Bundesberggesetz - BBergG | § 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
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Bundesberggesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.
(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.
(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.
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published on 18/07/2012 00:00
Gründe
I.
1
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Industriegrundstücks, auf
published on 19/04/2010 00:00
Gründe
1
Der von der Antragstellerin am 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 hinsichtli
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