Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Jan. 2007 - 11 K 1326/06

bei uns veröffentlicht am16.01.2007

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und dass die aus dem Bescheid vom 02.09.2004 abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters rechtswidrig war.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten ihres Vaters.
Die Klägerin ist die Tochter des am 20.04.2004 Verstorbenen (...), der noch einen Sohn (...) hinterlässt. Durch Urteil des Landgerichts Konstanz (...) wurde der Verstorbene wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, der Klägerin im Alter von vier Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Leistungsbescheid vom 02.09.2004 wurde der Klägerin aufgegeben, der Stadt Mannheim die Kosten der Bestattung von ... kraft öffentlichen Rechts im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit ... in Höhe von EUR 2.110,53 zu erstatten. Der Bescheid wurde ihrem damaligen Bevollmächtigten (...) mit Postzustellungsurkunde am 10.09.2004 zugestellt. Eine schriftliche Vollmacht für die „Vertretung in der Nachlassangelegenheit ...“ vom 07.05.2004 lag beim Notariat - VIII Mannheim - Nachlassgericht unter dem Geschäftszeichen .... Am 02.09.2004 erging auch ein Leistungsbescheid an ihren Bruder.
Nachdem die Vollstreckung ergebnislos verlief, teilte der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2006 unter „Bezug auf die heute geführten Telefonate“ mit, „wir kamen überein, dass der Bescheid vom 02.04.2004 ... nicht wirksam“ der Klägerin „zugestellt wurde“; die Vollstreckung sei deshalb unzulässig.
Daraufhin erließ die Beklagte (Friedhöfe Mannheim) am 30.01.2006 einen (zweiten) Leistungsbescheid, in dem der Klägerin aufgegeben wurde, der Stadt Mannheim die Kosten der Bestattung von ... im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit ... in Höhe von 2.110,53 EUR zu erstatten. Des Weiteren wurde darin eine Zahlungsfrist bis spätestens zum 28.02.2006 gesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, sie sei als Tochter des Verstorbenen gesamtschuldnerisch mit ihrem Bruder dazu verpflichtet, den Friedhöfen Mannheim die Bestattungskosten zu erstatten. Die Verfügung wurde der Klägerin am 03.02.2006 zugestellt. Mit dem am 09.02.2006 eingegangenen Widerspruch vom 07.02.2006 „gegen den Bescheid vom 30.01.2006“ machte die Klägerin geltend: Der Erlass des Bescheides sei unzulässig, weil ein gleichlautender Bescheid bereits am 02.09.2004 erlassen und bislang nicht zurückgenommen worden sei. Die Höhe der Kosten sei unverhältnismäßig. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Auswahlermessen vor. Der Verstorbene habe sie als vierjähriges Kind sexuell missbraucht. Noch heute leide sie unter den verübten Straftaten des Verstorbenen. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, sie zu den Beerdigungskosten für eine Person heranzuziehen, welche an ihr Straftaten gemäß § 176 StGB verübt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 hob das Regierungspräsidium Karlsruhe den Leistungsbescheid der Stadt Mannheim vom 30.01.2006 auf. Zugleich traf es folgende Feststellung: Der gleichlautende Bescheid vom 02.09.2004 ist rechtmäßig und bestandskräftig. Zur Begründung ist ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 48 Abs. 1 LVwVfG. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29.04.2006 zugestellt.
Am 22.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung beantragte sie,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 durch deren Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und dass der Bescheid vom 02.09.2004 rechtswidrig war.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Streitgegenstand sei ausschließlich gewesen, dass bereits ein gleich lautender Bescheid, nämlich jener vom 02.09.2004, bestanden habe. Der Bescheid vom 02.09.2004 sei ... nicht wirksam zugestellt worden.
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In der mündlichen Verhandlung trug der Vertreter der Klägerin vor, aufgrund der Verurteilung ihres Vaters sei die Ehe ihrer Eltern letztlich geschieden worden. Das Sorgerecht für die Klägerin sei mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 07.10.1976 an die Mutter übertragen worden, die sie, die Klägerin, in der Folgezeit in ein Kinderheim abgegeben habe, in dem sie bis zu ihrer Volljährigkeit gelebt habe. Mit dem Vater sei es zu keinerlei Kontakt mehr gekommen, mit ihrer Mutter nur sporadisch; ihre Mutter weise ihr die „Schuld“ zu. Sie leide heute noch unter den Folgen des Sexualdelikts und des Auseinanderbrechens der Familie. Jede Berührung mit dem Geschehen belaste sie.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zu Recht zu den Kosten der Bestattung ihres Vaters herangezogen worden. Die Regelungen über die Bestattungspflicht und die daraus folgende Kostentragungspflicht seien mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch insoweit vereinbar, als sie keine Ausnahme vorsehen, wenn die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheine. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 -) verwiesen. § 15 BSHG bzw. nunmehr § 74 SGB XII stelle hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Bestattungskosten eine einfach gesetzliche Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
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Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) einschließlich der Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind „die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache“ zu verstehen (Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 43 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes kann mit der Klage nach § 43 VwGO ebenso wenig begehrt werden wie die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird durch § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO im Hinblick auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt eine Klage, die nicht die Berechtigung zu dessen Erlass zum Gegenstand hat, sondern ein durch den Verwaltungsakt begründetes, verändertes oder aufgehobenes Rechtsverhältnis. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts kann jederzeit dahin ausgelegt werden, die Rechtswidrigkeit der aufgrund des Verwaltungsakts den Betroffenen treffenden Belastungen festzustellen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 7, 11, 26, 31 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rdnr. 16; Pietzcker in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Aufl., 2006, § 43 VwGO Rdnr. 46 m.w.N.). Es kann auch die Frage der Unzulässigkeit der Vollstreckung eines inzwischen erledigten Grundverwaltungsakts begehrt werden, da mit der Anfechtung des Grundverwaltungsakts nicht seine Erledigung geltend gemacht werden kann (Pietzcker, a.a.O., § 43 Rdnr. 46 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 26).
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Im vorliegenden Verfahren besteht Streit darüber, ob der erste Leistungsbescheid vom 02.09.2004 überhaupt wirksam zugestellt und damit wirksam (§ 43 Abs. 1 u. 2 LVwVfG) wurde und falls ja, ob er durch einen zweiten Leistungsbescheid (vom 30.01.2006) aufgehoben wurde und deshalb von der Beklagten nicht mehr als Vollstreckungsgrundlage gegen die Klägerin herangezogen werden kann. In der Sache geht es den Beteiligten darum, ob die Kostentragungspflicht aus dem Leistungsbescheid vom 02.09.2004 rechtmäßig ist. Der erste Teil des Feststellungsantrags betrifft die Frage der Wirksamkeit (§§ 41, 43 Abs. 1 u. 2 LVwVfG) und die des Fortbestehens des Bescheids vom 02.09.2004, der wegen der Aufhebung des zweiten Leistungsbescheids (v. 30.01.2006) durch den Widerspruchsbescheid als alleinige Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommt. Letztlich geht es um das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, ob die Erstattungspflicht durch den Bescheid vom 02.09.2004 wirksam geworden ist, was insbesondere dessen ordnungsgemäße Zustellung voraussetzt, und ob eine Erstattungspflicht aufgrund dieses Bescheids fortbesteht oder durch den zweiten Bescheid (v. 30.01.2006) aufgehoben wurde. Wegen der Aufhebung des Leistungsbescheides vom 30.01.2006 durch den Widerspruchsbescheid ist unter den Beteiligten klärungsbedürftig, ob die sich aus dem Bescheid vom 02.09.2004 ergebende Kostentragungspflicht der Klägerin (zu Recht) fortbesteht, weil die Beklagte daraus zu vollstrecken beabsichtigt.
