Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 12 Gebühren und Auslagen

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 9 Grundlagen der Gebührenbemessung


(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr sind die mit d

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 12 Auslagen


(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,2. Leistunge

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 10 Gebühren in besonderen Fällen


(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wir
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Informationspflichtige Stellen sind 1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen


(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben ande

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit


(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verf

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen


(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektroni

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 11 Umweltzustandsbericht


Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqua

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 K 569/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Juli 2016 - 2 L 84/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage. 2 Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Gelände einer ehemaligen Rinderhaltungsanlage im Ortsteil A-Stadt der Gemeinde C.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor 1. Der Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 31.05.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 werden aufgehoben.2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 D

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(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich...