Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Apr. 2018 - A 6 K 2182/18
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23.11.2017 - A 6 K 10350/17 - wird zurückgewiesen und der Antrag auf vorläufige Aussetzung seiner Vollziehung abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Apr. 2018 - A 6 K 2182/18 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2014 (A 1 K 1714/14) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.08.2014 von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Kosten werden auf 413,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 26.08.2014 festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
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Gründe
- 1
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 05.08.2014 gegen die gemäß § 59 RVG erstellte Gerichtskostenrechnung vom 05.08.2014 hat keinen Erfolg.
- 2
In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (9 B 44/14) obsiegte die Antragsgegnerin mit dem Beschluss vom 05.05.2014 mit der Folge, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im anschließenden Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (9 B 207/14) wurde die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts mit Beschluss vom 02.07.2014 dahingehend abgeändert, dass nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und die Antragsgegnerin die Kostenlast zu tragen habe. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe zugesprochen. In beiden Verfahren wurden keine Vorschüsse oder Zahlungen an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin geleistet.
- 3
Die Antragsgegnerin meint, das sie nicht für die gemäß § 59 RVG übergegangenen Kosten aufkommen müsse, da die Rechtsanwältin die im Verfahren 9 B 44/14 entstandenen Gebühren nicht geltend machen könne. Die im Verfahren 9 B 207/14 im Wege der Prozesskostenhilfe erstatteten Kosten seien nicht von der Antragsgegnerin zu tragen, da die geltend gemachten Gebühren durch die ablehnende Kostenentscheidung im Verfahren 9 B 4/14 verbraucht seien und damit auch kein Übergang nach § 59 RVG erfolgen könne. Nach § 16 Nr. 5 RVG handelte es sich bei einem Verfahren im vorläufigem Rechtsschutz und im Verfahren auf deren Abänderung um dieselbe Angelegenheit so dass die Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden dürften.
- 4
Diese Auffassung geht fehl. Die Antragsgegnerin übersieht die unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen. Ein derartiger gänzlicher Ausschuss der Gebührenerstattung sieht das Gesetz nicht vor. § 15 Abs. 2 RVG bestimmt nur, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der bereits in das Verfahren eingearbeitete Rechtsanwalt nicht doppelt die Gebühren für die gleiche Tätigkeit abrechnen kann. Damit ist nichts darüber gesagt, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Dazu führt das VG Stuttgart in dem Beschluss vom 29.04.2014 (A 7 K 226/14; juris) aus:
- 5
„Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VWGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten.
- 6
[…]
- 7
Im Rahmen der ggf. in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG allerdings zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zum anderen muss im Rahmen der das Abänderungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden, ob und inwieweit bereits im Ursprungsverfahren eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat. Sind im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen, kann hiervon ausgehend jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11.01.2011 - 3 B 128/10 -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -; s. auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.1994, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, jeweils juris m.w.N.). Dabei ist unbeachtlich, ob der eine Kostenerstattung begehrende Beteiligte – etwa im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels für ihn günstiger Kostenentscheidung – an seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Vergütung geleistet hat. Denn dieser Umstand betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist aber – wie dargestellt – die Frage der Kostenerstattung der Beteiligten untereinander (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, juris).“
- 8
Dem folgend konnten die im Verfahren 9 B 207/14 entstandenen Gebühren im Wege der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden und sind gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangen. Die übergegangenen Kosten waren mittels Kostenrechnung von der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des § 59 RVG, Nr. 2.3.4 StaatskVerG einzufordern.
- 9
Eine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet (§§ 33 Abs. 9 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 3 RVG) und das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 33 Abs. 9 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2014 (A 7 K 2795/13) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.09.2013 von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 zu erstattenden Kosten werden auf
151,05 EUR
(in Worten: einhunderteinundfünfzig 5/100 EUR)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 25.09.2013 festgesetzt.
Die darüber hinausgehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.
Gründe
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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
3vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
4hat keinen Erfolg.
51. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris, m. w. N.
7Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG „die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“.
8Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42.
9Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in „Kostenangelegenheiten“ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine „Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.
10Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 ‑ 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f.
12Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten.
13Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 – W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.
142. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
15Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
16a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
17- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 ‑ 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -
18selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als „neuer“ Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
19b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet,
20vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3,
21bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war.
22Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 ‑ 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
23An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
24Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183.
25Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen ‑ anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - „über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren“ nach den §§ 91 ff. ZPO „zu entscheiden ist“, und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a ‑, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juli 2014, mit dem in der Sache begehrt wird, die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf „Null“ festzusetzen, ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), aber unbegründet. Zu Recht wurde der Erstattungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß festgesetzt.
3Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss im Verfahren 7 L 1224/14.A trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig.Dementsprechend hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L. , mit Antrag vom 27. Mai 2014 geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis, im Folgenden: VV) ist die Verfahrensgebühr zu 1,3 entstanden, die in der Höhe gem. § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 mit 201,- Euro bei einem Gegenstandswert von 2.500,- Euro (§ 30 Abs. 1 RVG) einen Betrag von 261,30 Euro ergibt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der Pauschgebühr nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,- Euro und nach Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer auf diese Summe. Gegen den Rechnungsbetrag von insgesamt 334,75 Euro hat die Antragsgegnerin auch keine Bedenken erhoben.
4Diesem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren (7 L 1224/14.A) um ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt, das zu einer Abänderung des Hauptsachetenors des Beschlusses 7 L 2353/13.A vom 5. Dezember 2013 (im Ursprungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) führte. Insoweit macht die Antragsgegnerin geltend, die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juli 2014 beachte nicht, dass nach § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne. Bei den Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A handele es sich um dieselbe Angelegenheit.
5Zwar ist der Antragsgegnerin zu zugestehen, dass gem. § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung als „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes als „dieselbe Angelegenheit“ zu betrachten wären. Damit könnte der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das notwendig einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO folgen muss, hinsichtlich beider Verfahren nur einmal einen Gebührentatbestand, wie etwa die Verfahrensgebühr, geltend machen.Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich aus diesen Vorschriften aber nicht entnehmen, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht bestehe, wenn im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Antragsteller von einemanderen Rechtsanwalt – wie hier durch L1. - vertreten wurde, ein Gebührenanspruch dieses – anderen - Rechtsanwaltes entstanden sein kann.Der Antragsgegnerin scheint hier der Gedanke vorzuschweben, dass bereits ein (fiktiver) Gebührenanspruch des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertretenden Rechtsanwalts einen Gebührenanspruch einesanderen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vertretenden Rechtsanwaltes grundsätzlich ausschließt.Dies findet im Gesetz keine Stütze. Denn die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG setzen inzident voraus, dass der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig gewesen ist, weil sonst ein gebührenrechtlicher Ansatz in beiden Verfahren gedanklich schon von vorneherein ausscheidet. Vertreten also unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, führt dies nicht zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs.
6So auch VGH Ba-Wü, Beschluss vom 8. November 2011, - 8 S 1247/11 -, juris Rz. 16; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012, - 35 KE 32.12 -, juris Rz. 5, (jeweils noch unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F.) und OVG Nds., Beschluss vom 31. März 2014, - 2 MC 310/13 -, n.v..
7Diese Auslegung überzeugt auch in systematischer Hinsicht. Denn zum Einen regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst nur den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht die Kostenerstattungspflicht nach einem Prozess. Die Vorschriften über „dieselbe Angelegenheit“ dienen damit der Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber. Ein weitergehender Schutz des Prozessgegners an dieser Stelle ist jedoch nicht erforderlich. Denn der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlussendlich unterlegene Prozessgegner wird hinreichend durch andere – die Kostenerstattungspflicht regelnde – Normen vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt. So hat die kostenpflichtige Partei die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel erfolgen musste (vgl. § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.).
8Die weitergehende Argumentation der Antragsgegnerin, aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO folge, dass der festgesetzte Erstattungsanspruch nicht bestehe, weil es sich vergütungsrechtlich um „dieselbe Angelegenheit“ handele in der zwei Rechtsanwälte tätig waren,
9in diesem Sinne wohl auch: OVG Nds., Beschluss vom 31. März 2014, - 2 MC 310/13 -, n.v.,
10verkennt die eigenständige Bedeutung der jeweiligen Kostengrundentscheidung. Nach dieser Logik müsste die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch die Kostenentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO umfassen. Hierfür findet sich im Prozessrecht keine Stütze. Daneben wäre die durch § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Vergütung nur eines Rechtsanwalts schon tatbestandlich nicht durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verletzt, mit dem nur der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen die Antragsgegnerin festsetzt wird.
11Hinzu kommt, dass eine beide Regelungskreise (Vergütungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch) vermengende Betrachtungsweise, wie sie die Antragsgegnerin vorträgt, die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz (nicht nur mittelloser Personen) erheblich erschwerte. Denn welcher Rechtsanwalt fände sich zur Vertretung eines Rechtsschutzsuchenden im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO schon bereit, wenn er nicht (wenigstens) schon das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bearbeitet hätte. Schlösse der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den des Rechtsanwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich aus, so könnte auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlende Mittel des Rechtsschutzsuchenden nicht kompensieren, da auch die Staatskasse dann nicht leisten müsste. Vielmehr wäre dem Rechtsanwalt damit auch der Rückgriff auf den Auftraggeber endgültig verbaut (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
12Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bis zur Entscheidung über das von der Antragsgegnerin erhobene Rechtsmittel ist mit der vorstehenden Entscheidung gegenstandslos geworden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
3vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
4hat keinen Erfolg.
51. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris, m. w. N.
7Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG „die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“.
8Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42.
9Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in „Kostenangelegenheiten“ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine „Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.
10Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 ‑ 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f.
12Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten.
13Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 – W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.
142. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
15Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
16a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
17- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 ‑ 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -
18selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als „neuer“ Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
19b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet,
20vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3,
21bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war.
22Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 ‑ 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
23An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
24Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183.
25Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen ‑ anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - „über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren“ nach den §§ 91 ff. ZPO „zu entscheiden ist“, und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a ‑, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juli 2014, mit dem in der Sache begehrt wird, die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf „Null“ festzusetzen, ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), aber unbegründet. Zu Recht wurde der Erstattungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß festgesetzt.
3Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss im Verfahren 7 L 1224/14.A trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig.Dementsprechend hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L. , mit Antrag vom 27. Mai 2014 geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis, im Folgenden: VV) ist die Verfahrensgebühr zu 1,3 entstanden, die in der Höhe gem. § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 mit 201,- Euro bei einem Gegenstandswert von 2.500,- Euro (§ 30 Abs. 1 RVG) einen Betrag von 261,30 Euro ergibt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der Pauschgebühr nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,- Euro und nach Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer auf diese Summe. Gegen den Rechnungsbetrag von insgesamt 334,75 Euro hat die Antragsgegnerin auch keine Bedenken erhoben.
4Diesem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren (7 L 1224/14.A) um ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt, das zu einer Abänderung des Hauptsachetenors des Beschlusses 7 L 2353/13.A vom 5. Dezember 2013 (im Ursprungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) führte. Insoweit macht die Antragsgegnerin geltend, die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juli 2014 beachte nicht, dass nach § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne. Bei den Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A handele es sich um dieselbe Angelegenheit.
5Zwar ist der Antragsgegnerin zu zugestehen, dass gem. § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung als „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes als „dieselbe Angelegenheit“ zu betrachten wären. Damit könnte der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das notwendig einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO folgen muss, hinsichtlich beider Verfahren nur einmal einen Gebührentatbestand, wie etwa die Verfahrensgebühr, geltend machen.Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich aus diesen Vorschriften aber nicht entnehmen, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht bestehe, wenn im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Antragsteller von einemanderen Rechtsanwalt – wie hier durch L1. - vertreten wurde, ein Gebührenanspruch dieses – anderen - Rechtsanwaltes entstanden sein kann.Der Antragsgegnerin scheint hier der Gedanke vorzuschweben, dass bereits ein (fiktiver) Gebührenanspruch des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertretenden Rechtsanwalts einen Gebührenanspruch einesanderen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vertretenden Rechtsanwaltes grundsätzlich ausschließt.Dies findet im Gesetz keine Stütze. Denn die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG setzen inzident voraus, dass der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig gewesen ist, weil sonst ein gebührenrechtlicher Ansatz in beiden Verfahren gedanklich schon von vorneherein ausscheidet. Vertreten also unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, führt dies nicht zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs.
6So auch VGH Ba-Wü, Beschluss vom 8. November 2011, - 8 S 1247/11 -, juris Rz. 16; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012, - 35 KE 32.12 -, juris Rz. 5, (jeweils noch unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F.) und OVG Nds., Beschluss vom 31. März 2014, - 2 MC 310/13 -, n.v..
7Diese Auslegung überzeugt auch in systematischer Hinsicht. Denn zum Einen regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst nur den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht die Kostenerstattungspflicht nach einem Prozess. Die Vorschriften über „dieselbe Angelegenheit“ dienen damit der Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber. Ein weitergehender Schutz des Prozessgegners an dieser Stelle ist jedoch nicht erforderlich. Denn der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlussendlich unterlegene Prozessgegner wird hinreichend durch andere – die Kostenerstattungspflicht regelnde – Normen vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt. So hat die kostenpflichtige Partei die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel erfolgen musste (vgl. § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.).
8Die weitergehende Argumentation der Antragsgegnerin, aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO folge, dass der festgesetzte Erstattungsanspruch nicht bestehe, weil es sich vergütungsrechtlich um „dieselbe Angelegenheit“ handele in der zwei Rechtsanwälte tätig waren,
9in diesem Sinne wohl auch: OVG Nds., Beschluss vom 31. März 2014, - 2 MC 310/13 -, n.v.,
10verkennt die eigenständige Bedeutung der jeweiligen Kostengrundentscheidung. Nach dieser Logik müsste die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch die Kostenentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO umfassen. Hierfür findet sich im Prozessrecht keine Stütze. Daneben wäre die durch § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Vergütung nur eines Rechtsanwalts schon tatbestandlich nicht durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verletzt, mit dem nur der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen die Antragsgegnerin festsetzt wird.
11Hinzu kommt, dass eine beide Regelungskreise (Vergütungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch) vermengende Betrachtungsweise, wie sie die Antragsgegnerin vorträgt, die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz (nicht nur mittelloser Personen) erheblich erschwerte. Denn welcher Rechtsanwalt fände sich zur Vertretung eines Rechtsschutzsuchenden im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO schon bereit, wenn er nicht (wenigstens) schon das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bearbeitet hätte. Schlösse der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den des Rechtsanwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich aus, so könnte auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlende Mittel des Rechtsschutzsuchenden nicht kompensieren, da auch die Staatskasse dann nicht leisten müsste. Vielmehr wäre dem Rechtsanwalt damit auch der Rückgriff auf den Auftraggeber endgültig verbaut (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
12Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bis zur Entscheidung über das von der Antragsgegnerin erhobene Rechtsmittel ist mit der vorstehenden Entscheidung gegenstandslos geworden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts vom 19. November 2014 wird dieser Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt wird.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 164, 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG - der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet und führt zur Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, denn die von diesem geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig.
- 2
Zwar hat die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses des Einzelrichters der Kammer vom 26. September 2014 – 5 L 1635/14.TR – die Kosten des auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsverfahrens in Bezug auf den vorausgegangenen Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2014 – 5 L 849/14.TR – zu tragen, wobei § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers als berücksichtigungsfähige Kosten ansieht und nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen "eines" Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG - (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung "der Angelegenheit". In "derselben Angelegenheit" kann er dabei die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern, wobei diese Norm durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend konkretisiert wird, es dass es sich bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangsverfahren und dem folgenden Abänderungsverfahren kostenrechtlich um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in "derselben Angelegenheit" handelt, wobei gesetzlich insoweit keine Ausnahme vorgesehen ist (vgl. insoweit zu den zuvor geltenden Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO- auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03 u.a., juris, mit ausführlicher Begründung dazu, warum die Zusammenfassung mehrerer Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit gerechtfertigt ist).
- 3
Im Übrigen macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des VG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 23. Oktober 2014 (- 17 L 1610/14.A -, juris) zu eigen:
- 4
„Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 19 E 524/14.A - n.V.; ausf. VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.
- 5
II. Haben die Antragsteller -wie hier- zwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen, vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.
- 6
Indes sind der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenbeteiligten im Abänderungsverfahren Grenzen gesetzt. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.
- 7
Die Grenze der Erstattungsfähigkeit wird daher maßgeblich durch die Frage nach der Notwendigkeit der jeweiligen Prozesshandlung des Rechtsanwalts, die der Wahl eines bestimmten oder die mehrerer Rechtsanwälte bestimmt. Daraus, dass ein Beteiligter formal einen Kostentitel erlangt hat, ergibt sich noch nicht, dass seine Rechtsverfolgung auch geboten war. Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen beurteilt sich vielmehr nach der Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.
- 8
1. Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.), zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 53, m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21.
- 9
Das ist hier beides nicht der Fall.
- 10
a. Zwar mag der neue Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten einen unverminderten Erstattungsanspruch im Innenverhältnis haben, der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch dahin beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Die mit Antrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten übersteigen indes hier diejenigen, die bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes sowohl für das Ausgangs- als auch das Abänderungsverfahren erstattungsfähig gewesen wären. Bei ihnen handelt es sich insgesamt um Kosten, die alleine durch den Anwaltswechsel entstanden sind. Wie unter B. dargelegt, stellen Ausgangs- und Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 als auch die Post-/Telekom-Gebühr nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG -VV-RVG- sind daher bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 17 L 930/14.A - angefallen -und zwar gänzlich ungeachtet der Kostengrundentscheidung der dann ergehenden Entscheidung- und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - 17 L 1610/14.A - auch nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären. Gleiches gilt für die -im Übrigen unspezifiziert- angesetzte Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus der Verfahrensakte der Antragsgegnerin, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a) VV-RVG, ohne dass hier im Einzelnen eine Beurteilung der Notwendigkeit der Erstellung der Ablichtungen vorgenommen werden müsste. Auch diese Kosten sind alleine durch den Anwaltswechsel entstanden.
- 11
Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass im Ausgangs- und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinen- erstattungsfähig, vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris, kann nicht gefolgt werden. Sie vermischt vielmehr in unzulässiger Weise durch eine Art Verrechnung von Kostenpositionen gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen (wie auch die der Sachentscheidungen selbst). Denn die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren lässt die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt. Letztere ist vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen und erweist sich demgemäß von dem im Ausgangsverfahren gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinerzeit entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus auch nicht ex post als unrichtig. Im Abänderungsverfahren wird die Ausgangsentscheidung vielmehr nur für die Zukunft geändert. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdruck- legitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären), vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.
