße sogar in drei selbstständige Teile. Diese Rechtsprechung wird inzwischen (allerdings mit der Besonderheit der zu verdoppelnden Frontlängen) auch auf Straßen mit teils beidseitiger und teils einseitiger Anbaubestimmung übertragen (OVG Saarland, Urteil vom 29.04.2009 - 1 A 327/07 -, zitiert nach juris, Rdn. 129 ff; so auch schon VG Koblenz, Urteil vom 24.05.2000 - 8 K 1957/99.KO – und Urteil vom 21.11.2011 – 4 K 618/11.KO -; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rdn. 39). Dies beruht auf folgender Überlegung: Grundsätzlich können einzelne, nicht bebaubare Grundstücke nichts an einer generellen, beidseitigen Anbaubestimmung ändern. Wenn aber ein größerer Teil der Straße mit einer ins Gewicht fallenden Frontlänge auf einer Seite nicht zum Anbau bestimmt ist, ist es den übrigen Anliegern nicht mehr zumutbar, die aus der verkleinerten Gesamtfläche resultierenden Mehrbelastungen zu tragen. Voraussetzung ist auch hier grundsätzlich, dass die nicht bebaubare Teilstrecke rund 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge beträgt. Allerdings muss die einseitig anbaubare Straßenfront dabei auf die doppelte Frontlänge der gesamten Straße bezogen werden, denn es geht um die Frage, wann die einseitige Anbaubestimmung im Verhältnis zu der beidseitigen Anbaubestimmung beitragsrechtlich zur Annahme von zwei selbstständigen Straßen zwingt (vgl. das instruktive Beispiel von Driehaus, a.a.O.).

47

Die N.-Straße ist 475 m lang. Die verdoppelte Frontlänge beträgt 950 m. Die einseitig anbaubare Strecke hat eine Frontlänge 235 m (von der M.-Straße bis zum nördlichen Grenzpunkt der Parzelle 137). Das sind mehr als 100 m und mehr als 20 % der verdoppelten Gesamtlänge. Also zerfällt die N.-Straße beitragsrechtlich in eine einseitig und eine beidseitig zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage. Nach der vom Kreisrechtsausschuss eingeholten Vergleichsberechnung würde sich das auf den beidseitig zum Anbau bestimmten Teil – an dem das Grundstück der Klägerin liegt - nicht auswirken, weil die Belastung der Parzelle 130 einerseits rechnerisch höher ausfiele und weil der Vorausleistungssatz von 8 €/qm nicht unterschritten würde. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Ermessensentscheidungen zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils auf falscher Tatsachenbasis ergangen sind. Das ist automatisch fehlerhaft, denn es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, dass sie in Kenntnis des richtigen bzw. vollständig bekannten Sachverhalts auch anders ausfallen könnte. Nimmt man die beidseitig zum Anbau bestimmte Strecke in den Blick, fällt sofort auf, dass es hier nur sieben bebaute Grundstücke gibt, von denen drei zur K 20 orientiert sind. Das bedeutet, dass ein beitragsrelevanter Ziel- und Quellverkehr – jedenfalls im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr - nur von vier oder fünf Grundstücken ausgelöst wird. Alles andere ist Durchgangsverkehr. Selbst wenn man auf alle sieben bebauten Grundstücke abstellte, wäre immer noch ein Anwendungsfall der Kategorie „ganz überwiegender Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr“ gegeben. In solchen Fällen ist der Gemeindeanteil von 60 % nicht aufrecht zu erhalten. Es obliegt dem Gemeinderat, die genaue Höhe des Gemeindeanteils, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums von +/- 5 %, nachvollziehbar neu festzulegen. Das Gericht darf nicht sein Ermessen anstelle des Verwaltungsermessens ausüben. Deshalb bleibt dem Gericht insoweit nur die Aufhebung der Bescheide.

48

Es spricht auch viel dafür, dass der Gemeindeanteil von 60 % selbst dann nicht zu halten wäre, wenn die N.-Straße – entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine einheitliche Verkehrsanlage wäre. Aus den Lageplänen und aus Geo-Portal Rheinland-Pfalz ist erkennbar, dass die N.-Straße die einzige Anbindung für das Neubaugebiet Im S. ist und dass sie sich für die Baugebiete an der B.-Straße und am H. als Abkürzung von und nach H. anbietet. Gemessen an der großen Zahl der bebauten Grundstücke in den genannten Baugebieten und der geringen Zahl von zurzeit 20 Anliegern in der N.-Straße ist auch bei dieser Fallgestaltung von einem ganz überwiegenden Durchgangsverkehr und nur wenig Anliegerverkehr auszugehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Landesamt Mobilität die N.-Straße als eine „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ und damit offenbar als zuschussfähig anerkannt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen staatlichen Zuschuss tatsächlich vorliegen (vgl. insoweit Ziffer 2.1 VV-GVFG/LFAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 a GVFG: „verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen“; ferner Ziffer 2.2.2 VV-GVFG/LFAG: „verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen“). Jedenfalls hätte der Landesbetrieb die Zuschussfähigkeit nicht anerkannt, wenn nicht wenigstens eine Vergleichbarkeit mit zuschussfähigen Verkehrsanlagen gegeben wäre. Dies setzt regelmäßig ein öffentliches Interesse voraus, das nur bei sehr starkem Durchgangsverkehr und nur im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr bzw. auf die Zubringerfunktion zum überörtlichen Verkehr anzunehmen ist (vgl. auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 a LFAG, wonach selbst die zweckgebundenen Finanzzuweisungen bei kommunalen Straßen insbesondere für „Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen“ erbracht werden).

49

(2) Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.

50

Wie eingangs dargestellt, kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Immobiliarvollstreckung wehren, indem er die in § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgeschriebene Mitteilung der Gemeinde mit einer Anfechtungsklage angreift und die Gemeinde im Falle einer bereits eingetragenen Zwangshypothek mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verklagt, die Löschung zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

51

Allerdings sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Teilklage gesondert zu prüfen. Diese Prüfung ergibt hier, dass sowohl das Anfechtungsbegehren als auch das Leistungsbegehren unzulässig sind.

52

Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Immobiliarvollstreckung ist wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig (§ 68 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass der „Widerspruch“ vom 3. Oktober 2011 als Beschwerde gegen die Grundbucheintragung behandelt werden soll. Da kein Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO eingelegt wurde, liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor (§ 75 VwGO).

53

Da die Anfechtungsklage unzulässig ist, kann auch die allgemeine Leistungsklage (Stufenklage) auf Löschungsbewilligung für die Eintragung auf der Parzelle 130 keinen Erfolg haben, denn die Stufenklage setzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine erfolgreiche Anfechtungsklage voraus. Hinzu kommt, dass die Eintragung der Sicherungshypothek auf der Parzelle 137 bereits am 20. Juni 2012 gelöscht wurde. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage auf Löschungsbewilligung für diese Eintragung. Da die Klägerin bzw. ihre Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben sie die Gelegenheit verpasst, eine Erledigungserklärung abzugeben.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat obsiegt, soweit es um die Anfechtung der Vorausleistung für die Parzelle 130 geht (Klageantrag zu 1). Sie ist unterlegen, soweit es um die Immobiliarvollstreckung auf den Parzellen 130 und 137 geht (Klageantrag zu 2). Wie sich im Einzelnen aus dem Streitwertbeschluss ergibt, sind die Teilstreitwerte ungefähr gleich groß, so dass die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.824 € (§ 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs) festgesetzt. Dabei entfallen 4.824,23 € auf den Klageantrag zu 1). Auf den Klageantrag zu 2) entfallen insgesamt 5.000 €. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Teilwerten für die Vollstreckung auf den beiden Grundstücken der Klägerin. Auf die Parzelle 130 entfallen 2.000 €. Das sind zunächst ¼ von 4.855,23 = 1.213,81 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt. Auf die Parzelle 137 entfallen 3.000 €. Da sind zunächst ¼ von 8.638,36 = 2.159,59 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt.

58

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

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(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

Zivilprozessordnung - ZPO | § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis


(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter


(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 80/12.KO zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 80/12.KO zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Apr. 2009 - 1 A 327/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 80/12.KO.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 13 K 1781/14.A

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Den Klägern gehören die in der Gemarkung D., Flur 29, gelegenen, im Grundbuch auf einem Blatt unter verschiedenen Nummern eingetragenen Parzellen Nr. 103 und 102. Die erstgenannte Parzelle ist bei einer Größe von 4.008 m² etwa 38 m breit und 105 m tief; daran schließt sich westlich die 1.422 m² große Parzelle Nr. 102 an. Entlang der Südgrenze beider Flurstücke verlief früher ein in westliche Richtung führender Weg in weiträumig unbebautes Gelände, der an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 103 von den dort aufeinander treffenden Steinacker- und Forststraße (früher Waldstraße) abzweigte.

Auf dem südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 103 stehen ein Wohnhaus, Garagen und rückwärtig zur Parzelle Nr. 102 ein ursprünglich als Stall genutztes Gebäude. Die entsprechende Bauerlaubnis war den Klägern erteilt worden, nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 2.10.1969 - 2 K 416/68 - ausgeführt hatte, der zur Bebauung vorgesehene Teil der Parzelle Nr. 103 sei trotz der Zugehörigkeit des Grundstücks zur damals noch selbständigen Gemeinde D. als Baulücke innerhalb der sich entlang der Steinackerstraße über die Gemeindegrenze hinaus erstreckenden bebauten Ortslage der selbständigen Gemeinde H. anzusehen und nach § 34 BBauG statthaft; aber auch unter Zugrundelegung des § 35 BBauG entspreche das Vorhaben den planungsrechtlichen Anforderungen. Der übrige Teil der Parzelle Nr. 103 und die Parzelle Nr. 102 sind unbebaut.

Seit dem 1.1.1974 sind die früher selbständigen Gemeinden D. und H. Teile der neu gebildeten Gemeinde E.

In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts betrieb die Gemeinde E. die Erschließung eines Neubaugebietes mit dem Namen „A“. Ein gleichnamiger Bebauungsplan wurde am 25.07.1982 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und am 10.6.1983 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet mit rund 50 Baustellen aus. Die verkehrliche Anbindung erfolgt über den von der Steinackerstraße vor dem Wohnhaus der Kläger abzweigenden Weg, der als Straße „A“ des Bebauungsplanes ausgebaut sowie verlängert und über eine Straße „B“ weitergeführt wird. Hinzu kommen mehrere kurze Stichstraßen (Straßen „D“ bis „H“) und zahlreiche dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Verbindungswege. Die beiden Parzellen der Kläger, die gegenüberliegenden Grundstücke, die zwischen der Straße „A“ und der Steinackerstraße durchlaufen und zu der letztgenannten Straße bebaut sind, und das großteils zur früher selbständigen Gemeinde H. - inzwischen ebenfalls Ortsteil der Gemeinde E. - gehörende Gelände nördlich der Straße „A“ bis zu einer Straßenverschwenkung nach Südwesten liegen außerhalb des Bebauungsplans, der hier nur die Fläche der neuen Straße umfasst. In einem zweiten und dritten Bauabschnitt sollte das Neubaugebiet nach Westen und Südwesten erweitert werden. Das ist nach Westen zu inzwischen geschehen. Dort ist seit etwa 2003 das Baugebiet „H.“ entstanden, das durch Verlängerung der Straßen „A“ und „B“ des Bebauungsplans „A“ erschlossen ist.

Nachdem die Straßenbauarbeiten im Plangebiet „A“ abgeschlossen waren, widmete der Gemeinderat am 25.3.1987, öffentlich bekannt gegeben am 30.4.1987, die im Bebauungsplan ausgewiesenen Straßen und Fußwege im Bereich der Gemarkung H. dem öffentlichen Verkehr. Am 16.7.1987 beschloss der Gemeinderat außerdem, alle Straßen im Plangebiet einheitlich abzurechnen.

Mit Bescheiden vom 23.10.1987 zog der Beklagte die Kläger für die Parzelle Nr. 103 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 43.919,02 DM heran. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Auf ihren Antrag hin ordnete das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 27.5.1988 - 3 F 23/88 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, ganz überwiegende Gründe sprächen für die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23.10.1987. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass sich aus den Bescheiden nicht ergebe, welche Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst worden seien. Materiell sei die Einheitsbildung fehlerhaft. So dürften Anbaustraßen und nicht befahrbare Wege nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden. Außerdem sei die gemeinsame Aufwandsermittlung offenbar zu spät, nämlich nach der endgültigen Herstellung aller Anlagen und deren Widmung, folglich erst nach Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, beschlossen worden.

Am 20.6.1990 beschloss der Gemeinderat die endgültige Herstellung aller Erschließungsanlagen im Gebiet „A“ und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf der Grundlage von Einzelabrechnungen. Außerdem wurden die Straßen - nochmals - dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dies wurde am 13.7.1990 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Änderungsbescheiden vom 16.10.1990 zog der Beklagte die Kläger für die Parzelle Nr. 103 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 42.989,14 DM heran. Der Beitragsberechnung wurde der Aufwand für die Herstellung der Straße „A“ zugrunde gelegt und unter Hinweis auf die Regelung über die Tiefenbegrenzung in der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung von einer beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche von 1.510 m² ausgegangen. Das an die Parzelle Nr. 103 westlich anschließende Gelände wurde bis zu der Verschwenkung der Straße „A“ nach Südwesten als nicht erschlossen angesehen. Die zwischen der Straße „A“ und der Steinackerstraße durchlaufenden Grundstücke wurden bei der Aufwandsverteilung - teilweise allerdings lediglich mit einem Teil ihrer Grundflächen - berücksichtigt.

Die Kläger haben am 24.10.1990 Widerspruch erhoben. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 16.10.1990 blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.1991 - 11 F 28/91 - und Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 -). In dem letztgenannten Beschluss wurde davon ausgegangen, alles spreche dafür, dass die Heranziehung der Kläger dem Grunde nach rechtmäßig sei; die Beitragsberechnung im Detail weise zwar Fehler auf; dass der festgesetzte Beitrag im Ergebnis überhöht sei, erscheine indes fernliegend.

In der Folge blieben Anträge der Kläger, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur zinslosen Stundung des festgesetzten Beitrags zu verpflichten oder ihm zu untersagen, aus den Bescheiden vom 16.10.1990 zu vollstrecken, erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.10.1992 - 11 F 72/92 - und Beschluss des Senats vom 20.1.1993 - 1 W 76/92 -).

Am 9.9.1993 haben die Kläger den Beitrag gezahlt.

Am 14.4.1994 hat der Kreisrechtsausschuss in Ottweiler den Widerspruch der Kläger gegen die Bescheide vom 16.10.1992 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.8.1994 als Einschreiben an die Kläger abgesandt. Am 31.8.1994 ist deren Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Folge wurde das Klageverfahren nicht betrieben und deswegen die Akte weggelegt.

Im August 2000 suchte die Tochter der Kläger bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde um die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundbesitz ihrer Eltern nach. Das Doppelhaus sollte auf dem südwestlichen Teil der Parzelle Nr. 102, die Doppelgarage teils auf der Parzelle Nr. 102, teils auf der Parzelle Nr. 103 zu stehen kommen. Der Gemeinderat lehnte die Erteilung des Einvernehmens zu diesem Bauvorhaben ab: Es handele sich um ein Vorhaben im Außenbereich, das dort nicht zulässig sei. Daraufhin wurde die Bauvoranfrage zurückgezogen.

Am 6.1.2005 haben die Kläger das Klageverfahren wiederaufgenommen.

Die Kläger haben vorgetragen, sie seien bereits dem Grunde nach nicht erschließungsbeitragspflichtig. Die Straße „A“ sei in dem Teilstück zwischen der Steinackerstraße und der im Bebauungsplan ausgewiesenen ersten Baustelle nicht im Verständnis des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt. Es handele sich insoweit vielmehr um eine Sammelstraße im Außenbereich. Teile man diese Meinung nicht, müsse dieses Straßenstück als vorhandene Erschließungsanlage im Verständnis des § 242 Abs. 1 BauGB eingestuft werden. Bereits vor dem 29.6.1961 habe an dieser Stelle - von der Kreuzung Steinacker-/Forststraße abzweigend - ein Weg nach Westen geführt, der dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei und auch tatsächlich gedient habe. Insbesondere seien über diesen Weg das Gemeindehaus H. sowie die Grundstücke U., B. und N. anfahrbar gewesen und auch tatsächlich angefahren worden. Der Weg habe eine Teerdecke, eine Straßenentwässerung sowie eine Straßenbeleuchtung aufgewiesen. Damit habe der Zustand dem damals dort Üblichen entsprochen. Insbesondere sei es zur damaligen Zeit keineswegs stets so gewesen, dass Straßen in D. eine Straßenbeleuchtung aufgewiesen hätten. Unabhängig von alldem werde jedenfalls ihr Grundstück nicht durch die Straße „A“ erschlossen. Ihr Grundstück liege nämlich - zumindest teilweise - im Außenbereich. In der Bausache ihrer Tochter habe die Gemeinde E. diese Einstufung bestätigt. Die Straße „A“ diene in dem angesprochenen Teilstück ausschließlich der verkehrsmäßigen Anbindung des Neubaugebietes an das innerörtliche Straßennetz. Solche Straßenstücke seien erschließungsbeitragsfrei.

Zumindest sei der geforderte Beitrag überhöht. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt. Im Neubaugebiet befänden sich - außer den Fahrstraßen - ein zentraler Platz, vier kleinere Plätze, sechs öffentliche Parkplätze, mehrere öffentliche Grünanlagen, ein Kinderspielplatz und ein Fußwegesystem. Die Beitragsberechnung beruhe rechtswidrig auf einer Gesamtermittlung des Erschließungsaufwands aller genannten Einrichtungen. Die ihrem Grundbesitz gegenüberliegenden Anwesen B. und U. seien mit einer zu geringen Grundstücksteilfläche in die Beitragsberechnung eingegangen. Einzelne Kostenpositionen wie beispielsweise der Ansatz für Notarkosten seien ohne dies rechtfertigenden Grund lediglich geschätzt worden. Der Umstand, dass die Straße „A“ auf einem ganz erheblichen Teilstück nur einseitig anbaubar sei, habe zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden. Zumindest die Kosten für den zweiten Gehweg könnten nicht als beitragsfähig angesehen werden; möglicherweise müsse sogar der sogenannte Halbteilungsgrundsatz angewandt werden. Die Ermittlung der erschließungsbeitragsfähigen Straßenentwässerungskosten für die vorhandene Mischwasserkanalisation entspreche nicht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Ohnehin stelle sich die Frage, ob nicht bereits jede Beitragserhebung deswegen ausscheide, weil die Erschließung auf der Grundlage eines Erschließungs- oder Vorfinanzierungsvertrags mit der LEG erfolgt sei. Eventuell ergebe sich unter diesem Gesichtspunkt auch eine Reduzierung des beitragsfähigen Aufwands.

Die Kläger haben beantragt,

die Erschließungsbeitragsänderungsbescheide des Beklagten vom 16.10.1990 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.4.1994 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Neunkirchen - Ws 89/92 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Vollziehung der Bescheide durch Rückzahlung von 42.989,14 DM = 21.979,00 EUR nebst 0,5 % Zinsen pro Monat aus 21.979,00 EUR für die Zeit vom 9.9.1993 bis zum letzten Tag des Monats vor der Rückzahlung rückgängig zu machen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei mit Rücksicht auf die lange Zeit - 11 Jahre - zwischen Klageerhebung und Einreichung einer Klagebegründung bereits unzulässig. Zumindest erweise sie sich als unbegründet. Die Straße „A“ sei auf ihrer gesamten Länge zum Anbau bestimmt. Bei dem Gelände südlich der Straße „A“ und westlich der Steinackerstraße handele es sich, soweit es nicht vom Bebauungsplan „A“ erfasst werde, um nicht beplanten Innenbereich. Die dort gelegenen Grundstücke seien entweder seit vielen Jahren bereits bebaut oder jedenfalls bebaubar und über die Straße „A“ anfahrbar. Dasselbe treffe auf den mit einem Wohnhaus, mehreren Garagen und der inzwischen als Werkstatt genutzten früheren Scheune bebauten Teil des Grundstücks der Kläger zu. Lediglich die Parzelle Nr. 102 und das westlich anschließende Gelände gehörten zum Außenbereich. Davon sei auch im Verfahren betreffend die Bauvoranfrage der Tochter der Kläger ausgegangen worden. Vor dem 30.6.1961 habe in der Trasse des östlichen Teils der Straße „A“ in der Tat bereits ein Weg bestanden, der geteert gewesen sei und eine Straßenentwässerung aufgewiesen habe. Dabei habe es sich um einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten und auch nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Privatweg der Gemeinde H. gehandelt. Eine Erschließungsfunktion habe dieser Weg nicht gehabt. Der Ausbauzustand habe nicht dem damals in H. Üblichen entsprochen; insbesondere hätten Gehwege und eine Straßenbeleuchtung gefehlt.

