Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 12. Jan. 2011 - 2 K 801/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0112.2K801.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am12.01.2011

Tenor

Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2003 über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen ab dem 1. Januar 2010 dahingehend abgeändert wird, dass das Mindestruhegehalt nicht um einen Kindererziehungszuschlag zu erhöhen ist. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010 wird vollständig aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wird.

2

Die Klägerin trat zum 1. April 1963 erstmals als Beamtin in den Dienst der Beklagten (erste Dienstzeit). Nachdem am ... Dezember 1967 ihre Tochter K. geboren worden war, wurde sie zum 31. März 1968 auf eigenen Antrag (§ 30 Bundesbeamtengesetz – BBG – in der seinerzeit gültigen Fassung) aus dem Dienst entlassen und die davor liegende Dienstzeit durch Abfindung gemäß § 88 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – abgegolten.

3

Im Jahr 1978 trat die Klägerin erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten (zweite Dienstzeit), wobei sie im Einzelnen zwischen dem 1. September 1978 und dem 31. Oktober 1985 in Teilzeit (50%), zwischen dem 1. November 1985 und dem 12. Juni 1994 in Vollzeit und zwischen dem 13. Juni 1994 und dem 31. Mai 1999 erneut in Teilzeit (50%) beschäftigt war. Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 wurde sie als Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A11) aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 10. Mai 1999 setzte die Wehrbereichsverwaltung V – Abschnitt Versorgung – in Stuttgart die Versorgungsbezüge erstmals fest. Diesen wurde ein Ruhegehaltsatz i. H. v. 31,91% zugrunde gelegt, da die erste Dienstzeit durch die Abfindungszahlung nicht ruhegehaltfähig war.

4

Durch Bescheid vom 4. September 2003 stellte die Beklagte fest, dass neben dem Ruhegehalt Kindererziehungszuschläge gemäß dem Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG – bzw. § 50a BeamtVG zu zahlen gewesen wären und zukünftig zu zahlen seien. Bei der Berechnung der Zuschläge wurde der Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter und dem Ausscheiden aus dem Dienst (drei Monate) aufgrund der gezahlten Abfindung nicht berücksichtigt, so dass der Zuschlag aus neun Monaten Kindererziehungszeit errechnet wurde. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wurden der Klägerin insgesamt 977,79 Euro erstattet.

5

Ab dem 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, da das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlages niedriger war. Allerdings wurde der Kindererziehungszuschlag neben dem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt weitergezahlt. Mit Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. November 2009 wurde die Klägerin zu einer möglichen Rückforderung des Kindererziehungszuschlags i. H. v. insgesamt 481,17 Euro angehört. Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Verminderung des Kindererziehungszuschlags aufgrund des Bezugs der Mindestversorgung der Erstattung widersprochen hatte, erließ die Beklagte am 2. März 2010 den streitgegenständlichen Änderungsbescheid, mit dem zwar einerseits auf die Rückzahlung des zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 gezahlten Kindererziehungszuschlages verzichtet wurde, andererseits jedoch der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 insoweit abgeändert wurde, als dass das Mindestruhegehalt nicht um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen sei. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den durch Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 mit Wirkung zum 28. März 2008 eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG.

6

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2010 Widerspruch, soweit die Kürzung des Kindererziehungszuschlags Regelungsgegenstand des Bescheids war. Eine derartige Maßnahme entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nur eine gesetzgeberische Klarstellung zum Ziel gehabt hätte. Einer diesbezüglichen Interpretation habe aber eine einheitliche Rechtsprechung entgegengestanden. Erhöhungen und Kürzungen seien auf ein Mindestruhegehalt ebenso anwendbar wie auf das erdiente Ruhegehalt. Eine einseitige Anwendung nur auf die Mindestversorgung führte zu einer Ungleichbehandlung, die gegen Artikel 3 Grundgesetz – GG – verstoße und dem Alimentationsprinzip widerspreche. Die bestandssichernde Funktion des Kindererziehungszuschlages für die gesetzliche Altersvorsorge und die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln stehe einer Ungleichbehandlung von Mindestversorgung und erdientem Ruhegehalt entgegen. Die Bedeutung gerade der Erziehungsleistung rechtfertige es, die Bewertung der Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung des Dienstes vorliege und sie mit einem festen Wert zu versehen. Vor diesem Hintergrund müsse die Gewährung auch unabhängig von der Art des bezogenen Ruhegehalts gewährt werden.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 wurde der Widerspruch durch die Beklagte zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung der Klägerin finde keine Stütze im Gesetz. Eine Überprüfung der verfassungsrechtlichen Konformität eines Gesetzes könne nicht von Seiten der Verwaltung erfolgen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2010 zugestellt.

8

Mit ihrer Klage vom 25. Juni 2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf die Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die wortgetreue Anwendung des § 50a Abs. 7 Satz 2 VwGO führe zu einer Ungleichbehandlung, die nicht nur gegen Artikel 3 GG verstoße, sondern auch Artikel 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – verletze. Der Kindererziehungszuschlag sei als Entgelt bzw. finanzielle Besserstellung anzusehen, die nur denjenigen gewährt werde, die nicht auf ein Mindestruhegehalt angewiesen seien. Dies führe aber zu einer Schlechterstellung von Frauen, da in der Praxis fast ausschließlich diese den Kindererziehungszuschlag in Anspruch nähmen. Diese mittelbare Diskriminierung könne auch nicht gerechtfertigt werden, da die Gewährung des Zuschlags an einen Zustand anknüpfe, der außerhalb des Dienstes liege. Auch liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Rückwirkungsverbot vor. Die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung müsse sich an Artikel 33 Abs. 5 GG messen lassen, in dessen Rahmen der bestehende Versorgungsanspruch eines Beamten einen besonderen Vertrauensschutz genieße, und bedürfe eines zusätzlichen Grundes, anhand dessen eine Abwägung zwischen den Einzelinteressen des Betroffenen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erfolgen könne. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor, jedenfalls hätte es einer angemessenen Übergangsregelung bedurft.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf die Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

14

Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen (2 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die insgesamt zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – entscheiden konnte, hat Erfolg.

16

Der Klageantrag der Klägerin war dahingehend auszulegen, als dass der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2010 nur soweit angegriffen wird, als dass hierdurch der Bescheid vom 4. September 2003 über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen mit Wirkung zum 1. Januar 2010 abgeändert wird, nicht jedoch der im gleichen Bescheid ausgesprochene Verzicht auf die Rückzahlung der zwischen dem 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2009 gezahlten Kindererziehungszuschläge. Dies entspricht nicht nur dem Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens, sondern auch dem offenkundigen Sinn der Klage und dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten.

17

In diesem Umfang ist die Klage auch begründet. Der Änderungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Als Rechtsgrundlage für die Abänderung des Bescheides vom 4. September 2003, die sich als teilweise Aufhebung darstellt, kommen in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften lediglich die §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in Betracht (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2009 – 26 A 263.05 – juris, Rn. 16). Indes liegen weder die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG noch für einen (teilweisen) Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor.

19

Eine teilweise Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG kommt nicht in Betracht, da die von der Aufhebung betroffenen Regelungen des Bescheids vom 4. September 2003 rechtmäßig sind. Die Klägerin hat auch nach dem 1. Januar 2010 einen Anspruch auf Gewährung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 BeamtVG. § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht mit dem primärrechtlich in Artikel 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden.

20

Nach Artikel 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Nach Absatz 2 sind unter Entgelt alle aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen zu verstehen. Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (EuGH, Urteil vom 28. September 1994 - C-57/93 - Slg. 1994, I-4541, EUR-lex; BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010, 304, 305). Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof die unmittelbare Geltung des Artikels 157 AEUV im öffentlichen Dienst und der Versorgung des öffentlichen Dienstes in ständiger Rechtsprechung bestätigt (zuletzt, EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-444/09 – [Gavieiro Gavieiro] – juris).

21

Unter Anwendung dieser Kriterien stellen sich sowohl das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als auch der Kindererziehungszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG als Entgelt im Sinne des Artikels 157 Abs. 2 AEUV dar. Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG seit dem

22

1. Juni 1999 einen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt. Da das erdiente Ruhegehalt – einschließlich des durch Bescheid vom 4. September 2003 zutreffend ermittelten und rückwirkend gewährten Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 bis 7 BeamtVG – seit dem 1. Januar 2008 niedriger ist als das nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG einem Ruhestandsbeamten mindestens zustehende Ruhegehalt, hat die Klägerin seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Gewährung dieses amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Als versorgungsrechtliche Ansprüche knüpfen sowohl das Mindestruhegehalt als auch der Kindererziehungszuschlag entsprechend § 1 Abs. 1 BeamtVG an die frühere Stellung der Klägerin als Beamtin des Bundes an.

