Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Juli 2016 - 5 A 238/15 HAL

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0728.5A238.15HAL.0A
bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.950,00 € zu zahlen. Der Betrag ist seit dem 28. Oktober 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine vormals erfolgte altersdiskriminierende Besoldung und begehrt hierfür eine weitergehende Entschädigung, als der Beklagte sie bislang geleistet hat.

2

Der am ... Mai 1967 geborene Kläger ist Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt. Er hatte im Dezember 2009 ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO inne und befand sich in der Besoldungsstufe 9.

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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 an die Oberfinanzdirektion Magdeburg, der Funktionsvorgängerin des Finanzamtes Dessau-Roßlau als Bezügestelle, erhob die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, für ihre Mitglieder Widerspruch gegen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei. Das Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Behörde, der den 30. Dezember 2009 ausweist. Dem Schreiben beigefügt war eine Liste der Gewerkschaftsmitglieder. Ferner ist handschriftlich auf der in der Bezügeakte des Klägers enthaltenen Kopie des Schreibens in roter Farbe vermerkt: "Nr. 493 der Mitgliederliste GdP". Das Schreiben vom 28. Dezember 2009 hat folgenden Wortlaut:

4

"Sehr geehrte Damen und Herren,

5

in der vorliegenden Angelegenheit legen wir gegen die Besoldung aller Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei von Sachsen-Anhalt, die Mitglied in unserer Gewerkschaft sind,

6

Widerspruch

7

ein

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Darüber hinaus beantragen wir bei der Berechnung der Besoldung sämtlicher einschlägiger Dienstzeiten, auch wenn sie bereits vor dem 21. Lebensjahr gelegen haben, bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen und die Besoldung insofern neu festzusetzen.

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Begründung:

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Nach den entsprechenden Urteilen durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. September 2008 - Aktenzeichen 20 Sa 2244/07) und des hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom zweiten 20. April 2009 Aktenzeichen 2 Sa 1689/08) wurde für den Bereich der Tarifbeschäftigten entschieden, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das AGG darstellt. In den entschiedenen Fällen wurde den Klägern die Vergütung nach der höchsten Altersstufe zuerkannt.

11

Nach § 27 BBesG wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter. Weil insoweit die Besoldung ausschließlich an das Lebensalter eines Beamten geknüpft ist, liegt hierin ein Verstoß gegen das AGG. Den betreffenden Kolleginnen und Kollegen steht danach Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zu.

12

Darüber hinaus hat der europäische Gerichtshof EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2006 (C-88/08) ausgeführt, dass ein Verstoß gegen europäische Richtlinien (Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000) vorliegt, wenn bei der Festlegung der Dienstaltersstufen die Berücksichtigung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausgeschlossen ist.

13

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 BBesG das Besoldungsdienstalter frühestens am 01. des Monats beginnt, in dem der Beamte oder der Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die oben genannte Richtlinie vor, so dass bei der Festlegung des Besoldungsdienstalter[s] aus der die einschlägige Dienstzeit davor ebenso zu berücksichtigen ist.

14

Die Einlegung dieses Widerspruchs erfolgt fristwahrend. Wegen der noch nicht rechtskräftigen Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des hessischen Landesarbeitsgerichts wird bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren

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das Ruhen des Verfahrens

16

beantragt.

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Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
P.
Landesbezirksvorsitzender"

18

Der Kläger legte dem Finanzamt Dessau-Roßlau mit Eingang am 10. Juni 2015 eine am 01. Juni 2015 unterschriebene Vollmacht vor. Darin gab er seine Personalnummer, seine Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe im Dezember 2009 an. Die Vollmacht lautet:

19

"In der Angelegenheit gegen das Finanzamt Dessau-Roßlau
Bezügestelle [...]
wegen
der aufgrund des Lebensalters diskriminierenden Bemessung der Besoldung nach Besoldungsstufen ist
Herrn P.
Gewerkschaft der Polizei
Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Halberstädter Str. 120
39112 Magdeburg
Vollmacht gemäß § 164 ff. BGB und Prozessvollmacht gemäß § 81 ff. ZPO erteilt.
Herr P. hat in dieser Angelegenheit bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 Widerspruch eingelegt. Ich bestätige, dass diese Vollmacht den Zeitpunkt des Einlegens des genannten Widerspruchs erfasst.".

20

Den Widerspruch beschied der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015. Er gewährte dem Kläger gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von 1.600,00 € für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2011. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger mache geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) die Besoldung nach Altersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstoße. Da in seinem Widerspruchsschreiben kein Zeitpunkt angegeben sei, ab dem er die Anhebung seiner Besoldung begehre, sei davon auszugehen, dass ein wirksames Begehren ab Eingang des Antrages am 30. Dezember 2009 vorliege. Dieser Widerspruch sei nur teilweise begründet. Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehe bei der Besoldung nach Altersstufen zwar eine Benachteiligung wegen des Lebensalters. Der EuGH habe im Weiteren ausgeführt, dass jedoch kein Anspruch auf eine Einstufung in eine höhere oder gar die höchste Besoldungsstufe bestehe. Da alle Beamten von diesem Problem betroffen seien, gebe es kein gültiges Bezugssystem, an welches der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könne. Über anderweitige Haftungs- und Kompensationsansprüche sei durch die nationalen Gerichte zu entscheiden. Daraufhin habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (Az.: 2 C 6.13) entschieden, dass für die Zeit vom 18. August 2006 bis 31. März 2011 unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG bestehen könne. Dieser Anspruch sei nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Sei er nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden, bestehe kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Frist beginne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Az.: C-297/10 und C- 298/10) am 08. September 2011 und ende am 08. November 2011. Da der Antrag am 30. Dezember 2009 eingegangen sei, sei diese Frist gewahrt. Unionsrechtliche Haftungsansprüche und verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil aber eine Entschädigung als Kompensation für die Altersdiskriminierung in Höhe von monatlich 100,00 € als angemessen angesehen. Diese Entschädigungshöhe sei auch hier anzusetzen. Es bestehe danach für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.600,00 €. Im Hinblick auf die Anerkennung sämtlicher einschlägiger Dienstzeiten sei kein Anspruch gegeben.

