Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2011 - 9 K 1098/10

bei uns veröffentlicht am20.10.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte lokoregionale Tiefenhyperthermiebehandlung.
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %. Sie ist seit dem Jahr 2007 im Besitz einer Vollmacht des Klägers.
Im April 2009 beantragte die Ehefrau des Klägers sinngemäß die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer Hyperthermiebehandlung. Sie machte unter Vorlage zweier Schreiben ihres Heilpraktikers Dr. B... vom 30.04.2009 und 09.04.2009, eines Schreibens der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S... vom 27.07.2009 und eines ihrer Frauenärztin Dr. H... vom 06.05.2009 geltend, sie sei nach einer Operation eines Mammakarzinoms im April 2009, einer Knieoperation im Juli 2008, einer Cortisonbehandlung wegen seit September 2007 anhaltender Muskelschmerzen im Zusammenhang mit einer Polymyalgia rheumatica und aufgrund starker Schmerzen im Rücken nicht mehr bereit, nochmal eine schlechte Zeit mit Bestrahlungen und Medikamenten durchzumachen, zumal sie den Kläger pflege, die vielen Medikamente, die sie im Zusammenhang mit den beiden Operationen bekommen habe, nicht gut vertragen habe und bei den üblichen Verfahren unerwünschte Nebenwirkungen auftreten könnten. Alternativ zu den vom Tumorboard der Universität Heidelberg vorgesehenen Bestrahlungen und der Antihormontherapie zur weiteren, postoperativen, Krebstherapie sei ihr daher zu einer biologischen Krebstherapie und Hyperthermie geraten worden.
Nachdem das vorgelegte amtsärztliche Zeugnis vom 10.07.2009 nach einer Untersuchung der Ehefrau des Klägers die Notwendigkeit der Tiefenhyperthermie-behandlung mit der Begründung verneinte, sie habe im Anschluss an die operative Behandlung noch nicht die vom Tumorboard der Universität Heidelberg empfohlenen Behandlungen durchgeführt, teilte diese mit Schreiben vom 03.08.2009 mit, sie habe sich mittlerweile der Tiefenhyperthermiebehandlung unterzogen. Mit Bescheid vom 10.08.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden: Landesamt) den Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer solchen Behandlung unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 als unbegründet zurück und führte aus, Beihilfe zu Aufwendungen für eine Tiefenhyperthermiebehandlung sei nur dann zu gewähren, wenn im Einzelfall durch ein amtsärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit einer solchen Krebsbehandlung nachgewiesen werde. Die gegen die Ablehnung einer Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten von der Ehefrau des Klägers in eigenem Namen erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 24.02.2011 (Az. 9 K 2473/09) als unzulässig ab.
Bereits am 03.08.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe unter anderem für die seiner Ehefrau mit Schreiben vom 06.05.2009 und 02.06.2009 in Rechnung gestellten Kosten der im April und Mai 2009 durch den Heilpraktiker Dr. B... durchgeführten Tiefenhyperthermiebehandlung in Höhe von insgesamt 2.850,25 EUR.
Mit Bescheid vom 27.08.2009 lehnte das Landesamt die Gewährung einer Beihilfe insoweit unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 ab. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.11.2009 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 wies das Landesamt den Widerspruch unter Gewährung der Wiedereinsetzung als unbegründet zurück.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht unter Vorlage weiterer Arztberichte des Chefarztes des Krankenhauses Schwetzingen, Dr. G..., vom 26.02.2009, 27.02.2009 und 04.03.2009 geltend, nach völlig unauffälligem postoperativem Verlauf sei seiner Ehefrau am 27.02.2009 im Tumorboard der Universität Heidelberg zur Radiatio der Brust und zur endokrinen Therapie mit Aromatasehemmer (bei AV-Fistel und Kontraindikation gegen Tamoxifen) geraten worden. Diesen Therapien habe sie sich aufgrund ihres Alters, ihrer Angst vor einem neuen Schub der Polymyalgia rheumatica und aufgrund von schwerwiegenden Unverträglichkeiten, die bei einer früheren Cortisonbehandlung und einer Hormonbehandlung im Zusammenhang mit einer Osteoporose aufgetreten seien, nicht unterzogen. Im Übrigen sei er pflegebedürftig. Bei derartigen Nebenwirkungen hätte seine Ehefrau ihn nicht ausreichend pflegen können. Vor diesem Hintergrund habe sie sich für eine alternative, weniger aggressive Behandlung entschieden, die mit Erfolg durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.08.2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Beihilfe für die Kosten der Tiefenhyperthermiebehandlung seiner Ehefrau in Höhe von 1.995,17 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, nach einer von ihm eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10.05.2011 handele es sich bei der Brust-Tiefenhyperthermiebehandlung nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, da laut eines Beschlusses des Unterausschusses „Ärztl. Behandlung“ des gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V deren Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht valide belegt seien. Die Technologie befinde sich noch im Stadium der Forschung und Entwicklung, wie die Vielzahl der technischen Varianten und der fehlende wissenschaftliche Konsens hinsichtlich der Bewertung der Therapieergebnisse und der notwendigen Standardisierung zeigten. Es sei des Weiteren der Rechtsprechung die Notwendigkeit zu entnehmen, dass eine wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase Aussicht auf eine wissenschaftliche allgemeine Anerkennung habe, wofür zumindest erforderlich sei, dass nicht nur einzelfallbezogene Erkenntnisse vorlägen, die belegten, dass die Methode zur Heilung geeignet sei und wirksam eingesetzt werden könne. Schließlich sei die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Prostatakarzinomen durch Verweis von Ziff. 1.5.1. Anlage zur BVO auf Anlage 1 Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 BBhV im Gegensatz zu einer solchen Behandlung bei Mammakarzinomen damit zu erklären, dass bei Prostatakrebs bereits mehrere austherapierte Einzelfälle durch Hyperthermiebehandlung vorlägen. Überdies sei vorgesehen, mit der nächsten Änderung der BBhV die Hyperthermiebehandlung bei Prostatakarzinomen wieder zu streichen, da keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der sich noch im experimentellen Stadium befindlichen Therapieform vorlägen.
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Demgegenüber bringt der Kläger vor, es sei erwiesen, dass die Hyperthermiebehandlung die Überlebensrate von Krebspatienten signifikant erhöhe, was durch eine multizentrische klinische Studie bereits in den 90er Jahren nachgewiesen worden sei. Zudem sei die Unterscheidung des Beihilferechts zwischen der Hyperthermiebehandlung von Prostatakrebs einerseits und Mammakarzinomen andererseits nicht nachvollziehbar, da sie bei beiden zu einer lokalen Wirksamkeitsverstärkung führe und sich die Behandlung bei Mammakarzinomen keineswegs mehr in einem experimentellen Stadium befinde. Die Differenzierung der BBhV stelle eine unbegründete Ungleichbehandlung dar, insbesondere vor dem Hintergrund des Alters, der Vorerkrankung, der Medikamentenunverträglichkeit und äußeren Umstände seiner Ehefrau. Eine Hyperthermiebehandlung sei daher die einzige Behandlungsalternative zur Strahlenbehandlung und damit notwendig und angemessen. Des Weiteren sei unerheblich, ob die Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen eine Standardbehandlung oder wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode darstelle, da allein ausschlaggebend sei, ob diese eine medizinisch notwendige Behandlung darstelle. Da sich eine solche Notwendigkeit aus den vorgelegten Attesten ergebe, sei eine Beihilfefähigkeit gegeben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte zum Az. 9 K 2473/09 und die dem Gericht in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des Landesamts (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Versagung einer Beihilfegewährung zu den Kosten der Tiefenhyperthermie-behandlung mit Bescheid des Landesamtes vom 27.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen.
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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit gesondert erbrachte und berechnete Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO beihilfefähig. Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO, dass sie dem Grunde nach notwendig sind. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 5 Abs. 1 S. 2 BVO die Beihilfestelle. Sie kann hierzu nach § 5 Abs. 1 S. 3 BVO begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5 BVO) einholen. Nach Ziffer 1.5.1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinomen findet sich indes in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nicht. Vielmehr findet sich lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung, jedoch wiederum mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Damit ist die Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung im Falle von Mammakarzinomen am Maßstab des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und der dem Grunde nach gegebenen Notwendigkeit zu messen.
17 
Die Tiefenhyperthermiebehandlung der Ehefrau des Klägers war nicht dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Notwendig im Wortsinne ist eine Maßnahme, die eine Not abwendet und darum unerlässlich, bzw. unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig ist. Welche Leistung im Einzelfall notwendig ist, muss in erster Linie aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Aufwendungen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht als objektiv erforderlich anzusehen sind, sind auch notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO (Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand April 1990, § 5 BVO Rn. 3 <2.2>).
1.
18 
Aus den Beihilfevorschriften, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ergibt sich für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, DÖV 2010, 903; BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - [juris]). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).
19 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass Hyperthermiebehandlung, zumindest in der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Form, nicht die Voraussetzungen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode erfüllt. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.). Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
20 
Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Hyperthermiebehandlung, wie sie bei der Ehefrau des Klägers durchgeführt wurde, eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode darstellt. Bei ihr erfolgte eine Behandlung mittels Hyperthermie nach zwei erfolgten Operation bei unauffälligem postoperativem Verlauf und daher zur präventiven Behandlung. In den Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie heißt es, „therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der alleinigen oder begleitenden Hyperthermiebehandlung seien beim Mammakarzinom nicht belegt“ (vgl. Seite 337 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Aus den im Internet verfügbaren Informationen des Deutschen Krebsforschungszentrums folgt zudem, dass die Hyperthermie keine Standardbehandlung der Krebstherapie darstellte und nur im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien zur Anwendung kommen sollte (http://www.krebsinformation.de/themen/behandlung/hyperthermie.php [20.10.2011]). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass selbst die vorliegenden Wirksamkeitsnachweise nur einen Einsatz der Hyperthermie zur Verstärkung einer Chemotherapie beträfen und daher Hyperthermie meist nur zusätzlich zu Bestrahlung und Chemotherapie eingesetzt werde. Die verstärkende Wirkung der Hyperthermie sei darauf zurückzuführen, dass durch die Wärmebestrahlung diejenigen Zellen, die durch eine Strahlentherapie nicht geschädigt würden, durch Hitze angegriffen würden. Der Einsatz der Hyperthermie nicht als alleinige Therapie, sondern in Kombination mit Chemotherapie oder/und Radiotherapie wird auch durch die Deutsche Krebsgesellschaft betont (http://www.krebsgesellschaft.de/db_hyperthermie,10845.html [20.10.2011]). Ein Einsatz der Hyperthermie erfolge erst dann, wenn sich die konventionellen Therapieverfahren als unzureichend erwiesen hätten. Sofern gute Standard-Therapieverfahren für Tumorerkrankungen (wie Operation, Chemotherapie, Radiotherapie) bestünden, bzw. Aussicht auf Erfolg hätten, sei Hyperthermie nicht einzusetzen. Dem entspricht die Ansicht des Universitätsklinikums Tübingen, welches Hyperthermie nie alleine, sondern immer nur in Kombination mit Strahlen- und Chemotherapien einsetzt, da durch die Überwärmung die Durchblutung des Tumors verbessert und dadurch die Wirkung der genannten Therapien verbessert werde (S. 3 der Informationsbroschüre für Patienten, http://www.hyperthermie.org/hyperthermiezentren/pdf/patientenbroschuere_tuebingen.pdf [20.10.2011]). Das Universitätsklinikum Tübingen betont insbesondere, dass die Hyperthermiebehandlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der parallel durchgeführten Strahlen- und Chemotherapie erfolgen solle. Aus den genannten Unterlagen ist zu folgern, dass die medizinische Wissenschaft überwiegend davon ausgeht, dass ein Einsatz von Hyperthermie lediglich zur unmittelbaren Krebsbehandlung selbst und nur additiv, also gemeinsam mit anderen schulmedizinischen Methoden, erfolgen soll. Ein Einsatz unabhängig von klassischen Methoden wird ebenso wenig als üblich betrachtet wie ein Einsatz zur postoperativen Behandlung. Damit ist schlusszufolgern, dass die Hyperthermiebehandlung - jedenfalls in der bei der Ehefrau des Klägers erfolgten Anwendungsweise, also ohne Zusammenwirken mit anderen traditionellen Behandlungsmethoden und nicht zur unmittelbaren Krebsbehandlung - nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. An dieser Folgerung vermögen auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Aus der genannten Studie aus dem Jahr 1996 mag zu folgern sein, dass die Überlebensrate von Krebspatienten signifikant erhöht werden konnte. Jedoch ist aus dem Vorliegen einer Studie keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu schließen, da eine allgemeine Anerkennung - wie erwähnt - voraussetzt, dass zumindest eine überwiegende wissenschaftliche Einordnung als wirksam und geeignet besteht. Dies schließt notwendigerweise ein, dass einzelne positive Bewertungen einer Behandlungsmethode, die nicht dieser überwiegenden Einschätzung entsprechen, unberücksichtigt zu bleiben haben.
2.
21 
Die Verneinung einer Einstufung der vorliegend erfolgten Hyperthermiebehandlung als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist jedoch nicht zwingend gleichbedeutend mit deren fehlender Beihilfefähigkeit. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht generell und von vornherein von einer Beihilfefähigkeit ausgenommen (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmer-mann, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Anderenfalls wäre § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO obsolet, wonach das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausschließen kann. Eine solche Ermächtigung zum Ausschluss wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229). Die Beihilfefähigkeit solcher Maßnahmen wird jedoch nur in engen Grenzen von der Rechtsprechung anerkannt. Der VGH Baden-Württemberg geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.) davon aus, dass die Fürsorgepflicht es in Ausnahmefällen gebieten kann, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, die Verpflichtung aber nur dann besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).
22 
Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung liegen hier nicht vor. Die Ehefrau des Klägers war gehalten, - zumindest zunächst - auf die genannten herkömmlichen Behandlungsmethoden zurückzugreifen. Für den vorliegenden Fall ist eine konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hyperthermiebehandlungen bei Mammakarzinomen begrenzen oder ausschließen würde, zwar weder ausdrücklich in der Anlage zur BVO noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV getroffen worden. Wie bereits dargelegt, findet sich in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs bei der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode kommt der von § 5 Abs. 1 S. 3 BVO vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, a.a.O.). Der Ehefrau des Klägers wurde am 27.02.2009 im Tumorboard der Universität Heidelberg zur Radiatio der Brust und zur endokrinen Therapie mit Aromatasehemmer zum Zwecke der postoperativen Weiterbehandlung geraten. Das Landesamt war nach § 5 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 BVO berechtigt, ein begründetes medizinisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit der Behandlung beim Gesundheitsamt einzuholen. Die Untersuchung im Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 23.06.2009 führte zu dem Ergebnis, dass die vom Tumorboard empfohlenen Maßnahmen noch nicht durchgeführt wurden und aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Tiefenhyperthermiebehandlung besteht. Die Kammer ist an diese Aussage zwar nicht gebunden, doch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme. Es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Ehefrau des Klägers schulmedizinische, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung standen und angewandt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl dem Tumorboard der Universität Heidelberg, als auch dem Chefarzt des Krankenhauses Schwetzingen, Dr. G..., die Krankheitsgeschichte der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sein dürfte. Die von der Ehefrau des Klägers genannten Gründe, die sie zu einer Ablehnung der empfohlenen Maßnahmen bewogen, beruhten weitestgehend auf ihrer jahrelangen Krankheitsgeschichte - nicht nur im Zusammenhang mit dem operierten Mammakarzinom. Diese Umstände waren auch dem Gesundheitsamt bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bekannt, da dieses explizit auf die vorgelegten gynäkologischen Atteste und den Bericht des behandelnden Heilpraktikers Dr. B... verweist. In den Attesten und dem Bericht finden sich ausdrückliche Hinweise auf die von der Ehefrau des Klägers vorgebrachten Gründe gegen die Anwendung schulmedizinischer Maßnahmen. Nichtsdestotrotz kam es zu der Befürwortung der vom Tumorboard vorgeschlagenen Maßnahmen und keiner Einstufung einer Hyperthermiebehandlung als medizinisch notwendig. Damit ist davon auszugehen, dass eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der Ehefrau des Klägers bestand und diese anerkannten Heilverfahren auch angewendet werden durften. Ein Bedarf für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der erfolgten Hyperthermiebehandlung besteht daher vorliegend nicht.
3.
23 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115,25=NJW 2006, 891) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37/07 - [juris]) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden. Danach gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden unter anderem dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Zum einen stand bei der Ehefrau des Klägers keine unmittelbare Krebsbehandlung, sondern eine postoperative Behandlung bei unauffälligem postoperativem Verlauf im Raum. Zum anderen bestand - wie aufgezeigt - gerade die Möglichkeit einer Anwendung allgemein anerkannter Behandlungsmethoden.
4.
24 
Schließlich folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz keine andere rechtliche Beurteilung. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (BVerwG, Urteile vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 -, ZBR 2011, 126; vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, NVwZ-RR 2008, 177; vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308=NVwZ-RR 2005, 833). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118=NJW 1995, 581). Dies kann im Beihilferecht insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40/09 -, NVwZ-RR 2011, 567; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, USK 2009-162; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 - [juris]).
25 
Aus der Ungleichbehandlung von Mammakarzinomen einerseits und Prostatakarzinomen andererseits bei der beihilferechtlichen Einstufung von Hyperthermiebehandlungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Durch den Verweis in Nr. 1.5.1 des Anhangs der BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV findet der Ausschluss einer Beihilfefähigkeit von Prostata-Hyperthermiebehandlungen einschließlich der Rückausnahme im Falle von Krebsbehandlungen vorliegend grundsätzlich Anwendung. Aus dem Verweis folgt, dass im Falle von Prostatakarzinomen eine Hyperthermiebehandlung beihilfefähig ist. Daraus ergeben sich jedoch keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Es mag zweifelhaft sein, ob die Hyperthermiebehandlung von Prostatakrebs eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt - die Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie kommen hinsichtlich der Behandlung von Prostatakrebs wortgleich zu demselben Ergebnis wie hinsichtlich der Behandlung von Brustkrebs (S. 366 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Auch vermag die vom Beklagten eingeholte Erklärung der Ungleichbehandlung beider Karzinome durch das Bundesministerium des Inneren, wonach die Beihilfefähigkeit im Falle von Prostatakrebs auf mehreren austherapierten Einzelfällen beruhe und überdies mit der nächsten Änderung der BBhV entfallen werde, nur schwerlich einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darzustellen. Jedoch ist selbst unter Einbeziehung dieser Umstände kein Anspruch des Klägers gegeben. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich angesichts des genannten Gestaltungsspielraums des Normgebers nur dann eine andere Beurteilung ergeben, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Beihilfe im Raum steht und dafür keine innere Rechtfertigung und keine ausdrückliche Rechtsgrundlage bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, NVwZ-RR 2010, 244). Es liegt jedoch gerade kein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen vor. Dieser ergibt sich vielmehr aus der fehlenden Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Durch den Verweis auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV wird lediglich die Beihilfefähigkeit einer Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs im Grundsatz anerkannt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt oder - falls nicht - die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden vorliegen. Damit liegt zwar eine Privilegierung der Hyperthermiebehandlung in Bezug auf Prostatakrebs vor, doch folgt daraus kein Beihilfeausschluss für eine solche Behandlung bei Brustkrebs. Deren Beihilfefähigkeit hat sich vielmehr an den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO messen zu lassen.
