Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Dez. 2010 - 8 K 2323/10

published on 20/12/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Dez. 2010 - 8 K 2323/10
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist im Rang eines Sozialoberinspektors (A 10) als Bewährungshelfer bei der Einrichtung Karlsruhe, Außenstelle Baden-Baden, tätig. In seiner dienstlichen (Regel-) Beurteilung vom 10.10.2005 erhielt er für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2002 bis zum 01.09.2005 das Gesamturteil 7,5 Punkte.
Zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 wurden die Beamten in der Bewährungs- und Gerichtshilfe erneut dienstlich beurteilt. Dies war die erste Beurteilungsrunde seit der zum 01.01.2007 erfolgten landesweiten Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH als freien Träger. Die Vorbeurteilungen erfolgten durch den Geschäftsführer der ... gGmbH, die Endbeurteilungen durch das Justizministerium Baden-Württemberg. Das Justizministerium teilte den betroffenen Beamten mit Schreiben vom 01.03.2010 mit, dass im Vergleich zu früheren Beurteilungen ein engerer Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei, um das Notenspektrum auszudifferenzieren und landesweit zu vereinheitlichen, weshalb nicht wenige Beamte mit 1,0 oder 1,5 Punkten weniger als in ihrer vorherigen Beurteilung beurteilt worden seien.
Der Antragsteller wurde in seiner dienstlichen (Regel- und Anlass-)Beurteilung vom 27.11.2009 für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.11.2009 mit dem Gesamturteil 5,5 Punkte bewertet. In der Aufgabenbeschreibung wurde u.a. angegeben, dass er für die Anleitung einer Jahrespraktikantin zuständig gewesen sei. Die Bewertung der drei Leistungsmerkmale „Arbeitsmenge“, „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ wurde erläutert durch Ausführungen des Einrichtungsleiters, der zuvor eine Stellungnahme des Abteilungsleiters eingeholt hatte. Der Einrichtungsleiter führte zum Leistungsmerkmal „Arbeitsgüte“ u.a. aus, der Antragsteller habe in Anlehnung an das Qualitätshandbuch für die Übergangszeit eigene, hilfreiche Arbeitsmittel wie Statistiken und Formulare entwickelt und diese den Kollegen zur Verfügung gestellt. Vor- und Endbeurteiler schlossen sich den Ausführungen des Einrichtungsleiters in vollem Umfang an. Ferner wurde ausgeführt, dass für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 ein Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden eingeholt und bei der Endbeurteilung berücksichtigt worden sei. Der Inhalt dieses Beurteilungsbeitrags wurde nicht wiedergegeben.
Im März 2008 schrieb das Justizministerium zwölf Beförderungsstellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner (A 11) für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes aus, im Juni 2010 weitere 15 Beförderungsstellen.
Beim Justizministerium gingen 82 Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers. Fünf Bewerber waren in ihren Beurteilungen mit dem Gesamturteil 7,5 Punkte bewertet worden, zehn Bewerber mit 7,0 Punkten, elf Bewerber mit 6,5 Punkten, 33 Bewerber mit 6,0 Punkten, 16 Bewerber - darunter der Antragsteller - mit 5,5 Punkten, sieben Bewerber mit 5,0 Punkten und zwei Bewerber mit 4,5 Punkten. Das Justizministerium entschied, dass alle 26 Bewerber, die mit 6,5 oder mehr Punkten beurteilt worden waren, befördert werden sollten, ferner ein zusätzlich Führungsaufgaben wahrnehmender Bewerber mit 6,0 Punkten (vgl. den Vermerk des Justizministeriums vom 16.06.2010 sowie die vom Justizministerium am 22.06.2010 erstellte Liste aller Beförderungsbewerber, in der diese nach dem in ihren Beurteilungen enthaltenen Gesamturteil geordnet aufgeführt sind).
Mit Bescheid vom 23.07.2010 teilte das Justizministerium dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2010 ein, weil dieser keine zureichende Begründung enthalte.
Der Widerspruch wurde vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 zurückgewiesen. Sämtliche Aspekte hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung seien abgewogen worden. Alle ausgewählten Bewerber verfügten über bessere dienstliche Beurteilungen als der Antragsteller.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Beurteilung vom 27.11.2009 ein. Die Absenkung von 7,5 Punkte auf 5,5 Punkte sei nicht nachvollziehbar, wenn ansonsten eine einheitliche Absenkung um 1,0 bis 1,5 Punkte erfolgt sei. Die Vorbeurteilung stamme vom Geschäftsführer der ... gGmbH, obwohl nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Abteilungsleiter zuständig gewesen wäre, der ihm 7,5 Punkte gegeben habe.
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Der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 27.11.2009 wurde vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2010 mit der folgenden Begründung zurückgewiesen.
11 
Es lägen keine Verfahrensfehler vor. Gem. § 2 Nr. 3 DVO LBGS (Verordnung des Justizministerium zur Durchführung eines Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug) seien Vorbeurteilungen vom Vorstand des freien Trägers zu erstellen, so dass der Geschäftsführer der ... gGmbH hierfür zuständig gewesen sei. Rechnung getragen worden sei auch der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug ), wonach die Erstellung von Vorbeurteilungen an den Fachvorgesetzten delegiert werden könne. Nach der landeseinheitlich geübten Praxis seien die Vorbeurteilungen vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt worden. Der Geschäftsführer habe sich seinerseits auf einen Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten gestützt. Der Einrichtungsleiter als Fachvorgesetzter wiederum habe sich auf eine Stellungnahme des Abteilungsleiters gestützt. Ein abweichender Textbeitrag des Abteilungsleiters wäre unerheblich und liege - entgegen der Behauptung des Antragstellers - auch nicht vor. Ohnehin wäre eine Abweichung von Verwaltungsvorschriften unbeachtlich, da sich aus diesen grundsätzlich keine subjektiven Rechte ableiten ließen. Ein Anspruch bestehe allenfalls auf Gleichbehandlung, die jedoch gewährleistet sei. Dem einzelnen Abteilungsleiter fehle auch der Überblick über die Noten innerhalb der jeweiligen Einrichtung bzw. aller Einrichtungen des Landes. Im Vergleich zu den vorherigen Beurteilungen sei der Beurteilungsmaßstab enger angelegt worden. Hierbei seien nicht alle Noten gleichmäßig abgesenkt worden, sondern jede Beurteilung sei unabhängig von der vorherigen erstellt worden. Die in der Vorbeurteilung vorgeschlagenen Notenwerte seien anhand der Beurteilungsbeiträge darauf überprüft worden, ob sie sowohl innerhalb der jeweiligen Einrichtung als auch landesweit vergleichbar seien. Die Bewertung der Leistungen des Antragstellers mit 5,5 Punkten im obersten Bereich des Notenfeldes „Entspricht den Leistungserwartungen“ sei korrekt. Die frühere Beurteilung des Antragstellers mit 7,5 Punkten („Übertrifft die Leistungserwartungen“) sei im Mittelfeld einzuordnen gewesen, weil damals bei Beamten der Außenstelle Baden-Baden keine Note unter 7,0 Punkten vergeben worden sei. Beamte mit bestimmten Funktionen (Einrichtungs- und Abteilungsleiter sowie Teamleiter für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer) seien nicht ohne sachlichen Grund besser beurteilt worden. Vielmehr übten rund die Hälfte der zur Beförderung ausgewählten Beamten keine Sonderfunktionen aus. Auch seien Beamte ohne Sonderfunktionen zum Teil besser beurteilt worden als Funktionsträger. Soweit Funktionsträger eine höhere Punktzahl erreicht hätten, entspreche dies dem Leistungsgedanken. Die vom Antragsteller ausgeübten zusätzlichen Tätigkeiten seien in der Beurteilung berücksichtigt worden. Dort sei etwa ausdrücklich aufgeführt, dass er Praktikanten angeleitet habe. Es sei davon auszugehen, dass in den - eingeholten und berücksichtigten, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben jedoch bereits vernichteten - Beurteilungsbeiträgen für die Zeit vor der Übertragung der Bewährungshilfe auf den freien Träger die Zusatzaufgaben des Antragstellers aufgenommen gewesen seien. Im Übrigen könnten und müssten nicht alle der Wertung zugrundeliegenden Einzeltatsachen schriftlich dargelegt werden. Soweit der Antragsteller den früheren geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Verwaltungsarbeit unterstützt habe, hätte dies ohnehin ebenso wenig maßgeblichen Einfluss auf die Benotung gehabt wie die bereits vor längerer Zeit ausgeübte und zeitlich begrenzte Leitung einer Gruppe für alkoholauffällige Straftäter.
12 
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 23.07.2010 und die dienstliche Beurteilung vom 27.11.2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 18.08.2010 und 10.09.2010 am 09.09.2010 und 04.10.2010 jeweils Klage erhoben (8 K 2388/10 und 8 K 2624/10). Über die Klagen ist noch nicht entschieden.
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Bereits am 02.09.2010 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Seinen Eilantrag begründet er wie folgt.
14 
Er habe seine dienstliche Beurteilung angefochten. Er bestreite, dass entsprechend dem Schreiben des Justizministeriums vom 01.03.2010 die Durchschnittsnoten einheitlich abgesenkt worden seien. Bei ihm sei die Endnote im Vergleich zu seiner vorherigen Beurteilung nicht um 1,0 oder 1,5 Punkte, sondern um 2,0 Punkte abgesenkt worden. Andere Beamte hätten im Vergleich zu ihren vorherigen Beurteilungen den gleichen oder sogar einen höheren Punktwert erhalten. Er bezweifle, dass die ausgewählten Bewerber ihre Leistungen so massiv verbessert hätten, dass sie mit 6,5 bis 7,5 Punkten hätten bewertet werden können. Bei den ausgewählten Bewerbern handele es sich schwerpunktmäßig um Einrichtungs-, Abteilungs- und Teamleiter. Da ihm die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber nicht vorlägen, könne er nicht überprüfen, ob diese richtig seien und der neue Beurteilungsmaßstab berücksichtigt worden sei.
15 
Seine Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift sei die Vorbeurteilung vom Abteilungsleiter zu erstellen, nicht vom Geschäftsführer der ... gGmbH. Sein Abteilungsleiter habe in Kenntnis des Umstands, dass die Noten entsprechend der Vorgabe des Justizministeriums nach unten korrigiert werden sollten, das Gesamturteil 7,5 Punkte vorgeschlagen. Der Anweisung, das Gesamturteil nach unten zu korrigieren, habe sein Abteilungsleiter nicht Folge geleistet. Es sei unbekannt, wie die Vorbeurteilung schließlich ausgesehen und wer letztlich die Änderungen vorgenommen habe. Bei der Beurteilung sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Beurteilungszeitraum Zusatzaufgaben ausgeübt habe (Praktikantenanleitung, Organisation und Durchführung einer Gruppenarbeit für alkoholauffällige Straftäter, Unterstützung des damaligen geschäftsführenden Bewährungshelfers bei der Verwaltungsarbeit). Er habe seine Leistungen im Bereich „Arbeitsgüte“ verbessert, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dieses Leistungsmerkmal statt mit 7,5 Punkten nur noch mit 5,5 Punkten zu bewerten. Auch beim Leistungsmerkmal „Arbeitsweise“ sei nicht nachvollziehbar, wie bei gleichen Leistungen die Bewertung von 8,0 auf 5,5 Punkte habe reduziert werden können. Bei der Bewertung der Befähigungsmerkmale bestehe eine Diskrepanz.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgewählten Bewerber oder einen anderen Beamten als ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens zu befördern,
18 
2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
21 
Der Antragsgegner wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2010.
22 
Der Antragsteller erwiderte hierauf, indem er einen von seinem Abteilungsleiter erstellten Entwurf einer Vorbeurteilung vorlegte, den dieser an den Einrichtungsleiter weitergeleitet habe. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sehe vor, dass der Abteilungsleiter die Vorbeurteilung erstelle; es sei nicht vorgesehen, dass der Abteilungsleiter nur einen Beurteilungsbeitrag erstelle. Der Abteilungsleiter könne die jeweiligen Leistungen des Beamten sach- und fachgerechter beurteilen als der Einrichtungsleiter. Da in seinem Fall der Beitrag des Abteilungsleiters nicht übernommen worden sei, stelle sich die Frage, auf welcher Grundlage die Vorbeurteilung erstellt worden sei. Dem Abteilungsleiter fehle nicht der Überblick über die Noten innerhalb der jeweiligen Einrichtung. Einen landesweiten Vergleich müsse der Abteilungsleiter nicht anstellen, weil dies dem Endbeurteiler obliege. Er bestreite, dass er mit dem Gesamturteil von 7,5 Punkten in seiner vorherigen Beurteilung nur im Mittelfeld einzuordnen gewesen sei.
23 
Die vom Justizministerium ausgewählten 27 Bewerber, die vom Gericht mit Beschluss vom 20.09.2010 beigeladenen wurden, haben sich nicht geäußert.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 8 K 2388/10 und 8 K 2624/10 sowie auf den Inhalt der vom Justizministerium vorgelegten Unterlagen (Personalakten des Antragstellers [1 Band], Akte „Beiheft I - Dienstzeugnisse“ [1 Band], Beurteilungen der 27 ausgewählten Bewerber [1 Band], Akte „Beförderungsverfahren 4263/0277“ [1 Band]). Ferner wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Parallelverfahren 8 K 2428/10 verwiesen.
II.
25 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
26 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
27 
Im Fall des Antragstellers besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen grundsätzlich endgültig vereitelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 <371 f.> m.w.N.).
28 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerberverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 <201>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185 <185>).
29 
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zukommt. Regelmäßig ist in erster Linie auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>).
30 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 B 64/08 -, NVwZ 2009, 1314 <1315> m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 <586>). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 <194>).
31 
Der Umstand, dass dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorliegt, ob die Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.06.2008 - 6 K 512/07 -, juris), hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen rechtmäßig sind. Für die Kammer bestand insoweit keine Veranlassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 15/08) abzuwarten.
32 
1. Jedoch dürften bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen Verfahrensfehler gemacht worden sein.
33 
a) Zwar wurde die Vorbeurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen zu Recht vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt und musste nicht vom Abteilungsleiter des Antragstellers stammen. Gem. Nr. 2 BRL (Gemeinsame Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten - Beurteilungsrichtlinien ; anwendbar gem. Nr. II.3. der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug ) bestimmen die obersten Dienstbehörden, durch wen die Vorbeurteilung erstellt wird. Gem. § 2 Nr. 3 DVO LBGS ist, soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, dem Vorstand des freien Trägers bezüglich der beamteten Beschäftigten die Dienstherrenbefugnis, Vorbeurteilungen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen durch die zuständige Behörde zu fertigen, zur Ausübung übertragen.
