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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
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Das beklagte Land war zu verurteilen, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 in dem Umfang zu widerrufen wie sie im Tatbestand wiedergegeben wurden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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Für eine Klage auf „Aufhebung des Schreibens vom 15.07.1999“ oder auf Feststellung, dass die gemäß dem Schreiben vom 15.07.1999 abgegebenen „missbilligenden Äußerungen unbegründet waren“ bzw. „dass Staatsanwalt ... zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15.07.1999 nicht befugt war, missbilligende Äußerungen gegenüber der Klägerin gemäß Schreiben vom 15.07.1999 abzugeben“, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) gegeben. Es handelt sich nicht um Nebenansprüche einer vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Schadensersatzforderung nach § 839 BGB, Art. 34 S. 3 GG (vgl. BGHZ 78, 274, 277).
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Die Aufhebungs- und Feststellungsanträge in Bezug auf das Schreiben vom 15.07.1999 waren im Interesse der Klägerin sinngemäß als Antrag auf Widerruf der Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag auf Widerruf ist in der Form der Leistungsklage zulässig, wobei es keiner abschließenden Beurteilung bedarf, ob dieses Schreiben einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) darstellt, weil Rechtsschutz im Beamtenverhältnis unabhängig von der Form staatlichen Handelns zu gewähren ist (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21.03.2003, DGVZ 2004, 25 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28), wenn der Beamte in seinen Rechten betroffen sein kann. Das Schreiben vom 15.07.1999 enthält im Wesentlichen den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen und eine Weisung, wie künftig die Arbeit erledigt werden soll, ist aber keine förmliche missbilligende Äußerung im Sinne von § 6 Abs. 2 LDO (1.). Betroffen sein kann der Beamte hierdurch, wenn der Dienstvorgesetzte sich eine kritische Äußerung des Fachvorgesetzten zu eigen macht (1.1.) oder wenn eine solche den persönlichen Bereich des Beamten betrifft (1.2.). Betroffen ist die Klägerin jedenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (1.3.). Die weiteren Anträge sind, auch als Hilfsanträge, unzulässig (2.). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 zu (3.).
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1. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat (s. SS. v. 07.04.2004 u. Schreiben des JM v. 04.03.2002), ist das Schreiben vom 15.07.1999 keine - im Disziplinarrechtsweg verfolgbare - förmliche missbilligende Äußerung i.S.d. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 BDG bzw. § 6 Abs. 2 LDO, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten herrührt, sondern vom Fachvorgesetzten. Dienstvorgesetzter der Klägerin war gem. § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 4 AGGVG der Leiter der StA.... An dieser gesetzlichen Regelung ändert das vom Justizministerium erlassene „Gesamtkonzept zur Schaffung neuer Organisationsstrukturen bei den Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg“ in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan der StA ..., der jedem Abteilungsleiter für den Bereich seiner Abteilung die „Aufsicht über das Serviceteam“ überträgt, nichts.
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1.1. In seinen Rechten betroffen ist der Beamte jedenfalls dann, wenn der Dienstvorgesetzte sich einen schriftlichen Vorwurf, z.B. den einer Dienstpflichtverletzung, eines Fachvorgesetzten zu Eigen macht, indem er ihn bestätigt (BDH, Beschl. v. 10.03.1964, BDHE 6, 13 ff.) oder wenn ein schriftlicher Vorwurf zu den Personalakten genommen wird und sich damit auf spätere Personalentscheidungen des Dienstherrn und das berufliche Fortkommen des Beamten auswirken kann (Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200). Beides ist hier nicht der Fall. Der Dienstvorgesetzte hat sich das Schreiben des StA ... vom 15.07.1999 nicht zu Eigen gemacht, es ist auch nicht zu den Personalakten gelangt. Es befindet sich in den Akten der StA ... über die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.08.1999 Az. 100 AR (DB) 16/99. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2004 und in dem vom beklagten Land nicht widerrufenen Vergleichsvorschlag erklärt, „dass es die mit Schreiben der StA ... vom 15.07.1999 aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin ihre Dienstpflichten verletzt habe, sich nicht zu Eigen gemacht hat und nicht zu eigen macht“. Damit hat sich das beklagte Land von den Äußerungen des StA ... in dem Schreiben vom 15.07.1999 distanziert und zum Ausdruck gebracht, dass es dieses nicht zum Nachteil der Klägerin verwerten wird. Allerdings ist ein handschriftlicher Entwurf einer Vorbeurteilung, die offenbar von StA ... stammt, in die Dienstakte der Klägerin gelangt, indem sie dort auf den rückwärtigen Aktendeckel geheftet wurde. Es ist jedoch nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, inwieweit sich diese Vorbeurteilung nachteilig auf ihre Rechtsstellung ausgewirkt hat bzw. noch auswirken könnte und dass über sie das Schreiben vom 15.07.1999 Eingang in die Personalakten gefunden hätte. Die der Klägerin zuletzt erstellte Beurteilung vom 23.05.2003 weicht in allen Punkten von dem handschriftlichen Entwurf des StA ... ab, letzterer hat weder ausdrücklich noch durch Übernahme einer Bewertung oder Formulierung Eingang in die Beurteilung vom 23.05.2003 gefunden. Der Einwand, sie werde gleichwohl mitverwertet, ist nicht objektivierbar. Aus der Weiterleitung des Schreibens vom 15.07.1999 durch StA ... an den Leitenden OSTA bei der StA ... lässt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin ableiten. Denn dies hatte keine Konsequenzen und solche sind auch künftig ausgeschlossen, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellend betonte, weil sich der Dienstvorgesetzte den Inhalt des Schreibens vom 15.07.1999 auch künftig nicht zu Eigen machen werde. Rechte der Klägerin können durch diese Verfahrensweise nicht verletzt werden. Ebenso wenig ist erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, dass und inwiefern die Weiterleitung des Schreibens an den Rechtspfleger, den Personalrat und an die Frauenbeauftragte geeignet sein kann, ihre Rechte nachteilig zu berühren.
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1.2. Weisungen oder kritische Äußerungen eines Fachvorgesetzten können nach der Rechtsprechung Rechte eines Beamten nur unter besonderen Voraussetzungen verletzen. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Tendenz zu entnehmen, Weisungen, welche die Art und Weise der Diensterfüllung des Beamten und das von ihm dabei zu beachtende Verhalten betreffen, keine Außenwirkung beizumessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2003, DGVZ 2004, 25 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28; vgl. z.B. OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, v. 29.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL - m.w.N.). Ein Teil der Rechtsprechung unterscheidet danach, ob eine Dienstpflichtverletzung mit Unterlassungsaufforderung für die Zukunft vorgehalten wird, ob also die Bewertung eines zurückliegenden Verhaltens vorliegt, oder ob lediglich die Art und Weise der Dienstverrichtung beanstandet wird, der Charakter der zukunftsbezogenen Weisung also überwiegt. Im letzteren Fall fehlt mangels einer eigenen Rechtsverletzung die Klagebefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1987 - 4 S 2975/85 -, PersV 1988, 177 ff., kritisch dazu Prof. M. Fleig, DÖD 1992, 129 ff., 132 f. li. Sp. m.w.N.). Ähnlich differenziert das OVG Koblenz (Urt. v. 28.10.1994, NVwZ-RR 1995, 342 ff., krit. dazu Prof. Dr. Rogusch, DÖD, 1996, 81 ff., 83) nach der Finalität des Vorgangs auf drei mögliche Rechtsebenen: Den Bereich des Amtes, das Dienstverhältnis und den Privatbereich, wobei lediglich ersterer aus dem Regime des subjektiven Rechtes ausgenommen ist.
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Nach allen Auffassungen fehlt es an einer möglichen Verletzung von Rechten der Klägerin. Das Schreiben vom 15.07.1999 befasst sich eingangs mit den u.a. von der Klägerin verursachten Zuständen in der Service-Einheit 9/4, der geltend gemachten Arthrose in einer Hand und der Feststellung, dass ein amtsärztliches Attest nicht vorliege. Dieser Passus schließt mit dem Vorhalt, Mitarbeiter könnten „nicht einfach den Grad ihrer Behinderung festlegen und dann selbst ihre Arbeitsleistung so reduzieren, wie es ihnen in den Kram passt“. Der Absatz steht - wie die weiteren Vorwürfe, u.a. der der „Dienstpflichtverletzungen“, - im Zusammenhang mit der daran anschließenden sinngemäß in die Zukunft gerichteten Aufforderung an die Klägerin, Rückstände abzubauen und zu einem Funktionieren der Service-Einheit beizutragen. Dies kommt deutlich zum Ausdruck durch folgenden Hinweis: „Ich bin nicht bereit, diese Dienstpflichtverletzungen länger hinzunehmen. Ich weise Sie und Frau ..., soweit diese Verantwortung für die eingerissenen Zustände trägt, an, arbeitstäglich mindestens zehn Eintragungen nachzuholen und mir bis spätestens 30.07.1999 erstmalig mitzuteilen, was Sie erreicht haben“. Damit in Verbindung stehen auch die Vorhaltungen, sie habe es sich selbst zuzuschreiben, dass ihr niemand helfe, und die zitierte Äußerung der Klägerin über „rot-chinesische“ Verhältnisse bei der StA .... Auf die zukunftsgerichtete Weisung bezieht sich auch der Vorwurf der „destruktiven und pflichtwidrigen Arbeitsweise“, ebenso die Androhung von Auswirkungen auf die nächste Beurteilung. Die Zielrichtung des Schreibens vom 15.07.1999 ist insgesamt auf die Erledigung der Arbeit, den Abbau der Rückstände und auf ein Funktionieren der Service-Einheit ausgerichtet, also auf den Dienstbetrieb, auf Vorgänge, die das konkrete Amt ausmachen, nicht auf den persönlichen Bereich des Beamten.