23

Durch § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG wird die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift, also die Erhöhung des Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag für Empfänger des Mindestruhegehalts gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. Zwar sieht diese Vorschrift keine ausdrückliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen vor. Dem Gebot der Entgeltgleichheit nach Artikel 157 AEUV stehen jedoch auch Vorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und daher auf Frauen wie Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch faktisch erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – C-300/06 – [Voß] – Slg. 2007, I-10573; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10, S. 27; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010, 304, 305, jeweils zur Teilzeitbeschäftigung).

24

Diese Voraussetzungen erfüllt § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, da der Kindererziehungszuschlag fast ausschließlich von Frauen geltend gemacht wird und diese daher im Vergleich zu Männern überproportional durch die Ausschlussregelung betroffen sind. Gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI – ist der Kindererziehungszuschlag dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Zwar sind verlässliche Zahlen über das Gesamtvolumen der in Anspruch genommenen Kindererziehungszuschläge und die Verteilung der Zuordnung nach Geschlechtern nicht vorhanden (vgl. hierzu auch den „Überblick über die familienbezogenen Leistungen und Maßnahmen des Staates im Jahr 2006“ im Anhang zur Antwort auf Frage 67 in BT-Drs. 16/10199 vom 5. September 2008, S. 51, lfd. Nr. 77). Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und wird auch durch die Beteiligten vorausgesetzt, dass in der Vergangenheit zu einem weit überwiegenden Anteil die Mütter die Erziehung der Kinder übernommen haben. Modernere gesellschaftliche Entwicklungen, die eine ausgewogenere Aufgabenverteilung zwischen Vätern und Müttern bei der Kindererziehung hervorgebracht haben, dürften diesen Trend zwar für die Zukunft abschwächen. Da naturgemäß die weit überwiegende Mehrzahl der derzeit Versorgungsberechtigten und damit von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG unmittelbar Betroffenen die anspruchsbegründende Kindererziehung jedoch – wie die Klägerin – in den Sechziger-, Siebziger- und Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts vorgenommen haben müssen – also zu Zeiten eines traditioneller geprägten Familienbildes – können diese gesellschaftlichen Entwicklungen noch keine spürbare Auswirkung auf das aktuelle Geschlechterverhältnis der Empfänger des Kindererziehungszuschlags gehabt haben. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen fördern die Zuordnung des Zuschlags zur Mutter. Gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI erfolgt die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile aufgrund übereinstimmender Erklärung des Vaters und der Mutter. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, ist gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Kindererziehungszuschlag der Mutter zuzuordnen. Damit erfolgt eine Zuordnung zum Vater ausschließlich bei alleiniger Erziehung durch diesen oder bei gemeinsamer Erziehung im Falle übereinstimmender Erklärung unter Benennung des Vaters. Da beide Fallkonstellationen aufgrund der vorstehend beschriebenen gesellschaftlichen Realität nur selten vorkommen dürften, spricht alles dafür, dass Frauen weit überproportional von der Ausschlusswirkung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG betroffen sind.

25

Diese mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i. S. d. Artikel 157 Abs. 1 AEUV ist auch europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren begründet ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und die Ungleichbehandlung für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – C-381/99 – [Brunnhofer], Slg. 2001, I-4961; BAG, Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 370/08 – juris, Rn. 27). Gründe, die die überproportionale Schlechterstellung der Empfänger des Mindestruhegehalts gerechtfertigt oder angemessen erscheinen lassen, bestehen indes nicht.

26

Fiskalische Erwägungen reichen grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010, 304, 306). Ebenso wenig existiert ein allgemeiner Grundsatz, wonach es ausgeschlossen ist, dass sich auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erhöht, der als Rechtfertigung dienen könnte. Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" und damit grundsätzlich der Erhöhung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 – juris, Rn. 20).

27

Auch die Tatsache, dass dem Empfänger der beamtenrechtlichen Mindestversorgung i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ein – im Vergleich zur erdienten Versorgung – bereits erhöhtes Ruhegehalt gewährt wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn Ziel des Kindererziehungszuschlags nach § 50a BeamtVG ist – ebenso wie die Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungsrecht (§§ 3 Nr. 1, 56 SGB VI) – nicht lediglich die Behebung einer Alterssicherungslücke. Die renten- und versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Kindererziehung sowohl für die gesetzliche Altersvorsorge als auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln bestandssichernde Funktion hat. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu – mit Blick auf die gesetzliche Altersvorsorge – ausgeführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2006 – 1 BvR 756/96 – juris, Rn. 20):

28

„Unter der Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens ist die gesetzliche Rentenversicherung darauf angewiesen, dass eine Generation von Beitragszahlern nachrückt, welche die Mittel für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringt (vgl. BVerfGE 87, 1 <37>; 94, 241 <263>; vgl. auch BVerfGE 103, 242 <263 f.>). Diese bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden auszugestalten und mit einem festen Wert zu versehen. Denn der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 f.>; 103, 242 <265>) und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem Umfang auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist (vgl. BVerfGE 94, 241 <264>) oder in welchem Umfang die Erziehungsperson überhaupt am Erwerbsleben teilgenommen hat.“

29

Diese Feststellungen zur rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten sind auf den beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlag ohne Einschränkungen übertragbar. Dies belegt bereits die zeitliche und inhaltliche Parallelität der legislativen Entwicklung der entsprechenden Vorschriften im Recht der gesetzlichen Altersvorsorge und der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. hierzu ausführlich: VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 2 K 3619/03 – juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 3 LA 89/09 – juris, Rn. 7). Die wechselseitige Beziehung beider Regelungskomplexe wird auch durch die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestätigt, wonach die versorgungsrechtliche Ausgleichsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn nicht bereits durch die rentenrechtliche Regelung ein Ausgleich geschaffen werden kann (Subsidiarität des Kindererziehungszuschlags, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 3 LA 89/09 – juris, Rn. 7) sowie durch die Verweise auf das SGB VI in § 50a Abs. 3, 4 und 8 Satz 2 BeamtVG. Auch liegt § 50a BeamtVG der Sinn und Zweck zugrunde, Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser zu stellen als Beamte, die dieselbe "Versorgungsbiografie" aufweisen und keine Kinder erzogen haben. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund besonders kurzer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nur ein Anspruch auf Mindestversorgung besteht. Die Klägerin ist daher, da sie eine Tochter erzogen hat, durch Gewährung des Kindererziehungszuschlages besser zu stellen als ein Beamter mit identischer Erwerbsbiografie, der keine Kinder erzogen hat.

30

Auch der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung rechtfertigt keine andere Bewertung. Diese Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis endet dort, wo sie sich geschlechtsdiskriminierend auswirkt (BVerfGE 121, 241).

31

Letztlich ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wonach das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – C-333/97 – [Lewen] – Slg. 1999, I-7243; BAG, Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 370/08 – juris, Rn. 30 m. w. N.), nicht auf das Beamtenverhältnis übertragbar. Weder die Besoldung noch die Versorgung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Beides ist vielmehr Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 39, 196, 200 f.; 114, 258, 298; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, Rn. 7). Dieses besondere, herausgehobene Verhältnis zwischen Dienstpflicht und Alimentation schließt es aus, die gewährte Alimentation ohne weiteres proportional zur geleisteten Arbeitszeit zu berechnen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, Rn. 10; BVerwG, NVwZ 2005, 594, 596).

32

Da weitere objektive Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, bewirkt die Regelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG daher eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu. Daher stellt die Nichtanwendung das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Vorrang des Europarechts zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-341/08 – [Petersen], NJW 2010, 587, 592; EuGH, Urteil 19. Januar 2010 – C-555/07 – [Kücükdeveci], NJW 2010, 427, 429 f.; BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010, 304, 307). Hat § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG daher bei der Bewilligung des Kindererziehungszuschlags außer Betracht zu bleiben, stellt sich der Bewilligungsbescheid vom 4. September 2003 insgesamt als rechtmäßig dar. Eine teilweise Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG ist daher nicht möglich.

33

Auf die Frage eines Verstoßes von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG gegen das Grundgesetz kommt es aufgrund der europarechtlich gebotenen Nichtanwendung der Vorschrift nicht entscheidungserheblich an, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheiden muss.

34

Auch die Voraussetzungen eines teilweisen Widerrufs (§ 49 Abs. 2 VwVfG) liegen nicht vor. Da § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG außer Betracht bleiben muss, ist insbesondere der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht einschlägig.

35

Nach alledem war der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2010 hinsichtlich der mit der Klage angegriffenen Regelungen aufzuheben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO.

38

Das Gericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG] i. V. m. Ziffer II 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]), wobei entsprechend den Angaben der Beteiligten ein monatlicher Kindererziehungszuschlag i. H. v. 20,00 € der Berechnung zugrunde gelegt wurde.

41

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50a Kindererziehungszuschlag


(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherung

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 2 Arten der Versorgung


Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Re

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 12. Jan. 2011 - 2 K 801/10.KO zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 12. Jan. 2011 - 2 K 801/10.KO zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Apr. 2010 - 3 AZR 370/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2008 - 2 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2008 - 2 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob bei der Berechnung eines tariflichen Besitzstandsbetrags auch Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin über den 23. Dezember 1991 hinaus wie Umlagemonate iSd. Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost(im Folgenden: VAP-Satzung) zu behandeln sind.

2

Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 19. Oktober 1987 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 13 Stunden, ab 1991 16 Stunden und ab 1996 durchschnittlich 19,5 Stunden. Das erste Kind der Klägerin wurde am 23. Juni 1991 geboren. Die Klägerin nahm vom 19. August 1991 bis zum 22. Dezember 1992 sowie - nach der Geburt ihres zweiten Kindes - vom 7. April 1994 bis zum 31. Januar 1996 Erziehungsurlaub.

3

Die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des mehrfach geänderten Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost vom 16. Oktober 1969(im Folgenden: Versorgungstarifvertrag) über die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden: VAP), eine rechtlich selbstständige Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt.

4

§ 2 Versorgungstarifvertrag sieht eine nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu bemessende Gesamtversorgung vor. Da nach § 3 Versorgungstarifvertrag(in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung bzw. in der vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung) eine Versicherung nur zu erfolgen hatte, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bzw. mindestens 18 Stunden betrug, wurde die Klägerin erst ab dem 1. April 1991 bei der VAP angemeldet.

5

Nach § 24 Abs. 7 der VAP-Satzung in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung mussten Umlagen auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde, an die VAP gemeldet, dh. entrichtet werden. § 24 in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung bestimmt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1, 3 und 4 Versorgungstarifvertrag auszugsweise:


        

„(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 75 festgesetzten Satzes zu zahlen.
        
…       
        
(6) Das für die Bemessung der Umlage maßgebliche Arbeitsentgelt ist, soweit in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Anweisungen nichts anderes bestimmt ist, das steuerpflichtige Arbeitsentgelt. …
        
(7) Werden im Falle von Krankheit Vergütung oder Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt, sind Umlagen zur Pflichtversicherung zu entrichten. Solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 35 TV Ang, § 20 TV Arb) oder Krankenbeihilfe (§ 35a TV Ang) hat, sind Umlagen in der Höhe weiter zu entrichten, wie sie zu entrichten wären, wenn er wie seither gegen Entgelt arbeiten würde. Umlagen sind auch für die Zeiten des Mutterschutzes (§§ 3 und 6 MuSchG) in der nach Satz 2 vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
        
…“   
6

Im Übrigen enthält die VAP-Satzung - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - die folgenden Regelungen:


        

 
        
        
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 35) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 36 Abs. 1) ein und ist er in diesem Zeitpunkt
        
a)   

pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (§§ 37 bis 40a) - Versorgungsrentenberechtigter -,
        
…       
        
   
        
        
(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt. Versicherungszeit sind Umlagemonate und die Zeit der freiwilligen Versicherung.
        
…       
        
   
        
        
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 38 bis 40a errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
        
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
        
a)   

die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 61 Abs. 1) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn …
                 
unberücksichtigt bleiben Rententeile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) - ohne Rententeile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; keine Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.
        
…       
        
        
   
        
        
(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 39) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 40) errechnet. Gesamtversorgung ist der sich aus Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
        
…       
        
   
        
        
(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 61) zurückgelegten Umlagemonate (§ 24 Abs. 9).
        
(2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten zur Hälfte auch die Kalendermonate, die nicht zugleich Umlagemonate nach Absatz 1 sind, die
        
a)   

in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten der Ermittlung der gesetzlichen Rente zugrunde liegen; …; ausgenommen hiervon sind Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) beruhen, sowie …
        
 
        
        
(1) Ist mit dem Pflichtversicherten nach dem 31. Dezember 1983 arbeitsvertraglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit vereinbart gewesen, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten betragen hat, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Maßgaben zu errechnen.
        
…“   
7

Im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes der Klägerin wurden Umlagen(nur) bis zum 18. August 1991 (Ende der Mutterschutzfrist) gemeldet. Während der Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin führte die Beklagte keine Umlagen ab.

8

Die VAP-Versorgung wurde bei der Beklagten später abgelöst. Durch den Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG(Betriebsrente Post) - Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996 (im Folgenden: TV Betriebsrente Post) wurden die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1997 umgestellt und die sog. Betriebsrente Post eingeführt. Der Anspruch auf die Betriebsrente Post hängt von dem Erreichen einer Wartezeit (§ 4) und dem Erhalt einer Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 9) bzw. dem Erhalt einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Unfallvollrente (§ 10) ab. Die Rentenhöhe ergibt sich grundsätzlich aus der Multiplikation der Beschäftigungsjahre bei der Beklagten und dem Euro-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 5). Zur Erfüllung der Wartezeit werden Zeiten der gesetzlichen Elternzeit bis zu einer Dauer von drei Jahren berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur Beklagten stand, sowie Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezog (§ 6 Abs. 1).

9

Durch Abschnitt III des Tarifvertrages Nr. 18 vom 28. Februar 1997 ist mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Beklagten der Versorgungstarifvertrag außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ist als Abschnitt IV der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (im Folgenden: TV BZV) zum 1. Mai 1997 in Kraft getreten. Hier heißt es ua. wie folgt:


        

        
Die Deutsche Post AG gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.
        
…       
        
     
        
        
(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende Betriebsrente Post wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.04.1997 geltenden VTV erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.
        
…       
        
(4) Die Besitzstandswahrungskomponente errechnet sich durch Multiplikation von individuellem Besitzstandsfaktor und Bezugsgröße. Sie wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung in der am 30.04.1997 geltenden Fassung erfüllt hat.
        
…       
        
     
        
        
…       
        
(2) Als anrechenbarer Beschäftigungsmonat wird für die Zeit vor dem 01.05.1997 jeder Kalendermonat anerkannt, der für den Arbeitnehmer als Umlagemonat nach der VAP-Satzung anerkannt worden ist, sowie Zeiten der Pflichtversicherung (gem. § 95c VAP-Satzung nach der am 30.04.1997 geltenden Fassung).
        
…       
        
     
        
        
Der individuelle Besitzstandsfaktor ist der Quotient aus dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer am 30.04.1997 erreicht hat, und dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer bei Eintritt des Leistungsfalls nach der am 30.04.1997 gültigen Satzung der VAP erreicht hat. …
        
     
        
        
Die Berechnung der Bezugsgröße erfolgt bei Eintritt des Leistungsfalls durch fiktive Berechnung der VAP-Rente auf der Basis der zum Eintritt des Leistungsfalls gültigen VAP-Satzung unter Berücksichtigung der Modifikationen, wie sie in §§ 8 bis 10 vorgesehen sind, abzüglich der Betriebsrente Post nach § 2 Absatz 1, Satz 1 dieses Tarifvertrages.
        
…“   
10

Die Klägerin hatte zum Stichtag 30. April 1997 ohne Berücksichtigung der von der Beklagten auf entsprechenden Antrag hin zusätzlich anerkannten sog. unterhälftigen Beschäftigungszeiten vom 19. Oktober 1987 bis zum 31. März 1991 sowie ohne die Zeiten des Erziehungsurlaubs ab dem 24. Dezember 1991 lediglich 41 Umlagemonate erreicht, unter Hinzuziehung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten 83 Umlagemonate.

11

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Besitzstandsbetrag betrage zum 31. Dezember 2002 91,22 Euro. Hierbei wurde die Zeit des Mutterschutzes vom 1. Juni 1991 bis zum 18. August 1991 als Umlagezeiten berücksichtigt. In der Anlage zu diesem Schreiben heißt es auszugsweise:


        

        
Besitzstandsbetrag (§ 2 TV BZV) zum 31.12.2002 Berücksichtigung der zusätzlich anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten
        
     
        
Besitzstandsbetrag (§ 2 TV BZV) zum 31.12.2002 Berücksichtigung der zusätzlich anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten
        
        
Als Folge der Berücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten hat sich die Deutsche Post AG darauf verständigt, den höheren Betrag als maßgebenden Besitzstandsbetrag gemäß TV BZV festzusetzen.
        
