Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2015 - 2 LB 27/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichter - vom 16.10.2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seiner am 12.04.2012 verstorbenen Mutter..., geschiedene ..., geborene ... .
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Am 18.04.2012 erhielt das Amtsgericht... vom Betreuungsbüro ... die Mitteilung, dass die von dort betreute Frau ... am 12.04.2012 verstorben war. Dies wurde am gleichen Tage an die Beklagte weitergegeben. Als noch lebende Angehörige wurden nach umfangreichen Ermittlungen der am ... geborene Kläger als Sohn sowie drei Töchter ermittelt, die am ... geborene ..., geb. ..., die am ... geborene Frau ..., geb. ... und die am ... geborene ..., geb ...
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Mit Bescheid vom 20. April 2012 wurde Frau ... mitgeteilt, dass die Kremation des Leichnams im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen worden sei. Ferner wurde sie aufgefordert, die Urne innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung der Einäscherung beizusetzen. Für den Fall der Nichtbefolgung werde die Beisetzung im Wege der Ersatzvornahme veranlasst werden. Der Kostenbetrag wurde vorläufig auf 1.000 € veranschlagt.
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Ein gleichlautender Bescheid ging am 20.04.2012 an den Kläger, am 24.04.2012 an Frau ... und am 26.04.2012 an Frau ... .
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In einem weiteren Schreiben vom 07.05.2012 wurden die Geschwister darüber informiert, dass die Einäscherung am 04.05.2012 vorgenommen worden sei und die gesetzliche Frist für die Beisetzung der Urne somit am 31.05.2012 ende.
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Gegen den an sie gerichteten Bescheid legte Frau ... am 09.05.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 zurückgewiesen wurde. Frau ... legte am 14.05.2012 Widerspruch ein; dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2012 zurückgewiesen.
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Der Kläger meldete sich mit Schreiben vom 12.05.2012. Er teilte mit, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Lage leider nicht in der Lage sehe, jegliche Bestattungskosten zu begleichen. Da er zu Lebzeiten keinerlei Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, verstehe er es nicht, heute ihre Bestattungskosten allein zu tragen. Wenn es aus rechtlichen Gründen jedoch so wäre und seine Geschwister anteilsmäßig für die Bestattung und Einäscherung herangezogen würden, würde er seinen Anteil entrichten, der jedoch auf Ratenzahlung basierend sein müsste.
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Die Urne mit der Asche der Verstorbenen wurde am 06.06.2012 in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage des Städtischen Friedhofes ... beigesetzt.
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Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde dem Kläger und seinen Schwestern mitgeteilt, dass Bestattungskosten in Höhe von 2.075,75 € angefallen seien (Rechnung des Bestattungsinstituts ... i.H.v. 995,75 €, Gebührenbescheid Friedhofsverwaltung i.H.v. 1.080,-- €); ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Lt. einem Vermerk vom 06.08.2012 ließ der Kläger durch einen Anruf seiner Ehefrau ausrichten, dass die hinterlassenen Schmuckstücke veräußert und zur anteiligen Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden sollten. Etwas später rief die Ehefrau des Klägers nochmals an und teilte mit, sie hänge sehr an den Schmuckstücken und möchte diese gern abholen. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht Aufgabe der Ordnungsbehörde sei und sie eine Einigung mit den Geschwistern anstreben solle.
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Mit Schreiben vom 30.08.2012 teilte die Rechtsanwältin der Frau ... mit, dass sie angesichts einer Verbindlichkeit der Verstorbenen von 14.716,54 € das Erbe ausschlage. Diese Erklärung ging beim Amtsgericht... als Nachlassgericht am 10.09.2012 ein.
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Mit Schreiben vom 11.09.2012 schlug der Kläger das Erbe aus.
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Mit Bescheid vom 06.02.2013 wurden Frau ..., Frau ..., Frau ... und der Kläger mit gleichlautenden Bescheiden als Gesamtschuldner zu den Bestattungskosten i.H.v. 1.915,67 € herangezogen. Zugrundegelegt wurden die Bestatterrechnung i.H.v. 995,75 €, Friedhofsgebühren i.H.v. 1.080,-- €, Verwaltungsgebühren i.H.v. 129,-- € und Auslagen i.H.v. 3,45 €. Gegengerechnet wurden der vorgefundene Bargeldbestand und der Verkaufserlös einiger Schmuckstücke.
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Gegen den erhaltenen Bescheid legte Frau ... am 19.02.2013 Widerspruch ein. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen. Es sei ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht möglich und nicht zumutbar, die Bestattungskosten zu tragen. Sie verfüge nicht über die finanziellen Mittel. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 zurückgewiesen.
- 15
Der Kläger legte mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2013 Widerspruch ein. Seine Inanspruchnahme führe für ihn zu einer unbilligen Härte i.S.d. § 21 Abs. 2 VVKVO.
- 16
Bei seiner Geburt am ... habe seine Mutter mit dem Kindesvater zusammengelebt. Der Kindesvater sei in der Türkei verheiratet gewesen und habe dort mit seiner türkischen Ehefrau Kinder gehabt. Aus dieser Verbindung stamme auch die ältere Schwester ... .
- 17
Seine Mutter habe bereits damals erhebliche Alkoholprobleme gehabt und sich damals nicht um die Kinder gekümmert. Sobald Geld vorhanden gewesen sei, sei dieses für Alkohol aufgebracht worden. Sie sei oftmals die ganze Nacht nicht dagewesen, habe die Kinder nicht versorgt, so dass diese später die Schule nicht besuchten. Die Kinder seien ersatzweise oftmals durch die Großmutter mütterlicherseits versorgt worden.
- 18
Im Jahre 1978 sei das Jugendamt eingeschritten, habe die beiden Kinder wegen Kindeswohlgefährdung aus dem elterlichen Haushalt geholt und sie in ein Kinderheim in ... verbracht. Die Kindeseltern hätten sie zunächst nicht besuchen dürfen, erst im Jahre 1979 seien Besuche der Kinder im Haushalt der Eltern an Wochenenden erfolgt. Anlässlich eines solchen Besuchs seien die Kinder mit Wissen der Mutter in die Türkei verbracht worden und nicht mehr in das Kinderheim zurückgekehrt. Sie seien dort von der türkischen Ehefrau des Kindesvaters betreut und versorgt worden. Während die Schwester früher nach Deutschland zurückgekehrt sei, sei er, der Kläger, bis 1990 in der Türkei verblieben. Während dieser Zeit und auch später habe kein Kontakt zu der Verstorbenen vorgelegen.
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Eine unbillige Härte i.S.d. § 21 Abs. 2 VVKVO liege auch aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Sein Einkommen liege unter der Pfändungsfreigrenze.
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013, per PZU zugestellt am 11.03.2013, zurückgewiesen.
- 21
Der Kläger hat am 10.04.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe das ihr zustehende Auswahlermessen zwischen den verschiedenen möglichen Kostenpflichtigen fehlerhaft ausgeübt. Tatbestandsvoraussetzung der zu treffenden Ermessensentscheidung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 21 Abs. 2 VVKVO sei das Vorliegen einer unbilligen Härte. Er - der Kläger - sei durch die Ereignisse in Kindheit und Jugend noch heute traumatisiert. Er sei aus dem Kinderheim herausgerissen und ohne Türkisch-Kenntnisse in die Türkei verbracht worden, wo er ein Jahrzehnt verblieben sei. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland habe er keinerlei Kontakt zu seiner Mutter gehabt, diese habe auch nie versucht, zu ihm Kontakt aufzunehmen, geschweige denn eine Beziehung aufzubauen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten bei dem Auswahlermessen zwischen den verschiedenen Kostenschuldnern berücksichtigt werden müssen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 27
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die vier Kinder der Verstorbenen hafteten für die Bestattungskosten gem. § 13 Abs. 2 BestattG gesamtschuldnerisch im gleichen Rang. Ein Absehen oder auch nur teilweises Absehen von der Beitreibung der rechtmäßig festgesetzten Kostenschuld gem. § 21 VVKVO komme nicht in Betracht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestattungspflicht und dem folgend die Kostentragungspflicht den Angehörigen des Verstorbenen aufzuerlegen, sei auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Verstorbenen und den pflichtigen Angehörigen sachgerecht. Ein Absehen von der Beitreibung könne daher allenfalls dann in Betracht kommen, wenn scherwiegende Verfehlungen vorlägen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht gegenüber den Angehörigen realisierten. Allein die Tatsache der Entfremdung, ein zerrüttetes familiäres Verhältnis, fehlende Nähe oder Unterhaltspflichtsverletzungen genügten für die Annahme einer unbilligen Härte nicht.
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Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers komme es nicht an. Hier bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Hierauf sei der Kläger im Widerspruchsbescheid hingewiesen worden.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Einzelrichterurteil vom 16.10.2014 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
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Für den Kostenerstattungsanspruch könne § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da dort nur von Haften gesprochen werde. Maßgeblich gehe es dort allerdings um die Normierung der Gesamtschuldnerschaft. Dies werde dadurch deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG lediglich auf die Hinterbliebenen i.S.d. § 2 Nr. 12 lit. c) bis g) BestattG beschränke. Auch die Entstehungsgeschichte des Bestattungsgesetzes spreche dafür, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch in § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG habe normieren wollen. Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Senatsurteils vom 17.03.2008 - 2 LB 35/07 - zeige, dass der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch von Bestattungskosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Ersatzvornahme im Landesverwaltungsgesetz habe regeln wollen.
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Insofern erfolge die Heranziehung zu den von der Beklagten aufgewandten Kosten nach historischer Auslegung des Gesetzeswortlauts aus dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG enthaltenen Rechtsfolgenverweis auf §§ 230, 238, 249 Abs. 1 LVwG i.V.m. der VVKVO.
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Der Kläger sei zwar bestattungspflichtig, die Kostentragung stelle aber eine ausnahmsweise unbillige Härte i.S.d. § 21 Abs. 2 VVKVO dar. Der sozialhilferechtliche Anspruch aus § 74 SGB XII schließe jedenfalls dann, wenn im Bestattungsrecht des Landes auf eine Kostenordnung mit einer Billigkeitsklausel verwiesen werde, die Anwendung der Billigkeitsklausel nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse aus, nicht aber in Bezug auf persönliche Umstände. Die Frage der unbilligen Härte stelle sich deshalb bereits im Rahmen der Heranziehung zu den Bestattungskosten.
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei weitgehend anerkannt, dass gestörte Familienverhältnisse im Ausnahmefall dazu führen könnten, von einer Kostentragungspflicht bezüglich der Bestattungskosten abzusehen. Wann ein solcher Fall vorliege, werde allerdings unterschiedlich beurteilt.
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Im gegebenen Sachverhalt lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte vor. Dies folge aus dem von der Mutter geduldeten Verbringen in die Türkei und der auch später andauernden Entfremdung vom Kläger.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 11.12.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche mit seinem Urteil von den Grundsätzen ab, die das OVG in seinem Beschluss vom 26.05.2014 - 2 O 31/13 - aufgestellt habe. Zum Weiteren verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Härtefallregelung des § 21 Abs. 2 VVKVO die Frage der Kostentragungspflicht nicht betreffe, sondern dieser nachgelagert sei. Die Ausführungen zum Vorliegen einer unbilligen Härte seien unschlüssig und im Übrigen zu weitgehend.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgericht zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er sei in die Türkei verschleppt worden. Diese Erlebnisse bewegten ihn heute noch und hätten ihn traumatisiert.
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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 erweist sich als rechtmäßig. Die Beklagte zieht den Kläger zu Recht zu den Kosten für die Bestattung seiner Mutter heran.
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Rechtsgrundlage des Kostenbescheides ist § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG i.V.m. §§ 230, 238, 249 LVwG i.V.m. der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO). Gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG hat bei Nichtvorhandensein oder Säumigkeit eines Bestattungspflichtigen die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 LVwG für die Bestattung zu sorgen.
