Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Feb. 2011 - 2 C 40/09

published on 24/02/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Feb. 2011 - 2 C 40/09
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger ist Bundesbeamter, seine Ehefrau Beamtin des Landes Hessen. Er leidet an einer Fertilitätsstörung; seine Ehefrau und er unterzogen sich einer medizinischen Behandlung zur künstlichen Befruchtung in Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Auf seinen Antrag bewilligte die zuständige Beihilfestelle eine Beihilfe zu den auf seine Behandlung entfallenden Kosten, während sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten für die ärztliche und medikamentöse Behandlung seiner Ehefrau ablehnte.

2

Ein an die zuständige Beihilfestelle des Landes Hessen gerichteter Beihilfeantrag der Ehefrau des Klägers wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beihilfevorschriften des Landes beruhten auf dem Verursachungsprinzip und sähen Beihilfen zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht vor, wenn die Ursache für die Fruchtbarkeitsstörung nicht in der Person des oder der Beihilfeberechtigten selbst liege. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Ehefrau des Klägers sei keine berücksichtigungsfähige Angehörige, weil sie einen eigenen Beihilfeanspruch habe und die Eigenmittelgrenze überschreite. Die Beihilfevorschriften der Beklagten gingen vom körper- oder anwendungsbezogenen Kostenaufteilungsprinzip aus. Dies sei nicht zu beanstanden, da der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl eines Zuordnungsmodells habe. Er sei nicht verpflichtet, Versorgungslücken zu vermeiden, die aus dem Zusammentreffen unterschiedlich strukturierter Beihilfen- oder Krankenversicherungssysteme entstünden. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn dem Beamten sonst unzumutbare Aufwendungen verblieben, die über eine mögliche Eigenvorsorge nicht abgedeckt werden könnten und die seine amtsangemessene Lebensführung gefährdeten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem gehe es nicht um den Kernbereich der Krankheitsfürsorge, für den der Dienstherr neben der Besoldung einen Beitrag schulde, sondern um einen Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der Krankheitsfürsorge nicht von vornherein veranlasst sei.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2009 sowie des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 weitere Beihilfe in Höhe von 684,22 € nebst Zinsen zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für diejenigen Kosten hat, die durch die Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Aufwendungen des Klägers, sondern um solche seiner Ehefrau, die jedoch nicht beihilfefähig sind (dazu 1.). Die Ehefrau des Klägers ist außerdem keine berücksichtigungsfähige Angehörige, so dass der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt eine Beihilfe nicht beanspruchen kann (dazu 2.). Ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter Anspruch auf Kostenerstattung scheidet gleichfalls aus (dazu 3.).

7

1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung ist für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 13 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918, zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004, GMBl S. 379). Die Vorschrift war, obwohl sie wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes nichtig ist, bis zum Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 übergangsweise weiter anzuwenden, soweit sie im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126).

8

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Satz 2 der Vorschrift verweist für die Voraussetzungen und den Umfang der Beihilfefähigkeit auf § 27a SGB V und übernimmt damit das Regelungsmodell aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht. Danach sind beihilfefähig 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, die bei dem Beihilfeberechtigten durchgeführt wird. Die Vorschrift enthält nach Wortlaut, Normzweck und systematischer Stellung eine Zuordnungsregelung, die die Gesamtkosten einer künstlichen Befruchtung - hier in der Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion - auf den Beihilfeberechtigten und seinen Ehepartner aufteilt und dabei grundsätzlich danach differenziert, an wessen Körper der jeweilige Teil der Behandlung vorgenommen wird. Die Zuordnung der geltend gemachten Aufwendungen zu der Ehefrau des Klägers entspricht dem beihilferechtlichen Regelfall, dass bei der Behandlung von Krankheiten die Aufwendungen bei dem Erkrankten anfallen. Die Gesamtkosten einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung sind danach regelmäßig auf zwei Personen und die für diese jeweils zuständigen Beihilfeträger aufzuteilen.

9

Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ebenfalls dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51; Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -). Eine weitere Einschränkung der Beihilfefähigkeit ergibt sich daraus, dass die nach § 27a Abs. 4 SGB V maßgeblichen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eine Kostenerstattung nur für eine begrenzte Anzahl von Behandlungsversuchen vorsehen. Den gegen eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf diesen Ausschuss bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken muss der Senat im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der BBhV jedoch nicht weiter nachgehen (Urteil vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 18); im vorliegenden Verfahren ist dieser Gesichtspunkt zudem nicht entscheidungserheblich.

10

Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV ergebende Aufteilung steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Rang hat (Art. 33 Abs. 5 GG).

11

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 f., vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - juris). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 <123>). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (Urteil vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - juris Rn. 15).