34 
Unbeachtlich ist der Umstand, dass nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug ) bei der Vorbeurteilung durch den freien Träger die Vorbeurteilung vom Abteilungsleiter für die Bewährungs- und Gerichtshelfer der jeweiligen Abteilung erstellt wird. Da Verwaltungsvorschriften rechtliche Außenwirkung nur über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG erlangen, kommt es bei Zweifeln über ihren Inhalt darauf an, in welcher Art und Weise sie - gegebenenfalls auch abweichend von ihrem Text - in ständiger Verwaltungspraxis ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2008 - BVerwG 1 WB 19.07 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23 m. w. N.). Nach den Darlegungen des Antragsgegners besteht die landeseinheitlich geübte Praxis, dass - wie im Fall des Antragstellers und der Beigeladenen - der Geschäftsführer der ... gGmbH die Vorbeurteilung erstellt, wobei er sich auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters als Fachvorgesetzten stützt, der sich wiederum auf eine Stellungnahme des Abteilungsleiters gestützt hat. Soweit sich in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15-16, 24 und 27 wörtliche wiedergegebene Beiträge von Abteilungsleitern finden, denen sich der Vor- und der Endbeurteiler in vollem Umfang angeschlossen haben, ändert dies nichts daran, dass die Vorbeurteilung nicht vom Abteilungsleiter erstellt wurde, sondern vom sich den Beitrag des Abteilungsleiter zu eigen machenden Geschäftsführer der ... gGmbH.
35 
b) Der Rechtmäßigkeit der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Vorbeurteilungen vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt wurden und dieser kein Beamter ist. Die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein. Die persönliche Befähigung, dienstliche (Vor-)Beurteilungen zu erstellen, folgt nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit diesen Aufgaben Betrauten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 -, juris; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1982 - 4 S 1807/80 -).
36 
c) Es bestehen jedoch begründete Zweifel an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nr. 8.2.1 und der Nr. 8.2.2 BRL, die gem. Nr. II.3. der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug (Die Justiz 2009, 151) anwendbar sind.
37 
Gem. Nr. 8.2.1 BRL hat sich der Vorbeurteiler, sofern er Leistungen und Befähigung aus eigener Kenntnis nicht zuverlässig beurteilen kann, die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Heranziehung eines sachkundigen anderen Vorgesetzten des zu Beurteilenden zu verschaffen. Es ist fraglich, ob der Vorbeurteiler der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, da er sich dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters anschloss, ohne einen Stellungnahme des Abteilungsleiters zu erwähnen. Gleiches gilt für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26, in denen der Vorbeurteiler weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug genommen wurde.
38 
Gem. Nr. 8.2.2 BRL zieht der Endbeurteiler weitere personen- und sachkundige Beamte heran (Beurteilerbesprechung), um die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erreichen, wobei auf die Beurteilerbesprechung verzichtet werden kann, falls dieses Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann. Eine Beurteilerbesprechung wurde nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht durchgeführt. Es ist fraglich, ob eine solche Besprechung in den Fällen der Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15, 24 und 27 entbehrlich war. In diesen Beurteilungen haben sich Vor- und Endbeurteiler einem Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsleiters angeschlossen und wurden die jeweiligen Einrichtungsleiter nicht einbezogen. Die für eine leistungsgerechte Einstufung aller Beamten einer Einrichtung erforderlichen Kenntnisse dürfte jedoch nur der jeweilige Einrichtungsleiter besitzen, nicht der Abteilungsleiter oder der Geschäftsführer der ... gGmbH.
39 
d) Die Frage, ob die Zusammenfassung von Regel- und Anlassbeurteilung bei der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 verfahrensfehlerhaft war (so VG Freiburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 K 1445/10 -), kann dahinstehen.
40 
Für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers aus diesem Grund könnte sprechen, dass bei einer Regelbeurteilung der Beurteilungszeitraum grundsätzlich nicht über den Beurteilungsstichtag hinaus ausgedehnt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2003 - 1 WB 10/03 -, Rn. 15 m. w. N., juris). Der gemeinsame Stichtag dient dazu, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen; die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2003 - 1 WB 10/03 -, Rn. 15 m. w. N., juris). Ferner trifft eine während des Regelbeurteilungszeitraums abgegebene Anlassbeurteilung gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>).
41 
Gegen das Vorliegen eines Verfahrensfehlers könnte jedoch sprechen, dass im Fall des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung nicht über den Beurteilungsstichtag hinaus ausgedehnt wurde, sondern die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 01.09.2008 mit einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 27.11.2009 bzw. 27.01.2010 kombiniert wurde.