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Der Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid vom 02.09.2004 rechtmäßig ist, ist mit Rücksicht auf die Spezialität der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in einen Antrag auf Feststellung auszulegen (§ 88 VwGO), dass die im Bescheid vom 02.09.2004 festgesetzte Kostentragungspflicht für die Bestattungskosten ihres Vaters rechtswidrig ist.
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Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Rechtsverhältnisse. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will, oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 24 m.w.N.). Ein Interesse daran, festzustellen, ob der Erstbescheid vom 02.09.2004 wirksam geworden ist und noch fortbesteht oder durch den (zweiten) Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde, besteht deshalb, weil die Beklagte, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, nach wie vor diesen Bescheid als wirksam zugestellt wertet und daraus gegen die Klägerin auch künftig zu vollstrecken beabsichtigt. In dieser Ansicht sieht sich die Beklagte durch Ziff. 1 des Tenors im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.04.2006 bestätigt, mit dem der (zweite) (Leistungs-)Bescheid vom 30.01.2006 aufgehoben und die Rechtmäßigkeit des (ersten) Leistungsbescheids vom 02.09.2004 bestätigt wurde. Ein Interesse daran, zu klären, ob der Erstbescheid vom 02.09.2004 durch den (zweiten) Bescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde, besteht - trotz und wegen der Aufhebung des die Klägerin belastenden Teils des zweiten Leistungsbescheids durch den Widerspruchsbescheid - deshalb, weil die Klägerin mit dem Erlass eines neuen Leistungsbescheids rechnen müsste, wenn der erste Leistungsbescheid (v. 02.09.2004) nicht (mehr) mehr fortbestehen würde und deshalb keine wirksame Vollstreckungsgrundlage wäre. Wenn der zweite Bescheid vom 30.01.2006 den ersten Bescheid aufgehoben hätte, wäre dieser die Klägerin begünstigende Teil des zweiten Bescheids von der Widerspruchsbehörde nicht aufgehoben worden.
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Die Rechtsunsicherheit bezüglich der Vollstreckungsgrundlage rechtfertigt es auch, ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu bejahen, festzustellen, ob die sich aus dem Bescheid vom 02.09.2004 ergebende Kostentragungspflicht der Klägerin rechtswidrig oder rechtmäßig war. Für die Vollstreckung ist zwar nur ein wirksamer Grundverwaltungsakt erforderlich, auf dessen Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Um weitere Rechtsstreitigkeiten in der Vollstreckung zu vermeiden, ist es aber sachdienlich, die unter den Beteiligten streitige Kostentragungspflicht aus dem Bescheid vom 02.09.2004 im Wege der Feststellungsklage zu klären. Es soll geklärt werden, ob ein neuer inhaltsgleicher Bescheid erlassen werden könnte, falls der Erstbescheid nicht mehr besteht.
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Dem Feststellungsantrag steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Die Spezialität der Anfechtungsklage tritt nur hervor, wenn sich die Feststellungsklage unmittelbar gegen den Verwaltungsakt richtet. Insoweit sind nur Gesichtspunkte der Subsidiarität oder der Umgehung der Vorschriften der Anfechtungsklage von Bedeutung (Schoch/Schmitt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 43 Rdnr. 46 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 26, § 167 Rdnr. 19 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Feststellungsantrag bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.09.2004. Der Erstbescheid vom 02.09.2004 hätte zwar nach Einlegung eines Widerspruchs angefochten werden können. Nach Ergehen des zweiten Bescheides vom 30.01.2006 war dies aber entbehrlich, und zwar ungeachtet einer eventuellen Aufhebung des Bescheids vom 02.09.2004 durch den zweiten Bescheid, weil in der Folgezeit unter den Beteiligten die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom 30.01.2006 streitig war, gegen den die Klägerin am 07.02.2006 Widerspruch einlegte, woraufhin dieser mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 aufgehoben wurde. Hierdurch und durch die weitere Feststellung im Widerspruchsbescheid, der Bescheid vom 02.09.2004 sei rechtmäßig und bestandskräftig, entstand erneut Streit darüber, ob der (erste) Bescheid vom 02.09.2004 wirksam geworden ist und, falls ja, ob er durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und ob ersterer eine geeignete Vollstreckungsgrundlage bietet oder aus Sicht der Beklagten gar der Erlass eines neuen Leistungsbescheids geboten ist bzw. dies aus Sicht der Klägerin zu befürchten ist. Eine Umgehung der Vorschriften der Anfechtungsklage ist darin nicht zu sehen.
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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 ist ordnungsgemäß zugestellt worden und wirksam geworden (1.). Er wurde durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben (2.). Die im Bescheid vom 02.09.2004 angeordnete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters ist rechtswidrig (3.).
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1. Wie bereits im Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.11.2006 ausgeführt worden ist, wurde der Bescheid vom 02.09.2004 ordnungsgemäß dem ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt, womit er wirksam geworden ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVwZG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (S. 2). Der Wortlaut von S. 2 dieser Vorschrift und ihr Schutzzweck sind auch in Fällen wie hier erfüllt, wenn der Bevollmächtigte die schriftliche Vollmacht zwar nicht bei der die streitige Zustellung veranlassenden Behörde vorgelegt hat, sondern bei einer anderen Behörde, und erstere aufgrund anderer Anhaltspunkte, insbesondere eines Hinweises des Bevollmächtigten Kenntnis von der schriftlichen Vollmacht hat. Der Schutzzweck des § 8 Abs. 1 S. 2 LVwVfG geht dahin, die Partei vor Zustellungen zu schützen, wenn sie einem Bevollmächtigten schriftliche Vollmacht erteilt hat und der Behörde dies durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht bekannt ist. Dieser Schutzzweck ist auch dann erfüllt, wenn überhaupt eine schriftliche Vollmacht für das Verfahren vorliegt, in dem die Zustellung bewirkt werden soll, die schriftliche Vollmacht bei einer Behörde oder wie hier bei einem Notariat vorgelegt wird und die die Zustellung veranlassende Behörde aufgrund äußerer Umstände auf das Vorhandensein einer schriftlichen Vollmacht schließen konnte. Letzteres ist hier der Fall. Beim Notariat - VIII Mannheim - Nachlassgericht lag unter der Geschäftsnummer ... eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vom 07.05.2004 für ... „in der Nachlassangelegenheit ...“ vor. Diese Vollmacht bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck auf alle Verfahren, die mit der „Nachlassangelegenheit“ des Vaters der Klägerin zusammenhängen, auch auf das Verfahren wegen der Heranziehung zu den Bestattungskosten. In der Vollmacht ist ausdrücklich ausgeführt, sie umfasse insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Waren hiernach Wortlaut und Schutzzweck des § 8 Abs. 1 S. 2 LVwVfG gewahrt, so musste die Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten (...) erfolgen. Der Bescheid vom 02.09.2004 ist durch die nach Aktenlage ordnungsgemäß erfolgte Zustellung an ... wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG).