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Mit § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG wollte der Landesgesetzgeber die im Senatsurteil vom 17.03.2008 - 2 LB 35/07 - gerügte Lücke im Gesetzeswerk schließen und für die bestattende Gemeinde die bisher nicht vorhandene Ermächtigung dafür schaffen, die Erstattung der Bestattungskosten vom säumigen Bestattungspflichtigen zu verlangen. Das Bestattungsgesetz sieht die gemeindliche Pflicht zur Vornahme der Bestattung gem. § 27 BestattG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe an und bestimmt durch den Rechtsfolgenverweis auf die §§ 230 und 238 LVwG, dass die Gemeinde die Bestattung ohne vorherigen (Grund-)Verwaltungsakt als Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug vorzunehmen und den Kostenersatz auf dem damit vorgezeichneten Wege nach § 249 LVwG zu erreichen hat. Dies führt gem. § 249 Abs. 3 bis 5 LVwG zur Anwendung der VVKVO (vgl. Senatsbeschl. v. 04.03.2014 - 2 O 21/13-).
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Zwar bestimmt § 27 Abs. 3 BestattG, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz von den Gemeinden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, was zur Folge hätte, dass die Auslagen im Rahmen des § 5 Abs. 5 KAG zu erstatten wären. § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG weist jedoch den Weg zur Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug und damit zum vollstreckungsrechtlichen Regime und formuliert damit eine Ausnahme von der allgemeinen Regel.
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Die Beklagte hat die Bestattung in rechtlich bedenkenfreier Form vorgenommen. Der Kläger war als Sohn der Verstorbenen gemeinsam mit seinen Schwestern gem. § 2 Nr. 12 lit. c BestattG bestattungspflichtig und konnte erst am 20.04.2012 ermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungsbemühungen der Beklagten nachlässig betrieben worden wären oder dass neben den drei ermittelten Schwestern weitere vor- oder gleichrangige Bestattungspflichtige vorhanden wären, sind nicht erkennbar. Angesichts der neuntägigen Bestattungsfrist des § 16 Abs. 1 2.HS BestattG ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Bestattungsauftrag für die am 12.04.2012 Verstorbene bereits erteilt worden war. Dem Kläger wurde darüber hinaus mit Schreiben vom 20.04.2012 angeboten, in den bestehenden Bestattungsauftrag einzutreten und die Urne beizusetzen. Hierzu hat er sich mit Schreiben vom 12.05.2012 mit Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geäußert.
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Steht die Bestattungspflicht eines Angehörigen fest, wird die Gemeinde ermächtigt, die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen. Bei der Entscheidung hierüber handelt sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 -, BayVBl 2009. 537 m.w.N.). Die Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen.
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Eine vorgenommene Erbausschlagung entbindet den Kostenpflichtigen weder von seiner allein ordnungsrechtlich begründeten Bestattungs- noch von der Kostenpflicht. Auch soweit § 1968 BGB regelt, dass den Erben die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten trifft, hindert dies die Inanspruchnahme eines Bestattungspflichtigen für die aus der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht resultierenden Kosten nicht. Es ist deshalb unerheblich, ob der Bestattungspflichtige die Erbschaft gem. § 1942 ff BGB ausgeschlagen hat. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u. a. für die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht, welche auf einem vom Zivilrecht unabhängigen Rechtsgrund beruhen (Verwaltungsgericht Dessau, Urt. v. 26.04.2006 - 1 A 34/06 -; Verwaltungsgericht Stade, Urt. v. 27.07.2006- 1 A 539/05 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 1 S 681/04 -; Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20.08.2009 - S 5 K 3522/08 -).
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Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die gem. § 1968 BGB aus der Erbenstellung erwachsende zivilrechtliche Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen, sind vielmehr streng voneinander zu unterscheiden. Zwar geht für den Fall der Erbausschlagung die Vorschrift des § 1953 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als sei er nie Erbe gewesen, so dass ihn zivilrechtlich keine Kostenpflichten treffen. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis (OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 VBlBW 2005, 141; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2002 - 8 LA 158/02 -; Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschl. v. 22.06.2000 - 3 K 810/00 -; Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 24.02.2010 - 4 K 1946/06 -; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 01.09.2005 - 5 A 208/05 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2009 - 23 K 1676/08 -; Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 05.04.2000, NVwZ-RR 2000, 795; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2003 - 3 K 1991/03 -; VG Koblenz, Urt. v. 14.06.2005 - 6 K 93/05.Ko -; Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] m. w. N.; Repkewitz, VBlBW 2010, 228).
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Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus einem anderen Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft weiterhin bestehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 14.12.2011 - 4 C 11.1910 -). Dies gilt u.a. für die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 08.12.2010- 11 L 2288/10 -, NVwZ-RR 2011, 392 = KKZ2012, 161).
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Der nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Bestattungspflichtige hat jedoch die Möglichkeit, in einem zivilgerichtlichen Verfahren Ersatzansprüche gegen den Erben oder einen anderen zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten geltend zu machen, da diese nach § 1968 BGB bzw. nach den anderen rechtlichen Bestimmungen zivilrechtlich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet sind (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 12.11.2010- 7 K 1240/10-, FamRZ 2011, 927 und ZEV2011, 604).
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Anders als in den Bestattungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 05.09.2012 - 5 A 1368/11 -, BTPrax 2012, 257; ebenso OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.12.2012-8 LA 150/12-, FamRZ 2013, 1251; anders dann Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, NJW 2013, 2983) berührt nach schleswig-holsteinischem Landesrecht eine bestehende unbillige Härte eine nach dem Bestattungsgesetz bestehende Bestattungspflicht nicht (mit der Folge, dass ein evtl. vorhandener Nachrangiger nachrückte), sondern ist bei der Frage der der Bestattung nachfolgenden Heranziehung zu den aufgewandten Kosten zu erörtern.
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Der bestehenden Bestattungspflicht kann deshalb das familiäre Verhältnis zum Verstorbenen nicht erfolgreich entgegen halten. Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot. Da die Bestattungspflicht vor allem der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern.
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Anders als in anderen Bundesländern ist in Schleswig-Holstein auch nicht auf den verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzugreifen, um Härtefällen zu begegnen. Schleswig-Holstein hat mit dem Verweis auf die §§ 230, 238 LVwG den Weg gewählt, gem. § 249 Abs. 3 bis 5 LVwG die Zumutbarkeit der Kostentragung im Rahmen des § 21 Abs. 2 VVKVO prüfen zu lassen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeutete.
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Mit dem Verweis auf die VVKVO und damit auch auf deren § 21 Abs. 2 ist indes auch bestimmt, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist und nicht erst in einer der Festsetzung nachgelagerten Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen. Deshalb ist der Gesichtspunkt einer eventuell vorliegenden unbilligen Härte schon im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenheranziehungsbescheid zu behandeln. Anders als auf dem Gebiet des Abgabenrechts ist der Kostenschuldner nicht auf ein gesondertes Verpflichtungsverfahren auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme verwiesen.
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Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners spielen bei der Heranziehung zu den Kosten einer behördlich vorgenommenen Bestattung und deshalb auch bei der Erörterung einer unbilligen Härte keine Rolle. Ist der Bestattungspflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen, so hat er einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 74 SGB XII. Dieser geht einem Anspruch auf ein Absehen von der Heranziehung aus Billigkeitsgründen vor.
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Der bloße Vortrag, man sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Bestattung aufzubringen, ist deshalb unerheblich (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.06.2010 - 1 A 8/10 -). Soweit die Bestattungskosten nicht anderweitig, etwa durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, gedeckt werden können, verbleibt dem Bestattungspflichtigen die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 74 SGB XII zu stellen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 -). Allein der Bezug von Sozialhilfe bzw. bescheidene finanzielle Verhältnisse können die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 21 Abs. 2 VVKVO somit nicht begründen.
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Ein Entfallen der Kostenerstattungspflicht aus Billigkeitsgründen kommt daher nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist, für die Bestattung des Verstorbenen endgültig oder auch nur vorläufig Sorge zu tragen. Entgegen der insbesondere von den Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen vertretenen Ansicht sind die zivilrechtlichen Bestimmungen, nach denen die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten (§ 1579 BGB) oder Verwandter in gerader Linie (§ 1611 BGB) wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, als Maßstab für die Unzumutbarkeit nicht geeignet. Anders als die Unterhaltspflicht stellt die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen Verstorbenem und bestattungspflichtigem Angehörigen dar. Bei der Pflicht zum Bestatten des Verstorbenen handelt es sich vielmehr nur um eine einmalige, mit von vornherein begrenzten Kosten verbundene. Aus diesem Grunde darf und muss die Schwelle, ab derer von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist und die Kostentragungspflicht auf die Allgemeinheit übergeht, eine erheblich höhere sein.
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Dennoch ist ein Absehen von der Kostenheranziehung nicht völlig ausgeschlossen. Die Heranziehung eines öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten kann in dem Falle eine unbillige Härte bilden, in dem die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 448/07 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.06.2008 - 4 Z.B. 07.2815 -, BayVBl 2009, 537; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -; Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 16.01.2007- 11 K 1326/06-).
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Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in § 21 Abs. 2 VVKVO mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist. Diese in der Gesetzestechnik sehr oft aufzufindende Konstruktion bedeutet, dass der Behörde auf der Tatbestandsseite bei der Bewertung des Sachverhaltes ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht jedoch sehr weitgehend überprüfbar ist. Auf der Rechtsfolgenseite darf diese im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, ob die Heranziehung des Bestattungspflichtigen zur Kostenerstattung nach Lage des Einzelfalles unbillig ist, von den Verwaltungsgerichten zwar nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen geprüft werden, also nach dem in § 114 VwGO festgeschriebenen Prüfungsschema. Gleichwohl kommt es aber in diesem Fall dennoch auch auf der Rechtsfolgenseite zu einer weitgehenden Nachprüfbarkeit und dies deshalb, weil der Maßstab der Billigkeit Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt (vgl. zu der Regelung in § 14 Abs. 2 KostO NRW: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.021996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 = Städte und Gemeinderat 1997, 26).
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Die Heranziehung eines öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten kann insbesondere unverhältnismäßig sein in den Fällen, in denen die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 448/07 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.06.2008 - 4 Z.B. 07.2815 -, BayVBl 2009, 537; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -; Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 16.01.2007 - 11 K 1326/06 -).
- 63
So wird in der Rechtsprechung einheitlich vertreten, dass dies bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen der Fall sein kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19.12.2011 - 4 C 11.2581 -, und vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 PA 37/05 - und vom 19.05.2003 - 8 ME 76/03 -).
- 64
Bei der Frage, ob die familiären Verhältnisse als derart gestört anzusehen sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen und ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung der Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 -, BayVBl 2009, 537 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.07.2005-8 PA 37/05 -).
- 65
Dass sich ein Elternteil um sein Kind nicht gekümmert hat oder sich nicht kümmern konnte, führt für sich deshalb noch nicht dazu, dass die dem Kind obliegende Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit übergehen müsste (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 19.12.2011 - 4 C 11.2581 -). Denn Grundlage für die Bestattungspflicht ist gerade nicht die Solidargemeinschaft der Familie, die sich durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen auszeichnet. Der Vortrag, es habe in der Beziehung zum Verstorbenen eine vollständige Aufgabe der familiären Bande vorgelegen, es gebe gar kein familiäres Verhältnis mehr, das zerrüttet sein könnte, ist vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung unbehelflich (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 12.09.2013 - 4 ZB 12.2526 -).
- 66
Besteht ein rechtliches Näheverhältnis in Form enger Verwandtschaft, so kommt eine Unzumutbarkeit der Tragung der Beerdigungskosten allein aufgrund der näheren Umstände der persönlichen Beziehung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem, d.h. unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen, nur dann in Betracht, wenn diese Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt.