- 12
Je nach Fallkonstellation mögen hier beispielsweise bei Anberaumung eines Erörterungstermins die Terminsgebühr aus Nr. 3104 oder ggf. auch Reisekosten aus den Nrn. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses RVG in Betracht kommen. Solche weiteren anwaltlichen Kosten sind im gegebenen Fall für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht geltend gemacht. Eine andere Sichtweise löste zudem den Bezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung allein zu dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren auf und stellte auch nicht in Rechnung, dass der jeweilige Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO (allein) die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostenlastentscheidung darstellt und lediglich über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen Verfahren entstandenen Kosten zu befinden ist. Eine andere Wertung zu treffen, obliegt einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus dem Vorhandensein einer eigenständigen und hier zugunsten der Antragsteller lautenden Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren folgt daher nichts Gegenteiliges.
- 13
b. Gründe für einen in der Person des Rechtsanwaltes des Ausgangsverfahrens liegenden Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind ebenfalls nicht vorgebracht, geschweige denn ersichtlich. Die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten wären hier nur dann erstattungsfähig, wenn gewechselt werden "mußte" (vgl. Wortlaut § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist; dabei sind an das Vorliegen eines objektiv "notwendigen" Wechsels strenge Anforderungen zu stellen, vgl. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 32ff., jew. m.w.N.
- 14
Letztlich spiegelt sich in dem anzulegenden strengen Maßstab der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz wieder, dass alle Beteiligte die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten haben (vgl. dazu bereits zuvor B. II.). Eine solche gleichsam zwingende Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels (wie z. B. der Tod des Rechtsanwaltes, der allg. Verlust der Anwaltseigenschaft) kann hier nicht ausgemacht werden. Gründe für den Anwaltswechsel sind vielmehr überhaupt nicht mitgeteilt und auch aus dem Mandatsniederlegungsschriftsatz des ersten Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2014 im Hauptsacheverfahren (17 K 2603/14.A) nicht erkennbar. Äußerungen der Antragsteller hierzu fehlen. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ausreichen, solche zwingenden Gründe wie sie die Norm voraussetzt anzunehmen, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12, u.a. -, juris Rn. 15 m.w.N.
- 15
2. Über die den § 162 Abs. 1 VwGO konkretisierende Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinausgehende Gründe, die die Aufwendungen des weiteren Rechtsanwaltes im Abänderungsverfahren hier ausnahmsweise nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
- 16
C. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. August 2014 nach den §§ 165 Abs. 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht mehr, da der vorgenannte Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung hier unmittelbar und unanfechtbar abgeändert wird.“
- 17
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
- 18
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris).
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2014 geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.
Die Antragssteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2A. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 entscheidet der funktionell zuständige Einzelrichter, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostengrundentscheidung vom 25. Juli 2014 in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren,
3vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6/04 -, juris.
4B. Die gemäß §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin ist begründet.
5Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 zu Unrecht festgesetzt. Vielmehr war der Antrag in Gänze abzulehnen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die allein durch den von ihnen vorgenommenen Wechsel des Prozessbevollmächtigten verursacht worden sind.
6Der Einzelrichter hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 25. Juli 2014 im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO -Abänderungsverfahren- seinen ursprünglich ablehnenden auf § 80 Abs. 5 VwGO fußenden Beschluss vom 12. Mai 2014 -Ausgangsverfahren- abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Im erfolglosen Ausgangsverfahren hatten die Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Nach der Kostenentscheidung im stattgebenden Abänderungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Kosten des gleichfalls gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens zu tragen.
7Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind stets die Gebühren und Auslagen „eines“ Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG- (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung „der Angelegenheit“. In „derselben Angelegenheit“ kann er die Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. Letztere Norm wird durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend typisiert und pauschaliert, es handele sich -wie hier- bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangs- und dem folgenden Abänderungsverfahren um kostenrechtlich eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in „derselben Angelegenheit“. Dies gilt gem. § 16 Nr. 5 RVG kraft Gesetzes; eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, dass Ausgangs- und Abänderungsverfahren etwa unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt und jeweils durch einen Beschluss entschieden werden,
8vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des primär das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber regelnden RVG -seinerzeit BRAGO- im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst zu § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08, u.a. -, juris Rn. 4.
9I. Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann,
10vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 19 E 524/14.A - n.V.; ausf. VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.
11II. Haben die Antragsteller -wie hier- zwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in „derselben Angelegenheit“ im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen,
12vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.
13Indes sind der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenbeteiligten im Abänderungsverfahren Grenzen gesetzt. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt,
14vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.
15Die Grenze der Erstattungsfähigkeit wird daher maßgeblich durch die Frage nach der Notwendigkeit der jeweiligen Prozesshandlung des Rechtsanwalts, die der Wahl eines bestimmten oder die mehrerer Rechtsanwälte bestimmt. Daraus, dass ein Beteiligter formal einen Kostentitel erlangt hat, ergibt sich noch nicht, dass seine Rechtsverfolgung auch geboten war. Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen beurteilt sich vielmehr nach der Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war,
16vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.
171. Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.),
18zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 53, m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21.
19Das ist hier beides nicht der Fall.
20a. Zwar mag der neue Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten einen unverminderten Erstattungsanspruch im Innenverhältnis haben, der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch dahin beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Die mit Antrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten übersteigen indes hier diejenigen, die bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes sowohl für das Ausgangs- als auch das Abänderungsverfahren erstattungsfähig gewesen wären. Bei ihnen handelt es sich insgesamt um Kosten, die alleine durch den Anwaltswechsel entstanden sind. Wie unter B. dargelegt, stellen Ausgangs- und Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 als auch die Post-/Telekom-Gebühr nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG -VV-RVG- sind daher bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – 17 L 930/14.A – angefallen -und zwar gänzlich ungeachtet der Kostengrundentscheidung der dann ergehenden Entscheidung- und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – 17 L 1610/14.A – auch nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären. Gleiches gilt für die -im Übrigen unspezifiziert- angesetzte Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus der Verfahrensakte der Antragsgegnerin, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a) VV-RVG, ohne dass hier im Einzelnen eine Beurteilung der Notwendigkeit der Erstellung der Ablichtungen vorgenommen werden müsste. Auch diese Kosten sind alleine durch den Anwaltswechsel entstanden.
21Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass im Ausgangs- und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinen- erstattungsfähig,
22vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris,
23kann nicht gefolgt werden. Sie vermischt vielmehr in unzulässiger Weise durch eine Art Verrechnung von Kostenpositionen gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen (wie auch die der Sachentscheidungen selbst). Denn die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren lässt die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt. Letztere ist vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen und erweist sich demgemäß von dem im Ausgangsverfahren gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinerzeit entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus auch nicht ex post als unrichtig. Im Abänderungsverfahren wird die Ausgangsentscheidung vielmehr nur für die Zukunft geändert. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdruck- legitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären),
24vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.
25Je nach Fallkonstellation mögen hier beispielsweise bei Anberaumung eines Erörterungstermins die Terminsgebühr aus Nr. 3104 oder ggf. auch Reisekosten aus den Nrn. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses RVG in Betracht kommen. Solche weiteren anwaltlichen Kosten sind im gegebenen Fall für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht geltend gemacht. Eine andere Sichtweise löste zudem den Bezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung allein zu dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren auf und stellte auch nicht in Rechnung, dass der jeweilige Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO (allein) die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostenlastentscheidung darstellt und lediglich über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen Verfahren entstandenen Kosten zu befinden ist. Eine andere Wertung zu treffen, obliegt einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus dem Vorhandensein einer eigenständigen und hier zugunsten der Antragsteller lautenden Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren folgt daher nichts Gegenteiliges.
26b. Gründe für einen in der Person des Rechtsanwaltes des Ausgangsverfahrens liegenden Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind ebenfalls nicht vorgebracht, geschweige denn ersichtlich. Die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten wären hier nur dann erstattungsfähig, wenn gewechselt werden „mußte“ (vgl. Wortlaut § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist; dabei sind an das Vorliegen eines objektiv „notwendigen“ Wechsels strenge Anforderungen zu stellen,
27vgl. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 „Anwaltswechsel“; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 32ff., jew. m.w.N.
28Letztlich spiegelt sich in dem anzulegenden strengen Maßstab der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz wieder, dass alle Beteiligte die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten haben (vgl. dazu bereits zuvor B. II.). Eine solche gleichsam zwingende Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels (wie z. B. der Tod des Rechtsanwaltes, der allg. Verlust der Anwaltseigenschaft) kann hier nicht ausgemacht werden. Gründe für den Anwaltswechsel sind vielmehr überhaupt nicht mitgeteilt und auch aus dem Mandatsniederlegungsschriftsatz des ersten Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2014 im Hauptsacheverfahren (17 K 2603/14.A) nicht erkennbar. Äußerungen der Antragsteller hierzu fehlen. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ausreichen, solche zwingenden Gründe wie sie die Norm voraussetzt anzunehmen,
29vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12, u.a. -, juris Rn. 15 m.w.N.
302. Über die den § 162 Abs. 1 VwGO konkretisierende Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinausgehende Gründe, die die Aufwendungen des weiteren Rechtsanwaltes im Abänderungsverfahren hier ausnahmsweise nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
31C. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. August 2014 nach den §§ 165 Abs. 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht mehr, da der vorgenannte Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung hier unmittelbar und unanfechtbar abgeändert wird.
32D. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
33Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 geändert.
Der Antrag des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller (Erinnerungsgegner) vom 17. April 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 auf Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 €, der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 53,45 € wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
1
G r ü n d e:
2Der nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist begründet. Die im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 festgesetzten Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller sind insgesamt nicht erstattungsfähig. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig. Allerdings sind bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO(3 a L 71/14.A) Gebühren entstanden und die im vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut entstandenen Gebühren sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
3Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Wird der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig.
4.