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2. Durch Bescheid vom 30.01.2006 wurde der Erstbescheid vom 02.09.2004 konkludent aufgehoben, auch wenn dies nicht ausdrücklich aus dem (zweiten) Leistungsbescheid vom 30.01.2006 hervorgeht. Die Aufhebung des ersten Bescheids hätte zwar durch einen Hinweis auf § 48 LVwVfG ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden können, was mit keinem Wort geschehen ist, weder im Bescheid noch in sonstiger Weise, etwa durch Aktenvermerke. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung, auch in Form von Verwaltungsakten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1980 - 6 C 55/79 - unter Hinweis auf BVerwGE 29, 310 ff.; 41, 305 ff.). Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwGE 41, 305, 306; 48, 279, 281 f.). Für den Empfängerhorizont erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass der als „Leistungsbescheid“ gekennzeichnete Bescheid vom 30.01.2006 die Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters eigenständig und damit neu regelt, ergeben sich aus den aktualisierten Daten im „Leistungsbescheid“ vom „30.01.2006“, der Zahlungsfrist bis „spätestens 28.02.2006“ sowie aus dem per Telefax an die Friedhöfe Mannheim übermittelten Schreiben des zweiten Bevollmächtigten der Klägerin vom 30.01.2006. Aus letzterem geht hervor, dass im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit über den Bestand des Bescheids vom 02.09.2004 und der drohenden Vollstreckung am Tage des Erlasses des Leistungsbescheids vom 30.01.2006 Telefongespräche stattfanden und man dabei „übereinkam“, wie es im Schreiben vom 30.01.2006 heißt, „dass der Bescheid vom 02.09.2004, welcher Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens gegen unsere Mandantin ist, nicht wirksam an unsere Mandantin zugestellt wurde“. Um die Rechtsunsicherheit über die ordnungsgemäße Zustellung des Erstbescheids auszuräumen, erließ die Beklagte einen Leistungsbescheid unter dem Datum vom „30.01.2006“, mit dem inhaltsgleich mit dem Erstbescheid der Klägerin aufgegeben wurde, der Stadt Mannheim die Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von 2.110,53 EUR zu erstatten. In Abänderung zum Ausgangsbescheid wurde eine neue Zahlungsfrist festgesetzt, nämlich bis spätestens zum 28.02.2006. Die Begründung ist inhaltlich gleich wie im Erstbescheid. Vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) des (ersten) Bescheids vom 02.09.2004 und mit Rücksicht auf die aktualisierten Daten des Erlasses und der Zahlungsfrist im Leistungsbescheid vom „30.01.2006“, ist der Leistungsbescheid vom 30.01.2006 von dem für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont aus nur dahin zu verstehen, dass damit eine neue Zahlungspflicht begründet und der Erstbescheid (v. 02.09.2004) konkludent aufgehoben wurde. Von der Möglichkeit, den Erstbescheid neu zuzustellen, hat die Beklagte abgesehen.
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3. Die im Gebührenbescheid vom 02.09.2004 festgesetzte Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters ist rechtswidrig.
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Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG. Danach haften die Bestattungspflichtigen in der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Reihenfolge ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles, die eine Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen als Härte erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - m.w.N.). Für die Kostentragungspflicht kommt es nicht auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., m.w.N.).
27 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg verstoßen die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O.,). Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht im Grundsatz.
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Ein Leistungsbescheid auf der Grundlage der § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG muss sich aber in jedem Einzelfall wie jeder andere belastende Verwaltungsakt am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342ff.) messen lassen. Er kann im Einzelfall trotz gesetzlicher Ausgleichsansprüche, die im Einzelfall die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtigen berücksichtigen, unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig sein. Demgegenüber kann nicht unter Hinweis auf § 15 BSHG a.F. bzw. § 74 SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005 (BGBl. I. S. 3022), eingewendet werden, ein Anspruch nach diesen Bestimmungen sei hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Bestattungskosten eine einfach gesetzliche Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der für die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG keinen Raum mehr für eine darüber hinausgehende Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulasse. In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, bestand nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das selbe regelt § 74 SGB XII in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung vom 27.12.2003. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet. Der Anspruch aus § 15 BSHG sollte eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden, vielmehr wird an die „fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hier zu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 2/03 - ; BVerwGE 116, 287 - 290). Im vorliegenden Fall bestehen unter Umständen Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen ihren Bruder, weshalb ein Anspruch der Klägerin aus § 15 BSHG bzw. § 74 SGB XII mittlerweile von der Beklagten abgelehnt wurde. § 74 SGB XII gewährt aber nicht zwingend eine Entlastung des Bedürftigen von den gesamten Bestattungskosten, sondern sieht von vornherein die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses vor. Deshalb kann ein etwaiger Anspruchsinhaber nicht auf einen „vermutlich“ bestehenden, aber ungewissen Anspruch aus § 74 SGB XII verwiesen werden (OVG Saarland, Urt. v. 25.08.2003 - 2 R 18/03 - ). Ein auf § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG beruhender Leistungsbescheid kann deshalb im Einzelfall trotz der gesetzlichen Regelung von Ausgleichsansprüchen unverhältnismäßig sein (OVG Saarland, Urt. v. 25.08.2003 - 2 R 18/03 - ; vgl. VG Stade, Urt. v. 27.07.2006 - 1 A 539/05 - ; im Ergebnis ebenso OVG NW, Beschl. v. 02.02.1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 ff.; a.A. für Bayerisches Landesrecht VG Ansbach, Urt. v. 07.07.2005 - AN 4 K 05.02104 - ).
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Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss jede Einschränkung des Grundrechts in materieller Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>; 90, 145 <172>). Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfGE 68, 155 <171>; 71, 183 <196 f.>; 72, 26 <31>; 77, 308 <332>; 81, 156 <189>). Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert (vgl. BVerfGE 20, 351 <361>; 52, 1 <29 f.>), und sie dürfen insbesondere auch nicht im Blick auf den Regelungszweck zu einer übermäßigen Belastung führen (BVerfGE 110, 1, 33 ff.).
30 
Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen es zwar grundsätzlich, die Bestattungs- und Kostentragungspflicht ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse zu regeln, solange ein Bestattungspflichtiger für die Kostentragung erreichbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O.,). Die Bestattungspflicht dient in erster Linie der Gefahrenabwehr und lässt damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen zu. Vielmehr müssen objektive Maßstäbe eingreifen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie die daran anknüpfende Kostentragungspflicht beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Dieser rechtfertigt es grundsätzlich, die Kosten der Bestattung dem nach Landesrecht Pflichtigen aufzuerlegen und nicht andere, insbesondere die öffentliche Hand damit zu belasten. Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gebietet aber nicht ausnahmslos, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten auch mit den entstandenen Kosten zu belasten, wenn die Kostentragung für ihn unzumutbar ist.