        
12

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Besitzstandsbetrag aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2002 iHv. 102,17 Euro zu. Zumindest seien sämtliche Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags zu berücksichtigen. Ihre Außerachtlassung verstoße gegen Art. 3 iVm. Art. 6 GG sowie europäisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht, da Frauen hiervon stärker betroffen seien als Männer. Es sei noch immer gesellschaftliche Realität, dass Frauen die Erziehung der Kinder übernähmen und zu diesem Zweck die Erwerbstätigkeit aufgäben. Der Arbeitgeber sei im Rahmen der tatsächlichen Gleichbehandlung der Geschlechter verpflichtet, wertneutrale Faktoren für den Ausschluss von Beitragszeiten zu wählen. Daher sei nicht jeder Anlass, der zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führe, als Rechtfertigungsgrund geeignet. So würden zB auch Wehr- und Zivildienstzeiten bei der Umlage berücksichtigt. Zudem berücksichtige die Beklagte bei der Bemessung der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 TV Betriebsrente Post die Erziehungszeiten bis zu drei Jahren; bis zur 40. Änderung der VAP-Satzung hätten Erziehungsurlaubszeiten immerhin bis zu sechs Monaten Berücksichtigung gefunden.

13

Die Klägerin hat zuletzt beantragt


        

1.   

festzustellen, dass der Besitzstandsbetrag aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung der Beklagten zum 31. Dezember 2002 102,17 Euro beträgt,
        
2.   

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kindererziehungszeiten der Klägerin bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen.
14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, der errechnete Besitzstandsbetrag ergebe sich infolge der Berücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten aus der Absenkung des Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,49 auf 0,46. Soweit Erziehungsurlaubszeiten nicht mehr umlagepflichtig gewesen seien, liege darin weder nach Gemeinschafts- noch nach nationalem Recht eine unzulässige Ungleichbehandlung.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage insofern teilweise stattgegeben, als es unter Hinweis auf § 24 Abs. 7 der VAP-Satzung in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, die „Kindererziehungszeiten“ der Klägerin vom 19. August 1991 bis 23. Dezember 1991 bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung zum Berechnungszeitpunkt 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihr Klagebegehren mit dem Hilfsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die Kindererziehungszeiten über den 23. Dezember 1991 hinaus zu berücksichtigen seien. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, sämtliche Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Hierin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim Arbeitsentgelt im engen Sinne, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt. Es bedeutet auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, wenn Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes als umlagepflichtig behandelt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 GG.

17

A. Die Klage ist zulässig.

18

I. Der in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klagebegründung ist erkennbar, dass mit der den §§ 3, 56, 249, 249a SGB VI entlehnten Formulierung „Kindererziehungszeiten“ die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erziehungsurlaube der Klägerin nach § 15 BErzGG gemeint sind. Aus der Klagebegründung wird auch deutlich, dass mit „Berücksichtigung“ der Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags deren Behandlung wie Umlagemonate iSd. VAP-Satzung verlangt wird.

19

II. Der Klageantrag erfüllt auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

20

1. Mit der Klage soll der Inhalt des Versorgungsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO geklärt werden. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen(vgl. nur BAG 24. April 2001 - 3 AZR 210/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 75; 21. November 2006 - 3 AZR 309/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

21

2. Ebenso besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Klärungsbedürfnis ergibt sich - bereits im Anwartschaftsstadium(vgl. nur BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 3 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62) - aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der Erziehungsurlaubszeiten. Der Feststellungsantrag führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits. Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären (vgl. nur BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20 f., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

22

3. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Sie begehrt allein die Berücksichtigung weiterer Umlagemonate ohne Anrechnung der durch Kindererziehungszeiten begründeten gesetzlichen Rentenansprüche auf die Gesamtversorgung. Damit geht es ihr ausschließlich um eine Verbesserung ihrer Position.

23

B. Die Klage ist - soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin nach dem 23. Dezember 1991 bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung wie Umlagemonate zu behandeln.

24

I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist, ob die Kindererziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung der ua. an Umlagemonate anknüpfenden Wartezeit nach § 35 VAP-Satzung in Ansatz gebracht werden müssen; die Klägerin erfüllte die Wartezeit des § 35 VAP-Satzung bereits infolge der Berücksichtigung der „zusätzlich“ anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten.

25

II. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung auch der nach dem 23. Dezember 1991 liegenden Erziehungsurlaubszeiten folgt weder aus tarifvertraglichen Regelungen noch aus der VAP-Satzung. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Erziehungsurlaubszeiten nach den über §§ 5, 7 TV BZV letztlich maßgeblichen §§ 24, 39 VAP-Satzung in den seit der 40. Änderung geltenden Fassungen nicht mehr als Umlage- oder sonstige gesamtversorgungsfähige Zeiten gelten.

26

III. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Er verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 EG(vormals Art. 119 EWG-Vertrag, nunmehr Art. 157 AEUV) noch gegen das - ebenfalls absolute - Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

27

1. Sowohl Art. 141 EG als auch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG erstrecken sich auch auf mittelbare Diskriminierungen. Das sind Regelungen, die - wie die vorliegende - geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen(vgl. dazu für die Elternzeit jüngst BSG 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R - Rn. 47, BSGE 103, 291). Auch sind Betriebsrenten als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhendes Entgelt iSd. Art. 141 EG anzusehen(vgl. EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Slg. 1986, 1607; BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 2 b (3) der Gründe, BAGE 76, 1). Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, BGHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24, BAGE 126, 375; vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 43 ff., AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3). Zudem kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sowohl Tarifverträge als auch eine sie ausgestaltende Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts einer unmittelbaren und - trotz der durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten Tarifautonomie(vgl. dazu nur BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 34, BGHZ 174, 127) - uneingeschränkten Grundrechtsbindung unterliegen.

28

2. Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 EG als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG(vgl. BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961).

29

Diese Bedingungen erfüllen Regelungen, die - wie die vorliegende - an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen.

30

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig).

31

b) Für die Betriebsrente hat der Senat dementsprechend bereits mit Urteil vom 15. Februar 1994(- 3 AZR 708/93 - zu III der Gründe, BAGE 76, 1) ausgeführt, der Arbeitgeber, der Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht als leistungssteigernd anerkenne, könne sich zur Rechtfertigung seiner Leistungsgestaltung auf ein wirkliches Bedürfnis berufen. Der Arbeitgeber dürfe die Höhe seiner Zuwendungen davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer ihm die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung erbringe, also tatsächlich arbeite. So, wie das Arbeitsverhältnis im Ganzen ruhe, dürfe der Arbeitgeber seine Aufwendungen für zusätzliche Entgeltleistungen ebenfalls „ruhen“ lassen. Dies belege auch ein Vergleich mit der Teilzeitarbeit. Auch ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leiste, könne nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Würden Zeiten des Erziehungsurlaubs in vollem Umfang für die betriebliche Altersversorgung leistungssteigernd berücksichtigt, so wären solche Arbeitnehmer gleichheitswidrig benachteiligt, die zwar nur Teilzeitarbeit leisten, diese aber tatsächlich erbringen. Anderenfalls würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste in unerträglicher Weise erschüttert.

32

c) Der Hinweis der Revision auf die Rechtslage bei Sozialplanabfindungen gibt keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

33

Zwar verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit iSd. § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn die Betriebsparteien zur Bemessung der Abfindungshöhe in Sozialplänen auch auf die Dauer der Beschäftigung abstellen, dabei aber Erziehungsurlaubszeiten ausnehmen(vgl. BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu III der Gründe, BAGE 103, 321). Jedoch verbietet der sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene seit langem anerkannte Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Vergütung für erbrachte Betriebszugehörigkeit eine Gleichbehandlung mit einer Sozialplanabfindung. Die Sozialplanabfindung dient nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich und der Milderung künftiger Nachteile auf dem Arbeitsmarkt und nicht der nachträglichen Vergütung bereits geleisteter Dienste.

34

d) Es bedeutet auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, wenn Zeiten des Grundwehr- oder Ersatzdienstes(sowie von Wehrübungen) aufgrund § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG(ggf. iVm. § 78 ZDG) als umlagepflichtige Zeiten zu einer Steigerung des Besitzstandsbetrags führen, obgleich das Arbeitsverhältnis während dieser Zeiten ebenfalls ruht, § 1 Abs. 1 ArbPlSchG(ggf. iVm. § 78 ZDG). Die Unterscheidung von Erziehungsurlaubszeiten und Zeiten des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes ist sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien bzw. dem Satzungsgeber übernommen werden. Zwischen den Zeiten des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes und den Erziehungsurlaubszeiten bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

35

aa) Es kann dahinstehen, ob ein entscheidender Unterschied bereits darin liegt, dass der Grundwehr- und Zivildienst auf gesetzlichem Zwang beruht, während die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in Bezug auf das „Ob“ und das „Wie“(bzw. „Wer“) von der Entscheidung und den persönlichen Umständen der betreffenden Eltern abhängt.

36

bb) Der maßgebliche Unterschied zwischen den Zeiten des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes und den Erziehungsurlaubszeiten besteht jedenfalls darin, dass der - private - Arbeitgeber nach § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG auf die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes entfallende Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle bzw. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anmelden kann. Dies erlaubt eine Differenzierung auch im Arbeitsverhältnis.

