Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Apr. 2010 - 3 B 39/10
Gericht
Gründe
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Der von der Antragstellerin am 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 hinsichtlich der dort für sofort vollziehbar erklärten Besitzeinweisung wiederherzustellen,
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ist zwar nach den §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Sie ist insbesondere durch den Verweis auf die die vorzeitige Besitzeinweisung selbst tragenden Gründe und die darüber hinaus dargelegten Gesichtspunkte in einer § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung tragenden Weise begründet worden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits die vorzeitige Besitzeinweisung selbst an besonders strenge Anforderungen gebunden ist, indem in § 97 Bundesberggesetz – BBergG – vom 13. August 1980 (BGBl. I 1980, 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2585), die Dringlichkeit der sofortigen Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus Gemeinwohlgründen vorausgesetzt wird. Überdies hat der Antragsgegner nochmals dargestellt, weshalb er den für eine vorläufige Besitzeinweisung streitenden privaten und öffentlichen Interessen Vorrang vor den Belangen der Antragstellerin einräumt. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.
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Bei der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung sind das private Interesse der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung einerseits und das andererseits bestehende Interesse der Antragstellerin, hiervon bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
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In Anwendung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Besitzeinweisung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel bestehen und aus den die vorzeitige Besitzeinweisung tragenden Gründen zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vorzeitige Besitzeinweisung ist § 97 Satz 1 BBergG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist, den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag auch schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Hierbei setzt die vorzeitige Besitzeinweisung voraus, dass dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben worden ist (§ 97 Satz 2 BBergG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 02. September 2008 die Durchführung eines Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG hinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücks X sowie einer Teilfläche des Flurstücks Y beantragt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 hat sie eine vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich dieser Flächen beantragt. Die Antragstellerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und den Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Juni 2009 aufgefordert, von einer vorzeitigen Besitzeinweisung abzusehen. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin nicht über den Inhalt der ihm durch die Beigeladene per E-Mail vom 20. Oktober 2009 mitgeteilten Aussagen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie zum möglichen Beginn der vor einer Erweiterung des Abbaubetriebes auf die streitbefangenen Grundstücke zwingend notwendigen archäologischen Untersuchungen in Kenntnis gesetzt hat, ist ein diesbezüglich denkbarer Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG geheilt. Die Antragstellerin hatte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Gelegenheit, zu dem durch den Antragsgegner festgelegten Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat auch in Ansehung der insoweit geltend gemachten Bedenken der Antragstellerin an seiner Entscheidung festgehalten, die vorzeitige Besitzeinweisung zum 01. Januar 2010 anzuordnen.
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Der vorzeitigen Besitzeinweisung steht im Übrigen nicht entgegen, dass zugleich der Grundabtretungsbeschluss ergangen ist. Das Grundabtretungsverfahren ist erst dann im Sinne des § 97 Satz 1 BBergG abgeschlossen, wenn der Grundabtretungsbeschluss bestandskräftig ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier, da die Antragstellerin gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 unter dem 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben hat (Az.: 3 A 40/10 HAL), so dass für eine vorzeitige Besitzeinweisung aus Sicht der Beigeladenen derzeit weiterhin ein Bedürfnis besteht.
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Die vorzeitige Besitzeinweisung unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Beanstandungen.
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Aus dem Wesen der vorzeitigen Besitzeinweisung als einstweiliger Regelung im Grundabtretungsverfahren ergibt sich, dass sie nur vorgenommen werden kann, wenn das Grundabtretungsverfahren aller Voraussicht nach zum Erfolg führen wird (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 97 Rdnr. 4), im Fall eines – wie hier – bereits erlassenen Grundabtretungsbeschlusses dieser sich also seinerseits als rechtmäßig erweisen wird. Dies ist hier der Fall.
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Zunächst begegnet der Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 keinen durchgreifenden formell-rechtlichen Bedenken.
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Insbesondere ist die Antragstellerin in ausreichendem Umfang am Grundabtretungsverfahren beteiligt worden. Ihr sind ausweislich des von der Kammer beigezogenen Verwaltungsvorgangs sämtliche verfahrensbestimmenden Schriftsätze einschließlich der für die Entscheidung des Antragsgegners über den Grundabtretungsantrag der Beigeladenen erheblichen Tatsachen zunächst über ihren gesetzlichen Vertreter in Grundstücksangelegenheiten – hier den Vorstand des Kreiskirchenamtes A-Stadt [vgl. § 1 Abs. 1, § 2 der Anordnung über die Befugnisse der Kreiskirchenämter bei der Verwaltung und Vertretung von Pfarreipfründen vom 02. März 1999 (veröffentlicht im Amtsblatt der evangelisch-lutherischen Kirche in Thüringen vom 15. April 1999), in der Fassung der Verwaltungsordnung vom 20. September 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 15. November 2005) – und später über ihren Bevollmächtigten (vgl. § 5 BBergG i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG), dem Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren, zur Kenntnis und Stellungnahme mitgeteilt worden (vgl. § 105 BBergG i.V.m. § 66 Abs. 1 VwVfG).
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ihre unterbliebene Beteiligung an einer Ortsbegehung am 10. März 2009 rügt, ist festzustellen, dass diese Ortsbegehung anlässlich ihres Hinweises erfolgte, die Beigeladene führe bereits seit einiger Zeit Arbeiten auf den streitbefangenen Grundstücken durch. Das gemäß § 105 BBergG i.V.m. § 66 Abs. 2, 1. HS VwVfG bestehende Recht der Beteiligten auf Teilnahme an behördlichen Inaugenscheinnahmen bezieht sich nur auf die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblichen Sachverhaltsermittlungen. Ob die Beigeladene tatsächlich bereits vor der Grundabtretung die Grundstücke der Antragstellerin in Anspruch genommen hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundabtretung allerdings unerheblich. Sollte die Behauptungen der Antragstellerin insoweit zutreffen, könnte sie hieraus allenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene wegen Verletzung ihres (Grund-)Eigentums herleiten oder eine strafrechtliche Überprüfung veranlassen.
