Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 11. Nov. 2013 - 3 K 1030/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2013:1111.3K1030.12.KO.0A
11.11.2013

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der Haft heraus angedroht wurde.

2

Der am *** 1981 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1991 reiste er als Asylbewerber im Alter von 10 Jahren nach Deutschland ein. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens wurde er zunächst geduldet.

3

Aufgrund seiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen *** im Jahr 1999 erhielt er am 21. Oktober 1999 eine Aufenthaltserlaubnis. Im März 2004 wurde die Ehe geschieden. Gleichwohl wurde die Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das zunächst noch bestehende gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind *** (geboren am *** 1998) bis zum 15. Januar 2006 verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. November 2005 wurde das Sorgerecht für das Kind *** indessen auf die Mutter übertragen.

4

Am 22. August 2005 heiratete der Kläger im Kosovo die deutsche Staatsangehörige ***. Aus dieser Ehe gingen die Töchter *** (geboren am *** 2006) und *** (geboren am *** 2007) hervor. Diese Ehe wurde am 10. März 2010 geschieden. Die beiden Mädchen leben zurzeit bei der Mutter. Noch vor der Scheidung wurde dem Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau zu betreten, sich im Umkreis von 50 m um die Wohnung aufzuhalten, ein Zusammentreffen mit der Ehefrau herbeizuführen, sich ihr auf weniger als 50 m zu nähern oder in irgendeiner Form Kontakt mit ihr aufzunehmen. Dagegen hat der Kläger in der Folgezeit verstoßen.

5

Über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2005 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst wegen anhängiger Strafverfahren sowie später wegen des ungeklärten Umgangs mit seinen Kindern vorläufig nicht entschieden. Ihm wurde eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, zuletzt bis zum 30. November 2009, ausgestellt.

6

Während seines Aufenthaltes in Deutschland ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

7

Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 18. Juni 2003 – 7 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, einmal im minderschweren Fall. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und später bis zum 14. Dezember 2006 verlängert.

8

Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 24. Januar 2005 – ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Betrug in zwei Fällen und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

9

Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und später bis 23. Januar 2009 verlängert; letztendlich wurde die Strafaussetzung widerrufen.

10

Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 29. November 2005 – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall in vier tatmehrheitlichen Fällen.

11

Ein Jahr neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Taten vom 13. Dezember 2002, 17. März 2003 und 4. April 2003 sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 18. Juni 2003.

12

Ein Jahr Freiheitsstrafe wegen der Tat vom November 2003.

13

Die Vollstreckung der Strafen wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit bis 28. November 2010. Die Strafaussetzung wurde zwischenzeitlich widerrufen.

14

Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17. März 2008 – Ein Jahr vier Monate nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe.

15

Einbezogen wurden

16

Urteil vom 14. November 2006 – ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen Unterhaltspflichtsverletzung

17

Urteil vom 11. Juli 2007 – 50 Tagessätze wegen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

18

Die Strafaussetzung wurde widerrufen.

19

Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24. Juni 2010 – ein Jahr acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in drei Fällen, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung

20

Urteil des Amtsgerichts Diez vom 26. Oktober 2011 – ein Monat Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

21

Seit dem 5. März 2009 befindet der Kläger sich im Strafvollzug.

22

Er hat nach seiner Einreise in Deutschland die Schule besucht. Einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er jedoch nicht erlangt. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Akten unterschiedliche Angaben. Er selbst hat im Wesentlichen angegeben, vor seiner Inhaftierung ca. 10 Jahre im Bereich Trocken- und Akustikbau sowie als Maschinenbediener gearbeitet zu haben.

23

Mit Bescheid vom 28. Mai 2011 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen hingewiesen.

24

Darüber hinaus wurde der Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 10. Februar 2012 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in den Kosovo aus der Haft heraus angedroht. Zur Begründung wurde auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer sogenannten Ist-Ausweisung. Seine Beziehung zu den in Deutschland lebenden Kindern, die ohnehin nicht sonderlich ausgeprägt sei, stehe der Ausweisung ebenso wenig entgegen wie seine sonstigen in Deutschland bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Bindungen, so dass die Ausweisung sich auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig darstelle.

25

Dagegen hat der Kläger in beiden Fällen Widerspruch eingelegt (10. Juni 2011 und 19. Februar 2012), der mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde.

26

Am 6. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

27

Zu deren Begründung trägt er vor, seine Ausweisung sei nicht gerechtfertigt, da seine schutzwürdigen Belange nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Er lebe seit seinem zehnten Lebensjahr in Deutschland und habe hier über einen Zeitraum von zehn Jahren im Bereich Trocken- und Akustikbau bei der Firma *** in *** gearbeitet. Außerdem habe er für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Aussicht.

28

Es bestehe im Übrigen regelmäßiger Kontakt zu seinen Kindern. Der Sohn *** habe ihn mehrfach in der JVA besucht, außerdem telefoniere er regelmäßig mit ihm. Seinen Töchtern schreibe er entsprechend den gerichtlichen Auflagen regelmäßig Briefe und schicke ihnen zu besonderen Gelegenheiten Einkaufsgutscheine. Er habe auch während der Haft zunächst versucht, den Kontakt zu seinen Töchtern aufrecht zu erhalten bzw. aufzubauen. Dies sei aber seitens der Mutter vereitelt worden, so dass er letztlich eingesehen habe, dass es für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich gewesen wäre, den Kontakt auf dieser Basis aufrecht zu erhalten.

29

Es sei außerdem nicht ausreichend gewürdigt worden, dass es sich bei den von ihm verübten Straftaten teilweise um Delikte gehandelt habe, die mit Freiheitsstrafe weit unter zwei Jahren geahndet und zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Allein der Verstoß gegen Bewährungsauflagen habe sodann zu einer Gesamtstrafe von knapp über drei Jahren geführt. Der Kläger habe sich allein gegenüber seiner zweiten geschiedenen Ehefrau aggressiv verhalten, da diese den Umgang mit den Töchtern vereitelt habe. Ebenso sei zu beachten, dass das Abgleiten des Klägers in die Kriminalität in engem Zusammenhang mit seinen Bemühungen um ein Umgangsrecht mit seinen Töchtern stehe. Auch dies sei nicht gewürdigt worden.

30

Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er wegen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland quasi einem Inländer gleichkomme. Der Beklagte habe sich darauf beschränkt, die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen des Klägers in Deutschland zu bewerten. Entsprechende Feststellungen zum Kosovo fehlten völlig, was ebenfalls die Abwägung unrichtig mache.

31

Darüber hinaus sei seine Entwicklung nach der Tat nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beklagte lasse völlig außer Acht, dass er sich während der Haft bemüht habe, Ordnung in sein Leben zu bringen und eine Ausbildung zu absolvieren. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er diese Ausbildung nicht zu Ende gebracht habe, weil es erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen sei, sei festzustellen, dass er zwischenzeitlich in dem deswegen durchgeführten Strafverfahren freigesprochen worden sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts dürfe einem Inhaftierten die Chance auf Weiterbildung nicht unter Hinweis auf seine ausländerrechtliche Stellung genommen werden.

32

Auch die Bewertung der Betäubungsmitteldelikte durch den Beklagten bleibe unklar.

33

Des Weiteren hätte der Beklagte mit Blick auf Art. 8 EMRK eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung treffen müssen und auch beachten müssen, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz genieße.

34

Der Kläger beantragt,

35

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Mai 2011 und 10. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

36

Der Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Er trägt vor, die Ausweisung des Klägers sei gemäß § 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz als sogenannte Ist-Ausweisung gerechtfertigt. Der Kläger sei innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- und Jugendstrafen von zusammen mehr als drei Jahren verurteilt worden. Außerdem sei auch der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erfüllt, da er wegen einer vorsätzlichen Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Letzteres gelte zumindest unter dem Blickwinkel, dass die zunächst gewährte Bewährung widerrufen worden sei.

39

Besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz komme dem Kläger ebenfalls nicht zugute. § 56 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz scheide aus, da er nach der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitze. § 56 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz scheide aus, weil er von seinen Ex-Ehefrauen und seinen Kindern getrennt lebe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass trotz dieser Trennung eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Das Sorgerecht für den Sohn *** sei der Mutter übertragen und bezüglich der Töchter sei dem Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler verboten worden, sich der Wohnung der Mutter auf mehr als 50 m zu nähern.

40

Schutzwürdige gewichtige Interessen des Klägers bestünden des Weiteren auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK. Der Kontakt zu seinen Kindern gestalte sich so, dass der Sohn *** ihn in der JVA einige wenige Male besucht habe. Ein persönlicher Umgang mit den Töchtern sei nicht zustande gekommen. Derartige Hinweise fänden sich auch nicht im Vollzugsplan der JVA. Insgesamt könne er die Kontakte zu seinen Kindern wie bisher durch Briefe und Telefonate aufrechterhalten.

41

Auch ansonsten seien keine besonders schutzwürdigen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich. Zwar lebten noch drei seiner Geschwister in Deutschland, zu denen er auch in der JVA Kontakt halte. Seine Eltern lebten hingegen im Kosovo. Gleiches gelte für weitere Geschwister des Klägers. Andere lebten in Liechtenstein, Dubai und den USA. Die vom Kläger anlässlich verschiedener Gerichtsverfahren gemachten Angaben zu seinen Beschäftigungszeiten seien widersprüchlich. Darüber hinaus sei ihm auch in der JVA keine positive Sozialprognose erstellt worden. Vielmehr sei er während der Haft durch Verstöße gegen die Hausordnung und in strafrechtlich relevanter Art und Weise aufgefallen. Ferner habe er keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Umschulungsmaßnahme in der JVA sei ebenfalls nicht zum Abschluss gebracht worden.

42

Die Ausweisung sei somit sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der strafrechtliche Werdegang des Klägers zeige, dass er nicht willens oder in der Lage sei, die in Deutschland geltende Rechtsordnung anzuerkennen. Dies und seine weiteren Auffälligkeiten während der Haft begründeten eine erhebliche Wiederholungsgefahr.

43

Dem Kläger sei auch nach der ca. 21-jährigen Aufenthaltsdauer in Deutschland eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Seine Eltern und einige Geschwister lebten noch dort, so dass er dort in familiäre Strukturen aufgenommen werden könne. Sprachliche Probleme werde es ebenfalls nicht geben.

44

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen der Ausweisung mit Bescheid vom 3. Mai 2013 auf 10 Jahre befristet worden seien.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 2090 Js 22834/11; 2090 Js 60298/02; 2020 Js 12343/04 sowie der Gefangenen-Personalakten der JVA Diez (6 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

46

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

47

Zu Recht hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der Haft heraus angedroht. Infolge dessen steht ihm auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu. Die Bescheide des Beklagten vom 28. Mai 2011 und 10. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012 erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

48

Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2012 verfügte Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage im § 53 Nr. 1 2. Alternative Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Hiernach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (sogenannte Ist-Ausweisung).

49

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er wurde im Jahr 2005 durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 24. Januar 2005 - 2080 Js 12398/04.8 Ds - wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Betrug in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 29. November 2005 - 2090 Js 60298/02.12 Ls - wurde er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall in vier tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Wegen von ihm am 13. Dezember 2002, 17. März 2003 und 4. April 2003 begangener Taten wurde unter Einbeziehung einer weiteren Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 18. Juni 2003 - 2060 Js 56007/01 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Wegen einer im November 2003 begangenen Tat wurde er zu einer gesonderten Strafe von einem weiteren Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

50

Schon mit diesen Verurteilungen erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG, was erst recht gilt, wenn man die weiteren im Tatbestand aufgeführten Verurteilungen bis in das Jahr 2008 hinzunimmt. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wie weit der von § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG vorgegebene Fünfjahreszeitraum zurückliegt. Es kommt nicht auf die letzte Verurteilung vor der Entscheidung über die Ausweisung an, so dass auch vor der letzten Verurteilung liegende Fünfjahreszeiträume berücksichtigt werden können. Eine gewisse Grenze bilden jedoch Verwertungsverbote und der Verbrauch von Ausweisungsgründen (Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung, § 53 Rdnr. 152 ff.). Die vorgenannten Verurteilungen des Klägers unterliegen aber ersichtlich keinen Verwertungsverboten. Ebenso wenig sind sie verbraucht. Letzteres wäre unter anderem nur dann der Fall, wenn der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers trotz der von ihm begangenen Straftaten stets vorbehaltslos verlängert hätte. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Vielmehr war der Kläger im Jahr 2005 noch im Besitz seiner bis zum 15. Januar 2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Über seinen Verlängerungsantrag vom 29. Dezember 2005 hat der Beklagte sodann aber mit Blick auf die Straftaten des Klägers und vor dem Hintergrund seines ungeklärten Umgangs mit seinen Kindern nicht mehr positiv entschieden, sondern ihm über einen längeren Zeitraum hinweg Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Bei diesen Fiktionsbescheinigungen handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern lediglich um eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Bei dieser Sachlage war für den Kläger klar erkennbar, dass die endgültige Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich davon abhängen würde, dass er ab sofort in Zukunft ein straffreies Leben führt. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die vorbehaltslose Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts konnte unter diesen Umständen gerade nicht entstehen.