- 67
Der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen familiären Beziehungen nicht mehr unterhalten worden sind, führt deshalb nicht bereits zur Anerkennung einer besonderen Härte, aufgrund derer von der Heranziehung zur Kostenerstattung abgesehen werden kann. Nicht ausreichend sind Unterhaltspflichtverletzungen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 01.08.2008 - 8 LB 55/07 -; Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 20.03.2009 - 27 K 5617/07 -) oder ein zerrüttetes Verhältnis des Verstorbenen zu dessen nahen Angehörigen, das zu einem über Jahrzehnte ausbleibendem Kontakt führt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 01.08.2008 - 8 LB 55/07 -). Hat ein bestattungspflichtiges leibliches Kind seinen verstorbenen Vater nicht gekannt und auch keinen persönlichen Kontakt mit ihm gehabt, so reicht dies nicht aus, um eine unbillige Härte i.S.d. der Verschonungsregelungen anzunehmen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 30.05.2012 - 9 K 1361/11 -). Kein Härtefall ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts z.B. in einem Fall gegeben, in dem die Hinterbliebene erst nach 45 Jahren ihren später verstorbenen Vater ausfindig gemacht hat, der zuvor ihre Mutter im Säuglingsalter der Tochter verlassen hatte und der weder Unterhalt gezahlt noch eine persönliche Beziehung unterhalten hatte (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 13.07.2005 - 8 PA 37/05 -, NdsRpfl 2005, 382 = NordÖR 2005, 434 = FEVS 57, 228).
- 68
Hat ein bestattungspflichtiges leibliches Kind seinen verstorbenen Vater nicht gekannt und auch keinen persönlichen Kontakt mit ihm gehabt, so reicht dies nicht aus, um eine unbillige Härte i.S.d. der Verschonungsregelungen anzunehmen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 30.05.2012 - 9 K 1361/11 -). Zu fordern ist vielmehr die nachhaltige Störung der Familienverhältnisse.
- 69
Auch die ausschließlich zivilrechtliche Frage danach, ob der Verstorbene in der Vergangenheit einer bestehenden Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.06.2008, BayVBl. 2009, 537; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2004, VBlBW 2005, 141; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urt. v. 30.07.2008 - 1 K 1629/04 -; Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 05.04.2000, NVwZ-RR 2000, 795; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2001 - 11 K 2827/00-; Repkewitz, VBlBW 2010, 228 ; BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994, NVwZ-RR 1995, 283), denn dies ist kein so gravierendes Erlebnis, dass die Bestattung von dem Betroffenen emotional nicht geleistet werden könnte. So wird die Verletzung der Kindesunterhaltspflicht von einem Kind als nicht so gravierend wahrgenommen werden wie eine massive Verletzung der körperlichen Integrität.
- 70
Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass der Betroffene möglicherweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII hat. Denn diese Vorschrift erfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Vielmehr kann sich die Unzumutbarkeit der Kostentragung im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen ergeben (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 PA 37/05 -).
- 71
Besteht aber diese Möglichkeit, so besteht ein Bedürfnis nach Ausnahmen nur in eingeschränktem Maße. Es erscheint deshalb sachgerecht, diese auf die genannten gravierenden Eingriffe in die körperliche Integrität zu beschränken. Da das Gesetz selbst keine Ausnahmen vorsieht, ist insoweit eine restriktive Anwendung geboten. Nur wenn die Bestattung die Menschenwürde des an sich Bestattungspflichtigen verletzt, ist er hiervon entbunden. Dies kann aber nur bei einem Ereignis der Fall sein, das so gravierend ist, dass es für den Betroffenen eine enorme Belastung darstellt, also eine traumatische Wirkung entfaltet. Bei einem Kind wird dies wohl regelmäßig nur ein Ereignis sein können, das sich gravierend auf sein körperliches Wohlbefinden auswirkt. Denn etwa finanzielle Einschränkungen (die auf einem Fehlverhalten anderer beruhen) wird ein Kind nur eingeschränkt als negativ wahrnehmen und sie deshalb als nicht derart gravierend empfinden.
- 72
Nach diesen Maßstäben führen die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht zu einem Entfallen der Kostentragungspflicht. Da das Gesetz bei der Zuweisung der Bestattungspflicht allein auf den Angehörigenstatus abstellt, nicht jedoch auf das tatsächliche Bestehen eines verwandtschaftlichen Näheverhältnisses, kann aus der Intensität der familienrechtlichen Bande nicht darauf geschlossen werden, ob eine vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogene Härte vorliegt. Von Bedeutung darf allein sein, ob über das Nichtbestehen familiärer Beziehungen hinaus Vorkommnisse vorliegen, die das Verhältnis des Bestattungspflichtigen zum Verstorbenen derart schwer belastet haben, dass es den Betroffenen unerträglich träfe, nun für die Kosten der Bestattung aufzukommen. Dies ist für den vorliegenden Fall im Ergebnis zu verneinen.
- 73
Anknüpfungspunkte für die Annahme einer unbilligen Härte könnten in den Vorgängen liegen, die zunächst zur Einweisung des Klägers in ein Kinderheim führten, und das Verbringen des Klägers in die Türkei sein. Es ist davon auszugehen, dass die Verstorbene erziehungsunfähig war. Diese Aufgabe hatte zunächst die Mutter der Verstorbenen wahrnehmen müssen. Nach dem Einschreiten des Jugendamtes war der Mutter das elterliche Sorgerecht jedoch offenkundig nicht entzogen, sondern lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht war auf das Amt übertragen worden. Ein völliger Bruch der Eltern-Kind- Beziehung hatte ebensowenig stattgefunden; die Kinder waren nach einer etwa halbjährigen Trennung an den Wochenenden im Elternhaus aufhältlich.
- 74
Die Motive dafür, dass die Kinder in die Türkei verbracht wurden, sind nicht mehr aufklärbar. Der Vater des Klägers dürfte in dem Glauben gehandelt haben, dass die Kinder aus der bestehenden Situation mit Heimunterbringung und erziehungsunfähiger Mutter haben befreit werden müssen. Die Mutter hat sich dem nicht widersetzt, wobei unklar bleibt, inwieweit sie überhaupt in der Lage gewesen war, dem Willen ihres Lebensgefährten entgegenzutreten.
- 75
Ein Fehlverhalten des Vaters des Klägers ist bei der Frage, ob seine Heranziehung zu den Bestattungskosten seiner Mutter eine unbillige Härte bedeutet, unergiebig, weil hierfür nur ein Verhalten der Verstorbenen selbst, nicht aber Dritter dienen kann. Das damalige Verhalten der Mutter war wiederum die Folge ihrer eigenen Hilflosigkeit und allenfalls in sehr geringem Maße die Folge eines bewussten und eigengesteuerten und deshalb vorwerfbaren Fehlverhaltens. Auf keinen Fall gerät das damalige Fehlverhalten der Verstorbenen an den Grad der Intensität, bei dem die Rechtsprechung eine Verschonung von der Kostentragungspflicht anerkannt hat (schwere Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Hinterbliebenen wie Tötungsversuch, sexueller Missbrauch o.ä.).
- 76
Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis des Klägers, dass neben ihm auch seine drei Schwestern zur Bestattung verpflichtet gewesen und zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet sind. Da gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG gleichrangige Hinterbliebene und damit der Kläger und seine Schwestern für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner haften, durfte die Beklagte die Leistung gem. § 421 BGB von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Dies ist geschehen.
- 77
Insoweit kann allenfalls darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinde im Falle einer Gesamtschuldnerschaft über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfügt, welchen Schuldner in welchem Umfang sie heranzieht. Ein Zwang, dieses Auswahlermessen in bestimmter Weise auszuüben, besteht nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten. Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Schwestern des Klägers ebenfalls Gesamtschuldner sind, ist im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft kein besonderer Umstand, sondern die Regel, da ansonsten die Gesamtschuldnerschaft zur Teilschuldnerschaft würde.
- 78
Auf die Berufung war die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 79
Die Revision war nicht zuzulassen, da die streitigen Fragen allein das nichtrevisible Landesrecht betreffen.
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Urteil einreichenSchleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2015 - 2 LB 27/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 26.05.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
- 1
Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
- 2
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
- 3
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Kläger für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig ist und seine Heranziehung zu den Beisetzungskosten keine unbillige Härte bedeutet. Der Vortrag des Klägers lässt keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme erkennen. Der Senat folgt den Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss und stellt dies fest (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- 4
Im Hinblick auf das Vorliegen einer unbilligen Härte ist auszuführen: Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gestörte familiäre Verhältnisse im Ausnahmefall dazu führen können, dass der gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG und §§ 230, 238 LVwG Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll. Die Voraussetzungen dafür sind von den Verwaltungsgerichten aller Bundesländer jedoch äußerst eng geschnitten worden.
- 5
Eine unbillige Härte wird in Nordrhein-Westfalen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB z.B. dann gesehen, wenn der Verstorbene sich eines schweren Vergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.10.2001 – 19 A 571/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2009 – 23 K 1676/08 -). Eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung würde dessen Menschenwürde beeinträchtigen (so jedenfalls Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 20.03.2009 – 27 K 5617/07 -), dies allerdings nur dann, wenn der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen hat. Eine unbillige Härte liegt nach dieser Rechtsprechung z.B. vor, wenn der Verstorbene einen tätlichen Angriff auf seine Ehefrau und seinen Sohn verübt hatte und beide dadurch, dass sie für finanzielle Forderungen gegen den Verstorbenen in Anspruch genommen wurden, an den Rand des Existenzminimums getrieben worden sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2010 – 23 K 3310/08 -).
- 6
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Anknüpfung an die unterhaltsrechtlichen Ausschlusstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB) eine Besonderheit des nordrhein-westfälischen Landesrechts ist und nicht verallgemeinernd auch auf die rechtliche Lage in den anderen Landesrechten übertragen werden sollte.
- 7
Gänzlich anders stellt sich nämlich die Rechtslage oder doch zumindest die Rechtsprechung im Bundesland Bayern dar. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgericht Ansbach (Urt. vom 07.07.2005 – AN 4 K 05.02104 -) sieht das bayerische Landesrecht keine Möglichkeit vor, bei der Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zu seinen Gunsten – etwa als unbillige Härte – gestörte Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
- 8
Umstände, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls und damit eine Befreiung von der Bestattungspflicht rechtfertigen, können nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden. Dies entspreche erkennbar auch dem in Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.06.2008 – 4 Z.B. 07.2815 –).
- 9
Die Rechtsprechung in Hamburg ist noch strenger. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 26.05.2010 (– 5 Bf 34/10 -, NordÖR 2011, 43) enthält der strikte Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG keinen Ansatz für die Interpretation, die seine Geltung in Fällen angeblicher Unzumutbarkeit ausschließt. Gegen die fallweise Nichtanwendung einer einschränkungslos formulierten gesetzlichen Regelung im Wege der „verfassungskonform einschränkenden Auslegung“ würden vor dem Hintergrund der Rechtsprechung erhebliche Bedenken geltend gemacht. Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen in bestimmten Fällen für zu strikt gehaltene Gesetzesvorschrift dürfe nicht einfach unangewandt bleiben. Vielmehr sei die alleinige Verwerfungskompetenz des Landes- bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.
- 10
Dem mag man in dieser keine Ausnahmemöglichkeit zulassenden Strenge nicht folgen. So hat sich deshalb die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg in dem vom Kläger in seiner Klagschrift auszugsweise zitierten Urteil vom 16.12.2009 – 9 K 280/09 – nicht angeschlossen und angenommen, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in krassen Ausnahmesituationen ein Absehen von der Erstattungspflicht fordere. Allerdings ist zu beachten, dass es in jenem Verfahren – insoweit vom Kläger in seiner Klagschrift nicht wiedergegeben - um einen 36 Jährigen ging, bei dem das Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem verstorbenen Vater, in Kindheit und Jugend gerade nicht von menschlicher Nähe und elterlicher Fürsorge, sondern im Gegenteil von extremer Gleichgültigkeit und, wenn auch nicht körperlicher Gewalt, so doch seelischer Grausamkeit geprägt war. Nach der Trennung der Eltern war der Kläger als Zehnjähriger zunächst bei seiner Mutter geblieben, die sich wegen wechselnder Männerbekanntschaften allerdings nicht nur nicht um ihn kümmerte, sondern auch häufig aus der Wohnung aussperrte. Der Kläger zog darauf zu seinem Vater, der jedoch wegen seiner Alkoholsucht die Miete nicht zahlte, so dass sie die Wohnung verloren und ein Zimmer auf dem Kiez beziehen mussten. Auch der Vater war nicht in der Lage, für seinen Sohn zu sorgen. Dies führte zur Überzeugung des Gerichts sogar dazu, dass der Kläger nicht nur elterliche Fürsorge und Unterhalt entbehren, sondern vielmehr schon als 12- oder 13-jähriger mit seinem Einkommen zum Lebensunterhalt seines Vaters in der Weise mit beitragen musste, dass sein eigenes Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet wurde. Ebenso war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger – wie von ihm geschildert – bereits als 14-jähriger seinen Vater und das gemeinsam bewohnte Zimmer nach einem Wutanfall seines Vaters verließ. Er fand zunächst in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und dann in einer Jugendwohnung Betreuung, die ihm seine eigene Familie in keinster Weise hatte geben können. Seitdem bestand zwischen dem Kläger und seinem Vater kein Kontakt mehr. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hatte, habe der Kläger, obwohl er inzwischen 36 Jahre alt sei, auch heute noch unter dieser Missachtung und dem völligen Fehlen jeglicher Fürsorge seiner Eltern gelitten.
