Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Okt. 2013 - 6 K 273/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 16. März 2005 untersagte der Beklagte den Klägern das Halten von Tieren jeder Art. Daraufhin lösten die Kläger Ende Juni 2005 ihre damalige Tierhaltung auf.
3In der Folgezeit missachteten die Kläger das Verbot des Haltens von Tieren jeder Art mehrfach.
4Am 22. Februar 2006 stellte der Beklagte auf dem damals von den Klägern bewohnten Hausgrundstück O. in H. fünf Bartagamen, zwei Leopardengeckos, zwei Schildechsen, zwei Goldhamster, fünf Kaninchen, zwei Meerschweinchen, eine Rabenkrähe, zwei Katzen und einunddreißig Hunde sicher. Die Klägerin gab dazu an, elf der Hunde würden ihrer Tochter T. gehören.
5Am 22. März 2007 durchsuchte der Beklagte das Anwesen der Kläger erneut und stellte fünfzehn Hunde, fünf Katzen, zwei Wellensittiche, eine Ratte, eine Schildkröte, einen Zwerghamster, drei Kaninchen, zwei Finken, drei Ziegen, ein Pony, einen Esel, 18 Hühner und acht Hängebauchschweine sicher.
6Eine dritte Durchsuchung des Anwesens der Kläger fand am 8. Oktober 2008 statt. Vorgefunden wurden in den Wohnräumen und den Nebengebäuden zwei Hunde, mehr als zwanzig Katzen, mehrere Hühner, ein Hahn sowie ein Kaninchen und ein Meerschweinchen. Da der Beklagte davon ausging, dass die in den Wohnräumen und in den Nebengebäuden vorgefundenen Tiere ‑ abgesehen von zwei Hunden die einer Bekannten der Kläger als Eigentümerin ausgehändigt wurden ‑ von den Klägern dauerhaft gehalten wurden, nahm er ihnen das Kaninchen und das Meerschweinchen sofort weg und brachte sie anderweitig pfleglich unter. Außerdem brachte der Beklagte insgesamt dreizehn Katzen anderweitig pfleglich unter, die die Kläger absprachegemäß nach der Durchsuchung eingefangen und dem Beklagten am 10. und 13. Oktober 2008 übergeben hatten.
7Die Wegnahme der dreizehn Katzen, des Kaninchens und des Meerschweinchens hatte der Beklagte bereits am 8. Oktober 2008 an Ort und Stelle mündlich angeordnet. Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 an die Kläger bestätigte er die mündlichen Anordnungen wie folgt:
81. Die behördliche Fortnahme Ihrer Tiere (15 Katzen, 1 Kaninchen, 1 Meerschweinchen) nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG aus der o.a. Haltung wird angeordnet.
92. Die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere werden Ihnen gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG auferlegt.
103. Die Kosten einer evtl. notwendigen Heilbehandlung oder Euthanasie der Tiere werden Ihnen auferlegt.
11Eine zunächst gegen die Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 erhobene Klage nahmen die Kläger am 5. November 2008 zurück.
12Mit weiteren ‑ ebenfalls gleichlautenden ‑ Ordnungsverfügungen vom 20. Oktober 2008 untersagte der Beklagte den Klägern über die bereits bestehenden und bestandskräftigen Tierhaltungsverbote vom 16. März 2005 hinaus auch die Betreuung von Tieren jeglicher Art. Die dagegen von den Klägern erhobenen Klagen ‑ Aktenzeichen des Klägers: 6 K 2135/2008; Aktenzeichen der Klägerin: 6 K 2137/2008 ‑ wies das erkennende Gericht durch rechtskräftige Urteile ab.
13Schließlich setzte der Beklagte mit den im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen ‑ ebenfalls gleichlautenden ‑ Kostenbescheiden vom 30. Dezember 2010 die durch die behördliche Wegnahme von Tieren am 8. Oktober 2008 und die anschließende anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere entstandenen, von den Klägern gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten auf 2.357,88 € fest und führte zur Begründung aus:
14Grundlage für die Erhebung und Festsetzung von Kosten gegenüber den Klägern seien § 16a TierSchG und § 77 VwVG NRW. Nach § 16a TierSchG sei er berechtigt gewesen, die Tiere der Kläger fortzunehmen und sie anderweitig auf Kosten der Kläger unterzubringen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus den Ordnungsverfügungen vom 20. und 21. Oktober 2008 und den inzwischen abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008.
15Die tatsächliche Wegnahme der Tiere habe sich als Vollstreckungsakt aus den Ordnungsverfügungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gerichtet. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW würden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz vom Vollstreckungsschuldner Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei der Wegnahme der Tiere habe es sich zweifelsfrei um Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gehandelt. Die Art und die Höhe der erhobenen Gebühren und Auslagen bestimme sich nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW und den näheren Regelungen der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergangenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ‑ VO VwVG NRW ‑. Auf der Grundlage dieser Ausführungsverordnung seien bei den in Rede stehenden Vollstreckungshandlungen von den Klägern zu erstattende Auslagen sowie eine Verwaltungsgebühr angefallen.
16Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.155,‑ € beruhe auf § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW. Die Gebühr werde erhoben für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von Tieren nach dem Tierschutzgesetz. Sie betrage als Rahmengebühr für die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres zwischen 25,‑ € und 300,‑ €. Gemessen am tatsächlichen Personalaufwand seiner eigenen Mitarbeiter am 8., 10. und 13. Oktober 2008 und der Zahl der weggenommenen Tiere errechne sich für ein Tier eine Verwaltungsgebühr von (abgerundet auf volle Euro) 77,‑ €. Der kalkulierte Personalaufwand für zwei Mitarbeiter à 3 Stunden und einen Mitarbeiter à 6 Stunden am 8. Oktober 2008, drei Mitarbeiter à 1 Stunde am 10. Oktober 2008 und zwei Mitarbeiter 1 Stunde am 13. Oktober 2008 richte sich dabei streng nach dem Runderlass des Innenministeriums vom 15. Juli 2008 über die "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren". Danach seien für eine Kraft des höheren Dienstes Aufwendungen von 68,‑ € je Zeitstunde und Kraft in Ansatz zu bringen. Die Verwaltungsgebühr setze sich demnach zusammen aus 15 Tieren x 77,‑ € = 1.155,‑ €.
17Welche Kosten im Sinne des § 77 VwVG NRW Auslagen der Behörde und vom Pflichtigen/Vollstreckungsschuldner an die Behörde zu erstatten seien, regele § 20 Abs. 2 VO VwVG NRW näher. Nach Satz 2 Ziff. 1 dieser Vorschrift seien Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen zu erstatten, die hier für die förmliche Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 im Betrag von 2,63 € angefallen seien. Nach Satz 2 Ziff. 3 dieser Vorschrift seien außerdem die Kosten für den am 8. Oktober 2008 hinzugezogenen Schlüsseldienst in Höhe von 45,75 € zu zahlen. Schließlich sei für drei Dienstkräfte, die zwischen dem Sitz der Behörde in Heinsberg und dem Anwesen der Kläger jeweils 9,4 km hätten zurücklegen müssen, ein Wegegeld im Sinne des § 21 Abs. 1 VO VwVG NRW von jeweils pauschal 2,50 € angefallen.
18Die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Hundepension X. im Oktober 2008 und der Pflegestelle O1. ab November 2008 richte sich nach § 16a TierSchG und der auf dieser Grundlage ergangenen Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2008, durch die den Klägern unter Ziffer 2 die Pflicht zur Kostentragung auferlegt worden sei. Die Ordnungsverfügung sei in Bestandskraft erwachsen.
19Die Kläger haben gegen den Kostenbescheid fristgerecht Klage erhoben und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend:
20Die Katzen seien nicht am 8. Oktober 2008 weggenommen worden. Vielmehr hätten sie auf Anordnung des Beklagten die Katzen selbst in einer mehrtägigen Fangaktion eingefangen, ehe die Veterinäre sie abgeholt hätten. Es habe sich um wilde und frei lebende Katzen gehandelt, was man schon an der komplizierten Fangaktion erkennen könne. Es sei außerdem zu prüfen, ob bezüglich der Kostenforderungen Verjährung eingetreten sei.
