Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2013 - 2 S 2314/12

published on 16/05/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2013 - 2 S 2314/12
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 8.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrags von mehr als 393,21 EUR aufgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als A-Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Nach Vorlage eines Therapieplans des Privatarztes Dr. D. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.5.2005 mit, dass sie als A-Mitglied die freie Wahl unter den Vertragsärzten habe. Für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung könnten grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden.
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 2.6.2005, sie kämpfe seit sieben Jahren mit einem „Schiefhals“ (Torticollis Spasmodicus). Mitte Januar 1998 habe sich ihr Kopf plötzlich nach links gedreht. Seither habe sie sich erfolglos bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung begeben. Es sei ein Lichtblick für sie gewesen, dass Dr. D. im April 2005 seine Privatpraxis geöffnet habe. Sie habe erfahren, dass er sich unter anderem auch mit „Schiefhals“ befasse. Seit Mai 2005 sei sie dort in Behandlung. Er sei der erste Arzt, der ihr bei dieser Krankheit wirklich geholfen habe.
Die Klägerin legte ferner eine ärztliche Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 vor. Darin heißt es: Bei der Erstvorstellung habe sich eine ausgeprägte und von der Patientin in keinster Weise beherrschbare Schiefhalssymptomatik mit Linksrotation und Rechtsseitneigung des Kopfes gezeigt. Er hoffe sehr auf das Verständnis der Beklagten für die erforderliche Behandlung dieses relativ seltenen Krankheitsbildes, zumal der Klägerin eine therapeutische Alternative in der Umgebung fehle.
Mit weiterem Schreiben vom 13.6.2005 wies die Beklagte die Klägerin aus Anlass einer Akkupunkturbehandlung nochmals darauf hin, dass für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden könnten.
In den Jahren 2006 und 2007 reichte die Klägerin mehrere Rechnungen für die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen durch die privatärztliche Praxis für Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. D. bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kassenleistungen mit Leistungsabrechnungen vom 10.1.2006, 2.8.2007 und 26.11.2007 ab. In dem Leistungsbescheid vom 2.6.2006 wurde die Behandlung durch Dr. D. demgegenüber dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt und die erstattungsfähigen Aufwendungen nur der Höhe nach gekürzt.
Zwischen dem 29.3.2008 und dem 21.01.2011 stellte die Klägerin insgesamt zehn weitere Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. D., für die mit Leistungsabrechnungen vom 18.4., 3.7., 6.10. und 30.12.2008, 15.4. und 26.6.2009, 9.3., 8.9. und 22.11.2010 sowie 8.2.2011 jeweils Kassenleistungen bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 5.7.2011 nahm die Beklagte diese Leistungsabrechnungen hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.274,06 zurückzuzahlen, da A-Mitglieder wie die Klägerin bei der Behandlung durch Privatärzte keinen Anspruch auf Kassenleistungen hätten.
Zur Begründung ihres am 26.7.2011 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beklagten sei seit Beginn der Behandlung durch Dr. D. bekannt gewesen, dass dieser eine privatärztliche Praxis betreibe. Dessen Behandlungen hätten Erfolg gehabt. Die geleisteten Erstattungen habe sie für die ihr entstandenen Aufwendungen verwendet. Im Hinblick auf die ihr seit Ausbruch der Krankheit entstandenen erhöhten Aufwendungen und ihre geringe Rente verfüge sie nicht über Ersparnisse, aus denen sie den zurückgeforderten Betrag aufbringen könne. Da sie seit Jahren von der Beklagten entsprechende Leistungen erhalten habe, sei sie von deren Richtigkeit ausgegangen. Schließlich bitte sie um Prüfung, ob von der Rückforderung „ggf. im Wege des Entgegenkommens“ abgesehen werden könne.
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Mit weiterer Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 bewilligte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin für eine weitere Rechnung von Dr. D. vom 1.7.2011 Kassenleistungen in Höhe von 131,36 EUR.
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Mit Bescheid vom 27.10.2011 nahm die Beklagte auch diese Leistungsabrechnung hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von EUR 131,36 zurückzuzahlen. Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2011 Widerspruch ein.
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Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, weil die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsabrechnungen für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Denn in den Leistungsabrechnungen vom 10.01. und 2.6.2006 sowie vom 2.8. und 26.11.2007 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für privatärztliche Behandlungen keine Kassenleistungen erhalten könne. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht erkennbar.
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Am 10.1.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Auch wenn sie als A-Mitglied nach § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt habe, sei die Beklagte im Einzelfall nicht daran gehindert, aus Kulanzgründen Kassenleistungen für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes zu gewähren, wenn dies medizinisch notwendig sei. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf die gewährten Kassenleistungen aus § 31 Abs. 2 der Satzung, da eine vertragsärztliche Behandlung, wie die Vergangenheit gezeigt habe, nicht geeignet gewesen sei, ihr die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Hinzu komme, dass sie auf den Bestand der Leistungsabrechnungen habe vertrauen dürfen. Denn aus ihrer Sicht habe die Beklagte mit der Gewährung von Kassenleistungen ab dem Jahre 2008 ihre bisherige Rechtsauffassung geändert. Dass ihr Kassenleistungen in zahlreichen Fällen gewährt worden seien, zeige, dass die Entscheidung der Beklagten bewusst und nicht im Rahmen eines Einzelfallversehens erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Kassenleistungen nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Sie - die Klägerin - beziehe nur relativ geringe Einkünfte an Witwengeld und Rente in Höhe von ca. 1.300,00 EUR monatlich. Gerade im Hinblick auf die Behandlungskosten des durch ihre Krankheit verursachten Mehraufwands sei es offensichtlich, dass sie die zurückgeforderten Beträge verbraucht habe.
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Mit Urteil vom 3.8.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Dr. D. sei unstreitig nicht Vertragsarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie für die gebotene medizinische Behandlung keinen Vertragsarzt in Anspruch habe nehmen können. Denn hierfür genüge es nicht, dass die früheren Behandlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Vielmehr sei es erforderlich, darzutun, dass andere Vertragsärzte, die ebenfalls eine Behandlung wie die von Dr. D. hätten durchführen können, in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stünden. Dies habe die Klägerin jedoch nicht erklärt. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass sie sich nach erfolgloser Behandlung durch die bisher aufgesuchten Ärzte an die privatärztliche Praxis von Dr. D. gewandt habe. Ein solcher Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Leistungsabrechnungen, soweit darin auch Kassenleistungen gewährt worden seien, seien erfüllt. Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden seien grundsätzlich nicht als Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB anzusehen. Vorliegend sei die Klägerin durch die Bezahlung der Rechnungen von Dr. D. von Verbindlichkeiten befreit worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin lasse sich auch nicht aus den Umständen herleiten, die dazu geführt hätten, dass sie eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, sie sei im Hinblick auf die Behandlung durch ihre früheren Ärzte „austherapiert" gewesen und habe sich deshalb in die privatärztliche Behandlung des Dr. D. begeben. Indes habe sie zum einen nicht hinreichend dargetan, dass die Inanspruchnahme eines anderen Vertragsarztes mangels Erreichbarkeit nicht möglich gewesen sei. Zum anderen habe sie die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie habe die einschlägigen Satzungsbestimmungen ignoriert. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne auch nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, dass sie die privatärztlichen Behandlungen nicht fortgeführt hätte, wenn ihr klargewesen wäre, dass die Beklagte deren Kosten nicht erstatten würde. Denn sie habe die Behandlungen über einen langen Zeitraum fortgeführt, obwohl ihr aufgrund der früheren Leistungsabrechnungen vom 10.1. und 2.6.2006 sowie 2.08. und 26.11.2007 erhebliche Kosten verblieben seien.
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Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Zwar könne bei einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Allerdings sei es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, das Ermessen zu Ungunsten des Empfängers der Überzahlung auszuüben.
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Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten i.V. mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschrieben. Besondere Umstände, sie es nach Treu und Glauben gebieten würden, von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen seien nicht erkennbar. Zwar sei die Vorgehensweise der Beklagten, der Klägerin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Kassenleistungen zu gewähren, die ihr nicht zugestanden hätten, kaum nachvollziehbar. Andererseits sei dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ebenso könne nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin bewusst Leistungen gewährt hätten, die ihr nicht zustünden.
18 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass kein anderer Arzt in der Lage gewesen sei, die in ihrem Fall erforderliche besonders engmaschige Behandlung durchzuführen.
19 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.8.2012 - 3 K 81/12 - zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in räumlicher Nähe einen fachlich qualifizierten Vertragsarzt zu finden. Es gebe dort mehrere Fachärzte für Orthopädie und Chirotherapie, die auch für Akkupunkturbehandlungen qualifiziert seien.
24 
Der Senat hat eine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt, die unter dem 27.2.2013 erstattet worden ist.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 16/02/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 3 K 1822/11 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 werden aufgehoben.Die Bek
published on 24/03/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 768/07 - wird zurückgewiesen.
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published on 14/02/2017 00:00

Tenor Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die
published on 19/02/2015 00:00

Tenor 1. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahr
published on 28/11/2013 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.10.2012 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage a
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Annotations

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.