- 11
Die vom Kläger in Anspruch genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg öffnet somit lediglich die Möglichkeit, dass in Härtefällen von der Kostenerstattung Abstand genommen wird, gibt für das Vorliegen einer solchen Härte im gegebenen Sachverhalt nichts her.
- 12
Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es regelmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Heranziehung des eigentlichen Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten nach § 13 Abs. 5 FBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG kann bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) realisieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.10.2011 – 4 A 1245/11 –, LKRZ 2012, 56 = HGZ 2012, 110).
- 13
Von der Erstattungsforderung ist abzusehen, wenn der Verstorbene schwere Straftaten zulasten des an sich Bestattungspflichtigen begangen hatte (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2005; VG Stade, Urteil vom 27.07.2006 – 1 A 539/05 –).
- 14
Ein Absehen von der Erhebung der Kosten für ein Notbegräbnis entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA aus Billigkeitsgründen kommt nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Die Kostenerstattung ist nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des An-sich-Bestattungspflichtigen oder bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses unzumutbar (VG Halle, Urt. v. 20.11.2009 – 4 A 318/09 -).
- 15
Die Kostentragungspflicht ist unzumutbar, wenn die Hinterbliebene im Alter von vier Jahren Opfer eines von Vater gehabt und es hatte keinerlei Anzeichen für eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter oder eine wie auch immer geartete, ggf. nur aufseiten des Opfers feststellbare Befriedung der Folgen der Straftat und der familiären Verhältnisse (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 – 11 K 1326/06 –).
- 16
Die Unzumutbarkeit einer Heranziehung kann nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 09.06.2008 – 4 Z.B. 07.2815 -; VG Würzburg, Urt. v. 05.09.2012 – W 2 K 11.132 -; VG Ansbach, Urt. v. 09.11.2010 – AN 4 K 10.00736 -).
- 17
Allen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte nur dann angenommen werden kann, wenn der Verstorbene gegen den bestattungspflichtigen Hinterbliebenen sehr schwere Straftaten begangen hatte (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch). Davon kann angesichts des vorgetragenen Sachverhaltes keine Rede sein. Es kann auch keine Rede sein, dass der Kläger – wie es in dem von ihm zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg der Fall war, von seinen Eltern in seiner Kindheit und Jugend vernachlässigt worden wäre und er dadurch schweren immer noch andauernden seelischen Schaden erlitten hätte. Zu den innerfamiliären Auseinandersetzungen, von welcher Intensität sie auch gewesen sein mochten, war es erst gekommen, als der Kläger erwachsen und bereits psychisch stabil gewesen war.
- 18
Nach dem Vortrag in der Klagschrift haben der Kläger mit seiner Ehefrau und seine Eltern nach der Hofübergabe in einem gemeinsamen Gebäude in jeweils weitgehend selbständigen Wohnbereichen gelebt. Es sei dann zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung der gemeinsamen Flächen und über das Heizverhalten gekommen, die schließlich zur Einschaltung von Rechtsanwälten, zu polizeilichen Anzeigen und zu einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Rendsburg führten. Dieses Verfahren endete schließlich mit der Rückübertragung des Hofes.
- 19
Soweit der Kläger nunmehr in der Beschwerdeschrift vorträgt, die Zerrüttung des familiären Verhältnisses zeige sich darin, dass seine Eltern Ihm gegenüber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hätten, ist dem ebensowenig zu folgen. Die mit dem vorläufigen Zahlungsverbot zu sichernde Forderung war offenkundig vom Kläger zuvor nicht beglichen worden und rührte aus einem vor dem AG Rendsburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich, also einem im Übereinkommen entstandenen Titel.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
- 21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 26.693,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung an der I GmbH und Co. KG in Höhe von 50.000,00 DM.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der I GmbH und Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 50.000,00 DM in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 1) zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 10 % und die der Beklagten zu 2) vollständig.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. wegen Widerrufs seines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dem finanzierenden Darlehensvertrag geltend.
3Am 11.12.1998 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds I2 mit einem Kapitaleinsatz von 50.000,00 DM. Diesbezüglich wurde er beraten vom Zeugen L als Angestelltem der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft für Vermögensberatung und –vermittlung. Im selben Zeitraum, am 16.12.1998, schlossen der Kläger bzw. seine Ehefrau ein Darlehen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der E2, ab, das nach bestrittenem Vortrag der Finanzierung der Beteiligung diente.
4Mit Schreiben vom 20.03.2012 erklärte der Kläger durch anwaltliches Schreiben gegenüber der Beklagten zu 2) den Widerruf des Darlehensvertrages, gestützt auf das Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG). Mit dem Kreditangebot durch Schreiben vom 16.12.1998 (Anlage K2), gerichtet an die Ehefrau des Klägers, das der Beklagte mit gleichem Datum unter der Überschrift „Angebot angenommen“ unterzeichnete, erhielt er eine (nicht unterschriebene und undatierte) Widerrufsbelehrung, die u.a. folgende Klausel enthielt: „Sie können Ihre Willenserklärung innerhalb vorstehender Frist auch widerrufen, wenn Sie den Kredit bereits in Anspruch genommen haben. Dann müssen Sie jedoch den in Anspruch genommenen Betrag binnen zweier Wochen zurückzahlen“.
5Nach anwaltlicher Beratung reichte der Kläger durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten einen auf den 22.12.2011 datierten Güteantrag bei der Gütestelle S in G ein. Hierin führte er zur Begründung an, er mache Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung wegen seiner Beteiligung an der I GmbH & Co. KG geltend. Er sei nicht über Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden und nicht über die Höhe der Provision. Der Antrag wurde der Beklagten erst im Laufe des Jahres 2012 übermittelt, da die Klägervertreter zeitgleich eine große Anzahl weiterer Anträge in ähnlichen Sachverhalten einreichten.
6Der Kläger behauptet, der Kontakt zum Zeugen L sei durch einen Anruf von diesem zustande gekommen, in dem der Zeuge anbot, den Kläger zur Optimierung seiner Vermögensverhältnisse und insbesondere bezüglich seiner Altersvorsorge zu beraten. Sie hätten daraufhin insgesamt drei Beratungstermine in der Privatwohnung des Klägers am 17.11., 03.12. und 09.12.1998 vereinbart. Dabei habe der Zeuge ihm mehrere Anlagemodelle vorgestellt und letztlich den streitgegenständlichen Fonds empfohlen. Am 11.12.1998 zeichnete er die Beteiligung. Zur Finanzierung habe der Zeuge den mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Darlehensvertrag vermittelt. Er habe ihm im Rahmen der Beratung die Finanzierung über die Beklagte zu 2) dringend empfohlen. Der Kläger habe die Filiale der Beklagten zu 2) hierfür nie aufgesucht und den Darlehensvertrag zeitlich nach Abgabe seiner Beitrittserklärung aufgrund dieser Beratung unterzeichnet. Der Darlehensvertrag sei auf Initiative des Zeugen an den Kläger gelangt. Der Kläger ist daher der Ansicht, sowohl hinsichtlich der Beteiligung als auch hinsichtlich des Darlehensvertrages habe eine Haustürsituation vorgelegen. Deshalb stehe ihm ein Widerrufsrecht nach HaustürWG auch hinsichtlich des Darlehensvertrages zu. Die diesbezügliche Belehrung sei fehlerhaft, da sie unzulässigerweise die nach dem HaustürWG nicht vorgesehene Einschränkung enthalte, dass eine Rückzahlung des Darlehens binnen zwei Wochen erforderlich sei. Durch den Widerruf des Darlehensvertrages sei die Beitrittserklärung zu dem Fonds als verbundenes Geschäft ebenfalls unwirksam geworden. Die Verträge stellten aufgrund des Finanzierungszwecks eine wirtschaftliche Einheit dar. Zudem habe die Beklagte zu 2) dem eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen. Außerdem habe sie eine Vielzahl der Beteiligungen an dem streitgegenständlichen Fonds unter Herausgabe „sämtlicher relevanter Darlehensunterlagen an die Beklagte zu 1)“ finanziert.
7Im Jahr 2003 sei das Darlehen umgeschuldet worden und durch ein Darlehen bei der T ersetzt, das im Jahr 2009 ganz zurückgeführt war.
8Wegen Widerrufs begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2) die Rückerstattung der geleisteten Zinsen und Tilgungen.
9Des Weiteren macht er Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend. Er behauptet, er sei in Anlagesachen völlig unerfahren gewesen und habe nur über ein Einfamilienhaus, ein Sparbuch, einen Bausparvertrag und Aktien verfügt. Zwar habe er zusammen mit dem Zeugen L eine Ausbildung zum Bannkkaufmann absolviert. Hier sei er aber vorwiegend für die Tätigkeit am Schalter ausgebildet worden. Geschlossene Immobilienfonds seien damals ungebräuchlich gewesen. Der Zeuge habe ihn deshalb auf das Totalverlustrisiko der Anlage hinweisen müssen. Weiterhin habe er wahrheitswidrig auf ausdrückliche Frage des Klägers nach den Risiken geantwortet, es gebe keine. Er habe nur auf einzelne Ausführungen und Abbildungen im Fondsprospekt Bezug genommen und den Kläger im Übrigen nicht über Risiken und Funktionsweise des Fonds aufgeklärt. Für die vom Kläger beabsichtigte Altersvorsorge sei die Anlage ungeeignet. Der Beklagte habe sie dem zuwider für diesen Zweck empfohlen und als sichere Anlage dargestellt, da in Immobilien und damit in Sachwerte investiert werde. Vorrangige Ziele des Klägers seien eine sichere Kapitalanlage, Altersvorsorge und eine gute Rendite gewesen. Die angepriesenen Steuervorteile seien lediglich ein Nebeneffekt gewesen. Weiter beanstandet der Kläger, der Zeuge habe ihn nicht belehrt, dass für die Fondsbeteiligung kein Markt bestehe. Der Klage habe sich offen halten wollen, spätestens im Rentenalter auf das Kapital wieder zuzugreifen. Auch über das Haftungsrisiko als Kommanditist gemäß § 172 Abs. 4 HGB und über Rückvergütungen und Provisionen sei er nicht aufgeklärt worden.
10Der Fondsprospekt sei ihm erst nach Zeichnung der Beteiligung überlassen worden. Die Beratung habe aber seitens des Zeugen anhand des Prospektes stattgefunden. Die Angaben im Prospekt seien hinsichtlich der Mittelverwendung fehlerhaft. Die tatsächlichen Zahlungsflüsse würden verschleiert, da nicht ersichtlich sei, wie hoch gerade die Beratungs- und Vermittlungsleistungen seien und welche Banken etc. Vertriebsprovisionen erhielten.
11Die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) im Rahmen der Beratung müsse sich die Beklagte zu 2) infolge eines institutionalisierten Zusammenwirkens zurechnen lassen.
