Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 A 219/13
Gericht
Tenor
Die Bescheide vom 03.09.2010 und 08.08.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung von Bestattungskosten.
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Die Klägerin ist die Tochter des am 28. März 2009 verstorbenen H. D..
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Mit Schreiben vom 09. April 2009 wandte sich die Beklagte an ein Bestattungshaus mit dem Auftrag, den Leichnam im Rahmen eines Schichtbegräbnisses zu bestatten. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass keine zur Bestattung verpflichteten Personen bekannt seien.
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Aus einer internen e-Mail vom 14. April 2009 der Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin als Tochter des Verstorbenen ermittelt wurde.
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Mit Schreiben vom 15. April 2009 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und eröffnete ihr die Möglichkeit, in den erteilten Bestattungsauftrag einzutreten und die Bestattung selbst zu regeln. Im Übrigen wurde auf die Erstattung der Bestattungskosten hingewiesen.
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Nachdem die Klägerin darauf nicht reagiert hatte, wurde die Bestattung wie von der Beklagten in Auftrag gegeben durchgeführt und die dafür erforderlichen Kosten von der Beklagten gezahlt.
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Mit Schreiben vom 27. April 2010 wies die Beklagte die Klägerin im Rahmen einer Anhörung auf die Erstattung der Bestattungskosten und die Zahlung einer Verwaltungsgebühr hin.
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Die Klägerin teilte darauf mit Schreiben vom 23. Mai 2010 mit, dass sie die Übernahme der Bestattungskosten ablehne. Der Verstorbene sei nicht ihr Vater, sondern lediglich ihr Erzeuger gewesen. Sie habe ihn nie kennengelernt. Als 10jährige habe sie versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er habe ihr aber am Telefon erklärt, dass er sie nicht sehen wolle. Auch Unterhalt sei nie gezahlt worden.
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Mit Bescheid vom 03. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der verauslagten Bestattungskosten in Höhe von 2.453,61 € heran. Daneben wurde eine Verwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 11.6 der Verwaltungsgebührensatzung in Höhe von 92,-- € festgesetzt. Zur Begründung heißt es, dass die Klägerin als Tochter des Verstorbenen bestattungspflichtig sei. Vorrangig Verpflichtete seien nicht bekannt. Die Familienverhältnisse seien unerheblich. Die ausgebliebenen Unterhaltszahlungen seien nicht relevant.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2013 zurückgewiesen wurde.
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Am 28. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sich der Verstorbene bereits vor ihrer Geburt von ihrer Mutter getrennt habe. Sie habe niemals Kontakt zu ihrem Vater gehabt, weil dieser dies abgelehnt habe. Der Verstorbene habe auch keinen Unterhalt gezahlt. Er habe keinerlei erzieherische oder finanzielle Leistungen erbracht. Darin liege eine schwere Verfehlung ihr gegenüber und es sei deshalb unbillig, sie zur Erstattung der Bestattungskosten heranzuziehen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide vom 03. September 2010 und 08. August 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert, dass das Bestattungsgesetz eine Härtefallregelung nicht vorsehe. Es sei auch innerhalb der kurzen neuntägigen Bestattungsfrist nicht möglich, die persönliche Beziehung zum Verstorbenen zu erforschen und eine Zumutbarkeitsabwägung vorzunehmen. Etwaige unterhaltsrechtliche Regelungen aus dem Zivilrecht könnten hier nicht herangezogen werden, weil die Bestattungspflicht kein Dauerschuldverhältnis, sondern lediglich eine einmalige Leistung umfasse. Die Anwendung der Billigkeitsregelung des
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§ 21 VVKVO sei dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Gestörte Familienverhältnisse würden nach gefestigter Rechtsprechung nicht zu einem Wegfall der Kostenpflicht führen. Nur in absoluten Ausnahmefällen entfalle diese Verpflichtung. Ein solcher Ausnahmefall sei aber hier nicht gegeben. Insbesondere habe der Vater keine schwere Straftat gegenüber der Klägerin begangen. Allein der Umstand, dass sich ihr Vater nicht um sie gekümmert und eine Kontaktaufnahme verweigert habe, reiche nicht aus, um eine grobe Unbilligkeit anzunehmen. Sie stehe als leibliche Tochter dem verstorbenen Vater aufgrund der Blutsverwandtschaft näher als die Allgemeinheit.
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Die Verwaltungsgebühr ergebe sich aus Ziffer 11.6 der Verwaltungsgebührensatzung. Da es sich gemäß § 27 Bestattungsgesetz um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe handele, sei diese Satzung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz heranzuziehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des Kostenbescheides ist § 13 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz SH (BestattungsG) iVm den §§ 230, 238, 249 LVwG iVm der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO). Danach hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 LVwG für die Bestattung zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Bestattungsgesetz nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst.
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Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 16. Februar 2009 mit dieser Regelung für die bestattende Gemeinde eine Ermächtigung erschaffen, auf deren Grundlage sie von dem Bestattungspflichtigen die Erstattung der Bestattungskosten verlangen kann (vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, Seite 2 und 13). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Beklagte nimmt eine eigene, subsidiäre Pflicht als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit war. Dies ergibt sich daraus, dass § 27 BestattungsG diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe formuliert. Nur bezüglich der Erstattung der Kosten wird als Rechtsfolge auf die §§ 230, 238 LVwG verwiesen. Es war vom Gesetzgeber auch gewollt, diese Aufgabe nicht als Pflichtaufgabe nach Weisung auszugestalten, sondern den Gemeinden diese Aufgabe im Wege der kommunalen Selbstverwaltung zu überantworten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2008, Az.: 2 LB 35/07 mwN.).
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§ 13 Abs. 2 Satz 3 BestattungsG kann dagegen nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden (andere Auffassung noch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 2 O 12/12). In dieser Vorschrift wird zwar von Haften gesprochen. Maßgeblich geht es hier allerdings um die Normierung der Gesamtschuldnerschaft. Dies wird dadurch deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 3 Bestattungsgesetz lediglich auf die Hinterbliebenen im Sinne des § 2 Nr. 12 Buchst. c) bis g) beschränkt. Dies verdeutlicht, dass es in dieser Vorschrift allein um die Gesamtschuldnerschaft geht, weil auch bestattungspflichtige Hinterbliebene nach § 2 Nr. 12 Buchst. a) und b) BestattungsG kostenerstattungspflichtig sein sollen. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch in § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattungsG normieren wollte. Der Gesetzgeber reagierte ausdrücklich auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17.03.2008, Az.: 2 LB 35/07, nach dem die Bestattungskosten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme verlangt werden können (vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, S. 2). Dort heißt es ausdrücklich, dass die Lücke im Gesetz durch die Worte „entsprechend §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes“ geschlossen werden sollte. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch von Bestattungskosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Ersatzvornahme im Landesverwaltungsgesetz regeln wollte.
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Insofern erfolgt die Heranziehung zu den von der Beklagten aufgewandten Kosten nach historischer Auslegung des Gesetzeswortlauts aus dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattungsG enthaltenen Rechtsfolgenverweis auf §§ 230, 238, 249 Abs. 1 LVwG iVm der VVKVO (vgl. auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. März 2014, Az.: 2 O 21/13).
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Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Klägerin ist zwar als Tochter des Verstorbenen gemäß § 2 Ziffer 12 Buchst. c) BestattungsG bestattungspflichtig. Die Beklagte durfte auch als Gemeinde des Sterbeortes die Bestattung veranlassen, weil zunächst keine der in § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattungsG genannten Angehörigen bekannt waren. Im Hinblick auf die Bestattungsfrist von 9 Tagen (§ 16 Abs.1, 2.HS BestattungsG) unterliegt der Bestattungsauftrag vom 9. April 2009 des am 28. März 2009 Verstorbenen keinerlei Bedenken.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Ermittlungsobliegenheit aus § 13 Abs.1 S.1 BestattungsG nicht erfüllt hat. Es gibt keine Hinweise auf ein Ermittlungsdefizit. Die Klägerin wurde ausweislich einer e-mail am 14. April 2009 als Angehörige ausfindig gemacht. Ihr wurde sogleich mit Schreiben vom 15. April 2009 angeboten, in die bereits beauftragte Bestattung einzutreten. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert. Dieses Vorgehen der Beklagten ist insgesamt nicht zu beanstanden.
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Die Kostentragung stellt hier aber eine ausnahmsweise anzunehmende unbillige Härte im Sinne des § 21 Abs. 2 VVKVO (iVm § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattungsG iVm den §§ 230, 238, 249 LVwG) dar. Nach dieser Vorschrift kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift ist hier auch anwendbar. Zwar ist die obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise der Auffassung, dass Billigkeits- bzw Zumutbarkeitserwägungen ausschließlich bzw. im Wesentlichen im Rahmen des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.07.2005; Urteil vom VGH München vom 09.06.2008, juris). Dieser Auffassung wird aber nicht gefolgt.
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Der sozialrechtliche Anspruch aus § 74 SGB XII schließt jedenfalls dann, wenn im Bestattungsrecht des jeweiligen Landes auf eine Kostenordnung mit einer Billigkeitsklausel verwiesen wird (etwa in Schleswig-Holstein; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen)die Anwendung dieser Billigkeitsklausel (hier: § 21 Abs. 2 VVKVO) nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse aus, nicht aber in Bezug auf persönliche Umstände (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011,.5 A 1245/11, Juris). Zwar können etwaige persönliche Billigkeitsgesichtspunkte auch im Rahmen des § 74 SGB XII geprüft werden. Allerdings sperrt dies die Anwendung des § 21 Abs. 2 VVKVO nicht. Diese Betrachtungsweise würde ausblenden, dass dem Betroffenen eine Handlungslast aufgebürdet wird, und er ein Verfahren nach § 74 SGB XII in Gang bringen muss. Im Übrigen befreit § 74 SGB XII nur davor, die Kosten endgültig tragen zu müssen. Aber schon der Umstand, überhaupt in Anspruch genommen zu werden, kann eine unbillige Härte sein. Ein Anspruch aus § 74 SGB XII steht auch nur demjenigen zu, der zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, wird nicht durch § 74 SGB XII bestimmt, sondern vorausgesetzt. Insofern ist das Verfahren hinsichtlich der Erstattungspflicht der Bestattungskosten -zu dem auch die in § 21 Abs. 2 VVKVO normierte unbillige Härte gehört- vorgreiflich (Hessischer VGH, a.a.O.). Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch aus § 74 SGB XII ungewiss ist. Der Anspruch aus § 74 SGB XII stellt einen Anspruch dar, der eine gegenüber den üblichen sozialrechtlichen Bedarfssituationen eigene Struktur aufweist ( BSG, Urteil vom 25.August 2011, B 8 SO 20/10, juris). Zum Teil wird die Übernahme der Kosten auch von vornherein auf den individuellen Anteil bei gesamtschuldnerischer Haftung begrenzt (Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober, L 9 SO 226/10, juris). Oder der Hilfesuchende wird darauf verwiesen, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche durchzusetzen bzw. nachzuweisen, dass dies gescheitert ist (SH LSG, Urteil vom 14.März 2006, L 9 B65/06 SO ER, juris). Auf einen solch ungewissen Anspruch kann ein Betroffener nicht verwiesen werden.
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Die erkennende Kammer hat sich deshalb der Auffassung angeschlossen, dass sich bereits im Rahmen der Heranziehung zu den Bestattungskosten die Frage der unbilligen Härte stellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.10.2001, Az.: 19 A 571/00; VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011, Az.: 5 A 1245/11; VG Halle, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 4 A 318/09; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007; Az.: 11 K 1326/06, jeweils zitiert nach Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie in Schleswig-Holstein, das Bestattungsrecht des Landes auf eine Kostenverordnung mit einer entsprechenden Norm (hier: § 21 Abs.2 VVKVO) verweist.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass es innerhalb der kurzen 9-tägigen Bestattungsfrist nicht möglich sei, die persönliche Beziehung zum Verstorbenen zu erforschen. Die Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist nicht innerhalb der 9-Tages-Frist des § 16 Abs1, 2.HS BestattungsG zu entscheiden. Es geht hier um die Kostenerstattung, die sich erst nach der bereits vorgenommenen Bestattung stellt. Im Rahmen der Bestattungspflicht selbst spielt die Frage der unbilligen Härte keine Rolle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bestattungspflicht ordnungsrechtlich durch Bescheid durchgesetzt werden könnte. Nur dann müsste im Rahmen dieses Verfahrens bereits die unbillige Härte (innerhalb der dafür zu kurzen 9-Tages-Frist) überprüft werden. Allerdings ist die Bestattungspflicht ordnungsrechtlich nicht durch Bescheid durchsetzbar. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar heißt es in § 13 Abs.2 S.1 BestattungsG, dass die Hinterbliebenen für die Bestattung zu sorgen haben. Es gibt in § 13 BestattungsG aber keine Ermächtigung, die
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dem Beklagten die Durchsetzung dieser Pflicht ermöglicht. Insofern ist eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung geschaffen worden, nicht aber eine zur Durchsetzung der Bestattungspflicht. Aus dem Bestattungsgesetz folgt für die Beklagte lediglich die Obliegenheit, Angehörige zu ermitteln und sie auf ihre Bestattungspflicht hinzuweisen. Es liegt auch keine Ersatzvornahme vor, wenn die Gemeinde die Bestattung selbst vornimmt. In § 13 Abs. 2 S.2 BestattungsG handelt es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung (siehe oben). Ein sog. Grund-Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Bestattungspflicht ist deshalb nicht nötig. Im Rahmen der Frage zur Kostenerstattung kann dann ohne Eile die unbillige Härte geprüft werden.
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Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Pflichtigen begründet sein. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt zwar den buchstäblichen Tatbestand des Gesetzes erfüllt, dies aber im Einzelfall zu einer mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbarenden Härte führt.
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Grundsätzlich bringt der Gesetzgeber durch die Regelung der Kostentragungspflicht durch nahe Angehörige zum Ausdruck, dass die Lasten der Bestattung, obwohl nach dem Bestattungsgesetz eine Aufgabe zur Gefahrenabwehr, letztlich nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. Der rechtfertigende Grund liegt in der verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehung. Der Gesetzgeber knüpft damit an die überkommene, von der großen Mehrheit der Bevölkerung getragenen Auffassung an, dass innerhalb des engeren Familienkreises besondere Solidaritätspflichten bestehen, die über den Tod hinaus wirken. Diese sozial-ethisch gebotene familiäre Solidarität soll nicht auf die Gemeinschaft abgewälzt werden. Nur für den Fall, dass es als unzumutbar erscheint, den Betroffenen die Kosten aufzuerlegen, kann eine Ausnahme von der Solidaritätspflicht angenommen werden.
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Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass gestörte Familienverhältnisse im Ausnahmefall dazu führen können, von einer Kostentragungspflicht bezüglich der Bestattungskosten abzusehen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird allerdings uneinheitlich beurteilt. Diejenigen Verwaltungsgerichte, die die Prüfung von Billigkeitsgesichtspunkten in erster Linie dem § 74 SGB XII überantworten (etwa OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.07.2005; Urteil vom VGH München vom 09.06.2008, jeweils zitiert nach juris) legen einen sehr strengen Maßstab an. Die Unzumutbarkeit einer Heranziehung wird beschränkt auf schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen. Zum Teil wird sogar eine Verurteilung des Verstorbenen vorausgesetzt.
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Das Erfordernis einer schweren Straftat kann aber nur dann der Maßstab sein, wenn ausschließlich oder im Wesentlichen im Rahmen des eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruchs aus § 74 SGB XII eine Unzumutbarkeitsprüfung stattfindet. Wird, wie hier vertreten, die Unbilligkeit bereits im Rahmen der bestattungsrechtlichen Kostenerstattung geprüft, kann sich eine unbillige Härte auch schon unterhalb der Schwelle der schweren Straftat ergeben. Denn bei der Einordnung der unbilligen Härte muss auf den o.g. Zweck der Bestattungspflicht und damit verbundener Kostentragung abgestellt werden. Das Interesse des Bestattungspflichtigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, muss so gewichtig sein, dass es das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Bestattung und Kostentragungspflicht überwiegt (z.B. VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007, Az.: 11 K 1326, 06, juris). Das zumutbare Gewicht der Kostenlast hängt dabei vor allem von der Nähe und Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen ab (vgl. Urteil des BVerwG vom 29.0.12004, Az.: 5 C 2/03, juris). Wenn aber der Hintergrund der Bestattungspflicht und damit der Kostentragungspflicht das nähere Verhältnis des Verstorbenen zu seinen Hinterbliebenen als zur Allgemeinheit ist, dann muss die Grenze zur unbilligen Härte im Sinne des § 21 Abs. 2 VVKVO dort gezogen werden, wo bei vernünftiger Betrachtung ein vollständiges, endgültiges Verschwinden der Nähe berechtigt ist.
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Das Verschwinden des Näheverhältnisses muss dabei auf solchen Gründen beruhen, die geeignet sind, das von dem Gesetzgeber bei Schaffung der familiären Bestattungspflicht unterstellte und vorausgesetzte Näheverhältnis komplett aufzulösen. Insofern kann nicht jede Abkehr von der familiären Verbundenheit eine unbillige Härte bedingen. Denn die Gründe hierfür können vielfältigster Art oder durch innerfamiliäre Eigenheiten ausgelöst sein (vgl. auch Urteil der Kammer vom 04. September 2014, 6 A 163/12).
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Die Grenze zur unbilligen Härte wird objektiv erst dann überschritten, wenn sich der Verstorbene in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in den §§ 1611, 1579 BGB eines schweren Vergehens oder einer gravierenden Verfehlung gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat.
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Allerdings ist bei der Heranziehung der §§ 1579, 1611 BGB zu berücksichtigen, dass es in diesem Verfahren bezüglich der Erstattung von Bestattungskosten nicht um ein Dauerschuldverhältnis (wie bei der Zahlung von Unterhalt), sondern um eine einmalige Leistung geht (vgl. VG Halle, Urteil vom 20. November 2009, 4 A 318/09, juris). Deshalb muss sich die Heranziehung im Wesentlichen beschränken auf § 1579 Ziff.3 BGB (Verbrechen und vorsätzliche Vergehen) oder eine damit vergleichbare Verfehlung iSd § 1579 Ziff. 7 BGB.
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Die Voraussetzungen für eine so interpretierte unbillige Härte liegen hier vor. Das Gericht hat zunächst keinen Zweifel an dem Vortrag der Klägerin, dass diese ihren Vater gar nicht kennengelernt hat. Der Vater hat sich noch vor ihrer Geburt von der Mutter getrennt und jeden Kontakt zu ihr abgelehnt.
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Durch dieses Verhalten des Vaters wurde das familiäre Verhältnis in seiner Gesamtheit negiert. Insofern ist ein familiäres Verhältnis, das über den Tod hinaus fortwirken könnte, niemals existent gewesen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin als Tochter dem Verstorbenen immer noch näher steht als die Allgemeinheit. Es gab nie ein Vater-Tochter-Verhältnis, das diese Annahme rechtfertigen könnte. Die Ablehnung des Vaters war grundlegend, endgültig und nachhaltig und geprägt von völliger Missachtung. Der Verstorbene hat dadurch seine elterliche Pflicht zu Beistand und Rücksicht auf grobe Weise verletzt. Darin liegt eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Klägerin. (vgl. auch BGH, 12. Februar 2014, XII ZB 607/12; juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004, XII ZR 304/02, juris).
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Das väterliche Fehlverhalten hat zu einer Zerstörung des Vater-Kind-Verhältnisses geführt. Dieser vollständige Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme führt zur Annahme einer schweren und gravierenden Verfehlung, die nach dem o.g. Maßstäben eine unbillige Härte begründet. Die Bescheide erweisen sich deshalb als rechtswidrig.
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Hinsichtlich der erhobenen Verwaltungsgebühr stellt sich die Frage, ob § 3 Abs. 3 VVKVO (iVm § 13 Abs. 2 S.2 BestattungsG und §§ 230, 238 LVwG) oder § 27 Abs. 3 BestattungsG iVm der Gebührensatzung der Beklagten anwendbar ist. Die erkennende Kammer hat bislang § 3 Abs. 3 VVKVO zu Grunde gelegt und auf § 1 Abs. 1 KAG hingewiesen, wonach die Beklagte nicht befugt ist, Verwaltungsgebühren selbst festzusetzen, wenn es eine abweichende landesgesetzliche Regelung (hier: § 249 Abs. 3 LVwG iVm § 3 Abs. 3 VVKVO) gibt. Dies kann aber auch deshalb anders gesehen werden, weil es sich um eine subsidiäre, pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe bei der Vornahme der Bestattung handelt (siehe oben). Diese Frage kann hier aber dahinstehen, weil der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben ist und die Aufhebung des Bescheides auch die erhobene Verwaltungsgebühr mit umfasst.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs, 1 VwGO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Berufung ist zugelassen worden nach § 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO. weil das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2014 (2 O 31/13) ausgeführt hat, dass eine unbillige Härte nur bei schweren Straftaten (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) angenommen werden kann.
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Von diesem Maßstab weicht dieses Urteil ab. Diese Abweichung ist auch entscheidungserheblich, weil eine schwere Straftat vorliegend nicht gegeben ist.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
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die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.