51

Erfüllt der Kläger demnach die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG, so kann im Ergebnis dahinstehen, ob er darüber hinaus auch - wie der Beklagte meint - die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Gegen die Richtigkeit dieser Annahme des Beklagten dürfte allerdings der Umstand sprechen, dass die in der bereits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied vom 29. November 2005 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgeurteilten Freiheitsstrafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden waren. Der spätere Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist insoweit unbeachtlich, da der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt „worden ist“ (Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, a.a.O., § 53 Rdnr. 315 ff.).

52

Die danach gegebene Ist-Ausweisung ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu einer Regelausweisung herabzustufen. Denn der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies gilt insbesondere für die hier allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AufenthG.

53

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung (10. Februar 2012) nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die ihm zuletzt verlängerte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 15. Januar 2006 befristet. Sein Verlängerungsantrag vom 29. Dezember 2005 wurde mit Bescheid vom 28. Mai 2011 abgelehnt.

54

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt unter anderem ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Seine beiden Ehen mit deutschen Staatsangehörigen sind geschieden. Seine Kontakte zu seinem Sohn *** beschränken sich auf einige Besuchstermine in der JVA, zuletzt in Abständen von drei bis vier Monaten. Darüber hinaus steht der Kläger mit seinem Sohn *** in Briefkontakt und telefoniert nach eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche mit ihm. Das alleinige Sorgerecht für den Sohn wurde bereits im November 2005 auf die Mutter des Kindes übertragen. Vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft kann unter diesen Umständen ersichtlich keine Rede sein. Dies gilt erst recht in Bezug auf die beiden Töchter *** und ***. Mit diesen steht der Kläger lediglich in Briefkontakt. Engere Kontakte lehnt die Mutter der Kinder unter anderem mit Blick auf die im Tatbestand geschilderten Vorfälle in der Vergangenheit nach wie vor ab. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ruht sein Sorgerecht für die Töchter während seiner Inhaftierung und wird zu 50 % von der Mutter und zu 50 % vom Jugendamt wahrgenommen.

55

Bleibt es demnach bei der sogenannten Ist-Ausweisung im Sinne des § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG, so ist der Kläger nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zwingend auszuweisen, ohne dass der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung noch ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis verletzt den Kläger nicht in seinen schutzwürdigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Art. 6 GG, Art. 7 Grundrechtecharta - GRCh - oder Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte - EMRK - und ist auch verhältnismäßig.

56

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris), der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 2009 - 3 K 1158/08.KO -; Urteil vom 8. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO -), ist unter anderem auch in den Fällen der Ist-Ausweisung eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer dann zwingend geboten, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist elementarer Bestandteil des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechtsstaatsprinzips (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). An diesem Grundsatz ist jeder staatliche Eingriffsakt zu messen, und zwar unabhängig davon, ob es um eine - wie hier - gebundene oder eine im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde stehende Maßnahme geht. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgezeigt, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Eigenschaft als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung - so das Bundesverfassungsgericht weiter - eine Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu überprüfen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes eine schematisierende Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in Fällen der hier in Rede stehenden Ist-Ausweisung nicht (mehr) zulässig ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung ausdrückliche hervorgehoben, dass diese Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich zusätzlich auch auf die Berücksichtigung solcher Aspekte zu erstrecken hat, die von § 56 AufenthG nicht erfasst sind.

57

Dies hat indessen nach Auffassung der Kammer nicht zur Folge, dass immer dann, wenn eine Ist-Ausweisung in Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eingreift, die dann erforderliche Einzelfallprüfung nur noch im Wege einer - gegebenenfalls hilfsweise vorzunehmenden - behördlichen Ermessensentscheidung sachgerecht erfolgen könnte (so BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - zum Fall einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG, juris). Die gesetzliche Regelung lässt unter Berücksichtigung ihres klaren Wortlautes, aber auch aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) für eine Ermessensentscheidung keinen Raum (vgl. hierzu aber auch Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, a.a.O. vor § 53 ff. Rdnr. 30.1.; § 53 Rdnr. 60 f.).

58

Es bedarf auch keiner Übertragung der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ist-Ausweisung. Denn die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen der bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet.

59

Gegen eine behördliche Ermessensausübung spricht auch, dass hierdurch das gesetzlich vorgegebene System der Untergliederung in Ist-, Regel- und Ermessens-Ausweisung der Sache nach obsolet würde. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsfolge, nämlich die Ausweisung, im Falle der Ermessensausweisung dieselbe ist, wie in den Fällen der Ist- und Regel-Ausweisung, würde aus Sicht eines effizient und zielgerichtet seine Arbeit erledigten Sachbearbeiters kein vernünftiger Grund mehr bestehen, eine Ist- oder Regel-Ausweisung überhaupt noch zu prüfen, wenn ohnehin eine Ermessensausweisung zu prüfen wäre.

60

Zudem würde durch die Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die gerichtliche Kontrolldichte in den Fällen der Ist-Ausweisung in unzulässiger Weise herabgesetzt. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann, dass einzelne Behördenentscheidungen den Anforderungen an die vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht gerecht werden und stattdessen den Charakter einer vom Einzelfall losgelösten schematischen Betrachtungsweise aufweisen. Dieser Befund stellt aber nicht die Vereinbarkeit des Regelwerkes der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Falle der Ist-Ausweisung nach dem Willen und der Konzeption des Gesetzgebers der lückenlosen gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Die richterliche Kontrolldichte ist in diesen Fällen nicht eingeschränkt, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung erfüllt sind, wie auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber ist die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das System der Dreistufigkeit der Ausweisungstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich unter anderem gerade den Zweck hatte, den behördlichen Begründungsaufwand für Ausweisungen in den Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität zu vereinfachen. Diese schematische Betrachtungsweise ist aber zufolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in dieser Form nicht mehr tragfähig, ohne dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung indessen zwingend im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu erfolgen hätte.

61

Bei der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass die Ausweisung des Klägers wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK unverhältnismäßig ist.

62

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Insoweit ist geklärt, dass selbst etwaige gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Dies gilt vor allem für sicherheitsrechtliche Belange, weil die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen, gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang besitzt und in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG wurzelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 -2 LB 365/12 - m.w.N., juris).

63

Davon ausgehend kann der Kläger keine derart gewichtigen familiären Belange geltend machen, die das öffentliche Ausweisungsinteresse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückdrängen.

64

Dass er zurzeit weder mit einer seiner Ex-Ehefrauen, noch mit seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, wurde bereits dargelegt, so dass hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Soweit der Kläger auf seine außerhalb des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft aufrechterhaltenen Kontakte und Verbindungen zu seinen Kindern verweist, führt auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. In Bezug auf diese Verbindungen ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwischen dem Verhältnis des Klägers zu seinen beiden Töchtern einerseits und dem Verhältnis zu seinem Sohn andererseits zu differenzieren.

65

Den Kontakt zu seinen beiden Töchtern hält der Kläger nach seinen Angaben nach wir vor allein schriftlich aufrecht. Den letzten Brief hat er vor ca. eineinhalb Monaten erhalten. Besuchskontakte in der JVA lehnt die Mutter der Kinder weiterhin ab. In diesem Zusammenhang fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 22. Januar 2009 - 6 F 24/09 - unter anderem untersagt wurde, sich der Mutter der Kinder auf weniger als 50 m zu nähern, sich im Umkreis von weniger als 50 m von der Wohnung aufzuhalten, die Wohnung zu betreten und die Mutter der Kinder tätlich anzugreifen und zu beleidigen. Auch hat die Mutter der Kinder in diesem Zusammenhang angegeben, das Eheleben sei durch den Drogen- und Alkoholkonsum sowie durch Gewalttätigkeiten des Klägers geprägt gewesen. Um seine Familie habe er sich nicht sonderlich gekümmert. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zumindest zu Beginn einer Inhaftierung auch in den an seine Töchter gerichteten Briefen negativ in Bezug auf die Mutter der Kinder geäußert hat (Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 2. November 2011). All diese Umstände zeigen, dass hier Verhältnisse bestehen, die für die Entwicklung und das Wohl der Kinder bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht förderlich sein können. Von daher ist es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, den bestehenden Briefkontakt gegebenenfalls auch vom Ausland aus weiter aufrecht zu erhalten. Für die Kinder ändert sich dadurch nichts Wesentliches.

66

Bezüglich seiner Kontakte zu dem inzwischen 15jährigen Sohn *** hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, dieser besuche ihn zurzeit regelmäßig alle zwei Monate in der JVA. Auf genauere Nachfrage relativierte er dies jedoch, indem er angab, der letzte Besuch habe vor ca. zweieinhalb bis drei Monaten stattgefunden und zwischen diesem und dem vorletzten Besuch hätten etwa drei bis vier Monate gelegen. Darüber hinaus telefoniere er zwei- bis dreimal wöchentlich mit ***. Diese Kontakte werden zwar in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 26. Februar 2013 dem Grunde nach bestätigt, müssen aber auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse und des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit bewertet und gewichtet werden. Nach den Angaben in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 3. November 2011 hat der Kläger im Jahr 2011 nur ein einziges Mal Besuch von seinem Sohn *** am 17. September 2011 gehabt. Positiv ist insoweit festgehalten, dass Vater und Sohn herzlich miteinander umgegangen seien und rege miteinander gesprochen hätten. Während seines Aufenthaltes in der JVA Zweibrücken hat der Sohn *** den Kläger hingegen nicht besucht. Nach den Angaben in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 13. August 2012 hatte er dort lediglich zweimal Besuch von seiner Familie und einmal von einem ehemaligen Mitgefangenen. Seit seiner Rückkehr in die JVA Diez am 16. August 2012 hatte sein Sohn *** ihn ausweislich der Angaben im Vollzugsfortschreibungsplan vom 26. Februar 2012 bis zu diesem Zeitpunkt zweimal im Oktober und November 2012 besucht. Auch wenn damit erkennbar wird, dass der Kläger zumindest in letzter Zeit stärker bemüht ist, den Kontakt zu seinem Sohn *** aufrecht zu erhalten, so bleibt doch festzuhalten, dass es während der Inhaftierung des Klägers durchschnittlich bislang zu maximal zwei bis drei Besuchsterminen pro Jahr gekommen ist. Diese Intensität der Kontakte könnte der Kläger auch in Zukunft im Wesentlichen dadurch aufrechterhalten, dass der Sohn *** ihn zum Beispiel in den Schulferien besucht. Die telefonischen Kontakte kann er ohnehin vom Ausland aus aufrechterhalten. Dies ist dem Kläger nicht unzumutbar, weil auch hier mit in den Blick zu nehmen ist, dass er sich nach Aktenlage in der Vergangenheit an der Erziehung seines Sohnes *** nicht in besonderem Maße beteiligt hat. Vielmehr wurde das alleinige Sorgerecht für *** bereits im Jahr 2005 auf die Mutter übertragen. In der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. November 2005 - 6 F 267/05 - betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter, hat das Kind *** auf Frage des Gerichts angegeben, er habe den Kläger zuletzt einmal zufällig auf der Kirmes in der Stadt getroffen. Sonst kümmere er sich nicht um ihn. Er rufe an Geburtstagen nicht an oder auch nicht an Weihnachten. Er habe sich lediglich am letzten Geburtstag spät abends gemeldet.  Er wolle seinen Vater nicht öfter sehen. Wenn er zu ihm gehe, gehe dieser nicht mit ihm raus und wolle nur seine Ruhe haben. Auch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler führt sodann im Rahmen seines Beschlusses betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter aus, für eine gemeinsame Sorge bestehe keine Basis, da der Kläger sich nach den glaubhaften Bekundungen der Mutter nicht um die Belange des Kindes kümmere und keinen Kontakt zu dem Kind halte. Auch im dortigen Verfahren habe der Kläger kein Interesse an der Sorgeangelegenheit gehabt; einen Beratungstermin beim Jugendamt habe er nicht wahrgenommen. Diese Feststellungen sprechen dafür, dass das aktuell bestehende Interesse des Klägers an seinem Sohn *** in erster Linie dadurch motiviert ist, die drohende Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland abzuwenden.