37

(1) § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG ist trotz seiner unzureichenden Formulierung eine Anspruchsnorm(vgl. Sahmer/Busemann ArbPlSchG Stand Oktober 2007 § 14a Erl. 15). Im wirtschaftlichen Ergebnis muss also der Bund und nicht der Arbeitgeber die während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufzuwendenden Beiträge leisten (vgl. auch BVerwG 9. Dezember 1971 - VIII C 24.68 - AP ArbPlatzSchutzG § 5 Nr. 2 dazu, dass die während des Wehrdienstes eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber an eine Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter entrichteten Beiträge Ausgaben sind, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung leistet und die deshalb nicht zum lohn- und kirchensteuerpflichtigen Lohn gehören).

38

(2) Diese Bestimmung steht mit dem vom Senat in der wiedergegebenen Entscheidung vom 15. Februar 1994(- 3 AZR 708/93 - BAGE 76, 1) herangezogenen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ sowie der „Akzessorietät“ von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Einklang: Das Arbeitsverhältnis eines wehr- oder zivildienstleistenden Mannes ruht zwar ebenso wie dasjenige eines Elternteils während des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit. Der wehr- bzw. zivildienstleistende Mann erbringt jedoch eine Leistung für den Staat, für die er auch ein Entgelt erhält. Im Verhältnis zum Arbeitgeber trägt der Staat sodann konsequenterweise auch die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung als „Entgeltnebenleistung“.

39

(3) Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass auch in der Kindererziehung unbestreitbar ein Wert für die Allgemeinheit liegt. Die Kindererziehung ist jedoch keine gegen Entgelt zu erbringende „Leistung für den Staat“. Ihr Wert für die Allgemeinheit ist ein mittelbarer. Für das System der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Kindererziehung unter Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens Garantiefunktion. Die gesetzliche Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Kindererziehung ist - neben der Beitragszahlung - daher eine „der beiden Leistungen für das Rentensystem“(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C IV 3 b der Gründe, BVerfGE 94, 241).

40

Diesem anderen Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit entspricht es zum einen, dass für sie kein „Entgelt“, sondern - sei es vormals in Gestalt eines pauschalierten Erziehungsgeldes, sei es nunmehr in Gestalt eines einkommensabhängigen und einkommensersetzenden Elterngeldes - eine Art „Erziehungsbeihilfe“ zur Honorierung der Betreuungsleistungen gewährt wird. Zum anderen und vor allem wird der sich insbesondere im System der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkende Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand in §§ 3, 56, 249, 249a SGB VI widergespiegelt.

41

e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 und 2 a der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241). Aus dieser Bestimmung ergeben sich keine Handlungspflichten für den Gesetzgeber, die es den Tarifvertragsparteien verbieten würden, an die bestehenden gesetzlichen Regelungen anzuknüpfen. Die Tarifpartner waren auch nicht gehalten, von sich aus weitere Leistungen vorzusehen.

42

aa) Zutreffend hebt die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG ab, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Art. 6 Abs. 4 GG verlangt nämlich eine Situation, in der die Mutter den belastenden Auswirkungen der biologischen Mutterschaft ausgesetzt ist und deshalb besonderer Fürsorge bedarf. Eine solche liegt zwar während der Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit bzw. der für die Erholung notwendigen Zeit nach der Geburt vor, kann aber auch in späteren Lebensphasen entstehen, wenn die Mutter wirtschaftliche oder berufliche Nachteile erleidet, die auf die biologische Mutterschaft, insbesondere die Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten zurückzuführen sind(vgl. Jarass/Pieroth GG 10. Aufl. Art. 6 Rn. 53). Allerdings können aus Art. 6 Abs. 4 GG keine besonderen Rechte für Sachverhalte - wie den vorliegenden - hergeleitet werden, die nicht allein Mütter betreffen. Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubs- oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

43

bb) Die von der Klägerin herangezogenen Absätze 1 und 2 des Art. 6 GG, wonach die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und Erziehung der Kinder wacht, bestimmen einzelne Schutzmaßnahmen und Leistungen nicht konkret. Vielmehr obliegt es nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich dem Gesetzgeber zu entscheiden, wie er den Schutzauftrag des Art. 6 GG im Einzelnen erfüllt. Dabei ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und sie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz, der jeder Familie zu gewährleisten ist(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1).

44

Dem durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gesicherten Mindestanspruch der Eltern - und damit auch der Mütter als einem Elternteil - wird durch zahlreiche Einzelvorschriften indes hinreichend Rechnung getragen: Vormals das Bundeserziehungsgeldgesetz und nunmehr das BEEG erhalten den Arbeitsplatz bis zu drei Jahren aufrecht, nach §§ 3, 56, 249, 249a SGB VI wird der Anspruch auf die gesetzliche Rente fortgeführt, nach § 5 BErzGG bzw. §§ 1 ff. BEEG wird eine staatliche Erziehungsbeihilfe gewährt. In der betrieblichen Altersversorgung sind Ruhenszeiten bei den Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1b BetrAVG und für die Dauer der Betriebszugehörigkeit iSd. § 2 BetrAVG zu berücksichtigen(vgl. BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 3 der Gründe, BAGE 76, 1). Zudem sieht § 1a Abs. 4 BetrAVG bei Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung das Recht vor, die Versicherung oder Versorgung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

45

Darüber hinaus besteht aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutzes nicht die Notwendigkeit, Erziehungszeiten auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anwartschaftssteigernd zu berücksichtigen. Zu weiteren Entgeltleistungen ist der Arbeitgeber, der während der Ruhenszeiten keine Gegenleistung erhält(vgl. BAG 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 102, 218), noch weniger verpflichtet als der Staat, der - anders als bei Wehr- und Zivildienst - in dieser Zeit ebenfalls keine unmittelbare Leistung erhält.

46

IV. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Berücksichtigung der Erziehungsurlaubszeiten bei der Anwartschaftsberechnung auch nicht auf sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht oder einfaches nationales Gesetzesrecht stützen.

47

1. Die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub(ABl. EG L 145 vom 19. Juni 1996 S. 4) sieht vor, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war, zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach Erziehungsurlaubszeiten bei der Bemessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 28, BAGE 126, 375).

48

2. Für die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(zehnte Einzelrichtlinie iSd. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - im Folgenden: RL 92/85/EWG) - (ABl. EG L 348 vom 28. November 1992 S. 1) hat der EuGH mit Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache Lewen (- C-333/97 - Slg. 1999, I-7243) ausdrücklich klargestellt, dass Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der RL 92/85/EWG den Arbeitgeber nicht hindert, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen, da die Situation der Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden, nicht derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die arbeiten, gleichgestellt werden könne.

49

3. Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG(gültig ab dem 1. Januar 2007) sowie § 15 Abs. 2 Satz 6 BErzGG(letzte Fassung; vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000: § 15 Abs. 3 BErzGG, davor: § 15 Abs. 4 BErzGG), wonach der Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, verbieten keine - tarifvertragliche oder satzungsrechtliche - Regelung, nach welcher die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses für eine zusätzliche tarifliche Leistung nicht anspruchssteigernd berücksichtigt werden. Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Falle auch die Pflicht zur anwartschaftssteigernden Abführung von Umlagen nicht besteht, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich ohnehin für andere Vergütungsbestandteile aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BAG 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA BErzGG § 15 Nr. 5; 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 29, BAGE 126, 375).

50

4. Bei unterstellter Anwendbarkeit des AGG in zeitlicher Hinsicht(vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 21, BAGE 125, 133) ergäbe sich nichts anderes:

51

Die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei Art. 141 EG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. So bestimmt § 3 Abs. 2 AGG, dass eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ Dabei kann das von dem neutralen Kriterium verfolgte Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, in jedem von der Rechtsordnung anerkannten Grund - hier: dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ - liegen (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Merkmal Alter BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31 mwN, AP AGG § 3 Nr. 1 = EzA AGG § 17 Nr. 1).

52

5. Es kann offenbleiben, ob die Regelungen in §§ 24, 39 VAP-Satzung trotz der zumindest rahmenmäßigen Vorgaben des Versorgungstarifvertrages bzw. trotz ihrer teilweisen Inhaltsgleichheit mit den tariflichen Vorschriften der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen, dh. ob die Kontrolle trotz § 307 Abs. 3 BGB auf Klauseln der vorliegenden Art zu erstrecken wäre; der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten genügt jedenfalls den Anforderungen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu deren Ausfüllung im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich die bereits erörterten Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes herangezogen werden könnten(vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 67, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

53

V. Zu der von der Klägerin mit Blick auf „Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG“ angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war der Senat nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des (weiblichen) Geschlechts zu tun haben. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 (C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).