5Vgl. VGH München, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - VGH 9 C 11.3040 -, Rn. 13, und vom 24. April 2007 - VGH 22 M 07.40006 -, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011 - VGH 8 S 1247.11 -, Rn. 16; juris.
6Vorliegend sind abweichend hiervon im Abänderungsverfahren erneut Gebühren entstanden, weil die Antragsteller im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren, mithin nach § 16 Nr. 5 RVG in derselben Angelegenheit, von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Werden mehrere Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit tätig, so gilt § 15 Abs. 2 RVG für jeden Rechtsanwalt besonders. Jeder Rechtsanwalt kann durch seine Tätigkeit die gleichen Gebühren nochmals verdienen, die ein anderer Rechtsanwalt bereits verdient hat. Für die Erstattungspflicht der Gegenpartei gilt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
7Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 - 4 B 6/13, Blatt 53 ff. der Gerichtsakte und Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar,21. Auflage, 2013, § 15 Rn. 21.
8Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Norm sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Alternative kann nur angenommen werden, wenn weder die Partei noch den ersten Rechtsanwalt ein Verschulden am Wechsel trifft.
9Vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rn. 13 (Anwaltswechsel)
10Bei einer rückschauenden Betrachtung muss man zu dem Ergebnis kommen, dass wegen des Erkenntnisstands der durch den ersten Anwalt bereits beratenen Partei und ihrer entsprechend erweiterten Beurteilungsmöglichkeiten ein Wechsel des Anwalts nicht nur zweckmäßig, wünschenswert oder wahrscheinlich förderlich war, sondern mindestens dringend ratsam, wenn nicht unvermeidbar war. Dabei sind psychologische Gesichtspunkte nicht völlig unbeachtlich. Andererseits sind sie aber auch keineswegs allein ausschlaggebend.
11Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Auflage, § 91 Rn. 55.
12Das ist hier nicht erkennbar. Zu den Gründen, weshalb im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein neuer Rechtsanwalt beauftragt wurde, ist nichts vorgetragen worden.
13Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Ausgangs– und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Auffassung, dass bei unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen im Ausgangs- und Abänderungsverfahren jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenen Kosten verlangen kann, kann nicht gefolgt werden. Demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig.
14Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich zwar als dieselbe Angelegenheit angesehen würden, prozessual aber zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellten. Aufgrund der prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren könnten die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen. Der Rechtsanwalt könne die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal geltend machen.
15Vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.1994- 9 W 167/94, Rn. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2014 - A 7K 226/14 -, Rn. 4; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10, Rn. 4, alle zitiert nach juris.
16Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie lässt außer Acht, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostengrundentscheidung darstellt und nur über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu entscheiden ist.
17Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2, , 151 Satz 3, 165 Satz 2 VwGO bedarf es gegenwärtig nicht mehr, da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2014 mit der vorliegenden Entscheidung unmittelbar abgeändert wird und diese nach § 80 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - unanfechtbar ist.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
19Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 165 Rn. 29.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. Dezember 2017
beschlossen:
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten 94 v.H. und die Klägerin 6 v.H.
Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 930,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin machte gegen die Beklagten, die eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben, Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. In dem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren vertraten sich die Beklagten selbst. Nach Übergang in das streitige Verfahren beauftragten sie eine andere Rechtsanwaltskanzlei.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2015 hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.016,80 € festgesetzt. Dabei hat es entsprechend dem Antrag der Beklagten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 50.000 € eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3307, Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 930,40 € berücksichtigt, ohne diese auf die ebenfalls festgesetzten Gebühren für das streitige Verfahren anzurechnen. Die von der Klägerin wegen der unterlassenen Anrechnung dieser Gebühr eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die Kostenfestsetzung um 930,40 € zu ermäßigen.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat weitgehend Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt u.a. in JurBüro 2016, 295) ausgeführt: Eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG scheide aus, weil verschiedene Rechtsanwälte tätig geworden seien. Im Übrigen betreffe diese Anrechnungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Sie diene grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners. Die erstattungspflichtige Gegenpartei könne sich im Falle eines Anwaltswechsels auch nicht auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO berufen. Der Nichteintritt einer Gebührenersparnis sei nicht unter diese Norm zu fassen.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient sind (vgl. zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV RVG: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 10). Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - ein Rechtsanwalt sich zunächst selbst vertreten und nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Anspruch auf Gebührenerstattung wie im Falle der Mandatierung durch einen Dritten hat.
- 7
- b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet im Streitfall jedoch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung.
- 8
- aa) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Regelung in § 91 ZPO betrifft die Kosten des Rechtsstreits. Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu diesen Kosten. Wird eine Partei vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten als im Rechtsstreit, beschränkt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht. Umstritten ist hingegen, ob die Norm bei einem Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren oder nach einem selbständigen Beweisverfahren anzuwenden ist.
- 9
- bb) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Fall des Anwaltswechsels zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 8 ff). Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits gehe, sei nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen. Zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehöre auch ein selbständiges Beweisverfahren. Zwar handele es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angelegenheit. Das Beweis- und das Erkenntnisverfahren seien aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017, aaO Rn. 13).
- 10
- cc) Für den Fall eines Anwaltswechsels zwischen Mahn- und streitigem Verfahren kann nichts anderes gelten (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866; vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 9 f; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Nr. 3305-3308 VV RVG Rn. 86a; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 91 Rn. 38). Das Mahnverfahren ist Teil des in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesprochenen gerichtlichen Verfahrens. Zwar sind das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Mahnverfahren - mehr noch als das selbständige Beweisverfahren - mit dem streitigen Verfahren so eng verflochten ist, dass es als Teil des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO zu betrachten ist. Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Den engen Zusammenhang verdeutlicht insbesondere die gesetzliche Regelung in § 696 ZPO. Sie sieht vor, dass im Falle eines Widerspruchs "der Rechtsstreit" an das Prozessgericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht gilt der Rechtsstreit als dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Erfolgt die Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs, gilt die Streitsache als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO). Die im Verfahren vor dem Mahngericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die vor dem Prozessgericht erwachsen (§ 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie sind deshalb Gegenstand der Kostenentscheidung im streitigen Ver- fahren nach § 91 ZPO. Entsprechendes gilt nach § 700 ZPO im Falle eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
- 11
- dd) Der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht auch nicht entgegen , dass die Beklagten nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragt, sondern sich zunächst selbst in eigener Sache vertreten haben mit der Folge eines Gebührenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt nach ihrem Zweck auch einen solchen Fall.
- 12
- 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Kosten sind lediglich in Höhe von 3.146,40 € festzusetzen. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass sich die Beklagten im Mahnverfahren selbst vertreten und im streitigen Verfahren andere Rechtsanwälte beauftragt haben, muss die Klägerin nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erstatten.
- 13
- a) Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten übersteigen die Kosten, die angefallen wären, wenn die Beklagten sich auch im streitigen Verfahren selbst vertreten hätten oder bereits im Mahnverfahren die im streitigen Verfahren tätigen Rechtsanwälte beauftragt hätten. Wegen der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3307 Satz 2 VV RVG hätte sich in beiden Fällen die Verfahrensgebühr für die Vertretung im streitigen Verfahren um die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ermäßigt.
- 14
- b) Der Wechsel in der Person des Rechtsanwalts - hier der Wechsel von der Selbstvertretung zur Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - musste nicht eintreten. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Haft- pflichtversicherung die Beauftragung einer auf Anwaltshaftung spezialisierten Kanzlei für das streitige Verfahren verlangte, begründet keine zwingende Erforderlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Selbst eine versicherungsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, einer entsprechenden Weisung ihres Versicherers zu folgen, rechtfertigt es nicht, entstehende Mehrkosten dem Gegner aufzuerlegen (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2012, 636, 637). Im Übrigen war ein solches Verlangen des Versicherers für die Beklagten voraussehbar. Sie hätten deshalb bereits im Mahnverfahren den vom Versicherer gewünschten Rechtsanwalt beauftragen können.
- 15
- c) Als erstattungsfähig festzusetzen sind daher nur die Kosten, die ohne Anwaltswechsel angefallen wären. Die 0,8-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren wäre nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen gewesen , allerdings nur auf der Grundlage des geringeren Gegenstandswerts des streitigen Verfahrens, der hier 42.721,86 € betrug (vgl. OLG München, JurBüro 2013, 303, 304; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3305-3308 VV RVG Rn. 27, 32; Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 14). Der Anrechnungsbetrag beläuft sich danach auf 870,40 €. Anstelle des vom Landgericht festgesetzten Betrags von 4.016,80 € ist der Betrag von 3.146,40 € festzusetzen.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2015 - 30 O 13175/14 -
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2016 - 11 W 414/16 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.284 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin beantragte gegen die Beklagte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung der Ursache von Rissen und Feuchtigkeitsschäden an dem auf ihrem Grundstück aufstehenden Gebäude. In dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren nahm die Klägerin die Beklagte auf Ersatz ihr entstandener Schäden und auf Beseitigung der Eigentumsstörung in Anspruch. Die Beklagte ließ sich hierbei von anderen Anwälten vertreten als von denjenigen, die sie in dem selbständigen Beweisverfahren mandatiert hatte. In dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts wurden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin auferlegt. Dieser Kostenausspruch wurde in dem im Berufungsverfahren geschlossenen Prozessvergleich aufrechterhalten.
- 2
- Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte - soweit hier von Interesse - für die anwaltliche Vertretung in dem selbständigen Beweisverfahren und in dem Hauptsacherechtsstreit die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (im Folgenden: VV RVG) in Höhe von jeweils 1.079 € nebst Umsatzsteuer beantragt. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat es im Wege der Abhilfe eine Reduzierung auf eine Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer vorgenommen. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer sowohl für das selbständige Beweisverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren weiter.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung der Kosten auch des selbständigen Beweisverfahrens habe, da die Parteien und der Streitgegenstand dieses Verfahrens und des Klageverfahrens identisch seien und deshalb die nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung vorliege. Die Klägerin müsse jedoch nicht auch die Kosten der zweiten anwaltlichen Verfahrensgebühr ersetzen. Dies folge allerdings nicht aus der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG. Sie passe nur, wenn der Anwalt des Beweisverfahrens auch derjenige des Klageverfahrens sei. Bei einem Anwaltswechsel bleibe es dagegen bei dem doppelten Anfall der Verfahrensgebühr. Die Erstattungsfähigkeit der zweiten Verfahrensgebühr sei jedoch gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte habe den Anwaltswechsel nicht erläutert, obwohl sie zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert worden sei. Dass der im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesene Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, auch das Klagemandat zu übernehmen, rechtfertige es entgegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2016, 295) nicht, beide Verfahrensgebühren als erstattungsfähig anzusehen. Entsprechendes gelte für die weitere Überlegung, eine solche Verfahrensweise sei einfacher zu handhaben als die Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
III.
- 4
- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht verneint die Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren (Nr. 3100 VV RVG) nebst Umsatzsteuer zu Recht.
- 5
- 1. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, folgt dies allerdings nicht bereits aus dem Fehlen einer Kostengrundentscheidung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der - hier zu Lasten der Klägerin ergangenen - Kostenentscheidung des sich anschließenden Klageverfahrens erfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 13 mwN). So liegt der Fall hier.
- 6
- 2. Auch die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG gebotene Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens schließt die Geltendmachung beider Verfahrensgebühren nicht aus. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht einschlägig , weil die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 zu der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).
- 7
- 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass die Beklagte sich gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen muss, als hätte sie für das selbständige Beweisverfahren und das Klageverfahren dieselben Rechtsanwälte beauftragt.
- 8
- a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Regelung gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.
- 9
- b) Die Frage ist allerdings umstritten.
- 10
- aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Ver- fahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG). Dies entspricht auch der Auffassung von Teilen der Literatur (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort „Anwaltswechsel“; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 91 Rn. 41a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 149; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anhang III Rn. 74; siehe auch Klüsener, JurBüro 2016, 337 für einen Anwaltswechsel zwischen Mahnverfahren und Streitverfahren). Die Gegenansicht lehnt die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ab und verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren seien gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten; die Anrechnungsbestimmungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dienten nicht dem Schutz Dritter (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f. einheitlich für einen Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren und nach einem selbständigen Beweisverfahren; Schneider, NJW-Spezial 2013, 731; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3).
- 11
- bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang noch nicht entschieden. In dem Beschluss des VII. Zivilsenats vom 27. August 2014 (VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 22) ist sie offen gelassen worden. Die Entscheidung betrifft (nur) den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Erwerber von Wohnungseigentum ein selbständiges Beweisverfahren mit einem Anwalt ihres Vertrauens eingeleitet haben und die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses , mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, das Hauptsacheverfahren mit einem anderen Anwalt durchführt. Dann kann die Ver- fahrensgebühr beider Anwälte im Rahmen der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht werden. Die Beauftragung des neuen Anwalts ist schon deshalb notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil der Erwerber und die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfahren aus eigenem Recht einleiten können und nicht verpflichtet sind, sich dabei abzustimmen (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 22).
- 12
- c) Auf die Streitfrage kommt es hier an, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Grund für den Anwaltswechsel angegeben hat und sie deshalb bei Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann. Die von dem Beschwerdegericht insoweit im Anschluss an die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung vertretene Auffassung ist richtig.
- 13
- aa) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 13; siehe auch Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 12 und Rn. 13 Stichwort „Anwaltswechsel“). Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220). Zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehört auch ein selbständiges Beweisverfahren. Zwar handelt es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angelegenheit. Das Beweis- und das Erkenntnisverfahren sind aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten. Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Gesetzgeber durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für das Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses (§ 486 Abs. 2 ZPO) sowie durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess (§ 493 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Dieser Zusammenhang wird auch dadurch deutlich, dass eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Vielmehr sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11 mwN).
- 14
- bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner , auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220). Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545). Eine Erstattung dieser Gebühr kann die obsiegende Partei nur durch die Geltendmachung eines materiellen Schadensersatzanspruchs erreichen.
- 15
- cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, besagt entgegen der abweichenden Ansicht der Rechtsbeschwerde (vgl. auch OLG München, ZfSch 2016, 344; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3) zu der zu entscheidenden Frage nichts. Hier geht es nur um die Erstattungsfähigkeit von Kosten in dem Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
- 16
- dd) Das Recht der Partei, den Anwalt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu wechseln, wird durch die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht berührt. Die Vorschrift betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien und regelt die Frage, inwieweit in diesem Verhältnis eine Kostenerstattung bzw. -ausgleichung der ihnen von ihrem jeweiligen Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten bei einem Anwaltswechsel vorzunehmen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591). Die Partei ist auch nicht gezwungen, die Gründe für den Anwaltswechsel offenzulegen. Ohne eine solche Offenlegung scheidet allerdings eine Erstattung der durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten von vorneherein aus, weil andernfalls eine Prüfung, ob die Mandatierung eines anderen Rechtsanwalts notwendig war und eine Übernahme dieser Kosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trägt der Kostengläubiger (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11, VersR 2013, 473 Rn. 14).
IV.
- 17
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.08.2016 - 8 O 3281/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2016 - 3 W 869/16 -
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
3vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
4hat keinen Erfolg.
51. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris, m. w. N.
7Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG „die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“.
8Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42.
9Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in „Kostenangelegenheiten“ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine „Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.
10Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 ‑ 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f.
12Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten.
13Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 – W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.
142. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
15Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
16a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
17- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 ‑ 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -
18selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als „neuer“ Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
19b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet,
20vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3,
21bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war.
22Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 ‑ 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
23An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
24Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183.
25Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen ‑ anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - „über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren“ nach den §§ 91 ff. ZPO „zu entscheiden ist“, und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a ‑, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. Dezember 2017
beschlossen:
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten 94 v.H. und die Klägerin 6 v.H.
Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 930,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin machte gegen die Beklagten, die eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben, Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. In dem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren vertraten sich die Beklagten selbst. Nach Übergang in das streitige Verfahren beauftragten sie eine andere Rechtsanwaltskanzlei.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2015 hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.016,80 € festgesetzt. Dabei hat es entsprechend dem Antrag der Beklagten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 50.000 € eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3307, Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 930,40 € berücksichtigt, ohne diese auf die ebenfalls festgesetzten Gebühren für das streitige Verfahren anzurechnen. Die von der Klägerin wegen der unterlassenen Anrechnung dieser Gebühr eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die Kostenfestsetzung um 930,40 € zu ermäßigen.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat weitgehend Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt u.a. in JurBüro 2016, 295) ausgeführt: Eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG scheide aus, weil verschiedene Rechtsanwälte tätig geworden seien. Im Übrigen betreffe diese Anrechnungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Sie diene grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners. Die erstattungspflichtige Gegenpartei könne sich im Falle eines Anwaltswechsels auch nicht auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO berufen. Der Nichteintritt einer Gebührenersparnis sei nicht unter diese Norm zu fassen.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient sind (vgl. zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV RVG: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 10). Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - ein Rechtsanwalt sich zunächst selbst vertreten und nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Anspruch auf Gebührenerstattung wie im Falle der Mandatierung durch einen Dritten hat.
- 7
- b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet im Streitfall jedoch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung.
- 8
- aa) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Regelung in § 91 ZPO betrifft die Kosten des Rechtsstreits. Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu diesen Kosten. Wird eine Partei vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten als im Rechtsstreit, beschränkt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht. Umstritten ist hingegen, ob die Norm bei einem Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren oder nach einem selbständigen Beweisverfahren anzuwenden ist.
- 9
- bb) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Fall des Anwaltswechsels zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 8 ff). Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits gehe, sei nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen. Zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehöre auch ein selbständiges Beweisverfahren. Zwar handele es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angelegenheit. Das Beweis- und das Erkenntnisverfahren seien aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017, aaO Rn. 13).
- 10
- cc) Für den Fall eines Anwaltswechsels zwischen Mahn- und streitigem Verfahren kann nichts anderes gelten (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866; vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 9 f; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Nr. 3305-3308 VV RVG Rn. 86a; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 91 Rn. 38). Das Mahnverfahren ist Teil des in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesprochenen gerichtlichen Verfahrens. Zwar sind das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Mahnverfahren - mehr noch als das selbständige Beweisverfahren - mit dem streitigen Verfahren so eng verflochten ist, dass es als Teil des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO zu betrachten ist. Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Den engen Zusammenhang verdeutlicht insbesondere die gesetzliche Regelung in § 696 ZPO. Sie sieht vor, dass im Falle eines Widerspruchs "der Rechtsstreit" an das Prozessgericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht gilt der Rechtsstreit als dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Erfolgt die Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs, gilt die Streitsache als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO). Die im Verfahren vor dem Mahngericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die vor dem Prozessgericht erwachsen (§ 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie sind deshalb Gegenstand der Kostenentscheidung im streitigen Ver- fahren nach § 91 ZPO. Entsprechendes gilt nach § 700 ZPO im Falle eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
- 11
- dd) Der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht auch nicht entgegen , dass die Beklagten nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragt, sondern sich zunächst selbst in eigener Sache vertreten haben mit der Folge eines Gebührenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt nach ihrem Zweck auch einen solchen Fall.