31 
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles kann das Interesse des Bestattungspflichtigen, von der Heranziehung zu den Bestattungskosten verschont zu bleiben, so gewichtig sein, dass es das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Bestattungs- und Kostentragungspflicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Bestattungspflichtige durch die Heranziehung zu den Bestattungskosten unzumutbar belastet wird. Unzumutbar ist eine durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostentragungspflicht für das Opfer eines vom Bestatteten begangenen Sexualdelikts dann, wenn das Opfer durch die Kostentragungspflicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG unangemessen belastet wird oder die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende konkrete Gefahr besteht, dass das Opfer eines Sexualdelikts durch den Erlass eines Leistungsbescheids in einem Fall wie hier in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt wird. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
32 
Solche besonderen Umstände sind hier gegeben. Der Leistungsbescheid vom 02.09.2004 stellt aufgrund der Besonderheiten des Falles eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin in ihrer Rechtsstellung aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG dar, die durch das mit der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht verbundene Ziel der §§ 37 Abs. 1, 31, 21 BestattG nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Klägerin war im Alter von vier Jahren Opfer eines von ihrem verstorbenen Vater begangenen Sexualdelikts. Sie hatte seit der Tat keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater und es gibt keinerlei Anzeichen für eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter oder eine wie auch immer geartete, gegebenenfalls nur auf Seiten des Opfers feststellbare, Befriedung der Folgen der Straftat und der familiären Verhältnisse. Die Unverhältnismäßigkeit lässt sich nicht deshalb verneinen, weil bereits geraume Zeit seit Begehung der Straftat vergangen ist, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Aussöhnung oder Befriedung vorliegen und plausible Gründe dafür geltend gemacht werden, dass das Opfer durch den Erlass des Leistungsbescheids unverhältnismäßig schwer belastet wird, weil es zu den Kosten der Bestattung für den Täter herangezogen wird. Die Klägerin war im Alter von vier Jahren nicht nur Opfer eines von ihrem Vater begangenen Sexualdelikts, sie trafen auch die weiteren Folgen daraus, sie verlor hierdurch ihre Familie. Die Ehe ihrer Eltern wurde in der Folgezeit geschieden und sie wurde von ihrer allein erziehungsberechtigten Mutter in ein Kinderheim gegeben, in dem sie bis zu ihrer Volljährigkeit lebte. Mit ihrem Vater hatte sie nach dessen Verurteilung keinerlei Kontakt mehr, mit ihrer Mutter ihrem glaubhaften Vorbringen zufolge „nur sporadisch“. Eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter gab es nicht, auch keine dahingehenden Versuche eines der Beteiligten. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vortragen, jegliche Berührung mit dem begangenen Sexualdelikt, auch die Klärung ihrer Pflicht zur Kostentragung durch das Gericht, belaste sie schwer; dies ist nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Als nachteilige Folgen des Sexualdelikts betrachtet sie auch ihre unzureichenden Ausbildungschancen und ihre derzeitige Arbeitslosigkeit. Die geltend gemachte Belastung hinderte sie den Angaben ihres Vertreters zufolge auch daran, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund dieser Besonderheiten ist der auf die §§ 31, 21 BestattG gestützte Leistungsbescheid vom 02.09.2004 unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die daraus abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters ist rechtswidrig. Dem diesbezüglichen Feststellungsantrag war stattzugeben.
33 
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob der Gebührenbescheid gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstößt oder deshalb unverhältnismäßig ist, weil er wegen der Missachtung des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Bestatteten und dem an sich Kostentragungspflichtigen Ausdruck einer Behandlung ist, die die Subjektqualität des Kostentragungspflichtigen prinzipiell in Frage stellt, oder weil in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt (BVerfG, Urt. v. 15.02.2006 - 1 BvR 357/05 -, NJW 2006, 751 ff. m.w.N.; BVerfGE 30, 1 <26>).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2.110,53 festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind „die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache“ zu verstehen (Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 43 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes kann mit der Klage nach § 43 VwGO ebenso wenig begehrt werden wie die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird durch § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO im Hinblick auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt eine Klage, die nicht die Berechtigung zu dessen Erlass zum Gegenstand hat, sondern ein durch den Verwaltungsakt begründetes, verändertes oder aufgehobenes Rechtsverhältnis. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts kann jederzeit dahin ausgelegt werden, die Rechtswidrigkeit der aufgrund des Verwaltungsakts den Betroffenen treffenden Belastungen festzustellen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 7, 11, 26, 31 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rdnr. 16; Pietzcker in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Aufl., 2006, § 43 VwGO Rdnr. 46 m.w.N.). Es kann auch die Frage der Unzulässigkeit der Vollstreckung eines inzwischen erledigten Grundverwaltungsakts begehrt werden, da mit der Anfechtung des Grundverwaltungsakts nicht seine Erledigung geltend gemacht werden kann (Pietzcker, a.a.O., § 43 Rdnr. 46 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 26).
17 
Im vorliegenden Verfahren besteht Streit darüber, ob der erste Leistungsbescheid vom 02.09.2004 überhaupt wirksam zugestellt und damit wirksam (§ 43 Abs. 1 u. 2 LVwVfG) wurde und falls ja, ob er durch einen zweiten Leistungsbescheid (vom 30.01.2006) aufgehoben wurde und deshalb von der Beklagten nicht mehr als Vollstreckungsgrundlage gegen die Klägerin herangezogen werden kann. In der Sache geht es den Beteiligten darum, ob die Kostentragungspflicht aus dem Leistungsbescheid vom 02.09.2004 rechtmäßig ist. Der erste Teil des Feststellungsantrags betrifft die Frage der Wirksamkeit (§§ 41, 43 Abs. 1 u. 2 LVwVfG) und die des Fortbestehens des Bescheids vom 02.09.2004, der wegen der Aufhebung des zweiten Leistungsbescheids (v. 30.01.2006) durch den Widerspruchsbescheid als alleinige Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommt. Letztlich geht es um das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, ob die Erstattungspflicht durch den Bescheid vom 02.09.2004 wirksam geworden ist, was insbesondere dessen ordnungsgemäße Zustellung voraussetzt, und ob eine Erstattungspflicht aufgrund dieses Bescheids fortbesteht oder durch den zweiten Bescheid (v. 30.01.2006) aufgehoben wurde. Wegen der Aufhebung des Leistungsbescheides vom 30.01.2006 durch den Widerspruchsbescheid ist unter den Beteiligten klärungsbedürftig, ob die sich aus dem Bescheid vom 02.09.2004 ergebende Kostentragungspflicht der Klägerin (zu Recht) fortbesteht, weil die Beklagte daraus zu vollstrecken beabsichtigt.
18 
Der Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid vom 02.09.2004 rechtmäßig ist, ist mit Rücksicht auf die Spezialität der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in einen Antrag auf Feststellung auszulegen (§ 88 VwGO), dass die im Bescheid vom 02.09.2004 festgesetzte Kostentragungspflicht für die Bestattungskosten ihres Vaters rechtswidrig ist.