26 
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
27 
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.995,17 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Versagung einer Beihilfegewährung zu den Kosten der Tiefenhyperthermie-behandlung mit Bescheid des Landesamtes vom 27.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen.
16 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit gesondert erbrachte und berechnete Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO beihilfefähig. Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO, dass sie dem Grunde nach notwendig sind. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 5 Abs. 1 S. 2 BVO die Beihilfestelle. Sie kann hierzu nach § 5 Abs. 1 S. 3 BVO begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5 BVO) einholen. Nach Ziffer 1.5.1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinomen findet sich indes in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nicht. Vielmehr findet sich lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung, jedoch wiederum mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Damit ist die Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung im Falle von Mammakarzinomen am Maßstab des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und der dem Grunde nach gegebenen Notwendigkeit zu messen.
17 
Die Tiefenhyperthermiebehandlung der Ehefrau des Klägers war nicht dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Notwendig im Wortsinne ist eine Maßnahme, die eine Not abwendet und darum unerlässlich, bzw. unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig ist. Welche Leistung im Einzelfall notwendig ist, muss in erster Linie aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Aufwendungen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht als objektiv erforderlich anzusehen sind, sind auch notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO (Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand April 1990, § 5 BVO Rn. 3 <2.2>).
1.
18 
Aus den Beihilfevorschriften, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ergibt sich für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, DÖV 2010, 903; BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - [juris]). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).
19 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass Hyperthermiebehandlung, zumindest in der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Form, nicht die Voraussetzungen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode erfüllt. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.). Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
20 
Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Hyperthermiebehandlung, wie sie bei der Ehefrau des Klägers durchgeführt wurde, eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode darstellt. Bei ihr erfolgte eine Behandlung mittels Hyperthermie nach zwei erfolgten Operation bei unauffälligem postoperativem Verlauf und daher zur präventiven Behandlung. In den Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie heißt es, „therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der alleinigen oder begleitenden Hyperthermiebehandlung seien beim Mammakarzinom nicht belegt“ (vgl. Seite 337 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Aus den im Internet verfügbaren Informationen des Deutschen Krebsforschungszentrums folgt zudem, dass die Hyperthermie keine Standardbehandlung der Krebstherapie darstellte und nur im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien zur Anwendung kommen sollte (http://www.krebsinformation.de/themen/behandlung/hyperthermie.php [20.10.2011]). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass selbst die vorliegenden Wirksamkeitsnachweise nur einen Einsatz der Hyperthermie zur Verstärkung einer Chemotherapie beträfen und daher Hyperthermie meist nur zusätzlich zu Bestrahlung und Chemotherapie eingesetzt werde. Die verstärkende Wirkung der Hyperthermie sei darauf zurückzuführen, dass durch die Wärmebestrahlung diejenigen Zellen, die durch eine Strahlentherapie nicht geschädigt würden, durch Hitze angegriffen würden. Der Einsatz der Hyperthermie nicht als alleinige Therapie, sondern in Kombination mit Chemotherapie oder/und Radiotherapie wird auch durch die Deutsche Krebsgesellschaft betont (http://www.krebsgesellschaft.de/db_hyperthermie,10845.html [20.10.2011]). Ein Einsatz der Hyperthermie erfolge erst dann, wenn sich die konventionellen Therapieverfahren als unzureichend erwiesen hätten. Sofern gute Standard-Therapieverfahren für Tumorerkrankungen (wie Operation, Chemotherapie, Radiotherapie) bestünden, bzw. Aussicht auf Erfolg hätten, sei Hyperthermie nicht einzusetzen. Dem entspricht die Ansicht des Universitätsklinikums Tübingen, welches Hyperthermie nie alleine, sondern immer nur in Kombination mit Strahlen- und Chemotherapien einsetzt, da durch die Überwärmung die Durchblutung des Tumors verbessert und dadurch die Wirkung der genannten Therapien verbessert werde (S. 3 der Informationsbroschüre für Patienten, http://www.hyperthermie.org/hyperthermiezentren/pdf/patientenbroschuere_tuebingen.pdf [20.10.2011]). Das Universitätsklinikum Tübingen betont insbesondere, dass die Hyperthermiebehandlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der parallel durchgeführten Strahlen- und Chemotherapie erfolgen solle. Aus den genannten Unterlagen ist zu folgern, dass die medizinische Wissenschaft überwiegend davon ausgeht, dass ein Einsatz von Hyperthermie lediglich zur unmittelbaren Krebsbehandlung selbst und nur additiv, also gemeinsam mit anderen schulmedizinischen Methoden, erfolgen soll. Ein Einsatz unabhängig von klassischen Methoden wird ebenso wenig als üblich betrachtet wie ein Einsatz zur postoperativen Behandlung. Damit ist schlusszufolgern, dass die Hyperthermiebehandlung - jedenfalls in der bei der Ehefrau des Klägers erfolgten Anwendungsweise, also ohne Zusammenwirken mit anderen traditionellen Behandlungsmethoden und nicht zur unmittelbaren Krebsbehandlung - nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. An dieser Folgerung vermögen auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Aus der genannten Studie aus dem Jahr 1996 mag zu folgern sein, dass die Überlebensrate von Krebspatienten signifikant erhöht werden konnte. Jedoch ist aus dem Vorliegen einer Studie keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu schließen, da eine allgemeine Anerkennung - wie erwähnt - voraussetzt, dass zumindest eine überwiegende wissenschaftliche Einordnung als wirksam und geeignet besteht. Dies schließt notwendigerweise ein, dass einzelne positive Bewertungen einer Behandlungsmethode, die nicht dieser überwiegenden Einschätzung entsprechen, unberücksichtigt zu bleiben haben.
2.
21 
Die Verneinung einer Einstufung der vorliegend erfolgten Hyperthermiebehandlung als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist jedoch nicht zwingend gleichbedeutend mit deren fehlender Beihilfefähigkeit. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht generell und von vornherein von einer Beihilfefähigkeit ausgenommen (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmer-mann, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Anderenfalls wäre § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO obsolet, wonach das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausschließen kann. Eine solche Ermächtigung zum Ausschluss wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229). Die Beihilfefähigkeit solcher Maßnahmen wird jedoch nur in engen Grenzen von der Rechtsprechung anerkannt. Der VGH Baden-Württemberg geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.) davon aus, dass die Fürsorgepflicht es in Ausnahmefällen gebieten kann, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, die Verpflichtung aber nur dann besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).
22 
Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung liegen hier nicht vor. Die Ehefrau des Klägers war gehalten, - zumindest zunächst - auf die genannten herkömmlichen Behandlungsmethoden zurückzugreifen. Für den vorliegenden Fall ist eine konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hyperthermiebehandlungen bei Mammakarzinomen begrenzen oder ausschließen würde, zwar weder ausdrücklich in der Anlage zur BVO noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV getroffen worden. Wie bereits dargelegt, findet sich in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs bei der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode kommt der von § 5 Abs. 1 S. 3 BVO vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, a.a.O.). Der Ehefrau des Klägers wurde am 27.02.2009 im Tumorboard der Universität Heidelberg zur Radiatio der Brust und zur endokrinen Therapie mit Aromatasehemmer zum Zwecke der postoperativen Weiterbehandlung geraten. Das Landesamt war nach § 5 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 BVO berechtigt, ein begründetes medizinisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit der Behandlung beim Gesundheitsamt einzuholen. Die Untersuchung im Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 23.06.2009 führte zu dem Ergebnis, dass die vom Tumorboard empfohlenen Maßnahmen noch nicht durchgeführt wurden und aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Tiefenhyperthermiebehandlung besteht. Die Kammer ist an diese Aussage zwar nicht gebunden, doch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme. Es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Ehefrau des Klägers schulmedizinische, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung standen und angewandt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl dem Tumorboard der Universität Heidelberg, als auch dem Chefarzt des Krankenhauses Schwetzingen, Dr. G..., die Krankheitsgeschichte der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sein dürfte. Die von der Ehefrau des Klägers genannten Gründe, die sie zu einer Ablehnung der empfohlenen Maßnahmen bewogen, beruhten weitestgehend auf ihrer jahrelangen Krankheitsgeschichte - nicht nur im Zusammenhang mit dem operierten Mammakarzinom. Diese Umstände waren auch dem Gesundheitsamt bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bekannt, da dieses explizit auf die vorgelegten gynäkologischen Atteste und den Bericht des behandelnden Heilpraktikers Dr. B... verweist. In den Attesten und dem Bericht finden sich ausdrückliche Hinweise auf die von der Ehefrau des Klägers vorgebrachten Gründe gegen die Anwendung schulmedizinischer Maßnahmen. Nichtsdestotrotz kam es zu der Befürwortung der vom Tumorboard vorgeschlagenen Maßnahmen und keiner Einstufung einer Hyperthermiebehandlung als medizinisch notwendig. Damit ist davon auszugehen, dass eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der Ehefrau des Klägers bestand und diese anerkannten Heilverfahren auch angewendet werden durften. Ein Bedarf für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der erfolgten Hyperthermiebehandlung besteht daher vorliegend nicht.
3.
23 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115,25=NJW 2006, 891) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37/07 - [juris]) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden. Danach gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden unter anderem dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Zum einen stand bei der Ehefrau des Klägers keine unmittelbare Krebsbehandlung, sondern eine postoperative Behandlung bei unauffälligem postoperativem Verlauf im Raum. Zum anderen bestand - wie aufgezeigt - gerade die Möglichkeit einer Anwendung allgemein anerkannter Behandlungsmethoden.
4.
24 
Schließlich folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz keine andere rechtliche Beurteilung. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (BVerwG, Urteile vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 -, ZBR 2011, 126; vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, NVwZ-RR 2008, 177; vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308=NVwZ-RR 2005, 833). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118=NJW 1995, 581). Dies kann im Beihilferecht insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40/09 -, NVwZ-RR 2011, 567; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, USK 2009-162; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 - [juris]).
25 
Aus der Ungleichbehandlung von Mammakarzinomen einerseits und Prostatakarzinomen andererseits bei der beihilferechtlichen Einstufung von Hyperthermiebehandlungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Durch den Verweis in Nr. 1.5.1 des Anhangs der BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV findet der Ausschluss einer Beihilfefähigkeit von Prostata-Hyperthermiebehandlungen einschließlich der Rückausnahme im Falle von Krebsbehandlungen vorliegend grundsätzlich Anwendung. Aus dem Verweis folgt, dass im Falle von Prostatakarzinomen eine Hyperthermiebehandlung beihilfefähig ist. Daraus ergeben sich jedoch keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Es mag zweifelhaft sein, ob die Hyperthermiebehandlung von Prostatakrebs eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt - die Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie kommen hinsichtlich der Behandlung von Prostatakrebs wortgleich zu demselben Ergebnis wie hinsichtlich der Behandlung von Brustkrebs (S. 366 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Auch vermag die vom Beklagten eingeholte Erklärung der Ungleichbehandlung beider Karzinome durch das Bundesministerium des Inneren, wonach die Beihilfefähigkeit im Falle von Prostatakrebs auf mehreren austherapierten Einzelfällen beruhe und überdies mit der nächsten Änderung der BBhV entfallen werde, nur schwerlich einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darzustellen. Jedoch ist selbst unter Einbeziehung dieser Umstände kein Anspruch des Klägers gegeben. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich angesichts des genannten Gestaltungsspielraums des Normgebers nur dann eine andere Beurteilung ergeben, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Beihilfe im Raum steht und dafür keine innere Rechtfertigung und keine ausdrückliche Rechtsgrundlage bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, NVwZ-RR 2010, 244). Es liegt jedoch gerade kein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen vor. Dieser ergibt sich vielmehr aus der fehlenden Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Durch den Verweis auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV wird lediglich die Beihilfefähigkeit einer Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs im Grundsatz anerkannt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt oder - falls nicht - die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden vorliegen. Damit liegt zwar eine Privilegierung der Hyperthermiebehandlung in Bezug auf Prostatakrebs vor, doch folgt daraus kein Beihilfeausschluss für eine solche Behandlung bei Brustkrebs. Deren Beihilfefähigkeit hat sich vielmehr an den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO messen zu lassen.
26 
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
27 
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.995,17 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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1.
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2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 - 12 K 3870/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des während des Klageverfahrens verstorbenen früheren Klägers. Sie begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie, die ihr am 30.04.2009 verstorbener Ehemann im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 durchführen ließ. Hinsichtlich einer weiteren im Juli 2007 begonnen Autohomologen Immuntherapie ruht das Widerspruchsverfahren. Der frühere Kläger war als Beamter im Dienst des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt gewesen.
Bei dem Beamten wurde im September 2004 ein Prostatakarzinom, G 3, Gleason-Score 8 mit Metastasen in Lunge und Knochen diagnostiziert. Der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) betrug 4500 ng/ml. Unter zentraler und peripherer Hormondeprivation durch Medikamente mit den Wirkstoffen Goserelin und Bicalutamid fiel der PSA-Wert im April 2005 auf etwa 40 ng/ml. Der den Beamten behandelnde Chefarzt des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ..., Prof. Dr. H..., führte in einem Schreiben vom 22.7.2005 aus, unter einer kompletten Androgenblockade sei ein sehr gutes Ansprechen des pulmonal und ossär metastasierten Prostatakarzinoms festzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liege bei hervorragendem Allgemeinzustand des Patienten eine stabile Krankheitssituation vor. Allerdings müsse zumindest bei einem Teil der Krebszellen von einem hormonunabhängigen Wachstum ausgegangen werden. Im September 2005 wurde eine Chemotherapie mit Taxotere/Estramustin eingeleitet und bis Mai 2006 durchgeführt. Im September 2006 erfolgte eine Strahlentherapie wegen eines sensomotorischen Kompressionssyndroms im 5. Lendenwirbel. Aufgrund des erneuten Anstiegs des PSA-Wertes wurde ab Oktober 2006 eine Monotherapie mit Taxotere aufgenommen. Nachdem dieses Medikament nicht mehr wirkte, wurde der Beamte mit dem Zytostatikum Navelbine behandelt. Trotz der weiteren Verschlechterung des PSA-Wertes (1636 ng/ml) befand sich der Beamte nach einem ärztlichen Attest von Prof. Dr. H... vom 26.06.2007 zu diesem Zeitpunkt „in einem exzellenten Allgemeinzustand“. Im Hinblick auf den weiter steigenden PSA-Wert wurde der Beamte nunmehr mit Thalidomid in Kombination mit Fortecortin therapiert. Nachdem im April 2008 bei einem PSA-Wert von 4000 ng/ml eine ausgedehnte lymphatische und ossäre Metastasierung dokumentiert worden war, stellten die behandelnden Ärzte die Therapie erneut um. Der Beamte erhielt Ketoconazol in Kombination mit Mitoxantron, Prednisolon und Vitamin C. Diese Therapie musste jedoch aufgrund eines Darmdurchbruchs im Juni 2008 unterbrochen werden. Ab Februar 2009 wurden dem Beamte bei einem in etwa konstanten PSA-Wert um 2000 ng/ml Ketoconazol und Mitoxantron verordnet.
Bereits mit Schreiben vom 18.10.2005 hatte der Beamte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Übernahme der Kosten für die Autohomologe Immuntherapie beantragt, die bei Dr. K... – Facharzt für Allgemeinmedizin in ... – durchgeführt werden sollte. Dem Antrag waren mehrere seinen Krankheitszustand dokumentierende ärztliche Schreiben beigefügt. Dr. K... legte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 11.10.2005 dar, bei dem Patienten sei derzeit nur von einer Palliativbehandlung auszugehen. Ungeachtet dieser Vorbedingungen biete eine neuartige immunologische Therapie ungewöhnliche Remissionschancen. Frau Dr. S... - Klinikum ... - Naturheilkunde – führte unter dem 06.10.2005 aus, wegen der fortschreitenden Erkrankung sei aus komplementär-onkologischer Sicht eine umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung notwendig. Die Misteltherapie sowie die Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K... seien im vorliegenden Fall medizinisch angezeigt.
Mit Bescheid vom 21.10.2005 lehnte es das Landesamt für Besoldung und Versorgung ab, die Kosten für die Durchführung der Autohomologen Immuntherapie als beihilfefähig anzuerkennen, da diese Therapie als eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Hiergegen legte der Beamte am 11.11.2005 Widerspruch ein und trug vor: Das fortschreitende Prostatakarzinom mit zahlreichen Tochtergeschwülsten in Knochen, Lymphknoten und der Lunge sei zuerst mittels einer Hormontherapie behandelt worden. Eine Operation sei von den behandelnden Ärzten als nicht sinnvoll erachtet worden. Auch eine gezielte Bestrahlung des Skeletts komme nicht in Betracht, weil dies die Metastasen eventuell nur am Skelett reduzieren würde, jedoch im Hinblick auf die gesamten Krankheitsherde keine allumfassende Verbesserung des Gesundheitszustands bedeuten würde. Nunmehr sei die Chemotherapie begonnen worden. Parallel dazu sei die Autohomologe Immuntherapie in die Wege geleitet worden, um diese zu unterstützen bzw. zu verstärken. Die durch die Chemotherapie entstehenden körperlichen Belastungen würden durch eine aus medizinischer Sicht notwendige umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung ausgeglichen.