Den Änderungsbescheiden vom 16.10.1979 liege eine Einzelabrechnung der Straße „A“ zugrunde. Insoweit sei inzwischen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.5.1988 - 3 F 23/88 - Rechnung getragen. Die Grundstücke B. und U. seien - ausgehend vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 - tatsächlich mit einer zu geringen Fläche in die Abrechnung eingegangen. Im Ergebnis werde dieser Fehler aber mehr als ausgeglichen dadurch, dass bisher lediglich 1.510 m² der Parzelle Nr. 103 als erschließungsbeitragspflichtig angesehen worden seien; eine Nachprüfung habe ergeben, dass der beitragspflichtige Teil der Grundstücke der Kläger 3.020 m² umfasse.

Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.9.2006 ergangenes Urteil die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die Zulässigkeit der Klage unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Kläger derart lange Zeit zwischen Klageerhebung und Klagebegründung untätig geblieben seien, rechtfertige nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, zumal zwischenzeitlich der Beklagte die Parzelle Nr. 103 als Außenbereich eingestuft habe.

Die Klage sei unbegründet. Die Heranziehung der Kläger dem Grunde nach sei rechtmäßig, und der festgesetzte Beitrag erweise sich trotz verschiedener Mängel und Zweifelsfragen im Ergebnis als nicht überhöht.

Der Meinung der Kläger, bei der Straße „A“ handele es sich zumindest im östlichen Teil um eine Sammelstraße, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei eine Beurteilung als Anbaustraße geboten. Im Bereich zwischen der Steinackerstraße und dem Beginn des bebauungsplanmäßig ausgewiesenen Neubaugebietes begrenze die Straße „A“, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, den nicht beplanten Innenbereich der an der Steinackerstraße gelegenen Grundstücke und habe insoweit - als Zweiterschließung - zweifelsfrei Anbaufunktion. Für ein Eingreifen der Erschließungsbeitragsfreiheit nach § 242 Abs. 2 BauGB fehle es an den erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Zwar stehe fest, dass hier bereits vor dem 30.6.1961 eine geteerte und kanalmäßig entwässerte Straße vorhanden gewesen sei. Indes sei dieser Weg weder dem inneren Anbau noch dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen und habe auch tatsächlich eine solche Funktion nicht gehabt. Er habe nämlich damals in den Außenbereich der noch selbständigen Gemeinden H. und H. geführt. Anfahrbar über diesen Weg seien zu jener Zeit schon bebaute Grundstücke an der Steinackerstraße, nämlich das sogenannte Gemeindehaus H. und die Anwesen B. und U. gewesen. Das Grundstück der Kläger sei demgegenüber damals noch unbebaut gewesen; dasselbe habe für das Grundstück N., die Parzelle Nr. 630/62, weiterhin auch für den heute als Aussiedlerhof vorhandenen sogenannten M.Hof gegolten.

Das Grundstück der Kläger unterliege der Erschließungsbeitragspflicht. Zumindest der der Straße „A“ zugewandte Teil der Parzelle Nr. 103 liege, wie aufgrund der Beweisaufnahme feststehe, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei auch tatsächlich mit einem Wohnhaus, Garagen und einem Nebengebäude bebaut. Diese Bebauung in Verbindung mit der Bebauung auf den gegenüberliegenden Grundstücken längs der Steinackerstraße und der Bebauung an der Forststraße präge klar den Charakter des südlichen Teils der Parzelle Nr. 103. Dass der nördliche Teil deutliche Elemente einer Außenbereichsfläche aufweise, spiele für die Frage der grundsätzlichen Beitragspflicht keine Rolle, sondern habe Bedeutung allein für die Anwendbarkeit der Satzungsregelung über die Tiefenbegrenzung im Rahmen der konkreten Beitragsberechnung. Dass die Bauvoranfrage der Tochter der Kläger an der angeblichen Außenbereichslage ihres Vorhabens gescheitert sei, erscheine zwar wenig verständlich und unter Berücksichtigung der Beurteilung im Erschließungsbeitragsverfahren widersprüchlich. Darauf komme es im hier gegebenen Zusammenhang indes nicht an.

Der Höhe nach weise die Beitragsberechnung Mängel auf, die sich im Ergebnis allerdings nicht zugunsten der Kläger auswirkten.

Zu Recht habe der Beklagte in den den Änderungsbescheiden vom 16.10.1990 zugrunde liegenden Berechnungsunterlagen die Parzelle Nr. 102 der Kläger und das daran westlich anschließende Gelände nördlich der Straße „A“ bis zu deren Verschwenkung nach Süden unberücksichtigt gelassen. Dabei handele es sich nämlich um Außenbereich. Die genannten Flächen gehörten nach den an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen zu einer weiträumig unbebauten freien Feldflur. Zwar seien die Parzellen Nr. 102 und 103 einheitlich als ein Hausgrundstück eingefriedet und sei entlang der westlichen Grenze der Parzelle Nr. 102 eine Nadelbaumpflanzung entstanden. Dennoch werde die Parzelle Nr. 102 nicht durch die Bebauung auf der Parzelle Nr. 103, sondern durch die westlich anschließende freie Feldflur geprägt. Davon sei der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden selbst noch ausgegangen. Dessen Meinungsänderung im Verlaufe des Prozesses überzeuge nicht und habe auch keinen Niederschlag in einem weiteren Änderungsbescheid gefunden.

Die Grundstücke B. und U. habe der Beklagte zu Unrecht nur mit der Hälfte der jeweiligen Grundstücksfläche bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Die Voraussetzungen des hierfür zur Rechtfertigung herangezogenen „Parallelstraßenurteils“ des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht erfüllt. Statt 575,00 m² (B.) und 621,25 m² (U.) seien daher 868,75 m² und 898,75 m² bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in Ansatz zu bringen.

Dass die Straße „A“ zwischen der Parzelle Nr. 103 und dem ersten im Bebauungsplan nördlich der Straße „A“ ausgewiesenen Bauplatz nur einseitig anbaubar sei, führe nicht zu einer Kürzung des beitragsfähigen Herstellungsaufwands. Dazu sei das nur einseitig anbaubare Straßenteilstück im Verhältnis zur gesamten Länge der Anbaustraße zu kurz. Auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten sei es hinnehmbar, dass die Eigentümer der durch die Straße „A“ erschlossenen Grundstücke den gesamten Herstellungsaufwand für diese Straße, auch den Aufwand für die Anlage des zweiten Gehwegs, trügen.

Der Abrechnung habe der Beklagte zu Recht - nur - die Straße „A“ zugrunde gelegt. Diese stelle nach ihrer Funktion, ihrem Verlauf und nach den topografischen Gegebenheiten den „Hauptzug“ der straßenmäßigen Erschließung des Plangebiets „A“ dar. Gute Gründe sprächen allerdings dafür, dass erschließungsbeitragsrechtlich zur Straße „A“ als „Anhängsel“ die Straße „D“ gehöre.

Die Berücksichtigung eines Pauschbetrags von 150,00 DM für Notarkosten beim beitragsfähigen Erschließungsaufwand sei schwerlich gesetzeskonform. Insoweit fehle es nämlich an dem gebotenen centgenauen Nachweis.

Den Einwänden der Kläger gegen die teilweise Berücksichtigung von Kanalisationskosten beim beitragsfähigen Erschließungsaufwand sei nicht weiter nachzugehen. Dazu sei das Vorbringen zu wenig substantiiert. Dasselbe gelte mit Blick auf die Vertragsbeziehungen zur LEG.

Dass insoweit verschiedene Fragen nicht entschieden werden müssten, erkläre sich daraus, dass dem Beklagten ein ganz erheblicher Berechnungsfehler zu Gunsten der Kläger unterlaufen sei. Der Beklagte habe einen lediglich 1.510 m² großen Teil der Parzelle Nr. 103 bei der Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger berücksichtigt. Dabei habe er sich auf die satzungsmäßige Regelung über die Tiefenbegrenzung bezogen und die Tiefenbegrenzung mit 36 m angenommen. Tatsächlich sehe das einschlägige Ortsrecht jedoch eine Tiefenbegrenzung von 50 m vor. Die 50m-Linie sei dabei parallel zur Erschließungsstraße - hier: der Straße „A“ - zu ziehen, folge also quer über das Grundstück in einer Tiefe von 50 m dem tatsächlichen Straßenverlauf mit allen Biegungen und Sprüngen. Dies führe im Vergleich zu dem vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angenommenen Flächenansatz zu einer ganz erheblichen Vergrößerung der beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche. Diese müsse nicht konkret ermittelt werden. Vielmehr stehe auch so außer Frage, dass bei der gebotenen Fehlersaldierung alle ernstlich in Betracht zu ziehenden Berechnungsfehler zu Ungunsten der Kläger mehr als ausgeglichen seien.

Dieses Urteil ist den Klägern am 10.10.2006 zugestellt worden.

Auf deren am 3.11.2006 gestellten und am 11.12.2006 - einem Montag - begründeten Antrag hin hat der Senat mit Beschluss vom 2.7.2007 - 1 Q 42/06 - die Berufung zugelassen, denn zwar leide keinen ernstlichen Zweifel, dass die Heranziehung der Kläger dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei und der festgesetzte Erschließungsbeitrag der Höhe nach jedenfalls in etwa dem geschuldeten Betrag entspreche; jedoch bedürfe angesichts der im erstinstanzlichen Urteil aufgezählten beziehungsweise als gegeben unterstellten, sich teilweise zu Gunsten, teilweise zu Ungunsten der Kläger auswirkenden Fehler im Berechnungsverfahren der weiteren Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob die zwar naheliegende, rechnerisch aber nicht einmal ansatzweise untermauerte Überzeugung des Verwaltungsgerichts zutreffe, der festgesetzte Beitrag sei bei der gebotenen Fehlersaldierung im Ergebnis nicht - nicht einmal geringfügig - überhöht.

Dieser Beschluss ist den Klägern am 6.7.2007 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung ist nach entsprechender Fristverlängerung am 6.9.2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Die Kläger stellen in Frage, ob die der Heranziehung zugrunde gelegte Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E. vom 7.12.1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 4.10.1979 rechtsgültig ist, und vertiefen ihre Ansicht, der östliche Teil der Straße „A“ sei entweder als vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs. 1 BauGB oder als Sammelstraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB erschließungsbeitragsfrei. In diesem Zusammenhang bringen sie vor, für eine Anwendbarkeit des § 242 Abs. 1 BBauG reiche aus, dass nach dem seinerzeitigen Willen der Gemeinde und nach den damaligen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen ein Weg für den Anbau und den innerörtlichen Verkehr ausreichend ausgebaut und für diese Zwecke bestimmt gewesen sei. Dass der vor dem 30.6.1961 in der Trasse der heutigen Straße „A“ vorhanden gewesene Weg als Zufahrt nur zu einigen wenigen Grundstücken genutzt worden sei, schließe daher eine Einstufung als vorhandene Erschließungsanlage nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, dass der alte Weg schon damals asphaltiert gewesen sei, an der Nordseite einen Graben zwecks Ableitens des Regenwassers aufgewiesen habe und zumindest eine Straßenlaterne aufgestellt gewesen sei. Was die Abgrenzung Anbau-/Sammelstraße betreffe, müsse fallbezogen den Ausschlag geben, dass die Straße „A“ zumindest keine auch auf die bauliche Nutzung ihrer - der Kläger - Grundstücke gerichtete Wirkung habe. Das Teilstück der Straße zwischen der Steinackerstraße und der östlichsten Baustelle im Neubaugebiet „A“ diene ausschließlich als verkehrsmäßige Verbindung zwischen dem Neubaugebiet und dem örtlichen Verkehrsnetz. Solche Straßen seien aber stets beitragsfrei. Das finde - auf den konkreten Fall bezogen - eine Bestätigung darin, dass es in diesem Bereich an einem Abwasserkanal fehle. Unabhängig von alldem folge ihre Erschließungsbeitragsfreiheit daraus, dass zumindest ihr Grundstück vollständig dem Außenbereich zuzuordnen sei. Weder der Bebauungszusammenhang entlang der Steinackerstraße noch derjenige an der Straße „A“ präge die Parzelle Nr. 103.

Bei der Beitragsberechnung sei zu Unrecht der Halbteilungsgrundsatz nicht angewandt worden. Das allenfalls einseitig anbaubare Teilstück der Straße „A“ sei so lang, dass es schlechterdings unvertretbar sei, die Eigentümer der durch die Straße „A“ erschlossenen Grundstücke auch mit den Kosten der den nicht bebaubaren Grundstücken zugewandten Straßenhälfte zu belasten. Die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils der Mischwasserkanalisation entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Außerdem wiesen die in der Straße „A“ verlegten Rohre mit Blick auf die Entwässerung des inzwischen weiter im Westen entstandenen Neubaugebietes „Z“ einen größeren als den für die Entwässerung allein des Gebiets „A“ notwendigen Querschnitt auf. Der entsprechende Mehraufwand sei herauszurechnen. Außerdem seien zu Unrecht Kosten für die Kanalisation im Gebiet „Z“ und für 49 Hausanschlüsse der Steinackerstraße in die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Herstellung der Straße „A“ eingegangen. Weiterhin seien zu Unrecht die Kosten für den Abriss einer Holzgarage und deren Wiederherstellung als beitragsfähig angesehen worden. Zudem sei der Erschließungsaufwand nach wie vor auf der Grundlage einer Gesamtabrechnung aller Erschließungsanlagen im Neubaugebiet ermittelt worden. Das sei vom Gesetz nicht gedeckt. Die beitragspflichtigen Flächen der Grundstücke B. und U. seien zu niedrig angesetzt. Wie der Beklagte den als beitragspflichtig erachteten Teil der Parzelle Nr.103 ermittelt habe, sei unklar. Hier stelle sich auch die Frage nach der Bestimmtheit der ergangenen Bescheide. Die Parzelle Nr. 102 dürfe schon wegen des Vorliegens von Festsetzungsverjährung nicht in die Betrachtung einbezogen werden.

Abgesehen von alldem seien die angefochtenen Beitragsbescheide deswegen rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Es fehle nämlich bis heute sowohl an dem satzungsmäßigen Herstellungsmerkmal des Anschlusses der Entwässerungseinrichtung an die Kanalisation als auch an einer die gesamte Straße „A“ umfassenden Widmung.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.9.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 139/05 - die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 23.10.1987 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.10.1990 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.4.1994 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Neunkirchen - WS 89/92 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Vollziehung der Bescheide durch Rückzahlung von 42.989,14 DM = 21.979,00 EUR nebst 0,5 % Zinsen pro Monat aus 21.979,00 EUR für die Zeit vom 9.9.1993 bis zum letzten Tag des Monats vor der Rückzahlung rückgängig zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bei dem alten Weg, der teilweise auf der Trasse der heutigen Straße „A“ verlaufen sei, habe es sich ursprünglich um einen privaten Anwandweg der Anlieger gehandelt. Eine Ausparzellierung sei im Zuge der Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre durchgeführten Flurbereinigung erfolgt. Eine Teerdecke sei erstmals 1965/66 aufgebracht worden. Eine Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung hätten damals ebenso gefehlt wie ein Bordstein und Gehwege. Anbaustraßen in H. hätten zu jener Zeit einen deutlich besseren Ausbauzustand aufgewiesen als der alte Weg, der als Zugang und Zufahrt in die freie Feldflur gedient habe. Bei der Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger habe er - der Beklagte - die in den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen enthaltenen Vorgaben beachtet. Insbesondere beruhe die jetzt streitgegenständliche Berechnung auf einer Einzelabrechnung der Straße „A“. Die Kosten der Hausanschlüsse seien selbstverständlich als nicht beitragsfähig herausgerechnet.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden durchgeführt, deren Ergebnisse in der Niederschrift vom 2.9.2008 festgehalten sind.

Der Beklagte hat auf gerichtliche Anordnung Unterlagen betreffend die Ermittlung des für erschließungsbeitragsfähig erachteten Aufwands durch die Herstellung der Straße „D“ des Bebauungsplans „A“ sowie der Größe der durch diese Straße erschlossenen Grundstücke, die Entwicklung der Bebauung in dem fraglichen Bereich, den Zustand des von der Steinackerstraße in Höhe der Parzelle Nr. 103 abzweigenden alten Weges und die Umsetzung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung in Bezug auf die Parzellen Nr. 102 und 103 vorgelegt.

Die Kläger halten es unter Hinweis auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für unzulässig, dass der Senat aufgrund eigener Ermittlungen und Berechnungen den richtigen Beitrag bestimmt; vielmehr sei es angesichts der Fehlerhaftigkeit der behördlichen Berechnung geboten, die ergangenen Bescheide insgesamt aufzuheben. Im Übrigen überzeuge die Neuberechnung ebenfalls nicht. Das gelte insbesondere für die Ermittlung des erschließungsbeitragsfähigen Teils der Kanalbau- und der Vermessungskosten. Außerdem widerspreche die Einbeziehung der Straße „D“ dem Willen des Gemeinderates. Dieser habe die Straßen „A“ und „D“ je für sich abrechnen wollen. Darüber dürfe sich der Senat nicht hinwegsetzen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Landkreises Neunkirchen (9 Ordner, 1 Plan und 3 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide vom 23.10.1987 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.10.1990 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14.4.1994 insgesamt abgewiesen.

Die vom Beklagten im Berufungsverfahren erneut vorgetragenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage greifen allerdings nicht durch. Die Klage wurde am 31.8.1994 form- und fristgerecht erhoben und hindert seither den Eintritt der Bestandskraft der Heranziehungsbescheide. Dass beide Beteiligte nach Klageerhebung jahrelang kein Interesse an der Bearbeitung und Entscheidung der Sache zeigten und das Verwaltungsgericht deshalb am 17.5.1996 die Angelegenheit aktenordnungsmäßig als erledigt ansah sowie die Akte weglegte, änderte nichts am Fortbestand der Rechtshängigkeit. Zutreffend wurden die Beteiligten vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.5.1996 darüber informiert, sie könnten jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen. Damit fehlte jede Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten, die Kläger würden von ihrem Aufgreifensrecht jedenfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeit keinen Gebrauch mehr machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger bereits am 9.9.1993 den streitigen Betrag überwiesen haben. Diese Zahlung erklärt sich daraus, dass zuvor die Anträge der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung der Heranziehungsbescheide und auf Vollstreckungsschutz endgültig ohne Erfolg geblieben waren und der Beklagte die zwangsweise Beitreibung eingeleitet hatte. Die Überweisung erfolgte erklärtermaßen unter dem Vorbehalt der Weiterverfolgung aller Einwände im Hauptsacheverfahren, was durch die Aufrechterhaltung des Widerspruchs und nach dessen Zurückweisung durch die Klageerhebung bekräftigt wurde. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Schriftsatz der Kläger vom 5.1.2005 hin das Verfahren wiederaufgenommen und, nachdem die Kläger auf die Betreibensaufforderung vom 13.7.2005 fristgerecht reagiert hatten, über die Klage in der Sache entschieden.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger werden durch die streitgegenständliche Heranziehung nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der zwischen der Gemeinde E. und der Landesentwicklungsgesellschaft Saar - LEG - am 13.12.1983 geschlossene Vertrag

Ordner 2 Bl. 50 ff.