67

Darüber hinaus hält der Kläger Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern, die ihn zum Teil in unregelmäßigen Abständen in der JVA besucht haben. Auch dies lässt indessen keine andere Gewichtung seiner familiären Bindungen zu. Das folgt schon daraus, dass die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Gewicht haben, wie etwa die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Denn die erwachsenen Geschwister des Klägers führen erkennbar ein eigenständiges Leben, so dass zum Kläger allenfalls das Verhältnis einer Begegnungsgemeinschaft besteht. Diese kann aber ohne weiteres durch entsprechende Besuche der Geschwister im Herkunftsland des Klägers aufrechterhalten werden.

68

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Schutzbestimmung des Art. 8 EMRK berufen. Soweit Art. 8 Abs. 1 ERMK sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, geht der Schutzbereich nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.

69

Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3, Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Ausweisung in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

70

Für einen Eingriff in diesen Schutzbereich spricht, dass der inzwischen 32 Jahre alte Kläger sich seit dem Jahr 1991 und damit ca. 22 Jahre in Deutschland aufhält, von denen er zudem ca. sechs Jahre in Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er in gewissem Rahmen während seines Aufenthalts in Deutschland persönliche Kontakte zu Dritten aufgebaut hat. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass damit auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.

71

Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist.

72

Die Ausweisung des Klägers ist in § 53 AufenthG gesetzlich geregelt. Es besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen.

73

Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichnenden Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 7 B 10529/08.OVG -; vgl. ebenso die Aufzählung der sogenannten Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (Urteile der erkennenden Kammer vom 17. März 2008 - 3 K 1349/07.KO - und 8. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO -). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen. Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist.

74

Was die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, handelt es sich um wiederholt von ihm begangene Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzungsdelikte) und die freie Betätigung des Willens (Nötigung). Dies sind durchgängig Delikte, bei denen unmittelbar oder zumindest mittelbar durch Androhung eines empfindlichen Übels Gewalt gegen Dritte ausgeübt wurde. Ein weiterer Komplex sind Betäubungsmitteldelikte, die ebenfalls Leib und Gesundheit potentieller Kunden des Klägers erheblich gefährdet und/oder geschädigt haben. Die dritte Gruppe betrifft Delikte wegen Unterhaltspflichtverletzung sowie Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Einzeln betrachtet handelt es sich zwar in erster Linie - mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte - um eher mittelschwere Kriminalität, was sich unter anderem daran zeigt, dass die verhängten Freiheitsstrafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden, auch in der Erwartung, der Kläger werde sich die jeweiligen Verurteilungen als Warnung dienen lassen. Gerade unter dem letztgenannten Aspekt wiegt zu seinen Lasten indessen schwer, dass er sich davon offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen und stattdessen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen, auch während laufender Bewährungszeiten, immer wieder erneut straffällig geworden ist. Dabei hat er wiederholt hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum gefährdet oder geschädigt (vgl. dazu OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 7 B 10529/08.OVG -). Aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten besteht nach Auffassung der Kammer bei ihm aktuell noch eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Taten waren. Dies gilt in besonderem Maße im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, bei denen es sich um besonders gefährliche und allgemeinschädliche Straftaten handelt, die überdies schwer zu bekämpfen sind. Davon ausgehend sind entgegen dem Vortrag des Klägers durchaus neben der Schwere der Straftaten auch deren Häufigkeit und der lange Zeitraum, über den er immer wieder straffällig geworden ist, zu seinen Lasten in die hier vorzunehmende prognostische Betrachtung einzubeziehen. Anders als er es darstellen möchte, ist er nicht etwa nur während der Trennungsphase von seiner zweiten Ehefrau, also in einer schwierigen Lebenssituation, straffällig geworden, sondern erkennbar auch unabhängig vom Vorliegen besonderer Lebensumstände. Seine bisherige Entwicklung im Strafvollzug lässt einen grundlegenden und nachhaltigen Sinneswandel ebenfalls nicht erkennen. So heißt es in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 3. November 2011, das Verhalten des Klägers in der JVA sei nicht beanstandungsfrei. Er sei im vergangenen Jahr immer wieder negativ in Erscheinung getreten. Zudem trete er teilweise sehr fordernd auf und versuche, sich aus den Situationen in seinem Sinne herauszureden. So war er z.B. im November 2010 an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Strafgefangenen beteiligt. Wegen eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung wurde er im Januar 2011 verwarnt. Im März 2011 konnte dem Kläger ein Verstoß gegen die Anstaltsordnung wegen Drogenkonsums nachgewiesen werden. Dies führte schließlich zu einer weiteren Verurteilung zu einem Monat Freiheitsstrafe. Auch wegen weiterer Verstöße gegen die Hausordnung kam es zu entsprechenden Disziplinarmaßnahmen. In der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 26. Februar 2013 wird ausgeführt, dass eine vom Kläger in der JVA Zweibrücken begonnene Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter abgebrochen wurde, weil er dort in eine massive körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen involviert war. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er in dem darauf folgenden Strafprozess wegen mangelnder Beweise freigesprochen worden sei, lässt dies gleichwohl nicht den Schluss zu, dass er sein Gewaltpotential inzwischen im Griff hat, so dass von ihm insoweit keine Gefahr mehr ausgehe. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich vielmehr aus einem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 3. Juli 2013. Darin wird ein Antrag des Klägers, die abgebrochene Ausbildung abschließen zu dürfen in Kenntnis des Freispruchs gleichwohl abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei für die Teilnahme an einer weiteren Qualifizierungsmaßnahme nicht geeignet. In einem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 24. September 2012 habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass körperliche Auseinandersetzungen in Gefängnissen nichts Ungewöhnliches seien. Dem Kläger wurde empfohlen, zunächst an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen. Diese Empfehlung hat er zumindest inzwischen aufgegriffen und sich ausweislich eines von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens der JVA Diez vom 15. Oktober 2013 für die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training beworben. Letzteres ist aber allenfalls ein erster Schritt in die richtige Richtung, rechtfertigt jedoch für sich genommen noch nicht die Annahme, der Kläger habe seine Gewaltproblematik bereits aufgearbeitet. Ähnlich verhält es sich im Ergebnis auch in Bezug auf die bei ihm bestehende Drogenproblematik. Einerseits ist zu sehen, dass er sogar in der Justizvollzugsanstalt erneut Drogen konsumiert hat, was zurzeit auf eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit hindeutet, sobald sich dem Kläger Gelegenheiten dazu bieten. Andererseits wird ihm in einem Schreiben des Diakonischen Werkes Rhein-Lahn vom 31. Oktober 2013 bestätigt, dass er seit Mai 2011 Kontakt zu der dortigen Suchtberatungsstelle hat und bislang 11 Beratungsgespräche geführt wurden. Aktuell strebe er an, ab dem 31. Dezember 2013 in eine Suchtmitteltherapie entlassen zu werden, was von der dortigen Stelle befürwortet werde. Außerdem nimmt der Kläger an der anstaltsinternen Drogen-Info-Gruppe und der Motivationsgruppe Sucht teil. Auch diese durchweg positiven Ansätze sind zurzeit aber nach Auffassung der Kammer weder qualitativ noch quantitativ hinreichend nachhaltig, um bereits jetzt eine tragfähige Prognose dahin gehend zu rechtfertigen, der Kläger werde künftig voraussichtlich ein drogenfreies Leben führen.

75

Nach alldem ist festzuhalten, dass derzeit vom Kläger nach wir vor eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.

76

Was sodann die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder eine Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 7 B 10529/08.OVG - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer eine im gesteigerten Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich im Regelfall eine Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O.).

77

Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser im Jahr 1981 im Kosovo geboren wurde und bis zu seiner Ausreise im Jahr 1991 dort gelebt hat. Auch wenn er sein Heimatland damit als Minderjähriger im Alter von 10 Jahren verlassen hat, so hat er dennoch einen durchaus nicht unerheblichen Teil seiner Sozialisation dort erfahren. Hinzu kommt, dass er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ausgereist ist, mit denen er sodann hier in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Muttersprache seiner Eltern gut beherrscht, sondern darüber hinaus auch mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes gut vertraut ist.

78

Seine derzeitige Situation ist durch seinen 22-jährigen Aufenthalt in Deutschland maßgeblich mitgeprägt. Dem Kläger kann auch keineswegs entgegengehalten werden, eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei in seinem Fall auf breiter Ebene völlig misslungen. Die auch in dieser Hinsicht festzustellenden positiven Aspekte führen aber gleichwohl nicht zu einer derart starken Verwurzelung des Klägers, dass die Ausweisung sich im Hinblick darauf als unverhältnismäßig erweisen würde.

79

So sprechen zunächst seine sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache, von denen das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, für eine Integration des Klägers.

80

Des Weiteren ist es ihm offensichtlich in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus gelungen, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris), der die Kammer folgt, setzt die Feststellung einer gelungenen wirtschaftlichen Integration im Wesentlichen voraus, dass der Ausländer (nach wie vor) berufstätig und dadurch in die Lage versetzt ist, den Lebensunterhalt für sich (und gegebenenfalls für seine Familie) dauerhaft zu sichern. Beim Ausmaß der beruflichen Integration ist weiter zu berücksichtigen, ob der Ausländer über Jahre hinweg öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Außerdem muss festgestellt werden, ob er eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Berufsausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann (BVerwG, a.a.O.). Gemessen hieran kann von einer in diesem Sinne gelungenen wirtschaftlichen Integration des Klägers derzeit noch nicht gesprochen werden. Dennoch sind seine diesbezüglich unternommenen Anstrengungen positiv zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen. Zwar hat er keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung absolviert. Gleichwohl hatte er nach Aktenlage und zufolge seiner ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Zeit von ca. 1999 bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2009 überwiegend mehrere vollschichtige Arbeitsplätze inne, so dass er im Wesentlichen in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Positiv ist in diesem Zusammenhang weiter zu vermerken, dass er sich in der Haft - wenn auch ohne Erfolg - um den Abschluss einer Berufsausbildung bemüht hat und er derzeit in der Justizvollzugsanstalt arbeitet. Zu seinen Lasten fällt aber insoweit wiederum ins Gewicht, dass er unter anderem auch wegen Verletzung seiner Unterhaltspflichten verurteilt worden ist, was darauf hindeutet, dass sein Verdienst möglicherweise nicht ausgereicht haben dürfte, um seinen diesbezüglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Weiter setzt die Tätigkeit als ungelernter Arbeiter keine besondere Qualifikation voraus und ist insbesondere auch keine solche, die bevorzugt nur in Deutschland ausgeübt werden kann. Zwar hätte er nach eigenen Angaben nach der Haftentlassung die Möglichkeit, wieder bei seinem früheren Arbeitgeber zu arbeiten. Dennoch könnte er eine entsprechende Tätigkeit durchaus auch in seinem Herkunftsland aufnehmen.

81

Persönliche Bindungen in Deutschland von erheblichem Gewicht, die über die familiären Bindungen hinausgehen, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

82

Von einer „Handreichung des Staates“ in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Klägers kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Zwar streitet insoweit für ihn, dass er zunächst über mehrere Jahre geduldet wurde und sodann nach seiner ersten Eheschließung über ca. sechs Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Die längere Duldungsphase war allerdings veranlasst durch die damaligen Verhältnisse im ehemaligen Jugoslawien und standen unter dem Vorbehalt, dass die begünstigten Personen im Falle einer Besserung der dortigen Lage zurückgeführt werden sollten. Die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel waren ebenfalls zeitlich befristet und wurden seit dem Jahr 2006 mit Blick auf die Straffälligkeit des Klägers letztlich nicht mehr verlängert. Von daher konnte in seiner Person kein berechtigtes Vertrauen auf einen vorbehaltslos zu gewährenden Daueraufenthalt entstehen.

