Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09

bei uns veröffentlicht am22.02.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im „Antrag auf Hilfsmittel“ vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: „Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen“. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: „vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter“.
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,-- EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12 cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,-- EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.3.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.3.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 8.3.2007 verordnet habe, sei in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte „Negativliste“ erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.7.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.8.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Pflegebett“ in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes „Krankenpflegebett“ in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument


(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 10 S 2582/08

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2009 - 4 S 1028/07

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Au

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2009 - 9 K 1765/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf sei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05

bei uns veröffentlicht am 17.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 S 786/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2011 - 9 K 1098/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte lokoregionale Tiefenhyperthermiebehandlung. 2 Der

Referenzen

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Beihilfe für die Aufwendungen zur Anmietung eines Krankenbetts.
Er wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus R. operiert. Die Operation diente der Stabilisierung einer instabilen Beckenfraktur und der Durchführung einer Spongiosaplastik. Mit Schreiben vom 08.03.2007 (Antrag auf Hilfsmittel), das an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in R. gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, dass der Kläger am 09.03.2007 aus dem Krankenhaus entlassen werde. Die Lieferung der erforderlichen Hilfsmittel müsse schnellstmöglich vonstatten gehen. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben bezeichnet: „Vorübergehend - Krankenpflegebett mit Aufrichter und Rollstuhl mit Sitzerhöhung von 10 cm“. Die Gegenstände wurden dem Kläger am 09. und 10.03.2007 geliefert.
Mit Antrag vom 15.03.2007 begehrte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (künftig Landesamt) unter anderem hierfür eine Beihilfe. Zu den Aufwendungen für die Anmietung des Krankenpflegebettes in Höhe von 385,-- EUR wurde die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheid vom 26.03.2007 mit der Begründung versagt, dass die Aufwendungen nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig seien.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach der Operation sei strenge Bettruhe für zehn Wochen angeordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Eine weitere stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre erheblich kostenaufwendiger gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis). In diesem Verzeichnis seien Pflegebetten enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter der Voraussetzung einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können, sodass eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorliege.
Am 27.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe von 269,50 EUR zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor: Er sei gemäß § 9 Abs. 2 BVO pflegebedürftig, wie sich aus einer Bescheinigung des Chefarztes des Kreiskrankenhauses R. vom 30.03.2007 ergebe. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Ergänzend trägt er vor: Die für die Beihilfefähigkeit geforderte häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine solche habe beim Kläger nicht vorgelegen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass er voraussichtlich für mindestens sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße der Hilfe Dritter bedurft habe. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Dienstherr verletze damit insbesondere nicht die Fürsorgepflicht.
12 
Der Kammer liegen die einschlägigen Beihilfeakten des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR für die ihm entstandenen Aufwendungen für die Anmietung eines Krankenpflegebetts (70 % von 385,-- EUR).
15 
Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) sind die Aufwendungen beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel getätigt wurden, wobei sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfe nach der Anlage zur BVO richten. Diese enthält in Nr. 2.1 eine Liste von Gegenständen, deren notwendige und angemessene Anschaffungs- bzw. Mietkosten beihilfefähig sind (Positivkatalog), während die Nr. 2.3 Gegenstände aufführt, die nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmittel gehören.
16 
Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses R. dem Kläger am 08.03.2007 verordnet hat, ist in Nr. 2.1 der Anlage nicht enthalten. Dort ist lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 S. 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt wird. Der Kläger war jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BVO sind nur Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Zeitraum, für den der Kläger infolge der Operation zu Hause zur Genesung und Pflege auf die Hilfe seiner Ehefrau und die ihm verordneten Hilfsmittel angewiesen war, beschränkte sich von vornherein auf 10 Wochen, wie sich aus der Verordnung vom 08.03.2007 und der Bescheinigung des Chefarztes vom 30.03.2007 ergibt.
17 
Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO nicht aufgeführt ist, schließt indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht kommt, es sei denn, er ist in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt sind, kann das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sog. „Negativliste“ erstellt. Dort wird als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stellt das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsieht, ist dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gilt auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betrifft die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie dient der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehören, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
18 
Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften ist in der BVO nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung kann auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 - IÖD 2000, 32; Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37; Hess. VGH, Urt. v. 28.10.1987, ESVGH 38, 313; VG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 71/06 - juris m. w. N.). Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ausgehend hiervon ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Dies ist es auch dann, wenn es als sog. Krankenbett (z. B. bei erforderlicher und verordneter Bettruhe) genutzt wird. Demgegenüber ist ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung ist nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden kann. Ein Pflegebett wird von Behinderten bzw. Gesunden nicht benutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht (Bay. LSG, Urt. v. 29.06.2006 - L 4 KR 253/03 -; LSG Berlin, Urt. v. 30.06.2004 - L 9 KR 91/02 -, jeweils juris). Dementsprechend finden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.
