Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Dez. 2010 - 8 K 2323/10

bei uns veröffentlicht am20.12.2010

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist im Rang eines Sozialoberinspektors (A 10) als Bewährungshelfer bei der Einrichtung Karlsruhe, Außenstelle Baden-Baden, tätig. In seiner dienstlichen (Regel-) Beurteilung vom 10.10.2005 erhielt er für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2002 bis zum 01.09.2005 das Gesamturteil 7,5 Punkte.
Zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 wurden die Beamten in der Bewährungs- und Gerichtshilfe erneut dienstlich beurteilt. Dies war die erste Beurteilungsrunde seit der zum 01.01.2007 erfolgten landesweiten Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH als freien Träger. Die Vorbeurteilungen erfolgten durch den Geschäftsführer der ... gGmbH, die Endbeurteilungen durch das Justizministerium Baden-Württemberg. Das Justizministerium teilte den betroffenen Beamten mit Schreiben vom 01.03.2010 mit, dass im Vergleich zu früheren Beurteilungen ein engerer Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei, um das Notenspektrum auszudifferenzieren und landesweit zu vereinheitlichen, weshalb nicht wenige Beamte mit 1,0 oder 1,5 Punkten weniger als in ihrer vorherigen Beurteilung beurteilt worden seien.
Der Antragsteller wurde in seiner dienstlichen (Regel- und Anlass-)Beurteilung vom 27.11.2009 für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.11.2009 mit dem Gesamturteil 5,5 Punkte bewertet. In der Aufgabenbeschreibung wurde u.a. angegeben, dass er für die Anleitung einer Jahrespraktikantin zuständig gewesen sei. Die Bewertung der drei Leistungsmerkmale „Arbeitsmenge“, „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ wurde erläutert durch Ausführungen des Einrichtungsleiters, der zuvor eine Stellungnahme des Abteilungsleiters eingeholt hatte. Der Einrichtungsleiter führte zum Leistungsmerkmal „Arbeitsgüte“ u.a. aus, der Antragsteller habe in Anlehnung an das Qualitätshandbuch für die Übergangszeit eigene, hilfreiche Arbeitsmittel wie Statistiken und Formulare entwickelt und diese den Kollegen zur Verfügung gestellt. Vor- und Endbeurteiler schlossen sich den Ausführungen des Einrichtungsleiters in vollem Umfang an. Ferner wurde ausgeführt, dass für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 ein Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden eingeholt und bei der Endbeurteilung berücksichtigt worden sei. Der Inhalt dieses Beurteilungsbeitrags wurde nicht wiedergegeben.
Im März 2008 schrieb das Justizministerium zwölf Beförderungsstellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner (A 11) für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes aus, im Juni 2010 weitere 15 Beförderungsstellen.
Beim Justizministerium gingen 82 Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers. Fünf Bewerber waren in ihren Beurteilungen mit dem Gesamturteil 7,5 Punkte bewertet worden, zehn Bewerber mit 7,0 Punkten, elf Bewerber mit 6,5 Punkten, 33 Bewerber mit 6,0 Punkten, 16 Bewerber - darunter der Antragsteller - mit 5,5 Punkten, sieben Bewerber mit 5,0 Punkten und zwei Bewerber mit 4,5 Punkten. Das Justizministerium entschied, dass alle 26 Bewerber, die mit 6,5 oder mehr Punkten beurteilt worden waren, befördert werden sollten, ferner ein zusätzlich Führungsaufgaben wahrnehmender Bewerber mit 6,0 Punkten (vgl. den Vermerk des Justizministeriums vom 16.06.2010 sowie die vom Justizministerium am 22.06.2010 erstellte Liste aller Beförderungsbewerber, in der diese nach dem in ihren Beurteilungen enthaltenen Gesamturteil geordnet aufgeführt sind).
Mit Bescheid vom 23.07.2010 teilte das Justizministerium dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2010 ein, weil dieser keine zureichende Begründung enthalte.
Der Widerspruch wurde vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 zurückgewiesen. Sämtliche Aspekte hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung seien abgewogen worden. Alle ausgewählten Bewerber verfügten über bessere dienstliche Beurteilungen als der Antragsteller.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Beurteilung vom 27.11.2009 ein. Die Absenkung von 7,5 Punkte auf 5,5 Punkte sei nicht nachvollziehbar, wenn ansonsten eine einheitliche Absenkung um 1,0 bis 1,5 Punkte erfolgt sei. Die Vorbeurteilung stamme vom Geschäftsführer der ... gGmbH, obwohl nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Abteilungsleiter zuständig gewesen wäre, der ihm 7,5 Punkte gegeben habe.
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Der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 27.11.2009 wurde vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2010 mit der folgenden Begründung zurückgewiesen.
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Es lägen keine Verfahrensfehler vor. Gem. § 2 Nr. 3 DVO LBGS (Verordnung des Justizministerium zur Durchführung eines Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug) seien Vorbeurteilungen vom Vorstand des freien Trägers zu erstellen, so dass der Geschäftsführer der ... gGmbH hierfür zuständig gewesen sei. Rechnung getragen worden sei auch der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug ), wonach die Erstellung von Vorbeurteilungen an den Fachvorgesetzten delegiert werden könne. Nach der landeseinheitlich geübten Praxis seien die Vorbeurteilungen vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt worden. Der Geschäftsführer habe sich seinerseits auf einen Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten gestützt. Der Einrichtungsleiter als Fachvorgesetzter wiederum habe sich auf eine Stellungnahme des Abteilungsleiters gestützt. Ein abweichender Textbeitrag des Abteilungsleiters wäre unerheblich und liege - entgegen der Behauptung des Antragstellers - auch nicht vor. Ohnehin wäre eine Abweichung von Verwaltungsvorschriften unbeachtlich, da sich aus diesen grundsätzlich keine subjektiven Rechte ableiten ließen. Ein Anspruch bestehe allenfalls auf Gleichbehandlung, die jedoch gewährleistet sei. Dem einzelnen Abteilungsleiter fehle auch der Überblick über die Noten innerhalb der jeweiligen Einrichtung bzw. aller Einrichtungen des Landes. Im Vergleich zu den vorherigen Beurteilungen sei der Beurteilungsmaßstab enger angelegt worden. Hierbei seien nicht alle Noten gleichmäßig abgesenkt worden, sondern jede Beurteilung sei unabhängig von der vorherigen erstellt worden. Die in der Vorbeurteilung vorgeschlagenen Notenwerte seien anhand der Beurteilungsbeiträge darauf überprüft worden, ob sie sowohl innerhalb der jeweiligen Einrichtung als auch landesweit vergleichbar seien. Die Bewertung der Leistungen des Antragstellers mit 5,5 Punkten im obersten Bereich des Notenfeldes „Entspricht den Leistungserwartungen“ sei korrekt. Die frühere Beurteilung des Antragstellers mit 7,5 Punkten („Übertrifft die Leistungserwartungen“) sei im Mittelfeld einzuordnen gewesen, weil damals bei Beamten der Außenstelle Baden-Baden keine Note unter 7,0 Punkten vergeben worden sei. Beamte mit bestimmten Funktionen (Einrichtungs- und Abteilungsleiter sowie Teamleiter für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer) seien nicht ohne sachlichen Grund besser beurteilt worden. Vielmehr übten rund die Hälfte der zur Beförderung ausgewählten Beamten keine Sonderfunktionen aus. Auch seien Beamte ohne Sonderfunktionen zum Teil besser beurteilt worden als Funktionsträger. Soweit Funktionsträger eine höhere Punktzahl erreicht hätten, entspreche dies dem Leistungsgedanken. Die vom Antragsteller ausgeübten zusätzlichen Tätigkeiten seien in der Beurteilung berücksichtigt worden. Dort sei etwa ausdrücklich aufgeführt, dass er Praktikanten angeleitet habe. Es sei davon auszugehen, dass in den - eingeholten und berücksichtigten, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben jedoch bereits vernichteten - Beurteilungsbeiträgen für die Zeit vor der Übertragung der Bewährungshilfe auf den freien Träger die Zusatzaufgaben des Antragstellers aufgenommen gewesen seien. Im Übrigen könnten und müssten nicht alle der Wertung zugrundeliegenden Einzeltatsachen schriftlich dargelegt werden. Soweit der Antragsteller den früheren geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Verwaltungsarbeit unterstützt habe, hätte dies ohnehin ebenso wenig maßgeblichen Einfluss auf die Benotung gehabt wie die bereits vor längerer Zeit ausgeübte und zeitlich begrenzte Leitung einer Gruppe für alkoholauffällige Straftäter.
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Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 23.07.2010 und die dienstliche Beurteilung vom 27.11.2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 18.08.2010 und 10.09.2010 am 09.09.2010 und 04.10.2010 jeweils Klage erhoben (8 K 2388/10 und 8 K 2624/10). Über die Klagen ist noch nicht entschieden.
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Bereits am 02.09.2010 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Seinen Eilantrag begründet er wie folgt.
14 
Er habe seine dienstliche Beurteilung angefochten. Er bestreite, dass entsprechend dem Schreiben des Justizministeriums vom 01.03.2010 die Durchschnittsnoten einheitlich abgesenkt worden seien. Bei ihm sei die Endnote im Vergleich zu seiner vorherigen Beurteilung nicht um 1,0 oder 1,5 Punkte, sondern um 2,0 Punkte abgesenkt worden. Andere Beamte hätten im Vergleich zu ihren vorherigen Beurteilungen den gleichen oder sogar einen höheren Punktwert erhalten. Er bezweifle, dass die ausgewählten Bewerber ihre Leistungen so massiv verbessert hätten, dass sie mit 6,5 bis 7,5 Punkten hätten bewertet werden können. Bei den ausgewählten Bewerbern handele es sich schwerpunktmäßig um Einrichtungs-, Abteilungs- und Teamleiter. Da ihm die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber nicht vorlägen, könne er nicht überprüfen, ob diese richtig seien und der neue Beurteilungsmaßstab berücksichtigt worden sei.
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Seine Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift sei die Vorbeurteilung vom Abteilungsleiter zu erstellen, nicht vom Geschäftsführer der ... gGmbH. Sein Abteilungsleiter habe in Kenntnis des Umstands, dass die Noten entsprechend der Vorgabe des Justizministeriums nach unten korrigiert werden sollten, das Gesamturteil 7,5 Punkte vorgeschlagen. Der Anweisung, das Gesamturteil nach unten zu korrigieren, habe sein Abteilungsleiter nicht Folge geleistet. Es sei unbekannt, wie die Vorbeurteilung schließlich ausgesehen und wer letztlich die Änderungen vorgenommen habe. Bei der Beurteilung sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Beurteilungszeitraum Zusatzaufgaben ausgeübt habe (Praktikantenanleitung, Organisation und Durchführung einer Gruppenarbeit für alkoholauffällige Straftäter, Unterstützung des damaligen geschäftsführenden Bewährungshelfers bei der Verwaltungsarbeit). Er habe seine Leistungen im Bereich „Arbeitsgüte“ verbessert, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dieses Leistungsmerkmal statt mit 7,5 Punkten nur noch mit 5,5 Punkten zu bewerten. Auch beim Leistungsmerkmal „Arbeitsweise“ sei nicht nachvollziehbar, wie bei gleichen Leistungen die Bewertung von 8,0 auf 5,5 Punkte habe reduziert werden können. Bei der Bewertung der Befähigungsmerkmale bestehe eine Diskrepanz.
16 
Der Antragsteller beantragt,
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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgewählten Bewerber oder einen anderen Beamten als ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens zu befördern,
18 
2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen.
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Der Antragsgegner beantragt,
20 
den Antrag abzulehnen.
21 
Der Antragsgegner wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2010.
22 
Der Antragsteller erwiderte hierauf, indem er einen von seinem Abteilungsleiter erstellten Entwurf einer Vorbeurteilung vorlegte, den dieser an den Einrichtungsleiter weitergeleitet habe. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sehe vor, dass der Abteilungsleiter die Vorbeurteilung erstelle; es sei nicht vorgesehen, dass der Abteilungsleiter nur einen Beurteilungsbeitrag erstelle. Der Abteilungsleiter könne die jeweiligen Leistungen des Beamten sach- und fachgerechter beurteilen als der Einrichtungsleiter. Da in seinem Fall der Beitrag des Abteilungsleiters nicht übernommen worden sei, stelle sich die Frage, auf welcher Grundlage die Vorbeurteilung erstellt worden sei. Dem Abteilungsleiter fehle nicht der Überblick über die Noten innerhalb der jeweiligen Einrichtung. Einen landesweiten Vergleich müsse der Abteilungsleiter nicht anstellen, weil dies dem Endbeurteiler obliege. Er bestreite, dass er mit dem Gesamturteil von 7,5 Punkten in seiner vorherigen Beurteilung nur im Mittelfeld einzuordnen gewesen sei.
23 
Die vom Justizministerium ausgewählten 27 Bewerber, die vom Gericht mit Beschluss vom 20.09.2010 beigeladenen wurden, haben sich nicht geäußert.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 8 K 2388/10 und 8 K 2624/10 sowie auf den Inhalt der vom Justizministerium vorgelegten Unterlagen (Personalakten des Antragstellers [1 Band], Akte „Beiheft I - Dienstzeugnisse“ [1 Band], Beurteilungen der 27 ausgewählten Bewerber [1 Band], Akte „Beförderungsverfahren 4263/0277“ [1 Band]). Ferner wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Parallelverfahren 8 K 2428/10 verwiesen.
II.
25 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
26 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
27 
Im Fall des Antragstellers besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen grundsätzlich endgültig vereitelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 <371 f.> m.w.N.).
28 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerberverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 <201>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185 <185>).
29 
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zukommt. Regelmäßig ist in erster Linie auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>).
30 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 B 64/08 -, NVwZ 2009, 1314 <1315> m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 <586>). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 <194>).
31 
Der Umstand, dass dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorliegt, ob die Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.06.2008 - 6 K 512/07 -, juris), hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen rechtmäßig sind. Für die Kammer bestand insoweit keine Veranlassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 15/08) abzuwarten.
32 
1. Jedoch dürften bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen Verfahrensfehler gemacht worden sein.
33 
a) Zwar wurde die Vorbeurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen zu Recht vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt und musste nicht vom Abteilungsleiter des Antragstellers stammen. Gem. Nr. 2 BRL (Gemeinsame Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten - Beurteilungsrichtlinien ; anwendbar gem. Nr. II.3. der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug ) bestimmen die obersten Dienstbehörden, durch wen die Vorbeurteilung erstellt wird. Gem. § 2 Nr. 3 DVO LBGS ist, soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, dem Vorstand des freien Trägers bezüglich der beamteten Beschäftigten die Dienstherrenbefugnis, Vorbeurteilungen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen durch die zuständige Behörde zu fertigen, zur Ausübung übertragen.
34 
Unbeachtlich ist der Umstand, dass nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug ) bei der Vorbeurteilung durch den freien Träger die Vorbeurteilung vom Abteilungsleiter für die Bewährungs- und Gerichtshelfer der jeweiligen Abteilung erstellt wird. Da Verwaltungsvorschriften rechtliche Außenwirkung nur über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG erlangen, kommt es bei Zweifeln über ihren Inhalt darauf an, in welcher Art und Weise sie - gegebenenfalls auch abweichend von ihrem Text - in ständiger Verwaltungspraxis ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2008 - BVerwG 1 WB 19.07 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23 m. w. N.). Nach den Darlegungen des Antragsgegners besteht die landeseinheitlich geübte Praxis, dass - wie im Fall des Antragstellers und der Beigeladenen - der Geschäftsführer der ... gGmbH die Vorbeurteilung erstellt, wobei er sich auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters als Fachvorgesetzten stützt, der sich wiederum auf eine Stellungnahme des Abteilungsleiters gestützt hat. Soweit sich in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15-16, 24 und 27 wörtliche wiedergegebene Beiträge von Abteilungsleitern finden, denen sich der Vor- und der Endbeurteiler in vollem Umfang angeschlossen haben, ändert dies nichts daran, dass die Vorbeurteilung nicht vom Abteilungsleiter erstellt wurde, sondern vom sich den Beitrag des Abteilungsleiter zu eigen machenden Geschäftsführer der ... gGmbH.
35 
b) Der Rechtmäßigkeit der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Vorbeurteilungen vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt wurden und dieser kein Beamter ist. Die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein. Die persönliche Befähigung, dienstliche (Vor-)Beurteilungen zu erstellen, folgt nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit diesen Aufgaben Betrauten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 -, juris; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1982 - 4 S 1807/80 -).
36 
c) Es bestehen jedoch begründete Zweifel an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nr. 8.2.1 und der Nr. 8.2.2 BRL, die gem. Nr. II.3. der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug (Die Justiz 2009, 151) anwendbar sind.
37 
Gem. Nr. 8.2.1 BRL hat sich der Vorbeurteiler, sofern er Leistungen und Befähigung aus eigener Kenntnis nicht zuverlässig beurteilen kann, die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Heranziehung eines sachkundigen anderen Vorgesetzten des zu Beurteilenden zu verschaffen. Es ist fraglich, ob der Vorbeurteiler der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, da er sich dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters anschloss, ohne einen Stellungnahme des Abteilungsleiters zu erwähnen. Gleiches gilt für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26, in denen der Vorbeurteiler weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug genommen wurde.
38 
Gem. Nr. 8.2.2 BRL zieht der Endbeurteiler weitere personen- und sachkundige Beamte heran (Beurteilerbesprechung), um die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erreichen, wobei auf die Beurteilerbesprechung verzichtet werden kann, falls dieses Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann. Eine Beurteilerbesprechung wurde nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht durchgeführt. Es ist fraglich, ob eine solche Besprechung in den Fällen der Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15, 24 und 27 entbehrlich war. In diesen Beurteilungen haben sich Vor- und Endbeurteiler einem Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsleiters angeschlossen und wurden die jeweiligen Einrichtungsleiter nicht einbezogen. Die für eine leistungsgerechte Einstufung aller Beamten einer Einrichtung erforderlichen Kenntnisse dürfte jedoch nur der jeweilige Einrichtungsleiter besitzen, nicht der Abteilungsleiter oder der Geschäftsführer der ... gGmbH.
39 
d) Die Frage, ob die Zusammenfassung von Regel- und Anlassbeurteilung bei der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 verfahrensfehlerhaft war (so VG Freiburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 K 1445/10 -), kann dahinstehen.
40 
Für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers aus diesem Grund könnte sprechen, dass bei einer Regelbeurteilung der Beurteilungszeitraum grundsätzlich nicht über den Beurteilungsstichtag hinaus ausgedehnt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2003 - 1 WB 10/03 -, Rn. 15 m. w. N., juris). Der gemeinsame Stichtag dient dazu, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen; die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2003 - 1 WB 10/03 -, Rn. 15 m. w. N., juris). Ferner trifft eine während des Regelbeurteilungszeitraums abgegebene Anlassbeurteilung gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>).
41 
Gegen das Vorliegen eines Verfahrensfehlers könnte jedoch sprechen, dass im Fall des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung nicht über den Beurteilungsstichtag hinaus ausgedehnt wurde, sondern die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 01.09.2008 mit einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 27.11.2009 bzw. 27.01.2010 kombiniert wurde.
42 
Jedenfalls dürfte sich ein solcher etwaiger Verfahrensfehler aber nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben. Auch bei einer getrennten Erstellung von Regel- und Anlassbeurteilungen dürfte eine Beförderung des Antragstellers nicht möglich erscheinen. Der Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung (01.09.2005 bis 01.09.2008) ist in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 einheitlich. Der Beurteilungszeitraum für die Anlassbeurteilung ist beim Antragsteller (01.09.2008 bis 27.11.2009) nur zwei Monate kürzer als bei den Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 (01.09.2008 bis 27.01.2010), weshalb auch insoweit Vergleichbarkeit gegeben sein dürfte. Regelbeurteilungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 01.09.2011, die gegenüber den Anlassbeurteilungen eine eingeschränkte Aussage haben könnten, kann es vor dem 01.09.2011 nicht geben. Vom Durchschnitt abweichende Leistungssteigerungen bzw. -abfälle während des Gesamtbeurteilungszeitraums (01.09.2005 bis 27.11.2009 bzw. 27.01.2010) werden weder in der Beurteilung des Antragstellers noch in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 hervorgehoben, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller bei separater Erstellung einer Anlassbeurteilung möglicherweise befördert worden wäre.
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e) Es kann deshalb auch die Frage dahinstehen, ob die für die Beigeladenen zu 9-10 und 27 erfolgte Erstellung (nur) einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.01.2010 verfahrensfehlerhaft war. Auch insoweit fehlt aus den unter d) genannten Gründen jedenfalls die Möglichkeit, dass bei Vermeidung des etwaigen Verfahrensfehlers durch Erstellung separater Regel- und Anlassbeurteilungen der Antragsteller befördert worden wäre.
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2. Es bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beurteilungen sachfremde Erwägungen zugrundeliegen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Beamte mit bestimmten Funktionen (Einrichtungs- und Abteilungsleiter sowie Teamleiter für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer) deshalb besser beurteilt worden wären, weil sie diese Funktionen ausüben.
45 
3. Aus den oben im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nr. 8.2.1 und der Nr. 8.2.2 BRL gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die vom Antragsgegner behauptete Verwaltungspraxis beim mehrstufigen Beurteilungsverfahren nicht eingehalten und deshalb das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein dürfte. Zwar stammt sowohl in der Beurteilung des Antragstellers als auch in den Beurteilungen der Beigeladenen die Vorbeurteilung vom Geschäftsführer der ... gGmbH und wurde die Beurteilung vom Justizministerium erstellt. Dass der Einrichtungsleiter seinen Beurteilungsbeitrag nach Einholung einer Stellungnahme des Abteilungsleiters erstellt hat, dürfte jedoch lediglich bei der Beurteilung des Antragstellers der Fall gewesen sein. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15, 24 und 27 haben sich Vor- und Endbeurteiler einem Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsleiters (nicht des jeweiligen Einrichtungsleiters) angeschlossen. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 haben sich Vor- und Endbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters angeschlossen; ein Beurteilungsbeitrag bzw. eine Stellungnahme des Abteilungsleiters wird nicht erwähnt. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26 nimmt die Vorbeurteilung weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag bzw. eine Stellungnahme des Abteilungsleiters Bezug. In der Beurteilung der Beigeladenen zu 16 haben sich Vor- und Endbeurteiler sowohl einem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters als auch einer Stellungnahme des Abteilungsleiters angeschlossen, ohne dass sich der Einrichtungsleiter zur Stellungnahme des Abteilungsleiters verhalten hätte.
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4. Ferner bestehen erhebliche Bedenken, ob das die Beurteilungen erstellt habende Justizministerium vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere die erforderliche Tatsachengrundlage hinreichend ermittelt hat. Kennt der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung, muss er sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen. Hierbei kann er sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 - 2 C 4/78 -, Rn. 23 f., juris m. w. N.). Die Vorschriften der Nr. 8.2.2 und der Nr. 8.2.1 BRL konkretisieren diese Grundsätze.
47 
a) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nr. 8.2.1 BRL ausgeführt, bestehen bei den Beurteilungen bestimmter Beigeladener erhebliche Zweifel, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Vorbeurteiler der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 schloss sich dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters an, ohne einen Stellungnahme des Abteilungsleiters zu erwähnen. Gleiches gilt für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26, in denen weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug genommen wurde.
48 
b) Im Fall der Beurteilung des Antragstellers bestehen hingegen keine Bedenken, dass die Stellungnahme des Abteilungsleiters berücksichtigt wurde. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers werden Ausführungen des Einrichtungsleiters wiedergegeben, die dieser nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters gemacht hat, und denen sich Vor- und Endbeurteiler angeschlossen haben. Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, es gebe keinen von der Stellungnahme des Einrichtungsleiters abweichenden Textbeitrag des Abteilungsleiters, kann deshalb offensichtlich nicht - wie vom Antragsteller angenommen - gemeint sein, dass es überhaupt keine Stellungnahme gebe, sondern dass es keine von der Stellungnahme des Einrichtungsleiters abweichende Stellungnahme gebe. Hierfür spricht auch, dass die vom Antragsteller vorgelegten handschriftlichen Ausführungen des Abteilungsleiters in weiten Teilen mit den Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers übereinstimmen und auch der Antragsteller keine inhaltlichen Unterschiede hinsichtlich des zugrundegelegten Sachverhalts in der Beurteilung einerseits und in der Stellungnahme des Abteilungsleiters andererseits geltend macht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das in der Beurteilung vergebene Gesamturteil von dem Gesamturteil abweiche, das der Abteilungsleiters in den handschriftlichen Ausführungen vorgeschlagen hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vergabe des Gesamturteils allein dem Endbeurteiler obliegt (vgl. Nr. 8.2.2 BRL).
49 
c) Höchst fraglich ist jedoch, ob der Endbeurteiler über eine ausreichende Tatsachenkenntnis hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 - einschließlich der in diesem Zeitraum vom Antragsteller ausgeübten zusätzlichen Tätigkeiten - verfügte. Für diesen Zeitraum vor der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf den freien Träger wurden ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen Beurteilungsbeiträge der Präsidenten der zuständigen Landgerichte eingeholt und berücksichtigt. Nach Mitteilung des Antragsgegners sind diese Beurteilungsbeiträge zwischenzeitlich jedoch entsprechend gesetzlicher Vorgaben vernichtet. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht präzisiert, welches die gesetzlichen Vorgaben sind. Gem. Nr. 10 Abs. 2 BRL sind nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte Entwürfe und Notizen zu vernichten. Ein Beurteilungsbeitrag dürfte jedoch nicht unter den Begriff der Entwürfe und Notizen zu subsumieren sein. Etwaige Vorschriften über die Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen könnten auch rechtswidrig sein, wenn sie hinreichenden effektiven Rechtsschutz des Beurteilten gem. Art. 19 Abs. 4 GG verhindern sollten (vgl. VG Aachen, Urt. v. 23.04.2009 - 1 K 684/08 -, Rn. 20 ff., juris). Da sich weder aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen noch aus der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners ergibt, welchen Inhalt die Beurteilungsbeiträge der Landgerichtspräsidenten hatten, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und bedarf es möglicherweise weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die dienstlichen Beurteilungen aufgrund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt wurden. Insoweit trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen in den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt wurden, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalls eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.1981 - 2 C 34/79 -, Rn. 23, juris).
50 
5. Die allgemein gültigen Wertmaßstäbe wurden nicht beachtet.
51 
a) Zwar ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine bessere Note erhalten hat, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine schlechtere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13/79 -, Rn. 36, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, Rn. 10, juris).
52 
b) Ferner erweist sich zwar der besser beurteilte Bedienstete - hier die Beigeladenen, die mit einem Gesamturteil zwischen 6,0 und 7,5 Punkten beurteilt wurden - regelmäßig als besser qualifiziert und ist daher seinen schlechter beurteilten Mitbewerbern - hier dem mit 5,5 Punkten beurteilten Antragsteller - vorzuziehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>).
53 
c) Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe dadurch verkannt worden wären, dass aufgrund des Anlegens eines neues Beurteilungsmaßstabs alle früheren dienstlichen Beurteilungen pauschal um 1,0 bzw. 1,5 Punkte abgesenkt worden wären (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.11.2006 - 1 K 1524/05 -, Rn. 27 ff., juris). Vielmehr hat das Justizministerium in seinem Schreiben vom 01.03.2010 nur darauf hingewiesen, dass nicht wenige Beamte mit 1,0 oder 1,5 Punkten weniger beurteilte worden seien. Auch nach Ansicht des Antragstellers haben andere Beamte im Vergleich zu ihren vorherigen Beurteilungen den gleichen oder sogar einen höheren Punktwert erhalten.
54 
d) Jedoch wurden allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe dadurch verkannt, dass dienstliche Beurteilungen zugrundegelegt wurden, die nicht vergleichbar sind.
55 
Die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle hat zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>). Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 1 WB 27/09 -, Rn. 33, juris). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>).
56 
Die Beurteilung des Beigeladenen zu 24 betrifft den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008. Die Beurteilungen der anderen Beigeladenen und die Beurteilung des Antragstellers betreffen den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.01.2010 bzw. 27.11.2009. Der Umstand, dass der Gesamtbeurteilungszeitraum in der Beurteilung des Antragstellers zwei Monate kürzer ist, dürfte - wie bereits ausgeführt - nichts an der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ändern. Jedoch ist der beim Beigeladenen zu 24 zugrundegelegte Beurteilungszeitraum erheblich - beinahe eineinhalb Jahre - kürzer als der in den Beurteilungen der anderen Beigeladenen zugrundegelegte. Es ist nicht ersichtlich, was der Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen zu 24 zum 27.01.2010 entgegenstand. Damit ist die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht mehr gegeben (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 22.10.2010 - 3 K 1445/10 -).
57 
Mangels Vergleichbarkeit der Beurteilungen besteht auch die Möglichkeit, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Zwar stehen in der vom Justizministerium erstellten Liste, in der die Beförderungsbewerber nach dem ihnen jeweils vergebenen Gesamturteil geordnet aufgeführt sind, zahlreiche weitere mit 6,0 Punkten beurteilte Beamte. Da deren Beurteilungen nicht vorliegen, kann jedoch nicht beurteilt werden, ob diese nicht auch fehlerhaft sind. Somit ist für den Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers nicht ausgeschlossen.
58 
Der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen, ist abzulehnen. Die Frage der Rechtsgrundlage eines solchen Ausspruchs (vgl. § 890 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 bzw. § 167 Abs. 2 ZPO VwGO, § 172 VwGO) kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat während des vorliegenden Eilverfahrens mit der Beförderung der Beigeladenen zugewartet und es ist davon auszugehen, dass auch nach Ergehen der vorliegenden Entscheidung keine Beförderung erfolgen wird.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass dem Antragsgegner die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen; sie haben keinen Antrag gestellt und sind somit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
60 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für die Sicherung des Bewerberanspruchs des Antragstellers ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen, jedoch auch mit Blick auf die Vielzahl der betroffenen Konkurrenten nicht zu erhöhen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, Rn. 35, juris; a.A. VG Freiburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 K 1445/10 - unter Berufung auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 ME 87/09 -, NVwZ-RR 2010, 293). Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds ist bloßer Annex des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weshalb der Streitwert insoweit nicht zu erhöhen ist.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