21

Am 28. Oktober 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Er trägt vor, er habe grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Dementsprechend habe der Beklagte für einen Teilzeitraum ab Dezember 2009 diesen Anspruch auch anerkannt. Für den davor liegenden Zeitraum könne sich der Beklagte nicht auf Verjährung berufen. Die Einrede gehe für den strittigen Anspruchszeitraum vom 18. August 2006 bis 30. November 2009 ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 hierzu schon Maßgaben aufgestellt, indem im Hinblick auf den dortigen Antrag des Klägers vom September 2009 ausgeführt worden sei, dass dieser den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bis Ende März 2011 abdecke. Das Gericht habe ausgeführt, dass ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden müssten und die Geltendmachung für die Zukunft fortwirke. Der Anspruch sei von ihm geltend gemacht und wirke dementsprechend auf den gesamten Anspruchszeitraum. Auch der Sinn und Zweck der Frist in § 15 Abs. 4 AGG, den Arbeitgeber über etwaige Ansprüche in Kenntnis zu setzen, damit dieser Beweise sichern und Rücklagen bilden könne, werde mit der Geltendmachung auch bei unklarem Wortlaut erfüllt. Eine Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 AGG sei dabei nicht gefordert. Der Höhe nach sei der Anspruch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf 100,00 € pro Monat zu beziffern. Danach ergebe sich für den strittigen Zeitraum der Betrag von 3.950,00 €.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.950,00 € zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit - hilfsweise ab Rechtshängigkeit - zu verzinsen und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Er trägt ergänzend vor, das Widerspruchsschreiben habe keine Angaben zu einer geltend gemachten Rückwirkung oder zu entsprechenden Zeiträumen enthalten. Es erstrecke sich daher nicht auf zurückliegende Zeiträume. Der Widerspruch könne daher erst ab seinem Eingang für die Zukunft gelten. Er mache sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dessen Urteil vom 28. Juni 2016 im Verfahren 5 A 66/15 MD zu eigen, in dem das Gericht in einem gleichgelagerten Fall entschieden habe, dass der Widerspruch der Gewerkschaft vom 28. Dezember 2009 unwirksam sei, weil zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht durch die Mitglieder der Gewerkschaft vorgelegen habe.

28

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig.

30

Sie ist als allgemeine Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages kombiniert mit der Anfechtungsklage zur teilweisen Aufhebung eines entgegenstehenden Widerspruchsbescheides statthaft.

31

Das Passivrubrum ist von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Finanzamt Dessau-Roßlau in seiner Funktion als Bezügestelle. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist dem Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 VwGO folgend die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt als Körperschaft zu richten. Die Regelung des § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, ist bei einer Leistungsklage - wie hier - nicht einschlägig. Soweit zugleich - als notwendiger Annex - ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufzuheben ist, ändert dies nichts an der im Schwerpunkt geltend gemachten Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages.

32

Insbesondere ist auch das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vor Erhebung einer Klage durchzuführende Vorverfahren gegeben. Denn der Kläger hat, vertreten durch die Gewerkschaft der Polizei, mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2009 Widerspruch gegen die frühere altersdiskriminierende Besoldung erhoben. Durch die Vorlage des Mitgliederverzeichnisses der Gewerkschaftsmitglieder konnte der Widerspruch auch einem bestimmten Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, zugeordnet werden. Schließlich hat der Kläger unter dem 01. Juni 2015 eine Vollmacht auf den Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft ausgestellt, die bescheinigt, dass die Vollmacht den Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruches erfasst. Zudem hat der Beklagte auf diesen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlassen und damit das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Das genügt als Sachurteilsvoraussetzung, unabhängig von der später zu entscheidenden Frage, ob der Widerspruch durch die Gewerkschaft schon damals wirksam war.

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In diesem Zusammenhang ist es zudem unerheblich, dass mit dem Widerspruch nicht ausdrücklich - immaterielle - Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897) geltend gemacht worden sind. Denn das Gericht hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes - hier altersdiskriminierende Besoldung - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris), und somit auch die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG; die der Kläger nunmehr geltend macht. Demgemäß hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch über diesen Anspruch entschieden.

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Die Klage ist in überwiegendem Umfang auch begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Entschädigungsbetrages in Höhe von 3.950,00 € sowie Anspruch auf eine Verzinsung dieses Betrages seit Rechtshängigkeit. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht allerdings nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er den weiteren Zahlungsanspruch zurückweist und ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Als rechtlich geklärt und zwischen den Beteiligten auch nicht strittig anzusehen ist, dass einem Beamten des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18. August 2006 zur Kompensation einer altersdiskriminierenden Besoldung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen kann (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris, Rdnr. 24, 31ff., 45ff.). Gemäß dieser Vorschrift kann der oder die diskriminierte Beschäftigte eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, in Geld verlangen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG für Beamtinnen und Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend.

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Umstritten ist in diesem Fall nunmehr, nachdem sich der Beklagte - dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg folgend - auf die Unwirksamkeit der Widerspruchserhebung durch das Schreiben der Gewerkschaft der Polizei vom 28. Dezember 2009 beruft, die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach muss ein Anspruch nach Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Frist nach Satz 2 der Norm in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

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Diese Frist kann bezogen auf die hier in Rede stehende Frage einer altersdiskriminierenden Besoldung nach allgemeiner und auch von dem Beklagten nicht bestrittener Ansicht nicht vor der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 - Slg. 2011, I-7965) zu laufen begonnen haben. Es kann offen bleiben, ob ein "unwirksamer" Widerspruch die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zu wahren in der Lage ist. Ein Widerspruch wäre in diesem Sinne unwirksam, wenn der tatsächlich erhobene Widerspruch als Verfahrenshandlung nicht dem Kläger zugeordnet werden kann. Das wiederum kann im Hinblick auf die Ausschlussfrist nur der Fall sein, wenn der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs nicht bevollmächtigt war, innerhalb der Ausschlussfrist durch den Kläger keine Genehmigung erteilt wurde und es auch sonst keine Zurechnung des Widerspruchs zum Kläger gab. Das ist indessen nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem genannten Urteil ist die erkennende Kammer der Überzeugung, dass der Widerspruch wirksam ist und damit die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ohne weiteres wahrt.

39

In dem Widerspruchsschreiben der Gewerkschaft der Polizei, wirksam nach außen vertreten durch ihren Landesbezirksvorsitzenden (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 a), § 22 Abs. 1 a) der Satzung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landesbezirksvorstandes der GdP Sachsen-Anhalt), wird der Widerspruch für die Beamtinnen und Beamten der Landespolizei, die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei sind, erhoben. Durch die beigefügte Mitgliederliste lässt sich der Widerspruch den einzelnen Mitgliedern zuordnen. Der Kläger ist als Mitglied auf der Liste verzeichnet und damit als Widerspruchsführer erkennbar. Etwas anderes macht der Beklagte nicht geltend. Das Widerspruchsschreiben ist am 30. Dezember 2009 bei dem Beklagten eingegangen. Damit ist schriftlich für den Kläger ein Widerspruch erhoben (vgl. dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

40

Dieser Widerspruch ist auch wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der nach § 1 VwVfG LSA anzuwenden ist, kann sich ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus der Vollmacht nicht etwas anderes ergibt.

41

Der Nachweis der Vollmacht ist dagegen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung wie eines Widerspruchs. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss eine Vollmacht nämlich erst auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Da eine Vollmacht auch mündlich oder konkludent (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 - juris, Rdnr. 24; VG Berlin, Beschluss vom 12. März 2014 - 7 L 300.13 - juris, Rdnr. 30; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 - juris, Rdnr. 2; VGH Kassel, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 - NVwZ-RR 1993, 432; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 14) erteilt werden kann, muss der Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung nicht über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Es genügt, wenn er sich nach der Aufforderung der Behörde die Vollmacht schriftlich bestätigen lässt; insoweit ist das Ausstellungsdatum der Urkunde nicht von rechtlicher Bedeutung. Etwas anderes gilt nur, wenn das anzuwendende Recht eine schriftliche Vollmacht fordert, was aber weder Inhalt der VwGO noch des AGG ist.