überhaupt Raum für eine bescheidmäßige Umlage bestimmter Kosten der Erschließung des Gebiets „Auf der Alten Nachtweide“ lässt, ist zu bejahen. Bei der genannten Vereinbarung handelt es sich nämlich nicht um einen Erschließungsvertrag im Sinne des damals noch geltenden § 123 Abs. 3 BBauG (inzwischen: § 124 Abs. 1 BauGB). Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der genannten Bestimmung zeichnen sich dadurch aus, dass ein Privater als „Erschließungsunternehmer“ auf regelmäßig ihm gehörenden Grundstücksflächen die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten als eigene Einrichtungen herstellt, die von den Anlagen erschlossenen Grundstücke in bebautem oder unbebautem Zustand verkauft, im Rahmen der betreffenden Verträge die ihm entstandenen Erschließungsaufwendungen auf die Erwerber abwälzt und schließlich die Erschließungsanlagen der Gemeinde überträgt. In solchen Fällen folgt die „Sperre“ für eine Beitragserhebung letztlich daraus, dass der Gemeinde kein Erschließungsaufwand entsteht

zu alldem ausführlich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 4.

So ist das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Eppelborn und der LEG im Vertrag vom 13.12.1983 aber nicht ausgestaltet worden. Bereits in dessen „Vorbemerkungen“ heißt es, dass sich die Gemeinde der LEG bei der Erschließung des damals weitgehend im Gemeindeeigentum stehenden Plangebietes lediglich für bestimmte, in der Folge aufgelistete Aufgaben „bedient“, wobei die LEG hierfür ein „Honorar“ erhält. Bezüglich der Erschließungskosten bestimmt § 13 Abs. 4 des Vertrages, dass die Umlage mittels Erschließungsbeiträgen der Gemeinde im Verhältnis zu den einzelnen Grundstückseigentümern erfolgt, wobei die LEG hierfür die einschlägigen Kosten zusammenstellt, die Bescheide versandfertig vorbereitet und beim Auftreten von Streitigkeiten die Gemeinde durch Stellungnahmen unterstützt. Damit liegt der Sache nach ein privatrechtlicher Generalunternehmervertrag vor, durch den die Gemeinde die LEG insbesondere mit der bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlagen beauftragt hatte. Solche Verträge ändern nichts an der Geltung des Erschließungsbeitragsrechts

vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 7.

Erst recht trifft dies auf das Verhältnis zwischen der Gemeinde E. und den Klägern zu. Deren Grundbesitz liegt nämlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „A“. Ausschließlich auf das Plangebiet bezieht sich aber der Vertrag vom 13.12.1983, der daher – unabhängig von der vorstehenden Argumentation - nichts daran ändert, dass für außerhalb des Plangebietes gelegene Grundstücke eine Umlage des entstandenen Erschließungsaufwandes nach Maßgabe der §§ 127 ff. BBauG/BauGB in Verbindung mit den Ortssatzungen stattzufinden hat. Dies stellt § 13 Abs. 4 des Vertrages vom 13.12.1983 klar.

2. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide entsprechen jedenfalls in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.10.1990 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Zum Ausdruck gebracht ist dort, dass die Kläger als Miteigentümer der in der Flur 29 der Gemarkung D. gelegenen Parzelle Nr. 103, bei der es sich ausweislich des Grundbuchauszuges vom 6.6.2008

Bl. 398 ff. GA

schon damals und auch heute noch im grundbuch- und damit auch im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne

zu dieser Gleichsetzung vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 5,

um ein selbständiges Grundstück handelt, für dessen Erschließung durch die Straße „A“ des Bebauungsplanes „A“ als Gesamtschuldner einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 42.989,14 DM zu zahlen haben. Damit ist entsprechend den §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 Nr. 2 KAG, 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und zudem angegeben, wer die Abgabe für welches Grundstück und für die Herstellung welcher Erschließungsanlage schuldet. Mehr ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ergänzend verweist der Senat auf die einschlägigen Ausführungen in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 -.

3. Die Kläger sind für die Parzelle Nr. 103 dem Grunde nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden.

a. Grundlage der Veranlagung der Kläger bilden mit Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die ihr Grundstück begrenzende Straße - das ist, wie noch dargelegt werden wird, der 13.7.1990 - die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Eppelborn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.12.1978 in der Gestalt der Änderungssatzung vom 4.10.1979 – im Weiteren: EBS -. Zwar haben die Kläger die Gültigkeit des genannten Ortsrechts pauschal in Frage gestellt. Bei der deswegen vom Senat durchgeführten Überprüfung haben sich indes ausschließlich Bedenken an der Wirksamkeit des § 6 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Satz 1 EBS - Tiefenbegrenzung - ergeben. Diesen muss an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden, denn selbst wenn diese Bestimmung unwirksam sein sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beitragssatzung im Übrigen. Auch ohne § 6 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Satz 1 EBS läge eine taugliche, nämlich hinreichend vollständige Regelung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor. Deshalb wird auf die Frage der Gültigkeit des § 6 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Satz 1 der Ortssatzung erst im Zusammenhang mit der Ermittlung der beitragspflichtigen Teilfläche der Parzelle Nr. 103 näher eingegangen.

b. Die an der Parzelle Nr. 103 vorbeiführende Straße „A“ ist auf ihrer gesamten Länge zum Anbau bestimmt (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), stellt also eine erschließungsbeitragsfähige Anlage dar.

Die von den Klägern im Berufungsverfahren geforderte Einstufung des Teilstücks der Straße „A“ zwischen der Steinackerstraße und der Baustelle 2 im Neubaugebiet (Parzelle Nr. 630/77)

Grundstücksbezeichnung hier und im Weiteren nach dem Übersichts- und Verteilungsplan Erschließungsanlage „A“, Ordner 1 Bl. 6,

als - beitragsfreie - Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), also entsprechend der dortigen Legaldefinition als eine selbst nicht zum Anbau bestimmte, aber zur Erschließung des Baugebietes notwendige öffentliche Straße, ist verfehlt. Sicherlich dient das genannte Straßenstück als einzige Zufahrt zu dem Neubaugebiet „A“ und inzwischen auch zu dem seit 2003 im Westen davon entstandenen weiteren Neubaugebiet „H“. Das genügt indes nicht, um vom Vorliegen einer Sammelstraße auszugehen. Der Bestimmung einer Straße zum Anbau steht nämlich nicht entgegen, dass sie zugleich eine wichtige innerörtliche Verbindungsfunktion hat. Das gehört vielmehr grundsätzlich zur Erschließungsfunktion - auch - von Anbaustraßen

so BVerwG, Urteil vom 8.8.1975 - IV C 74.73 -, BRS 37 Nr. 42, und Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 40.

Für die Abgrenzung zwischen Anbau- und Sammelstraße kommt es entsprechend der erwähnten Legaldefinition darauf an, ob eine Straße bzw. ein bestimmtes Straßenteilstück selbst zum Anbau bestimmt ist. Das wiederum hängt davon ab, ob an ihr/ihm gebaut werden kann und darf bzw. - konkreter mit Blick auf Wohngrundstücke - ob von der Straße auf das angrenzende Baugrundstück Zugang genommen werden kann und darf

so BVerwG, Urteile vom 23.5.1973 – IV C 19.72 -, BRS 37 Nr. 29, vom 29.4.1977 – IV C 1.75 -, E 52, 364, sowie vom 3.3.2004 – 9 C 6.03 -, KStZ 2004, 217.

Bestehen - wie hier - keine technischen Schwierigkeiten für eine solche Zugangsnahme, ist die bauplanungsrechtliche Einordnung des Geländes längs der Straße entscheidend. Da der Bebauungsplan „A“, gegen dessen Gültigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, in dem von den Klägern als Sammelstraße qualifizierten Teilstück der Straße „A“ nur die öffentliche Verkehrsfläche, nicht aber das angrenzende Gelände erfasst, bedarf es deshalb der Entscheidung, ob dieses Gelände - bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Straße „A“ - dem grundsätzlich bebaubaren Innen- oder dem grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereich zuzuordnen ist. Hierzu hat die durchgeführte Ortsbesichtigung die sich schon nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern aufdrängende Annahme

dazu Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 - i.V.m. dem dort in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.1991 - 11 F 28/91 -

bestätigt, dass das Gelände südlich der Straße „A“ von der Steinackerstraße bis zum Plangebiet durchgängig und das Gelände nördlich der Straße „A“ im Bereich der Parzelle Nr. 103 dem Innenbereich zuzuordnen ist, die Straße „A“ also auf ihrer Südseite durchgängig und auf ihrer Nordseite mit Ausnahme eines ca. 127 m langen Teilstücks zum Anbau bestimmt ist und daher insgesamt eine Anbaustraße darstellt.

Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich kommt es darauf an, ob die entlang der Steinackerstraße entstandene bebaute Ortslage Mitte 1990 auch einen Geländestreifen längs der Straße „A“ einschloss. Wie weit ein Bebauungszusammenhang reicht, hängt von den jeweiligen Umständen und dem durch sie vermittelten Eindruck ab. Es bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Örtlichkeit darauf, ob die zu beurteilende Fläche nach der Verkehrsauffassung an dem durch die vorhandene Bebauung vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit teilhat. Geht es um die Frage, ob eine auf das letzte bebaute Grundstück einer Straßenrandbebauung folgende Fläche noch zum Innen- oder schon zum Außenbereich gehört, spielt neben deren Ausdehnung und Nutzung vor allem eine Rolle, ob das Landschaftsbild dem Innenbereich eine sich aus der Situation ergebende natürliche Grenze (z. B. Straße, Fluss oder Bergrücken) zieht. Trifft das zu, kann das dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind

ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, und Hofherr im Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 34 Rdnrn. 5 ff. m.w.N..

Hierzu ergeben die Lagepläne und Lichtbilder, dass die Steinackerstraße - auch - entlang ihrer Westseite und - nach der Verschwenkung nach Osten in Höhe der heutigen Straße „A“ - entlang ihrer Nordseite schon Mitte der 80er Jahre durchgängig mit Wohnhäusern bebaut war. An dem dadurch vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit nahm bereits vor der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück zumindest der südöstliche Teil der Parzelle Nr. 103 teil. Der dahingehenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2.10.1969 - 2 K 416/68 - stimmt der Senat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung ausdrücklich zu. Entscheidend hierfür ist vor allem das Vorhandensein des sogenannten Gemeindehauses auf der Parzelle Nr. 648/3, also auf der südwestlichen Ecke zwischen der Steinackerstraße und der Straße „A“ und damit gegenüber dem erwähnten Teil der Parzelle Nr. 103, in Verbindung mit dem an dem nach D. führenden Feldweg stehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 97 (Haus Nr. 65 c) sowie dem Gebäude auf der Parzelle Nr. 99 (Haus Nr. 65 a). Die erwähnten Häuser gehörten schon Mitte der 80er Jahre zur durchgehenden Straßenrandbebauung längs der Steinackerstraße und zogen ihrerseits die Parzelle Nr. 103 jedenfalls teilweise in den Bebauungszusammenhang hinein. Das bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - 13.7.1990 - war das Grundstück der Kläger nämlich längst bebaut. Hierzu war vom Kreuzungsbereich Steinackerstraße/Straße „A“ eine Zufahrt mit anschließendem großräumig befestigtem Hof angelegt worden. Östlich dieses Hofes wurde ein Garagengebäude mit einer Grundfläche von ca. 7 m x 15 m errichtet. Nordwestlich des Hofes steht - von einem Hausgarten umgeben - das - ohne Gebäudevorsprünge - etwa 17 m x 13 m große Wohnhaus mit nordwestlich anschließender Terrasse. Das Wohnhaus weist damit einen Abstand von ca. 12 m von der Straße „A“ auf. In lediglich geringer Entfernung von der erwähnten Terrasse steht ein ca. 9 m x 22 m großes Hinterhaus, das ursprünglich im Rahmen eines Mastbetriebes als Bullenstall verwendet wurde. Sein Abstand von der Straße “A“ beträgt an der nächsten Stelle ca. 16 m. Damit war der Bebauungszusammenhang, der westlich und nördlich der Steinackerstraße entstanden war, jedenfalls Mitte 1990 bereits klar auf die Parzelle Nr. 103 westwärts unter Einschluss auch der Grundfläche des Hinterhauses ausgedehnt und reichte damit - von der Straße „A“ aus gesehen - etwa bis zur Schnittstelle der Straßenbegrenzungslinie mit der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 103 und 102. Jenseits davon schlossen sich bis zu der östlichen Grenze des Plangebietes - bezogen auf die Straße „A“ ist das eine Strecke von etwa 127 m - und ins Hinterland weiträumig - nach Norden ansteigend und ab dem Abzweig des zum Marienhof führenden Weges zur Straße zu durch eine Böschung abgesetzt - Wiesen mit einzelnen Baumgruppen an. Dieser Bereich ist als Außenbereich zu qualifizieren. Darin stimmen die Beteiligten überein. Die erwähnte Grenzlinie kann nicht erst in Höhe der von dem Hinterhaus immerhin rund 27 m entfernten Tannenanpflanzung auf der Parzelle Nr. 102 oder gar an dem von der Straße „A“ nordwärts abzweigenden, zum M.Hof führenden Weg gezogen werden. Die Anpflanzung der Tannen geht auf einen freien Entschluss der Kläger zurück und kann nach deren Willen jederzeit beseitigt werden. Das ist Anfang dieses Jahres im Bereich der Parzelle Nr. 102 längs der Straße sowie teilweise nach Norden zu geschehen; die restlichen Bäume will der Kläger im Herbst fällen. Das bestätigt, dass die Anpflanzung von Anfang an ungeeignet war, als auf Dauer angelegte natürliche Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich zu dienen. Außerdem wurde der Bereich zwischen dem Hinterhaus und der Anpflanzung nie „bebauungsakzessorisch“ - d.h. als Hausgarten, Hof, Stellplatz oder dergleichen

dazu Urteil des 2. Senats vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51 -

genutzt; vielmehr handelte es sich wie bei dem Gelände westlich der Tannen ursprünglich um Weideland für die Viehzucht und seit deren Aufgabe um Wiese, also stets um eine außenbereichstypische Nutzung. Das belegt das als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2.12.2008 vorgelegte Luftbild aus dem Jahre 1987 eindeutig. Der damalige Zustand entsprach ersichtlich den heutigen Gegebenheiten. Der bei der Ortsbesichtigung gewonnene Eindruck ergab hierzu, dass der durch die auf der Parzelle Nr. 103 vorhandene Bebauung vermittelte Eindruck der Zusammengehörigkeit zwar von der Steinackerstraße über Garagengebäude, Hof und Wohnhaus bis zu dem Hinterhaus reicht, unmittelbar danach aber - und nicht erst an der Tannenreihe - endet. Die Tannen unterteilen lediglich weiträumiges Grünland, ohne dessen Zusammengehörigkeit zu unterbrechen. Erst recht reicht der Bebauungszusammenhang nicht bis zu dem Weg zum Marienhof. Dieser verläuft vielmehr schon eindeutig innerhalb der freien Feldflur und ist auch wegen seiner fehlenden Befestigung sowie geringen Breite als natürliche Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ungeeignet.

Spätestens mit der Bebauung der Parzelle Nr. 103 und der dadurch bewirkten Ausdehnung des Innenbereichs auf der Nordseite der Straße „A“ wurden auch die auf der anderen Straßenseite liegenden, als Hausgärten dienenden Teile der von der Steinackerstraße durchlaufenden und zu dieser Straße zu bebauten Grundstücke Nr. 61 a, 61 und 62 (Anwesen B., U. und H.), deren Garagen bzw. Stellplätze über befestigte Zufahrten von der Straße „A“ angefahren wurden, in den Innenbereich gezogen und damit der bereits zuvor mit dem Gemeindehaus ansatzweise entlang der Südseite der Straße „A“ entstandene Bebauungszusammenhang nach Westen verlängert. Da ausweislich des Luftbildes aus dem Jahre 1987 Wohnhäuser damals auch auf den Parzellen Nr. 630/64 und 630/62 vorhanden waren, reichte der durch die vorhandene Bebauung längs der Südseite der Straße „A“ entstandene Bebauungszusammenhang von der Steinackerstraße bis zum Plangebiet. Daraus folgt, dass die Straße „A“ auf ihrer gesamten Ausdehnung als Anbaustraße einzustufen ist. Nichts anderes gilt aufgrund der Ausweisungen im Bebauungsplan für die Straße „D“.

c. Die Straße „A“ ist ebenso wie die Straße „D“ rechtmäßig im Verständnis des § 125 Abs. 1 BauGB a. F. hergestellt worden. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 - verwiesen werden. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst, nachdem die Kläger gegen die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichts keine Einwände erhoben haben.

d. Die hier interessierende Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt. Die insoweit in § 9 Abs. 1 der Ortssatzung gestellten Anforderungen sind mit Blick sowohl auf die Straße „A“ als auch auf die Straße „D“ erfüllt.

Der Einwand der Kläger, es fehle deswegen an der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, weil es in der Straße „A“ vor den Parzellen Nr. 101 und 102 an einem Schmutzwasserkanal fehle, greift nicht durch. Für das Erschließungsbeitragsrecht kommt es allein darauf an, ob eine durchgängige Straßenentwässerung vorhanden ist. Insoweit hat aber die Ortsbesichtigung ergeben, dass die Straße „A“ auch in dem fraglichen Bereich Einlaufschächte aufweist, und es ist im Weiteren unstreitig, dass damit die Straße „A“ durchgängig ordnungsgemäß entwässert. Eine Besonderheit liegt ausschließlich darin, dass ein kleiner Teil der Straßenentwässerung im Osten an die Straßenentwässerungseinrichtung in der Steinackerstraße angeschlossen ist, während das im Übrigen im Bereich der Straße „A“ anfallende Regenwasser - mit Rücksicht auf die höhenmäßige Entwicklung dieser Straße - in die andere Richtung abgeführt wird. Das ergibt sich aus dem vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 1.9.2006 vorgelegten, in seiner Richtigkeit von den Klägern nicht in Frage gestellten Auszug aus dem Kanalkataster. Damit liegen aber im gesamten Bereich der Straße „A“ Entwässerungseinrichtungen „mit Anschluss an die Kanalisation“ im Verständnis des § 9 Abs. 1 lit. c der Ortssatzung vor.

e. Die Straßen „A“ und „D“ sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Allerdings haftete der Widmungsverfügung vom 25.3.1987 der Mangel an, dass darin ausschließlich die in der Gemarkung H. gelegenen Straßengrundflächen erwähnt waren, nicht aber auch die in der Gemarkung D. gelegenen Teilstücke. Dieser Mangel wurde indes mit der Widmungsverfügung vom 20.6.1990 beseitigt, die die gesamte Straßengrundfläche, auch die in der Gemarkung D., erfasst. Die letztgenannte Widmungsverfügung sowie der zugrunde liegende Beschluss des Gemeinderates vom 20.6.1990 befinden sich in den Verwaltungsakten

Ordner 5 Bl. 129 - 134.

Diese Widmungsverfügung wurde am 13.7.1990 öffentlich bekannt gemacht und damit wirksam. Damit war die letzte Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die das Grundstück der Kläger begrenzende Straße erfüllt.

f. Dem Entstehen einer sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung dieser Straße steht § 242 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Danach darf für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.6.1961 geltenden Vorschriften - das waren im Gebiet der Gemeinde Eppelborn die Bestimmungen des preußischen Anliegerbeitragsrechts - nicht entstehen konnte, kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend nicht erfüllt.