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Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Dez. 2010 - 8 K 2428/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für

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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist im Rang einer Sozialoberinspektorin (A 10) als Bewährungshelferin bei der Einrichtung Mannheim, Außenstelle Heidelberg, tätig. In ihrer dienstlichen (Regel-) Beurteilung vom 20.09.2005 erhielt sie für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2002 bis zum 01.09.2005 das Gesamturteil 7,0 Punkte.
Zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 wurden die Beamten in der Bewährungs- und Gerichtshilfe erneut dienstlich beurteilt. Dies war die erste Beurteilungsrunde seit der zum 01.01.2007 erfolgten landesweiten Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH als freien Träger. Die Vorbeurteilungen erfolgten durch den Geschäftsführer der ... gGmbH, die Endbeurteilungen durch das Justizministerium Baden-Württemberg. Dabei legte das Justizministerium im Vergleich zu früheren Beurteilungen einen engeren Beurteilungsmaßstab an, um das Notenspektrum auszudifferenzieren und landesweit zu vereinheitlichen, weshalb nicht wenige Beamte mit 1,0 oder 1,5 Punkten weniger als in ihrer vorherigen Beurteilung beurteilt wurden.
Die Antragstellerin wurde in ihrer dienstlichen (Regel- und Anlass-)Beurteilung vom 27.01.2010 für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.11.2009 mit dem Gesamturteil 5,5 Punkte bewertet. Die Bewertung der drei Leistungsmerkmale „Arbeitsmenge“, „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ wurde erläutert durch Ausführungen des Abteilungsleiters, denen sich Vor- und Endbeurteiler in vollem Umfang anschlossen. Ferner wurde ausgeführt, dass für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 ein Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Landgerichts Heidelberg eingeholt und bei der Endbeurteilung berücksichtigt worden sei. Der Inhalt dieses Beurteilungsbeitrags wurde nicht wiedergegeben.
Im März 2008 schrieb das Justizministerium zwölf Beförderungsstellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner (A 11) für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes aus, im Juni 2010 weitere 15 Beförderungsstellen.
Beim Justizministerium gingen 82 Bewerbungen ein, darunter die der Antragstellerin. Fünf Bewerber waren in ihren Beurteilungen mit dem Gesamturteil 7,5 Punkte bewertet worden, zehn Bewerber mit 7,0 Punkten, elf Bewerber mit 6,5 Punkten, 33 Bewerber mit 6,0 Punkten, 16 Bewerber - darunter die Antragstellerin - mit 5,5 Punkten, sieben Bewerber mit 5,0 Punkten und zwei Bewerber mit 4,5 Punkten. Das Justizministerium entschied, dass alle 26 Bewerber, die mit 6,5 oder mehr Punkten beurteilt worden waren, befördert werden sollten, ferner ein zusätzlich Führungsaufgaben wahrnehmender Bewerber mit 6,0 Punkten (vgl. den Vermerk des Justizministeriums vom 16.06.2010 sowie die vom Justizministerium am 22.06.2010 erstellte Liste aller Beförderungsbewerber, in der diese nach dem in ihren Beurteilungen enthaltenen Gesamturteil geordnet aufgeführt sind).
Mit Bescheid vom 23.07.2010 teilte das Justizministerium der Antragstellerin mit, dass ihrer Bewerbung nicht entsprochen werden könne.
Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2010 ein, weil dieser keine ausreichende Begründung enthalte.
Das Justizministerium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010 zurück. Sämtliche Aspekte hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung seien abgewogen worden. Alle ausgewählten Bewerber verfügten über bessere dienstliche Beurteilungen als die Antragstellerin.
Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Beurteilung vom 27.01.2010 ein. Sie habe ihre Leistungen ausweislich ihrer bisherigen Regelbeurteilungen aus den Jahren 1990 (Gesamturteil: 5,5 Punkte), 1993 (Gesamturteil: 6,0 Punkte), 1996 (Gesamturteil: 6,0 Punkte), 1999 (Gesamturteil: 6,0 Punkte), 2002 (Gesamturteil: 6,5 Punkte) und 2005 (Gesamturteil: 7,0 Punkte) ständig verbessert. Mit der Beurteilung vom 27.01.2010 werde sie auf den Beurteilungsstand von 1990 zurückgeworfen, ohne dass sich in der Beschreibung ihrer Leistungen hierfür ein Anhaltspunkt finde. Aus dem Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters ergebe sich, dass das Gesamturteil 5,5 Punkte („entspricht den Anforderungen“) nicht gerechtfertigt sei, nachdem sie seit dem Jahr 1993 ununterbrochen dahingehend dienstlich beurteilt worden sei, dass sie die Leistungserwartungen deutlich übertroffen habe. Im Übrigen liege keine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vor. Um Übersendung der Beurteilungsbeiträge des Abteilungsleiters und des Präsidenten des Landgerichts Heidelberg wurde gebeten.
10 
Der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 27.01.2010 wurde vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010 mit der folgenden Begründung zurückgewiesen.
11 
Die Beurteilung sei unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen erstellt worden. Im Vergleich zu früheren Beurteilungen sei der Beurteilungsmaßstab enger angelegt worden, um das Notenspektrum landesweit zu vereinheitlichen und stärker auszudifferenzieren. Die Bewertung mit 5,5 Punkten im obersten Bereich des Notenfeldes „Entspricht den Leistungserwartungen“ sei korrekt. Die Beurteilung enthalte eine positiv formulierte textliche Erläuterung. Diese unterscheide sich von der textlichen Erläuterung bei mit besseren Punktzahlen bewerteten Beamten (z.B. „Aktenführung in Papierform und in der elektronischen Klientendokumentation vorbildlich“ gegenüber „in Papierform vorbildlich“; „mit sehr gutem Erfolg“ gegenüber „mit gutem Erfolg“ usw.). Diese Einschätzung werde durch die letzte Regelbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2005 bestätigt, in der ebenfalls die gegenüber der nunmehrigen Beurteilung positiveren Formulierungen auffielen (z.B. „weit über den Anforderungen mit einem besonders konstant hohen Maß an Engagement“ gegenüber „mit hohem Engagement und mit guten Erfolg“). Es fehle keine Berechnungsgrundlage. Die Umsetzung der textlichen Leistungsbeurteilung in eine Punktzahl stelle einen dem Dienstherrn zugewiesenen Akt wertender Erkenntnis dar, der sich einer starren mathematischen Berechnung entziehe. Der Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters sei in der dienstlichen Beurteilung vollständig wiedergegeben. Der Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Landgerichts sei nicht zur Personalakte genommen, sondern entsprechend der Vorgabe der Nr. 10 Abs. 2 BRL (Gemeinsame Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten - Beurteilungsrichtlinien ) vernichtet worden.
12 
Die Antragstellerin hat gegen die dienstliche Beurteilung vom 27.01.2010 und den Bescheid vom 23.07.2010 sowie die beiden Widerspruchsbescheide vom 30.08.2010 jeweils am 14.09.2010 Klage erhoben (8 K 2429/10 und 8 K 2430/10). Über die Klagen ist noch nicht entschieden.
13 
Ebenfalls am 14.09.2010 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Dem Bundesverfassungsgericht liege die Frage vor, inwieweit die Übertragung von Hoheitsbefugnisse auf die ... gGmbH mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es stelle sich die Frage, auf welche Weise der Geschäftsführer der ... gGmbH als Vorbeurteiler in der Lage gewesen sei, ein Gesamturteil von 5,5 Punkten vorzuschlagen. In den Beurteilungen mit Punktbewertungen von 7,0 Punkten oder mehr sei aufgeführt, dass die Betroffenen zusätzliche Qualifikationen als Abteilungsleiter, Teamleiter usw. besäßen. Es liege auf der Hand, dass die ... gGmbH ein Interesse daran habe, die in ihrem Geschäftsbereich unmittelbar tätig werdenden Beamten besonders zu fördern und deshalb besonders gut zu beurteilen. Gegenüber diesen Beamten würden die unmittelbar für das Land tätigen Beamten benachteiligt. Dies sei mit dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Im Übrigen scheine es angezeigt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Antragsgegner zu verpflichten, für sie eine der im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner (A 11) für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz offen zu halten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu besetzen.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzulehnen.
18 
Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die ausgewählten Bewerber über bessere dienstliche Beurteilungen verfügten. Die Beurteilungen seien auch rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei das gesetzlich vorgesehene Beurteilungsverfahren durchgeführt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Beleihung der ... gGmbH seien unerheblich, weil die Beurteilung vom Justizministerium erstellt worden, das dabei nicht an die Vorbeurteilung des Geschäftsführers der ... gGmbH gebunden gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gebe es weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unterscheidung zwischen „unmittelbar für das Land tätigen“ und „im unmittelbaren Aufgabenbereich“ der ... gGmbH tätigen Beamten. Es seien auch nicht schwerpunktmäßig Beamte mit Sonderfunktionen (Einrichtungs- und Abteilungsleiter sowie Teamleiter für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer) zur Beförderung ausgewählt worden. Vielmehr nehme rund die Hälfte der ausgewählten Bewerber keine Sonderfunktionen wahr. Soweit Beamte mit Sonderfunktionen besser beurteilt worden seien als die Antragstellerin, beruhe dies darauf, dass deren Leistungen besser eingeschätzt worden seien. Es sei auch zu beachten, dass die Vergabe von Sonderfunktionen nach Leistungskriterien erfolge. Hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Weise der Vorbeurteiler in der Lage gewesen sei, die Bewertung mit 5,5 Punkten vorzunehmen, wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid dazu verwiesen, warum die Bewertung mit 5,5 Punkten korrekt sei und es nicht an einer Berechnungsgrundlage fehle.
19 
Die Antragstellerin erwiderte hierauf, indem sie einen Vermerk über ein mit ihrem Abteilungsleiter am 19.10.2010 geführtes Gespräch vorlegte. Nach diesem Vermerk hat der Abteilungsleiter auf die Frage, warum er die Beurteilung von 7,0 Punkten auf 5,5 Punkte herabgesetzt habe, auf die Vorgabe des Justizministeriums verwiesen, wonach die Beurteilung um 1,0 Punkte bis 1,5 Punkte herabgesetzt werden müsse. Die Leistungen der Antragstellerin seien jedoch keinesfalls schlechter geworden. Eine derartige Verfahrensweise ist nach Ansicht der Antragstellerin mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Die verfassungsrechtlichen Bedenken an der Beleihung der ... gGmbH blieben aufrechterhalten. In der Praxis halte sich das Justizministerium als Beurteiler praktisch immer an die Vorbeurteilung. Aufrechterhalten bleibe auch der Einwand, dass ein großer Teil der besser beurteilten Bewerber Sonderfunktionen erfülle. Die Sonderfunktionen seien nicht nach Leistungskriterien vergeben worden, sondern mangels ausreichender Bewerberzahl sei jeder, der sich zur Übernahme einer Sonderfunktion bereit erklärt habe, zum Zuge gekommen. Es habe kein Grund bestanden, die positiveren Formulierungen in der letzten Beurteilung aus dem Jahr 2005 negativ zu verändern. Ihre Leistungen hätten sich in den letzten Jahren trotz deutlicher Zunahme der Arbeitsbelastung nicht negativ verändert.
20 
Die vom Justizministerium ausgewählten 27 Bewerber, die vom Gericht mit Beschluss vom 22.09.2010 beigeladenen wurden, haben sich nicht geäußert.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 8 K 2429/10 und 8 K 2430/10 sowie auf den Inhalt der vom Justizministerium vorgelegten Unterlagen (Personalakten der Antragstellerin [2 Bände], Akte „Beiheft I - Dienstzeugnisse“ [1 Band], Beurteilungen der 27 ausgewählten Bewerber [1 Band], Dokumentation des Beförderungsverfahrens durch das Justizministerium [1 Band]). Ferner wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Parallelverfahren 8 K 2323/10 verwiesen.
II.
22 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gem. den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz mit einem Mitbewerber zu besetzen.
23 
Der solchermaßen zu verstehende Antrag ist zulässig und begründet.
24 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
25 
Im Fall der Antragstellerin besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen grundsätzlich endgültig vereitelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 <371 f.> m. w. N.).
26 
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerberverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens ihre Beförderung jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 <201>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185 <185>).
27 
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zukommt. Regelmäßig ist in erster Linie auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>).
28 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 B 64/08 -, NVwZ 2009, 1314 <1315> m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 <586>). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 <194>).
29 
Der Umstand, dass dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorliegt, ob die Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.06.2008 - 6 K 512/07 -, juris), hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtmäßig sind. Für die Kammer bestand insoweit keine Veranlassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 15/08) abzuwarten.
30 
1. Jedoch dürften bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen Verfahrensfehler gemacht worden sein.
31 
a) Zwar steht der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen nicht entgegen, dass die Vorbeurteilungen vom Geschäftsführer der ... gGmbH erstellt wurden und dieser kein Beamter ist. Die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein. Die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, folgt nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit diesen Aufgaben Betrauten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 -, juris; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1982 - 4 S 1807/80 -). Dies muss erst recht für Vorbeurteilungen gelten.
32 
b) Es bestehen jedoch begründete Zweifel an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nr. 8.2.1 und der Nr. 8.2.2 BRL, die gem. Nr. II.3. der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug (Die Justiz 2009, 151) anwendbar sind.
33 
Gem. Nr. 8.2.1 BRL hat sich der Vorbeurteiler, sofern er Leistungen und Befähigung aus eigener Kenntnis nicht zuverlässig beurteilen kann, die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Heranziehung eines sachkundigen anderen Vorgesetzten des zu Beurteilenden zu verschaffen. Es ist fraglich, ob der Vorbeurteiler der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, da er sich dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters anschloss, ohne einen Stellungnahme des Abteilungsleiters zu erwähnen. Gleiches gilt für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26, in denen der Vorbeurteiler weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug nahm.
34 
Gem. Nr. 8.2.2 BRL zieht der Endbeurteiler weitere personen- und sachkundige Beamte heran (Beurteilerbesprechung), um die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erreichen, wobei auf die Beurteilerbesprechung verzichtet werden kann, falls dieses Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann. Eine Beurteilerbesprechung wurde nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht durchgeführt. Es ist fraglich, ob eine solche Besprechung im Fall der Beurteilung der Antragstellerin und in den Fällen der Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15, 24 und 27 entbehrlich war. In diesen Beurteilungen haben sich Vor- und Endbeurteiler einem Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsleiters angeschlossen und wurden die jeweiligen Einrichtungsleiter nicht einbezogen. Die für eine leistungsgerechte Einstufung aller Beamten einer Einrichtung erforderlichen Kenntnisse dürfte jedoch nur der jeweilige Einrichtungsleiter besitzen, nicht der Abteilungsleiter oder der Geschäftsführer der ... gGmbH.
35 
c) Die Frage, ob die Zusammenfassung von Regel- und Anlassbeurteilung bei der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 verfahrensfehlerhaft war (so VG Freiburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 K 1445/10 -), kann dahinstehen.
36 
Für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers aus diesem Grund könnte sprechen, dass bei einer Regelbeurteilung der Beurteilungszeitraum grundsätzlich nicht über den Beurteilungsstichtag hinaus ausgedehnt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2003 - 1 WB 10/03 -, Rn. 15 m. w. N., juris). Der gemeinsame Stichtag dient dazu, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen; die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2003 - 1 WB 10/03 -, Rn. 15 m. w. N., juris). Ferner trifft eine während des Regelbeurteilungszeitraums abgegebene Anlassbeurteilung gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>).
37 
Gegen das Vorliegen eines Verfahrensfehlers könnte jedoch sprechen, dass im Fall des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung nicht über den Beurteilungsstichtag hinaus ausgedehnt wurde, sondern die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 01.09.2008 mit einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 27.01.2010 kombiniert wurde.
38 
Jedenfalls dürfte sich ein solcher etwaiger Verfahrensfehler aber nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben. Auch bei einer getrennten Erstellung von Regel- und Anlassbeurteilungen dürfte eine Beförderung der Antragstellerin nicht möglich erscheinen. Der Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung (01.09.2005 bis 01.09.2008) ist in den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 einheitlich. Auch der Beurteilungszeitraum für die Anlassbeurteilung (01.09.2008 bis 27.01.2010) ist identisch. Insoweit ist deshalb Vergleichbarkeit gegeben. Regelbeurteilungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 01.09.2011, die gegenüber den Anlassbeurteilungen eine eingeschränkte Aussage haben könnten, kann es vor dem 01.09.2011 nicht geben. Vom Durchschnitt abweichende Leistungssteigerungen bzw. -abfälle während des Gesamtbeurteilungszeitraums (01.09.2005 bis 27.11.2010) werden weder in der Beurteilung der Antragstellerin noch in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1-8, 11-23 und 25-26 hervorgehoben, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin bei separater Erstellung einer Anlassbeurteilung möglicherweise befördert worden wäre.
39 
d) Es kann deshalb auch die Frage dahinstehen, ob die für die Beigeladenen zu 9-10 und 27 erfolgte Erstellung (nur) einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.01.2010 verfahrensfehlerhaft war. Auch insoweit fehlt aus den unter c) genannten Gründen jedenfalls die Möglichkeit, dass bei Vermeidung des etwaigen Verfahrensfehlers durch Erstellung separater Regel- und Anlassbeurteilungen die Antragstellerin befördert worden wäre.
40 
2. Es bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beurteilungen sachfremde Erwägungen zugrundeliegen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Beamte mit bestimmten Funktionen (Einrichtungs- und Abteilungsleiter sowie Teamleiter für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer) deshalb besser beurteilt worden wären, weil sie diese Funktionen ausüben.
41 
3. Die dem Gericht aus dem Verfahren 8 K 2323/10 bekannten Umstände sprechen dafür, dass auch der gesetzliche Rahmen bzw. die anzuwendenden Begriffe verkannt wurden. Der Antragsgegner hat im Verfahren 8 K 2323/10 mitgeteilt, es bestehe die landeseinheitlich geübte Praxis, dass der Geschäftsführer der ... gGmbH die Vorbeurteilung erstelle, wobei er sich auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters als Fachvorgesetzten stütze, der sich wiederum auf eine Stellungnahme des Abteilungsleiters gestützt habe.
42 
Aus den oben im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nr. 8.2.1 und der Nr. 8.2.2 BRL gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die behauptete Verwaltungspraxis nicht eingehalten und deshalb das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein dürfte. Zwar stammt sowohl in der Beurteilung der Antragstellerin als auch in den Beurteilungen der Beigeladenen die Vorbeurteilung vom Geschäftsführer der ... gGmbH und wurde die Beurteilung vom Justizministerium erstellt. Jedoch haben sich in der Beurteilung der Antragstellerin und in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 3-7, 10-13, 15, 24 und 27 Vor- und Endbeurteiler einem Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsleiters (nicht des jeweiligen Einrichtungsleiters) angeschlossen. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 haben sich Vor- und Endbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters angeschlossen; ein Beurteilungsbeitrag bzw. eine Stellungnahme des Abteilungsleiters wird nicht erwähnt. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26 nimmt die Vorbeurteilung weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag bzw. eine Stellungnahme des Abteilungsleiters Bezug. In der Beurteilung der Beigeladenen zu 16 haben sich Vor- und Endbeurteiler sowohl einem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters als auch einer Stellungnahme des Abteilungsleiters angeschlossen, ohne dass sich der Einrichtungsleiter zur Stellungnahme des Abteilungsleiters verhalten hätte.
43 
4. Ferner bestehen erhebliche Bedenken, ob das die Beurteilungen erstellt habende Justizministerium vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere die erforderliche Tatsachengrundlage hinreichend ermittelt hat. Kennt der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung, muss er sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen. Hierbei kann er sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 - 2 C 4/78 -, Rn. 23 f. m. w. N., juris). Die Vorschriften der Nr. 8.2.2 und der Nr. 8.2.1 BRL konkretisieren diese Grundsätze.
44 
a) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nr. 8.2.1 BRL ausgeführt, bestehen bei den Beurteilungen bestimmter Beigeladener erhebliche Zweifel, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Vorbeurteiler der Beigeladenen zu 2, 8-9, 14, 17-19, 21-22 und 25 schloss sich dem Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters an, ohne einen Stellungnahme des Abteilungsleiters zu erwähnen. Gleiches gilt für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20, 23 und 26, in denen weder auf einen Beurteilungsbeitrag des Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug genommen wurde.
45 
b) Höchst fraglich ist ferner, ob der Endbeurteiler über eine ausreichende Tatsachenkenntnis hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 verfügte. Für diesen Zeitraum vor der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf den freien Träger wurden ausweislich der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen Beurteilungsbeiträge der Präsidenten der zuständigen Landgerichte eingeholt und berücksichtigt. Nach Mitteilung des Antragsgegners sind diese Beurteilungsbeiträge zwischenzeitlich jedoch entsprechend gesetzlicher Vorgaben vernichtet. Gem. Nr. 10 Abs. 2 BRL sind nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte Entwürfe und Notizen zu vernichten. Ein Beurteilungsbeitrag dürfte jedoch nicht unter den Begriff der Entwürfe und Notizen zu subsumieren sein. Vorschriften über die Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen könnten auch rechtswidrig sein, wenn sie hinreichenden effektiven Rechtsschutz des Beurteilten gem. Art. 19 Abs. 4 GG verhindern sollten (vgl. VG Aachen, Urt. v. 23.04.2009 - 1 K 684/08 -, Rn. 20 ff., juris). Da sich weder aus der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen noch aus der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners ergibt, welchen Inhalt die Beurteilungsbeiträge der Landgerichtspräsidenten hatten, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und bedarf es möglicherweise weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die dienstlichen Beurteilungen aufgrund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt wurden. Insoweit trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen in den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt wurden, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalls eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.1981 - 2 C 34/79 -, Rn. 23, juris).
46 
5. Die allgemein gültigen Wertmaßstäbe wurden nicht beachtet.
47 
a) Zwar ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine bessere Note erhalten hat, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine schlechtere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13/79 -, Rn. 36, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, Rn. 10, juris). Für eine nicht gleichmäßige Anwendung der neuen Beurteilungsmaßstäbe bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Insbesondere beruft sich auch die Antragstellerin nicht darauf, dass ihre Leistungen sich verbessert hätten, sondern nur darauf, dass ihre Leistungen keinesfalls schlechter geworden seien.
48 
b) Ferner erweist sich zwar der besser beurteilte Bedienstete - hier die Beigeladenen, die mit einem Gesamturteil zwischen 6,0 und 7,5 Punkten beurteilt wurden - regelmäßig als besser qualifiziert und ist daher seinen schlechter beurteilten Mitbewerbern - hier der mit 5,5 Punkten beurteilten Antragstellerin - vorzuziehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>).
49 
c) Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe dadurch verkannt worden wären, dass aufgrund des Anlegens eines neues Beurteilungsmaßstabs alle früheren dienstlichen Beurteilungen pauschal um 1,0 bzw. 1,5 Punkte abgesenkt worden wären (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.11.2006 - 1 K 1524/05 -, Rn. 27 ff., juris). Vielmehr hat das Justizministerium im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Beurteilungen unabhängig von den vorausgegangenen Beurteilungen erstellt worden seien (vgl. auch Nr. 8.1 Abs. 1 BRL). Ferner wurde dem Gericht vom Antragsteller im Verfahren 8 K 2323/10 berichtet, dass seit der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf den freien Träger manche Beamte auch besser beurteilt worden seien.
50 
d) Jedoch wurden allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe dadurch verkannt, dass dienstliche Beurteilungen zugrundegelegt wurden, die nicht vergleichbar sind.
51 
Die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle hat zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>). Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 1 WB 27/09 -, Rn. 33, juris). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 <202>).
52 
Die Beurteilung des Beigeladenen zu 24 betrifft den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008. Die Beurteilungen der anderen Beigeladenen und der Antragstellerin betreffen den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 27.01.2010. Der beim Beigeladenen zu 24 zugrundegelegte Beurteilungszeitraum ist erheblich - beinahe eineinhalb Jahre - kürzer als der in den Beurteilungen der anderen Beigeladenen und der Antragstellerin zugrundegelegte. Es ist nicht ersichtlich, was der Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen zu 24 zum 27.01.2010 entgegenstand. Damit ist die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht mehr gegeben (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 22.10.2010 - 3 K 1445/10 -).
53 
Mangels Vergleichbarkeit der Beurteilungen besteht auch die Möglichkeit, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Zwar stehen in der vom Justizministerium erstellten Liste, in der die Beförderungsbewerber nach dem ihnen jeweils vergebenen Gesamturteil geordnet aufgeführt sind, zahlreiche weitere mit 6,0 Punkten beurteilte Beamte. Da deren Beurteilungen nicht vorliegen, kann jedoch nicht beurteilt werden, ob diese nicht auch fehlerhaft sind. Somit ist für den Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
55 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für die Sicherung des Bewerberanspruchs der Antragstellerin ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen, jedoch auch mit Blick auf die Vielzahl der betroffenen Konkurrenten nicht zu erhöhen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, Rn. 35, juris; a.A. VG Freiburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 K 1445/10 - unter Berufung auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 ME 87/09 -, NVwZ-RR 2010, 293).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2005 - 17 K 473/05 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 21.06.2004 ausgeschriebene Stelle eines Professors/einer Professorin für Polizeirecht (Besoldungsgruppe C 2) an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Fachhochschule für Polizei - zu besetzen, bevor der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass sein Bewerberanspruch im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23). So liegt es im vorliegenden Streitfall, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an wesentlichen Fehlern. Gegen das Ablehnungsschreiben des Antragsgegners vom 20.01.2005, einen Verwaltungsakt, hat er den zur Verfolgung seiner Rechte nach § 126 Abs. 1 BRRG erforderlichen Widerspruch erhoben (zur Verwaltungsaktqualität und zur Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 BRRG s. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 14). Angesichts der Absicht des Antragsgegners, die Professorenstelle in absehbarer Zeit mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um Planstellen und Dienstposten für Beamte hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 11 Abs. 1 LBG, also an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu orientieren. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber danach der Bestgeeignete für die erstrebte und zu besetzende Stelle ist, beruht folglich auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 LBG vorgegebenen persönlichen Merkmale. Diese Merkmale müssen in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, ob der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung (Funktionsbeschreibung) anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für das Amt besser geeignet sein wird. Das Anforderungsprofil eines Dienstpostens bestimmt daher objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die betreffende Stelle bzw. den jeweiligen Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 S 252/04 -, VBlBW 2004, 272 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Auswahl zwischen Bewerbern für ein Professorenamt. Die laufbahnrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Beamtengesetze sind auf Hochschullehrer nicht anwendbar (§ 42 Abs. 2 Fachhochschulgesetz - FHG -; § 45 Abs. 2 Landeshochschulgesetz - LHG -, erlassen als Art. 1 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes - 2. HRÄG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1); ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Berufungen bestimmt (§ 47 FHG; § 48 LHG). Im Berufungsverfahren sind folglich für die nach den Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmende Auslese des besten Bewerbers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren maßgeblich.
Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene dem Anforderungsprofil entsprechen, wie es in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommt, und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Für Letztere ist das am 06.01.2005 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz anzuwenden; so hat es auch das Verwaltungsgericht gesehen. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelungen für den hier gegebenen Fall, dass die den zuständigen Hochschulorganen obliegenden Teile des Berufungsverfahrens nach altem Recht durchgeführt worden sind, also nach dem mit Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes außer Kraft getretenen Fachhochschulgesetz (Art. 24 Nr. 1 Buchst. d 2. HRÄG), während das zuständige Ministerium die Berufungsentscheidung unter der Geltung neuen Rechts trifft; Art. 27 § 16 2. HRÄG erlaubt dem Ministerium lediglich, zuvor anhängig gewordene Berufungsverfahren an die nunmehr zuständigen Vorstände der Hochschulen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 LHG) abzugeben, ohne zu bestimmen, nach welchen Regeln die Altverfahren zu beurteilen sind. Da das Ministerium das geltende Recht einzuhalten hat und deshalb nur Berufungsentscheidungen treffen darf, die der neuen Gesetzeslage entsprechen, ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung folglich an § 47 LHG zu messen. Andererseits bestehen keine rechtlichen Bedenken, das von der Hochschule durchgeführte Berufungsverfahren zu verwerten, falls und soweit die angewandten Regelungen eine im Einklang auch mit dem neuen Recht stehende Auswahl ermöglichen; dagegen ist im vorliegenden Streitfall nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
Für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verfügt der (künftige) Dienstherr über eine Beurteilungsermächtigung, gegenüber der sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -m.w.N.). Die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes für abgewiesene Bewerber erfordert es weiter, dass die Entscheidung mit einer Begründung versehen ist, aus der sich ergibt, an Hand welcher Kriterien die Auswahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge erfolgte. Die Gerichte müssen im Streitfall in der Lage sein zu überprüfen, ob der (künftige) Dienstherr bzw. die im Berufungsverfahren handelnden Gremien der Hochschule die Grenzen ihres ohnehin weit gezogenen Gestaltungsspielraums eingehalten haben (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.1998, Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann den bisher für die Entscheidung angegebenen Gründen, den Antragsteller nicht zu berücksichtigen, nicht hinreichend entnommen werden, dass die Beurteilungsermächtigung fehlerfrei ausgeübt worden ist.
Dies betrifft zum einen die Würdigung der pädagogischen Eignung, bei der möglicherweise der rechtliche Rahmen verkannt worden ist. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 FHG (und gleich lautend nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) ist die pädagogische Eignung in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen. Danach kann im Ausnahmefall auch auf einen anderen Nachweis ausgewichen werden, allerdings nur aus Sachgründen, die zudem offen zu legen sind. Aus welchen Gründen die pädagogische Eignung schon nach der Ausschreibung ausschließlich anhand einer Probevorlesung nachgewiesen werden sollte und bei der Bewerberauswahl nach Aktenlage dementsprechend verfahren worden ist, wird indessen nicht dargelegt. Eine - im vorliegenden Streitfall halbstündige - Probevorlesung bietet nur punktuellen Aufschluss über die pädagogische Eignung (zur Fragwürdigkeit der Probevorlesung vgl. etwa H. Krüger in: Hailbronner/Geis, HRG, § 44 RdNr. 11; Kehler in: Denninger, HRG, 1984, § 44 RdNr. 11; Epping in: Leuze/Epping, HG NRW, § 46 RdNrn. 17 ff.; Detmer in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Kap. II RdNrn. 44 f.). Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es eine solche Art der Eignungsfeststellung auf Ausnahmen beschränkte und beschränkt und im Übrigen bei erstmaliger Berufung in ein Professorenamt eine Befristung vorsah, während der sich der Hochschullehrer auch in pädagogischer Hinsicht bewähren konnte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FHG), und nach neuem Recht ausdrücklich die Möglichkeit besteht, einen befristeten Dienstvertrag für eine Probezeit abzuschließen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 LHG). Insbesondere hätte der Erläuterung bedurft, weshalb bei der Eignungsfeststellung dem Umstand, dass der Antragsteller seit 1999 eine Professur an einer anderen Fachhochschule bekleidet, gegenüber dem Ergebnis der Probevorlesung kein Gewicht beigemessen worden ist; dies fällt besonders auf, weil der Beigeladene, dessen gelungene Probevorlesung den Ausschlag für seine Auswahl gegeben hat, abgesehen von der lange zurückliegenden Leitung studentischer Arbeitsgemeinschaften an einer Universität lediglich nebenamtliche Lehrtätigkeiten außerhalb der Hochschule aufzuweisen hat.
Zum anderen ist nicht erläutert worden, ob und welche sachlichen Erwägungen dazu geführt haben, dass bei der Auswahlentscheidung die fachliche Qualifikation des Antragstellers keine Rolle gespielt hat. Möglicherweise ist auch in dieser Hinsicht der bei der Bewerberauswahl zu beachtende gesetzliche Rahmen verkannt worden. Nach § 46 Abs. 4 FHG werden als weitere Einstellungsvoraussetzung besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden verlangt; dies gilt für Fachhochschulprofessoren auch nach neuem Recht (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 3 Satz 2 LHG). Diese Einstellungsvoraussetzung ist im Gegensatz zu den übrigen schon in der Ausschreibung nicht genannt, obwohl sie - unbeschadet der hier nicht herangezogenen Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FHG (ebenso: § 48 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LHG) -kumulativ vorliegen müssen, und sie ist sodann auch in den Auswahlbegründungen lediglich gestreift worden. Im Ablehnungsschreiben des Wissenschaftsministeriums vom 20.01.05 - wie schon zuvor im Schreiben des Rektors der Fachhochschule an den Antragsteller vom 15.11.2004 - heißt es zwar, die fachliche Eignung sei neben der pädagogischen Eignung mit einbezogen worden, jedoch finden die wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers weder im Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission noch im Protokoll der Fachbereichssitzung vom 19.10.2004 Erwähnung. Dies ist besonders bemerkenswert, weil der Antragsteller jedenfalls im Vergleich mit dem Beigeladenen über die deutlich größere einschlägige Berufserfahrung - auch, wie vom Gesetz verlangt, außerhalb des Hochschulbereichs - verfügt, mit einer weit höheren Zahl von juristischen Fachpublikationen hervorgetreten ist und speziell auf dem ausgeschriebenen Fachgebiet des Polizeirechts umfangreiche Leistungsnachweise benannt hat, weshalb er nach Aktenlage in besonderer Weise dem Anforderungsprofil zu entsprechen scheint.
Mit seinem Vortrag, weder das Fachhochschulrecht noch die Ausschreibung verlangten einschlägige Erfahrung oder ein besonderes Maß an wissenschaftlicher Leistung, und es handele sich um eine typische Einsteigerstelle für ein Professorenamt, verkennt der Antragsgegner zum einen, dass die Ausschreibung die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht derogieren kann, und zum anderen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG dem Prinzip der Bestenauslese verpflichtet ist und es daher geboten ist, die Bewerbungen nicht nur daraufhin zu bewerten, ob sie die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen überhaupt erfüllen, sondern weitergehend, welche Bewerbung ihnen am Anforderungsprofil gemessen am ehesten entspricht; dies schließt keineswegs, wie er meint, eine Auswahlentscheidung aus, die einen Bewerber von außerhalb des Hochschulbereichs gegenüber einem Bewerber bevorzugt, der bereits Hochschullehrer ist. Entgegen seiner Auffassung gilt dies auch unter dem Aspekt des spezifischen Bildungsauftrags der Fachhochschulen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4 LHG).
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist § 8 Nr. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS) vom 01.07.2004 (GBl S. 504) i. d. F. vom 11.12.2007 (GBl S. 580) insoweit mit § 123 a Abs. 2 BRRG unvereinbar, als das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigtenbeamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer einem freien Träger durch einen Dienstleistungsüberlassungsvertrag zur Verfügung gestellt werden kann?