42 
Jedenfalls dürfte sich ein solcher etwaiger Verfahrensfehler aber nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben. Auch bei einer getrennten Erstellung von Regel- und Anlassbeurteilungen dürfte eine Beförderung des Antragstellers nicht möglich erscheinen. Der Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung (01.09.2005 bis 01.09.2008) ist in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 einheitlich. Der Beurteilungszeitraum für die Anlassbeurteilung ist beim Antragsteller (01.09.2008 bis 27.11.2009) nur zwei Monate kürzer als bei den Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 (01.09.2008 bis 27.01.2010), weshalb auch insoweit Vergleichbarkeit gegeben sein dürfte. Regelbeurteilungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 01.09.2011, die gegenüber den Anlassbeurteilungen eine eingeschränkte Aussage haben könnten, kann es vor dem 01.09.2011 nicht geben. Vom Durchschnitt abweichende Leistungssteigerungen bzw. -abfälle während des Gesamtbeurteilungszeitraums (01.09.2005 bis 27.11.2009 bzw. 27.01.2010) werden weder in der Beurteilung des Antragstellers noch in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 hervorgehoben, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller bei separater Erstellung einer Anlassbeurteilung möglicherweise befördert worden wäre.
43 
e) Es kann deshalb auch die Frage dahinstehen, ob die für die Beigeladenen zu 9-10 und 27 erfolgte Erstellung (nur) einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.01.2010 verfahrensfehlerhaft war. Auch insoweit fehlt aus den unter d) genannten Gründen jedenfalls die Möglichkeit, dass bei Vermeidung des etwaigen Verfahrensfehlers durch Erstellung separater Regel- und Anlassbeurteilungen der Antragsteller befördert worden wäre.
44 
2. Es bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beurteilungen sachfremde Erwägungen zugrundeliegen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Beamte mit bestimmten Funktionen (Einrichtungs- und Abteilungsleiter sowie Teamleiter für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer) deshalb besser beurteilt worden wären, weil sie diese Funktionen ausüben.
45 
3. Aus den oben im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nr. 8.2.1 und der Nr. 8.2.2 BRL gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die vom Antragsgegner behauptete Verwaltungspraxis beim mehrstufigen Beurteilungsverfahren nicht eingehalten und deshalb das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein dürfte. Zwar stammt sowohl in der Beurteilung des Antragstellers als auch in den Beurteilungen der Beigeladenen die Vorbeurteilung vom Geschäftsführer der ... gGmbH und wurde die Beurteilung vom Justizministerium erstellt. Dass der Einrichtungsleiter seinen Beurteilungsbeitrag nach Einholung einer Stellungnahme des Abteilungsleiters erstellt hat, dürfte jedoch lediglich bei der Beurteilung des Antragstellers der Fall gewesen sein. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15, 24 und 27 haben sich Vor- und Endbeurteiler einem Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsleiters (nicht des jeweiligen Einrichtungsleiters) angeschlossen. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 haben sich Vor- und Endbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters angeschlossen; ein Beurteilungsbeitrag bzw. eine Stellungnahme des Abteilungsleiters wird nicht erwähnt. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26 nimmt die Vorbeurteilung weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag bzw. eine Stellungnahme des Abteilungsleiters Bezug. In der Beurteilung der Beigeladenen zu 16 haben sich Vor- und Endbeurteiler sowohl einem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters als auch einer Stellungnahme des Abteilungsleiters angeschlossen, ohne dass sich der Einrichtungsleiter zur Stellungnahme des Abteilungsleiters verhalten hätte.
46 
4. Ferner bestehen erhebliche Bedenken, ob das die Beurteilungen erstellt habende Justizministerium vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere die erforderliche Tatsachengrundlage hinreichend ermittelt hat. Kennt der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung, muss er sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen. Hierbei kann er sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 - 2 C 4/78 -, Rn. 23 f., juris m. w. N.). Die Vorschriften der Nr. 8.2.2 und der Nr. 8.2.1 BRL konkretisieren diese Grundsätze.