Allerdings steht außer Frage, dass schon vor dem genannten Stichtag von der heutigen Kreuzung Steinacker-/Forststraße ein Weg nach Westen führte, dessen etwa 180 m lange Teilstrecke bis zur Parzelle Nr. 630/77 mit Ausnahme des im Zuge des Neubaus nach Süden verschobenen Abzweigs von der Steinackerstraße mit dem Verlauf der heutigen Straße „A“ im Wesentlichen übereinstimmte

vgl. die Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1961, Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 15.7.2008.

Dieser Weg stellt indes selbst in dem rund 70 m langen Teilstück zwischen Steinackerstraße und dem Anwesen B. keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u. a. Urteil vom 16.9.1977 - IV C 99.74 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62; zusammenfassend Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnrn. 27 ff.,

gehörten dort, wo früher preußisches Anliegerbeitragsrecht galt, zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen und zum anderen die vorhandenen Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts (§ 15 PrFluchtlG). Die Eigenschaft einer vorhandenen Erschließungsanlage konnte dabei auf die Teilstrecke einer darüber hinausreichenden Straße begrenzt sein.

Um als vorhandene Erschließungsanlage eingestuft zu werden, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht nur eines bestimmten Ausbauzustandes, sondern darüber hinaus der Funktion der betreffenden Straße/des betreffenden Straßenstücks als einer Erschließungsanlage. Dazu gehörte, wie das Verwaltungsgericht in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 21.10.1991 - 11 F 28/91 - zutreffend ausgeführt hat, mit Blick auf vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellte Straßen, dass die betreffende Straße/das betreffende Straßenstück zum Anbau bestimmt war (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PrFluchtlG) - das hieß: in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, mithin eine Innerortsstraße war

so OVG Münster, Entscheidungen vom 3.12.1993 - 3 A 3397/92 -, vom 4.11.1998 - 3 A 5079/94 - sowie vom 10.11.2000 - 3 A 6776/95 -; Beschluss des Senats vom 26.4.1993 - 1 W 25/93 -, SKZ 1993, 273 Leitsatz 9, und Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 29 -

bzw. mit Blick auf vorhandene Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat

ebenso OVG Münster, Entscheidungen vom 29.2.1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254, vom 9.3.2000 - 3 A 3611/96 - und vom 23.11.2001 - 3 A 1725/00 -, KStZ 2003, 53; Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 33.

An dieser funktionalen Komponente fehlte es bis zum 29.6.1961 bei dem von der Steinackerstraße nach Westen führenden Weg bereits auf dem Teilstück bis zum Anwesen B. Das ergibt sich daraus, dass diese Teilstrecke in der damals noch selbständigen Gemeinde D. verlief und aus der damit allein maßgeblichen Sicht der Gemeinde D. keinerlei Erschließungsfunktion hatte.

Es waren in diesem Bereich keine Fluchtlinien festgesetzt noch sonstige ortsrechtliche Vorschriften, etwa ein Ortsstatut, erlassen. Auch ansonsten war der Weg nicht zum Anbau und/oder innerörtlichen Verkehr bestimmt. Der alte Weg befand sich nämlich jedenfalls in dem Bereich zwischen Steinackerstraße und dem Anwesen B. fast vollständig in der Gemeinde D. Die südliche Straßenbegrenzungslinie bildete damals ebenso wie heute die Grenze zwischen den Gemarkungen und bis zum 1.1.1974 kommunalrechtlich selbständigen Gemeinden D. und H.

vgl. die Einzeichnung der Gemarkungsgrenzen im Lageplan, Hülle Ordner 1 vor Bl. 1.

Nur von dort, wo der alte Weg von der Steinackerstraße abzweigte, bis zur nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 648/3 (Gemeindehaus), also auf einem Teilstück von knapp 15 m, lag schon früher ein kleiner, bei der gebotenen Gesamtschau vernachlässigbarer Teil auf H. Bann. Zwar spricht vieles dafür, dass die von Süden an den Weg heranreichenden bebauten Grundstücke B., U. sowie H. und das Gemeindehaus an dem durch die längs der Steinackerstraße in der Gemeinde H. vorhandene Bebauung vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit (Geschlossenheit) teilhatten. Dieser Bebauungszusammenhang endete aber aus Rechtsgründen an der Grenze zwischen den Gemeinden H. und D., denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 26.5.1967 – IV C 25.66 -, E 27, 137 (138), sowie vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81; im Anschluss daran ebenso der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 -,

schloss das Bundesbaugesetz aus, dass sich ein Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG auf bebaute oder unbebaute Flächen einer angrenzenden selbständigen Gemeinde erstreckt. Deshalb war das damals noch gänzlich unbebaute Grundstück der Kläger Außenbereich. Es gehörte zu der auf hunderte von Metern unbebauten offenen Feldflur zwischen den bebauten Ortslagen D., H. und H. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist noch heute von der Straße „A“ die bebaute Ortslage weder von D. noch von H. zu sehen. Die Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1961 schließen ebenfalls jeden Zweifel an der Außenbereichslage aus.

Unter Geltung des preußischen Anliegerbeitragsrechtes galt eine entsprechende strikt gemeindebezogene Betrachtungsweise. Denn schon damals war die Planungshoheit wie beispielsweise das Recht zur Festsetzung von Fluchtlinien oder zum Erlass von Ortsstatuten auf Gemeindeebene angesiedelt (§ 1 Abs. 1 PrFluchtlG).

Angesichts des Verlaufes des alten Weges auf D. Bann kommt es daher im Lichte des § 242 Abs. 1 BauGB einzig darauf an, ob die Gemeinde D. den Weg zum Anbau und/oder innerörtlichen Verkehr bestimmt hatte. Dafür gibt es nicht zuletzt angesichts ihrer andernfalls bestehenden öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht ohne gleichzeitiges Abgabenerhebungsrecht nicht den geringsten Anhaltspunkt. Insbesondere hatte die Gemeinde D. keinerlei Interesse daran, dass dieser Weg von Eigentümern oder Bewohnern in H. gelegener Grundstücke genutzt wird. Die Bebaubarkeit der betreffenden Grundstücke im Gebiet der Gemeinde H. beruhte auf ihrer Zugehörigkeit zu der entlang der Steinackerstraße in H. entstandenen bebauten Ortslage und der durch die Steinackerstraße, nicht aber durch den alten Weg vermittelten Zugänglichkeit/Anfahrbarkeit. Daran änderte nichts, dass - wahrscheinlich - tatsächlich der alte Weg als Zufahrt zwar nicht zu den Wohnhäusern, wohl aber zu den bis an ihn heranreichenden Gärten der von der Steinackerstraße durchlaufenden Grundstücke genutzt wurde. Dabei handelte es sich nämlich nicht um innerörtlichen Verkehr, denn dazu zählte nur der Verkehr von Haus zu Haus innerhalb der Ortslage ein und derselben Gemeinde, hier also wiederum der Gemeinde D. Insoweit kommt wiederum ausschlaggebende Bedeutung der Tatsache zu, dass die erwähnten Gärten in der Gemeinde H, der Weg aber in der Gemeinde D. lagen.

g. Die Parzelle Nr. 103 wird durch die Straße „A“ im Verständnis der §§ 131, 133 BauGB erschlossen. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – 13.7.1990 – lag das Grundstück der Kläger - wie schon dargelegt - großteils im Innenbereich, war also Bauland. Da die Straße „A“ das genannte Grundstück nach Süden auf einer Länge von mindestens 40 m begrenzt, steht die Erschließungswirkung außer Frage.

h. Zu Schuldnern des Erschließungsbeitrags hat der Beklagte zu Recht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die Kläger bestimmt. Ihnen gehörte ausweislich des Grundbuchauszuges vom 6.6.2008 schon bei Erlass der ersten Heranziehungsbescheide die Parzelle Nr. 103, und daran hat sich bis heute nichts geändert. Als Miteigentümer haften sie als Gesamtschuldner (§ 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

4. Die mithin dem Grunde nach gerechtfertigte Heranziehung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag unterliegt auch der Höhe nach keinem eine (Teil-)Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler. Dabei ist vorab klarzustellen, dass der Senat bei der ihm obliegenden Rechtskontrolle nicht an das Rechenwerk des Beklagten gebunden ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beitragsforderung des Beklagten im Ergebnis, also der festgesetzte Betrag von 42.989,14 DM, überhöht ist. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

zuletzt Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253 m.w.N.,

sind nämlich aufgrund der §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheides von Amts wegen zu der Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid - gemessen am materiellen Recht - mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht - erforderlichenfalls unter Hilfestellung der beklagten Behörde - zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung des Bescheides liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand des Beitragsbescheides geändert werden

so BVerwG, Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 12.81 -, E 84, 356 (358).

Derartiges steht hier nicht im Raum. Vielmehr geht es vorliegend um die Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, die Größe des Abrechnungsgebietes sowie der beitragspflichtigen Teilfläche des Grundstücks der Kläger und die Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen. Insoweit hat der Senat selbst die rechtsfehlerfreien Ansätze zu ermitteln.

Der auf 42.989,14 DM festgesetzte Erschließungsbeitrag für die Herstellung der die Parzelle Nr. 103 der Kläger erschließenden Straße ist nicht zu hoch, sondern deutlich zu niedrig. Deshalb sind die angefochtenen Bescheide uneingeschränkt zu bestätigen.

a. Abrechnungsgebiet

Das bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu berücksichtigende Abrechnungsgebiet, also die durch die in Rede stehende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, wird durch die Ausdehnung der abzurechnenden Anbaustraße bestimmt. Dazu gehört hier zunächst die im Bebauungsplan „A“ so bezeichnete Straße „A“, die am Abzweig von der Steinackerstraße beginnt und beim Übergang der Straße in das erst später entstandene Neubaugebiet „Hirtenbrunnen“, also an der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des genannten Bebauungsplanes endet. Zunächst wurden die Straßenbauarbeiten nämlich an der zuletzt genannten Stelle eingestellt - das war Ende 1986/Anfang 1987 -, und erst Jahre später - nach den Angaben der Vertreter des Beklagten beim Ortstermin, denen die Kläger nicht widersprochen haben: etwa 2003 - fortgesetzt. Bei der dann erfolgenden Verlängerung der Straße „A“ war die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für das bis dahin endgültig hergestellte und gewidmete Straßenstück längst, nämlich am 13.7.1990, entstanden. Deshalb liegt insoweit keine Abschnittsbildung vor

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, E 101, 12, und vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 -, E 101, 225.

Die vorstehend abgegrenzte Straße „A“ stellt sich ungeachtet der Straßenverschwenkung nach Südwesten etwa in ihrer Mitte bei natürlicher Betrachtung, also orientiert an Straßenverlauf, Straßenbreite, Straßenlänge und Ausbauzustand

dazu BVerwG, Urteil vom 21.9.1979 - 4 C 55.76 -, BRS 37 Nr. 94.

als einheitliches Ganzes dar. Das lag schon nach den Lageplänen nahe und hat sich bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung klar bestätigt.

Zu der Straße „A“ gehört erschließungsbeitragsrechtlich weiterhin das im Bebauungsplan mit dem Buchstaben „D“ gekennzeichnete Straßenstück, das eine Länge von ca. 70 m aufweist. Diese Stichstraße stellt sich nämlich als unselbständiges „Anhängsel“ der als „Hauptzug“ zu sehenden Straße „A“ dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. BVerwG, Urteil vom 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156,

ist eine bis zu 100 m lange, sich nicht verzweigende, geradlinig verlaufende Stichstraße regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren. Diese Vermutung gewinnt vorliegend zusätzlich Gewicht dadurch, dass die Straße „D“ lediglich sieben Grundstücke zusätzlich erschließt. In der Örtlichkeit hat sich der Eindruck der Unselbständigkeit endgültig bestätigt.

Kein weiteres „Anhängsel“ der Straße „A“ bildet das rund 85 m lange Straßenstück zwischen der Straße „A“ und dem sogenannten zentralen Platz des Neubaugebietes „A“. Dieses Straßenstück gehört vielmehr erschließungsbeitragsrechtlich zu der damit insgesamt rund 290 m langen Straße „B“. Das ergibt sich bei der auch insoweit gebotenen natürlichen Betrachtung. Verlaufsmäßig schließt sich das genannte Straßenstück nordöstlich des genannten Platzes exakt an das von Südwesten her auf diesen Platz zuführende Teilstück der Straße „B“ an und erscheint als dessen natürliche Verlängerung. Dagegen ist es, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, wegen des Knicks, den die Straße in Höhe des Abzweigs „E“ macht, unmöglich, vom zentralen Platz aus die Straße „A“ zu sehen. Den Ausschlag gibt dann, dass der zentrale Platz, wie der an Ort und Stelle gewonnene Eindruck ergeben hat, die Straße „B“ nicht im Sinne eines eigenständigen Elements des Straßennetzes teilt

dazu Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 22; Thielmann, KStZ 2003, 141, und OVG Koblenz, Urteil vom 21.8.2007 - 6 A 10527/07 -, AS 35, 71 (75).

Der Begriff „zentraler Platz“ vermittelt nämlich einen unzutreffenden Eindruck. Tatsächlich befindet sich im Bereich der versetzten Kreuzung der Straßen „B“, „F“ und „G“ lediglich eine nicht als Kreisverkehrsanlage gekennzeichnete, von einer niedrigen Mauer begrenzte Verkehrsinsel mit einem Durchmesser von ca. 4,50 m, auf der mehrere Büsche und ein Baum stehen. Ansonsten ist der Platz vollständig befahrbar. Dass hier die öffentliche Verkehrsfläche besonders breit ist, hat seine Erklärung darin, dass nur an dieser Stelle Flächen für den ruhenden Verkehr geschaffen wurden. Wie die vom Verwaltungsgericht während seiner Ortsbesichtigung gefertigten Lichtbilder Nr. 36 (Film 1) und 1 A (Film 2) eindruckvoll belegen und sich bei der Inaugenscheinnahme durch den Senat bestätigt hat, hindern Verkehrsinsel nebst Bepflanzung und Platz weder die Sicht von der Straße „A“ kommend ab dem Abzweig „E“ nach Südwesten noch von Südwesten kommend nach Nordosten. Vielmehr entsteht in der Örtlichkeit der Eindruck, die Teilstücke der Straße „B“ nordöstlich und südwestlich des zentralen Platzes bildeten zusammen mit dem Platz ein einheitliches Ganzes. Dem liefe eine erschließungsbeitragsrechtliche Zuordnung des nördlichen Teilstücks zur Straße „A“ zuwider.

Die mithin bei natürlicher Betrachtung aus der Straße „A“ zwischen der Steinackerstraße und dem Beginn des Neubaugebietes „H“ sowie aus der Straße „D“ bestehende einheitliche Anbaustraße muss im Weiteren nicht aus Rechtsgründen für die Erhebung der Erschließungsbeiträge in Teilstücke aufgespalten werden. Eben dies fordern die Kläger mit Rücksicht auf das nur einseitig anbaubare Teilstück der Straße „A“. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 32.95 -

E 102, 294; ebenso Beschluss vom 25.4.2000 - 11 B 46.99 -, KStZ 2000, 193,

entschieden, eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes bildende Straße müsse dann erschließungsbeitragsrechtlich in selbständige Teilstücke aufgespalten werden, wenn sie auf einer Teilstrecke beidseitig einer Bebauung entzogen sei, sofern dieses Teilstück - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittle und es - zweitens - im Verhältnis zu der in Rede stehenden Straße insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sei; ersteres setze eine Mindestlänge von über 100 m voraus; das zweite Kriterium sei dann erfüllt, wenn das der Bebauung beidseitig entzogene Teilstück jedenfalls 20 % der Gesamtlänge der Straße ausmache. Überträgt man dies auf den Fall beidseitiger Nichtanbaubarkeit eines Straßenteilstücks bezogene Urteil überhaupt auf den Fall einer nur einseitigen Nichtanbaubarkeit, hält es der Senat im Anschluss an Driehaus

a.a.O., § 12 Rdnr. 39,

für angezeigt, das vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6.12.1996 herausgearbeitete Maß von 20 % der Gesamtlänge der Straße sinngemäß dergestalt anzuwenden, dass es nicht auf die Straßenlänge, sondern auf die Frontlängen der die Straße begrenzenden Grundstücke bezogen, also die Straßenlänge praktisch verdoppelt wird. Davon ausgehend ist aber eine Aufsplitterung der zur Abrechnung stehenden Anbaustraße wegen ihrer teilweise gegebenen einseitigen Anbaubarkeit nicht geboten. Die Straße „A“ ist nämlich - herausgemessen aus dem Bebauungsplan - rund 405 m lang. Hinzu zu addieren ist die Länge der Straße „D“ mit rund 70 m. Das nur einseitig anbaubare Straßenteilstück ist rund 127 m lang. Bezogen auf die Straßenfronten stehen damit (405 m + 70 m) x 2 = 950 m lediglich 127 m nur einseitige Anbaubarkeit - das sind etwas über 13 % - gegenüber. Der Grenzwert von 20 % ist also deutlich unterschritten, so dass sich weitere Erwägungen erübrigen. Dass die nur einseitig anbaubare Teilstrecke – bezogen auf die gesamte Anbaustraße – von lediglich untergeordneter Bedeutung ist, entspricht im Übrigen dem beim Ortstermin gewonnenen Eindruck.

Der vom Gemeinderat am 16.7.1987 gefasste Beschluss, alle Straßen im Plangebiet „Auf der Alten Nachtweide“ als Erschließungseinheit abzurechnen, wurde bereits vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - öffentliche Bekanntmachung der Straßenwidmung am 13.7.1990 - aufgehoben. Daher bleibt es bei der Einzelabrechnung als dem gesetzlich vorausgesetzten Regelfall. Anhaltspunkte dafür, unter Ermessensgesichtspunkten sei eine einheitliche Abrechnung zwingend geboten, liegen nämlich nicht vor.

Mit der Einbeziehung der Straße „D“ in die Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger missachtet der Senat nicht den Willen des Gemeinderates von A-Stadt. Die Annahme der Kläger, der Rat habe gewollt, die Straßen „A“ und „D“ als Abschnitte einer einzigen Anbaustraße je für sich abzurechnen, trifft nicht zu. In der Sitzung vom 20.6.1990 hat der Rat mit Blick auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Siedlungsgebiet „A“ vielmehr folgendes beschlossen:

„Die Erschließungsanlagen werden als einzelne Anlagen abgerechnet“

vgl. Ordner 5, Bl. 129, 132.

Geirrt hat sich der Rat allerdings insoweit, als er die Straßen „A“ und „D“ jeweils als selbständige Anbaustraßen ansah. Daraus lässt sich aber schon angesichts des ausdrücklich bekundeten Willens, jede Anlage solle entsprechend dem gesetzlichen Regelfall für sich abgerechnet werden, nicht ableiten, im Falle einer Fehlbeurteilung in Bezug auf die Grenzen einzelner Erschließungsanlagen wolle der Rat eine Abschnittsbildung. Zudem muss der Beschluss vom 20.6.1990 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27.5.1988 - 3 F 23/88 - gesehen werden. Darin war der Ratsbeschluss vom 16.7.1987, alle Erschließungsanlagen im Bereich „A“ zusammen abzurechnen, unter anderem deswegen für unwirksam erklärt worden, der Beschluss sei zu spät, nämlich nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gefasst worden. Mithin ging der Rat am 20.6.1990 davon aus, es sei Raum weder für eine Einheits- noch für eine Abschnittsbildung; die Abrechnung jeder einzelnen Anlage sei gesetzlich zwingend vorgegeben. Dies berücksichtigend sind die Aussagen im Beschluss vom 20.6.1990 dazu, was je für sich eine Erschließungsanlage sei, nur erläuternder Natur ohne eigenständige Bindungswirkung.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einbeziehung der Straße „D“ in die Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger wirkt sich im Ergebnis zu deren Gunsten aus. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 4.b. beläuft sich der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Straße „D“ auf

 1.839,53 DM  für Grunderwerb
73.144,83 DM  für Straßenbau
   2.757,99 DM  für Straßenbeleuchtung
77.742,35 DM         

Davon sind nach Abzug des 10 %igen Gemeindeanteils 69.968,12 DM umlagefähig. Angesichts einer modifizierten Fläche der durch die Straße „D“ erschlossenen Grundstücke von 7.103,75 m² ergibt sich daher bei isolierter Abrechnung der Straße „D“ ein Beitragssatz von 9,8494626 DM/m², also wesentlich niedriger als bei einer einheitlichen Abrechnung der Straße „A“ und „D“ und erst recht als bei einer Abrechnung allein der Straße „A“. Umgekehrt folgt daraus, dass der Beitragssatz bei Abrechnung der Straße „A“ für sich allein höher liegt als bei einheitlicher Abrechnung der Straßen „A“ und „D“, die einheitliche Abrechnung also für die Kläger günstiger ist.