2. Sind

- § 8 Nr. 1 Satz 2LBGS (Ermächtigung des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts),
- § 8 Nr. 2LBGS (Organisationsermessen des freien Trägers),
- § 8 Nr. 6LBGS (Pflicht des Beamten, den Anordnungen des freien Trägers Folge zu leisten)

mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig?

Gründe

 
I.
Der Kläger steht als beamteter Bewährungshelfer (Sozialamtmann) im Dienste des beklagten Landes.
Mit der Neufassung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - im Jahre 2004 (GBl. S. 504) wurde zunächst als auf drei Jahre beschränktes Pilotprojekt in bis zu zwei Landgerichtbezirken, mit dem Änderungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) ohne diese Einschränkungen die Möglichkeit geschaffen, durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf einen freien Träger als Beliehenen zu übertragen (§ 7 LBGS). Für diesen Fall sieht § 8 LBGS die Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie weiterer Dienstherrenbefugnisse vor. Die Vorschriften lauten in der derzeit gültigen Fassung wie folgt:
§ 7
        
Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und
Gerichtshilfe in freier Trägerschaft
(1) Das Justizministerium kann durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land auf einen freien Träger als Beliehener übertragen.
(2) Der Träger muss durch seine Zuverlässigkeit, die durch seine bisherige Tätigkeit erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der sozialen Arbeit sowie durch geeignete personell-organisatorische Maßnahmen die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellen.
(3) Das Justizministerium schließt im Falle der Übertragung auf einen freien Träger mit diesem einen Vertrag über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Dieser Vertrag regelt insbesondere Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, die Aufsicht über den Träger, die qualitativen Mindeststandards der Aufgabenerledigung sowie das an den freien Träger zu leistende zweckgebundene Entgelt zur Finanzierung der Aufgaben.
(4) Der freie Träger hat über die Verwendung der Mittel jährlich Rechnung zu legen. Die Finanzaufsicht verbleibt beim Land.
§ 8      
        
Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem
freien Träger
Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben:
10 
1. Dem freien Träger kann durch Vertrag das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie der Angestellten im Servicebereich unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung gestellt werden (Dienstleistungsüberlassungsvertrag). In diesem Fall ist der Vorstand des freien Trägers abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Das fachliche Weisungsrecht des Richters oder der Gnadenbehörde bleibt davon unberührt. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bewährungs- und Gerichtshelfer führt das Justizministerium; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind nicht anzuwenden.
11 
[Fassung bis 31.12.2007: Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Gerichtshelfer ist insoweit abweichend von § 3 Abs.2 der Präsident des Landgerichts]
12 
2. Die vom Dienstleistungsüberlassungsvertrag nach Nummer 1 erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden.
13 
3. Der freie Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einheitlich und zweckmäßig durchgeführt werden.
14 
4. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums können bezüglich der beamteten Beschäftigten weitere Dienstherrenbefugnisse, die weder den Status der Beschäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, dem Vorstand des freien Trägers zur Ausübung übertragen werden. Für die Wahrnehmung der übrigen dienstrechtlichen Befugnisse ist bei landesweiter Aufgabenübertragung abweichend von § 4 Nr. 3 Buchst. b des Ernennungsgesetzes sowie §§ 1 und 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO) das Justizministerium zuständig.
15 
5. Über Fachaufsichtsbeschwerden entscheidet der freie Träger, über weitere Beschwerden das Justizministerium. Die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden ist dem Justizministerium vorbehalten.
16 
6. Unbeschadet der dem Justizministerium und den personalverwaltenden Stellen vorbehaltenen Rechte hat der Beamte oder Angestellte den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.
17 
7. Der freie Träger unterliegt bei der Erledigung der ihm auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Justizministeriums.
18 
8. Für den Fall der Aufgabenübertragung im ganzen Land gilt die Bestellung der Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben.
19 
9. Mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung im ganzen Land sind § 2 Abs. 1 und 3, §§ 4 und 5 nicht mehr anzuwenden.
20 
10. Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen. Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen. Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden.
21 
Die auf § 8 Nr. 10 LBGS gestützte Verordnung (GBl. 2008, S. 30) lautet (soweit hier von Belang) in der derzeit gültigen Fassung:
22 
 § 1
Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe
(1) ...
(2) ...
23 
 § 2
Übertragung von Dienstherrenbefugnissen zur Ausübung
24 
Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, werden dem Vorstand des freien Trägers bezüglich der beamteten Beschäftigten folgende weitere Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen:
25 
1. die Entscheidungen über Erholungsurlaub,
2. die Regelung der Arbeitszeit,
3. die Fertigung von Vorbeurteilungen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen durch die zuständige Behörde,
4. die Stellungnahme zur Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung oder Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung,
5. die Entgegennahme und Prüfung von Krankenstandsmeldungen einschließlich ärztlicher Zeugnisse und Anzeigen sonstiger Dienstverhinderungen,
6. die Fertigung von Stellungnahmen zu Dienstaufsichtsbeschwerden,
7. die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Dienstreisen, insbesondere die Erteilung von Dienstreiseaufträgen, die Erstattung der Reisekostenvergütungen und die Anerkennung eines überwiegenden dienstlichen Interesses an der Haltung eines privaten Kraftfahrzeugs nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes
26 
in der jeweils geltenden Fassung.
27 
Das Land Baden-Württemberg hat am 06.12.2006 mit der vertraglichen Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe an die mit Beschluss vom 19.09.2007 beigeladene Neustart gGmbH zum 01.01.2007 von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Landes an der Neustart gGmbH besteht nicht.
28 
Der "Vertrag über die Beleihung der NEUSTART gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die NEUSTART gGmbH (Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag Bewährungs- und Gerichtshilfe < Generalvertrag>)" enthält u. a. folgende Bestimmungen:
29 
"§ 3 Dienstleistungsergebnisüberlassung
30 
(1) Die in Baden-Württemberg zum 01. Januar 2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie die Angestellten im Servicebereich (im Folgenden: Landesbedienstete) werden weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Das Ergebnis der Dienstleistung der Landesbediensteten wird der Beliehenen ab dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe des § 8 LBGS ausschließlich zur Erfüllung der in §§ 1, 2 dieses Vertrages bezeichneten Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung gestellt... Die Art und Weise der Aufgabenerfüllung und die Verteilung der Aufgaben unter den Landesbediensteten werden von der Beliehenen entsprechend dem Grundlagenkonzept festgelegt...
31 
(2) Rechte der Landesbediensteten aus ihren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land bleiben von diesem Vertrag unberührt. Dies gilt auch für die Pflichten, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen Abweichendes geregelt ist. Das Land überlässt der Beliehenen das Ergebnis der Dienstleistung so, wie es ihm selbst zur Verfügung steht. Die Beliehene nimmt das Ergebnis der Dienstleistung so in Anspruch, wie es ihr vom Land zur Verfügung gestellt wird...
(3) ...
(4) ...
32 
(5) Die Dienstaufsicht, das fachliche Weisungsrecht und das Direktionsrecht des Arbeitgebers mit den damit verbundenen Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen bezüglich der Landesbediensteten verbleiben beim Land. Gem. § 8 Nr. 1 LBGS ist die Beliehene zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts gegenüber den Landesbediensteten ermächtigt. Das fachliche Weisungsrecht des Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Gnadenbehörde bleibt davon unberührt.
33 
(6) Die Beliehene ist berechtigt und verpflichtet, die Dienstherrenbefugnisse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 4 LBGS der Beliehenen durch Rechtsverordnung zur Ausübung übertragen werden, im Auftrag des Landes auszuüben...
34 
§ 7 Aufsicht
(1)...
35 
(2) Die Beliehene unterliegt bei Wahrnehmung der ihr mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben der Fach- und Finanzaufsicht des Landes.
36 
(3) Fachaufsicht bezeichnet die Kontrolle über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Tätigkeiten gemessen am vereinbarten Vertragsinhalt.
a) ...
37 
b) Das Land kann Maßnahmen der Beliehenen, die das Gesetz verletzen oder einer ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben i. S. der §§ 1, 2 entgegenstehen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Beliehenen binnen einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Erfüllt die Beliehene die ihr nach §§ 1, 2 obliegenden Aufgaben nicht oder nicht vollständig, kann das Land verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
38 
c) Kommt die Beliehene einem Verlangen des Landes nach Buchstabe (b) nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann das Land die Maßnahme an Stelle und auf Kosten der Beliehenen selbst durchführen oder auf Kosten der Beliehenen die Durchführung einem Dritten übertragen..."
39 
Am 27.02.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen folgende Maßnahmen der Beigeladenen Widerspruch ein:
40 
- Auftrag zur Überprüfung der Dienstkonten (12.10.2006)
- Erteilung eines Dauerdienstreiseauftrages (28.12.2006)
- Genehmigung des Urlaubsantrags für 10.08. bis 03.09.2007 (08.01.2007)
- Genehmigung des Urlaubsantrags für 19.02. bis 20.02.2007 (08.01.2007)
- Genehmigung des Urlaubsantrags für 29.05. bis 08.06.2007 (08.01.2007)
- Genehmigung des Urlaubsantrags für 04.04. bis 05.04.2007 (09.01.2007)
41 
Insoweit seien Dienstherrenbefugnisse rechtswidrig ausgeübt worden, da die Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtswidrig sei.
42 
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 wies das Justizministerium den Widerspruch zurück, da er mangels Verletzung von Rechten des Klägers unzulässig sei. Die Beigeladene habe lediglich angekündigt zu überprüfen, ob die Dienstkonten der Bewährungshelfer künftig weitergeführt werden sollen. Weiteres sei in dieser Angelegenheit nicht veranlasst worden. Eine Rechtsverletzung sei durch diese Ankündigung nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Erteilung des Dauerdienstreiseauftrages und die antragsgemäße Genehmigung von Erholungsurlaub.
43 
Mit Bescheid vom 19.03.2007 wies das Justizministerium den weiteren Antrag des Klägers zurück, der Beigeladenen aufzugeben, die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse zu unterlassen sowie festzustellen, dass die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse rechtswidrig ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, weder Art. 33 Abs. 4 noch Abs. 5 GG stünden der Privatisierung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Wege der Beleihung entgegen. Auf Grund dieser Beleihung übe die Beigeladene zulässigerweise Dienstherrenbefugnisse aus.
44 
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 30.03.2007 wies das Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 zurück. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens sei der Widerspruch unbegründet. Insoweit werde auf den Bescheid vom 19.03.2007 Bezug genommen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei nicht ersichtlich, welches rechtsschutzwürdige Interesse der Kläger an einer solchen Feststellung haben könnte.
45 
Am 30.03.2007 bzw. 26.06.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei der Kläger beschwert und verfüge über eine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Jedenfalls sei er Adressat ihn belastender Einzelmaßnahmen. Darüber hinaus sei der Kläger in Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Die Beleihung der Beigeladenen verstoße auch gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Die Weiterverwendung der Bewährungs- und Gerichtshelfer auf der Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages und einer darin eingeschlossenen Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen bedürfe einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung. Dies geböten Art. 33 Abs. 4 und 5 GG i. V. m. Art. 143 b Abs. 3 GG. Die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Beleihung eine eigene hierarchische Struktur mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern aufgebaut und verfestigt. Die Ermessensentscheidungen über den Erholungsurlaub des Klägers seien nicht nachvollziehbar, gleiches gelte für die Bewilligung und Versagung von Dienstreisen. Weiterhin übe die Beigeladene das fachliche Weisungsrecht und die Fachaufsicht aus. Neu gegenüber früher sei eine verpflichtende Teilnahme an Besprechungen, Veranstaltungen und Schulungen. Die Beigeladene habe auch eine vollkommene Neustrukturierung zahlreicher Prozesse und Abläufe vorgenommen. Die Dienstkonten der Bewährungshelfer würden Stück für Stück aufgelöst. Des Weiteren sei auch die Fertigung und Ausstellung eines eigenen Dienstausweises angeordnet worden. Die Beigeladene greife also gestaltend in das gesamte Amt des Klägers ein.
46 
Der Kläger beantragt,
47 
den Bescheid des Beklagten vom 19.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Überlassung der durch bzw. auf Grund §§ 7, 8 LBGS übertragenen Weisungs- und Aufsichtsrechte sowie sonstigen Dienstherrenbefugnisse an die Beigeladene zur Ausübung rechtswidrig ist,
48 
hilfsweise, den die Maßnahmen der Beigeladenen vom 12.10.2006, 28.12.2006 und 08.01.2007 (letzteres betreffend vier Urlaubsanträge) betreffenden Widerspruchsbescheid des Justizministeriums vom 19.03.2007 aufzuheben.
49 
Der Beklagte beantragt,
50 
die Klage abzuweisen.
51 
Zur Begründung wird ausgeführt: Man halte die erhobene Klage nach wie vor für unzulässig. Lediglich ergänzend und hilfsweise sei auszuführen, dass die Beleihung der Beigeladenen mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe entgegen der Auffassung des Klägers auch verfassungskonform sei. Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG stünden der vorgenommenen Privatisierung nicht entgegen. Die Bediensteten der Bewährungs- und Gerichtshilfe übten keine eigenen Zwangsbefugnisse aus. Als Beliehene sei die Beigeladene Teil der öffentlichen Verwaltung und unterstehe der Aufsicht des Justizministeriums. Man sei weiterhin der Auffassung, dass ausreichende sachliche Gründe für die in §§ 7 und 8 LBGS geregelte Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Wege einer Beleihung mit Fachaufsicht gegeben seien. Inwieweit der Kläger die Entscheidungen über den Erholungsurlaub für nicht nachvollziehbar halte, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Reisekosten fänden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg Anwendung. Die Befugnis zur Regelung der Arbeitszeit sowie zur Vornahme von Vorbeurteilungen sei durch Verordnung übertragen worden. Die Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts hätten die Beliehene und das Land Baden-Württemberg in dem abgeschlossenen Generalvertrag vereinbart. Die vom Kläger beschriebene Neustrukturierung zahlreicher Prozesse und Abläufe sei elementarer Bestandteil der vom Beklagten im Rahmen der Aufgabenübertragung auf einen freien Träger angestrebten Strukturreform der Bewährungshilfe. Die Dienstkonten würden nicht von der Beigeladenen aufgelöst, sondern vom Land selbst. Als Beliehene sei die Beigeladene berechtigt, Dienstausweise für Beschäftigte im Landesdienst auszustellen. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 07.06.1984 seien erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass die Überlassung von Dienstleistungen an Gesellschaften des privaten Rechts nicht zu beanstanden sei, sofern die Rechtsstellung der betroffenen Beamten in unveränderter Form fortbestehe. Hier liege nicht einmal eine Dienstleistungsergebnisüberlassung an eine Gesellschaft des privaten Rechts vor, vielmehr habe das Land die Neustart gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe beliehen. Die Rechtsstellung des Klägers werde durch die Dienstleistungsergebnisüberlassung an die Beliehene in keiner Weise beeinträchtigt. Das Land bleibe für den Kläger wie bisher Dienstherr. Im Übrigen könnten den Status betreffende Regelungen und die Ausübung der Disziplinargewalt nicht auf den freien Träger übertragen werden, blieben also beim Land. Darüber hinaus unterliege die Beliehene der Fachaufsicht des Justizministeriums, und zwar sowohl hinsichtlich der eigentlichen Aufgabenerledigung in organisatorisch-fachlicher Hinsicht als auch bei der Überlassung nur punktueller, den Status nicht betreffender Dienstherrenbefugnisse. § 123 a Abs. 2 BRRG stehe einer Dienstleistungsergebnisüberlassung nicht entgegen. Der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 873/06 -) entschiedene Fall sei mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesmaterialien ließen erkennen, dass eine zwingende, abschließende Regelung getroffen werden sollte. Im Übrigen sei der Tatbestand des § 123 a Abs. 2 BRRG schon gar nicht gegeben. Nur in dem Umfang, in dem die Vorschrift zur Anwendung gelange, könne sie überhaupt die Konstruktion des Dienstleistungsüberlassungsvertrages verdrängen. Aus Art. 143 a und b GG lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Übertragung von Dienstherrenbefugnissen auf einen privaten Träger sei nur auf Grund eines Ausnahmevorbehaltes mit Verfassungsrang zulässig. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 7.6.1984 die Dienstleistungsergebnisüberlassung beamteter Busfahrer an eine Regionalverkehrs-GmbH auch ohne verfassungsrechtliche Grundlage für rechtmäßig erachtet. Für die Postprivatisierung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass wegen der im Grundgesetz selbst geregelten Vorgaben für die frühere Bundespost zwingend eine Grundgesetzänderung erforderlich und es deshalb auch naheliegend gewesen sei, dass im Rahmen der Verfassungsänderung auch eine Übergangsregelung für die damals sehr große Zahl der beamteten Postbediensteten getroffen wurde. Auch in ihrer Dimension sei die in § 8 LBGS festgeschriebene Übergangsregelung weder mit der Post- noch mit der Bahnprivatisierung vergleichbar, da sie weniger als 300 beamtete Bewährungs- und Gerichtshelfer betreffe.
52 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
53 
Dem Gericht haben der einschlägige Vertrag samt Anlagen vorgelegen. Hierauf sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
II.
54 
Das Verfahren ist gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage vorzulegen, ob die im Tenor genannten Regelungen des § 8 LBGS mit Art. 31, 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
55 
In der hier maßgeblichen aktuellen Fassung lauten die im Tenor genannten Regelungen wie folgt:
56 
§ 8      
        
Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem
freien Träger
57 
Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben:
58 
1. Dem freien Träger kann durch Vertrag das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie der Angestellten im Servicebereich unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung gestellt werden (Dienstleistungsüberlassungsvertrag). In diesem Fall ist der Vorstand des freien Trägers abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Das fachliche Weisungsrecht des Richters oder der Gnadenbehörde bleibt davon unberührt. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bewährungs- und Gerichtshelfer führt das Justizministerium; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind nicht anzuwenden.
59 
2. Die vom Dienstleistungsüberlassungsvertrag nach Nummer 1 erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden.
3. ...
4. ...
5. ...
60 
6. Unbeschadet der dem Justizministerium und den personalverwaltenden Stellen vorbehaltenen Rechte hat der Beamte oder Angestellte den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.
III.
61 
Die vom Kläger mit seinem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig.
62 
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Klage nicht entgegen. Dem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers wird am ehesten die Feststellungsklage gerecht, da das streitige Rechtsverhältnis über den Einzelfall hinaus in gleich gelagerten Fällen auch künftig wieder von Bedeutung sein wird (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 41). Dies gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Unterlassungsklage, da das Feststellungsbegehren insoweit weiter reicht. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass für andere Klagearten geltende Sonderregelungen unterlaufen würden, da die erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) durchgeführt sind und die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen bei der Feststellungsklage gegeben sein muss (vgl. hierzu die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 63 m. w. N.).
63 
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind gegeben. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen begründen i. V. m. dem zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Dienstleistungsüberlassungsvertrag ein Rechtsverhältnis auch zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Insoweit steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob der Beklagte ihm als Dienstherrn des Klägers gesetzlich zugewiesene beamtenrechtliche Befugnisse auf die Beigeladene zur Ausübung gegenüber dem Kläger übertragen kann.
64 
Insbesondere steht dem Kläger auch eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu, da es zumindest möglich erscheint, dass der Beklagte mit der Übertragung von genuin ihm zustehenden Aufsichts- und Weisungsrechten sowie sonstigen Dienstherrenbefugnissen auf die Beigeladene zur Ausübung in durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechte des Klägers eingreift (vgl. Rienhardt, Praxis der Kommunalverwaltung, BRRG, § 123 a, Anm. 5; ebenso Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 27 Rdnr. 9 a. E.; siehe auch Isensee, in: Benda/Maihofer/Vogel, Hdb. des Verfassungsrechts, 1983, S. 1186; Köpp, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1999, S. 74, Rdnr. 56; krit. Dreier/Masing, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rdnr. 71). Angesichts dessen ist auch ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen.
IV.
65 
Der vollumfängliche Erfolg der Klage hängt davon ab, ob die im Tenor genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind. Die Frage ist entscheidungserheblich.
66 
1. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Gericht aufgeworfenen Frage, ob über die Regelung des § 123 a Abs. 2 BRRG hinaus noch ein Dienstleistungsüberlassungsvertrag rechtlich zulässig ist, um die Beschäftigung von Beamten bei einer privaten Organisation zu ermöglichen. Nach § 123 a Abs. 2 BRRG kann dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
67 
§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS verleiht dem Beklagten die Befugnis, der Beigeladenen durch Vertrag das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer... unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung zu stellen (Dienstleistungsüberlassungsvertrag). Völlig zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die damit einhergehenden Eingriffe in - aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende - grundrechtsähnliche Positionen der betroffenen Beamten (vgl. nur Sachs/Battis, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 33 Abs. 5, Rdnr. 65 m.w.N.; dazu noch im Folgenden) einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen.Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht die in § 3 des Generalvertrages vom 06.12.2006 vereinbarte "Dienstleistungsergebnisüberlassung", insbesondere die in § 3 Abs. 5 und 6 des Generalsvertrages enthaltene Ermächtigung der Beigeladenen zur Ausübung von Fachaufsicht, fachlichem Weisungsrecht sowie weiteren Dienstherrenbefugnisse - auch gegenüber dem Kläger. Sperrt § 123 a Abs. 2 BRRG die Dienstleistungsüberlassung von Beamten mittels Vertrag, so verstößt die Ermächtigungsgrundlage in § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS gegen diese bundesrechtliche Regelung, was gemäß Art. 31 GG zwingend die Nichtigkeit des Landesgesetzes zur Folge hat. Damit scheidet aber auch die vom Gesetz vorgesehene Überlassung von Aufsichts- und Weisungsrechten sowie weiteren Dienstherrenbefugnissen an die Beigeladene zur Ausübung gegenüber dem Kläger aus. Die hier erhobene Feststellungsklage ist in diesem Falle begründet. Stellt hingegen § 123 a Abs. 2 BRRG keine abschließende und der Regelung in § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS entgegenstehende Bestimmung dar, so ist die Klage - die Verfassungskonformität der übrigen Ermächtigungsgrundlagen (siehe dazu unten VII. ff) unterstellt - weitgehend unbegründet.
68 
b) Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, den Dienstleistungsüberlassungsvertrag, soweit er im vorliegenden Fall relevant ist, unmittelbar an § 123 a Abs. 2 BRRG zu messen und in eigener Kompetenz wegen Verstoßes gegen Bundesrecht als nichtig zu behandeln. Zwar entfällt das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bei untergesetzlichen Normen (Rechtsverordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungsvorschriften etc.), sodass es insoweit beim Regelfall der Inzidentkontrolle durch die Instanzgerichte verbleibt (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 791). Der vorliegende öffentlich-rechtliche Vertrag stellt jedoch keine vergleichbare Rechtsquelle der (siehe Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 4; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht Bd. 1, 12. Auflage 2007, § 25 Rdnr. 67). Abgesehen davon bezieht sich die Inzidentkontrolle der Instanzgerichte auf Fälle, wo die untergesetzliche Norm als solche als verfassungswidrig angesehen wird, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hingegen keinen Bedenken begegnet. Im Unterschied dazu liegt hier der Verfassungsverstoß im (Landes-)Gesetz begründet, das mittels des Vertrages lediglich noch umgesetzt wird. Insofern ist die hierzu beurteilende Rechtslage vergleichbar mit der Konkretisierung einer Gesetzesvorschrift durch einen Verwaltungsakt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvL 24/76 -, BVerfGE 48, 29, 35).
69 
2. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage Nr. 1 verneinen, so sind die im Tenor unter Nr. 2 aufgeführten Vorlagefragen entscheidungserheblich. Insoweit stellt sich die Frage, ob die weiteren gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Dienstleistungsüberlassungsvertrages mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehen. § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS ermächtigt den Vorstand des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts, dementsprechend ordnet § 8 Nr. 6 LBGS an, dass der Beamte den Anordnungen Folge zu leisten hat, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft. § 8 Nr. 2 LBGS konkretisiert diese Anordnungsbefugnis im Hinblick auf die Zuteilung von Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe, die in das Organisationsermessen der Beigeladenen gestellt wird. Die aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für die Überlassung der genannten Befugnisse, die bis dahin allein dem Beklagten als Dienstherrn des Klägers zugestanden haben, zur Ausübung an die Beigeladene. Ist diese gesetzliche Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, so hat die vom Kläger erhobene Feststellungsklage Erfolg, da dann die Überlassung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie sonstiger Dienstherrenbefugnisse verfassungs- und damit rechtswidrig ist. Erlaubt hingegen Art. 33 Abs. 5 GG die vom Beklagten gewählte rechtliche Konstruktion, so sieht das Gericht keine anderweitigen Hinderungsgründe, sodass die Klage insoweit abzuweisen wäre.
V.
70 
Für beide Vorlagefragen sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG aufgeworfenen Verfassungsprobleme von wesentlicher Bedeutung.
71 
Die hergebrachten Grundsätze sind nach Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung und Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu „berücksichtigen". Das Bundesverfassungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 11.06.1958 -1 BvR 1/52 -, BVerfGE 8, 1, 16, 25; Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris Rn. 52) unterscheidet insoweit zwischen hergebrachten Grundsätzen, die (nur) zu berücksichtigen sind und "besonders wesentlichen" Grundsätzen, die zu beachten sind. Die für den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geltende Beachtenspflicht versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 -; Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, NVwZ 2007, 679). Dies gilt auch nach der Ergänzung durch die Fortentwicklungsklausel, die über die schon bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus keine weiter gehenden einräumt (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 -; BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06, 26.06, 29.07 -; Sachs/Battis, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 33 Rdnr. 61a, 67; Linke, NVwZ 2007, 902, 905).
72 
Die Einbindung des Beamten in die behördliche Hierarchie gehört als prägendes Strukturmerkmal zu den ganz selbstverständlichen Essentialia des tradierten Berufsbeamtentums, auf das sich Art. 33 Abs. 5 GG bezieht. Der Betroffene wird Glied des handelnden Staates und darüber hinaus in dessen Wirkungszusammenhänge einbezogen, so weit es die Notwendigkeiten des Amtes gebieten (Loschelder, ZBR 2004, 12, 14).
73 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat gehörenden Pflichten, wie Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen der Dienstvorgesetzten "zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen" (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268, 286 f.; vgl. auch Dreier/Masing, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rdnr. 93; krit. hierzu Benz, DVBl 1995, 679, 680).
74 
Übereinstimmend damit wird § 121 BRRG, der seinem Wortlaut nach nur von dem Recht spricht, Dienstherr von Beamten zu sein, inhaltlich dahin gehend ausgelegt, dass diese Bestimmung sich nicht in der Regelung des Rechts erschöpft, Beamtenverhältnisse zu begründen und sie aufrechtzuerhalten; vielmehr machen alle Rechte der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Beamten die Summe der in § 121 BRRG unter dem Begriff des Dienstherrn eingeschlossenen sog. Dienstherrengewalt aus. Die Summe dieser Rechte ist unteilbar. Daher ist eine Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an Einzelpersonen, die nicht ihrerseits Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, oder an juristische Personen des Privatrechts allgemein nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303, 305; vgl. auch Plog/Wiedow, BeamtenR, § 27 BBG, Rdnr. 7; Lecheler, BayVBl 1994, 555, 559).
75 
Mit den Privatisierungsbestrebungen in der öffentlichen Verwaltung und den damit verbundenen Änderungen der bisherigen Aufbau- und Ablauforganisation haben sich Probleme des Beamtenrechts ergeben, die früher unbekannt waren. In diesem Zusammenhang haben die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) neue Bedeutung erlangt, "für die einen als Bremser moderner Entwicklungen, für die anderen als Helfer individueller Rechte der Beamten" (Kugele, jurisPR-BVerwG 4/2008, Anm. 5; vgl. auch Landau/Steinkühler, DVBl 2007, 133, 136; Isensee, ZBR 1998, 295, 302 ff.; Bull, DÖV 2007, 1023, 1035, 1037).
VI.
76 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS wegen Verstoßes gegen höherrangiges Bundesrecht, hier § 123 a Abs. 2 BRRG, gem. Art. 31 GG nichtig ist.
77 
Der in Art. 31 GG festgelegte Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" begründet den Vorrang bundesgesetzlicher Regelungen, ein Landesgesetz darf also nicht in Widerspruch zu Bundesrecht stehen. Nachdem Bund und Länder im Bereich des Beamtenrechts gleichermaßen zur Gesetzgebung berufen sind, ist der Anwendungsbereich des Art. 31 GG eröffnet (Sachs/Huber, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 31 Rdnr. 25).
78 
1. § 123 a Abs. 2 BRRG (im wesentlichen gleichlautend § 20 Abs. 2 BeamtStG v. 17.06.2008, BGBl. I S. 1010) sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zuweisung einer Tätigkeit auch bei einem Nicht-Dienstherrn, also einer privaten Organisation, vor. Gerade im Hinblick auf die notwendige Einbindung des Beamten in den Weisungs- und Verantwortungsstrang allein des Dienstherrn sind gegen diese Vorschrift vielfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden (Plog/Wiedow, a. a. O., § 27 BBG, Nr. 13 b; Lecheler, ZBR 1997, 206, 210 f.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, vor §§ 28 f. Rdnr. 16; Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 151,166; Kathke, ZBR 1999, 325, 341; a. A. etwa Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 27, Rdnr. 10; Pfohl, ZBR 2006, 300, 302; Schönrock ZBR 2002, 302, 310; differenzierend Steuck, ZBR 1999, 150, 153). Da § 123 a Abs. 2 BRRG aber selbst keine näheren Regelungen über die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der zugewiesenen Beamten trifft (anders als bei den in Vorlagefrage Nr. 2 genannten Vorschriften), kann sich die Kammer diesen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit anschließen, sodass von der Gültigkeit dieser Vorschrift auszugehen ist. Ohnehin käme der Kammer insoweit keine eigene Verwerfungskompetenz zu.
79 
Obgleich § 123 a Abs. 2 BRRG auf der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes beruht, ist diese Vorschrift unmittelbar geltendes Recht (vgl. insoweit die einschlägige Kapitelüberschrift). Gem. Art. 125 a Abs. 1 GG i. d. F. des Gesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034) gilt sie als Bundesrecht fort (siehe insoweit auch § 63 Abs. 2 S. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008 (BGBl. I S.1010), wonach Kapitel II weiter bestehen bleibt). Insoweit ist sie im Zusammenhang mit § 123 a Abs. 3 BRRG zu lesen und gehört als die Rechtsstellung zugewiesener Beamter betreffende Regelung zum Statusrecht, für das der Bund weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. d. F. des Gesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, 2034; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 30.07 -).
80 
2. § 123 a Abs. 2 BRRG trifft eine abschließende Regelung im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten, Beamte bei einer privaten Organisation zu beschäftigen. Dies gilt zumindest insoweit, als gesetzlich nur eine Beschäftigung bei einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand vorgesehen ist, sodass daneben eine Beschäftigung mittels Dienstleistungsüberlassungsvertrages bei einer nicht der öffentlichen Hand zugeordneten privatrechtlich organisierten Einrichtung, wie sie § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS ermöglicht, nicht mehr zulässig ist. Beide Regelungen sind nicht miteinander vereinbar.
81 
a) Hinsichtlich der Reichweite der in § 123 a BRRG getroffenen Regelung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beamtenrecht grundsätzlich um streng kodiertes Recht handelt (so explizit Deutscher Städtetag, Arbeitshilfe zur Umsetzung von Hartz IV, S. 10; Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2000, S. 55 f.; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.1980 - 1 A 2264/77 -; BayVGH, Beschluss vom 10.04.2007 - 3 B 02.3062 -; als Möglichkeit in Betracht gezogen, letztlich aber offen gelassen von VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2000 - 2 K 482/00 - und VG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 361/06 -; zur Formenstrenge im Beamtenrecht vgl. Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl. 1985, § 4 II, S. 67). Der Einwand von Pfohl (ZBR 2006, 300, 304), die Schaffung von § 123 a BRRG sei trotz Formenstrenge des Beamtenrechts kein Argument gegen die Dienstleistungsüberlassung, da das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84/81 -, BVerwGE 69, 303, 309) bereits vor Erlass dieser Vorschrift die Dienstleistungsüberlassung für zulässig erachtet habe, ist nicht überzeugend, da das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die rechtlichen Grenzen insoweit sehr eng gesteckt hat (siehe dazu noch unten VII. 3.). Wenn der Gesetzgeber nun diesen Problembereich erkannt und mit der Einführung des bis dahin beamtenrechtlich unbekannten Instituts der Zuweisung einer (über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise hinausreichenden) Regelung zugeführt hat, so spricht alles dafür, dass es damit sein Bewenden haben sollte, zumal im Hinblick auf den vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen, der vielfach schon durch die in § 123 a BRRG getroffene Regelung als tangiert bzw. überschritten angesehen wird (zu den insoweit bestehenden Bedenken vgl. die Nachweise oben zu 1.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Äußerung Pfohls, § 123 a BRRG schöpfe "die Möglichkeiten der Dienstüberlassung keineswegs aus", nicht überzeugend (vgl. auch Steuck, ZBR 1999, 150, 153: „Mit der Vorschrift sind die einfachgesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass zugleich eine Grundgesetzänderung erforderlich wird“).
82 
b) Das Gericht vermag auch nicht die Rechtsauffassung des Beklagten zu teilen, die hier im Streit stehende Dienstleistungsüberlassung von Beamten durch Vertrag stelle gegenüber den durch die gesetzliche Regelung in § 123 a Abs. 2 BRRG vorgesehenen Möglichkeiten ein rechtlich zulässiges Minus dar.Eine Zuweisung kann entsprechend dem Wortlaut des § 123 a Abs. 2 BRRG jedoch nur erfolgen, wenn das Unternehmen auch nach der Privatisierung im Mehrheitsbesitz mit beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand ("Einrichtung der öffentlichen Hand") bleibt, da nur in diesem Fall die Verantwortung des Dienstherrn uneingeschränkt gewahrt bleibt (BT-Drucks. 13/5057, S. 64; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, vor §§ 28 f., Rdnr. 132 m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 136; Pechstein, ZBR 2004, 293, 296; vgl. auch Steuck, ZBR 1999, 150, 151). Die in § 123 a BRRG eingeräumte Möglichkeit der Zuweisung von Beamten, die die Verwaltungsaufgaben bisher bei der privatisierten Dienststelle wahrgenommen haben, soll die Kontinuität einer sachgerechten Aufgabenerfüllung gewährleisten. Deshalb können nur solche Beamte dem Privatrechtssubjekt zugewiesen werden, die zuvor in der privatisierten Dienststelle beschäftigt waren (Ziekow, DÖD 1999, 7, 24; nach teilweise vertretener Ansicht muss der Dienstherr nicht derselbe bleiben, vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, vor §§ 28 f., Rdnr. 132).
83 
Ein solcher Fall der Organisationsprivatisierung ist bei der vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe aber gerade nicht gegeben. Denn die Neustart gGmbH als private Gesellschaft steht außerhalb der Behördenorganisation, das Land hält keinerlei Anteile an dieser Gesellschaft, eine Einflussmöglichkeit im gesellschaftsrechtlichen Bereich besteht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine funktionale, also Vollzugsprivatisierung (hierzu Kötter, Private Elemente in der Strafvollstreckung, 2004, S. 5 f.). Die im LBGS vorgesehene Fachaufsicht des Justizministeriums über die Beigeladene stellt keinen adäquaten Ersatz für den fehlenden gesellschaftsrechtlichen Einfluss dar (siehe dazu noch unten VII. 3. c) (5)). § 123 a Abs. 2 BRRG kommt somit schon mangels Vorliegens der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (dies räumt der Beklagte selbst ein, vgl. Schriftsatz vom 07.01.2008, S. 4) als einfachgesetzliche Grundlage für die landesrechtlich vorgenommene Privatisierung nicht in Betracht (Kötter, a. a. O., S. 144 f., ist von ihrem Vorschlag einer erweiterten Auslegung offenbar selbst nicht recht überzeugt).
84 
c) Auch das weitere Argument des Beklagten, die gewählte Konstruktion der Dienstleistungsüberlassung sei gegenüber dem mit § 123 a Abs. 2 BRRG eingeführten neuen Institut der Zuweisung der schonendere Eingriff, hält die Kammer nicht für zutreffend. Wesentliche Grundlage für die schließlich vom Bundesgesetzgeber in § 123 a Abs. 2 BRRG gewählte Regelung war, wie oben schon dargestellt, dass die Möglichkeit einer Zuweisung von Beamten lediglich im Rahmen einer Organisationsprivatisierung eingeräumt werden sollte, also die Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn, wenn auch teilweise in anderer rechtlicher Gestalt, mehr oder weniger unbeschränkt erhalten bleiben sollten. Auch das Alltagsgeschäft des betroffenen Beamten ist noch in den "engeren Dunstkreis" des Dienstherrn eingebettet. Durch die Ermöglichung einer Zuweisung der Beamten lediglich im Rahmen einer formellen Privatisierung wird die Verantwortlichkeit des öffentlichen Dienstherrn in vollem Umfang gewahrt, sodass die Zuständigkeit des Dienstherrn auch in personellen Angelegenheiten in keiner Weise eingeschränkt wird (vgl. auch Schönrock, ZBR 2002, 306, 310). Gemessen an diesem gesetzgeberischen Modell ist die Überlassung der Dienstleistung an einen gesellschaftsrechtlich völlig selbstständigen Träger mit vom Dienstherrn der Beamten unabhängigen und von diesem allenfalls mittelbar kontrollierten Entscheidungsmechanismen, die im Ergebnis - was die Aufgabenzuteilung und den Arbeitsablauf anbelangt - mit einer Ausgliederung aus den staatlichen Behörden verbunden ist (vgl. hierzu unten VII. 3. c)), keineswegs die schonendere Lösung.
85 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Gesetzgeber angesichts der verfassungsrechtlich prekären Lage mit der Regelung des § 123 a Abs. 2 BRRG eine abschließende (bundes-)gesetzliche Vorgabe für die Beschäftigung von Beamten in privaten Organisationen geschaffen hat. Die vom Beklagten in § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS gewählte rechtliche Konstruktion ist mit dieser Vorgabe nicht zu vereinbaren.
VII.
86 
Zur Überzeugung der Kammer verstoßen die in Vorlagefrage Nr. 2 genannten gesetzlichen Vorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da sie nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang stehen, und sind somit nichtig.
87 
1. Die Einbindung des Beamten in die behördliche Hierarchie gehört, wie oben bereits ausgeführt, als prägendes Strukturmerkmal zu den ganz selbstverständlichen Essentialia des tradierten Berufsbeamtentums, auf das sich Art. 33 Abs. 5 GG bezieht. Dieser "besonders wesentliche" Grundsatz ist vom einfachen Gesetzgeber "zu beachten", sodass er gehindert ist, tiefgreifende strukturelle Veränderungen vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 -; Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, NVwZ 2007, 679).
88 
Das Beachtenserfordernis gibt dem Gesetzgeber allerdings im Hinblick auf den betroffenen hergebrachten Grundsatz nicht notwendigerweise eine starre Schranke vor. Vielmehr können im Einzelfall auch mehrere elementare Grundsätze in Konkurrenz treten, etwa das Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit und das Leistungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 -; BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06; 26.06; 29.07 -; Bochmann, ZBR 2005, 106 f.), oder mit Regelungen anderer staatlicher Systeme (gesetzliche Rentenversicherung, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299) sowie mit Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rdnr. 64) in Beziehung treten. Insoweit begründen die hergebrachten Grundsätze eine Darlegungspflicht für den Gesetzgeber und strukturieren seine Abwägungsentscheidung (Lecheler, ZBR 1998, 331, 332). Dabei ist die Tragweite jedes hergebrachten Grundsatzes gesondert zu ermitteln, seine Leistungsfähigkeit unter gewandelten Bedingungen zu prüfen (Kunig, Das Recht des öffentlichen Dienstes, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Rdnr. 38). Hat ein hergebrachter Grundsatz einen konkreten, nicht weiter ausfüllungsbedürftigen Inhalt, so erhöht sich der dem Gesetzgeber abzuverlangende Begründungsaufwand mit der Intensität des Eingriffs. Je weiter die Änderung des Inhalts und damit die Einschränkung des Grundsatzes reicht, desto bedeutsamer müssen die für die Änderung sprechenden Gründe, desto wahrscheinlicher muss der Eintritt der vom Gesetzgeber erwarteten Vorteile sein, damit die gesetzliche Regelung vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand hat (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007, a. a. O.).
89 
Der Grundsatz der uneingeschränkten Einbindung in die behördliche Hierarchie bedarf nach tradiertem Verständnis keiner weiteren inhaltlichen Konkretisierung, sondern gehört zu den Strukturprinzipien, die nicht hinweggedacht werden können, ohne damit das Berufsbeamtentum in seinem Charakter grundlegend zu verändern (vgl. Lecheler, AöR 103 (1978), 349, 363; dies wird auch ersichtlich aus den Entscheidungen der Gerichte, die erstmals mit dem Phänomen der Beschäftigung von Beamten im Bereich privater Träger konfrontiert wurden, so etwa VG Köln, Urteil vom 05.10.1977 - 3 K/L 2808/76 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04. 1980 - 1 A 2264/77 -; VG München, Urteil vom 20.02.1979 - M 81 XII 77 -; in neuerer Zeit VG Wiesbaden, Urteil vom 20.11.2006 - 8 E 361/06 -). Angesichts dessen kann der Gesetzgeber die Beachtenspflicht nur unter erschwerten Bedingungen überwinden.
90 
Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles besteht darin, dass der Gesetzgeber letztlich keine Umgestaltung bzw. Fortentwicklung des Berufsbeamtentums anstrebt (dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris Rdnr. 68). Langfristiges Ziel ist vielmehr, bei der Erfüllung eines Teilbereichs staatlicher Aufgaben auf Beamte gänzlich zu verzichten, sodass lediglich noch die Abwicklung in einem Übergangszeitraum vorzunehmen ist.
91 
Ob die in der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucks. 13/3201, S. 312) aufgeführten Argumente eine Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls steuern sie zur Lösung der hier allein in Frage stehenden beamtenrechtlichen Problematik nichts bei. Der Gesetzgeber hatte zum Einen keine Abwägung mit einem anderen konkurrierenden Grundsatz des Berufsbeamtentums vorzunehmen, der möglicherweise eine Relativierung und in der Folge eine Einschränkung des Grundsatzes der hierarchischen Einbindung rechtfertigen könnte. Soweit Effizienzgesichtspunkte im Raume stehen, wird im Ergebnis gerade nicht eine (systemimmanente) Effizienzsteigerung des Beamtenapparates, sondern eine Effizienzsteigerung bei der Aufgabenerfüllung mittels der an seine Stelle tretenden privaten Organisation angestrebt. Rein fiskalische Erwägungen (hier die auf Grund der Privatisierung erwarteten Ersparnisse im Landeshaushalt) vermögen die Einschränkung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums nicht zu stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299; Urteil vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rdnr. 57).
92 
Allerdings ist das Berufsbeamtentum als solches (institutionell) nicht betroffen, vielmehr stehen nur individuelle Rechtspositionen der von der Privatisierungsmaßnahme betroffenen Beamten im Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet Art. 33 Abs. 5 GG jedoch nicht nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, sondern verleiht darüber hinaus dem Beamten im Rahmen der hergebrachten und zu beachtenden Grundsätze ein grundrechtsähnliches Individualrecht, das es dem Staat verwehrt, die durch jene Grundsätze geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten zu verletzen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1976, NJW 1977, 1989, 1192 m. w. N.). Kennzeichnend für diese Rechtsstellung ist die Eigenschaft als Staatsdiener, der Weisungen wiederum nur von vorgesetzten Beamten (oder auch im Staatsdienst befindlichen Angestellten) entgegenzunehmen hat, nicht jedoch von privaten Dritten. Mit dieser Gehorsamspflicht korrespondieren andererseits auch wiederum gewisse Rechtspositionen des Beamten gegenüber seinem Vorgesetzten, die dieser zu respektieren hat (vgl. hierzu Simianer, ZBR 2004, 149, 151).
93 
Nach allem unterliegt hier der Grundsatz der unmittelbaren Einbindung in die behördliche Hierarchie einer uneingeschränkten Beachtenspflicht seitens des Gesetzgebers. Dieser hat eine Lösung zu finden, die diesen Grundsatz in seiner institutsprägenden Funktion noch in ausreichendem Maße zur Geltung kommen lässt (vgl. Dreier/Masing, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 33, Rdnr. 81), also (noch) nicht verletzt.
94 
Die sich aus der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben und der damit verbundenen Weiterbeschäftigung betroffener Beamter ergebenden neuen Problemfelder sind bisher kaum aufgearbeitet. Lässt man die (auf einer Verfassungsänderung beruhenden) Sonderregelungen zur Privatisierung von Post und Bahn außer Acht, so gibt es an Vorbildern aus dem Bereich des einfachen Gesetzgebers, soweit ersichtlich, nur den § 123 a Abs. 2 BRRG (dazu unten2. ). Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung äußert sich - über vereinzelte Entscheidungen zu Rand- bzw. Detailfragen hinaus - zum eigentlichen Kernproblem nur die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (- 2 C 84/81 -,BVerwGE 69, 303), die die vom vorstehend erwähnten Grundsatz vorgegebenen Grenzen privater Weisungsbefugnis gegenüber Beamten umreißt (dazu unten 3. )
95 
2. Bereits oben ist ausführlich dargelegt worden, dass die vom baden-württembergischen Landesgesetzgeber mit der Neufassung des LBGS gewählte Konstruktion die von § 123 a Abs. 2 BRRG gesteckten Grenzen nicht einhält, sodass diese Vorschrift keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche rechtlichen Maßstäbe an eine Beschäftigung von Beamten bei privaten Organisationen anzulegen sind. Zudem ist der Regelungsgehalt begrenzt auf die Zuweisung als solche, über das sich anschließende Beschäftigungsverhältnis schweigt sich das Gesetz aus. Auch die in § 123 a Abs. 3 BRRG enthaltene Besitzstandsgarantie bezüglich der Rechtsstellung der Beamten führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da durchaus verschiedene Vorstellungen darüber bestehen, welche Rechte jeweils konkret in welchem Umfang erhalten bleiben sollen (vgl. Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 128 ff. m.w.N.; zu Art. 143 a Abs. 1 und Art. 143 b Abs. 3 GG vgl. Wolff, AöR 127 (2002), 72, 80 ff.; Pechstein, ZBR 2004, 293, 295; Böhm/Schneider, ZBR 2004, 73). Selbst wenn man daher § 123 a Abs. 2 BRRG als (noch) einschlägig ansehen wollte (vgl. Kötter, Private Elemente in der Strafvollstreckung, 2004, S. 144 f.), so ergeben sich damit noch keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des hier rechtlich zu überprüfenden Beschäftigungsverhältnisses mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
96 
3. Die vom Landesgesetzgeber im LBGS getroffenen Regelungen sind auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (a. a. O.), auf die sich der Beklagte u. a. beruft (vgl. Landtags-Drucks. 13/3201, S. 316), gedeckt.
97 
Das Bundesverwaltungsgericht betont unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268, 286) den Grundsatz, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen. Des Weiteren sei die Summe der aus der Dienstherrengewalt resultierenden Rechte unteilbar. Daher sei eine Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an juristische Personen des Privatrechts allgemein nicht zulässig. Im konkret entschiedenen Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das statusrechtliche Amt nicht berührt und das funktionelle Amt nicht beeinträchtigt worden sei. Insbesondere seien das Weisungsrecht sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen unverändert geblieben. Eine unzulässige "Zuweisung von Beamten zu Dienstleistung an juristische Personen des Privatrechts", die man als Ausleihe bezeichnen könnte, liege angesichts der dort in Rede stehenden vertraglichen Gestaltung nicht vor, vielmehr sei das für das Beamtenverhältnis typische Gepräge des dienstlichen Weisungsrechts unbeeinträchtigt geblieben. Zwar obliege die sachbezogene Kontrolle über das Arbeitsergebnis des betroffenen Beamten der Gesellschaft, die personenbezogene Kontrolle, die sich in dienstlichen Weisungen und dienstrechtlichen Maßnahmen äußere und insofern erheblich in den persönlichen Rechtsbereich des Beamten einwirken könne, stehe hingegen ausschließlich dem Dienstherrn zur Verfügung, nur dieser könne gegenüber dem Beamten Weisungen erteilen. Das als Ausnahme gestaltete Weisungsrecht der GmbH in dringenden Fällen sei nur eine vorläufige Befugnis, weil erteilte Weisungen unverzüglich dem Dienstherrn zu melden seien und von da an zu dessen Disposition stünden (siehe auch schon BVerwG, Urteil vom 15.12.1978 - 6 P 18.78 -, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 2).
98 
Abgesehen davon, dass gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Dienstleistungsüberlassungsverträge - wenn auch mit erheblichen Einschränkungen - für rechtlich zulässig zu erachten, schon grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden (dazu a) ), unterscheidet sich die vom Beklagten gewählte Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den beamteten Bewährungshelfern und der Beigeladenen wesentlich von dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalt (dazu b) und c) ).
99 
a) In der Literatur wird teilweise eine vertragliche Dienstleistungszuweisung als von vornherein verfassungsrechtlich unzulässig angesehen. Dies wird insbesondere gestützt auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), dem darin begründeten Sonderrechtsverhältnis der Beamten und der daraus sich ergebenden Pflichtenbindung zwischen Beamten und Staat, die in der besonderen Treuebindung und dem Lebenszeitprinzip zum Ausdruck kommt (dazu näher Blanke/Sterzel, Privatisierung für Beamte, 1999, Rdnr. 62 ff.; Sterzel, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg auf einen privaten Rechtsträger durch das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS), 2006, S. 132 ff.; vgl. auch Lecheler, NVwZ 1989, 837). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages im Bereich des hoheitlich und abschließend geregelten Beamtenrechtsverhältnisses nicht ausreichend berücksichtigt (Müller, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2000, S. 55).
100 