        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    
                 

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2008 - 2 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob bei der Berechnung eines tariflichen Besitzstandsbetrags auch Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin über den 23. Dezember 1991 hinaus wie Umlagemonate iSd. Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost(im Folgenden: VAP-Satzung) zu behandeln sind.

2

Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 19. Oktober 1987 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 13 Stunden, ab 1991 16 Stunden und ab 1996 durchschnittlich 19,5 Stunden. Das erste Kind der Klägerin wurde am 23. Juni 1991 geboren. Die Klägerin nahm vom 19. August 1991 bis zum 22. Dezember 1992 sowie - nach der Geburt ihres zweiten Kindes - vom 7. April 1994 bis zum 31. Januar 1996 Erziehungsurlaub.

3

Die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des mehrfach geänderten Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost vom 16. Oktober 1969(im Folgenden: Versorgungstarifvertrag) über die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden: VAP), eine rechtlich selbstständige Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt.

4

§ 2 Versorgungstarifvertrag sieht eine nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu bemessende Gesamtversorgung vor. Da nach § 3 Versorgungstarifvertrag(in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung bzw. in der vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung) eine Versicherung nur zu erfolgen hatte, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bzw. mindestens 18 Stunden betrug, wurde die Klägerin erst ab dem 1. April 1991 bei der VAP angemeldet.

5

Nach § 24 Abs. 7 der VAP-Satzung in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung mussten Umlagen auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde, an die VAP gemeldet, dh. entrichtet werden. § 24 in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung bestimmt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1, 3 und 4 Versorgungstarifvertrag auszugsweise:


        

„(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 75 festgesetzten Satzes zu zahlen.
        
…       
        
(6) Das für die Bemessung der Umlage maßgebliche Arbeitsentgelt ist, soweit in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Anweisungen nichts anderes bestimmt ist, das steuerpflichtige Arbeitsentgelt. …
        
(7) Werden im Falle von Krankheit Vergütung oder Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt, sind Umlagen zur Pflichtversicherung zu entrichten. Solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 35 TV Ang, § 20 TV Arb) oder Krankenbeihilfe (§ 35a TV Ang) hat, sind Umlagen in der Höhe weiter zu entrichten, wie sie zu entrichten wären, wenn er wie seither gegen Entgelt arbeiten würde. Umlagen sind auch für die Zeiten des Mutterschutzes (§§ 3 und 6 MuSchG) in der nach Satz 2 vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
        
…“   
6

Im Übrigen enthält die VAP-Satzung - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - die folgenden Regelungen:


        

 
        
        
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 35) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 36 Abs. 1) ein und ist er in diesem Zeitpunkt
        
a)   

pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (§§ 37 bis 40a) - Versorgungsrentenberechtigter -,
        
…       
        
   
        
        
(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt. Versicherungszeit sind Umlagemonate und die Zeit der freiwilligen Versicherung.
        
…       
        
   
        
        
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 38 bis 40a errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
        
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
        
a)   

die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 61 Abs. 1) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn …
                 
unberücksichtigt bleiben Rententeile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) - ohne Rententeile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; keine Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.
        
…       
        
        
   
        
        
(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 39) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 40) errechnet. Gesamtversorgung ist der sich aus Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
        
…       
        
   
        
        
(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 61) zurückgelegten Umlagemonate (§ 24 Abs. 9).
        
(2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten zur Hälfte auch die Kalendermonate, die nicht zugleich Umlagemonate nach Absatz 1 sind, die
        
a)   

in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten der Ermittlung der gesetzlichen Rente zugrunde liegen; …; ausgenommen hiervon sind Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) beruhen, sowie …
        
 
        
        
(1) Ist mit dem Pflichtversicherten nach dem 31. Dezember 1983 arbeitsvertraglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit vereinbart gewesen, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten betragen hat, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Maßgaben zu errechnen.
        
…“   
7

Im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes der Klägerin wurden Umlagen(nur) bis zum 18. August 1991 (Ende der Mutterschutzfrist) gemeldet. Während der Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin führte die Beklagte keine Umlagen ab.

8

Die VAP-Versorgung wurde bei der Beklagten später abgelöst. Durch den Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG(Betriebsrente Post) - Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996 (im Folgenden: TV Betriebsrente Post) wurden die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1997 umgestellt und die sog. Betriebsrente Post eingeführt. Der Anspruch auf die Betriebsrente Post hängt von dem Erreichen einer Wartezeit (§ 4) und dem Erhalt einer Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 9) bzw. dem Erhalt einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Unfallvollrente (§ 10) ab. Die Rentenhöhe ergibt sich grundsätzlich aus der Multiplikation der Beschäftigungsjahre bei der Beklagten und dem Euro-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 5). Zur Erfüllung der Wartezeit werden Zeiten der gesetzlichen Elternzeit bis zu einer Dauer von drei Jahren berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur Beklagten stand, sowie Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezog (§ 6 Abs. 1).

9

Durch Abschnitt III des Tarifvertrages Nr. 18 vom 28. Februar 1997 ist mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Beklagten der Versorgungstarifvertrag außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ist als Abschnitt IV der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (im Folgenden: TV BZV) zum 1. Mai 1997 in Kraft getreten. Hier heißt es ua. wie folgt:


        

        
Die Deutsche Post AG gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.
        
…       
        
     
        
        
(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende Betriebsrente Post wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.04.1997 geltenden VTV erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.
        
…       
        
(4) Die Besitzstandswahrungskomponente errechnet sich durch Multiplikation von individuellem Besitzstandsfaktor und Bezugsgröße. Sie wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung in der am 30.04.1997 geltenden Fassung erfüllt hat.
        
…       
        
     
        
        
…       
        
(2) Als anrechenbarer Beschäftigungsmonat wird für die Zeit vor dem 01.05.1997 jeder Kalendermonat anerkannt, der für den Arbeitnehmer als Umlagemonat nach der VAP-Satzung anerkannt worden ist, sowie Zeiten der Pflichtversicherung (gem. § 95c VAP-Satzung nach der am 30.04.1997 geltenden Fassung).
        
…       
        
     
        
        
Der individuelle Besitzstandsfaktor ist der Quotient aus dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer am 30.04.1997 erreicht hat, und dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer bei Eintritt des Leistungsfalls nach der am 30.04.1997 gültigen Satzung der VAP erreicht hat. …
        
     
        
        
Die Berechnung der Bezugsgröße erfolgt bei Eintritt des Leistungsfalls durch fiktive Berechnung der VAP-Rente auf der Basis der zum Eintritt des Leistungsfalls gültigen VAP-Satzung unter Berücksichtigung der Modifikationen, wie sie in §§ 8 bis 10 vorgesehen sind, abzüglich der Betriebsrente Post nach § 2 Absatz 1, Satz 1 dieses Tarifvertrages.
        
…“   
10

Die Klägerin hatte zum Stichtag 30. April 1997 ohne Berücksichtigung der von der Beklagten auf entsprechenden Antrag hin zusätzlich anerkannten sog. unterhälftigen Beschäftigungszeiten vom 19. Oktober 1987 bis zum 31. März 1991 sowie ohne die Zeiten des Erziehungsurlaubs ab dem 24. Dezember 1991 lediglich 41 Umlagemonate erreicht, unter Hinzuziehung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten 83 Umlagemonate.

11

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Besitzstandsbetrag betrage zum 31. Dezember 2002 91,22 Euro. Hierbei wurde die Zeit des Mutterschutzes vom 1. Juni 1991 bis zum 18. August 1991 als Umlagezeiten berücksichtigt. In der Anlage zu diesem Schreiben heißt es auszugsweise:


        

        
Besitzstandsbetrag (§ 2 TV BZV) zum 31.12.2002 Berücksichtigung der zusätzlich anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten
        
     
        
Besitzstandsbetrag (§ 2 TV BZV) zum 31.12.2002 Berücksichtigung der zusätzlich anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten
        
        
Als Folge der Berücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten hat sich die Deutsche Post AG darauf verständigt, den höheren Betrag als maßgebenden Besitzstandsbetrag gemäß TV BZV festzusetzen.
        
        
12

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Besitzstandsbetrag aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2002 iHv. 102,17 Euro zu. Zumindest seien sämtliche Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags zu berücksichtigen. Ihre Außerachtlassung verstoße gegen Art. 3 iVm. Art. 6 GG sowie europäisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht, da Frauen hiervon stärker betroffen seien als Männer. Es sei noch immer gesellschaftliche Realität, dass Frauen die Erziehung der Kinder übernähmen und zu diesem Zweck die Erwerbstätigkeit aufgäben. Der Arbeitgeber sei im Rahmen der tatsächlichen Gleichbehandlung der Geschlechter verpflichtet, wertneutrale Faktoren für den Ausschluss von Beitragszeiten zu wählen. Daher sei nicht jeder Anlass, der zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führe, als Rechtfertigungsgrund geeignet. So würden zB auch Wehr- und Zivildienstzeiten bei der Umlage berücksichtigt. Zudem berücksichtige die Beklagte bei der Bemessung der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 TV Betriebsrente Post die Erziehungszeiten bis zu drei Jahren; bis zur 40. Änderung der VAP-Satzung hätten Erziehungsurlaubszeiten immerhin bis zu sechs Monaten Berücksichtigung gefunden.

