Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08

bei uns veröffentlicht am27.10.2009

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 22.10.2006/25.11.2006/18.12.2006 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von dem beklagten Verein Auskunft aus einem Adoptionsvermittlungsverfahren.
Der Beklagte, ein eingetragener Verein, in dem das ... und der Verein ... kooperieren, ist als anerkannte Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen nach § 2a Abs. 3, § 4 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) staatlich zugelassen. Er vermittelt unter anderem Adoptionen von Kindern aus Tschechien.
Die Kläger sind Eheleute. Sie beantragten am 15.06.2004 bei dem Beklagten die Vermittlung eines Kindes aus Tschechien. Mit Schreiben vom 13.04.2005 teilte die tschechische Zentralstelle für Adoptionsvermittlungen, Amt für den internationalen Rechtsschutz der Kinder in Brno (Brünn), mit, dass die Kläger in die Bewerberliste aufgenommen seien. Im September 2006 erhielten diese einen Kindervorschlag. Anfang Oktober reisten sie für eine Woche nach Tschechien, um das Kind unter Begleitung der tschechischen Zentralstelle kennen zu lernen. In einem dem Beklagten übermittelten ausführlichen Bericht über die Kontaktaufnahme zu dem Kind bezweifelte die tschechische Zentralstelle die Eignung der Kläger für eine Adoption. Sie machte eine Vermittlung von einem klärenden Gespräch beim Beklagten und ggf. einem weiteren Besuch der Kläger in dem tschechischen Kinderheim abhängig. Hierauf lud der Beklagte die Kläger zu einem Fachgespräch mit zwei ihrer Mitarbeiterinnen am 17.10.2006 ein. An dessen Ende eröffneten diese den Klägern, dass eine Vermittlung des Kindes nicht befürwortet werden könne.
Unter dem 22.10.2006 äußerten die Kläger gegenüber dem Beklagten: Bei dem als ergebnisoffen angekündigten Gespräch sei es offensichtlich nur um die Bestätigung eines in Tschechien gewonnenen Eindrucks gegangen. Am Ende sei ihnen mitgeteilt worden, dass die tschechische Zentralstelle schon entschieden habe, ihnen derzeit kein Kind zu vermitteln. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich. Mit einer differenzierenden Mitteilung über das mit dem Beklagten geführte Gespräch an die tschechische Zentralstelle seien sie nicht einverstanden. Dieser könne lediglich übermittelt werden, dass sie nicht weiter mit dem Beklagten zusammenarbeiten wollten. Um die notwendige Transparenz zu erhalten, erwarteten sie, dass der Beklagte das über sie erstellte psychologische Gutachten sowie die vom zuständigen tschechischen Jugendamt und der tschechischen Zentralstelle zu ihrem Besuch in dem tschechischen Kinderheim erstellten Unterlagen sowohl in tschechischer Sprache als auch in Übersetzung zukommen lasse.
Mit Schreiben vom 07.11.2006 lehnte der Beklagte es ab, den Klägern Schreiben und Stellungnahmen aus Tschechien zukommen zu lassen. Dies sei nicht möglich, weil es sich um einen internen Austausch handele.
Mit Schreiben vom 25.11.2006 wandten sich die Kläger gegen diese Auffassung und kündigten an, ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. Zugleich teilten sie mit, die Entscheidung der tschechischen Zentralstelle nicht anfechten und mit dieser nicht kommunizieren zu wollen. Es gehe ihnen darum, den für sie schmerzhaften Vorgang zu verstehen.
Mit Schreiben vom 30.11.2006 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass eine Zusendung der aus Tschechien übermittelten Unterlagen nach Rücksprache mit den tschechischen Stellen und nach juristischer Auskunft nicht möglich sei. Man habe jedoch nochmals in Tschechien nachgefragt.
Mit Schreiben vom 04.12.2006 forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 13.12.2006 auf, dafür zu sorgen, dass sie die bezeichneten Unterlagen zur Verfügung gestellt bekämen.
Dies lehnte der Beklagte unter dem 08.12.2006 ab und erklärte dabei, dass die tschechische Zentralstelle einer Weitergabe nochmals ausdrücklich widersprochen habe. Die Kläger müssten sich direkt an die zuständige Stelle in Tschechien wenden.
10 
Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 18.12.2006 forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.01.2007 zur Herausgabe der Unterlagen an sie auf. Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten lehnte dies mit Schreiben vom 17.01.2007 ab.
11 
Am 02.04.2008 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie beantragen,
12 
den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen über den Inhalt des von dem Amt für internationalen Rechtsschutz der Kinder in Brünn / Tschechien übermittelten Berichts über ihre Kontaktaufnahme zu dem Kind ... während der Zeit vom 02.10. bis 09.10.2006 durch Weiterleitung des vorgenannten Berichts,
13 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 22.10.2006 / 25.11.2006 / 18.12.2006 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten,
14 
sowie den Beklagten zu verurteilen, ihnen 490,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
15 
Die Kläger tragen vor: Ihnen stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Inhalt des Berichts der tschechischen Zentralstelle aus § 3 Abs. 1 Satz 2, § 9d Abs. 1 AdVermiG, § 83 Abs. 1 SGB X zu. Der Bericht dokumentiere und beurteile ihr Verhalten gegenüber dem Kind bei der Kontaktaufnahme in Tschechien und enthalte somit personenbezogene Daten im Sinne der genannten Vorschriften. Soweit gleichzeitig Daten des Kindes betroffen seien, würden sie als Daten mit Doppelbezug grundsätzlich von dem Anspruch aus § 83 SGB X erfasst. Sie, die Kläger, hätten ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von dem genauen Inhalt des Berichts der tschechischen Zentralstelle zu erhalten, um das Verfahren der Entscheidungsfindung, das schließlich zu ihrer Ablehnung als Adoptiveltern geführt habe, nachvollziehen zu können. Sie seien bisher im Unklaren darüber, welche Umstände bei dem Besuch in Tschechien negativ berücksichtigt worden seien und welche weiteren Gründe es für die Ablehnung gegeben habe. Ein der Auskunftserteilung entgegenstehendes Interesse des Kindes bestehe dagegen nicht. Dessen maßgebliche Sozialdaten seien bereits im Laufe des Adoptionsvermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden. Außerdem beziehe sich die Stellungnahme der tschechischen Zentralstelle auf ihr Verhalten bei der Begegnung mit dem Kind und die in ihrer Person und in ihrem Verhalten liegenden Gründe, die einer Adoption des Kindes entgegen stehen sollen. Zudem könnten etwaige in dem Bericht enthaltene sensible Angaben über das Kind ggf. gestrichen werden, die Auskunft also eingeschränkt erteilt werden. Selbst bei Bestehen berechtigter Interessen des Kindes überwöge ihr Informationsinteresse. Ihr Anspruch auf Auskunftserteilung sei auch nicht gemäß § 84a SGB X ausgeschlossen, so dass ein „Widerspruch“ der tschechischen Behörde dem Auskunftsanspruch nicht entgegen stehen könne. Im Rahmen der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten seien Anwaltskosten entstanden, die der Beklagte als Verzugsschaden zu erstatten habe.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Er trägt vor: In dem am 17.10.2006 geführten Gespräch sei den Klägern auch der Bericht der tschechischen Zentralstelle ausführlich erläutert worden. Vollständig verlesen worden sei er allerdings nicht. Das Gespräch habe das vorrangige Ziel gehabt, die im bisherigen Kontakt gewonnenen Eindrücke über das Paar mit den Einschätzungen der tschechischen Kooperationspartner abzugleichen. In dem Gespräch sei dann deutlich geworden, dass die Vermittlung dieses Kindes nicht möglich sei. Die Entscheidung, den Klägern kein Kind zu vermitteln, sei von ihm, dem Beklagten, und nicht schon von der tschechischen Zentralstelle getroffen worden. Nach dem Gespräch hätten die Kläger schriftlich mitgeteilt, dass sie das Verfahren beim Beklagten beendeten. Gleichzeitig hätten sie untersagt, Informationen und Unterlagen an die tschechischen Behörden zu geben, und die Aushändigung verschiedener Unterlagen eingefordert. Diesem Anliegen sei insoweit Rechnung getragen worden, dass die von ihm, dem Beklagten, erstellten Unterlagen an die Kläger ausgehändigt worden seien. Er sei nicht berechtigt, Unterlagen, die ihm von einer anderen Stelle im internen Austausch zur Verfügung gestellt worden seien, an Dritte weiter zu geben. Die tschechische Zentralstelle habe auf Nachfrage einer Weitergabe des Berichts ausdrücklich nicht zugestimmt. Ein Verstoß dagegen gefährde die Zusammenarbeit mit der tschechischen Zentralstelle und dabei auch die allein bei ihm derzeit laufenden 18 Adoptionsvermittlungsverfahren.
19 
Dem Gericht liegt ein Heft Akten des Beklagten vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte privatrechtlich organisiert ist. Denn er ist gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) - eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle und als solche als hoheitlich Beliehener zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt. Insoweit wird er als Verwaltungsträger bzw. Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB X im Adoptionsvermittlungsverfahren tätig (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.11.1999 - 8 K 1013/99 - juris), das gemäß § 68 Nr. 12 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt. Eine gesetzliche Zuweisung solcher Streitsachen an die Sozialgerichte ist nicht erfolgt (vgl. § 51 SGG).
21 
Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist für die Klage örtlich zuständig (§ 52 Nr. 3 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Nr. 5 VwGO).
22 
Die Klaganträge zu 1 und 2 sind als Verpflichtungsanträge statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der Beklagte hat die Überlassung des Berichts bzw. die Erteilung einer Auskunft wiederholt abgelehnt. Seine Schreiben entsprechen ihrer Form nach zwar nicht den Erfordernissen, die an den Erlass eines Verwaltungsakts gestellt werden. Sie sind es aber der Sache nach. Denn die Entscheidung darüber, ob - ggf. nach Ermessen - Aktenbestandteile zur Einsicht oder als Kopie überlassen werden, ist wie die Entscheidung darüber, ob eine Auskunft gewährt wird, eine Regelung und erfüllt auch die weiteren Erfordernisse an das Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 (L)VwVfG bzw. § 31 SGB X. Dem lässt sich nach Auffassung der Kammer (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1969 – 1 C 65.67 – BVerwGE 31, 301; Beschl. v. 26.05.1992 - 3 B 87.91 -, Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 34, für eine Auskunft; allgemein a. A. wohl VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 – 3 S 334/01 – VBlBW 2002, 306) nicht entgegen halten, dass praktisch jeder tatsächlichen Handlung eine Entscheidung über das „ob“ und „wie“ vorausgeht. Denn die hier in Frage stehenden Einsichts- bzw. Auskunftsansprüche sind rechtlich entweder gebunden oder stehen, teils hinsichtlich des „ob“ und teils hinsichtlich des „wie“ im rechtlich begrenzten Ermessen (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 4 und § 25 SGB X, § 40 LVwVfG). Für Auskünfte gemäß § 83 SGB X zeigt sich dies auch in Absatz 5 der Vorschrift, wo vorausgesetzt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Auskunft abgelehnt wird, grundsätzlich zu begründen ist (vgl. § 35 SGB X; ferner Seidel in LPK- SGB X § 83 Rn 8). Der Klagantrag zu 3 ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.
23 
Die Ablehnung der Anträge der Kläger durch den Beklagten ist auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Denn diese haben der Sache nach Widerspruch erhoben, über den nicht entschieden worden ist. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 deshalb als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO).
24 
Die Klage hat nur hinsichtlich des Klagantrags zu 2 Erfolg.
25 
Der Klagantrag zu 1 ist unbegründet. Mit ihm begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Überlassung des Berichts der tschechischen Zentralstelle über die Anbahnung eines Kontakts mit dem für eine Adoption in Aussicht genommenen Kind.
26 
§ 83 SGB X, der gemäß § 9d AdVermiG anwendbar ist, gibt dafür keine Anspruchsgrundlage. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift hat eine Adoptionsvermittlungsstelle lediglich Auskunft über gespeicherte Sozialdaten zu erteilen. Auf welche Weise sie diesem Anspruch entspricht, bleibt ihr überlassen. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X bestimmt die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
27 
Der Sache nach begehren die Kläger jedoch keine Auskunft über einzelne beim Beklagten gespeicherte Sozialdaten, sondern die Überlassung eines Teils der vom Beklagten geführten Akten in Kopie. Damit machen sie in Wahrheit einen Anspruch auf Akteneinsicht geltend. Denn (nur) soweit Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen (§ 25 Abs. 5 SGB X).
28 
Einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X haben die Kläger jedoch nicht. Denn dieser Anspruch besteht nur für Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375 m.w.N.; Urt. v. 04.09.2003 - 5 C 48.02 - BVerwGE 119, 11). Das Adoptionsvermittlungsverfahren der Kläger beim Beklagten ist aber abgeschlossen. Es kann offenbleiben, ob insoweit auf die Vermittlung eines bestimmten Kindes oder auf den Vermittlungsauftrag insgesamt abzustellen ist. Denn die Kläger haben auch das Vermittlungsverfahren im weiteren Sinne bereits im Jahr 2006 beendet.
29 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens. Insoweit ist zwar anerkannt, dass bei einem bestehenden berechtigten Interesse Akteneinsicht geltend gemacht werden kann, insbesondere, wenn die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist (BVerwG, Urt. v. . 05.06.1984 – 5 C 73.82 – BVerwGE 69, 278; Urt. v. 04.09.2003 - 5 C 48.02 - a.a.O.). Ein solches Interesse der Kläger ist aber nicht ersichtlich. Sie haben nicht vorgetragen, dass und ggf. wie sie irgendwelche Rechte gegenüber der tschechischen Zentralstelle für Adoptionsvermittlungen geltend machen wollen. Vielmehr haben sie gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, mit der tschechischen Stelle nicht mehr in Kontakt treten zu wollen. Ihr Wunsch, anhand der Unterlagen der tschechischen Zentralstelle den für sie schmerzhaften Vorgang verstehen zu wollen, ist verständlich, stellt aber keinen Grund dar, der ausnahmsweise einen Anspruch auf (teilweise) Aktenüberlassung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erzwingt. Wollte man dieses Interesse der Kläger als berechtigt ansehen, wären jedenfalls die Erwägungen der Beklagten, mit denen sie eine Überlassung des Berichts der tschechischen Zentralstelle verweigert, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine solche Überlassung gegen den ausdrücklichen Wunsch der tschechischen Behörden deren Zusammenarbeit mit dem Beklagten gefährden könnte. Dahinter muss das Interesse der Kläger an einer Bewältigung des für sie unglücklich verlaufenen Adoptionsvermittlungsverfahrens zurücktreten, zumal sie, wie sogleich ausgeführt wird, Anspruch auf Erteilung einer Auskunft in anderer Weise haben.
30 
Erfolg hat die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 2. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieser Antrag das Begehren umfasst, die begehrte Auskunft wenn nicht im Wege der Überlassung einer Kopie des Berichts der tschechischen Zentralstelle, dann zumindest in einer nach § 83 SGB X möglichen Form zu erhalten. Soweit der Beklagte eine solche Auskunft bisher nicht erteilt hat, ist dies rechtswidrig. Da die Form der Erteilung in seinem Ermessen steht, ist er zu verpflichten, über den Antrag der Kläger erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
31 
Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiter des Beklagten nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung den Klägern in dem Gespräch am 17.10.2006 alle wesentlichen Äußerungen über sie aus dem Bericht der tschechischen Zentralstelle mitgeteilt und diese mit ihnen erörtert haben. Insoweit fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Denn die Kammer kann nicht feststellen, dass der Anspruch der Kläger auf Auskunft gemäß § 9d AdVermiG i.V.m. § 83 SGB X insoweit erfüllt ist. Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die mitgeteilten Sozialdaten näher bezeichnet hätten. Dazu waren sie aber nicht in der Lage.
32 
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger fehlt auch nicht deshalb, weil diese ihren Anspruch auf Auskunft unmittelbar bei der tschechischen Zentralstelle geltend machen könnten, ggf. unter Berufung auf einschlägige Richtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts. Denn der Auskunftsanspruch gemäß § 9d AdVermiG i.V.m. § 83 SGB X besteht gegenüber jeder Stelle, die Sozialdaten speichert, nicht nur gegenüber derjenigen, die sie erhoben oder erstmals gespeichert hat.
33 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser ihnen auf ihren Antrag gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten erteilt. Sozialdaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf deren Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Bei den hier in Frage stehenden Daten, betreffend den Kontakt der Kläger mit dem Kind, handelt es sich um solche Sozialdaten. Sie wurden von dem Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle und damit als einer in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Stelle im Rahmen der von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgabe verarbeitet. Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X sind nicht nur Daten, die in automatisierten Dateien gespeichert sind, sondern auch Sozialdaten, die in Akten enthalten sind. Indem der Beklagte den von der tschechischen Zentralstelle übersandten Bericht zu seinen Akten genommen (und nicht, was er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, vernichtet hat), hat er die in dem Bericht enthaltenen Sozialdaten der Kläger gespeichert.
34 
Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern.
35 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 SGB X). Der Beklagte macht dies selbst nur geltend, soweit die Kläger eine Überlassung des Berichts in Kopie fordern. Nur insoweit befürchtet er eine Gefährdung der Zusammenarbeit mit der tschechischen Zentralstelle. Eine Mitteilung der einzelnen über die Kläger gespeicherten Daten hat er nicht ausgeschlossen. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, den Klägern die wesentlichen Aussagen aus dem Bericht der tschechischen Zentralstelle eröffnet und diese mit ihnen erörtert zu haben.
36 
Die in dem Bericht der tschechischen Zentralstelle enthaltenen Sozialdaten der Kläger müssen auch nicht ihrem Wesen nach geheim gehalten werden (§ 84 Abs. 4 Nr. 3 SGB X). Solches wird zwar etwa hinsichtlich des von der örtlichen inländischen Adoptionsvermittlungsstelle zu fertigenden Sozialberichts über die Adoptionsbewerber (§ 7 Abs. 1 Satz 4 AdVermiG) angenommen. Dieser soll ausschließlich den in § 7 Abs. 3 Satz 6 AdVermiG genannten Stellen zugeleitet werden dürfen. Den Adoptionsbewerbern ist lediglich gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 AdVermiG das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen (vgl. BT-Drs 14/6011 zu § 7 Abs. 3 AdVermiG). Dementsprechend heißt es in den „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung“, 4. Aufl. 2003, dass eine Aushändigung des Sozialberichts an die Adoptionsbewerber, deren Rechtsanwälte, Übersetzer oder andere Privatpersonen oder Stellen mit § 7 Abs. 3 Satz 6 AdVermiG und Art. 15 HAÜ (= Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption) nicht vereinbar sei. Eine solche Geheimhaltung des Sozialberichts gegenüber den Adoptionsbewerbern kann sich aber allenfalls auf das laufende Adoptionsvermittlungsverfahren beziehen. Sie gilt jedenfalls nicht für gerichtliche Verfahren, deren Gegenstand der Inhalt solcher Adoptionseignungsberichte ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07 - juris m.w.N.).
37 
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Auskunft gemäß § 83 SGB X in einer bestimmten Form kommt nicht Betracht. Denn die Form der Auskunfterteilung bestimmt die speichernde Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X). In Betracht kommt etwa eine Auflistung der personenbezogenen Daten der Kläger aus dem Bericht der tschechischen Zentralstelle.
38 
Ein Anspruch der Kläger auf die geltend gemachten vorprozessualen Mahnkosten aus den entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Regeln über Verzug besteht nicht. Denn der Sache nach sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Widerspruchsverfahren tätig geworden; insoweit gelten für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eigene Regeln (§ 162 Abs. 2 VwGO), die hier nicht zum Tragen kommen, weil die Kammer die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat. Dies bedeutet, dass die Kläger alle ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Hält man den Streit um die Versagung einer Auskunft aber für ein sogenanntes schlichtes Leistungsbegehren, fehlte es jedenfalls am Eintritt des Verzugs. Soweit die Kläger die Überlassung des Berichts in Kopie verlangt haben, bestand schon dieser Anspruch nicht, so dass der Beklagte insoweit nicht in Verzug geraten konnte. Soweit die Kläger Auskunft im Sinne von § 83 SGB X verlangt haben, war der Anspruch jedenfalls nicht fällig. Denn seine Fälligkeit setzt voraus, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung über die Form der Auskunftserteilung trifft.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 5.490,28 EUR festgesetzt.
42 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte privatrechtlich organisiert ist. Denn er ist gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) - eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle und als solche als hoheitlich Beliehener zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt. Insoweit wird er als Verwaltungsträger bzw. Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB X im Adoptionsvermittlungsverfahren tätig (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.11.1999 - 8 K 1013/99 - juris), das gemäß § 68 Nr. 12 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt. Eine gesetzliche Zuweisung solcher Streitsachen an die Sozialgerichte ist nicht erfolgt (vgl. § 51 SGG).
21 
Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist für die Klage örtlich zuständig (§ 52 Nr. 3 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Nr. 5 VwGO).
22 