42

Ob und ggf. wann bei einem Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht angefordert wird, steht im Ermessen der Behörde. Gerade in Fällen, wie dem hier zu entscheidenden, gibt es dabei ein Spannungsfeld zwischen der Sicherheit, die eine schriftliche Vollmacht erzeugt und dem dabei entstehenden Verwaltungsaufwand. Vor dem Jahr 2015 überwog hier beim Beklagten das Interesse, den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Er hatte erkennbar kein Interesse, mehrere hundert Vollmachten zu erhalten und diese dann den Bezügeakten zuordnen zu müssen. Für den Beklagten bestanden auch keine Zweifel, dass der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei über die erforderliche Bevollmächtigung verfügte. Das ergibt sich für die Kammer aus dem Vorgehen in dieser Angelegenheit. Der Beklagte verhandelte - vertreten durch das Finanzministerium als vorgesetzte Behörde der Bezügestelle - mit der Gewerkschaft ohne die Bevollmächtigung in Frage zu stellen. Gegenstand war dagegen, ob die Gewerkschaft als Vertreterin nach § 14 Abs. 5 VwVfG zurückzuweisen wäre, weil sie durch die Vertretung in den Widerspruchsverfahren gegen § 3 RDG verstößt. Das setzt aber logisch voraus, dass tatsächlich eine wirksame Vertretung vorliegt und würde im Übrigen die Wirksamkeit der bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht berühren (§ 14 Abs. 7 Satz 2 VwVfG).

43

Die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht beruhte in der Folgezeit auch nicht auf auftauchenden Zweifeln an der Bevollmächtigung des Gewerkschaftsvorsitzenden. Die Anforderung ist in einem Gespräch von 15. April 2015 aufgekommen, wobei gleichzeitig der Text der einzureichenden schriftlichen Vollmacht zwischen der Gewerkschaft und mehreren Beamten des Beklagten abgestimmt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war intern beim Beklagten bereits die Entscheidung gefallen, dem Widerspruch - auch des Klägers - teilweise stattzugeben. Sinn der Vollmachtsanforderung war damit einerseits die Absicherung der für den Beklagten handelnden Bediensteten. Sie wollten damit im Einzelfall gegenüber ihren Vorgesetzten und bei Kontrolle des Landesrechnungshofes diesem gegenüber nachweisen können, dass die Berechtigung der Zahlung in jedem Einzelfall geprüft worden ist. Andererseits sollte über die Vollmacht eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, indem jeder betroffene Beamte seine Besoldungsgruppe und seine damals erreichte Stufe angab. Das und die Angabe der Personalnummer auf dem Vollmachtsformular diente allein den Zwecken des Beklagten. Für den Nachweis der Bevollmächtigung wären diese Angaben nicht erforderlich gewesen. Das bestätigt auch die Richtigkeit der Ausführungen des Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei über die Abstimmung des Textes zwischen ihm und dem Beklagten.

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Es gibt auch im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Beistandes des Klägers. Diese halten sich im Rahmen der objektiv in der mündlichen Verhandlung feststellbaren Tatsachen, sind plausibel und schlüssig. Der Beklagte tritt ihnen auch nicht entgegen, obwohl er als Beteiligter an den Verhandlungen unmittelbare Kenntnis aller Tatsachen hat; er also selbst im Zivilprozess mit einem Bestreiten mit Nichtwissen ausgeschlossen wäre. Dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war, ändert daran nichts, weil es nicht auf die Kenntnisse des Vertreters, sondern auf die des Beklagten ankommt.

45

Der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei war vom Kläger konkludent bevollmächtigt. Es genügt, wenn ein dementsprechendes Verhalten festzustellen ist. Eine Kenntnis des Beklagten von den Umständen ist dagegen nicht erforderlich. Er bedarf auch keines Schutzes, weil es ihm - wie oben ausgeführt - unbenommen bleibt, eine schriftliche Vollmacht anzufordern. Es kann hier offen bleiben, ob der Landesbezirksvorsitzende bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs vom Kläger bevollmächtigt war. Jedenfalls ist ihm spätestens im Jahre 2010 die Vollmacht vom Kläger erteilt worden, was zur Genehmigung eines - eventuellen - vollmachtlosen Handelns geführt hat. Die Gewerkschaft der Polizei hat nämlich alle ihre Mitglieder von dem erhobenen Widerspruch informiert. Die an alle Mitglieder verteilte Mitgliederzeitschrift, der E-Mail-Dienst und die verwendeten "Newsletter" stellen sicher, dass alle Mitglieder die Information erhalten haben. Da zudem der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft eine Rechtsbindung eingegangen ist und die Gewerkschaft die Interessen der Mitglieder auch in Besoldungsfragen zu vertreten hat, liegt hier eine der Situationen vor, in der Schweigen als Zustimmung zu werten ist. Wer nämlich eine Interessenvertretung in einem konkreten Falle durch die Gewerkschaft ablehnt, der er freiwillig beigetreten ist, ist gehalten im Einzelfall zu widersprechen. Anders gewendet kann ein schweigendes Hinnehmen der Handlung der Gewerkschaft nur als Zustimmung gewertet werden. Der Kläger hat der Handlung der Gewerkschaft nicht widersprochen, auch nicht gegenüber dem Beklagten. Der Wille des Klägers wird auch durch die später ausgestellte schriftliche Vollmacht nochmals dokumentiert. Die Genehmigung im Jahre 2010 würde zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG genügen.

46

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Magdeburg die konkludente Erteilung der Vollmacht ablehnte, ergäbe sich nichts anderes. In diesem Falle würde die unter dem 01. Juni 2015 erteilte Vollmacht des Klägers den Widerspruch als Verfahrenshandlung genehmigen. Die Vollmachtsurkunde soll nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs zurückwirken und damit gerade jeden Zweifel an der Bevollmächtigung des Gewerkschaftsvorsitzenden beseitigen.

47

Nimmt man an, der Widerspruch wäre zunächst ohne Vollmacht durch einen vollmachtslosen Vertreter erhoben worden, so gelten die Vorschriften der §§ 177 ff BGB entsprechend. Die Behörde kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts einen Vertreter ohne Vertretungsmacht bzw. ohne Vollmacht auch einstweilen zulassen; die von diesem abgegebenen Erklärungen sind dann als schwebend unwirksam zu behandeln. Endgültig wirksam werden die Erklärungen, wenn die Vollmacht spätestens bis zur Entscheidung der Behörde vorgelegt wird oder der Vertretene die Erklärung der Behörde gegenüber genehmigt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 14 Rdnr. 20). So verhält es sich hier im Falle der oben dargestellten Annahme.

48

Der Beklagte hat die Vertretung des Klägers durch die Gewerkschaft zur Kenntnis genommen und hingenommen, jedenfalls diese zunächst weder zurückgewiesen noch die Vorlage einer Vollmacht verlangt. Er hat vielmehr die Erhebung des Widerspruchs akzeptiert und auch die nachträgliche Vorlage der Vollmacht akzeptiert, was der Umstand belegt, dass daraufhin ein teilweise sogar stattgebender Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, der jedenfalls die Frage eines unwirksamen Widerspruchs nicht aufwirft. Damit hat die Behörde auch eine Widerspruchserhebung durch einen möglicherweise vollmachtslosen Vertreter akzeptiert und zugelassen und diesem zumindest schwebende Wirkung beigemessen. Dann ist hier aber auch mit der schließlich vorgelegten schriftlichen Vollmacht eine Genehmigungswirkung und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung verbunden.

49

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wäre auch in diesem Falle gewahrt. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, den Dienstherrn zu der Prüfung zu veranlassen, ob er der Forderung entsprechen, Beweise sichern oder vorsorglich Rücklagen bilden muss (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rdnr. 56). Dieser Zweck ist auch im Falle eines Widerspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter erfüllt, jedenfalls wenn der Dienstherr den Widerspruch nicht umgehend unter Berufung auf die fehlende Bevollmächtigung zurückweist. Anders als im Falle des § 30a VermG sichert § 15 Abs. 4 AGG keine Interessen der Allgemeinheit, sondern nur die des tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminieren.

50

Selbst wenn man die konkludente Erteilung einer Vollmacht und auch eine rückwirkende Genehmigung ablehnte, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nunmehr erst im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten erfolgte Zurückweisung der Vollmacht vom 01. Juni 2015 als nicht rechtzeitig und nicht zu akzeptierende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung stellt sich als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich aus § 242 BGB ab und ist auch im öffentlichen Recht anerkannt. Gegen Treu und Glauben verstößt insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Hierbei geht es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (vgl. nur: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rdnr. 40). Als Fallgruppe eines solchen missbräuchlichen Verhaltens ist das widersprüchliche Verhalten anerkannt (venire contra factum proprium) (Palandt a.a.O., Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). Zwar lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten im Rechtsstreit ändern. Jeder Partei steht es in der Regel auch frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten jedoch dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - NJW-RR 2005, 415). Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Rechtsausübung ist unzulässig, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 56).

51

Ein solcher Verstoß gegen § 242 BGB ist in der erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Zurückweisung des Widerspruchs wegen fehlender rechtzeitiger Vollmacht durch den Beklagten zu sehen. Hätte der Beklagte Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht nach der Erhebung des Widerspruches gehabt, so hätte er bei der Gewerkschaft die Vorlage von Vollmachten der Mitglieder abfordern können. Der Gewerkschaft der Polizei wäre es dann ohne weiteres möglich gewesen, zeitnah Vollmachten ihrer Mitglieder vorzulegen. Schließlich hat sie diese Vollmachten nach dem Gespräch vom 15. April 2015 in den folgenden Wochen auch vorgelegt. Wäre die Vorlage der Vollmachten zeitnah nach der Erhebung des Widerspruchs gefordert worden, wären die Vollmachten dann von der Gewerkschaft noch im Jahr 2010 ohne Weiteres vorzulegen gewesen und es wäre nicht zu einer Versäumnis der Frist des § 15 Abs. 4 AGG gekommen.

52

Mit diesem Verhalten und auch den Handlungen der Folgezeit hat der Beklagte teilweise konkludent, teilweise ausdrücklich die Wirksamkeit des Widerspruchs anerkannt. Damit hat er umgekehrt zum Ausdruck gebracht, alles sei in bester Ordnung und es bedürfe keiner weiteren rechtlichen Maßnahme durch den Kläger, um seine Ansprüche zu sichern. Das ist nichts anderes, als eine Situation, in der die Behörde den Kläger von der Erhebung eines unter dieser Prämisse tatsächlich noch erforderlichen Widerspruchs abgehalten hat. Das führt zur Nachsichtgewährung und dazu, dass sich der Beklagte auf einen Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen kann. Das gilt ganz besonders in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden.

53

Denn man muss sich den Ausnahmecharakter dieser Widerspruchserhebung vergegenwärtigen. Es handelt sich bei diesem Widerspruch nicht um einen einzelnen Vorgang, der einen einzelnen Beamten betrifft, sondern darum, dass in einem Umfang von über sechshundert Beamtinnen und Beamten ein Widerspruch erhoben worden ist, der zunächst nach der damaligen Rechtslage möglicherweise auch auf sehr viel höhere Entschädigungsbeträge zielte, als sie schließlich im Jahr 2014 vom Bundesverwaltungsgericht mit 100,00 € pro betroffenem Monat als angemessen erkannt worden sind. Diese Größenordnung von sich möglicherweise ergebenden Zahlungspflichten in Millionenhöhe war mithin erkennbar relevant für den Landeshaushalt. Gleichwohl wurde ein solcher Widerspruch in gewerkschaftlicher Vertretung nicht in Frage gestellt.

54

Bestätigt wurde dieser Vertrauenstatbestand zudem dadurch, dass in dem Gespräch am 05. März 2014 nicht die Frage des Bestehens einer Vollmacht, sondern die Frage einer rechtlich unzulässigen Rechtsberatung im Raum stand und zugunsten der Gewerkschaft geklärt wurde. Auch hier erfolgte keine Zurückweisung des Widerspruchs. Schließlich hat der Beklagte einen weiteren Vertrauenstatbestand dadurch gesetzt, dass sogar der Inhalt der Vollmacht mit der Gewerkschaft besprochen wurde, um Rechtssicherheit zu schaffen. Von einer Zurückweisung des Widerspruchs wegen fehlender Vollmachten war keine Rede. Nachdem die gemeinsam entworfenen Vollmachten ausgefüllt und unterschrieben beim Beklagten eingegangen waren, erließ der Beklagte Widerspruchsbescheide, die in der Regel - und so auch in diesem Fall - einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.600,00 € festsetzten, wobei der Betrag auch in der Folgezeit ausgezahlt wurde. Damit wurde ein weiterer Vertrauenstatbestand gesetzt.

55

Im gerichtlichen Verfahren nunmehr nach den oben dargestellten Handlungen und mehr als fünf Jahre nach der Widerspruchserhebung die Wirksamkeit der Erhebung des Widerspruchs in Frage zu stellen, ist ersichtlich widersprüchlich zum vorherigen Verhalten und ist mit dem vorherigen Verhalten schlicht unvereinbar. Der Kläger hat sich auf die Akzeptanz des Widerspruches eingerichtet und es vor diesem Hintergrund unterlassen, bereits früher eine Vollmacht vorzulegen, was ihm möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte dafür einen Bedarf angezeigt hätte. Dem benannten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, das keinen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen hat, vermag die erkennende Kammer aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.

56

Ist danach von einer wirksamen und fristgemäßen Widerspruchserhebung auszugehen, so ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 61ff.) zwischen den Beteiligten nicht strittig, dass als eingeklagte Kompensation für den nur gegebenen immateriellen Schaden für die altersdiskriminierende Besoldung ein Ausgleich durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € je Monat der Benachteiligung zu gewähren ist.

57

An dieser Rechtsprechung orientiert hat der Beklagte deshalb mit dem insoweit nicht angefochtenen Widerspruchsbescheid für den Zeitraum ab dem Eingang des Widerspruchsschreibens eine dementsprechende Entschädigung in Höhe von 100,00 € je Monat für den nachfolgenden Zeitraum - grundsätzlich - bis zur Umstellung der Besoldung von Altersstufen auf Erfahrungsstufen ab dem Monat April 2011 gewährt. Diese Umstellung auf Erfahrungsstufen ist mit dem zum 01. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) erfolgt.

58

Umstritten und zur Entscheidung durch das Gericht gestellt ist von den Beteiligten insoweit allein die Frage, ob das Widerspruchsschreiben vom 28. Dezember 2009, das am 30. Dezember 2009 bei dem Beklagten einging, den vor dem Eingang liegenden Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum Dezember 2009 abdeckt und erfasst. Diese Frage ist zu bejahen.

59

Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf diskriminierungsfreie Besoldung stellt keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar (vgl. Däubler/Bertzbach, AGG, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 110; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rdnr. 55; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 118). Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 AGG, wennein Anspruch geltend gemacht wird. Ausreichend ist es danach, wenn verdeutlicht wird, dass ein Anspruch wegen einer Diskriminierung verfolgt wird. Wiederkehrende Ansprüche sind dabei nur einmal geltend zu machen (vgl. Däubler/Bertzbach, a.a.O., Rdnr. 112a; a. A.: Adomeit/Mohr, a.a.O., Rdnr. 108). Inhaltlich ausreichend ist, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. Bauer/Krieger, a.a.O. Rdnr. 56).

60

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Inhalt des Widerspruchsschreibens. Um den Inhalt auch einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu erfassen, ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Ausdruck zu haften (§ 133 BGB). Ferner sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. § 157 BGB). Diese Vorschriften sind auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Auszugehen ist vorrangig vom Wortlaut der Erklärung. Ferner sind die erkennbaren Begleitumstände einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - NVwZ-RR 2015,21). Von Bedeutung sind weiter der Zweck der Erklärung und die Interessenlage (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - BGHZ 109, 19,22, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - juris). Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - juris). Bei Erklärungen des Bürgers steht die Orientierung am wirklichen Willen im Vordergrund. Gefordert wird dies vor allem von dem das Verwaltungsverfahrensrecht beherrschenden Untersuchungs- und Betreuungsgrundsatz, der in den §§ 24, 25 VwVfG des Bundes und der Länder normiert ist (vgl. Kluth, Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung, NVwZ 1990, 608, 611). Ebenso wie bei Prozesserklärungen ist deshalb bei der Auslegung auch von Anträgen gegenüber der Verwaltung der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (im Hinblick auf Prozesserklärungen: BGH, Urteil vom 07. April 2016 - IX ZR 216/14 - juris, mit weiterem Nachweis). Gemäß § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VwVfG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, wobei sie nach Abs. 1 der Vorschrift den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.

61

Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Auslegung des Widerspruchsschreibens der Gewerkschaft der Polizei ergibt dabei, dass mit der Erhebung des Widerspruchs eine Sicherung der Rechte der Mitglieder ab dem Inkrafttreten des AGG rückwirkend insgesamt und umfassend gewollt war und dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der vertretenen Beamtinnen und Beamten - hier des Klägers - und des Zwecks des Widerspruchs auch für einen objektiven Empfänger erkennbar ist, jedenfalls aber bei Zweifeln im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Widerspruchsführer auszulegen ist.

62

Zwar hat die Gewerkschaft für ihre Mitglieder in dem Widerspruchsschreiben keine zeitliche Begrenzung für die Ansprüche auf eine altersdiskriminierungsfreie Besoldung geltend gemacht. Es sind weder ein zeitlicher Anfangs- noch ein zeitlicher Endpunkt sprachlich in dem Widerspruch ausdrücklich gesetzt. Daraus ergibt sich aber nur, dass der davon erfasste Zeitraum nicht aus dem Wortlaut, sondern aus anderen Umständen zu entnehmen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es dabei keinen Auslegungsgrundsatz, dass ein Antrag oder ein Widerspruch ausschließlich Ansprüche für die Zukunft umfasst, wenn nichts anderes ausdrücklich erklärt ist.

63

Betrachtet man hier die Gesamtumstände, so ergibt sich die Geltendmachung eines Anspruchs auch für die Vergangenheit, jedenfalls in dem hier eingeklagten Umfange. Hierfür spricht bereits der Text des Widerspruchsschreibens. Mit diesem wurden allgemein Ansprüche erhoben, die ihre Grundlage in der aus der Stufenfestsetzung folgenden Diskriminierung wegen des Alters haben sollten. Das zeigt - auch mit den Ausführungen, dass den Kollegen eine Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zustehe -, dass nur eine Geltendmachung erfolgen sollte. Daraus muss der Empfänger - hier der Beklagte - den Schluss ziehen, er werde vollumfänglich in Anspruch genommen.

64

Die Anführung der "Verjährung" im Wortlaut bringt das auch deutlich zum Ausdruck. Ein Anspruch im Rahmen der Verjährung kann nur auf die Vergangenheit bezogen sein. Für erst zukünftig entstehende Ansprüche kann sich eine Verjährungsfrage nicht stellen, weil die Verjährung durch den Widerspruch gehemmt wird. Gerade diese Hemmungswirkung soll durch die Verfahrenshandlung der Erhebung des Widerspruchs erreicht werden. Gemeint ist damit ersichtlich, es sollen alle Ansprüche geltend gemacht werden, die noch nicht verjährt sind. Es fehlt dagegen an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf einen Teil des von ihm erkannten Anspruches verzichtet oder das auch nur in Erwägung zieht.

65

Den Anspruch des Klägers umfassend zu verstehen, entspricht auch seiner Interessenlage, die dem Beklagten beim Eingang des Antrages auch erkennbar war. So war es dem Beklagten selbstverständlich bekannt, dass er den Kläger auch in der Vergangenheit nach den beanstandeten Altersstufen besoldet hatte und - falls hieraus Ansprüche erwachsen sollten - diese für Vergangenheit und Zukunft gleichartig wären. Mit anderen Worten, die von dem Kläger beanstandete Situation bestand auch schon in der Vergangenheit. Dagegen fehlt es an jedem Motiv für den Kläger, nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und auf den Rest zu verzichten. Ein solches Motiv vermag der Beklagte zudem weder im Widerspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren aufzuzeigen. Erkennbar verfolgte der Kläger auch das Interesse, sich die als möglich vorgestellten Ansprüche zu sichern, andererseits aber dabei die Klärung der unsicheren Rechtslage abzuwarten.

66

Die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte eigene Interessenlage, die aus fiskalischen Gründen darauf gerichtet ist, von den gegenüber ihm erhobenen berechtigten Ansprüchen so wenig wie möglich zu erfüllen, kann dagegen bei der Auslegung des Widerspruchs keine Bedeutung gewinnen.

67

Dass die Auslegung des Widerspruchs des Klägers anhand der Interessenlage zu erfolgen hat, erkennt der Beklagte in anderem Zusammenhang auch selbst an. Im Widerspruch ist nämlich nicht von einer Entschädigung nach dem AGG die Rede. Auch die im Widerspruchsschreiben angeführten Entscheidungen der Arbeitsgerichte befassen sich nicht damit, sondern mit der Frage, ob eine Bezahlung nach der höchsten Altersstufe zu erfolgen hat. Gleichwohl ist der strukturell andere Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auch nach Ansicht des Beklagten - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - schon Gegenstand des Widerspruchs und damit zu bescheiden.

68

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Dezember 2009 weder das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 08. September 2011 noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2014 vorlag, mit denen der abstrakte Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen altersdiskriminierender Besoldung erst seine inhaltlichen Ausformungen gefunden hat. Auch vor diesem Hintergrund ist eine generelle "Anmeldung" des insgesamt in Betracht kommenden Anspruchs ab seiner Entstehung begrenzt durch die Verjährung als ausreichend anzusehen. Eine solche "Anmeldung" ist aber mit dem Antragsschreiben erfolgt.

69

Dass der Antrag insgesamt und umfassend gestellt sein soll, ergibt sich auch aus den Verweisen in dem Antrag auf die gerichtlichen Entscheidungen. Aufgrund der Bezugnahme auf die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Hessen zur altersdiskriminierenden Besoldung ist zu erkennen, dass mit dem Widerspruch ein Anspruch ab dem Zeitpunkt der Geltung des AGG geltend gemacht werden soll. Der Kläger bezieht sich mit diesem Verweis zum einen auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - juris). Diese Entscheidung befasst sich mit einem Fall, in dem der dortige Kläger beantragt hatte, ihn wegen altersdiskriminierender Besoldung rückwirkend seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG zum 01. September 2006 in die Endgehaltsstufe einzuordnen. Dies hatte der dortige Kläger erstmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht ist im Übrigen ohne weitere ausdrückliche Ausführungen bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der dortige Kläger damit seine - tatsächlich ja rückwirkenden - Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe. Zum anderen bezieht sich der Verweis auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (zweiten, richtig) 22. April 2009 (2 Sa 1689/08 - juris). Die dortige Fallgestaltung beinhaltete letztlich auch eine rückwirkende Heranziehung der Rechtsgrundlage des AGG, die von dem Gericht ebenfalls unproblematisch auf den Fall angewandt wurde, ohne dass der Kläger sich anfangs explizit auf diese Vorschriften berufen hatte.

70

Die danach für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis 30. November 2009 geltend gemachten Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind nicht verjährt. Zwar hat der Beklagte insoweit in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede greift aber nicht durch. Die kürzest denkbare Verjährungsfrist aus den entsprechend anwendbaren §§ 194 ff BGB beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und kann nicht vor dem Ablauf des Jahres 2006 begonnen haben (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie war zum Zeitpunkt des als Widerspruch verstandenen Antrags beim Beklagten am 30. Dezember 2009 noch nicht abgelaufen. Seitdem ist die Verjährung durch Widerspruch und Klage gehemmt.

71

Der Anspruch auf Prozesszinsen, deren selbständiger Rechtsgrund allein die Rechtshängigkeit ist, ergibt sich aus § 90 VwGO in Verbindung mit §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

72

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nicht zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Zinsen können nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher und im AGG nicht enthaltener Grundlage verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - BVerwGE 80, 334, 335).

73

Zudem besteht ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf weitergehende Verzugszinsen analog § 288 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 7 B 130.02 - juris) hier jedenfalls nicht, weil die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor Klageerhebung erfüllt waren. Nach dieser Regelung kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt; der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 Var. 1 BGB). Vorliegend hat der Kläger den Beklagten nicht gemahnt und erst unter dem 28. Oktober 2015 Klage erhoben.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers allein bei den geltend gemachten Verzugszinsen rechtfertigt nicht, dem Kläger deshalb Verfahrenskostenanteile aufzuerlegen, zumal die Verzugszinsforderung nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG).

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

76

BESCHLUSS

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.950,00 € festgesetzt.

78

Gründe

79

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die geltend gemachten Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen erhöhen den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 14 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

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(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 248/03 Verkündet am:
14. September 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 181, 182; VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1;
BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 242 (Cb)

a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.

b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden
Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des
§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).

c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner
seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft
verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstrekkungsbescheids
vereitelt hat.
BGH, Urteil v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - LG Magdeburg
AG Quedlinburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten hauptsächlich über die Verjä hrung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem gekündigten Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 20./22. April 1996 gewährte die kl agende Bank dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Mitsubishi Galant ein Darlehen über 13.099,02 DM, das in 36 Monatsraten, beginnend mit dem 15. August 1996, zu tilgen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer wurde das Fahrzeug
dem Beklagten unter Vereinbarung von Sicherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.
Als der Beklagte mit den Ratenzahlungen bis Novemb er 1996 in Verzug geraten war, forderte die Klägerin ihn am 3. Dezember 1996 erfolglos zur Zahlung von 1.482,20 DM unter Fristsetzung von ca. drei Wochen und Androhung der Fälligstellung der gesamten Restschuld auf. Am 3. Januar 1997 kündigte sie den Darlehensvertrag fristlos und verlangte die Herausgabe des von ihr finanzierten Fahrzeugs. Nach dessen Verkauf im Mai 1997 stellte sie unter Abzug des Verwertungserlöses eine Restforderung über 9.096,86 DM.
Über diesen Betrag zuzüglich Zinsen hat die Kläger in am 3. Juli 1997 einen Mahnbescheid und am 12. September 1997 einen Vollstrekkungsbescheid erwirkt. Beide Bescheide wurden dem Beklagten am 29. Juli 1997 bzw. am 25. September 1997 unter der Anschrift "A. .. in B. ", wo er ein möbliertes Einzelzimmer gemietet hatte, durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 4. September 2001 hat der Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.
Nach Darstellung des Beklagten hatte er seine Miet wohnung schon zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung des Mahnbescheids aufgegeben und war zu seiner damaligen Freundin gezogen. Ferner hat er sich hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid auf gehoben, der Einzelrichter des Landgerichts ihn aufrechterhalten. Mit seiner vom Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der R evision nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben, weil der Einzelrichter über die Berufung der Klägerin entschieden hat, ohne den Rechtsstreit dem Berufungsgericht wegen der Grundsatzbedeutung der Sache zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGHZ 154, 200, 202 ff.; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.), war der Einzelrichter hier der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, da ihm der Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden ist. Zwar ist auch ein Einzelrichter im Berufungsverfahren zur Vorlage des Rechtsstreits unter anderem dann verpflichtet, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ergibt (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine derartige Änderung der Prozeßlage ist hier jedoch n icht eingetreten. Im übrigen schreibt § 526 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vor, daß ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage (des Einzelrichters) gestützt werden kann. Ob in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat (offengelassen in BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03, NJW 2004, 2301), bedarf hier keiner Entscheidung. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt deshalb nicht vor.

II.


Der Einzelrichter des Landgerichts hat zur Begründ ung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Einspruch des Beklagten vom 4. September 2001 gegen den bei der Post niedergelegten Vollstreckungsbescheid vom 12. September 1997 sei fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte habe bewiesen, daß er sein Zimmer in der "A. .." schon bei der Ersatzzustellung des Mahnbescheides (§§ 181, 182 ZPO a.F.) nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt habe, so daß die für die Einlegung des Einspruchs geltende zweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden sei.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Zahlung sanspruch in Höhe von 4.651,15 € (= 9.096,86 DM) zu. Der Darlehensvertrag sei von ihr nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG wirksam gekündigt worden. Die daraus
resultierende Rückzahlungsforderung sei nicht verjährt. Im Gegensatz zum Anspruch des Kreditgebers aus dem durch Rücktritt vom Kreditvertrag begründeten Abwicklungsverhältnis, der innerhalb der kaufrechtlichen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. analog verjährt wäre, unterliege der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens auch nach der Kündigung des Kreditvertrages der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F.. Die Gegenansicht, daß sich die Verjährung der Darlehensrückzahlungsforderung nach einer auf § 12 VerbrKrG gestützten Kündigung ausgehend von dem in § 9 Abs. 3 VerbrKrG geregelten Einwendungsdurchgriff nicht nach darlehensvertraglichen , sondern nach kaufrechtlichen Regelungen richte, überzeuge nicht. Die Einrede der Verjährung betreffe allein den Darlehensvertrag, nicht aber den Kaufvertrag; der Kaufpreisanspruch sei mit Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer getilgt. Da die Trennung zwischen Kaufund Darlehensvertrag auch im Geltungsbereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG aufrechterhalten bleibe, unterlägen der Kaufpreisanspruch des Verkäufers und der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung des Darlehens unterschiedlichen Verjährungsfristen.

III.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist, anders als die Klägerin m eint, allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Einspruch des Beklagten vom 4. September 2001 gegen den am 12. September 1997 erlassenen Voll-
streckungsbescheid mangels wirksamer Ersatzzustellung fristgerecht eingelegt worden ist.

a) Die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO a.F. setzt voraus, daß der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, d.h. dort lebt und insbesondere auch schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Dabei kann nicht allein auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, sondern sein Wille muß, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes gemäß § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, VersR 1988, 415 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581). Sind diese strengen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt, kommt weder der Nichtanzeige des Umzugs bei der Meldebehörde und/oder der unterbliebenen Beseitigung des Namensschildes an der alten Wohnung noch der Möglichkeit, sie weiterhin aufzusuchen und die dort eingegangene Post zur Kenntnis zu nehmen, als bloße Indiztatsachen (siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, aaO S. 415 f.; vgl. auch MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl. § 181 Rdn. 3) eine entscheidende Bedeutung zu. Danach ist gegen die angefochtene Entscheidung insoweit nichts zu erinnern.


b) Die urkundliche Erklärung des Postbediensteten, der Beklagte sei "in der Wohnung" nicht angetroffen worden, begründet zwar ein beweiskräftiges Indiz, das nur durch eine plausible Gegendarstellung entkräftet werden kann (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1996, aaO m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hält es aber - wie der Vorderrichter - aufgrund der Aussage seiner ehemaligen Freundin des Beklagten für erwiesen , daß er schon vor der Ersatzzustellung des Mahnbescheides am 29. Juli 1997 mit seinen wenigen persönlichen Sachen zu ihr gezogen war und sein möbliertes Zimmer in der "A. .." nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt hat. Diese unangegriffene und in der Revisionsinstanz ohnehin nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß der Vermieter des Beklagten das möblierte Zimmer nach Aussage der Zeugin bereits im Juli 1997 an eine andere Person vermietet hatte, stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung an den Verlust der Wohnungseigenschaft keine zu geringen Anforderungen. Zwar wollte der Beklagte nach seinen eigenen Angaben im Falle einer Trennung von der Zeugin in das möblierte Zimmer zurückkehren , weshalb er den Mietvertrag nicht sofort gekündigt hatte. Dies bedeutet aber bei lebensnaher Betrachtung nicht, daß ein echter Wohnungswechsel noch nicht stattgefunden hatte. Nach der anderweitigen Vermietung des möblierten Zimmers kam eine Rückkehr des Beklagten dorthin faktisch nicht mehr in Betracht.

c) Mangels wirksamer Ersatzzustellung des Vollstre ckungsbescheides gemäß § 182 ZPO a.F. ist die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO daher nicht in Gang gesetzt worden.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verjährt.

a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. September 2001 (BGHZ 149, 43, 46 ff.) im einzelnen dargelegt hat, unterliegt die durch eine Kündigung des Darlehensvertrages nach § 12 VerbrKrG entstandene Rückzahlungsforderung bei einem finanzierten Kauf der kurzen zweijährigen kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., nicht aber der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F.. Nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG soll der Kunde gegenüber Zahlungsansprüchen des Darlehensgebers grundsätzlich genauso stehen wie er gegenüber der Kaufpreisforderung des Verkäufers stünde, wenn nur mit ihm kontrahiert worden wäre. Folgerichtig kann der Betreffende alle den Kaufpreisanspruch betreffenden rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen oder Einreden auch dem Darlehensgeber entgegenhalten. Dazu zählt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, auch die Einrede der Verjährung, da die bei Teilzahlungskrediten typische Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer mit ihrer Erfüllungswirkung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHZ 149, 43, 47 f.).

b) Da der Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, wovon das Berufungsgericht - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der Beklagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG auch entgegenhalten, bei einem normalen Teilzahlungskauf wäre der gesamte noch streitige Zahlungsanspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. verjährt. Daß die kurze zweijährige Verjährung eine Einrede aus dem mit dem Kreditgeschäft rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Kaufvertrag begründet, steht außer Frage.

c) Die Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist abgelaufen. Sie begann, da § 199 Satz 1 BGB a.F. wegen des dem Beklagten aus § 609 a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zustehenden Kündigungsrecht keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 47, 51 f. m.w.Nachw.), gemäß § 198 BGB a.F. erst mit Entstehung des Rückzahlungsanspruchs, also mit der auf § 12 Abs. 1 VerbrKrG gestützten und vom Berufungsgericht zu Recht für wirksam erachteten Kündigung des Darlehensvertrages am 3. Januar 1997 zu laufen. Mangels wirksamer Zustellung des Mahnbescheids im Jahre 1997 ist die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und endete deshalb gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. am 31. Dezember 1999. Auf die Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 187 ZPO a.F. durch Übersendung des Mahnbescheids an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. August 2001 kann sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nicht berufen. Die Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 1. Juli 1997 und die Heilung des Zustellungsmangels am 21. August 2001 stehen nicht in einem Verhältnis zueinander, das einer der Einreichung folgenden demnächstigen Zustellung entspricht (vgl. BGHZ 24, 66, 76 f.). Verjährung ist daher eingetreten.