19 
Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe kann - wie bereits ausgeführt - auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist (ebenso Nieders. OVG, Urt. v. 21.09.2005 - 2 LB 118/03 -, juris -, wonach das im Negativkatalog als ein der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnete Krankenbett nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn es - ausnahmsweise - in einer besonderen Funktion und zwar als Pflegebett oder als Antidekubitus-Bett hergerichtet und genutzt wird). Das vom Kläger angemietete (Kranken-)Pflegebett ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestehen keine Zweifel.
20 
Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebetts erforderlich ist - gehen im Übrigen auch die Beihilfevorschriften des Bundes aus. In den bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) geltenden Regelungen wurde unter der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ausdrücklich auch ein „Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt. Dass es sich hierbei nicht um ein Pflegebett handelte, das im Rahmen des § 9 BhV bei Pflegebedürftigkeit als Pflegehilfsmittel beihilfefähig war, folgt aus dem Regelungsgehalt der Anlage 3, die nur Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung, nicht aber bei Pflegebedürftigkeit (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 S. 2 BhV) umfasste. In der jetzt gültigen Bundesbeihilfeverordnung wird das „Krankenpflegebett“ in der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV ausdrücklich als beihilfefähiges Hilfsmittel in Krankheitsfällen genannt.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts in Gestalt eines Krankenpflegebetts in Krankheitsfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
23 
Beschluss
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR für die ihm entstandenen Aufwendungen für die Anmietung eines Krankenpflegebetts (70 % von 385,-- EUR).
15 
Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) sind die Aufwendungen beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel getätigt wurden, wobei sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfe nach der Anlage zur BVO richten. Diese enthält in Nr. 2.1 eine Liste von Gegenständen, deren notwendige und angemessene Anschaffungs- bzw. Mietkosten beihilfefähig sind (Positivkatalog), während die Nr. 2.3 Gegenstände aufführt, die nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmittel gehören.
16 
Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses R. dem Kläger am 08.03.2007 verordnet hat, ist in Nr. 2.1 der Anlage nicht enthalten. Dort ist lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 S. 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt wird. Der Kläger war jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BVO sind nur Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Zeitraum, für den der Kläger infolge der Operation zu Hause zur Genesung und Pflege auf die Hilfe seiner Ehefrau und die ihm verordneten Hilfsmittel angewiesen war, beschränkte sich von vornherein auf 10 Wochen, wie sich aus der Verordnung vom 08.03.2007 und der Bescheinigung des Chefarztes vom 30.03.2007 ergibt.
17 
Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO nicht aufgeführt ist, schließt indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht kommt, es sei denn, er ist in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt sind, kann das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sog. „Negativliste“ erstellt. Dort wird als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stellt das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsieht, ist dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gilt auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betrifft die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie dient der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehören, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
18 
Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften ist in der BVO nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung kann auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 - IÖD 2000, 32; Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37; Hess. VGH, Urt. v. 28.10.1987, ESVGH 38, 313; VG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 71/06 - juris m. w. N.). Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ausgehend hiervon ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Dies ist es auch dann, wenn es als sog. Krankenbett (z. B. bei erforderlicher und verordneter Bettruhe) genutzt wird. Demgegenüber ist ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung ist nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden kann. Ein Pflegebett wird von Behinderten bzw. Gesunden nicht benutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht (Bay. LSG, Urt. v. 29.06.2006 - L 4 KR 253/03 -; LSG Berlin, Urt. v. 30.06.2004 - L 9 KR 91/02 -, jeweils juris). Dementsprechend finden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.
19 
Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe kann - wie bereits ausgeführt - auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist (ebenso Nieders. OVG, Urt. v. 21.09.2005 - 2 LB 118/03 -, juris -, wonach das im Negativkatalog als ein der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnete Krankenbett nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn es - ausnahmsweise - in einer besonderen Funktion und zwar als Pflegebett oder als Antidekubitus-Bett hergerichtet und genutzt wird). Das vom Kläger angemietete (Kranken-)Pflegebett ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestehen keine Zweifel.
20 
Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebetts erforderlich ist - gehen im Übrigen auch die Beihilfevorschriften des Bundes aus. In den bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) geltenden Regelungen wurde unter der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ausdrücklich auch ein „Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt. Dass es sich hierbei nicht um ein Pflegebett handelte, das im Rahmen des § 9 BhV bei Pflegebedürftigkeit als Pflegehilfsmittel beihilfefähig war, folgt aus dem Regelungsgehalt der Anlage 3, die nur Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung, nicht aber bei Pflegebedürftigkeit (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 S. 2 BhV) umfasste. In der jetzt gültigen Bundesbeihilfeverordnung wird das „Krankenpflegebett“ in der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV ausdrücklich als beihilfefähiges Hilfsmittel in Krankheitsfällen genannt.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts in Gestalt eines Krankenpflegebetts in Krankheitsfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
23 
Beschluss
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, sind im Hilfsmittelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festzulegen. Besondere Qualitätsanforderungen nach Satz 1 können auch festgelegt werden, um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln.