Die Klaganträge zu 1 und 2 sind als Verpflichtungsanträge statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der Beklagte hat die Überlassung des Berichts bzw. die Erteilung einer Auskunft wiederholt abgelehnt. Seine Schreiben entsprechen ihrer Form nach zwar nicht den Erfordernissen, die an den Erlass eines Verwaltungsakts gestellt werden. Sie sind es aber der Sache nach. Denn die Entscheidung darüber, ob - ggf. nach Ermessen - Aktenbestandteile zur Einsicht oder als Kopie überlassen werden, ist wie die Entscheidung darüber, ob eine Auskunft gewährt wird, eine Regelung und erfüllt auch die weiteren Erfordernisse an das Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 (L)VwVfG bzw. § 31 SGB X. Dem lässt sich nach Auffassung der Kammer (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1969 – 1 C 65.67 – BVerwGE 31, 301; Beschl. v. 26.05.1992 - 3 B 87.91 -, Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 34, für eine Auskunft; allgemein a. A. wohl VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 – 3 S 334/01 – VBlBW 2002, 306) nicht entgegen halten, dass praktisch jeder tatsächlichen Handlung eine Entscheidung über das „ob“ und „wie“ vorausgeht. Denn die hier in Frage stehenden Einsichts- bzw. Auskunftsansprüche sind rechtlich entweder gebunden oder stehen, teils hinsichtlich des „ob“ und teils hinsichtlich des „wie“ im rechtlich begrenzten Ermessen (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 4 und § 25 SGB X, § 40 LVwVfG). Für Auskünfte gemäß § 83 SGB X zeigt sich dies auch in Absatz 5 der Vorschrift, wo vorausgesetzt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Auskunft abgelehnt wird, grundsätzlich zu begründen ist (vgl. § 35 SGB X; ferner Seidel in LPK- SGB X § 83 Rn 8). Der Klagantrag zu 3 ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.
23 
Die Ablehnung der Anträge der Kläger durch den Beklagten ist auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Denn diese haben der Sache nach Widerspruch erhoben, über den nicht entschieden worden ist. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 deshalb als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO).
24 
Die Klage hat nur hinsichtlich des Klagantrags zu 2 Erfolg.
25 
Der Klagantrag zu 1 ist unbegründet. Mit ihm begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Überlassung des Berichts der tschechischen Zentralstelle über die Anbahnung eines Kontakts mit dem für eine Adoption in Aussicht genommenen Kind.
26 
§ 83 SGB X, der gemäß § 9d AdVermiG anwendbar ist, gibt dafür keine Anspruchsgrundlage. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift hat eine Adoptionsvermittlungsstelle lediglich Auskunft über gespeicherte Sozialdaten zu erteilen. Auf welche Weise sie diesem Anspruch entspricht, bleibt ihr überlassen. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X bestimmt die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
27 
Der Sache nach begehren die Kläger jedoch keine Auskunft über einzelne beim Beklagten gespeicherte Sozialdaten, sondern die Überlassung eines Teils der vom Beklagten geführten Akten in Kopie. Damit machen sie in Wahrheit einen Anspruch auf Akteneinsicht geltend. Denn (nur) soweit Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen (§ 25 Abs. 5 SGB X).
28 
Einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X haben die Kläger jedoch nicht. Denn dieser Anspruch besteht nur für Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375 m.w.N.; Urt. v. 04.09.2003 - 5 C 48.02 - BVerwGE 119, 11). Das Adoptionsvermittlungsverfahren der Kläger beim Beklagten ist aber abgeschlossen. Es kann offenbleiben, ob insoweit auf die Vermittlung eines bestimmten Kindes oder auf den Vermittlungsauftrag insgesamt abzustellen ist. Denn die Kläger haben auch das Vermittlungsverfahren im weiteren Sinne bereits im Jahr 2006 beendet.
29 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens. Insoweit ist zwar anerkannt, dass bei einem bestehenden berechtigten Interesse Akteneinsicht geltend gemacht werden kann, insbesondere, wenn die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist (BVerwG, Urt. v. . 05.06.1984 – 5 C 73.82 – BVerwGE 69, 278; Urt. v. 04.09.2003 - 5 C 48.02 - a.a.O.). Ein solches Interesse der Kläger ist aber nicht ersichtlich. Sie haben nicht vorgetragen, dass und ggf. wie sie irgendwelche Rechte gegenüber der tschechischen Zentralstelle für Adoptionsvermittlungen geltend machen wollen. Vielmehr haben sie gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, mit der tschechischen Stelle nicht mehr in Kontakt treten zu wollen. Ihr Wunsch, anhand der Unterlagen der tschechischen Zentralstelle den für sie schmerzhaften Vorgang verstehen zu wollen, ist verständlich, stellt aber keinen Grund dar, der ausnahmsweise einen Anspruch auf (teilweise) Aktenüberlassung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erzwingt. Wollte man dieses Interesse der Kläger als berechtigt ansehen, wären jedenfalls die Erwägungen der Beklagten, mit denen sie eine Überlassung des Berichts der tschechischen Zentralstelle verweigert, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine solche Überlassung gegen den ausdrücklichen Wunsch der tschechischen Behörden deren Zusammenarbeit mit dem Beklagten gefährden könnte. Dahinter muss das Interesse der Kläger an einer Bewältigung des für sie unglücklich verlaufenen Adoptionsvermittlungsverfahrens zurücktreten, zumal sie, wie sogleich ausgeführt wird, Anspruch auf Erteilung einer Auskunft in anderer Weise haben.
30 
Erfolg hat die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 2. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieser Antrag das Begehren umfasst, die begehrte Auskunft wenn nicht im Wege der Überlassung einer Kopie des Berichts der tschechischen Zentralstelle, dann zumindest in einer nach § 83 SGB X möglichen Form zu erhalten. Soweit der Beklagte eine solche Auskunft bisher nicht erteilt hat, ist dies rechtswidrig. Da die Form der Erteilung in seinem Ermessen steht, ist er zu verpflichten, über den Antrag der Kläger erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
31 
Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiter des Beklagten nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung den Klägern in dem Gespräch am 17.10.2006 alle wesentlichen Äußerungen über sie aus dem Bericht der tschechischen Zentralstelle mitgeteilt und diese mit ihnen erörtert haben. Insoweit fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Denn die Kammer kann nicht feststellen, dass der Anspruch der Kläger auf Auskunft gemäß § 9d AdVermiG i.V.m. § 83 SGB X insoweit erfüllt ist. Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die mitgeteilten Sozialdaten näher bezeichnet hätten. Dazu waren sie aber nicht in der Lage.
32 
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger fehlt auch nicht deshalb, weil diese ihren Anspruch auf Auskunft unmittelbar bei der tschechischen Zentralstelle geltend machen könnten, ggf. unter Berufung auf einschlägige Richtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts. Denn der Auskunftsanspruch gemäß § 9d AdVermiG i.V.m. § 83 SGB X besteht gegenüber jeder Stelle, die Sozialdaten speichert, nicht nur gegenüber derjenigen, die sie erhoben oder erstmals gespeichert hat.
33 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser ihnen auf ihren Antrag gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten erteilt. Sozialdaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf deren Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Bei den hier in Frage stehenden Daten, betreffend den Kontakt der Kläger mit dem Kind, handelt es sich um solche Sozialdaten. Sie wurden von dem Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle und damit als einer in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Stelle im Rahmen der von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgabe verarbeitet. Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X sind nicht nur Daten, die in automatisierten Dateien gespeichert sind, sondern auch Sozialdaten, die in Akten enthalten sind. Indem der Beklagte den von der tschechischen Zentralstelle übersandten Bericht zu seinen Akten genommen (und nicht, was er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, vernichtet hat), hat er die in dem Bericht enthaltenen Sozialdaten der Kläger gespeichert.
34 
Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern.
35 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 SGB X). Der Beklagte macht dies selbst nur geltend, soweit die Kläger eine Überlassung des Berichts in Kopie fordern. Nur insoweit befürchtet er eine Gefährdung der Zusammenarbeit mit der tschechischen Zentralstelle. Eine Mitteilung der einzelnen über die Kläger gespeicherten Daten hat er nicht ausgeschlossen. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, den Klägern die wesentlichen Aussagen aus dem Bericht der tschechischen Zentralstelle eröffnet und diese mit ihnen erörtert zu haben.
36 
Die in dem Bericht der tschechischen Zentralstelle enthaltenen Sozialdaten der Kläger müssen auch nicht ihrem Wesen nach geheim gehalten werden (§ 84 Abs. 4 Nr. 3 SGB X). Solches wird zwar etwa hinsichtlich des von der örtlichen inländischen Adoptionsvermittlungsstelle zu fertigenden Sozialberichts über die Adoptionsbewerber (§ 7 Abs. 1 Satz 4 AdVermiG) angenommen. Dieser soll ausschließlich den in § 7 Abs. 3 Satz 6 AdVermiG genannten Stellen zugeleitet werden dürfen. Den Adoptionsbewerbern ist lediglich gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 AdVermiG das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen (vgl. BT-Drs 14/6011 zu § 7 Abs. 3 AdVermiG). Dementsprechend heißt es in den „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung“, 4. Aufl. 2003, dass eine Aushändigung des Sozialberichts an die Adoptionsbewerber, deren Rechtsanwälte, Übersetzer oder andere Privatpersonen oder Stellen mit § 7 Abs. 3 Satz 6 AdVermiG und Art. 15 HAÜ (= Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption) nicht vereinbar sei. Eine solche Geheimhaltung des Sozialberichts gegenüber den Adoptionsbewerbern kann sich aber allenfalls auf das laufende Adoptionsvermittlungsverfahren beziehen. Sie gilt jedenfalls nicht für gerichtliche Verfahren, deren Gegenstand der Inhalt solcher Adoptionseignungsberichte ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07 - juris m.w.N.).
37 
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Auskunft gemäß § 83 SGB X in einer bestimmten Form kommt nicht Betracht. Denn die Form der Auskunfterteilung bestimmt die speichernde Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X). In Betracht kommt etwa eine Auflistung der personenbezogenen Daten der Kläger aus dem Bericht der tschechischen Zentralstelle.
38 
Ein Anspruch der Kläger auf die geltend gemachten vorprozessualen Mahnkosten aus den entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Regeln über Verzug besteht nicht. Denn der Sache nach sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Widerspruchsverfahren tätig geworden; insoweit gelten für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eigene Regeln (§ 162 Abs. 2 VwGO), die hier nicht zum Tragen kommen, weil die Kammer die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat. Dies bedeutet, dass die Kläger alle ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Hält man den Streit um die Versagung einer Auskunft aber für ein sogenanntes schlichtes Leistungsbegehren, fehlte es jedenfalls am Eintritt des Verzugs. Soweit die Kläger die Überlassung des Berichts in Kopie verlangt haben, bestand schon dieser Anspruch nicht, so dass der Beklagte insoweit nicht in Verzug geraten konnte. Soweit die Kläger Auskunft im Sinne von § 83 SGB X verlangt haben, war der Anspruch jedenfalls nicht fällig. Denn seine Fälligkeit setzt voraus, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung über die Form der Auskunftserteilung trifft.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 5.490,28 EUR festgesetzt.
42 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemei

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot


(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen


(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit 1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder2. die Sozialdaten a) nur deshalb gespeichert sin

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch


(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle


(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachwei

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung


(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungs

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter


(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsv

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 9d Durchführungsbestimmungen


(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung u

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Sept. 2008 - 8 K 159/07

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die A
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2009 - 5 K 949/08.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Okt. 2015 - 4 K 292/15.NW

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, an wen das am 27. April

Referenzen

(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer 1.

(3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:

1.
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;
2.
eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung.

(5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.

(6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle

1.
zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln,
2.
jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und
3.
auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft.

(7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle

1.
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
2.
insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und
3.
von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.
Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

(2) Zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) erteilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung „anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist,

1.
kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen;
2.
dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr erfüllt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen.

(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 1 und 3) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland nicht geeignet wären, und begehren die Erteilung eines positiven Adoptionseignungsberichtes.
1. Die Kläger haben sich im Jahr 2000 kennengelernt und sind seit August 2003 miteinander verheiratet. Bis zum Juni 2005 behielten beide ihren früheren Wohnsitz bei, dann zog der Kläger Ziff. 2 aus B. zur Klägerin Ziff. 1 nach S.. Dort leben sie nunmehr gemeinsam im Eigenheim der Klägerin Ziff. 1, welches sie 2003 geerbt hatte.
Die Klägerin Ziff. 1 wurde am … 1957 geboren. Sie studierte Englisch und Deutsch für das Lehramt an Gymnasien und absolvierte im Anschluss das Referendariat. Als Lehrerin arbeitete sie nicht, sondern machte in der Folgezeit eine Umschulung zur Gärtnerin. Von 1990 bis 1994 arbeitete sie als Gärtnerin im Gemüseanbau zusammen mit Behinderten. Im Anschluss arbeitete sie als Gärtnerin in Versuchsgewächshäusern an der Universität T.. 1998 beendete sie ihre Berufstätigkeit aufgrund einer Schimmelpilzallergie und bezieht nunmehr eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger Ziff. 2 wurde am … 1953 geboren. Er absolvierte zunächst eine Mechanikerausbildung. Später erwarb er die Fachhochschulreife, arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in seinem erlernten Beruf und machte eine Meisterausbildung. Seit 1984 ist er als Profilschleifer in A.-E. beschäftig. Infolge eine Motorradunfalls im Jahr 1987 ist der Kläger Ziff. 2 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Offenbar im Sommer 2004 nahmen die Kläger gemeinsam an einem Pflegeelternkurs in T. teil. Außerdem kontaktierten sie im Dezember 2004 das Z. f. A. e.V., welche Auslandsadoptionen vermitteln. Dort besuchten sie auch ein Informationsseminar.
2. Mit Schreiben vom 01.02.2005 beantragten die Kläger beim Jugendamt des Landkreises T. einen Adoptionseignungsbericht. Einige Tage zuvor, am 27.01.2005, hatte bereits ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle des Fachdienstes für Adoptionen der Jugendämter R., T. und Z. (im Folgenden nur: Gemeinsame Vermittlungsstelle) und den Klägern stattgefunden. In jenem Gespräch wurde unter anderem thematisiert, dass die beiden Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unterschiedliche Wohnsitze hatten, sowie der Gesundheitszustand bzw. die Schwerbehinderung der beiden Kläger besprochen. Ferner wurden die persönlichen Verhältnisse der Kläger erörtert. Die Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle hielt in einem Aktenvermerk auch ihre persönlichen Eindrücke fest: Nach ihrem Eindruck bestehe kein gegenseitiges Einverständnis über den zukünftigen ersten Wohnsitz insbesondere für das Kind, das Paar mache nicht den Eindruck eines Paares.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 teilte das Z. f. A.en e.V. der Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. mit, dass sich die Kläger um die Vermittlung eines oder zweier Adoptivkinder aus Russland beworben hätten. In dem Schreiben wurde um die Mitteilung von Erkenntnissen geben, die gegen eine solche Adoption sprechen und um einen Eignungsbericht für das Paar gebeten. In einem Telefonat vom selben Tag zwischen der Klägerin Ziff. 1 und der Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, welche am 27.01.2005 das erste Gespräch geführt hatte, wurde den Klägern offenbar eröffnet, dass man sie für eine Adoption nicht geeignet halte. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin vereinbart.
Am 09.03.2005 fand das vereinbarte zweite Gespräch statt. Neben den Klägern und der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch nahm eine weitere Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle für Adoptionen teil. Bei dieser zweiten Mitarbeiterin handelte es sich offenbar um die intern für die Kläger zuständige Mitarbeiterin. In dem Gespräch wurde wiederum die Frage nach dem zukünftigen Wohnort thematisiert. Außerdem wurde angesprochen, dass es Richtlinien über den Altersabstand zwischen Kindern und Eltern bei Adoption gebe. Oberhalb eines Altersabstandes von 40 Jahren solle eine Vermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auch die Schwerbehinderungen der beiden Kläger wurden erneut angesprochen. Im Aktenvermerk über dieses zweite Gespräch vermerkte die (zweite) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, dass die Kläger wenig in der Lage gewesen seien, sich auf adoptionsspezifische Themen einzulassen. Im ganzen Gespräch sei wenig Offenheit zu spüren gewesen. Die meisten Fragen seien abgeblockt worden mit dem Hinweis, alles schriftlich machen zu wollen. Ein Gespräch im Sinne eines sonst üblichen Beratungsgesprächs bei Adoptionsverfahren sei deswegen nicht zustande gekommen. Den Klägern wurden dennoch ein Bewerbungsbogen für Adoptiveltern und ein Leitfaden für einen Lebensbericht mitgegeben. Den ausgefüllten Bewerbungsbogen sowie umfassende Lebensberichte ließen die Kläger dem Jugendamt am 01.04.2005 sodann zukommen.
Am 01.06.2005 fand ein weiteres, 2-stündiges persönliches Gespräch zwischen den Klägern und der (zweiten) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle sowie dem Leiter des sozialen Dienstes statt. Anhand der vorliegenden Lebensberichte wurde erneut über das Alter der Kläger gesprochen, sowie über den daraus resultierenden Altersabstand zu einem möglichen Adoptivkind, außerdem über den Gesundheitszustand der Kläger, ihre Erfahrungen mit Kindern und die besonderen Schwierigkeiten bei der Adoption von Kindern aus Russland, die ggf. aus einem Heim stammen. Dem behördlichen Aktenvermerk zufolge hätten die Kläger durchaus „Qualitäten und der gute Wille“ sei sichtbar. Dies reiche aber bezogen auf die besonderen Anforderungen bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland und die dadurch entstehende Ausnahmesituation nicht aus. Im Gespräch mit den Klägern werde wenig Partnerschaftlichkeit und Gemeinsamkeit sichtbar. Vor allem die Klägerin Ziff. 1 stelle ihren Plan der Adoption eines Kindes sehr engagiert vor. Beim Kläger Ziff. 2 sei ein echtes Interesse spürbar, mit Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden umzugehen, aber wohl eher in der Begleitung von Jugendlichen. Wiederum wird festgehalten, dass die Kläger sich wenig auf adoptionsspezifische Themen einließen, vor allem die Klägerin Ziff. 1 wehre vieles davon mit dem Hinweis auf ihre beruflichen Erfahrungen ab. Bereits in diesem Gespräch wurde den Klägern mündlich mitgeteilt, dass ihnen kein Sozialbericht erstellt werden könne. Dies teilte die Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. in einem Schreiben vom 02.06.2005 auch dem Zentrum von Adoptionen e.V. mit.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2005 wandten sich die Kläger erneut an das Jugendamt. Unter Hinweis auf das „Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)“ baten sie um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Außerdem legten sie eine Anmeldebestätigung der Gemeinde S. bei, die über den inzwischen erfolgten Einzug des Klägers Ziff. 2 im Haus der Klägerin Ziff. 1 Auskunft gab.