- 12
- 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Kosten sind lediglich in Höhe von 3.146,40 € festzusetzen. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass sich die Beklagten im Mahnverfahren selbst vertreten und im streitigen Verfahren andere Rechtsanwälte beauftragt haben, muss die Klägerin nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erstatten.
- 13
- a) Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten übersteigen die Kosten, die angefallen wären, wenn die Beklagten sich auch im streitigen Verfahren selbst vertreten hätten oder bereits im Mahnverfahren die im streitigen Verfahren tätigen Rechtsanwälte beauftragt hätten. Wegen der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3307 Satz 2 VV RVG hätte sich in beiden Fällen die Verfahrensgebühr für die Vertretung im streitigen Verfahren um die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ermäßigt.
- 14
- b) Der Wechsel in der Person des Rechtsanwalts - hier der Wechsel von der Selbstvertretung zur Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - musste nicht eintreten. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Haft- pflichtversicherung die Beauftragung einer auf Anwaltshaftung spezialisierten Kanzlei für das streitige Verfahren verlangte, begründet keine zwingende Erforderlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Selbst eine versicherungsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, einer entsprechenden Weisung ihres Versicherers zu folgen, rechtfertigt es nicht, entstehende Mehrkosten dem Gegner aufzuerlegen (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2012, 636, 637). Im Übrigen war ein solches Verlangen des Versicherers für die Beklagten voraussehbar. Sie hätten deshalb bereits im Mahnverfahren den vom Versicherer gewünschten Rechtsanwalt beauftragen können.
- 15
- c) Als erstattungsfähig festzusetzen sind daher nur die Kosten, die ohne Anwaltswechsel angefallen wären. Die 0,8-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren wäre nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen gewesen , allerdings nur auf der Grundlage des geringeren Gegenstandswerts des streitigen Verfahrens, der hier 42.721,86 € betrug (vgl. OLG München, JurBüro 2013, 303, 304; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3305-3308 VV RVG Rn. 27, 32; Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 14). Der Anrechnungsbetrag beläuft sich danach auf 870,40 €. Anstelle des vom Landgericht festgesetzten Betrags von 4.016,80 € ist der Betrag von 3.146,40 € festzusetzen.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2015 - 30 O 13175/14 -
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2016 - 11 W 414/16 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.284 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin beantragte gegen die Beklagte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung der Ursache von Rissen und Feuchtigkeitsschäden an dem auf ihrem Grundstück aufstehenden Gebäude. In dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren nahm die Klägerin die Beklagte auf Ersatz ihr entstandener Schäden und auf Beseitigung der Eigentumsstörung in Anspruch. Die Beklagte ließ sich hierbei von anderen Anwälten vertreten als von denjenigen, die sie in dem selbständigen Beweisverfahren mandatiert hatte. In dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts wurden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin auferlegt. Dieser Kostenausspruch wurde in dem im Berufungsverfahren geschlossenen Prozessvergleich aufrechterhalten.
- 2
- Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte - soweit hier von Interesse - für die anwaltliche Vertretung in dem selbständigen Beweisverfahren und in dem Hauptsacherechtsstreit die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (im Folgenden: VV RVG) in Höhe von jeweils 1.079 € nebst Umsatzsteuer beantragt. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat es im Wege der Abhilfe eine Reduzierung auf eine Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer vorgenommen. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer sowohl für das selbständige Beweisverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren weiter.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung der Kosten auch des selbständigen Beweisverfahrens habe, da die Parteien und der Streitgegenstand dieses Verfahrens und des Klageverfahrens identisch seien und deshalb die nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung vorliege. Die Klägerin müsse jedoch nicht auch die Kosten der zweiten anwaltlichen Verfahrensgebühr ersetzen. Dies folge allerdings nicht aus der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG. Sie passe nur, wenn der Anwalt des Beweisverfahrens auch derjenige des Klageverfahrens sei. Bei einem Anwaltswechsel bleibe es dagegen bei dem doppelten Anfall der Verfahrensgebühr. Die Erstattungsfähigkeit der zweiten Verfahrensgebühr sei jedoch gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte habe den Anwaltswechsel nicht erläutert, obwohl sie zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert worden sei. Dass der im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesene Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, auch das Klagemandat zu übernehmen, rechtfertige es entgegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2016, 295) nicht, beide Verfahrensgebühren als erstattungsfähig anzusehen. Entsprechendes gelte für die weitere Überlegung, eine solche Verfahrensweise sei einfacher zu handhaben als die Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
III.
- 4
- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht verneint die Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren (Nr. 3100 VV RVG) nebst Umsatzsteuer zu Recht.
- 5
- 1. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, folgt dies allerdings nicht bereits aus dem Fehlen einer Kostengrundentscheidung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der - hier zu Lasten der Klägerin ergangenen - Kostenentscheidung des sich anschließenden Klageverfahrens erfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 13 mwN). So liegt der Fall hier.
- 6
- 2. Auch die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG gebotene Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens schließt die Geltendmachung beider Verfahrensgebühren nicht aus. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht einschlägig , weil die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 zu der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).
- 7
- 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass die Beklagte sich gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen muss, als hätte sie für das selbständige Beweisverfahren und das Klageverfahren dieselben Rechtsanwälte beauftragt.
- 8
- a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Regelung gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.
- 9
- b) Die Frage ist allerdings umstritten.
- 10
- aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Ver- fahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG). Dies entspricht auch der Auffassung von Teilen der Literatur (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort „Anwaltswechsel“; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 91 Rn. 41a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 149; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anhang III Rn. 74; siehe auch Klüsener, JurBüro 2016, 337 für einen Anwaltswechsel zwischen Mahnverfahren und Streitverfahren). Die Gegenansicht lehnt die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ab und verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren seien gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten; die Anrechnungsbestimmungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dienten nicht dem Schutz Dritter (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f. einheitlich für einen Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren und nach einem selbständigen Beweisverfahren; Schneider, NJW-Spezial 2013, 731; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3).
- 11
- bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang noch nicht entschieden. In dem Beschluss des VII. Zivilsenats vom 27. August 2014 (VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 22) ist sie offen gelassen worden. Die Entscheidung betrifft (nur) den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Erwerber von Wohnungseigentum ein selbständiges Beweisverfahren mit einem Anwalt ihres Vertrauens eingeleitet haben und die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses , mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, das Hauptsacheverfahren mit einem anderen Anwalt durchführt. Dann kann die Ver- fahrensgebühr beider Anwälte im Rahmen der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht werden. Die Beauftragung des neuen Anwalts ist schon deshalb notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil der Erwerber und die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfahren aus eigenem Recht einleiten können und nicht verpflichtet sind, sich dabei abzustimmen (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 22).
- 12
- c) Auf die Streitfrage kommt es hier an, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Grund für den Anwaltswechsel angegeben hat und sie deshalb bei Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann. Die von dem Beschwerdegericht insoweit im Anschluss an die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung vertretene Auffassung ist richtig.
- 13
- aa) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 13; siehe auch Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 12 und Rn. 13 Stichwort „Anwaltswechsel“). Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220). Zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehört auch ein selbständiges Beweisverfahren. Zwar handelt es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angelegenheit. Das Beweis- und das Erkenntnisverfahren sind aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten. Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Gesetzgeber durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für das Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses (§ 486 Abs. 2 ZPO) sowie durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess (§ 493 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Dieser Zusammenhang wird auch dadurch deutlich, dass eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Vielmehr sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11 mwN).
- 14
- bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner , auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220). Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545). Eine Erstattung dieser Gebühr kann die obsiegende Partei nur durch die Geltendmachung eines materiellen Schadensersatzanspruchs erreichen.
- 15
- cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, besagt entgegen der abweichenden Ansicht der Rechtsbeschwerde (vgl. auch OLG München, ZfSch 2016, 344; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3) zu der zu entscheidenden Frage nichts. Hier geht es nur um die Erstattungsfähigkeit von Kosten in dem Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
- 16
- dd) Das Recht der Partei, den Anwalt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu wechseln, wird durch die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht berührt. Die Vorschrift betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien und regelt die Frage, inwieweit in diesem Verhältnis eine Kostenerstattung bzw. -ausgleichung der ihnen von ihrem jeweiligen Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten bei einem Anwaltswechsel vorzunehmen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591). Die Partei ist auch nicht gezwungen, die Gründe für den Anwaltswechsel offenzulegen. Ohne eine solche Offenlegung scheidet allerdings eine Erstattung der durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten von vorneherein aus, weil andernfalls eine Prüfung, ob die Mandatierung eines anderen Rechtsanwalts notwendig war und eine Übernahme dieser Kosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trägt der Kostengläubiger (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11, VersR 2013, 473 Rn. 14).
IV.
- 17
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.08.2016 - 8 O 3281/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2016 - 3 W 869/16 -
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts vom 19. November 2014 wird dieser Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt wird.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 164, 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG - der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet und führt zur Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, denn die von diesem geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig.
- 2
Zwar hat die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses des Einzelrichters der Kammer vom 26. September 2014 – 5 L 1635/14.TR – die Kosten des auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsverfahrens in Bezug auf den vorausgegangenen Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2014 – 5 L 849/14.TR – zu tragen, wobei § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers als berücksichtigungsfähige Kosten ansieht und nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen "eines" Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG - (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung "der Angelegenheit". In "derselben Angelegenheit" kann er dabei die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern, wobei diese Norm durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend konkretisiert wird, es dass es sich bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangsverfahren und dem folgenden Abänderungsverfahren kostenrechtlich um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in "derselben Angelegenheit" handelt, wobei gesetzlich insoweit keine Ausnahme vorgesehen ist (vgl. insoweit zu den zuvor geltenden Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO- auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03 u.a., juris, mit ausführlicher Begründung dazu, warum die Zusammenfassung mehrerer Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit gerechtfertigt ist).