83

Schließlich hat der Kläger in Deutschland auch kein Wohnungseigentum erworben, welches er infolge der Ausweisung aufgeben müsste.

84

Ist nach alledem eine Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nur partiell festzustellen, so ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dort bestehenden Verhältnisse unzumutbar wäre. Da er die ersten 10 Jahre seines Lebens dort verbracht und das Land zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen hat, spricht er nicht nur die dortige Sprache, sondern ist auch sonst mit den vorherrschenden gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er ist dort auch nicht auf sich allein gestellt. Vielmehr leben seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister ebenfalls im Kosovo, so dass er mit entsprechender familiärer Unterstützung rechnen kann. In wirtschaftlicher Hinsicht wird er auch im Kosovo eine vergleichbare Tätigkeit als Bauhelfer ausüben können. Seine in Deutschland erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, wie auch seine Sprachkenntnisse werden ihm dabei nützlich sein. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die allgemeine Lage auf dem dortigen Arbeitsmarkt sicherlich schlechter ist als die in Deutschland. Hiervon wird der Kläger jedoch nicht stärker betroffen als andere Personen, die im Kosovo leben.

85

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Kläger trotz seines 22-jährigen Aufenthaltes in Deutschland eine Integration nur in Teilen gelungen ist. Eine soziale wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland, die seine Ausweisung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lässt, folgt hieraus nicht. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm daher zumutbar, zumal er noch über einen grundlegenden sozialen und kulturellen Hintergrund bezüglich des Kosovo verfügt. Mit Blick auf die oben dargelegte konkrete Gefahr, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten im Bundesgebiet zu Lasten hochrangiger Rechtsgüter Dritter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum begehen wird, ist seine Ausweisung zur Verhinderung derartiger Straftaten notwendig. Demgegenüber muss sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland zurücktreten.

86

Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte zunächst von einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG abgesehen hatte. Diese Befristung hat der Beklagte mit gesondertem Bescheid vom 3. Mai 2013, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nachgeholt, indem er die Wirkung der Ausweisung auf 10 Jahre befristet hat. Insoweit ist es dem Kläger unbenommen, jederzeit einen Antrag auf kürzere Befristung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -1 C 14.12 -, juris; Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO -).

87

Erweist sich die Ausweisung des Klägers nach alledem als rechtmäßig, so hat der Beklagte es auch zu Recht abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehen bereits die Regelungen der §§ 84 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Hiernach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit einer Ausweisung unberührt. Daraus folgt, dass die Sperrwirkung der Ausweisung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits jetzt zu beachten ist, obwohl die Ausweisung noch nicht bestandskräftig ist.

88

Schließlich begegnet auch die Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG. Da der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen in dieser Hinsicht ab.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

91

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

92

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 11. Nov. 2013 - 3 K 1030/12.KO zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 11. Nov. 2013 - 3 K 1030/12.KO zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 08. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO

bei uns veröffentlicht am 08.07.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine ausländ

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine ausländerpolizeiliche Verfügung des Beklagten und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seit 1993 war er mit der deutschen Staatsangehörigen ... (alias ...) verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: der im Jahre 1993 in Russland geborene Sohn A. sowie die in Deutschland in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Töchter B. und C. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden.

3

Am 21. Dezember 1998 reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und dem Sohn A. mit einem bis zum 10. März 1999 gültigen Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 20. Januar 1999 wurde ihm zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 20. Januar 2000 erteilt. In den folgenden Jahren wurde die Aufenthaltserlaubnis stets auf Antrag des Klägers verlängert, zuletzt bis zum 25. September 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt befand er sich lückenlos im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

4

Während seines Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger zunächst nach eigenen Angaben im Jahr 1999 für mehrere Monate bei einem Bauern gearbeitet. Danach hat er im Zeitraum 2000 bis 2002 für ca. zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, nämlich den des Staplerfahrers, des Schweißers, des Fräsers und den des Drehers und in diesen Berufen auch gearbeitet. In den Jahren 2003 und 2004 war er zum Teil in Haft und im Übrigen arbeitslos. Im Jahr 2005 hat er für ca. 10 Monate bei einer Leiharbeitsfirma gearbeitet. 2006 wurde er erneut inhaftiert und hat seitdem nicht mehr gearbeitet. Zur Zeit arbeitet er in der Justizvollzugsanstalt.

5

Während seines Aufenthalts in Deutschland ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

6

Am 17. Dezember 2002 wurde er vom Amtsgericht Bernkastel-Kues wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 8,-- € verurteilt.

7

Am 30. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken ihn wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 26. März 2008 wurde die Strafe nach Ablauf der nach Verlängerung um anderthalb Jahre insgesamt viereinhalbjährigen Bewährungszeit erlassen.

8

Am 25. August 2003 wurde der Kläger vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,--€ verurteilt.

9

Am 14. Februar 2006 verurteilte das Amtsgericht Idar-Oberstein ihn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Unterschlagung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, die wiederum für eine Zeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

10

Unter Einbeziehung dieser Verurteilung wurde er am 04. Juli 2006 vom Amtsgericht Idar-Oberstein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 75 Fällen in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

11

Weiter wurde der Kläger vom Amtsgericht Saarbrücken am 28. September 2006 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl und in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl mit Waffen – begangen aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit – unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 04. Juli 2006 und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafenbildung zu den folgenden beiden nebeneinander bestehen bleibenden Gesamtstrafen verurteilt: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

12

Am 26. April 2007 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken ihn wegen Raubes unter Einbeziehung der Einzelstraftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2006 und nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde, bis zum 11. September 2011.

13

Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Bad Kreuznach am 29. Dezember 2009 aufgrund der Hauptverhandlung vom 08. und 29. Dezember 2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Urteilsabdruck (Bl. 181 – 196 der Verwaltungsakten des Beklagten) sowie auf Blatt 534 und Blatt 592 f. der Strafakte Bezug genommen.

14

Am 08. Januar 2009 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag hat der Beklagte nicht beschieden. Stattdessen wies er den Kläger nach vorheriger Anhörung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte gleichzeitig die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die letzte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Bad Kreuznach vom Dezember 2009 – 1021 Js 8468/09 – Ks –. Eine Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wurde vom Beklagten ausdrücklich nicht vorgenommen.

15

Dagegen hat der Kläger am 25. Mai 2010 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 zurückgewiesen wurde.

16

Am 24. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

17

Zu deren Begründung trägt er vor, die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere treffe es bereits nicht zu, dass ihm vor Erlass der Ausweisungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. In der Sache habe der Beklagte seine Entscheidung auf der Grundlage falscher tatsächlicher Annahmen getroffen. So habe dieser seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erst ab dem Jahr 2000 angenommen, obwohl er sich bereits seit Dezember 1998 unter anderem auf der Grundlage eines Visums und späterer Aufenthaltserlaubnisse rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Hätte der Beklagte diesen Zeitraum mitberücksichtigt, so hätte dies in seiner Person zu einem besonderen Ausweisungsschutz geführt, was im Rahmen der Ausweisungsentscheidung völlig unberücksichtigt geblieben sei.

18

Ebenso habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, dass er wieder Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und seinen Kindern unterhalte. Letztere hätten auch ein entsprechendes Schreiben an das Gericht gerichtet, in dem sie um seinen weiteren Aufenthalt bäten.

19

Des Weiteren seien die Umstände der abgeurteilten Taten nicht zutreffend gewürdigt worden. Aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach gehe hervor, dass es sich um eine Tat im Affekt gehandelt habe. Auch die vom Landgericht Bad Kreuznach in seinem Urteil aufgezeigten Milderungsgründe hätten ebensowenig Beachtung gefunden wie die Tatsache seiner damaligen Drogenproblematik.

20

Ungeachtet dessen sei auch sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 08. Januar 2009 bis heute nicht beschieden worden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer in Deutschland zu.

21

Es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Russland zurückzukehren. Abgesehen davon, dass er dort keine Familie mehr habe, habe er dort anlässlich eines Aufenthaltes im Jahr 2000 Probleme mit der Polizei gehabt, was schließlich dazu geführt habe, dass er misshandelt und ihm geraten worden sei, nicht mehr nach Russland zurückzukehren.

22

Der Kläger beantragt,

23

den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 und der Ergänzung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Hilfsweise beantragt er,
den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung weiter zu verkürzen, und zwar angemessen deutlich unter 7 Jahre.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er trägt vor, die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Danach werde unter anderem ausgewiesen, wer wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger schon mit Blick auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

27

Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz komme ihm nicht zugute. Er habe sich lediglich zwischen dem 20. Januar 2000 und dem 25. September 2008 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, ihm den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Von seiner Familie lebe er getrennt, nachdem die Ehe im Jahr 2007 geschieden worden sei. Das Sorgerecht für die Kinder habe seine Ex-Ehefrau. Es bestünden auch keine intensiven schutzwürdigen Kontakte zu den Kindern bzw. der Ex-Ehefrau. Diese hätten den Kläger zuletzt im Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt besucht.

28

Auch ansonsten seien keine besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich. Demgegenüber sei er in Russland aufgewachsen und habe dort die Schule besucht, so dass er sich dort auch wieder zurechtfinden könne.

29

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf 7 Jahre befristet.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Az.: 1021 Js 8468/09 – Ks – (3 Hefte) sowie der Gefangenen-Personalakten der JVA Diez Az.: 203/10-6 (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

32

Die gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig.

33

Der Zulässigkeit der vom Kläger hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf weitere Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung steht nicht entgegen, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, die Sperrwirkung der Ausweisung auf 7 Jahre zu befristen. Insoweit ist anerkannt, dass Verwaltungsakte auch nach ihrem Erlass noch geändert werden können. Dies kann noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –). Derartige Veränderungen dürfen indessen nicht dazu führen, dass der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt völlig verändert wird. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. So hat der Beklagte ursprünglich ausgeführt, die Ausweisung sei derzeit unbefristet auszusprechen. Demnach handelt es sich bei der nunmehr erfolgten Befristung auf 7 Jahre vom Ansatz her um eine Vergünstigung für den Kläger. Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes liegt darin nicht.

34

Schließlich bedurfte es hinsichtlich der erfolgten Befristung auch nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Davon hat er auch Gebrauch gemacht und seine Klage in zulässiger Weise (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) um einen Hilfsantrag auf weitere Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines Vorverfahrens aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14/12 –, juris).

35

Die vom Kläger des Weiteren erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn über den Antrag des Klägers vom 08. Januar 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte länger als drei Monate nach Antragstellung ohne sachlichen Grund nicht entschieden. Die hierzu vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, mit Blick auf die Regelungen der §§ 84 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – erlösche im Falle einer Ausweisung auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist nicht zutreffend. Dies kann allenfalls dazu führen, dass ein solcher Antrag abzulehnen wäre, hat aber nicht zur Folge, dass darüber nicht (mehr) entschieden werden müsste.

36

Die nach alledem zulässige Klage hat jedoch in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

37

Zu Recht hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Wirkungen der Ausweisung auf 7 Jahre befristet und ihm die Abschiebung aus der Haft angedroht. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 und der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; infolgedessen kann der Kläger auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung geltend machen. Ebensowenig steht ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1; § 113 Abs. 5 VwGO).

38

Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist (sog. Ist-Ausweisung).

39

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, nachdem er durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu 8 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang angenommen hat, die Brandstiftung sei hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Vorsatztat gehandelt habe, irrt er. Das Gegenteil ist der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bad Kreuznach fehlte es lediglich am Vorsatz im Sinne der §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StrafgesetzbuchStGB –, nicht jedoch in Bezug auf § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

40

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers genießt dieser auch keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG. Dies gilt insbesondere für die hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG.

41

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen ist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung auf seinen Antrag vom 08. Januar 2009 eine Niederlassungserlaubnis hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass er nunmehr so zu stellen sei, als wäre ihm die Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich „seit 5 Jahren“ im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Diese Formulierung bedeutet, dass der Ausländer in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ununterbrochen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis kann daher nicht (erst) nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 9 AufenthG, Rdnrn. 19, 20). Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits am 25. September 2008 abgelaufen war, während sein Antrag erst am 08. Januar 2009 gestellt wurde.