10 
Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Klägern in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 27.07.2005 die Gründe mit, aus denen man keinen Sozialbericht erstellen könne und die Kläger nicht für geeignet halte, ein Kind aus dem Ausland bei sich aufzunehmen. Zur Begründung wurde auf das Alter der Bewerber und den daraus resultierenden Altersabstand zu einem Adoptivkind hingewiesen. Die Kläger hätten sich daher für ein etwas älteres Kind aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder aus dem Ausland hätten aber sehr oft massive seelische Verletzungen erlitten und stellten ganz besondere Anforderungen an Adoptiveltern hinsichtlich der Belastbarkeit, Flexibilität und Erziehungskompetenz. Diese besondere Belastbarkeit sei aufgrund der Lebenssituation der Kläger nicht gegeben. Insoweit wird auf die Berufsunfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 und die Schwerbehinderung des Klägers Ziff. 2 hingewiesen. Dies bedeute für beide Ehepartner eine Einschränkung der Belastbarkeit. Erschwerend sei, dass beide in ihrer Lebensgeschichte keine über das normale Maß hinausgehenden Erfahrungen im Umgang mit Kindern gemacht hätten. Sie seien seit August 2003 verheiratet und hätten während dieser kurzen Ehedauer noch keine gemeinsamen Erfahrungen als Paar mit Kindern machen können.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2005 ließen die Kläger Widerspruch einlegen. Dieser wurde mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2006 begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Hinweis auf den Altersabstand nicht haltbar sei. Insoweit werde auf den Altbundeskanzler Gerhard Schröder hingewiesen, der aktuell ein weiteres Kind aus dem Ausland aufgenommen habe. Auch die Ausführungen zur fehlenden besonderen Belastbarkeit seien nicht haltbar. Im Gegenteil sei die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer Berufsunfähigkeitsrente in der Lage, sich voll und ganz einem Kind zu widmen. Die Schimmelpilzallergie führe nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit. Sie müsse lediglich den Kontakt mit in Gärtnereien vorkommenden Pilzen vermeiden. Die Klägerin Ziff. 1 habe in früheren Zeiten intensive Erfahrungen mit Kindern gemacht. In einem Aktenvermerk sei den Klägern attestiert worden, dass sie „durchaus Qualitäten“ hätten. Auch das Z. f. A.en e.V. halte die Kläger für geeignet.
12 
Mit Bescheid vom 21.12.2006 wies die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Widerspruch zurück. Die Eignung eines Adoptionsbewerbers sei vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstünde. Dem Alter der Adoptionsbewerber komme bei der Beurteilung ihrer Eignung große Bedeutung zu. Es solle zwar nicht allein maßgeblich sein, lasse jedoch auf eine verminderte physische und psychische Belastbarkeit schließen. Im Falle der Übernahme von Erziehungsverantwortung für ein Kind bestehe keinerlei Rückzugsmöglichkeit. Stress durch Schwierigkeiten im privaten Bereich müssten zusätzlich zu den anderweitigen gesundheitsbedingten oder beruflichen Anforderungen bewältigt werden. Derartige Belastungen würden in fortgeschrittenem Lebensalter auf die Dauer erfahrungsgemäß weniger gut verarbeitet. In Anbetracht des Lebensalters der Kläger sei auch zu bezweifeln, dass noch eine erforderliche Eltern-Kind-Beziehung entstehen könne. Um den Altersabstand zum Kind zu reduzieren, hätten sich die Kläger um die Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder, die dazu noch aus dem Ausland kommen, stellten aber besondere Anforderungen an die zukünftigen Adoptiveltern. Insoweit wird auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Anforderungen an Adoptionsbewerber noch verschärft seien, wenn ein Kind aus einem fremden Kulturkreis komme. Bei einem ausländischen Kind sei in besonderem Maße zu beachten, dass es einen totalen Beziehungsabbruch und einen schicksalhaften Eingriff in sein bisheriges Leben hinter sich habe. Es verliere alles Vertraute, Orientierende, Beziehungspersonen und die Sprache etc. Auch eine angemessene Zeit für die Kontaktanbahnung stehe nicht zur Verfügung. Dies setze eine besonders tiefgreifende Belastungsfähigkeit der Adoptionsbewerber voraus. Die Hinweise der Kläger darauf, dass der Kläger Ziff. 2 weiterhin berufstätig sei, und der Hinweis auf die Erfahrungen der Klägerin Ziff. 1 mit Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung, vermöge die Zweifel an der Eignung nicht auszuräumen. Eine berufliche Belastung sei nur in begrenztem Maße mit der Belastung durch die Erziehung eines Kindes vergleichbar. Auch bei den Aktivitäten der Klägerin Ziff. 1 müsse nicht auf Dauer mit Schwierigkeiten umgegangen werden, so dass diese Erfahrung keine Rückschlüsse auf eine hinreichende Belastbarkeit zuwiesen. Die erzieherischen Fähigkeiten der Kläger seien ausweislich des Bewerbungsbogens für Adoptiveltern und der mehrseitigen Lebensberichte nicht ausreichend. Der Hinweis auf hilfsbereite Verwandte, die einspringen könnten, ändere auch nichts an der Beurteilung. Gerade zu Anfang fordere das Adoptivkind die besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung seitens der Bezugspersonen. Im Hinblick auf die familiären Umstände wurde wiederholt, dass nicht von einer ausreichenden Festigung der Partnerschaft der Kläger ausgegangen werden könne, sie lebten erst seit Juni 2005 in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass die Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände die Eignungskriterien erfüllen, könne das Fehlen anderer Eignungsmerkmale nicht ausgleichen.
13 
4. Mit Schreiben vom 23.01.2007 haben die Kläger sodann Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch das Landratsamt T., einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2008 haben sie die Klage dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Landkreis T. verklagt sein solle.
14 
Zur Begründung ließen die Kläger ausführen, dass der zeitliche Ablauf - auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren - bedenklich erscheine. Ihr Widerspruch sei erst nach 16 Monaten beschieden worden. Da in den Bescheiden auf das Lebensalter der Kläger abgestellt werde, sei diese Vorgehensweise bedenklich, da die Kläger nicht jünger würden. Außerdem ergebe sich aus der Verwaltungsakte, dass für die Beklagte bereits nach dem Gespräch am 27.01.2005 die Ablehnung eines Eignungsberichtes festgestanden habe, obwohl notwendige Daten zu dieser Zeit noch gar nicht vorgelegen hätten. Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wonach der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerbern 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, sei schon „Jahre alt“. In den letzten Jahren sei jedoch der Trend zur späten Schwangerschaft ungebrochen. Jede fünfte Frau in der Bundesrepublik sei mittlerweile bei der Geburt älter als 35. Da die Kläger ein ca. sechs Jahre altes oder auch älteres Kind zu adoptieren beabsichtigten, sei die empfohlene Altersgrenze nicht so gravierend überschritten. In einer Informationsveranstaltung sei den Klägern mitgeteilt worden, dass Kinder bis zu einem Altern von 9 Jahren als sozialisierbar gelten. Die Klägerin Ziff. 1 habe in ihrem beruflichen Werdegang mit behinderten Menschen gearbeitet, die auf dem geistigen Stand von 5-jährigen waren. Außerdem habe sie berufsbegleitende Fortbildungen wahrgenommen. Dies habe sich auch auf „Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten“ bezogen. Sie sei daher geradezu geeignet, der besonderen Belastung auch von ausländischen Kindern im Falle einer Aufnahme in Deutschland helfend entgegen zu wirken. Die sprachliche Barriere könne nicht entscheidungserheblich für die Eignung von Adoptionsbewerbern sein. Der Rückschluss von der gesundheitlichen Situation der Kläger auf ihre Belastbarkeit sei unzulässig, falsch und widerlegbar. Insoweit wird auf ärztliche Atteste verwiesen, welche beiden Klägern aus ärztlicher Sicht die physische und psychische Eignung zur Aufnahme von Adoptivkindern attestiere. Im Hinblick auf die Adoptionen des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder sei den Klägern auch aus Gründen der Gleichbehandlung eine positive Eignung zu attestieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin Ziff. 1 angesichts ihres Studiums und der im Nachgang gemachten Erfahrungen in Frage gestellt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorwurf, die Kläger hätten im Bewerbungsbogen für Adoptiveltern auf hilfsbereite Verwandte verwiesen. Sie hätten dort lediglich angegeben, dass Verwandte informiert wurden „weil sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“. Die Kläger wollten selbst die Bezugspersonen für das Adoptivkind sein. Es spreche für sie, dass sie auch für unvorhergesehene Situationen Vorsorge getroffen haben. Im Übrigen sei auf Spielkameraden hingewiesen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei den Klägern von einer nicht ausreichenden Festigung der Partnerschaft ausgegangen werde. Im Anforderungskatalog anderer Adoptionsvermittlungsstellen gehe man davon aus, dass höchstens fünf Jahre gemeinsame Bekanntschaft eines Paares vorauszusetzen sei. Außerdem sei eine gefestigte Partnerschaft wohl nie nachzuweisen bzw. auch eine gefestigte Partnerschaft könne auseinander gehen. Ferner hätten sich die Mitarbeiter des Landkreises nie die Mühe gemacht, die wirtschaftliche und private bzw. persönliche Situation der Kläger in Augenschein zu nehmen.