b) Inwieweit diese verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen, kann hier jedoch dahinstehen. Das BVerwG hat nämlich in seinem Urteil ganz offensichtlich einen Fall der (nur) formellen, also der Organisationsprivatisierung entschieden (vgl. etwa Pfohl, ZBR 2006, 300, 303), die auch der Regelung des § 123 a Abs. 2 BRRG zu Grunde liegt. Diese Privatisierungsform ist dadurch gekennzeichnet, dass lediglich die Aufgabenerfüllung privatrechtlich erfolgt, das Unternehmen aber nach wie vor dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt. Diesem Erfordernis entspricht die der Neuregelung des LBGS zu Grunde liegende Konzeption nicht, da die Beigeladene gesellschaftsrechtlich vom Land völlig unabhängig ist.
101 
c) Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Übrigen, wie ausgeführt, das Erfordernis der Einbindung des Beamten in ein einheitliches hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis im konkret entschiedenen Fall nur dadurch gewahrt, dass der abgeschlossene Dienstleistungsüberlassungsvertrag der privaten Gesellschaft lediglich ein als Ausnahme gestaltetes Weisungsrecht in dringenden Fällen (Notweisungsrecht) einräumt.
102 
Das hier zu prüfende Gesetz überträgt dem freien Träger hingegen folgende Befugnisse:
103 
- der Vorstand des freien Trägers ist zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt (§ 8 Nr. 1 LBGS); der Beamte hat den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft (§ 8 Nr. 6 LBGS); über Fachaufsichtsbeschwerden entscheidet der freie Träger (§ 8 Nr. 5 LBGS);
104 
- Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden (§ 8. Nr. 2 LBGS).
105 
Diese Befugnisse gehen weit über den vom Bundesverwaltungsgericht für die Ausübung eines Weisungsrechts privater Arbeitgeber gegenüber verbeamteten Beschäftigten abgesteckten rechtlichen Rahmen hinaus.
106 
(1) Vorab ist klarzustellen, dass die Frage, inwieweit eine Befugnis zur Erteilung von Weisungen besteht, nicht von vorneherein als beamtenrechtlich irrelevant abgetan werden kann. Zwar ist nach traditionellem dogmatischem Verständnis zu unterscheiden zwischen dem (subjektiv-)rechtlich relevanten Grundverhältnis und dem insofern bedeutungslosen Betriebsverhältnis, dem gemeinhin Anordnungen des Vorgesetzten zugerechnet werden (vgl. nur Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 56 Rdnr. 11 m.w.N.). Diese Differenzierung ist zwar durchaus gerechtfertigt, solange es sich um ein herkömmliches, „in sich geschlossenes“ öffentliches Dienstverhältnis handelt. Diese Unterscheidung verliert jedoch dann ihre rechtliche Grundlage, wenn der Vorgesetzte, der die Anordnungen trifft, nicht Teil dieses geschlossenen öffentlich-rechtlichen Systems ist, sondern als Privater außerhalb steht.
107 
(2) Der Beigeladenen wird im Gegensatz zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, durch das LBGS ein sachliches Weisungsrechts eingeräumt, dementsprechend wird dem Beamten auferlegt, den Anordnungen Folge zu leisten (§ 8 Nr. 1, Nr. 6 LBGS). Diese Konstellation entspricht im Ergebnis der Regelung des § 74 Satz 2 LBG (bzw. § 55 Satz 2 BBG). Die dort normierte Weisungsgebundenheit bzw. Gehorsamspflicht ist konstitutiv für die Stellung des Beamten in der Behördenhierarchie, die auf dem öffentl.-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beruhende Gehorsamspflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (s. o. BVerfGE 9, 286; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 55 Rdnr. 3; vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, § 55 Rdnr. 1, 8). Damit wird ein Rechtsverhältnis zwischen den beamteten Bewährungshelfern und einer privaten GmbH geschaffen, wie es typischerweise und ausschließlich einer behördlichen Hierarchie als wesentlicher Ausprägung der von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen beamtenrechtlichen Grundsätze vorbehalten ist, wonach eine Verwaltungshierarchie erfordert, dass der Beamte grundsätzlich nur Beamte als Vorgesetzter hat (Uerpmann, Jura 1996, 79, 81 m. w. N.).
108 
(3) Der vorstehende Befund erhärtet sich weiter angesichts dessen, dass der Beigeladenen auch die Ausübung der Fachaufsicht über die Bewährungshelfer übertragen worden ist.
109 
Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich allerdings nicht ohne weiteres, da der Begriff "Fachaufsicht" nicht fest umrissen ist (Groß, DVBl 2002, 793; Wolf/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. 2004, Rdnr. 187). Üblicherweise wird unter Fachaufsicht ein Weisungs- bzw. Kontrollrecht verstanden, das sich sowohl auf die Recht- als auch Zweckmäßigkeit einer Sachentscheidung bezieht, wobei überwiegend das Verhältnis zwischen über- und untergeordneter Behörde gemeint ist (Groß, DVBl 2002, 793 ff. m. w. N.; Wolff/Bachof, Verwaltungrecht Bd. 2, 4. Aufl. 1976, § 77 II c 2; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 22 Rdnr. 32; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 52 Rdnr. 48; Schröder, JuS 1986, 371, 372; vgl. auch Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. 2004, Rdnr. 187 ff.). Innerhalb einer Behörde entspricht der Fachaufsicht die fachliche Amtsaufsicht des Behördenleiters oder anderer Vorgesetzter über die fachliche Kompetenzwahrnehmung der Ämter (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd. 2, 4. Aufl. 1976, § 77 II b 5; ähnlich Schröder, JuS 1986, 371, 372; Scheerbarth/Höffken, a. a. O., § 10 IV 3, S. 187 verwenden anscheinend auch für diese Konstellation den Begriff Fachaufsicht). Ein klassischer Fall der Fachaufsicht i. S. des überwiegend vertretenen Verständnisses liegt hier nicht vor. Möglicherweise will der Gesetzgeber damit eine gewisse (beamtenrechtliche) Distanz zwischen der Beigeladenen und den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern entsprechend seiner Konzeption der "Dienstleistungs(ergebnis)überlassung“ zum Ausdruck bringen.
110 
Letztlich dürfte die der Beigeladenen erteilte Befugnis zur Fachaufsicht über die Bewährungs- und Gerichtshelfer nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers nicht nur das Recht zu präventiven Einzelweisungen, sondern auch repressive Kontrollbefugnisse (zu der Unterscheidung präventiv/repressiv Groß, DVBl. 2002, 793, 797) beinhalten. Aus der Sicht des Gerichts kommt einer so verstandenen Regelung allerdings keine eigenständige Bedeutung zu, da die Kontrollbefugnis des Vorgesetzten bereits in der dem § 74 Satz 2 LBG entsprechenden Ausgestaltung (siehe dazu oben (2)) des Verhältnisses zwischen der Beigeladenen und den ihr zur Dienstleistung zugeteilten Bewährungshelfern im LBGS enthalten ist, bekräftigt aber nochmals die Ausgliederung aus der bisherigen Justizverwaltungshierarchie und neue Eingliederung in die von der Beigeladenen geschaffene Weisungsstruktur (kritisch zum Weisungssystem der Beigeladenen und dessen praktischer Handhabung Schirra, BewHi 2006, 170, 175).
111 
(4) Die vom LBGS vorgesehene Weisungsunterworfenheit und damit verbundene Einbindung in die von der Beigeladenen selbst geschaffenen Hierarchien (dazu unten (7)) geht weit über den Inhalt des vom Gesetzgeber gewählten Begriffes "Dienstleistungsüberlassungsvertrag" oder gar "Dienstleistungsergebnisüberlassungsvertrag" (vgl. § 3 des Generalvertrages) hinaus (siehe hierzu auch Pfohl, ZBR 2006, 300, 304). Vielmehr hat die gesetzlich gewählte Konstruktion zur Folge, dass die Beamten im Ergebnis der beigeladenen Neustart gGmbH zur Dienstleistung überlassen werden (vgl. auch Janssen, ZBR 2003, 113, 121, Fn. 70). Die vom Beamtenstatus getragene beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht wird demnach nicht mehr beim Dienstherrn, sondern beim privaten Träger erfüllt. Mit der (gesetzlich vorgegebenen und in der Folge vertraglich geregelten) Einordnung der betroffenen Beamten in den betrieblichen Arbeitsprozess bei der beigeladenen Neustart gGmbH unterliegen diese den Weisungen der Unternehmensführung (vgl. auch Müller, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2000, S. 60). Die Anweisungen der von der Beigeladenen ausgewählten und eingesetzten verbeamteten und - im Laufe der Zeit zwangsläufig immer zahlreicheren - angestellten Vorgesetzten erfolgen ihrem Gehalt nach nicht in der Erfüllung eines konkret-funktionellen Amtes, sondern stellen sich in der Sache als Entscheidungen privater Arbeitgeber dar. Funktionell gesehen wird der Beamte auf Grund seiner faktischen Tätigkeit zum Arbeitnehmer in der privaten Gesellschaft (Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 146; VG Wiesbaden, a. a. O.; dazu auch unten 6. b) (3)). So gibt es auch bei den (insoweit vergleichbaren) Post-Nachfolgeunternehmen konsequenterweise keine „Ämter“ im Sinne des Beamtenrechts mehr, die Beamten leisten somit keinen Dienst, sondern Arbeit (Pechstein, ZBR 2004, 293, 299; Stehr, RiA 2005, 66, 67, 69).
112 
Das funktionale Amt innerhalb der zur Gemeinwohlverwirklichung verpflichteten gesetzesgebundenen öffentlichen Verwaltung entfällt in einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten, im Wettbewerb agierenden Unternehmen (so Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl. 2004, Einleitung Rdnr. 18 im Hinblick auf die Privatisierung der Bahn; vgl. auch Janssen, ZBR 2003, 113, 119, 126 f.; Jachmann/Strauß, ZBR 1999, 289, 296 f.). Selbst wenn man im hier zu beurteilenden Fall die Einbindung der Bewährungs- und Gerichtshelfer in die Justizverwaltung enger sieht als dies auf Grund der vorstehend in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 143 a Abs. 1 GG bzw. Art. 143 b GG bei den Bahn- bzw. Postbeamten der Fall ist und weiter berücksichtigt, dass sich die Beigeladene nicht in einer echten Wettbewerbssituation befindet, so ist doch nicht von der Hand zu weisen, dass sich eine zumindest auch an der Gewinnerzielung orientierte Unternehmenspolitik und darauf beruhende Entscheidungen auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses qualitativ auswirkt.
113 
(5) An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beigeladene ihrerseits der Fachaufsicht des Justizministeriums unterworfen ist (§ 8 Nr. 7 LBGS). Die im LBGS statuierte Weisungsunterworfenheit und Gehorsamspflicht der Bewährungs- und Gerichtshelfer gegenüber der Beigeladenen bleiben dadurch als solche unberührt. Die Fachaufsicht des Justizministeriums über die Beigeladene kann die Unterbrechung des Weisungs- und Verantwortungsstrangs zwischen Justizverwaltung und den Bewährungshelfern nicht wirksam überbrücken. Beliehene sind der staatlichen Organisation nicht ein-, sondern nur angegliedert (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 90 Rdnr. 19). Die Aufsicht gegenüber einer (beliehenen) juristischen Person des Privatrechts stellt sich nicht als "Ausübung von Leitungsmacht" dar, sondern lässt nur eine beschränkte Ingerenz zu (vgl. hierzu Wolff/Bachof/Stober, a. a. O., § 84 Rdnr. 187 ff., insb. Rdnr. 191; vgl. auch Barthel/Lepezyk, JA 2008, 436, 439). Diese reduziert sich angesichts der dem LBGS zu Grunde liegenden Privatisierungskonzeption im Wesentlichen auf eine Überprüfung des in fremder Primär-Sachverantwortung der beigeladenen Neustart gGmbH erfolgenden Handelns (so auch ausdrücklich § 7 Abs. 3 des Generalvertrages zwischen dem Land und der Neustart gGmbH; vgl. insoweit auch Wolff/Bachof/Stober, a. a. O., § 84 Rdnr. 188; § 90 Rdnr. 38, 46).
114 
Die im Gesetz statuierte Fachaufsicht kann daher kein Ersatz für die fehlenden gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung des Landes bei der Beigeladenen sein. Es fehlt insbesondere auch - anders als bei der in § 123 a Abs. 2 BRRG geregelten Fallgestaltung - an einer effektiven Einflussmöglichkeit auf unternehmenspolitische Entscheidungen, die auch die Qualität der Arbeitsbedingungen der bei der Neustart gGmbH beschäftigten Beamten wesentlich beeinflussen können.
115 
(6) Allerdings wird im Hinblick auf die Regelung des § 123 a Abs. 2 BRRG in der einschlägigen Literatur durchgängig das Bestehen eines Direktions- und Weisungsrechts des privaten Arbeitgebers angenommen (Pfohl, ZBR 2006, 300, 304; Schönrock, ZBR 2002, 306, 311; Steuck, ZBR 1999,150, 153; Rienhardt, Praxis der Kommunalverwaltung, BRRG, § 123 a Anm. 6; GKÖD, § 27 Rdnr. 22 - "Mantelzuweisung" -; ebenso Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, vor §§ 28 f., Rdnr. 151 a; einschränkend Hofmann, ZTR 1996, 493: „Direktionsrecht wird nur in engen Grenzen übertragen“). Dies vermag jedoch an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Ob und in welchem Umfang in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein Weisungsrecht überhaupt möglich sein soll, wird kaum thematisiert (vgl. allerdings insoweit die grundsätzlichen Bedenken bei Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 27 Rdnr. 13 b; s. a. Ziekow, DÖD 1999, 7, 25) bzw. mit nebulösen Formulierungen umgangen (vgl. etwa Pfohl, ZBR 2006, 300, 304; auch Schönrock, ZBR 2002, 306, 311 geht zunächst von einem Direktions- und Weisungsrecht des privaten Arbeitgebers aus, gesteht dann aber letztlich nur eine „beschäftigungsbezogene Kontrolle über das Arbeitsergebnis“ zu). Davon abgesehen lässt sich aus den zum Umfang der Weisungsbefugnis im Falle einer Zuweisung nach § 123 a Abs. 2 BRRG vertretenen Ansichten für die vorliegend im Streit stehende Ausgestaltung der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe unmittelbar nichts herleiten, da sich beide Fallgestaltungen, wie oben bereits dargelegt, in wesentlichen Punkten unterscheiden. So betont etwa auch Schönrock (ZBR 2002, 306, 310), durch die Ermöglichung einer Zuweisung der Beamten lediglich im Rahmen einer formellen Privatisierung werde die Verantwortlichkeit des öffentlichen Dienstherrn gewahrt, sodass die Zuständigkeit des Dienstherrn in personellen Angelegenheiten nicht eingeschränkt werde.
116 
(7) ( a) Die Abkehr vom bisherigen beamtenrechtlich vorgegebenen „Verantwortungsstrang“ wird noch weiter dadurch veranschaulicht, dass mit der Übernahme der Bewährungs- und Gerichtshilfe durch die Neustart gGmbH auch vorgesehen ist, neue (so bislang nicht existierende) hierarchische Strukturen in Form von "Einrichtungsleitung" und "Abteilungsleitung" (vgl. Anlage zum Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag - Grundlagenkonzept -, Ziff. 1.3.1 und 1.3.2) aufzubauen. In ihrer Antwort auf eine große Anfrage der GRÜNEN (Landtags-Drucks. 14/114 vom 12.07.2006) führt die Landesregierung (a. a. O. S. 10) aus: "Um nachhaltig sicherzustellen, dass effizient und auf hohem professionellen Niveau gearbeitet wird, bedarf es zum einen klarer Vorgaben in Form fachlicher Standards, zum anderen der Ausübung von Fachaufsicht vor Ort durch echte Fachvorgesetzte. Dementsprechend wird der freie Träger... auch in der Fläche den Mitarbeitern zentral und permanent aktualisierte Handreichungen zu fachlichen Vorgehensweisen, rechtlichen Grundlagen und organisatorischen Abläufen zur Verfügung stellen. Deren Einhaltung wird durch die Einsetzung von regionalen Führungskräften aus der Mitarbeiterschaft mit Fachaufsichtsfunktion sichergestellt."
117 
Insoweit sind auch neue Führungskräfte zu bestellen (Grundlagenkonzept Ziff. 1.3). Hinsichtlich der Führungskräfteauswahl bestimmt das Grundlagenkonzept in Ziff. 1.3.3:
118 
"Die Ausschreibung über die zu besetzende Leitungsfunktion erfolgt in den internen Kommunikationsmedien der Neustart GmbH. In einem zweistufigen Auswahlverfahren werden die Bewerber auf ihre Eignung im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung und die zu erwartenden Führungssituationen bewertet. In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens gilt das Vieraugenprinzip, in der 2. Stufe wird eine zumindest aus vier Personen bestehende Beobachtergruppe eingesetzt. Die Entscheidung trifft der direkte Vorgesetzte nach ausführlicher Beratung durch die Beobachtergruppe...
119 
Der Auftraggeber wird sich bemühen, im Rahmen des rechtlich und haushalterisch möglichen, die Bediensteten, deren Dienstleistungsergebnisse überlassenen werden, bei Wahrnehmung der Funktion als Einrichtungs- und Abteilungsleiter zeitnah und angemessen zu befördern."
120 
Der "direkte Vorgesetzte" im Sinne der vorstehenden Ausführungen gehört - wofür der Wortlaut spricht und was sich in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat - zum Führungspersonal der beigeladenen Neustart gGmbH. Die Auswahl unter den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern wird, was die Besetzung der Führungspositionen bei der Neustart gGmbH anbetrifft, nicht mehr vom Dienstherrn, sondern vom privaten Träger getroffen.
121 
Insoweit bestehen im Übrigen - ungeachtet der hier in Rede stehenden Fragen - auch Bedenken im Hinblick auf die dem Dienstherrn seinen Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht, mit der es schwerlich zu vereinbaren sein dürfte, wenn der Dienstherr die zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger in die Hände eines Privaten legt. Der Vertreter des beklagten Landes wies zwar in der mündlichen Verhandlung daraufhin, dass die anstehenden Beförderungsentscheidungen vom Dienstherrn nach den üblichen beamtenrechtlich vorgegebenen Maßstäben getroffen würden, sodass der Fall denkbar sei, dass ein Beamter zwar vom Justizministerium befördert werde, aber als "normaler" Bewährungshelfer weiterarbeite, weil die ausgeschriebene Führungsposition mit einem von der Neustart gGmbH als geeigneter angesehenen (beamteten oder angestellten) Mitarbeiter besetzt werde. Dennoch erscheint eine gewisse Vorprägung der Beförderungsentscheidungen des Dienstherrn durch die Auswahlentscheidungen der Neustart gGmbH naheliegend.
122 
In diesem Zusammenhang ist nochmals die bereits eingangs angesprochene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Erinnerung zu rufen, wonach die zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat gehörenden Pflichten, wie Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen der Dienstvorgesetzten "zur Voraussetzung (haben), dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen" (BVerfGE 9, 268, 286 f.). Die Anweisungen der von der Neustart gGmbH ausgewählten und eingesetzten) verbeamteten Vorgesetzten erfolgen, wie oben bereits ausgeführt, ihrem Gehalt nach nicht in der Erfüllung eines konkret-funktionellen Amtes, sondern gleichen vielmehr Entscheidungen privater Arbeitgeber. Dies gilt umso mehr für Vorgesetzte im Angestelltenverhältnis, die nur dem privaten Träger gegenüber verantwortlich sind.
123 
Die Kammer verkennt nicht, dass hier lediglich die gesetzlichen Bestimmungen als solche, nicht aber der im Grundlagenkonzept vorgesehene Aufbau einer neuen Hierarchie sowie die damit verbundene Führungskräfteauswahl auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen. Dennoch verdeutlicht die konkrete vertragliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben, wie weit der im Grundlagenvertrag gewählte Begriff der "Dienstleistungsergebnisüberlassung" von der Wirklichkeit entfernt ist.
124 
(b) Von der privatrechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der bei der Neustart gGmbH tätigen Beamten wird auch deren Auftreten nach außen wesentlich mitbestimmt. So ist im alltäglichen Dienstbetrieb für den betroffenen Klienten nicht erkennbar, ob ihm gegenüber ein beamteter oder ein angestellter Mitarbeiter der Neustart gGmbH tätig wird, er wird also primär den Mitarbeiter einer privaten Organisation (die sie trotz Beleihung durch Gesetz bleibt, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 23 Rdnr. 56) wahrnehmen. Dementsprechend lässt beispielsweise auch der für die Tätigkeit bei der Neustart gGmbH neugestaltete Dienstausweis, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung hat vorlegen lassen, keinen Rückschluss auf die Beamteneigenschaft seines Trägers mehr zu.
125 
Zum Kernbereich von Regelungen grundsätzlicher Art i. S. des Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch auch der Grundsatz, demzufolge dem Beamten eine "angemessene Amtsbezeichnung" gebührt. Angemessen i. S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie wirklichkeitsgerecht ist, also dann, wenn sie über das dem Beamten übertragene Amt hinsichtlich seines Ortes im Gefüge des Verwaltungsaufbaus Aufschluss zu geben vermag. Diesem Erfordernis entspricht eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie im Rahmen des Möglichen ausweist, wo der Amtsinhaber seiner Befähigung und Leistung entsprechend im Gefüge der Ämter hingehört. Der Amtsbezeichnung kommt damit eine Doppelfunktion zu: Sie verdeutlicht nach außen die Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung des Amtsinhalts zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnet sie den Inhaber dieses Amtes dahin, dass dieser auch nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine in dieser Weise angemessene Amtsbezeichnung dient nicht nur dem Interesse des Beamten, durch seine Amtsbezeichnung von den Inhabern anderer Ämter unterschieden zu werden; die Amtsbezeichnung trägt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit auch zur Durchschaubarkeit der Verwaltung bei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79 -, BVerfGE 62, 374, 383).
126 
An dieser Durchschaubarkeit mangelt es, wenn ein beamteter Bewährungs- bzw. Gerichtshelfer für die Neustart gGmbH tätig wird. Damit verliert auch die Amtsbezeichnung, die ja gerade nach außen hin deutlich machen soll, dass dem Bürger ein Beamter als Handelnder in einer bestimmten Funktion gegenübertritt, jede Bedeutung (so etwa auch das VG München, Urteil vom 20.02.1979, zitiert nach Blanke/Sterzel, a. a. O., Rdnr. 62 a. E., wonach der Beamte dadurch, dass er nicht mehr als solcher erkennbar auftreten kann und Weisungen des privaten Trägers befolgen muss, in wichtigen Statusrechten beeinträchtigt wird).
127 
(8) Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden (§ 8 Nr. 2 LBGS).
128 
Nach dem auch noch in der aktuellen Fassung des Gesetzes enthaltenen § 3 Abs. 1 und 2 LBGS sind Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Bewährungshelfer der Präsident des Landgerichts (bzw. des Amtsgerichts), der Gerichtshelfer der Leiter der Staatsanwaltschaft. Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, werden die Vorschriften des Ersten Abschnitts, zu denen auch § 3 LBGS gehört, durch § 8 Nr. 1 LBGS in der jeweiligen Fassung entsprechend geändert. Für die vom Pilotprojekt Betroffenen ist ab 14.07.2004 Dienstvorgesetzter beider Gruppen nur noch der Präsident des Landgerichts (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS i. d. F. vom 01.07.2004, GBl. S. 504), ab dem 01.01.2008 führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bewährungs -und Gerichtshelfer das Justizministerium (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS i. d. F. vom 11.12.2007, GBl. S. 580).
129 
Nach der grundsätzlich nach wie vor geltenden Regelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 LBGS gehören Bewährungshelfer und Gerichtshelfer verschiedenen Behörden an, eine Übernahme von Aufgaben im jeweils anderen Bereich setzt danach beamtenrechtlich eine Versetzung bzw. Abordnung voraus. Nach § 8 Ziff. 2 LBGS können die vom Dienstleistungsüberlassungsvertrag erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden. Mit der gleichzeitig im Gesetz vorgenommenen Änderung des für die Gerichtshelfer zuständigen Dienstvorgesetzten - Dienstvorgesetzter sowohl für Bewährungs- als auch für Gerichtshelfer ist nach aktuellem Stand allein das Justizministerium - hat der Austausch der Aufgaben zwar nicht mehr die beamtenrechtlichen Wirkungen einer Versetzung bzw. Abordnung. Stellt man jedoch eine Gesamtbetrachtung der insoweit von der Neufassung des LBGS bewirkten Veränderungen des Beamtenverhältnisses der betroffenen Bewährungshelfer an, so ist immerhin festzustellen, dass eine Betrauung mit anderen Aufgaben, die sich bis dahin beamtenrechtlich als Versetzung bzw. Abordnung dargestellt hat, nunmehr mit der Gesetzesänderung gänzlich in das Ermessen eines privaten Trägers gestellt ist. Die Neuregelung schafft daher letztlich die (bisher nicht vorhandene) Möglichkeit, dass ein Privater Maßnahmen ergreifen kann, die vor der Gesetzesänderung auf jeden Fall als auf die Person des Beamten bezogen anzusehen gewesen wären. Letzteres wird jedoch durchweg für verfassungsrechtlich unzulässig angesehen (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur).
130 
Selbst wenn die Gesetzeslage für den Fall der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf einen freien Träger mittlerweile so ausgestaltet ist, dass ein Wechsel zwischen Bewährungshilfe und Gerichtshilfe, falls dies durch den Dienstherrn - soweit dies angesichts des der Neustart gGmbH eingeräumten Organisationsermessen überhaupt noch möglich ist - selbst angeordnet würde, keine Versetzung bzw. Abordnung mehr darstellen würde, so bleibt dennoch festzuhalten, dass das LBGS hier einen privaten Träger zu einer Änderung des konkreten Aufgabenbereiches des Beamten (vgl. insoweit auch Battis, FS Raisch, 1995, S. 355, 367) und damit zu erheblichen Eingriffen in das Beamtenverhältnis ermächtigt, ohne dass eine Beachtung beamtenrechtlicher Vorgaben unmittelbar sichergestellt wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass die frühere Aufspaltung des jeweils für Bewährungshelfer und Gerichtshelfer zuständigen Dienstvorgesetzten nach wie vor Gesetzesinhalt ist (§ 3 Abs. 1 und 2 LBGS), was zur Folge hätte, dass für (derzeit allerdings nur theoretisch denkbar) nicht der Dienstleistungsüberlassung unterfallende Bewährungs- und Gerichtshelfer ein Aufgabenwechsel nach wie vor eine Versetzung bzw. Abordnung darstellen würde.
131 
Das dem freien Träger insoweit eingeräumte Organisationsermessen bei der (Neu-)Zuteilung von Aufgabenbereichen geht noch um einiges über die nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht mit Verfassungsrecht vereinbaren „bloßen“ Aufsichts- und Weisungsbefugnisse hinaus.
132 
d) Die vom Beklagten gewählte gesetzliche Ausgestaltung der Beschäftigung der Bewährungs- und Gerichtshelfer bei der Neustart gGmbH überschreitet offensichtlich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.06.1984 für die Beschäftigung von Beamten bei privaten Organisationen gesetzten Grenzen (a. A. wohl Battis, FS Raisch, S. 355, 368., allerdings ohne eingehendere Begründung). Auf einen entsprechenden Hinweis im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte an der bereits in der Gesetzesbegründung geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen worden sei. Ausgehend von diesem Verständnis hat der Beklagte auch keine Argumente vorgetragen, die die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte (enge) Rechtsauffassung in Frage stellen würden bzw. als mittlerweile überholt erscheinen lassen könnten. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstäbe in Zweifel zu ziehen.
133 
4. § 8 Nr. 4 LBGS sieht die Übertragung weiterer Dienstherrenbefugnisse, die weder den Status der Beschäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, auf den Vorstand des freien Trägers zur Ausübung vor. Auch insoweit sieht die Kammer verfassungsrechtliche Hindernisse. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Erholungsurlaub nimmt die Neustart gGmbH personenbezogene Befugnisse wahr, die in den Kompetenzbereich des Dienstvorgesetzten fallen (Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl. 2004, § 3 Rdnr. 4, § 73 Rdnr. 2; Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl. 1985, § 17 IV 2, S. 387), was mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht vereinbar ist (Wolff, AöR 127 (2002), 72, 85). Gleiches gilt für die Regelung der Arbeitszeit. Davon abgesehen steht Art. 33 Abs. 5 GG schon grundsätzlich der Übertragung von Dienstherrenbefugnissen im Wege der Beleihung - zumindest ohne ergänzende verfassungsrechtliche Regelung - entgegen (siehe dazu noch unten 6. b)).
134 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, auch § 8 Nr. 4 LBGS dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, da das Gericht die auf Grund dieser Vorschrift ergangene Verordnungen eigenständig verwerfen kann, sofern nicht eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.
135 
Eine insoweit allein mögliche Teilstattgabe ließe jedoch den von den Vorlagefragen umfassten Teil des Streitgegenstandes unberührt.
136 
5. a) Die beanstandeten Regelungen des LBGS greifen nach allem in vielfacher Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Bewährungs- und Gerichtshelfer ein. Selbst wenn man - abweichend von der Rechtsauffassung der Kammer - einzelne Eingriffe für sich genommen als (noch) hinnehmbar betrachten wollte, so ergibt sich jedenfalls in der Summe eine gravierende, für die Beamten nachteilige Umgestaltung des Beamtenverhältnisses. Die gesetzgeberische Konzeption und ihre vertragliche Ausgestaltung zielt auf eine im Wesentlichen selbstständige Bewältigung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe durch die Neustart gGmbH ab. Im alltäglichen Betriebsablauf einschließlich der weniger bedeutsamen beamtenrechtlichen Entscheidungen stellt sich die Tätigkeit der Beamten ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber dar. Langfristig gesehen sollen die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer durch Angestellte ersetzt werden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Aufweichung der beamtenrechtlich gebotenen Kontrollmechanismen zu erwarten ist. Entsprechende Auswirkungen werden sich zwangsläufig auch schon vor dem Zeitpunkt des vollständigen Austausches des Personals zeigen.
137 
b) Wird die Intensität der Eingriffe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bewertet, so darf nicht außer Betracht bleiben, dass die durch die Neuregelung des LBGS herbeigeführte Beschäftigung der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer nicht lediglich ein vorübergehender Zustand ist, sondern - wie auch beim Kläger - die gesamte noch verbliebene Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfasst. Schon diese Tatsache allein erscheint bedenklich (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 136 m. w. N.; vgl. auch VG Köln, Urt. vom 05.10.1977 - 3 K/L 2808/76 -). Zwar wird teilweise eine Zuweisung auch für die Dauer der gesamten beruflichen Tätigkeit für zulässig erachtet (Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 27 Rdnr. 9; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, vor §§ 28 f., Rdnr. 142; Steuck, ZBR 1999, 150, 152), jedoch nur ausnahmsweise und für beschränkte Anwendungsbereiche. Ein solcher Ausnahmefall ist für die Kammer hier nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man in der zeitlich unbegrenzten Beschäftigung der betroffenen Beamten bei einem Privaten allein noch keinen Verfassungsverstoß sehen wollte, lässt jedenfalls die Tatsache, dass die Bewährungs- und Gerichtshelfer für den Rest ihrer Dienstzeit den durch das LBGS bewirkten Veränderungen ihres Dienstverhältnisses unterworfen sind, die damit verbundenen Eingriffe umso gewichtiger erscheinen.
138 
c) Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion für die betroffenen Beamten eine „Zwitterstellung“ vorsieht, durch die sie sowohl in die hierarchischen Strukturen ihres Dienstherrn als auch in die des freien Trägers eingebunden werden. Beiden schulden sie gleichzeitig Loyalität. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums (BVerwG, Urteil vom 24.01.1996 - 1 D 38/95 -, NVwZ 1997, 588, 589). Essenzielles Merkmal einer rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verwaltung ist ihre Neutralität und Unabhängigkeit, gekoppelt mit einer nur am Gesetz ausgerichteten Vollzugspraxis, mit dem Ziel der Verwirklichung des Allgemeinwohls (vgl. auch § 35 Abs. 1 BRRG). Der Beamte, der in der durch die Neufassung des LBGS konstruierten dienstrechtlichen Position weiterhin "auf keinen Vorteil bedacht" und bei fortbestehender Loyalitätsbindung an seinen Dienstherrn seinen Dienst verrichtet, kann angesichts von Anweisungen des privat organisierten freien Trägers schnell in einen unlösbaren Zwiespalt geraten (Kutscha, NVwZ 2002, 942, 944; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rn. 57 zur Nebentätigkeit). Hier wird auch nochmals der grundlegende Unterschied zu der in § 123 a Abs. 2 BRRG geregelten Fallgestaltung deutlich, wo die Verantwortlichkeit des Beamten nur gegenübereiner Stelle besteht, die ihm lediglich in zwei verschiedenen rechtlichen Gestalten - einmal als öffentlich-rechtlicher Dienstherr, einmal als diesem zugehörige private Organisation - gegenübertritt.
139 
Insgesamt ist es jedenfalls ohne (weitere) verfassungsrechtliche Sonderregelung nicht hinnehmbar, einen Beamten auf Lebenszeit bis zum Ende seiner Dienstzeit in ein wesentlich durch einen privaten Arbeitgeber geprägtes Beschäftigungsverhältnis einzugliedern.
140 
6. Die im LBGS vorgenommene Beleihung der Neustart gGmbH mit hoheitlichen Rechten ändert nichts an dem mit der Beschäftigung der betroffenen Landesbeamten bei der Neustart gGmbH verbundenen Verfassungsverstoß.
141 
Die Beleihung der Neustart gGmbH weist zwei unterschiedliche Aspekte auf. Zum Einen wird ihr die Aufgabe "Bewährungs- und Gerichtshilfe" als hoheitliche Aufgabe zur Durchführung in eigener Verantwortung übertragen (dazu a) ), zum Anderen erfolgt im Hinblick auf die zur Dienstleistung überlassenen Beamten im Wege einer „einfachgesetzlichen Beleihung“ (Landtags-Drucks. 13/3201, S. 316) auf der Grundlage des § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS eine Ermächtigung zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts sowie - aufgrund der in § 8 Nr. 4 LBGS enthaltenen Verordnungsermächtigung - eine partielle Übertragung von Dienstherrenbefugnissen (dazub) ).
142 
a) Hier kann dahingestellt bleiben, ob die Aufgabenübertragung als solche mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist. Bei der hier anzustellenden rechtlichen Prüfung kommt der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. zu den insoweit bestehenden Bedenken hinsichtlich Privatisierungsmaßnahmen etwa Jachmann/Strauß, ZBR 1999, 289; vgl. auch Gramm, Privatisierung und notwendige Staatsaufgaben, 2001, S. 436; speziell zur Bewährungshilfe Kötter, Private Elemente in der Strafvollstreckung, 2004, S. 127 ff.; Sterzel, Rechtsgutachten, S. 68 ff.), soweit der Kläger eine Beeinträchtigung seines Beamtenverhältnisses geltend macht, entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht zum Tragen. Diese Vorschrift hat nach allgemeiner Ansicht ausschließlich objektivrechtliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.03.1980 - IV 1631/79 -, NJW 1980, 1868; v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 33 IV Rn. 29). Selbst wenn Art. 33 Abs. 4 GG einer Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe entgegenstünde, könnte der Kläger allein daraus nichts für sich herleiten, wenn im Übrigen seine nunmehrige beamtenrechtliche Situation, wie sie im LBGS ihre Ausgestaltung gefunden hat, mit der Verfassung und den darauf beruhenden beamtenrechtlichen Regelungen in Einklang steht.
143 
b) Zur Überzeugung der Kammer stehen jedoch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums der Übertragung bzw. Überlassung von Aufsichts- und Weisungsrechten sowie weiterer Dienstherrenbefugnissen an Private im Wege der Beleihung entgegen.
144 
(1) Die Beleihung im herkömmlichen Sinne hat den Zweck, die öffentliche Verwaltung zu dezentralisieren, die Personen des öffentlichen Rechts zu entlasten sowie private Initiative, Finanzmittel, technische und andere Sachkenntnis auch im Dienste einer bürgernahen, effektiven Verwaltung nutzbar zu machen. In den meisten Fällen wären staatliche Organe gar nicht in der Lage, die den Beliehenen anvertrauten besonderen Kompetenzen und Befugnisse wahrzunehmen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 90 Rdnr. 3). Obwohl ihnen die Zuständigkeit eingeräumt ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, bleiben Beliehene Personen des Privatrechts (Wolff/Bachof/Stober, a. a. O. § 90 Rdnr. 3; Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 23 Rdnr. 56). Die Übertragung von Dienstherrenbefugnissen, um dem Beliehenen auch den Einsatz verbeamteter Mitarbeiter zu ermöglichen, gehört somit nicht zum "klassischen" Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Beleihung. Vielmehr ist das Recht, Beamte zu haben bzw. Dienstherrenbefugnisse auszuüben, die ureigene Domäne staatlicher Verwaltung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.09.1965 - II C 64.63 -, ZBR 1966, 90 m. w. N.).
145 
(2) Vorbild für die im LBGS getroffenen Regelungen hinsichtlich der Übertragung von Dienstherrenbefugnissen ist offenbar Art. 143 b Abs. 3 GG. Insofern entspricht die Beleihung mit Weisungs- und Aufsichtsrechten (§ 8 Nr. 2 LBGS) von der rechtlichen Konstruktion her der in § 8 Nr. 4 LBGS vorgesehenen Möglichkeit, einzelne Dienstherrenbefugnisse zu übertragen. Die Weisungs- und Aufsichtsrechte sind letztlich ebenfalls Ausfluss der (nur) dem Dienstherrn zustehenden Dienstherrenbefugnisse (so zu Recht Sterzel, Rechtsgutachten, Seite 146 f.; Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rn. 145), wie sich bereits aus den Ausführungen oben zur Weisungsgebundenheit bzw. Gehorsamspflicht des Beamten ergibt. Wie bereits ausgeführt, ist die traditionelle dogmatische Aufspaltung in ein (subjektiv-)rechtlich relevantes Grundverhältnis und ein insofern bedeutungsloses Betriebsverhältnis, dem gemeinhin Anordnungen des Vorgesetzten zugerechnet werden, zwar gerechtfertigt, solange es sich um ein herkömmliches, in sich geschlossenes öffentliches Dienstverhältnis handelt. Diese Unterscheidung verliert jedoch ihre rechtliche Grundlage, wenn der Vorgesetzte, der die Anordnungen trifft, nicht Teil dieses geschlossenen öffentlich-rechtlichen Systems ist, sondern als Privater außerhalb steht. Die Unterscheidung in der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucks. 13/3201, S. 316) zwischen den mittels Beleihung an den privaten Träger übertragenen Weisungs- und Aufsichtsrechten und den Dienstherrenbefugnissen als solchen, die beim Dienstherrn verblieben, lässt sich daher nicht rechtfertigen (vgl. auch Sterzel, Rechtsgutachten, S. 147).
146 
Konsequenterweise ist die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Privatisierung der Bundespost (Art. 143 b GG) davon ausgegangen, dass das Beleihungsmodell nicht lediglich einfachgesetzlich erfolgen kann, sondern einer Übergangsregelung im Grundgesetz bedarf. Die Notwendigkeit für eine solche grundgesetzliche Bestimmung wurde insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 9, 268, 286) und des Bundesverwaltungsgerichts (E 69, 303, 306) gesehen, wonach „der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen". Durch die ausdrückliche grundgesetzliche Regelung sollte das sich bei einer nur einfachgesetzlichen Beleihung ergebende Verfassungsrisiko ausgeschaltet werden (Drucks. 12/7269, S. 6; zur Erforderlichkeit einer solchen Regelung Ziekow, DÖD 1999, 7, 25; Pechstein, ZBR 2004, 293, 295 f.; Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 148 m. w. N.; wohl auch Lerche, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, § 143 b Rdnr. 26 m. w. N.; a. A. Battis, FS Raisch, 1995, S. 355, 372; Benz, DÖV 1995, 679, 681 f.). Mit der Erhebung dieser Ausnahme in Verfassungsrang hat der Verfassungsgeber selbst die vorstehend dargestellten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG gelockert. Dies gilt aber eben nur für die Beamten der Deutschen Bundespost, auf andere Bereiche lässt sich diese Ausnahmeregelung nicht übertragen (so zu Recht Lecheler, BayVBl 1994, 555, 559 - dort für die Bundeseisenbahnen, Art. 143 a Abs. 1 GG -; Wolff, AöR Band 127 (2002), 72, 79 f., 90 f.; Pechstein, ZBR 2004, 293, 295 f.).
147 
Es kann hier dahingestellt bleiben, wie weit die einfachgesetzliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 143 a Abs. 1 und 143 b Abs. 3 GG im Einzelnen gehen darf (vgl. Lerche a. a. O., § 143 b Rdnr. 33; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 1 Rdnr. 12 a; Uerpmann, Jura 1996, 79, 84), da jedenfalls die im LBGS vorgenommene Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 143 b Abs. 3 GG stützen kann, sondern sich unmittelbar an den von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen, wesentlich weniger Spielräume bietenden (vgl. hierzu auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 1 Rdnr. 12 a, S. 10) Grundsätzen messen lassen muss. Außerhalb des Geltungsbereiches der verfassungsrechtlichen Sonderregelungen können einfachgesetzlich Dienstherrenbefugnisse nicht zur Ausübung übertragen werden. Die beispielhaft erwähnte "Dienstrechtliche Beleihung" durch Übertragung von Dienstherrenbefugnissen bezieht sich jeweils auf die oben erwähnten verfassungsrechtlich geregelten Sonderfälle (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 90 Rdnr. 10 - der dort ebenfalls aufgeführte § 4 ZDG ist mit der hier aufgeworfenen beamtenrechtlichen Problematik nicht vergleichbar -; Schmidt am Busch, DÖV 2007, 533, 537). Soweit ersichtlich, wird das Instrument der Beleihung hier erstmals zum Zwecke der Ausübung von Dienstherrenbefugnissen nutzbar gemacht. Die Wahl dieses Mittels erscheint konsequent, um das verfassungsrechtliche Ausnahmekonstrukt zur Absicherung der Bahn- und Postprivatisierung beamtenrechtlich auszufüllen. Dagegen ist eine Übertragung dieser auf einen Sonderfall zugeschnittenen Behelfskonstruktion (vgl. insoweit auch Weisel, Das Verhältnis von Privatisierung und Beleihung, 2003, S. 75) allgemein auf Privatisierungsfälle zur Regelung der betroffenen Beamtenverhältnisse nicht hinnehmbar (Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 148 m. w. N.; Ziekow, DÖD 1999, 7, 26; Pechstein, ZBR 2004, 293, 295 f.; vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 873/06 - a. E.; auch Battis, FS Raisch, S. 355, 368, stützt die aus seiner Sicht zulässige Beleihung zum Teil auf postrechtliche Besonderheiten). Dies ergibt sich letztlich zwingend aus dem Grundsatz, dass der öffentliche Dienst des Beamten "nur bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts denkbar ist" (Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 33 Rdnr. 45), Rechtspersonen des Privatrechts können grundsätzlich keine Beamten haben (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 2 Rdnr. 27 unter Hinweis auf die Ausnahmeregelungen bei Bahn und Post).
148 
In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass Dienstherrenbefugnisse angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.04.1959, BVerfGE 9, 268, 286) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.1984, BVerwGE 69, 303, 305), wonach die Summe der aus der Dienstherrengewalt resultierenden Rechte unteilbar ist, von vorneherein als tauglicher Beleihungsgegenstand (zumindest über Art. 143 b Abs. 3 GG hinaus) nicht in Betracht kommen (dazu Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 145 f.; Sterzel, Rechtsgutachten, S. 154; Bedenken auch bei Kutscha, NVwZ 2002, 942, 943; vgl. allerdings Kötter, aaO., S. 145 f., die sogar eine Übertragung der Dienstaufsicht auf einen privaten Träger in Erwägung zieht).
149 
(3) Schließlich kann die Beleihung ohnehin an dem Befund, dass die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer in einem beamtenrechtlich nicht mehr zulässigen Ausmaße aus der staatlichen Behördenhierarchie ausgegliedert worden sind (s. o.), nichts ändern. Die Neustart gGmbH ist und bleibt trotz der Einbeziehung in die mittelbare Staatsverwaltung durch die Beleihung eine juristische Person des Privatrechts. Die gesetzgeberische Konzeption räumt der Neustart gGmbH eigene Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume und damit eine gewisse Eigenständigkeit ein. Faktisch findet eine Teilverlagerung der Erfüllungszuständigkeit auf eine private Person statt (vgl. Gramm, Privatisierung und notwendige Staatsaufgaben, S. 118). Tatsache bleibt, dass das von der Verfassung und deren einfachgesetzlicher Ausgestaltung vorgesehene beamtenrechtliche Band zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten unterbrochen wird durch einen privatrechtlichen "Fremdkörper", von dem die den Beamten unmittelbar betreffenden Weisungen und sonstigen vom Gesetz eingeräumten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Beamtenverhältnis ausgehen. Funktionell gesehen wird der Beamte, wie bereits dargelegt, auf Grund seiner faktischen Tätigkeit quasi zum Arbeitnehmer in der privaten Gesellschaft.
150 
7. Die vorstehend aufgezählten verfassungsrechtlichen Hindernisse werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass hier der einfache (Landes-)Gesetzgeber tätig geworden ist. Zwar wird mitunter eine "gesetzliche Absicherung" der beamtenrechtlichen Dienstleistungsüberlassung für tunlich erachtet (so etwa Uerpmann, Jura 1996, 79, 83; vgl. weiter die Nachweise bei VG Wiesbaden, a. a. O.; s. a. Hamann, DVBl 1964, 241, 244 a. E.), wobei sich jeweils aus dem Zusammenhang nicht klar ergibt, inwieweit bei diesen Äußerungen verfassungsrechtliche Implikationen mit in Betracht gezogen worden sind. Allein dadurch, dass eine Regelung durch Gesetz getroffen wird, wird der verfassungsrechtliche Spielraum nicht größer. Jedenfalls kann sich auch der Gesetzgeber nicht über verbindliche Vorgaben der Verfassung hinwegsetzen. Werden die maßgeblichen Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Intentionen nicht ausreichend beachtet, so schlägt das auch auf das Gesetz durch.
VIII.
151 
Das Gericht sieht keine Möglichkeit, die beanstandeten Normen im Wege der verfassungskonformen Auslegung aufrecht zu erhalten.
152 
Die verfassungskonforme Auslegung wird gemeinhin mit dem Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung begründet. Dazu tritt das demokratisch und rechtsstaatlich begründete Prinzip der größtmöglichen Normerhaltung, das verlangt, dass von der Absicht des Gesetzgebers das Maximum dessen aufrecht zu erhalten ist, das nach der Verfassung aufrecht erhalten werden kann (vgl. Geis, NVwZ 1992, 1025, 1026 m. w. N.). Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung darf die Bewahrung des Gesetzes jedoch nicht um den Preis der Veränderung der gesetzlichen Vorgaben erkauft werden; vielmehr findet die verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenze, wo sie zu dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89 -, BVerfGE 90, 263, 275). Setzt sich der Interpret an die Stelle des Gesetzgebers, indem er in die Norm unter Berufung auf die Verfassung seine eigenen Vorstellungen hineinlegt, so greift er noch tiefer in die legislativen Kompetenzen ein, als wenn er die Norm für verfassungswidrig erachtet (vgl. hierzu Lüdemann, JuS 2004, 27, 29 m. w. N.; einschränkend Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 1286). Die verfassungskonforme Auslegung erspart dem Gesetzgeber zwar eine neue Regelung. Der Vorteil der Kassation der Norm durch Nichtigerklärung liegt aber darin, dass der Gesetzgeber entweder einen neuen Versuch zur Verwirklichung seiner ursprünglichen Intention oder einen neuen Anlauf zu einer neuen Konzeption machen oder aber auf die Norm ganz verzichten muss (Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 416).
153 
Hinsichtlich § 8 Nr. 1 S. 1 LBGS (Dienstleistungsüberlassungsvertrag) sieht das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts keine Möglichkeit einer Auslegung, die mit Bundesrecht in Einklang zu bringen wäre.
154 
Aber auch eine verfassungskonforme Auslegung der in Vorlagefrage 2 genannten Vorschriften scheidet aus der Sicht des Gerichts aus. Eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdende einschränkende Auslegung der der Neustart gGmbH gesetzlich eingeräumten Aufsichts- und Weisungsbefugnisse bzw. der organisatorischen Gestaltungsbefugnisse liefe den gesetzgeberischen Intentionen eindeutig und diametral zuwider. Die vorgenommene Privatisierung soll dem privaten Träger ein im Wesentlichen selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Dementsprechend soll die „als einfachgesetzliche Beleihung“ ausgestaltete Regelung des § 8 Nr. 1 S. 2 LBGS „eine effektive Aufgabenwahrnehmung und Personalführung durch den freien Träger“ sicherstellen, ebenso die Verordnungsermächtigung in § 8 Nr. 4 LBGS die „notwendige organisatorisch-personelle Flexibilität“ gewährleisten (Landtags-Drucks. 13/3201, S. 316 f.). Nur so sind die angesichts der Gesetzesbegründung von der Privatisierungsmaßnahme erwarteten Effekte (flexibler gestaltbarer Personaleinsatz, kürzere Leitungsspannen, leichter durchsetzbare organisatorische Maßnahmen - vgl. Landtags-Drucks. 13/3201, S. 312) überhaupt zu realisieren. Es ist auch nicht vorstellbar, dass sich ein privater Träger finden könnte, der bereit wäre, die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu erfüllen, wenn damit die Verpflichtung einherginge, die vorhandenen Beamten unter Beachtung der von der Verfassung geforderten beamtenrechtlichen Einschränkungen in seine Organisation zu integrieren.
IX.
155 
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft. Es ist allein Sache des Bundesverfassungsgerichts, die Zulässigkeit der Vorlage im Rahmen der Prüfung seiner eigenen Sachentscheidungsvoraussetzungen zu beurteilen. Die besondere Rechtsgrundlage schließt es aus, den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG als eine der Beschwerde unterliegende Maßnahme (§§ 94, 146 Abs. 1 VwGO) zu qualifizieren (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001 m.w.N.).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
11 
Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
12 
Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
13 
Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
14 
Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
15 
Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. September 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.05.2002 bis zum 30.04.2004.
Der Kläger ist Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion U. Am 10.07.2004 wurde er auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst) - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (GABl. S. 650), die erstmals zur Anwendung kam, dienstlich beurteilt. An der Beurteilung des Klägers waren der ehemalige Leiter der Polizeidirektion U., Leitender Kriminaldirektor a.D. B., als Leiter der Beurteilungskonferenz, der Leiter der Kriminalpolizei, Kriminaldirektor K., als Beurteiler und der Leiter der Kriminalinspektion X, der der Kläger angehört, Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) K. als Beurteilungsberater beteiligt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 19.07.2004 ausgehändigt und am 30.07.2004 vom Beurteiler erläutert. Als Gesamtbewertung nach Nr. 4 VwV-Beurteilung Pol wurde die Punktzahl 3,5 festgesetzt. In der Leistungsbeurteilung erzielte der Kläger ein Ergebnis von 3,67 und in der Befähigungsbeurteilung ein Ergebnis von 3,60 Punkten. In den Submerkmalen 1.4 „Initiative und Selbstständigkeit“ erhielt er 4 Punkte, in den Submerkmalen 2.1 „Sozialverhalten nach innen gegenüber Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten“ und 2.2 „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ jeweils 3 Punkte.
Mit Schreiben vom 12.08.2004 beantragte der Kläger seine dienstliche Beurteilung zu ändern. Er führte aus, er fühle sich mit einer Gesamtbeurteilung von 3,5 Punkten ungerecht behandelt. Der Beurteilungsberater habe ihm gegenüber geäußert, er habe die Vergabe einer Punktzahl von 4 oder mehr Punkten erwogen und dem Beurteiler mitgeteilt, dass er eine Punktzahl von 3,75 nicht mittragen könne. Ihm sei bekannt geworden, dass Einzelbeurteilungen geändert worden seien, um einen Gesamtschnitt zu verwirklichen. Er gehe davon aus, dass er bei seiner Gesamtbeurteilung sowohl Opfer interner Anfeindungen als auch Opfer einer internen Quote geworden sei. Diese sei vom Beurteiler im Beurteilungsgespräch als Korridor bezeichnet worden. Er wende sich auch gegen die Vergabe von 4 Punkten beim Submerkmal 1.4. Hier seien vom Beurteilungsberater 5 Punkte vorgeschlagen worden. Er könne der Argumentation des Beurteilers aus dem Beurteilungsgespräch nicht folgen. Dieser habe geäußert, zwischen dem Submerkmal 1.3, bei dem er 3 Punkte erhalten habe, und dem Submerkmal 1.4 bestehe ein Zusammenhang, der eine Absenkung auf 4 Punkte beim Submerkmal 1.4 begründen könne. Er räume ein gestörtes Verhältnis zu bestimmten Vorgesetzten ein. Er bekenne sich zu der mittelmäßigen Benotung im Bereich „Sozialverhalten nach innen“, wenn man dies an Einzelpersonen aufhänge. Allerdings habe ihm der Beurteiler in diesem Bereich keine Einzelbeispiele nennen können. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage des Beurteilers, wer nach innen Defizite habe, zeige diese auch nach außen. Er sei in der Lage, diese Bereiche zu trennen. Vorangegangene Beurteilungen seien bei der Bewertung des Submerkmals 2.2 außer Acht gelassen worden. Noch im Jahr 2002 habe er im Verhalten gegenüber Bürgern die Bestnote erreicht.
Der Leiter der Polizeidirektion U. (Polizeidirektor N.) lehnte den Änderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 30.11.2004 ab.
Der Kläger legte dagegen am 19.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er mache zunächst einen grundsätzlichen Verstoß gegen die VwV-Beurteilung Pol geltend. Nach seiner Kenntnis habe bei der Polizeidirektion U. sowie weitergehend in der LPD T. die Vorgabe eines Durchschnittswertes bestanden, der zwischen 3,5 und 3,75 Punkten mit deutlicher Nähe zu 3,5 Punkten gelegen habe. Für die Vorgabe eines solchen Durchschnittswertes gebe es nach der VwV-Beurteilung Pol keine Grundlage. Durchschnittswertvorgaben seien ausdrücklich nicht in die VwV-Beurteilung Pol aufgenommen worden. Das Innenministerium habe sich in den Verhandlungen mit dem Hauptpersonalrat nur auf eine Quotenregelung für die Spitzenbewertungen zwischen 4 und 5 Punkten geeinigt. Man habe sich darauf verständigt, keine weitere zahlenmäßige Reglementierung aufzunehmen. Wegen der (unzulässigen) Vorgabe von Durchschnittswerten habe der für den Kläger zuständige Beurteilungsberater seinen Beurteilungsbeitrag auf Weisung des Beurteilers systematisch herabgestuft. Nach der „großen Beurteilungskonferenz“, die in Urlaubsabwesenheit von Kriminaldirektor K. stattgefunden habe, habe sein Stellvertreter, KOR E., dem Beurteilungsberater erläutert, dass der Gesamtdurchschnitt noch zu hoch sei und deshalb noch zwei Beurteilungen von insgesamt über 30 der Vergleichsgruppe um 0,25 Punkte herabgesenkt würden. Er habe den Beurteilungsberater aufgefordert, die Beurteilung des Klägers nochmals abzusenken, nunmehr auf 3,5 Punkte. Als Begründung sei allein das Interesse der Kriminalpolizei an der Einhaltung des vorgegebenen Gesamtdurchschnitts angeführt worden.
Der Kläger rügte auch die Bewertung der Submerkmale 2.1 „Sozialverhalten nach innen“ und 2.2 „Sozialverhalten nach außen“. Die Bewertung des Sozialverhaltens nach innen sei unzulässig niedrig ausgefallen, weil der Beurteiler einen Beitrag des Leiters einer anderen Kriminalinspektion, KHK S., der ihm vom Bestehen von Spannungen in Bezug auf den Kläger berichtet habe, fehlgewichtet habe. Der Kläger habe dazu keine Stellung nehmen können. Die dem Beurteiler von KHK S. mitgeteilten Spannungen hätten sich auch unzulässig auf die Beurteilung des Sozialverhaltens nach außen ausgewirkt. Es liege ein Verstoß gegen allgemeingültige Wertungsmaßstäbe vor. Der Beurteiler habe hierzu geäußert, die Beurteilung der Bereiche 2.1 und 2.2 müssten sich entsprechen. Wer im Sozialverhalten nach innen Defizite habe, weise diese auch zwangsläufig nach außen auf. Bei der Beurteilung des Submerkmals 1.4 „Initiative und Selbstständigkeit“ bestehe ebenfalls ein Verstoß gegen Wertmaßstäbe. Der Beurteiler habe im Beurteilungsgespräch zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung des Klägers gegen den Vorschlag des Beurteilungsberaters von 5 auf 4 Punkte herabgestuft worden sei, weil eine Korrelation zu dem Submerkmal 1.3 „Planung und Disposition“ bestehe. Eine Differenz von 2 Punkten sei deswegen nicht möglich. Angesichts der herausragenden Bewertung der Submerkmale „Leistungsgüte“ mit 5 Punkten und den leistungstragenden Submerkmalen „Leistungsumfang“ sowie „Initiative und Selbstständigkeit“ mit 4 Punkten (begehrt würden hier 5 Punkte) sei nach Auffassung des Klägers eine Aufrundung der Punkte auf eine Gesamtbewertung von 3,75 Punkten angemessen.
Der Beurteiler des Klägers nahm mit Schreiben vom 06.07.2005 gegenüber der Verwaltung der Polizeidirektion U. zum Widerspruch des Klägers Stellung. Er legte dar, er habe dem Kläger am 30.07.2004 in einem ca. 2 ½-stündigen Beurteilungsgespräch die Beurteilung eröffnet und detailliert erläutert. Auf Wunsch des Klägers seien EKHK K. und der Vorsitzende des örtlichen Personalrats, PHK U., anwesend gewesen.
Der damalige Leiter der Polizeidirektion U. habe in Übereinstimmung mit den inhaltlichen Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol und im Einvernehmen mit allen OE-Leitern (Beurteilern) folgende wesentliche Verfahrensgrundsätze formuliert: Die Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol, insbesondere auch zu den Spitzensätzen, seien einzuhalten. Eine leistungsgerechte Beurteilung, auch unterhalb der Spitzensätze, sei durch eine entsprechende Notenspreizung zu gewährleisten. Die Ergebnisse zu den einzelnen Submerkmalen seien zwingend über den Beschreibungskatalog herzuleiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sei, unter Einbezug auch der Spitzensätze, ein Durchschnittsnotenkorridor in den einzelnen Vergleichsgruppen/Teilvergleichsgruppen zwischen 3,75 und 3,5 Punkten anzustreben. Bei der Kriminalpolizei sei für die Vergleichsgruppe der Oberkommissare eine Teilvergleichsgruppe der Kriminaloberkommissare mit insgesamt 34 Beamtinnen und Beamten, darunter der Kläger, gebildet worden. Von der Verwaltung der Polizeidirektion U. seien für diese Teilvergleichsgruppe zehn Möglichkeiten zur Vergabe von Spitzensätzen errechnet und verbindlich zugewiesen worden. Zunächst seien von den 34 beurteilten Kriminaloberkommissaren allein 16 in die Spitzengruppe gekommen. Die restlichen seien überwiegend mit 3,75 Punkten beurteilt worden. Die Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol seien damit deutlich verfehlt worden. Im ersten Beurteilungsbeitrag sei der Kläger vom Leiter der Kriminalinspektion X, EKHK K., mit einer Gesamtbewertung von 4 Punkten beurteilt worden. Er habe dann für die Teilgruppe des Klägers die einzelnen Beurteilungsbeiträge in Anwesenheit der Beurteilungsberater und des KOR E. besprochen. KOR E. habe er herangezogen, weil er erst kurze Zeit bei der Polizeidirektion gewesen sei und KOR E. die Kriminalpolizei im Jahr 2003 über sieben Monate hinweg geleitet habe. Nach dieser Besprechung habe sich der Beurteilungsbeitrag für den Kläger von 4,0 Punkten auf zunächst 3,75 Punkte geändert. Die Veränderung des Gesamtergebnisses sei über das Hinterfragen aller Submerkmale und deren Veränderungen im Einzelfall erfolgt.
Im weiteren Beurteilungsverfahren seien die vorläufigen Beurteilungen der Kriminalpolizei der Beurteilungskonferenz vorgelegt worden. Hier sei durch den Leiter der Beurteilungskonferenz die leistungsgerecht abgestufte und schließlich untereinander vergleichbare Beurteilung aller 81 Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe der Polizei- und Kriminaloberkommissare erfolgt. Der Gesamtvergleich habe zur Folge gehabt, dass eine erhebliche Zahl vorläufiger Beurteilungen der Kriminalpolizei erneut eine Veränderung erfahren habe, darunter auch die Beurteilung für den Kläger. Diese sei im Gesamtergebnis auf 3,50 Punkte festgesetzt worden. In der Beurteilungskonferenz sei die Kriminalpolizei durch KOR E. vertreten gewesen. Sowohl der damalige Leiter der Polizeidirektion wie auch KOR E. kennten den Kläger schon seit Jahren und seien damit in der Lage gewesen, seine Leistungen und seine Befähigung im Kontext der gesamten Vergleichsgruppe abschließend zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung des Klägers sei der Beurteilungsbeitrag des Beurteilungsberaters EKHK K. gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Leiter der Kriminalinspektion X, KHK S., zu dem der Kläger nach eigenen Einlassungen ein gestörtes Verhältnis habe, für die Herabstufung der Beurteilung des Klägers verantwortlich gewesen sei. KHK S. habe sich im gesamten Beurteilungsverfahren zum Kläger „nie über die Maßen eingebracht“. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren gerügten Submerkmale seien korrekt bewertet worden. Der Kläger habe ein gestörtes Verhältnis zu KHK S. sowie ein gespanntes Verhältnis zum ehemaligen Leiter der Polizeidirektion U. und zum vormaligen stellvertretenden Leiter der Kriminalpolizei, KOR E., eingeräumt. Er habe im Beurteilungsgespräch auch einige aus seiner Sicht negative Erfahrungen mit den genannten Vorgesetzten geschildert. Daraus resultiere wohl auch eine im Einzelfall überzogene kritische Haltung des Klägers gegen alle Vorgesetzte, ausgenommen EKHK K. Diese Grundhaltung des Klägers gegenüber Vorgesetzten sei für ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis durchaus nicht förderlich. Daneben pflege der Kläger auch gegenüber Mitarbeitern gelegentlich eine so deutliche Sprache und einen Habitus, dass er nicht immer als ein Förderer im inneren Beziehungsgefüge der Kriminalpolizei erscheine. Dennoch sei das Verhalten des Beamten generell nicht kritikwürdig. Es entspreche durchaus noch den an ihn gestellten Anforderungen.
10 
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Submerkmals „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ habe er die angebliche Äußerung „Wer im Sozialverhalten nach innen Defizite aufzeige, weise diese auch zwangsläufig nach außen auf“, weder inhaltlich noch in der Wortwahl so gemacht. Vielmehr habe er den Kläger im Rahmen des Beurteilungsgesprächs darauf aufmerksam gemacht, dass die Wirkung einer Person, ausgehend von Auftreten, der Wortwahl, der Mimik und Gestik nach außen durchaus ähnliche Wirkungen in der Wahrnehmung bei Dritten erzeuge, wie dies auch in der Wahrnehmung nach innen der Fall sei. Die Bewertung zu diesem Submerkmal habe er aber nicht aufgrund allgemeiner Betrachtung, sondern ausgehend vom dafür anzuwendenden Beschreibungskatalog abgeleitet (wird weiter ausgeführt). Bei der Beurteilung des Submerkmals „Initiative und Selbstständigkeit“ hätten die vom Kläger erstrebten 5 Punkte nicht vergeben werden können. Der Kläger habe im Beurteilungszeitraum zwar partiell, gleichwohl aber nicht durchgängig herausragende Leistungen erzielt. Hier gebe es Querverbindungen zu dem Submerkmal Planung und Disposition. Dies habe er auch im Beurteilungsgespräch deutlich gemacht. Gleichwohl sei die Bewertung zum Leistungsmerkmal ausschließlich über den davor vorgegebenen Beschreibungskatalog erfolgt.
11 
Während des Beurteilungsgesprächs habe er ein Verhalten des Klägers gegenüber einem Mitarbeiter der Kriminalinspektion X in die Kritik gestellt. Dieser Sachverhalt sei wohl während des Beurteilungszeitraums geschehen, sei ihm selbst aber erst nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens bekannt geworden. Wäre ihm dieses kritikwürdige Verhalten des Klägers noch vor Abschluss des Beurteilungsverfahrens bekannt gewesen, so hätte dies möglicherweise zu einer noch weiteren Herabstufung des Submerkmals „Sozialverhalten nach innen“ geführt.
12 
Der Leiter der Polizeidirektion U. (Kriminaldirektor N.) wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.09.2005 zurück. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Kriminaldirektors K. in seinem Schreiben vom 06.07.2005. Insbesondere stimmen die Darstellung der vom ehemaligen Leiter der Polizeidirektion vorgegebenen Grundsätze im Schreiben des Beurteilers und im Widerspruchsbescheid überein. Ergänzend wurde ausgeführt, die Darlegungen des Klägers zu den angeblich angestrebten Durchschnittswerten seien nicht zutreffend. Das zeige sich auch in dem Umstand, dass in den einzelnen Vergleichsgruppen durchaus unterschiedliche Durchschnittsergebnisse erzielt worden seien. Bei der Polizeidirektion U. sei es übereinstimmender Sprachgebrauch aller Verantwortlichen gewesen, dass zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für die jeweilige Vergleichsgruppe ein Zielkorridor in etwa zwischen 3,75 und 3,5 Punkten angestrebt werden sollte. Angesichts eines Zielkorridors von 0,25 Punkten, was einer kompletten Stufe im Beurteilungssystem entspreche, sei der Eindruck, dass die Einhaltung der Vorgaben der Durchschnittswerte insgesamt strikter abverlangt worden sei, in keinster Weise nachvollziehbar. Könne eine Zielvorstellung weicher sein, als eine ganze Leistungsstufe?
13 
Der Kläger hat am 04.10.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. In der Klagebegründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren. Die Zugrundelegung eines Zielkorridors zwischen 3,5 und 3,75 Punkten verstoße gegen die VwV-Beurteilung Pol. Auch einem Zielkorridor habe der zuständige Hauptpersonalrat gem. § 79 Abs. 3 Nr. 5 LPVG nicht zugestimmt. Die Erklärung im Widerspruchsbescheid (S. 9), durch Anwendung eines Zielkorridors habe ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab für die Vergleichsgruppe angestrebt werden sollen, solle vom Faktum einer Vorgabe ablenken. Wie sich aus der Auswertung der jeweils erreichten Durchschnittswerte ergebe, seien diese immer eingehalten worden. Die Vorgabe „zwischen 3,5 und 3,75 Punkten“ sei stets durch den Zusatz „mit deutlicher Nähe zu 3,5“ ergänzt worden. Daher hätten sich nur marginale Abweichungen vom unteren Durchschnittswert ergeben dürfen. Durch diese Festlegung sei der Bewertungsspielraum der Beurteiler eingeengt worden.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. November 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05. September 2005 zu verpflichten, seine dienstliche Beurteilung vom Juli 2004 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die VwV-Beurteilung Pol sei korrekt angewendet worden. Ziel der Neuregelung der Beurteilungsrichtlinien sei gewesen, einer zunehmenden Noteninflation Einhalt zu gebieten und zu vergleichbaren und differenzierten Beurteilungen zu gelangen. Die Beurteilung des Klägers beruhe nicht auf einer unzulässigen, intern vorgegebenen Quotierung. Insbesondere habe keine Vorgabe eines Durchschnittswertes durch die Landespolizeidirektion T. vorgelegen. Bei Ausschöpfung der Spitzenwerte und der gebotenen Differenzierung ergebe sich bei Zugrundelegung der Punkteskala der VwV-Beurteilung Pol ein Durchschnittskorridor zwischen 3,40 und 3,70 Punkten. Um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen über die Polizeidirektionen hinaus zu gewährleisten, habe man im Vorfeld über eine gleichmäßige Handhabung in der Durchführung der Beurteilungen gesprochen. Eine Vorgabe eines Gesamtdurchschnittes mit Regelungscharakter sei damit nicht verbunden gewesen. Zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sei in der Polizeidirektion U. ein Durchschnittsnotenkorridor zwischen 3,5 und 3,75 Punkten als Zielvorstellung unter Einbezug der Spitzensätze anzustreben gewesen. Mit diesen lenkenden Hinweisen habe der Leiter der Beurteilungskonferenz die Beurteilungsmaßstäbe erläutert und konkretisiert. Er sei damit seiner Verpflichtung als Leiter der Beurteilungskonferenz nachgekommen. Eine Mitbestimmungspflicht sei dadurch nicht begründet worden. Die Änderung der vorläufigen Beurteilung des Beurteilungsberaters beruhe nicht auf Vorgaben eines Durchschnittswertes. Sie seien erforderlich geworden, um die Vergleichbarkeit der Einzelbewertungen innerhalb der Vergleichsgruppen der Polizeidirektion U. herzustellen. Bei der Polizeidirektion U. habe es in den einzelnen Gruppen Durchschnittsbeurteilungen zwischen 3,45 und 3,62 Punkten gegeben. In der Gruppe des Klägers habe sie bei 3,6 Punkten gelegen.
19 
Auf Fragen der Kammer teilte der Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2006 mit: Im Vorfeld der Regelbeurteilungsrunde 2004 sei zwar über konkrete Vorgaben für Durchschnittswerte diskutiert worden. Dies sei aber in einem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.02.2004 unter Berücksichtigung der Diskussion in der Dienststellenleitertagung für nicht zulässig erachtet und in der Folge nicht umgesetzt worden.
20 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Ersten Polizeihauptkommissars A., des Leitenden Polizeidirektors a. D. B., des Kriminalhauptkommissars D., des Kriminaloberrats E., des Kriminaldirektors K., des Ersten Kriminalhauptkommissars K. und des Polizeihauptkommissars U. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter vom 08.11.2006 (Vernehmung von EPHK A.) und die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.11.2006 verwiesen.
21 
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakten einschließlich der Personalakten lagen vor.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dazu wäre allerdings der Umweg über einen Bescheid, der über die Änderung der dienstlichen Beurteilung entscheidet, nicht notwendig gewesen. Gegen die dienstliche Beurteilung kann auch direkt Widerspruch eingelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 31.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 und Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE, 114, 350).
23 
Die Klage ist begründet. Die Beurteilung des Klägers vom 10.07.2004 und der Bescheid der Polizeidirektion U. 30.11.2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 05.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 115 LBG in Verbindung mit der Beurteilungsverordnung und der VwV Beurteilung Pol einen Anspruch auf eine korrekte Beurteilung. Er ist im Beurteilungszeitraum 01.05.2002 bis zum 30.04.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
24 
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Dabei ist zu beachten, dass der Dienstherr bei der Erstellung von Beurteilungsgrundsätzen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner Organisationsbefugnis Gestaltungsfreiheit hat. Ferner ist zu beachten, dass bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 S 2478/01 -, IÖD 2002, 206 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 und Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -).
25 
Der Beklagte hat die Grenzen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung im Fall des Klägers überschritten.
26 
Die Kammer hat keinen Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze, die in der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst niedergelegt sind. Ihre Rechtmäßigkeit wurde auch vom Kläger nicht gerügt.
27 
Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Beurteilung des Klägers Zielen untergeordnet worden ist, die im Widerspruch zur VwV Beurteilung Pol und zu den Grundsätzen der leistungsgerechten Beurteilung stehen.
28 
Die VwV Beurteilung Pol enthält nur insoweit Vorgaben für die Vergabe bestimmter Noten, als sie sie in Nr. 5.4 für die Vergabe der Noten im Bereich von 4 bis 5 Punkten reglementiert. Es werden einzelnen Noten in diesem Bereich Spitzensätze (Höchstquoten) zugeordnet, die nicht überschritten werden sollen. Für den darunter liegenden Notenbereich werden keine Spitzensätze und auch keine Durchschnittswerte vorgegeben. Darauf wurde bewusst verzichtet. Hierauf hat der Kläger in seinem Vortrag hingewiesen. Dies folgt auch aus dem Schreiben den Innenministeriums Baden-Württemberg vom Februar 2004, das unter anderem an die Polizeidirektionen gerichtet wurde (vorgelegt vom Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2006). Darin wird unter anderem das Folgende ausgeführt:
29 
„... war es ein gemeinsames Anliegen, eine ausreichende Differenzierung bei den Punkwerten zu erreichen. Damit steht und fällt die Umsetzung der neue Beurteilungsvorschriften in der Praxis.
30 
Die Erörterungen im Vorfeld der VwV haben aber auch zu dem Ergebnis geführt, dass eine weitere Quotierung unterhalb von 4 Punkten und die Vorgabe von Durchschnittswerten insbesondere beim Hauptpersonalrat der Polizei nicht durchsetzbar waren... Im Einzelfall zutreffende Beurteilungen dürfen nicht von vornherein verhindert werden.
31 
Damit wären zahlenmäßige Vorgaben und die Festlegung von Durchschnittsnoten nicht vereinbar. Es liegt in der Verantwortung des Leiters der Beurteilungskonferenz, eine differenzierte Notenspreizung zu erreichen ...“
32 
Zu diesen Vorgaben steht der vom Leiter der Beurteilungskonferenz für Regelbeurteilung 2004 (Leitender Kriminaldirektor a. D. B.) ausgegebene und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umgesetzte Grundsatz im Widerspruch, dass zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, unter Einbezug auch der Spitzensätze, ein Durchschnittnotenkorridor in den einzelnen Vergleichsgruppen /Teilvergleichsgruppen zwischen 3,75 und 3,5 Punkten anzustreben sei. Dieser Korridor engt die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilungen in unzulässiger Weise ein. Er schafft die Gefahr, dass sie das Gesamtergebnis ihrer Beurteilungen der Erreichung dieses Zwecks unterordnen und die leistungsgerechte Beurteilung des Beamten aus dem Blick verlieren. Der Korridor wurde bei der Erstellung der Beurteilungen strikt beachtet, wie die Zeugen K. und U. bei ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt haben.
33 
Der vom Zeugen B. vorgegebene Durchschnittnotenkorridor rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass er sich nach dem Vortrag des Beklagten bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien mehr oder weniger zwangsläufig von selbst ergebe. Ein solcher Korridor lässt sich nur aus Vorgaben oder Annahmen zu einer Verteilung der Noten unterhalb von vier Punkten errechnen. Solche Vorgaben sind aber nach der VwV Beurteilung Pol nicht vorgesehen und nicht zulässig. Die Noten waren ausschließlich anhand der Beschreibungskatalogs (Anlage 2 zur VwV Beurteilung Pol) zu entwickeln, ohne dass der Beurteiler die Erreichung eines Durchschnittsnotenkorridors oder Zielkorridors im Blick haben sollte. Das legitime Ziel der Spreizung der Gesamtbewertungen der Beamten, dem die VwV Beurteilung Pol insbesondere dienen soll, ist auf andere Weise zu erreichen.
34 
Die Kammer lässt die Frage offen, ob vom Leiter der Beurteilungskonferenz 2004 weiter die Vorgabe gemacht wurde, dass der Durchschnittnotenkorridor von 3,75 bis 3,5 Punkten am unteren Ende, also im Bereich von 3,5 Punkten angestrebt werden sollte, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommt. Ließe sich diese weitere Einschränkung feststellen, würde dies die Beurteiler noch weiter einschränken. Dies wäre nach den obigen Ausführungen noch weniger zulässig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für die einzelnen Vergleichsgruppen von Anfang an ein bestimmter Durchschnittspunktwert angestrebt wurde, wie dies möglicherweise - unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - in einer anderen Polizeidirektion der Fall war.
35 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer ist die Feststellung, dass die vorläufige Beurteilung des Klägers durch den für ihn zuständigen Beurteiler, Kriminaldirektor K., deshalb von 3,75 auf 3,5 Punkte herabgesetzt wurde, weil es allein galt, den Durchschnitt der Beurteilungen der Teilvergleichgruppe der Kriminalkommissare nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.04 herabzusetzen, da dieser dem Leiter der Beurteilungskonferenz zu hoch gewesen sei. Das sind sachfremde Erwägungen. Die erneute Überprüfung der für die Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 von den Beurteilern eingereichten Bewertungen fand zur Überzeugung der Kammer nur statt, um einen niedrigeren Durchschnitt zu erzielen. Das Ziel der leistungsgerechten Beurteilung des Klägers trat dabei in den Hintergrund. Eine leistungsgerechte Beurteilung des Klägers ist bei dieser unzulässigen Vorgabe ausgeschlossen.
36 
Die Gründe, die von den Zeugen für die „Notwendigkeit“ der Senkung des Durchschnitts angegeben wurden, differieren zwar. Teilweise wurde allgemein ausgeführt, dass der damalige Leiter der Beurteilungskonferenz geäußerte habe, der Schnitt sei zu hoch. Teilweise wurde dazu vorgetragen, dass der Durchschnitt der Gesamtbeurteilungen der Kriminaloberkommissare im Verhältnis zum Notendurchschnitt der Polizeioberkommissare zu hoch gewesen sei.
37 
EKHK K., der für den Kläger zuständige Beurteilungsberater, gab bei seiner Vernehmung als Zeuge hierzu an, Kriminaldirektor K. habe nach der Beurteilungskonferenz im Rahmen einer Besprechung mit den Beurteilungsberatern der Organisationseinheit Kriminalpolizei mitgeteilt, der damalige Leiter der Polizeidirektion U. habe den „Schnitt nicht akzeptiert“. Nach den Äußerungen von Kriminaldirektor K. sei es ohne Nennung sachlicher Gründe um die Einhaltung eines Durchschnitts gegangen. Kriminaldirektor K. habe geäußert, dass er sich deswegen entschieden habe, zwei Kollegen, unter anderem den Kläger, herabzustufen. In einem persönlichen Gespräch habe ihm Kriminaldirektor K. mitgeteilt, er habe sich an den damaligen Leiter der Polizeidirektion wenden und ihm seine Auffassung darlegen wollen, dass es vertretbar sei, die Kriminaloberkommissare im Verhältnis zu den Polizeioberkommissaren besser zu beurteilen.
38 
Kriminaldirektor K., der Leiter der Kriminalpolizei und Beurteiler des Klägers, führte bei seiner Zeugenvernehmung aus, die Liste, die er für die Beurteilungskonferenz am 25.05.2004 eingereicht habe, habe seine Bewertungen enthalten. Er habe die Liste mit einem klaren Prüfauftrag zurück erhalten. Es sei wohl so gewesen, dass die Kriminalpolizei zu gut beurteilt worden sei. Er könne es nicht ausschließen, dass er gegenüber den Leitern der Kriminalinspektionen und der Kriminalaußenstelle geäußert habe, der Durchschnitt sei zu hoch. Es sei auch darum gegangen, einen Korridor der Beurteilungen zu erreichen. Es sei richtig, dass er sich an den damaligen Leiter der Polizeidirektion gewandt habe, um zu erreichen, dass die Kriminalpolizei gegenüber der Schutzpolizei besser beurteilt werden könne. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Beurteilungen aber schon festgestanden.
39 
KOR E., der damals Stellvertreter des Kriminaldirektors K. war, gab bei seiner Zeugenvernehmung an, es sei so gewesen, dass die Bewertung der Kriminaloberkommissare höher gelegen habe als die der Polizeioberkommissare. Es sei darum gegangen, eine Angleichung zu erreichen, eine Vergleichbarkeit der Gesamtgruppe der Polizei- und Kriminaloberkommissare herzustellen. Eventuell sei im Prozess der Angleichung eine Übereinkunft entstanden, dass im Bereich der Kriminalpolizei bei einzelnen Beamten eine Herabstufung vorzunehmen sei.
40 
PHK U., Mitglied des Personalrats, sagte bei seiner Zeugenvernehmung aus, er sei bei der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 nicht dabei gewesen. Der damalige Leiter der Polizeidirektion habe aber in der Führungsbesprechung, die regelmäßig stattfinde und an der er teilnehme, erklärt, es gebe einen Notendurchschnitt von 3,5 bis 3,75 Punkten mit deutlicher Nähe zu 3,5 Punkten. Von dieser Durchschnittsvorgabegabe habe er während des länger andauernden Beurteilungsprozesses mehrfach gehört. Er sei auf dem Gang mehrfach angesprochen worden, dass man die Noten nochmals verändern müsse, weil es immer noch nicht zur Einhaltung des Durchschnitts reiche. Er vermute, dass die Prüfaufträge an die Beurteiler vergeben worden seien, um die vorgegeben Durchschnittswerte einzuhalten. Der Durchschnittswert sei als verbindlich angesehen worden. Die Verbindlichkeit habe sich daraus ergeben, dass Beurteilungen mehrfach zurückgegeben worden seien.
41 
KHK D., Leiter der Kriminalaußenstelle E., führte bei seiner Zeugenvernehmung aus, dass Kriminaldirektor K. bei einer Besprechung mit den Leitern der Kriminalinspektionen und der Kriminalaußenstelle mitgeteilt habe, der Leiter der Polizeidirektion habe nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2006 gesagt, er könne die Beurteilungen in der jetzigen Form nicht akzeptieren. Der Schnitt sei zu hoch. Er habe dann bei einem Mitarbeiter zwei Merkmale geändert, um auf den vorgegebenen Wert zu kommen.
42 
Die Aussagen der vorgenannten Zeugen stimmen im Kern überein. Alle sagten aus, dass es zu den Prüfaufträgen gekommen sei, weil der Durchschnitt der Noten der Kriminaloberkommissare, die für die Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 eingereicht worden seien, zu hoch (absolut gesehen) bzw. im Verhältnis zu den Polizeioberkommissaren zu hoch gewesen seien. Allein der ehemalige Leiter der Polizeidirektion, Leitender Kriminaldirektor a.D. B., nannte bei seiner Zeugenvernehmung Gründe, die eine nochmalige Überprüfung der Beurteilung des Kläger grundsätzlich als legitim erscheinen lassen könnte. Danach sei es in der Beurteilungskonferenz konkret um die Beurteilung des Klägers und seine Überbewertung im Vergleich zu Kollegen gegangen. Auf Befragen räumte er aber ein, dass aus seiner Sicht der Durchschnitt relativ hoch gewesen sei. Er könne rekonstruieren, dass es ihm auch darum gegangen sei, den Durchschnitt zu senken. Auf die Frage, ob gleiche Werte zwischen den Beamten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei erreicht werden sollten, antwortete er, er gehe davon aus, dass beide Beamtengruppen in etwa gleiche Leistungen erbringen. Die Äußerungen der zuvor genannten Zeugen widersprechen sich somit im Kern auch nicht mit den Angaben des Zeugen B.
43 
Die Höhe des Durchschnitts einer Vergleichsgruppe im Verhältnis zu einer andern Vergleichsgruppe bzw. die unterschiedlichen Durchschnitte zweier Teilvergleichsgruppen können zwar Anlass geben, die Bewertungen nochmals zu überdenken. Es ist nach der VwV Beurteilung Pol auch ohne weiteres zulässig, Beurteilungen während des Prozesses der Beurteilung zu ändern. Verbindlich sind sie erst, wenn sie vom Leiter der Beurteilungskonferenz endgültig festgelegt sind. Aufgrund der Zeugenaussagen ist die Kammer aber der Überzeugung, dass sich die Erreichung des Durchschnittswerts verselbstständigt hatte und in den Vordergrund getreten ist. Auch wenn es personenbezogene Prüfaufträge gegeben hat, waren diese nicht mit offenem Ausgang erteilt. Da es dem damaligen Leiter der Polizeidirektion darum ging, den Durchschnittswert der Gesamtbeurteilungen zu senken, war das Ergebnis der weiteren Überprüfung der Beurteilungen der Personen, für die Prüfaufträge erteilt wurden, vorgezeichnet.
44 
Die Auffassung des Leitenden Kriminaldirektors a. D. B., die Beurteilungen der einzelnen Beamten sollten vergleichbar sein, ist korrekt. Das heißt aber nur, dass die Beurteilungen auf der Anwendung gleicher Maßstäbe beruhen und vergleichbare Leistungen auch gleich beurteilt werden sollen. Dieses Ziel wird aber missverstanden, wenn es - wie hier geschehen - so interpretiert wird, dass die Beurteilungen dann vergleichbar seien, wenn sich die Durchschnitte der Beurteilungen der einzelnen Vergleichsgruppen bzw. Teilvergleichsgruppen untereinander entsprechen und deshalb die Beurteilungen einzelner Beamter so lange geändert werden, bis gleiche Notendurchschnitte erreicht werden.
45 
Die Zeugen (EKHK K., Kriminaldirektor K., Leitender Kriminaldirektor a. D, B., KOR E.), die sich nicht auf die Aussage beschränkten, der Durchschnitt sei zu hoch gewesen, sagten aus, dass es bei der Senkung des Durchschnitts um eine Angleichung der beiden Teilvergleichsgruppen gegangen sei. Ihre Aussagen waren so zu verstehen, dass dieses Ziel bei der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 und in dessen Folge umgesetzt werden sollte. Nach den vorgelegten Listen vom 25.05.2004 war der Durchschnitt der Gesamtbeurteilungen der Teilvergleichsgruppen der Kriminal- und der Polizeioberkommissare aber schon gleich. Er betrug 3,7 Punkte. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses unzulässige Ziel, die Angleichung von Durchschnittsnoten allein um der Nivellierung willen, möglicherweise schon vor der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 angestrebt und erreicht wurde. Bei dieser Prämisse scheidet die Begründung „Angleichung der Noten der Kriminal- und Polizeioberkommissare“ zur Rechtfertigung der Absenkung des Notendurchschnitts nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 aus. Andere Gründe für eine vom damaligen Leiter der Polizeidirektion geforderte Senkung des Durchschnitts konnten die Zeugen nicht benennen. Als Grund für eine Senkung des Durchschnitts der Gesamtbeurteilungen der Kriminaloberkommissare bleibt dann nur, dass der Gesamtdurchschnitt absolut, ohne sachliche Begründung, als zu hoch angesehen wurde und gesenkt werden sollte.
46 
Der Kläger, der von Kriminaldirektor K. auf der Grundlage der Submerkmale zunächst mit einem Gesamtdurchschnitt von 3,75 Punkten bewertet worden war, wurde von der Beurteilungskonferenz nach den Aussagen des Zeugen B. mit 3,5 Punkten eingeschätzt. Das weitere Vorgehen lässt den Schluss zu, dass es dann nicht mehr darum ging, die Gesamtbewertung des Klägers aus der Bewertung der Submerkmale zu entwickeln, sondern das vorgegebene Ergebnis durch die Herabstufung der Submerkmale zu rechtfertigen. In der Liste für das Beurteilungsverfahren vom 25.05.2004 wurden das Submerkmal 1.4 „Initiative/Selbstständigkeit“ mit 5 Punkten, das Submerkmal 2.2 „Umgang mit Bürgern“ mit 4 Punkten bewertet. Der Durchschnitt der Submerkmale betrug 3,82 Punkte, die Gesamtbewertung 3,75 Punkte. In der Liste vom 21.06.2004 wurde die Bewertung des Submerkmals „Umgang mit Bürgern“ auf 3 Punkte herabgesetzt. Obwohl der Gesamtdurchschnitt der Submerkmale noch 3,73 Punkte betrug, wurde die Gesamtbewertung mit 3,5 Punkten eingetragen. Erst in der Liste vom 19.11.2004 wurde durch die Herabsetzung der Bewertung des Submerkmals 1.4 „Initiative/Selbstständigkeit“ ein Durchschnitt der Bewertung der Submerkmale, nämlich der Wert von 3,64 Punkten erreicht, der eine Gesamtbewertung von 3,5 Punkten plausibel erscheinen lässt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Gesamtbewertung nicht allein rechnerisch aus dem Durchschnittwert der Einzelnoten gebildet wird, sondern dass eine Gesamtbeurteilung nach der 4.4 VwV Beurteilung Pol vorzunehmen ist. Die beschriebene Vorgehensweise lässt aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darauf schließen, dass das vorgegebene Endergebnis im Vordergrund stand und dieses dann gerechtfertigt werden musste. Jedenfalls konnte in der mündlichen Verhandlung weder vom Beklagten noch von den Zeugen eine andere Erklärung für die zweimalige Änderung der Listen nach der Beurteilungskonferenz gegeben werden. Die Beurteilungsbeiträge und andere Unterlagen, die hierüber voraussichtlich hätten Aufschluss geben können, wurden entgegen der klaren Vorgabe in Nr. 9.3 VwV Beurteilung Pol vorzeitig vernichtet. Dieser Umstand geht zu Lasten des Beklagten.
47 
Die Beurteilung des Klägers ist schon wegen des oben festgestellten Verstoßes rechtswidrig. Es kommt für seinen Anspruch auf eine neue Beurteilung nicht darauf an, ob die Bewertung der vom Kläger speziell gerügten Submerkmale auch aus den von ihm genannten weiteren Gründen rechtswidrig ist. Bei der neu vorzunehmenden Beurteilung ist aber zu beachten, dass die Bewertung der Submerkmale nach Nr. 4.2 VwV Beurteilung Pol anhand des Beschreibungskatalogs (Anlage 2 zur VwV Beurteilung Pol) vorzunehmen ist. Es ist nicht zulässig, eine nach dem Beschreibungskatalog ermittelte und für richtig erachtete Bewertung eines Submerkmals nur deshalb zu ändern, weil man möglicherweise davon ausgeht, sie passe nicht zu einem „verwandten“ Submerkmal.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
22 
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dazu wäre allerdings der Umweg über einen Bescheid, der über die Änderung der dienstlichen Beurteilung entscheidet, nicht notwendig gewesen. Gegen die dienstliche Beurteilung kann auch direkt Widerspruch eingelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 31.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 und Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE, 114, 350).
23 
Die Klage ist begründet. Die Beurteilung des Klägers vom 10.07.2004 und der Bescheid der Polizeidirektion U. 30.11.2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 05.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 115 LBG in Verbindung mit der Beurteilungsverordnung und der VwV Beurteilung Pol einen Anspruch auf eine korrekte Beurteilung. Er ist im Beurteilungszeitraum 01.05.2002 bis zum 30.04.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
24 
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Dabei ist zu beachten, dass der Dienstherr bei der Erstellung von Beurteilungsgrundsätzen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner Organisationsbefugnis Gestaltungsfreiheit hat. Ferner ist zu beachten, dass bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 S 2478/01 -, IÖD 2002, 206 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 und Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -).
25 
Der Beklagte hat die Grenzen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung im Fall des Klägers überschritten.
26 
Die Kammer hat keinen Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze, die in der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst niedergelegt sind. Ihre Rechtmäßigkeit wurde auch vom Kläger nicht gerügt.
27 
Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Beurteilung des Klägers Zielen untergeordnet worden ist, die im Widerspruch zur VwV Beurteilung Pol und zu den Grundsätzen der leistungsgerechten Beurteilung stehen.
28 
Die VwV Beurteilung Pol enthält nur insoweit Vorgaben für die Vergabe bestimmter Noten, als sie sie in Nr. 5.4 für die Vergabe der Noten im Bereich von 4 bis 5 Punkten reglementiert. Es werden einzelnen Noten in diesem Bereich Spitzensätze (Höchstquoten) zugeordnet, die nicht überschritten werden sollen. Für den darunter liegenden Notenbereich werden keine Spitzensätze und auch keine Durchschnittswerte vorgegeben. Darauf wurde bewusst verzichtet. Hierauf hat der Kläger in seinem Vortrag hingewiesen. Dies folgt auch aus dem Schreiben den Innenministeriums Baden-Württemberg vom Februar 2004, das unter anderem an die Polizeidirektionen gerichtet wurde (vorgelegt vom Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2006). Darin wird unter anderem das Folgende ausgeführt:
29 
„... war es ein gemeinsames Anliegen, eine ausreichende Differenzierung bei den Punkwerten zu erreichen. Damit steht und fällt die Umsetzung der neue Beurteilungsvorschriften in der Praxis.
30 
Die Erörterungen im Vorfeld der VwV haben aber auch zu dem Ergebnis geführt, dass eine weitere Quotierung unterhalb von 4 Punkten und die Vorgabe von Durchschnittswerten insbesondere beim Hauptpersonalrat der Polizei nicht durchsetzbar waren... Im Einzelfall zutreffende Beurteilungen dürfen nicht von vornherein verhindert werden.
31 
Damit wären zahlenmäßige Vorgaben und die Festlegung von Durchschnittsnoten nicht vereinbar. Es liegt in der Verantwortung des Leiters der Beurteilungskonferenz, eine differenzierte Notenspreizung zu erreichen ...“
32 
Zu diesen Vorgaben steht der vom Leiter der Beurteilungskonferenz für Regelbeurteilung 2004 (Leitender Kriminaldirektor a. D. B.) ausgegebene und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umgesetzte Grundsatz im Widerspruch, dass zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, unter Einbezug auch der Spitzensätze, ein Durchschnittnotenkorridor in den einzelnen Vergleichsgruppen /Teilvergleichsgruppen zwischen 3,75 und 3,5 Punkten anzustreben sei. Dieser Korridor engt die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilungen in unzulässiger Weise ein. Er schafft die Gefahr, dass sie das Gesamtergebnis ihrer Beurteilungen der Erreichung dieses Zwecks unterordnen und die leistungsgerechte Beurteilung des Beamten aus dem Blick verlieren. Der Korridor wurde bei der Erstellung der Beurteilungen strikt beachtet, wie die Zeugen K. und U. bei ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt haben.
33 
Der vom Zeugen B. vorgegebene Durchschnittnotenkorridor rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass er sich nach dem Vortrag des Beklagten bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien mehr oder weniger zwangsläufig von selbst ergebe. Ein solcher Korridor lässt sich nur aus Vorgaben oder Annahmen zu einer Verteilung der Noten unterhalb von vier Punkten errechnen. Solche Vorgaben sind aber nach der VwV Beurteilung Pol nicht vorgesehen und nicht zulässig. Die Noten waren ausschließlich anhand der Beschreibungskatalogs (Anlage 2 zur VwV Beurteilung Pol) zu entwickeln, ohne dass der Beurteiler die Erreichung eines Durchschnittsnotenkorridors oder Zielkorridors im Blick haben sollte. Das legitime Ziel der Spreizung der Gesamtbewertungen der Beamten, dem die VwV Beurteilung Pol insbesondere dienen soll, ist auf andere Weise zu erreichen.
34 
Die Kammer lässt die Frage offen, ob vom Leiter der Beurteilungskonferenz 2004 weiter die Vorgabe gemacht wurde, dass der Durchschnittnotenkorridor von 3,75 bis 3,5 Punkten am unteren Ende, also im Bereich von 3,5 Punkten angestrebt werden sollte, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommt. Ließe sich diese weitere Einschränkung feststellen, würde dies die Beurteiler noch weiter einschränken. Dies wäre nach den obigen Ausführungen noch weniger zulässig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für die einzelnen Vergleichsgruppen von Anfang an ein bestimmter Durchschnittspunktwert angestrebt wurde, wie dies möglicherweise - unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - in einer anderen Polizeidirektion der Fall war.
35 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer ist die Feststellung, dass die vorläufige Beurteilung des Klägers durch den für ihn zuständigen Beurteiler, Kriminaldirektor K., deshalb von 3,75 auf 3,5 Punkte herabgesetzt wurde, weil es allein galt, den Durchschnitt der Beurteilungen der Teilvergleichgruppe der Kriminalkommissare nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.04 herabzusetzen, da dieser dem Leiter der Beurteilungskonferenz zu hoch gewesen sei. Das sind sachfremde Erwägungen. Die erneute Überprüfung der für die Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 von den Beurteilern eingereichten Bewertungen fand zur Überzeugung der Kammer nur statt, um einen niedrigeren Durchschnitt zu erzielen. Das Ziel der leistungsgerechten Beurteilung des Klägers trat dabei in den Hintergrund. Eine leistungsgerechte Beurteilung des Klägers ist bei dieser unzulässigen Vorgabe ausgeschlossen.
36 
Die Gründe, die von den Zeugen für die „Notwendigkeit“ der Senkung des Durchschnitts angegeben wurden, differieren zwar. Teilweise wurde allgemein ausgeführt, dass der damalige Leiter der Beurteilungskonferenz geäußerte habe, der Schnitt sei zu hoch. Teilweise wurde dazu vorgetragen, dass der Durchschnitt der Gesamtbeurteilungen der Kriminaloberkommissare im Verhältnis zum Notendurchschnitt der Polizeioberkommissare zu hoch gewesen sei.
37 
EKHK K., der für den Kläger zuständige Beurteilungsberater, gab bei seiner Vernehmung als Zeuge hierzu an, Kriminaldirektor K. habe nach der Beurteilungskonferenz im Rahmen einer Besprechung mit den Beurteilungsberatern der Organisationseinheit Kriminalpolizei mitgeteilt, der damalige Leiter der Polizeidirektion U. habe den „Schnitt nicht akzeptiert“. Nach den Äußerungen von Kriminaldirektor K. sei es ohne Nennung sachlicher Gründe um die Einhaltung eines Durchschnitts gegangen. Kriminaldirektor K. habe geäußert, dass er sich deswegen entschieden habe, zwei Kollegen, unter anderem den Kläger, herabzustufen. In einem persönlichen Gespräch habe ihm Kriminaldirektor K. mitgeteilt, er habe sich an den damaligen Leiter der Polizeidirektion wenden und ihm seine Auffassung darlegen wollen, dass es vertretbar sei, die Kriminaloberkommissare im Verhältnis zu den Polizeioberkommissaren besser zu beurteilen.
38 
Kriminaldirektor K., der Leiter der Kriminalpolizei und Beurteiler des Klägers, führte bei seiner Zeugenvernehmung aus, die Liste, die er für die Beurteilungskonferenz am 25.05.2004 eingereicht habe, habe seine Bewertungen enthalten. Er habe die Liste mit einem klaren Prüfauftrag zurück erhalten. Es sei wohl so gewesen, dass die Kriminalpolizei zu gut beurteilt worden sei. Er könne es nicht ausschließen, dass er gegenüber den Leitern der Kriminalinspektionen und der Kriminalaußenstelle geäußert habe, der Durchschnitt sei zu hoch. Es sei auch darum gegangen, einen Korridor der Beurteilungen zu erreichen. Es sei richtig, dass er sich an den damaligen Leiter der Polizeidirektion gewandt habe, um zu erreichen, dass die Kriminalpolizei gegenüber der Schutzpolizei besser beurteilt werden könne. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Beurteilungen aber schon festgestanden.
39 
KOR E., der damals Stellvertreter des Kriminaldirektors K. war, gab bei seiner Zeugenvernehmung an, es sei so gewesen, dass die Bewertung der Kriminaloberkommissare höher gelegen habe als die der Polizeioberkommissare. Es sei darum gegangen, eine Angleichung zu erreichen, eine Vergleichbarkeit der Gesamtgruppe der Polizei- und Kriminaloberkommissare herzustellen. Eventuell sei im Prozess der Angleichung eine Übereinkunft entstanden, dass im Bereich der Kriminalpolizei bei einzelnen Beamten eine Herabstufung vorzunehmen sei.
40 
PHK U., Mitglied des Personalrats, sagte bei seiner Zeugenvernehmung aus, er sei bei der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 nicht dabei gewesen. Der damalige Leiter der Polizeidirektion habe aber in der Führungsbesprechung, die regelmäßig stattfinde und an der er teilnehme, erklärt, es gebe einen Notendurchschnitt von 3,5 bis 3,75 Punkten mit deutlicher Nähe zu 3,5 Punkten. Von dieser Durchschnittsvorgabegabe habe er während des länger andauernden Beurteilungsprozesses mehrfach gehört. Er sei auf dem Gang mehrfach angesprochen worden, dass man die Noten nochmals verändern müsse, weil es immer noch nicht zur Einhaltung des Durchschnitts reiche. Er vermute, dass die Prüfaufträge an die Beurteiler vergeben worden seien, um die vorgegeben Durchschnittswerte einzuhalten. Der Durchschnittswert sei als verbindlich angesehen worden. Die Verbindlichkeit habe sich daraus ergeben, dass Beurteilungen mehrfach zurückgegeben worden seien.
41 
KHK D., Leiter der Kriminalaußenstelle E., führte bei seiner Zeugenvernehmung aus, dass Kriminaldirektor K. bei einer Besprechung mit den Leitern der Kriminalinspektionen und der Kriminalaußenstelle mitgeteilt habe, der Leiter der Polizeidirektion habe nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2006 gesagt, er könne die Beurteilungen in der jetzigen Form nicht akzeptieren. Der Schnitt sei zu hoch. Er habe dann bei einem Mitarbeiter zwei Merkmale geändert, um auf den vorgegebenen Wert zu kommen.
42 
Die Aussagen der vorgenannten Zeugen stimmen im Kern überein. Alle sagten aus, dass es zu den Prüfaufträgen gekommen sei, weil der Durchschnitt der Noten der Kriminaloberkommissare, die für die Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 eingereicht worden seien, zu hoch (absolut gesehen) bzw. im Verhältnis zu den Polizeioberkommissaren zu hoch gewesen seien. Allein der ehemalige Leiter der Polizeidirektion, Leitender Kriminaldirektor a.D. B., nannte bei seiner Zeugenvernehmung Gründe, die eine nochmalige Überprüfung der Beurteilung des Kläger grundsätzlich als legitim erscheinen lassen könnte. Danach sei es in der Beurteilungskonferenz konkret um die Beurteilung des Klägers und seine Überbewertung im Vergleich zu Kollegen gegangen. Auf Befragen räumte er aber ein, dass aus seiner Sicht der Durchschnitt relativ hoch gewesen sei. Er könne rekonstruieren, dass es ihm auch darum gegangen sei, den Durchschnitt zu senken. Auf die Frage, ob gleiche Werte zwischen den Beamten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei erreicht werden sollten, antwortete er, er gehe davon aus, dass beide Beamtengruppen in etwa gleiche Leistungen erbringen. Die Äußerungen der zuvor genannten Zeugen widersprechen sich somit im Kern auch nicht mit den Angaben des Zeugen B.
43 
Die Höhe des Durchschnitts einer Vergleichsgruppe im Verhältnis zu einer andern Vergleichsgruppe bzw. die unterschiedlichen Durchschnitte zweier Teilvergleichsgruppen können zwar Anlass geben, die Bewertungen nochmals zu überdenken. Es ist nach der VwV Beurteilung Pol auch ohne weiteres zulässig, Beurteilungen während des Prozesses der Beurteilung zu ändern. Verbindlich sind sie erst, wenn sie vom Leiter der Beurteilungskonferenz endgültig festgelegt sind. Aufgrund der Zeugenaussagen ist die Kammer aber der Überzeugung, dass sich die Erreichung des Durchschnittswerts verselbstständigt hatte und in den Vordergrund getreten ist. Auch wenn es personenbezogene Prüfaufträge gegeben hat, waren diese nicht mit offenem Ausgang erteilt. Da es dem damaligen Leiter der Polizeidirektion darum ging, den Durchschnittswert der Gesamtbeurteilungen zu senken, war das Ergebnis der weiteren Überprüfung der Beurteilungen der Personen, für die Prüfaufträge erteilt wurden, vorgezeichnet.
44 
Die Auffassung des Leitenden Kriminaldirektors a. D. B., die Beurteilungen der einzelnen Beamten sollten vergleichbar sein, ist korrekt. Das heißt aber nur, dass die Beurteilungen auf der Anwendung gleicher Maßstäbe beruhen und vergleichbare Leistungen auch gleich beurteilt werden sollen. Dieses Ziel wird aber missverstanden, wenn es - wie hier geschehen - so interpretiert wird, dass die Beurteilungen dann vergleichbar seien, wenn sich die Durchschnitte der Beurteilungen der einzelnen Vergleichsgruppen bzw. Teilvergleichsgruppen untereinander entsprechen und deshalb die Beurteilungen einzelner Beamter so lange geändert werden, bis gleiche Notendurchschnitte erreicht werden.
45 
Die Zeugen (EKHK K., Kriminaldirektor K., Leitender Kriminaldirektor a. D, B., KOR E.), die sich nicht auf die Aussage beschränkten, der Durchschnitt sei zu hoch gewesen, sagten aus, dass es bei der Senkung des Durchschnitts um eine Angleichung der beiden Teilvergleichsgruppen gegangen sei. Ihre Aussagen waren so zu verstehen, dass dieses Ziel bei der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 und in dessen Folge umgesetzt werden sollte. Nach den vorgelegten Listen vom 25.05.2004 war der Durchschnitt der Gesamtbeurteilungen der Teilvergleichsgruppen der Kriminal- und der Polizeioberkommissare aber schon gleich. Er betrug 3,7 Punkte. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses unzulässige Ziel, die Angleichung von Durchschnittsnoten allein um der Nivellierung willen, möglicherweise schon vor der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 angestrebt und erreicht wurde. Bei dieser Prämisse scheidet die Begründung „Angleichung der Noten der Kriminal- und Polizeioberkommissare“ zur Rechtfertigung der Absenkung des Notendurchschnitts nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 aus. Andere Gründe für eine vom damaligen Leiter der Polizeidirektion geforderte Senkung des Durchschnitts konnten die Zeugen nicht benennen. Als Grund für eine Senkung des Durchschnitts der Gesamtbeurteilungen der Kriminaloberkommissare bleibt dann nur, dass der Gesamtdurchschnitt absolut, ohne sachliche Begründung, als zu hoch angesehen wurde und gesenkt werden sollte.
46 
Der Kläger, der von Kriminaldirektor K. auf der Grundlage der Submerkmale zunächst mit einem Gesamtdurchschnitt von 3,75 Punkten bewertet worden war, wurde von der Beurteilungskonferenz nach den Aussagen des Zeugen B. mit 3,5 Punkten eingeschätzt. Das weitere Vorgehen lässt den Schluss zu, dass es dann nicht mehr darum ging, die Gesamtbewertung des Klägers aus der Bewertung der Submerkmale zu entwickeln, sondern das vorgegebene Ergebnis durch die Herabstufung der Submerkmale zu rechtfertigen. In der Liste für das Beurteilungsverfahren vom 25.05.2004 wurden das Submerkmal 1.4 „Initiative/Selbstständigkeit“ mit 5 Punkten, das Submerkmal 2.2 „Umgang mit Bürgern“ mit 4 Punkten bewertet. Der Durchschnitt der Submerkmale betrug 3,82 Punkte, die Gesamtbewertung 3,75 Punkte. In der Liste vom 21.06.2004 wurde die Bewertung des Submerkmals „Umgang mit Bürgern“ auf 3 Punkte herabgesetzt. Obwohl der Gesamtdurchschnitt der Submerkmale noch 3,73 Punkte betrug, wurde die Gesamtbewertung mit 3,5 Punkten eingetragen. Erst in der Liste vom 19.11.2004 wurde durch die Herabsetzung der Bewertung des Submerkmals 1.4 „Initiative/Selbstständigkeit“ ein Durchschnitt der Bewertung der Submerkmale, nämlich der Wert von 3,64 Punkten erreicht, der eine Gesamtbewertung von 3,5 Punkten plausibel erscheinen lässt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Gesamtbewertung nicht allein rechnerisch aus dem Durchschnittwert der Einzelnoten gebildet wird, sondern dass eine Gesamtbeurteilung nach der 4.4 VwV Beurteilung Pol vorzunehmen ist. Die beschriebene Vorgehensweise lässt aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darauf schließen, dass das vorgegebene Endergebnis im Vordergrund stand und dieses dann gerechtfertigt werden musste. Jedenfalls konnte in der mündlichen Verhandlung weder vom Beklagten noch von den Zeugen eine andere Erklärung für die zweimalige Änderung der Listen nach der Beurteilungskonferenz gegeben werden. Die Beurteilungsbeiträge und andere Unterlagen, die hierüber voraussichtlich hätten Aufschluss geben können, wurden entgegen der klaren Vorgabe in Nr. 9.3 VwV Beurteilung Pol vorzeitig vernichtet. Dieser Umstand geht zu Lasten des Beklagten.
47 
Die Beurteilung des Klägers ist schon wegen des oben festgestellten Verstoßes rechtswidrig. Es kommt für seinen Anspruch auf eine neue Beurteilung nicht darauf an, ob die Bewertung der vom Kläger speziell gerügten Submerkmale auch aus den von ihm genannten weiteren Gründen rechtswidrig ist. Bei der neu vorzunehmenden Beurteilung ist aber zu beachten, dass die Bewertung der Submerkmale nach Nr. 4.2 VwV Beurteilung Pol anhand des Beschreibungskatalogs (Anlage 2 zur VwV Beurteilung Pol) vorzunehmen ist. Es ist nicht zulässig, eine nach dem Beschreibungskatalog ermittelte und für richtig erachtete Bewertung eines Submerkmals nur deshalb zu ändern, weil man möglicherweise davon ausgeht, sie passe nicht zu einem „verwandten“ Submerkmal.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Berufssoldatin und als Ärztin im Dienstgrad eines Oberfeldarztes (Besoldungsgruppe A 15) im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet. Zusammen mit zwei anderen Soldatinnen (Dipl.-Med. A. und Dr. B.), ebenfalls Oberfeldärzte, wurde sie für die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens bei einer Einrichtung des Sanitätsdienstes betrachtet. Aufgrund eines Leistungsvergleichs in Form einer "Gesamtbetrachtung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen" der Bewerberinnen entschied der zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung, den Dienstposten mit Dr. B. zu besetzen.