21Die Kläger beantragen sinngemäß,
22den jeweils gegen sie ergangenen Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er trägt ergänzend vor: Die Wegnahme der Tiere sei bereits am 8. Oktober 2008 während der Hausdurchsuchung mündlich angeordnet worden. Dass die Tiere nicht alle am 8. Oktober 2008 umgehend in die amtliche Verwahrung genommen worden seien, werde nicht bestritten, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Wegnahme an sich bereits am 8. Oktober 2008 angeordnet worden sei. Den Klägern sei in ihrem eigenen Interesse angeraten worden, die Tiere selbst einzufangen und an ihn, den Beklagten, zu übergeben. Durch diese Verfahrensweise hätten die Kläger erhebliche Kosten, die ihnen ansonsten angelastet worden wären, vermieden.
26Dass die Katzen nicht wild frei lebend, sondern von den Klägern gehalten worden seien, habe das erkennende Gericht in seinem Urteil 6 K 2135/08 vom 29. Dezember 2009 in überzeugender Weise festgestellt. Dabei habe das Gericht auch explizit darauf hingewiesen, dass die Eigentümerstellung an den Tieren für die Wegnahme nach § 16a TierSchG nicht von Belang sei. Auch das OVG NRW habe sich in seiner Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung vom 7. Juni 2010 ‑ Az.: 20 A 296/10 ‑ der Würdigung der Sachlage und den Schlussfolgerungen durch das Gericht bzw. des Gerichts vollumfänglich angeschlossen. Eine Haltung der Tiere durch die Kläger sei nun wirklich nicht mehr zu bestreiten.
27Hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen Verjährungsfristen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 20 Abs. 1 GebG NRW eine Kostenfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig sei (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Dieser Zeitpunkt liege eindeutig im Jahr 2008, sodass die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2009 begonnen und erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet habe. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 30. Dezember 2010 sei demnach deutlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.
28Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Hundeschule X. sei ergänzend auszuführen, dass dort in den Monaten Oktober und November 2008 Katzen der Kläger und Katzen aus einem anderen Tierschutzfall unter anderem in zwei Holzhütten der Hundeschule X. vorübergehend untergebracht worden seien. Die Hundeschule X. habe pro Tag und Hütte einen Preis von 7,‑ € berechnet. Die ersten Katzen im Fall der Kläger seien am 10. Oktober 2008 abgeholt worden und bis zum Ende des Monats bei X. in einer der beiden gemieteten Hütten verblieben. Dementsprechend seien im streitgegenständlichen Kostenbescheid 21 Tage à 7,‑ €, mithin in der Summe 147,‑ €, zum Ansatz gebracht worden.
29Dadurch, dass die Kläger erklärt hätten, keinen Verzicht auf die Katzen erklären zu können, sei er, der Beklagte, aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen nicht gehindert gewesen, die Tiere dennoch "in gute Hände" abzugeben und sie insoweit auch ohne rechtliche Handhabe tatsächlich zu verwerten.
30Anders als in den Jahren davor habe sich die Situation im Jahr 2008 dahingehend zum Nachteil der Kläger entwickelt, dass er, der Beklagte, aufgrund einer bis dahin explosionsartig angewachsenen Katzenpopulationen im Kreisgebiet nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle Katzen der Kläger ‑ mit oder ohne Verzichtserklärung ‑ zeitnah zu vermitteln und zu verwerten. Nicht zuletzt deshalb sei der Pflegestelle O1. ein großzügiger Geldbetrag zur Verfügung gestellt worden, um diese zu bewegen, die verbliebenen sieben Katzen der Kläger dauerhaft abzunehmen. Bei einer Unterbringung der Tiere im Tierheim des Tierschutzvereins für den Kreis Heinsberg hätte eine Aufnahmegebühr von 70,‑ € je Katze entrichtet werden müssen, sofern die Tiere gesund und vermittelbar gewesen seien. Einmal davon abgesehen, dass das Tierheim wegen Überfüllung seinerzeit gar nicht in der Lage gewesen sei, die Tiere abzunehmen, hätte sich das Tierheim bei den schwer vermittelbaren und teilweisen kranken Tieren auch nicht mit einer so geringen Aufnahmegebühr abgefunden. Über den tatsächlichen Zustand der Tiere bei der Wegnahme habe sich das Gericht im Verfahren 6 K 2135/08 bereits ein umfassendes Bild machen können.