Die durch die Straße „A“ erschlossenen Grundstücke hat der Beklagte im „Übersichts- und Verteilungsplan Erschließungsanlage A“

Ordner 1 Bl. 6

vollständig erfasst. Einwände dagegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte bei den Grundstücken U. und B.

Nr. 21 und 22 der Abrechnungsliste, Ordner 5 Bl. 2,

die Erschließungswirkung der Straße „A“ auf Teilflächen beschränkt hat, geschah das zu Unrecht. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in den in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen vom 13.5.1992 - 1 W 118 und 120/91 - und erhöht daher - wie in dem erstinstanzlichen Urteil - die entsprechenden Ansätze bei der modifizierten Grundstücksfläche von 621,25 m² auf 898,75 m² (Grundstück U.) bzw. von 575,00 m² auf 868,75 m² (Grundstück B.). Damit geht der Beklagte inzwischen konform.

Auf die Größe der beitragspflichtigen Teilfläche des Grundstücks der Kläger wird gesondert eingegangen.

Durch die Straße „D“ werden zusätzlich sieben Grundstücke erschlossen. Deren Größe hat der Beklagte in der nachgereichten Liste vom 20.10.2006

Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008

mit 5.683,00 m² angegeben. Daraus folgt eine modifizierte Grundstücksfläche von 7.103,75 m².

Damit ergibt sich eine Größe des Abrechnungsgebietes - ohne das Grundstück der Kläger - von:

22.924,50 m²  ursprünglicher Ansatz des Beklagten
- 1.887,50 m²  Parzelle Nr. 103 der Kläger
- 575,00 m²  Grundstück B.
- 621,25 m²  Grundstück U.
+ 868,75 m²  Grundstück B.
+ 898,75 m²  Grundstück U.
+ 7.103,75 m²  zusätzlich durch die Straße „D“ erschlossene Grund-stücke
28.712,00 m²         

b. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

Für die Zusammenstellung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes geht der Senat von der Kostenzusammenstellung in der von dem Ingenieurbüro S. erstellten und vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008 vorgelegten Aufstellung aus.

aa. Die Grunderwerbskosten für die Herstellung der Straßen „A“ und „D“ sind mit 5.939,83 DM und 1.839,53 DM, zusammen 7.779,36 DM angegeben. Einwände sind insoweit nicht vorgebracht. Die einschlägigen Rechnungen liegen vor

Ordner 2a Bl. 1 - 11

und ergeben eine eindeutige Zuordnung des Aufwandes zu der hier interessierenden Anbaustraße.

bb. Für die Freilegung hat der Beklagte Beträge von 1.220,03 DM für die Straße „A“ und von 377,84 DM für die Straße „D“ in die Aufstellung einbezogen. Das überzeugt nicht. Die Notarkosten sind, wie bereits das Verwaltungsgericht beanstandet hat, nicht belegt. Die Entschädigungszahlungen betreffen ausweislich der Verträge

Ordner 2a Bl. 12 ff.

zumindest teilweise die erschließungsbeitragsrechtlich irrelevante Verlegung einer Trinkwasserleitung. Der Senat streicht die Position ganz.

cc. Die erschließungsbeitragsfähigen Straßenentwässerungskosten hat der Beklagte für die Straße „A“ mit 118.057,51 DM in die Kostenzusammenstellung einbezogen. Es steht außer Frage, dass insoweit in erheblichem Umfang beitragsfähige Kosten angefallen sind. Die Zusammenstellung der erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen durch den Beklagten entspricht jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

dazu zusammenfassend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnrn. 64 ff.,

und die vorliegenden Daten lassen eine dieser Rechtsprechung Rechnung tragende „Umrechnung“ nicht zu. Entsprechendes gilt für die Kanalbaukosten im Bereich der Straße „D“, die der Beklagte mit 11.044,47 DM angegeben hat. Der Senat streicht daher beide Positionen ganz. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Kritik der Kläger an der Berücksichtigung der Kosten für das Abbauen und Wiedererstellen einer Holzgarage beim erschließungsbeitragsfähigen Aufwand, denn diese Position ist in die Kanalbaukosten eingegangen

vgl. Bl. 291 GA, Ordner 2 a Bl. 41 und Ordner 5 Bl. 36.

dd. Der Straßenbau hat nach Auffassung des Beklagten erschließungsbeitragsfähige Kosten in Höhe von 431.941,43 DM im Bereich der Straße „A“ und in Höhe von 73.144,83 DM im Bereich der Straße „D“ verursacht. Insoweit sind die Baukosten im engeren Sinne auf der Grundlage konkreter Mengenblätter

Ordner 5 Bl. 57-106 für die Straße „A“ und Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008 für die Straße „D“

und der Preise aus der Rechnung der Bauunternehmung M. GmbH vom 4.6.1987

Ordner 2a Bl. 79-86

mit 363.592,17 DM bzw. 61.575,46 DM „spitz“ ermittelt und nicht prozentual nach Straßenflächen geschätzt worden. Daher geht die insoweit geübte Kritik der Kläger fehl. Nach Straßenflächen umgelegt wurden lediglich die Aufwendungen durch beim Straßenbau im gesamten Erschließungsgebiet erbrachte und einheitlich in Rechnung gestellte Ingenieurkosten, die Kosten der einheitlich erfolgten Ausschreibungen und das pauschal vereinbarte Honorar der LEG

Ordner 5 Bl. 5.

Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da insoweit eine pfenniggenaue Zuordnung zu einzelnen Straßen nach erbrachten Teilleistungen nicht möglich ist und die Schätzung nach der Größe der Straßenflächen wirklichkeitsnah erscheint

vgl. VGH Kassel, Urteil vom 5.12.2007 – 5 UE 136/07-, K StZ 2008, 152 (154).

Damit sind 505.086,26 DM beitragsfähig.

Ein Abzug deswegen, weil die Straße „A“ teilweise nur einseitig anbaubar ist, muss nicht erfolgen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1977 - IV C 1.75 -

E 52, 364, 369; dazu Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 39,

ist es bei nur teilweise einseitig anbaubaren Straßen grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Eigentümer der bebaubaren Grundstücke die gesamten Herstellungskosten, also auch den Aufwand für die Herstellung der Straße im Bereich des nur einseitig anbaubaren Straßenstücks, - vom Gemeindeanteil abgesehen - anteilig tragen, sofern das nur einseitig anbaubare Straßenstück „verhältnismäßig kurz“ ist. Insoweit ist auf den in den vorstehenden Ausführungen entwickelten Grenzwert von 20% hinzuweisen. Damit ist die Zumutbarkeitsgrenze abstrakt festgelegt und fallbezogen gewahrt

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.3.2004 – 9 C 6.03 -, KStZ 2004, 217 (218), wonach bei teilweise nur einseitig anbaubaren Straßen aus Billigkeitsgründen die Beitragsfähigkeit der Herstellungskosten zu modifizieren ist, wenn „eine Straße … in voller oder nahezu voller Ausdehnung lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist“.

Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass nördlich der Straße „A“ auf einem Teilstück von ca. 127 m Länge nicht gebaut werden darf, bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „A“ auf Dauer angelegt war. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 2/3) ergibt, wurde die dort ursprünglich beabsichtigte Bebauung deswegen im endgültig beschlossenen Bebauungsplan gestrichen, weil eine ausreichende Wasserversorgung, insbesondere auch im Brandfall, als nicht hinreichend gesichert angesehen wurde. Hinzu kam, dass der entsprechende Geländestreifen überwiegend zum Gebiet der früher selbständigen Gemeinde H. - inzwischen Ortsteil der Gemeinde E. - gehört und der dortige Ortsrat schon bei Planaufstellung und dann bis heute Baustellen für H. nicht nördlich des Neubaugebiets „A“ anstrebte, sondern im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil H. Darauf ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - zurückzuführen, dass bis heute - rund 25 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „A“ - noch kein Baurecht für das in Rede stehende Gelände nördlich der Straße „A“ geschaffen wurde.

Schließlich ist die Straße „A“ im Bereich ihrer einseitigen Anbaubarkeit nur in dem Umfang hergestellt worden, wie dies zur hinreichenden Erschließung der Grundstücke „schlechthin unerlässlich“ war. Das gilt nicht nur mit Blick auf die Breite der Fahrbahn von 5,50 m, wobei zu bedenken ist, dass die Straße „A“ nach der Konzeption des Bebauungsplanes die einzige Verbindung des Neubaugebietes mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz darstellte und gerade in dem nur einseitig anbaubaren Teilstück wegen der Nähe zur Steinackerstraße besonders stark befahren wird

vgl. in diesem Zusammenhang Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 54,

sondern auch für den auf der Nordseite der Straße „A“ durchgängig in einer Breite von 1,50 m angelegten zweiten Gehweg. Es konnte der Gemeinde E.nicht angesonnen werden, auf diesen zweiten Gehweg im Bereich der nur einseitigen Anbaubarkeit zu verzichten. Immerhin folgt nach Westen zu auf dieser Straßenseite eine durchaus beachtliche Wohnbebauung, und den dort Wohnenden und zu Fuß in Richtung Steinackerstraße Gehenden sollte verständlicherweise eine Überquerung der Fahrbahn erspart bleiben.

ee. Die Ansätze für die Installierung der Straßenbeleuchtung in Höhe von 16.293,57 DM im Bereich der Straße „A“ und in Höhe von 2.757,99 DM im Bereich der Straße „D“, zusammen also 19.051,56 DM haben die Kläger nicht angegriffen. Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die einschlägigen Rechnungen liegen vor

Ordner 2a Bl. 103-106.

ff. Die Vermessungskosten von 3.825,30 DM (Straße „A“) und 1.184,68 DM (Straße „D“) haben die Kläger beanstandet. Der Senat geht dieser Kritik nicht weiter nach, sondern lässt diese beiden Ansätze außen vor. Dasselbe gilt für die vom Beklagten in die Aufstellung einbezogenen „sonstigen Kosten“.

Insgesamt belaufen sich damit die auf jeden Fall erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen für die Herstellung der das Grundstück der Kläger erschließenden Anbaustraße auf

Grunderwerb:  7.779,36 DM
Straßenbau:   505.086,26 DM
Straßenbeleuchtung :    19.051,56 DM
         531.917,18 DM

c. Beitragspflichtige Teilfläche der Parzelle Nr. 103

Die Parzelle Nr. 103 der Kläger liegt sowohl in westlicher als auch in nördlicher Richtung am Übergang des Innen- in den Außenbereich. Deshalb ist insoweit die durch die Straße „A“ bewirkte Erschließung auf eine Teilfläche beschränkt und muss gesondert ermittelt werden. Dabei ergibt sich nach Norden zu kein Problem. Insoweit durfte der Satzungsgeber eine sogenannte Tiefenbegrenzung vornehmen. Diese hat er in § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 lit. b EBS für Grundstücke im nichtbeplanten Innenbereich auf 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage, bestimmt. Konkret ergibt sich damit diese Grenzlinie durch Parallelverschiebung der Straßenbegrenzungslinie um 50 m nach Norden

ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 26.9.2007 – 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346 (347); VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2005 -5 UZ 1610/05-, RdL 2006, 9 (10); Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 43, und Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht – Stand: Juli 2008 -, § 8 Rdnr. 614e.

Allerdings darf eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung nicht über das Maß hinausgehen, das den typischen örtlichen Verhältnissen entspricht

so BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15.03 -, KStZ 2005, 14.

Ob damit nicht eine Tiefenbegrenzung von 50 m zu hoch angesetzt ist, kann dahinstehen. Sollte dies zutreffen, wäre nämlich lediglich der vorgenannte Teil des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Ortssatzung ungültig mit der Folge, dass vom Ansatz her jeweils einzelfallbezogen die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ermittelt werden müsste. Allerdings käme fallbezogen die zweifelsohne rechtsgültige Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 der Ortssatzung zum Tragen, wonach für die Beitragsberechnung auf jeden Fall die Grundstücksfläche bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung in Ansatz zu bringen ist. Die entsprechende Grenzlinie ist wiederum durch Parallelverschiebung der Straßenbegrenzungslinie bis hin zur nordöstlichen Ecke des ehemaligen Stallgebäudes der Kläger zu ziehen.

Problematischer ist die Begrenzung der Erschließungswirkung der Straße „A“ in Bezug auf die Parzelle Nr. 103 nach Westen, da insoweit die einschlägige Ortssatzung keine, jedenfalls keine ausdrückliche Regelung enthält. Deshalb bedarf es vom Ansatz her einer zentimetergenauen Fixierung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auf der Parzelle Nr. 103. Indes kann nach Auffassung des Senats zur Lückenfüllung die im einschlägigen Ortsrecht ausdrücklich nur für die Begrenzung der Erschließungswirkung einer Anbaustraße ins Hinterland bestimmte Festlegung einer Tiefenbegrenzung zur Begrenzung der Erschließungswirkung einer Straße zur seitlichen Grenze sinngemäß herangezogen werden. Der Eigentümer eines Grundstücks, das zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht, soll nämlich nach dem in § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 der Ortssatzung zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers nur auf der Grundlage der Teilfläche seines Grundstücks zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden, die sich auf seinem Grundstück bis zu einer rechtwinklig zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Linie ergibt, die an der dem Außenbereich nächstgelegenen Ecke der vorhandenen Bebauung ansetzt. Ob der Übergang des bebauten Grundstücks in den Außenbereich rückwärtig oder seitwärts erfolgt, macht nämlich insoweit keinen Unterschied. Es geht – vorrangig aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität – um eine zentimetergenaue Fixierung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich für die Beitragsberechnung

vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 33 und 39; in Rechtsprechung – u.a. OVG Schleswig, Urteil vom 26.9.2007 – 2 LB 21/07 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2005 – 5 UZ 1610/05 -, a.a.O., und OVG Magdeburg, Urteil vom 27.4.2006 – 4 L 186/05 -, BauR 2006, 2108 Leitsatz – und Literatur – u.a. Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht – Stand: Juli 2008 -, § 8 Rdnrn. 1030a und 1031b – wird vielfach die Ansicht vertreten, eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung könne nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die Abgrenzung der erschlossenen Teilfläche eines Grundstücks zur Seite angewendet werden; dies überzeugt nach Auffassung des Senats zwar für eine ein bestimmtes Maß festlegende Tiefenbegrenzung wie hier § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 EBS, nicht aber auch für eine an die außenbereichsnächste Bebauung anknüpfende Regelung wie § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 EBS; im Ergebnis gelangen die zitierte Rechtsprechung und Literatur zum selben Ergebnis wie der Senat, denn sie suchen eine Abgrenzung zwischen Bauland und Außenbereich in den konkreten Gegebenheiten auf dem Grundstück, knüpfen dabei an die dem Außenbereich am nächsten kommende Bebauung bzw. „bebauungsakzessorische“ Nutzung an und postulieren eine „lotgerechte“ Grenzziehung.

Nur diese Sicht der Dinge wird außerdem den konkreten örtlichen Gegebenheiten gerecht. Die linke Grenze der Parzelle Nr. 103 verläuft zur Straße „A“ in einem Winkel von ca. 135º nach Nordwesten. Das auf der Parzelle Nr. 103 stehende Wohnhaus, vor allem aber auch das nordwestlich davon errichtete frühere Stallgebäude stehen schräg zur Straße „A“ und wirken, wie bei der Inaugenscheinnahme festgestellt wurde, durch ihre verhältnismäßig großen Baumassen unmittelbar nach vorne zur Straße. Das wird durch einen Zaun, der von dem Hinterhaus etwa zum Schnittpunkt zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 102 und 103 führt, und die Lage der durch die betonierten Begrenzungsmauern massiv in Erscheinung tretenden früheren Dunglege unmittelbar vor dem ehemaligen Stall unterstrichen. Von daher drängt es sich - nicht zuletzt auch in Ermangelung anderer Anhaltspunkte - in der Örtlichkeit geradezu auf, Innen- und Außenbereich auf der Parzelle Nr. 103 mittels einer Linie voneinander abzugrenzen, die rechtwinklig von der Straße „A“ abzweigend zu der am weitesten nach Westen vorspringenden Ecke des Hinterhauses führt.

Die Größe der nach diesen Vorgaben abgegrenzten beitragspflichtigen Teilfläche der Parzelle Nr. 103 hat der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur P. ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008 vorgelegten Skizze mit 2.406 m² ermittelt. Dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht. Multipliziert mit dem satzungsmäßigen Faktor für zweigeschossige Bebaubarkeit ergibt das eine modifizierte Grundstücksfläche von 3.007,50 m².

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vorstehend vorgenommene Begrenzung der beitragspflichtigen Teilfläche der Parzelle Nr. 103 ist die für die Kläger günstigste Betrachtungsweise. Jede weiter nach Westen und/oder Norden verschobene Begrenzung würde zwar einerseits die Größe des Abrechnungsgebietes, andererseits aber auch den beitragspflichtigen Teil des Grundstücks der Kläger vergrößern. Das würde sich im Ergebnis nachteilig auf die Höhe der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger auswirken. Das bestätigen Kontrollberechnungen mit den von Vermessungsingenieur P. in Umsetzung der früheren Senatsvorgaben vom 15./16.5.2008 durchgeführten Vermessungen, die zu beitragspflichtigen Teilflächen der Parzelle Nr. 103 von 3.233 bzw. 2.653 m² geführt haben. Dass demgegenüber ein im Verhältnis zu der vom Senat für richtig erachteten beitragspflichtigen Fläche der Parzelle Nr. 103 kleineres Teilstück als beitragspflichtig angesehen werden könnte, ist nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck auszuschließen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung der auf jeden Fall gerechtfertigten Beitragspflicht der Kläger für die Parzelle Nr. 103:

Beitragsfähiger Erschließungsaufwand: 531.917,18 DM
Anteil der Gemeinde:  53.191,72 DM
Umlagefähiger Erschließungsaufwand: 478.725,46 DM
Summe der modifizierten Grundstücksflächen des Abrechnungsgebietes:  31.719,50 m²
Beitragssatz:  15,092465 DM/m²
Beitragspflicht der Kläger für die Parzelle Nr. 103:  45.390,59 DM.

Damit steht fest, dass die Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt sind, was zugleich einen Rückzahlungsanspruch ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Folglich muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.979,00 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide vom 23.10.1987 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.10.1990 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14.4.1994 insgesamt abgewiesen.