(3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers. Über die Aufnahme entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen; er kann vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei der Prüfung des Antrags eine Klärung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm vorliegenden Unterlagen sowie einer Begründung seiner Einschätzung eine Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auskunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt unmittelbar das Verfahren zur Bewertung der Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.

(4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. Auf Anfrage des Herstellers berät der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Hersteller im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Aufnahme von neuartigen Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis über Qualität und Umfang der vorzulegenden Antragsunterlagen. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des medizinischen Nutzens des Hilfsmittels. Sofern Produkte untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind, bezieht sich die Beratung nicht auf das Verfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 1. Erfordert der Nachweis des medizinischen Nutzens klinische Studien, kann die Beratung unter Beteiligung der für die Durchführung der Studie vorgesehenen Institution erfolgen. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Verfahrensordnung nach Absatz 7 Satz 1. Für die Beratung kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren nach pauschalierten Gebührensätzen erheben. Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur für bestimmte Indikationen erbracht, ist die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf diese Indikationen zu beschränken. Nimmt der Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat er diese dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht mehr hergestellt wird.

(5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vergewissert sich von der formalen Rechtmäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der Konformitätserklärung und, soweit zutreffend, der Zertifikate der an der Konformitätsbewertung beteiligten Benannten Stelle. Aus begründetem Anlass können zusätzliche Prüfungen vorgenommen und hierfür erforderliche Nachweise verlangt werden. Prüfungen nach Satz 3 können nach erfolgter Aufnahme des Produkts auch auf der Grundlage von Stichproben vorgenommen werden. Ergeben sich bei den Prüfungen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Konsequenzen die danach zuständigen Behörden hierüber zu informieren.

(6) Legt der Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene Frist, die insgesamt sechs Monate nicht übersteigen darf, zur Nachreichung fehlender Unterlagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf der Frist die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen, ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis, zu deren Streichung und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie das Nähere zum Verfahren der Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bundesausschuss regelt. Er kann dabei vorsehen, dass von der Erfüllung bestimmter Anforderungen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder die Einhaltung einschlägiger Normen oder Standards in geeigneter Weise nachgewiesen wird. In der Verfahrensordnung legt er insbesondere Fristen für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorgesehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben nach Satz 1.

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von den Herstellern zu erheben sind. Es legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner fest. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind.

(9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktualisiert wurden, einer systematischen Prüfung zu unterziehen und sie im erforderlichen Umfang fortzuschreiben. Er legt dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages über das Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich zum 1. März einen Bericht über die im Berichtszeitraum erfolgten sowie über die begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fortschreibungen vor. Die Fortschreibung umfasst die Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Streichung von Hilfsmitteln.