Mit Schreiben vom 03.08.2006 beantragte der Beamte unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Übernahme der Kosten für eine weitere Autohomologe Immuntherapie. Nach der dem Antrag beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. K... vom 12.07.2006 dürfe die Prognose des an einem metastasierten Prostata-Karzinom leidenden Patienten im Rahmen der konventionellen Medizin als bekannt vorausgesetzt werden. Aufgrund dieser besonderen Situation sei bei dem Patienten ein Test angesetzt worden, der die Entwicklung einer spezifischen Blutkultur mit Bildung spezifischer Antikörper gegen ermittelte Antigene zulasse. Man könne dieses Verfahren am ehesten mit der klassischen Desensibilisierung vergleichen, jedoch werde im Gegensatz dazu mit antikörperbildenden autologen Zellen behandelt. Es handele sich also nicht um die klassische Autohomologe Immuntherapie, deren Erstattungsfähigkeit nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) abgelehnt worden sei. Die im Dezember 2005 begonnene Erstbehandlung sei bereits dergestalt erfolgreich, dass der PSA-Wert auf 4,55 ng/ml am 16.06.2006 gesunken sei. Der Beweis der Wirksamkeit dieser Therapie sei hiermit eigentlich schon gegeben. Aufgrund der bestehenden therapeutischen Aussichtslosigkeit durch klassische Therapiemaßnahmen sehe er eine dringende Indikation zur Durchführung dieser neuartigen immunologischen Therapie.
Gegen die mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 09.08.2006 erfolgte Ablehnung legte der Beamte am 06.09.2006 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.10.2005 und 09.08.2006 zurück. Die Autohomologe Immuntherapie sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode und damit keine nach den Beihilfevorschriften medizinisch notwendige Behandlung. Eine eventuelle medizinische Begründung im Einzelfall könne keine andere Entscheidung gebieten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 sei zum Krankenversicherungsrecht der gesetzlich Versicherten ergangen und sei auch im Übrigen nicht einschlägig.
Am 02.07.2007 erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und trug im Wesentlichen vor: Die Autohomologe Immuntherapie sei ein Therapiesystem, das aus körpereigenen Stoffen des Patienten Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriere, aktiviere und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereite. Sie verbinde Immunologie und Naturheilkunde. Sie sei bereits in mehreren 10.000 Fällen angewandt worden. Beobachtungen und Untersuchungen der letzten Therapiegenerationen belegten Erfolge mit gut 90 % der Fälle. Sie sei ausgerichtet auf Erkrankungen wie Neurodermitis, Asthma und Schuppenflechte, wo sie schon durchschlagende Erfolge erzielt habe. Darüber hinaus werde sie zur Unterstützung einer klassischen Krebstherapie angewandt, was zu einer Rückbildung des Krebsgeschwürs führe. Bei einigen Tumorvarianten, wie z.B. Prostatakrebs, sei die Therapie auffallend häufig erfolgreich. Sie sei durch den Mediziner Dr. K... 1986 entwickelt worden und führe zu einer deutlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit und damit der Lebensqualität. Die Einstufung der Autohomologe Immuntherapie als eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode sei überholt. Jedenfalls seien bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung die Aufwendungen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 zu ersetzen. Zur Begründung seiner Klage legte der Beamte neben verschiedenen Stellungnahmen des Arztes Dr. K... vom 27.07.2007, 07.10.2008 und 16.10.2008 unter anderem auch ein weiteres Schreiben von Frau Dr. S... vom 20.06.2007 vor, wonach aufgrund der fortschreitenden Erkrankung aus komplementär-onkologischer Sicht weiterhin eine umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung notwendig sei. Die Misteltherapie sowie die zusätzliche Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K… seien im vorliegenden Fall immer noch medizinisch angezeigt. Um bei andauernder Chemotherapie einen Karnofski Index von 90 % und die bestehende Dienstfähigkeit weiter zu erhalten, seien zusätzliche Therapien unbedingt erforderlich.
10 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
11 
Das Verwaltungsgericht verpflichtete nach Einholung einer Stellungnahme von Prof. Dr. H... vom 04.02.2009 mit Urteil vom 22.07.2009 - 12 K 3870/07 - den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21.10.2005 und 09.08.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 04.06.2007, dem Beamten Beihilfe für die Kosten der Autohomologen Immuntherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms zu gewähren. Zur Begründung führte es aus: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Ziff. 1.5.1 der Anlage zu § 6 BVO und dem Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV sei unter anderem für die Autohomologe Immuntherapie als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies sei nicht zu beanstanden. Es bestehe auch keine begründete Erwartung, dass die Therapie demnächst diese Anerkennung finden würde. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 seien die Aufwendungen jedoch beihilfefähig. Es liege unstreitig eine lebensbedrohliche und im Regelfall tödlich verlaufende Erkrankung vor. Es spreche nach Sachlage auch alles dafür, dass diese und deren gesundheitliche Folgen mit schulmedizinischen Maßnahmen allein nicht umfassend und wirkungsvoll behandelt werden könne. Die behandelnden Ärzte, auf deren Einschätzung es maßgeblich ankomme, hätten die Autohomologe Immuntherapie als komplementäre Behandlung aus onkologischer Sicht empfohlen. Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die schulmedizinische Behandlung und die Autohomologe Immuntherapie im Wesentlichen parallel verliefen. Die Schmerzfreiheit und das gute Allgemeinbefinden seien auf die Autohomologe Immuntherapie zurückzuführen.
12 
Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2009 - 13 S 1994/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Rahmen der am 30.12.2009 unter Stellung eines Antrages begründeten Berufung vertieft der Beklagte seine Ausführungen zur fehlenden Beihilfefähigkeit der beim früheren Kläger durchgeführten Autohomologen Immuntherapie.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2009 - 12 K 3870/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit der Begründung stattgeben müssen, dass es sich bei der Autohomologen Immuntherapie inzwischen um eine allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Dies belege auch die starke Verbesserung des Krankheitsbildes ihres verstorbenen Ehemannes unter ihrer Anwendung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Therapie immer noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sei, folge aus dem Fürsorgeprinzip die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Ihr Ehemann sei aller Voraussicht nach deshalb verstorben, weil das beklagte Land die Autohomologe Immuntherapie nicht habe bezahlen wollen und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mehrere tausend Euro teure Therapie selbst zu finanzieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 gelte auch im Rahmen der Beihilfe. Im Übrigen werde durch die Nichtübernahme der Behandlungskosten, die durch die private Krankenversicherung anteilig bezahlt worden seien, der Beihilfeberechtigte unangemessen benachteiligt. Die strikte Trennung von gesetzlichen und privaten Krankenversicherten sowie Beihilfefähigen sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006. Wenn bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung durch das Zusammenspielen der Behandlungsmethoden einschließlich der Autohomologen Immuntherapie eine zumindest überaus erfolgreiche Verbesserung des Krankheitsbildes und eine deutliche Steigerung der Lebensqualität zu verzeichnen seien, seien die Kosten für die Autohomologe Immuntherapie von der Beihilfe zu übernehmen.
18 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. A... vom 09.06.2010 und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
19 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Beilhilfeakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.).
I.)
21 
Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO).
22 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181).
II.)
23 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist.
25 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands).
1.)
26 
Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
27 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
28 
Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
29 
Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden.
30 
Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
31 
Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.
32 
Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
33 
Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt.
34 
Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden.
35 
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor.
36 
Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten.
37 
Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun.
38 
Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
39 
Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“.
40 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2.)
41 
Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).
42 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen.
43 
Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
3.)
44 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6).
45 
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind.
46 
Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen.
47 
Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 14. Juli 2010
51 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.).
I.)
21 
Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO).
22 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181).
II.)
23 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist.
25 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands).
1.)
26 
Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
27 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
28 
Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
29 
Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden.
30 
Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
31 
Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.
32 
Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
33 
Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt.
34 
Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden.
35 
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor.
36 
Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten.
37 
Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun.
38 
Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
39 
Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“.
40 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2.)
41 
Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).
42 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen.
43 
Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
3.)
44 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6).
45 
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind.
46 
Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen.
47 
Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 14. Juli 2010
51 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chinesische Phytotherapeutika.
Der Kläger ist Beamter im Landesdienst des Beklagten und für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau leidet an multiplen Erkrankungen, die mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ärztlich behandelt werden. Auf Veranlassung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) erstattete das Gesundheitsamt bei dem Landratsamt E. am 08.12.2005 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin. Der Amtsarzt diagnostizierte bei der Ehefrau unter anderem eine rheumatoide Arthritis im Anschluss an ein rheumatisches Fieber, Fibromyalgiesyndrom, Migräne mit häufig lang anhaltenden Kopfschmerzanfällen und seit dem Jahre 2004 Bandscheibenvorfälle im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; sie sei ein halbes Jahr auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, habe Morphinpräparate eingenommen und sich schließlich einer Operation unterziehen müssen. Nachdem die Behandlung mit Antirheumatika und Analgetika keine Besserung gebracht habe, sei die Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin behandelt worden, worauf die schulmedizinischen Medikamente mit ihren Nebenwirkungen, insbesondere auch die Morphinpräparate, hätten abgesetzt werden können. Bei der Traditionellen Chinesischen Medizin würden spezielle Pflanzenteile vom Arzt individuell zusammengestellt und dem jeweiligen Krankheitsstand angepasst; es handle sich dabei um apothekenpflichtige Arzneimittel. Aus ärztlicher Sicht könne „in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet werden“.
In der Folgezeit erstattete das Landesamt die entsprechenden Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Beihilfegewährung, zuletzt mit Beihilfebescheid vom 02.02.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass künftig eine Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht mehr in Betracht komme.
Mit Formularantrag vom 09.03.2007 begehrte der Kläger unter anderem Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordneten chinesischen Kräutermischungen in Höhe von insgesamt 262,69 EUR. Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte das Landesamt diese mit dem Hinweis ab, Teemischungen seien keine beihilfefähigen Aufwendungen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 mit der Begründung zurück, Tees oder Teemischungen seien geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und könnten deshalb grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Der Kläger hat am 18.05.2007 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die chinesischen Kräutermischungen seien geeignet, schwerste Medikamente zu ersetzen. Sie dienten nicht wie Kräutertees der Ernährung oder dem Genuss, sondern wirkten als Arzneimittel in fein abgestimmten Dosierungen und müssten nach ständiger Rücksprache mit den behandelnden Ärzten eingenommen werden. Die Präparate würden auch nicht wie Tee getrunken, sondern schluckweise über den Tag verteilt eingenommen.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den ärztlich verordneten chinesischen Kräuteraufgüssen (sog. Dekokte) handle es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts, welche nicht zugleich geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Mittel dienten nach ihrer materiellen Zweckbestimmung der Heilung der diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Unerheblich sei, dass die streitgegenständlichen Teemischungen in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen seien, da einer derartigen Zulassung lediglich eine Indizwirkung zukomme. Der Einsatz der chinesischen Heilkräutermischungen bei der schulmedizinisch austherapierten Ehefrau des Klägers habe nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Ernährung oder der Nahrungsergänzung gedient; vielmehr seien sie hier aufgrund ärztlicher Verordnung und nach der gezielten Zusammenstellung als Arzneimittel zum Einsatz gelangt. Ferner sei ausnahmsweise die Behandlung mit chinesischen Heilkräutern notwendig, obwohl es sich um eine wissenschaftlich bislang nicht anerkannte Heilmethode handle. Der Umstand, dass die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5 und 1.5.1 der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, führe nicht dazu, dass die Notwendigkeit ohne weiteres bejaht werden müsse. Vielmehr habe die Beihilfestelle in einer derartigen Fallgestaltung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung zu entscheiden, wozu sie begründete medizinische Gutachten einholen könne. Ausweislich des überzeugenden amtsärztlichen Gutachtens vom 08.12.2005 sei die zuvor durchgeführte schulmedizinische Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Antirheumatika und Analgetika nicht erfolgreich verlaufen. Der Amtsarzt habe deshalb in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet. Die Beihilfestelle sei nicht berechtigt, sich ohne tragfähige Gründe in Widerspruch zu dem amtsärztlichen Gutachten zu setzen und für die Zukunft die Erstattung der Aufwendungen auszuschließen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 - dem Landesamt zugestellt am 12.01.2009 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem am 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bejaht. Derartige Mittel stellten bereits keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar, da ihnen die hierzu erforderliche allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle. Für die Arzneimitteleigenschaft im Sinne des Beihilferechts sei auf den materiellen Zweckcharakter eines Mittels und damit darauf abzustellen, ob von ihm nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich allgemein anerkannt werde oder ob eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten sei. Die verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin könnten bei Anlegung dieses Maßstabs bereits nicht als Arzneimittel angesehen werden, denn wissenschaftliche Äußerungen über ihre Wirkungsweise lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die verordneten Heilkräutermischungen geeignet, andere Tees und damit Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig. Schließlich sei die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO, da sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht nicht als erforderlich anzusehen sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung lasse sich Gegenteiliges nicht dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts E. vom 08.12.2005 entnehmen. Denn der begutachtende Amtsarzt Dr. B. habe gerade nicht attestiert, „dass vorliegend der Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin unbedingt notwendig ist“; vielmehr gehe er davon aus, „dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig erachtet werden kann“. Ferner betreffe das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2005 nicht die dem streitgegenständlichen Beihilfeantrag vom 09.03.2007 zugrundeliegenden Aufwendungen, sondern sei für einen früheren Leistungsantrag eingeholt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, indem er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren verweist. Fehl gehe die Erwägung des Beklagten, wonach Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Anerkennung im medizinischen Schrifttum nicht als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts aufgefasst werden könnten. Das Landesamt übersehe dabei, dass es eine große Anzahl von Fachpublikationen zu diesem Thema gebe. Es handle sich nicht um Mittel der chinesischen Volksmedizin, sondern um Arzneimittel der traditionellen chinesischen Schulmedizin, deren Anwendung an Universitäten nicht nur in China, sondern zunehmend auch in Europa gelehrt und erforscht werde. Gerade auch in Deutschland seien in letzter Zeit klinische Einrichtungen und Universitätslehrstühle zur Erforschung der Traditionellen Chinesischen Medizin eingerichtet worden; auch werde sie von einer großen und weiter wachsenden Zahl von schulmedizinisch ausgebildeten Ärzten ambulant und in beihilfefähigen Kliniken mit Erfolg praktiziert. Der Beklagte verkenne im Übrigen, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Reproduzierbarkeit von Ergebnissen unter gleichen Voraussetzungen nicht im herkömmlichen naturwissenschaftlichen Sinne erbracht werden könne. Vielmehr könne der Wirksamkeitsnachweis - ähnlich wie bei der Homöopathie - nur durch exakte Dokumentationen und Erfahrungsberichte nachgewiesen werden, welche in großer Zahl existierten. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien die verordneten Arzneimittel nicht als Güter des täglichen Bedarfs anzusehen. Denn es handle sich um hoch wirksame und teilweise stark toxische Arzneimittel, die bei gesunden Menschen zu schwerwiegenden Reaktionen wie etwa einer Thrombose sowie Herzrhythmusstörungen und Schwindelgefühlen führen könnten. Chinesische Arzneimittel dürften deshalb keinesfalls mit harmlosen Kräutertees verwechselt werden und könnten weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als Mittel zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs eingesetzt werden. Was die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung im Einzelfall angehe, müsse sich der Beklagte an dem von ihm eingeholten amtsärztlichen Gutachten festhalten lassen. Das Landesamt habe selbst in seiner Gutachtensanforderung vom 02.11.2005 darauf hingewiesen, dass ohne amtsärztliches Gutachten die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beklagten habe der Amtsarzt die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für medizinisch notwendig erachtet; die von ihm verwendeten Formulierungen - insbesondere das Wort „kann“ - müssten im Textzusammenhang gesehen werden und dürften nicht isoliert für die Ansicht des Landesamtes herangezogen werden.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat die nunmehr zuständige sachbearbeitende Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E. telefonisch am 20.05.2010 ergänzend zu den im amtsärztlichen Gutachten vom 08.12.2005 verwendeten Formulierungen und zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung befragt. Auf den den Beteiligten bekanntgegebenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Aktenvermerk vom 20.05.2010 (AS 109 f. der Senatsakte) wird verwiesen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
25 
3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
26 
3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
25 
3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
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3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Bundesbeamter, seine Ehefrau Beamtin des Landes Hessen. Er leidet an einer Fertilitätsstörung; seine Ehefrau und er unterzogen sich einer medizinischen Behandlung zur künstlichen Befruchtung in Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Auf seinen Antrag bewilligte die zuständige Beihilfestelle eine Beihilfe zu den auf seine Behandlung entfallenden Kosten, während sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten für die ärztliche und medikamentöse Behandlung seiner Ehefrau ablehnte.

2

Ein an die zuständige Beihilfestelle des Landes Hessen gerichteter Beihilfeantrag der Ehefrau des Klägers wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beihilfevorschriften des Landes beruhten auf dem Verursachungsprinzip und sähen Beihilfen zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht vor, wenn die Ursache für die Fruchtbarkeitsstörung nicht in der Person des oder der Beihilfeberechtigten selbst liege. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Ehefrau des Klägers sei keine berücksichtigungsfähige Angehörige, weil sie einen eigenen Beihilfeanspruch habe und die Eigenmittelgrenze überschreite. Die Beihilfevorschriften der Beklagten gingen vom körper- oder anwendungsbezogenen Kostenaufteilungsprinzip aus. Dies sei nicht zu beanstanden, da der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl eines Zuordnungsmodells habe. Er sei nicht verpflichtet, Versorgungslücken zu vermeiden, die aus dem Zusammentreffen unterschiedlich strukturierter Beihilfen- oder Krankenversicherungssysteme entstünden. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn dem Beamten sonst unzumutbare Aufwendungen verblieben, die über eine mögliche Eigenvorsorge nicht abgedeckt werden könnten und die seine amtsangemessene Lebensführung gefährdeten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem gehe es nicht um den Kernbereich der Krankheitsfürsorge, für den der Dienstherr neben der Besoldung einen Beitrag schulde, sondern um einen Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der Krankheitsfürsorge nicht von vornherein veranlasst sei.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2009 sowie des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 weitere Beihilfe in Höhe von 684,22 € nebst Zinsen zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für diejenigen Kosten hat, die durch die Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Aufwendungen des Klägers, sondern um solche seiner Ehefrau, die jedoch nicht beihilfefähig sind (dazu 1.). Die Ehefrau des Klägers ist außerdem keine berücksichtigungsfähige Angehörige, so dass der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt eine Beihilfe nicht beanspruchen kann (dazu 2.). Ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter Anspruch auf Kostenerstattung scheidet gleichfalls aus (dazu 3.).

7

1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung ist für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 13 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918, zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004, GMBl S. 379). Die Vorschrift war, obwohl sie wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes nichtig ist, bis zum Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 übergangsweise weiter anzuwenden, soweit sie im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126).

8

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Satz 2 der Vorschrift verweist für die Voraussetzungen und den Umfang der Beihilfefähigkeit auf § 27a SGB V und übernimmt damit das Regelungsmodell aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht. Danach sind beihilfefähig 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, die bei dem Beihilfeberechtigten durchgeführt wird. Die Vorschrift enthält nach Wortlaut, Normzweck und systematischer Stellung eine Zuordnungsregelung, die die Gesamtkosten einer künstlichen Befruchtung - hier in der Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion - auf den Beihilfeberechtigten und seinen Ehepartner aufteilt und dabei grundsätzlich danach differenziert, an wessen Körper der jeweilige Teil der Behandlung vorgenommen wird. Die Zuordnung der geltend gemachten Aufwendungen zu der Ehefrau des Klägers entspricht dem beihilferechtlichen Regelfall, dass bei der Behandlung von Krankheiten die Aufwendungen bei dem Erkrankten anfallen. Die Gesamtkosten einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung sind danach regelmäßig auf zwei Personen und die für diese jeweils zuständigen Beihilfeträger aufzuteilen.

9

Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ebenfalls dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51; Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -). Eine weitere Einschränkung der Beihilfefähigkeit ergibt sich daraus, dass die nach § 27a Abs. 4 SGB V maßgeblichen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eine Kostenerstattung nur für eine begrenzte Anzahl von Behandlungsversuchen vorsehen. Den gegen eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf diesen Ausschuss bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken muss der Senat im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der BBhV jedoch nicht weiter nachgehen (Urteil vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 18); im vorliegenden Verfahren ist dieser Gesichtspunkt zudem nicht entscheidungserheblich.

10

Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV ergebende Aufteilung steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Rang hat (Art. 33 Abs. 5 GG).

11

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 f., vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - juris). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 <123>). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (Urteil vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - juris Rn. 15).

12

Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschränkung der Beihilfefähigkeit durch die Zuordnungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV i.V.m. § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfeberechtigten Beamten führen. Diejenigen, deren Ehegatten berücksichtigungsfähige Angehörige sind oder einen eigenen Beihilfeanspruch auf Grund von Beihilfevorschriften haben, die ebenfalls auf § 27a SGB V verweisen, müssen regelmäßig keine über § 27a SGB V hinausgehenden Deckungslücken hinnehmen, während dies bei denjenigen, deren Ehegatten einen Beihilfeanspruch mit abweichendem Leistungsumfang haben, der Fall sein kann. Dies betrifft namentlich diejenigen nach den Beihilfevorschriften des Bundes Beihilfeberechtigten, deren Ehegatte Beihilfevorschriften unterliegt, die auf dem Verursachungsprinzip beruhen.

13

So liegt es hier: Der Kläger als Bundesbeamter kann eine Beihilfe nur für seine eigene Behandlung einschließlich der extrakorporalen Maßnahmen beanspruchen, während seine Ehegattin gegen ihren Dienstherrn wegen des im hessischen Beihilferecht geltenden Verursachungsgrundsatzes möglicherweise - die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Landesrechts unterstellt - keinen Anspruch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen hat.