42

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt unter anderem ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, nachdem seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits im Jahr 2007 geschieden worden ist, das alleinige Sorgerecht für die Kinder der Ex-Ehefrau des Klägers übertragen worden ist und er auch nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern zusammengelebt hat.

43

Bleibt es demnach bei der sog. Ist-Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so ist der Kläger nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zwingend auszuweisen, ohne dass der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung noch ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis verletzt den Kläger nicht in seinen schutzwürdigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 6 GG, Art. 7 Grundrechtcharta – GRCh – oder Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte – EMRK – und ist somit insgesamt auch verhältnismäßig.

44

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris), der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. Urteil vom 20. Juli 2009 – 3 K 1158/08.KO –), ist unter anderem auch in den Fällen der Ist-Ausweisung eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend immer dann geboten, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist elementarer Bestandteil des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechtsstaatsprinzips (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). An diesem Grundsatz ist jeder staatliche Eingriffsakt zu messen, und zwar unabhängig davon, ob es um eine – wie hier – gebundene oder eine im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde stehende Maßnahme geht. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgezeigt, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Eigenschaft als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung – so das Bundesverfassungsgericht weiter –, eine Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu überprüfen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes eine schematisierende Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der hier in Rede stehenden Ist-Ausweisung nicht (mehr) zulässig ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich zusätzlich auch auf die Berücksichtigung solcher Aspekte zu erstrecken hat, die von § 56 AufenthG nicht erfasst sind.

45

Dies hat indessen nach Auffassung der Kammer nicht zur Folge, dass immer dann, wenn eine Ist-Ausweisung in Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eingreift, die dann erforderliche Einzelfallprüfung nur noch im Wege einer – gegebenenfalls hilfsweise vorzunehmenden – behördlichen Ermessensentscheidung sachgerecht erfolgen könnte (so BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – zum Fall einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG, juris). Die gesetzliche Regelung lässt unter Berücksichtigung ihres klaren Wortlautes, aber auch aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung für eine Ermessensentscheidung keinen Raum.

46

Es bedarf auch keiner Übertragung der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ist-Ausweisung. Denn die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen der bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet.

47

Gegen eine Ermessensausübung spricht auch, dass hierdurch das gesetzlich vorgegebene System der Untergliederung in Ist-, Regel- und Ermessensausweisung der Sache nach obsolet würde. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsfolge, nämlich die Ausweisung, im Falle der Ermessensausweisung dieselbe ist, wie in den Fällen der Ist- und Regelausweisung, würde aus Sicht eines effizient und zielgerichtet seine Arbeit erledigenden Sachbearbeiters kein vernünftiger Grund mehr bestehen, eine Ist- oder Regelausweisung überhaupt noch zu prüfen, wenn ohnehin eine Ermessensausweisung zu prüfen wäre.

48

Zudem würde durch die Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die gerichtliche Kontrolldichte in den Fällen der Ist-Ausweisung in unzulässiger Weise herabgesetzt. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann, dass einzelne Behördenentscheidungen den Anforderungen an die vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht gerecht werden und stattdessen den Charakter einer vom Einzelfall losgelösten schematischen Betrachtungsweise aufweisen. Dieser Befund stellt aber nicht die Vereinbarkeit des Regelwerkes der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Falle der Ist-Ausweisung nach dem Willen und der Konzeption des Gesetzgebers der lückenlosen gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Die richterliche Kontrolldichte ist in diesen Fällen nicht eingeschränkt, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung erfüllt sind, wie auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber ist die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das System der Dreistufigkeit der Ausweisungstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich unter anderem gerade den Zweck hatte, den behördlichen Begründungsaufwand für Ausweisungen in den Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität zu vereinfachen. Diese schematische Betrachtungsweise ist aber zufolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in dieser Form nicht mehr tragfähig, ohne dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung indessen zwingend im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu erfolgen hätte.

49

Bei der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass die Ausweisung des Klägers wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK unverhältnismäßig ist.

50

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Insoweit ist geklärt, dass selbst etwaige gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Dies gilt vor allem für sicherheitsrechtliche Belange, weil die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen, gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang besitzt und in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG wurzelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 LB 365/12 – m.w.N., juris).

51

Davon ausgehend kann der Kläger hier keine derart gewichtigen familiären Belange geltend machen, die die Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau ist seit 2007 geschieden. Er gibt hierzu zwar an, dass es in der jüngeren Vergangenheit vor seiner Inhaftierung wieder zu einer Annäherung mit seiner Ex-Ehefrau gekommen sei und er auch des Öfteren wieder in deren Wohnung übernachtet habe. Abgesehen davon, dass derartige Beziehungen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen und dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu überwiegen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage indes mitgeteilt, dass seine Ex-Ehefrau sich inzwischen einem anderen Mann zugewandt und er zur Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

52

Gleiches gilt sinngemäß für die drei in Deutschland lebenden Kinder des Klägers. Zwar haben die beiden minderjährigen Töchter ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie sich für den Verbleib des Klägers in Deutschland aussprechen. Andererseits wurde der Ex-Ehefrau des Klägers das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen und nach Auskunft der JVA Diez haben diese – ebenso wie die Ex-Ehefrau – den Kläger zuletzt im Jahr 2010 in der Haftanstalt besucht. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt und angegeben, dass er seit Dezember 2010 lediglich in Briefkontakt mit seinen beiden minderjährigen Töchtern stehe. Soweit er geltend gemacht hat, das Jugendamt verhindere die Durchführung von Besuchsterminen seiner Kinder, führt dies zu keiner für ihn positiven Betrachtungsweise. Abgesehen davon, dass es sich dabei um sehr vage gebliebene Angaben und Vermutungen des Klägers selbst handelt, hat er offensichtlich nichts unternommen, um diese angeblichen Schwierigkeiten auszuräumen, obwohl aus der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 05. Mai 2011 hervorgeht, dass solche Besuche jedes halbe Jahr stattfinden sollen. Dabei bleibt auch zu sehen, dass in einem Aktenvermerk in der Gefangenen-Personalakte des Klägers der Justizvollzugsanstalt Diez festgehalten wird, dass sein Kontakt zu seinen Töchtern beim letzten Besuch im Dezember 2010 etwas distanzierter erschien und er sich vorwiegend mit seiner Ex-Ehefrau beschäftigt habe. Diese Beobachtung spricht trotz des nunmehr vorgetragenen monatlichen Briefkontakts nicht für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern.

53

Schließlich lässt auch das Verhältnis des Klägers zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn A. keine andere Bewertung zu. Zum einen hat die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Gewicht wie etwa die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass erwachsene Kinder sich in der Regel von ihren Eltern lösen und ein eigenes Leben führen. Zum anderen ist der Sohn A. zur Zeit ebenfalls inhaftiert und soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgewiesen werden.

54

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Schutzbestimmung des Art. 8 EMRK berufen.

55

Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, geht der Schutzbereich nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.

56

Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.; Kloesel/Christ Häußer, a.a.O. Band 3, Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Zwar spricht einiges dafür, dass die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

57

Für einen Eingriff in diesen Schutzbereich spricht, dass der Kläger sich inzwischen seit November 1998 und damit ca. 14 1/2 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhält, von denen er zudem annähernd 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er in gewissem Rahmen während seines Aufenthalts in Deutschland persönlichen Kontakt zu Dritten aufgebaut hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben hat, er habe derzeit nur noch Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt kann damit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass mit seinem 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.

58

Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist.

59

Die Ausweisung des Klägers ist in § 53 AufenthG gesetzlich geregelt. Es besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen.

60

Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. ebenso die Aufzählung der sog. Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (Urteil der erkennenden Kammer vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO –). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen. Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist.

61

Was Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, ist hervorzuheben, dass er sich mit der vom Landgericht Bad Kreuznach abgeurteilten Tat des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung im Bereich schwerer Kriminalität bewegt hat, was auch an der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von 8 Jahren deutlich wird. Aber auch die davor von ihm begangenen Straftaten weisen eine deutliche Steigerungstendenz auf, beginnend mit Bagatellstraftaten wie kleineren Diebstählen bis hin zu Betäubungsmitteldelikten. Dabei hat der Kläger höchstrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben, Gesundheit und Eigentum erheblich gefährdet bzw. geschädigt (vgl. dazu auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Urteil vom 22. April 2009 – 7 A 11361/08.OVG –). Aufgrund der Vielzahl der Straftaten besteht nach Auffassung der Kammer beim Kläger aktuell noch eine beachtliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungsgefahr um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Tat war. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich bei ihm ein grundlegender und nachhaltiger Sinneswandel vollzogen hätte; einen solchen lassen auch seine Einlassungen im Rahmen der Klagebegründung nicht erkennen, mit denen er versucht, seine Tat herunterzuspielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Empfehlungen der Strafanstalt in Bezug auf die Durchführung einer Drogentherapie und eines Sprachkurses bislang nicht umgesetzt hat. Soweit er hierzu vorgetragen hat, dass es wegen der im Raum stehenden Ausweisung insoweit zu Verzögerungen gekommen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Hierzu ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass derartige Empfehlungen bereits von Beginn seiner Haft an ausgesprochen wurden, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit er sich ernsthaft und nachhaltig um die Durchführung dieser Maßnahmen bemüht hätte (vgl. hierzu z.B. Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal vom 30. März 2010, Az.: 6 B 118/10-9). Die ihm bescheinigte gute Führung in der Haftanstalt reicht angesichts der Vorgeschichte nicht aus, einen grundlegenden Sinneswandel beim Kläger anzunehmen.

62

Was sodann die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder eine Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hierzu letztlich im Regelfall eine Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O).

63

Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser im Jahre 1968 in Russland geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1998 gelebt hat. Ist er somit als Volljähriger im Alter von 30 Jahren nach Deutschland ausgereist, so hat er praktisch seine gesamte Sozialisation in seinem Heimatland erfahren. Er beherrscht nicht nur die dortige Sprache, sondern ist mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut.

64

Seine derzeitige Situation ist zwar durch seinen inzwischen ca. 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Außer dem Erwerb einiger rudimentärer Sprachkenntnisse ist seine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse jedoch ersichtlich misslungen. Von einer entsprechenden Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden.

65

Dies gilt zunächst für seine wirtschaftliche Integration. Zwar hat er in Russland einen Schulabschluss erworben und eine Ausbildung zum Schiffsmechaniker absolviert. Darüber hinaus hat er während seines Aufenthalts in Deutschland für zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, in denen er sodann auch zeitweise gearbeitet hat. All dies führte jedoch nicht dazu, dass er auf dem deutschen Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß fassen konnte. Er war immer wieder auch für längere Zeiten arbeitslos, was insbesondere für den Zeitraum vor seiner letzten Inhaftierung gilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig in Deutschland mit eigener Arbeit dauerhaft sicherstellen können wird (zu den Prüfungskriterien betreffend die wirtschaftliche Integration vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –).

66

Zu den persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die über die familiären Beziehungen hinausgehen, hat er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er derzeit über keine sonstigen Verbindungen verfüge.

67

Von einer „Handreichung des Staates“ in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Klägers kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Zwar streitet insoweit für ihn, dass er nahezu 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Diese Aufenthaltserlaubnisse waren jedoch stets befristet und überdies wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Falle weiterer Straffälligkeit mit seiner Ausweisung rechnen musste (Blatt 67 der Verwaltungsakten, Schreiben vom 17. September 2003). Schon vor diesem Hintergrund konnte in der Person des Klägers kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen vorbehaltslos gewährten Daueraufenthalt entstehen. Dass der Aufenthalt des Klägers sodann seit Ende September 2008 „geduldet“ wurde, obwohl seine Aufenthaltserlaubnis erloschen war, führt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Denn insoweit bleibt zu sehen, dass er den Großteil dieser Zeit in Haft verbracht hat, was grundsätzlich nicht zu einem Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen Daueraufenthalt führt.

68

Ist damit eine Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht festzustellen, so ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Russland nicht zumutbar wäre. Hierzu ist hervorzuheben, dass er 30 Jahre dort gelebt hat und die Sprache und Gepflogenheiten des Landes kennt. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vortrag betreffend die Vorgänge bei seinem letzten Aufenthalt in Russland. Selbst wenn man diese Angaben als wahr unterstellen würde – was offen bleiben kann –, kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, in einer anderen Stadt als seiner früheren Heimatstadt Wohnsitz zu nehmen, um so möglichen weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

69

Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach alledem als rechtmäßig.