15 
In einer weiteren, von den Klägern persönlich verfassten schriftlichen Stellungnahme ergänzen und vertiefen sie diese Ausführungen weiter. Im Hinblick auf die vom Jugendamt vermissten gemeinsamen Erfahrungen als Ehepartner mit Kindern führen sie dabei aus, dass es ihnen merkwürdig erscheine, bei der Beurteilung Kinderloser weitergehende Vorerfahrungen mit Kindern zu verlangen. Selbst wenn jemand berufliche Erfahrungen mit Kindern habe, könne dies nicht ohne weiteres in den privaten Erziehungsbereich übertragen werden. Auch leibliche Eltern besäßen keinerlei Erfahrung als Paar mit Kindern, wenn sie zum ersten Mal Eltern werden. Im Hinblick auf die Behauptung, bei höherem Lebensalter sei typischerweise auf verminderte psychische und physische Belastbarkeit zu schließen, stehe der reichere Erfahrungsschatz und die damit verbundene höhere seelische Belastbarkeit entgegen. Mit Blick auf das Alter, in dem Menschen regelmäßig erst Führungspositionen im Beruf begleiten, sei mit fortschreitendem Alter auch nicht unbedingt von einer verminderten physischen Belastbarkeit auszugehen. Die Empfehlung, dass der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerber 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, stehe im Widerspruch zum Trend zu späteren Schwangerschaften. Insoweit stimme auch der Einwand nicht, dass bei einem größeren Altersabstand keine Mutter-Kind-Beziehung entstehen könne. Sinngemäß führen sie aus, dass die Beklagte im Vergleich zu den durchschnittlichen Umständen erblicher Eltern zu hohe Anforderungen an Adoptionsbewerber stelle. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin Ziff. 1 bleibe rätselhaft, wieso ihre Berufsunfähigkeit auf ihre Belastbarkeit auswirke, da sie daher nicht mehr arbeiten müsse und deswegen inzwischen beschwerdefrei sei.
16 
Die Kläger stellen daher den Antrag,
17 
den Bescheid des Landkreises T. - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle - vom 27.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises T. vom 21.12.2006 aufzuheben und
18 
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen befürwortenden Adoptionseignungsbericht zu erteilen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich sei. Es sei zweifelhaft, ob der begehrte Eignungsbericht den Klägern überhaupt etwas nütze, da nicht vorgetragen werde, dass die Möglichkeit der Vermittlung durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle bestehe. In der Sache wird zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Entscheidung sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Allgemeingültige fachliche Maßstäbe seien beachtet worden und es seien keine sachfremden Erwägungen eingeflossen. Die getroffene Entscheidung beruhe nicht auf dem Ergebnis des Gesprächs am 27.01.2005, dass bei der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von einer Mitarbeiterin des Z.es geführt wurde. Die Entscheidung beruhe vielmehr auf den späteren Gesprächen der Fachkräfte des Landkreis T.. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sei entgegen der Darstellung der Kläger nicht „Jahre alt“: Auf eine Arbeitstagung vom 08. bis 10.11.2006 sei eine Neufassung beschlossen, mit dem Hinweis, dass das Alter der Adoptiveltern höchstens 40 Jahre über dem Alter des Adoptivkindes liegen solle. Bei der Entscheidung über die Erstellung eines Adoptionseignungsberichtes sei vorrangig des Kindes wohl zu berücksichtigen, nicht der Kinderwunsch der Adoptivbewerber. Dabei seien die besonderen Anforderungen bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland im Blick zu behalten. Dieses Entscheidungskriterium sei umfassend gewürdigt und angemessen berücksichtigt worden. Die Erfahrungen, auf welche sich insbesondere die Klägerin Ziff. 1 berufe, lägen schon erhebliche Zeit zurück. Besondere Erfahrungen mit Kindern im privaten Umfeld bestünden nicht und die Kläger hätten sich darüber hinaus auch kein umfassendes Bild über die mit der Adoption eines - vermutlich traumatisierten - älteren Kindes aus einem anderen Kulturraum verbundenen Schwierigkeiten machen können. Der Umstand, dass die Kläger aus medizinischer Sicht geeignet erschienen, ein Kind zu adoptieren, könne die Entscheidung nicht entkräften. Für die Aufnahme eines Kindes sei nicht nur der aktuelle, sondern auch der prognostizierte Gesundheitszustand von Bedeutung. Schließlich sei der Hinweis auf die Adoption durch Altbundeskanzler Schröder und seine Frau ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Adoptionsvermittlung in einem anderen Bundesland könne grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf einen positiven Eignungsbericht durch den Landkreis T. führen; außerdem bestehe jene Ehe bereits seit 1997 und Frau Schröder-Köpf sei im Jahre 1963 geboren, sodass zumindest sie die empfohlene Altersgrenze eingehalten habe. Zudem habe sie vor der erwähnten Adoption bereits ein leibliches Kind gehabt.
22 
Nach Rechtshängigkeit der Klage teilte das Z. f. A.en e.V. der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit Schreiben vom 21.03.2007 mit, dass man das Adoptionsverfahren der Kläger vorzeitig beendet habe. Die in den letzten beiden Jahren erzielten Fortschritte ließen leider nicht erkennen, dass in einem zeitlich vertretbaren Rahmen eine Eignungsüberprüfung abgeschlossen werden könnte.
23 
Dem Gericht lagen bei der Entscheidung die Akten des Landkreis T. vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die zwischen den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
2.
Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
4.
besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
5.
Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;
6.
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
7.
das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland nicht geeignet wären, und begehren die Erteilung eines positiven Adoptionseignungsberichtes.
1. Die Kläger haben sich im Jahr 2000 kennengelernt und sind seit August 2003 miteinander verheiratet. Bis zum Juni 2005 behielten beide ihren früheren Wohnsitz bei, dann zog der Kläger Ziff. 2 aus B. zur Klägerin Ziff. 1 nach S.. Dort leben sie nunmehr gemeinsam im Eigenheim der Klägerin Ziff. 1, welches sie 2003 geerbt hatte.
Die Klägerin Ziff. 1 wurde am … 1957 geboren. Sie studierte Englisch und Deutsch für das Lehramt an Gymnasien und absolvierte im Anschluss das Referendariat. Als Lehrerin arbeitete sie nicht, sondern machte in der Folgezeit eine Umschulung zur Gärtnerin. Von 1990 bis 1994 arbeitete sie als Gärtnerin im Gemüseanbau zusammen mit Behinderten. Im Anschluss arbeitete sie als Gärtnerin in Versuchsgewächshäusern an der Universität T.. 1998 beendete sie ihre Berufstätigkeit aufgrund einer Schimmelpilzallergie und bezieht nunmehr eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger Ziff. 2 wurde am … 1953 geboren. Er absolvierte zunächst eine Mechanikerausbildung. Später erwarb er die Fachhochschulreife, arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in seinem erlernten Beruf und machte eine Meisterausbildung. Seit 1984 ist er als Profilschleifer in A.-E. beschäftig. Infolge eine Motorradunfalls im Jahr 1987 ist der Kläger Ziff. 2 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Offenbar im Sommer 2004 nahmen die Kläger gemeinsam an einem Pflegeelternkurs in T. teil. Außerdem kontaktierten sie im Dezember 2004 das Z. f. A. e.V., welche Auslandsadoptionen vermitteln. Dort besuchten sie auch ein Informationsseminar.
2. Mit Schreiben vom 01.02.2005 beantragten die Kläger beim Jugendamt des Landkreises T. einen Adoptionseignungsbericht. Einige Tage zuvor, am 27.01.2005, hatte bereits ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle des Fachdienstes für Adoptionen der Jugendämter R., T. und Z. (im Folgenden nur: Gemeinsame Vermittlungsstelle) und den Klägern stattgefunden. In jenem Gespräch wurde unter anderem thematisiert, dass die beiden Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unterschiedliche Wohnsitze hatten, sowie der Gesundheitszustand bzw. die Schwerbehinderung der beiden Kläger besprochen. Ferner wurden die persönlichen Verhältnisse der Kläger erörtert. Die Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle hielt in einem Aktenvermerk auch ihre persönlichen Eindrücke fest: Nach ihrem Eindruck bestehe kein gegenseitiges Einverständnis über den zukünftigen ersten Wohnsitz insbesondere für das Kind, das Paar mache nicht den Eindruck eines Paares.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 teilte das Z. f. A.en e.V. der Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. mit, dass sich die Kläger um die Vermittlung eines oder zweier Adoptivkinder aus Russland beworben hätten. In dem Schreiben wurde um die Mitteilung von Erkenntnissen geben, die gegen eine solche Adoption sprechen und um einen Eignungsbericht für das Paar gebeten. In einem Telefonat vom selben Tag zwischen der Klägerin Ziff. 1 und der Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, welche am 27.01.2005 das erste Gespräch geführt hatte, wurde den Klägern offenbar eröffnet, dass man sie für eine Adoption nicht geeignet halte. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin vereinbart.