12

Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschränkung der Beihilfefähigkeit durch die Zuordnungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV i.V.m. § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfeberechtigten Beamten führen. Diejenigen, deren Ehegatten berücksichtigungsfähige Angehörige sind oder einen eigenen Beihilfeanspruch auf Grund von Beihilfevorschriften haben, die ebenfalls auf § 27a SGB V verweisen, müssen regelmäßig keine über § 27a SGB V hinausgehenden Deckungslücken hinnehmen, während dies bei denjenigen, deren Ehegatten einen Beihilfeanspruch mit abweichendem Leistungsumfang haben, der Fall sein kann. Dies betrifft namentlich diejenigen nach den Beihilfevorschriften des Bundes Beihilfeberechtigten, deren Ehegatte Beihilfevorschriften unterliegt, die auf dem Verursachungsprinzip beruhen.

13

So liegt es hier: Der Kläger als Bundesbeamter kann eine Beihilfe nur für seine eigene Behandlung einschließlich der extrakorporalen Maßnahmen beanspruchen, während seine Ehegattin gegen ihren Dienstherrn wegen des im hessischen Beihilferecht geltenden Verursachungsgrundsatzes möglicherweise - die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Landesrechts unterstellt - keinen Anspruch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen hat.

14

Für diese Ungleichbehandlung bestehen jedoch einleuchtende, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes genügende Gründe. Die Übernahme des Modells der gesetzlichen Krankenversicherung durch § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV stellt Regelungsgleichheit in der Mehrzahl der Fälle her. Dies gilt auch für einen Teil der Fälle künstlicher Befruchtung, in denen eine der behandelten Personen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, die andere hingegen nach der hessischen Beihilfenverordnung beihilfeberechtigt ist. Denn die in das hessische Recht durch Erlass vom 25. November 2004 (I 24 - P 1820 A - 43) eingeführte Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ICSI auf der Grundlage des Verursachungsprinzips führt dazu, dass dann, wenn der nach hessischem Recht Beihilfeberechtigte die Ursache für die Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung darstellt, sämtliche Aufwendungen für bis zu vier Behandlungen beihilfefähig sind. In diesen Fällen ist der Erstattungsumfang also deutlich höher als nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV. Eine Deckungslücke entsteht hingegen, wenn der nach hessischem Recht Beihilfeberechtigte nicht die Ursache der Fertilitätsstörung darstellt und sein Ehegatte in einem an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a SGB V) angelehnten System beihilfeberechtigt ist. Im Hinblick auf die Zuordnungsregelung stellt die hessische Regelung im Beihilferecht von Bund und Ländern eine Ausnahme dar. Im Regelfall ermöglicht die in § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV getroffene Entscheidung für das anwendungsbezogene Kostenaufteilungsprinzip also eine Lösung, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens entspricht. Sie vermag zudem die Fälle einer in ihren Ursachen ungeklärten Sterilität befriedigender zu lösen als dies in einem auf dem Verursachungsgrundsatz beruhenden System der Fall wäre. Dass bei einem Zusammentreffen nicht aufeinander abgestimmter (inkongruenter) Beihilfensysteme Deckungslücken verbleiben können, ist als Folge der dem Normgeber des Beihilferechts zustehenden Befugnis, typisierende Vorschriften zu erlassen, hinzunehmen (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 10.04 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 25, vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 = Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1 und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2, stRspr). Der Umstand, dass sich der Beihilfenormgeber dafür entschieden hat, die Behandlung von Fertilitätsstörungen in begrenztem Umfang für beihilfefähig zu erklären, zwingt ihn auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit weder dazu, Fertilitätsstörungen einer Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vollständig gleichzustellen, noch dazu, Leistungsdefizite anderer Beihilfesysteme in jedem Fall vollständig aufzufangen. Denn die Beklagte ist aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Gleichbehandlung der ihrem Beihilferecht unterliegenden Beamten mit Beihilfeberechtigten sicherzustellen, die einem Beihilfensystem außerhalb ihres Hoheitsbereichs unterworfen sind. Dies gilt umso mehr als sie durch die Übernahme des Regelungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung eine Deckungsgleichheit in der großen Mehrzahl der Fälle sichergestellt haben dürfte.

15

Die Aufteilung der entstandenen Kosten auf den Kläger und seine Ehefrau mit der Folge, dass ein Teil der Aufwendungen nicht beihilfefähig ist, ist auch am Maßstab der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht zu beanstanden. Der Dienstherr muss den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familie auch in besonderen Belastungssituationen sicherstellen und dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit Kosten belastet werden, die sie aus ihrer Alimentation nicht bestreiten können. Doch verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen stets vollständig durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder ergänzende Beihilfe gedeckt werden oder dass die nicht beihilfefähigen Kosten in jedem Fall in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <237 f.> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 S. 10 f. m.w.N.).