31Einem Antrag der Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – Az. 6 L 67/11 ‑ hat das erkennende Gericht teilweise stattgegeben.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, auf den vom Beklagten im vorliegenden und im Klageverfahren 6 K 1394/11 übersandten Verwaltungsvorgang und auf die beigezogenen Gerichtsakten 6 L 67/11, 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 2010 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sind § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), soweit der Beklagte die Kläger zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.147,-- € für die Inanspruchnahme der Tierpension X. im Oktober und der Pflegestelle O1. ab November 2008 verpflichtet hat – dazu nachfolgend 1. ‑, und § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergangenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, soweit der Beklagte für die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.155,-- € und Auslagen in Höhe von insgesamt 55,88 € gegen die Kläger festgesetzt hat – dazu nachfolgend 2. ‑.
361. Nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, weil dem Halter das Halten von Tieren aller Art – wie im Fall der Kläger – untersagt ist, kann die Behörde die dem Halter nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG weggenommenen Tiere so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis sie die Tiere auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG veräußert.
37Die vorgenannten Bestimmungen enthalten die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheids, die der Beklagte im vorliegenden Fall durch den Erlass der beiden bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 zu Lasten der Kläger ausgeübt hat. Der auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassene, im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständliche Leistungsbescheid konkretisiert die Kostenerstattungspflicht nur noch der Höhe nach.
38Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. November 2007 - 25 CS 07.1574 -, juris Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2007 - AN 16 S 07.01203 -, juris Rn. 48.
39Die vom Tierhalter zu erstattenden Kosten bestimmen sich allein danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden sind.
40Davon ausgehend war der Beklagte berechtigt, die Kläger zur Erstattung der von ihm für die pflegliche Unterbringung der den Klägern weggenommenen Katzen in der Tierpension X. und in der Pflegestelle O1. aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.147,-- € zu verpflichten. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
41Die Wegnahme der Katzen ist aufgrund der bestandskräftig gewordenen mündlichen Wegnahmeverfügung vom 8. Oktober 2008 rechtmäßig erfolgt. Der dagegen erhobene Einwand, die Katzen seien nicht am 8. Oktober 2008 weggenommen, sondern von ihnen selbst eingefangen und erst am 10. bzw. 13. Oktober den Veterinären übergeben worden, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Katzen – wie die Kläger selber betonen – aufgrund hoheitlicher Anordnung herausgegeben worden sind. Die vom Beklagten in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 gewählte Formulierung ("die behördliche Fortnahme Ihrer Tiere … wird angeordnet") war von den Kläger als eine Anordnung zu verstehen, die Tiere zur Vermeidung unmittelbaren Zwanges an die Behörde herauszugeben. Diese Anordnung haben die Kläger exakt befolgt, als sie die von Ihnen eingefangenen Katzen am 10. bzw. 13. Oktober Bediensteten des Beklagten übergeben haben. Eine behördliche Wegnahme im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist damit ersichtlich auch nach dem Vortrag der Kläger erfolgt.
42Auch mit dem weiteren Einwand, sie seien nicht die Halter der Katzen gewesen, können die Kläger nicht durchdringen. Denn die Frage, ob sie Halter der Katzen waren und deshalb dem Grunde nach für die Kosten der Unterbringung haften, ist durch die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 bestandskräftig entschieden, was zur Folge hat, dass den Klägern im vorliegenden Verfahren, in dem nur noch über die Höhe der zu erstattenden Unterbringungskosten zu entscheiden ist, der Einwand, sie seien nicht Halter der Katzen gewesen, abgeschnitten ist. Unabhängig davon hat das erkennende Gericht in den Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 der Kläger mit ausführlicher Begründung, die den Kläger bekannt ist und deshalb hier nicht wiederholt werden muss, ebenfalls den Standpunkt eingenommen, dass die Kläger Halter der Katzen waren.