12Als Schaden macht der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen auf das die beiden Darlehen geltend zuzüglich des aus Eigenmitteln erbrachten Agios abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Hierzu behauptet er, er habe Zinsleistungen von 4.806,83 € und 2.876,39 € erbracht sowie Tilgungsleistungen von 26.842,82 € und einen Betrag von 2.500,00 DM = 1.278,23 € aus eigenen Mitteln auf das Agio. Er habe in den Jahren 1999 bis 2009 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.902,41 € erhalten bzw. nicht mehr als 7.699,38 €. Dies ergebe sich aus den im Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft aufgeführten Zahlen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe er überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten. Weiterhin macht er entgangenen Gewinn hinsichtlich des eigenfinanzierten Betrages von 1.278,23 € geltend. Dieser habe frei zur Verfügung gestanden und wäre anderenfalls sicher angelegt worden, gestreut auf unterschiedliche Fondsprodukte. Dabei wäre eine Rendite von mindestens 3,7 % p.a. erwirtschaftet worden. Der Schaden betrage mithin 662,12 €, der Gegenstand des Klageantrages zu 2) ist. Der Kläger ist der Ansicht, die Konkretisierung einer Alternativanlage sei nach einem Urteil des OLG München aus dem Jahr 2011 nicht notwendig.
13Der Kläger ist der Ansicht, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Das Bestehen von Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung sei ihm erst im Jahr 2011 bewusst geworden. Ferner sei die Verjährung durch Einreichung des Güteantrages gehemmt worden. Der Güteantrag des Klägers sei am 22.12.2011 gestellt worden und noch vor Jahresende bei der Gütestelle eingegangen. Der Umstand, dass die Bekanntgabe gegenüber der Beklagten zu 1) aufgrund der Arbeitsüberlastung der Gütestelle S in G bis zum Oktober 2012 verzögert worden sei, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Bei der Gütestelle seien zum Jahresende 2011 einige Tausend Güteanträge eingegangen. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten sei dem Kläger am 25.07.2012 weitergeleitet worden, so dass ab diesem Zeitpunkt die 6-monatige Frist zum Ende der Hemmung begonnen habe. Die vorliegende Klage ist am 14.01.2013 eingegangen und der Vorschuss am 24.01.2013 eingezahlt worden. Klagezustellung erfolgte am 06. bzw. 08.02.2013. Es sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen, selbst wenn der Kläger den Antrag nur zwecks Verjährungshemmung eingereicht hätte. Der Inhalt des Güteantrages sei ausreichend, um den Hemmungstatbestand herbeizuführen. Es müsse insbesondere nicht jede einzelne gerügte Pflichtverletzung benannt werden, weder nach der Verfahrensordnung der Gütestelle, die eine „kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und das Begehren“ enthalten müsse, noch um den Streitgegenstand hinsichtlich der Verjährungshemmung zu konkretisieren. Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Verjährung für verschiedene Pflichtverletzungen selbständig laufe, gelte nur im Zusammenhang des Beginns der kenntnisabhängigen Verjährung. Die Hemmung erstrecke sich aber im Zweifel auf alle Ansprüche, die sich aus dem Lebenssachverhalt für den Gläubiger ergäben. Eine weitere Konkretisierung und Bezifferung der Ansprüche sei i.R.v. § 204 BGB nicht notwendig. Auch das einschlägige Landesschlichtungsgesetz und die Verfahrensordnung der Gütestelle sähen dies nicht vor. Sinn und Zweck der Hemmungsvorschriften seien gewahrt, da der Schuldner nur vor der Erhebung unbekannter oder unerwarteter Forderungen geschützt werden solle.
14Der Kläger beantragt,
151.) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.901,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung an der I GmbH und Co. KG in Höhe von 50.000,00 DM
162.) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 662,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung an der I GmbH und Co. KG in Höhe von 50.000,00 DM
173.) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der I GmbH und Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 50.000,00 DM in Verzug befinden.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte zu 1) bestreitet die Umstände der Zeichnung insgesamt. Der Vortrag einer Falschberatung sei schon aufgrund der Ausbildung des Klägers als Bankkaufmann haltlos. Der Zeuge L habe ihm ungeachtet dessen umfangreich die Funktionsweise der unternehmerischen Beteiligung erläutert und sei hinsichtlich der Risiken den Prospekt mit dem Kläger durchgegangen. Insbesondere habe er ihn über die eingeschränkte Veräußerlichkeit der Anteile aufgeklärt. Ungeachtet dessen habe es in den 90er Jahren durchaus einen funktionierenden Zweitmarkt gegeben. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass die Frage der Veräußerbarkeit für den Kläger bei seiner Entscheidung von Bedeutung gewesen sei, da sein Anlageziel eine Steuerersparnis gewesen sei. Selbst bei Unterstellung des Anlageziels „Altersvorsorge“ sei diese Frage irrelevant, da der Kläger in dem Falle sein Geld habe dauerhaft anlegen wollen. Der Berater müsse auf die eingeschränkte Handelbarkeit nicht hinweisen, wenn es für den Kunden, wie vorliegend, hierauf erkennbar nicht ankomme.
21Das Anlageziel der Altersvorsorge habe der Kläger aber auch nicht benannt. Wenn überhaupt habe der Zeuge L die Anlage als zusätzliche Altersvorsorge empfohlen, wofür diese nicht ungeeignet gewesen sei. Der Kläger habe ferner gewusst, dass das Totalverlustrisiko bestehe und es sich nicht um eine völlig sichere Anlage handele. Der Zeuge L habe auch weder gesagt noch es anderweitig so dargestellt, dass es sich um eine vollkommen risikolose Beteiligung handeln würde. An den übrigen Verlauf des Gesprächs könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern, weshalb die Beklagte zu 1) diesen mit Nichtwissen bestreitet. Der Kläger habe jedenfalls im ersten Gespräch bereits den Fondsprospekt erhalten und ausreichend Gelegenheit zur Lektüre gehabt. Der Prospekt informiere ausreichend über die relevanten Risiken.
22Aufklärungspflichtige Rückvergütungen habe die Beklagte zu 1) nicht erhalten. Die Beklagte zu 1) als freie Anlagevermittlerin sei auch nicht verpflichtet, über Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung über den Prospekt hinaus aufzuklären.
23Der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Die Aufschlüsselung der Mittelverwendung sei transparent.
24Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, es bestehe ein Anlagevermittlungs- und kein Beratungsvertrag.
25Ein Verbundgeschäft oder Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2) liege nicht vor. Da das spätere Darlehen bei der T die Bezeichnung „Modernisierungs- und Renovierungskredit“ trage, bestreitet die Beklagte zu 1) den Zusammenhang zum streitgegenständlichen Anlagegeschäft.
26Die Beklagte zu 1) bestreitet die gesamte Schadensberechnung des Klägers und insbesondere die Höhe der erhaltenen Ausschüttungen mit Nichtwissen. Der Kläger müsse sich weiterhin Steuervorteile anrechnen lassen. Der entgangene Gewinn sei mangels konkreter Bezeichnung einer Alternativanlage nicht dargelegt.
27Hilfsweise macht sich die Beklagte zu 1) den Vortrag zur behaupteten Haustürsituation zu Eigen. In dem Falle bestehe kein Schadensersatzanspruch, da der Vertrag insgesamt widerrufen sei. Jedenfalls sei der Kläger unter Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet, mögliche Rückabwicklungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) geltend zu machen, so dass sein Mitverschulden 100 % betrage. Hilfsweise sei er jedenfalls verpflichtet, Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) abzutreten.
28Die Beklagte zu 1) erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe von den behaupteten Pflichtverletzungen spätestens im Jahr 2007 Kenntnis erlangt. Aus den damaligen Rechenschaftsberichten seien die wirtschaftlichen Risiken hervorgegangen, da die Ausschüttungen deutlich unter den prospektierten Werten von 6 % gelegen hätten und teilweise ganz eingestellt worden seien.
29Die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung sei ebenfalls eingetreten. Es sei schon zu bestreiten, dass der Güteantrag zur Verjährungshemmung tatsächlich noch im Jahr 2011 eingegangen sei. Der Antrag sei nicht am 29.12.2011 gestempelt. Der Mitarbeiter der Gütestelle habe sich in anderen Verfahren diesbezüglich in Widersprüche verwickelt. Jedenfalls sei er nicht „demnächst“ sondern erst verspätet, nämlich im April 2012, der Beklagten zugestellt worden. Diese Verzögerung müsse sich der Kläger zurechnen lassen, da die von ihm bevollmächtigte Kanzlei die Gütestelle gezielt und in rechtsmissbräuchlicher Weise mit nahezu Tausend gleichartigen Güteanträgen überschwemmt habe. Die Stempelung von Tausend Anträgen gleichen Datums sei auch gar nicht möglich. Eine Zustellung habe damit gar nicht demnächst erfolgen sollen. Dieses Ziel habe der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 18.10.2011 (Anlage CBH 3) selbst formuliert. Die Gütestelle sei auch nicht neutral aufgrund einer seit Jahren bestehenden Zusammenarbeit mit den Klägervertretern. Der Güteantrag sei darüber hinaus nicht ausreichend konkretisiert. Die Anträge seien annähernd wortgleich formuliert ohne Individualisierung zu den konkreten Umständen der Zeichnung. Insbesondere seien keine konkreten Pflichtverletzungen zur Individualisierung des Streitgegenstandes benannt und der Anspruch nicht beziffert.
30Die Beklagte zu 2) bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da der Fondsbeitritt von ihm allein unterzeichnet sei, das Kreditangebot dagegen an beide Eheleute gerichtet gewesen sei, aber nur vom Kläger unterschrieben und angenommen. Es sei daher schon kein wirksamer Kreditvertrag zustande gekommen.
31Die Umstände der Beitrittserklärung und den Inhalt des Beratungsgesprächs bestreitet die Beklagte zu 2) mit Nichtwissen. Hinsichtlich einer Haustürsituation weist sie darauf hin, dass der Darlehensvertrag in der vertragsschließenden Filiale in N unterzeichnet worden sei. Bezüglich der beanstandeten Widerrufsbelehrung sei der Kläger nicht schutzwürdig, da er von seinem Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditgesetz unabhängig von dem Haustürwiderrufsrecht hätte Gebrauch machen können. Auch enthalte die Fondsbeitrittserklärung eine wirksame diesbezügliche Belehrung. Das Widerrufsrecht sei jedenfalls nach § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG a.F. erloschen bzw. verwirkt.
32Ein Verbundgeschäft liege nicht vor. Die Beklagte zu 2) habe der Beklagten zu 1) insbesondere keine Darlehensformulare überlassen. Auch ein anderweitiges institutionalisiertes Zusammenwirken, aufgrund dessen sich die Beklagte zu 2) etwaige Beratungsfehler zurechnen lassen müsse, habe nicht vorgelegen und sei ins Blaue hinein behauptet. Dieses sei insbesondere nicht gegeben, wenn ein Kreditinstitut nur von Zeit zu Zeit auf Initiative eines Vermittlers Finanzierungen übernehme. Die Beklagte zu 1) habe damals zum E3 Konzern gehört, weshalb bereits eine ständige Zusammenarbeit mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der E2, fernliegend sei.
33Auch die Beklagte zu 2) bestreitet die Höhe des entgangenen Gewinns und hält diesen nicht für ausreichend konkret vorgetragen.
34Sie erhebt ebenfalls die Einrede der Verjährung. Die etwaige Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages betreffe die Beklagte zu 2) nicht, da dieser unstreitig nur gegenüber der Beklagten zu 1) erhoben worden ist.
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers sowie Vernehmung der Zeugen L2 und L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2014, Bl. 969 ff. d.A., Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1) teilweise begründet.
38I.
39Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen fehlerhafter Anlageberatung gem. § 280 Abs.1 BGB.