70

Er kann auch keinen Anspruch auf weitere Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AufenthG geltend machen. Vielmehr ist die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Befristung der Sperrwirkung auf 7 Jahre rechtlich nicht zu bestanden.

71

Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Weiter ist die Frist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris).

72

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das einer aus spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), der die Kammer folgt, davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren einen Zeithorizont darstellt, für den sich mit Blick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen eine Prognose realistischerweise noch stellen lässt.

73

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engen Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, a.a.O.).

74

Mit diesen Vorgaben steht die vom Beklagten vorgenommene Befristung der Sperrwirkung auf 7 Jahre im Einklang.

75

Dabei kann offen bleiben, ob § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für die Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze abweichend vom Wortlaut eine schwerwiegende Straftat fordert (so BT-Drs. 17/5470, S. 21; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris). Denn im Falle des Klägers liegt der Ausweisung eine schwere Straftat zugrunde, was sich bereits aus Anlass (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung) und Höhe der Freiheitsstrafe (8 Jahre) ergibt.

76

In Fällen, in denen vorsätzlich schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben des Opfers verübt werden, rechtfertigen schon generalpräventive Zwecke generell eine länger andauernde Befristung der Sperrwirkung, da hier hochrangige Rechtsgüter Dritter von Verfassungsrang im Raum stehen, die der Staat wirksam zu schützen verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wäre allein unter diesem Aspekt mit Blick auf den Umfang und die Schwere der vom Kläger verübten Straftaten nach Auffassung der Kammer eine Befristung der Sperrwirkung auf 8 Jahre vertretbar, um andere Ausländer wirksam von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuschrecken. Gleichzeitig wird damit im öffentlichen Sicherheitsinteresse dem Zweck Rechnung getragen, anderen Ausländern unmissverständlich aufzuzeigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Gewaltmonopol des Staates ohne jede Einschränkung Gültigkeit beansprucht und jede Art von „Selbstjustiz“ weitreichende Konsequenzen auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht hat.

77

Darüber hinaus ist ein solcher Zeitrahmen im Falle des Klägers unter spezialpräventiven Gesichtspunkten durchaus gerechtfertigt. So ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er ein erhebliches Maß an krimineller Energie entwickelt hat, indem er sich entschlossen hatte, die „Bestrafung“ seines Opfers für einen an seiner minderjährigen Tochter begangenen sexuellen Übergriff selbst in die Hand zu nehmen. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger sein Opfer bereits in der Absicht, es zu töten, aufgesucht hat, oder diesen Entschluss erst während des Treffens in der Hütte gefasst hatte. Die besondere Gefährlichkeit des Klägers gründet nach Auffassung der Kammer hauptsächlich darin, dass er überhaupt eine solche Vorgehensweise an den Tag gelegt hat, anstatt die Tat anzuzeigen und den Täter so einer staatlichen Bestrafung zuzuführen. Weiter ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er vor dieser Tat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch durch weniger schwerwiegende Delikte als den im Vordergrund stehenden versuchten Totschlag. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass beim Kläger eine zunehmende Tendenz zu einer fortlaufenden Steigerung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens festzustellen ist. Diese Umstände werden nicht zuletzt durch seine zeitweilige Drogenproblematik verschärft. So hat er in der Vergangenheit unter anderem über längere Zeiträume Heroin konsumiert und ist auch in diesem Zusammenhang in nicht unerheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar spricht insoweit für den Kläger, dass er nach den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt Diez in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 19. Juni 2012 bereits während seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2006 im Gefängnis ohne Therapie von den Drogen weggekommen ist und seitdem keine Drogen mehr nimmt. Allerdings hat er bis heute keine Drogentherapie begonnen, so dass zu seinen Lasten von einer ernsthaft gegebenen Rückfallgefahr auszugehen ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der Prognose der Justizvollzugsanstalt Diez in dem bereits zitierten Vollzugsplan. Daraus geht hervor, dass von Vollzugslockerungen im Falle des Klägers wegen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr abgesehen wurde. Diese Gefahr gründet nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatsache, dass der Kläger einschlägig vorbestraft war, 7 Eintragungen im Bundeszentralregister hat und als sog. Bewährungsversager eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen habe.

78

Für den Kläger spricht indessen, dass er sich bislang während seiner Inhaftierung ordnungsgemäß geführt hat und sich im Strafverfahren geständig gezeigt hat. Angesichts der Vorgeschichte und des bisherigen Werdeganges des Klägers während seines Aufenthalts in Deutschland genügen diese positiven Ansätze nach Auffassung der Kammer derzeit aber nicht, um die Prognose zu rechtfertigen, dass er sich bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland zukünftig in jedweder Hinsicht straffrei und gesetzestreu verhalten wird. Unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten bleibt es daher im ersten Schritt bei der Befristung der Sperrwirkung auf 8 Jahre.

79

Im Hinblick auf seine Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden minderjährigen Töchtern ist diese Frist indessen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf 7 Jahre zu kürzen. Dem Kläger steht aus den genannten Vorschriften das Recht auf Achtung seines Familienlebens zu. Die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse führt hier zu einer Verkürzung der Sperrfrist um ein Jahr.

80

Im Rahmen der Abwägung ist an dieser Stelle zu beachten, dass – wie oben bereits dargelegt – selbst gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber den öffentlichen Belangen durchsetzen, was auch im Falle des Klägers Gültigkeit beansprucht. Dies hat zur Folge, dass eine noch weitergehende Verkürzung der Sperrfrist im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt erscheint. Dagegen sprechen zum einen die bereits dargelegte Wiederholungsgefahr und die daraus resultierenden Sicherheitsbedenken. Zum anderen ist zu sehen, dass die Ehe des Klägers seit dem Jahr 2007 geschieden ist und seine Ex-Ehefrau sich mittlerweile nach Angaben des Klägers einem anderen Mann zugewandt hat. Eine besonders enge, in erhöhtem Maße schutzwürdige Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Töchtern konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie bereits erwähnt, haben diese den Kläger nur einmal zusammen mit der Ex-Ehefrau im Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dies bedeutet, dass seit inzwischen ca. zweieinhalb Jahren kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Töchtern mehr stattgefunden hat. Dieser beschränkt sich nach den Angaben des Klägers auf reinen Briefkontakt. Diesen kann der Kläger aber auch vom Ausland aus ohne weiteres aufrecht erhalten. Zwar haben die beiden Töchter des Klägers ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie um einen Verbleib des Klägers in Deutschland bitten. Dies allein lässt die Situation jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen, sondern erklärt sich aus der nachvollziehbaren Sorge der Töchter um das Wohl ihres Vaters. Unter den gegebenen Umständen hält es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger den Kontakt zu seinen Töchtern nach seiner Abschiebung für einen Zeitraum von 7 Jahren vornehmlich durch Briefe, Telefonate und gegebenenfalls Besuche seiner Kinder in Russland aufrecht erhält. Damit würde sich gegenüber der beschriebenen, bereits seit längerem bestehenden Gesamtsituation nichts Wesentliches ändern.

81

Sonstige Belange des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG, die es gebieten, die Wirkung der Sperrfrist weiter zu verkürzen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt aus den oben bereits dargelegten Gründen insbesondere für die lange – überwiegend rechtmäßige – Aufenthaltsdauer und die Beschäftigungszeiten des Klägers.

82

Auch die Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Russland gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen aus.

83

Schließlich erweist sich auch die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet. Einem solchen Anspruch steht schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist diese Sperrwirkung schon jetzt zu beachten, ohne dass die Ausweisung bereits in Bestandskraft erwachsen ist.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

85

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

86

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

87

Beschluss

88

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

89

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine ausländerpolizeiliche Verfügung des Beklagten und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seit 1993 war er mit der deutschen Staatsangehörigen ... (alias ...) verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: der im Jahre 1993 in Russland geborene Sohn A. sowie die in Deutschland in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Töchter B. und C. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden.

3

Am 21. Dezember 1998 reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und dem Sohn A. mit einem bis zum 10. März 1999 gültigen Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 20. Januar 1999 wurde ihm zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 20. Januar 2000 erteilt. In den folgenden Jahren wurde die Aufenthaltserlaubnis stets auf Antrag des Klägers verlängert, zuletzt bis zum 25. September 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt befand er sich lückenlos im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

4

Während seines Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger zunächst nach eigenen Angaben im Jahr 1999 für mehrere Monate bei einem Bauern gearbeitet. Danach hat er im Zeitraum 2000 bis 2002 für ca. zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, nämlich den des Staplerfahrers, des Schweißers, des Fräsers und den des Drehers und in diesen Berufen auch gearbeitet. In den Jahren 2003 und 2004 war er zum Teil in Haft und im Übrigen arbeitslos. Im Jahr 2005 hat er für ca. 10 Monate bei einer Leiharbeitsfirma gearbeitet. 2006 wurde er erneut inhaftiert und hat seitdem nicht mehr gearbeitet. Zur Zeit arbeitet er in der Justizvollzugsanstalt.

5

Während seines Aufenthalts in Deutschland ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

6

Am 17. Dezember 2002 wurde er vom Amtsgericht Bernkastel-Kues wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 8,-- € verurteilt.

7

Am 30. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken ihn wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 26. März 2008 wurde die Strafe nach Ablauf der nach Verlängerung um anderthalb Jahre insgesamt viereinhalbjährigen Bewährungszeit erlassen.

8

Am 25. August 2003 wurde der Kläger vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,--€ verurteilt.

9

Am 14. Februar 2006 verurteilte das Amtsgericht Idar-Oberstein ihn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Unterschlagung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, die wiederum für eine Zeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

10

Unter Einbeziehung dieser Verurteilung wurde er am 04. Juli 2006 vom Amtsgericht Idar-Oberstein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 75 Fällen in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

11

Weiter wurde der Kläger vom Amtsgericht Saarbrücken am 28. September 2006 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl und in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl mit Waffen – begangen aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit – unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 04. Juli 2006 und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafenbildung zu den folgenden beiden nebeneinander bestehen bleibenden Gesamtstrafen verurteilt: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

12

Am 26. April 2007 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken ihn wegen Raubes unter Einbeziehung der Einzelstraftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2006 und nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde, bis zum 11. September 2011.

13

Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Bad Kreuznach am 29. Dezember 2009 aufgrund der Hauptverhandlung vom 08. und 29. Dezember 2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Urteilsabdruck (Bl. 181 – 196 der Verwaltungsakten des Beklagten) sowie auf Blatt 534 und Blatt 592 f. der Strafakte Bezug genommen.

14

Am 08. Januar 2009 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag hat der Beklagte nicht beschieden. Stattdessen wies er den Kläger nach vorheriger Anhörung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte gleichzeitig die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die letzte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Bad Kreuznach vom Dezember 2009 – 1021 Js 8468/09 – Ks –. Eine Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wurde vom Beklagten ausdrücklich nicht vorgenommen.

15

Dagegen hat der Kläger am 25. Mai 2010 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 zurückgewiesen wurde.

16

Am 24. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

17

Zu deren Begründung trägt er vor, die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere treffe es bereits nicht zu, dass ihm vor Erlass der Ausweisungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. In der Sache habe der Beklagte seine Entscheidung auf der Grundlage falscher tatsächlicher Annahmen getroffen. So habe dieser seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erst ab dem Jahr 2000 angenommen, obwohl er sich bereits seit Dezember 1998 unter anderem auf der Grundlage eines Visums und späterer Aufenthaltserlaubnisse rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Hätte der Beklagte diesen Zeitraum mitberücksichtigt, so hätte dies in seiner Person zu einem besonderen Ausweisungsschutz geführt, was im Rahmen der Ausweisungsentscheidung völlig unberücksichtigt geblieben sei.

18

Ebenso habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, dass er wieder Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und seinen Kindern unterhalte. Letztere hätten auch ein entsprechendes Schreiben an das Gericht gerichtet, in dem sie um seinen weiteren Aufenthalt bäten.

19

Des Weiteren seien die Umstände der abgeurteilten Taten nicht zutreffend gewürdigt worden. Aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach gehe hervor, dass es sich um eine Tat im Affekt gehandelt habe. Auch die vom Landgericht Bad Kreuznach in seinem Urteil aufgezeigten Milderungsgründe hätten ebensowenig Beachtung gefunden wie die Tatsache seiner damaligen Drogenproblematik.