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Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Beanstandungen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht über das Schreiben der Beigeladenen vom 25. August 2009 in Kenntnis gesetzt hat. Dieses Schreiben beinhaltete keine neuen, der Antragstellerin nicht bereits bekannte entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern lediglich die Bitte der Beigeladenen um eine baldige Entscheidung des Antragsgegners über ihren Grundabtretungsantrag und ihr Begehren um eine vorzeitige Besitzeinweisung.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es auch keiner Einbeziehung sämtlicher von ihrer örtlichen Pfarrstelle betreuten Kirchengemeinden und Predigtstellen in das Verfahren der Grundabtretung. Nach den §§ 80 Abs. 1, 2, 105 BBergG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2, 2. HS, 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind Beteiligte des Grundabtretungsverfahrens der Grundabtretungsbegünstigte als Antragsteller – hier die Beigeladene – und der Grundabtretungspflichtige als Antragsgegner – hier die Antragstellerin – sowie nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG von der Behörde einfach oder notwendig zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Nach § 13 Abs. 2 VwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuzuziehen (Satz 1). Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (Satz 2, 1. HS).
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Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die von der Antragstellerin betreuten Kirchengemeinden und Predigtstellen nicht vor. Ihre notwendige Hinzuziehung scheidet aus, da durch die Grundabtretung nicht zugleich und unmittelbar auch Rechte dieser kirchlichen Stellen berührt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 39). Denn die streitbefangenen Grundstücke stehen allein im Eigentum der Antragstellerin. Pächterin dieser Flächen ist ausschließlich die Betriebsgemeinschaft G. GbR, welche dementsprechend auch als Nebenberechtigte (vgl. § 80 Abs. 3 BBergG) in das Verfahren einbezogen worden ist. Demgegenüber werden die von der Antragstellerin betreuten Kirchengemeinden und Predigtstellen allenfalls mittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend unterstellt, dass ihr ohne die Einnahmen aus der Verpachtung der streitbefangenen Grundstücke nicht genügend finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung der örtlichen Pfarrstelle und damit verbunden des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Lediglich zu erwartende mittelbare Auswirkungen einer am Ende des Verfahrens getroffenen Verwaltungsentscheidung auf die rechtlichen Interessen eines Dritten reichen indes auch nicht für eine einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 36).
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Der Grundabtretungsbeschluss ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 77 Abs. 1 BBergG kann nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Siebenten Teils des BBergG auf Antrag eines Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor.
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Die Beigeladene ist gemäß §§ 77, 80 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5, §§ 9 und 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG berechtigt, die Grundabtretung der streitgegenständlichen Flächen für das Vorhaben „Kiessandtagebau P."“ zu verlangen. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel daran, dass die Beigeladene Inhaberin des Bergwerkseigentums „P.“ mit der Berechtsams Nummer xx (29.04.1991) und der Bewilligung „P.-Ost“ mit der Berechtsams Nummer xx (20.12.1994) für den – hier noch bestandsgeschützt – bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen“ ist. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Grundabtretungs- und des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sowie der Sachverhaltskenntnisse der Kammer aus früheren gerichtlichen Verfahren – 3 A 291/94 HAL – ist das Bergwerkseigentum „P.“ zunächst unter dem 14. September 1990 durch den Leiter der staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste mit Verleihungsurkunde Nr. 2/90/270 der damaligen Treuhandanstalt verliehen worden. Das Bergamt Halle bestätigte als Rechtsvorgänger des Antragsgegners mit Urkunde vom 29. April 1991 die Bergbauberechtigung der Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt veräußerte das Bergwerkseigentum mit Vertrag vom 14. März 1991 an die B.-Bau GmbH & Co. Bauunternehmung KG. Mit Urkunde vom 17. Juni 1991 erteilte das Bergamt Halle der Treuhandanstalt die nach § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBergG, zum damaligen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), für diese Veräußerung erforderliche Genehmigung. Die B. GmbH & Co. Bauunternehmung KG hat das Bergwerkseigentum dann an die unter ihrer Beteiligung gegründete M. Kies- und Mischwerke GmbH übertragen. Das Bergamt Halle hat die hierfür nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG in der vorgenannten Fassung erforderliche Genehmigung unter dem 26. November 1991 erteilt. Die Beigeladene ist mit der M. Kies- und Mischwerke GmbH identisch. Ausweislich der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 25. August 1999 unter der Nr. xxx, ist die M. Kies- und Mischwerke GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. März 1999, geändert am 05. Juli 1999, in „MKW C. umfirmiert worden. Dementsprechend ist die Beigeladene auch Inhaberin des durch die M. Kies- und Mischwerke GmbH erworbenen Bergwerkseigentums. Gleiches gilt für die der M. Kies- und Mischwerke GmbH unter dem 20. Dezember 1994 erteilte Bewilligung im Bewilligungsfeld „P-Ost“.
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Die Benutzung der durch die Grundabtretung betroffenen Grundstücke durch die Beigeladene ist auch für die Führung des Kiessandtagebaus P. notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 BBergG. Dies ist nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich und deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 benannten Art unerlässlich ist. So verhält es sich hier.
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Zwar ist für das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Kiesabbaufeld II (KAF II) im östlichen Bereich des Bewilligungsfeldes P.-Ost, in dem die streitbefangenen Grundstücke liegen, noch kein Hauptbetriebsplan zugelassen. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn das bergrechtliche Betriebsplanzulassungsverfahren und das Grundabtretungsverfahren sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende, nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte Verfahren, so dass ein zugelassener Betriebsplan gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen – hier der Antragstellerin – allenfalls eine indizielle Bedeutung dahingehend haben kann, dass die planmäßige Führung des Gewinnungsbetriebes einer technisch sachgemäßen Betriebsführung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, BVerwGE 87, 241; OVG Brandenburg, a.a.O.).
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Abgesehen davon ist die Inanspruchnahme der von der Grundabtretung betroffenen Grundstücke jedenfalls in dem mit Beschluss des Antragsgegners vom 06. Juli 2009 planfestgestellten und bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom 27. Juni 2007 vorgesehen. Den dem Planfeststellungsverfahren zugehörigen Unterlagen und Plänen, die das Gericht beigezogen hat, ist zu entnehmen, dass die Benutzung der Grundstücke der Antragstellerin für die planmäßige Führung des Gewinnungsbetriebes der Beigeladenen notwendig ist. Danach sollen die Grundstücke durch den fortschreitenden Tagebau zwischen 2009 und 2012 teilweise überbaggert und zur Gewinnung von Kiessand genutzt werden. Auf sie entfällt nahezu die Hälfte der Fläche des KAF II, welches nach dem KAF I das Abbaufeld mit dem größten geologischen Vorrat darstellt. Ausweislich der Unterlagen des Rahmenbetriebsplans liegt im KAF II ein geologischer abbaufähiger Vorrat von ca. 790.000 t. Diese Einschätzung beruht auf in den Jahren 1970, 1994 und 1999 u.a. in diesem Bereich durchgeführten Erkenntnisbohrungen. Hiervon entfällt nach fachbehördlichen Bestätigungen ca. eine Menge von 400.000 t auf die vom Grundabtretungsverfahren erfassten Grundstücke. Ohne deren Inanspruchnahme würde damit ein nicht unbedeutender Teil der Lagerstätte verloren gehen. Ein Verzicht auf diese Vorratsmenge widerspräche einem bergmännisch vernünftigen und wirtschaftlich sachgemäßen Vorgehen.
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Die Bereitstellung eigener Grundstücke der Beigeladenen zur Fortführung ihres Vorhabens ist bereits deshalb nicht möglich, da die Führung eines Gewinnungsbetriebes lagerstättengebunden ist. Vor diesem Hintergrund wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, die Beigeladene könne zunächst die bereits in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf anderen Kiesabbaufeldern in Anspruch nehmen. Jedenfalls würde das Rohstoffvorkommen im KAF II bei einer Nichtinanspruchnahme der beiden Grundstücke nicht erschöpfend gewonnen werden. Ungeachtet dessen ist für die Frage der Betriebsnotwendigkeit einer Grundstücksbenutzung im Sinne des § 77 BBergG nicht maßgebend, ob möglicherweise eine andere als die in Aussicht genommene Betriebsführung durchführbar wäre. Entscheidend ist allein, ob das konkrete, dem Grundabtretungsantrag zugrunde liegende Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.). Insoweit ist dem Unternehmer ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dass die dem Rahmenbetriebsplan und damit dem Grundabtretungsantrag der Beigeladenen zugrunde gelegte Abbauplanung ausgehend vom KAF I, für welches ein zugelassener Hauptbetriebsplan vorliegt, in östlicher Richtung zum KAF II nicht einem sinnvollen technisch und wirtschaftlich sachgemäßem Vorgehen entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Grundabtretung dient in dem durch den Grundabtretungsbeschluss festgelegten Umfang auch dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG. Die Zulässigkeit einer Grundabtretung fordert aufgrund ihres Charakters einer Enteignung zugunsten eines Dritten mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung der im Einzelfall für die Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke streitenden öffentlichen Belange mit den ggf. entgegenstehenden Allgemeinwohlinteressen unter Einbeziehung der von der Inanspruchnahme der Grundstücke betroffenen Interessen des Grundabtretungspflichtigen. Dabei kann sich auch derjenige, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen wird, auf entgegenstehende öffentliche Belange berufen. Denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber öffentliche Belange entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, mit der Folge, dass eine Grundabtretung zugunsten des Vorhabenträgers nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2008 - 7 B 21/08 -, NVwZ 2009, 333).
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Die danach gebotene Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Belange durch den Antragsgegner begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Die hier in Rede stehende Grundabtretung liegt im öffentlichen Interesse. Mit ihr wird die Versorgung des regionalen und überregionalen Marktes mit Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen sichergestellt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen werden die im Tagebau P. gewonnenen Kiese und Kiessande vollständig vom Markt, insbesondere von regionalen Abnehmern, aufgenommen. Darüber hinaus hat sie für ein Vorhaben, namentlich die Baustelle Finnetunnel der ICE-Strecke Leipzig-Erfurt, einen konkreten Bedarf an Kiesen und Kiessanden dargelegt. Der mit dem Vorhaben der Beigeladene verfolgte Zweck der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen wird in § 79 Abs. 1 BBergG ausdrücklich als dem Allgemeinwohlinteresse dienend angesehen. Die vorgenannte Regelung nimmt damit Bezug auf § 1 Nr. 1 BBergG, wonach es Zweck des BBergG ist, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern. Dieses vom Gesetzgeber vorgegebene öffentliche Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt auch in § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der sog. Rohstoffsicherungsklausel, zum Ausdruck (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.).
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Der Hinweis der Antragstellerin auf einen Nachfrageeinbruch bei Kiesen und Kiessanden führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rohstoffsicherung beurteilt sich unabhängig von der konkreten Nachfrage. Ebenso wenig ist erforderlich, dass in Bezug auf den zu fördernden Rohstoff eine gegenwärtige Mangelsituation zu verzeichnen ist. Ein öffentliches Interesse an der Rohstoffsicherung liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der Zugriff auf den zu fördernden Rohstoff zur ständigen Verfügbarkeit des Rohstoffes beiträgt und deshalb vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2008, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 10. Februar 1999 - B 1 S 10/99 -). Hiervon ist nach den anhand der beigezogenen Verwaltungsunterlagen nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen zu der im KAF II vorhandenen Vorratsmenge auszugehen. Schließlich ist auch im Rohstoffbericht Sachsen-Anhalt 2008 (Mitteilungen zu Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Band 16, abrufbar unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id =33172) von Kiessand als wichtigstem Massenrohstoff die Rede, der gegenwärtig und zukünftig die Grundlage für umfassende Bautätigkeiten bietet (vgl. S. 51 und 56 des Rohstoffberichtes 2008).
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Inwieweit die Grundabtretung darüber hinaus weiteren in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Gründen des Allgemeinwohls dient, bedarf keiner Erörterung. Für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Grundabtretung ist es ausreichend, wenn eines der in § 79 Abs. 1 BBergG aufgezählten Ziele verfolgt wird (Beschl. der Kammer v. 27. Februar 2009 - 3 B 303/08 HAL -; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 79 Rdnr. 5). Jedenfalls sichert die Grundabtretung neben der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen – wie bereits im Zusammenhang mit der Betriebsnotwendigkeit der Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke ausgeführt – auch den sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte.
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Soweit § 79 Abs. 1 BBergG neben der Verfolgung eines dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Zwecks verlangt, dass der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann, ist wiederum auf den bereits dargestellten Lagerstättenverlust zu verweisen, den ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke zur Folge hätte.
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Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden anderweitigen öffentlichen Belange entgegen.
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Die Antragstellerin wendet in diesem Zusammenhang erfolglos ein, sie sei an keinem der das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden früheren Verwaltungsverfahren, namentlich der Verleihung des Bergwerkseigentums, der Erteilung der bergrechtlichen Bewilligung, dem durchgeführten Raumordnungsverfahren sowie dem Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans, beteiligt worden. Diesbezüglich kann dahinstehen, inwieweit eine Beteiligung der Antragstellerin an den vorgenannten Verfahren – entgegen ihrem Vorbringen – ermöglicht worden ist oder hätte erfolgen müssen. Denn im Grundabtretungsverfahren ist die Zulässigkeit des Vorhabens – wie die Antragstellerin selbst vorträgt – ohnehin grundsätzlich am Maßstab sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der Allgemeinerforderlichkeit zu prüfen; die behördliche Entscheidung über den Grundabtretungsantrag ist nicht durch vorangegangene Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Betriebsplanzulassungen, gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990, a.a.O.; Beschl. v. 20. Oktober 2008, a.a.O.). Eine rechtswidrig unterbliebe Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin bei einer der früheren die Beigeladene bzw. deren Vorhaben betreffenden Behördenentscheidung lässt damit die Befugnis der Antragstellerin unberührt, diejenigen materiell-rechtlichen Einwendungen, die sie in einem früheren Verfahren hätte erheben können, jedenfalls nunmehr im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens geltend zu machen.
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Nach der hier gebotenen allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung steht das Abbauvorhaben der Beigeladenen im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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Der auch die streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerin erfassende Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG. Der Antragsgegner hat die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den berührten öffentlichen Belangen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen vom 27. Juni 2007 umfassend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Vorhaben auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen. Es sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die Anlass bieten, die Einschätzung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen der Erweiterung des Gewinnungsbetriebes auf das KAF II nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch keine Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Der Antragsgegner hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und hierbei in Bezug auf geschützte Tier- und Pflanzenarten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, wie z.B. die Schaffung von Ersatzhabitaten oder Ersatzaufforstungen oder Nutzung vorhandener geeigneter Rückzugsgebiete, so kompensiert werden können, dass allenfalls geringe Beeinträchtigungen verbleiben, die in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einem vollständigen Abbau des Rohstoffvorkommens hinzunehmen sind. Der Antragsgegner hat den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Rahmenbetriebsplanzulassung Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzungen des Antragsgegners im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Umwelt fehlerhaft und die der Beigeladenen auferlegten Nebenbestimmungen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks ungeeignet sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin Naturschutz- und Landschaftsschutzbelange durch das Vorhaben beeinträchtigt sieht, beschränkt sich ihr Vorbringen auf nicht näher fachlich-argumentativ unterlegte Annahmen, die nicht geeignet sind, die auf dezidierte Stellungnahmen der im Planfeststellungsverfahren angehörten Fachbehörden und -verbände gestützten Einschätzungen des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen.
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Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fortführung des Bergbaus durch die Beigeladene unter Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Grundstücke auch die in die Abwägung nach § 79 Abs. 1 BBergG einzustellenden entgegenstehenden Belange der Antragstellerin. Wie bereits dargestellt, kommt dem öffentlichen Interesse an einer Versorgung des Marktes mit Rohstoffen nach der Grundausrichtung des BBergG eine besondere Bedeutung zu. Gegenüber diesem Interesse muss das hier allein in Rede stehende Interesse der Antragstellerin am Fortbestand ihres unbebauten Grundeigentums und dessen ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten zurückstehen. Denn während der Antragstellerin für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust gemäß der §§ 84 ff. BBergG soweit wie möglich ein Wertausgleich zu gewähren ist, würde durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke – wie bereits erörtert – ein sinnvoller und planmäßiger, insbesondere aber ein vollständiger Abbau der Lagerstätte verhindert oder erheblich erschwert werden. Dem gegenüber kann die Antragstellerin nicht auf ein besonderes über ihr – naturgemäß von einer Enteignung berührtes – Bestandsschutzinteresse als solches hinausgehendes schützenswertes Interesse verweisen, weiterhin Eigentümerin gerade der in Rede stehenden Grundstücksflächen zu bleiben.
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Insbesondere kann die Antragstellerin für sich keinen besonderen Eigentumsschutz im Vergleich zu privaten Eigentümern in Anspruch nehmen. Der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistete Schutz kirchlichen Eigentums geht nicht über den durch Art. 14 GG vermittelten Eigentumsschutz hinaus. Das kirchliche Eigentum unterliegt damit im gleichen Maße der Beschränkung durch allgemeine Gesetze wie privates Eigentum; ebenso sind unter Beachtung der Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG Enteignungen möglich (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2009, Art. 14 Rdnr. 216). Ungeachtet dessen erfasst Art. 138 Abs. 2 WRV das Eigentum der Religionsgemeinschaften nur insoweit, als es unmittelbar der Erfüllung ihres religiösen Auftrags dient (vgl. Korioth, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 140, Art. 138 WRV, Rdnr. 16; siehe auch BVerwG, Urt. v. 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115). Dies ist bei den streitbefangenen Grundstücken gerade nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um unbebaute Flächen, welche die Antragstellerin nicht selbst nutzt, sondern an die als Nebenberechtigte am Grundabtretungsverfahren beteiligte Betriebsgemeinschaft G. GbR zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet hat. Damit kommt den Grundstücken allenfalls eine mittelbare (Finanzierungs-)Funktion bei der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben durch die Antragstellerin zu.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei Wegfall der Pachteinnahmen sei die Existenz der örtlichen Pfarrstelle gefährdet, zu deren Sicherstellung sie nach ihrem Stiftungszweck verpflichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Grundabtretungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 ist für die (teilweise) Inanspruchnahme der verpachteten Flächen durch die Beigeladene eine Entschädigung der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 22.799,00 € zuzüglich Zinsen vorgesehen. Die jährlichen Einnahmen aus der Verpachtung der streitbefangenen Grundstücke betragen ausweislich der mit der Nebenberechtigten geschlossenen Pachtverträge insgesamt 1.088,01 €. Mit der Entschädigung für die Grundabtretung werden somit – bei Außerachtlassen von Pachtzinsschwankungen – schätzungsweise über einen Zeitraum von 20 Jahren entgangene Pachteinnahmen ausgeglichen. Ausgehend von einem Grundkapital von 22.799,00 € entsprechen jährliche Einnahmen von 1.088,01 € einem Zinssatz von 4,77 %. Eine derartige Rendite dürfte bei anderweitiger unternehmerischer Anlage der Entschädigungssumme erzielbar sein, so dass eine Aufzehrung des der Antragstellerin infolge der Entschädigung zur Verfügung stehenden Kapitals noch nicht einmal erforderlich erscheint, um einen den bisherigen jährlichen Verpachtungseinnahmen entsprechenden Ertrag zu sichern. Der insoweit von der Antragstellerin erhobene Einwand, sie sei gemäß ihrem Stiftungszweck zu einer dauerhaften Sicherstellung der örtlichen Pfarrstelle über Generationen hinweg verpflichtet, verfängt daher nicht. Außerdem kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücksflächen für eine unbegrenzte Zeit sicher sind und zur Finanzierung der Pfarrstelle zur Verfügung stehen. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, dass die von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellte Notwendigkeit der Finanzierung der Pfarrstelle ausschließlich aus den Pachteinnahmen für die streitbefangenen Grundstücke erfolgt. Denn dies würde bedeuten, dass für die Pfarrstelle ein monatlicher Finanzbedarf lediglich in Höhe von ca. 90,00 € (1.088,01 € : 12) besteht. Dies ist nicht glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Pfarrstelle auch aus anderen Einnahmequellen als der Verpachtung der in Rede stehenden Grundstücke finanziert wird.
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Zudem hat sich die Beigeladene vergeblich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der streitbefangenen Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht (vgl. § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Sie hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge im Zeitraum zwischen Mai 2008 und August 2008 mit der Antragstellerin über den freihändigen Erwerb der Grundstücke oder eine Nutzung der Flächen für die Durchführung ihres Vorhabens verhandelt. Dabei hat die Antragstellerin eine Verpachtung der Flächen an die Beigeladene abgelehnt. Für den Erwerb der Flächen hat die Beigeladene der Antragstellerin zunächst einen Kaufpreis von 0,60 €/m² angeboten. Später hat sie mit Schreiben vom 18. August 2008 ihr Kaufpreisangebot auf 0,80 €/m² erhöht und darüber hinaus eine Übernahme der für die Ersatzlandbeschaffung in der Größe der Grundstücke der Antragstellerin anfallenden Nebenkosten (u.a. der Grunderwerbssteuer) für den Fall einer einvernehmlichen Regelung in Aussicht gestellt. Dieses Angebot hat die Antragstellerin unter dem 25. August 2008 zurückgewiesen.
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Dabei ist das Kaufpreisangebot der Beigeladenen angemessen gewesen. Als angemessen wird in der Regel ein Kaufpreis angesehen, der der Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks entspricht (Boldt/Weller, a.a.O., § 79 Rdnr. 9). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bieten die von Gutachterausschüssen für die verschiedenen Regionalbereiche ermittelten Bodenrichtwerte (vgl. §§ 192 Abs. 1, 193 Abs. 5 Satz 1, 196 Abs. 1 BauGB) anerkanntermaßen eine hinreichend verlässliche Orientierungsgrundlage (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01. Oktober 2009, § 193 Rdnr. 106, § 196 Rdnr. 20; Kleiber/CA., Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl. 2007, Teil IV § 196 BauGB Rdnr. 2). Hierbei handelt es sich um auf der Grundlage einer Kaufpreissammlung abgeleitete durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden (vgl. § 196 Abs. 1 Satz 1, 195 BauGB) in einem Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen. Die vorstehende Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass Bodenrichtwerte jedoch nicht identisch mit dem Verkehrswert eines Grundstücks sind, da sie nur gebietstypische Grundstücke mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen (sog. Bodenrichtwertgrundstücke) in den Blick nehmen [vgl. § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte - VO Gut - vom 14. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2004 (GVBl. LSA S. 806)]. Für die Bestimmung des Verkehrswertes bedarf es demnach einer Einbeziehung der individuellen wertbeeinflussenden Eigenschaften des betreffenden Grundstücks, da diese von den gebietstypischen Zustandsmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen können. Dies macht im Regelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Für dessen Erstattung kommt vor allem der örtlich zuständige Gutachterschuss für Grundstückswerte in Betracht (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Allerdings ist die Einholung eines solchen Gutachtens, mag dies auch sachdienlich sein, nicht zwingende Voraussetzung für ein ernsthaftes Bemühen um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG (Boldt/Weller, a.a.O., § 79 Rdnr. 10). Abgesehen davon wäre nicht die Beigeladene als Kaufinteressentin, sondern lediglich die Antragstellerin als Eigentümerin der Grundstücke zur Einholung eines derartigen Gutachtens antragsberechtigt (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
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Hiervon ausgehend ist ein Angebot zum freihändigen Erwerb eines Grundstücks jedenfalls dann als zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG erfolgt anzusehen, wenn es den Bodenrichtwert für die Richtwertzone aufgreift, in der sich das Grundstück befindet, und diesen mit einem Zuschlag versieht. Durch die Anknüpfung an den Bodenrichtwert werden sowohl der Kaufinteressent als auch der Grundstückseigentümer vor einer Übervorteilung des Verhandlungspartners geschützt. Denn die zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte sind für jedermann zugänglich (vgl. § 196 Abs. 3 BauGB). Außerdem vermitteln sie einen Überblick über die Bodenmarktverhältnisse, da sie aufgrund der vom Gutachterausschuss zu führenden Kaufpreissammlung erstellt werden (vgl. §§ 196 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 5 BauGB). Bei diesen Kaufpreissammlungen handelt es sich um eine Zusammenstellung von Kaufverträgen mit der Angabe der Lage, Größe, des Erschließungszustandes sowie der Art und der Zulässigkeit der baulichen Nutzung des veräußerten Grundstücks. Außerdem werden der Tag des Verkaufs, der Gesamtkaufpreis sowie der Bodenpreis und der sich aus ihm ergebende Kaufpreis pro m² angegeben. Ebenfalls werden besondere für die Preisbemessung bedeutsame Umstände vermerkt (vgl. zum Ganzen § 8 VO Gut; CA./Cors/Halaczinsky/Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl. 2003, B.2 Rdnr. 5). Sie stellen damit ein originäres Abbild des Geschehens auf dem Grundstücksmarkt dar (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 193 Rdnr. 94). Mit dem Ansatz eines Zuschlages auf den maßgebenden Bodenrichtwert wird zugunsten des Grundstückseigentümers der bestehenden Ungewissheit über den Verkehrswert des konkret in Rede stehenden Grundstücks Rechnung getragen, welcher aufgrund der individuellen Eigenschaften des Grundstücks höher – aber auch niedriger – als der Verkehrswert des der Bestimmung des Bodenrichtwerts zugrunde gelegten definierten Richtwertgrundstücks liegen kann.