(10) Zum Zweck der Fortschreibung nach Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von dem Hersteller für seine im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte innerhalb einer in der Verfahrensordnung festgelegten angemessenen Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen anfordern. Bringt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzunehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Rücknahme- oder Widerrufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung, ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Streichung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

(11) Vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann auch Stellungnahmen von medizinischen Fachgesellschaften sowie Sachverständigen aus Wissenschaft und Technik einholen. Soweit vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte des voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit digitalen oder technischen Assistenzsystemen festgestellt werden, ist zusätzlich mindestens eine Stellungnahme eines Sachverständigen oder unabhängigen Forschungsinstituts aus dem Bereich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Beihilfe für die Aufwendungen zur Anmietung eines Krankenbetts.
Er wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus R. operiert. Die Operation diente der Stabilisierung einer instabilen Beckenfraktur und der Durchführung einer Spongiosaplastik. Mit Schreiben vom 08.03.2007 (Antrag auf Hilfsmittel), das an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in R. gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, dass der Kläger am 09.03.2007 aus dem Krankenhaus entlassen werde. Die Lieferung der erforderlichen Hilfsmittel müsse schnellstmöglich vonstatten gehen. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben bezeichnet: „Vorübergehend - Krankenpflegebett mit Aufrichter und Rollstuhl mit Sitzerhöhung von 10 cm“. Die Gegenstände wurden dem Kläger am 09. und 10.03.2007 geliefert.
Mit Antrag vom 15.03.2007 begehrte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (künftig Landesamt) unter anderem hierfür eine Beihilfe. Zu den Aufwendungen für die Anmietung des Krankenpflegebettes in Höhe von 385,-- EUR wurde die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheid vom 26.03.2007 mit der Begründung versagt, dass die Aufwendungen nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig seien.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach der Operation sei strenge Bettruhe für zehn Wochen angeordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Eine weitere stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre erheblich kostenaufwendiger gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis). In diesem Verzeichnis seien Pflegebetten enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter der Voraussetzung einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können, sodass eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorliege.
Am 27.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe von 269,50 EUR zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor: Er sei gemäß § 9 Abs. 2 BVO pflegebedürftig, wie sich aus einer Bescheinigung des Chefarztes des Kreiskrankenhauses R. vom 30.03.2007 ergebe. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Ergänzend trägt er vor: Die für die Beihilfefähigkeit geforderte häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine solche habe beim Kläger nicht vorgelegen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass er voraussichtlich für mindestens sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße der Hilfe Dritter bedurft habe. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Dienstherr verletze damit insbesondere nicht die Fürsorgepflicht.
12 
Der Kammer liegen die einschlägigen Beihilfeakten des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR für die ihm entstandenen Aufwendungen für die Anmietung eines Krankenpflegebetts (70 % von 385,-- EUR).
15 
Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) sind die Aufwendungen beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel getätigt wurden, wobei sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfe nach der Anlage zur BVO richten. Diese enthält in Nr. 2.1 eine Liste von Gegenständen, deren notwendige und angemessene Anschaffungs- bzw. Mietkosten beihilfefähig sind (Positivkatalog), während die Nr. 2.3 Gegenstände aufführt, die nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmittel gehören.
16 
Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses R. dem Kläger am 08.03.2007 verordnet hat, ist in Nr. 2.1 der Anlage nicht enthalten. Dort ist lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 S. 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt wird. Der Kläger war jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BVO sind nur Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Zeitraum, für den der Kläger infolge der Operation zu Hause zur Genesung und Pflege auf die Hilfe seiner Ehefrau und die ihm verordneten Hilfsmittel angewiesen war, beschränkte sich von vornherein auf 10 Wochen, wie sich aus der Verordnung vom 08.03.2007 und der Bescheinigung des Chefarztes vom 30.03.2007 ergibt.
17 
Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO nicht aufgeführt ist, schließt indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht kommt, es sei denn, er ist in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt sind, kann das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sog. „Negativliste“ erstellt. Dort wird als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stellt das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsieht, ist dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gilt auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betrifft die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie dient der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehören, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
18 
Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften ist in der BVO nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung kann auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 - IÖD 2000, 32; Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37; Hess. VGH, Urt. v. 28.10.1987, ESVGH 38, 313; VG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 71/06 - juris m. w. N.). Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ausgehend hiervon ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Dies ist es auch dann, wenn es als sog. Krankenbett (z. B. bei erforderlicher und verordneter Bettruhe) genutzt wird. Demgegenüber ist ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung ist nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden kann. Ein Pflegebett wird von Behinderten bzw. Gesunden nicht benutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht (Bay. LSG, Urt. v. 29.06.2006 - L 4 KR 253/03 -; LSG Berlin, Urt. v. 30.06.2004 - L 9 KR 91/02 -, jeweils juris). Dementsprechend finden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.
19 
Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe kann - wie bereits ausgeführt - auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist (ebenso Nieders. OVG, Urt. v. 21.09.2005 - 2 LB 118/03 -, juris -, wonach das im Negativkatalog als ein der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnete Krankenbett nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn es - ausnahmsweise - in einer besonderen Funktion und zwar als Pflegebett oder als Antidekubitus-Bett hergerichtet und genutzt wird). Das vom Kläger angemietete (Kranken-)Pflegebett ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestehen keine Zweifel.
20 
Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebetts erforderlich ist - gehen im Übrigen auch die Beihilfevorschriften des Bundes aus. In den bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) geltenden Regelungen wurde unter der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ausdrücklich auch ein „Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt. Dass es sich hierbei nicht um ein Pflegebett handelte, das im Rahmen des § 9 BhV bei Pflegebedürftigkeit als Pflegehilfsmittel beihilfefähig war, folgt aus dem Regelungsgehalt der Anlage 3, die nur Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung, nicht aber bei Pflegebedürftigkeit (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 S. 2 BhV) umfasste. In der jetzt gültigen Bundesbeihilfeverordnung wird das „Krankenpflegebett“ in der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV ausdrücklich als beihilfefähiges Hilfsmittel in Krankheitsfällen genannt.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts in Gestalt eines Krankenpflegebetts in Krankheitsfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
23 
Beschluss
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR für die ihm entstandenen Aufwendungen für die Anmietung eines Krankenpflegebetts (70 % von 385,-- EUR).
15 
Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) sind die Aufwendungen beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel getätigt wurden, wobei sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfe nach der Anlage zur BVO richten. Diese enthält in Nr. 2.1 eine Liste von Gegenständen, deren notwendige und angemessene Anschaffungs- bzw. Mietkosten beihilfefähig sind (Positivkatalog), während die Nr. 2.3 Gegenstände aufführt, die nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmittel gehören.
16 
Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses R. dem Kläger am 08.03.2007 verordnet hat, ist in Nr. 2.1 der Anlage nicht enthalten. Dort ist lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 S. 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt wird. Der Kläger war jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BVO sind nur Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Zeitraum, für den der Kläger infolge der Operation zu Hause zur Genesung und Pflege auf die Hilfe seiner Ehefrau und die ihm verordneten Hilfsmittel angewiesen war, beschränkte sich von vornherein auf 10 Wochen, wie sich aus der Verordnung vom 08.03.2007 und der Bescheinigung des Chefarztes vom 30.03.2007 ergibt.
17 
Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO nicht aufgeführt ist, schließt indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht kommt, es sei denn, er ist in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt sind, kann das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sog. „Negativliste“ erstellt. Dort wird als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stellt das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsieht, ist dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gilt auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betrifft die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie dient der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehören, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
18 
Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften ist in der BVO nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung kann auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 - IÖD 2000, 32; Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37; Hess. VGH, Urt. v. 28.10.1987, ESVGH 38, 313; VG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 71/06 - juris m. w. N.). Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ausgehend hiervon ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Dies ist es auch dann, wenn es als sog. Krankenbett (z. B. bei erforderlicher und verordneter Bettruhe) genutzt wird. Demgegenüber ist ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung ist nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden kann. Ein Pflegebett wird von Behinderten bzw. Gesunden nicht benutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht (Bay. LSG, Urt. v. 29.06.2006 - L 4 KR 253/03 -; LSG Berlin, Urt. v. 30.06.2004 - L 9 KR 91/02 -, jeweils juris). Dementsprechend finden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.
19 
Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe kann - wie bereits ausgeführt - auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist (ebenso Nieders. OVG, Urt. v. 21.09.2005 - 2 LB 118/03 -, juris -, wonach das im Negativkatalog als ein der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnete Krankenbett nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn es - ausnahmsweise - in einer besonderen Funktion und zwar als Pflegebett oder als Antidekubitus-Bett hergerichtet und genutzt wird). Das vom Kläger angemietete (Kranken-)Pflegebett ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestehen keine Zweifel.
20 
Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebetts erforderlich ist - gehen im Übrigen auch die Beihilfevorschriften des Bundes aus. In den bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) geltenden Regelungen wurde unter der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ausdrücklich auch ein „Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt. Dass es sich hierbei nicht um ein Pflegebett handelte, das im Rahmen des § 9 BhV bei Pflegebedürftigkeit als Pflegehilfsmittel beihilfefähig war, folgt aus dem Regelungsgehalt der Anlage 3, die nur Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung, nicht aber bei Pflegebedürftigkeit (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 S. 2 BhV) umfasste. In der jetzt gültigen Bundesbeihilfeverordnung wird das „Krankenpflegebett“ in der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV ausdrücklich als beihilfefähiges Hilfsmittel in Krankheitsfällen genannt.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts in Gestalt eines Krankenpflegebetts in Krankheitsfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
23 
Beschluss
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, der Klägerin weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen zu gewähren.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Komposit-füllungen. Für eine einflächige Einlagenfüllung an Zahn 17 berechnete die Zahnarztpraxis analog Ziff. 215 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) den 2,3-fachen Steigerungssatz, für die zweiflächigen an den Zähnen 24 und 25 analog Ziff. 216 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz und für die dreiflächigen Füllungen an den Zähnen 16, 36 und 46 in entsprechender Anwendung von Ziff. 217 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz.
Mit Bescheid vom 07.12.2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für diese zahnärztliche Behandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 719,39 EUR als beihilfefähig an und kürzte daher die zu gewährende Beihilfe für die dentin-adhäsiven Kompositfüllungen um 182,32 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging dabei davon aus, dass zahnärztliche Leistungen durch die Einbringung von geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entsprechend den GOZ-Ziffern 215 bis 217 liquidiert werden könnten, dabei jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen anzusehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch, soweit die Aufwendungen für die dentin-adhäsiven Füllungen nicht in voller Höhe übernommen worden waren und machte geltend, die Begrenzung auf einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei rechtlich nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das beklagte Land Baden-Württemberg habe in seinen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes verwiesen. Danach sei bei einer Analogberechnung nach den Ziff. 215 bis 217 oder 219 ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und damit maximal beihilfefähig anzusehen.
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu bewilligen und ihr Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Begrenzung auf den Faktor 1,5 bei dentin-adhäsiven Maßnahmen sei nicht begründet, da hierbei von der GOZ abgewichen werde, die alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei. Die behandelnden Zahnärzte hätten den Faktor 2,3 zugrunde gelegt und daher als angemessen angesehen. Die vom Beklagten vorgenommene generelle Begrenzung verletze die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu gewähren und aus dieser Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen, sowie den Bescheid des Landesamts vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
An dieser alleinigen Maßgeblichkeit der Bestimmungen der GOZ ändere auch der von dem Beklagten angeführte Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 nichts, der seinerseits auf die Hinweise in den Beihilfevorschriften des Bundes Bezug nehme. Zwar habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 18.04.2007 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Komposit-füllungen als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ lediglich mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und beihilfefähig angesehen werden könnten. Derartige Hinweise oder Rundschreiben könnten jedoch das Bewertungssystem der GOZ nicht außer Kraft setzen, da eine Verwaltungsvorschrift eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung wie hier Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO nicht abzuändern vermöge. Auch sei keine ausreichende Rechtsgrundlage in der BVO ersichtlich, welche das Finanzministerium zu einer Abänderung der Verwaltungsvorschrift ermächtigen könnte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtige zwar das Finanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen, die Beihilfefähigkeit u.a. für der Höhe nach zweifelhaften Aufwendungen zu begrenzen; um eine derartige begrenzende Regelung könne es sich bei dem genannten Rundschreiben des BMI handeln. Es lasse sich jedoch bereits nicht hinreichend sicher bestimmen, ob der hier betroffene Sachverhalt auf § 6 Abs. 2 BVO gestützt werden könne. Der gesamte zweite Absatz des § 6 BVO sei seiner Einleitung nach nur dann anwendbar, wenn bestimmte Konstellationen nicht bereits in der Anlage geregelt seien, was hier durch Ziff. 1.1 der Anlage wohl der Fall sei. Unabhängig hiervon verlange § 6 Abs. 2 BVO weiter, dass die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen nicht zweifelsfrei sei. Dies könne nach der einhelligen Rechtsprechung zur zulässigen analogen Anwendung der Gebührenposition 215 bis 217 und der Schwellenwerte der GOZ derzeit nicht mehr angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO die Beschränkung der Angemessenheit der Höhe von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen ermöglicht.
Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2,3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde. Dieser Begründungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, dass in ihrem Fall ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich gewesen sei, der nicht bereits mit den analog abgerechneten Gebührenziffern 215 bis 217 abgedeckt werde und deshalb ausnahmsweise eine Abrechnung mit einem Steigerungssatz von 2,3 rechtfertige. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, wonach keine weitere Begründung bei Liquidationen von bis zu dem 2,3-fachen Gebührensatz erforderlich sei, sei bei der analogen Abrechnung von Gebührenpositionen nicht einschlägig. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finde die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ihre Rechtfertigung gerade in der Festlegung der einzelnen Positionen der Gebührenordnung, während bei lediglich analoger Abrechnung nicht alle maßgeblichen Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien Berücksichtigung fänden. Das von dem Verwaltungsgericht Stuttgart zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 sei in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangen und deshalb für Beihilfestreitigkeiten auf der Grundlage der Beihilfeverordnung nicht maßgeblich. Unabhängig hiervon habe das Finanzministerium Baden-Württemberg die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen wirksam auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt, indem in den Verwaltungsvorschriften auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe in der Beihilfeverordnung für den Ausschluss eines höheren Steigerungsfaktors durch Verwaltungsvorschriften mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der genannte Hinweis Ziff. 1 zu Ziff. 1 der Anlage zur BVO und die hierin festgelegte Bezugnahme auf die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes stelle eine begrenzende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar. Bedenken hiergegen bestünden nicht, da für die streitgegenständlichen Kompositfüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik gerade keine Regelung in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sei, sondern lediglich eine Abrechnung analog den Gebührenziffern 215 bis 217 im Raum stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Derartige Hinweise seien für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich hierbei nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S. des § 200 BBG handle. Der in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Begrenzung des Steigerungsfaktors auf höchstens 1,5 komme deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu. Fehl gehe auch die Erwägung des Beklagten, wonach das in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 hier nicht einschlägig sei. Sowohl die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Beihilfebestimmungen verwiesen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen allein auf die Bestimmungen der GOZ. Entgegen der von dem Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlange § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine nähere Begründung des Zahnarztes für seine Aufwendungen nur dann, wenn der Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ von 2,3 überschritten werde. Dies gelte auch im Falle einer lediglich analogen Anwendung von Leistungsziffern der GOZ. Verlange man in Fällen der analogen Anwendung auch bei dem Ansatz eines Gebührensatzes zwischen 1,0 und 2,3 vom behandelnden Zahnarzt eine schriftliche Begründung, würde diesem eine über § 10 Abs. 2 GOZ hinausgehende Begründungsverpflichtung auferlegt; eine solche sehe das Gesetz nicht vor und führe zu einer erheblichen Mehrbelastung für den betroffenen Zahnarzt.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, der Klägerin weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen zu gewähren.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Komposit-füllungen. Für eine einflächige Einlagenfüllung an Zahn 17 berechnete die Zahnarztpraxis analog Ziff. 215 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) den 2,3-fachen Steigerungssatz, für die zweiflächigen an den Zähnen 24 und 25 analog Ziff. 216 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz und für die dreiflächigen Füllungen an den Zähnen 16, 36 und 46 in entsprechender Anwendung von Ziff. 217 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz.
Mit Bescheid vom 07.12.2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für diese zahnärztliche Behandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 719,39 EUR als beihilfefähig an und kürzte daher die zu gewährende Beihilfe für die dentin-adhäsiven Kompositfüllungen um 182,32 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging dabei davon aus, dass zahnärztliche Leistungen durch die Einbringung von geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entsprechend den GOZ-Ziffern 215 bis 217 liquidiert werden könnten, dabei jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen anzusehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch, soweit die Aufwendungen für die dentin-adhäsiven Füllungen nicht in voller Höhe übernommen worden waren und machte geltend, die Begrenzung auf einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei rechtlich nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das beklagte Land Baden-Württemberg habe in seinen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes verwiesen. Danach sei bei einer Analogberechnung nach den Ziff. 215 bis 217 oder 219 ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und damit maximal beihilfefähig anzusehen.
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu bewilligen und ihr Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Begrenzung auf den Faktor 1,5 bei dentin-adhäsiven Maßnahmen sei nicht begründet, da hierbei von der GOZ abgewichen werde, die alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei. Die behandelnden Zahnärzte hätten den Faktor 2,3 zugrunde gelegt und daher als angemessen angesehen. Die vom Beklagten vorgenommene generelle Begrenzung verletze die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu gewähren und aus dieser Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen, sowie den Bescheid des Landesamts vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