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1.3. Eine mögliche Verletzung in ihren Rechten kann die Klägerin aber aus der sinngemäß geltend gemachten Verletzung ihrer Berufsehre ableiten. Die mit einer kritischen Äußerung verbundene Aufforderung, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen, kann geeignet sein, die Berufsehre des Beamten zu beeinträchtigen, auch wenn ihr eine unmittelbare Rechtswirkung, etwa in Gestalt einer förmlichen Sanktion seitens des Dienstherrn fehlt (vgl. Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, DÖV 1983, 730 ff. = DVBl. 1983, 1248 ff. zu einer Rüge des Amtsgerichtspräsidenten gegenüber einem Rechtsbeistand). Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen, soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; vgl. auch BVerfG, Entsch. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282-340 = NJW 2003, 3111-3118; BVerwGE 56, 227 <228 f.>; Plog/Wiedow u.a., BBG, Kommentar, § 2 Rdnr. 12 ff.; BVerwGE 30, 29 (31); 42, 79 (82); BVerwG, Entsch. v. 26.03.1975, BVerwGE 47, 365-379 = ZBR 1975, 194-203). Das Recht auf Ehre ist als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerwG Urt. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76-97 = NJW 1989, 2272-2278 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 208 <217>; 75, 369 <380>). Dazu rechnet auch die Berufsehre eines Beamten.
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Die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Berufsehre sowie ein Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage auf Widerruf der kritischen Äußerungen kann der Klägerin nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich der Dienstherr die Äußerungen des Fachvorgesetzten nie zu Eigen gemacht oder weil er den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 15.09.2004 nicht widerrufen hat. Dies schließt eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Körperschaft, der der Fachvorgesetzte angehörte, nicht aus. Denn die Klägerin hat mit der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht das erreicht, was sie mit dem gegen das beklagte Land gerichteten Widerrufsanspruch begehrt.
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Ein Vorverfahren war bezüglich des Aufhebungs- bzw. Widerrufsanspruchs entbehrlich, weil sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2004 nicht nur hilfsweise auf diesen Anspruch eingelassen hat (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 02.09.1983, NVwZ 1984, 507 ff. = DVBl. 1984, 91 ff. m.w.N.; a.A. BayVGH, Beschl. v. 19.10.1998, UPR 1999, 276 ff.).
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2. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
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2.1. Für eine Feststellungsklage entsprechend den schriftsätzlich gestellten Anträgen Ziffer 4 - 6 besteht keine Veranlassung, sie ist neben einer Leistungsklage aus Gründen der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) und wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Soweit die Feststellungsanträge neben einem Widerrufsanspruch als Hilfsanträge aufzufassen wären, wären sie aufgrund des begründeten Widerrufsanspruchs entbehrlich.
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2.2. Die Klage auf Aufhebung des mit Widerspruch vom 08.04.2002 angegriffenen Schreibens des Justizministeriums vom 02.04.2002 ist ungeachtet der zulässigen Klageart u.a. deshalb unzulässig, weil Rechte der Klägerin hierdurch nicht verletzt werden können und das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) fehlt. Unzulässig ist auch die Klage mit dem Antrag, den „Bescheid“ der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.03.2000 aufzuheben. Durch die darin enthaltene Mitteilung der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin gegen StA ... können deren Rechte nicht verletzt werden. Gegen die Mitteilung des Ergebnisses einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann allenfalls - wenn sie überhaupt für justitiabel gehalten wird - im Wege der allgemeinen Leistungsklage vorgegangen werden, da sie keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt. In der Sache hat der Antragsteller nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, ihre sachliche Prüfung sowie ihre Bescheidung, aber kein Recht auf eine Bescheidung im Sinne des Antragstellers (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.11.1996 - 7 E 13031/96 - ). Dieser Rechtsstellung ist hier Rechnung getragen worden. Ebenfalls keine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin lässt sich bezüglich der weiteren Ausführungen in diesem Schreiben zum Rechtscharakter einer missbilligenden Äußerung feststellen. Diese sind als rechtliche Hinweise - ohne Regelungsgehalt - aufzufassen. Diesen Rechtsstandpunkt hat das Justizministerium auch in einem späteren Schreiben vom 04.09.2000 geteilt, ohne hierdurch eine die Rechte der Klägerin berührende Regelung geschaffen zu haben.
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2.3. Der auf die Entfernung des Schreibens vom 15.07.1999 aus den Personalakten gerichtete Antrag geht offensichtlich ins Leere und ist deshalb unzulässig, weil das genannte Schreiben eindeutig nicht zu den Personalakten gelangt ist und dies der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im Erörterungstermin auch unterbreitet wurde.
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3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf des Schreibens vom 15.07.1999 gegen das beklagte Land zu, unabhängig davon, ob dieser sich aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs oder der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 04.02.1988, BayVBl. 1988, 469 = NJW 1988, 2399 ff. m.w.N.; BGHZ 34, 99 ff., 107 f.) kann der Widerruf dienstlicher Äußerungen, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind (3.1.), mit dem Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980, BVerwGE 59, 319 ff., BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff., vgl. auch BVerwG Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff. m.w.N. zur Fürsorgepflicht und ansehensmindernden Äußerungen über einen Beamten). Begründet ist der Anspruch, wenn es unwahre Tatsachenbehauptungen sind (3.2.).
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3.1. Ein Widerrufsanspruch öffentlich-rechtlicher Art setzt voraus, dass die streitige Äußerung hoheitlich, in Ausübung des Amtes, gefallen ist (BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, a.a.O.). Angesichts der beamtenrechtlichen Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, §§ 7 ff. LBG) sowie der Pflichten des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen zu einem korrekten, achtungsvollen und vertrauenswürdigen Auftreten (§ 36 BRRG), wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (BGH, Urt. v. 01.08.2002, NJW 2002, 3172 ff.), wird ein Vorgesetzter im Rahmen der Dienstausübung grundsätzlich hoheitlich tätig, z.B. wenn er einen Untergebenen respektlos behandelt. Auch der Umstand, dass ein konkreter dienstlicher Anlass nicht immer erkennbar ist, gebietet keine andere Beurteilung. Sogar ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen, schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (BGH, Urt. v. 01.08.2002, a.a.O.,). Gibt der Dienstvorgesetzte eine Äußerung im Rahmen seiner Aufgaben als Dienstvorgesetzter für den Dienstherrn und in Bezug auf das zwischen diesem und dem betroffenen Beamten bestehende Beamtenverhältnis ab, so richtet sich der Widerrufsanspruch, wenn überhaupt, nur gegen den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff. u. Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.). Denn dann muss seine Äußerung der Körperschaft zugerechnet werden, als deren Organ er gehandelt hat (BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967, DÖV 1968, 429; BGHZ 78, 274 ff.), und zwar ungeachtet der Frage der Zuständigkeit bzw. Berechtigung des handelnden Organs zu einer solchen Äußerung. Dasselbe gilt für eine Äußerung eines Fachvorgesetzten, wie sie hier in der Stellungnahme des StA ... ihren Niederschlag gefunden hat. Dieser hat mit der Äußerung vom 15.07.1999 hoheitlich gehandelt, weil er im Rahmen seiner Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erledigung der Vorgänge in der ihm zugewiesenen Serviceeinheit Sorge tragen wollte und seine Äußerungen sich auf die konkrete Dienstverrichtung des Beamten bezogen. Selbst wenn sich der Fachvorgesetzte damit außerhalb seiner ihm in dieser Eigenschaft eingeräumten Rechte bewegt hätte, hätte er hoheitlich gehandelt. Denn die kritischen Bemerkungen und der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen sowie die Aufforderung zum Abbau der Rückstände beziehen sich auf die konkrete Dienstverrichtung der Klägerin, zu deren Beanstandung sich StA ... als Organ seines Dienstherrn offenbar berechtigt sah. Für die rechtliche Qualifizierung dieser Äußerung ist die Vergleichsbereitschaft des beklagten Landes unerheblich.
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Ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch gegen den einzelnen Amtsträger kann bei hoheitlichem Handeln lediglich insoweit in Betracht kommen, als der Amtsträger gelegentlich der hoheitlichen Äußerung eine darüber nach Form oder Inhalt hinausgehende, insoweit ihm persönlich zuzurechnende und selbständig die Ehre des Betroffenen beeinträchtigende Äußerung getan hat und gerade deren Widerruf verlangt wird (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, a.a.O.,; BGHZ 34, 99, 107 f.). Derartiges ist hier nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
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Einem Widerruf zugänglich sind nur rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen; dagegen vermögen Wertungen und Meinungsäußerungen einen Widerrufsanspruch nicht begründen. Dies gilt auch für Äußerungen von Amtsträgern (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2001-, ; BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97-, NJW 2003, 1855 ff. m.w.N.). Ein Anspruch auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, vor allem seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97- a.a.O., m.w.N., BVerfG, Entsch. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - m.w.N. u. unter Hinweis auf BVerfG, Entsch. v. 09.10.1991 - 1 BvR 15 - ). Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der Äußerung an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich. Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97-, a.a.O., m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Art. 5 GG geschützt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2000, NJW-RR 2001, 766 ff.). Für die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.05.2002 - 14 U 48/01 -).
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3.2. Gemessen daran handelt es sich im Schreiben vom 15.07.1999 im Kern um die unwahre Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei entgegen der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht krank, auch nicht teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sie erledige einen Großteil der Arbeit nicht, kümmere sich seit langem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle und verletze deshalb Dienstpflichten. Diese Aussagen müssen vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 22.02.1999, 16.04.1999 und 28.06.1999 und der in diesem Zeitraum stattgefundenen Gespräche mit der Klägerin, dem Leiter der StA ... und dem Personalreferenten beim OLG Karlsruhe sowie StA ..., anlässlich derer eine Lösung in der Form einer anderweitigen Verwendung der Klägerin gesucht wurde, gesehen werden. Im Hinblick darauf waren die oben genannten Vorwürfe vom Empfängerhorizont aus und damit aus Sicht der Klägerin dahin zu verstehen, sie schiebe ihre Erkrankung vor, die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei „kein Beweis“ für ihre Erklärung, wie StA ... ausdrücklich festgestellt hat, und sie bestimme aufgrund der nicht bewiesenen Erkrankung den „Grad ihrer Behinderung“ und damit den Umfang ihrer Arbeitsleistung selbst. Diese Vorhaltungen basieren auf der unwahren, dem Beweis zugänglichen - vom beklagten Land nicht bewiesenen - Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei nicht krank bzw. nicht eingeschränkt arbeitsfähig. Dass die der Klägerin bescheinigte eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit nicht richtig war, ist bis heute nicht bewiesen, die gegenteilige Tatsachenbehauptung des StA ... ist unwahr. Das vorgelegte privatärztliche Attest vom 22.02.1999 bescheinigte ihr eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte gegen dessen Richtigkeit bestanden nicht. Die Klägerin wurde zuvor von dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten auch nicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests aufgefordert. Wenn der Dienstherr begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat, obliegt es seiner Fürsorgepflicht, den Beamten zu einer Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Amtsarzt aufzufordern (§§ 53 ff., 57a ff. LBG, 26a BRRG, 42a BBG). Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2004 - 2 K 651/04 - m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.1996, ZBR 1999, 140 ff.). Eine solche Weisung unterblieb hier. Für die Klägerin bestand kein Anlass, ein amtsärztliches Attest beizubringen.