19 
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Rechtsverhältnisse. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will, oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 24 m.w.N.). Ein Interesse daran, festzustellen, ob der Erstbescheid vom 02.09.2004 wirksam geworden ist und noch fortbesteht oder durch den (zweiten) Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde, besteht deshalb, weil die Beklagte, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, nach wie vor diesen Bescheid als wirksam zugestellt wertet und daraus gegen die Klägerin auch künftig zu vollstrecken beabsichtigt. In dieser Ansicht sieht sich die Beklagte durch Ziff. 1 des Tenors im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.04.2006 bestätigt, mit dem der (zweite) (Leistungs-)Bescheid vom 30.01.2006 aufgehoben und die Rechtmäßigkeit des (ersten) Leistungsbescheids vom 02.09.2004 bestätigt wurde. Ein Interesse daran, zu klären, ob der Erstbescheid vom 02.09.2004 durch den (zweiten) Bescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde, besteht - trotz und wegen der Aufhebung des die Klägerin belastenden Teils des zweiten Leistungsbescheids durch den Widerspruchsbescheid - deshalb, weil die Klägerin mit dem Erlass eines neuen Leistungsbescheids rechnen müsste, wenn der erste Leistungsbescheid (v. 02.09.2004) nicht (mehr) mehr fortbestehen würde und deshalb keine wirksame Vollstreckungsgrundlage wäre. Wenn der zweite Bescheid vom 30.01.2006 den ersten Bescheid aufgehoben hätte, wäre dieser die Klägerin begünstigende Teil des zweiten Bescheids von der Widerspruchsbehörde nicht aufgehoben worden.
20 
Die Rechtsunsicherheit bezüglich der Vollstreckungsgrundlage rechtfertigt es auch, ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu bejahen, festzustellen, ob die sich aus dem Bescheid vom 02.09.2004 ergebende Kostentragungspflicht der Klägerin rechtswidrig oder rechtmäßig war. Für die Vollstreckung ist zwar nur ein wirksamer Grundverwaltungsakt erforderlich, auf dessen Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Um weitere Rechtsstreitigkeiten in der Vollstreckung zu vermeiden, ist es aber sachdienlich, die unter den Beteiligten streitige Kostentragungspflicht aus dem Bescheid vom 02.09.2004 im Wege der Feststellungsklage zu klären. Es soll geklärt werden, ob ein neuer inhaltsgleicher Bescheid erlassen werden könnte, falls der Erstbescheid nicht mehr besteht.
21 
Dem Feststellungsantrag steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Die Spezialität der Anfechtungsklage tritt nur hervor, wenn sich die Feststellungsklage unmittelbar gegen den Verwaltungsakt richtet. Insoweit sind nur Gesichtspunkte der Subsidiarität oder der Umgehung der Vorschriften der Anfechtungsklage von Bedeutung (Schoch/Schmitt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 43 Rdnr. 46 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 26, § 167 Rdnr. 19 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Feststellungsantrag bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.09.2004. Der Erstbescheid vom 02.09.2004 hätte zwar nach Einlegung eines Widerspruchs angefochten werden können. Nach Ergehen des zweiten Bescheides vom 30.01.2006 war dies aber entbehrlich, und zwar ungeachtet einer eventuellen Aufhebung des Bescheids vom 02.09.2004 durch den zweiten Bescheid, weil in der Folgezeit unter den Beteiligten die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom 30.01.2006 streitig war, gegen den die Klägerin am 07.02.2006 Widerspruch einlegte, woraufhin dieser mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 aufgehoben wurde. Hierdurch und durch die weitere Feststellung im Widerspruchsbescheid, der Bescheid vom 02.09.2004 sei rechtmäßig und bestandskräftig, entstand erneut Streit darüber, ob der (erste) Bescheid vom 02.09.2004 wirksam geworden ist und, falls ja, ob er durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und ob ersterer eine geeignete Vollstreckungsgrundlage bietet oder aus Sicht der Beklagten gar der Erlass eines neuen Leistungsbescheids geboten ist bzw. dies aus Sicht der Klägerin zu befürchten ist. Eine Umgehung der Vorschriften der Anfechtungsklage ist darin nicht zu sehen.
22 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 ist ordnungsgemäß zugestellt worden und wirksam geworden (1.). Er wurde durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben (2.). Die im Bescheid vom 02.09.2004 angeordnete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters ist rechtswidrig (3.).
23 
1. Wie bereits im Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.11.2006 ausgeführt worden ist, wurde der Bescheid vom 02.09.2004 ordnungsgemäß dem ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt, womit er wirksam geworden ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVwZG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (S. 2). Der Wortlaut von S. 2 dieser Vorschrift und ihr Schutzzweck sind auch in Fällen wie hier erfüllt, wenn der Bevollmächtigte die schriftliche Vollmacht zwar nicht bei der die streitige Zustellung veranlassenden Behörde vorgelegt hat, sondern bei einer anderen Behörde, und erstere aufgrund anderer Anhaltspunkte, insbesondere eines Hinweises des Bevollmächtigten Kenntnis von der schriftlichen Vollmacht hat. Der Schutzzweck des § 8 Abs. 1 S. 2 LVwVfG geht dahin, die Partei vor Zustellungen zu schützen, wenn sie einem Bevollmächtigten schriftliche Vollmacht erteilt hat und der Behörde dies durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht bekannt ist. Dieser Schutzzweck ist auch dann erfüllt, wenn überhaupt eine schriftliche Vollmacht für das Verfahren vorliegt, in dem die Zustellung bewirkt werden soll, die schriftliche Vollmacht bei einer Behörde oder wie hier bei einem Notariat vorgelegt wird und die die Zustellung veranlassende Behörde aufgrund äußerer Umstände auf das Vorhandensein einer schriftlichen Vollmacht schließen konnte. Letzteres ist hier der Fall. Beim Notariat - VIII Mannheim - Nachlassgericht lag unter der Geschäftsnummer ... eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vom 07.05.2004 für ... „in der Nachlassangelegenheit ...“ vor. Diese Vollmacht bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck auf alle Verfahren, die mit der „Nachlassangelegenheit“ des Vaters der Klägerin zusammenhängen, auch auf das Verfahren wegen der Heranziehung zu den Bestattungskosten. In der Vollmacht ist ausdrücklich ausgeführt, sie umfasse insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Waren hiernach Wortlaut und Schutzzweck des § 8 Abs. 1 S. 2 LVwVfG gewahrt, so musste die Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten (...) erfolgen. Der Bescheid vom 02.09.2004 ist durch die nach Aktenlage ordnungsgemäß erfolgte Zustellung an ... wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG).