Mit dem gegen diese Auswahlentscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte die Antragstellerin geltend, dass sie zwar in früheren dienstlichen Beurteilungen schlechter, in ihrer aktuellen Beurteilung jedoch eindeutig besser bewertet worden sei als Dr. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung aufgehoben und den Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

...

2. Die auf eine "Gesamtbetrachtung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen" gestützte Auswahlentscheidung zugunsten von Dr. B. ist rechtswidrig, weil der Vergleich zwischen den Bewerberinnen - in der durchgeführten Form - gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese verstößt.

25

Wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 <7> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49).

26

Nach diesen Maßstäben ist der im vorliegenden Fall vorgenommene Leistungsvergleich rechtswidrig. Der Leistungsstand nach den jeweils letzten Beurteilungen rechtfertigt nicht die Auswahl von Dr. B. Auch die Art und Weise, in der frühere Beurteilungen in den Vergleich einbezogen wurden, ist fehlerhaft und nicht geeignet, einen Leistungsvorsprung von Dr. B. gegenüber der Antragstellerin zu begründen.

27

a) In der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen planmäßigen Beurteilung, die für alle drei Bewerberinnen zum Termin 30. September 2007 erstellt wurden, wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (auf einer neunstufigen Skala mit dem höchsten Wert 9) bei der Antragstellerin mit einem Durchschnittswert von 5,3, bei der Mitbewerberin Dipl.-Med. A. mit 5,7 und bei der ausgewählten Bewerberin Dr. B. mit 4,6 bewertet. Die ausgewählte Bewerberin erzielte damit in der aktuellen Beurteilung, der regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, einen eindeutig geringeren Durchschnittswert als die Mitbewerberinnen und weist keinen Leistungsvorsprung, sondern einen nicht bloß unwesentlichen Rückstand gegenüber der Antragstellerin (und erst recht gegenüber der Mitbewerberin Dipl.-Med. A.) auf. Das Leistungsbild der aktuellen Beurteilungen rechtfertigt deshalb nicht die Auswahl von Dr. B.

28

Deren Rückstand lässt sich auch nicht mit der vom Bundesminister der Verteidigung angeführten Erwägung relativieren, Dr. B. sei 2007 vom Erstbeurteiler besonders streng beurteilt worden. Zum einen ist die dienstliche Beurteilung von Dr. B. - wie auch die der Mitbewerberinnen - unanfechtbar geworden und deshalb mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen ist, der Auswahlentscheidung zugrundezulegen (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ). Unabhängig davon ist dem Aspekt der "besonders strengen" Beurteilung bereits innerhalb der Beurteilung 2007 dadurch Rechnung getragen worden, dass der nächsthöhere Vorgesetzte für Dr. B. im Abschnitt "Verwendung" die Bewertung im Punkt "Führungsverwendungen" auf "gut geeignet" und die Bewertung im Punkt "Fachverwendungen" auf "besonders gut geeignet" angehoben hat; im Übrigen hat der nächsthöhere Vorgesetzte der Beurteilung von Dr. B. im Abschnitt "Aufgabenerfüllung" ausdrücklich zugestimmt sowie die im Abschnitt "Persönlichkeitsprofil" getroffene Darstellung in allen Punkten uneingeschränkt mitgetragen und als maßgeblich bei einer Betrachtung für weitere Verwendungsentscheidungen bezeichnet. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B. und die Antragstellerin zum Termin 30. September 2007 von denselben Vorgesetzten beurteilt wurden; beurteilender, nächsthöherer und weiterer höherer Vorgesetzter sind jeweils identisch. Unabhängig von absoluten Zahlenwerten ist deshalb festzustellen, dass alle beteiligten Vorgesetzten in der Relation zwischen den beiden Bewerberinnen den Vorrang bei der Antragstellerin und nicht bei Dr. B. gesehen haben.

29

b) Die Auswahlentscheidung zugunsten von Dr. B. ist auch nicht durch die Berücksichtigung früherer Beurteilungen gerechtfertigt.

30

aa) Nach dem oben Gesagten können zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität auch die jeweils vorletzten und vorvorletzten planmäßigen Beurteilungen der betrachteten Bewerberinnen einbezogen werden. Dabei darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen sind deshalb nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. Dementsprechend hat der Senat hinsichtlich der früheren Beurteilungen stets betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. insb. Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

31

Mit dieser Funktion und Legitimation des Einbezugs früherer Beurteilungen, nämlich aus diesen ggf. ergänzende Rückschlüsse für den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und dessen künftige Entwicklung zu ziehen, steht das vom Bundesminister der Verteidigung angewandte "Rechenmodell" nicht in Einklang. Der Bundesminister der Verteidigung hat für die letzte, vorletzte und vorvorletzte Bewertung jeweils die "Leistungsdifferenz" zwischen der Antragstellerin und Dr. B. (Differenz der jeweiligen Durchschnittswerte) ermittelt und diese miteinander verrechnet, wobei sich trotz besserer aktueller Beurteilung der Antragstellerin wegen der besseren früheren Beurteilungen von Dr. B. in der rechnerischen Gesamtbilanz ein Leistungsvorsprung von Dr. B. ergab (zu Problemen der Vergleichbarkeit der Beurteilungen noch nachfolgend bb und cc). Ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesminister der Verteidigung dabei eine degressive Gewichtung vorgenommen hat (Multiplikation des Durchschnittswerts in der letzten Beurteilung mit dem Faktor 3, in der vorletzten Beurteilung mit dem Faktor 2 und in der vorvorletzten Beurteilung mit dem Faktor 1), wird auf diese Weise mit einer rein rechnerischen Operation das aktuelle Leistungsverhältnis zwischen den Bewerberinnen überspielt und in sein Gegenteil verkehrt. Dabei wird in keiner Weise begründet oder erkennbar, warum der in der Vergangenheit bestehende Leistungsvorsprung von Dr. B. den - maßgeblichen - aktuellen Leistungsvorsprung der Antragstellerin in Frage stellen sollte bzw. worin die aus den früheren Beurteilungen entnommenen Erkenntnisse bestehen, die - entgegen dem Leistungsbild der aktuellen Beurteilung - erwarten lassen, dass sich Dr. B. auf dem strittigen Dienstposten besser bewähren und entwickeln wird als die Antragstellerin. Die früheren Beurteilungen werden also nicht etwa hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den aktuellen Leistungsstand oder für das Potenzial und die Entwicklungsprognose ausgewertet; vielmehr wird dem relativ größeren Leistungsvorsprung der ausgewählten Kandidatin in der Vergangenheit die entscheidende Bedeutung im aktuellen Leistungsvergleich zugemessen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommt.

32

bb) Der Leistungsvergleich ist ferner auch deshalb fehlerhaft, weil zum Teil Beurteilungen aus unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen zueinander in Beziehung gesetzt wurden.

33

Die Funktion einer planmäßigen Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 24 m.w.N., Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10). Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.

34

Ausweislich der tabellarischen Übersicht über die drei Bewerberinnen wurden für die ausgewählte Bewerberin Dr. B. planmäßige Beurteilungen aus den Jahren 2007, 2005, 2003 und 2001 berücksichtigt, für die Antragstellerin und die Mitbewerberin Dipl.-Med. A. dagegen nur Beurteilungen aus den Jahren 2007, 2003 und 2001, nicht aber aus 2005. Anders als Dr. B. waren die Antragstellerin und Dipl.-Med. A. gemäß Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der damals gültigen Fassung nur alle vier Jahre zu beurteilen und haben deshalb im Jahre 2005 keine planmäßige Beurteilung erhalten. Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Leistungsvergleich als vorletzte Beurteilung für Dr. B. diejenige aus dem Jahre 2005, für die Antragstellerin dagegen diejenige aus dem Jahre 2003 eingestellt; entsprechend wurde als vorvorletzte Beurteilung für Dr. B. diejenige aus dem Jahre 2003, für die Antragstellerin dagegen diejenige aus dem Jahre 2001 herangezogen. Ein solcher "Quervergleich" über unterschiedliche Beurteilungszeiträume ist nicht zulässig. Er verstößt gegen den Grundsatz, dass ein Vergleich eine gemeinsame - hier zeitliche - Vergleichsgrundlage voraussetzt, und führt zu einer Verzerrung des Leistungsbildes der Bewerberinnen.

35

cc) Nicht statthaft ist schließlich die von dem Bundesminister der Verteidigung vorgenommene "Transformation", indem die Bewertungen aus den vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen bzw. die entsprechenden "Leistungsdifferenzen" zwischen den Bewerberinnen mit dem Faktor 9/7 multipliziert wurden. Zwar erfolgte vor den zum Termin 30. September 2007 erstellten Beurteilungen die Umstellung des Bewertungsmaßstabs von einer zuvor sieben- auf eine dann neunstufige Skala (Nr. 609 Buchst. b mit Anlage 4 der ZDv 20/6 i.d.F. vom 17. Januar 2007). Eine "Umrechnung" der Durchschnittswerte bzw. "Leistungsdifferenzen" setzt jedoch voraus, dass außer der Streckung des Bewertungsmaßstabs von sieben auf neun Stufen das Beurteilungssystem im Übrigen unverändert geblieben ist. Die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 haben indes insbesondere durch die Einführung von Richtwertvorgaben sowie durch Regelungen zur Vergleichsgruppenbildung und zu Abstimmungsgesprächen zu einer gegenüber der vorherigen Konzeption grundlegenden Umgestaltung des Beurteilungssystems geführt (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14). Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen einerseits und die aktuellen Beurteilungen zum Termin 30. September 2007 andererseits wurden deshalb unter völlig unterschiedlichen Bedingungen erstellt, so dass eine einfache, allein an der Skalenerweiterung (von sieben auf neun Stufen) orientierte "Umrechnung" der Leistungsbewertungen nicht in Betracht kommt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).