13

Die Klägerin hat zuletzt beantragt


        

1.   

festzustellen, dass der Besitzstandsbetrag aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung der Beklagten zum 31. Dezember 2002 102,17 Euro beträgt,
        
2.   

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kindererziehungszeiten der Klägerin bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen.
14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, der errechnete Besitzstandsbetrag ergebe sich infolge der Berücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten aus der Absenkung des Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,49 auf 0,46. Soweit Erziehungsurlaubszeiten nicht mehr umlagepflichtig gewesen seien, liege darin weder nach Gemeinschafts- noch nach nationalem Recht eine unzulässige Ungleichbehandlung.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage insofern teilweise stattgegeben, als es unter Hinweis auf § 24 Abs. 7 der VAP-Satzung in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, die „Kindererziehungszeiten“ der Klägerin vom 19. August 1991 bis 23. Dezember 1991 bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung zum Berechnungszeitpunkt 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihr Klagebegehren mit dem Hilfsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die Kindererziehungszeiten über den 23. Dezember 1991 hinaus zu berücksichtigen seien. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, sämtliche Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Hierin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim Arbeitsentgelt im engen Sinne, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt. Es bedeutet auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, wenn Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes als umlagepflichtig behandelt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 GG.

17

A. Die Klage ist zulässig.

18

I. Der in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klagebegründung ist erkennbar, dass mit der den §§ 3, 56, 249, 249a SGB VI entlehnten Formulierung „Kindererziehungszeiten“ die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erziehungsurlaube der Klägerin nach § 15 BErzGG gemeint sind. Aus der Klagebegründung wird auch deutlich, dass mit „Berücksichtigung“ der Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags deren Behandlung wie Umlagemonate iSd. VAP-Satzung verlangt wird.

19

II. Der Klageantrag erfüllt auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

20

1. Mit der Klage soll der Inhalt des Versorgungsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO geklärt werden. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen(vgl. nur BAG 24. April 2001 - 3 AZR 210/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 75; 21. November 2006 - 3 AZR 309/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

21

2. Ebenso besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Klärungsbedürfnis ergibt sich - bereits im Anwartschaftsstadium(vgl. nur BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 3 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62) - aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der Erziehungsurlaubszeiten. Der Feststellungsantrag führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits. Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären (vgl. nur BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20 f., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

22

3. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Sie begehrt allein die Berücksichtigung weiterer Umlagemonate ohne Anrechnung der durch Kindererziehungszeiten begründeten gesetzlichen Rentenansprüche auf die Gesamtversorgung. Damit geht es ihr ausschließlich um eine Verbesserung ihrer Position.

23

B. Die Klage ist - soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, Erziehungsurlaubszeiten der Klägerin nach dem 23. Dezember 1991 bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung wie Umlagemonate zu behandeln.

24

I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist, ob die Kindererziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung der ua. an Umlagemonate anknüpfenden Wartezeit nach § 35 VAP-Satzung in Ansatz gebracht werden müssen; die Klägerin erfüllte die Wartezeit des § 35 VAP-Satzung bereits infolge der Berücksichtigung der „zusätzlich“ anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten.

25

II. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung auch der nach dem 23. Dezember 1991 liegenden Erziehungsurlaubszeiten folgt weder aus tarifvertraglichen Regelungen noch aus der VAP-Satzung. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Erziehungsurlaubszeiten nach den über §§ 5, 7 TV BZV letztlich maßgeblichen §§ 24, 39 VAP-Satzung in den seit der 40. Änderung geltenden Fassungen nicht mehr als Umlage- oder sonstige gesamtversorgungsfähige Zeiten gelten.

26

III. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung des Besitzstandsbetrags aus der VAP-Zusatzversorgung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Er verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 EG(vormals Art. 119 EWG-Vertrag, nunmehr Art. 157 AEUV) noch gegen das - ebenfalls absolute - Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

27

1. Sowohl Art. 141 EG als auch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG erstrecken sich auch auf mittelbare Diskriminierungen. Das sind Regelungen, die - wie die vorliegende - geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen(vgl. dazu für die Elternzeit jüngst BSG 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R - Rn. 47, BSGE 103, 291). Auch sind Betriebsrenten als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhendes Entgelt iSd. Art. 141 EG anzusehen(vgl. EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Slg. 1986, 1607; BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 2 b (3) der Gründe, BAGE 76, 1). Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, BGHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24, BAGE 126, 375; vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 43 ff., AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3). Zudem kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sowohl Tarifverträge als auch eine sie ausgestaltende Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts einer unmittelbaren und - trotz der durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten Tarifautonomie(vgl. dazu nur BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 34, BGHZ 174, 127) - uneingeschränkten Grundrechtsbindung unterliegen.

28

2. Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 EG als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG(vgl. BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961).

29

Diese Bedingungen erfüllen Regelungen, die - wie die vorliegende - an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen.

30

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig).

31

b) Für die Betriebsrente hat der Senat dementsprechend bereits mit Urteil vom 15. Februar 1994(- 3 AZR 708/93 - zu III der Gründe, BAGE 76, 1) ausgeführt, der Arbeitgeber, der Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht als leistungssteigernd anerkenne, könne sich zur Rechtfertigung seiner Leistungsgestaltung auf ein wirkliches Bedürfnis berufen. Der Arbeitgeber dürfe die Höhe seiner Zuwendungen davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer ihm die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung erbringe, also tatsächlich arbeite. So, wie das Arbeitsverhältnis im Ganzen ruhe, dürfe der Arbeitgeber seine Aufwendungen für zusätzliche Entgeltleistungen ebenfalls „ruhen“ lassen. Dies belege auch ein Vergleich mit der Teilzeitarbeit. Auch ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leiste, könne nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Würden Zeiten des Erziehungsurlaubs in vollem Umfang für die betriebliche Altersversorgung leistungssteigernd berücksichtigt, so wären solche Arbeitnehmer gleichheitswidrig benachteiligt, die zwar nur Teilzeitarbeit leisten, diese aber tatsächlich erbringen. Anderenfalls würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste in unerträglicher Weise erschüttert.

32

c) Der Hinweis der Revision auf die Rechtslage bei Sozialplanabfindungen gibt keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

33

Zwar verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit iSd. § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn die Betriebsparteien zur Bemessung der Abfindungshöhe in Sozialplänen auch auf die Dauer der Beschäftigung abstellen, dabei aber Erziehungsurlaubszeiten ausnehmen(vgl. BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu III der Gründe, BAGE 103, 321). Jedoch verbietet der sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene seit langem anerkannte Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Vergütung für erbrachte Betriebszugehörigkeit eine Gleichbehandlung mit einer Sozialplanabfindung. Die Sozialplanabfindung dient nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich und der Milderung künftiger Nachteile auf dem Arbeitsmarkt und nicht der nachträglichen Vergütung bereits geleisteter Dienste.

34

d) Es bedeutet auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, wenn Zeiten des Grundwehr- oder Ersatzdienstes(sowie von Wehrübungen) aufgrund § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG(ggf. iVm. § 78 ZDG) als umlagepflichtige Zeiten zu einer Steigerung des Besitzstandsbetrags führen, obgleich das Arbeitsverhältnis während dieser Zeiten ebenfalls ruht, § 1 Abs. 1 ArbPlSchG(ggf. iVm. § 78 ZDG). Die Unterscheidung von Erziehungsurlaubszeiten und Zeiten des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes ist sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien bzw. dem Satzungsgeber übernommen werden. Zwischen den Zeiten des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes und den Erziehungsurlaubszeiten bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

35

aa) Es kann dahinstehen, ob ein entscheidender Unterschied bereits darin liegt, dass der Grundwehr- und Zivildienst auf gesetzlichem Zwang beruht, während die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in Bezug auf das „Ob“ und das „Wie“(bzw. „Wer“) von der Entscheidung und den persönlichen Umständen der betreffenden Eltern abhängt.

36

bb) Der maßgebliche Unterschied zwischen den Zeiten des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes und den Erziehungsurlaubszeiten besteht jedenfalls darin, dass der - private - Arbeitgeber nach § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG auf die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes entfallende Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle bzw. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anmelden kann. Dies erlaubt eine Differenzierung auch im Arbeitsverhältnis.