24 
2. Durch Bescheid vom 30.01.2006 wurde der Erstbescheid vom 02.09.2004 konkludent aufgehoben, auch wenn dies nicht ausdrücklich aus dem (zweiten) Leistungsbescheid vom 30.01.2006 hervorgeht. Die Aufhebung des ersten Bescheids hätte zwar durch einen Hinweis auf § 48 LVwVfG ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden können, was mit keinem Wort geschehen ist, weder im Bescheid noch in sonstiger Weise, etwa durch Aktenvermerke. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung, auch in Form von Verwaltungsakten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1980 - 6 C 55/79 - unter Hinweis auf BVerwGE 29, 310 ff.; 41, 305 ff.). Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwGE 41, 305, 306; 48, 279, 281 f.). Für den Empfängerhorizont erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass der als „Leistungsbescheid“ gekennzeichnete Bescheid vom 30.01.2006 die Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters eigenständig und damit neu regelt, ergeben sich aus den aktualisierten Daten im „Leistungsbescheid“ vom „30.01.2006“, der Zahlungsfrist bis „spätestens 28.02.2006“ sowie aus dem per Telefax an die Friedhöfe Mannheim übermittelten Schreiben des zweiten Bevollmächtigten der Klägerin vom 30.01.2006. Aus letzterem geht hervor, dass im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit über den Bestand des Bescheids vom 02.09.2004 und der drohenden Vollstreckung am Tage des Erlasses des Leistungsbescheids vom 30.01.2006 Telefongespräche stattfanden und man dabei „übereinkam“, wie es im Schreiben vom 30.01.2006 heißt, „dass der Bescheid vom 02.09.2004, welcher Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens gegen unsere Mandantin ist, nicht wirksam an unsere Mandantin zugestellt wurde“. Um die Rechtsunsicherheit über die ordnungsgemäße Zustellung des Erstbescheids auszuräumen, erließ die Beklagte einen Leistungsbescheid unter dem Datum vom „30.01.2006“, mit dem inhaltsgleich mit dem Erstbescheid der Klägerin aufgegeben wurde, der Stadt Mannheim die Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von 2.110,53 EUR zu erstatten. In Abänderung zum Ausgangsbescheid wurde eine neue Zahlungsfrist festgesetzt, nämlich bis spätestens zum 28.02.2006. Die Begründung ist inhaltlich gleich wie im Erstbescheid. Vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) des (ersten) Bescheids vom 02.09.2004 und mit Rücksicht auf die aktualisierten Daten des Erlasses und der Zahlungsfrist im Leistungsbescheid vom „30.01.2006“, ist der Leistungsbescheid vom 30.01.2006 von dem für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont aus nur dahin zu verstehen, dass damit eine neue Zahlungspflicht begründet und der Erstbescheid (v. 02.09.2004) konkludent aufgehoben wurde. Von der Möglichkeit, den Erstbescheid neu zuzustellen, hat die Beklagte abgesehen.
25 
3. Die im Gebührenbescheid vom 02.09.2004 festgesetzte Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters ist rechtswidrig.
26 
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG. Danach haften die Bestattungspflichtigen in der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Reihenfolge ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles, die eine Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen als Härte erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - m.w.N.). Für die Kostentragungspflicht kommt es nicht auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., m.w.N.).
27 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg verstoßen die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O.,). Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht im Grundsatz.
28 
Ein Leistungsbescheid auf der Grundlage der § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG muss sich aber in jedem Einzelfall wie jeder andere belastende Verwaltungsakt am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342ff.) messen lassen. Er kann im Einzelfall trotz gesetzlicher Ausgleichsansprüche, die im Einzelfall die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtigen berücksichtigen, unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig sein. Demgegenüber kann nicht unter Hinweis auf § 15 BSHG a.F. bzw. § 74 SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005 (BGBl. I. S. 3022), eingewendet werden, ein Anspruch nach diesen Bestimmungen sei hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Bestattungskosten eine einfach gesetzliche Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der für die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG keinen Raum mehr für eine darüber hinausgehende Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulasse. In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, bestand nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das selbe regelt § 74 SGB XII in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung vom 27.12.2003. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet. Der Anspruch aus § 15 BSHG sollte eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden, vielmehr wird an die „fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hier zu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 2/03 - ; BVerwGE 116, 287 - 290). Im vorliegenden Fall bestehen unter Umständen Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen ihren Bruder, weshalb ein Anspruch der Klägerin aus § 15 BSHG bzw. § 74 SGB XII mittlerweile von der Beklagten abgelehnt wurde. § 74 SGB XII gewährt aber nicht zwingend eine Entlastung des Bedürftigen von den gesamten Bestattungskosten, sondern sieht von vornherein die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses vor. Deshalb kann ein etwaiger Anspruchsinhaber nicht auf einen „vermutlich“ bestehenden, aber ungewissen Anspruch aus § 74 SGB XII verwiesen werden (OVG Saarland, Urt. v. 25.08.2003 - 2 R 18/03 - ). Ein auf § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG beruhender Leistungsbescheid kann deshalb im Einzelfall trotz der gesetzlichen Regelung von Ausgleichsansprüchen unverhältnismäßig sein (OVG Saarland, Urt. v. 25.08.2003 - 2 R 18/03 - ; vgl. VG Stade, Urt. v. 27.07.2006 - 1 A 539/05 - ; im Ergebnis ebenso OVG NW, Beschl. v. 02.02.1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 ff.; a.A. für Bayerisches Landesrecht VG Ansbach, Urt. v. 07.07.2005 - AN 4 K 05.02104 - ).
29 
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss jede Einschränkung des Grundrechts in materieller Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>; 90, 145 <172>). Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfGE 68, 155 <171>; 71, 183 <196 f.>; 72, 26 <31>; 77, 308 <332>; 81, 156 <189>). Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert (vgl. BVerfGE 20, 351 <361>; 52, 1 <29 f.>), und sie dürfen insbesondere auch nicht im Blick auf den Regelungszweck zu einer übermäßigen Belastung führen (BVerfGE 110, 1, 33 ff.).
30 
Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen es zwar grundsätzlich, die Bestattungs- und Kostentragungspflicht ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse zu regeln, solange ein Bestattungspflichtiger für die Kostentragung erreichbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O.,). Die Bestattungspflicht dient in erster Linie der Gefahrenabwehr und lässt damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen zu. Vielmehr müssen objektive Maßstäbe eingreifen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie die daran anknüpfende Kostentragungspflicht beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Dieser rechtfertigt es grundsätzlich, die Kosten der Bestattung dem nach Landesrecht Pflichtigen aufzuerlegen und nicht andere, insbesondere die öffentliche Hand damit zu belasten. Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gebietet aber nicht ausnahmslos, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten auch mit den entstandenen Kosten zu belasten, wenn die Kostentragung für ihn unzumutbar ist.
31 
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles kann das Interesse des Bestattungspflichtigen, von der Heranziehung zu den Bestattungskosten verschont zu bleiben, so gewichtig sein, dass es das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Bestattungs- und Kostentragungspflicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Bestattungspflichtige durch die Heranziehung zu den Bestattungskosten unzumutbar belastet wird. Unzumutbar ist eine durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostentragungspflicht für das Opfer eines vom Bestatteten begangenen Sexualdelikts dann, wenn das Opfer durch die Kostentragungspflicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG unangemessen belastet wird oder die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende konkrete Gefahr besteht, dass das Opfer eines Sexualdelikts durch den Erlass eines Leistungsbescheids in einem Fall wie hier in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt wird. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
32 
Solche besonderen Umstände sind hier gegeben. Der Leistungsbescheid vom 02.09.2004 stellt aufgrund der Besonderheiten des Falles eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin in ihrer Rechtsstellung aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG dar, die durch das mit der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht verbundene Ziel der §§ 37 Abs. 1, 31, 21 BestattG nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Klägerin war im Alter von vier Jahren Opfer eines von ihrem verstorbenen Vater begangenen Sexualdelikts. Sie hatte seit der Tat keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater und es gibt keinerlei Anzeichen für eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter oder eine wie auch immer geartete, gegebenenfalls nur auf Seiten des Opfers feststellbare, Befriedung der Folgen der Straftat und der familiären Verhältnisse. Die Unverhältnismäßigkeit lässt sich nicht deshalb verneinen, weil bereits geraume Zeit seit Begehung der Straftat vergangen ist, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Aussöhnung oder Befriedung vorliegen und plausible Gründe dafür geltend gemacht werden, dass das Opfer durch den Erlass des Leistungsbescheids unverhältnismäßig schwer belastet wird, weil es zu den Kosten der Bestattung für den Täter herangezogen wird. Die Klägerin war im Alter von vier Jahren nicht nur Opfer eines von ihrem Vater begangenen Sexualdelikts, sie trafen auch die weiteren Folgen daraus, sie verlor hierdurch ihre Familie. Die Ehe ihrer Eltern wurde in der Folgezeit geschieden und sie wurde von ihrer allein erziehungsberechtigten Mutter in ein Kinderheim gegeben, in dem sie bis zu ihrer Volljährigkeit lebte. Mit ihrem Vater hatte sie nach dessen Verurteilung keinerlei Kontakt mehr, mit ihrer Mutter ihrem glaubhaften Vorbringen zufolge „nur sporadisch“. Eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter gab es nicht, auch keine dahingehenden Versuche eines der Beteiligten. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vortragen, jegliche Berührung mit dem begangenen Sexualdelikt, auch die Klärung ihrer Pflicht zur Kostentragung durch das Gericht, belaste sie schwer; dies ist nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Als nachteilige Folgen des Sexualdelikts betrachtet sie auch ihre unzureichenden Ausbildungschancen und ihre derzeitige Arbeitslosigkeit. Die geltend gemachte Belastung hinderte sie den Angaben ihres Vertreters zufolge auch daran, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund dieser Besonderheiten ist der auf die §§ 31, 21 BestattG gestützte Leistungsbescheid vom 02.09.2004 unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die daraus abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters ist rechtswidrig. Dem diesbezüglichen Feststellungsantrag war stattzugeben.
