Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder
Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Referenzen - Gesetze | § 4 BKGG 1996
§ 4 BKGG 1996 zitiert oder wird zitiert von 18 §§.
§ 4 BKGG 1996 wird zitiert von 11 §§ in anderen Gesetzen.
§ 4 BKGG 1996 wird zitiert von 3 anderen §§ im Bundeskindergeldgesetz.
§ 4 BKGG 1996 zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
§ 4 BKGG 1996 zitiert 1 andere §§ aus dem Bundeskindergeldgesetz.
36 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 BKGG 1996.
(1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1...
(1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1...
(1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit...
(1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit...
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