401.) Unstreitig haben mehrere Besprechungstermine zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf dessen Initiative und dem Kläger vor Zeichnung des Fonds stattgefunden. Dem Vortrag, dem Kläger seien dabei verschiedene Anlagemöglichkeiten erläutert worden, ist die Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten, sondern hat sich auf abstrakte Rechtsausführungen beschränkt. Darüber hinaus haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge L glaubhaft angegeben, der Zeuge habe zunächst allgemein Anlageinteressen ermittelt und den Kläger beraten und ihm sodann den Fonds vorgestellt und empfohlen. Im Unterschied zum Anlagevermittler, der dem Kunden erkennbar ein bestimmtes Produkt wertend anpreist, hat der Zeuge den Kläger daher neutral und ergebnisoffen nach Ermittlung seiner individuellen Interessen beraten (vgl. zur Abgrenzung von Vermittlungs- und Beratungsvertrag: BGH NJW-RR 1993, 1114 und NJW-RR 2007, 621). Aufgrund des dabei konkludent geschlossenen Beratungsvertrages in Vertretung der Beklagten zu 1) war diese zur anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Aufklärung über alle Risiken und sonstigen Umstände, die für den Kläger bei seiner Anlageentscheidung von Bedeutung sein konnten, verpflichtet (vgl. BHG, NJW-RR 2014, 1075).
412.) Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger vor seiner Anlageentscheidung nicht ausreichend über die eingeschränkte Veräußerbarkeit seiner Beteiligung aufgeklärt hat.
42Jedenfalls der Anlageberater, der seinem Kunden zum Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, muss darauf hinweisen, dass die Veräußerung in Ermangeln eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Dies ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger bei der Anlageentscheidung von entscheidender Bedeutung ist (BGH, Urteil v. 18.01.2007 – III ZR 44/06 = NJW-RR 2007, 621). Auch wenn nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) zum damaligen Zeitpunkt ein besonderes Interesse von Anlegern an dem Erwerb eines Immobilienfonds bestanden hat, lässt dies noch nicht auf das Bestehen eines funktionierenden Zweitmarktes schließen. Neben dem Vorhandensein von Interessenten setzt dies voraus, dass es eine geregelte Organisation zur Vermittlung dieser Anteile gibt. Weiterhin wird die Veräußerung durch gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen erschwert. Vorliegend war beispielsweise nicht im Gesellschaftsvertrag auf das Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter bei Übertragung eines Anteils an Dritte verzichtet (vgl. § 22 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages). Zwar kann die diesbezügliche Aufklärungspflicht entfallen, wenn die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Bedeutung ist. Dies ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn die Anlage der Alterssicherung dienen soll. Auch in dem Fall kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte zu liquidieren. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (BGH, aaO). Vorliegend steht nach der Beweisaufnahme nicht einmal fest, dass der Kläger primär Zwecke der Altersvorsorge verfolgte. Auch inwieweit die erwünschten Steuervorteile nur dann realisierbar wären, wenn der Kläger die Anteile bis Ablauf ihrer Laufzeit beibehalten hätte, hat die Beklagte zu 1) nicht näher vorgetragen. Aber selbst dann wäre mit der Argumentation des BGH darauf abzustellen, dass ein frühzeitiges Bedürfnis der Liquidierung entstehen kann, auch wenn dadurch die optimale Steuerausbeute nicht mehr erzielt werden könnte (BGH, Urteil v. 10.05.2007, III ZR 44/06). Anderweitige Gründe, warum für den Kläger die Frage der Veräußerbarkeit trotz alledem nicht von Bedeutung gewesen sein sollte, sind nicht vorgetragen.
43Ein anderer Maßstab war auch nicht gegenüber dem Kläger anzulegen, weil er als ausgebildeter Bankkaufmann über Spezialkenntnisse verfügte. Zwar darf in diesem Falle ein gewisses Grundverständnis für Finanzierungsangelegenheiten vorausgesetzt werden und Art und Maß der Beratung hieran ausgerichtet werden. Jedoch kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein jeder Bankkaufmann, der nicht gerade selbst im Bereich der Anlageberatung eingesetzt ist, über Einzelheiten besonderer Anlageformen informiert ist und diese Kenntnisse in privaten Belangen auch präsent hat. Zudem hat der Kläger hierzu nachvollziehbar erklärt, er sei primär für die Schaltertätigkeit ausgebildet worden und Immobilienfonds seien damals noch unbekannt gewesen.
443.) Eine entsprechende Aufklärung ist im Rahmen der Beratungsgespräche nicht erfolgt.
45Die steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der Anhörung des Klägers sowie der Aussage des Zeugen L fest.
46Zwar lag vorliegend nicht der Fall eines Vier-Augen-Gesprächs vor, in dem die eine Partei regelmäßig über einen Zeugen verfügt und die andere nicht, so dass das Gebot der Waffengleichheit die Anhörung des Klägers zwingend erforderlich gemacht hätte. Vielmehr verfügte auch der Kläger über eine Zeugin, nämlich seine Ehefrau, die jedoch an das Beratungsgespräch aufgrund ihrer geringeren Erfahrung und Sachkenntnis in Finanzierungsdingen hieran kaum Erinnerungen hatte. Dies schließt jedoch nicht aus, einer dennoch in Beweisnot geratenen Partei die Möglichkeit der persönlichen Schilderung der Gegebenheiten zu ermöglichen (vgl. zur Anhörung bei Vorhandensein anderweitiger Beweismittel BGH NZG 2010, 947). Auch ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH NJW 1999, 363 m.w.N.).
47Vorliegend hat der Klägerin in seiner Anhörung erklärt, er habe erst später, als ihn die konkrete Frage interessierte, im Prospekt nachgelesen, dass man seinen Anteil nur verkaufen könne, wenn alle anderen Kommanditisten zustimmen. Das sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Desweiteren hat er zum Verlauf der Beratungsgespräche im Detail erläutert, der Zeuge habe ihm zunächst allgemeine Finanzentwicklungen vorgestellt und über die Absicherung im Alter beraten und ihn andererseits gefragt, ob er nicht auch Steuern sparen wolle. Hinsichtlich des vorgestellten Immobilienfonds der Kläger ihn so verstanden, dass man gemeinsam mit anderen Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien werde, wobei man durch die Vollfinanzierung nach und nach Vermögen anspare. Die Zinsen sollten sich aus Mieteinnahmen tragen und im Übrigen sollten Steuervorteile erzielt werden. Dass er aber einen Kommanditanteil erwerbe, habe er nicht realisiert. Als Risiko sei ihm einsichtig gewesen, dass die erworbenen Immobilien Wertschwankungen unterlägen.
48Daraus ergibt sich, dass die Wiederveräußerung nicht Thema der Beratung war, da der Kläger sie im Rahmen des nach Ablauf und Inhalt detailliert geschilderten Gesprächs nicht aufgeführt hat und erklärt hat, er habe von den maßgeblichen Umständen erstmals viel später erfahren.
49Der Zeuge L hat ausgesagt, er könne sich an Einzelheiten des Gesprächs kaum noch erinnern. Allerdings sei der Kläger einer seiner ersten Kunden gewesen. Auf die Frage, ob er den Kläger auf Probleme bei der Veräußerbarkeit hingewiesen habe, hat er ausgesagt, bei geschlossenen Beteiligungen gebe es ja immer die Situation, dass man nicht innerhalb von 14 Tagen verkaufen kann. Die andere Sache sei, dass man bei Immobilien, die man vor Ablauf von 10 Jahren veräußere, eventuell das Finanzamt beteiligen müsse. Von daher habe er bestimmt darüber gesprochen. Bei dieser Einschätzung handelt es sich jedoch, wie der Zeuge eingangs klargestellt hat, um eine reine Vermutung, da er an den konkreten Gesprächsinhalt nur noch wenig Erinnerungen habe. Darüber hinaus wäre auch die vom Zeugen vermutete Thematisierung inhaltlich nicht ausreichend. Zunächst hat der Zeuge auf Frage eingeräumt, dass er sich nicht erinnern könne, ob auch das Zustimmungserfordernis in der KG besprochen worden sei. Insoweit hat er in anderem Zusammenhang weiter ausgesagt, er gehe davon aus dass die KG und ihre Haftung wohl nicht ausführlich besprochen worden sei, da der Zeuge sich insoweit auf den Prospekt verlassen habe. Die gesellschaftsrechtlichen Hindernisse bei der Veräußerung von Kommanditanteilen wären jedoch in die Aufklärung aufzunehmen gewesen. Darüber hinaus geht aus der Äußerung des Zeugen zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen bei der Veräußerlichkeit und der hierzu eventuell erfolgten Aufklärung hervor, dass er nicht das Fehlen eines institutionalisierten Marktes als besonderes Problem gesehen hat und deshalb den Kläger hierüber informiert hätte. Gerade dieser Umstand muss jedoch Gegenstand der Aufklärung sein (vgl. BGH, Urteil v. 20.06.2013 - II ZR 293/12 m.w.N.; BGH NJW-RR 2007, 1075).
504.) Die Aufklärung ist auch nicht in grundsätzlich zulässiger Weise durch vorherige Überlassung des Prospekts erfolgt. Der Kläger hat hierzu erklärt, er habe ihn erst erhalten, als auch der Kreditantrag schon gestellt gewesen sei. Er mutmaßte, der Prospekt sei möglicherweise damals vergriffen gewesen, habe ihm jedenfalls zum Zeitpunkt der Beratungen nicht vorgelegen. Zwar konnte sich der Kläger auch nicht mehr erinnern, auf welchem Wege er den Prospekt später erhalten hat. Er hat jedoch überzeugend dargestellt, dass er erst zu diesem späteren Zeitpunkt in schönen Bildern dargestellt gesehen habe, um welche Immobilien es eigentlich gegangen sei, was vorher noch gar nicht im Gespräch erörtert worden sei.
51Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen L entgegen. Er hat ausgesagt, dass zum Zeitpunkt der Beratung ein Prospekt vorlag, nicht jedoch, dass er diesen dem Kläger sodann oder vorab mit Gelegenheit zur Lektüre überlassen habe. Er meine zwar, dass er entsprechend seiner späteren Praxis den Prospekt stets im ersten Gespräch übergeben habe, räumte aber ein, an den vorliegenden Fall insoweit keinerlei konkrete Erinnerungen zu haben und dass es möglich sei, dass er damals, bei einem seiner ersten Kunden, noch anders verfahren sei.
525.) Der Kausalitätszusammenhang zwischen Beratungspflichtverletzung und Anlageentscheidung wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet (BGH NJW-RR 2011, 1139). Wenn das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung (wie vorliegend) bewiesen ist, trifft den Berater daher die Darlegungs- und Beweislast, dass der Kunde auch bei gehöriger Aufklärung die Anlage erworben hätte, und zwar nach neuerer Rechtsprechung unabhängig davon, ob er sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, weil er vernünftigerweise nur eine einzige Handlungsalternative gehabt hätte (BGH NJW 2012, 2427).
53Dass die ordnungsgemäße Aufklärung den Kläger nicht in seiner Entscheidung für den Immobilienfonds beeinflusst hätte, ist hier nicht ersichtlich. Hierfür kann insbesondere nicht der Umstand angeführt werden, dass der Kläger den Prospekt, der ausreichende Informationen zur Frage der Fungibilität enthält, im Nachhinein zur Kenntnis nahm. Der Kläger hat erklärt, er habe diesen im Prinzip wie einen Werbeprospekt gelesen und sich insbesondere für die Bilder von den Immobilien interessiert. Erst später, als es für ihn relevant wurde, habe er nachgesehen, wie es sich mit den Voraussetzungen der Veräußerung verhielt. Es kann also schon nicht vorausgesetzt werden, dass der Kläger sich den Prospekt so genau ansah, dass er die maßgeblichen Informationen über die Fungibilität zeitnah zur Kenntnis nahm und dennoch untätig blieb (etwa hinsichtlich der Ausübung seines Widerrufsrechts). Im Rahmen der hypothetischen Betrachtung bei ordnungsgemäßer Aufklärung kann auch nicht unterstellt werden, der Kläger hätte bei rechtzeitigem Prospekterhalt diesen nur in der Intensität studiert, wie er es für den nachträglichen Erhalt dargestellt hat. Dies ließe außer Acht, dass für den Kläger nach Abschluss der Beteiligung kein besonderer Anlass mehr bestand, diesen gezielt im Hinblick auf Risiken oder sonstige Entscheidungsfaktoren zu durchforsten, da er davon ausgehen durfte, mündliche umfassend beraten und aufgeklärt worden zu sein. Hätte der Zeuge L ihm den Prospekt demgegenüber vorab zur Lektüre mitgegeben, hätte der Kläger annehmen müssen, dass sich der Zeuge auf ergänzende Hinweise beschränkte und möglicherweise maßgebliche Informationen dem Prospekt selbst zu entnehmen gewesen wären, und ihn vermutlich mit anderem Fokus durchgesehen.
54Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass eine richtige Aufklärung in diesem Punkt für den Kläger unerheblich gewesen wären, bestehen nicht.
556.) Die Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.
56a) Nach §§ 195, 198 BGB a.F. wäre die regelmäßige Verjährung erst 30 Jahre nach Anspruchsentstehung eingetreten, also im Dezember 2028.
57Gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB findet jedoch das neue Verjährungsrecht auf solche Ansprüche Anwendung, die zum 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, wobei sich der Verjährungsbeginn gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 nach altem Recht richten soll. Für die neue kenntnisabhängige 3-Jahresfrist der §§ 195, 199 BGB hieße dies, die Verjährung träte kenntnisunabhängig 3 Jahre nach Anspruchsentstehung ein. Daher ist in § 6 Abs. 4 geregelt, dass eine neue kürzere Frist erst ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist, es sei denn, dies führt zu einer längeren Verjährung als nach altem Recht. Die Regelung will jedoch keinen fixen Fristbeginn zum 01.01.2002 statuieren (hinsichtlich der ggf. unterschiedlichen Regelungen zum Fristbeginn), sondern auf den nach konkreter Berechnung der jeweiligen Gesetzesfassungen kürzesten Fristlauf abstellen (Münchener Kommentar BGB, 2010, EGBGB § 6 Rn. 13 m.w.N.). Die Frist lief damit mindestens 3 Jahre ab dem 1.1.2002, wenn der Kläger seine Ansprüche kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Der Kläger behauptet, ihm sei die Falschberatung erst im Jahr 2011 bewusst geworden. Hierzu hat er in mündlicher Verhandlung weiter ausgeführt, er sei erst durch Interessenvertretungen von Anlegern hellhörig geworden, die erklärt hätten, dass das Modell nicht funktioniere. Dies hat der Kläger auch nicht grob fahrlässig zu einem früheren Zeitpunkt verkannt. Wie ausgeführt ist nicht ersichtlich, dass er den Prospekt konkret zu dem Punkt der festgestellten Aufklärungspflichtverletzung gelesen hätte. Hierzu war er auch nicht verpflichtet, da er auf eine ausreichende Beratung vertrauen durfte. Auch die allgemeine Performance des Fonds musste ihn nicht auf diese Pflichtverletzung stoßen. Die geringeren als versprochenen Renditen stehen in keinem Zusammenhang mit der notwendigen Aufklärung über die Veräußerlichkeit. Anderweitige Umstände, die eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in diesem Punkt begründen, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht vorgebracht.
58b) Die kenntnisunabhängige Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB beträgt 10 Jahre ab Anspruchsentstehung und ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zu berechnen ab dem 1.1.2002, da die Frist dann zum 31.12.2011 ablaufen würde und somit immer noch kürzer als die 30-jährige Frist nach altem Recht wäre.
59aa) Durch Einreichung des Güteantrages am 28.12.2011 wurde diese Verjährung rechtzeitig gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (n.F.). Dass die Einreichung rechtzeitig erfolgte, steht aufgrund des Eingangsstempels auf dem Güteantrag (Anlage K40, Bl. 941 d.A.) fest. Die Mutmaßung der Beklagten zu 1), die Stempelung habe aufgrund der Vielzahl von Eingängen nicht am 28.12.2011 erfolgen können, ist nicht nachvollziehbar. Das Anbringen eines Eingangsstempels ist eine Sache von Sekunden und dürfte daher problemlos auch in großer Anzahl an einem Tage zu bewerkstelligen sein. Dem diesbezüglichen Zeugenbeweisantritt war daher nicht nachzugehen.
60bb) Der Güteantrag war hinreichend konkret, um die Hemmungswirkung herbeizuführen.
61Der Antrag enthält die Erklärung, der Kläger wolle Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich des vermittelten und näher bezeichneten Fonds geltend machen, und verlange so gestellt zu werden, wie er ohne die Beteiligung gestanden hätte. Er stütz sich darauf, die Risiken und Nachteile einer Beteiligung seien nicht ausreichend erläutert worden, ohne einzelne Beratungsfehler zu benennen. Auch ist weder der Tag der Zeichnung benannt, noch eine Forderung beziffert. Nach Sinn und Zweck der Hemmungsvorschrift ist dies jedoch nach hiesiger Auffassung unschädlich.
62Der Lebenssachverhalt und die Art der hieraus abgeleiteten Ansprüche waren für die Beklagte zu 1) ausreichend erkennbar. Der Kläger hatte, vermittelt durch die Beklagte zu 1), bei der Fondsgesellschaft nur eine einzige Beteiligung gezeichnet. Der (unter anderem) vom OLG Dresden vertretenen Auffassung (Beschluss vom 08.04.2014, 5 U 1320/13, vorgelegt von der Beklagten, Bl. 798 ff. d.A.), aufgrund der formularhaft gefassten Darstellung sei es der Beraterin nicht möglich gewesen nachzuvollziehen, um welches beanstandete Beratungsgespräch und welche konkrete Beteiligung (mit Höhe und Nr. des Zeichnungsscheines) es gegangen sei, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass nach so langer Zeit hierzu noch Unterlagen aufbewahrt wurden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
63An die Individualisierung des Anspruchs, auf den sich die Hemmung bezieht, können nicht dieselben Anforderungen wie beispielsweise an die Erstellung einer Klageschrift gestellt werden. Dementsprechend hat auch beispielsweise das OLG München, das die Beklagte zitiert, lediglich die „zumindest schlagwortartige Darstellung“ des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für notwendig erachtet (Hinweisbeschluss vom 18.03.2014, 31 U 4100/13, vorgelegt von Beklagtenseite, Bl. 845 ff. d.A.). Auch das OLG München hat jedoch weiter argumentiert, der Schuldner müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werde, um zu beurteilen, ob er sich dagegen zur Wehr setzen wolle. Auch müsse nach dem Zweck der Hemmung für ihn klar sein, wegen welchen Anspruchs er nicht mehr auf künftig eintretende Verjährung vertrauen dürfe. Dies sei aufgrund der im Massengeschäft vermittelten Kapitalanlage und des langen vergangenen Zeitraums ohne Benennung des Zeichnungsdatums, der Zeichnungssumme und des Beratungszeitpunktes nicht möglich.
64Dem Grunde nach konnte die Beklagte zu 1) jedoch durchaus erkennen, welche Ansprüche, gestützt auf welchen Sachverhalt der Kläger geltend machen wollte. Der Kläger hatte über sie nur eine Beteiligung an dem benannten Fonds erworben. Verwechslungsgefahr bestand insoweit nicht (ebenso: OLG Stuttgart in den protokollierten Sitzungshinweisen vom 10.02.2014 im Verfahren 5 U 154/13, von Klägerseite vorgelegt als Anlage K36 – Zusatzheft d.A.). Auch konnte keine Unklarheit bestehen, hinsichtlich welcher Ansprüche die Beklagte zu 1) künftig noch mit Geltendmachung rechnen musste. Ein Vertrauen auf die Verjährung anderweitiger, nicht streitgegenständlicher Ansprüche konnte mangels Abgrenzungsproblemen im Rahmen des einzigen und einheitlichen Rechtsverhältnisses der Parteien nicht entstehen. Sofern die Beklagte zu 1) noch über Unterlagen zu dem Vorgang verfügte, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, diesen anhand des Namens zuzuordnen und so zu wissen, um welche konkrete Beteiligung und welches Zeichnungsdatum es ging. Sofern sie über keinerlei Unterlagen mehr verfügen sollte, dürfte sich an der Situation auch bei Nennung von Zeichnungsdatum und –summe bzw. Nummer der Beteiligung nichts Wesentliches ändern. Dieser Umstand kann demnach nicht dem Kläger zur Last gelegt werden.
65Soweit darauf abgestellt wird, dass die einzelnen Pflichtverletzungen konkret zu benennen seien, da sie verjährungsrechtlich eigenständig zu betrachten seien, kann dies nach hier vertretener Auffassung jedenfalls nicht im Rahmen der kenntnisunabhängigen, absoluten Verjährung gelten (so aber OLG Bamberg, Beschluss v. 24.02.2014, 3 U 205/13, S. 16, Bl. 848 ff. d.A.). Die verjährungsrechtlich getrennte Behandlung ist vom BGH im Zusammenhang mit dem kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn statuiert worden. Nur daraus rechtfertigt es sich auch, einen einheitlichen Anspruch, der auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird und nur verschiedene Aufklärungsinhalte desselben Beratungsgesprächs zur Begründung heranzieht, insoweit aufzuspalten. Die Kenntnis des Gläubigers kann sich notwendig nur auf konkrete Einzelumstände der Beratung und deren Relevanz für die Anlage beziehen. Warum dieser Gedanke einheitlich auf sämtliche Aspekte der Verjährung zu übertragen sein sollte, erschließt sich nicht (ebenso: OLG Stuttgart in den protokollierten Sitzungshinweisen vom 10.02.2014 im Verfahren 5 U 154/13, von Klägerseite vorgelegt als Anlage K36 – Zusatzheft d.A.). Insbesondere ist es zum Schutze des Schuldners nicht erforderlich, dass dieser sogleich im Rahmen des Güteverfahrens abzugrenzen vermag, welche einzelnen Aufklärungsrügen der Anspruchsteller erhebt und welche nicht. Ein „selektives“ Vertrauen darauf, dass andere als die konkret bezeichneten Aufklärungsfehler nicht mehr geltend gemacht werden, dürfte bei lebensnaher Betrachtung nicht bestehen und auch nicht schutzwürdig sein. Soweit auch das OLG Düsseldorf (Urteil v. 02.05.2013, 6 U 84/12, zitiert nach juris) entschieden hat, die verjährungsrechtliche Eigenständigkeit mehrerer Beratungsfehler müsse auch für die Frage der Hemmung gelten, lag der dortigen Prüfung wiederum anders als hier die kenntnisabhängige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB zugrunde. Zwar hat das OLG Düsseldorf seine Ausführungen nicht ausdrücklich auf diese Fälle beschränkt. Wenn es jedoch wie vorliegend um die kenntnisunabhängige Höchstverjährung geht und damit auch der Verjährungsbeginn für alle Pflichtverletzungen einheitlich und kenntnisunabhängig feststeht, entfällt das Argument, der Gläubiger müsse hinnehmen, dass Verjährung nur hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen eintrete, weil es ihm umgekehrt freistehe, nur einzelne hiervon geltend zu machen und trotzdem nicht Gefahr laufen müsse, dass hinsichtlich weiterer unerkannter Pflichtverletzungen ebenfalls Verjährung eintrete.
66Soweit die Verfahrensordnung der Gütestelle S die zumindest kurze Darstellung des Sachverhalts erfordert mit der Folge, dass nur ein Güteantrag, der diese formalen Anforderungen erfüllt, die Hemmungswirkung herbeiführt (dazu BGH NJW 2008, 506), ist gegen dieses Erfordernis nicht verstoßen (anders: OLG Dresden, 5 U 1825/13, vorgelegt von Beklagtenseite, Bl. 871 ff. d.A.).
67cc) Die Einreichung des Güteantrages ist nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unbeachtlich. Selbst ein ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag hindert grundsätzlich die Hemmungswirkung nicht (BGH NJW-RR 1993, 1495). Dass dies vorliegend der Fall war, und der Kläger nicht zumindest auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hoffte, ergibt sich auch nicht aus dem Informationsschreiben seiner Rechtsanwälte.