47 
a) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nr. 8.2.1 BRL ausgeführt, bestehen bei den Beurteilungen bestimmter Beigeladener erhebliche Zweifel, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Vorbeurteiler der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 schloss sich dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters an, ohne einen Stellungnahme des Abteilungsleiters zu erwähnen. Gleiches gilt für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26, in denen weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug genommen wurde.
48 
b) Im Fall der Beurteilung des Antragstellers bestehen hingegen keine Bedenken, dass die Stellungnahme des Abteilungsleiters berücksichtigt wurde. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers werden Ausführungen des Einrichtungsleiters wiedergegeben, die dieser nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters gemacht hat, und denen sich Vor- und Endbeurteiler angeschlossen haben. Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, es gebe keinen von der Stellungnahme des Einrichtungsleiters abweichenden Textbeitrag des Abteilungsleiters, kann deshalb offensichtlich nicht - wie vom Antragsteller angenommen - gemeint sein, dass es überhaupt keine Stellungnahme gebe, sondern dass es keine von der Stellungnahme des Einrichtungsleiters abweichende Stellungnahme gebe. Hierfür spricht auch, dass die vom Antragsteller vorgelegten handschriftlichen Ausführungen des Abteilungsleiters in weiten Teilen mit den Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers übereinstimmen und auch der Antragsteller keine inhaltlichen Unterschiede hinsichtlich des zugrundegelegten Sachverhalts in der Beurteilung einerseits und in der Stellungnahme des Abteilungsleiters andererseits geltend macht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das in der Beurteilung vergebene Gesamturteil von dem Gesamturteil abweiche, das der Abteilungsleiters in den handschriftlichen Ausführungen vorgeschlagen hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vergabe des Gesamturteils allein dem Endbeurteiler obliegt (vgl. Nr. 8.2.2 BRL).
49 
c) Höchst fraglich ist jedoch, ob der Endbeurteiler über eine ausreichende Tatsachenkenntnis hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 - einschließlich der in diesem Zeitraum vom Antragsteller ausgeübten zusätzlichen Tätigkeiten - verfügte. Für diesen Zeitraum vor der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf den freien Träger wurden ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen Beurteilungsbeiträge der Präsidenten der zuständigen Landgerichte eingeholt und berücksichtigt. Nach Mitteilung des Antragsgegners sind diese Beurteilungsbeiträge zwischenzeitlich jedoch entsprechend gesetzlicher Vorgaben vernichtet. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht präzisiert, welches die gesetzlichen Vorgaben sind. Gem. Nr. 10 Abs. 2 BRL sind nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte Entwürfe und Notizen zu vernichten. Ein Beurteilungsbeitrag dürfte jedoch nicht unter den Begriff der Entwürfe und Notizen zu subsumieren sein. Etwaige Vorschriften über die Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen könnten auch rechtswidrig sein, wenn sie hinreichenden effektiven Rechtsschutz des Beurteilten gem. Art. 19 Abs. 4 GG verhindern sollten (vgl. VG Aachen, Urt. v. 23.04.2009 - 1 K 684/08 -, Rn. 20 ff., juris). Da sich weder aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen noch aus der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners ergibt, welchen Inhalt die Beurteilungsbeiträge der Landgerichtspräsidenten hatten, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und bedarf es möglicherweise weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die dienstlichen Beurteilungen aufgrund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt wurden. Insoweit trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen in den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt wurden, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalls eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.1981 - 2 C 34/79 -, Rn. 23, juris).
50 
5. Die allgemein gültigen Wertmaßstäbe wurden nicht beachtet.
51 
a) Zwar ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine bessere Note erhalten hat, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine schlechtere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13/79 -, Rn. 36, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, Rn. 10, juris).