20

Ungeachtet dessen sei auch sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 08. Januar 2009 bis heute nicht beschieden worden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer in Deutschland zu.

21

Es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Russland zurückzukehren. Abgesehen davon, dass er dort keine Familie mehr habe, habe er dort anlässlich eines Aufenthaltes im Jahr 2000 Probleme mit der Polizei gehabt, was schließlich dazu geführt habe, dass er misshandelt und ihm geraten worden sei, nicht mehr nach Russland zurückzukehren.

22

Der Kläger beantragt,

23

den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 und der Ergänzung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Hilfsweise beantragt er,
den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung weiter zu verkürzen, und zwar angemessen deutlich unter 7 Jahre.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er trägt vor, die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Danach werde unter anderem ausgewiesen, wer wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger schon mit Blick auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

27

Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz komme ihm nicht zugute. Er habe sich lediglich zwischen dem 20. Januar 2000 und dem 25. September 2008 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, ihm den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Von seiner Familie lebe er getrennt, nachdem die Ehe im Jahr 2007 geschieden worden sei. Das Sorgerecht für die Kinder habe seine Ex-Ehefrau. Es bestünden auch keine intensiven schutzwürdigen Kontakte zu den Kindern bzw. der Ex-Ehefrau. Diese hätten den Kläger zuletzt im Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt besucht.

28

Auch ansonsten seien keine besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich. Demgegenüber sei er in Russland aufgewachsen und habe dort die Schule besucht, so dass er sich dort auch wieder zurechtfinden könne.

29

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf 7 Jahre befristet.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Az.: 1021 Js 8468/09 – Ks – (3 Hefte) sowie der Gefangenen-Personalakten der JVA Diez Az.: 203/10-6 (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

32

Die gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig.

33

Der Zulässigkeit der vom Kläger hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf weitere Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung steht nicht entgegen, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, die Sperrwirkung der Ausweisung auf 7 Jahre zu befristen. Insoweit ist anerkannt, dass Verwaltungsakte auch nach ihrem Erlass noch geändert werden können. Dies kann noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –). Derartige Veränderungen dürfen indessen nicht dazu führen, dass der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt völlig verändert wird. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. So hat der Beklagte ursprünglich ausgeführt, die Ausweisung sei derzeit unbefristet auszusprechen. Demnach handelt es sich bei der nunmehr erfolgten Befristung auf 7 Jahre vom Ansatz her um eine Vergünstigung für den Kläger. Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes liegt darin nicht.

34

Schließlich bedurfte es hinsichtlich der erfolgten Befristung auch nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Davon hat er auch Gebrauch gemacht und seine Klage in zulässiger Weise (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) um einen Hilfsantrag auf weitere Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines Vorverfahrens aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14/12 –, juris).

35

Die vom Kläger des Weiteren erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn über den Antrag des Klägers vom 08. Januar 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte länger als drei Monate nach Antragstellung ohne sachlichen Grund nicht entschieden. Die hierzu vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, mit Blick auf die Regelungen der §§ 84 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – erlösche im Falle einer Ausweisung auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist nicht zutreffend. Dies kann allenfalls dazu führen, dass ein solcher Antrag abzulehnen wäre, hat aber nicht zur Folge, dass darüber nicht (mehr) entschieden werden müsste.

36

Die nach alledem zulässige Klage hat jedoch in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

37

Zu Recht hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Wirkungen der Ausweisung auf 7 Jahre befristet und ihm die Abschiebung aus der Haft angedroht. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 und der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; infolgedessen kann der Kläger auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung geltend machen. Ebensowenig steht ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1; § 113 Abs. 5 VwGO).

38

Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist (sog. Ist-Ausweisung).

39

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, nachdem er durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu 8 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang angenommen hat, die Brandstiftung sei hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Vorsatztat gehandelt habe, irrt er. Das Gegenteil ist der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bad Kreuznach fehlte es lediglich am Vorsatz im Sinne der §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StrafgesetzbuchStGB –, nicht jedoch in Bezug auf § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

40

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers genießt dieser auch keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG. Dies gilt insbesondere für die hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG.

41

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen ist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung auf seinen Antrag vom 08. Januar 2009 eine Niederlassungserlaubnis hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass er nunmehr so zu stellen sei, als wäre ihm die Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich „seit 5 Jahren“ im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Diese Formulierung bedeutet, dass der Ausländer in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ununterbrochen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis kann daher nicht (erst) nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 9 AufenthG, Rdnrn. 19, 20). Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits am 25. September 2008 abgelaufen war, während sein Antrag erst am 08. Januar 2009 gestellt wurde.

42

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt unter anderem ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, nachdem seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits im Jahr 2007 geschieden worden ist, das alleinige Sorgerecht für die Kinder der Ex-Ehefrau des Klägers übertragen worden ist und er auch nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern zusammengelebt hat.

43

Bleibt es demnach bei der sog. Ist-Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so ist der Kläger nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zwingend auszuweisen, ohne dass der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung noch ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis verletzt den Kläger nicht in seinen schutzwürdigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 6 GG, Art. 7 Grundrechtcharta – GRCh – oder Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte – EMRK – und ist somit insgesamt auch verhältnismäßig.

44

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris), der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. Urteil vom 20. Juli 2009 – 3 K 1158/08.KO –), ist unter anderem auch in den Fällen der Ist-Ausweisung eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend immer dann geboten, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist elementarer Bestandteil des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechtsstaatsprinzips (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). An diesem Grundsatz ist jeder staatliche Eingriffsakt zu messen, und zwar unabhängig davon, ob es um eine – wie hier – gebundene oder eine im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde stehende Maßnahme geht. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgezeigt, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Eigenschaft als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung – so das Bundesverfassungsgericht weiter –, eine Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu überprüfen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes eine schematisierende Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der hier in Rede stehenden Ist-Ausweisung nicht (mehr) zulässig ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich zusätzlich auch auf die Berücksichtigung solcher Aspekte zu erstrecken hat, die von § 56 AufenthG nicht erfasst sind.

45

Dies hat indessen nach Auffassung der Kammer nicht zur Folge, dass immer dann, wenn eine Ist-Ausweisung in Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eingreift, die dann erforderliche Einzelfallprüfung nur noch im Wege einer – gegebenenfalls hilfsweise vorzunehmenden – behördlichen Ermessensentscheidung sachgerecht erfolgen könnte (so BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – zum Fall einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG, juris). Die gesetzliche Regelung lässt unter Berücksichtigung ihres klaren Wortlautes, aber auch aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung für eine Ermessensentscheidung keinen Raum.

46

Es bedarf auch keiner Übertragung der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ist-Ausweisung. Denn die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen der bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet.

47

Gegen eine Ermessensausübung spricht auch, dass hierdurch das gesetzlich vorgegebene System der Untergliederung in Ist-, Regel- und Ermessensausweisung der Sache nach obsolet würde. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsfolge, nämlich die Ausweisung, im Falle der Ermessensausweisung dieselbe ist, wie in den Fällen der Ist- und Regelausweisung, würde aus Sicht eines effizient und zielgerichtet seine Arbeit erledigenden Sachbearbeiters kein vernünftiger Grund mehr bestehen, eine Ist- oder Regelausweisung überhaupt noch zu prüfen, wenn ohnehin eine Ermessensausweisung zu prüfen wäre.

48

Zudem würde durch die Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die gerichtliche Kontrolldichte in den Fällen der Ist-Ausweisung in unzulässiger Weise herabgesetzt. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann, dass einzelne Behördenentscheidungen den Anforderungen an die vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht gerecht werden und stattdessen den Charakter einer vom Einzelfall losgelösten schematischen Betrachtungsweise aufweisen. Dieser Befund stellt aber nicht die Vereinbarkeit des Regelwerkes der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Falle der Ist-Ausweisung nach dem Willen und der Konzeption des Gesetzgebers der lückenlosen gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Die richterliche Kontrolldichte ist in diesen Fällen nicht eingeschränkt, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung erfüllt sind, wie auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber ist die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das System der Dreistufigkeit der Ausweisungstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich unter anderem gerade den Zweck hatte, den behördlichen Begründungsaufwand für Ausweisungen in den Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität zu vereinfachen. Diese schematische Betrachtungsweise ist aber zufolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in dieser Form nicht mehr tragfähig, ohne dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung indessen zwingend im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu erfolgen hätte.

49

Bei der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass die Ausweisung des Klägers wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK unverhältnismäßig ist.

50

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Insoweit ist geklärt, dass selbst etwaige gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Dies gilt vor allem für sicherheitsrechtliche Belange, weil die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen, gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang besitzt und in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG wurzelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 LB 365/12 – m.w.N., juris).

51

Davon ausgehend kann der Kläger hier keine derart gewichtigen familiären Belange geltend machen, die die Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau ist seit 2007 geschieden. Er gibt hierzu zwar an, dass es in der jüngeren Vergangenheit vor seiner Inhaftierung wieder zu einer Annäherung mit seiner Ex-Ehefrau gekommen sei und er auch des Öfteren wieder in deren Wohnung übernachtet habe. Abgesehen davon, dass derartige Beziehungen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen und dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu überwiegen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage indes mitgeteilt, dass seine Ex-Ehefrau sich inzwischen einem anderen Mann zugewandt und er zur Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

52

Gleiches gilt sinngemäß für die drei in Deutschland lebenden Kinder des Klägers. Zwar haben die beiden minderjährigen Töchter ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie sich für den Verbleib des Klägers in Deutschland aussprechen. Andererseits wurde der Ex-Ehefrau des Klägers das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen und nach Auskunft der JVA Diez haben diese – ebenso wie die Ex-Ehefrau – den Kläger zuletzt im Jahr 2010 in der Haftanstalt besucht. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt und angegeben, dass er seit Dezember 2010 lediglich in Briefkontakt mit seinen beiden minderjährigen Töchtern stehe. Soweit er geltend gemacht hat, das Jugendamt verhindere die Durchführung von Besuchsterminen seiner Kinder, führt dies zu keiner für ihn positiven Betrachtungsweise. Abgesehen davon, dass es sich dabei um sehr vage gebliebene Angaben und Vermutungen des Klägers selbst handelt, hat er offensichtlich nichts unternommen, um diese angeblichen Schwierigkeiten auszuräumen, obwohl aus der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 05. Mai 2011 hervorgeht, dass solche Besuche jedes halbe Jahr stattfinden sollen. Dabei bleibt auch zu sehen, dass in einem Aktenvermerk in der Gefangenen-Personalakte des Klägers der Justizvollzugsanstalt Diez festgehalten wird, dass sein Kontakt zu seinen Töchtern beim letzten Besuch im Dezember 2010 etwas distanzierter erschien und er sich vorwiegend mit seiner Ex-Ehefrau beschäftigt habe. Diese Beobachtung spricht trotz des nunmehr vorgetragenen monatlichen Briefkontakts nicht für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern.

53

Schließlich lässt auch das Verhältnis des Klägers zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn A. keine andere Bewertung zu. Zum einen hat die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Gewicht wie etwa die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass erwachsene Kinder sich in der Regel von ihren Eltern lösen und ein eigenes Leben führen. Zum anderen ist der Sohn A. zur Zeit ebenfalls inhaftiert und soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgewiesen werden.

54

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Schutzbestimmung des Art. 8 EMRK berufen.

55

Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, geht der Schutzbereich nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.

56

Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.; Kloesel/Christ Häußer, a.a.O. Band 3, Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Zwar spricht einiges dafür, dass die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

57

Für einen Eingriff in diesen Schutzbereich spricht, dass der Kläger sich inzwischen seit November 1998 und damit ca. 14 1/2 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhält, von denen er zudem annähernd 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er in gewissem Rahmen während seines Aufenthalts in Deutschland persönlichen Kontakt zu Dritten aufgebaut hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben hat, er habe derzeit nur noch Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt kann damit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass mit seinem 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.

58

Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist.

59

Die Ausweisung des Klägers ist in § 53 AufenthG gesetzlich geregelt. Es besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen.

60

Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. ebenso die Aufzählung der sog. Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (Urteil der erkennenden Kammer vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO –). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen. Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist.