14

Für diese Ungleichbehandlung bestehen jedoch einleuchtende, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes genügende Gründe. Die Übernahme des Modells der gesetzlichen Krankenversicherung durch § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV stellt Regelungsgleichheit in der Mehrzahl der Fälle her. Dies gilt auch für einen Teil der Fälle künstlicher Befruchtung, in denen eine der behandelten Personen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, die andere hingegen nach der hessischen Beihilfenverordnung beihilfeberechtigt ist. Denn die in das hessische Recht durch Erlass vom 25. November 2004 (I 24 - P 1820 A - 43) eingeführte Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ICSI auf der Grundlage des Verursachungsprinzips führt dazu, dass dann, wenn der nach hessischem Recht Beihilfeberechtigte die Ursache für die Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung darstellt, sämtliche Aufwendungen für bis zu vier Behandlungen beihilfefähig sind. In diesen Fällen ist der Erstattungsumfang also deutlich höher als nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV. Eine Deckungslücke entsteht hingegen, wenn der nach hessischem Recht Beihilfeberechtigte nicht die Ursache der Fertilitätsstörung darstellt und sein Ehegatte in einem an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a SGB V) angelehnten System beihilfeberechtigt ist. Im Hinblick auf die Zuordnungsregelung stellt die hessische Regelung im Beihilferecht von Bund und Ländern eine Ausnahme dar. Im Regelfall ermöglicht die in § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV getroffene Entscheidung für das anwendungsbezogene Kostenaufteilungsprinzip also eine Lösung, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens entspricht. Sie vermag zudem die Fälle einer in ihren Ursachen ungeklärten Sterilität befriedigender zu lösen als dies in einem auf dem Verursachungsgrundsatz beruhenden System der Fall wäre. Dass bei einem Zusammentreffen nicht aufeinander abgestimmter (inkongruenter) Beihilfensysteme Deckungslücken verbleiben können, ist als Folge der dem Normgeber des Beihilferechts zustehenden Befugnis, typisierende Vorschriften zu erlassen, hinzunehmen (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 10.04 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 25, vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 = Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1 und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2, stRspr). Der Umstand, dass sich der Beihilfenormgeber dafür entschieden hat, die Behandlung von Fertilitätsstörungen in begrenztem Umfang für beihilfefähig zu erklären, zwingt ihn auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit weder dazu, Fertilitätsstörungen einer Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vollständig gleichzustellen, noch dazu, Leistungsdefizite anderer Beihilfesysteme in jedem Fall vollständig aufzufangen. Denn die Beklagte ist aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Gleichbehandlung der ihrem Beihilferecht unterliegenden Beamten mit Beihilfeberechtigten sicherzustellen, die einem Beihilfensystem außerhalb ihres Hoheitsbereichs unterworfen sind. Dies gilt umso mehr als sie durch die Übernahme des Regelungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung eine Deckungsgleichheit in der großen Mehrzahl der Fälle sichergestellt haben dürfte.

15

Die Aufteilung der entstandenen Kosten auf den Kläger und seine Ehefrau mit der Folge, dass ein Teil der Aufwendungen nicht beihilfefähig ist, ist auch am Maßstab der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht zu beanstanden. Der Dienstherr muss den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familie auch in besonderen Belastungssituationen sicherstellen und dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit Kosten belastet werden, die sie aus ihrer Alimentation nicht bestreiten können. Doch verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen stets vollständig durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder ergänzende Beihilfe gedeckt werden oder dass die nicht beihilfefähigen Kosten in jedem Fall in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <237 f.> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 S. 10 f. m.w.N.).

16

2. Der Kläger kann eine Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige beanspruchen.

17

Nach § 1 Abs. 4 BhV werden Beihilfen zu Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Dazu zählt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV grundsätzlich auch der Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Seine Einbeziehung in das Beihilfensystem konkretisiert die Fürsorgepflicht, die für die Bundesbeamten in § 78 BBG gesetzlich verankert ist. Danach hat der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in Notfällen sicherzustellen (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 105 bzw. S. 10). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der betreffende Angehörige auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BhV). In einem solchen Fall bedarf es eines zusätzlichen Schutzes nicht, weil für die betreffende Person in Not- und Krankheitsfällen gesorgt ist. So liegt der Fall hier. Die Ehefrau des Klägers ist als Beamtin gegenüber dem Land Hessen beihilfeberechtigt, so dass sie keine im Rahmen des dem Kläger zustehenden Beihilfeanspruchs zu berücksichtigende Angehörige ist.

18

Der Dienstherr kann sich gegenüber dem Beamten allerdings nur dann in der Erfüllung seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht entlasten, wenn die anderweitige Beihilfeberechtigung des Angehörigen dem beihilferechtlichen Anspruch des Beamten im Wesentlichen entspricht (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 112 bzw. S. 15; vgl. auch § 4 Abs. 5 BhV für die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines wertenden Vergleichs der beiden in Rede stehenden beihilferechtlichen Regelungssysteme. Eine exakte Gleichheit der aus beiden Systemen folgenden Ansprüche ist dabei schon im Hinblick auf den dem jeweiligen Beihilfenormgeber zustehenden Gestaltungsspielraum allerdings nicht erforderlich. Zu vergleichen sind - beschränkt auf den jeweiligen Sachbereich - die Voraussetzungen, der Umfang sowie die Art der jeweiligen Beihilfeberechtigung; unerheblich ist es, ob die im konkreten Einzelfall zu beanspruchenden Beträge gleich groß sind (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 112 bzw. S. 15).

19

Danach bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV auf die Ehefrau des Klägers, da diese über eine den beihilferechtlichen Ansprüchen des Klägers im Wesentlichen vergleichbare eigene beihilferechtliche Absicherung verfügt. Das hessische Beihilferecht gewährt zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind; dies umfasst u.a. Beihilfen aus Anlass einer Krankheit (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 der Hessischen Beihilfenverordnung). Nach Ziffer 2 zu § 6 Abs. 1 HBeihVO der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung in der Form der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. November 2004 (I 24 - P 1820 A - 43, StAnz S. 3779) werden Beihilfen bei künstlicher Befruchtung unter vergleichbaren Voraussetzungen wie nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV gewährt. Liegt die Ursache der Sterilität bei dem beihilfefähigen Ehegatten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, werden auch die Kosten einer erforderlichen Mitbehandlung des jeweiligen Ehepartners übernommen; ist die Ursache für die Sterilität ungeklärt, kommt der Sache nach das Zuordnungsmodell des § 27a SGB V zur Anwendung. Damit wird - die Wirksamkeit der hessischen Regelung trotz ihrer Verankerung in Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer weiteren Anwendung während eines Übergangszeitraums für den Fall ihrer Nichtigkeit unterstellt - für die meisten Fallkonstellationen eine über das Regelungssystem der Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erreicht. Lediglich in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden können die Leistungen dahinter zurückbleiben. An der Gleichwertigkeit der Systeme ändert dies nichts, weil aus den bereits ausgeführten Gründen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Leistungsumfang des Landesbeihilfensystems die Fürsorgepflicht - soweit sie als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt - verfehlt. Zudem muss die Beklagte nicht die Defizite ausgleichen, die sich aus der hessischen Entscheidung für das Verursachungsprinzip möglicherweise ergeben.