An dieser alleinigen Maßgeblichkeit der Bestimmungen der GOZ ändere auch der von dem Beklagten angeführte Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 nichts, der seinerseits auf die Hinweise in den Beihilfevorschriften des Bundes Bezug nehme. Zwar habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 18.04.2007 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Komposit-füllungen als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ lediglich mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und beihilfefähig angesehen werden könnten. Derartige Hinweise oder Rundschreiben könnten jedoch das Bewertungssystem der GOZ nicht außer Kraft setzen, da eine Verwaltungsvorschrift eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung wie hier Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO nicht abzuändern vermöge. Auch sei keine ausreichende Rechtsgrundlage in der BVO ersichtlich, welche das Finanzministerium zu einer Abänderung der Verwaltungsvorschrift ermächtigen könnte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtige zwar das Finanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen, die Beihilfefähigkeit u.a. für der Höhe nach zweifelhaften Aufwendungen zu begrenzen; um eine derartige begrenzende Regelung könne es sich bei dem genannten Rundschreiben des BMI handeln. Es lasse sich jedoch bereits nicht hinreichend sicher bestimmen, ob der hier betroffene Sachverhalt auf § 6 Abs. 2 BVO gestützt werden könne. Der gesamte zweite Absatz des § 6 BVO sei seiner Einleitung nach nur dann anwendbar, wenn bestimmte Konstellationen nicht bereits in der Anlage geregelt seien, was hier durch Ziff. 1.1 der Anlage wohl der Fall sei. Unabhängig hiervon verlange § 6 Abs. 2 BVO weiter, dass die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen nicht zweifelsfrei sei. Dies könne nach der einhelligen Rechtsprechung zur zulässigen analogen Anwendung der Gebührenposition 215 bis 217 und der Schwellenwerte der GOZ derzeit nicht mehr angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO die Beschränkung der Angemessenheit der Höhe von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen ermöglicht.
Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2,3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde. Dieser Begründungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, dass in ihrem Fall ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich gewesen sei, der nicht bereits mit den analog abgerechneten Gebührenziffern 215 bis 217 abgedeckt werde und deshalb ausnahmsweise eine Abrechnung mit einem Steigerungssatz von 2,3 rechtfertige. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, wonach keine weitere Begründung bei Liquidationen von bis zu dem 2,3-fachen Gebührensatz erforderlich sei, sei bei der analogen Abrechnung von Gebührenpositionen nicht einschlägig. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finde die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ihre Rechtfertigung gerade in der Festlegung der einzelnen Positionen der Gebührenordnung, während bei lediglich analoger Abrechnung nicht alle maßgeblichen Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien Berücksichtigung fänden. Das von dem Verwaltungsgericht Stuttgart zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 sei in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangen und deshalb für Beihilfestreitigkeiten auf der Grundlage der Beihilfeverordnung nicht maßgeblich. Unabhängig hiervon habe das Finanzministerium Baden-Württemberg die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen wirksam auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt, indem in den Verwaltungsvorschriften auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe in der Beihilfeverordnung für den Ausschluss eines höheren Steigerungsfaktors durch Verwaltungsvorschriften mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der genannte Hinweis Ziff. 1 zu Ziff. 1 der Anlage zur BVO und die hierin festgelegte Bezugnahme auf die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes stelle eine begrenzende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar. Bedenken hiergegen bestünden nicht, da für die streitgegenständlichen Kompositfüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik gerade keine Regelung in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sei, sondern lediglich eine Abrechnung analog den Gebührenziffern 215 bis 217 im Raum stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Derartige Hinweise seien für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich hierbei nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S. des § 200 BBG handle. Der in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Begrenzung des Steigerungsfaktors auf höchstens 1,5 komme deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu. Fehl gehe auch die Erwägung des Beklagten, wonach das in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 hier nicht einschlägig sei. Sowohl die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Beihilfebestimmungen verwiesen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen allein auf die Bestimmungen der GOZ. Entgegen der von dem Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlange § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine nähere Begründung des Zahnarztes für seine Aufwendungen nur dann, wenn der Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ von 2,3 überschritten werde. Dies gelte auch im Falle einer lediglich analogen Anwendung von Leistungsziffern der GOZ. Verlange man in Fällen der analogen Anwendung auch bei dem Ansatz eines Gebührensatzes zwischen 1,0 und 2,3 vom behandelnden Zahnarzt eine schriftliche Begründung, würde diesem eine über § 10 Abs. 2 GOZ hinausgehende Begründungsverpflichtung auferlegt; eine solche sehe das Gesetz nicht vor und führe zu einer erheblichen Mehrbelastung für den betroffenen Zahnarzt.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.