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Die Vorwürfe waren inhaltlich auch insoweit unrichtig, als dies den Umfang der angeblich nicht erledigten Arbeitsvorgänge betrifft. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin im Erörterungstermin und nach Aktenlage davon aus, dass die Klägerin jedenfalls einen Teil der Arbeit in der Serviceeinheit 9/4 erledigt hat, einen nicht näher bestimmbaren Teil krankheitsbedingt nicht erledigen konnte. Mit den Aussagen, sie kümmere sich seit längerem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle und sie mache Dienst nach Vorschrift, wurde ihr - trotz der dem Fachvorgesetzten bei herabsetzenden Tatsachenbehauptungen obliegenden Darlegungslast (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - m.w.N. ) - ohne Tatsachenbeleg gewissermaßen eine Untätigkeit in nahezu vollem Umfang vorgeworfen; dies ist in dieser Reichweite inhaltlich unzutreffend, weil die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts einen Teil der angefallenen Arbeitsvorgänge bearbeitet hat. Ein solcher Vorhalt mag je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht ehrverletzend sein, etwa wenn nachgewiesenermaßen und ohne weiteres erkennbar ein Großteil der anfallenden Arbeiten in der Geschäftsstelle nicht bewältigt werden. So lagen die Dinge hier aber nicht, die Klägerin erledigte unbestrittenermaßen zumindest einen Teil der angefallenen Arbeit. Der auf die genannten Vorhalte gestützte - in der Sache nicht begründete - Vorwurf der „Dienstpflichtverletzungen“ ist deshalb, selbst wenn er inhaltlich teilweise zuträfe, eine Verletzung der Berufsehre der Klägerin. Der Vorwurf von „Dienstpflichtverletzungen“ ist selbst eine Tatsache, er wird aus unwahren Tatsachen abgeleitet, indem den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Beweiswert beigemessen wird. Die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 verletzen das Ansehen der Klägerin in Bezug auf ihre pflichtgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten und hinsichtlich ihrer beruflichen Betätigung sowie ihrer Einstellung insgesamt. Ihr wird vorgeworfen eine Krankheit vorzuschieben und unter diesem Vorwand ihre Arbeit nicht erledigt zu haben. Eine derart unwahre Tatsachenbehauptung berührt den Kern der dem Beamten obliegenden Aufgaben und Dienstpflichten, bei deren Beurteilung bzw. Beanstandung er einen Anspruch auf eine wahrheitsgetreue Behandlung der einzelnen Vorgänge hat, soweit dies möglich ist. Der Dienstherr muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, den Beamten vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu schützen. Dies ist hier nicht geschehen. StA ... hat bei Abfassung des Schreibens vom 15.07.1999 in einer dem Dienstherrn zurechenbaren Weise seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Klärung der eingeschränkten Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit der Klägerin und der Reichweite ihrer Verwendung in der Geschäftsstelle nicht beachtet. Vor allem unterblieb eine Aufforderung zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die bisherigen Erklärungen des beklagten Landes haben diese Verletzung nicht beseitigt. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, wonach das Persönlichkeitsrecht und die Berufsehre durch eine inhaltlich unrichtige kritische Äußerung gegenüber einem Beamten nicht automatisch verletzt werden, jedenfalls dann nicht, wenn letztere nach Inhalt und Form nicht überzogen ist (vgl. LAG Köln, Urt. v. 07.01.1998, MDR 1998, 136 ff. [juris]), so wäre der von StA ... erhobene Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung trotz vorgelegter eingeschränkter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inhaltlich überzogen.
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Soweit einzelne Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 Meinungen des Verfassers sind, wie etwa die Sätze, “Wenn Sie glauben, dass irgend jemand von Ihren Kolleginnen bereit ist, Ihnen zu helfen“ und „Sie irren sich auch, wenn Sie glauben, dass Sie sich durch Ausfüllen von Zetteln ... aus der Verantwortung für Ihren Arbeitsbereich abmelden können“, so treten diese Äußerungen hinter der Mitteilung der unwahren Tatsachen zurück, die das Schreiben prägen und seinen Kern ausmachen. Dieses sind die auf unwahre, weil nicht bewiesene Tatsachen gestützte Behauptung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin und die Feststellung, dass die Klägerin sich seit langem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle kümmere, sowie der auf (unwahren) Tatsachenbehauptungen basierende Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen. In diesem Gesamtzusammenhang kommt den Meinungsäußerungen des Verfassers nur eine untergeordnete Bedeutung zu, die ebenfalls dem Widerrufsanspruch unterliegen.
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Der Verletzung der Berufsehre der Klägerin war durch die Verurteilung des beklagten Landes Rechnung zu tragen, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 von Seite eins Absatz zwei bis zu dessen Ende, wie sie im Tatbestand wiedergegeben sind, in vollem Umfang zu widerrufen.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bezüglich des Aufhebungs- bzw. Widerrufsanspruchs war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Für eine dementsprechende Entscheidung besteht auch dann Veranlassung, wenn kein förmliches Vorverfahren durchgeführt wurde, der Beklagte sich darauf aber in der Sache eingelassen hat.
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