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| Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet. |
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| Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt. |
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| Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit. |
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| Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung). |
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| Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7). |
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| Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet. |
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| Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben. |
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| Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG. |
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| In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann. |
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| Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint: |
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| 1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15). |
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| Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]). |
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| Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag. |
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| 2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten: |
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| Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt. |
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| Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht. |
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| Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. |
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| 3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. |
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| a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte. |
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| Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen. |
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| Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt. |
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| b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis. |
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| (1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben. |
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| Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger). |
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| Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft. |
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| Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden. |
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| Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben. |
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| (2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. |
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| Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde. |
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| Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist. |
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| Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde. |
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| Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt. |
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| c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch. |
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| Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann. |
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| Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten. |
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| d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren. |
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| 4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen. |
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| Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können. |
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| 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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