33 
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob der Gebührenbescheid gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstößt oder deshalb unverhältnismäßig ist, weil er wegen der Missachtung des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Bestatteten und dem an sich Kostentragungspflichtigen Ausdruck einer Behandlung ist, die die Subjektqualität des Kostentragungspflichtigen prinzipiell in Frage stellt, oder weil in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt (BVerfG, Urt. v. 15.02.2006 - 1 BvR 357/05 -, NJW 2006, 751 ff. m.w.N.; BVerfGE 30, 1 <26>).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2.110,53 festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 74 Bestattungskosten


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

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1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten.
Am xx.x.2003 verstarb in Karlsruhe der am xx.x.19xx geborene, zuletzt in xxx, xxx, wohnhaft gewesene, geschiedene xxx xxx. Nachdem zunächst keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten, ordnete die Beklagte am 14.1.2003 die Feuerbestattung des Verstorbenen auf dem Hauptfriedhof in Karlsruhe an. Von den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.171,16 EUR forderte die Beklagte den nach Abzug des Sterbegeldes der Krankenkasse noch offenen Betrag von 1.646,16 EUR mit Bescheid vom 18.3.2003 vom Kläger an, den sie in der Zwischenzeit als das am x.x.19xx in Kandel geborene, nichteheliche Kind und nächsten Angehörigen des Verstorbenen ermittelt hatte. Weitere Angehörige des Verstorbenen konnten nicht festgestellt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3.4.2003 Widerspruch, den er damit begründete, dass er seit seiner Geburt weder schriftlich noch mündlich Kontakt zu dem Verstorbenen gehabt habe. Auch hätten weder er noch seine Mutter irgendwelche Unterstützung in Form von Unterhalt oder ähnlichem erhalten. Außerdem habe er die Erbschaft vor dem Notariat 3 in Karlsruhe am 28.3.2003 ausgeschlagen. Aus diesen Gründen sei für ihn eine Kostenerstattung nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter anderem aus, die Einwendungen des Klägers seien nicht geeignet, diesen von seiner Kostentragungspflicht zu entbinden. Er sei als Sohn und nächster Angehöriger bestattungspflichtig. Daran ändere auch die Erbschaftsausschlagung nichts, da die Kostentragungspflicht ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen finde, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.12.2003 - dem Antrag der Beklagten entsprechend - ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bestattung zu Recht auf Kosten des bestattungspflichtigen Klägers veranlasst. Der Kläger sei als bestattungspflichtige Person gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG verpflichtet, die entstandenen Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu tragen. Auch wenn nie ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Vater bestanden habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, von seiner Inanspruchnahme abzusehen. Die Bestattungspflicht werde nicht davon abhängig gemacht, dass zwischen den Angehörigen vor dem Todesfall soziale Kontakte unterhalten worden seien. Ebenso wenig komme es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an. Nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Klägers, dass er nach der zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 19xx geltenden Rechtslage als nichteheliches Kind nicht als mit seinem Erzeuger verwandt gegolten habe, weshalb er heute auch nicht als Angehöriger des Verstorbenen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG angesehen werden könne. Denn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei der Kläger rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten gewesen, ohne dass hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen werden könne. Ferner sei rechtlich unerheblich, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnhaft sei. Entscheidend sei allein, dass der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten sei und die zuständige Behörde die Bestattung veranlasst habe. Schließlich könne unerörtert bleiben, ob eine Kostentragungspflicht bei Vorliegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen sei. Denn eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Unberührt bleibe jedoch der Anspruch des Bestattungspflichtigen auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts, wenn ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könne. Unerheblich sei schließlich die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verstorbenen habe nie bestanden. Er bestreite, dass er überhaupt von dem Verstorbenen gezeugt worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Davon abgesehen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt nach der damals geltenden Bestimmung des § 1589 Abs. 2 BGB ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gegolten. Dass diese Bestimmung später entfallen sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei daher auch heute nicht im bestattungsrechtlichen Sinne als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten. Im Übrigen verstoße die Anwendung der Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes im vorliegenden Fall gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; seine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei „menschenrechtswidrig“. Das Bestattungsgesetz sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen keinerlei Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden habe, eine Kostenerstattung nicht vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2003 - 3 K 1991/03 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5.9.1958 - 7 C 324/58 - ergebe sich eindeutig, dass der Verstorbene als außerehelicher Vater des Klägers gelte und dass er verurteilt worden sei, dem Kläger von dessen Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine vierteljährlich vorauszahlbare Geldrente in Höhe von 135,-- DM zu bezahlen. Wenn der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nicht vollstreckt habe oder habe vollstrecken lassen, so könne er jetzt auch nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe seinen Vater nie gekannt und nie Unterhalt von ihm bezogen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die Beklagte oder das Land Baden-Württemberg komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten.