20

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe auch nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte sowie einfachgesetzlich in § 78 BBG79 BBG in der bis 2009 geltenden Fassung) geregelte Fürsorgepflicht stützen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht schon im traditionsbildenden Zeitraum zu den Behandlungen im Krankheitsfall zählten, für die wenigstens bei existenziellen Notlagen Beihilfen gewährt wurden. Denn die Fürsorgepflicht ist in Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften des Bundes konkretisiert (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310> = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Einschränkung der Beihilfefähigkeit der auf seine Ehefrau entfallenden Aufwendungen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, bestehen wie ausgeführt nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im „Antrag auf Hilfsmittel“ vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: „Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen“. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: „vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter“.
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,-- EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12 cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,-- EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.3.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.3.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 8.3.2007 verordnet habe, sei in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte „Negativliste“ erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.7.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.8.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Pflegebett“ in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes „Krankenpflegebett“ in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 - 12 K 3870/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des während des Klageverfahrens verstorbenen früheren Klägers. Sie begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie, die ihr am 30.04.2009 verstorbener Ehemann im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 durchführen ließ. Hinsichtlich einer weiteren im Juli 2007 begonnen Autohomologen Immuntherapie ruht das Widerspruchsverfahren. Der frühere Kläger war als Beamter im Dienst des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt gewesen.
Bei dem Beamten wurde im September 2004 ein Prostatakarzinom, G 3, Gleason-Score 8 mit Metastasen in Lunge und Knochen diagnostiziert. Der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) betrug 4500 ng/ml. Unter zentraler und peripherer Hormondeprivation durch Medikamente mit den Wirkstoffen Goserelin und Bicalutamid fiel der PSA-Wert im April 2005 auf etwa 40 ng/ml. Der den Beamten behandelnde Chefarzt des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ..., Prof. Dr. H..., führte in einem Schreiben vom 22.7.2005 aus, unter einer kompletten Androgenblockade sei ein sehr gutes Ansprechen des pulmonal und ossär metastasierten Prostatakarzinoms festzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liege bei hervorragendem Allgemeinzustand des Patienten eine stabile Krankheitssituation vor. Allerdings müsse zumindest bei einem Teil der Krebszellen von einem hormonunabhängigen Wachstum ausgegangen werden. Im September 2005 wurde eine Chemotherapie mit Taxotere/Estramustin eingeleitet und bis Mai 2006 durchgeführt. Im September 2006 erfolgte eine Strahlentherapie wegen eines sensomotorischen Kompressionssyndroms im 5. Lendenwirbel. Aufgrund des erneuten Anstiegs des PSA-Wertes wurde ab Oktober 2006 eine Monotherapie mit Taxotere aufgenommen. Nachdem dieses Medikament nicht mehr wirkte, wurde der Beamte mit dem Zytostatikum Navelbine behandelt. Trotz der weiteren Verschlechterung des PSA-Wertes (1636 ng/ml) befand sich der Beamte nach einem ärztlichen Attest von Prof. Dr. H... vom 26.06.2007 zu diesem Zeitpunkt „in einem exzellenten Allgemeinzustand“. Im Hinblick auf den weiter steigenden PSA-Wert wurde der Beamte nunmehr mit Thalidomid in Kombination mit Fortecortin therapiert. Nachdem im April 2008 bei einem PSA-Wert von 4000 ng/ml eine ausgedehnte lymphatische und ossäre Metastasierung dokumentiert worden war, stellten die behandelnden Ärzte die Therapie erneut um. Der Beamte erhielt Ketoconazol in Kombination mit Mitoxantron, Prednisolon und Vitamin C. Diese Therapie musste jedoch aufgrund eines Darmdurchbruchs im Juni 2008 unterbrochen werden. Ab Februar 2009 wurden dem Beamte bei einem in etwa konstanten PSA-Wert um 2000 ng/ml Ketoconazol und Mitoxantron verordnet.
Bereits mit Schreiben vom 18.10.2005 hatte der Beamte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Übernahme der Kosten für die Autohomologe Immuntherapie beantragt, die bei Dr. K... – Facharzt für Allgemeinmedizin in ... – durchgeführt werden sollte. Dem Antrag waren mehrere seinen Krankheitszustand dokumentierende ärztliche Schreiben beigefügt. Dr. K... legte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 11.10.2005 dar, bei dem Patienten sei derzeit nur von einer Palliativbehandlung auszugehen. Ungeachtet dieser Vorbedingungen biete eine neuartige immunologische Therapie ungewöhnliche Remissionschancen. Frau Dr. S... - Klinikum ... - Naturheilkunde – führte unter dem 06.10.2005 aus, wegen der fortschreitenden Erkrankung sei aus komplementär-onkologischer Sicht eine umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung notwendig. Die Misteltherapie sowie die Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K... seien im vorliegenden Fall medizinisch angezeigt.
Mit Bescheid vom 21.10.2005 lehnte es das Landesamt für Besoldung und Versorgung ab, die Kosten für die Durchführung der Autohomologen Immuntherapie als beihilfefähig anzuerkennen, da diese Therapie als eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Hiergegen legte der Beamte am 11.11.2005 Widerspruch ein und trug vor: Das fortschreitende Prostatakarzinom mit zahlreichen Tochtergeschwülsten in Knochen, Lymphknoten und der Lunge sei zuerst mittels einer Hormontherapie behandelt worden. Eine Operation sei von den behandelnden Ärzten als nicht sinnvoll erachtet worden. Auch eine gezielte Bestrahlung des Skeletts komme nicht in Betracht, weil dies die Metastasen eventuell nur am Skelett reduzieren würde, jedoch im Hinblick auf die gesamten Krankheitsherde keine allumfassende Verbesserung des Gesundheitszustands bedeuten würde. Nunmehr sei die Chemotherapie begonnen worden. Parallel dazu sei die Autohomologe Immuntherapie in die Wege geleitet worden, um diese zu unterstützen bzw. zu verstärken. Die durch die Chemotherapie entstehenden körperlichen Belastungen würden durch eine aus medizinischer Sicht notwendige umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung ausgeglichen.
Mit Schreiben vom 03.08.2006 beantragte der Beamte unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Übernahme der Kosten für eine weitere Autohomologe Immuntherapie. Nach der dem Antrag beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. K... vom 12.07.2006 dürfe die Prognose des an einem metastasierten Prostata-Karzinom leidenden Patienten im Rahmen der konventionellen Medizin als bekannt vorausgesetzt werden. Aufgrund dieser besonderen Situation sei bei dem Patienten ein Test angesetzt worden, der die Entwicklung einer spezifischen Blutkultur mit Bildung spezifischer Antikörper gegen ermittelte Antigene zulasse. Man könne dieses Verfahren am ehesten mit der klassischen Desensibilisierung vergleichen, jedoch werde im Gegensatz dazu mit antikörperbildenden autologen Zellen behandelt. Es handele sich also nicht um die klassische Autohomologe Immuntherapie, deren Erstattungsfähigkeit nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) abgelehnt worden sei. Die im Dezember 2005 begonnene Erstbehandlung sei bereits dergestalt erfolgreich, dass der PSA-Wert auf 4,55 ng/ml am 16.06.2006 gesunken sei. Der Beweis der Wirksamkeit dieser Therapie sei hiermit eigentlich schon gegeben. Aufgrund der bestehenden therapeutischen Aussichtslosigkeit durch klassische Therapiemaßnahmen sehe er eine dringende Indikation zur Durchführung dieser neuartigen immunologischen Therapie.
Gegen die mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 09.08.2006 erfolgte Ablehnung legte der Beamte am 06.09.2006 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.10.2005 und 09.08.2006 zurück. Die Autohomologe Immuntherapie sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode und damit keine nach den Beihilfevorschriften medizinisch notwendige Behandlung. Eine eventuelle medizinische Begründung im Einzelfall könne keine andere Entscheidung gebieten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 sei zum Krankenversicherungsrecht der gesetzlich Versicherten ergangen und sei auch im Übrigen nicht einschlägig.
Am 02.07.2007 erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und trug im Wesentlichen vor: Die Autohomologe Immuntherapie sei ein Therapiesystem, das aus körpereigenen Stoffen des Patienten Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriere, aktiviere und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereite. Sie verbinde Immunologie und Naturheilkunde. Sie sei bereits in mehreren 10.000 Fällen angewandt worden. Beobachtungen und Untersuchungen der letzten Therapiegenerationen belegten Erfolge mit gut 90 % der Fälle. Sie sei ausgerichtet auf Erkrankungen wie Neurodermitis, Asthma und Schuppenflechte, wo sie schon durchschlagende Erfolge erzielt habe. Darüber hinaus werde sie zur Unterstützung einer klassischen Krebstherapie angewandt, was zu einer Rückbildung des Krebsgeschwürs führe. Bei einigen Tumorvarianten, wie z.B. Prostatakrebs, sei die Therapie auffallend häufig erfolgreich. Sie sei durch den Mediziner Dr. K... 1986 entwickelt worden und führe zu einer deutlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit und damit der Lebensqualität. Die Einstufung der Autohomologe Immuntherapie als eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode sei überholt. Jedenfalls seien bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung die Aufwendungen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 zu ersetzen. Zur Begründung seiner Klage legte der Beamte neben verschiedenen Stellungnahmen des Arztes Dr. K... vom 27.07.2007, 07.10.2008 und 16.10.2008 unter anderem auch ein weiteres Schreiben von Frau Dr. S... vom 20.06.2007 vor, wonach aufgrund der fortschreitenden Erkrankung aus komplementär-onkologischer Sicht weiterhin eine umfassende Basistherapie zur Stärkung des Immunsystems und der Blutbildung notwendig sei. Die Misteltherapie sowie die zusätzliche Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K… seien im vorliegenden Fall immer noch medizinisch angezeigt. Um bei andauernder Chemotherapie einen Karnofski Index von 90 % und die bestehende Dienstfähigkeit weiter zu erhalten, seien zusätzliche Therapien unbedingt erforderlich.
10 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
11 
Das Verwaltungsgericht verpflichtete nach Einholung einer Stellungnahme von Prof. Dr. H... vom 04.02.2009 mit Urteil vom 22.07.2009 - 12 K 3870/07 - den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21.10.2005 und 09.08.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 04.06.2007, dem Beamten Beihilfe für die Kosten der Autohomologen Immuntherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms zu gewähren. Zur Begründung führte es aus: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Ziff. 1.5.1 der Anlage zu § 6 BVO und dem Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV sei unter anderem für die Autohomologe Immuntherapie als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies sei nicht zu beanstanden. Es bestehe auch keine begründete Erwartung, dass die Therapie demnächst diese Anerkennung finden würde. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 seien die Aufwendungen jedoch beihilfefähig. Es liege unstreitig eine lebensbedrohliche und im Regelfall tödlich verlaufende Erkrankung vor. Es spreche nach Sachlage auch alles dafür, dass diese und deren gesundheitliche Folgen mit schulmedizinischen Maßnahmen allein nicht umfassend und wirkungsvoll behandelt werden könne. Die behandelnden Ärzte, auf deren Einschätzung es maßgeblich ankomme, hätten die Autohomologe Immuntherapie als komplementäre Behandlung aus onkologischer Sicht empfohlen. Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die schulmedizinische Behandlung und die Autohomologe Immuntherapie im Wesentlichen parallel verliefen. Die Schmerzfreiheit und das gute Allgemeinbefinden seien auf die Autohomologe Immuntherapie zurückzuführen.
12 
Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2009 - 13 S 1994/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Rahmen der am 30.12.2009 unter Stellung eines Antrages begründeten Berufung vertieft der Beklagte seine Ausführungen zur fehlenden Beihilfefähigkeit der beim früheren Kläger durchgeführten Autohomologen Immuntherapie.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2009 - 12 K 3870/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit der Begründung stattgeben müssen, dass es sich bei der Autohomologen Immuntherapie inzwischen um eine allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Dies belege auch die starke Verbesserung des Krankheitsbildes ihres verstorbenen Ehemannes unter ihrer Anwendung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Therapie immer noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sei, folge aus dem Fürsorgeprinzip die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Ihr Ehemann sei aller Voraussicht nach deshalb verstorben, weil das beklagte Land die Autohomologe Immuntherapie nicht habe bezahlen wollen und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mehrere tausend Euro teure Therapie selbst zu finanzieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 gelte auch im Rahmen der Beihilfe. Im Übrigen werde durch die Nichtübernahme der Behandlungskosten, die durch die private Krankenversicherung anteilig bezahlt worden seien, der Beihilfeberechtigte unangemessen benachteiligt. Die strikte Trennung von gesetzlichen und privaten Krankenversicherten sowie Beihilfefähigen sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006. Wenn bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung durch das Zusammenspielen der Behandlungsmethoden einschließlich der Autohomologen Immuntherapie eine zumindest überaus erfolgreiche Verbesserung des Krankheitsbildes und eine deutliche Steigerung der Lebensqualität zu verzeichnen seien, seien die Kosten für die Autohomologe Immuntherapie von der Beihilfe zu übernehmen.
18 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. A... vom 09.06.2010 und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
19 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Beilhilfeakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.).
I.)
21 
Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO).
22 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181).
II.)
23 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist.
25 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands).
1.)
26 
Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
27 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
28 
Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
29 
Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden.
30 
Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
31 
Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.
32 
Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
33 
Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt.
34 
Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden.
35 
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor.
36 
Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten.
37 
Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun.
38 
Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
39 
Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“.
40 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2.)
41 
Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).
42 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen.
43 
Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
3.)
44 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6).
45 
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind.
46 
Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen.
47 
Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 14. Juli 2010
51 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der jetzigen Klägerin ist zulässig (I.). Sie ist aber unbegründet (II.). Nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die ihr verstorbener Ehemann hat durchführen lassen. Diese ist - auch in Form einer Anwendung bei Prostatakrebs als einer malignen Erkrankung - nach wie vor keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (1.) Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch (2.). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der es gebieten würde, Beihilfe für eine Behandlungsmethode zu gewähren, die weder wissenschaftlich allgemein anerkannt ist noch in überschaubarer Zukunft dieses Kriterium erfüllt (3.).
I.)
21 
Die Klage ist zulässig. In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 – 2 C 20.88 – juris Rn. 14, vom 13.06.1979 – 6 C 59.78 – ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 – II C 39.73 – juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klägerin verfolgt als hinterbliebene Ehefrau nunmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO aus eigenem Recht einen neuen selbstständigen Anspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen entstanden Aufwendungen und macht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen Beamten dessen ursprünglichen Beihilfeanspruch geltend. Gegen die Klageänderung, die durch den Wechsel in der Person des Klägers und durch die Auswechslung des Streitgegenstands herbeigeführt wird, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben (vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 VwGO).
22 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den mit ihrer Klage verfolgten eigenständigen Beihilfeanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht zuvor nach § 17 BVO bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Zwar setzt eine Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor der Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrag voraus (siehe zur Notwendigkeit der Antragstellung als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung der Verpflichtungsklage näher Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009 Vorb. § 68 Rn. 5a und § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Verweisung auf die Durchführung eines - erneuten - Antragsverfahrens ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 37 m.w.N.). So liegt es hier. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Beihilfeanspruch ist zwar rechtlich eigenständig, jedoch - insbesondere was die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anbelangt – in der Sache identisch mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann vor Klageerhebung geltend gemachten Anspruch. In beiden Konstellationen geht es ausschließlich um die Frage, ob die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.400 EUR für die Autohomologe Immuntherapie, die der Beamte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 und von August 2006 bis Mai 2007 hat durchführen lassen, beihilfefähig sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat sich damit bereits außerhalb der nunmehr vorliegenden Klage befasst, so dass eine nochmalige Antragstellung die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnte, sondern bloßer Formalismus wäre. Ist aufgrund der Besonderheiten des geltend gemachten materiellen Anspruchs ein Antrag vor Klageerhebung entbehrlich, so ist auch unerheblich, dass ein Vorverfahren bezüglich dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat (ebenso OVG NRW, Urteile 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 40 ff. und 1 A 1447/08 - juris Rn. 34 ff. sowie vom 19.11.1981 - 1 A 1450/80 - DÖD 1982, 181).
II.)
23 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Autohomologe Immuntherapie zu.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erhält unter anderem der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den bis zu dessen Tod und aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, sofern Beihilfe nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVO zu gewähren ist.
25 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.03.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 17). Für einen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Anspruch gilt nichts anderes. Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich auf die dem Beamten „entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen“ ab. Maßgegend ist daher, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2007 durchgeführten Autohomologen Immuntherapien nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage beihilfefähig gewesen sind. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht beurteilt sich dies nach der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 669) - BVO a.F. Aus dem maßgebenden materiellen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F.) folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin in der Sache nicht anders zu beurteilen wären, wenn man von einer Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgehen würde (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - zur Beihilfeverordnung des Saarlands).
1.)
26 
Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
27 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise unter anderem ausschließen; dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 (GMBl 2005, 543, 569) sind Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen „Programms“ der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27). Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ergibt sich zumindest dem Grunde bereits nach aus den normativen Beihilfevorschriften selbst, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (zu dieser Einordnung der Regelung BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
28 
Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie wegen ihrer fehlenden wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hält inhaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Im Zeitraum der Behandlung von Dezember 2005 bis Mai 2007 haben die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
29 
Das Verfahren der von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K... vor etwa 25 Jahre entwickelten Autohomologen Immuntherapie wird in der dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre der ...-Pharma dahingehend beschrieben, dass dieses ein therapeutisches Prinzip zur Behandlung von Erkrankungen sei, die auf eine Fehlfunktion des Immunsystems zurückzuführen seien. Aus körpereigenen Stoffen (Blut und Urin) des Patienten würden Steuersubstanzen des Immunsystems konzentriert, aktiviert und zu pharmazeutischen Präparaten aufbereitet und durch die Rückgabe an den eigenen Organismus das körpereigene Abwehrsystem aktiviert. Diese Therapie ist zunächst vor allem bei Patienten angewandt worden, die unter Neurodermitis oder Schuppenflechte leiden.
30 
Die Autohomologe Immuntherapie ist bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.d.F. von 1986 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Anlage zur BVO 1986 i.V.m. dem Hinweis des Bundesministeriums des Innern gemäß Rundschreiben 20.10.1989 (GMBl. S. 682) als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen gewesen. Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 – juris). Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
31 
Der pauschale Ausschluss der Autohomologen Immuntherapien (nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004) ist - auch soweit diese Therapie zur Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung eingesetzt wird - nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nach wie vor nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Überzeugung, dass auch die Autohomologe Immuntherapie, die bei dem an einem metastasierten Prostatakarzinom erkrankten früheren Kläger durchgeführt worden ist, nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfüllt. Diese Auffassung des Senats beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A..., wie sie sich aus seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 09.06.2010 und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.
32 
Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
33 
Der Senat geht im Anschluss an die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass - ungeachtet der im konkreten Fall ebenfalls gegebenen Hinweise auf die Anwendung der „Autohomologen Immuntherapie mit aktivierten Makrophagen“ - AHIT-aM - (so die dem Antrag des früheren Klägers vom 18.10.2005 auszugsweise beigefügten Informationsbroschüre) und der „autologen Immuntherapie - AHIT“ (so die Vereinbarung zwischen ihm und der ...-Pharma vom 04.10.2005) - der frühere Kläger durch Dr. K... in der Weise behandelt worden ist, wie dies in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 11.10.2005 beschrieben worden ist. Danach beruhe die Therapie auf der Gabe von bakteriell-/ und viralinduzierten Antikörpern, die in der Lage seien, ubiquitäre Tumornekrosefaktoren freizusetzen. Die Therapie sei nicht identisch mit der klassischen AHIT, wenngleich sie dem Prinzip nach (Stammzellkultivierung) auf dieser beruhe. Das Prinzip der Turmornekrosefaktorbildung durch Bakterientoxine nach Cooley sei ein seit vielen Jahren bewährtes Prinzip, werde hier jedoch in der ungefährlichen Form autologer Antikörper angewandt.