Am 09.03.2005 fand das vereinbarte zweite Gespräch statt. Neben den Klägern und der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch nahm eine weitere Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle für Adoptionen teil. Bei dieser zweiten Mitarbeiterin handelte es sich offenbar um die intern für die Kläger zuständige Mitarbeiterin. In dem Gespräch wurde wiederum die Frage nach dem zukünftigen Wohnort thematisiert. Außerdem wurde angesprochen, dass es Richtlinien über den Altersabstand zwischen Kindern und Eltern bei Adoption gebe. Oberhalb eines Altersabstandes von 40 Jahren solle eine Vermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auch die Schwerbehinderungen der beiden Kläger wurden erneut angesprochen. Im Aktenvermerk über dieses zweite Gespräch vermerkte die (zweite) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, dass die Kläger wenig in der Lage gewesen seien, sich auf adoptionsspezifische Themen einzulassen. Im ganzen Gespräch sei wenig Offenheit zu spüren gewesen. Die meisten Fragen seien abgeblockt worden mit dem Hinweis, alles schriftlich machen zu wollen. Ein Gespräch im Sinne eines sonst üblichen Beratungsgesprächs bei Adoptionsverfahren sei deswegen nicht zustande gekommen. Den Klägern wurden dennoch ein Bewerbungsbogen für Adoptiveltern und ein Leitfaden für einen Lebensbericht mitgegeben. Den ausgefüllten Bewerbungsbogen sowie umfassende Lebensberichte ließen die Kläger dem Jugendamt am 01.04.2005 sodann zukommen.
Am 01.06.2005 fand ein weiteres, 2-stündiges persönliches Gespräch zwischen den Klägern und der (zweiten) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle sowie dem Leiter des sozialen Dienstes statt. Anhand der vorliegenden Lebensberichte wurde erneut über das Alter der Kläger gesprochen, sowie über den daraus resultierenden Altersabstand zu einem möglichen Adoptivkind, außerdem über den Gesundheitszustand der Kläger, ihre Erfahrungen mit Kindern und die besonderen Schwierigkeiten bei der Adoption von Kindern aus Russland, die ggf. aus einem Heim stammen. Dem behördlichen Aktenvermerk zufolge hätten die Kläger durchaus „Qualitäten und der gute Wille“ sei sichtbar. Dies reiche aber bezogen auf die besonderen Anforderungen bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland und die dadurch entstehende Ausnahmesituation nicht aus. Im Gespräch mit den Klägern werde wenig Partnerschaftlichkeit und Gemeinsamkeit sichtbar. Vor allem die Klägerin Ziff. 1 stelle ihren Plan der Adoption eines Kindes sehr engagiert vor. Beim Kläger Ziff. 2 sei ein echtes Interesse spürbar, mit Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden umzugehen, aber wohl eher in der Begleitung von Jugendlichen. Wiederum wird festgehalten, dass die Kläger sich wenig auf adoptionsspezifische Themen einließen, vor allem die Klägerin Ziff. 1 wehre vieles davon mit dem Hinweis auf ihre beruflichen Erfahrungen ab. Bereits in diesem Gespräch wurde den Klägern mündlich mitgeteilt, dass ihnen kein Sozialbericht erstellt werden könne. Dies teilte die Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. in einem Schreiben vom 02.06.2005 auch dem Zentrum von Adoptionen e.V. mit.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2005 wandten sich die Kläger erneut an das Jugendamt. Unter Hinweis auf das „Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)“ baten sie um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Außerdem legten sie eine Anmeldebestätigung der Gemeinde S. bei, die über den inzwischen erfolgten Einzug des Klägers Ziff. 2 im Haus der Klägerin Ziff. 1 Auskunft gab.
10 
Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Klägern in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 27.07.2005 die Gründe mit, aus denen man keinen Sozialbericht erstellen könne und die Kläger nicht für geeignet halte, ein Kind aus dem Ausland bei sich aufzunehmen. Zur Begründung wurde auf das Alter der Bewerber und den daraus resultierenden Altersabstand zu einem Adoptivkind hingewiesen. Die Kläger hätten sich daher für ein etwas älteres Kind aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder aus dem Ausland hätten aber sehr oft massive seelische Verletzungen erlitten und stellten ganz besondere Anforderungen an Adoptiveltern hinsichtlich der Belastbarkeit, Flexibilität und Erziehungskompetenz. Diese besondere Belastbarkeit sei aufgrund der Lebenssituation der Kläger nicht gegeben. Insoweit wird auf die Berufsunfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 und die Schwerbehinderung des Klägers Ziff. 2 hingewiesen. Dies bedeute für beide Ehepartner eine Einschränkung der Belastbarkeit. Erschwerend sei, dass beide in ihrer Lebensgeschichte keine über das normale Maß hinausgehenden Erfahrungen im Umgang mit Kindern gemacht hätten. Sie seien seit August 2003 verheiratet und hätten während dieser kurzen Ehedauer noch keine gemeinsamen Erfahrungen als Paar mit Kindern machen können.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2005 ließen die Kläger Widerspruch einlegen. Dieser wurde mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2006 begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Hinweis auf den Altersabstand nicht haltbar sei. Insoweit werde auf den Altbundeskanzler Gerhard Schröder hingewiesen, der aktuell ein weiteres Kind aus dem Ausland aufgenommen habe. Auch die Ausführungen zur fehlenden besonderen Belastbarkeit seien nicht haltbar. Im Gegenteil sei die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer Berufsunfähigkeitsrente in der Lage, sich voll und ganz einem Kind zu widmen. Die Schimmelpilzallergie führe nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit. Sie müsse lediglich den Kontakt mit in Gärtnereien vorkommenden Pilzen vermeiden. Die Klägerin Ziff. 1 habe in früheren Zeiten intensive Erfahrungen mit Kindern gemacht. In einem Aktenvermerk sei den Klägern attestiert worden, dass sie „durchaus Qualitäten“ hätten. Auch das Z. f. A.en e.V. halte die Kläger für geeignet.
12 
Mit Bescheid vom 21.12.2006 wies die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Widerspruch zurück. Die Eignung eines Adoptionsbewerbers sei vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstünde. Dem Alter der Adoptionsbewerber komme bei der Beurteilung ihrer Eignung große Bedeutung zu. Es solle zwar nicht allein maßgeblich sein, lasse jedoch auf eine verminderte physische und psychische Belastbarkeit schließen. Im Falle der Übernahme von Erziehungsverantwortung für ein Kind bestehe keinerlei Rückzugsmöglichkeit. Stress durch Schwierigkeiten im privaten Bereich müssten zusätzlich zu den anderweitigen gesundheitsbedingten oder beruflichen Anforderungen bewältigt werden. Derartige Belastungen würden in fortgeschrittenem Lebensalter auf die Dauer erfahrungsgemäß weniger gut verarbeitet. In Anbetracht des Lebensalters der Kläger sei auch zu bezweifeln, dass noch eine erforderliche Eltern-Kind-Beziehung entstehen könne. Um den Altersabstand zum Kind zu reduzieren, hätten sich die Kläger um die Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder, die dazu noch aus dem Ausland kommen, stellten aber besondere Anforderungen an die zukünftigen Adoptiveltern. Insoweit wird auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Anforderungen an Adoptionsbewerber noch verschärft seien, wenn ein Kind aus einem fremden Kulturkreis komme. Bei einem ausländischen Kind sei in besonderem Maße zu beachten, dass es einen totalen Beziehungsabbruch und einen schicksalhaften Eingriff in sein bisheriges Leben hinter sich habe. Es verliere alles Vertraute, Orientierende, Beziehungspersonen und die Sprache etc. Auch eine angemessene Zeit für die Kontaktanbahnung stehe nicht zur Verfügung. Dies setze eine besonders tiefgreifende Belastungsfähigkeit der Adoptionsbewerber voraus. Die Hinweise der Kläger darauf, dass der Kläger Ziff. 2 weiterhin berufstätig sei, und der Hinweis auf die Erfahrungen der Klägerin Ziff. 1 mit Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung, vermöge die Zweifel an der Eignung nicht auszuräumen. Eine berufliche Belastung sei nur in begrenztem Maße mit der Belastung durch die Erziehung eines Kindes vergleichbar. Auch bei den Aktivitäten der Klägerin Ziff. 1 müsse nicht auf Dauer mit Schwierigkeiten umgegangen werden, so dass diese Erfahrung keine Rückschlüsse auf eine hinreichende Belastbarkeit zuwiesen. Die erzieherischen Fähigkeiten der Kläger seien ausweislich des Bewerbungsbogens für Adoptiveltern und der mehrseitigen Lebensberichte nicht ausreichend. Der Hinweis auf hilfsbereite Verwandte, die einspringen könnten, ändere auch nichts an der Beurteilung. Gerade zu Anfang fordere das Adoptivkind die besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung seitens der Bezugspersonen. Im Hinblick auf die familiären Umstände wurde wiederholt, dass nicht von einer ausreichenden Festigung der Partnerschaft der Kläger ausgegangen werden könne, sie lebten erst seit Juni 2005 in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass die Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände die Eignungskriterien erfüllen, könne das Fehlen anderer Eignungsmerkmale nicht ausgleichen.
13 