16

2. Der Kläger kann eine Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige beanspruchen.

17

Nach § 1 Abs. 4 BhV werden Beihilfen zu Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Dazu zählt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV grundsätzlich auch der Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Seine Einbeziehung in das Beihilfensystem konkretisiert die Fürsorgepflicht, die für die Bundesbeamten in § 78 BBG gesetzlich verankert ist. Danach hat der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in Notfällen sicherzustellen (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 105 bzw. S. 10). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der betreffende Angehörige auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BhV). In einem solchen Fall bedarf es eines zusätzlichen Schutzes nicht, weil für die betreffende Person in Not- und Krankheitsfällen gesorgt ist. So liegt der Fall hier. Die Ehefrau des Klägers ist als Beamtin gegenüber dem Land Hessen beihilfeberechtigt, so dass sie keine im Rahmen des dem Kläger zustehenden Beihilfeanspruchs zu berücksichtigende Angehörige ist.

18

Der Dienstherr kann sich gegenüber dem Beamten allerdings nur dann in der Erfüllung seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht entlasten, wenn die anderweitige Beihilfeberechtigung des Angehörigen dem beihilferechtlichen Anspruch des Beamten im Wesentlichen entspricht (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 112 bzw. S. 15; vgl. auch § 4 Abs. 5 BhV für die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines wertenden Vergleichs der beiden in Rede stehenden beihilferechtlichen Regelungssysteme. Eine exakte Gleichheit der aus beiden Systemen folgenden Ansprüche ist dabei schon im Hinblick auf den dem jeweiligen Beihilfenormgeber zustehenden Gestaltungsspielraum allerdings nicht erforderlich. Zu vergleichen sind - beschränkt auf den jeweiligen Sachbereich - die Voraussetzungen, der Umfang sowie die Art der jeweiligen Beihilfeberechtigung; unerheblich ist es, ob die im konkreten Einzelfall zu beanspruchenden Beträge gleich groß sind (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 112 bzw. S. 15).

19

Danach bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV auf die Ehefrau des Klägers, da diese über eine den beihilferechtlichen Ansprüchen des Klägers im Wesentlichen vergleichbare eigene beihilferechtliche Absicherung verfügt. Das hessische Beihilferecht gewährt zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind; dies umfasst u.a. Beihilfen aus Anlass einer Krankheit (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 der Hessischen Beihilfenverordnung). Nach Ziffer 2 zu § 6 Abs. 1 HBeihVO der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung in der Form der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. November 2004 (I 24 - P 1820 A - 43, StAnz S. 3779) werden Beihilfen bei künstlicher Befruchtung unter vergleichbaren Voraussetzungen wie nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV gewährt. Liegt die Ursache der Sterilität bei dem beihilfefähigen Ehegatten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, werden auch die Kosten einer erforderlichen Mitbehandlung des jeweiligen Ehepartners übernommen; ist die Ursache für die Sterilität ungeklärt, kommt der Sache nach das Zuordnungsmodell des § 27a SGB V zur Anwendung. Damit wird - die Wirksamkeit der hessischen Regelung trotz ihrer Verankerung in Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer weiteren Anwendung während eines Übergangszeitraums für den Fall ihrer Nichtigkeit unterstellt - für die meisten Fallkonstellationen eine über das Regelungssystem der Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erreicht. Lediglich in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden können die Leistungen dahinter zurückbleiben. An der Gleichwertigkeit der Systeme ändert dies nichts, weil aus den bereits ausgeführten Gründen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Leistungsumfang des Landesbeihilfensystems die Fürsorgepflicht - soweit sie als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt - verfehlt. Zudem muss die Beklagte nicht die Defizite ausgleichen, die sich aus der hessischen Entscheidung für das Verursachungsprinzip möglicherweise ergeben.

20

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe auch nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte sowie einfachgesetzlich in § 78 BBG79 BBG in der bis 2009 geltenden Fassung) geregelte Fürsorgepflicht stützen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht schon im traditionsbildenden Zeitraum zu den Behandlungen im Krankheitsfall zählten, für die wenigstens bei existenziellen Notlagen Beihilfen gewährt wurden. Denn die Fürsorgepflicht ist in Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften des Bundes konkretisiert (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310> = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Einschränkung der Beihilfefähigkeit der auf seine Ehefrau entfallenden Aufwendungen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, bestehen wie ausgeführt nicht.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 20/10/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte lokoregionale Tiefenhyperthermiebehandlung. 2 Der
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Annotations

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.