34 
Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A... ist die beim Beamten durchgeführte Immuntherapie im Prinzip eine Form der Therapie mit dendritischen Zellen. Dabei werden aus dem Blut des Patienten Zellen gewonnen, die außerhalb des Körpers in Zellkulturen vermehrt werden. Sie werden dem Patienten zusammen mit dem Kulturmedium in zeitlichen Abständen verabfolgt (Vakzinierung). Dadurch soll die körpereigene Tumorabwehr gestärkt und eine Vernichtung durch körpereigene Mechanismen ausgelöst werden.
35 
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfüllen jedoch sämtliche von Dr. K... angewandten Diagnose- oder Therapieformen, auch soweit sie zur Behandlung von malignen Erkrankungen eingesetzt werden, nicht die Kriterien einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Es fehlt schon daran, dass über die Eignung und die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden können. Ausgehend hiervon gibt es auch keine Äußerungen dritter Seite, die eine positive Wirkung attestieren würden. Es liegt daher schon keine Anerkennung der Behandlungsmethode vor.
36 
Wie der Gutachter Prof. Dr. A... im Einzelnen dargelegt hat, stammen die Darstellungen, die es zur Anwendung der Autohomologen Immuntherapie gibt, ausschließlich von Dr. K... selbst. Aus den von Dr. K... zusammengestellten Daten (vgl. hierzu insbesondere Anlage 1 bis 4 zu seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2008 sowie die im Gutachten aufgeführten Publikationen von Dr. K...) lässt sich für keine der von ihm angewandten Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen (wie AHIT, AHIT-Ca II, AHIT-aM, Kulturtransformationstest) eine Aussage über einen positiven Therapieeffekt machen. Gleichzeitig ist dem Sachverständigen zufolge anhand der Daten auch nicht auszuschließen, dass Patienten durch die Therapie vorzeitig verstorben sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, ist den Aufzeichnungen von Dr. K... zu entnehmen, dass er etwa 200 Patienten mit Krebserkrankungen unterschiedlicher Art und offensichtlich mit verschiedenen von ihm angeführten Methoden behandelt hat. Hierunter sind 31 Patienten mit Prostatakrebs gewesen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen besteht das Problem dieser Darstellung schon darin, dass die Daten der Patienten unvollständig sind und nicht erkennbar ist, wie lange die Patienten gelebt haben und woran sie gestorben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der genannten Patienten dem Sachverständigen zufolge auch zu gering, um ein statistisch abgesichertes Ergebnis zu erhalten.
37 
Die Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie speziell was ihre Anwendung bei einem metastasierten Prostatakarzinom betrifft, ergibt sich auch nicht gleichsam aus einem „Rückschluss“ auf die seit einigen Jahren vor allem in den USA klinisch angewandten Therapien mit dendritischen Zellen und Immuntherapien bei Prostatakrebs, wobei dort seit April 2010 sogar ein Präparat für eine intravenös applizierbare zelluläre Immuntherapie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs auf dem Markt ist. Abgesehen davon, dass ein solcher „Rückschluss“ methodisch und wissenschaftlich bedenklich sein dürfte, können schon deshalb keine Folgerungen auf einen positiven Therapieeffekt der von Dr. K... angewandten Methode gezogen werden, weil nach den Angaben von Prof. Dr. A... keines der drei von ihm im Gutachten beschriebenen Verfahren (Provenge, PROSTVAC TM und GVAX), die derzeit als die erfolgsreichsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Immuntherapie des Prostatakarzinoms bezeichnet werden können, in den entscheidenden Schritten der Herstellung Ähnlichkeit mit dem beim früheren Kläger angewandten Therapieverfahren hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, beruht eine dieser Therapien auf gentechnisch veränderten Vogelpockenviren. Ein andere Therapie ist eine Vakzine, die aus genmodifizierten Tumorzellen verstorbener Patienten entwickelt wird. Eine weitere Therapie ist eine auf dendritischen Zellen basierende Vakzinierungstherapie, die mit Hilfe eines bestimmten Fusionsproteins die Immunabwehr auf die Krebszelle richtet. Alle drei Verfahren haben dem Gutachter zufolge mit der Technik von Dr. K..., soweit sie denn erkennbar ist, nichts zu tun.
38 
Die Geeignetheit und Wirksamkeit der bei dem verstorbenen Beamten angewandten Autohomologen Immuntherapie kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser nach der Erstdiagnose noch etwa 4 ½ Jahre gelebt hat, in dieser Zeit weitgehend in einem sehr guten Allgemeinzustand gewesen ist und selbst während der Chemotherapien noch seine Dienstpflichten als Lehrer erfüllt hat. Wie Prof. Dr. A... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, können Erfahrungen, die mit einem Patienten gewonnen werden, nicht die Grundlage für die Behandlung vieler Erkrankter sein. Eine Therapie muss sich vielmehr in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen als erfolgreich erwiesen haben, damit von ihrer Eignung und Wirkung ausgegangen werden kann. Davon abgesehen fehlt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch schon der Nachweis, dass die Autohomologe Immuntherapie beim früheren Kläger überhaupt objektiv geeignet und wirksam gewesen wäre, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder messbar hinauszuzögern oder jedenfalls auf den Allgemeinzustand spürbar positiv einzuwirken. Die von der Klägerin beschriebene Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ist ohne weiteres auf die „schulmedizinische“ Therapie entsprechend den in der Urologie für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms geltenden Leitlinien zurückzuführen, die der Beamte erhalten hat. Dies hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert. So beträgt die durchschnittliche Ansprechzeit auf eine Behandlung bei metastasiertem Prostatakarzinom etwa 63 Monate, 30 % der Patienten, die bereits bei der Erstdiagnostik Fernmetastasen haben, leben auch nach fünf Jahren noch. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters, der über zwanzig Jahre Erfahrung als Chefarzt der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums ... verfügt und in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien tätig ist, die sich mit der Diagnose und der Behandlung von Krebserkrankungen beschäftigen, sind die Überlebenszeit, das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beamten während seiner Erkrankung nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie einer speziellen therapeutischen Maßnahme zugeschrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des den Beamten behandelnden Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums ... ..., der in seinem Schreiben vom 04.02.2009 ausgeführt hat, der lange Verlauf der Erkrankung sei in Anbetracht der primär schon bestehenden ausgedehnten visceralen Filialisierung durchaus bemerkenswert, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
39 
Im Übrigen ist die Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankungen auch deshalb nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, weil eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt. Nach den Ausführungen des Gutachters ist keine der von Dr. K... durchgeführten Diagnose- oder Therapieformen zur Behandlung von malignen Erkrankungen jemals unmittelbar Bestandteil einer wissenschaftlichen Publikation gewesen und hat auch von keinem anderen Wissenschaftlicher nachvollzogen werden können. Dr. K... hat keine Daten offengelegt, die eine wissenschaftliche Diskussion über seine Methoden erlauben würden. Der Sachverständige qualifiziert die Autohomologe Immuntherapie zu Recht als „wissenschaftlich nicht existent“.
40 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass das beim verstorbenen Beamten angewandte Verfahren bei malignen Erkrankungen aufgrund von Besonderheiten nicht als Autohomologe Immuntherapie im Sinne der Ausschlussregelung anzusehen wäre (so für die „T-Zell-Vakzinierung nach Dr. K.“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 – 4 S 1086/96 – juris ), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist eine Behandlung nicht von den nach § 6 Abs. 2 Nr. BVO a.F. i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung a.F. und Hinweis Nr. 1 des Bundesministerium des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV gem. Anlage zum BMI-Rundschreiben vom 15.12.2004 im einzelnen aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst, so bedeutet dies nicht, dass Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit Methoden welcher Art auch immer zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999, a.a.O. - juris Rn. 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen (Zweifels-)fall die medizinische Notwendigkeit gutachterlich zu klären (vgl. auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F.). Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich bei der im vorliegenden Fall angewandten Therapie – wie oben ausgeführt - jedoch nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2.)
41 
Auch aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie, die der verstorbene Beamte hat durchführen lassen. Die Fürsorgepflicht kann es in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 – juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 – juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).
42 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Behandlung des metastasierten Prostatakarzinoms gibt es eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Der bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankung in Gestalt eines metastasierten, hormonresistenten Prostatakarzinom ist immanent, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod schicksalhaft eintritt. Eine bekannte Therapie, mit der ein hormonrefraktäres Prostatakarzinom geheilt werden könnte, existiert nicht. Insoweit ist die Therapie palliativ. Ziele der Behandlung sind eine Verbesserung der Überlebensrate und -zeit, eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Minderung der Beschwerden. Für die Behandlung dieser im Herbst 2004 festgestellten Erkrankung haben allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung gestanden, wie der Sachverständige Prof. Dr. A... unter Hinweis auf verschiedene Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms in seinem Gutachten im Einzelnen dargelegt hat. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen. So ist die im Jahre 2005 begonnene Therapie mit Taxotere zu diesem Zeitpunkt die neueste „standardmäßige“ zugelassene Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms gewesen. Eine Immuntherapie wurde und wird nach den Leitlinien wegen des bisher fehlenden Nachweises einer reproduzierbaren Wirksamkeit nicht empfohlen.
43 
Im Übrigen liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A... – wie oben unter 1.) dargelegt - Nachweise für ein Wirksamkeit und Eignung der Autohomologen Immuntherapie nicht vor, und es ist auf Grund der vorliegenden Datenlage und dem Vergleich mit anderen Formen der Immuntherapie auch nicht zu erwarten, dass nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft diese noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
3.)
44 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie kann auch nicht aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 2 BvR 347/98 - (juris) entwickelten Grundsätzen hergeleitet werden. Nach dieser zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Entscheidung ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (siehe zur Frage der Geltung dieses Rechtssatzes im Beihilferecht BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 – juris Rn. 6).
45 
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nicht, dass im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit – schon weil diese nicht heilbar ist - Aufwendungen für medizinische „Außenseitermethoden“ stets zu erstatten sind. Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, so besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für eine von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählte neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode aufzukommen. Im vorliegenden Fall haben für die Behandlung des Beamten – wie oben unter 1.) und 2.) dargelegt – „konventionelle“ Methoden zur Verfügung gestanden, die auch angewandt worden sind.
46 
Unabhängig davon ist die beim Beamten durchgeführte Autohomologe Immuntherapie auch nicht wirksam und geeignet gewesen, eine Heilung herbeizuführen, den Krankheitsverlauf zu stoppen oder zumindest hinauszuzögern oder eine spürbare positive Einwirkung zu bewirken, so dass es auch unter diesem Aspekt an einer Begründung für eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen fehlen würde. Dass sich die den Beamten behandelnden Ärzte des Klinikums ... ausdrücklich für eine Autohomologe Immuntherapie aus komplementär-onkologischer Sicht ausgesprochen haben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit an einer tödlich verlaufenden Krebserkrankungen leidenden Patienten überzeugend ausgeführt hat, hat eine solche Empfehlung durch einen „Schulmediziner“ vor allem ihren Grund darin, dem Erkrankten eine Möglichkeit anzubieten, noch etwas zu tun und ihm das Gefühl zu nehmen, tatenlos auf den Tod warten zu müssen oder anders formuliert: ihm einen Strohhalm zu bieten, nach dem er greifen kann. Zwar mag der Patient der Autohomologen Immuntherapie einen positiven Nutzen beimessen und durch sie eine psychologisch wichtige Unterstützung bei der Bewältigung seiner schicksalhaften Erkrankung erfahren. Diese „Nebenwirkungen“ rechtfertigen es jedoch nicht, entgegen den Ausführungen insbesondere oben unter 1.) und 2.) eine Beihilfefähigkeit anzunehmen.
47 
Dass die private Krankenversicherung des verstorbenen Beamten die Aufwendungen für die Autohomologe Immuntherapie anteilig gezahlt hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Denn es bleibt der Privatautonomie der Vertragspartner eines Versicherungsvertrags überlassen, welche Versicherungsleistungen vereinbart und ggfs. welche Kulanzleistungen erbracht werden. Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch hat dies nicht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 14. Juli 2010
51 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.280 EUR (70 % der Aufwendungen in Höhe von 10.400 EUR) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chinesische Phytotherapeutika.
Der Kläger ist Beamter im Landesdienst des Beklagten und für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau leidet an multiplen Erkrankungen, die mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ärztlich behandelt werden. Auf Veranlassung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) erstattete das Gesundheitsamt bei dem Landratsamt E. am 08.12.2005 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin. Der Amtsarzt diagnostizierte bei der Ehefrau unter anderem eine rheumatoide Arthritis im Anschluss an ein rheumatisches Fieber, Fibromyalgiesyndrom, Migräne mit häufig lang anhaltenden Kopfschmerzanfällen und seit dem Jahre 2004 Bandscheibenvorfälle im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; sie sei ein halbes Jahr auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, habe Morphinpräparate eingenommen und sich schließlich einer Operation unterziehen müssen. Nachdem die Behandlung mit Antirheumatika und Analgetika keine Besserung gebracht habe, sei die Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin behandelt worden, worauf die schulmedizinischen Medikamente mit ihren Nebenwirkungen, insbesondere auch die Morphinpräparate, hätten abgesetzt werden können. Bei der Traditionellen Chinesischen Medizin würden spezielle Pflanzenteile vom Arzt individuell zusammengestellt und dem jeweiligen Krankheitsstand angepasst; es handle sich dabei um apothekenpflichtige Arzneimittel. Aus ärztlicher Sicht könne „in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet werden“.
In der Folgezeit erstattete das Landesamt die entsprechenden Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Beihilfegewährung, zuletzt mit Beihilfebescheid vom 02.02.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass künftig eine Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht mehr in Betracht komme.
Mit Formularantrag vom 09.03.2007 begehrte der Kläger unter anderem Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordneten chinesischen Kräutermischungen in Höhe von insgesamt 262,69 EUR. Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte das Landesamt diese mit dem Hinweis ab, Teemischungen seien keine beihilfefähigen Aufwendungen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 mit der Begründung zurück, Tees oder Teemischungen seien geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und könnten deshalb grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Der Kläger hat am 18.05.2007 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die chinesischen Kräutermischungen seien geeignet, schwerste Medikamente zu ersetzen. Sie dienten nicht wie Kräutertees der Ernährung oder dem Genuss, sondern wirkten als Arzneimittel in fein abgestimmten Dosierungen und müssten nach ständiger Rücksprache mit den behandelnden Ärzten eingenommen werden. Die Präparate würden auch nicht wie Tee getrunken, sondern schluckweise über den Tag verteilt eingenommen.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den ärztlich verordneten chinesischen Kräuteraufgüssen (sog. Dekokte) handle es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts, welche nicht zugleich geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Mittel dienten nach ihrer materiellen Zweckbestimmung der Heilung der diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Unerheblich sei, dass die streitgegenständlichen Teemischungen in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen seien, da einer derartigen Zulassung lediglich eine Indizwirkung zukomme. Der Einsatz der chinesischen Heilkräutermischungen bei der schulmedizinisch austherapierten Ehefrau des Klägers habe nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Ernährung oder der Nahrungsergänzung gedient; vielmehr seien sie hier aufgrund ärztlicher Verordnung und nach der gezielten Zusammenstellung als Arzneimittel zum Einsatz gelangt. Ferner sei ausnahmsweise die Behandlung mit chinesischen Heilkräutern notwendig, obwohl es sich um eine wissenschaftlich bislang nicht anerkannte Heilmethode handle. Der Umstand, dass die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5 und 1.5.1 der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, führe nicht dazu, dass die Notwendigkeit ohne weiteres bejaht werden müsse. Vielmehr habe die Beihilfestelle in einer derartigen Fallgestaltung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung zu entscheiden, wozu sie begründete medizinische Gutachten einholen könne. Ausweislich des überzeugenden amtsärztlichen Gutachtens vom 08.12.2005 sei die zuvor durchgeführte schulmedizinische Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Antirheumatika und Analgetika nicht erfolgreich verlaufen. Der Amtsarzt habe deshalb in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet. Die Beihilfestelle sei nicht berechtigt, sich ohne tragfähige Gründe in Widerspruch zu dem amtsärztlichen Gutachten zu setzen und für die Zukunft die Erstattung der Aufwendungen auszuschließen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 - dem Landesamt zugestellt am 12.01.2009 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem am 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bejaht. Derartige Mittel stellten bereits keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar, da ihnen die hierzu erforderliche allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle. Für die Arzneimitteleigenschaft im Sinne des Beihilferechts sei auf den materiellen Zweckcharakter eines Mittels und damit darauf abzustellen, ob von ihm nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich allgemein anerkannt werde oder ob eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten sei. Die verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin könnten bei Anlegung dieses Maßstabs bereits nicht als Arzneimittel angesehen werden, denn wissenschaftliche Äußerungen über ihre Wirkungsweise lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die verordneten Heilkräutermischungen geeignet, andere Tees und damit Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig. Schließlich sei die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO, da sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht nicht als erforderlich anzusehen sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung lasse sich Gegenteiliges nicht dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts E. vom 08.12.2005 entnehmen. Denn der begutachtende Amtsarzt Dr. B. habe gerade nicht attestiert, „dass vorliegend der Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin unbedingt notwendig ist“; vielmehr gehe er davon aus, „dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig erachtet werden kann“. Ferner betreffe das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2005 nicht die dem streitgegenständlichen Beihilfeantrag vom 09.03.2007 zugrundeliegenden Aufwendungen, sondern sei für einen früheren Leistungsantrag eingeholt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, indem er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren verweist. Fehl gehe die Erwägung des Beklagten, wonach Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Anerkennung im medizinischen Schrifttum nicht als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts aufgefasst werden könnten. Das Landesamt übersehe dabei, dass es eine große Anzahl von Fachpublikationen zu diesem Thema gebe. Es handle sich nicht um Mittel der chinesischen Volksmedizin, sondern um Arzneimittel der traditionellen chinesischen Schulmedizin, deren Anwendung an Universitäten nicht nur in China, sondern zunehmend auch in Europa gelehrt und erforscht werde. Gerade auch in Deutschland seien in letzter Zeit klinische Einrichtungen und Universitätslehrstühle zur Erforschung der Traditionellen Chinesischen Medizin eingerichtet worden; auch werde sie von einer großen und weiter wachsenden Zahl von schulmedizinisch ausgebildeten Ärzten ambulant und in beihilfefähigen Kliniken mit Erfolg praktiziert. Der Beklagte verkenne im Übrigen, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Reproduzierbarkeit von Ergebnissen unter gleichen Voraussetzungen nicht im herkömmlichen naturwissenschaftlichen Sinne erbracht werden könne. Vielmehr könne der Wirksamkeitsnachweis - ähnlich wie bei der Homöopathie - nur durch exakte Dokumentationen und Erfahrungsberichte nachgewiesen werden, welche in großer Zahl existierten. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien die verordneten Arzneimittel nicht als Güter des täglichen Bedarfs anzusehen. Denn es handle sich um hoch wirksame und teilweise stark toxische Arzneimittel, die bei gesunden Menschen zu schwerwiegenden Reaktionen wie etwa einer Thrombose sowie Herzrhythmusstörungen und Schwindelgefühlen führen könnten. Chinesische Arzneimittel dürften deshalb keinesfalls mit harmlosen Kräutertees verwechselt werden und könnten weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als Mittel zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs eingesetzt werden. Was die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung im Einzelfall angehe, müsse sich der Beklagte an dem von ihm eingeholten amtsärztlichen Gutachten festhalten lassen. Das Landesamt habe selbst in seiner Gutachtensanforderung vom 02.11.2005 darauf hingewiesen, dass ohne amtsärztliches Gutachten die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beklagten habe der Amtsarzt die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für medizinisch notwendig erachtet; die von ihm verwendeten Formulierungen - insbesondere das Wort „kann“ - müssten im Textzusammenhang gesehen werden und dürften nicht isoliert für die Ansicht des Landesamtes herangezogen werden.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat die nunmehr zuständige sachbearbeitende Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E. telefonisch am 20.05.2010 ergänzend zu den im amtsärztlichen Gutachten vom 08.12.2005 verwendeten Formulierungen und zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung befragt. Auf den den Beteiligten bekanntgegebenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Aktenvermerk vom 20.05.2010 (AS 109 f. der Senatsakte) wird verwiesen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
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1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
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Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
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2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
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3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
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3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
25 
3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
26 
3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Bundesbeamter, seine Ehefrau Beamtin des Landes Hessen. Er leidet an einer Fertilitätsstörung; seine Ehefrau und er unterzogen sich einer medizinischen Behandlung zur künstlichen Befruchtung in Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Auf seinen Antrag bewilligte die zuständige Beihilfestelle eine Beihilfe zu den auf seine Behandlung entfallenden Kosten, während sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten für die ärztliche und medikamentöse Behandlung seiner Ehefrau ablehnte.