Am xx.x.2003 verstarb in Karlsruhe der am xx.x.19xx geborene, zuletzt in xxx, xxx, wohnhaft gewesene, geschiedene xxx xxx. Nachdem zunächst keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten, ordnete die Beklagte am 14.1.2003 die Feuerbestattung des Verstorbenen auf dem Hauptfriedhof in Karlsruhe an. Von den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.171,16 EUR forderte die Beklagte den nach Abzug des Sterbegeldes der Krankenkasse noch offenen Betrag von 1.646,16 EUR mit Bescheid vom 18.3.2003 vom Kläger an, den sie in der Zwischenzeit als das am x.x.19xx in Kandel geborene, nichteheliche Kind und nächsten Angehörigen des Verstorbenen ermittelt hatte. Weitere Angehörige des Verstorbenen konnten nicht festgestellt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3.4.2003 Widerspruch, den er damit begründete, dass er seit seiner Geburt weder schriftlich noch mündlich Kontakt zu dem Verstorbenen gehabt habe. Auch hätten weder er noch seine Mutter irgendwelche Unterstützung in Form von Unterhalt oder ähnlichem erhalten. Außerdem habe er die Erbschaft vor dem Notariat 3 in Karlsruhe am 28.3.2003 ausgeschlagen. Aus diesen Gründen sei für ihn eine Kostenerstattung nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter anderem aus, die Einwendungen des Klägers seien nicht geeignet, diesen von seiner Kostentragungspflicht zu entbinden. Er sei als Sohn und nächster Angehöriger bestattungspflichtig. Daran ändere auch die Erbschaftsausschlagung nichts, da die Kostentragungspflicht ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen finde, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.12.2003 - dem Antrag der Beklagten entsprechend - ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bestattung zu Recht auf Kosten des bestattungspflichtigen Klägers veranlasst. Der Kläger sei als bestattungspflichtige Person gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG verpflichtet, die entstandenen Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu tragen. Auch wenn nie ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Vater bestanden habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, von seiner Inanspruchnahme abzusehen. Die Bestattungspflicht werde nicht davon abhängig gemacht, dass zwischen den Angehörigen vor dem Todesfall soziale Kontakte unterhalten worden seien. Ebenso wenig komme es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an. Nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Klägers, dass er nach der zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 19xx geltenden Rechtslage als nichteheliches Kind nicht als mit seinem Erzeuger verwandt gegolten habe, weshalb er heute auch nicht als Angehöriger des Verstorbenen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG angesehen werden könne. Denn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei der Kläger rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten gewesen, ohne dass hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen werden könne. Ferner sei rechtlich unerheblich, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnhaft sei. Entscheidend sei allein, dass der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten sei und die zuständige Behörde die Bestattung veranlasst habe. Schließlich könne unerörtert bleiben, ob eine Kostentragungspflicht bei Vorliegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen sei. Denn eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Unberührt bleibe jedoch der Anspruch des Bestattungspflichtigen auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts, wenn ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könne. Unerheblich sei schließlich die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verstorbenen habe nie bestanden. Er bestreite, dass er überhaupt von dem Verstorbenen gezeugt worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Davon abgesehen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt nach der damals geltenden Bestimmung des § 1589 Abs. 2 BGB ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gegolten. Dass diese Bestimmung später entfallen sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei daher auch heute nicht im bestattungsrechtlichen Sinne als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten. Im Übrigen verstoße die Anwendung der Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes im vorliegenden Fall gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; seine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei „menschenrechtswidrig“. Das Bestattungsgesetz sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen keinerlei Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden habe, eine Kostenerstattung nicht vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2003 - 3 K 1991/03 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5.9.1958 - 7 C 324/58 - ergebe sich eindeutig, dass der Verstorbene als außerehelicher Vater des Klägers gelte und dass er verurteilt worden sei, dem Kläger von dessen Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine vierteljährlich vorauszahlbare Geldrente in Höhe von 135,-- DM zu bezahlen. Wenn der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nicht vollstreckt habe oder habe vollstrecken lassen, so könne er jetzt auch nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe seinen Vater nie gekannt und nie Unterhalt von ihm bezogen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die Beklagte oder das Land Baden-Württemberg komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten.
Am xx.x.2003 verstarb in Karlsruhe der am xx.x.19xx geborene, zuletzt in xxx, xxx, wohnhaft gewesene, geschiedene xxx xxx. Nachdem zunächst keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten, ordnete die Beklagte am 14.1.2003 die Feuerbestattung des Verstorbenen auf dem Hauptfriedhof in Karlsruhe an. Von den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.171,16 EUR forderte die Beklagte den nach Abzug des Sterbegeldes der Krankenkasse noch offenen Betrag von 1.646,16 EUR mit Bescheid vom 18.3.2003 vom Kläger an, den sie in der Zwischenzeit als das am x.x.19xx in Kandel geborene, nichteheliche Kind und nächsten Angehörigen des Verstorbenen ermittelt hatte. Weitere Angehörige des Verstorbenen konnten nicht festgestellt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3.4.2003 Widerspruch, den er damit begründete, dass er seit seiner Geburt weder schriftlich noch mündlich Kontakt zu dem Verstorbenen gehabt habe. Auch hätten weder er noch seine Mutter irgendwelche Unterstützung in Form von Unterhalt oder ähnlichem erhalten. Außerdem habe er die Erbschaft vor dem Notariat 3 in Karlsruhe am 28.3.2003 ausgeschlagen. Aus diesen Gründen sei für ihn eine Kostenerstattung nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter anderem aus, die Einwendungen des Klägers seien nicht geeignet, diesen von seiner Kostentragungspflicht zu entbinden. Er sei als Sohn und nächster Angehöriger bestattungspflichtig. Daran ändere auch die Erbschaftsausschlagung nichts, da die Kostentragungspflicht ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen finde, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.12.2003 - dem Antrag der Beklagten entsprechend - ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bestattung zu Recht auf Kosten des bestattungspflichtigen Klägers veranlasst. Der Kläger sei als bestattungspflichtige Person gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG verpflichtet, die entstandenen Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu tragen. Auch wenn nie ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Vater bestanden habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, von seiner Inanspruchnahme abzusehen. Die Bestattungspflicht werde nicht davon abhängig gemacht, dass zwischen den Angehörigen vor dem Todesfall soziale Kontakte unterhalten worden seien. Ebenso wenig komme es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an. Nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Klägers, dass er nach der zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 19xx geltenden Rechtslage als nichteheliches Kind nicht als mit seinem Erzeuger verwandt gegolten habe, weshalb er heute auch nicht als Angehöriger des Verstorbenen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG angesehen werden könne. Denn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei der Kläger rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten gewesen, ohne dass hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen werden könne. Ferner sei rechtlich unerheblich, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnhaft sei. Entscheidend sei allein, dass der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten sei und die zuständige Behörde die Bestattung veranlasst habe. Schließlich könne unerörtert bleiben, ob eine Kostentragungspflicht bei Vorliegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen sei. Denn eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Unberührt bleibe jedoch der Anspruch des Bestattungspflichtigen auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts, wenn ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könne. Unerheblich sei schließlich die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verstorbenen habe nie bestanden. Er bestreite, dass er überhaupt von dem Verstorbenen gezeugt worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Davon abgesehen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt nach der damals geltenden Bestimmung des § 1589 Abs. 2 BGB ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gegolten. Dass diese Bestimmung später entfallen sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei daher auch heute nicht im bestattungsrechtlichen Sinne als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten. Im Übrigen verstoße die Anwendung der Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes im vorliegenden Fall gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; seine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei „menschenrechtswidrig“. Das Bestattungsgesetz sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen keinerlei Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden habe, eine Kostenerstattung nicht vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2003 - 3 K 1991/03 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5.9.1958 - 7 C 324/58 - ergebe sich eindeutig, dass der Verstorbene als außerehelicher Vater des Klägers gelte und dass er verurteilt worden sei, dem Kläger von dessen Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine vierteljährlich vorauszahlbare Geldrente in Höhe von 135,-- DM zu bezahlen. Wenn der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nicht vollstreckt habe oder habe vollstrecken lassen, so könne er jetzt auch nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe seinen Vater nie gekannt und nie Unterhalt von ihm bezogen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die Beklagte oder das Land Baden-Württemberg komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.