Die vom Beklagten im Berufungsverfahren erneut vorgetragenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage greifen allerdings nicht durch. Die Klage wurde am 31.8.1994 form- und fristgerecht erhoben und hindert seither den Eintritt der Bestandskraft der Heranziehungsbescheide. Dass beide Beteiligte nach Klageerhebung jahrelang kein Interesse an der Bearbeitung und Entscheidung der Sache zeigten und das Verwaltungsgericht deshalb am 17.5.1996 die Angelegenheit aktenordnungsmäßig als erledigt ansah sowie die Akte weglegte, änderte nichts am Fortbestand der Rechtshängigkeit. Zutreffend wurden die Beteiligten vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.5.1996 darüber informiert, sie könnten jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen. Damit fehlte jede Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten, die Kläger würden von ihrem Aufgreifensrecht jedenfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeit keinen Gebrauch mehr machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger bereits am 9.9.1993 den streitigen Betrag überwiesen haben. Diese Zahlung erklärt sich daraus, dass zuvor die Anträge der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung der Heranziehungsbescheide und auf Vollstreckungsschutz endgültig ohne Erfolg geblieben waren und der Beklagte die zwangsweise Beitreibung eingeleitet hatte. Die Überweisung erfolgte erklärtermaßen unter dem Vorbehalt der Weiterverfolgung aller Einwände im Hauptsacheverfahren, was durch die Aufrechterhaltung des Widerspruchs und nach dessen Zurückweisung durch die Klageerhebung bekräftigt wurde. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Schriftsatz der Kläger vom 5.1.2005 hin das Verfahren wiederaufgenommen und, nachdem die Kläger auf die Betreibensaufforderung vom 13.7.2005 fristgerecht reagiert hatten, über die Klage in der Sache entschieden.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger werden durch die streitgegenständliche Heranziehung nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der zwischen der Gemeinde E. und der Landesentwicklungsgesellschaft Saar - LEG - am 13.12.1983 geschlossene Vertrag

Ordner 2 Bl. 50 ff.

überhaupt Raum für eine bescheidmäßige Umlage bestimmter Kosten der Erschließung des Gebiets „Auf der Alten Nachtweide“ lässt, ist zu bejahen. Bei der genannten Vereinbarung handelt es sich nämlich nicht um einen Erschließungsvertrag im Sinne des damals noch geltenden § 123 Abs. 3 BBauG (inzwischen: § 124 Abs. 1 BauGB). Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der genannten Bestimmung zeichnen sich dadurch aus, dass ein Privater als „Erschließungsunternehmer“ auf regelmäßig ihm gehörenden Grundstücksflächen die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten als eigene Einrichtungen herstellt, die von den Anlagen erschlossenen Grundstücke in bebautem oder unbebautem Zustand verkauft, im Rahmen der betreffenden Verträge die ihm entstandenen Erschließungsaufwendungen auf die Erwerber abwälzt und schließlich die Erschließungsanlagen der Gemeinde überträgt. In solchen Fällen folgt die „Sperre“ für eine Beitragserhebung letztlich daraus, dass der Gemeinde kein Erschließungsaufwand entsteht

zu alldem ausführlich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 4.

So ist das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Eppelborn und der LEG im Vertrag vom 13.12.1983 aber nicht ausgestaltet worden. Bereits in dessen „Vorbemerkungen“ heißt es, dass sich die Gemeinde der LEG bei der Erschließung des damals weitgehend im Gemeindeeigentum stehenden Plangebietes lediglich für bestimmte, in der Folge aufgelistete Aufgaben „bedient“, wobei die LEG hierfür ein „Honorar“ erhält. Bezüglich der Erschließungskosten bestimmt § 13 Abs. 4 des Vertrages, dass die Umlage mittels Erschließungsbeiträgen der Gemeinde im Verhältnis zu den einzelnen Grundstückseigentümern erfolgt, wobei die LEG hierfür die einschlägigen Kosten zusammenstellt, die Bescheide versandfertig vorbereitet und beim Auftreten von Streitigkeiten die Gemeinde durch Stellungnahmen unterstützt. Damit liegt der Sache nach ein privatrechtlicher Generalunternehmervertrag vor, durch den die Gemeinde die LEG insbesondere mit der bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlagen beauftragt hatte. Solche Verträge ändern nichts an der Geltung des Erschließungsbeitragsrechts

vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 7.

Erst recht trifft dies auf das Verhältnis zwischen der Gemeinde E. und den Klägern zu. Deren Grundbesitz liegt nämlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „A“. Ausschließlich auf das Plangebiet bezieht sich aber der Vertrag vom 13.12.1983, der daher – unabhängig von der vorstehenden Argumentation - nichts daran ändert, dass für außerhalb des Plangebietes gelegene Grundstücke eine Umlage des entstandenen Erschließungsaufwandes nach Maßgabe der §§ 127 ff. BBauG/BauGB in Verbindung mit den Ortssatzungen stattzufinden hat. Dies stellt § 13 Abs. 4 des Vertrages vom 13.12.1983 klar.

2. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide entsprechen jedenfalls in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.10.1990 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Zum Ausdruck gebracht ist dort, dass die Kläger als Miteigentümer der in der Flur 29 der Gemarkung D. gelegenen Parzelle Nr. 103, bei der es sich ausweislich des Grundbuchauszuges vom 6.6.2008

Bl. 398 ff. GA

schon damals und auch heute noch im grundbuch- und damit auch im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne

zu dieser Gleichsetzung vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 5,

um ein selbständiges Grundstück handelt, für dessen Erschließung durch die Straße „A“ des Bebauungsplanes „A“ als Gesamtschuldner einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 42.989,14 DM zu zahlen haben. Damit ist entsprechend den §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 Nr. 2 KAG, 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und zudem angegeben, wer die Abgabe für welches Grundstück und für die Herstellung welcher Erschließungsanlage schuldet. Mehr ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ergänzend verweist der Senat auf die einschlägigen Ausführungen in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 -.

3. Die Kläger sind für die Parzelle Nr. 103 dem Grunde nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden.

a. Grundlage der Veranlagung der Kläger bilden mit Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die ihr Grundstück begrenzende Straße - das ist, wie noch dargelegt werden wird, der 13.7.1990 - die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Eppelborn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.12.1978 in der Gestalt der Änderungssatzung vom 4.10.1979 – im Weiteren: EBS -. Zwar haben die Kläger die Gültigkeit des genannten Ortsrechts pauschal in Frage gestellt. Bei der deswegen vom Senat durchgeführten Überprüfung haben sich indes ausschließlich Bedenken an der Wirksamkeit des § 6 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Satz 1 EBS - Tiefenbegrenzung - ergeben. Diesen muss an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden, denn selbst wenn diese Bestimmung unwirksam sein sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beitragssatzung im Übrigen. Auch ohne § 6 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Satz 1 EBS läge eine taugliche, nämlich hinreichend vollständige Regelung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor. Deshalb wird auf die Frage der Gültigkeit des § 6 Abs. 4 Nr. 3 lit. b Satz 1 der Ortssatzung erst im Zusammenhang mit der Ermittlung der beitragspflichtigen Teilfläche der Parzelle Nr. 103 näher eingegangen.

b. Die an der Parzelle Nr. 103 vorbeiführende Straße „A“ ist auf ihrer gesamten Länge zum Anbau bestimmt (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), stellt also eine erschließungsbeitragsfähige Anlage dar.

Die von den Klägern im Berufungsverfahren geforderte Einstufung des Teilstücks der Straße „A“ zwischen der Steinackerstraße und der Baustelle 2 im Neubaugebiet (Parzelle Nr. 630/77)

Grundstücksbezeichnung hier und im Weiteren nach dem Übersichts- und Verteilungsplan Erschließungsanlage „A“, Ordner 1 Bl. 6,

als - beitragsfreie - Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), also entsprechend der dortigen Legaldefinition als eine selbst nicht zum Anbau bestimmte, aber zur Erschließung des Baugebietes notwendige öffentliche Straße, ist verfehlt. Sicherlich dient das genannte Straßenstück als einzige Zufahrt zu dem Neubaugebiet „A“ und inzwischen auch zu dem seit 2003 im Westen davon entstandenen weiteren Neubaugebiet „H“. Das genügt indes nicht, um vom Vorliegen einer Sammelstraße auszugehen. Der Bestimmung einer Straße zum Anbau steht nämlich nicht entgegen, dass sie zugleich eine wichtige innerörtliche Verbindungsfunktion hat. Das gehört vielmehr grundsätzlich zur Erschließungsfunktion - auch - von Anbaustraßen

so BVerwG, Urteil vom 8.8.1975 - IV C 74.73 -, BRS 37 Nr. 42, und Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 40.

Für die Abgrenzung zwischen Anbau- und Sammelstraße kommt es entsprechend der erwähnten Legaldefinition darauf an, ob eine Straße bzw. ein bestimmtes Straßenteilstück selbst zum Anbau bestimmt ist. Das wiederum hängt davon ab, ob an ihr/ihm gebaut werden kann und darf bzw. - konkreter mit Blick auf Wohngrundstücke - ob von der Straße auf das angrenzende Baugrundstück Zugang genommen werden kann und darf

so BVerwG, Urteile vom 23.5.1973 – IV C 19.72 -, BRS 37 Nr. 29, vom 29.4.1977 – IV C 1.75 -, E 52, 364, sowie vom 3.3.2004 – 9 C 6.03 -, KStZ 2004, 217.

Bestehen - wie hier - keine technischen Schwierigkeiten für eine solche Zugangsnahme, ist die bauplanungsrechtliche Einordnung des Geländes längs der Straße entscheidend. Da der Bebauungsplan „A“, gegen dessen Gültigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, in dem von den Klägern als Sammelstraße qualifizierten Teilstück der Straße „A“ nur die öffentliche Verkehrsfläche, nicht aber das angrenzende Gelände erfasst, bedarf es deshalb der Entscheidung, ob dieses Gelände - bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Straße „A“ - dem grundsätzlich bebaubaren Innen- oder dem grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereich zuzuordnen ist. Hierzu hat die durchgeführte Ortsbesichtigung die sich schon nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern aufdrängende Annahme

dazu Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 - i.V.m. dem dort in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.1991 - 11 F 28/91 -

bestätigt, dass das Gelände südlich der Straße „A“ von der Steinackerstraße bis zum Plangebiet durchgängig und das Gelände nördlich der Straße „A“ im Bereich der Parzelle Nr. 103 dem Innenbereich zuzuordnen ist, die Straße „A“ also auf ihrer Südseite durchgängig und auf ihrer Nordseite mit Ausnahme eines ca. 127 m langen Teilstücks zum Anbau bestimmt ist und daher insgesamt eine Anbaustraße darstellt.

Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich kommt es darauf an, ob die entlang der Steinackerstraße entstandene bebaute Ortslage Mitte 1990 auch einen Geländestreifen längs der Straße „A“ einschloss. Wie weit ein Bebauungszusammenhang reicht, hängt von den jeweiligen Umständen und dem durch sie vermittelten Eindruck ab. Es bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Örtlichkeit darauf, ob die zu beurteilende Fläche nach der Verkehrsauffassung an dem durch die vorhandene Bebauung vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit teilhat. Geht es um die Frage, ob eine auf das letzte bebaute Grundstück einer Straßenrandbebauung folgende Fläche noch zum Innen- oder schon zum Außenbereich gehört, spielt neben deren Ausdehnung und Nutzung vor allem eine Rolle, ob das Landschaftsbild dem Innenbereich eine sich aus der Situation ergebende natürliche Grenze (z. B. Straße, Fluss oder Bergrücken) zieht. Trifft das zu, kann das dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind

ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, und Hofherr im Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 34 Rdnrn. 5 ff. m.w.N..

Hierzu ergeben die Lagepläne und Lichtbilder, dass die Steinackerstraße - auch - entlang ihrer Westseite und - nach der Verschwenkung nach Osten in Höhe der heutigen Straße „A“ - entlang ihrer Nordseite schon Mitte der 80er Jahre durchgängig mit Wohnhäusern bebaut war. An dem dadurch vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit nahm bereits vor der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück zumindest der südöstliche Teil der Parzelle Nr. 103 teil. Der dahingehenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2.10.1969 - 2 K 416/68 - stimmt der Senat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung ausdrücklich zu. Entscheidend hierfür ist vor allem das Vorhandensein des sogenannten Gemeindehauses auf der Parzelle Nr. 648/3, also auf der südwestlichen Ecke zwischen der Steinackerstraße und der Straße „A“ und damit gegenüber dem erwähnten Teil der Parzelle Nr. 103, in Verbindung mit dem an dem nach D. führenden Feldweg stehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 97 (Haus Nr. 65 c) sowie dem Gebäude auf der Parzelle Nr. 99 (Haus Nr. 65 a). Die erwähnten Häuser gehörten schon Mitte der 80er Jahre zur durchgehenden Straßenrandbebauung längs der Steinackerstraße und zogen ihrerseits die Parzelle Nr. 103 jedenfalls teilweise in den Bebauungszusammenhang hinein. Das bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - 13.7.1990 - war das Grundstück der Kläger nämlich längst bebaut. Hierzu war vom Kreuzungsbereich Steinackerstraße/Straße „A“ eine Zufahrt mit anschließendem großräumig befestigtem Hof angelegt worden. Östlich dieses Hofes wurde ein Garagengebäude mit einer Grundfläche von ca. 7 m x 15 m errichtet. Nordwestlich des Hofes steht - von einem Hausgarten umgeben - das - ohne Gebäudevorsprünge - etwa 17 m x 13 m große Wohnhaus mit nordwestlich anschließender Terrasse. Das Wohnhaus weist damit einen Abstand von ca. 12 m von der Straße „A“ auf. In lediglich geringer Entfernung von der erwähnten Terrasse steht ein ca. 9 m x 22 m großes Hinterhaus, das ursprünglich im Rahmen eines Mastbetriebes als Bullenstall verwendet wurde. Sein Abstand von der Straße “A“ beträgt an der nächsten Stelle ca. 16 m. Damit war der Bebauungszusammenhang, der westlich und nördlich der Steinackerstraße entstanden war, jedenfalls Mitte 1990 bereits klar auf die Parzelle Nr. 103 westwärts unter Einschluss auch der Grundfläche des Hinterhauses ausgedehnt und reichte damit - von der Straße „A“ aus gesehen - etwa bis zur Schnittstelle der Straßenbegrenzungslinie mit der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 103 und 102. Jenseits davon schlossen sich bis zu der östlichen Grenze des Plangebietes - bezogen auf die Straße „A“ ist das eine Strecke von etwa 127 m - und ins Hinterland weiträumig - nach Norden ansteigend und ab dem Abzweig des zum Marienhof führenden Weges zur Straße zu durch eine Böschung abgesetzt - Wiesen mit einzelnen Baumgruppen an. Dieser Bereich ist als Außenbereich zu qualifizieren. Darin stimmen die Beteiligten überein. Die erwähnte Grenzlinie kann nicht erst in Höhe der von dem Hinterhaus immerhin rund 27 m entfernten Tannenanpflanzung auf der Parzelle Nr. 102 oder gar an dem von der Straße „A“ nordwärts abzweigenden, zum M.Hof führenden Weg gezogen werden. Die Anpflanzung der Tannen geht auf einen freien Entschluss der Kläger zurück und kann nach deren Willen jederzeit beseitigt werden. Das ist Anfang dieses Jahres im Bereich der Parzelle Nr. 102 längs der Straße sowie teilweise nach Norden zu geschehen; die restlichen Bäume will der Kläger im Herbst fällen. Das bestätigt, dass die Anpflanzung von Anfang an ungeeignet war, als auf Dauer angelegte natürliche Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich zu dienen. Außerdem wurde der Bereich zwischen dem Hinterhaus und der Anpflanzung nie „bebauungsakzessorisch“ - d.h. als Hausgarten, Hof, Stellplatz oder dergleichen

dazu Urteil des 2. Senats vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51 -

genutzt; vielmehr handelte es sich wie bei dem Gelände westlich der Tannen ursprünglich um Weideland für die Viehzucht und seit deren Aufgabe um Wiese, also stets um eine außenbereichstypische Nutzung. Das belegt das als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2.12.2008 vorgelegte Luftbild aus dem Jahre 1987 eindeutig. Der damalige Zustand entsprach ersichtlich den heutigen Gegebenheiten. Der bei der Ortsbesichtigung gewonnene Eindruck ergab hierzu, dass der durch die auf der Parzelle Nr. 103 vorhandene Bebauung vermittelte Eindruck der Zusammengehörigkeit zwar von der Steinackerstraße über Garagengebäude, Hof und Wohnhaus bis zu dem Hinterhaus reicht, unmittelbar danach aber - und nicht erst an der Tannenreihe - endet. Die Tannen unterteilen lediglich weiträumiges Grünland, ohne dessen Zusammengehörigkeit zu unterbrechen. Erst recht reicht der Bebauungszusammenhang nicht bis zu dem Weg zum Marienhof. Dieser verläuft vielmehr schon eindeutig innerhalb der freien Feldflur und ist auch wegen seiner fehlenden Befestigung sowie geringen Breite als natürliche Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ungeeignet.

Spätestens mit der Bebauung der Parzelle Nr. 103 und der dadurch bewirkten Ausdehnung des Innenbereichs auf der Nordseite der Straße „A“ wurden auch die auf der anderen Straßenseite liegenden, als Hausgärten dienenden Teile der von der Steinackerstraße durchlaufenden und zu dieser Straße zu bebauten Grundstücke Nr. 61 a, 61 und 62 (Anwesen B., U. und H.), deren Garagen bzw. Stellplätze über befestigte Zufahrten von der Straße „A“ angefahren wurden, in den Innenbereich gezogen und damit der bereits zuvor mit dem Gemeindehaus ansatzweise entlang der Südseite der Straße „A“ entstandene Bebauungszusammenhang nach Westen verlängert. Da ausweislich des Luftbildes aus dem Jahre 1987 Wohnhäuser damals auch auf den Parzellen Nr. 630/64 und 630/62 vorhanden waren, reichte der durch die vorhandene Bebauung längs der Südseite der Straße „A“ entstandene Bebauungszusammenhang von der Steinackerstraße bis zum Plangebiet. Daraus folgt, dass die Straße „A“ auf ihrer gesamten Ausdehnung als Anbaustraße einzustufen ist. Nichts anderes gilt aufgrund der Ausweisungen im Bebauungsplan für die Straße „D“.

c. Die Straße „A“ ist ebenso wie die Straße „D“ rechtmäßig im Verständnis des § 125 Abs. 1 BauGB a. F. hergestellt worden. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 - verwiesen werden. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst, nachdem die Kläger gegen die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichts keine Einwände erhoben haben.

d. Die hier interessierende Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt. Die insoweit in § 9 Abs. 1 der Ortssatzung gestellten Anforderungen sind mit Blick sowohl auf die Straße „A“ als auch auf die Straße „D“ erfüllt.

Der Einwand der Kläger, es fehle deswegen an der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, weil es in der Straße „A“ vor den Parzellen Nr. 101 und 102 an einem Schmutzwasserkanal fehle, greift nicht durch. Für das Erschließungsbeitragsrecht kommt es allein darauf an, ob eine durchgängige Straßenentwässerung vorhanden ist. Insoweit hat aber die Ortsbesichtigung ergeben, dass die Straße „A“ auch in dem fraglichen Bereich Einlaufschächte aufweist, und es ist im Weiteren unstreitig, dass damit die Straße „A“ durchgängig ordnungsgemäß entwässert. Eine Besonderheit liegt ausschließlich darin, dass ein kleiner Teil der Straßenentwässerung im Osten an die Straßenentwässerungseinrichtung in der Steinackerstraße angeschlossen ist, während das im Übrigen im Bereich der Straße „A“ anfallende Regenwasser - mit Rücksicht auf die höhenmäßige Entwicklung dieser Straße - in die andere Richtung abgeführt wird. Das ergibt sich aus dem vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 1.9.2006 vorgelegten, in seiner Richtigkeit von den Klägern nicht in Frage gestellten Auszug aus dem Kanalkataster. Damit liegen aber im gesamten Bereich der Straße „A“ Entwässerungseinrichtungen „mit Anschluss an die Kanalisation“ im Verständnis des § 9 Abs. 1 lit. c der Ortssatzung vor.

e. Die Straßen „A“ und „D“ sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Allerdings haftete der Widmungsverfügung vom 25.3.1987 der Mangel an, dass darin ausschließlich die in der Gemarkung H. gelegenen Straßengrundflächen erwähnt waren, nicht aber auch die in der Gemarkung D. gelegenen Teilstücke. Dieser Mangel wurde indes mit der Widmungsverfügung vom 20.6.1990 beseitigt, die die gesamte Straßengrundfläche, auch die in der Gemarkung D., erfasst. Die letztgenannte Widmungsverfügung sowie der zugrunde liegende Beschluss des Gemeinderates vom 20.6.1990 befinden sich in den Verwaltungsakten

Ordner 5 Bl. 129 - 134.

Diese Widmungsverfügung wurde am 13.7.1990 öffentlich bekannt gemacht und damit wirksam. Damit war die letzte Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die das Grundstück der Kläger begrenzende Straße erfüllt.

f. Dem Entstehen einer sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung dieser Straße steht § 242 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Danach darf für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.6.1961 geltenden Vorschriften - das waren im Gebiet der Gemeinde Eppelborn die Bestimmungen des preußischen Anliegerbeitragsrechts - nicht entstehen konnte, kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend nicht erfüllt.

Allerdings steht außer Frage, dass schon vor dem genannten Stichtag von der heutigen Kreuzung Steinacker-/Forststraße ein Weg nach Westen führte, dessen etwa 180 m lange Teilstrecke bis zur Parzelle Nr. 630/77 mit Ausnahme des im Zuge des Neubaus nach Süden verschobenen Abzweigs von der Steinackerstraße mit dem Verlauf der heutigen Straße „A“ im Wesentlichen übereinstimmte

vgl. die Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1961, Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 15.7.2008.

Dieser Weg stellt indes selbst in dem rund 70 m langen Teilstück zwischen Steinackerstraße und dem Anwesen B. keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u. a. Urteil vom 16.9.1977 - IV C 99.74 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62; zusammenfassend Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnrn. 27 ff.,

gehörten dort, wo früher preußisches Anliegerbeitragsrecht galt, zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen und zum anderen die vorhandenen Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts (§ 15 PrFluchtlG). Die Eigenschaft einer vorhandenen Erschließungsanlage konnte dabei auf die Teilstrecke einer darüber hinausreichenden Straße begrenzt sein.

Um als vorhandene Erschließungsanlage eingestuft zu werden, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht nur eines bestimmten Ausbauzustandes, sondern darüber hinaus der Funktion der betreffenden Straße/des betreffenden Straßenstücks als einer Erschließungsanlage. Dazu gehörte, wie das Verwaltungsgericht in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 21.10.1991 - 11 F 28/91 - zutreffend ausgeführt hat, mit Blick auf vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellte Straßen, dass die betreffende Straße/das betreffende Straßenstück zum Anbau bestimmt war (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PrFluchtlG) - das hieß: in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, mithin eine Innerortsstraße war

so OVG Münster, Entscheidungen vom 3.12.1993 - 3 A 3397/92 -, vom 4.11.1998 - 3 A 5079/94 - sowie vom 10.11.2000 - 3 A 6776/95 -; Beschluss des Senats vom 26.4.1993 - 1 W 25/93 -, SKZ 1993, 273 Leitsatz 9, und Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 29 -

bzw. mit Blick auf vorhandene Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat

ebenso OVG Münster, Entscheidungen vom 29.2.1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254, vom 9.3.2000 - 3 A 3611/96 - und vom 23.11.2001 - 3 A 1725/00 -, KStZ 2003, 53; Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 33.

An dieser funktionalen Komponente fehlte es bis zum 29.6.1961 bei dem von der Steinackerstraße nach Westen führenden Weg bereits auf dem Teilstück bis zum Anwesen B. Das ergibt sich daraus, dass diese Teilstrecke in der damals noch selbständigen Gemeinde D. verlief und aus der damit allein maßgeblichen Sicht der Gemeinde D. keinerlei Erschließungsfunktion hatte.

Es waren in diesem Bereich keine Fluchtlinien festgesetzt noch sonstige ortsrechtliche Vorschriften, etwa ein Ortsstatut, erlassen. Auch ansonsten war der Weg nicht zum Anbau und/oder innerörtlichen Verkehr bestimmt. Der alte Weg befand sich nämlich jedenfalls in dem Bereich zwischen Steinackerstraße und dem Anwesen B. fast vollständig in der Gemeinde D. Die südliche Straßenbegrenzungslinie bildete damals ebenso wie heute die Grenze zwischen den Gemarkungen und bis zum 1.1.1974 kommunalrechtlich selbständigen Gemeinden D. und H.

vgl. die Einzeichnung der Gemarkungsgrenzen im Lageplan, Hülle Ordner 1 vor Bl. 1.

Nur von dort, wo der alte Weg von der Steinackerstraße abzweigte, bis zur nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 648/3 (Gemeindehaus), also auf einem Teilstück von knapp 15 m, lag schon früher ein kleiner, bei der gebotenen Gesamtschau vernachlässigbarer Teil auf H. Bann. Zwar spricht vieles dafür, dass die von Süden an den Weg heranreichenden bebauten Grundstücke B., U. sowie H. und das Gemeindehaus an dem durch die längs der Steinackerstraße in der Gemeinde H. vorhandene Bebauung vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit (Geschlossenheit) teilhatten. Dieser Bebauungszusammenhang endete aber aus Rechtsgründen an der Grenze zwischen den Gemeinden H. und D., denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 26.5.1967 – IV C 25.66 -, E 27, 137 (138), sowie vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81; im Anschluss daran ebenso der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 13.5.1992 - 1 W 119/91 -,

schloss das Bundesbaugesetz aus, dass sich ein Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG auf bebaute oder unbebaute Flächen einer angrenzenden selbständigen Gemeinde erstreckt. Deshalb war das damals noch gänzlich unbebaute Grundstück der Kläger Außenbereich. Es gehörte zu der auf hunderte von Metern unbebauten offenen Feldflur zwischen den bebauten Ortslagen D., H. und H. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist noch heute von der Straße „A“ die bebaute Ortslage weder von D. noch von H. zu sehen. Die Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1961 schließen ebenfalls jeden Zweifel an der Außenbereichslage aus.

Unter Geltung des preußischen Anliegerbeitragsrechtes galt eine entsprechende strikt gemeindebezogene Betrachtungsweise. Denn schon damals war die Planungshoheit wie beispielsweise das Recht zur Festsetzung von Fluchtlinien oder zum Erlass von Ortsstatuten auf Gemeindeebene angesiedelt (§ 1 Abs. 1 PrFluchtlG).

Angesichts des Verlaufes des alten Weges auf D. Bann kommt es daher im Lichte des § 242 Abs. 1 BauGB einzig darauf an, ob die Gemeinde D. den Weg zum Anbau und/oder innerörtlichen Verkehr bestimmt hatte. Dafür gibt es nicht zuletzt angesichts ihrer andernfalls bestehenden öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht ohne gleichzeitiges Abgabenerhebungsrecht nicht den geringsten Anhaltspunkt. Insbesondere hatte die Gemeinde D. keinerlei Interesse daran, dass dieser Weg von Eigentümern oder Bewohnern in H. gelegener Grundstücke genutzt wird. Die Bebaubarkeit der betreffenden Grundstücke im Gebiet der Gemeinde H. beruhte auf ihrer Zugehörigkeit zu der entlang der Steinackerstraße in H. entstandenen bebauten Ortslage und der durch die Steinackerstraße, nicht aber durch den alten Weg vermittelten Zugänglichkeit/Anfahrbarkeit. Daran änderte nichts, dass - wahrscheinlich - tatsächlich der alte Weg als Zufahrt zwar nicht zu den Wohnhäusern, wohl aber zu den bis an ihn heranreichenden Gärten der von der Steinackerstraße durchlaufenden Grundstücke genutzt wurde. Dabei handelte es sich nämlich nicht um innerörtlichen Verkehr, denn dazu zählte nur der Verkehr von Haus zu Haus innerhalb der Ortslage ein und derselben Gemeinde, hier also wiederum der Gemeinde D. Insoweit kommt wiederum ausschlaggebende Bedeutung der Tatsache zu, dass die erwähnten Gärten in der Gemeinde H, der Weg aber in der Gemeinde D. lagen.

g. Die Parzelle Nr. 103 wird durch die Straße „A“ im Verständnis der §§ 131, 133 BauGB erschlossen. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – 13.7.1990 – lag das Grundstück der Kläger - wie schon dargelegt - großteils im Innenbereich, war also Bauland. Da die Straße „A“ das genannte Grundstück nach Süden auf einer Länge von mindestens 40 m begrenzt, steht die Erschließungswirkung außer Frage.

h. Zu Schuldnern des Erschließungsbeitrags hat der Beklagte zu Recht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die Kläger bestimmt. Ihnen gehörte ausweislich des Grundbuchauszuges vom 6.6.2008 schon bei Erlass der ersten Heranziehungsbescheide die Parzelle Nr. 103, und daran hat sich bis heute nichts geändert. Als Miteigentümer haften sie als Gesamtschuldner (§ 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

4. Die mithin dem Grunde nach gerechtfertigte Heranziehung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag unterliegt auch der Höhe nach keinem eine (Teil-)Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler. Dabei ist vorab klarzustellen, dass der Senat bei der ihm obliegenden Rechtskontrolle nicht an das Rechenwerk des Beklagten gebunden ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beitragsforderung des Beklagten im Ergebnis, also der festgesetzte Betrag von 42.989,14 DM, überhöht ist. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

zuletzt Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253 m.w.N.,

sind nämlich aufgrund der §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheides von Amts wegen zu der Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid - gemessen am materiellen Recht - mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht - erforderlichenfalls unter Hilfestellung der beklagten Behörde - zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung des Bescheides liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand des Beitragsbescheides geändert werden

so BVerwG, Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 12.81 -, E 84, 356 (358).

Derartiges steht hier nicht im Raum. Vielmehr geht es vorliegend um die Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, die Größe des Abrechnungsgebietes sowie der beitragspflichtigen Teilfläche des Grundstücks der Kläger und die Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen. Insoweit hat der Senat selbst die rechtsfehlerfreien Ansätze zu ermitteln.

Der auf 42.989,14 DM festgesetzte Erschließungsbeitrag für die Herstellung der die Parzelle Nr. 103 der Kläger erschließenden Straße ist nicht zu hoch, sondern deutlich zu niedrig. Deshalb sind die angefochtenen Bescheide uneingeschränkt zu bestätigen.

a. Abrechnungsgebiet

Das bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu berücksichtigende Abrechnungsgebiet, also die durch die in Rede stehende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, wird durch die Ausdehnung der abzurechnenden Anbaustraße bestimmt. Dazu gehört hier zunächst die im Bebauungsplan „A“ so bezeichnete Straße „A“, die am Abzweig von der Steinackerstraße beginnt und beim Übergang der Straße in das erst später entstandene Neubaugebiet „Hirtenbrunnen“, also an der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des genannten Bebauungsplanes endet. Zunächst wurden die Straßenbauarbeiten nämlich an der zuletzt genannten Stelle eingestellt - das war Ende 1986/Anfang 1987 -, und erst Jahre später - nach den Angaben der Vertreter des Beklagten beim Ortstermin, denen die Kläger nicht widersprochen haben: etwa 2003 - fortgesetzt. Bei der dann erfolgenden Verlängerung der Straße „A“ war die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für das bis dahin endgültig hergestellte und gewidmete Straßenstück längst, nämlich am 13.7.1990, entstanden. Deshalb liegt insoweit keine Abschnittsbildung vor

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, E 101, 12, und vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 -, E 101, 225.

Die vorstehend abgegrenzte Straße „A“ stellt sich ungeachtet der Straßenverschwenkung nach Südwesten etwa in ihrer Mitte bei natürlicher Betrachtung, also orientiert an Straßenverlauf, Straßenbreite, Straßenlänge und Ausbauzustand

dazu BVerwG, Urteil vom 21.9.1979 - 4 C 55.76 -, BRS 37 Nr. 94.

als einheitliches Ganzes dar. Das lag schon nach den Lageplänen nahe und hat sich bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung klar bestätigt.

Zu der Straße „A“ gehört erschließungsbeitragsrechtlich weiterhin das im Bebauungsplan mit dem Buchstaben „D“ gekennzeichnete Straßenstück, das eine Länge von ca. 70 m aufweist. Diese Stichstraße stellt sich nämlich als unselbständiges „Anhängsel“ der als „Hauptzug“ zu sehenden Straße „A“ dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. BVerwG, Urteil vom 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156,

ist eine bis zu 100 m lange, sich nicht verzweigende, geradlinig verlaufende Stichstraße regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren. Diese Vermutung gewinnt vorliegend zusätzlich Gewicht dadurch, dass die Straße „D“ lediglich sieben Grundstücke zusätzlich erschließt. In der Örtlichkeit hat sich der Eindruck der Unselbständigkeit endgültig bestätigt.

Kein weiteres „Anhängsel“ der Straße „A“ bildet das rund 85 m lange Straßenstück zwischen der Straße „A“ und dem sogenannten zentralen Platz des Neubaugebietes „A“. Dieses Straßenstück gehört vielmehr erschließungsbeitragsrechtlich zu der damit insgesamt rund 290 m langen Straße „B“. Das ergibt sich bei der auch insoweit gebotenen natürlichen Betrachtung. Verlaufsmäßig schließt sich das genannte Straßenstück nordöstlich des genannten Platzes exakt an das von Südwesten her auf diesen Platz zuführende Teilstück der Straße „B“ an und erscheint als dessen natürliche Verlängerung. Dagegen ist es, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, wegen des Knicks, den die Straße in Höhe des Abzweigs „E“ macht, unmöglich, vom zentralen Platz aus die Straße „A“ zu sehen. Den Ausschlag gibt dann, dass der zentrale Platz, wie der an Ort und Stelle gewonnene Eindruck ergeben hat, die Straße „B“ nicht im Sinne eines eigenständigen Elements des Straßennetzes teilt

dazu Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 22; Thielmann, KStZ 2003, 141, und OVG Koblenz, Urteil vom 21.8.2007 - 6 A 10527/07 -, AS 35, 71 (75).

Der Begriff „zentraler Platz“ vermittelt nämlich einen unzutreffenden Eindruck. Tatsächlich befindet sich im Bereich der versetzten Kreuzung der Straßen „B“, „F“ und „G“ lediglich eine nicht als Kreisverkehrsanlage gekennzeichnete, von einer niedrigen Mauer begrenzte Verkehrsinsel mit einem Durchmesser von ca. 4,50 m, auf der mehrere Büsche und ein Baum stehen. Ansonsten ist der Platz vollständig befahrbar. Dass hier die öffentliche Verkehrsfläche besonders breit ist, hat seine Erklärung darin, dass nur an dieser Stelle Flächen für den ruhenden Verkehr geschaffen wurden. Wie die vom Verwaltungsgericht während seiner Ortsbesichtigung gefertigten Lichtbilder Nr. 36 (Film 1) und 1 A (Film 2) eindruckvoll belegen und sich bei der Inaugenscheinnahme durch den Senat bestätigt hat, hindern Verkehrsinsel nebst Bepflanzung und Platz weder die Sicht von der Straße „A“ kommend ab dem Abzweig „E“ nach Südwesten noch von Südwesten kommend nach Nordosten. Vielmehr entsteht in der Örtlichkeit der Eindruck, die Teilstücke der Straße „B“ nordöstlich und südwestlich des zentralen Platzes bildeten zusammen mit dem Platz ein einheitliches Ganzes. Dem liefe eine erschließungsbeitragsrechtliche Zuordnung des nördlichen Teilstücks zur Straße „A“ zuwider.

Die mithin bei natürlicher Betrachtung aus der Straße „A“ zwischen der Steinackerstraße und dem Beginn des Neubaugebietes „H“ sowie aus der Straße „D“ bestehende einheitliche Anbaustraße muss im Weiteren nicht aus Rechtsgründen für die Erhebung der Erschließungsbeiträge in Teilstücke aufgespalten werden. Eben dies fordern die Kläger mit Rücksicht auf das nur einseitig anbaubare Teilstück der Straße „A“. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 32.95 -

E 102, 294; ebenso Beschluss vom 25.4.2000 - 11 B 46.99 -, KStZ 2000, 193,

entschieden, eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes bildende Straße müsse dann erschließungsbeitragsrechtlich in selbständige Teilstücke aufgespalten werden, wenn sie auf einer Teilstrecke beidseitig einer Bebauung entzogen sei, sofern dieses Teilstück - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittle und es - zweitens - im Verhältnis zu der in Rede stehenden Straße insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sei; ersteres setze eine Mindestlänge von über 100 m voraus; das zweite Kriterium sei dann erfüllt, wenn das der Bebauung beidseitig entzogene Teilstück jedenfalls 20 % der Gesamtlänge der Straße ausmache. Überträgt man dies auf den Fall beidseitiger Nichtanbaubarkeit eines Straßenteilstücks bezogene Urteil überhaupt auf den Fall einer nur einseitigen Nichtanbaubarkeit, hält es der Senat im Anschluss an Driehaus

a.a.O., § 12 Rdnr. 39,

für angezeigt, das vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6.12.1996 herausgearbeitete Maß von 20 % der Gesamtlänge der Straße sinngemäß dergestalt anzuwenden, dass es nicht auf die Straßenlänge, sondern auf die Frontlängen der die Straße begrenzenden Grundstücke bezogen, also die Straßenlänge praktisch verdoppelt wird. Davon ausgehend ist aber eine Aufsplitterung der zur Abrechnung stehenden Anbaustraße wegen ihrer teilweise gegebenen einseitigen Anbaubarkeit nicht geboten. Die Straße „A“ ist nämlich - herausgemessen aus dem Bebauungsplan - rund 405 m lang. Hinzu zu addieren ist die Länge der Straße „D“ mit rund 70 m. Das nur einseitig anbaubare Straßenteilstück ist rund 127 m lang. Bezogen auf die Straßenfronten stehen damit (405 m + 70 m) x 2 = 950 m lediglich 127 m nur einseitige Anbaubarkeit - das sind etwas über 13 % - gegenüber. Der Grenzwert von 20 % ist also deutlich unterschritten, so dass sich weitere Erwägungen erübrigen. Dass die nur einseitig anbaubare Teilstrecke – bezogen auf die gesamte Anbaustraße – von lediglich untergeordneter Bedeutung ist, entspricht im Übrigen dem beim Ortstermin gewonnenen Eindruck.

Der vom Gemeinderat am 16.7.1987 gefasste Beschluss, alle Straßen im Plangebiet „Auf der Alten Nachtweide“ als Erschließungseinheit abzurechnen, wurde bereits vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - öffentliche Bekanntmachung der Straßenwidmung am 13.7.1990 - aufgehoben. Daher bleibt es bei der Einzelabrechnung als dem gesetzlich vorausgesetzten Regelfall. Anhaltspunkte dafür, unter Ermessensgesichtspunkten sei eine einheitliche Abrechnung zwingend geboten, liegen nämlich nicht vor.

Mit der Einbeziehung der Straße „D“ in die Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger missachtet der Senat nicht den Willen des Gemeinderates von A-Stadt. Die Annahme der Kläger, der Rat habe gewollt, die Straßen „A“ und „D“ als Abschnitte einer einzigen Anbaustraße je für sich abzurechnen, trifft nicht zu. In der Sitzung vom 20.6.1990 hat der Rat mit Blick auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Siedlungsgebiet „A“ vielmehr folgendes beschlossen:

„Die Erschließungsanlagen werden als einzelne Anlagen abgerechnet“

vgl. Ordner 5, Bl. 129, 132.

Geirrt hat sich der Rat allerdings insoweit, als er die Straßen „A“ und „D“ jeweils als selbständige Anbaustraßen ansah. Daraus lässt sich aber schon angesichts des ausdrücklich bekundeten Willens, jede Anlage solle entsprechend dem gesetzlichen Regelfall für sich abgerechnet werden, nicht ableiten, im Falle einer Fehlbeurteilung in Bezug auf die Grenzen einzelner Erschließungsanlagen wolle der Rat eine Abschnittsbildung. Zudem muss der Beschluss vom 20.6.1990 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27.5.1988 - 3 F 23/88 - gesehen werden. Darin war der Ratsbeschluss vom 16.7.1987, alle Erschließungsanlagen im Bereich „A“ zusammen abzurechnen, unter anderem deswegen für unwirksam erklärt worden, der Beschluss sei zu spät, nämlich nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gefasst worden. Mithin ging der Rat am 20.6.1990 davon aus, es sei Raum weder für eine Einheits- noch für eine Abschnittsbildung; die Abrechnung jeder einzelnen Anlage sei gesetzlich zwingend vorgegeben. Dies berücksichtigend sind die Aussagen im Beschluss vom 20.6.1990 dazu, was je für sich eine Erschließungsanlage sei, nur erläuternder Natur ohne eigenständige Bindungswirkung.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einbeziehung der Straße „D“ in die Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger wirkt sich im Ergebnis zu deren Gunsten aus. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 4.b. beläuft sich der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Straße „D“ auf

 1.839,53 DM  für Grunderwerb
73.144,83 DM  für Straßenbau
   2.757,99 DM  für Straßenbeleuchtung
77.742,35 DM         

Davon sind nach Abzug des 10 %igen Gemeindeanteils 69.968,12 DM umlagefähig. Angesichts einer modifizierten Fläche der durch die Straße „D“ erschlossenen Grundstücke von 7.103,75 m² ergibt sich daher bei isolierter Abrechnung der Straße „D“ ein Beitragssatz von 9,8494626 DM/m², also wesentlich niedriger als bei einer einheitlichen Abrechnung der Straße „A“ und „D“ und erst recht als bei einer Abrechnung allein der Straße „A“. Umgekehrt folgt daraus, dass der Beitragssatz bei Abrechnung der Straße „A“ für sich allein höher liegt als bei einheitlicher Abrechnung der Straßen „A“ und „D“, die einheitliche Abrechnung also für die Kläger günstiger ist.

Die durch die Straße „A“ erschlossenen Grundstücke hat der Beklagte im „Übersichts- und Verteilungsplan Erschließungsanlage A“

Ordner 1 Bl. 6

vollständig erfasst. Einwände dagegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte bei den Grundstücken U. und B.

Nr. 21 und 22 der Abrechnungsliste, Ordner 5 Bl. 2,

die Erschließungswirkung der Straße „A“ auf Teilflächen beschränkt hat, geschah das zu Unrecht. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in den in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen vom 13.5.1992 - 1 W 118 und 120/91 - und erhöht daher - wie in dem erstinstanzlichen Urteil - die entsprechenden Ansätze bei der modifizierten Grundstücksfläche von 621,25 m² auf 898,75 m² (Grundstück U.) bzw. von 575,00 m² auf 868,75 m² (Grundstück B.). Damit geht der Beklagte inzwischen konform.

Auf die Größe der beitragspflichtigen Teilfläche des Grundstücks der Kläger wird gesondert eingegangen.

Durch die Straße „D“ werden zusätzlich sieben Grundstücke erschlossen. Deren Größe hat der Beklagte in der nachgereichten Liste vom 20.10.2006

Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008

mit 5.683,00 m² angegeben. Daraus folgt eine modifizierte Grundstücksfläche von 7.103,75 m².

Damit ergibt sich eine Größe des Abrechnungsgebietes - ohne das Grundstück der Kläger - von:

22.924,50 m²  ursprünglicher Ansatz des Beklagten
- 1.887,50 m²  Parzelle Nr. 103 der Kläger
- 575,00 m²  Grundstück B.
- 621,25 m²  Grundstück U.
+ 868,75 m²  Grundstück B.
+ 898,75 m²  Grundstück U.
+ 7.103,75 m²  zusätzlich durch die Straße „D“ erschlossene Grund-stücke
28.712,00 m²         

b. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

Für die Zusammenstellung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes geht der Senat von der Kostenzusammenstellung in der von dem Ingenieurbüro S. erstellten und vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008 vorgelegten Aufstellung aus.

aa. Die Grunderwerbskosten für die Herstellung der Straßen „A“ und „D“ sind mit 5.939,83 DM und 1.839,53 DM, zusammen 7.779,36 DM angegeben. Einwände sind insoweit nicht vorgebracht. Die einschlägigen Rechnungen liegen vor

Ordner 2a Bl. 1 - 11

und ergeben eine eindeutige Zuordnung des Aufwandes zu der hier interessierenden Anbaustraße.

bb. Für die Freilegung hat der Beklagte Beträge von 1.220,03 DM für die Straße „A“ und von 377,84 DM für die Straße „D“ in die Aufstellung einbezogen. Das überzeugt nicht. Die Notarkosten sind, wie bereits das Verwaltungsgericht beanstandet hat, nicht belegt. Die Entschädigungszahlungen betreffen ausweislich der Verträge

Ordner 2a Bl. 12 ff.

zumindest teilweise die erschließungsbeitragsrechtlich irrelevante Verlegung einer Trinkwasserleitung. Der Senat streicht die Position ganz.

cc. Die erschließungsbeitragsfähigen Straßenentwässerungskosten hat der Beklagte für die Straße „A“ mit 118.057,51 DM in die Kostenzusammenstellung einbezogen. Es steht außer Frage, dass insoweit in erheblichem Umfang beitragsfähige Kosten angefallen sind. Die Zusammenstellung der erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen durch den Beklagten entspricht jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

dazu zusammenfassend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnrn. 64 ff.,

und die vorliegenden Daten lassen eine dieser Rechtsprechung Rechnung tragende „Umrechnung“ nicht zu. Entsprechendes gilt für die Kanalbaukosten im Bereich der Straße „D“, die der Beklagte mit 11.044,47 DM angegeben hat. Der Senat streicht daher beide Positionen ganz. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Kritik der Kläger an der Berücksichtigung der Kosten für das Abbauen und Wiedererstellen einer Holzgarage beim erschließungsbeitragsfähigen Aufwand, denn diese Position ist in die Kanalbaukosten eingegangen

vgl. Bl. 291 GA, Ordner 2 a Bl. 41 und Ordner 5 Bl. 36.

dd. Der Straßenbau hat nach Auffassung des Beklagten erschließungsbeitragsfähige Kosten in Höhe von 431.941,43 DM im Bereich der Straße „A“ und in Höhe von 73.144,83 DM im Bereich der Straße „D“ verursacht. Insoweit sind die Baukosten im engeren Sinne auf der Grundlage konkreter Mengenblätter

Ordner 5 Bl. 57-106 für die Straße „A“ und Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008 für die Straße „D“

und der Preise aus der Rechnung der Bauunternehmung M. GmbH vom 4.6.1987

Ordner 2a Bl. 79-86

mit 363.592,17 DM bzw. 61.575,46 DM „spitz“ ermittelt und nicht prozentual nach Straßenflächen geschätzt worden. Daher geht die insoweit geübte Kritik der Kläger fehl. Nach Straßenflächen umgelegt wurden lediglich die Aufwendungen durch beim Straßenbau im gesamten Erschließungsgebiet erbrachte und einheitlich in Rechnung gestellte Ingenieurkosten, die Kosten der einheitlich erfolgten Ausschreibungen und das pauschal vereinbarte Honorar der LEG

Ordner 5 Bl. 5.

Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da insoweit eine pfenniggenaue Zuordnung zu einzelnen Straßen nach erbrachten Teilleistungen nicht möglich ist und die Schätzung nach der Größe der Straßenflächen wirklichkeitsnah erscheint

vgl. VGH Kassel, Urteil vom 5.12.2007 – 5 UE 136/07-, K StZ 2008, 152 (154).

Damit sind 505.086,26 DM beitragsfähig.

Ein Abzug deswegen, weil die Straße „A“ teilweise nur einseitig anbaubar ist, muss nicht erfolgen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1977 - IV C 1.75 -

E 52, 364, 369; dazu Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 39,

ist es bei nur teilweise einseitig anbaubaren Straßen grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Eigentümer der bebaubaren Grundstücke die gesamten Herstellungskosten, also auch den Aufwand für die Herstellung der Straße im Bereich des nur einseitig anbaubaren Straßenstücks, - vom Gemeindeanteil abgesehen - anteilig tragen, sofern das nur einseitig anbaubare Straßenstück „verhältnismäßig kurz“ ist. Insoweit ist auf den in den vorstehenden Ausführungen entwickelten Grenzwert von 20% hinzuweisen. Damit ist die Zumutbarkeitsgrenze abstrakt festgelegt und fallbezogen gewahrt

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.3.2004 – 9 C 6.03 -, KStZ 2004, 217 (218), wonach bei teilweise nur einseitig anbaubaren Straßen aus Billigkeitsgründen die Beitragsfähigkeit der Herstellungskosten zu modifizieren ist, wenn „eine Straße … in voller oder nahezu voller Ausdehnung lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist“.

Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass nördlich der Straße „A“ auf einem Teilstück von ca. 127 m Länge nicht gebaut werden darf, bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „A“ auf Dauer angelegt war. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 2/3) ergibt, wurde die dort ursprünglich beabsichtigte Bebauung deswegen im endgültig beschlossenen Bebauungsplan gestrichen, weil eine ausreichende Wasserversorgung, insbesondere auch im Brandfall, als nicht hinreichend gesichert angesehen wurde. Hinzu kam, dass der entsprechende Geländestreifen überwiegend zum Gebiet der früher selbständigen Gemeinde H. - inzwischen Ortsteil der Gemeinde E. - gehört und der dortige Ortsrat schon bei Planaufstellung und dann bis heute Baustellen für H. nicht nördlich des Neubaugebiets „A“ anstrebte, sondern im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil H. Darauf ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - zurückzuführen, dass bis heute - rund 25 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „A“ - noch kein Baurecht für das in Rede stehende Gelände nördlich der Straße „A“ geschaffen wurde.

Schließlich ist die Straße „A“ im Bereich ihrer einseitigen Anbaubarkeit nur in dem Umfang hergestellt worden, wie dies zur hinreichenden Erschließung der Grundstücke „schlechthin unerlässlich“ war. Das gilt nicht nur mit Blick auf die Breite der Fahrbahn von 5,50 m, wobei zu bedenken ist, dass die Straße „A“ nach der Konzeption des Bebauungsplanes die einzige Verbindung des Neubaugebietes mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz darstellte und gerade in dem nur einseitig anbaubaren Teilstück wegen der Nähe zur Steinackerstraße besonders stark befahren wird

vgl. in diesem Zusammenhang Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 54,

sondern auch für den auf der Nordseite der Straße „A“ durchgängig in einer Breite von 1,50 m angelegten zweiten Gehweg. Es konnte der Gemeinde E.nicht angesonnen werden, auf diesen zweiten Gehweg im Bereich der nur einseitigen Anbaubarkeit zu verzichten. Immerhin folgt nach Westen zu auf dieser Straßenseite eine durchaus beachtliche Wohnbebauung, und den dort Wohnenden und zu Fuß in Richtung Steinackerstraße Gehenden sollte verständlicherweise eine Überquerung der Fahrbahn erspart bleiben.

ee. Die Ansätze für die Installierung der Straßenbeleuchtung in Höhe von 16.293,57 DM im Bereich der Straße „A“ und in Höhe von 2.757,99 DM im Bereich der Straße „D“, zusammen also 19.051,56 DM haben die Kläger nicht angegriffen. Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die einschlägigen Rechnungen liegen vor

Ordner 2a Bl. 103-106.

ff. Die Vermessungskosten von 3.825,30 DM (Straße „A“) und 1.184,68 DM (Straße „D“) haben die Kläger beanstandet. Der Senat geht dieser Kritik nicht weiter nach, sondern lässt diese beiden Ansätze außen vor. Dasselbe gilt für die vom Beklagten in die Aufstellung einbezogenen „sonstigen Kosten“.

Insgesamt belaufen sich damit die auf jeden Fall erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen für die Herstellung der das Grundstück der Kläger erschließenden Anbaustraße auf

Grunderwerb:  7.779,36 DM
Straßenbau:   505.086,26 DM
Straßenbeleuchtung :    19.051,56 DM
         531.917,18 DM

c. Beitragspflichtige Teilfläche der Parzelle Nr. 103

Die Parzelle Nr. 103 der Kläger liegt sowohl in westlicher als auch in nördlicher Richtung am Übergang des Innen- in den Außenbereich. Deshalb ist insoweit die durch die Straße „A“ bewirkte Erschließung auf eine Teilfläche beschränkt und muss gesondert ermittelt werden. Dabei ergibt sich nach Norden zu kein Problem. Insoweit durfte der Satzungsgeber eine sogenannte Tiefenbegrenzung vornehmen. Diese hat er in § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 lit. b EBS für Grundstücke im nichtbeplanten Innenbereich auf 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage, bestimmt. Konkret ergibt sich damit diese Grenzlinie durch Parallelverschiebung der Straßenbegrenzungslinie um 50 m nach Norden

ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 26.9.2007 – 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346 (347); VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2005 -5 UZ 1610/05-, RdL 2006, 9 (10); Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 43, und Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht – Stand: Juli 2008 -, § 8 Rdnr. 614e.

Allerdings darf eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung nicht über das Maß hinausgehen, das den typischen örtlichen Verhältnissen entspricht

so BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15.03 -, KStZ 2005, 14.

Ob damit nicht eine Tiefenbegrenzung von 50 m zu hoch angesetzt ist, kann dahinstehen. Sollte dies zutreffen, wäre nämlich lediglich der vorgenannte Teil des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Ortssatzung ungültig mit der Folge, dass vom Ansatz her jeweils einzelfallbezogen die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ermittelt werden müsste. Allerdings käme fallbezogen die zweifelsohne rechtsgültige Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 der Ortssatzung zum Tragen, wonach für die Beitragsberechnung auf jeden Fall die Grundstücksfläche bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung in Ansatz zu bringen ist. Die entsprechende Grenzlinie ist wiederum durch Parallelverschiebung der Straßenbegrenzungslinie bis hin zur nordöstlichen Ecke des ehemaligen Stallgebäudes der Kläger zu ziehen.

Problematischer ist die Begrenzung der Erschließungswirkung der Straße „A“ in Bezug auf die Parzelle Nr. 103 nach Westen, da insoweit die einschlägige Ortssatzung keine, jedenfalls keine ausdrückliche Regelung enthält. Deshalb bedarf es vom Ansatz her einer zentimetergenauen Fixierung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auf der Parzelle Nr. 103. Indes kann nach Auffassung des Senats zur Lückenfüllung die im einschlägigen Ortsrecht ausdrücklich nur für die Begrenzung der Erschließungswirkung einer Anbaustraße ins Hinterland bestimmte Festlegung einer Tiefenbegrenzung zur Begrenzung der Erschließungswirkung einer Straße zur seitlichen Grenze sinngemäß herangezogen werden. Der Eigentümer eines Grundstücks, das zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht, soll nämlich nach dem in § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 der Ortssatzung zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers nur auf der Grundlage der Teilfläche seines Grundstücks zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden, die sich auf seinem Grundstück bis zu einer rechtwinklig zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Linie ergibt, die an der dem Außenbereich nächstgelegenen Ecke der vorhandenen Bebauung ansetzt. Ob der Übergang des bebauten Grundstücks in den Außenbereich rückwärtig oder seitwärts erfolgt, macht nämlich insoweit keinen Unterschied. Es geht – vorrangig aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität – um eine zentimetergenaue Fixierung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich für die Beitragsberechnung

vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 33 und 39; in Rechtsprechung – u.a. OVG Schleswig, Urteil vom 26.9.2007 – 2 LB 21/07 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2005 – 5 UZ 1610/05 -, a.a.O., und OVG Magdeburg, Urteil vom 27.4.2006 – 4 L 186/05 -, BauR 2006, 2108 Leitsatz – und Literatur – u.a. Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht – Stand: Juli 2008 -, § 8 Rdnrn. 1030a und 1031b – wird vielfach die Ansicht vertreten, eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung könne nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die Abgrenzung der erschlossenen Teilfläche eines Grundstücks zur Seite angewendet werden; dies überzeugt nach Auffassung des Senats zwar für eine ein bestimmtes Maß festlegende Tiefenbegrenzung wie hier § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 EBS, nicht aber auch für eine an die außenbereichsnächste Bebauung anknüpfende Regelung wie § 6 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 EBS; im Ergebnis gelangen die zitierte Rechtsprechung und Literatur zum selben Ergebnis wie der Senat, denn sie suchen eine Abgrenzung zwischen Bauland und Außenbereich in den konkreten Gegebenheiten auf dem Grundstück, knüpfen dabei an die dem Außenbereich am nächsten kommende Bebauung bzw. „bebauungsakzessorische“ Nutzung an und postulieren eine „lotgerechte“ Grenzziehung.

Nur diese Sicht der Dinge wird außerdem den konkreten örtlichen Gegebenheiten gerecht. Die linke Grenze der Parzelle Nr. 103 verläuft zur Straße „A“ in einem Winkel von ca. 135º nach Nordwesten. Das auf der Parzelle Nr. 103 stehende Wohnhaus, vor allem aber auch das nordwestlich davon errichtete frühere Stallgebäude stehen schräg zur Straße „A“ und wirken, wie bei der Inaugenscheinnahme festgestellt wurde, durch ihre verhältnismäßig großen Baumassen unmittelbar nach vorne zur Straße. Das wird durch einen Zaun, der von dem Hinterhaus etwa zum Schnittpunkt zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 102 und 103 führt, und die Lage der durch die betonierten Begrenzungsmauern massiv in Erscheinung tretenden früheren Dunglege unmittelbar vor dem ehemaligen Stall unterstrichen. Von daher drängt es sich - nicht zuletzt auch in Ermangelung anderer Anhaltspunkte - in der Örtlichkeit geradezu auf, Innen- und Außenbereich auf der Parzelle Nr. 103 mittels einer Linie voneinander abzugrenzen, die rechtwinklig von der Straße „A“ abzweigend zu der am weitesten nach Westen vorspringenden Ecke des Hinterhauses führt.

Die Größe der nach diesen Vorgaben abgegrenzten beitragspflichtigen Teilfläche der Parzelle Nr. 103 hat der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur P. ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 2.12.2008 vorgelegten Skizze mit 2.406 m² ermittelt. Dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht. Multipliziert mit dem satzungsmäßigen Faktor für zweigeschossige Bebaubarkeit ergibt das eine modifizierte Grundstücksfläche von 3.007,50 m².

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vorstehend vorgenommene Begrenzung der beitragspflichtigen Teilfläche der Parzelle Nr. 103 ist die für die Kläger günstigste Betrachtungsweise. Jede weiter nach Westen und/oder Norden verschobene Begrenzung würde zwar einerseits die Größe des Abrechnungsgebietes, andererseits aber auch den beitragspflichtigen Teil des Grundstücks der Kläger vergrößern. Das würde sich im Ergebnis nachteilig auf die Höhe der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger auswirken. Das bestätigen Kontrollberechnungen mit den von Vermessungsingenieur P. in Umsetzung der früheren Senatsvorgaben vom 15./16.5.2008 durchgeführten Vermessungen, die zu beitragspflichtigen Teilflächen der Parzelle Nr. 103 von 3.233 bzw. 2.653 m² geführt haben. Dass demgegenüber ein im Verhältnis zu der vom Senat für richtig erachteten beitragspflichtigen Fläche der Parzelle Nr. 103 kleineres Teilstück als beitragspflichtig angesehen werden könnte, ist nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck auszuschließen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung der auf jeden Fall gerechtfertigten Beitragspflicht der Kläger für die Parzelle Nr. 103:

Beitragsfähiger Erschließungsaufwand: 531.917,18 DM
Anteil der Gemeinde:  53.191,72 DM
Umlagefähiger Erschließungsaufwand: 478.725,46 DM
Summe der modifizierten Grundstücksflächen des Abrechnungsgebietes:  31.719,50 m²
Beitragssatz:  15,092465 DM/m²
Beitragspflicht der Kläger für die Parzelle Nr. 103:  45.390,59 DM.

Damit steht fest, dass die Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt sind, was zugleich einen Rückzahlungsanspruch ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Folglich muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.979,00 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.