43Die Höhe der vom Beklagten für die Unterbringung der Katzen ab Oktober 2008 aufgewendeten Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
44Für die Unterbringung in der Tierpension X. im Monat Oktober 2008 bedarf dies keiner näheren Begründung, weil die in der Tierpension X. untergebrachten Katzen unstreitig nicht an Tierpension X. veräußert worden sind ‑ es sich also um eine Unterbringung vor der Veräußerung gehandelt hat ‑, und weil auch die Höhe der Unterbringungskosten mit pauschal 7,-- € pro Tag für alle Katzen ersichtlich nicht unangemessen war.
45Bei den für die Inanspruchnahme der Pflegestelle O1. aufgewendeten Kosten handelt es sich trotz der Besonderheiten der Unterbringungsvereinbarung des Beklagten mit der Pflegestelle O1. ebenfalls um Aufwendungen, die für eine Unterbringung der Katzen vor der Veräußerung erbracht worden sind. Denn die Katzen sind mit der Übergabe Anfang November 2008 nicht an die Pflegestelle O1. veräußert worden, sondern nur in der Pflegestelle "anderweitig pfleglich" untergebracht worden. Aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. August 2011 dem Gericht überreichten Unterlagen, die als Blatt 147a-147h zum Verwaltungsvorgang des Beklagten genommen worden sind, ergibt sich, dass die letzten sieben der den Klägern fortgenommenen Katzen aus der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung in der Hundeschule und Pension X. in "eine endgültige Haltung" in der Pflegestelle O1. übergeben worden sind. Bei interessengerechter Auslegung der Unterbringungsvereinbarung mit der Pflegestelle O1. sollte die Pflegestelle die Katzen zur Weitervermittlung an neue Eigentümer übernehmen, nicht aber selbst in der Zwischenzeit Eigentümerin der Katzen werden. Dafür spricht ganz wesentlich auch, dass in der Auszahlungsanordnung, mit welcher der Frau O1. für die Übernahme der Katzen in ihre Pflege bis einer Vermittlung der Tiere zugestandene Geldbetrag in Höhe von 1.000,‑ € angewiesen worden ist, in der Spalte "Grund der Zahlung" als Grund angegeben worden ist "Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von Katzen aus dem Tierschutzfall I. ". Frau O1. war somit ‑ wie der Beklagte in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 5. August 2011 näher ausgeführt hat ‑ lediglich bereit, dem Beklagten die verbliebenen sieben Katzen dauerhaft abzunehmen, bis eine Vermittlung der Tiere würde erfolgen können.
46Der damit der Pflegestelle O1. für die Unterbringung und Verpflegung von Katzen gezahlte Geldbetrag ist aufgrund der vom Beklagten in dem erwähnten Schriftsatz dargelegten Gründe der Höhe nicht zu beanstanden. Da es dem Beklagten im Jahr 2008 nicht möglich war, zeitnah selbst die Tiere zu vermitteln und zu verwerten, war es eine für die – letztlich zahlungspflichtigen ‑ Kläger kostengünstige Lösung, die verbliebenen sieben Katzen für einen angemessenen Betrag dauerhaft bis zu einer späteren Vermittlung bzw. Veräußerung in pflegliche Hände bei Frau O1. zu geben.