61

Was Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, ist hervorzuheben, dass er sich mit der vom Landgericht Bad Kreuznach abgeurteilten Tat des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung im Bereich schwerer Kriminalität bewegt hat, was auch an der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von 8 Jahren deutlich wird. Aber auch die davor von ihm begangenen Straftaten weisen eine deutliche Steigerungstendenz auf, beginnend mit Bagatellstraftaten wie kleineren Diebstählen bis hin zu Betäubungsmitteldelikten. Dabei hat der Kläger höchstrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben, Gesundheit und Eigentum erheblich gefährdet bzw. geschädigt (vgl. dazu auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Urteil vom 22. April 2009 – 7 A 11361/08.OVG –). Aufgrund der Vielzahl der Straftaten besteht nach Auffassung der Kammer beim Kläger aktuell noch eine beachtliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungsgefahr um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Tat war. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich bei ihm ein grundlegender und nachhaltiger Sinneswandel vollzogen hätte; einen solchen lassen auch seine Einlassungen im Rahmen der Klagebegründung nicht erkennen, mit denen er versucht, seine Tat herunterzuspielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Empfehlungen der Strafanstalt in Bezug auf die Durchführung einer Drogentherapie und eines Sprachkurses bislang nicht umgesetzt hat. Soweit er hierzu vorgetragen hat, dass es wegen der im Raum stehenden Ausweisung insoweit zu Verzögerungen gekommen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Hierzu ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass derartige Empfehlungen bereits von Beginn seiner Haft an ausgesprochen wurden, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit er sich ernsthaft und nachhaltig um die Durchführung dieser Maßnahmen bemüht hätte (vgl. hierzu z.B. Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal vom 30. März 2010, Az.: 6 B 118/10-9). Die ihm bescheinigte gute Führung in der Haftanstalt reicht angesichts der Vorgeschichte nicht aus, einen grundlegenden Sinneswandel beim Kläger anzunehmen.

62

Was sodann die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder eine Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hierzu letztlich im Regelfall eine Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O).

63

Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser im Jahre 1968 in Russland geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1998 gelebt hat. Ist er somit als Volljähriger im Alter von 30 Jahren nach Deutschland ausgereist, so hat er praktisch seine gesamte Sozialisation in seinem Heimatland erfahren. Er beherrscht nicht nur die dortige Sprache, sondern ist mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut.

64

Seine derzeitige Situation ist zwar durch seinen inzwischen ca. 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Außer dem Erwerb einiger rudimentärer Sprachkenntnisse ist seine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse jedoch ersichtlich misslungen. Von einer entsprechenden Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden.

65

Dies gilt zunächst für seine wirtschaftliche Integration. Zwar hat er in Russland einen Schulabschluss erworben und eine Ausbildung zum Schiffsmechaniker absolviert. Darüber hinaus hat er während seines Aufenthalts in Deutschland für zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, in denen er sodann auch zeitweise gearbeitet hat. All dies führte jedoch nicht dazu, dass er auf dem deutschen Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß fassen konnte. Er war immer wieder auch für längere Zeiten arbeitslos, was insbesondere für den Zeitraum vor seiner letzten Inhaftierung gilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig in Deutschland mit eigener Arbeit dauerhaft sicherstellen können wird (zu den Prüfungskriterien betreffend die wirtschaftliche Integration vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –).

66

Zu den persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die über die familiären Beziehungen hinausgehen, hat er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er derzeit über keine sonstigen Verbindungen verfüge.

67

Von einer „Handreichung des Staates“ in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Klägers kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Zwar streitet insoweit für ihn, dass er nahezu 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Diese Aufenthaltserlaubnisse waren jedoch stets befristet und überdies wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Falle weiterer Straffälligkeit mit seiner Ausweisung rechnen musste (Blatt 67 der Verwaltungsakten, Schreiben vom 17. September 2003). Schon vor diesem Hintergrund konnte in der Person des Klägers kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen vorbehaltslos gewährten Daueraufenthalt entstehen. Dass der Aufenthalt des Klägers sodann seit Ende September 2008 „geduldet“ wurde, obwohl seine Aufenthaltserlaubnis erloschen war, führt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Denn insoweit bleibt zu sehen, dass er den Großteil dieser Zeit in Haft verbracht hat, was grundsätzlich nicht zu einem Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen Daueraufenthalt führt.

68

Ist damit eine Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht festzustellen, so ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Russland nicht zumutbar wäre. Hierzu ist hervorzuheben, dass er 30 Jahre dort gelebt hat und die Sprache und Gepflogenheiten des Landes kennt. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vortrag betreffend die Vorgänge bei seinem letzten Aufenthalt in Russland. Selbst wenn man diese Angaben als wahr unterstellen würde – was offen bleiben kann –, kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, in einer anderen Stadt als seiner früheren Heimatstadt Wohnsitz zu nehmen, um so möglichen weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

69

Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach alledem als rechtmäßig.

70

Er kann auch keinen Anspruch auf weitere Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AufenthG geltend machen. Vielmehr ist die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Befristung der Sperrwirkung auf 7 Jahre rechtlich nicht zu bestanden.

71

Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Weiter ist die Frist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris).

72

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das einer aus spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), der die Kammer folgt, davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren einen Zeithorizont darstellt, für den sich mit Blick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen eine Prognose realistischerweise noch stellen lässt.

73

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engen Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, a.a.O.).

74

Mit diesen Vorgaben steht die vom Beklagten vorgenommene Befristung der Sperrwirkung auf 7 Jahre im Einklang.

75

Dabei kann offen bleiben, ob § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für die Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze abweichend vom Wortlaut eine schwerwiegende Straftat fordert (so BT-Drs. 17/5470, S. 21; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris). Denn im Falle des Klägers liegt der Ausweisung eine schwere Straftat zugrunde, was sich bereits aus Anlass (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung) und Höhe der Freiheitsstrafe (8 Jahre) ergibt.

76

In Fällen, in denen vorsätzlich schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben des Opfers verübt werden, rechtfertigen schon generalpräventive Zwecke generell eine länger andauernde Befristung der Sperrwirkung, da hier hochrangige Rechtsgüter Dritter von Verfassungsrang im Raum stehen, die der Staat wirksam zu schützen verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wäre allein unter diesem Aspekt mit Blick auf den Umfang und die Schwere der vom Kläger verübten Straftaten nach Auffassung der Kammer eine Befristung der Sperrwirkung auf 8 Jahre vertretbar, um andere Ausländer wirksam von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuschrecken. Gleichzeitig wird damit im öffentlichen Sicherheitsinteresse dem Zweck Rechnung getragen, anderen Ausländern unmissverständlich aufzuzeigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Gewaltmonopol des Staates ohne jede Einschränkung Gültigkeit beansprucht und jede Art von „Selbstjustiz“ weitreichende Konsequenzen auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht hat.

77

Darüber hinaus ist ein solcher Zeitrahmen im Falle des Klägers unter spezialpräventiven Gesichtspunkten durchaus gerechtfertigt. So ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er ein erhebliches Maß an krimineller Energie entwickelt hat, indem er sich entschlossen hatte, die „Bestrafung“ seines Opfers für einen an seiner minderjährigen Tochter begangenen sexuellen Übergriff selbst in die Hand zu nehmen. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger sein Opfer bereits in der Absicht, es zu töten, aufgesucht hat, oder diesen Entschluss erst während des Treffens in der Hütte gefasst hatte. Die besondere Gefährlichkeit des Klägers gründet nach Auffassung der Kammer hauptsächlich darin, dass er überhaupt eine solche Vorgehensweise an den Tag gelegt hat, anstatt die Tat anzuzeigen und den Täter so einer staatlichen Bestrafung zuzuführen. Weiter ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er vor dieser Tat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch durch weniger schwerwiegende Delikte als den im Vordergrund stehenden versuchten Totschlag. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass beim Kläger eine zunehmende Tendenz zu einer fortlaufenden Steigerung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens festzustellen ist. Diese Umstände werden nicht zuletzt durch seine zeitweilige Drogenproblematik verschärft. So hat er in der Vergangenheit unter anderem über längere Zeiträume Heroin konsumiert und ist auch in diesem Zusammenhang in nicht unerheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar spricht insoweit für den Kläger, dass er nach den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt Diez in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 19. Juni 2012 bereits während seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2006 im Gefängnis ohne Therapie von den Drogen weggekommen ist und seitdem keine Drogen mehr nimmt. Allerdings hat er bis heute keine Drogentherapie begonnen, so dass zu seinen Lasten von einer ernsthaft gegebenen Rückfallgefahr auszugehen ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der Prognose der Justizvollzugsanstalt Diez in dem bereits zitierten Vollzugsplan. Daraus geht hervor, dass von Vollzugslockerungen im Falle des Klägers wegen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr abgesehen wurde. Diese Gefahr gründet nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatsache, dass der Kläger einschlägig vorbestraft war, 7 Eintragungen im Bundeszentralregister hat und als sog. Bewährungsversager eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen habe.

78

Für den Kläger spricht indessen, dass er sich bislang während seiner Inhaftierung ordnungsgemäß geführt hat und sich im Strafverfahren geständig gezeigt hat. Angesichts der Vorgeschichte und des bisherigen Werdeganges des Klägers während seines Aufenthalts in Deutschland genügen diese positiven Ansätze nach Auffassung der Kammer derzeit aber nicht, um die Prognose zu rechtfertigen, dass er sich bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland zukünftig in jedweder Hinsicht straffrei und gesetzestreu verhalten wird. Unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten bleibt es daher im ersten Schritt bei der Befristung der Sperrwirkung auf 8 Jahre.

79

Im Hinblick auf seine Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden minderjährigen Töchtern ist diese Frist indessen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf 7 Jahre zu kürzen. Dem Kläger steht aus den genannten Vorschriften das Recht auf Achtung seines Familienlebens zu. Die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse führt hier zu einer Verkürzung der Sperrfrist um ein Jahr.

80

Im Rahmen der Abwägung ist an dieser Stelle zu beachten, dass – wie oben bereits dargelegt – selbst gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber den öffentlichen Belangen durchsetzen, was auch im Falle des Klägers Gültigkeit beansprucht. Dies hat zur Folge, dass eine noch weitergehende Verkürzung der Sperrfrist im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt erscheint. Dagegen sprechen zum einen die bereits dargelegte Wiederholungsgefahr und die daraus resultierenden Sicherheitsbedenken. Zum anderen ist zu sehen, dass die Ehe des Klägers seit dem Jahr 2007 geschieden ist und seine Ex-Ehefrau sich mittlerweile nach Angaben des Klägers einem anderen Mann zugewandt hat. Eine besonders enge, in erhöhtem Maße schutzwürdige Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Töchtern konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie bereits erwähnt, haben diese den Kläger nur einmal zusammen mit der Ex-Ehefrau im Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dies bedeutet, dass seit inzwischen ca. zweieinhalb Jahren kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Töchtern mehr stattgefunden hat. Dieser beschränkt sich nach den Angaben des Klägers auf reinen Briefkontakt. Diesen kann der Kläger aber auch vom Ausland aus ohne weiteres aufrecht erhalten. Zwar haben die beiden Töchter des Klägers ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie um einen Verbleib des Klägers in Deutschland bitten. Dies allein lässt die Situation jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen, sondern erklärt sich aus der nachvollziehbaren Sorge der Töchter um das Wohl ihres Vaters. Unter den gegebenen Umständen hält es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger den Kontakt zu seinen Töchtern nach seiner Abschiebung für einen Zeitraum von 7 Jahren vornehmlich durch Briefe, Telefonate und gegebenenfalls Besuche seiner Kinder in Russland aufrecht erhält. Damit würde sich gegenüber der beschriebenen, bereits seit längerem bestehenden Gesamtsituation nichts Wesentliches ändern.

81

Sonstige Belange des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG, die es gebieten, die Wirkung der Sperrfrist weiter zu verkürzen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt aus den oben bereits dargelegten Gründen insbesondere für die lange – überwiegend rechtmäßige – Aufenthaltsdauer und die Beschäftigungszeiten des Klägers.

82

Auch die Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Russland gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen aus.

83

Schließlich erweist sich auch die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet. Einem solchen Anspruch steht schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist diese Sperrwirkung schon jetzt zu beachten, ohne dass die Ausweisung bereits in Bestandskraft erwachsen ist.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

85

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

86

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

87

Beschluss

88

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

89

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.