Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - 2 B 94/11

bei uns veröffentlicht am21.12.2011

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger war Leitender Regierungsschuldirektor und erreichte im Februar 2010 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Im August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, nämlich bis zum 31. Juli 2010. Für das laufende Schuljahr bestand nach der Einschätzung des Beklagten ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers, darüber hinaus jedoch nicht.

3

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bis zum gewünschten Zeitpunkt im aktiven Dienst zu verbleiben. Zum einen sei die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar und widerspreche auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16). Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen. Und zum anderen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit, weil der Beklagte hierüber in rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe und im Übrigen nicht auf das Alter des Klägers, sondern auf das Fehlen eines dienstlichen Bedürfnisses für dessen Weiterbeschäftigung abgestellt habe.

4

Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem die Abgeltung seiner während seiner aktiven Dienstzeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage begehrt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen nicht vorsehe, eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten wegen der Strukturunterschiede der beiden Dienstverhältnisse nicht in Betracht komme, der Dienstherr auf den Verfall des Urlaubsanspruches mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht hinweisen müsse und der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub rechtzeitig während seiner aktiven Dienstzeit zu beantragen.

5

Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die allgemeine Altersgrenze des rheinland-pfälzischen Landesrechts mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sei, ob ein Beamter seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen könne und ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen müsse, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamtenrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F.) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - ).

8

Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

9

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.

10

Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.

11

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.

12

Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.

13

Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.

14

2. Auch die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns inhaltlich geprüft und nicht deshalb verneint hat, weil der Kläger bereits in den Ruhestand getreten war. Darüber hinaus bedarf es zur Klärung dieser Frage auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten: Bereits begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

15

3. Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen muss, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus der Fürsorgepflicht ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.). Dass Urlaubsansprüche bei Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand verfallen, ist ein rechtlicher Umstand, dessen Kenntnis bei jedem Beamten - zumal einem des höheren Dienstes - vorausgesetzt werden kann.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


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(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignun

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.