- 3
Im Übrigen macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des VG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 23. Oktober 2014 (- 17 L 1610/14.A -, juris) zu eigen:
- 4
„Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 19 E 524/14.A - n.V.; ausf. VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.
- 5
II. Haben die Antragsteller -wie hier- zwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen, vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.
- 6
Indes sind der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenbeteiligten im Abänderungsverfahren Grenzen gesetzt. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.
- 7
Die Grenze der Erstattungsfähigkeit wird daher maßgeblich durch die Frage nach der Notwendigkeit der jeweiligen Prozesshandlung des Rechtsanwalts, die der Wahl eines bestimmten oder die mehrerer Rechtsanwälte bestimmt. Daraus, dass ein Beteiligter formal einen Kostentitel erlangt hat, ergibt sich noch nicht, dass seine Rechtsverfolgung auch geboten war. Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen beurteilt sich vielmehr nach der Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.
- 8
1. Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.), zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 53, m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21.
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Das ist hier beides nicht der Fall.
- 10
a. Zwar mag der neue Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten einen unverminderten Erstattungsanspruch im Innenverhältnis haben, der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch dahin beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Die mit Antrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten übersteigen indes hier diejenigen, die bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes sowohl für das Ausgangs- als auch das Abänderungsverfahren erstattungsfähig gewesen wären. Bei ihnen handelt es sich insgesamt um Kosten, die alleine durch den Anwaltswechsel entstanden sind. Wie unter B. dargelegt, stellen Ausgangs- und Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 als auch die Post-/Telekom-Gebühr nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG -VV-RVG- sind daher bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 17 L 930/14.A - angefallen -und zwar gänzlich ungeachtet der Kostengrundentscheidung der dann ergehenden Entscheidung- und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - 17 L 1610/14.A - auch nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären. Gleiches gilt für die -im Übrigen unspezifiziert- angesetzte Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus der Verfahrensakte der Antragsgegnerin, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a) VV-RVG, ohne dass hier im Einzelnen eine Beurteilung der Notwendigkeit der Erstellung der Ablichtungen vorgenommen werden müsste. Auch diese Kosten sind alleine durch den Anwaltswechsel entstanden.
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Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass im Ausgangs- und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinen- erstattungsfähig, vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris, kann nicht gefolgt werden. Sie vermischt vielmehr in unzulässiger Weise durch eine Art Verrechnung von Kostenpositionen gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen (wie auch die der Sachentscheidungen selbst). Denn die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren lässt die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt. Letztere ist vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen und erweist sich demgemäß von dem im Ausgangsverfahren gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinerzeit entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus auch nicht ex post als unrichtig. Im Abänderungsverfahren wird die Ausgangsentscheidung vielmehr nur für die Zukunft geändert. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdruck- legitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären), vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.
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Je nach Fallkonstellation mögen hier beispielsweise bei Anberaumung eines Erörterungstermins die Terminsgebühr aus Nr. 3104 oder ggf. auch Reisekosten aus den Nrn. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses RVG in Betracht kommen. Solche weiteren anwaltlichen Kosten sind im gegebenen Fall für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht geltend gemacht. Eine andere Sichtweise löste zudem den Bezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung allein zu dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren auf und stellte auch nicht in Rechnung, dass der jeweilige Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO (allein) die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostenlastentscheidung darstellt und lediglich über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen Verfahren entstandenen Kosten zu befinden ist. Eine andere Wertung zu treffen, obliegt einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus dem Vorhandensein einer eigenständigen und hier zugunsten der Antragsteller lautenden Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren folgt daher nichts Gegenteiliges.
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b. Gründe für einen in der Person des Rechtsanwaltes des Ausgangsverfahrens liegenden Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind ebenfalls nicht vorgebracht, geschweige denn ersichtlich. Die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten wären hier nur dann erstattungsfähig, wenn gewechselt werden "mußte" (vgl. Wortlaut § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist; dabei sind an das Vorliegen eines objektiv "notwendigen" Wechsels strenge Anforderungen zu stellen, vgl. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 32ff., jew. m.w.N.
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Letztlich spiegelt sich in dem anzulegenden strengen Maßstab der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz wieder, dass alle Beteiligte die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten haben (vgl. dazu bereits zuvor B. II.). Eine solche gleichsam zwingende Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels (wie z. B. der Tod des Rechtsanwaltes, der allg. Verlust der Anwaltseigenschaft) kann hier nicht ausgemacht werden. Gründe für den Anwaltswechsel sind vielmehr überhaupt nicht mitgeteilt und auch aus dem Mandatsniederlegungsschriftsatz des ersten Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2014 im Hauptsacheverfahren (17 K 2603/14.A) nicht erkennbar. Äußerungen der Antragsteller hierzu fehlen. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ausreichen, solche zwingenden Gründe wie sie die Norm voraussetzt anzunehmen, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12, u.a. -, juris Rn. 15 m.w.N.
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2. Über die den § 162 Abs. 1 VwGO konkretisierende Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinausgehende Gründe, die die Aufwendungen des weiteren Rechtsanwaltes im Abänderungsverfahren hier ausnahmsweise nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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C. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. August 2014 nach den §§ 165 Abs. 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht mehr, da der vorgenannte Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung hier unmittelbar und unanfechtbar abgeändert wird.“
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Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris).
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2014 geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.
Die Antragssteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2A. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 entscheidet der funktionell zuständige Einzelrichter, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostengrundentscheidung vom 25. Juli 2014 in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren,
3vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6/04 -, juris.
4B. Die gemäß §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin ist begründet.
5Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 zu Unrecht festgesetzt. Vielmehr war der Antrag in Gänze abzulehnen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die allein durch den von ihnen vorgenommenen Wechsel des Prozessbevollmächtigten verursacht worden sind.
6Der Einzelrichter hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 25. Juli 2014 im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO -Abänderungsverfahren- seinen ursprünglich ablehnenden auf § 80 Abs. 5 VwGO fußenden Beschluss vom 12. Mai 2014 -Ausgangsverfahren- abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Im erfolglosen Ausgangsverfahren hatten die Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Nach der Kostenentscheidung im stattgebenden Abänderungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Kosten des gleichfalls gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens zu tragen.
7Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind stets die Gebühren und Auslagen „eines“ Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG- (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung „der Angelegenheit“. In „derselben Angelegenheit“ kann er die Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. Letztere Norm wird durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend typisiert und pauschaliert, es handele sich -wie hier- bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangs- und dem folgenden Abänderungsverfahren um kostenrechtlich eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in „derselben Angelegenheit“. Dies gilt gem. § 16 Nr. 5 RVG kraft Gesetzes; eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, dass Ausgangs- und Abänderungsverfahren etwa unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt und jeweils durch einen Beschluss entschieden werden,
8vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des primär das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber regelnden RVG -seinerzeit BRAGO- im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst zu § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08, u.a. -, juris Rn. 4.
9I. Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann,
10vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 19 E 524/14.A - n.V.; ausf. VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.
11II. Haben die Antragsteller -wie hier- zwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in „derselben Angelegenheit“ im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen,
12vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.
13Indes sind der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenbeteiligten im Abänderungsverfahren Grenzen gesetzt. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt,
14vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.
15Die Grenze der Erstattungsfähigkeit wird daher maßgeblich durch die Frage nach der Notwendigkeit der jeweiligen Prozesshandlung des Rechtsanwalts, die der Wahl eines bestimmten oder die mehrerer Rechtsanwälte bestimmt. Daraus, dass ein Beteiligter formal einen Kostentitel erlangt hat, ergibt sich noch nicht, dass seine Rechtsverfolgung auch geboten war. Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen beurteilt sich vielmehr nach der Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war,
16vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.
171. Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.),
18zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 53, m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21.
19Das ist hier beides nicht der Fall.
20a. Zwar mag der neue Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten einen unverminderten Erstattungsanspruch im Innenverhältnis haben, der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch dahin beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Die mit Antrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten übersteigen indes hier diejenigen, die bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes sowohl für das Ausgangs- als auch das Abänderungsverfahren erstattungsfähig gewesen wären. Bei ihnen handelt es sich insgesamt um Kosten, die alleine durch den Anwaltswechsel entstanden sind. Wie unter B. dargelegt, stellen Ausgangs- und Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 als auch die Post-/Telekom-Gebühr nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG -VV-RVG- sind daher bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – 17 L 930/14.A – angefallen -und zwar gänzlich ungeachtet der Kostengrundentscheidung der dann ergehenden Entscheidung- und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – 17 L 1610/14.A – auch nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären. Gleiches gilt für die -im Übrigen unspezifiziert- angesetzte Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus der Verfahrensakte der Antragsgegnerin, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a) VV-RVG, ohne dass hier im Einzelnen eine Beurteilung der Notwendigkeit der Erstellung der Ablichtungen vorgenommen werden müsste. Auch diese Kosten sind alleine durch den Anwaltswechsel entstanden.
21Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass im Ausgangs- und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinen- erstattungsfähig,
22vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris,
23kann nicht gefolgt werden. Sie vermischt vielmehr in unzulässiger Weise durch eine Art Verrechnung von Kostenpositionen gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen (wie auch die der Sachentscheidungen selbst). Denn die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren lässt die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt. Letztere ist vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen und erweist sich demgemäß von dem im Ausgangsverfahren gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinerzeit entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus auch nicht ex post als unrichtig. Im Abänderungsverfahren wird die Ausgangsentscheidung vielmehr nur für die Zukunft geändert. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdruck- legitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären),
24vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.