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Wie hoch dieser Sicherheitszuschlag auszufallen hat, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn der von der Beigeladenen in Höhe von 60 % des Bodenrichtwertes in Ansatz gebrachte Sicherheitszuschlag ist jedenfalls als ausreichend zu erachten, um der im Zeitpunkt des Kaufangebots bestehenden Ungewissheit über den konkreten Verkehrswert der Grundstücke Rechnung zu tragen. Ausweislich einer von der Beigeladenen eingeholten Bodenrichtwertauskunft lag der Bodenrichtwert in der Richtwertzone, in welcher die Grundstücke der Antragstellerin liegen, zum Stichtag 01. Januar 2007 bei 0,50 €/m², bei einer durchschnittlichen Ackerzahl von 55 Bodenpunkten. Die Beigeladene hat der Antragstellerin einen Kaufpreis von 0,80 €/m² angeboten. Durch den Zuschlag von 0,30 €/m² hat die Beigeladene hinreichend berücksichtigt, dass die Bodenrichtwertauskunft den zum Stichtag 01.01.2007 ermittelten Bodenrichtwert wiedergegeben hat und somit nicht auszuschließen war, dass sich der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2008 erhöht hat. Dabei war eine Erhöhung des Bodenrichtwertes um mehr als 0,30 €/m² in einem Zeitraum von lediglich einem Jahr nicht zu erwarten. Dies bestätigt auch der für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens vom 29. September 2008 durch Herrn K. u. a. herangezogene Bodenrichtwert für Ackerland, der in der hier maßgebenden Richtwertzone zum Stichtag 01.01.2008 0,55 €/m² bei einer Ackerzahl von 65 betragen hat (vgl. S. 6 und 15 des Gutachtens). Ferner hat die Beigeladene mit dem Zuschlag dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch die Ackerzahl ausgedrückte Bodenqualität der streitbefangenen Grundstücke möglicherweise höher liegt als die der Bodenrichtwertermittlung zugrunde gelegte durchschnittliche Ackerzahl. Besondere, in der Qualität der in Rede stehenden Grundstücke liegende werterhöhende Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich.
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die Ermittlung eines Verkehrswertes der Grundstücke von 0,51 €/m² durch den Gutachter; Herrn K., geltend macht, vermögen diese im Hinblick auf die Frage, ob die Beigeladene sich ernsthaft um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht hat, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Diese Einwendungen sind rechtlich betrachtet als gegen die durch den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners festgesetzte Entschädigung gerichtet anzusehen. Denn das Verkehrswertgutachten ist zur Ermittlung der Entschädigungsleistung eingeholt worden. Die Frage der Entschädigung ist jedoch von der Zulässigkeit der Grundabtretung zu unterscheiden. Dies folgt systematisch aus der Unterteilung der §§ 77 ff. BBergG in den Ersten Abschnitt „Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung“ und den Zweiten Abschnitt „Entschädigung“. Dabei gehört das ernsthafte Erwerbsbemühen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Grundabtretung. Außerdem ist zu beachten, dass § 144 Abs. 1 und 2 BBergG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für die Frage der Höhe einer Entschädigung vorsieht (vgl. insoweit Boldt/Weller, a.a.O., § 85 Rdnr. 22 und § 144 Rdnr. 1). Diese Zuständigkeitszuweisung würde ausgehöhlt, wenn Einwendungen gegen die im Hinblick auf die Festsetzung einer Entschädigung erfolgte Verkehrswertermittlung auch im Hinblick auf die allein die Zulässigkeit der Grundabtretung betreffende Frage fruchtbar gemacht werden könnten, ob das im Vorfeld des Grundabtretungsverfahrens unterbreitete Erwerbsangebot des späteren Grundabtretungsbegünstigten zu angemessenen Bedingungen erfolgt ist. Demnach können im Gutachten fehlerhaft getroffene Feststellungen allenfalls zu einem Anspruch des Grundabtretungspflichtigen auf eine höhere Entschädigung führen, nicht aber zur Unzulässigkeit der Grundabtretung als solcher.
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Zu den angemessenen Bedingungen für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG gehört auch das Anerbieten von Ersatzland, soweit dem Grundabtretungsbegünstigten ein solches Angebot aus seinen eigenen Grundstücksflächen möglich und zumutbar ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 05. August 2008 mitgeteilt, dass ihr zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Tauschflächen zur Verfügung stehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Aussage nicht zutreffend war. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Beigeladene sich vergeblich um die Beschaffung entsprechender Ersatzgrundstücke bemüht, nachdem die Antragstellerin ihr fernmündlich mitgeteilt hat, dass sie nur unverritzte gleichwertige Ackerflächen als Tauschgrundstücke akzeptieren werde (vgl. Gesprächsvermerk, Blatt 46 d. BA A). Hierzu wäre sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen, da die Verpflichtung zum Angebot von Austauschflächen sich nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG („aus seineneigenen Grundstücken“, Hervorhebung durch die Kammer) lediglich auf Flächen bezieht, die zur Zeit des Erwerbsangebots bereits im Eigentum des Grundabtretungsbegünstigten stehen. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob die Beigeladene – wie die Antragstellerin meint – in der Lage gewesen wäre, sich entsprechende Ersatzgrundstücke zu beschaffen, und ob das der Antragstellerin nach der Eröffnung des Grundabtretungsverfahrens unterbreitete Angebot von erst noch zu erwerbenden Tauschgrundstücken als ernsthaftes Erwerbsangebot anzusehen ist.
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Darüber hinaus hat die Beigeladene glaubhaft gemacht, die streitbefangenen Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu dem im Grundabtretungsantrag vorgesehenen Zweck zu verwenden (vgl. § 79 Abs. 2 Nr. 2 BBergG). Ausweislich des zugelassenen Rahmenbetriebsplans sollen die Grundstücke unmittelbar nach der Überführung des Eigentums im Rahmen der bergbaulichen Gewinnungsarbeiten im KAF II in Anspruch genommen werden, wobei es zunächst der Durchführung archäologischer Untersuchungen bedarf, weil im Gesamtbereich des KAF II archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Die Inanspruchnahme für Gewinnungsarbeiten wird voraussichtlich im Jahr 2013 beendet sein. Für die Wiedernutzbarmachung der Flächen ist ein Zeitraum bis 2018 geplant.
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Im Hinblick auf den Umfang und die Ausdehnung der Grundabtretung gemäß der §§ 81, 82 BBergG wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende, von der Antragstellerin insoweit auch nicht beanstandete Begründung des Antragsgegners im Grundabtretungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 verwiesen, welche die Kammer sich hier zu Eigen macht.
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Der Grundabtretungsbeschluss enthält auch die erforderliche Entschädigungsbestimmung nach den Bestimmungen der §§ 84 ff. BBergG für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust und andere Vermögensnachteile. Soweit die Beteiligten im Einzelnen um die Höhe der durch den Antragsgegner auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens festgesetzten Entschädigung streiten, ist eine Prüfung der sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die beschließende Kammer ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, ist diesbezüglich eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben (vgl. § 144 BBergG). Gegen-stand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kann somit allenfalls sein, ob überhaupt eine Entschädigung festgesetzt worden ist und deren Bemessung auf sachlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschl. der Kammer v. 27. Februar 2009, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der streitbefangenen Grundstücke sowie der sonstigen durch die Grundabtretung bei der Antragstellerin eintretenden Vermögensnachteile eingeholt und die Beteiligten dazu auch angehört. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Gutachtens hat er die Entschädigung festgesetzt.
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Für eine nach Ansicht der Antragstellerin gegebene Befangenheit des mit der Erstattung des Verkehrswertgutachtens beauftragten Sachverständigen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Gründe, die geeignet sind, Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des Gutachters im Sinne des § 105 BBergG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO zu geben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit muss aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen eine subjektiv mögliche Besorgnis nicht auszuschließen sein können, jemand werde in der Sache nicht unparteiisch oder unbefangen entscheiden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 21 Rdnr. 9). So verhält es sich hier nicht. Die Antragstellerin hat die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit lediglich mit dessen Ausführungen zur Frage der – aus dessen Sicht nicht bestehenden – Notwendigkeit einer Verkehrswertermittlung auf Teilmarktbasis begründet. Die Antragstellerin stellt insoweit im Ergebnis lediglich die sachliche Richtigkeit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 28. Mai 2009 in Frage. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Sachverständige sein Gutachten möglicherweise nicht unparteiisch erstattet hat, zumal die vorgenannte Stellungnahme weit nach der Erstellung des Gutachtens abgegeben worden ist. Dieses ist der Antragstellerin bereits unter dem 08. Oktober 2008 zugestellt worden.
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Im Übrigen dürfte der Ablehnungsantrag der Antragstellerin am 18. Juni 2009 bereits verspätet gestellt worden sein. Gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Da für die Beauftragung eines Sachverständigen im Rahmen eines Grundabtretungsverfahrens keine besondere Form vorgeschrieben ist, kommt es hier für den Beginn der Frist für einen Ablehnungsantrag auf die Bekanntgabe der Beauftragung an die Verfahrensbeteiligten an. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 04. September 2008 über die Beauftragung des Sachverständigen informiert. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an einer frühren – fristgerechten – Geltendmachung des Ablehnungsgrundes gehindert war (vgl. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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Die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens ist hier auch aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten und die vorzeitige Besitzeinweisung damit nach § 97 Satz 1 BBergG zulässig.
- 51
Hierfür ist erforderlich, dass die Arbeiten auf den von der Grundabtretung betroffenen Grundstücken keinen Aufschub dulden, wobei auch zeitliche Erwägungen die vorzeitige Besitzeinweisung dringend gebieten können (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 97 Rdnr. 3). So verhält es sich hier. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners und dem Vorbringen der Beigeladenen ist der Abbau des Kiessandes in der Lagerstätte P. so weit fortgeschritten, dass als nächstes entsprechend der Abbauplanung im Rahmenbetriebsplan die streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Gesamtbereich des KAF II, in dem die Grundstücke liegen, laut Stellungnahme des Landesamtes für Archäologie und Denkmalpflege zum Rahmenbetriebsplan archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Dies macht eine eingehende archäologische Untersuchung der betreffenden Abbauflächen vor deren Einbeziehung in die bergbaulichen Gewinnungsarbeiten notwendig. Dementsprechend ist die Beigeladene nach Ziffer 4.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 06. Juli 2009 verpflichtet, spätestens zwei Jahre vor Inanspruchnahme der Fundstelle bekannter archäologischer Denkmale die notwendigen archäologischen Untersuchungen abzustimmen und die vorhandenen Denkmale fachgerecht zu dokumentieren. Erfahrungsgemäß nehmen archäologische Untersuchungen – hier bezogen auf die Grundstücke der Antragstellerin im Bereich einer Abbaufläche von 37.825 m² – in Anbetracht der hierbei anzuwendenden Sorgfalt sowie der naturgemäß bestehenden Ungewissheit über deren Verlauf und die erzielten Funde erhebliche Zeiträume in Anspruch, die einer exakten Planung nicht zugänglich sind.
- 52
In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Beigeladene sich bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses aufgrund der zwischenzeitlich eineinhalb Jahre dauernden Bemühungen, die streitbefangenen Grundstücke zunächst im Wege des freihändigen Erwerbs und anschließend durch das von ihr beantragte Grundabtretungsverfahren zu erlangen, in erheblichem Zeitverzug bezüglich der Umsetzung der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Abbauführung befunden hat. Danach sollte im Jahr 2009 mit dem Überbaggern der streitbefangenen Grundstücke begonnen werden. In Ansehung des – bereits dargestellten – bestehenden öffentlichen Interesses an einem planmäßigen und vollständigen Abbau der Lagerstätte ist es dringend geboten, eine bei Ausschöpfung des Rechtsweges bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des den Grundabtretungsbeschluss betreffenden Hauptsacheverfahrens mehrere Jahre währende weitere Verzögerung der zwingend erforderlichen archäologischen Untersuchungen und damit auch des Beginns der Abbauarbeiten auf den streitbefangenen Grundstücken zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, die Dringlichkeit der sofortigen Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens sei dadurch entfallen, dass die Beigeladene ihren Abbaubetrieb bereits im Jahr 2009 in Richtung der KAF III bis V geschwenkt habe. Es entspricht vielmehr wirtschaftlicher Betriebsführung, dass die Beigeladene in Ansehung der durch die Antragstellerin veranlassten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der streitbefangenen Grundstücke und der dadurch bedingten Verzögerungen bei der Abbauplanung einen zeitweiligen Stillstand des Gewinnungsbetriebes zu vermeiden versucht, indem sie auf anderen Kiesbaufeldern mit dem Abbau beginnt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beigeladenen sowie des Antragsgegners ist außerdem damit zu rechnen, dass die betreffenden Kiesabbaufelder abgebaut sein werden, wenn die archäologischen Untersuchungen im KAF II beendet sind, so dass dann sofort auf die dort vorhandenen Rohstoffvorräte zurückgegriffen werden kann und eine weitere Verzögerung der Gewinnungsarbeiten somit verhindert wird.
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Schließlich wendet die Antragstellerin gegen die vorzeitige Besitzeinweisung zum 01. Januar 2010 ohne Erfolg ein, die winterlichen Verhältnisse ließen ohnehin keine archäologischen Arbeiten ab diesem Zeitpunkt zu. Wie bereits ausgeführt, liegt ein möglichst zeitnaher Beginn der archäologischen Arbeiten im Allgemeinwohlinteresse. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner den vorzeitige Besitzeinweisung nicht auf einen späteren Zeitpunkt, etwa im Frühjahr, verlegt hat, da nicht auszuschließen war, dass die Witterungsbedingungen alsbald die Aufnahme der Untersuchungsarbeiten zulassen.
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Der Antragsgegner hat auch das ihm durch § 97 Satz 1 BBergG im Hinblick auf die vorzeitige Besitzeinweisung eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat weiterhin rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Antragstellerin eine Besitzeinweisungsentschädigung (§ 98 BBergG) und eine Sicherheitsleistung gemäß § 100 Abs. 2 BBergG festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Insbesondere kann nicht auf den voraussichtlichen Entschädigungsgesamtwert für die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke nach Maßgabe des in der Hauptsache angefochtenen Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses abgestellt werden. Denn das mit dem Antrag verfolgte Interesse ist nicht darauf gerichtet, eine Entschädigung für den durch die Vollziehung des Grundabtretungsbeschlusses erlittenen Rechtsverlust zu erzielen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12. März 2009 - 2 L 104/08 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Durch die begehrte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren soll vielmehr der drohende Rechtsverlust vermieden werden, für den die Antragstellerin einen Wertausgleich in Form einer Entschädigung erhält. Ein über die Vermeidung dieses Rechtsverlustes hinausgehendes Interesse kann vorliegend indes nicht beziffert werden.
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Der Auffangstreitwert ist trotz des hier vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil hier die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Denn die Beigeladene kann die in Rede stehenden Grundstücke der Antragstellerin aufgrund der vorzeitigen Besitzeinweisung sofort für ihr Vorhaben in Anspruch nehmen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird der sich auf diese Grundstücke erstreckende Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen voraussichtlich ein Stadium erreicht haben, in dem die Flächen nur noch in einem für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeigneten Zustand an die Antragstellerin zurückgegeben werden können.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.
(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.
(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.
(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.
(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.
(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme
- 1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, - 2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und - 3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen
- 1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und - 2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.
(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
- 1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, - 2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.
(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.
(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.
(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.
(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.
(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.
(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird. Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.
(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
Zweck dieses Gesetzes ist es,
- 1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern, - 2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie - 3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
- 1.
die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch, - 2.
die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, - 3.
die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder - 4.
Gerichte und Justizbehörden
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
- 1.
Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, - 2.
Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, - 3.
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und - 4.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
- 1.
die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch, - 2.
die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, - 3.
die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder - 4.
Gerichte und Justizbehörden
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
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Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, - 2.
Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, - 3.
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und - 4.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.
(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt
- 1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder, - 2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist, innerhalb der der Grundabtretungszweck verwirklicht werden muß, ist von der zuständigen Behörde festzusetzen.
(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn
- 1.
die Grundstücke bebaut sind oder mit bebauten Grundstücken in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehen und eingefriedet sind, - 2.
im Zeitpunkt der Grundabtretung damit zu rechnen ist, daß die Grundstücke auf Grund behördlich angeordneter Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Wertsteigerung erfahren werden oder - 3.
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums nach § 82 verlangt.
(3) Der Grundabtretungsbegünstigte ist, soweit nicht die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück oder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegenstand der Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung der abgetretenen Sachen zu dem vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstück danach einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung rechtfertigen würde, nach Beendigung der Benutzung zu diesem Zweck,
- 1.
den Zustand des Grundstücks oder der Sachen in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundabtretung wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden oder eine vom früheren Zustand abweichende Anordnung der zuständigen Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erlassen worden ist und - 2.
den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen Grundabtretungspflichtigen wieder zur Verfügung zu stellen.
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.
(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Belastung oder Beschränkung eines Rechts an einem anderen Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Pächter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.
(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt
- 1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder, - 2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind unter entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90 festzusetzen.
(2) Die Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird.
(1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. In diesem Zeitpunkt wird dem Eigentümer des Grundstücks und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Grundabtretungsbegünstigte Besitzer. Der Grundabtretungsbegünstigte darf auf dem Grundstück das im Grundabtretungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Ein Recht zur Nutzung des Grundstücks wird durch die Besitzeinweisung insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2) Die vorzeitige Besitzeinweisung kann von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung nach § 98 und von anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.