68Auch der Umstand, dass die Klägervertreter offenbar massenweise Mandanten in vergleichbaren Angelegenheiten akquiriert haben und die jeweiligen Güteverfahren parallel betrieben haben, lässt nicht auf eine den Mandanten zurechenbare Missbrauchsabsicht schließen.
69dd) Die Antragstellung erfolgte vor Fristablauf am 31.12.2011. Soweit § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags gegenüber dem Gegner voraussetzt, gilt die Regelung in § 167 ZPO, wonach eine rechtzeitige Einreichung des Antrages ausreicht, soweit die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Anerkanntermaßen sind dabei Verzögerungen außer Acht zu lassen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallen. Dies ist bei einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle nicht der Fall. Auch ist nicht erkennbar, dass dieser Zustand von der Klägerseite mit dem Ziel verursacht worden wäre, die Zustellungen zu verzögern. Aus dem angeführten Schreiben der Klägervertreter ergibt sich dies nicht. Diese weisen nur auf die von ihnen in der Tat vorhergesehenen Verzögerungen im Ablauf und die Folgen für die Verjährung hin. Eine entsprechende Zielsetzung lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass bei Betreiben von derartigen Massenverfahren aus Vereinfachungs- und Effizienzgründen die Anträge sämtlich bei derselben Gütestelle eingereicht werden.
70Die Hemmung dauerte demnach gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB mindestens noch 6 Monate ab Beendigung des Verfahrens an, d.h. vorliegend 6 Monate ab Übermittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten an den Kläger am 25.07.2012, also bis zum 25. 01.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die hiesige Klage eingereicht und der Kostenvorschuss gezahlt. Die Zustellung erfolgte wiederum demnächst, so dass bis zum jetzigen Zeitpunkt wiederum Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten ist.
717.) Im Rahmen des Schadensersatzes kann der Kläger verlangen so gestellt zu werden, wie er ohne die Beteiligung gestanden hätte.
72a) Dafür kommt es im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht darauf an, welche Tilgungsleistungen auf das Darlehen der Kläger erbracht hat, sondern welchen Einlagebetrag er gezahlt hat. Dieser betrug unstreitig 50.000,00 DM zzgl. 2.500,00 DM Agio, mithin umgerechnet 26.842,82 €.
73b) Weiterhin kann er die an die Beklagte zu 2) bzw. die T gezahlten Zinsen als Schaden geltend machen. Dass das Darlehen allein der Finanzierung der Beteiligung diente, steht nach Beweisaufnahme aufgrund der Angaben der Zeugen L und Frau L2 zur Überzeugung des Gerichts fest. Ausweislich des angenommenen Kreditangebots der E2 (Anlage K2) betrugen die Zinsen für die gesamte Laufzeit des Darlehens bis zum 21.12.2002 insgesamt 9.333,16 DM, also umgerechnet 4.771,89 €. Soweit der Kläger einen Betrag von 4.806,83 € geltend macht, ist dieser aus den Kontoauszügen (Anlage K39) nicht nachvollziehbar. Dieser gibt nur die gezahlten monatlichen Beträge als Annuitäten wieder, nicht die Summe der gezahlten Zinsen. Das T2-Darlehen diente ungeachtet seiner Bezeichnung als Anschlussfinanzierung. Dies ergibt sich aus der Aussage des Klägers sowie aus dem Umstand, dass ausweislich der Kontoauszüge das erste Darlehen am 17.01.2003 mit 10.180,00 € abgelöst wurde und der Kläger nahezu denselben Betrag (10.000,00 €) zeitgleich durch die T finanzierte. Die in den Kontoauszügen auf Zinsen erfolgten Zahlungen ergeben die Summe von 2.748,09 €.
74c) Hiervon muss der Kläger sich die erhaltenen Ausschüttungen im Rahmen der Vorteilsanrechnung abziehen lassen. Zwar konnte der Kläger konkrete Ausschüttungsmitteilungen nicht mehr vorlegen. Er hat jedoch die Geschäftsberichte für die Jahre bis 2009 vorgelegt, aus denen sich die prozentual erfolgten Ausschüttungen des Fonds allgemein ergeben. Die Beklagte zu 1) hat keine Einwände vorgebracht, warum dies für den konkreten Fall des Klägers nicht zutreffen sollte. Daraus ist nachvollziehbar, dass in den Jahren 1999 bis 2009 insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 30 % erfolgt sind. Bezogen auf das Kommanditkapital des Klägers von 50.000,00 DM sind dies 15.000,00 DM = 7.669,38 €. Wie der Kläger auf den geringeren Betrag von 6.902,41 € kommt, ist nicht ersichtlich und nicht unter Beweis gestellt.
75Soweit der Kläger behauptet, für die Jahre 2010 bis 2012 keine Ausschüttungen mehr erhalten zu haben, hätte es der Beklagten zu 1) hinsichtlich dieser negativen Tatsache oblegen vorzutragen, welche Ausschüttungen stattdessen stattgefunden haben sollen.
76Es ergibt sich folgende Rechnung:
7726.842,82 €
78+ 4.771,89 €
79+ 2.748,09 €
80- 7.669,38 €
8126.693,42 €
82d) Steuervorteile muss sich der Kunde bei Rückabwicklung einer Beteiligung nicht anrechnen lassen, wenn ihm der erlangte Vorteil durch Besteuerung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages wieder genommen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger vorträgt, dass dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Besteuerung der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Vorteile verbleiben (BGH, Urteil v. 28.01.2014, XI ZR 42/13). Dies ist hier nicht der Fall.
83e) Entgangenen Gewinn kann der Kläger demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (BGH v. 24.04.2012 – XI ZR 260/11) wäre konkret zu einer hypothetischen Alternativanlage vorzutragen gewesen, worauf die Beklagten den Kläger hingewiesen haben. Auch ist schon nicht plausibel, dass der Kläger, der nach seinen Angaben gar nicht gezielt nach einer Anlagemöglichkeit suchte, den vergleichsweise kleinen Betrag von 2.500,00 DM investiert hätte und dies angeblich auch noch gestreut auf mehrere Anlageformen.
84II.
85Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet.
861.) Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags bestehen nicht, da dieser nicht wirksam widerrufen worden ist.
87a) Der Widerruf vom 20.03.2012 war verfristet.
88Die nach dem anwendbaren HaustürWG (Art. 229 § 5 EGBG) geltende Widerrufsfrist betrug gemäß § 1 HaustürWG eine Woche, diejenige nach § 7 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG i.V.m. 361a Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen.
89Verlängerte Fristen bzw. das gänzliche Ausbleiben des Fristlaufs wegen unzureichender Belehrung kommen nicht zur Geltung. Der Kläger ist ordnungsgemäß belehrt worden.
90Die ursprünglich vorgelegte Belehrung entsprach zwar den Vorgaben des § 7 Abs. 3 VerbrKrG, nicht jedoch denen des HaustürWG, da dieses eine Beschränkung des Widerrufs für den Fall, dass das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgeführt wird, nicht kennt (vgl. BGH NJW 2008, 1827 Rz. 13). Jedoch hat der Kläger selbst aus seinen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nunmehr eine weitere Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) vorgelegt (vgl. Bl. 991 d.A. als Anlage zum Protokoll vom 22.09.2014). Die hierin enthaltene Widerrufsbelehrung bezieht sich konkret auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und enthält die entsprechende Einschränkung nicht. Sie ist vom Kläger unterzeichnet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Kläger zwei verschiedene Belehrungen erhielt, da er auch über zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsrechte belehrt wurde, die verschiedene Voraussetzungen haben. Dies konnte auch nur durch Erteilung von getrennten Belehrungen zum Ausdruck gebracht werden.
91b) Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen gegen Abtretung der finanzierten Beteiligung und nicht gegen Rückgewähr der erhaltenen Darlehensvaluta könnte der Kläger zudem nur verlangen, wenn er zugleich den Beteiligungsbeitritt als verbundenes Geschäft wirksam widerrufen hätte. Ein Verbundgeschäft ist jedoch weder ausreichend vorgetragen noch bewiesen. Dies setzt voraus, dass sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Vermittlers / Beraters bedient hat. Hierzu hat der Kläger lediglich vage behauptet, der Darlehensvertrag sei „auf Initiative des Zeugen L“ an den Kläger gelangt. Der Bank muss jedoch die arbeitsteilige Tätigkeit bzw. das Zusammenwirken zumindest bekannt sein (Palandt, BGB, § 358 Rn. 12). Dies lässt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht schließen. Auch hat der Zeuge L ausgesagt, er habe die E2 in N kontaktiert, da diese ihm für jede Art von Finanzierungsgeschäften von seinen Kollegen als Anlaufstelle genannt worden sei. Auch hat seine weitere Befragung nicht ergeben, dass ein regelmäßiges, geplantes Zusammenwirken hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen vorgelegen hätte, oder dass die Bank bewusst und gezielt die Mithilfe des Zeugen in Anspruch genommen hätte. Vielmehr hat der Zeuge nach seiner Darstellung aus eigenem Antrieb als Vertreter des Klägers für diesen den Darlehensvertrag angefragt und vorbereitet und ist nur in dieser Funktion mit der Bank in Kontakt getreten. Dass er dann möglicherweise das Darlehensformular an den Kläger weiterleitete, ist in dieser Konstellation unerheblich.
922.) Aus denselben Gründen lag ein institutionalisiertes Zusammenwirken der beiden Beklagten, das zu einer Zurechnung vertraglicher Pflichtverletzungen gegenüber der am Beratungsvertrag unbeteiligten Beklagten zu 2) führen könnte, nicht vor.
93Jedenfalls wären Ansprüche gegen sie verjährt. Die geltend gemachte Verjährungshemmung ist nur gegenüber der Beklagten zu 1), gegen die sich der Güteantrag richtete, eingetreten.
94Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 709 ZPO.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2009 - 11 K 592/08 - wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 7.5.2008 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.3.2009 (Az.: 11 K 592/08) die Klage gegen den Kostenbescheid vom 15.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2008 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, AS RP-SL 35, 353, dokumentiert bei juris,
Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O., -
so die Begründung des Gesetzentwurfes der saarländischen Landesregierung zum Bestattungsgesetz vom 4.4.2003, Landtags-Drucksache 12/853, S. 43.
BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 -1 BvL 8/97-, BVerfGE 87, 234 zu § 137 Abs. 2 a AFG; BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 5 C 16/93 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 5; vgl. auch dessen Beschluss vom 24.6.1999 – 5 B 114/98 – zu § 122 Satz 1 BSHG, jeweils zitiert nach juris.
so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, DVBl. 2008, 1067; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.1.2010 - 4 L 464/08 -, jeweils zitiert nach juris.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, 7. Aufl. 2008, § 46 Rdnrn. 19 ff. sowie § 45 Rdnrn. 116 ff..
so auch in ähnlich gelagerten Fällen OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, a.a.O., sowie VG Köln, Urteil vom 20.3.2009 - 27 K 5617/07 -, jeweils zitiert nach juris.
Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O..
Gründe
Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, AS RP-SL 35, 353, dokumentiert bei juris,
Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O., -
so die Begründung des Gesetzentwurfes der saarländischen Landesregierung zum Bestattungsgesetz vom 4.4.2003, Landtags-Drucksache 12/853, S. 43.
BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 -1 BvL 8/97-, BVerfGE 87, 234 zu § 137 Abs. 2 a AFG; BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 5 C 16/93 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 5; vgl. auch dessen Beschluss vom 24.6.1999 – 5 B 114/98 – zu § 122 Satz 1 BSHG, jeweils zitiert nach juris.
so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, DVBl. 2008, 1067; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.1.2010 - 4 L 464/08 -, jeweils zitiert nach juris.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, 7. Aufl. 2008, § 46 Rdnrn. 19 ff. sowie § 45 Rdnrn. 116 ff..
so auch in ähnlich gelagerten Fällen OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, a.a.O., sowie VG Köln, Urteil vom 20.3.2009 - 27 K 5617/07 -, jeweils zitiert nach juris.
Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O..
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und dass die aus dem Bescheid vom 02.09.2004 abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters rechtswidrig war.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und dass die aus dem Bescheid vom 02.09.2004 abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters rechtswidrig war.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.