52 
b) Ferner erweist sich zwar der besser beurteilte Bedienstete - hier die Beigeladenen, die mit einem Gesamturteil zwischen 6,0 und 7,5 Punkten beurteilt wurden - regelmäßig als besser qualifiziert und ist daher seinen schlechter beurteilten Mitbewerbern - hier dem mit 5,5 Punkten beurteilten Antragsteller - vorzuziehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>).
53 
c) Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe dadurch verkannt worden wären, dass aufgrund des Anlegens eines neues Beurteilungsmaßstabs alle früheren dienstlichen Beurteilungen pauschal um 1,0 bzw. 1,5 Punkte abgesenkt worden wären (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.11.2006 - 1 K 1524/05 -, Rn. 27 ff., juris). Vielmehr hat das Justizministerium in seinem Schreiben vom 01.03.2010 nur darauf hingewiesen, dass nicht wenige Beamte mit 1,0 oder 1,5 Punkten weniger beurteilte worden seien. Auch nach Ansicht des Antragstellers haben andere Beamte im Vergleich zu ihren vorherigen Beurteilungen den gleichen oder sogar einen höheren Punktwert erhalten.
54 
d) Jedoch wurden allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe dadurch verkannt, dass dienstliche Beurteilungen zugrundegelegt wurden, die nicht vergleichbar sind.
55 
Die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle hat zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>). Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 1 WB 27/09 -, Rn. 33, juris). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>).
56 
Die Beurteilung des Beigeladenen zu 24 betrifft den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008. Die Beurteilungen der anderen Beigeladenen und die Beurteilung des Antragstellers betreffen den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.01.2010 bzw. 27.11.2009. Der Umstand, dass der Gesamtbeurteilungszeitraum in der Beurteilung des Antragstellers zwei Monate kürzer ist, dürfte - wie bereits ausgeführt - nichts an der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ändern. Jedoch ist der beim Beigeladenen zu 24 zugrundegelegte Beurteilungszeitraum erheblich - beinahe eineinhalb Jahre - kürzer als der in den Beurteilungen der anderen Beigeladenen zugrundegelegte. Es ist nicht ersichtlich, was der Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen zu 24 zum 27.01.2010 entgegenstand. Damit ist die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht mehr gegeben (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 22.10.2010 - 3 K 1445/10 -).
57 
Mangels Vergleichbarkeit der Beurteilungen besteht auch die Möglichkeit, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Zwar stehen in der vom Justizministerium erstellten Liste, in der die Beförderungsbewerber nach dem ihnen jeweils vergebenen Gesamturteil geordnet aufgeführt sind, zahlreiche weitere mit 6,0 Punkten beurteilte Beamte. Da deren Beurteilungen nicht vorliegen, kann jedoch nicht beurteilt werden, ob diese nicht auch fehlerhaft sind. Somit ist für den Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers nicht ausgeschlossen.
58 
Der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen, ist abzulehnen. Die Frage der Rechtsgrundlage eines solchen Ausspruchs (vgl. § 890 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 bzw. § 167 Abs. 2 ZPO VwGO, § 172 VwGO) kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat während des vorliegenden Eilverfahrens mit der Beförderung der Beigeladenen zugewartet und es ist davon auszugehen, dass auch nach Ergehen der vorliegenden Entscheidung keine Beförderung erfolgen wird.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass dem Antragsgegner die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen; sie haben keinen Antrag gestellt und sind somit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
60 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für die Sicherung des Bewerberanspruchs des Antragstellers ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen, jedoch auch mit Blick auf die Vielzahl der betroffenen Konkurrenten nicht zu erhöhen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, Rn. 35, juris; a.A. VG Freiburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 K 1445/10 - unter Berufung auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 ME 87/09 -, NVwZ-RR 2010, 293). Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds ist bloßer Annex des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weshalb der Streitwert insoweit nicht zu erhöhen ist.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für
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Tatbestand Die Antragstellerin ist Berufssoldatin und als Ärztin im Dienstgrad eines Oberfeldarztes (Besoldungsgruppe A 15) im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet. Zusammen mit zwei anderen Sol
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsch
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Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.