2

Ein an die zuständige Beihilfestelle des Landes Hessen gerichteter Beihilfeantrag der Ehefrau des Klägers wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beihilfevorschriften des Landes beruhten auf dem Verursachungsprinzip und sähen Beihilfen zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht vor, wenn die Ursache für die Fruchtbarkeitsstörung nicht in der Person des oder der Beihilfeberechtigten selbst liege. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Ehefrau des Klägers sei keine berücksichtigungsfähige Angehörige, weil sie einen eigenen Beihilfeanspruch habe und die Eigenmittelgrenze überschreite. Die Beihilfevorschriften der Beklagten gingen vom körper- oder anwendungsbezogenen Kostenaufteilungsprinzip aus. Dies sei nicht zu beanstanden, da der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl eines Zuordnungsmodells habe. Er sei nicht verpflichtet, Versorgungslücken zu vermeiden, die aus dem Zusammentreffen unterschiedlich strukturierter Beihilfen- oder Krankenversicherungssysteme entstünden. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn dem Beamten sonst unzumutbare Aufwendungen verblieben, die über eine mögliche Eigenvorsorge nicht abgedeckt werden könnten und die seine amtsangemessene Lebensführung gefährdeten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem gehe es nicht um den Kernbereich der Krankheitsfürsorge, für den der Dienstherr neben der Besoldung einen Beitrag schulde, sondern um einen Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der Krankheitsfürsorge nicht von vornherein veranlasst sei.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2009 sowie des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 weitere Beihilfe in Höhe von 684,22 € nebst Zinsen zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für diejenigen Kosten hat, die durch die Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Aufwendungen des Klägers, sondern um solche seiner Ehefrau, die jedoch nicht beihilfefähig sind (dazu 1.). Die Ehefrau des Klägers ist außerdem keine berücksichtigungsfähige Angehörige, so dass der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt eine Beihilfe nicht beanspruchen kann (dazu 2.). Ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter Anspruch auf Kostenerstattung scheidet gleichfalls aus (dazu 3.).

7

1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung ist für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 13 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918, zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004, GMBl S. 379). Die Vorschrift war, obwohl sie wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes nichtig ist, bis zum Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 übergangsweise weiter anzuwenden, soweit sie im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126).

8

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Satz 2 der Vorschrift verweist für die Voraussetzungen und den Umfang der Beihilfefähigkeit auf § 27a SGB V und übernimmt damit das Regelungsmodell aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht. Danach sind beihilfefähig 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, die bei dem Beihilfeberechtigten durchgeführt wird. Die Vorschrift enthält nach Wortlaut, Normzweck und systematischer Stellung eine Zuordnungsregelung, die die Gesamtkosten einer künstlichen Befruchtung - hier in der Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion - auf den Beihilfeberechtigten und seinen Ehepartner aufteilt und dabei grundsätzlich danach differenziert, an wessen Körper der jeweilige Teil der Behandlung vorgenommen wird. Die Zuordnung der geltend gemachten Aufwendungen zu der Ehefrau des Klägers entspricht dem beihilferechtlichen Regelfall, dass bei der Behandlung von Krankheiten die Aufwendungen bei dem Erkrankten anfallen. Die Gesamtkosten einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung sind danach regelmäßig auf zwei Personen und die für diese jeweils zuständigen Beihilfeträger aufzuteilen.

9

Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ebenfalls dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51; Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -). Eine weitere Einschränkung der Beihilfefähigkeit ergibt sich daraus, dass die nach § 27a Abs. 4 SGB V maßgeblichen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eine Kostenerstattung nur für eine begrenzte Anzahl von Behandlungsversuchen vorsehen. Den gegen eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf diesen Ausschuss bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken muss der Senat im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der BBhV jedoch nicht weiter nachgehen (Urteil vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 18); im vorliegenden Verfahren ist dieser Gesichtspunkt zudem nicht entscheidungserheblich.

10

Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV ergebende Aufteilung steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Rang hat (Art. 33 Abs. 5 GG).

11

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 f., vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - juris). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 <123>). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (Urteil vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - juris Rn. 15).

12

Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschränkung der Beihilfefähigkeit durch die Zuordnungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV i.V.m. § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfeberechtigten Beamten führen. Diejenigen, deren Ehegatten berücksichtigungsfähige Angehörige sind oder einen eigenen Beihilfeanspruch auf Grund von Beihilfevorschriften haben, die ebenfalls auf § 27a SGB V verweisen, müssen regelmäßig keine über § 27a SGB V hinausgehenden Deckungslücken hinnehmen, während dies bei denjenigen, deren Ehegatten einen Beihilfeanspruch mit abweichendem Leistungsumfang haben, der Fall sein kann. Dies betrifft namentlich diejenigen nach den Beihilfevorschriften des Bundes Beihilfeberechtigten, deren Ehegatte Beihilfevorschriften unterliegt, die auf dem Verursachungsprinzip beruhen.

13

So liegt es hier: Der Kläger als Bundesbeamter kann eine Beihilfe nur für seine eigene Behandlung einschließlich der extrakorporalen Maßnahmen beanspruchen, während seine Ehegattin gegen ihren Dienstherrn wegen des im hessischen Beihilferecht geltenden Verursachungsgrundsatzes möglicherweise - die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Landesrechts unterstellt - keinen Anspruch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen hat.

14

Für diese Ungleichbehandlung bestehen jedoch einleuchtende, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes genügende Gründe. Die Übernahme des Modells der gesetzlichen Krankenversicherung durch § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV stellt Regelungsgleichheit in der Mehrzahl der Fälle her. Dies gilt auch für einen Teil der Fälle künstlicher Befruchtung, in denen eine der behandelten Personen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, die andere hingegen nach der hessischen Beihilfenverordnung beihilfeberechtigt ist. Denn die in das hessische Recht durch Erlass vom 25. November 2004 (I 24 - P 1820 A - 43) eingeführte Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ICSI auf der Grundlage des Verursachungsprinzips führt dazu, dass dann, wenn der nach hessischem Recht Beihilfeberechtigte die Ursache für die Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung darstellt, sämtliche Aufwendungen für bis zu vier Behandlungen beihilfefähig sind. In diesen Fällen ist der Erstattungsumfang also deutlich höher als nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV. Eine Deckungslücke entsteht hingegen, wenn der nach hessischem Recht Beihilfeberechtigte nicht die Ursache der Fertilitätsstörung darstellt und sein Ehegatte in einem an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a SGB V) angelehnten System beihilfeberechtigt ist. Im Hinblick auf die Zuordnungsregelung stellt die hessische Regelung im Beihilferecht von Bund und Ländern eine Ausnahme dar. Im Regelfall ermöglicht die in § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV getroffene Entscheidung für das anwendungsbezogene Kostenaufteilungsprinzip also eine Lösung, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens entspricht. Sie vermag zudem die Fälle einer in ihren Ursachen ungeklärten Sterilität befriedigender zu lösen als dies in einem auf dem Verursachungsgrundsatz beruhenden System der Fall wäre. Dass bei einem Zusammentreffen nicht aufeinander abgestimmter (inkongruenter) Beihilfensysteme Deckungslücken verbleiben können, ist als Folge der dem Normgeber des Beihilferechts zustehenden Befugnis, typisierende Vorschriften zu erlassen, hinzunehmen (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 10.04 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 25, vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 = Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1 und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2, stRspr). Der Umstand, dass sich der Beihilfenormgeber dafür entschieden hat, die Behandlung von Fertilitätsstörungen in begrenztem Umfang für beihilfefähig zu erklären, zwingt ihn auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit weder dazu, Fertilitätsstörungen einer Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vollständig gleichzustellen, noch dazu, Leistungsdefizite anderer Beihilfesysteme in jedem Fall vollständig aufzufangen. Denn die Beklagte ist aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Gleichbehandlung der ihrem Beihilferecht unterliegenden Beamten mit Beihilfeberechtigten sicherzustellen, die einem Beihilfensystem außerhalb ihres Hoheitsbereichs unterworfen sind. Dies gilt umso mehr als sie durch die Übernahme des Regelungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung eine Deckungsgleichheit in der großen Mehrzahl der Fälle sichergestellt haben dürfte.

15

Die Aufteilung der entstandenen Kosten auf den Kläger und seine Ehefrau mit der Folge, dass ein Teil der Aufwendungen nicht beihilfefähig ist, ist auch am Maßstab der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht zu beanstanden. Der Dienstherr muss den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familie auch in besonderen Belastungssituationen sicherstellen und dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit Kosten belastet werden, die sie aus ihrer Alimentation nicht bestreiten können. Doch verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen stets vollständig durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder ergänzende Beihilfe gedeckt werden oder dass die nicht beihilfefähigen Kosten in jedem Fall in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <237 f.> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 S. 10 f. m.w.N.).

16

2. Der Kläger kann eine Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige beanspruchen.

17

Nach § 1 Abs. 4 BhV werden Beihilfen zu Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Dazu zählt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV grundsätzlich auch der Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Seine Einbeziehung in das Beihilfensystem konkretisiert die Fürsorgepflicht, die für die Bundesbeamten in § 78 BBG gesetzlich verankert ist. Danach hat der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in Notfällen sicherzustellen (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 105 bzw. S. 10). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der betreffende Angehörige auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BhV). In einem solchen Fall bedarf es eines zusätzlichen Schutzes nicht, weil für die betreffende Person in Not- und Krankheitsfällen gesorgt ist. So liegt der Fall hier. Die Ehefrau des Klägers ist als Beamtin gegenüber dem Land Hessen beihilfeberechtigt, so dass sie keine im Rahmen des dem Kläger zustehenden Beihilfeanspruchs zu berücksichtigende Angehörige ist.

18

Der Dienstherr kann sich gegenüber dem Beamten allerdings nur dann in der Erfüllung seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht entlasten, wenn die anderweitige Beihilfeberechtigung des Angehörigen dem beihilferechtlichen Anspruch des Beamten im Wesentlichen entspricht (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 112 bzw. S. 15; vgl. auch § 4 Abs. 5 BhV für die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines wertenden Vergleichs der beiden in Rede stehenden beihilferechtlichen Regelungssysteme. Eine exakte Gleichheit der aus beiden Systemen folgenden Ansprüche ist dabei schon im Hinblick auf den dem jeweiligen Beihilfenormgeber zustehenden Gestaltungsspielraum allerdings nicht erforderlich. Zu vergleichen sind - beschränkt auf den jeweiligen Sachbereich - die Voraussetzungen, der Umfang sowie die Art der jeweiligen Beihilfeberechtigung; unerheblich ist es, ob die im konkreten Einzelfall zu beanspruchenden Beträge gleich groß sind (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 112 bzw. S. 15).

19

Danach bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV auf die Ehefrau des Klägers, da diese über eine den beihilferechtlichen Ansprüchen des Klägers im Wesentlichen vergleichbare eigene beihilferechtliche Absicherung verfügt. Das hessische Beihilferecht gewährt zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind; dies umfasst u.a. Beihilfen aus Anlass einer Krankheit (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 der Hessischen Beihilfenverordnung). Nach Ziffer 2 zu § 6 Abs. 1 HBeihVO der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung in der Form der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. November 2004 (I 24 - P 1820 A - 43, StAnz S. 3779) werden Beihilfen bei künstlicher Befruchtung unter vergleichbaren Voraussetzungen wie nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV gewährt. Liegt die Ursache der Sterilität bei dem beihilfefähigen Ehegatten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, werden auch die Kosten einer erforderlichen Mitbehandlung des jeweiligen Ehepartners übernommen; ist die Ursache für die Sterilität ungeklärt, kommt der Sache nach das Zuordnungsmodell des § 27a SGB V zur Anwendung. Damit wird - die Wirksamkeit der hessischen Regelung trotz ihrer Verankerung in Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer weiteren Anwendung während eines Übergangszeitraums für den Fall ihrer Nichtigkeit unterstellt - für die meisten Fallkonstellationen eine über das Regelungssystem der Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erreicht. Lediglich in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden können die Leistungen dahinter zurückbleiben. An der Gleichwertigkeit der Systeme ändert dies nichts, weil aus den bereits ausgeführten Gründen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Leistungsumfang des Landesbeihilfensystems die Fürsorgepflicht - soweit sie als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt - verfehlt. Zudem muss die Beklagte nicht die Defizite ausgleichen, die sich aus der hessischen Entscheidung für das Verursachungsprinzip möglicherweise ergeben.

20

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe auch nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte sowie einfachgesetzlich in § 78 BBG79 BBG in der bis 2009 geltenden Fassung) geregelte Fürsorgepflicht stützen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht schon im traditionsbildenden Zeitraum zu den Behandlungen im Krankheitsfall zählten, für die wenigstens bei existenziellen Notlagen Beihilfen gewährt wurden. Denn die Fürsorgepflicht ist in Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften des Bundes konkretisiert (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310> = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Einschränkung der Beihilfefähigkeit der auf seine Ehefrau entfallenden Aufwendungen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, bestehen wie ausgeführt nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im „Antrag auf Hilfsmittel“ vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: „Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen“. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: „vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter“.
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,-- EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12 cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,-- EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.3.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.3.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 8.3.2007 verordnet habe, sei in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte „Negativliste“ erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.7.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.8.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Pflegebett“ in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes „Krankenpflegebett“ in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.