25Je nach Fallkonstellation mögen hier beispielsweise bei Anberaumung eines Erörterungstermins die Terminsgebühr aus Nr. 3104 oder ggf. auch Reisekosten aus den Nrn. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses RVG in Betracht kommen. Solche weiteren anwaltlichen Kosten sind im gegebenen Fall für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht geltend gemacht. Eine andere Sichtweise löste zudem den Bezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung allein zu dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren auf und stellte auch nicht in Rechnung, dass der jeweilige Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO (allein) die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostenlastentscheidung darstellt und lediglich über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen Verfahren entstandenen Kosten zu befinden ist. Eine andere Wertung zu treffen, obliegt einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus dem Vorhandensein einer eigenständigen und hier zugunsten der Antragsteller lautenden Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren folgt daher nichts Gegenteiliges.
26b. Gründe für einen in der Person des Rechtsanwaltes des Ausgangsverfahrens liegenden Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind ebenfalls nicht vorgebracht, geschweige denn ersichtlich. Die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten wären hier nur dann erstattungsfähig, wenn gewechselt werden „mußte“ (vgl. Wortlaut § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist; dabei sind an das Vorliegen eines objektiv „notwendigen“ Wechsels strenge Anforderungen zu stellen,
27vgl. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 „Anwaltswechsel“; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 32ff., jew. m.w.N.
28Letztlich spiegelt sich in dem anzulegenden strengen Maßstab der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz wieder, dass alle Beteiligte die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten haben (vgl. dazu bereits zuvor B. II.). Eine solche gleichsam zwingende Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels (wie z. B. der Tod des Rechtsanwaltes, der allg. Verlust der Anwaltseigenschaft) kann hier nicht ausgemacht werden. Gründe für den Anwaltswechsel sind vielmehr überhaupt nicht mitgeteilt und auch aus dem Mandatsniederlegungsschriftsatz des ersten Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2014 im Hauptsacheverfahren (17 K 2603/14.A) nicht erkennbar. Äußerungen der Antragsteller hierzu fehlen. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ausreichen, solche zwingenden Gründe wie sie die Norm voraussetzt anzunehmen,
29vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12, u.a. -, juris Rn. 15 m.w.N.
302. Über die den § 162 Abs. 1 VwGO konkretisierende Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinausgehende Gründe, die die Aufwendungen des weiteren Rechtsanwaltes im Abänderungsverfahren hier ausnahmsweise nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
31C. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. August 2014 nach den §§ 165 Abs. 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht mehr, da der vorgenannte Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung hier unmittelbar und unanfechtbar abgeändert wird.
32D. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
33Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juli 2014, mit dem in der Sache begehrt wird, die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf „Null“ festzusetzen, ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), aber unbegründet. Zu Recht wurde der Erstattungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß festgesetzt.
3Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss im Verfahren 7 L 1224/14.A trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig.Dementsprechend hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L. , mit Antrag vom 27. Mai 2014 geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis, im Folgenden: VV) ist die Verfahrensgebühr zu 1,3 entstanden, die in der Höhe gem. § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 mit 201,- Euro bei einem Gegenstandswert von 2.500,- Euro (§ 30 Abs. 1 RVG) einen Betrag von 261,30 Euro ergibt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der Pauschgebühr nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,- Euro und nach Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer auf diese Summe. Gegen den Rechnungsbetrag von insgesamt 334,75 Euro hat die Antragsgegnerin auch keine Bedenken erhoben.
4Diesem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren (7 L 1224/14.A) um ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt, das zu einer Abänderung des Hauptsachetenors des Beschlusses 7 L 2353/13.A vom 5. Dezember 2013 (im Ursprungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) führte. Insoweit macht die Antragsgegnerin geltend, die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juli 2014 beachte nicht, dass nach § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne. Bei den Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A handele es sich um dieselbe Angelegenheit.
5Zwar ist der Antragsgegnerin zu zugestehen, dass gem. § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung als „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes als „dieselbe Angelegenheit“ zu betrachten wären. Damit könnte der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das notwendig einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO folgen muss, hinsichtlich beider Verfahren nur einmal einen Gebührentatbestand, wie etwa die Verfahrensgebühr, geltend machen.Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich aus diesen Vorschriften aber nicht entnehmen, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht bestehe, wenn im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Antragsteller von einemanderen Rechtsanwalt – wie hier durch L1. - vertreten wurde, ein Gebührenanspruch dieses – anderen - Rechtsanwaltes entstanden sein kann.Der Antragsgegnerin scheint hier der Gedanke vorzuschweben, dass bereits ein (fiktiver) Gebührenanspruch des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertretenden Rechtsanwalts einen Gebührenanspruch einesanderen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vertretenden Rechtsanwaltes grundsätzlich ausschließt.Dies findet im Gesetz keine Stütze. Denn die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG setzen inzident voraus, dass der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig gewesen ist, weil sonst ein gebührenrechtlicher Ansatz in beiden Verfahren gedanklich schon von vorneherein ausscheidet. Vertreten also unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, führt dies nicht zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs.
6So auch VGH Ba-Wü, Beschluss vom 8. November 2011, - 8 S 1247/11 -, juris Rz. 16; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012, - 35 KE 32.12 -, juris Rz. 5, (jeweils noch unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F.) und OVG Nds., Beschluss vom 31. März 2014, - 2 MC 310/13 -, n.v..
7Diese Auslegung überzeugt auch in systematischer Hinsicht. Denn zum Einen regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst nur den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht die Kostenerstattungspflicht nach einem Prozess. Die Vorschriften über „dieselbe Angelegenheit“ dienen damit der Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber. Ein weitergehender Schutz des Prozessgegners an dieser Stelle ist jedoch nicht erforderlich. Denn der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlussendlich unterlegene Prozessgegner wird hinreichend durch andere – die Kostenerstattungspflicht regelnde – Normen vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt. So hat die kostenpflichtige Partei die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel erfolgen musste (vgl. § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.).
8Die weitergehende Argumentation der Antragsgegnerin, aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO folge, dass der festgesetzte Erstattungsanspruch nicht bestehe, weil es sich vergütungsrechtlich um „dieselbe Angelegenheit“ handele in der zwei Rechtsanwälte tätig waren,
9in diesem Sinne wohl auch: OVG Nds., Beschluss vom 31. März 2014, - 2 MC 310/13 -, n.v.,
10verkennt die eigenständige Bedeutung der jeweiligen Kostengrundentscheidung. Nach dieser Logik müsste die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch die Kostenentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO umfassen. Hierfür findet sich im Prozessrecht keine Stütze. Daneben wäre die durch § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Vergütung nur eines Rechtsanwalts schon tatbestandlich nicht durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verletzt, mit dem nur der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen die Antragsgegnerin festsetzt wird.
11Hinzu kommt, dass eine beide Regelungskreise (Vergütungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch) vermengende Betrachtungsweise, wie sie die Antragsgegnerin vorträgt, die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz (nicht nur mittelloser Personen) erheblich erschwerte. Denn welcher Rechtsanwalt fände sich zur Vertretung eines Rechtsschutzsuchenden im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO schon bereit, wenn er nicht (wenigstens) schon das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bearbeitet hätte. Schlösse der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den des Rechtsanwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich aus, so könnte auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlende Mittel des Rechtsschutzsuchenden nicht kompensieren, da auch die Staatskasse dann nicht leisten müsste. Vielmehr wäre dem Rechtsanwalt damit auch der Rückgriff auf den Auftraggeber endgültig verbaut (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
12Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bis zur Entscheidung über das von der Antragsgegnerin erhobene Rechtsmittel ist mit der vorstehenden Entscheidung gegenstandslos geworden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unstatthaft.
3Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit in dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen.
4Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren,
5vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 13 E 598/04.A -, NVwZ-RR 2005, 138 (139) = juris, Rn. 7 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 8 C 13.30078 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 ‑ 13 OA 196/11 -, juris, Rn. 6, m. w. N., VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 2. September 2011 - A 12 S 2451/11 -, DÖV 2011, 944 (Leitsatz), juris, Rn. 1, m. w. N.,
6und deshalb auch die in dem Asylverfahren des Antragstellers getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach dem Gesetz der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG).
7An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung nichts. Denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann den gesetzlich normierten Rechtsmittelausschluss in § 80 AsylVfG nicht verdrängen.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 13 E 598/04.A -, NVwZ-RR 2005, 138 (139) = juris, Rn. 9; VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 2. September 2011 - A 12 S 2451/11 -, DÖV 2011, 944 (Leitsatz), juris, Rn. 2, m. w. N.
9Wegen des in § 80 AsylVfG ausdrücklich normierten Beschwerdeausschlusses ist kein Raum für eine Entscheidung in der Sache und dementsprechend auch nicht für eine Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts oder des 19. Senats des beschließenden Gerichts, wonach im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil auch dann nicht besteht, wenn der Antragsteller im Abänderungsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
10Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 ‑ 19 E 524/14.A -; Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 MC 310/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2014 - 3a L 434/14.A -; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 ‑ VG 11 KE 27/14 -.
11Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist eine § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechende Regelung, nach der das Rechtsmittelgericht befugt ist, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, wenn das Verfahren u. a. wegen der Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, nicht vorgesehen. Schon deshalb kommt eine Änderung der Kostenfestsetzung durch den Senat von Amts wegen nicht in Betracht.
12Vgl. zur Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung von Amts wegen Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 13 OA 196/11 -, juris, Rn. 7 ff.
13Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
14Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.