4. Mit Schreiben vom 23.01.2007 haben die Kläger sodann Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch das Landratsamt T., einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2008 haben sie die Klage dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Landkreis T. verklagt sein solle.
14 
Zur Begründung ließen die Kläger ausführen, dass der zeitliche Ablauf - auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren - bedenklich erscheine. Ihr Widerspruch sei erst nach 16 Monaten beschieden worden. Da in den Bescheiden auf das Lebensalter der Kläger abgestellt werde, sei diese Vorgehensweise bedenklich, da die Kläger nicht jünger würden. Außerdem ergebe sich aus der Verwaltungsakte, dass für die Beklagte bereits nach dem Gespräch am 27.01.2005 die Ablehnung eines Eignungsberichtes festgestanden habe, obwohl notwendige Daten zu dieser Zeit noch gar nicht vorgelegen hätten. Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wonach der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerbern 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, sei schon „Jahre alt“. In den letzten Jahren sei jedoch der Trend zur späten Schwangerschaft ungebrochen. Jede fünfte Frau in der Bundesrepublik sei mittlerweile bei der Geburt älter als 35. Da die Kläger ein ca. sechs Jahre altes oder auch älteres Kind zu adoptieren beabsichtigten, sei die empfohlene Altersgrenze nicht so gravierend überschritten. In einer Informationsveranstaltung sei den Klägern mitgeteilt worden, dass Kinder bis zu einem Altern von 9 Jahren als sozialisierbar gelten. Die Klägerin Ziff. 1 habe in ihrem beruflichen Werdegang mit behinderten Menschen gearbeitet, die auf dem geistigen Stand von 5-jährigen waren. Außerdem habe sie berufsbegleitende Fortbildungen wahrgenommen. Dies habe sich auch auf „Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten“ bezogen. Sie sei daher geradezu geeignet, der besonderen Belastung auch von ausländischen Kindern im Falle einer Aufnahme in Deutschland helfend entgegen zu wirken. Die sprachliche Barriere könne nicht entscheidungserheblich für die Eignung von Adoptionsbewerbern sein. Der Rückschluss von der gesundheitlichen Situation der Kläger auf ihre Belastbarkeit sei unzulässig, falsch und widerlegbar. Insoweit wird auf ärztliche Atteste verwiesen, welche beiden Klägern aus ärztlicher Sicht die physische und psychische Eignung zur Aufnahme von Adoptivkindern attestiere. Im Hinblick auf die Adoptionen des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder sei den Klägern auch aus Gründen der Gleichbehandlung eine positive Eignung zu attestieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin Ziff. 1 angesichts ihres Studiums und der im Nachgang gemachten Erfahrungen in Frage gestellt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorwurf, die Kläger hätten im Bewerbungsbogen für Adoptiveltern auf hilfsbereite Verwandte verwiesen. Sie hätten dort lediglich angegeben, dass Verwandte informiert wurden „weil sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“. Die Kläger wollten selbst die Bezugspersonen für das Adoptivkind sein. Es spreche für sie, dass sie auch für unvorhergesehene Situationen Vorsorge getroffen haben. Im Übrigen sei auf Spielkameraden hingewiesen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei den Klägern von einer nicht ausreichenden Festigung der Partnerschaft ausgegangen werde. Im Anforderungskatalog anderer Adoptionsvermittlungsstellen gehe man davon aus, dass höchstens fünf Jahre gemeinsame Bekanntschaft eines Paares vorauszusetzen sei. Außerdem sei eine gefestigte Partnerschaft wohl nie nachzuweisen bzw. auch eine gefestigte Partnerschaft könne auseinander gehen. Ferner hätten sich die Mitarbeiter des Landkreises nie die Mühe gemacht, die wirtschaftliche und private bzw. persönliche Situation der Kläger in Augenschein zu nehmen.
15 
In einer weiteren, von den Klägern persönlich verfassten schriftlichen Stellungnahme ergänzen und vertiefen sie diese Ausführungen weiter. Im Hinblick auf die vom Jugendamt vermissten gemeinsamen Erfahrungen als Ehepartner mit Kindern führen sie dabei aus, dass es ihnen merkwürdig erscheine, bei der Beurteilung Kinderloser weitergehende Vorerfahrungen mit Kindern zu verlangen. Selbst wenn jemand berufliche Erfahrungen mit Kindern habe, könne dies nicht ohne weiteres in den privaten Erziehungsbereich übertragen werden. Auch leibliche Eltern besäßen keinerlei Erfahrung als Paar mit Kindern, wenn sie zum ersten Mal Eltern werden. Im Hinblick auf die Behauptung, bei höherem Lebensalter sei typischerweise auf verminderte psychische und physische Belastbarkeit zu schließen, stehe der reichere Erfahrungsschatz und die damit verbundene höhere seelische Belastbarkeit entgegen. Mit Blick auf das Alter, in dem Menschen regelmäßig erst Führungspositionen im Beruf begleiten, sei mit fortschreitendem Alter auch nicht unbedingt von einer verminderten physischen Belastbarkeit auszugehen. Die Empfehlung, dass der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerber 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, stehe im Widerspruch zum Trend zu späteren Schwangerschaften. Insoweit stimme auch der Einwand nicht, dass bei einem größeren Altersabstand keine Mutter-Kind-Beziehung entstehen könne. Sinngemäß führen sie aus, dass die Beklagte im Vergleich zu den durchschnittlichen Umständen erblicher Eltern zu hohe Anforderungen an Adoptionsbewerber stelle. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin Ziff. 1 bleibe rätselhaft, wieso ihre Berufsunfähigkeit auf ihre Belastbarkeit auswirke, da sie daher nicht mehr arbeiten müsse und deswegen inzwischen beschwerdefrei sei.
16 
Die Kläger stellen daher den Antrag,
17 
den Bescheid des Landkreises T. - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle - vom 27.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises T. vom 21.12.2006 aufzuheben und
18 
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen befürwortenden Adoptionseignungsbericht zu erteilen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich sei. Es sei zweifelhaft, ob der begehrte Eignungsbericht den Klägern überhaupt etwas nütze, da nicht vorgetragen werde, dass die Möglichkeit der Vermittlung durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle bestehe. In der Sache wird zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Entscheidung sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Allgemeingültige fachliche Maßstäbe seien beachtet worden und es seien keine sachfremden Erwägungen eingeflossen. Die getroffene Entscheidung beruhe nicht auf dem Ergebnis des Gesprächs am 27.01.2005, dass bei der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von einer Mitarbeiterin des Z.es geführt wurde. Die Entscheidung beruhe vielmehr auf den späteren Gesprächen der Fachkräfte des Landkreis T.. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sei entgegen der Darstellung der Kläger nicht „Jahre alt“: Auf eine Arbeitstagung vom 08. bis 10.11.2006 sei eine Neufassung beschlossen, mit dem Hinweis, dass das Alter der Adoptiveltern höchstens 40 Jahre über dem Alter des Adoptivkindes liegen solle. Bei der Entscheidung über die Erstellung eines Adoptionseignungsberichtes sei vorrangig des Kindes wohl zu berücksichtigen, nicht der Kinderwunsch der Adoptivbewerber. Dabei seien die besonderen Anforderungen bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland im Blick zu behalten. Dieses Entscheidungskriterium sei umfassend gewürdigt und angemessen berücksichtigt worden. Die Erfahrungen, auf welche sich insbesondere die Klägerin Ziff. 1 berufe, lägen schon erhebliche Zeit zurück. Besondere Erfahrungen mit Kindern im privaten Umfeld bestünden nicht und die Kläger hätten sich darüber hinaus auch kein umfassendes Bild über die mit der Adoption eines - vermutlich traumatisierten - älteren Kindes aus einem anderen Kulturraum verbundenen Schwierigkeiten machen können. Der Umstand, dass die Kläger aus medizinischer Sicht geeignet erschienen, ein Kind zu adoptieren, könne die Entscheidung nicht entkräften. Für die Aufnahme eines Kindes sei nicht nur der aktuelle, sondern auch der prognostizierte Gesundheitszustand von Bedeutung. Schließlich sei der Hinweis auf die Adoption durch Altbundeskanzler Schröder und seine Frau ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Adoptionsvermittlung in einem anderen Bundesland könne grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf einen positiven Eignungsbericht durch den Landkreis T. führen; außerdem bestehe jene Ehe bereits seit 1997 und Frau Schröder-Köpf sei im Jahre 1963 geboren, sodass zumindest sie die empfohlene Altersgrenze eingehalten habe. Zudem habe sie vor der erwähnten Adoption bereits ein leibliches Kind gehabt.
22 
Nach Rechtshängigkeit der Klage teilte das Z. f. A.en e.V. der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit Schreiben vom 21.03.2007 mit, dass man das Adoptionsverfahren der Kläger vorzeitig beendet habe. Die in den letzten beiden Jahren erzielten Fortschritte ließen leider nicht erkennen, dass in einem zeitlich vertretbaren Rahmen eine Eignungsüberprüfung abgeschlossen werden könnte.
23 
Dem Gericht lagen bei der Entscheidung die Akten des Landkreis T. vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die zwischen den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.