47Die Rechtmäßigkeit der für die Unterbringung der Katzen in der Hundeschule und Pension X. und bei Frau O1. festgesetzten Kosten wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass der Beklagte eine Verwertungsanordnung im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG für keine der weggenommenen Katzen erlassen hat. Selbst wenn es später zu einer Veräußerung der in Pflege gegebenen Katzen gekommen ist, berührt dies nicht mehr die Rechtmäßigkeit der vor der Veräußerung erfolgten anderweitigen pfleglichen Unterbringung. Unabhängig davon haben die Kläger niemals die Herausgabe der Katzen gefordert, sondern stets betont, es habe sich um wilde Katzen gehandelt. Vor diesem Hintergrund entsprach die Entscheidung des Beklagten, von Veräußerungsanordnungen, durch die nur weitere Kosten für die Kläger entstanden wären, abzusehen, objektiv dem Interesse der Kläger.
482. Die für die Tätigkeit der eingesetzten Veterinäre geforderte Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, weil die Wegnahme der Tiere, in deren Rahmen die Veterinäre des Beklagten tätig geworden sind, durch Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW erfolgt ist. Hierfür werden von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, deren Höhe sich vorliegend nach § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW bestimmt, weil Tiere nach dem Tierschutzgesetz weggenommen und anderweitig untergebracht worden sind.
49Bei der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW für die Wegnahme eines Tieres zu erhebende Gebühr zwischen 25,‑ € und 300,‑ € je Festsetzung handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet. Nach der zuletzt genannten Norm sind bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gemäß deren Satz 1 Ziffer 1 der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und nach deren Satz 1 Ziffer 2 die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
50Rahmengebühren lassen damit der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen.
51Vgl. Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 93.
52Ihre Grenze findet die Berücksichtigung der Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GebG NRW am Äquivalenzprinzip. Danach muss zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und deren Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder Nutzen für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Höhe der Gebühr darf mit anderen Worten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Gebührenschuldner durch das Verwaltungshandeln erfährt.
53Vgl. Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 94.
54Daran gemessen ist die Ermessensausübung der Verwaltung nicht zu beanstanden, wenn eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt wird, weil die Amtshandlung nur den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der bei dieser Art von Amtshandlungen regelmäßig entsteht, erfordert und die Amtshandlung dem Gebührenschuldner nur einen durchschnittlichen Vorteil bringt. Weiter entspricht es dem Gebot der Angemessenheit der Gebühr, dass nur eine mittlere Gebühr bzw. eine Gebühr im unteren Feld des Gebührenrahmens festgesetzt wird, wenn für beide Abwägungsfaktoren nur durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Werte anzusetzen sind.
55S. die Darstellung weiterer Fallgruppen bei Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 96.
56Zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids führt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nur, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist. Von einem solchen Missverhältnis ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die verlangten Verwaltungsgebühren die Verwaltungskosten um ein Vielfaches übersteigen.
57S. die Nachweise der Rechtsprechung bei Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 6, S. 97.
58Ausgehend von den vorgehend dargestellten Abwägungskriterien erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung aus den nachfolgenden Gründen als noch ermessensgerecht.
59Einerseits ist zu berücksichtigen, dass durch die gebührenauslösende Amtshandlung – die hier in der tatsächlichen Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung von 13 oder 15 Katzen und nicht in der mündlichen Anordnung bzw. der schriftlichen Bestätigung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Katzen zu sehen ist ‑ nur ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist, der allenfalls eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von 25,--€ bis 300,-- € rechtfertigt. Andererseits ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass ihnen die gebührenpflichtige Amtshandlung des Beklagten keinerlei wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen oder Vorteil, sondern lediglich Nachteile gebracht hat bis hin zu der Verpflichtung, die Kosten für die Unterbringung der Katzen zu tragen. Letztlich war damit im Ausgangspunkt lediglich eine Gebühr im unteren Drittel, d.h. von höchstens 100,-- €, angemessen.
60Dies hat der Beklagte beachtet, weil er – unabhängig davon, ob er 13 oder 15 Katzen weggenommen und untergebracht hat – für jede der weggenommenen Katzen in beiden Fällen eine Gebühr von weniger als 100,-- € angesetzt hat. Geht man – wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid – von 15 weggenommenen Katzen aus, hat er pro Katze nur eine Gebühr von 77,-- € erhoben. Geht man – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – von 13 weggenommenen Katzen aus, hat er pro Katze nur eine Gebühr von ca. 88,-- € erhoben. Dabei hat er den tatsächlichen Personalaufwand entsprechend der hierzu bestehenden Erlasslage fehlerfrei ermittelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen hierzu in den angefochtenen Kostenbescheiden Bezug genommen.
61Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Verwaltungsaufwand, der an Personalkosten insgesamt entstanden ist, auf die insgesamt weggenommenen Katzen aufgeteilt und damit für jedes der Tiere den Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW einmal zur Anwendung gebracht hat. Die damit vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW entspricht dem Wortlaut der Bestimmung. Eine einschränkende Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht geboten. Dafür spricht, dass der bei der Wegnahme von Tieren notwendige Verwaltungsaufwand stark davon abhängen kann, welche Tiere weggenommen werden, unter welchen Umständen sie weggenommen werden, um welche Art von Tieren es sich handelt, ob die Tiere krank oder gesund sind und ob sie z.B. leicht oder nur schwierig anderweitig pfleglich unterzubringen sind. Es entspricht deshalb im Normalfall einem praktischen Bedürfnis, die Rahmengebühr für jedes der weggenommenen Tiere anzusetzen, weil es in einer Vielzahl von Fällen ansonsten nicht möglich ist, eine wesentlich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand ausgerichtete Verwaltungsgebühr festzusetzen. Gerade der vorliegende Fall bietet hierfür ein anschauliches Beispiel. Der Beklagte hatte bereits in den Jahren 2006 und 2007 den Klägern erhebliche Tierbestände wegnehmen müssen und dabei jeweils die Erfahrung gemacht, dass die Teilnahme von Veterinären an den Wegnahmeaktionen wegen mangelnder Kooperation der Kläger und des schlechten Pflege- und Gesundheitszustands vieler der weggenommenen Tiere notwendig war. Auch bei der hier in Rede stehenden Wegnahmeaktion im Jahr 2008 waren Zustände wie in den Vorjahren zu erwarten und sind dann auch vorgefunden worden ‑ wie das erkennende Gericht in den Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 der Kläger festgestellt hat ‑, die die Teilnahme von Veterinären an der Wegnahmeaktion erforderlich gemacht haben. Der Intention des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW wird bei einer solchen Sachlage nur die vom Beklagten vorgenommene Auslegung gerecht, die deshalb nicht zu beanstanden ist.
62Eine einschränkende Auslegung ist allenfalls angezeigt, wenn sich die Wegnahme mehrerer Tiere – z.B. mehrerer Fische in einem Aquarium, mehrerer Vögel oder Hamster in einem Käfig oder einer Katze mit Jungen, die bereitwillig herausgegeben werden – nach ihrem Ablauf als eine einheitliche Amtshandlung darstellt, die wegen des geringen Verwaltungsaufwands aus Gründen der Gleichbehandlung mit Blick auf das Äquivalenzprinzip gerechterweise nicht als die mehrmalige Verwirklichung des Gebührentatbestandes gewertet werden darf.
63Vgl. insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2010 ‑ 8 S 687/08 ‑, juris, Rdn. 22 ff.
64So liegt der Fall der Kläger – wie dargelegt – jedoch nicht.
65Rechtsgrundlage für die weiter festgesetzten Auslagen (Entgelte für die Zustellung der Wegnahmeverfügung vom 20. Oktober 2008 in Höhe von 2,63 € sowie für die Inanspruchnahme des Schlüsseldienstes aus Anlass der Hausdurchsuchung am 8. Oktober 2008 in Höhe von 45,75 €) sind §§ 20 und 21 VO VwVG NRW. Auch insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die angefochtenen Kostenbescheide Bezug genommen werden.
66Schließlich unterliegt der Kostenanspruch des Beklagten nicht der Verjährung. Für die Verjährung der festgesetzten Gebühren und Auslagen hat dies der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Davon ausgehend ist auch die auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhende Erstattungsforderung selbst dann, wenn insoweit von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, nicht verjährt.
67Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten weist sich somit in allen Teilen als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.