IV.


Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus ander en Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte muß sich - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als wenn die kurze zweijährige Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. durch das 1997 durchgeführte Mahnverfahren gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen worden und die Darlehensrückforderung der Klägerin mithin nicht verjährt wäre.
Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlic h, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f. m.w.Nachw. und vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, WM 2004, 1219, 1221). So liegt es hier.
Dem Beklagten oblag nach Ziffer 12 Abs. 1 der Vert ragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Pflicht, einen Wechsel der Wohnungsadresse unverzüglich anzuzeigen. Obwohl der Beklagte nach seinen eigenen Angaben mit der alsbaldigen Einleitung eines Mahnverfahrens durch die Klägerin rechnete, hat er - indem er keinen Nachsendeauftrag stellte und sein Namensschild an seiner früheren Wohnung in der "A. .." in B. beließ sowie der Klägerin auch keinen der nachfolgenden Wohnungswechsel anzeigte, Zustellungen unter seinen neuen Wohnanschriften bewußt oder zumindest grob fahrlässig verhindert. Unter diesen Umständen durfte er die Klägerin, die
bis zum Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid im September 2001 auf dessen Wirksamkeit vertraute und deshalb von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen absah, mit der Einrede der Verjährung nicht überraschen. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er versucht, aus seinem schuldhaft vertragswidrigen Verhalten Vorteile zu ziehen (vgl. OLG Köln VersR 1989, 642 f.). Die Berufung auf die Einrede der Verjährung stellt sich daher angesichts seiner Schadensersatzhaftung für die schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.

V.


Die Revision des Beklagten konnte demnach keinen E rfolg haben und war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Richterin am Bundesgerichtshof Ellenberger Mayen ist wegen Urlaubs gehindert ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 216/14
Verkündet am:
7. April 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts
frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger
persönlich verfolgen.
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der H. GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger das Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 € fest. Eine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 114.196,49 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verklagt.
2
Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat daraufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 € Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat außerdem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die genannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle.
3
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 € nebst Zinsen zu dulden.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Forderung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freigegebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspruch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten.
7
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspflichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hinweisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF behandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe. Zu der steuerschädlichen Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und dabei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die eingetretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein Vater sich gleichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Schenkungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt. Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Variante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung ähnlich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall.

II.


8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern.
10
a) Es spricht bereits viel dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen, im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zu verstehen. Insoweit ist die Beklagte zu 1 nach der Freigabeerklärung des Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt.
11
aa) Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78, VersR 1979, 373; vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; Urteil vom 1. August 2013, aaO).

12
bb) Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem (Haftpflicht -)Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs-)Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG (früher § 157 VVG) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell -rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstre- ckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl. Thole, NZI 2013, 665, 669).
13
cc) Unter diesen Umständen entsprach es dem Interesse des Klägers, nach der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 sein Pfandrecht an diesem Anspruch geltend zu machen. Auf die Durchsetzung dieses Rechts war auch erkennbar sein Wille gerichtet. So hat er bei der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ausgeführt, er müsse , um eine Feststellung des Versicherungsfalles mit bindender Wirkung gegenüber der Versicherung zu erreichen und um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Rechtsstreit nach Freigabe im Verhältnis zur Schuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung verklagen.
14
b) Ein hiervon abweichendes, zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrags durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen, ohne den Kläger zuvor hierauf hinzuweisen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Diese verfahrensrechtliche Pflicht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verletzt. Zwar kann eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen, wenn sie eine Frage betrifft, die bereits ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung der Parteien ist, und wenn das Gericht annehmen darf, es bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier aber nicht. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Rechtsstreit nach der Freigabe der Versicherungsforderung mit einem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 fortgesetzt werden kann. Die richtige Fassung eines Antrags, der geeignet war, zu dem vom Kläger erkennbar verfolgten Ziel zu führen, kam jedoch in den Schriftsätzen der Parteien nicht zur Sprache.
15
Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlichen Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 wegen des geltend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen.
16
c) Ein solcher Antrag ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Verklagt - wie hier - ein Geschädigter zunächst den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. Die Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsforderung nach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN) Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.
17
2. Auch die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
18
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der unterlassene Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit , das Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - statt unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, für die Festsetzung von Schenkungssteuer in der geltend gemachten Höhe kausal gewesen sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, er und sein Vater hätten sich bei entsprechender Beratung sehr wohl auf die Zahlung einer lebenslangen Rente statt des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts eingelassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, dass der Kläger und sein Vater sich für diejenige vertragliche Gestaltung entschieden hätten, die nach ihrer Behauptung zu der niedrigeren Schenkungssteuer geführt hätte.
19
b) Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass es die erforderliche Überzeugung von dem behaupteten Ursachenzusammenhang nicht gewinnen konnte, bleibt erhebliches Vorbringen des Klägers außer Betracht.

20
aa) Allerdings ist der Kläger für den in Rede stehenden Ursachenzusammenhang uneingeschränkt beweispflichtig. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 39 mwN), besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versorgungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend.
21
bb) Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG aF). Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden (vgl. S. 5 des Berichts zur Betriebsprüfung H. vom 17. März 2008, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2010). Wurde das Grundstück dem Kläger mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergünstigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden.
22
cc) Nach den Darlegungen des Klägers hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übertragen worden wären. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger und sein Vater für diese Übertragungsform entschieden hätten, weil sie von den beiden Gestaltungsvarianten, die ihnen die Beklagte zu 1 mit Expertise vom 1. Juni 2001 dargestellt hatte, die Variante einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt gewählt hätten, obwohl für diesen Fall eine deutlich höhere Belastung mit Schenkungssteuer prognostiziert war als im Fall der Alternative einer Schenkung der Einzelfirma des Vaters unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der daraus vom Berufungsgericht offenbar gezogene Schluss, es sei dem Kläger und seinem Vater nicht entscheidend auf eine möglichst steuergünstige Gestaltung angekommen, weshalb auch offen bleiben müsse, ob sie sich für die vom Sachverständigen dargestellte Gestaltung entschieden hätten, lässt maßgebliche Teile des Prozessstoffs unberücksichtigt.
23
Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zugegangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk "entfällt". Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift "Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens (Vorbehaltsnießbrauch)", die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.

III.


24
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.07.2013 - 3 O 520/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2014 - I-23 U 107/13 -

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.