Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

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Arbeitsrecht: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - betriebliche Altersversorgung

17.12.2010

Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 27 §§.

wird zitiert von 8 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50a Kindererziehungszuschlag


(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherung

Einkommensteuergesetz - EStG | § 86 Mindesteigenbeitrag


(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr 1. erzielten beitragspflichtig

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 70 Kindererziehungszuschlag


(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag


(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pfl
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Angestellte im Zusammenha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 4 Versicherungspflicht auf Antrag


(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitun
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Transplantationsgesetz - TPG | § 8 Entnahme von Organen und Geweben


(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person, soweit in § 8a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn 1. die Person a) volljährig und einwilligungsfähig ist,b) nach Absatz 2

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art


(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diese

Transplantationsgesetz - TPG | § 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen


Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig:1.Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten

Transfusionsgesetz - TFG | § 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile


Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2 bis 4 gi

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 6 Leistungen an Selbständige


Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung


(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Vora

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 38/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten III. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2017 - L 19 R 365/14

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.04.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - L 13 R 1099/13

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juni 2019 - L 7 R 5188/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2014 abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revis

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 01. Juni 2018 - S 11 R 421/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. März 2015 - L 1 LW 21/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München in seiner Ziffer III. aufgehoben wird. II. Außergeri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 14 B 13.1961

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2014 - L 19 R 766/11

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2018 - L 19 R 446/17

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - S 23 U 18/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für die Klägerin für den Zeitraum des Bezugs von Verletztengeld vom 01.01.2016 bis 15.05.2016 B

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 145/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - L 13 R 900/13

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelas

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - L 13 R 899/13

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Juni 2017 - L 7 AS 85/16

bei uns veröffentlicht am 19.06.2017

Tenor I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2016 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag vom 6.2.2015 auf Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2008 zu verb

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - L 11 AS 347/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.04.2016 teilweise abgeändert und die Beigeladene verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.01.2014 zu

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 R 12/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatt

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 und des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2013 sowie der Bescheid der Beklagten v

Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - B 14 AS 9/17 R

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 geändert.

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 119/16 B

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2017 - B 12 KR 14/15 R

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 geändert.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2017 - L 4 R 5188/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verurt

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RE 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 wird berichtigt: Der "Punkt" nach dem ersten Satz des Tenors wird durch ein "Komma" ersetzt und dem ersten Satz der Halbsatz

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2016 - B 1 KR 29/15 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2016 - B 1 KR 25/16 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 2 C 17/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin, die das amtsunabhängige Mindestruhegehalt bezieht, begehrt zusätzlich Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge.

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. März 2016 - L 3 R 809/15

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im

Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2016 - X R 49/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2014  10 K 10078/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 27/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannov

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Nov. 2015 - L 7 AS 228/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger erhebt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2015 - L 11 R 3871/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewäh

Bundessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - B 12 KR 15/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2010 geändert.

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Sept. 2015 - L 18 KN 121/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6. und 27.8.2014 werden zurückgewiesen. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nich

Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 8 R 405/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juli 2015 - L 11 KR 4787/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über Abführung von Beitr

Bundessozialgericht Urteil, 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 05. Mai 2015 - L 7 R 63/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Landessozialgericht NRW Urteil, 27. März 2015 - L 14 R 44/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägeri

Bundessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2014 - B 5 RE 4/14 R

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nich

Sozialgericht Aachen Urteil, 07. Nov. 2014 - S 6 KN 603/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten. 3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hatte in der Zeit vom 00.00 bis 00.00.0000 Arbeit

Bundessozialgericht Urteil, 07. Aug. 2014 - B 13 R 37/13 R

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2012 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2014 - L 15 U 563/12

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.07.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 R 3/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - B 13 R 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - B 13 R 83/11 R

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2013 - B 12 KR 11/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2013 - B 12 R 34/12 B

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

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