37

(1) § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG ist trotz seiner unzureichenden Formulierung eine Anspruchsnorm(vgl. Sahmer/Busemann ArbPlSchG Stand Oktober 2007 § 14a Erl. 15). Im wirtschaftlichen Ergebnis muss also der Bund und nicht der Arbeitgeber die während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufzuwendenden Beiträge leisten (vgl. auch BVerwG 9. Dezember 1971 - VIII C 24.68 - AP ArbPlatzSchutzG § 5 Nr. 2 dazu, dass die während des Wehrdienstes eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber an eine Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter entrichteten Beiträge Ausgaben sind, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung leistet und die deshalb nicht zum lohn- und kirchensteuerpflichtigen Lohn gehören).

38

(2) Diese Bestimmung steht mit dem vom Senat in der wiedergegebenen Entscheidung vom 15. Februar 1994(- 3 AZR 708/93 - BAGE 76, 1) herangezogenen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ sowie der „Akzessorietät“ von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Einklang: Das Arbeitsverhältnis eines wehr- oder zivildienstleistenden Mannes ruht zwar ebenso wie dasjenige eines Elternteils während des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit. Der wehr- bzw. zivildienstleistende Mann erbringt jedoch eine Leistung für den Staat, für die er auch ein Entgelt erhält. Im Verhältnis zum Arbeitgeber trägt der Staat sodann konsequenterweise auch die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung als „Entgeltnebenleistung“.

39

(3) Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass auch in der Kindererziehung unbestreitbar ein Wert für die Allgemeinheit liegt. Die Kindererziehung ist jedoch keine gegen Entgelt zu erbringende „Leistung für den Staat“. Ihr Wert für die Allgemeinheit ist ein mittelbarer. Für das System der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Kindererziehung unter Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens Garantiefunktion. Die gesetzliche Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Kindererziehung ist - neben der Beitragszahlung - daher eine „der beiden Leistungen für das Rentensystem“(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C IV 3 b der Gründe, BVerfGE 94, 241).

40

Diesem anderen Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit entspricht es zum einen, dass für sie kein „Entgelt“, sondern - sei es vormals in Gestalt eines pauschalierten Erziehungsgeldes, sei es nunmehr in Gestalt eines einkommensabhängigen und einkommensersetzenden Elterngeldes - eine Art „Erziehungsbeihilfe“ zur Honorierung der Betreuungsleistungen gewährt wird. Zum anderen und vor allem wird der sich insbesondere im System der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkende Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand in §§ 3, 56, 249, 249a SGB VI widergespiegelt.

41

e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 und 2 a der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241). Aus dieser Bestimmung ergeben sich keine Handlungspflichten für den Gesetzgeber, die es den Tarifvertragsparteien verbieten würden, an die bestehenden gesetzlichen Regelungen anzuknüpfen. Die Tarifpartner waren auch nicht gehalten, von sich aus weitere Leistungen vorzusehen.

42

aa) Zutreffend hebt die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG ab, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Art. 6 Abs. 4 GG verlangt nämlich eine Situation, in der die Mutter den belastenden Auswirkungen der biologischen Mutterschaft ausgesetzt ist und deshalb besonderer Fürsorge bedarf. Eine solche liegt zwar während der Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit bzw. der für die Erholung notwendigen Zeit nach der Geburt vor, kann aber auch in späteren Lebensphasen entstehen, wenn die Mutter wirtschaftliche oder berufliche Nachteile erleidet, die auf die biologische Mutterschaft, insbesondere die Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten zurückzuführen sind(vgl. Jarass/Pieroth GG 10. Aufl. Art. 6 Rn. 53). Allerdings können aus Art. 6 Abs. 4 GG keine besonderen Rechte für Sachverhalte - wie den vorliegenden - hergeleitet werden, die nicht allein Mütter betreffen. Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubs- oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

43

bb) Die von der Klägerin herangezogenen Absätze 1 und 2 des Art. 6 GG, wonach die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und Erziehung der Kinder wacht, bestimmen einzelne Schutzmaßnahmen und Leistungen nicht konkret. Vielmehr obliegt es nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich dem Gesetzgeber zu entscheiden, wie er den Schutzauftrag des Art. 6 GG im Einzelnen erfüllt. Dabei ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und sie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz, der jeder Familie zu gewährleisten ist(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1).

44

Dem durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gesicherten Mindestanspruch der Eltern - und damit auch der Mütter als einem Elternteil - wird durch zahlreiche Einzelvorschriften indes hinreichend Rechnung getragen: Vormals das Bundeserziehungsgeldgesetz und nunmehr das BEEG erhalten den Arbeitsplatz bis zu drei Jahren aufrecht, nach §§ 3, 56, 249, 249a SGB VI wird der Anspruch auf die gesetzliche Rente fortgeführt, nach § 5 BErzGG bzw. §§ 1 ff. BEEG wird eine staatliche Erziehungsbeihilfe gewährt. In der betrieblichen Altersversorgung sind Ruhenszeiten bei den Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1b BetrAVG und für die Dauer der Betriebszugehörigkeit iSd. § 2 BetrAVG zu berücksichtigen(vgl. BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 3 der Gründe, BAGE 76, 1). Zudem sieht § 1a Abs. 4 BetrAVG bei Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung das Recht vor, die Versicherung oder Versorgung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

45

Darüber hinaus besteht aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutzes nicht die Notwendigkeit, Erziehungszeiten auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anwartschaftssteigernd zu berücksichtigen. Zu weiteren Entgeltleistungen ist der Arbeitgeber, der während der Ruhenszeiten keine Gegenleistung erhält(vgl. BAG 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 102, 218), noch weniger verpflichtet als der Staat, der - anders als bei Wehr- und Zivildienst - in dieser Zeit ebenfalls keine unmittelbare Leistung erhält.

46

IV. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Berücksichtigung der Erziehungsurlaubszeiten bei der Anwartschaftsberechnung auch nicht auf sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht oder einfaches nationales Gesetzesrecht stützen.

47

1. Die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub(ABl. EG L 145 vom 19. Juni 1996 S. 4) sieht vor, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war, zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach Erziehungsurlaubszeiten bei der Bemessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 28, BAGE 126, 375).

48

2. Für die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(zehnte Einzelrichtlinie iSd. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - im Folgenden: RL 92/85/EWG) - (ABl. EG L 348 vom 28. November 1992 S. 1) hat der EuGH mit Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache Lewen (- C-333/97 - Slg. 1999, I-7243) ausdrücklich klargestellt, dass Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der RL 92/85/EWG den Arbeitgeber nicht hindert, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen, da die Situation der Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden, nicht derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die arbeiten, gleichgestellt werden könne.

49

3. Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG(gültig ab dem 1. Januar 2007) sowie § 15 Abs. 2 Satz 6 BErzGG(letzte Fassung; vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000: § 15 Abs. 3 BErzGG, davor: § 15 Abs. 4 BErzGG), wonach der Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, verbieten keine - tarifvertragliche oder satzungsrechtliche - Regelung, nach welcher die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses für eine zusätzliche tarifliche Leistung nicht anspruchssteigernd berücksichtigt werden. Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Falle auch die Pflicht zur anwartschaftssteigernden Abführung von Umlagen nicht besteht, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich ohnehin für andere Vergütungsbestandteile aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BAG 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA BErzGG § 15 Nr. 5; 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 29, BAGE 126, 375).

50

4. Bei unterstellter Anwendbarkeit des AGG in zeitlicher Hinsicht(vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 21, BAGE 125, 133) ergäbe sich nichts anderes:

51

Die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei Art. 141 EG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. So bestimmt § 3 Abs. 2 AGG, dass eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ Dabei kann das von dem neutralen Kriterium verfolgte Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, in jedem von der Rechtsordnung anerkannten Grund - hier: dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ - liegen (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Merkmal Alter BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31 mwN, AP AGG § 3 Nr. 1 = EzA AGG § 17 Nr. 1).

52

5. Es kann offenbleiben, ob die Regelungen in §§ 24, 39 VAP-Satzung trotz der zumindest rahmenmäßigen Vorgaben des Versorgungstarifvertrages bzw. trotz ihrer teilweisen Inhaltsgleichheit mit den tariflichen Vorschriften der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen, dh. ob die Kontrolle trotz § 307 Abs. 3 BGB auf Klauseln der vorliegenden Art zu erstrecken wäre; der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten genügt jedenfalls den Anforderungen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu deren Ausfüllung im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich die bereits erörterten Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes herangezogen werden könnten(vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 67, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

53

V. Zu der von der Klägerin mit Blick auf „Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG“ angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war der Senat nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des (weiblichen) Geschlechts zu tun haben. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 (C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).


        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    
                 

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.