Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

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Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern Inhaltsverzeichnis

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

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Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Auf

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung u
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(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoption
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published on 27/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 456/16 vom 27. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZR456.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrin
published on 21/10/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, einen positiven Sozialbericht zu erstellen, in dem die Adoptionseignung der Kläger festgestellt wird. II
published on 01/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob das Jugendamt der Beklagten verpflichtet ist, die Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adop
published on 10/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Erteilung eines Visums, um in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchführen zu können.
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(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle...